Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3762/2010

Urteil vom 25. Januar 2012

Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richter Markus Metz,

Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.

1.Gemeinde Riggisberg, handelnd durch den Gemeinderat, 3132Riggisberg, und Mitbeteiligte,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Roland Geiger, Flückiger Geiger Partner Rechtsanwälte AG, Länggassstrasse 29, Postfach 8915, 3001 Bern,

2.Einwohnergemeinde Köniz,handelnd durch den Gemeinderat, Direktion Planung und Verkehr, Landorfstrasse 1, 3098Köniz,

3.A._______ und B._______,

beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Res Nyffenegger,
Parteien
Beschwerdeführende/Beschwerdegegner

gegen

BKW FMB Energie AG, Bahnhofstrasse 20, 3072 Ostermundigen,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Güngerich und Rechtsanwältin Anita Buri, Kellerhals Anwälte, Kapellenstrasse 14, Postfach 6916, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin,

und

Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,

Vorinstanz,

sowie

swissgrid ag,

Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,

Beigeladene,

Gegenstand Plangenehmigung vom 26. April 2010; Um- und Neubau der 220/132 kV-Leitung Innertkirchen - Mühleberg, Abschnitt Wattenwil - Gasel - Mühleberg.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 26. April 2010 erteilte das Bundesamt für Energie (BFE) der BKW FMB Energie AG (BKW) die Plangenehmigung mit Auflagen für die 220/132 kV-Leitung Innertkirchen - Mühleberg, Abschnitt Wattenwil - Gasel - Mühleberg (Planvorlage L-199892). Das Projekt sieht vor, die Teilstrecke Wattenwil - Mühleberg als doppelsträngige 220 kV-Leitung auszubauen, damit diese, wie schon der Abschnitt Innertkirchen - Wattenwil, ebenfalls mit 220 kV betrieben werden kann. Damit soll die Lücke im bestehenden 220 kV-Netz geschlossen und die Versorgungssicherheit erhöht werden. Als Auflage wurde unter anderem verfügt, dass die Leitung ab Mast 291 bis Mast 302 als erdverlegtes Kabel zu führen und dafür ein gesondertes Plangenehmigungsgesuch beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) einzureichen sei (Dispositiv Ziff. 7.8.3).

B.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung haben am 26. Mai 2010 die Einwohnergemeinde Köniz (Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2; Verfahren A-3811/2010), am 28. Mai 2010 A._______ und B._______ (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 3; Verfahren A 3871/2010) sowie mit Eingaben vom 31. Mai 2010 die Gemeinde Riggisberg und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1; Verfahren A 3762/2010) und die BKW (Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin; Verfahren A-3919/2010) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner rügen im Wesentlichen die geplante Linienführung im Bereich ihrer Gemeinden bzw. im Einzugsbereich der betroffenen Liegenschaften und beantragen die Aufhebung der erteilten Plangenehmigung und die Rückweisung der Sache an das BFE. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Plangenehmigung für die von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auszuarbeitende Verkabelungsvariante im noch nicht genehmigten Teilstück zwischen Mast 290 bis 302 vorliege. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren auf die Frage der Zulässigkeit der Aufteilung des Plangenehmigungsverfahrens zu beschränken.

Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt, der Plangenehmigungsentscheid sei, soweit die Frage der Ausführung der Leitung als erdverlegtes Kabel ab Mast 291 bis Mast 302 betreffend, aufzuheben und der Um- und Neubau als Freileitung zu bewilligen, eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an das BFE zurückzuweisen.

C.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2010 vereinigte die Instruktionsrichterin die vier Verfahren unter der Verfahrensnummer A-3762/2010 und bezog die swissgrid ag als Beigeladene ins Beschwerdeverfahren ein.

D.
Die Beigeladene beantragt in ihrer Stellungnahme vom 16. September 2010, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und über das Gesuch der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sei gesamthaft zu entscheiden. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 14./15. September 2010 verzichteten das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) mit Verweis auf sein Schreiben vom 8. Februar 2010 [recte: 2008] und die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) mit Verweis auf ihre im Laufe des Plangenehmigungsverfahrens abgegebenen Gutachten auf eine Stellungnahme.

Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) liess sich mit Eingabe vom 16. September 2010 zu den Beschwerden vernehmen.

Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 wie auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin reichten ebenfalls am 16. September 2010 ihre Beschwerdeantworten ein; die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 verzichtete darauf.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2010 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorinstanz das Plangenehmigungsgesuch soweit genehmigt hatte, als es genehmigungsfähig war, und damit nicht von einer eigentlichen Verfahrensaufteilung gesprochen werden kann, und die fragliche Auflage es dem Bundesverwaltungsgericht nicht verunmöglicht, eine Gesamtbeurteilung des Projekts vorzunehmen, weshalb sie das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abwies. Ebenso wies sie die von den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 in ihrer Beschwerdeantwort beantragte Auftrennung der vereinigten Verfahren ab.

F.
Am 18. November 2010 nahm das ARE zur Frage der Massgeblichkeit der Durchführung eines Sachplanverfahrens Stellung. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 bis 3 und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin reichten am selben Tag ihre Repliken ein.

G.
Die ENHK, das BAFU und die Vorinstanz reichten am 10., 11. und 21. Februar 2011 ihre 2. Vernehmlassung ein. Ebenso wandten sich die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 mit Schreiben vom 11. Februar 2011 an das Bundesverwaltungsgericht.

H.
Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 sowie die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin gaben am 7. April 2011 ihre Dupliken/abschliessenden Bemerkungen zu den Akten. Das BAFU verzichtete mit Schreiben vom 11. März 2011 auf weitere Bemerkungen, die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 mit Schreiben vom 5. April 2011.

I.
Vor dem Hintergrund des neusten Urteils des Bundesgerichts vom 5. April 2011 in Sachen Teilverkabelung (BGE 137 II 266 i.S. Gemeinde Riniken und Mitbeteiligte) ersuchte die Instruktionsrichterin die Vorinstanz und das BAFU, nochmals zu den im vorliegenden Verfahren gestellten Verkabelungsanträgen Stellung zu nehmen.

J.
Die Vorinstanz hält in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2011 fest, dass ihr Entscheid auch unter Berücksichtigung der neusten Ausführungen des Bundesgerichts nicht anders ausgefallen wäre.

Das BAFU äussert sich in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011 dahingehend, dass sich vor dem Hintergrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Verkabelungslösung für weitere als den zur Verkabelung bereits genehmigten Abschnitt als verhältnismässig erweisen könnte. Da es erst unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer entsprechenden Verkabelungsstudie möglich sei, eine vollständige Interessenabwägung durchzuführen, sei sowohl für das ins Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN; vgl. auch die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN, SR 451.11]) zu liegen kommende Gebiet als auch die kantonalen Landschaftsschutzgebiete eine solche zu erstellen.

K.
Mit Schreiben vom 1. März und 26. Mai 2011 teilt das ESTI dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass im Teilabschnitt Mast 381 bis Unterwerk Mühleberg Ost eine Projektänderung vorgenommen werden soll. Die Projektänderung sei von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 10. Mai 2011 zur Überprüfung und Genehmigung eingereicht worden. Nach Überprüfung der Unterlagen werde das ordentliche Verfahren nach Art. 16 ff
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0) veranlasst und das Projekt öffentlich aufgelegt.

L.
Die Vorinstanz, die Beschwerdeführerenden/Beschwerdegegner 1 und 2 und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin reichten ihre Schlussbemerkungen am 16. Juni resp. 20. Juli 2011 ein, die Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 3 (Schreiben vom 20. Juli 2011) und das BAFU (Schreiben vom 7. Juni 2011) verzichteten auf weitere Bemerkungen.

M.
Mit Eingabe vom 19. September 2011 übermittelten die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 eine Stellungnahme zu den von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln.

N.
Am 5. Oktober 2011 reichte die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zum Schreiben der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 vom 19. September 2011 ein.

O.
Mit Eingabe vom 7. November 2011 gab die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin eine Medienmitteilung der Beigeladenen vom 28. Oktober 2011 sowie eine von dieser in Auftrag gegebene Metastudie über Merkmale von Freileitungen und Erdkabelleitungen vom 12. Oktober 2011 zu den Akten.

P.
Auf weitere Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerden richten sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung des BFE betreffend die 220/132 kV-Leitung Innertkirchen - Mühleberg, Abschnitt Wattenwil - Gasel - Mühleberg.

Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehören die Verfügungen des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.

Beschwerdelegitimation

2.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

2.1. Sämtliche Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner haben als Einsprecher bzw. die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als Gesuchstellerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die erste Voraussetzung für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung gegeben ist.

2.2. Weiter sind ein besonderes Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Als schutzwürdig gelten dabei rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Diese Interessen brauchen mit dem Interesse, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Wer Beschwerde führt, muss aber jedenfalls stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern Dritte den Entscheid anfechten. Ist auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische Beziehungsnähe gegeben, so haben die Beschwerdeführenden ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder geändert wird. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE 131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 438/2009 vom 8. März 2011 E. 3.2 und A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.67 und Isabelle Häner, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Rz. 12 ff. zu Art. 48).

Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 137 II 30 E. 2.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 2.2.1 und A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Weiter ist bei der Beurteilung der Parteirechte bzw. der Beschwerdelegitimation Dritter bei Bauprojekten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine besondere Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen - seien es Lärm-, Staub-, Erschütterungs-, Licht- oder andere Einwirkungen - ausgehen, die auf den Grundstücken der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Eine besondere Betroffenheit ist ebenfalls dann zu bejahen, wenn ein besonderer Gefahrenherd mit erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird und die Beschwerdeführenden auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark exponiert sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4, 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3; BGE 120 Ib 379 E. 4c; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 2.2.1 und A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und c VwVG ist auf Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein Gemeinwesen stützen, soweit es, etwa wenn seine vermögensrechtlichen Interessen tangiert sind, gleich oder ähnlich berührt ist wie ein Privater. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 134 II 45 E. 2.2.1, BGE 136 V 346 E. 3.3.2; Vera Marantelli-Sonanini/Said Huber, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 48 N 1). Das Gemeinwesen wird auch zur Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (vgl. BGE 133 II 400 E. 2.4.2 mit Hinweisen). So werden Gemeinden seit längerer Zeit als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht öffentliche Interessen geltend zu machen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 2.2.2 je mit Hinweisen).

2.3. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner, die Privaten ebenso wie die Gemeinden, sind unbestrittenermassen Eigentümer oder Mieter von Liegenschaften oder unüberbauten Parzellen, die sich in unmittelbarer Nähe der geplanten Hochspannungsleitung befinden. Mit Blick auf die soeben zitierte Rechtsprechung sind sie somit stärker als jedermann von den mit der geplanten Hochspannungsleitung einhergehenden Beeinträchtigungen betroffen und verfügen demzufolge über die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6820/2009 vom 23. März 2010 E. 2 mit Hinweisen). Da es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde genügt, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 wie hier gemeinsam auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1 und A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2), muss nicht näher geprüft werden, ob sämtliche einzelnen Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner legitimiert sind. Allenfalls sind jedoch Rügen, die sich lediglich gegen einen Teil der Leitung beziehen, der ausserhalb des Gebiets der jeweiligen Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner liegt, aufgrund der fehlenden räumlichen Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand unzulässig. Ob dies der Fall ist, wird gegebenenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen vorgebrachten Rügen zu untersuchen sein.

Die beschwerdeführenden Gemeinden können sich überdies auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) und Art. 57
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) i.V.m. Art. 48 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berufen, wonach Gemeinden berechtigt sind, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieser Gesetze die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.

2.4. Ebenso ist die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, die in der angefochtenen Plangenehmigung verpflichtet wurde, ab Mast 291 bis 302 die Leitung anstelle einer Freileitung als erdverlegtes Kabel zu führen und entsprechend ein gesondertes Plangenehmigungsgesuch einzureichen, durch den vorinstanzlichen Entscheid materiell beschwert und zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.5. Damit sind sowohl die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 bis 3 als auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung befugt.

3.
Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

Kognition

4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsgericht - insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat - jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Moser/Beusch/ Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). In diesen Fällen hat es primär zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; BGE 125 II 591 E. 8a; s.a. Christoph Bandli, Neue Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwägung, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001, S. 511 ff., Ziff. 6.2 S. 549).

Dabei darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorinstanz auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abstellen, wenn sich eine solche in einem Fachbericht mit fallrelevanten naturwissenschaftlichen oder technischen Fragen auseinandergesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5). Fachbehörden sind beispielsweise das BAFU, das sich für landschafts- und naturschutzrechtliche Fragen durch besonderen Sachverstand und Fachwissen auszeichnet (vgl. Art. 3 Abs. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
NHG und Art. 23 Abs. 1 Bst. a
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 23 Bundesorgane
1    Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
a  das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
b  das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
c  das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2    Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2-6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.58
3    Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz, [NHV, SR 451.1]) oder die ENHK, die beratende Fachkommission des Bundes für Angelegenheiten des Natur- und Heimatschutzes (vgl. Art. 23 Abs. 4
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 23 Bundesorgane
1    Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
a  das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
b  das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
c  das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2    Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2-6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.58
3    Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
und Art. 25 Abs. 1
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 25
1    Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege;
b  sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG;
c  sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung;
d  sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG);
e  sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.
2    Die EKD hat zudem folgende Aufgaben:
a  sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung;
b  sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit.66
3    Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden.67
NHV; vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 4).

Rechtliches Gehör

5.
In formeller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz.

5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und umfasst verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den Verfahrensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern bevor entschieden wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286 E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.84 ff.; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Die Verpflichtung der Behörde, die Partei vor Erlass einer Verfügung anzuhören, ist in Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG geregelt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung besteht primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Dagegen erwächst den Parteien kein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung. Im Allgemeinen genügt es, wenn sich die Partei zu allen relevanten Fragen in einem einzigen Verfahrensschritt äussern kann; es besteht kein Anspruch darauf, mehrmals Gelegenheit zur Äusserung und Stellungnahme zu erhalten, soweit sich eine bestimmte Frage immer wieder unverändert gleich stellt. Mehrere Anhörungen sind in der Regel nur geboten, wenn neue Aspekte tatsächlicher Natur in das Verfahren einfliessen (Bernhard Waldmann/Jürg Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 30 N 18, 35).

Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs indes als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die untere Instanz. Ausgeschlossen ist die Heilung jedoch, wenn die Verletzung der Parteirechte besonders schwer wiegt; überdies darf den Beschwerdeführenden kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 I 279 E. 2.6.1, BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 986 f.).

5.2. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 führen aus, die Vorinstanz habe einerseits mit dem BAFU am 2. Februar 2009 eine Differenzbereinigung durchgeführt und andererseits in ihrem Entscheid die Studie der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zur Teilverkabelung Rümligen vom September 2005 berücksichtigt. Zu beidem hätten sie sich nicht äussern können. Zudem seien sie an der Einigungs- und Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2008 völlig ungenügend angehört worden. So hätten sie sich ihre Redezeit teilweise geradezu erstreiten müssen, es sei ihnen immer wieder das Wort entzogen worden und die Argumente, welche die Verkabelung betrafen, habe die Vorinstanz gar nicht anhören wollen. Auch die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht geltend. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Verkabelung oder mindestens eine Teilverkabelung zu prüfen.

5.3. Die Vorinstanz hält den Vorwürfen entgegen, das Differenzbereinigungsverfahren sei ein behördeninternes Verfahren, das dazu diene, Differenzen zwischen den Fachbehörden oder zur Haltung der Leitbehörde zu bereinigen. Eine Mitwirkung behördenexterner Verfahrensbeteiligter sei nicht vorgesehen. In Bezug auf die Studie habe der Überweisungsbericht des ESTI auf diesen und die Tatsache, dass sich der Kanton Bern, die Stiftung Landschaftsschutz sowie das BAFU dazu geäussert hätten, verwiesen. Mit dem Versand des Überweisungsberichts sowie der Stellungnahmen der Fachbehörden am 16. April 2008 sei explizit nochmals auf dieses Akteneinsichtsrecht hingewiesen worden. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner hätten somit jederzeit Gelegenheit gehabt, die Akten einzusehen. An der Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2008 in Gurzelen hätten sodann 68 Personen teilgenommen, weshalb eine straffe Führung der Sitzung unerlässlich gewesen sei. Sämtliche Vorbringen in der Verhandlung seien ausführlich behandelt und klar beantwortet worden.

5.4. Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese gemäss Art. 62a Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62a Anhörung - 1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
1    Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
2    Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
3    Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.
4    Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein. Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, führt sie mit den Fachbehörden ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen (Art. 62b Abs. 1
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62b Bereinigung - 1 Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
1    Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
2    Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.
3    Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.
4    Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
RVOG). Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist (Art. 62b Abs. 3
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62b Bereinigung - 1 Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
1    Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
2    Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.
3    Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.
4    Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
RVOG). Dem Bereinigungsverfahren kommt die Funktion zu, einerseits Druck auf die Leitbehörde auszuüben, offene Fragen möglichst früh im Verfahren zu bereinigen, und andererseits den übrigen Fachbehörden Gewähr zu bieten, dass ihren materiellen Anliegen in gebührendem Mass Rechnung getragen wird. Das Bereinigungsverfahren dient der (bundes-) verwaltungsinternen Meinungsbildung und Entscheidfindung (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, in: Bundesblatt [BBl] 1998 III 2599, 2613). Es stellt somit ein behördeninternes Verfahren dar, das die Beteiligung von anderen als Behörden nicht vorsieht. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner daher zu Recht nicht in die Bereinigung einbezogen.

Was die Studie zur Teilverkabelung Rümligen anbelangt, stand es den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner offen, im Rahmen einer Akteneinsichtnahme Einblick in diese zu nehmen und sich gegebenenfalls dazu zu äussern. Mit dem Versand des Überweisungsberichts des ESTI sowie der Stellungnahmen der Fachbehörden vom 16. April 2008 wurden sie auf die Möglichkeit einer Akteneinsicht in die vollständigen Unterlagen hingewiesen. Nachdem die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner es unterliessen, in die Akten Einsicht zu nehmen, kann der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Im Übrigen konnten die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner ihre Argumente im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbringen, das volle Kognition (vgl. E. 4 hiervor) und damit die Möglichkeit hat, ihre Argumente im gleichen Umfang zu prüfen wie die Vorinstanz. Eine allfällige Verletzung des Akteneinsichtsrechts wäre demnach ohnehin als geheilt zu betrachten.

Auch in Bezug auf die Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2008 in Gurzelen ist nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Eine Einspracheverhandlung vermittelt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf unbeschränkte Redezeit. Vielmehr soll sie den Beteiligten die Möglichkeit bieten, ihre Anliegen noch einmal mündlich vorzutragen. Gerade bei zahlreichen Verfahrensbeteiligten ist es dabei unausweichlich, eine gewisse Struktur in die Verhandlung zu bringen, was etwa mit einer Beschränkung der Redezeit erreicht werden kann. An der Einspracheverhandlung vom 10. Juni 2008 nahmen insgesamt 68 Personen teil; dies bedingte einen geregelten und strukturierten Sitzungsverlauf und eine zeitliche Begrenzung der Redezeiten. Sämtlichen Parteien wurde das Wort erteilt und deren Vorbringen wurden protokollarisch festgehalten. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 bestreiten das grundsätzlich auch nicht, fühlten sich jedoch offenbar nicht ernst genommen. Sie machen aber nicht geltend, ein konkretes Vorbringen sei von der Vorinstanz nicht aufgenommen worden. Da dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen Genüge getan ist, wenn sich eine Partei zu allen relevanten Fragen in einem einzigen Verfahrensschritt äussern kann, ein Anspruch darauf, sich mehrmals zur selben Frage äussern zu können, nicht besteht (vgl. vorne E. 5.1), ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz anlässlich der Einspracheverhandlung das rechtliche Gehör verletzt haben sollte.

Insoweit als die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 rügt, die Vorinstanz hätte es unterlassen, eine Verkabelung oder Teilverkabelung der Leitung zu prüfen, ist diesen entgegenzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid sehr wohl mit der Verkabelungsthematik auseinandergesetzt hat. Dass sie dabei eine andere Interessengewichtung vornahm als von der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin beantragt, stellt eine Rechtsfrage dar, die nicht das rechtliche Gehör beschlägt, sondern im Rahmen der materiellen Abklärungen zu beurteilen ist.

5.5. Der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit insgesamt als unbegründet.

Aufteilung des Plangenehmigungsverfahrens

6.

6.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen geltend, indem die Vorinstanz die Leitung zwischen Mast 291 und Mast 302 nicht genehmigt und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verpflichtet habe, für dieses Teilstück eine Verkabelungsvariante zur Plangenehmigung vorzulegen, habe sie faktisch eine unzulässige Aufteilung des Plangenehmigungsverfahrens verfügt. Ob und in welcher Form die verfügte Verkabelung tatsächlich realisiert werden könne, sei unklar. Aufgrund der unvollständigen Abklärungen der Vorinstanz könne nicht ausgeschlossen werden, dass Projektänderungen erforderlich würden. Ein sofortiger Entscheid über die vorliegenden Beschwerden hätte eine präjudizierende Wirkung und könne im Extremfall Sachzwänge schaffen, die entgegen der Beurteilung aller Fachstellen sogar zu einer oberirdischen Verlegung der Leitung im fraglichen BLN-Gebiet führen könnten.

6.2. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Ausgang des behördeninternen Differenzbereinigungsverfahrens habe ergeben, dass aus landschaftschützerischer Sicht im Abschnitt zwischen Mast 291 und Mast 299 keine Freileitung genehmigt werden könne. Sie habe deshalb das Freileitungsgesuch in diesem Abschnitt abgewiesen. Um Präjudizien soweit wie möglich zu vermeiden, habe sie dabei die Freileitung zusätzlich eine Spannweite vor und drei Spannweiten nach dem fraglichen Abschnitt von der Plangenehmigung ausgenommen. Die Genehmigung habe somit nur diejenigen Teile der Anlage umfasst, die fachbehördenseitig den gesetzlichen Anforderungen unbestrittenermassen genügt hätten. Bei einer Verkabelung der Teilstrecke zwischen Mast 291 und Mast 299 entsprechend der Teilverkabelungsstudie Rümligen könnten gemäss heutigem Stand der Technik die Masten Nr. 290 und 302 wie im vorliegend angefochtenen Entscheid belassen werden.

6.3. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin führt dazu aus, die Entscheidung darüber, ob die Leitung als Freileitung oder erdverlegt zu führen sei, betreffe einzig das Teilstück zwischen Mast 291 und Mast 302. Inwieweit es sich hierbei um eine faktische Aufteilung des Plangenehmigungsverfahrens handeln solle, sei nicht ersichtlich. Bei der Frage nach der Art der Leitungsführung gehe es vielmehr einzig darum, ob die Auflage der Erdverlegung rechtlich haltbar sei oder nicht.

6.4. Die Beigeladene weist darauf hin, das anstehende Ausbauvorhaben stehe in einem Zusammenhang mit weiteren Ausbauplanungen. Verzögere sich die Realisierung, habe dies klare Auswirkungen auf weitere Projekte, die ihrerseits eine Verzögerung erfahren dürften. Zu beachten sei, dass die heutige Infrastruktur des Übertragungsnetzes ein durchschnittliches Alter zwischen 40 und 50 Jahren aufweise. Ausgehend von einer Lebensdauer von 60 Jahren und einer Realisierungsdauer von 15 bis 20 Jahren für den Neu- resp. Ausbau einer neuen Leitung ergebe sich dringender Handlungsbedarf. Sollte sich zeigen, dass die Gesuchsunterlagen in Teilen nicht genügend seien, um einen Entscheid über das gesamte Projekt fällen zu können, sei das Gesuch integral zu überarbeiten und allenfalls die Linienführung zu prüfen. Im Falle eines Teilentscheids werde die Möglichkeit von Alternativen eingeschränkt. Bei einer Aufteilung des Entscheids könne das ganze Projekt gefährdet sein.

6.5. Im vorliegend angefochtenen Entscheid genehmigte die Vorinstanz den von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ersuchten Um- und Neubau der fraglichen kV-Leitung, wobei sie unter anderem als Auflage verfügte, dass die Leitung ab Mast 291 bis Mast 302 als erdverlegtes Kabel zu führen und dafür ein gesondertes Plangenehmigungsgesuch einzureichen sei. Die Vorinstanz entschied somit über das Gesuch als Ganzes, wobei sie es, soweit sie es als genehmigungsfähig ansah, guthiess und im Übrigen Auflagen erliess, unter anderem betreffend die Verkabelung des fraglichen Abschnitts. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 kann dabei aber nicht von einer Aufteilung des Verfahrens gesprochen werden. Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid gestützt auf die Ausführungen des BAFU vom 28. April 2009 und des Gutachtens der ENHK vom 27. Mai 2004 zum Ergebnis, dass die neue Linienführung, die zwischen Mast 291 und 299 durch das BLN-Objekt Nr. 1320 führt, nicht mit Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG vereinbar sei. Um eine präjudizierende Wirkung möglichst zu vermeiden, verweigerte sie die Genehmigung zusätzlich eine Spannweite vor und drei Spannweiten nach dem betreffenden Abschnitt und verwies dieses Teilstück auf das ordentliche Plangenehmigungsverfahren. Demnach hat die Vorinstanz das Projekt als Ganzes beurteilt und soweit möglich genehmigt, weshalb nicht von einer unzulässigen Verfahrensaufteilung gesprochen werden kann. Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner steht es offen, sollten sie Einwände gegen das eingereichte Verkabelungsgesuch haben, sich in jenem Verfahren betreffend den fraglichen Abschnitt einzubringen.

Fehler im Plangenehmigungsverfahren

7.

7.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen Fehler im Plangenehmigungsverfahren. Einerseits sei die Linienführung während der Planung geändert und Mast 331 versetzt worden, ohne dass dies öffentlich aufgelegt oder den betroffenen Anwohnern bekannt gegeben worden sei. Andererseits habe der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) falsche Masthöhen ausgewiesen. Diese seien zwar korrigiert worden, doch hätten sämtliche Fachstellen, insbesondere auch die ENHK, ihre Fachberichte gestützt auf den ursprünglichen, das heisst den fehlerhaften UVB abgegeben. Beim UVB, der von einem Unternehmen, das die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ausgesucht und bezahlt habe, erstellt worden sei, handle es sich zudem nur um ein Parteigutachten. Aufgrund der zahlreichen Mängel des UVB sei die Vorinstanz anzuweisen, die Umweltverträglichkeit des Projekts durch einen unabhängigen Experten prüfen zu lassen. Auch die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 rügt die fehlerhafte Angabe der Masthöhen im UVB und beantragt eine neuerliche Stellungnahme der ENHK gestützt auf die korrigierten Masthöhen.

7.2. Die Vorinstanz widerspricht den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner und führt aus, die Pläne für den Abschnitt um Mast 331 hätten vom 15. Januar 2004 bis zum 13. Februar 2004 in den betroffenen Gemeinden aufgelegen. Der mit jener Planauflage publizierte Standort von Mast 331 sei seither nicht mehr geändert worden. Was die falschen Masthöhen im UVB vom Juni 2006 betreffe, habe der korrigierte UVB mit den korrekten Angaben vom 24. August 2006 bis 22. September 2006 in den betroffenen Gemeinden aufgelegen und die Behörden hätten vorschriftsgemäss noch einmal Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen. Davon hätten insbesondere das BAFU und die ENHK sowie der Kanton mit seinen Fachstellen Gebrauch gemacht. Die Fachbehörden könnten entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner aber nicht zu einer Stellungnahme gezwungen werden. Schliesslich sei der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als Projektandin gemäss Art. 7
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts - Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) die Pflicht zugekommen, einen UVB zu erstellen und mit dem Gesuch einzureichen. Der Bericht diene den Behörden dazu festzustellen, ob das Projekt den bundesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz entspreche. Die Behauptung, der UVB stelle lediglich ein Parteigutachten dar, sei somit haltlos.

7.3. Wie die ENHK in ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2011 explizit darauf hinweist, legte sie ihrer Prüfung nicht die fehlerhafte kurze Projektzusammenfassung, sondern die vollständigen und ausführlichen Projektunterlagen des Auflageprojekts zu Grunde. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2007 habe sie auf die fälschlicherweise aus dem UVB übernommenen, unkorrekten Angaben bezüglich der durchschnittlichen Masthöhen in der Projektzusammenfassung im Gutachten vom 27. Mai 2004 hingewiesen. Die damals vorgenommene Überprüfung der Beurteilung und die Schlussfolgerungen des Gutachtens hätten indessen keine Notwendigkeit ergeben, das Gutachten zurückzuziehen und zu überarbeiten. Auch das BAFU beurteilte die neuen Projektanpassungen aufgrund der Neuauflage des UVB vom Juni und August 2006. Dabei stützte es sich ebenfalls auf den neu aufgelegten UVB. Die Fachbehörden hatten demnach in ihren Beurteilungen durchaus Kenntnis von den richtigen Angaben und legten diese ihren Stellungnahmen zu Grunde.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und damit auch der UVB sollen einen begründeten Entscheid über eine umweltbelastende Anlage ermöglichen. Sie dienen unter anderem der Sachverhaltsabklärung, was unter Beizug von Fachbehörden und der qualifizierten Mitwirkung der Gesuchsteller geschieht, und der umweltrechtlichen Interessenabwägung (vgl. dazu Heribert Rausch/Peter M. Keller, Kommentar USG, N. 9 ff. zu Art. 9
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG). Gemäss dem zum fraglichen Zeitpunkt gültigen Art. 9 Abs. 3
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG sorgt der Gesuchsteller, sei es ein Privater oder eine Amtsstelle, für die Erstellung des Berichts. Art. 7
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts - Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
UVPV führt in diesem Sinne aus, wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen. Gleichermassen spricht auch der am 1. Juli 2007 in Kraft getretene Art. 10b Abs. 1
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht - 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
1    Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
2    Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a  den Ausgangszustand;
b  das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c  die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
3    Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
4    Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
USG nicht mehr ausdrücklich vom Gesuchsteller, sondern von "wer"; in der Sache hat sich damit aber nichts geändert (vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2011, N. 4 zu Art. 10b
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht - 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
1    Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
2    Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a  den Ausgangszustand;
b  das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c  die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
3    Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
4    Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
USG). Damit wird festgehalten, wer für die Ausarbeitung des UVB verantwortlich ist, und zugleich angedeutet, dass diese Pflicht nicht persönlich zu erfüllen ist - in der Regel wird dies Fachpersonen überlassen (Rausch/Keller, Kommentar USG, N. 103, 106 zu Art. 9
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG). Beim UVB handelt es sich demnach nicht um ein Parteigutachten. Da vorliegend zudem nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die Verfasser des Berichts abhängig gezeigt hätten und der diesbezügliche Vorwurf von den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegnern auch nicht näher ausgeführt wird, besteht kein Anlass, einen neuen UVB durch einen unabhängigen Experten erstellen zu lassen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner sind demnach abzuweisen. (Was Mast 331 und dessen Standort betrifft, wird - sogleich in E. 8.4 - auch diese Rüge abzuweisen sein.)

Leitungsführung

8.

8.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen hinsichtlich der Leitungsführung, für die Strecke von 1.5 km durch den Thurnenholzwald (Gemeinden Lohnstorf, Mühlethurnen und Kirchenthurnen) bestünden insgesamt vier Varianten und dem Genehmigungsentscheid der Vorinstanz könne nicht entnommen werden, was genau bewilligt worden sei. In der Gemeinde Köniz sei Mast 331 versetzt worden, ohne dass den Anwohnern davon Kenntnis gegeben worden sei. Der angefochtene Entscheid enthalte weder einen Hinweis auf die Projektänderung noch eine Begründung. Sodann kreuze der genehmigte Leitungsverlauf auf einer Strecke von 2 km zwischen Mast 361 und 367 die Autobahn gleich fünfmal. Es sei absehbar, dass das Bundesamt für Strassen (ASTRA) diesen Streckenlauf nicht akzeptieren werde. Schliesslich sei aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten nicht auszuschliessen, dass es noch zu weiteren Projektänderungen gekommen sei, von denen sie keine Kenntnis hätten.

8.2. Die Vorinstanz räumt ein, dass aufgrund eines Kanzleifehlers versehentlich der falsche Übersichtsplan, Plan 7.02113 LA 00163 B anstelle von Plan 7.02113 LA 00163, gestempelt worden sei. Es handle sich dabei um den Trasseeverlauf, der die Projektanpassung im Bereich der Abeggstiftung irrtümlicherweise nicht berücksichtige. Bei der Finalisierung der Übersichtskarte sei anstelle des ursprünglichen Trasseeverlaufs die Projektanpassung "Mühlethurnen" von Juni/August 2006 gelöscht worden. In der Ergänzung zum UVB, Neuauflage August 2006, und im Ordner Verfahrensakten BFE sei der korrekte Übersichtsplan (mitsamt Darstellung der Projektvariante 2004) eingeordnet. Trotz dieses Versehens sei aber unzweifelhaft klar, welche Leitungsführung bewilligt worden sei. Es sei offensichtlich, dass es sich um eine irrtümlich falsche Darstellung der räumlichen Übersicht handle. Die massgebenden Detailpläne würden mit dem Text der Verfügung und dem genehmigten Projekt übereinstimmen und die Situation im Detail korrekt wiedergeben. Was die Pläne für den Abschnitt um Mast 331 betreffe, seien diese vom 15. Januar 2004 bis zum 13. Februar 2004 in den betroffenen Gemeinden aufgelegen. Der mit jener Planauflage publizierte Standort von Mast 331 sei seither nicht mehr geändert worden. Hinsichtlich der Autobahnquerung zwischen Mast 361 und 367 macht die Vorinstanz geltend, dass sich das ASTRA mit dem Projekt einverstanden erklärt habe.

8.3. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hält fest, die von ihr eingereichten Pläne würden den Leitungsverlauf korrekt wiedergeben. Bei Mast 331 handle es sich um den bereits bestehenden Mast. Eine Projektänderung habe hier, entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner, nie stattgefunden. Auch sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Leitungsführung in der Gemeinde Frauenkappelen nicht hätte genehmigen sollen, habe doch das ASTRA eine positive Stellungnahme abgegeben.

8.4. In der Planmappe zur Plangenehmigungsverfügung findet sich der durch die Vorinstanz genehmigte Übersichtsplan 7.02113 LA 00163 B. Dieser unterscheidet sich indessen betreffend die Leitungsführung im fraglichen Bereich des Thurnenwalds - abgesehen davon, dass auch die ursprüngliche Planauflage vom Januar 2004 eingezeichnet ist - nicht von dem von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angeführten Plan 7.02113 LA 00163. Dagegen ist im "Ergänzungsbericht vom August 2006 zum UVB der Neuauflage vom Juni 2006" der korrekte Übersichtsplan 7.02113 LA 00163 A enthalten, der eine leicht versetzte Leitungsführung im Bereich des Thurnenwalds aufweist. Dem Ergänzungsbericht ist zu entnehmen, dass die Leitung so angepasst werden soll, dass sie den Thurnenwald soweit möglich und machbar nicht bzw. nur so wenig wie möglich überragt. Die neu projektierte Leitung verläuft im Vergleich mit der Leitung gemäss Neuauflage vom Juni 2006 weiter östlich und tiefer über den Wald und weist geringere Masthöhen auf. Dass die Vorinstanz in der Planmappe den falschen Übersichtsplan genehmigt hat, lässt sich zwar nicht mehr als Bagatelle bezeichnen. Immerhin ist ihr aber insofern Recht zu geben, als der korrekte Plan sowohl im Ergänzungsbericht vom August 2006 zur UVB Neuauflage sowie in ihren Verfahrensakten vorhanden ist und aus diesem sowie den Detailplänen und dem Verfügungstext die genehmigte Linienführung hervorgeht. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 vermögen aus ihrer Rüge daher nichts weiter abzuleiten.

Was den Standort von Mast 331 anbelangt, führt der UVB vom Oktober 2003 aus, dass dieser aus Gründen der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) NISV leicht versetzt wurde. Wie die Vorinstanz darlegt, wurde diese Planänderung anfangs 2004 in den betroffenen Gemeinden aufgelegt und seither nicht mehr geändert. Diese Rüge erweist sich daher ebenfalls als haltlos.

In Bezug auf die Autobahnquerung zwischen Mast 361 und 367 nahm das ASTRA mit Schreiben vom 4. März 2004 und 7. April 2005 zu Handen des ESTI zum Projekt Stellung und beurteilte dieses im Hinblick auf seinen Fachbereich grundsätzlich positiv. Es hielt aber auch fest, dass es begrüssen würde, wenn die Leitung zwischen den Masten 361 und 364 nicht auf die andere Seite der Autobahn geführt werden müsste, damit eine zweimalige Überquerung der N1 vermieden werden könnte. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 stimmte es sodann dem Projekt grundsätzlich zu, mit den Auflagen, dass einerseits nach Art. 24
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 24
1    Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden.
2    Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an.38 Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.39
3    ...40
des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) Bauten innerhalb der Baulinien vom Kanton nach Anhörung des UVEK genehmigt werden müssen und andererseits die Bewilligung gegen einen Revers auszustellen sei, der die Verpflichtung enthalte, bei Änderungen oder Erweiterungen der Nationalstrassenanlage alle Anpassungen oder die Entfernung der bewilligten Bauten auf eigene Kosten und ohne Schadenersatzpflicht vorzunehmen. Nachdem die Vorinstanz die Auflagen des ASTRA in die Plangenehmigungsverfügung aufgenommen hat (vgl. Dispositiv Ziff. 7.11 ff.), ist nicht zu erkennen, inwiefern sich das ASTRA nun gegen die genehmigte Plangenehmigung stellen sollte. Auch diese Rüge ist daher abzuweisen.

9.

9.1. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 beantragt die Prüfung eines anderen Leitungsverlaufs in Niederwangen. Wenn sich nach sorgfältiger Abwägung erweise, dass eine Verkabelung im Wangental unverhältnismässig sei, sei zumindest ein anderer Leitungsverlauf der Freileitung zu wählen, der die Bevölkerung weniger stark belaste. Die ENHK habe sich 1995 lediglich in einem Satz zum alternativen Leitungsverlauf geäussert. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 schlägt deshalb einen Leitungsverlauf vor, der die Bauzone an möglichst wenigen und gleichzeitig möglichst wenig sensiblen Stellen überquert. Besser noch als der bereits früher skizzierte Leitungsverlauf scheine ein S förmiger Leitungsverlauf, der bei Mast 339 oder 340 die projektierte Linie verlasse, die Weiler Studweid und Feldmoos rechts umfahre, dann das Wangental überquere (Schnittpunkt mit der projektierten Leitung ungefähr Mast 345), links von der Erlenmatt in den Inselwald geführt werde und nach einer weiteren Kurve ungefähr bei Mast 349 oder 350 wieder auf die projektierte Leitung treffe.

9.2. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner würden implizit die erneute Durchführung eines Verfahrens mit neuerlicher Interessenabwägung verlangen. Die Trasseeführung im Bereich Niederwangen sei indes von den Fachstellen geprüft und im Entscheid hinreichend erläutert und begründet worden, weshalb eine erneute Durchführung des Verfahrens nicht angezeigt sei.

9.3. Das BAFU führt aus, es sei seinerzeit summarisch eine alternative Linienführung betreffend den Leitungsverlauf in Niederwangen geprüft worden. So sei im Rahmen der Voruntersuchung zur UVP zwischen Gasel und Oberbottigen im Jahr 1993 eine Untervariante studiert worden, die jedoch eine weit grössere Beeinträchtigung der Landschaft, inklusive Beanspruchung von Waldareal, zur Folge gehabt hätte, weshalb der bestehenden Linienführung der Vorzug gegeben worden sei.

9.4. Auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der von der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 vorgeschlagene Leitungsverlauf im Vorverfahren als Untervariante G1 geprüft, von den Fachbehörden aber abgelehnt worden sei.

9.5. Anlässlich der Voruntersuchung wurde im Bereich Niederwangen eine Untervariante (G1) geprüft, im Ergebnis aber der nun bewilligten Leitungsführung der Vorzug gegeben. Die ENHK empfahl in ihrem Gutachten vom 3. Mai 1996 wegen der grösseren Beeinträchtigung von Waldareal den Ausbau entlang des bestehenden Trassees. Ebenso kam auch das BAFU zum Schluss, dass die Untervariante die Landschaft weit mehr beeinträchtigen und Waldareal beanspruchen würde. Da sich an diesen Einschätzungen der zuständigen Fachstellen offensichtlich nichts geändert hat, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, dem Begehren der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 Folge zu leisten.

In diesem Zusammenhang stellt sich zudem die Frage, ob nicht vorgängig zum Plangenehmigungsverfahren ein Sachplan hätte erstellt werden müssen. Wie indes nachfolgend noch ausführlich dargelegt wird (siehe E. 11.6 ff.), erschiene es unverhältnismässig, für das vorliegende Projekt zum heutigen Zeitpunkt ein Sachplanverfahren durchzuführen, da die notwendigen Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren stattgefunden haben und ein Sachplanverfahren zu keinen anderen Erkenntnissen führen würde.

10.

10.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 machen geltend, der Weiler Oberscherli liege teils im BLN-Gebiet, teils ausserhalb und sei als Ortsbild von regionaler Bedeutung im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) verzeichnet. Die ENHK habe in ihrem Gutachten 1996 eine westliche Umfahrung des Dorfes empfohlen. Hinsichtlich der Umfahrung von Oberscherli sei aber lediglich eine einzige Variante geprüft und verworfen worden. Die von der ENHK 1996 zur Prüfung empfohlene Südumfahrung sei nie evaluiert worden. Dabei sei es zumindest nicht ausgeschlossen, dass eine Südumfahrung von Oberscherli ohne Beeinträchtigung von kommunalen Schutzgebieten und Objekten des Inventars der historischen Verkehrswege (IVS) möglich sei und ohne dass dies die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin in unverhältnismässiger Weise belaste. Die angefochtene Plangenehmigung erweise sich daher auch aus diesem Gesichtswinkel als gegen das NHG und kommunales Recht verstossend.

10.2. Die Vorinstanz führt auch hierzu aus, dass die Trasseeführung im Bereich Oberscherli von den Fachstellen geprüft und im Entscheid hinreichend erläutert und begründet worden sei, weshalb eine erneute Durchführung des Verfahrens nicht angezeigt sei.

10.3. Soweit die Rüge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 die Umfahrung von Oberscherli betreffe, verweist das BAFU auf das Bundesamt für Kultur bzw. die ENHK als zuständige Fachstellen. Es betont zudem, dass die Verkabelung im Raum Rümligen nicht als Ersatzmassnahme für die zusätzliche Beeinträchtigung der drei Weiler gelte.

10.4. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Südumfahrung von Oberscherli sei während des Vorverfahrens geprüft und nach verschiedenen Begehungen mit der Planungskommission der Gemeinde Köniz und dem BAFU verworfen worden. In den zahlreichen Verhandlungen und Begehungen habe sich die heutige Variante als die wohlausgewogene Lösung erwiesen.

10.5. In ihrem Gutachten vom 3. Mai 1996 hatte die ENHK zwar vorgebracht, es könne im Interesse des Ortsbildschutzes eine Umfahrung westlich des Dorfes geprüft werden. Im Laufe des Verfahrens zeichnete sich jedoch die projektierte Leitungsführung ab. Nachdem das Gutachten der ENHK noch vor Aufnahme des heutigen Objekts Nr. 1320 in das BLN verfasst worden war, erfolgte nach dessen Inventarisierung keine eingehende Auseinandersetzung mit der Frage, ob die projektierte Leitung das nunmehr inventarisierte Ortsbild beeinträchtige. Insbesondere liegt diesbezüglich keine hinreichende, mithin mit Blick auf die neue Sachlage gemachte Stellungnahme der ENHK vor. Die offenbar durchgeführten Prüfungen und Diskussionen mit den Fachbehörden, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 vermögen dies nicht aufzuwiegen. Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 ist somit Recht zu geben, als sie eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung und damit auch eine unvollständige Interessenabwägung rügen. Da sich die erforderlichen Abklärungen als aufwändig erweisen dürften und auch besonderes Fachwissen voraussetzen, rechtfertigt es sich ausnahmsweise, diesbezüglich in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 die Angelegenheit der Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts unter Beizug der entsprechenden Fachinstanzen und zur anschliessenden Interessenabwägung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG; zu dieser Möglichkeit Madeleine Camprubi, Kommentar VwVG, Rz. 11 zu Art. 61; Philippe Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Art. 61 N. 16; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, A 7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 8.3.6 mit Hinweisen).

Auch an dieser Stelle erscheint fraglich, ob vorgängig ein Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Jedoch gilt auch hier, wie bereits in E. 9.5 dargelegt, dass es, insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer, unverhältnismässig erschiene, für das vorliegende Projekt zum heutigen Zeitpunkt ein Sachplanverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Abklärungen fanden im Plangenehmigungsverfahren statt; an diesen Erkenntnissen würde auch ein nachgeholtes Sachplanverfahren nichts ändern (eingehend sogleich E. 11.6 ff.).

Sachplanerfordernis

11.

11.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 beantragen, die Akten seien zur Durchführung eines Sachplanverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz habe die Durchführung eines Sachplanverfahrens nicht für erforderlich gehalten, weil beim Inkrafttreten des Sachplans Übertragungsleitungen (SÜL) vom 12. April 2001 für das Leitungsbauvorhaben bereits das Vorverfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Gang gewesen sei. Damit habe sie aber Art. 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) und Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG verletzt. Auch die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 macht geltend, der umstrittene Leitungsabschnitt hätte nicht ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden dürfen und verweist diesbezüglich insbesondere auf den neuen Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
der Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass kein Sachplanverfahren durchgeführt werden müsse, müsse der Plangenehmigungsentscheid selbst zumindest sachplanähnliche Überlegungen enthalten. In ihrer Replik kommen die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 zum Schluss, das Vorverfahren bzw. die UVP-Voruntersuchung hätten eine andere Ausgangslage und Zielsetzung als ein Sachplanverfahren, weshalb sie ein solches nicht zu ersetzen vermögen. Insbesondere werde Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG verletzt, wenn nach Durchführung des Vorverfahrens, aber vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs, das von der Leitung betroffene Gebiet in das BLN-Inventar aufgenommen, darauf in der Plangenehmigungsverfügung aber nicht eingegangen werde.

11.2. Dagegen wendet die Vorinstanz ein, gemäss geltendem SÜL müsse nicht jedes Projekt zwingend alle Stufen im Sachplan durchlaufen. Beim Inkrafttreten des SÜL am 12. April 2001 sei bereits das Vorverfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Gange gewesen, in welchem die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin in intensivem Kontakt mit den kantonalen Fachstellen sowie dem BAFU (damals noch BUWAL) gestanden habe. Vorliegend gehe es um den Um- und Neubau einer bestehenden Leitung, das heisst vom heutigen Leitungstrassee werde nur teilweise abgewichen. Somit könne nicht generell von erheblichen räumlichen Auswirkungen ausgegangen werden, die sich durch das Projekt ergeben würden. Im Rahmen des Vorverfahrens seien verschiedene Linienführungsvarianten, die räumlichen Zusammenhänge und Auswirkungen des Vorhabens untersucht sowie damals hängige und absehbare Fragen zu Problempunkten beantwortet worden. Wo von der heutigen Linienführung abgewichen worden sei, seien die verschiedenen Varianten und Auswirkungen untersucht und entsprechend die ideale Leitungsführung in Absprache mit den Behörden in das Plangenehmigungsgesuch aufgenommen worden. Die Durchführung eines Sachplanverfahrens nach heutiger Regelung hätte keine neuen Erkenntnisse gebracht, weshalb darauf verzichtet worden sei, dies umso mehr, als Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA erst seit dem 1. September 2009 in Kraft sei.

11.3. Das ARE führt aus, der SÜL setze einen Planungskorridor in einer Breite von bis zu mehreren hundert Metern fest und gebe Anweisungen zum weiteren Vorgehen. Im Sachplanentscheid könne festgelegt werden, ob die Leitung oder Teilstücke davon verkabelt werden müssten. Gemeinden und Einzelpersonen könnten sich während der öffentlichen Auflage zum Projekt äussern; rechtlich könne gegen das Vorhaben allerdings erst im Plangenehmigungsentscheid vorgegangen werden. Im vorliegenden Streitfall sei die UVP-Voruntersuchung abgeschlossen und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin habe die nach VPeA notwendigen Unterlagen eingereicht. Die angehörten Bundesämter und der Kanton Bern hätten sich im Plangenehmigungsverfahren auf ein Leitungstrassee einigen können. Da das ARE erst sehr spät in dieses Verfahren einbezogen worden sei, könne es sich nur bedingt zu dessen Ablauf äussern. Es weise indes darauf hin, dass die von den Beschwerdeführenden geführten Konflikte kleinräumiger Natur seien und deren Bereinigung somit stufengerecht im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens oder des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu erfolgen habe.

11.4. Auch das BAFU hält fest, das vorliegende Projekt sei bereits in Projektierung gewesen, bevor der SÜL im Jahr 2001 verabschiedet worden sei. Seit 1993 hätten im Rahmen der UVP-Voruntersuchung Variantenevaluationen stattgefunden, die inhaltlich einem Sachplanverfahren gleichzusetzen seien. Daraus sei die im Plangenehmigungsverfahren vorgelegte Leitungsführung hervorgegangen. Im Rahmen der Variantenevaluation seien auch Linienführungen geprüft worden, die grossräumig vom heutigen Trassee abwichen. Ein Sachplanverfahren zum jetzigen Zeitpunkt würde daher zu keinen neuen Erkenntnissen führen.

11.5.

11.5.1. Gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG setzt die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan nach RPG voraus. Die Bestimmung führt nicht aus, wann die Auswirkungen eines Vorhabens auf Raum und Umwelt als erheblich zu gelten haben bzw. ob für das vorliegende Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen gewesen wäre. Immerhin ergibt sich aus dem Wortlaut in allen sprachlichen Fassungen, dass selbst bei erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt nur grundsätzlich und damit nicht ausnahmslos ein Sachplanverfahren durchzuführen ist.

11.5.2. Das Sachplanerfordernis gemäss Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG wird in Art. 1a Abs. 1
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA konkretisiert: Danach können Hochspannungsleitungen ab 220 kV nur genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren festgesetzt worden sind. Als Ausnahme sieht Art. 1a Abs. 3
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA vor, dass Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen ohne vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden können, wenn die Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft wurden (Bst. a); die bestehenden Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich zur Leitungsachse verschoben und um nicht mehr als 10 Meter erhöht werden (Bst. b); Nutzungskonflikte im bestehenden Leitungskorridor gelöst werden können (Bst. c); Konflikte in Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen werden können (Bst. d) und die Anforderungen der NISV eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung beansprucht werden muss (Bst. e).

Im Urteil 1C_172/2011 vom 15. November 2011 hielt das Bundesgericht fest, die in Art. 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA genannten Kriterien würden denjenigen entsprechen, die im SÜL 2009 (Anpassung des SÜL vom 6. März 2009, Ziff. 3.2.3.3) zur Sachplanpflicht festgehalten sind. Diese wurden von der Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (LVS) in ihrem Schlussbericht vom 28. Februar 2007 empfohlen, um rasch und effizient über die Notwendigkeit eines Sachplanverfahrens entscheiden zu können ("SÜL-Check"; Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.3). Das Bundesgericht gelangte in jenem Verfahren zum Schluss, dass eine Sachplanpflicht an sich zu bejahen sei (E. 4.3.1 ff.). Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verfahrens und der Tatsache, dass gewisse Teilabschnitte bereits rechtskräftig bewilligt worden waren, erachtete es im Ergebnis aber die Erarbeitung eines Sachplans als unverhältnismässig und hielt fest, auf einen Sachplan könne verzichtet werden, sofern die notwendigen Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren vorgenommen werden (E. 4.4).

11.6.

11.6.1. Das vorliegende Projekt sieht vor, die bestehende 220/132 kV-Leitung um- und auszubauen, damit auch das fragliche Teilstück Wattenwil - Mühleberg mit 220 kV betrieben werden kann. Dass dieses Vorhaben Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, ist unbestritten, doch erachtet die Vorinstanz diese nicht als erheblich. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass - obschon die projektierte Leitung im Wesentlichen dem bestehenden Trassee folgt - mitunter Abweichungen notwendig sind, deutlich höhere Masten als die bisherigen benötigt werden und insbesondere ein BLN-Gebiet tangiert ist. Gesamthaft gesehen kann der Auffassung der Vorinstanz deshalb nicht gefolgt werden, sondern ist von erheblichen Auswirkungen der projektierten Leitung auf Raum und Umwelt auszugehen. Folglich ist die Pflicht zur Durchführung eines Sachplanverfahrens an sich zu bejahen.

11.6.2. Indessen stellt sich die Frage, ob sich vorliegend gestützt auf Art. 1a Abs. 3
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA eine Ausnahme vom Sachplanerfordernis rechtfertigen lässt (siehe hiervor E. 11.5.2): Die Möglichkeit, die Leitung mit einer anderen zusammenzulegen besteht nicht (Bst. a) und Nutzungskonflikte sind nicht auszumachen (Bst. c). Jedoch werden Eingriffe in die Schutzgebiete nur teilweise durch Ersatzmassnahmen ausgeglichen (Bst. d; dazu E. 10.5, 14.2 und 16.4). Zudem wird, obwohl die Anlagegrenzwerte der NISV grundsätzlich eingehalten werden, betreffend ein Grundstück noch zu prüfen sein, ob ein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN) betroffen ist (Bst. e; dazu nachfolgend E. 17.5). Schliesslich soll vom bereits bestehenden und genutzten Trassee zwar lediglich teilweise abgewichen werden, doch kommen die Abweichungen nicht überall unter 50 m zu liegen und die Masten werden teilweise um deutlich mehr als 10 m erhöht (Bst. b). Wie gesehen (E. 10.5), ist auch die Rüge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 betreffend die Umfahrung von Oberscherli gutzuheissen und die dort projektierte Leitung zu überprüfen. Dies alles spricht grundsätzlich für eine Sachplanpflicht.

11.6.3. Allerdings erscheint es fraglich, ob es sinnvoll und zumutbar ist, für das vorliegende Plangenehmigungsverfahren nachträglich ein Sachplanverfahren zu verlangen. Der SÜL hat zum Ziel, Bedarf und Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für geplante Leitungsbauvorhaben zu bestimmen und durch Koordination das bestehende schweizerische Übertragungsleitungsnetz zu optimieren, bevor Detailprojektierungen getätigt werden. Der Korridor weist je nach Topografie eine Breite von mindestens 100 bis einige hundert Metern auf, wobei die Linienführung innerhalb des Korridors erst im Plangenehmigungsverfahren festgelegt wird. Der SÜL ist eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das Plangenehmigungsverfahren. Mit dem SÜL werden zentrale Fragen wie der Bedarf, die übergeordneten raumordnerischen Belange und weiträumige Umweltaspekte im Voraus behandelt. Auf die darin gewonnenen Erkenntnisse kann im Plangenehmigungsverfahren abgestellt werden (SÜL, S. 5, 7). Gemeinden und Privatpersonen können sich im Sachplanverfahren zwar öffentlich äussern, rechtlich kann jedoch erst im Plangenehmigungsverfahren vorgegangen werden (vorne E. 11.3).

So erachtet das Bundesgericht die Kriterien gemäss Art. 1a Abs. 3
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VPeA denn auch nicht als einzig massgebend, sondern anerkennt vielmehr, dass sich die nachträgliche Durchführung eines Sachplanverfahrens als unverhältnismässig erweisen kann, selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Sachplanerfordernis an sich nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.4, soeben E. 11.5.2). Auch aus den Materialien ergibt sich, dass Ausnahmen vom Sachplanverfahren möglich sind. Die Botschaft zu Art. 16 Abs. 5
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG verweist unter anderem auf die Kommentierung zu Art. 126 Abs. 4
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (MG, SR 510.10). Danach ist für Vorhaben mit erheblicher Raum- und Umweltrelevanz grundsätzlich ein Sachplanverfahren nach RPG durchzuführen. Mit der Beifügung von "grundsätzlich" solle indes erreicht werden, dass in Ausnahmefällen vom Sachplanerfordernis abgewichen werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn es aus objektiven Gründen als unzumutbar erscheine, für ein einzelnes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen. In diesem Fall müssten die nach RPG erforderlichen Abstimmungsnachweise im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden (Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, a.a.O., BBl 1998 III 2618 f.).

11.6.4. Selbst wenn vorliegend das eigentliche Plangenehmigungsgesuch erst am 12. November 2003 und damit nach Inkrafttreten des SÜL eingereicht wurde, wurde mit der Projektierung des Vorhabens bereits zehn Jahre zuvor begonnen. Im Rahmen der UVP-Voruntersuchung wurden bereits 1993 vier verschiedene Varianten zur Leitungsführung untersucht, darunter auch solche, die von der heutigen Leitungsführung abweichen (vgl. UVP-Bericht, Entwurf vom Juni 1993, S. 15 ff.). Die Variante 1 "Bestehendes 132 kV-Trassee" erwies sich als ideale Lösung und wurde schliesslich in das Plangenehmigungsverfahren aufgenommen. Im Verfahren der UVP-Voruntersuchung haben demnach eingehende Abklärungen hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens, einschliesslich Abklärungen zu möglichen Alternativen, stattgefunden, die inhaltlich einem Sachplanverfahren gleichkommen. Auch die soeben (E. 10.5) behandelte Frage nach Alternativen im Raum Oberscherli sowie die Frage der Verkabelung (sogleich E. 12 ff., insbesondere E. 14.4) lassen sich im Plangenehmigungsverfahren hinreichend prüfen.

Der Bundesrat nahm mit der Anpassung des SÜL vom 6. März 2009 den Abschnitt Mühleberg - Wattenwil in das strategische Netz für die allgemeine Stromversorgung auf und legte dieses im SÜL fest. Damit unterstrich er die Notwendigkeit dieses Netzes und der entsprechenden Leitungsprojekte für die Versorgungssicherheit der Schweiz. Wie die Fachbehörden, insbesondere die Vorinstanz und das BAFU, geltend machen, würde ein Durchlaufen des Sachplanverfahrens zu keinen weiteren Erkenntnissen führen. Vielmehr würde dies das bereits lange dauernde Verfahren weiter verzögern. Im Übrigen ist auch die Voraussetzung, bei einem Verzicht auf einen Sachplan die notwendigen Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren vorzunehmen, erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.4, soeben E. 11.5.2). Angesichts dieser Umstände, insbesondere der langen Verfahrensdauer, würde es sich, unter Berücksichtigung der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, auch im vorliegenden Fall als unzumutbar erweisen, auf der Erstellung eines Sachplans zu bestehen.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich als unverhältnismässig erwiese, für das vorliegende Projekt zum heutigen Zeitpunkt einen Sachplan zu erarbeiten, zumal, wie dargelegt, die notwendigen Abklärungen im Plangenehmigungsverfahren stattgefunden haben resp. stattfinden und ein Sachplanverfahren zu keinen anderen Erkenntnissen führen würde. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen die Frage der Verkabelung ausstehend ist, die Durchführung eines Sachplanverfahrens mithin vor allem mit Blick auf diese eine Frage erfolgen würde. Die Thematik Freileitung - Verkabelung wird indes nachfolgend - unabhängig von der Frage des Sachplans - aufgegriffen. Auch dies spricht somit gegen die Anträge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner, weshalb die Sache nicht zur Nachholung eines Sachplanverfahrens zurückzuweisen ist und die entsprechenden Rügen abzuweisen sind.

Verkabelung

12.

12.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung in wesentlichen Teilen sachlich unhaltbar sei und auf Annahmen basiere, die nicht dem heutigen Stand der Technik entsprächen. Sie habe insofern den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig oder nur unvollständig ermittelt. In ihrer Replik beantragen sie daher, ein unabhängiger Sachverständiger habe zu prüfen, inwieweit eine Verkabelung der gesamten Strecke möglich sei und welche Immissionen und Kosten mit einer solchen Erdverlegung verbunden wären. Sämtliche Fachbehörden, die einer Freileitung durch die Schutzgebiete zugestimmt hätten, seien ursprünglich von falschen Masthöhen und von falschen Seilquerschnitten ausgegangen. Sachliche Argumente gegen eine Verkabelungslösung innerhalb des ganzen BLN-Gebiets und der übrigen besonders schutzwürdigen und/oder stark überbauten Gebiete gäbe es - abgesehen von den höheren Kosten - keine. Eine blosse Gewinnmaximierung dürfe indessen nicht ausreichen, um die durch das vorliegende Projekt geschaffene Beeinträchtigung von Schutzgebieten und der Bevölkerung zu rechtfertigen.

12.2. Desgleichen wirft auch die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 der Vorinstanz vor, keine gründliche und nachvollziehbare Interessenabwägung vorgenommen zu haben. Eine Verkabelung oder zumindest Teilverkabelung hätte ernsthaft geprüft werden müssen. Insbesondere nachdem das Bundesgericht in Sachen Riniken (BGE 137 II 266) eine Verkabelung angeordnet habe, obwohl es sich weder um ein BLN-Gebiet noch um ein kantonales Schutzgebiet gehandelt habe, scheine es angezeigt, sich auch vorliegend eingehend mit dem Wangental zu befassen. Die Belastung durch die Leitung sei gross, selbst wenn das Gebiet nicht schutzwürdig sei.

12.3. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 rügen, im eigentlichen Plangenehmigungsverfahren seien keine Alternativen geprüft oder auch nur in Erwägung gezogen worden. Eine neue 220 kV-Leitung in einem BLN-Objekt zu genehmigen, setze aber voraus, dass keine zumutbaren Umfahrungsvarianten möglich seien und ein mindestens gleichwertiges nationales Interesse an der Leitungsführung durch das BLN-Objekt bestehe. Erst müsse der Nachweis erbracht werden, dass eine Beeinträchtigung durch eine Starkstromleitung unumgänglich sei. Sollten keine zumutbaren Umfahrungsvarianten bestehen, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Hochspannungsleitung innerhalb des BLN-Objekts ganz oder teilweise als erdverlegte Leitung geführt werden könne.

12.4. Die Vorinstanz erachtete das eingereichte Gesuch für eine Freileitung - mit Ausnahme des Abschnitts Mast 290 bis 302 - aufgrund der Stellungnahmen der Fachbehörden als genehmigungsfähig, insbesondere auch aus Sicht des Landschaftsschutzes. Gewichtige Gründe, um von den Beurteilungen der Fachbehörden abzuweichen, seien nicht vorgelegen. Vorliegend seien die Kosten nicht ausschlaggebend gewesen für den Entscheid gegen eine Verkabelung. Die Interessenabwägung habe sich weniger auf den Mehraufwand und die Kosten bezogen als vor allem auf die Versorgungssicherheit, den Landschaftsschutz, Natur und Umwelt und die Rechte von Privatpersonen. Selbst unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts dränge sich daher keine Überprüfung des Plangenehmigungsentscheids auf.

12.5. Das BAFU kommt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011 dagegen zum Schluss, es sei vor dem Hintergrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ausgeschlossen, dass die Interessenabwägung aufgrund der günstigeren technischen und finanziellen Rahmenbedingungen von Verkabelungslösungen zu einem anderen Ergebnis führen könne. Dies gelte für die Abschnitte des BLN-Objekts Nr. 1320, in denen aus Verhältnismässigkeitsgründen bis anhin keine Verkabelung beantragt worden sei, sowie für die betroffenen kantonalen Landschaftsschutzobjekte, soweit sie nicht ohnehin im BLN-Objekt Nr. 1320 liegen würden. Gemäss Einschätzung des BAFU könne sich eine Verkabelungslösung aufgrund der Zugänglichkeit der Gebiete (topografische und geologische Rahmenbedingungen) für weitere als den zur Verkabelung bereits genehmigten Abschnitt als verhältnismässig erweisen. Da es erst unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer entsprechenden Verkabelungsstudie möglich sei, eine vollständige Interessenabwägung im Sinne von Art. 3
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
und Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG durchzuführen, sollte für das BLN-Objekt sowie für die kantonalen Landschaftsschutzgebiete eine Verkabelungsstudie erstellt werden.

13.
Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plangenehmigung (Art. 16
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
EleG erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz zu beachten (Art. 7 Abs. 1
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
Starkstromverordnung). Die Rügen im vorliegenden Verfahren betreffen vor allem Fragen des Landschafts- resp. Naturschutzes. Zudem ist vorliegend unter anderem ein Gebiet betroffen, das im BLN erfasst ist.

Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
NHG (vgl. auch Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
i.V.m. Art. 4
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird; für Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strengeres Schutzregime. Durch die Aufnahme eines Objekts in ein Bundesinventar wie das BLN wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG).

Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurteilung der Schutzzielverträglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars enthalten ist (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen). Zusätzlich zu den objektspezifischen Schutzzielen erlauben die Erläuterungen zum BLN Rückschlüsse; sie legen allgemein für die BLN-Objekte die Gründe für ihre nationale Bedeutung, mögliche Gefahren, bestehende Schutzmassnahmen, den anzustrebenden Schutz und Verbesserungsvorschläge dar (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
NHG i.V.m. Art. 2
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 2 Veröffentlichung
1    Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042). Sie sind in elektronischer Form3 zugänglich.
2    Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
VBLN). Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs müssen alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 6.2 mit Hinweisen und A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 6.2).

14.

14.1. Als erstes stellt sich die Frage, inwieweit das vorliegende Projekt schutzzielrelevant ist. Die ENHK formulierte aufgrund der Objektbeschreibung des BLN-Objekts Nr. 1320 "Schwarzenburgerland mit Sense und Schwarzwasserschluchten" in ihrem Gutachten vom 27. Mai 2004 folgende Schutzziele:

- Ungeschmälerte Erhaltung der reich strukturierten Natur- und Kulturlandschaft mit ihren prägenden geomorphologischen, kulturhistorischen und biologischen Strukturen und Elementen.

- Ungeschmälerte Erhaltung des Mosaiks von Wäldern, Hecken, Einzelbäumen und bewirtschafteten Flächen.

- Ungeschmälerte Erhaltung der Siedlungsstruktur sowie der wertvollen kulturgeschichtlichen Elemente wie Weiler, Einzelhöfe und Einzelbauten.

- Ungeschmälerte Erhaltung des reich strukturierten, bewaldeten Hanges zwischen den Landwirtschaftsflächen auf dem Längenberg und dem Gürbetal.

- Ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der geschützten und schützenswerten naturnahen Lebensräume mit ihren charakteristischen Pflanzen- und Tierarten.

In ihrer Beurteilung bestätigt die ENHK, dass die neue Linienführung für den Abschnitt Kirchenthurnen (Mast 288) bis Guetenbrünnen (Mast 299) neu zwischen Mast 291 und 299 durch das BLN-Objekt führt. Auch die weiter westlich geführte Variante dazu, die bei Hermiswil vorbeiführe, liege zwischen diesen Masten innerhalb des BLN-Objekts. Das tangierte Gebiet zeichne sich durch eine reiche Strukturierung und Kleinräumigkeit aus. Das bewegte, hügelige Gelände werde von Hecken, kleinen Wäldchen und Einzelbäumen sowie vom gut integrierten Weiler Hermiswil und dem Einzelhof Weiermatt geprägt. Die neue Leitung würde die Landschaft stark prägen, ja dominieren und als technischer Fremdkörper empfunden werden. Das Vorhaben widerspreche klar den aufgeführten Schutzzielen des BLN-Objekts.

Angesichts dieser Ausführungen, welche die ENHK als Fachbehörde darlegte und in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2007 wiederholte, ist zweifelsfrei von einer Schutzrelevanz des vorliegenden Projekts auszugehen.

14.2. Als Weiteres ist zu prüfen, ob die Vorinstanz bei Erlass der Plangenehmigungsverfügung diese Schutzzielrelevanz hinreichend berücksichtigt hat.

14.2.1. Die Aufnahme eines Objekts in das Inventar bedeutet nicht, dass sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf, werden doch in den Art. 6 ff
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
. NHG die Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Eingriffen umschrieben. Bereits bei der Schaffung des NHG ging der Gesetzgeber zudem davon aus, dass die Berücksichtigung von Entlastungen in einer Gesamtbetrachtung - wenn auch mit dem Hinweis darauf, dass geringfügige Nachteile mindestens ausgeglichen werden müssen - zulässig sein kann (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 12. November 1965, BBl 1965 III 89 ff., 103 [nachfolgend: Botschaft NHG]; vgl. Leimbacher, a.a.O., Rz. 7 zu Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Das in Art. 78 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
BV und Art. 6 Abs. 1
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG statuierte Gebot der ungeschmälerten Erhaltung resp. der grösstmöglichen Schonung gebietet allerdings, dass mögliche alternative Standorte resp. Varianten für ein Vorhaben geprüft und die Auswirkungen eines Projekts auf das unumgänglich notwendige Mindestmass reduziert werden (Leimbacher, a.a.O., Rz. 9 f. zu Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG). Der Gesetzgeber hat in Art. 6 Abs. 2
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG die Gewichtung der Interessen weitgehend vorweggenommen, indem er ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung nur beim Vorliegen von Interessen von nationaler Bedeutung vorsieht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb - wie die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 zu Recht geltend machen - vor der eigentlichen Interessenabwägung zu prüfen, welche Variante mit den gesetzlichen Schutzzielen des BLN-Inventars am besten zu vereinbaren ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 8.1).

Das Bundesgericht vergleicht denn auch die Plangenehmigung für eine Starkstromleitung eher mit einem Sondernutzungsplan als mit einer Polizeibewilligung und weist darauf hin, dass eine Prüfung von Alternativen zur Prüfung der Gesetzeskonformität gehöre, wenn die massgeblichen Bestimmungen - namentlich die offenen Interessenabwägungsnormen des Natur- und Heimatschutzrechts - eine umfassende Abwägung gebieten; ernsthaft in Betracht fallende Varianten seien zu prüfen (eingehend Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 7 mit Hinweisen, bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 8.1 mit Hinweis). Anders als von der Vorinstanz vorgebracht, lässt sich spätestens seit diesem Entscheid die im Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1 enthaltene Feststellung, bei der Plangenehmigung gemäss Eisenbahngesetz handle es sich um eine Polizeierlaubnis, nicht mehr auf die Plangenehmigung für Hochspannungsanlagen übertragen. Insbesondere kann dem Vorbringen der Vorinstanz, es handle sich bei der Plangenehmigung um eine Art Polizeibewilligung, die entweder zu genehmigen oder abzuweisen sei und die zwar einen gewissen Spielraum bei der Interessenabwägung mit sich bringe, aber der Vorinstanz nicht erlaube, von den Gesuchstellern die Einreichung von Alternativprojekten zu verlangen, nicht gefolgt werden.

Aus den Akten geht indes hervor, dass sich die Vorinstanz durchaus mit Alternativen beschäftigt hat. Fraglich ist, ob dies genügend eingehend erfolgt ist.

14.2.2. Das vorliegende Projekt führt zwischen den Masten 291 bis 324 durch das BLN-Objekt Nr. 1320. In Bezug auf die Trasseeführung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Abschnitt zwischen den Masten 290 bis 302 nicht genehmigt werden könne und hierfür ein Gesuch für eine erdverlegte Leitung einzureichen sei (vgl. E. 15 ff. in Bezug auf die Rügen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin). Im Abschnitt zwischen Mast 303 und 318 kommt die neue Leitung weitgehend im Trassee der bestehenden Leitung zu liegen. Anschliessend erfolgt für die Umfahrung Oberscherli eine Abweichung von der bisherigen Leitungsführung. Im Rahmen der Projektanpassung 2006 wurde der Abschnitt zwischen Mast 316 bis 323 angepasst und die Linienführung verlegt. Wie die ENHK in ihrer Stellungnahme vom 5. März 2007 beurteilte, werde durch die Verschiebung des Leitungstrassees höher in die Talflanke die Einzelhoflandschaft Bachtele-Uecht-Bäreried-Horberematt umfahren und entlastet, was im Sinne der Schutzziele des BLN sei. Jedoch bedinge diese Linienführung höhere Masten. Angesichts der Entlastung der landschaftsprägenden Einzelhöfe stimmte die ENHK der Projektänderung zu, sofern die Höhe von Mast 320 erheblich reduziert und zusätzliche Ersatzmassnahmen gegen die verbleibende Landschaftsbelastung ergriffen würden. Auf diese Anträge ist die Vorinstanz insofern eingegangen, als sie die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verpflichtete, die Pläne betreffend Mast 320 zu überarbeiten und dessen Höhe um etwa 20 m zu reduzieren sowie Ersatzmassnahmen zum Ausgleich der durch die Projektänderung im Bereich Oberbalm entstehende Beeinträchtigung des Landschaftsbilds vorzuschlagen. Die Vorinstanz hat sich somit mit Alternativen auseinandergesetzt und das ursprünglich aufgelegte Projekt zugunsten einer landschaftschonenderen Variante abgeändert, die insbesondere auch von den Fachbehörden ENHK und BAFU bevorzugt wurde.

14.3. Weiter bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Möglichkeit einer (Teil ) Verkabelung der Freileitung genügend eingehend abgeklärt hat.

14.3.1. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Schutz von BLN-Gebieten und räumt dem Interesse an einer Verkabelung zugunsten des Landschaftsschutzes grundsätzlich grosses Gewicht ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Es stellt insbesondere auch hohe Anforderungen an die Prüfung einer allfälligen Verkabelung wie auch überhaupt an die Prüfung einer möglichst landschaftsverträglichen Gestaltung der erforderlichen Bauwerke (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Selbst ausserhalb von BLN-Objekten fordert es neu bei Landschaften mittlerer Bedeutung aus Gründen des Landschaftsschutzes die Prüfung einer Verkabelung; dabei hebt es hervor, dass Verkabelungen im Vergleich zu früher leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind und die Ausfallraten von Kabelanlagen heute deutlich tiefer liegen als diejenigen von Freileitungen (BGE 137 II 266 E. 4 und 6). Es sei zudem nicht nachvollziehbar, weshalb kurze Teilstücke im Allgemeinen anfälliger für technische Störungen sein sollen als längere Stücke (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8.2).

14.3.2. Das hier fragliche Teilstück war bereits im vorinstanzlichen Verfahren umstritten. Für die Vorinstanz war aufgrund der Studie "Teilverkabelung Rümligen" nicht hinreichend erwiesen, dass die Auswirkungen einer Verkabelung das BLN-Gebiet weniger beeinträchtigen würden als die Freileitung. Sie wog die öffentlichen Interessen der Versorgungssicherheit, des Landschaftsschutzes, Natur und Umwelt sowie Kosten ab und gelangte zum Schluss, dass die Freileitung insgesamt die bessere Lösung darstelle, weshalb sie die Anträge auf Verkabelung, soweit nicht die Strecke zwischen Mast 290 bis 302 betreffend, abwies. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2011 zu den Auswirkungen der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf den aktuellen Fall verwies sie auf die Notwendigkeit einer umfassenden Studie, welche die Besonderheiten der geplanten Leitung sowie die topographischen und geologischen Verhältnisse auf dem Trassee Wattenwil - Gasel - Mühleberg aufzeige, um die Auswirkungen einer Verkabelung beurteilen zu können. Insbesondere erscheine die Eignung des Trassees, das sich auf einer Länge von etwa 33 km über hügeliges Gelände erstrecke, für eine Verkabelung fraglich. Die Vorinstanz kommt deshalb zum Schluss, dass ihr angefochtener Plangenehmigungsentscheid auch nach dem Entscheid des Bundesgerichts im Sachen Riniken (BGE 137 II 266) nicht anders ausgefallen wäre.

14.3.3. Auch die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass eine umfassende Prüfung der Interessen stattgefunden habe und das Ergebnis gegen eine Verkabelung spreche. Der Sachverhalt im Fall Riniken lasse sich nicht mit dem vorliegenden vergleichen. Dafür seien die Verhältnisse insbesondere bezüglich Topographie, Geologie, Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Boden und Kosten zu unterschiedlich. Zwar habe das Bundesgericht seine Rechtsprechung in Bezug auf die Kosten, die in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, geändert, doch seien die Kosten im vorliegenden Fall nicht alleine ausschlaggebend für den Entscheid der Verkabelung gewesen, weshalb auch keine genaue Kostenevaluation resp. Verkabelungsstudie verlangt worden sei. Vielmehr habe sich das Freileitungstrassee als bestmögliche Lösung ergeben. Das Bundesgerichtsurteil vom 5. April 2011 (BGE 137 II 266) gebe somit keinen Anlass, zusätzliche Verkabelungsstudien zu erstellen.

14.3.4. Eine konkrete Verkabelungsstudie wurde im vorliegenden Fall, nachdem dies von den Fachbehörden nicht verlangt worden war, nicht ausgearbeitet. Das BAFU hatte im vorinstanzlichen Verfahren einzig eine Verkabelung zwischen Mast 291 und 302 beantragt, alle weiteren Verkabelungsanträge dagegen als nicht erforderlich bzw. unverhältnismässig erachtet und daher deren Abweisung beantragt. Vor dem Hintergrund von BGE 137 II 266 schloss es in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2011 indes nicht mehr aus, dass die Interessenabwägung aufgrund der günstigeren technischen und finanziellen Rahmenbedingungen von Verkabelungslösungen zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Dies gelte sowohl für die Abschnitte des BLN-Objekts Nr. 1320, in denen bis anhin keine Verkabelung beantragt worden war, als auch für die betroffenen kantonalen Landschaftsschutzobjekte, soweit sie nicht ohnehin im BLN-Objekt Nr. 1320 lägen. Das BAFU kommt denn auch zur Einschätzung, dass sich aufgrund der Zugänglichkeit der Gebiete (topographische und geologische Rahmenbedingungen) eine Verkabelungslösung als verhältnismässig erweisen könnte, weshalb eine entsprechende Verkabelungsstudie durchgeführt werden sollte.

14.4. Die Ausführungen sowohl der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin als auch des BAFU machen somit deutlich, dass eine vertiefte Auseinandersetzung unerlässlich ist für eine umfassende Interessenabwägung, dass eine solche jedoch mit Blick auf den bisher festgestellten Sachverhalt nicht in rechtsgenügender Weise erfolgen kann. Demzufolge ist der Sachverhalt, soweit das BLN-Gebiet und die kantonalen Landschaftsschutzgebiete betreffend, mit einer konkreten Prüfung der Verkabelung zu ergänzen. Insbesondere ist zu klären, ob die Schutzziele des BLN-Objekts und der kantonalen Landschaftsschutzgebiete mit einer Verkabelung weniger beeinträchtigt werden. Da sich auch diese Abklärungen als aufwändig erweisen und besonderes, auch technisches Fachwissen voraussetzen, wird die Angelegenheit in Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 - 3 der Vorinstanz zur Vervollständigung des Sachverhalts zurückgewiesen (vgl. E. 10.5).

14.5.

14.5.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen des Weiteren geltend, bei der Interessenabwägung zwischen Freileitung und Verkabelung sei auch zu berücksichtigen, dass der in der NISV festgelegte Anlagegrenzwert von 1 µT, der zu jeder Zeit und an jedem empfindlichen Ort eingehalten werden müsse, eine Gefährdung an Leib und Leben von Mensch und Tier nicht auszuschliessen vermöge. Zwar lasse die NISV als abschliessende Regelung keinen Raum für weitergehende Massnahmen im Einzelfall, doch sei zu berücksichtigen, dass, wie von der Vorinstanz anerkannt, eine Kabelleitung gegenüber einer Freileitung ein seitlich stärker abfallendes Feld elektromagnetischer Strahlung aufweise, die Vorgaben der NISV also weit besser einhalten könne.

14.5.2. Die Vorinstanz verweist bezüglich der Einhaltung der NISV auf ihren Entscheid und die Stellungnahmen des BAFU. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1, weshalb eine Verkabelung dem Schutz vor nichtionisierender Strahlung unter Umständen besser Rechnung trage, seien zwar zutreffend; aus diesem Grund alleine könne aber aufgrund der ständigen Praxis keine Verkabelung gefordert werden. Das genehmigte Projekt halte die Anforderungen der NISV vollumfänglich ein.

14.5.3. Das BAFU führt aus, der Anlagegrenzwert begrenze die NIS an der Emissionsquelle und sei jeweils durch alle Leitungen, die zusammen als eine Anlage gelten, im massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1 Ziffer 13 NISV an OMEN einzuhalten. Aus Gründen der Versorgungssicherheit dürften Leitungen nur selten mit Volllast betrieben werden. Die mittlere Auslastung sei daher deutlich tiefer, was eine Verminderung der Magnetfeldbelastung zur Folge habe.

14.5.4. Soweit die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 sinngemäss eine weitergehende Reduktion der NIS unter die vorgesehenen Grenzwerte geltend machen sollten, ist auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NISV die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend regelt und die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
USG eine noch weitergehende Begrenzung verlangen können (grundlegend BGE 126 II 399 E. 4; in jüngerer Zeit Urteile des Bundesgerichts 1C_360/2009 vom 3. August 2010 E. 4 und 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6 je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 haben daher keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Interessenabwägung ein Schutz vor elektromagnetischer Strahlung, der über die Grenzwerte gemäss NISV hinausgeht, berücksichtigt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 9.4).

15.

15.1. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ihrerseits beantragt die Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids, soweit die Ausführung als erdverlegtes Kabel verfügt werde, und die Bewilligung der gesamten Strecke als Freileitung. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt, insbesondere bezüglich der effektiven Mehrkosten der Kabellösung und der Frage, wer diese am Ende zu tragen habe, der Auswirkungen auf die Energiepreise und die Versorgungssicherheit, eines Fachberichts der Beigeladenen und der ElCom sowie der Auswirkungen einer Verkabelung in ökologischer Hinsicht, ungenügend abgeklärt und die Interessenabwägung, indem sie entscheidrelevante Interessen gänzlich ausser Acht gelassen und die berücksichtigten Interessen falsch gewichtet habe, ungenügend vorgenommen.

15.2. Das BAFU entgegnet demgegenüber einerseits in Bezug auf die Auswirkungen nichtionisierender Strahlung auf den Boden, dass ein schädlicher Einfluss von 50 Hertz-Magnetfeldern bei der Intensität, wie sie sich aus der Verkabelung der Leitung ergeben würde, auf Lebewesen im Erdreich oder auf den Pflanzenbewuchs in der Fachliteratur nicht dokumentiert sei. Andererseits weist es hinsichtlich des Bodenschutzes darauf hin, gemäss der Studie Teilverkabelung Rümligen folge das Trassee auf einer Länge von ca. zwei Kilometern einem Strässchen bzw. einem Feldweg; lediglich auf einer Strecke von ca. einem Kilometer habe es eine Fruchtfläche zu queren. Die Verkabelung könne also so optimiert werden, dass die Bodenfruchtbarkeit möglichst wenig beeinträchtigt werde. Die Bodenerwärmung bei der Verkabelung, auf welche die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hinweise, hänge unter anderem stark von der Bodenart, der Lage und hydrologischen Verhältnissen sowie von der tatsächlichen Strombelastung ab. Aus betrieblichen Gründen sei nicht von einer dauernden maximalen Strombelastung auszugehen, so dass sich die Bodenerwärmung auf die Bodenfruchtbarkeit relativ wenig auswirken werde. Zudem stünde die Verkabelung in Anbetracht der Kürze der Strecke von drei Kilometern im Vergleich zum ganzen Streckenabschnitt von ca. 30 Kilometern in einem annehmbaren Verhältnis. Die nicht vermeidbaren Eingriffe in vorhandene schutzwürdige Lebensräume wie insbesondere Hecken und Feldgehölze und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Wildtiere könnten sodann in einem noch zu erarbeitenden Verkabelungsprojekt mit geeigneten Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHG ausgeglichen werden. Schliesslich seien noch die ästhetischen Auswirkungen zu berücksichtigen. Dabei führe eine Interessenabwägung im Rahmen einer grösstmöglichen Schonung des BLN-Objekts Nr. 1320 zur vorgesehenen Verkabelungslösung. Es könne somit, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, nicht von einer ungenügenden Interessenabwägung nach Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG gesprochen werden.

15.3. Die ENHK verweist in ihren Stellungnahmen im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens insbesondere auf ihre Gutachten vom 3. Mai 1996 und 27. Mai 2004 sowie die Stellungnahme vom 5. März 2007. Zur Verkabelung des hier strittigen Teilabschnitts hielt sie in Letzterer fest, dass - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin - sowohl die Standorte der Abspanngerüste wie auch deren landschaftliche Integration durch gezielte Pflanzungen noch erheblich verbessert werden könnten. Zudem werde bei einer Verkabelung auch die Guetenbrünnenflueh vollständig entlastet, weshalb im Vergleich zur schwerwiegenden Beeinträchtigung, die das Auflageprojekt verursachen würde, der Eingriff bei der Verkabelungsvariante erheblich geringer sei. Die ENHK kam zum Schluss, nur ein Auflageprojekt, das die Teilverkabelung im Abschnitt Moos - Ufem Gscheit vorsehe, genüge den Anforderungen von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG.

15.4. Der hier fragliche Teilabschnitt fällt in das BLN-Objekt Nr. 1320, weshalb der verstärkte Schutz von Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG zum Tragen kommt (dazu vorstehend E. 14.2.1). Nach der Rechtsprechung wird einem Gutachten der ENHK grosses Gewicht beigemessen. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch für die dem Gutachten zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu (BGE 136 II 214 E. 5 mit zahlreichen Hinweisen). Mit der obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein unabhängiges Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes speziell achtet und dass die zuständigen Instanzen diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen (Leimbacher, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 7
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
NHG; Botschaft NHG, BBl 1965 III 94).Anders als die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
USG wird die Begutachtungspflicht der ENHK nicht näher geregelt. Es ist demnach der ENHK ein gewisses Ermessen in der Erfüllung ihrer Aufgabe zuzuerkennen. Dabei darf sie sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken. Dazu gehört die Beantwortung der Frage, ob und wie schwer das betreffende Projekt das geschützte Objekt beeinträchtigt und auf welche Weise das Objekt ungeschmälert erhalten werden kann. Damit wird allerdings von der ENHK nicht verlangt, zu jedem Projekt umfassende Alternativen aufzuzeigen. Sie soll mit Blick auf die Schutzziele namentlich darlegen, ob das Ausmass und das Gewicht der Beeinträchtigung minimiert werden könnten, wobei sie für den Fall der Realisierung soweit nötig Auflagen vorschlagen kann und soll (BGE 127 II 273 E. 4b, BGE 125 II 591 E. 7b).

15.5. Der Studie "Teilverkabelung Rümligen" vom 19. September 2005 zufolge erweist sich eine Erdverlegung der Leitung als technisch durchaus machbar. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin bevorzugte indes vor allem aus betrieblichen und finanziellen Gründen eine Freileitung und stellte diese Interessen über die Aspekte der Umweltbelange. Demgegenüber weist die ENHK auf die reiche Strukturierung und Kleinräumigkeit des Gebiets hin. Das bewegte, hügelige Gelände werde von Hecken, kleinen Wäldchen und Einzelbäumen sowie vom gut integrierten Weiler Hermiswil und dem Einzelhof Weiermatt geprägt. Die neue Leitung würde die Landschaft stark prägen und sogar dominieren und als technischer Fremdkörper empfunden werden, weshalb das Vorhaben klar den Schutzzielen des BLN-Objekts (siehe vorne E. 14.1) widerspreche. Es liegt demnach eine schwerwiegende Beeinträchtigung des BLN-Gebiets vor.

Das BAFU wertete in seiner Interessenabwägung die Mehrkosten einer Verkabelung von ca. Fr. 22 Millionen, wie sie die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auswies, als tragbar resp. erachtete es den Nachweis, dass die Verkabelungslösung die wirtschaftliche Tragbarkeit sprenge, nicht als erbracht. Dagegen gewichtete es die Interessen des Landschaftsschutzes sowie von Natur und Umwelt als erheblicher. Die für die Verkabelung erforderlichen Übergangsbauwerke liessen sich mit Bäumen und Sträuchern landschaftlich eingliedern und kämen bei Weitem nicht der Belastung einer Freileitungsführung gleich. Die Linienführung könne zudem so geführt werden, dass ein grosser Teil der Strecke entlang der vorhandenen Landstrasse verlaufe. Mit Ersatzmassnahmen könne ausserdem der Eingriff der Verkabelung ausgeglichen werden. Da die Verkabelung zudem die Versorgungssicherheit gewährleiste und auch keine untragbaren Nachteile in den Bereichen nichtionisierender Strahlung, Boden- und Artenschutz auszumachen seien, sei aufgrund des Gebots der grösstmöglichen Schonung die Verkabelung einer Freileitung vorzuziehen.

In diesem Sinne hält auch die Vorinstanz fest, dass nicht die Kosten, sondern vor allem die Versorgungssicherheit, Landschaftsschutz, Natur und Umwelt sowie die Rechte von Privatpersonen ausschlaggebend für den Entscheid gegen die Freileitung waren.

15.6. Die beiden Fachbehörden ENHK und BAFU haben sich eingehend mit der Verkabelungsfrage auseinandergesetzt und zu den Aspekten des Landschaftsschutzes und der Umwelt überzeugend Stellung genommen. Praxisgemäss kommt einem Gutachten (insbesondere) der ENHK grosses Gewicht zu, weshalb nur aus triftigen Gründen davon abgewichen werden darf (vgl. hiervor E. 15.4, siehe auch E. 4). Da vorliegend keine solchen auszumachen sind, sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, davon abzuweichen. Auch was die Kostenfrage anbelangt, vermögen die von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ausgewiesenen Mehrkosten von Fr. 27.65 Millionen, deren vorgebrachte Argumente und die im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente nichts am Ergebnis der vorinstanzlichen Einschätzungen zu ändern. Im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürften die Mehrkosten einer Verkabelung bei einem Gesamtkostenvergleich unter Berücksichtigung der Investitions-, Betriebs- und Energieverlustkosten ohnehin geringer ausfallen (vgl. BGE 137 II 266 E. 4.3). Wie gesehen, erweist sich eine Verkabelung gegenüber einer Freileitung vor allem aufgrund landschaftlicher und umweltrechtlicher Überlegungen als vorteilhaft. Der Antrag der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, den Plangenehmigungsentscheid, soweit er die Ausführung als erdverlegtes Kabel verfügt, aufzuheben und die gesamte Strecke als Freileitung zu bewilligen, ist demnach abzuweisen.

Ersatzmassnahme

16.

16.1. Die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 rügt, dass sie schon in der Einsprache verschiedene Massnahmen gemäss Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG gefordert habe. Diese hätten die Verkabelung von anderen Leitungen mit geringerer Spannung, die überwiegend in Ortsbild- oder Umgebungsschutzgebieten verlaufen, betroffen. In der Plangenehmigungsverfügung sei aber nur eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet worden; weitergehende Massnahmen seien zumindest ernsthaft zu prüfen und dürften angesichts der Aktenlage nicht ohne nähere Begründung abgewiesen werden. Zudem rügt auch sie, dass die Kompensationsleistungen nicht genügend seien. Die drei Weiler Herzwil, Liebewil und Mengestorf seien ISOS-geschützte Weiler von nationaler Bedeutung. Sie würden von der Verkabelung im Raum Rümligen nicht im Geringsten profitieren. Denn diese erfolge als Schutzmassnahme gemäss NHG zum Schutz des dortigen BLN-Objekts. Jene Schutzmassnahme gleichzeitig als Ersatzmassnahme betreffend die Könizer Weiler heranzuziehen, stelle gewissermassen eine doppelte Verwertung ein- und derselben Massnahme dar, was nach Sinn und Zweck des NHG nicht zulässig sein könne. Für die Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 stehe im Vordergrund, die drei ISOS-geschützten Weiler zu schützen, sei es durch eine Verkabelung an dieser Stelle oder durch die Wahl eines anderen Trassees einer Freileitung oder verkabelten Leitung, das in einem Sachplanverfahren zu evaluieren sei.

16.2. Nach Auffassung des BAFU kann die Verkabelung im Raum Rümligen nicht als Ersatzmassnahme für die zusätzliche Beeinträchtigung der drei Weiler gelten (vgl. E. 10.3).

16.3. In ihrer Stellungnahme vom 10. Februar 2011 bezieht sich die ENHK auf ihr Gutachten vom 27. Mai 2004, in dem sie zum Schluss kam, dass die drei im ISOS als von nationaler Bedeutung aufgeführten Weiler Mengestorf, Liebewil und Herzwil durch das Leitungsbauvorhaben nur wenig stärker beeinträchtigt würden, da der Abstand der neuen Leitung zu den Weilern weitgehend gleich bleibe und die neue Leitung einzig wegen den grösseren Masten deutlicher in Erscheinung treten werde. Die gesetzlich vorgeschriebene grösstmögliche Schonung sei mit dem Projekt gewährleistet. Das von ihr positiv beurteilte Auflageprojekt habe jedoch unter anderem als Kompensation im Bereich Mengestorf-Liebewil die Verkabelung von rund 1.3 km 16 kV-Leitung oder deren Bündelung mit der neuen Hochspannungsleitung umfasst (Massnahme Nr. 1213, UVB 2003). Sie müsse nun feststellen, dass diese Kompensationsmassnahme in der Plangenehmigung nicht verfügt worden sei. Die ENHK beantragt daher die Anordnung der im UVB vorgeschlagenen und Bestandteil des Auflageprojekts bildenden Ersatzmassnahme Nr. 1213.

16.4. Nachdem die zuständigen Fachbehörden, insbesondere die ENHK, das vorliegende Projekt positiv beurteilt haben und sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid darauf abstützte, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht auch diesbezüglich Zurückhaltung. Indessen ist zu beachten, dass - wie in E. 14.2.1 dargelegt wurde - nach dem Gebot der ungeschmälerten Erhaltung gemäss Art. 6
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
NHG der schonendsten Variante der Vorzug zu geben ist. An dieser Stelle erscheint fraglich, ob dies nicht durch eine Verkabelung des betreffenden Leitungsabschnitts erreicht werden kann. Mit Blick auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. vorstehende E. 14.3.1 ff.) und dem Gewicht, das den Fachbehörden wie insbesondere der ENHK zukommt (siehe E. 4 und 15.4), ist die Angelegenheit daher auch in dieser Hinsicht in Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei hat sie einerseits die Frage einer allfälligen Verkabelung zu überprüfen und vor allem auch die von der ENHK beantragte Ersatzmassnahme (Nr. 1213, UVB 2003), welche sie - ohne Begründung - nicht in die Plangenehmigung aufnahm, zu prüfen und gegebenenfalls zu verfügen.

Ionisierende Strahlung

17.

17.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 rügen weiter, der NIS-Anlagegrenzwert sei beim projektierten landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude auf Parzelle Nr. 723 zwischen Mast 273 und 274 nicht eingehalten; die zukünftige Produktionshalle stehe zu nahe an der Leitung. Für den Ausbau gebe es zurzeit noch keine baureifen Pläne, weshalb auch noch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden sei. Von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin verschwiegen und aus den Plänen nicht ersichtlich sei, dass im bestehenden Gebäude ohne Nummer bereits heute mindestens ein ständiger Arbeitsplatz bestehe. Dieser Arbeitsplatz befinde sich horizontal 20 m aus der Leitungsachse und radial 35 m vom Zentrum des Magnetfelds entfernt und werde gemäss den Vorgaben der NISV ein Magnetfeld von 3 µT aufweisen, das heisst eine dreifache Überschreitung des Anlagegrenzwerts.

17.2. Die Vorinstanz stellt demgegenüber fest, dass zwischen Mast 273 und 274 im Ort Gauggleren durch die Projektänderung im Bereich Burgistein keine OMEN betroffen seien.

17.3. Das BAFU führt differenzierend aus, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur jene Bereiche von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden OMEN darstellten, die auch als ständige Arbeitsplätze dienten. Auf dem Situationsplan Nr. 7.18140.02113 Sit 1.3 B vom 21. April 2006 sei auf der bereits bebauten Parzelle Nr. 723 der Gemeinde Burgistein ein Projekt für eine Scheune eingezeichnet wie schon zuvor im Plan vom 12. Februar 2003. Der Status der projektierten Scheune sei jedoch weder im Dossier der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin noch in den Unterlagen der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner dokumentiert. Es sei deshalb abzuklären, ob das entsprechende Projekt noch aktuell ist und im Baubewilligungsverfahren öffentlich aufgelegt wurde. Nur wenn dies der Fall sei und ausserdem Bereiche entstünden, die als ständige Arbeitsplätze und damit als OMEN gelten, müsse der Anlagegrenzwert eingehalten werden.

17.4. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass das Gebäude lediglich projektiert sei, also weder bestehe noch bewilligt sei. Auch sei kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden. Es sei allerdings im Standortdatenblatt entsprechend eingezeichnet. Würde es gebaut werden, müsste der Mast erhöht werden. Es sei ihr indessen nicht bekannt, dass im bestehenden Gebäude ein ständiger Arbeitsplatz bestehe und sie frage sich, ob dieser tatsächlich so bewilligt worden sei.

17.5. Für das projektierte Gebäude auf der fraglichen Parzelle Nr. 723 der Gemeinde Burgistein liegen unbestrittenermassen noch keine Baupläne vor, weshalb auch noch kein Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden ist. Insofern ist die Einhaltung des Anlagegrenzwerts nicht vorausgesetzt. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen weiter aber geltend, dass im bestehenden Gebäude ohne Nummer bereits heute mindestens ein ständiger Arbeitsplatz bestehe. Die Vorinstanz ist deshalb anzuweisen, ihre Verfügung unter diesem Gesichtspunkt erneut zu überprüfen und - sollte tatsächlich ein OMEN betroffen sein - entsprechend anzupassen.

Dienstbarkeitsverträge

18.

18.1. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 machen schliesslich geltend, die Ermittlung des Sachverhalts durch die Vorinstanz weise gravierende Mängel auf, insoweit sie bei zahlreichen Grundeigentümern, von denen die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin Durchleitungsrechte benötige, davon ausgegangen sei, dass gültige Dienstbarkeitsverträge bestünden, und sie daher zu Unrecht auf eine Enteignung verzichtet habe. Die betroffenen Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner hätten sich seinerzeit ohne genaue Kenntnis des Um- und Ausbauvorhabens mit den ihnen von der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vorgelegten Dienstbarkeitsverträgen einverstanden erklärt und diese unterzeichnet. Erst nach der öffentlichen Auflage des Projekts am 15. Januar 2004 hätten sie das tatsächliche Ausmass und die Auswirkungen des Leitungsausbaus, über das die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ungenügend resp. sogar falsch informiert habe, erkannt. Sie hätten sich in der Folge sofort, das heisst noch innert der Einsprachefrist gegenüber der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin auf Irrtum resp. Täuschung berufen und die Verträge einseitig für unverbindlich erklärt. Jene habe zwar auf der Rechtsgültigkeit der Verträge beharrt, den betroffenen Grundeigentümern aber trotzdem eine persönliche Anzeige der benötigten Durchleitungsrechte gemäss Art. 34
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 34
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) zugestellt, zusammen mit einem neuen Dienstbarkeitsvertrag, den zu unterzeichnen sich die Betroffenen allerdings geweigert hätten. Bisher hätten sie bewusst darauf verzichtet, Zivilklagen auf Feststellung der Ungültigkeit der Verträge einzureichen, da sie die Auffassung vertreten würden, dass diese von Anfang an ungültig waren, deshalb auch keine Wirkungen entfalten könnten und die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nicht berechtigt sei, ohne Enteignungsrecht gegen ihren Willen Leitungen über ihr Grundstück zu führen und/oder allenfalls erforderliche Tragwerke und Anlagen auf ihrem Land zu erstellen. Sollte das Vorhaben im vorliegenden Verfahren bewilligt werden, würden sich die betroffenen Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner auf dem Zivilweg gegen entsprechende Arbeiten auf ihrem Grundstück zur Wehr setzen.

18.2. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, von der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge ausgegangen zu sein, zumal deren Ungültigkeit bis jetzt gerichtlich nicht geltend gemacht worden sei.

18.3. Auch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin geht von der Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge aus. Sie habe bereits vor der Zustellung der Verträge mit jedem betroffenen Grundeigentümer einzeln Kontakt aufgenommen und das geplante Vorhaben im Detail vorgelegt. Dabei habe sie den Grundeigentümern dieselben Pläne vorgelegt, die nun Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bildeten. Davon, dass die Grundeigentümer keine Kenntnis von Ausmass und Auswirkungen des Leitungsbaus gehabt hätten, könne somit keine Rede sein. Vielmehr hätten die Grundeigentümer die Dienstbarkeitsverträge in voller Kenntnis der Tatsachen unterzeichnet. Eine Anfechtung der Verträge wegen Willensmängeln sei daher unbegründet. Bezeichnenderweise habe noch kein Grundeigentümer auf Feststellung der Ungültigkeit geklagt.

18.4.

18.4.1. Die Grunddienstbarkeit ist in Art. 730 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
1    Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2    Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619
. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) geregelt. Gemäss Art. 731
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3    Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
ZGB bedarf es zu deren Errichtung der Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung in das Grundbuch setzt ihrerseits einen gültigen Rechtsgrund voraus, wobei der Dienstbarkeitsvertrag den Hauptfall der Begründung durch Rechtsgeschäft bildet (vgl. Art. 732
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
ZGB; Jörg Schmid/Bettina Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 1238 ff.).

18.4.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
EleG steht der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zu. Dieses kann (unter anderem) für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie geltend gemacht werden (Art. 44
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 44 - Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen im Einzelfall geltend gemacht werden.
EleG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde, das heisst vorliegend die Vorinstanz, nach Art. 16h Abs. 1
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
EleG gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

Die Enteignung zeichnet sich dadurch aus, dass dem Betroffenen gegen seinen Willen vermögenswerte Rechte entzogen oder diese beschränkt werden. Sie soll nach dem Grundsatz der Subsidiarität die ultima ratio sein; ist ein zivilrechtlicher Erwerb eines Rechts möglich, geht dieser der Enteignung ganz allgemein vor (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar Bd. I, Bern 1986, N 5 zu Vorbem. zu Art. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
EntG). Dem Enteigner steht es daher offen, sich vor Einleitung des Planauflageverfahrens mit den Betroffenen in allen Punkten zu einigen und die Rechte auf vertraglichem Weg zu erwerben. Gelingt dies, wird ein Enteignungsverfahren überflüssig (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar Bd. II, Bern 1986, N 95 zum EleG).

18.4.3. Die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin hat in diesem Sinne mit den betroffenen Grundeigentümern Kontakt aufgenommen und diesen Dienstbarkeitsverträge betreffend die benötigten Durchleitungsrechte zur Unterschrift zugestellt. Auf diese Weise konnten die Rechte von vielen Grundeigentümern freihändig erworben werden. Die übrigen Grundeigentümer wurden von der Vorinstanz zur Einigungsverhandlung nach Art. 45 Abs. 2
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
EntG vom 10. Juni 2008 eingeladen, anlässlich welcher - bis auf einen Einspracherückzug - keine Einigung erzielt werden konnte und die Vorinstanz in der Folge in der Plangenehmigungsverfügung die Enteignung der Dienstbarkeiten prüfte. Hinsichtlich der hier umstrittenen Dienstbarkeitsverträge stellte sie fest, dass aus den Akten nicht hervorgehe, ob und aus welchem Grund die zwischen den Betroffenen und der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin geschlossenen Dienstbarkeitsverträge nichtig sein sollten. Wer einen eingegangenen Vertrag nicht gegen sich gelten lassen und somit anfechten wolle, habe dies nach den Regeln des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) zu tun. Die Vorinstanz verzichtete daher auf eine Enteignung der Rechte und verwies die Eigentümer für Klagen gegen die bestehenden Dienstbarkeitsverträge auf den Zivilweg.

18.4.4. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 berufen sich auf die Ungültigkeit der Dienstbarkeitsverträge und werfen der Vorinstanz vor, zu Unrecht auf eine Enteignung der erforderlichen Rechte verzichtet zu haben. Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz ohne Weiteres auf die Gültigkeit der Verträge vertrauen durfte, weil - wie sie vorbringt - deren Ungültigkeit bislang nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist.

Zweifelsohne fallen Streitigkeiten über das gültige Zustandekommen eines Dienstbarkeitsvertrages sowie über dessen Inhalt und Umfang grundsätzlich in die Zuständigkeit des Zivilrichters. Vorliegend fraglich ist aber, ob die Vorinstanz bei der Beurteilung der enteignungsrechtlichen Einsprachen im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens vorfrageweise über die Gültigkeit der Dienstbarkeitsverträge hätte befinden müssen.

18.4.5. Nach allgemein geltendem Grundsatz des Prozessrechts entscheidet die Behörde, die über eine (Haupt-)Frage einen Entscheid zu treffen hat, welcher die Beantwortung einer Vorfrage aus einem anderen, in die sachliche Kompetenz einer anderen Behörde fallenden Rechtsgebiet voraussetzt, auch über diese Vorfrage. So kann sich etwa eine Verwaltungsbehörde über zivilrechtliche Vorfragen aussprechen (Markus Boog, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Basel 2011, Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG Rz. 1 mit Hinweisen [nachfolgend: BSK BGG]; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.595/2000 vom 23. März 2001 E. 3b). Voraussetzung ist, dass die sachlich zuständige Behörde noch nicht über die Vorfrage entschieden hat. Ausserdem ist deren klare Praxis bindend (Boog, BSK BGG, Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG Rz. 4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 60 ff.; Andreas Güngerich, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich [Hrsg.], Handkommentar zum BGG, Bern 2007, Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG Rz. 4). Die Behörde kann, wenn die sachlich zuständige Stelle in einem bei ihr hängigen Verfahren über die Vorfrage entscheiden muss, diesen Entscheid abwarten resp. ist ausnahmsweise bei komplexen Fragen oder solchen von grosser Tragweite zum Zuwarten verpflichtet (Boog, BSK BGG, Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG Rz. 6; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 67; Güngerich, Handkommentar zum BGG, Art. 31
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
BGG Rz. 5).

18.4.6. Die im vorliegenden Verfahren abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge berechtigen die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin, auf eigene Kosten die Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. Mit Unterzeichnung der Verträge hatten die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner ausdrücklich dazu eingewilligt. Indessen beriefen sie sich im Verlaufe des Verfahrens auf Grundlagenirrtum resp. Täuschung und betrachteten die Verträge als ungültig. Die Vorinstanz dagegen ging vom Bestehen der Dienstbarkeitsverträge aus und verwies in der Plangenehmigungsverfügung die betroffenen Grundeigentümer für Klagen gegen diese auf den Zivilweg. Sie hat sich somit nicht näher mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner auseinandergesetzt, sondern hat, einzig wegen der fehlenden (zivil-)gerichtlichen Anfechtung, auf deren Gültigkeit geschlossen und gestützt darauf auf eine Enteignung der erforderlichen Rechte verzichtet. Bei dieser Sachlage wäre es indessen an der Vorinstanz gewesen, vorfrageweise abzuklären, ob die Dienstbarkeitsverträge tatsächlich zustande gekommen oder möglicherweise dahingefallen sind, wie dies die betroffenen Grundeigentümer geltend machten. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zur neuerlichen Abklärung über das Vorliegen gültiger Dienstbarkeitsverträge und zu einer allfälligen Enteignung der erforderlichen Durchleitungsrechte an die Vorinstanz zurückzuweisen.

19.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 bis 3 erweisen sich demnach - soweit sie die Verkabelung der Abschnitte im BLN-Objekt Nr. 1320 und der betroffenen kantonalen Landschaftsschutzobjekte, die in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung als Freileitung genehmigt wurden (E. 14.4), die Sachverhaltsabklärung und Interessenabwägung bezüglich der Umfahrung Oberscherli (E. 10.5), die von der ENHK beantragte Ersatzmassnahme Nr. 1213 (E. 16.4), die Abklärung, ob auf der Parzelle Nr. 723 der Gemeinde Burgistein ein OMEN berührt ist (E. 17.5), sowie die Dienstbarkeitsverträge (E. 18.4.6) betreffen - als begründet und die Angelegenheit ist diesbezüglich im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin ist vollumfänglich abzuweisen.

Kosten und Entschädigung

20.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wobei Behörden wie der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 keine Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn sich der Streit wie vorliegend nicht um vermögensrechtliche Interessen dreht (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 4.43). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 10, beide mit Hinweisen).

Vorliegend ist das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 gutzuheissen, weshalb diese obsiegen. Demgegenüber unterliegt die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin vollständig, die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 2 teilweise, wobei der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2, wie soeben festgestellt, keine Kosten aufzuerlegen sind. Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 können als zu drei Viertel obsiegend bezeichnet werden. Es erscheint daher gerechtfertigt - unter Berücksichtigung der Zwischenverfügung vom 30. September 2010, mit der die Anträge der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 abgewiesen wurden -, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- und den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen. Sie werden mit den geleisteten Kostenvorschüssen von Fr. 1'500.-- (Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin) resp. Fr. 5'000.-- (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1) verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1) und der von den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- werden den Parteien nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Der ausstehende Betrag von Fr. 2'000.-- ist durch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu begleichen. Der Beigeladenen, die auf Antrag der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2010 in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde und die sich einzig mit Eingabe vom 16. September 2010 vernehmen liess, rechtfertigt es sich, trotz ihres Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

21.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Auferlegt wird die Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden sowie, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Die Praxis macht von dieser Regel eine Ausnahme bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 10).

Angesichts ihres Unterliegens ist der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin wie auch der nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der ebenfalls nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2 - ohnehin eine grössere Gemeinde mit eigenem Rechtsdienst - kommt kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 haben eine Kostennote in der Höhe von Fr. 88'678.70 (inkl. MWST), die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 eine solche von Fr. 14'910.15 (inkl. MWST) eingereicht. In Anbetracht des Umfangs des vorliegenden Verfahrens, der Komplexität der Materie und des mehrfachen Schriftenwechsels erscheint die von den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 eingereichte Kostennote in der Höhe von Fr. 14'910.15 als angemessen. Demgegenüber erachtet das Bundesverwaltungsgericht die von den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 geltend gemachte Entschädigung von Fr. 88'678.70 als überhöht. So handelt es sich vorliegend zwar um ein umfangreiches Plangenehmigungsverfahren mit zahlreichen Verfahrensbeteiligten, doch beschränkt sich die Beschwerde der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 lediglich auf den sie betreffenden Teilabschnitt der projektierten kV-Leitung und ihre Rügen betreffen im Wesentlichen die Frage der Verkabelung. In Würdigung dieser Umstände rechtfertigt es sich daher, die Entschädigung auf Fr. 32'000.-- zu reduzieren. Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 ist demnach im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von etwa drei Viertel (vgl. soeben E. 20) eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 24'000.--, den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung von Fr. 14'910.15 zuzusprechen. Diese ist ihnen in Anwendung von Art. 64 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1, 2 und 3 werden im Sinne der Erwägungen (teilweise) gutgeheissen und die Sache wird zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend, werden die Beschwerden abgewiesen.

2.
Die Beschwerde der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

3.
Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegnern 2 und 3 sowie der Beigeladenen werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 3 wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

5.
Der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'500.-- auferlegt. Der ausstehende Betrag von Fr. 2'000.-- ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.

6.
Der Beschwerdeführerin/Beschwerdegegnerin 2, der Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin sowie der Beigeladenen werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.
Den Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 und 3 wird eine durch die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 24'000.-- (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 1) resp. Fr. 14'910.15 (Beschwerdeführende/Beschwerdegegner 3) zugesprochen.

8.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden/Beschwerdegegner 1 - 3 (Gerichtsurkunde)

- die Beschwerdegegnerin/Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. L-199892.1 und L-199892; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

- die Beigeladene (Gerichtsurkunde)

- das BAFU

- das ARE

- die ENHK

- das ESTI

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Sauvant Mia Fuchs

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3762/2010
Datum : 25. Januar 2012
Publiziert : 15. November 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Öffentliche Werke des Bundes und Verkehr
Gegenstand : Plangenehmigung vom 26. April 2010; Um- und Neubau der 220/132 kV-Leitung Innertkirchen - Mühleberg, Abschnitt Wattenwil - Gasel - Mühleberg


Gesetzesregister
BGG: 31 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 31 Vorfragen - Ist das Bundesgericht in der Hauptsache zuständig, so befindet es auch über die Vorfragen.
42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
78
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 78 Natur- und Heimatschutz - 1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
1    Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig.
2    Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet.
3    Er kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen und Objekte von gesamtschweizerischer Bedeutung vertraglich oder durch Enteignung erwerben oder sichern.
4    Er erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
5    Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen.
EleG: 3 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 3
1    Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.7
2    Er regelt:8
a  die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;
b  die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;
c  die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;
d  den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art. 37 des Fernmeldegesetzes vom 21. Juni 199110) vor elektromagnetischen Störungen.
3    Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.
4    ...11
16 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16
1    Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.
2    Genehmigungsbehörde ist:
a  das Inspektorat;
b  das BFE33 für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;
c  die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.
3    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
4    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.34
5    Die Plangenehmigung für Vorhaben, für die ein Sachplan festgesetzt werden muss, kann erst nach Abschluss des Sachplanverfahrens erteilt werden.35
6    Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.
7    Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen.36
16h 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 16h
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.
2    Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem BFE. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.
43 
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 43
1    Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.
2    Das UVEK kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.
44
SR 734.0 Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG) - Elektrizitätsgesetz
EleG Art. 44 - Das Enteignungsrecht kann für die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen im Einzelfall geltend gemacht werden.
EntG: 1 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 1
1    Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind.
2    Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist.
34 
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 34
1    Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a-c.
2    Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf die Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e erforderlich ist, übermittelt die Genehmigungsbehörde nach Rechtskraft der Plangenehmigung dem Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.
45
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 45 - Der Präsident der zuständigen Schätzungskommission eröffnet das Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.
MG: 126
SR 510.10 Bundesgesetz vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) - Militärgesetz
MG Art. 126 Grundsatz - 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
1    Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.
2    Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.
3    Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.
4    Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979246 voraus.
NHG: 2 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 2
1    Unter Erfüllung einer Bundesaufgabe im Sinne von Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung12 ist insbesondere zu verstehen:13
a  die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe, wie Bauten und Anlagen der Bundesverwaltung, Nationalstrassen, Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen;
b  die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen, wie zum Bau und Betrieb von Verkehrsanlagen und Transportanstalten (mit Einschluss der Plangenehmigung), von Werken und Anlagen zur Beförderung von Energie, Flüssigkeiten oder Gasen oder zur Übermittlung von Nachrichten sowie Bewilligungen zur Vornahme von Rodungen;
c  die Gewährung von Beiträgen an Planungen, Werke und Anlagen, wie Meliorationen, Sanierungen landwirtschaftlicher Bauten, Gewässerkorrektionen, Anlagen des Gewässerschutzes und Verkehrsanlagen.
2    Entscheide kantonaler Behörden über Vorhaben, die voraussichtlich nur mit Beiträgen nach Absatz 1 Buchstabe c verwirklicht werden, sind der Erfüllung von Bundesaufgaben gleichgestellt.15
3 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 3
1    Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben.17
2    Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:
a  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a);
b  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b);
c  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c).
3    Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert.
4    ...18
4 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 4 - Beim heimatlichen Landschafts- und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur- und Kulturdenkmälern gemäss Artikel 24sexies Absatz 2 der Bundesverfassung19, sind zu unterscheiden:
a  Objekte von nationaler Bedeutung;
b  Objekte von regionaler und lokaler Bedeutung.
5 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 5
1    Der Bundesrat erstellt nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung; er kann sich auf bestehende Inventare von staatlichen Institutionen und von Organisationen stützen, die im Bereich des Naturschutzes, des Heimatschutzes oder der Denkmalpflege tätig sind.20 Die für die Auswahl der Objekte massgebenden Grundsätze sind in den Inventaren darzulegen. Ausserdem haben diese mindestens zu enthalten:
a  die genaue Umschreibung der Objekte;
b  die Gründe für ihre nationale Bedeutung;
c  die möglichen Gefahren;
d  die bestehenden Schutzmassnahmen;
e  den anzustrebenden Schutz;
f  die Verbesserungsvorschläge.
2    Die Inventare sind nicht abschliessend. Sie sind regelmässig zu überprüfen und zu bereinigen; über die Aufnahme, die Abänderung oder die Streichung von Objekten entscheidet nach Anhören der Kantone der Bundesrat. Die Kantone können von sich aus eine Überprüfung beantragen.
6 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 6
1    Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient.21
2    Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
7 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 7
1    Ist für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zuständigkeit das Bundesamt für Umwelt (BAFU), das Bundesamt für Kultur oder das Bundesamt für Strassen, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Artikel 25 Absatz 1 erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Artikel 25 Absatz 2.23
2    Kann bei der Erfüllung der Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist.
3    Das Gutachten bildet eine der Grundlagen für die Abwägung aller Interessen durch die Entscheidbehörde.24
12 
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 12
1    Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu:
a  den Gemeinden;
b  den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:
b1  die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,
b2  sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen.
2    Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.
3    Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen.
4    Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation.
5    Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen.
18
SR 451 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)
NHG Art. 18
1    Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.
1bis    Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen.55
1ter    Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.56
2    Bei der Schädlingsbekämpfung, insbesondere mit Giftstoffen, ist darauf zu achten, dass schützenswerte Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet werden.
3    Der Bund kann die Wiederansiedlung von Arten, die in freier Wildbahn in der Schweiz ausgestorben oder in ihrem Bestand bedroht sind, an geeigneten Standorten fördern.
4    Die Bundesgesetzgebung über Jagd und Vogelschutz sowie über die Fischerei bleibt vorbehalten.
NHV: 23 
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 23 Bundesorgane
1    Die Fachstellen des Bundes für Natur-, Heimatschutz und Denkmalpflege sind:
a  das BAFU für die Bereiche Natur- und Landschaftsschutz;
b  das BAK für die Bereiche Denkmalpflege, Archäologie und Ortsbildschutz;
c  das ASTRA für den Bereich Schutz der historischen Verkehrswege.
2    Sie vollziehen das NHG, soweit nicht andere Bundesbehörden zuständig sind. Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben nach den Artikeln 2-6 NHG sorgen sie für eine koordinierte Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit.58
3    Sind andere Bundesbehörden für den Vollzug zuständig, so wirken das BAFU, das BAK und das ASTRA nach Artikel 3 Absatz 4 NHG mit.
4    Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege.
25
SR 451.1 Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
NHV Art. 25
1    Die ENHK und die EKD haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  sie beraten die Departemente in grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege;
b  sie wirken beratend mit beim Vollzug des NHG;
c  sie wirken mit bei der Vorbereitung und Nachführung der Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung;
d  sie begutachten Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Artikel 2 NHG zu erfüllen haben (Art. 7 und 8 NHG);
e  sie erstatten besondere Gutachten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist.
2    Die EKD hat zudem folgende Aufgaben:
a  sie nimmt auf Ersuchen des BAK zu Gesuchen um Finanzhilfen im Bereich der Denkmalpflege Stellung;
b  sie pflegt die Zusammenarbeit und den wissenschaftlichen Austausch mit allen interessierten Kreisen und fördert die praktische und theoretische Grundlagenarbeit.66
3    Mitglieder der EKD, Konsulentinnen oder Konsulenten sowie weitere ausgewiesene Personen können vom BAK als Expertinnen und Experten mit der fachlichen Beratung und Begleitung der Kantone bei der Ausführung von Massnahmen beauftragt werden.67
NISV: 4
SR 814.710 Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
NISV Art. 4 Vorsorgliche Emissionsbegrenzung - 1 Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
1    Anlagen müssen so erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten.
2    Bei Anlagen, für die Anhang 1 keine Vorschriften enthält, ordnet die Behörde Emissionsbegrenzungen so weit an, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
NSG: 24
SR 725.11 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
NSG Art. 24
1    Bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt strengerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn die gemäss Artikel 22 zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzt werden.
2    Über Baugesuche entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Behörden. Die kantonale Behörde hört vor der Erteilung der Baubewilligung das Bundesamt an.38 Dieses ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen die Rechtsmittel des eidgenössischen und des kantonalen Rechts zu ergreifen.39
3    ...40
RPG: 13
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 13 Konzepte und Sachpläne - 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
1    Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2    Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
RVOG: 62a 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62a Anhörung - 1 Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
1    Sieht ein Gesetz für Vorhaben wie Bauten und Anlagen die Konzentration von Entscheiden bei einer einzigen Behörde (Leitbehörde) vor, so holt diese vor ihrem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden ein.
2    Sind mehrere Fachbehörden betroffen, so hört die Leitbehörde sie gleichzeitig an; sie kann sie jedoch nacheinander anhören, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
3    Die Leitbehörde setzt den Fachbehörden eine Frist zur Stellungnahme; die Frist beträgt in der Regel zwei Monate.
4    Die Leitbehörde und die Fachbehörden legen einvernehmlich die Fälle fest, in denen ausnahmsweise keine Stellungnahmen eingeholt werden müssen.
62b
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 62b Bereinigung - 1 Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
1    Bestehen zwischen den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbehörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, so führt sie mit den Fachbehörden innerhalb von 30 Tagen ein Bereinigungsgespräch; sie kann dazu weitere Behörden oder Fachleute beiziehen.
2    Gelingt die Bereinigung, so ist das Ergebnis für die Leitbehörde verbindlich.
3    Misslingt die Bereinigung, so entscheidet die Leitbehörde; bei wesentlichen Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen Departements weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Sind mehrere Departemente betroffen, so setzen diese sich ins Einvernehmen. In der Begründung des Entscheids sind die abweichenden Stellungnahmen aufzuführen.
4    Die Fachbehörden sind auch nach Durchführung eines Bereinigungsverfahrens befugt, gegenüber einer Rechtsmittelbehörde über ihre Stellungnahme selbständig Auskunft zu geben.
Starkstromverordnung: 7
SR 734.2 Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen (Starkstromverordnung) - Starkstromverordnung
Starkstromverordnung Art. 7 Landschafts- und Umweltschutz
1    Die massgebenden Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von Starkstromanlagen zu beachten.
2    Enthalten elektrotechnische Einrichtungen wassergefährdende Flüssigkeiten, so sind die Regeln der Technik zu befolgen, insbesondere die technischen Empfehlungen des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke (VSE) über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen23.
USG: 9 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 9
10b 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 10b Umweltverträglichkeitsbericht - 1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
1    Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung.
2    Der Bericht enthält alle Angaben, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Er wird nach den Richtlinien der Umweltschutzfachstellen erstellt und umfasst folgende Punkte:
a  den Ausgangszustand;
b  das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;
c  die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt.
3    Zur Vorbereitung des Berichts wird eine Voruntersuchung durchgeführt. Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gelten die Ergebnisse der Voruntersuchung als Bericht.
4    Die zuständige Behörde kann Auskünfte oder ergänzende Abklärungen verlangen. Sie kann Gutachten erstellen lassen; vorher gibt sie den Interessierten Gelegenheit zur Stellungnahme.
12 
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 12 Emissionsbegrenzungen - 1 Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
1    Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von:
a  Emissionsgrenzwerten;
b  Bau- und Ausrüstungsvorschriften;
c  Verkehrs- oder Betriebsvorschriften;
d  Vorschriften über die Wärmeisolation von Gebäuden;
e  Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe.
2    Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben.
57
SR 814.01 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) - Umweltschutzgesetz
USG Art. 57 Gemeindebeschwerde - Die Gemeinden sind berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen und der Bundesbehörden in Anwendung dieses Gesetzes die Rechtsmittel des eidgenössischen und kantonalen Rechts zu ergreifen, sofern sie dadurch berührt werden und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung haben.
UVPV: 7
SR 814.011 Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
UVPV Art. 7 Pflicht zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsberichts - Wer eine Anlage, die nach dieser Verordnung geprüft werden muss, errichten oder ändern will, muss bei der Projektierung einen Umweltverträglichkeitsbericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt (Bericht) erstellen.
VBLN: 2
SR 451.11 Verordnung vom 29. März 2017 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN)
VBLN Art. 2 Veröffentlichung
1    Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 2 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042). Sie sind in elektronischer Form3 zugänglich.
2    Das BLN kann unentgeltlich beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VPeA: 1a
SR 734.25 Verordnung vom 2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA)
VPeA Art. 1a Prüfung der Sachplanpflicht - 1 Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
1    Das Bundesamt für Energie (BFE) prüft, ob ein Vorhaben betreffend eine Leitung mit einer Nennspannung von 220 kV oder höher in einem Sachplan festgesetzt werden muss (Sachplanpflicht). Diese Prüfung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag des Inspektorats oder der Gesuchstellerin. Das BFE kann von der Gesuchstellerin geeignete Unterlagen verlangen.
2    Es vergleicht die bestehende mit der geplanten Situation, um die Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt zu prüfen.
3    Stellt es fest, dass das Vorhaben keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, so teilt es der Gesuchstellerin mit, dass das Vorhaben der Sachplanpflicht nicht unterliegt. Andernfalls prüft es, ob Gründe für eine Ausnahme von der Sachplanpflicht vorliegen und ob das Sachplanverfahren einzuleiten ist.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
61 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 730 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 730 - 1 Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
1    Ein Grundstück kann zum Vorteil eines andern Grundstückes in der Weise belastet werden, dass sein Eigentümer sich bestimmte Eingriffe des Eigentümers dieses andern Grundstückes gefallen lassen muss oder zu dessen Gunsten nach gewissen Richtungen sein Eigentumsrecht nicht ausüben darf.
2    Eine Verpflichtung zur Vornahme von Handlungen kann mit der Grunddienstbarkeit nur nebensächlich verbunden sein. Für den Erwerber des berechtigten oder belasteten Grundstücks ist eine solche Verpflichtung nur verbindlich, wenn sie sich aus dem Eintrag im Grundbuch ergibt.619
731 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 731 - 1 Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
1    Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch.
2    Für Erwerb und Eintragung gelten, soweit es nicht anders geordnet ist, die Bestimmungen über das Grundeigentum.
3    Die Ersitzung ist nur zu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann.
732
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 732 - 1 Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
1    Das Rechtsgeschäft über Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf zu seiner Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.
2    Beschränkt sich die Ausübung einer Dienstbarkeit auf einen Teil des Grundstücks und ist die örtliche Lage im Rechtsgrundausweis nicht genügend bestimmbar umschrieben, so ist sie in einem Auszug des Planes für das Grundbuch zeichnerisch darzustellen.
BGE Register
120-IB-379 • 123-V-156 • 125-I-182 • 125-II-591 • 126-I-68 • 126-II-399 • 126-V-130 • 127-II-273 • 129-I-129 • 131-II-587 • 132-V-215 • 133-II-35 • 133-II-400 • 134-II-45 • 135-I-279 • 135-II-172 • 135-II-286 • 136-I-265 • 136-II-214 • 136-V-346 • 137-II-266 • 137-II-30
Weitere Urteile ab 2000
1A.129/2006 • 1A.148/2005 • 1A.234/2006 • 1A.84/2001 • 1C_172/2011 • 1C_360/2009 • 1C_560/2010 • 1C_76/2008 • 1E.1/2006 • 1E.10/2006 • 1P.595/2000
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • mast • bundesgericht • bundesverwaltungsgericht • frage • gemeinde • plangenehmigung • weiler • landschaft • kv • sachplan • sachverhalt • stelle • verfahrenskosten • verfahrensbeteiligter • inventar • vorverfahren • gewicht • kenntnis
... Alle anzeigen
BVGer
A-1156/2011 • A-1813/2009 • A-2016/2006 • A-3762/2010 • A-3811/2010 • A-3871/2010 • A-3919/2010 • A-438/2009 • A-4597/2009 • A-6820/2009 • A-7365/2009 • A-7872/2010 • A-8386/2010 • A-954/2009
BBl
1965/III/89 • 1965/III/94 • 1998/III/2618
URP
2001 S.511