Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1156/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
1. Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft (SRF), Zweigniederlassung, Schweizer Fernsehen, Fernsehstrasse 1 4, 8052 Zürich,
2. A._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten, Direktion für Ressourcen, Beratungsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip.
A1156/2011
Sachverhalt:
A.
Im Hinblick auf einen Auftritt in der Fernsehsendung Arena mit dem Thema der Befreiung der LibyenGeiseln stellte A._______ am 25. Juni 2010
beim
Eidgenössischen
Departement
für
auswärtige
Angelegenheiten (EDA) ein Gesuch um Zustellung der Korrespondenz zwischen dem EDA und dem TagesAnzeiger (TA) rund um das Interview mit Frau Bundesrätin Micheline CalmyRey in ihrer Funktion als Departementsvorsteherin im TA vom 19. Juni 2010, der Handakten des Pressebegleiters von Frau Bundesrätin Micheline CalmyRey anlässlich dieses Interviews und allfälliger vorhandener Tonbandaufnahmen. Mit EMail vom 8. Juli 2010 teilte des EDA A._______ mit, ihm werde in die verlangten Dokumente keine Einsicht gewährt. B.
Ihm Rahmen des vor dem Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eingeleiteten Schlichtungsverfahren ist keine einvernehmliche Lösung zwischen A._______ und dem EDA erzielt worden. Der EDÖB gab in Folge dessen am 9. Dezember 2010 folgende Empfehlung ab:
1.
Das EDA gewährt den Zugang zur EMail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010.
2.
Das EDA gewährt den Zugang zur EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010.
3.
Das EDA erstellt aus der mit Korrekturen versehenen Version des autorisierten Interviews (Anhang zur EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010) durch einen einfachen elektronischen Vorgang (Art. 5 Abs. 2
BGÖ, SR 152.3) ein amtliches Dokument und gewährt den Zugang.
4.
Das EDA muss keinen Zugang zu den in Ziff. II.B.5.1 erwähnten Dokumenten gewähren (Dokumente zum persönlichen Gebrauch, Art. 5 Abs. 3 Bst. c
BGÖ).
C.
In Umsetzung der Empfehlung des EDÖB erhielt A._______ vom EDA mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 die Korrespondenz mit dem TA (EMailverkehr vom 18. Juni 2010) sowie das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen.
D.
Auf Gesuch von A._______ verfügte das EDA am 20. Januar 2011 unter anderem was folgt:
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1.
Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird gewährt (bereits erfolgt): a. EMail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010
b. EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010
c. Autorisiertes Interview ohne sichtbare Korrekturen.
2.
Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird verweigert: a. Handakten des Pressebegleiters
b. Autorisiertes Interview mit sichtbaren Korrekturen.
3.
Es wird festgestellt, dass keine Tonbandaufnahmen existieren.
4.
Es werden keine Gebühren erhoben.
E.
Gegen diese Verfügung des EDA (Vorinstanz) vom 20. Januar 2011 führen die Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft (SRF) und A._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 17. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihnen keine Einsicht in respektive kein Zugang zu den verlangten Dokumenten gewährt worden sei (Rechtsbegehren 1). Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die verlangten Dokumente, insbesondere in die beiden EMails vom 18. Juni 2010 5:16 p.m. vom TA an die Vorinstanz inklusive Anhang sowie um 19:08 von der Vorinstanz an den TA inklusive Anhang, zu gewähren (Rechtsbegehren 2).
F.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. Juni 2011 halten die Beschwerdeführenden am Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde fest und die beiden fraglichen EMails seien
in
ihrer
Gesamtheit,
mithin
inkl.
Anhang
sowie
Korrekturvorschlägen zur Einsichtnahme zu unterbreiten. H.
In ihrer Duplik vom 15. August 2011 bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten Seite 3
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befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 31
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt und das EDA eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1
des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). 1.1. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
Der Beschwerdeführer 2 war zum einen im vorinstanzlichen Verfahren inkl. Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB Gesuchsteller und ist mit seinem Anliegen um vollständige Akteneinsicht in die fraglichen Dokumente nicht vollumfänglich durchgedrungen. Er ist somit durch die angefochtene Verfügung materiell beschwert. Zum anderen führt die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden 2 als Partei bzw. Gesuchsteller auf und wird ihm diese zwar an die Adresse der Beschwerdeführerin 1 zugestellt. Damit ist der Beschwerdeführer 2 auch als formeller Verfügungsadressat zu betrachten. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Da es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde genügt, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden wie hier gemeinsam auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert
in:
Schweizerisches
Zentralblatt
für
Staats
und
Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2) muss nicht näher geprüft werden, ob auch die Beschwerdeführerin 1 welche am erstinstanzlichen Verfahren nicht explizit teilgenommen hat zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
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1.2. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c
VwVG ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1758 ff. vgl. hierzu aber auch E. 8.1 hiernach). 3.
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden pauschal auf die verlangten Dokumente bzw. auf die beiden EMails vom 18. Juni 2010, 5:16 p.m. vom TA an die Vorinstanz inklusive Anhang sowie um 19:08 von der Vorinstanz an den TA inklusive Anhang richten (vgl. Sachverhalt Bst. E). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist
jedoch
unter
Berücksichtigung
der
Ausführungen in der Beschwerde sowie aufgrund der teilweisen Gutheissung
des
Gesuchs
durch
die
Vorinstanz
den
Beschwerdeführenden wurde in das EMail des TA an die Vorinstanz vom 18. Juni 2010 und in das EMail der Vorinstanz an den TA vom 18. Juni 2010 als solche sowie in das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen Einsicht gewährt lediglich darüber zu befinden, ob ihnen auch in den Anhang dieser beiden Mails, mithin in die Interviewabschrift durch den TA bzw. das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen der Vorinstanz, Einsicht zu gewähren ist oder nicht. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind darüber hinaus die Dispositiv Ziff. 2a und 3 der angefochtenen Verfügung betreffend Handakten des Pressebegleiters sowie Tonbandaufnahmen.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das EMail vom TA an die Vorinstanz inkl. Anhang sei im Besitz der Behörde, womit es sich um ein amtliches Dokument handle. Jedes Dokument, welches die Behörde von einer Drittperson erhalte, stelle in seiner Gesamtheit ein amtliches Dokument dar. Dass behördenintern ein neues Dokument erstellt werde, Seite 5
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vermöge daran nichts zu ändern. Denn nur mit der Einsicht in diese in sich finalen Dokumente könne die Tätigkeit der Verwaltung nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz am Anhang noch Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es handle sich zudem lediglich um eine Behauptung der Vorinstanz, dass sie mit dem TA ein autorisiertes Interview vereinbart habe. Belegt sei dies nicht. Ein autorisiertes Interview inkl. dem Zugeständnis der Nachbearbeitung stelle ohnehin einen Machtmissbrauch der Verwaltung dar und würde dem Gesetzeszweck wiedersprechen. Deshalb ergebe sich ein erhöhter Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht. Darüber hinaus existiere ein solches autorisiertes Interview gar nicht, da die TA Journalisten
jederzeit
die
Möglichkeit
gehabt
hätten,
die
Tonbandaufnahmen des Interviews auf der Webseite online zu stellen. In diesem Sinne sei auch die Behauptung falsch, das Interview habe einen anderen Charakter als ein Radio oder Fernsehinterview. Auch sei es skurril zu behaupten, eine Nachbearbeitung sei verlangt worden, weil die Departementsvorsteherin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Weiter stelle auch das EMail von der Vorinstanz an den TA, mithin der Versuch der Verwaltung, dem Interview mit Nachbearbeitung einen anderen Charakter zu geben, die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dar. Denn die Verwaltung beabsichtige, ihre Position in der öffentlichen Wahrnehmung zu verbessern vorliegend durch den Versuch der Verschleierung der Geheimnisverletzung durch eine Amtsperson. Das E Mail der Vorinstanz stelle somit in seiner Gesamtheit ein amtliches Dokument dar. Weiter diene der Anhang inkl. Korrekturen dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage bzw. Bemerkung "anbei das Interview in der autorisierten Version" zu beantworten und beziehe sich somit auf das Hauptdokument, womit ein fertig gestelltes Dokument vorliege. Auch handle es sich nicht um ein Dokument mit privatem Charakter. Der TA habe ja die Absicht gehabt, genau diesen Anhang am Folgetag zu publizieren. Schliesslich handle es sich bei der Geheimnisverletzung um einen für die Schweizerische Öffentlichkeit brisanten Vorgang. 5.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, das fragliche Dokument, mithin das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen, sei im speziellen Verhältnis einer Absprache zwischen Behörde und Medienschaffenden entstanden. Hiernach sei das Interview erst nach Korrektur der eigenen Aussagen und der Autorisierung als inhaltlich abgeschlossen zu betrachten. Wären solche Änderungen der Öffentlichkeit zugänglich, würde eine Schlusskorrektur durch die befragte Person keinen Sinn Seite 6
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machen. Solange die vorbehaltene Korrektur und Autorisierung nicht erteilt worden sei, habe es sich lediglich um einen Vorentwurf gehandelt, der nicht als fertig gestelltes und somit nicht als amtliches Dokument zu qualifizieren sei. Die Korrekturen finalisierten die Aussagen und damit das Dokument. Das Ergebnis der Korrekturen sei als Inhalt des amtlichen Dokuments anzusehen dieses sei den Beschwerdeführenden zugänglich gemacht worden und nicht der vorbestandene Entwurf und die Korrekturen. Die Wahl des Korrekturmodus führe dazu, mit Hilfe eines einfachen elektronischen Vorgangs ein zugangsfähiges Dokument zu generieren, indem die Korrekturen angenommen würden. Von einem fertig gestellten Dokument könne erst dann die Rede sein, wenn die Änderungen und Korrekturen akzeptiert oder verworfen würden. Somit handle es sich auch nicht um eine Beantwortung von Fragen oder eine Anbringung von Anmerkungen zum Hauptdokument. Überdies seien seit dem mündlichen Interview keine weiteren Fragen mehr gestellt worden. Des Weiteren sei behördenintern kein neues Dokument erstellt worden. Um einen Fall von vorbereitenden Dokumenten, welche in sich selber abgeschlossen seien, handle es sich vorliegend auch nicht. Zudem sei eine definitive Übergabe an die Verwaltung vorliegend auszuschliessen. Denn es sei infolge der Vereinbarung mit dem TA von einer Art gemeinsam erstelltem Dokument auszugehen. Weiter sei die erste Abschrift des Interviews nicht nur aufgrund der Tatsache, dass es nicht fertig gestellt sei, kein amtliches Dokument, sondern auch, weil es überdies nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Denn diese erste Abschrift habe dem Informationschef EDA und der Departementsvorsteherin als Arbeitsgrundlage gedient, als es darum gegangen sei, das Interview gegenzulesen und zu finalisieren. Schliesslich entspreche es den Fakten, dass der TA dem Informationschef EDA die Abschrift des Interviews vor dessen Veröffentlichung zugestellt habe und dass schlussendlich auch die autorisierte Fassung und nicht die ursprüngliche veröffentlicht worden sei. 6.
Das Öffentlichkeitsgesetz, in Kraft getreten am 1. Juli 2006, will die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern (Art. 1
BGÖ). Es stellt einen Paradigmenwechsel dar, indem es den früheren Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip kehrt, und es verankert ein subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (STEPHAN C. BRUNNER/LUZIUS MADER, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008 [Öffentlichkeitsgesetz], Einleitung Rz. 8 Seite 7
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ff. RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 Rz. 66 LUZIUS MADER, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la transparence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La mise en oeuvre du principe de transparence dans l'administration, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 16 f.) und vorab auch zur Kontrolle der Verwaltung (THIERRY TANQUEREL, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], Surveillance et contrôle de l'administration, Zürich 2008, S. 198 mit Hinweisen). Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1
BGÖ). Hiermit wird jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 133 II 209 E. 2.1 Urteil des Bundesgerichts 1C_522/2009 vom 19. Mai 2010 E. 2.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3 SCHWEIZER/WIDMER, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 Rz. 5 f.). Es obliegt entsprechend nicht mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Informationen oder Dokumente zugänglich machen wollen oder nicht. Wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten verweigert, so obliegt der Behörde die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten, die durch das Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt
wird,
d.h.
sie
muss
beweisen,
dass
die
Ausnahmebedingungen gegeben sind, die in den Art. 7
und 8
BGÖ festgelegt sind (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 f. PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 6 Rz. 11). Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom
15.
Januar
2010,
veröffentlicht
in
Bernische
Veraltungsrechtsprechung [BVR] 2010, S. 244 E. 3.1). Das Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
BGÖ). Das Öffentlichkeitsgesetz kennt keine Kategorie interner Dokumente, die generell
nicht
zugänglich
wären
(KURT
NUSPLIGER,
in:
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5
Rz. 8). Das Öffentlichkeitsprinzip gilt gemäss Art. 6 Abs. 1
BGÖ umfassend für alle amtlichen Dokumente (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 3 und A3443/2010 vom 18. Oktober 2010 E. 3.1).
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Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in den Fällen des Art. 7
BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert. Die privaten oder öffentlichen Interessen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen können, müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang bzw. an der Transparenz überwiegen. Das Gesetz nimmt die entsprechende Interessenabwägung selber vorweg, indem es in abschliessender Weise die verschiedenen Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interessen aufzählt (BERTIL COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 Rz. 3). Der im Gesetz vorgesehene Mechanismus ist dual: Ein bestimmtes Dokument ist entweder öffentlich d.h., dass Zugang besteht oder es ist nach dem Öffentlichkeitsgesetz nicht zugänglich (BBl 2003 2006).
7.
Vorliegend ist umstritten, ob der Zugang bzw. die Einsicht in die Anhänge der fraglichen EMails zwischen der Vorinstanz und dem TA, mithin in die Interviewabschrift durch den TA bzw. das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen durch die Vorinstanz, zu gewähren ist oder nicht. Hierbei sind sich die Parteien dahingehend uneinig, ob es sich beim fraglichen Interview um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument handelt oder nicht. Dies ist auf Grund der wieder gegebenen Gesetzgebung,
Lehre
und
Rechtsprechung,
wonach
das
Öffentlichkeitsprinzip ein durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt (vgl. E. 6 hiervor), nachfolgend zu prüfen. 8.
Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1
BGÖ). Nicht als amtliche Dokumente gelten nach Art. 5 Abs. 3
BGÖ unter anderem Dokumente, die nicht fertig gestellt (Bst. b) sind. Art. 1 Abs. 2
der Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ, SR 152.31) konkretisiert Art. 5 Abs. 3 Bst. b
BGÖ dahingehend, dass als fertig gestellt ein Dokument gilt, das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist (Bst. a) oder das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich
zur
Kenntnis
oder
Stellungnahme
oder
als
Entscheidgrundlage (Bst. b).
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8.1. Der Begriff des (nicht) fertig gestellten Dokuments ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist (KURT NUSPLIGER,
in:
Öffentlichkeitsgesetz,
Art.
5
Rz.
32
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 ff. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden (vgl. Art. 49 Bst. a
VwVG, E. 2 hiervor).
8.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit der Problematik des fertig gestellten Dokuments auseinander gesetzt und kam hierbei zum Schluss, beim fraglichen Interview handle es sich um ein Arbeitspapier, aus welchem schlussendlich die Version des Interviews resultiert habe, welches am 19. Juni 2010 im TA veröffentlicht worden sei. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz deckt sich mit der Empfehlung des EDÖB, wonach die autorisierte InterviewVersion das definitive amtliche Dokument darstellt. Das autorisierte Interview spiegle auch mit erkennbaren Korrekturen definitives Verwaltungshandeln wieder. Eine Offenlegung der Korrekturen würde eine Autorisierung des Interviews obsolet machen.
8.3. Bestätigt wird diese Auffassung durch folgende Überlegungen: 8.3.1. Die Autorisierung eines Interviews meint die nachträgliche Zustimmung der Interviewten zu einer schriftlichen Fassung des Gesprächs
und
deren
Veröffentlichung
(http://de.wikipedia.org/wiki/Autorisierung, abgerufen am 16. Dezember 2011). Die Spielregeln des journalistischen Interviews leiten sich vom Grundprinzip der Fairness ab. Bei jedem journalistischen Interview müssen Fragende und Befragte die Spielregeln vorher abmachen (http://www.presserat.ch/9601.htm, abgerufen am 16. Dezember 2011). Vorliegend ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, dass aus den Akten nicht direkt ersichtlich ist, dass eine Autorisierung und eine damit zusammenhängende Korrektur des Interviews durch die Vorinstanz vereinbart worden ist. Der Umstand, dass der TA die von ihm aufgrund der Tonbandaufnahmen niedergeschriebene Interviewabschrift der Vorinstanz zugestellt hat (vgl. Vorakten act. 3), legt jedoch den Schluss nahe, dass eine solche zwischen den Interviewpartnern vereinbart worden ist. Ansonsten wäre eine vorgängige Zustellung mit dem Hinweis auf den Zeitplan und das damit zusammenhängende Telefonat (vgl. Seite 10
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Vorakten act. 3) gar nicht erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass der TA das Interview am Folgetag in seiner durch die Vorinstanz korrigierten Fassung abgedruckt hat. Wäre er mit der Korrektur nicht einverstanden bzw. wäre eine solche nicht vereinbart gewesen, hätte er vielmehr seine ursprüngliche Abschrift veröffentlicht. Schliesslich ist die Autorisierung von
Interviews
zwar
nicht
gesetzlich
vorgeschrieben.
Im
deutschsprachigen Raum ist bei PrintMedien das autorisierte Interview jedoch anders als vor allem im englischsprachigen Journalismus gängige Praxis geworden (Empfehlung des EDÖB vom 9. Dezember 2010 E. 2.1 sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Autorisierung, abgerufen am 16. Dezember 2011). Aufgrund all dessen ist zum einen davon auszugehen, dass die Interviewpartner ein autorisiertes Interview inkl. das Anbringen von allfälligen Korrekturen vereinbart haben. Zum anderen ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden insbesondere stellt es weder wie von den Beschwerdeführenden behauptet einen Machtmissbrauch der Verwaltung dar noch widerspricht es dem Gesetzeszweck (vgl. hierzu auch BBl 2003 1963 ff. sowie E. 8.3.2 hiernach).
8.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt nicht jedes Dokument, das sich im Besitz einer Behörde befindet, welches eine Behörde von einer Drittperson erhalten hat und/oder das die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft automatisch ein amtliches Dokument dar. Zwar sind diese Umstände Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
BGÖ, damit es sich um ein solches handelt (vgl. auch E. 6 und 8 hiervor).
Denn
darüber
hinaus,
mithin
neben
diesen
Grundvoraussetzungen, ist für die Qualifikation als amtliches Dokument auch erforderlich, dass es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b
BGÖ sowie E. 8 hiervor) dies anerkennen grundsätzlich auch die Beschwerdeführenden. Mit anderen Worten reicht es nicht aus, dass die Grundvoraussetzungen für das Vorliegen eines amtlichen Dokuments nach Art. 5 Abs. 1
BGÖ vorliegen, wenn das fragliche Dokument nicht als fertig gestellt im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a
BGÖ qualifiziert werden kann.
Als fertig gestellt zu betrachten ist ein Dokument erst dann, wenn es unterzeichnet oder auf andere Weise als finalisiert gekennzeichnet worden ist. Ebenso handelt es sich um ein fertig gestelltes Dokument, wenn es einer bestimmten Person, Stelle oder Behörde definitiv übergeben worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2
VBGÖ Erläuterungen zur VBGÖ vom 24. Mai 2006 [Erläuterungen] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Seite 11
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A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.1). So ist denn auch der Botschaft zu entnehmen, dass die Unterzeichnung oder die Genehmigung gewichtige Hinweise darauf sind, dass ein Dokument fertig gestellt ist (vgl. BBl 2003 1963 ff.). Entscheidend ist jedoch vor allem, ob Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments bestehen (BBl 2003 1998). Ausschlaggebend ist demnach, dass das Dokument definitiven Charakter hat, dass es in seiner definitiven Fassung vorliegt, damit es sich um ein amtliches handelt (vgl. BBl 2003 1997 so auch NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss. Zudem sollen Missverständnisse, Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus der Veröffentlichung eines Dokuments mit provisorischem Charakter ergeben können, vermieden werden (vgl. BBl 2003 1963 ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.3).
Vorliegend erhielt die Vorinstanz vom TA die Abschrift des Interviews und hat es anschliessend im Korrekturmodus bearbeitet und zurückgesandt. Der TA hat in der Folge das überarbeite Interview veröffentlicht. Dieses Vorgehen wurde wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.3.1 hiervor) zwischen den Interviewpartnern vereinbart und ist nicht zu beanstanden. Demnach handelt es sich bei der Erstabschrift des Interviews durch den TA wie auch beim autorisierten Interview mit den durch die Vorinstanz vorgenommenen sichtbaren Korrekturen nicht um die letzten, endgültigen Versionen des Interviews. Vielmehr stellt die Erstabschrift lediglich die Grundlage, die provisorische Interviewversion dar. Das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen ist eine weitere Version, welche es dem TA ermöglicht, die vorgenommenen Änderungen zu erkennen und nachzuvollziehen. Mit anderen Worten wurde die Interviewabschrift weiter bearbeitet und erst diese letzte Version des Interviews, mithin das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen, hat definitiven Charakter und gilt demnach als fertig gestelltes Dokument. Diese Betrachtungsweise wird zum einen durch den Umstand gestützt, dass die Botschaft als Beispiele eines nicht fertig gestellten Dokuments einen Text mit Streichungen oder Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine provisorische Fassung eines Berichts oder den Vorentwurf eines Textes nennt (vgl. BBl 2003 1997), welche mit dem Charakter der Interviewabschrift und dem autorisierten Interview mit den sichtbaren Korrekturen durchaus vergleichbar sind. Zum anderen gilt der Austausch eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden Seite 12
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und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzungen oder Finalisierung nicht als Übergabe an den Adressaten (vgl. Erläuterungen Ziff. 2, so auch NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 34). Weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte, nur weil es sich um die Vorinstanz und den TA und nicht um ein Team bzw. VorgesetztenMitarbeitenden Verhältnis handelt, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist einzig, dass der Austausch des Interviews zwecks Korrektur, Ergänzungen und Finalisierung erfolgt ist. Zumal sind auch von externen Stellen erstellte Dokumente vom Anwendungsbereich des BGÖ erfasst (vgl. NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 18). Eine definitive Übergabe eines Dokuments liegt weiter auch erst dann vor, wenn es danach weitesgehend am Empfänger liegt, wie er mit dem Dokument weiter verfahren will (vgl. Erläuterungen Ziff. 2 NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 34 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.1). Von einer definitiven Übergabe eines Dokuments ist beispielsweise dann auszugehen, wenn das federführende Amt dem Departement den Entwurf zu einem Antrag an den Bundesrat zugestellt hat (vgl. Erläuterungen Ziff. 2 und NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, zu Art. 5 Rz. 34). In dieser Konstellation handelt es sich aus der Sicht des Amtes um seinen definitiven Entwurf. Darauf, wie das Departement in der Folge mit diesem Entwurf verfahren will, hat und wünscht es keinen Einfluss mehr. Vorliegend hatte der TA als Empfänger des fraglichen Dokuments, mithin des autorisierten Interviews ohne sichtbare Korrekturen, gemäss seiner Vereinbarung mit der Vorinstanz die Möglichkeit, das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen zu veröffentlichen oder aber von einer Publizierung abzusehen. Aufgrund all dessen dient der Anhang des ersten EMails inkl. Korrekturen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch nicht dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage bzw. Bemerkung "anbei das Interview in der autorisierten Version" zu beantworten er bezieht sich somit nicht auf das Hauptdokument, womit auch kein fertig gestelltes Dokument vorliegt. 8.3.3. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Rechtslage und die hierzu entwickelte Praxis anderer Länder sind vorliegend nicht massgebend. Entscheidend ist einzig, wie die Schweizer Gesetzgebung die Frage beantwortet, ob in das umstrittene Dokument Einsicht gewährt werden muss (vgl. hierzu die vorstehenden Erwägungen).
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8.4. Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 8.3 ff.) handelt es sich entsprechend der Auffassung der Vorinstanz erst beim autorisierten Interview ohne sichtbare Korrekturen um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument. Da das Öffentlichkeitsprinzip ein durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt, ist die Einsicht in das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen bzw. in die erste Interviewabschrift des TA zu verweigern. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Informations und der Medienfreiheit. In Anbetracht der Wächterfunktion der Medien müssten alle Informationen für die Medien grundsätzlich als zugänglich gelten. Vom Schutzbereich der Informationsfreiheit erfasst würden mithin auch Interviews von Magistraten mit Medienschaffenden. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Medienfreiheit, da durch die Verweigerung der Herausgabe des Interviews der freie Nachrichtenfluss verhindert werde. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob die Grundrechtseinschränkungen
durch
ein
öffentliches
Interesse
gerechtfertigt und verhältnismässig seien. Das öffentliche Interesse an der Herausgabe der EMails inkl. Anhang sei nicht hinreichend geprüft worden. Ein überwiegendes Interesse an der Sperrung liege nicht vor und sei von der Vorinstanz nicht genügend plausibel dargelegt worden. 10.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, zum einen beschränke sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf Informationen auf allgemein zugängliche Quellen. Die Behörden seien im Rahmen der Informationsfreiheit nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren oder Auskunft zu erteilen. Zum anderen falle die Recherchetätigkeit von Journalisten zwar unabhängig von der Zugänglichkeit der Quelle in den Schutzbereich der Medienfreiheit. Der Staat habe aber lediglich die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht zu hindern. Ein Anspruch auf unmittelbare Leistung könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.
11.
Die in Art. 16 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte Informationsfreiheit sieht vor, dass jede Person das Recht hat, Seite 14
A1156/2011
Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1
BV) gewährleistet darüber hinaus die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen (vgl. hierzu auch Art. 10
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]). 11.1. Die Informationsfreiheit gilt als Teilgehalt der Meinungs und Pressefreiheit (vgl. Andreas Kley/Esther Tophinke, in: Bernhard Ehrenzeler/Philippe Mastronardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 16
Rz. 28 mit Hinweisen Regina Kiener/Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 202). Art. 16 Abs. 3
BV beschränkt die aktive Beschaffung von Informationen jedoch ausdrücklich auf solche aus allgemein zugänglichen Quellen. Die Informationsfreiheit vermittelt folglich keinen Anspruch auf aktive Information der Bürgerinnen und Bürger im Allgemeinen oder der Medienschaffenden im Besonderen. Vielmehr bestimmt sich nach den anwendbaren gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Bestimmungen, ob eine Informationsquelle diese Voraussetzung erfüllt (vgl. Kley/Tophinke, a.a.O., Art. 16 Rz. 34 Kiener/Kälin, a.a.O., S. 208 sowie Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 10. Juli 2006, Sdruzeni Jihoceské Matky gegen die Tschechische Republik, Recueil des arrêts et décisions n° 19101/03, S. 910). Mit anderen Worten muss das Verwaltungshandeln aufgrund einer besonderen gesetzlichen Regelung für allgemein zugänglich erklärt werden. Nach dem Ausgeführten trifft dies vorliegend nicht zu. Das BGÖ vermitteln im vorliegenden Fall eben gerade keinen Zugang zum strittigen Dokument (vgl. E. 8 ff. hiervor). 11.2. Die Medienfreiheit sichert den ungehinderten Nachrichtenfluss und den freien Meinungsaustausch sie schützt auch unabhängig von der Zugänglichkeit der Quelle die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit (BGE 137 I 8 E. 2.5 vgl. auch JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 438, 441 und 443 f. sowie KIENER/KÄLIN, a.a.O., S. 215). Vorliegend geht es jedoch nicht wie im zitierten Urteil des Bundesgerichts um die Durchführung eines Fernsehinterviews in einer Haftanstalt, sondern um die Herausgabe eines Dokuments. Diese Unterscheidung ist von zentraler Bedeutung. Denn die Medienfreiheit räumt abgesehen von der Pflicht des Staates, Seite 15
A1156/2011
die freie Kommunikation in den Medien vor privaten Übergriffen zu schützen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 475) lediglich Abwehrrechte ein. Sie gebietet mithin dem Staat lediglich, die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht zu hindern, vermittelt den Journalisten aber keinen unmittelbarer Anspruch auf staatliche Leistung (vgl. hierzu auch KLEY/TOPHINKE, a.a.O., Art. 17 Rz. 18 sowie GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Zürich 2007, Art. 17 Rz. 7). Dies anerkennen grundsätzlich auch die Beschwerdeführenden, indem sie die Hinderung der Recherchetätigkeit als ausschlaggebend nennen. Ihr Argument, es gehe vorliegend nicht um die Herausgabe eines Dokuments und somit auch nicht um eine staatliche Leistung, wiederspricht jedoch ihrem Rechtsbegehren auf Einsicht und somit Herausgabe in das autorisierte Interview mit sichtbare Korrekturen bzw. in die erste Interviewabschrift des TA.
11.3. Demzufolge ist der Anspruch auf die Herausgabe eines Dokuments weder vom Schutzbereich der Informationsfreiheit noch von jenem der Medienfreiheit
erfasst.
Eine
weitergehende
Prüfung
der
Grundrechtseinschränkungen erübrigt sich somit. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
12.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die ihnen aufzuerlegenden
Verfahrenskosten
sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
14.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3VGKE).
Seite 16
A1156/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 1000594_ÖP/VREFYS Gerichtsurkunde) den EDÖB (z.K. BPost)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant
Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG). Versand:
Seite 17
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A1156/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
Besetzung
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Parteien
1. Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft (SRF), Zweigniederlassung, Schweizer Fernsehen, Fernsehstrasse 1 4, 8052 Zürich,
2. A._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Töpferstrasse 5, 6004 Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten, Direktion für Ressourcen, Beratungsstelle Datenschutz und Öffentlichkeitsprinzip, Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip.
A1156/2011
Sachverhalt:
A.
Im Hinblick auf einen Auftritt in der Fernsehsendung Arena mit dem Thema der Befreiung der LibyenGeiseln stellte A._______ am 25. Juni 2010
beim
Eidgenössischen
Departement
für
auswärtige
Angelegenheiten (EDA) ein Gesuch um Zustellung der Korrespondenz zwischen dem EDA und dem TagesAnzeiger (TA) rund um das Interview mit Frau Bundesrätin Micheline CalmyRey in ihrer Funktion als Departementsvorsteherin im TA vom 19. Juni 2010, der Handakten des Pressebegleiters von Frau Bundesrätin Micheline CalmyRey anlässlich dieses Interviews und allfälliger vorhandener Tonbandaufnahmen. Mit EMail vom 8. Juli 2010 teilte des EDA A._______ mit, ihm werde in die verlangten Dokumente keine Einsicht gewährt. B.
Ihm Rahmen des vor dem Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragen (EDÖB) eingeleiteten Schlichtungsverfahren ist keine einvernehmliche Lösung zwischen A._______ und dem EDA erzielt worden. Der EDÖB gab in Folge dessen am 9. Dezember 2010 folgende Empfehlung ab:
1.
Das EDA gewährt den Zugang zur EMail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010.
2.
Das EDA gewährt den Zugang zur EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010.
3.
Das EDA erstellt aus der mit Korrekturen versehenen Version des autorisierten Interviews (Anhang zur EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010) durch einen einfachen elektronischen Vorgang (Art. 5 Abs. 2
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
4.
Das EDA muss keinen Zugang zu den in Ziff. II.B.5.1 erwähnten Dokumenten gewähren (Dokumente zum persönlichen Gebrauch, Art. 5 Abs. 3 Bst. c
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
C.
In Umsetzung der Empfehlung des EDÖB erhielt A._______ vom EDA mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 die Korrespondenz mit dem TA (EMailverkehr vom 18. Juni 2010) sowie das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen.
D.
Auf Gesuch von A._______ verfügte das EDA am 20. Januar 2011 unter anderem was folgt:
Seite 2
A1156/2011
1.
Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird gewährt (bereits erfolgt): a. EMail des TA an das EDA vom 18. Juni 2010
b. EMail des EDA an den TA vom 18. Juni 2010
c. Autorisiertes Interview ohne sichtbare Korrekturen.
2.
Der Zugang zu folgenden Dokumenten wird verweigert: a. Handakten des Pressebegleiters
b. Autorisiertes Interview mit sichtbaren Korrekturen.
3.
Es wird festgestellt, dass keine Tonbandaufnahmen existieren.
4.
Es werden keine Gebühren erhoben.
E.
Gegen diese Verfügung des EDA (Vorinstanz) vom 20. Januar 2011 führen die Schweizerische Radio und Fernsehgesellschaft (SRF) und A._______ (Beschwerdeführende) mit Eingabe vom 17. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit ihnen keine Einsicht in respektive kein Zugang zu den verlangten Dokumenten gewährt worden sei (Rechtsbegehren 1). Es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die verlangten Dokumente, insbesondere in die beiden EMails vom 18. Juni 2010 5:16 p.m. vom TA an die Vorinstanz inklusive Anhang sowie um 19:08 von der Vorinstanz an den TA inklusive Anhang, zu gewähren (Rechtsbegehren 2).
F.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2011 auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 14. Juni 2011 halten die Beschwerdeführenden am Antrag auf Gutheissung ihrer Beschwerde fest und die beiden fraglichen EMails seien
in
ihrer
Gesamtheit,
mithin
inkl.
Anhang
sowie
Korrekturvorschlägen zur Einsichtnahme zu unterbreiten. H.
In ihrer Duplik vom 15. August 2011 bestätigt die Vorinstanz ihren Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten Seite 3
A1156/2011
befindlichen Schriftstücke wird soweit entscheidrelevant in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 31
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 16 [1] Beschwerde |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
||||||
| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
Der Beschwerdeführer 2 war zum einen im vorinstanzlichen Verfahren inkl. Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB Gesuchsteller und ist mit seinem Anliegen um vollständige Akteneinsicht in die fraglichen Dokumente nicht vollumfänglich durchgedrungen. Er ist somit durch die angefochtene Verfügung materiell beschwert. Zum anderen führt die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführenden 2 als Partei bzw. Gesuchsteller auf und wird ihm diese zwar an die Adresse der Beschwerdeführerin 1 zugestellt. Damit ist der Beschwerdeführer 2 auch als formeller Verfügungsadressat zu betrachten. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Da es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde genügt, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn die Beschwerdeführenden wie hier gemeinsam auftreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert
in:
Schweizerisches
Zentralblatt
für
Staats
und
Verwaltungsrecht [ZBl] 101/2000 S. 83 ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 2.2) muss nicht näher geprüft werden, ob auch die Beschwerdeführerin 1 welche am erstinstanzlichen Verfahren nicht explizit teilgenommen hat zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
Seite 4
A1156/2011
1.2. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
||||||
| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
||||||
| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden pauschal auf die verlangten Dokumente bzw. auf die beiden EMails vom 18. Juni 2010, 5:16 p.m. vom TA an die Vorinstanz inklusive Anhang sowie um 19:08 von der Vorinstanz an den TA inklusive Anhang richten (vgl. Sachverhalt Bst. E). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ist
jedoch
unter
Berücksichtigung
der
Ausführungen in der Beschwerde sowie aufgrund der teilweisen Gutheissung
des
Gesuchs
durch
die
Vorinstanz
den
Beschwerdeführenden wurde in das EMail des TA an die Vorinstanz vom 18. Juni 2010 und in das EMail der Vorinstanz an den TA vom 18. Juni 2010 als solche sowie in das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen Einsicht gewährt lediglich darüber zu befinden, ob ihnen auch in den Anhang dieser beiden Mails, mithin in die Interviewabschrift durch den TA bzw. das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen der Vorinstanz, Einsicht zu gewähren ist oder nicht. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind darüber hinaus die Dispositiv Ziff. 2a und 3 der angefochtenen Verfügung betreffend Handakten des Pressebegleiters sowie Tonbandaufnahmen.
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, das EMail vom TA an die Vorinstanz inkl. Anhang sei im Besitz der Behörde, womit es sich um ein amtliches Dokument handle. Jedes Dokument, welches die Behörde von einer Drittperson erhalte, stelle in seiner Gesamtheit ein amtliches Dokument dar. Dass behördenintern ein neues Dokument erstellt werde, Seite 5
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vermöge daran nichts zu ändern. Denn nur mit der Einsicht in diese in sich finalen Dokumente könne die Tätigkeit der Verwaltung nachvollzogen werden. Der Umstand, dass die Vorinstanz am Anhang noch Korrekturen vorgenommen habe, vermöge daran nichts zu ändern. Es handle sich zudem lediglich um eine Behauptung der Vorinstanz, dass sie mit dem TA ein autorisiertes Interview vereinbart habe. Belegt sei dies nicht. Ein autorisiertes Interview inkl. dem Zugeständnis der Nachbearbeitung stelle ohnehin einen Machtmissbrauch der Verwaltung dar und würde dem Gesetzeszweck wiedersprechen. Deshalb ergebe sich ein erhöhter Anspruch der Öffentlichkeit auf Einsicht. Darüber hinaus existiere ein solches autorisiertes Interview gar nicht, da die TA Journalisten
jederzeit
die
Möglichkeit
gehabt
hätten,
die
Tonbandaufnahmen des Interviews auf der Webseite online zu stellen. In diesem Sinne sei auch die Behauptung falsch, das Interview habe einen anderen Charakter als ein Radio oder Fernsehinterview. Auch sei es skurril zu behaupten, eine Nachbearbeitung sei verlangt worden, weil die Departementsvorsteherin der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Weiter stelle auch das EMail von der Vorinstanz an den TA, mithin der Versuch der Verwaltung, dem Interview mit Nachbearbeitung einen anderen Charakter zu geben, die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags dar. Denn die Verwaltung beabsichtige, ihre Position in der öffentlichen Wahrnehmung zu verbessern vorliegend durch den Versuch der Verschleierung der Geheimnisverletzung durch eine Amtsperson. Das E Mail der Vorinstanz stelle somit in seiner Gesamtheit ein amtliches Dokument dar. Weiter diene der Anhang inkl. Korrekturen dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage bzw. Bemerkung "anbei das Interview in der autorisierten Version" zu beantworten und beziehe sich somit auf das Hauptdokument, womit ein fertig gestelltes Dokument vorliege. Auch handle es sich nicht um ein Dokument mit privatem Charakter. Der TA habe ja die Absicht gehabt, genau diesen Anhang am Folgetag zu publizieren. Schliesslich handle es sich bei der Geheimnisverletzung um einen für die Schweizerische Öffentlichkeit brisanten Vorgang. 5.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, das fragliche Dokument, mithin das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen, sei im speziellen Verhältnis einer Absprache zwischen Behörde und Medienschaffenden entstanden. Hiernach sei das Interview erst nach Korrektur der eigenen Aussagen und der Autorisierung als inhaltlich abgeschlossen zu betrachten. Wären solche Änderungen der Öffentlichkeit zugänglich, würde eine Schlusskorrektur durch die befragte Person keinen Sinn Seite 6
A1156/2011
machen. Solange die vorbehaltene Korrektur und Autorisierung nicht erteilt worden sei, habe es sich lediglich um einen Vorentwurf gehandelt, der nicht als fertig gestelltes und somit nicht als amtliches Dokument zu qualifizieren sei. Die Korrekturen finalisierten die Aussagen und damit das Dokument. Das Ergebnis der Korrekturen sei als Inhalt des amtlichen Dokuments anzusehen dieses sei den Beschwerdeführenden zugänglich gemacht worden und nicht der vorbestandene Entwurf und die Korrekturen. Die Wahl des Korrekturmodus führe dazu, mit Hilfe eines einfachen elektronischen Vorgangs ein zugangsfähiges Dokument zu generieren, indem die Korrekturen angenommen würden. Von einem fertig gestellten Dokument könne erst dann die Rede sein, wenn die Änderungen und Korrekturen akzeptiert oder verworfen würden. Somit handle es sich auch nicht um eine Beantwortung von Fragen oder eine Anbringung von Anmerkungen zum Hauptdokument. Überdies seien seit dem mündlichen Interview keine weiteren Fragen mehr gestellt worden. Des Weiteren sei behördenintern kein neues Dokument erstellt worden. Um einen Fall von vorbereitenden Dokumenten, welche in sich selber abgeschlossen seien, handle es sich vorliegend auch nicht. Zudem sei eine definitive Übergabe an die Verwaltung vorliegend auszuschliessen. Denn es sei infolge der Vereinbarung mit dem TA von einer Art gemeinsam erstelltem Dokument auszugehen. Weiter sei die erste Abschrift des Interviews nicht nur aufgrund der Tatsache, dass es nicht fertig gestellt sei, kein amtliches Dokument, sondern auch, weil es überdies nur zum persönlichen Gebrauch bestimmt gewesen sei. Denn diese erste Abschrift habe dem Informationschef EDA und der Departementsvorsteherin als Arbeitsgrundlage gedient, als es darum gegangen sei, das Interview gegenzulesen und zu finalisieren. Schliesslich entspreche es den Fakten, dass der TA dem Informationschef EDA die Abschrift des Interviews vor dessen Veröffentlichung zugestellt habe und dass schlussendlich auch die autorisierte Fassung und nicht die ursprüngliche veröffentlicht worden sei. 6.
Das Öffentlichkeitsgesetz, in Kraft getreten am 1. Juli 2006, will die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern (Art. 1
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. | ||||||
A1156/2011
ff. RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 Rz. 66 LUZIUS MADER, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la transparence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La mise en oeuvre du principe de transparence dans l'administration, Genf/Zürich/Basel 2006, S. 16 f.) und vorab auch zur Kontrolle der Verwaltung (THIERRY TANQUEREL, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel [Hrsg.], Surveillance et contrôle de l'administration, Zürich 2008, S. 198 mit Hinweisen). Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
wird,
d.h.
sie
muss
beweisen,
dass
die
Ausnahmebedingungen gegeben sind, die in den Art. 7
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 8 Besondere Fälle |
||||||
| Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. | ||||||
| Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen. | ||||||
| Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. | ||||||
| Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet. | ||||||
vom
15.
Januar
2010,
veröffentlicht
in
Bernische
Veraltungsrechtsprechung [BVR] 2010, S. 244 E. 3.1). Das Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesverwaltung; | ||||||
| Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; | ||||||
| die Parlamentsdienste. | ||||||
| Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: | ||||||
| dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; | ||||||
| deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder | ||||||
| die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). | ||||||
nicht
zugänglich
wären
(KURT
NUSPLIGER,
in:
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
Seite 8
A1156/2011
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in den Fällen des Art. 7
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
7.
Vorliegend ist umstritten, ob der Zugang bzw. die Einsicht in die Anhänge der fraglichen EMails zwischen der Vorinstanz und dem TA, mithin in die Interviewabschrift durch den TA bzw. das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen durch die Vorinstanz, zu gewähren ist oder nicht. Hierbei sind sich die Parteien dahingehend uneinig, ob es sich beim fraglichen Interview um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument handelt oder nicht. Dies ist auf Grund der wieder gegebenen Gesetzgebung,
Lehre
und
Rechtsprechung,
wonach
das
Öffentlichkeitsprinzip ein durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt (vgl. E. 6 hiervor), nachfolgend zu prüfen. 8.
Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 1 |
||||||
| Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen. | ||||||
| Als fertig gestellt gilt ein Dokument: | ||||||
| das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder | ||||||
| das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage. | ||||||
| Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
zur
Kenntnis
oder
Stellungnahme
oder
als
Entscheidgrundlage (Bst. b).
Seite 9
A1156/2011
8.1. Der Begriff des (nicht) fertig gestellten Dokuments ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Auslegung zugänglich ist (KURT NUSPLIGER,
in:
Öffentlichkeitsgesetz,
Art.
5
Rz.
32
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 445 ff. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 26 Rz. 25). Ob die rechtsanwendenden Behörden einen unbestimmten Rechtsbegriff richtig konkretisiert haben, kann als Rechtsfrage im Verwaltungsjustizverfahren des Bundes überprüft werden (vgl. Art. 49 Bst. a
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
||||||
| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
8.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit der Problematik des fertig gestellten Dokuments auseinander gesetzt und kam hierbei zum Schluss, beim fraglichen Interview handle es sich um ein Arbeitspapier, aus welchem schlussendlich die Version des Interviews resultiert habe, welches am 19. Juni 2010 im TA veröffentlicht worden sei. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz deckt sich mit der Empfehlung des EDÖB, wonach die autorisierte InterviewVersion das definitive amtliche Dokument darstellt. Das autorisierte Interview spiegle auch mit erkennbaren Korrekturen definitives Verwaltungshandeln wieder. Eine Offenlegung der Korrekturen würde eine Autorisierung des Interviews obsolet machen.
8.3. Bestätigt wird diese Auffassung durch folgende Überlegungen: 8.3.1. Die Autorisierung eines Interviews meint die nachträgliche Zustimmung der Interviewten zu einer schriftlichen Fassung des Gesprächs
und
deren
Veröffentlichung
(http://de.wikipedia.org/wiki/Autorisierung, abgerufen am 16. Dezember 2011). Die Spielregeln des journalistischen Interviews leiten sich vom Grundprinzip der Fairness ab. Bei jedem journalistischen Interview müssen Fragende und Befragte die Spielregeln vorher abmachen (http://www.presserat.ch/9601.htm, abgerufen am 16. Dezember 2011). Vorliegend ist den Beschwerdeführenden insofern zuzustimmen, dass aus den Akten nicht direkt ersichtlich ist, dass eine Autorisierung und eine damit zusammenhängende Korrektur des Interviews durch die Vorinstanz vereinbart worden ist. Der Umstand, dass der TA die von ihm aufgrund der Tonbandaufnahmen niedergeschriebene Interviewabschrift der Vorinstanz zugestellt hat (vgl. Vorakten act. 3), legt jedoch den Schluss nahe, dass eine solche zwischen den Interviewpartnern vereinbart worden ist. Ansonsten wäre eine vorgängige Zustellung mit dem Hinweis auf den Zeitplan und das damit zusammenhängende Telefonat (vgl. Seite 10
A1156/2011
Vorakten act. 3) gar nicht erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass der TA das Interview am Folgetag in seiner durch die Vorinstanz korrigierten Fassung abgedruckt hat. Wäre er mit der Korrektur nicht einverstanden bzw. wäre eine solche nicht vereinbart gewesen, hätte er vielmehr seine ursprüngliche Abschrift veröffentlicht. Schliesslich ist die Autorisierung von
Interviews
zwar
nicht
gesetzlich
vorgeschrieben.
Im
deutschsprachigen Raum ist bei PrintMedien das autorisierte Interview jedoch anders als vor allem im englischsprachigen Journalismus gängige Praxis geworden (Empfehlung des EDÖB vom 9. Dezember 2010 E. 2.1 sowie http://de.wikipedia.org/wiki/Autorisierung, abgerufen am 16. Dezember 2011). Aufgrund all dessen ist zum einen davon auszugehen, dass die Interviewpartner ein autorisiertes Interview inkl. das Anbringen von allfälligen Korrekturen vereinbart haben. Zum anderen ist ein solches Vorgehen nicht zu beanstanden insbesondere stellt es weder wie von den Beschwerdeführenden behauptet einen Machtmissbrauch der Verwaltung dar noch widerspricht es dem Gesetzeszweck (vgl. hierzu auch BBl 2003 1963 ff. sowie E. 8.3.2 hiernach).
8.3.2. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden stellt nicht jedes Dokument, das sich im Besitz einer Behörde befindet, welches eine Behörde von einer Drittperson erhalten hat und/oder das die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft automatisch ein amtliches Dokument dar. Zwar sind diese Umstände Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
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| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
Denn
darüber
hinaus,
mithin
neben
diesen
Grundvoraussetzungen, ist für die Qualifikation als amtliches Dokument auch erforderlich, dass es sich um ein fertig gestelltes Dokument handelt (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
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| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
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| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
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SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
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| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
Als fertig gestellt zu betrachten ist ein Dokument erst dann, wenn es unterzeichnet oder auf andere Weise als finalisiert gekennzeichnet worden ist. Ebenso handelt es sich um ein fertig gestelltes Dokument, wenn es einer bestimmten Person, Stelle oder Behörde definitiv übergeben worden ist (vgl. Art. 1 Abs. 2
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 1 |
||||||
| Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen. | ||||||
| Als fertig gestellt gilt ein Dokument: | ||||||
| das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder | ||||||
| das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage. | ||||||
| Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten. | ||||||
A1156/2011
A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.1). So ist denn auch der Botschaft zu entnehmen, dass die Unterzeichnung oder die Genehmigung gewichtige Hinweise darauf sind, dass ein Dokument fertig gestellt ist (vgl. BBl 2003 1963 ff.). Entscheidend ist jedoch vor allem, ob Anhaltspunkte für die Fertigstellung des Dokuments bestehen (BBl 2003 1998). Ausschlaggebend ist demnach, dass das Dokument definitiven Charakter hat, dass es in seiner definitiven Fassung vorliegt, damit es sich um ein amtliches handelt (vgl. BBl 2003 1997 so auch NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 30). Der Grund hierfür liegt darin, dass die Verwaltung ihren Handlungsspielraum bewahren und ihre Projekte mit der nötigen Freiheit entwickeln können muss. Zudem sollen Missverständnisse, Unklarheiten und andere Risiken, die sich aus der Veröffentlichung eines Dokuments mit provisorischem Charakter ergeben können, vermieden werden (vgl. BBl 2003 1963 ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.3).
Vorliegend erhielt die Vorinstanz vom TA die Abschrift des Interviews und hat es anschliessend im Korrekturmodus bearbeitet und zurückgesandt. Der TA hat in der Folge das überarbeite Interview veröffentlicht. Dieses Vorgehen wurde wie bereits ausgeführt (vgl. E. 8.3.1 hiervor) zwischen den Interviewpartnern vereinbart und ist nicht zu beanstanden. Demnach handelt es sich bei der Erstabschrift des Interviews durch den TA wie auch beim autorisierten Interview mit den durch die Vorinstanz vorgenommenen sichtbaren Korrekturen nicht um die letzten, endgültigen Versionen des Interviews. Vielmehr stellt die Erstabschrift lediglich die Grundlage, die provisorische Interviewversion dar. Das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen ist eine weitere Version, welche es dem TA ermöglicht, die vorgenommenen Änderungen zu erkennen und nachzuvollziehen. Mit anderen Worten wurde die Interviewabschrift weiter bearbeitet und erst diese letzte Version des Interviews, mithin das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen, hat definitiven Charakter und gilt demnach als fertig gestelltes Dokument. Diese Betrachtungsweise wird zum einen durch den Umstand gestützt, dass die Botschaft als Beispiele eines nicht fertig gestellten Dokuments einen Text mit Streichungen oder Anmerkungen vor seiner Schlusskorrektur, eine provisorische Fassung eines Berichts oder den Vorentwurf eines Textes nennt (vgl. BBl 2003 1997), welche mit dem Charakter der Interviewabschrift und dem autorisierten Interview mit den sichtbaren Korrekturen durchaus vergleichbar sind. Zum anderen gilt der Austausch eines Dokuments innerhalb eines Teams oder zwischen Mitarbeitenden Seite 12
A1156/2011
und Vorgesetzten zwecks Korrektur, Ergänzungen oder Finalisierung nicht als Übergabe an den Adressaten (vgl. Erläuterungen Ziff. 2, so auch NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 34). Weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte, nur weil es sich um die Vorinstanz und den TA und nicht um ein Team bzw. VorgesetztenMitarbeitenden Verhältnis handelt, ist nicht ersichtlich. Entscheidend ist einzig, dass der Austausch des Interviews zwecks Korrektur, Ergänzungen und Finalisierung erfolgt ist. Zumal sind auch von externen Stellen erstellte Dokumente vom Anwendungsbereich des BGÖ erfasst (vgl. NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 18). Eine definitive Übergabe eines Dokuments liegt weiter auch erst dann vor, wenn es danach weitesgehend am Empfänger liegt, wie er mit dem Dokument weiter verfahren will (vgl. Erläuterungen Ziff. 2 NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 34 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1135/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 5.1.1). Von einer definitiven Übergabe eines Dokuments ist beispielsweise dann auszugehen, wenn das federführende Amt dem Departement den Entwurf zu einem Antrag an den Bundesrat zugestellt hat (vgl. Erläuterungen Ziff. 2 und NUSPLIGER, in: Öffentlichkeitsgesetz, zu Art. 5 Rz. 34). In dieser Konstellation handelt es sich aus der Sicht des Amtes um seinen definitiven Entwurf. Darauf, wie das Departement in der Folge mit diesem Entwurf verfahren will, hat und wünscht es keinen Einfluss mehr. Vorliegend hatte der TA als Empfänger des fraglichen Dokuments, mithin des autorisierten Interviews ohne sichtbare Korrekturen, gemäss seiner Vereinbarung mit der Vorinstanz die Möglichkeit, das autorisierte Interview ohne sichtbare Korrekturen zu veröffentlichen oder aber von einer Publizierung abzusehen. Aufgrund all dessen dient der Anhang des ersten EMails inkl. Korrekturen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden auch nicht dazu, eine im Hauptdokument gestellte Frage bzw. Bemerkung "anbei das Interview in der autorisierten Version" zu beantworten er bezieht sich somit nicht auf das Hauptdokument, womit auch kein fertig gestelltes Dokument vorliegt. 8.3.3. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Rechtslage und die hierzu entwickelte Praxis anderer Länder sind vorliegend nicht massgebend. Entscheidend ist einzig, wie die Schweizer Gesetzgebung die Frage beantwortet, ob in das umstrittene Dokument Einsicht gewährt werden muss (vgl. hierzu die vorstehenden Erwägungen).
Seite 13
A1156/2011
8.4. Aufgrund vorstehender Ausführungen (E. 8.3 ff.) handelt es sich entsprechend der Auffassung der Vorinstanz erst beim autorisierten Interview ohne sichtbare Korrekturen um ein fertig gestelltes und somit um ein amtliches Dokument. Da das Öffentlichkeitsprinzip ein durchsetzbares Recht auf Zugang einzig zu amtlichen Dokumenten bringt, ist die Einsicht in das autorisierte Interview mit sichtbaren Korrekturen bzw. in die erste Interviewabschrift des TA zu verweigern. Die Beschwerde erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Die Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Informations und der Medienfreiheit. In Anbetracht der Wächterfunktion der Medien müssten alle Informationen für die Medien grundsätzlich als zugänglich gelten. Vom Schutzbereich der Informationsfreiheit erfasst würden mithin auch Interviews von Magistraten mit Medienschaffenden. Gleiches gelte auch in Bezug auf die Medienfreiheit, da durch die Verweigerung der Herausgabe des Interviews der freie Nachrichtenfluss verhindert werde. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob die Grundrechtseinschränkungen
durch
ein
öffentliches
Interesse
gerechtfertigt und verhältnismässig seien. Das öffentliche Interesse an der Herausgabe der EMails inkl. Anhang sei nicht hinreichend geprüft worden. Ein überwiegendes Interesse an der Sperrung liege nicht vor und sei von der Vorinstanz nicht genügend plausibel dargelegt worden. 10.
Die Vorinstanz führt hierzu aus, zum einen beschränke sich der verfassungsrechtliche Anspruch auf Informationen auf allgemein zugängliche Quellen. Die Behörden seien im Rahmen der Informationsfreiheit nicht verpflichtet, die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Verwaltung zu informieren oder Auskunft zu erteilen. Zum anderen falle die Recherchetätigkeit von Journalisten zwar unabhängig von der Zugänglichkeit der Quelle in den Schutzbereich der Medienfreiheit. Der Staat habe aber lediglich die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht zu hindern. Ein Anspruch auf unmittelbare Leistung könne hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.
11.
Die in Art. 16 Abs. 3
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
A1156/2011
Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Die Medienfreiheit (Art. 17 Abs. 1
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 17 Medienfreiheit |
||||||
| Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. | ||||||
| Zensur ist verboten. | ||||||
| Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
A1156/2011
die freie Kommunikation in den Medien vor privaten Übergriffen zu schützen (MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 475) lediglich Abwehrrechte ein. Sie gebietet mithin dem Staat lediglich, die Recherchetätigkeit der Journalisten nicht zu hindern, vermittelt den Journalisten aber keinen unmittelbarer Anspruch auf staatliche Leistung (vgl. hierzu auch KLEY/TOPHINKE, a.a.O., Art. 17 Rz. 18 sowie GIOVANNI BIAGGINI, BV Kommentar, Zürich 2007, Art. 17 Rz. 7). Dies anerkennen grundsätzlich auch die Beschwerdeführenden, indem sie die Hinderung der Recherchetätigkeit als ausschlaggebend nennen. Ihr Argument, es gehe vorliegend nicht um die Herausgabe eines Dokuments und somit auch nicht um eine staatliche Leistung, wiederspricht jedoch ihrem Rechtsbegehren auf Einsicht und somit Herausgabe in das autorisierte Interview mit sichtbare Korrekturen bzw. in die erste Interviewabschrift des TA.
11.3. Demzufolge ist der Anspruch auf die Herausgabe eines Dokuments weder vom Schutzbereich der Informationsfreiheit noch von jenem der Medienfreiheit
erfasst.
Eine
weitergehende
Prüfung
der
Grundrechtseinschränkungen erübrigt sich somit. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
12.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
Verfahrenskosten
sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
14.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
||||||
| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
Seite 16
A1156/2011
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden den Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (RefNr. 1000594_ÖP/VREFYS Gerichtsurkunde) den EDÖB (z.K. BPost)
Die vorsitzende Richterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant
Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
Seite 17
Gesetzesregister
BGG 42
BGG 82
BGÖ 1
BGÖ 2
BGÖ 5
BGÖ 6
BGÖ 7
BGÖ 8
BGÖ 16
BV 16
BV 17
EMRK 10
VBGÖ 1
VGG 31
VGG 32
VGG 33
VGKE 1
VwVG 5
VwVG 48
VwVG 49
VwVG 50
VwVG 52
VwVG 63
VwVG 64
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 42 Rechtsschriften |
||||||
| Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. | ||||||
| Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden. [1] | ||||||
| In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. [2] [3] | ||||||
| Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. | ||||||
| Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [4] über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: | ||||||
| das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann. [5] | ||||||
| Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. | ||||||
| Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. | ||||||
| Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. | ||||||
| [1] Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697). [2] Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des Steuererlassgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [4] SR 943.03 [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 1 Zweck und Gegenstand |
||||||
| Dieses Gesetz soll die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich |
||||||
| Dieses Gesetz gilt für: | ||||||
| die Bundesverwaltung; | ||||||
| Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die nicht der Bundesverwaltung angehören, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) erlassen; | ||||||
| die Parlamentsdienste. | ||||||
| Das Gesetz gilt nicht für die Schweizerische Nationalbank und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. [2] | ||||||
| Der Bundesrat kann weitere Einheiten der Bundesverwaltung sowie weitere Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, vom Geltungsbereich ausnehmen, wenn: | ||||||
| dies für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist; | ||||||
| deren Wettbewerbsfähigkeit durch die Unterstellung unter dieses Gesetz beeinträchtigt würde; oder | ||||||
| die ihnen übertragenen Aufgaben von geringer Bedeutung sind. | ||||||
| [1] SR 172.021 [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 5 Amtliche Dokumente |
||||||
| Ein amtliches Dokument ist jede Information, die: | ||||||
| auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist; | ||||||
| sich im Besitz einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist; und | ||||||
| die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft. | ||||||
| Als amtliche Dokumente gelten auch solche, die durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten Informationen erstellt werden können, welche die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllen. | ||||||
| Nicht als amtliche Dokumente gelten Dokumente, die: | ||||||
| durch eine Behörde kommerziell genutzt werden; | ||||||
| nicht fertig gestellt sind; oder | ||||||
| zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 6 Öffentlichkeitsprinzip |
||||||
| Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. | ||||||
| Die Dokumente können vor Ort eingesehen werden, oder es können Kopien davon angefordert werden. Die Gesetzgebung über das Urheberrecht bleibt vorbehalten. | ||||||
| Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder auf einer Internetseite des Bundes veröffentlicht, so gilt der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 für jedermann als erfüllt. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 7 Ausnahmen |
||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung: | ||||||
| die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Gesetz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administrativen Organes oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt werden kann; | ||||||
| die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde; | ||||||
| die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann; | ||||||
| die aussenpolitischen Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können; | ||||||
| die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können; | ||||||
| Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können; | ||||||
| Informationen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat. | ||||||
| Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 8 Besondere Fälle |
||||||
| Es besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten des Mitberichtsverfahrens. | ||||||
| Amtliche Dokumente dürfen erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist. | ||||||
| Der Bundesrat kann ausnahmsweise beschliessen, amtliche Dokumente des Ämterkonsultationsverfahrens auch nach dem Entscheid nicht zugänglich zu machen. | ||||||
| Amtliche Dokumente über Positionen in laufenden und künftigen Verhandlungen sind in keinem Fall zugänglich. | ||||||
| Der Zugang zu Berichten über die Evaluation der Leistungsfähigkeit der Bundesverwaltung und die Wirksamkeit ihrer Massnahmen ist gewährleistet. | ||||||
|
SR 152.3 BGÖ Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) - Öffentlichkeitsgesetz Art. 16 [1] Beschwerde |
||||||
| Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu amtlichen Dokumenten, die der Geheimhaltung unterliegen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit |
||||||
| Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. | ||||||
| Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 17 Medienfreiheit |
||||||
| Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet. | ||||||
| Zensur ist verboten. | ||||||
| Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet. | ||||||
|
IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung |
||||||
| Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. | ||||||
| Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. | ||||||
|
SR 152.31 VBGÖ Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ) - Öffentlichkeitsverordnung Art. 1 |
||||||
| Als kommerziell genutztes Dokument gilt jede Information, die eine Behörde gegen Entgelt anbietet, einschliesslich der Informationen, die unmittelbar der Herstellung von Produkten dienen. | ||||||
| Als fertig gestellt gilt ein Dokument: | ||||||
| das von der Behörde, die es erstellt hat, unterzeichnet ist; oder | ||||||
| das von der Erstellerin oder dem Ersteller der Adressatin oder dem Adressaten definitiv übergeben wurde, namentlich zur Kenntnis- oder Stellungnahme oder als Entscheidgrundlage. | ||||||
| Als zum persönlichen Gebrauch bestimmtes Dokument gilt jede Information, die dienstlichen Zwecken dient, deren Benutzung aber ausschliesslich der Autorin, dem Autoren oder einem eng begrenzten Personenkreis als Arbeitshilfsmittel vorbehalten ist, wie Notizen oder Arbeitskopien von Dokumenten. | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 31 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 [1] über das Verwaltungsverfahren (VwVG). | ||||||
| [1] SR 172.021 | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 32 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| ... | ||||||
| Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, | ||||||
| die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, | ||||||
| den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, | ||||||
| den Entsorgungsnachweis; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; | ||||||
| Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; | ||||||
| Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); | ||||||
| Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. | ||||||
| Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; | ||||||
| Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. | ||||||
| [1] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561). [2] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911) [3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 2131; BBl 2013 4975). [4] Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 68; BBl 2020 3681). | ||||||
|
SR 173.32 VGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz Art. 33 Vorinstanzen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: | ||||||
| des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; | ||||||
| des Bundesrates betreffend:die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3],die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7],das Verbot von Organisationen nach dem NDG,das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen,die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16],die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18],die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003 [2], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 [22]; | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 [3], | ||||||
| die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 [5] über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, | ||||||
| das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG [7], | ||||||
| das Verbot von Organisationen nach dem NDG, | ||||||
| das Verbot von Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2024 [10] über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 [12] über das Eidgenössische Institut für Metrologie, | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005 [14], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 [16], | ||||||
| die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017 [18], | ||||||
| die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2018 [20] über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, | ||||||
| des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; | ||||||
| des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; | ||||||
| der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; | ||||||
| der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; | ||||||
| der Anstalten und Betriebe des Bundes; | ||||||
| der eidgenössischen Kommissionen; | ||||||
| der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; | ||||||
| der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; | ||||||
| kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Febr. 2008 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [2] SR 951.11 [3] SR 956.1 [4] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 1. Okt. 2010 über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen (AS 2011 275; BBl 2010 3309). Fassung gemäss Art. 31 Abs. 2 Ziff. 1 des BG vom 18. Dez. 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1803; BBl 2014 5265). [5] SR 196.1 [6] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 23. Dez. 2011 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [7] SR 121 [8] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). [9] Eingefügt durch Art. 3 des BG vom 20. Dez. 2024 über das Verbot der Hamas sowie verwandter Organisationen, in Kraft seit 15. Mai 2025 (AS 2025 269; BBl 2024 2250). [10] SR 122.1 [11] Eingefügt durch Art. 26 Ziff. 2 des BG vom 17. Juni 2011 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 6515; BBl 2010 8013). [12] SR 941.27 [13] Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesellschaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4073; BBl 2013 6857). [14] SR 221.302 [15] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 2745, 2018 3575; BBl 2013 1). [16] SR 812.21 [17] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 7563; BBl 2016 311). [18] SR 830.2 [19] Eingefügt durch Art. 23 Abs. 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3199; BBl 2018 913). [20] SR 425.1 [21] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). [22] SR 742.101 [23] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2010 513, 2011 2241; BBl 2008 455). [24] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3847; BBl 2015 22112235). [25] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [26] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
|
SR 173.320.2 VGKE Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) Art. 1 Verfahrenskosten |
||||||
| Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. | ||||||
| Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. | ||||||
| Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. | ||||||
|
SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 5 |
||||||
| Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: | ||||||
| Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; | ||||||
| Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. | ||||||
| Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69). [1] | ||||||
| Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 48 [1] |
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| Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 49 |
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| Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: | ||||||
| Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; | ||||||
| unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; | ||||||
| Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 50 [1] |
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| Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. | ||||||
| Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 52 |
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| Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. | ||||||
| Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. | ||||||
| Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 63 |
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| Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. | ||||||
| Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. | ||||||
| Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. | ||||||
| Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden. [1] | ||||||
| Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken. [2] | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen. [3] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [4] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [5]. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [4] SR 173.32 [5] SR 173.71 [6] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 172.021 VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz Art. 64 |
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| Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. | ||||||
| Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. | ||||||
| Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. | ||||||
| Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. | ||||||
| Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung. [1] Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [2] und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010 [3]. [4] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). [2] SR 173.32 [3] SR 173.71 [4] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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