Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

7B 540/2023, 7B 541/2023

Urteil vom 6. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte
7B 540/2023
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Konrad Jeker und Raffael Ramel,
Beschwerdeführer 1,

und

7B 541/2023
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tschan,
Beschwerdeführerin 2,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. C.D.________ AG in Liquidation,
3. C.E.________ AG in Liquidation,
4. C.F.________ AG in Liquidation,
5. C.G.________ AG in Liquidation,
6. C.H.________ AG in Liquidation,
7. C.I.________ AG inLiquidation,
8. J.________ AG in Liquidation,
9. C.K.________ AG in Liquidation,
10. L.________ AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerinnen 2 bis 10
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Duc,
11. Schweizerische Eidgenossenschaft, Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Schmid und Dr. Richard Meyer,
12. M.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Arnold Frehner,
Beschwerdegegnerinnen,

Gegenstand
7B 540/2023
Leistungsbetrug, Betrug etc.; Beschleunigungsgebot,

7B 541/2023
Einziehung von Vermögenswerten; Genugtuung,

Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juni 2022 (SK 20 440).

Sachverhalt:

A.

A.a. Um die Versorgungssicherheit der Schweiz in Krisensituationen sicherzustellen, förderte der Bund bis 2017 die (private) Schweizer Hochseeschifffahrt. Diese Förderung erfolgte, indem der Bund Bürgschaften an Reedereien zur Finanzierung von Hochseeschiffen mit von Banken gewährten Schiffsdarlehen gewährte. In der Schifffahrtskrise ab 2009 gerieten zahlreiche Reeder in finanzielle Schwierigkeiten, darunter auch die C.________- und N.________-Gruppe von A.A.________. Die C.________-Gruppe verfügte über acht Hochseeschiffe im Bürgschaftsprogramm des Bundes. Im Jahr 2015 drohte die Zahlungsunfähigkeit der C.________-Gesellschaften, woraufhin der Bund involviert wurde und Sofortmassnahmen ergriffen wurden, um einen unkontrollierten Zusammenbruch der Gruppe zu verhindern. Im Jahr 2017 wurden die Schiffe der C.________- und N.________-Gruppe verkauft und die Liquidation der Gesellschaften in Gang gesetzt. Da es den Schiffsgesellschaften nicht möglich war, ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Banken nachzukommen, wurden die Bürgschaften gegenüber dem Bund gezogen.

A.b. Mit Urteil vom 9. Juli 2020 stellte das kantonale Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern das Strafverfahren gegen A.A.________ wegen Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung (Anklage-Ziffern A.1.1.1.1, A.1.1.1.2, A.1.1.1.3 und A.1.1.1.4), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffer A.3.1.1) und Unterdrückung von Urkunden (Anklage-Ziffern A.7.1.1, A.7.1.2, A.7.1.3 und A.7.1.4) ein und sprach A.A.________ von den Vorwürfen des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs (Anklage-Ziffer A.1.1.2), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffern A.3.1.2 und A.3.1.3) sowie der Unterdrückung von Urkunden (Anklage-Ziffern A.6 und A.7.2) frei. Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht verurteilte A.A.________ wegen Leistungsbetrugs (Anklage-Ziffer A.1.2), Betrugs (Anklage-Ziffer A.2), mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffer A.3.2), mehrfacher Urkundenfälschung (Anklage-Ziffern A.4.1, A.4.2 und A.4.3) und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklage-Ziffern A.5.1 und A.5.2) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung von 14 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1,2 Mio. an den
Kanton Bern und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Weiter entschied das kantonale Wirtschaftsstrafgericht über die Zivilklagen der Privatklägerschaft, die Beschlagnahmungen, die weiteren Anträge von A.A.________ und B.A.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erklärten verschiedene Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung.

B.
Mit Urteil vom 3. Juni 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die erfolgten Verfahrenseinstellungen (Dispositiv-Ziffer I.A) und Freisprüche (Dispositiv-Ziffer I.B), die Abweisung der Zivilklage der C.D.________ in Liquidation (Dispositiv-Ziffer I.C), die Aufhebung der Beschlagnahme eines Tresorfaches sowie von Gegenständen und deren Herausgabe (Dispositiv-Ziffer I.D) fest.
Das Obergericht sprach A.A.________ des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs (Anklage-Ziffer A.1.1.2), des Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung (Anklage-Ziffer A.1.2), des Betrugs (Anklage-Ziffer A.2), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffer A.3.2), der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklage-Ziffern A.4.1, A.4.2 und A.4.3) sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklage-Ziffern A.5.1 und A.5.2) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten (unter Anrechnung von 14 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft) und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 230.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Dispositiv-Ziffer III).
Weiter verpflichtete das Obergericht A.A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1,2 Mio. an den Kanton Bern und sprach diese der C.F.________ AG in Liquidation, der C.G.________ AG in Liquidation, der C.I.________ AG in Liquidation, der J.________ AG in Liquidation, der C.K.________ AG in Liquidation, der L.________ AG in Liquidation, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der M.________ AG zu (Dispositiv-Ziffer III).
Das Obergericht verpflichtete A.A.________ zu folgenden Schadenersatzleistungen an die Geschädigten: Fr. 986'223.-- an die C.F.________ AG in Liquidation, Fr. 3'780'283.-- an die C.G.________ AG in Liquidation, Fr. 2'489'334.-- an die C.I.________ AG in Liquidation, Fr. 2'308'277.-- an die J.________ AG in Liquidation, Fr. 1'524'264.-- an die C.K.________ AG in Liquidation, Fr. 2'588'590.-- an die L.________ AG in Liquidation, Fr. 30 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2017 (Teilklage) an die Schweizerische Eidgenossenschaft, USD 3'325'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Juni 2013 an die M.________ AG (Dispositiv-Ziffer V).
Weiter regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern III und IV) und befand über die Beschlagnahmungen und Kontosperren (Dispositiv-Ziffer VI) sowie über die von A.A.________ und dessen Ehefrau B.A.________ gestellten Anträge (Dispositiv-Ziffern VII und VIII). Schliesslich erteilte es die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Dispositiv-Ziffer IX).

C.
Dagegen gelangen sowohl A.A.________ als auch B.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

C.a. A.A.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 7B 540/2023, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) sei im Strafverfahren nicht als Privatklägerin zuzulassen. Eventualiter sei ihre Zivilteilklage abzuweisen; subeventualiter sei auf ihre Zivilteilklage nicht einzutreten. Die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien freizugeben und den Berechtigten zurückzugeben. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers 1 zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern zugunsten der Beschwerdegegnerinnen 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der gegebenenfalls von ihm zu bezahlende Kostenvorschuss sei den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entnehmen. Eventualiter sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihm sei in analoger Anwendung von Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG eine Nachfrist von 90 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren.

C.b. B.A.________ (Beschwerdeführerin 2) beantragt im Verfahren 7B 541/2023, Dispositiv-Ziffer VI.2 des obergerichtlichen Urteils vom 3. Juni 2022 betreffend den beschlagnahmten Verwertungserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft U.________, sei aufzuheben und der Verwertungserlös sei ihr zur freien Verfügung zu überweisen. Diesbezüglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dispositiv-Ziffer VIII.1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 2 seien folgende Schadenersatzzahlungen auszurichten: Fr. 72'232.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2021 für die Liegenschaft U.________; Fr. 11'785.50 für die Liegenschaft V.________; monatlich je weitere Fr. 654.75 ab dem 1. Mai 2023 bis zur Aufhebung des Risikozuschlags durch die Berner Kantonalbank. Dispositiv-Ziffer VIII.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018 auszurichten. Dispositiv-Ziffer VIII.3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihr sei eine Parteientschädigung von Fr. 19'841.45 (abzüglich des vorinstanzlich zugesprochenen Betrags von Fr. 4'631.90) für das erstinstanzliche und von Fr. 18'187.60 für das zweitinstanzliche Verfahren
zuzusprechen.

C.c. Der damals zuständige Instruktionsrichter der früheren Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin 2 wies er mit Verfügung vom gleichen Datum ab. Der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wies der Instruktionsrichter am 7. Juni 2023 ab.

C.d. Am 27. Oktober 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts die Beschwerden neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt würden.

C.e. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erneut um aufschiebende Wirkung. Die mittlerweile zuständige Instruktionsrichterin der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. April 2024 ab.

C.f.

C.f.a. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.

C.f.b. Im Verfahren 7B 540/2023 hat das Bundesgericht Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. Die Beschwerdegegnerinnen 2-10 beantragen mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, das Obergericht des Kantons Bern und die Beschwerdegegnerin 11 beantragen je mit Eingaben vom 21. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 12 beantragt mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden am 24. Oktober 2024 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat am 29. Oktober 2024 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 zu den Vernehmlassungen repliziert. Mit Eingaben je vom 13. Januar 2025 haben die Beschwerdegegnerinnen 2-10 und die Beschwerdegegnerin 11 zur Replik des Beschwerdeführers 1 (innert erstreckter Frist) Stellung genommen.

C.f.c. Im Verfahren 7B 541/2023 wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.

Erwägungen:
Verfahrensvereinigung

1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 lit. b
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B 540/2023 und 7B 541/2023 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
Beschwerdelegitimation

2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).

2.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
in Verbindung mit Art. 45
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Beschwerde des verurteilten Beschwerdeführers 1 (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
BGG) ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.

2.2. Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Ihr kommt zudem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zu, da ihre Anträge im vorinstanzlichen Verfahren (teilweise) abgewiesen wurden. Sie ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG prinzipiell zur Beschwerde berechtigt. Dass sie als durch die Beschlagnahme beschwerte "andere Verfahrensbeteiligte" im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO nicht in der in Art. 81 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG enthaltenen Liste aufgeführt ist, ändert daran nichts, da diese - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - die Beschwerdeberechtigten nicht abschliessend aufzählt (vgl. BGE 133 IV 121 E. 1.1; Urteile 1B 455/2022 vom 17. Mai 2023 E. 1.1; 6B 1194/2018 vom 6. August 2019 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 351). Auf ihre frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
Begründungsanforderungen / Sachverhalt

3.

3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3). Die selben Begründungsanforderungen gelten auch für die Beschwerdeantwort (BGE 140 III 115 E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer 1 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 verweist, genügt dies den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdegegnerinnen im Verfahren 7B 540/2023 in ihren Vernehmlassungen auf Eingaben verweisen, die von anderen Parteien eingereicht wurden.

3.2. Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 102 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
BGG). Kommt es - wie vorliegend - zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu nutzen, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Mit Rügen, welche die beschwerdeführende Partei bereits in der Beschwerde hätte erheben können, ist sie nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) ausgeschlossen (BGE 135 I 19 E. 2.2; 134 IV 156 E. 1.7; 132 I 42 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in den Vernehmlassungen eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (BGE 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer 1 in seiner Replik darüber hinausgeht, kann er nicht gehört werden.

3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2).
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Verfahren 7B 540/2023

4.
Soweit der Beschwerdeführer 1 beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, sich zur vorgesehenen Zusammensetzung des Spruchkörpers zu äussern, falls er sich nicht ausschliesslich aus ordentlichen Mitgliedern der Strafrechtlichen Abteilung (bzw. einer der künftigen strafrechtlichen Abteilungen) zusammensetzen solle, wird sein Begehren mit Blick auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren, die vor dem Wechsel von Bundesrichter Hurni von der II. strafrechtlichen Abteilung in die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts per 1. Januar 2025 erfolgt ist, gegenstandslos. Im Übrigen teilt das Bundesgericht die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien vor seinem Entscheid praxisgemäss nicht mit (Urteil 1B 240/2015 vom 18. Januar 2016 E. 1). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.

5.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteil 7B 240/2022 vom 1. Februar
2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 7B 240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
StPO). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile 7B 240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B 424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2; 6B 1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 124; je mit Hinweisen).

5.3.

5.3.1. Gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er sei massgeblich beteiligt gewesen am Transfer von Kapital von acht schweizerischen Tochtergesellschaften (C.E.________ AG [ehemals C.O.________ AG], C.F.________ AG, C.G.________ AG, C.H.________ AG, C.I.________ AG, J.________ AG, C.K.________ AG, L.________ AG) mittels ungesicherten Darlehen zur Holdinggesellschaft C.D.________ AG respektive zur Managementgesellschaft P.________ AG im Rahmen eines sogenannten "Cash-Poolings" im Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016. Diese Intercompany-Darlehen seien in den Geschäftsjahren 2009 bis 2014 sukzessive erhöht worden, ohne den Tochtergesellschaften Sicherheiten einzuräumen und obwohl diese nicht über freies Eigenkapital verfügt hätten. Die Mittel für die Darlehen seien annähernd vollumfänglich aus dem aktienrechtlich geschützten Eigenkapital entnommen worden. Die begünstigten C.D.________ AG und P.________ AG seien selber spätestens ab dem Geschäftsjahr 2009 nicht mehr in der Lage gewesen, die Darlehen innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen vollständig zurückzuzahlen. Dies sei dem Beschwerdeführer 1 bewusst gewesen, weshalb er mit der Gewährung dieser Darlehen seine Pflicht zur
Interessenwahrung und Vermögenserhaltung als Verwaltungsrat der acht Tochtergesellschaften verletzt habe. Die Darlehensgewährung habe nicht den Markt- respektive Drittbedingungen entsprochen. Durch sein pflichtwidriges Verhalten habe der Beschwerdeführer 1 den Tochtergesellschaften einen Vermögensschaden zugefügt, da die Rückzahlung der Darlehen seit dem Geschäftsjahr 2009 in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Dies habe sich per Ende Januar 2015 mit der Abschreibung der Forderungen der Tochtergesellschaften bei der C.D.________ AG mangels Einbringlichkeit manifestiert. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Absicht gehandelt, der Holdinggesellschaft C.D.________ AG, die er direkt oder indirekt - über die Q.________ Ltd. und die R.________ Ltd - alleine gehalten habe, einen unberechtigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.

5.3.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 soll die C.D.________ AG im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. an den Investor T.________ verkauft haben. Gleichzeitig habe sie T.________ die Option eingeräumt, die Aktien per 1. Februar 2013 zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. T.________ habe am 24. Januar 2012 mitgeteilt, er wolle von dieser Option Gebrauch machen, und die Ausübung der Option im Juni 2012 bestätigt. Zugleich habe er signalisiert, dass bei der Zahlung der Rückkaufsumme eine gewisse Flexibilität erwartet werden könne. Die C.D.________ AG habe im Jahr 2014 in drei Tranchen Aktien für insgesamt Fr. 1'850'400.-- zurückgekauft. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verluste gebildet zu haben, obwohl die Ausübung der genannten Option seit Januar 2012 bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe beabsichtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG im
Rechtsverkehr besser darzustellen und dieser damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

5.3.3. In Anklage-Ziffer A.4.3.2 wird festgehalten, die C.D.________ AG habe der Investorin AA.________ Ltd. im Juni 2008 insgesamt 260'000 Aktien der C.I.________ AG zu einem Preis von USD 5 Mio. verkauft. Dabei habe sie der AA.________ Ltd. die Option eingeräumt, per 1. Juni 2013 die Aktien zu einem festen Preis von USD 6,25 Mio. an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. Von dieser Option habe die AA.________ Ltd. mit schriftlicher Erklärung vom 1. Juni 2012 Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG in den Jahresrechnungen 2012-2014 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem erzwungenen Rückkauf der Aktien zu erwartenden Verluste gebildet zu haben. Er habe beabsichtigt, der C.D.________ AG durch die bessere Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

5.4. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagesachverhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, so dass für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, und er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wäre.

5.4.1. Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 die massgebliche Beteiligung am Transfer von Kapital von acht schweizerischen Tochtergesellschaften mittels ungesicherten Darlehen zur Holdinggesellschaft C.D.________ AG respektive zur Managementgesellschaft P.________ AG im Rahmen eines sogenannten "Cash-Poolings" im Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016 vorgeworfen (vgl. oben E. 5.3.1). Angesichts der Dauer des in der Anklageschrift angegebenen Deliktszeitraums geht die Vorinstanz - entgegen der Beschwerde - nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus, wenn sie bei der rechtlichen Würdigung erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe durch sein Verhalten das Intercompany-System zum Nachteil der schweizerischen Tochtergesellschaften "aufrechterhalten".

5.4.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine Rückstellungen in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 zur Deckung der aus dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verluste gebildet zu haben, obwohl ihm seit Januar 2012 bekannt gewesen sei, dass T.________ seine Option auf Aktienrückkauf habe ausüben wollen (vgl. oben E. 5.3.2). Der Verkauf der Aktien an T.________ inklusive Höhe und Zusammensetzung des Kauf- und Rückkaufpreises sowie die Ausübung der Option werden in der Anklageschrift hinreichend beschrieben. Das Gleiche gilt in Bezug auf die in Anklage-Ziffer A.4.3.2 umschriebene Ausübung der Option durch die AA.________ Ltd. (vgl. oben E. 5.3.3). Mit dieser Formulierung konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres erkennen, was ihm in Bezug auf diese zwei Anklagepunkte zum Vorwurf gemacht wurde. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im vorliegenden Fall - entgegen der Beschwerde - nicht notwendig war, die Höhe des mit dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verlustes und der unterlassenen Rückstellungen in der Anklageschrift genau zu beziffern. Gemäss dem Anklagevorwurf ergibt sich
die inhaltliche Unrichtigkeit der Jahresrechnungen nicht etwa aus einer falschen Berechnung und Bilanzierung von Rückstellungen, sondern aus dem Umstand, dass in den fraglichen Bilanzen unter den Passiven keine Rückstellungen aufgeführt wurden. Dies geht aus der Anklageschrift klar hervor. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass in der Anklageschrift der Wert der Gegenleistung (d.h. der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Aktienrückkaufs) nicht genauer umschrieben wird (vgl. unten E. 15.6.4, 15.6.6). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz lasse die Schweizerische Eidgenossenschaft (d.h. die Beschwerdegegnerin 11) im gegen ihn geführten Strafverfahren zu Unrecht als Privatklägerin zu, was Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO verletze.

6.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG; SR 531; in Kraft seit dem 1. Juni 2017, AS 2017 3097) könne das BWL [Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung] bei Verletzungen der Strafbestimmungen von Art. 49 ff
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 49 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwiderhandelt;
b  trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht befolgt, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt;
c  trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
. LVG im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Gemäss der Botschaft vom 3. September 2014 zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes (BBl 2014 7164 Ziff. 2) habe sich der Gesetzgeber beim Erlass dieser Bestimmung auf Art. 104 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO gestützt. Obwohl die Parteirechte gestützt auf diese StPO-Bestimmung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6) nichts mit der Frage der Geschädigteneigenschaft zu tun hätten und die Behörde nach Ansicht des Bundesgerichts dabei nicht als Privatklägerin auftrete, seien dem BWL in Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
LVG explizit die Rechte der Privatklägerschaft zugewiesen worden. Die Bestimmung beziehe sich nach ihrem klaren Wortlaut auf die strafprozessuale Privatklage und umfasse in Anwendung von Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO sowohl die Straf- als auch die Zivilklage.
Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdegegnerin 11 habe nicht hoheitlich durch eine direkte Leistung an den Beschwerdeführer 1 über ihr Vermögen verfügt. Vielmehr sei sie zugunsten des Beschwerdeführers 1 mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge eingegangen. Bei diesen Bürgschaftsverträgen handle es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, auf welche die Bestimmungen des Obligationenrechts für anwendbar erklärt worden seien (Art. 8 Abs. 1 und 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; SR 513.44; nachfolgend: Bürgschaftsverordnung). In dieser Konstellation hätten sich die Parteien als rechtlich gleichgeordnete Subjekte mit uneingeschränkter Verfügungsfreiheit gegenübergestanden. Dem Beschwerdeführer 1 bzw. den begünstigten Gesellschaften habe es freigestanden, bei der Anschaffung ihrer Flotte die Unterstützung der Beschwerdegegnerin 11 zu suchen. Dem Beschwerdeführer 1 werde vorgeworfen, durch Leistungsbetrug und Urkundenfälschungen bewirkt zu haben, dass diese Bürgschaftsverträge trotz Fehlens der nötigen Voraussetzungen eingegangen respektive aufrechterhalten worden seien. Dadurch sei das Vermögen der Beschwerdegegnerin 11 geschädigt worden.
Aufgrund dieser konkreten Umstände, unter denen die Beschwerdegegnerin 11 über das Vermögen des Gemeinwesens verfügt habe und darin geschädigt worden sein solle, rücke der gesetzliche Auftrag der Beschwerdegegnerin 11 in den Hintergrund.

6.3.

6.3.1. Der Beschwerdeführer 1 weist zutreffend darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall nicht das BWL, sondern die Schweizerische Eidgenossenschaft (d.h. die Beschwerdegegnerin 11), handelnd durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat. Das entsprechende Formular betreffend die "Privatklage" wurde vom damaligen Generalsekretär des WBF am 15. Mai 2018 unterzeichnet.

6.3.2. Nach Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
Satz 1 LVG ("Parteistellung des BWL") kann das BWL im Verfahren die "Rechte einer Privatklägerschaft" wahrnehmen. Gemäss der Botschaft vom 3. September 2014 zur Totalrevision des Landesversorgungsgesetzes (BBl 2014 7164 Ziff. 2) ergibt sich diese Möglichkeit aus Art. 104 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO. Nach dieser Bestimmung können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfordert dies eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt in diesen Fällen als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (Urteile 7B 852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B 267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2; 1B 250/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.5; 1B 450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2; 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6).
Mit Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
Satz 1 LVG liegt eine klare gesetzliche Grundlage im formellen Sinne vor (vgl. Urteile 7B 852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.2; 6B 1004/2022 vom 23. Mai 2023 E. 3.1.3), die dem BWL volle Parteirechte als Privatklägerschaft im Sinne von Art. 104 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO einräumt. Die Rechte der Privatklägerschaft bestehen darin, dass diese - als Verfahrenspartei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO) - die in der StPO gewährleisteten Parteirechte wahrnehmen kann. Diese Parteirechte umfassen namentlich das Recht, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (vgl. Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
, Art. 119 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO; HENRIETTE KÜFFER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25a zu Art. 104
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
StPO).
Weder aus dem Wortlaut von Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
LVG ("Rechte einer Privatklägerschaft") noch aus der Botschaft ergibt sich, dass die Rechte des BWL als Privatkläger im Strafverfahren auf die Strafklage beschränkt sein sollten. Dass in der Botschaft ausdrücklich auf die Gewährleistung einer "einheitliche[n] Strafverfolgung von Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung" Bezug genommen wird (BBl 2014 7164 Ziff. 2), ändert daran nichts. Vielmehr kann der Staat (vertreten durch die zuständige Behörde) eigene Ansprüche als Zivilkläger geltend machen, soweit er nicht hoheitlich handelt (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 54a zu Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; vgl. unten E. 6.4.3). Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin 11 bei der Konstituierung als Privatklägerschaft durch die zuständige Behörde vertreten wurde. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen.

6.3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) können die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. Dieses Vorgehen wird als "Evokation" oder "Selbsteintritt" bezeichnet, weil die übergeordnete Behörde dabei gestützt auf ihre Dienstaufsicht selber bzw. an Stelle ihrer untergeordneten Einheit handelt, anstatt diese zum Entscheid anzuweisen (BGE 138 III 90 E. 2.6; Urteile 8C 322/2023 vom 21. Dezember 2023 E. 5.2; 1C 283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5; THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG, 2. Aufl. 2022, N. 32 zu Art. 47
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
RVOG; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 155). Die Vorinstanz erwägt, die Evokation des WBF gestützt auf die genannte Bestimmung sei nicht zu beanstanden.
Das BWL ist hierarchisch dem WBF unterstellt (vgl. dazu Art. 9
SR 172.216.1 Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)
OV-WBF Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung - 1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
1    Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
2    Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele:
a  Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine jederzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone.
b  Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaftungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden.
c  Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.
3    Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt29.
der Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung [OV-WBF; SR 172.216.1]; Art. 1
SR 531.11 Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV) - Organisationsverordnung Landesversorgung
VWLV Art. 1 Hierarchische Unterstellung - Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
der Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung [VWLV; SR 531.11]). Es ist unbestritten, dass das WBF die dem BWL übergeordnete Verwaltungseinheit (im Sinne von Art. 47 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
RVOG) ist. Als solche kann es Geschäfte aus dem Zuständigkeitsbereich des BWL - vorliegend: den Entscheid über die Konstituierung als Privatklägerschaft (namens der Schweizerischen Eidgenossenschaft) gestützt auf Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
LVG - an sich ziehen und darüber selbst entscheiden. Ein Ausschluss des Selbsteintritts nach Art. 47 Abs. 5
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
RVOG kommt hier angesichts des Zwecks dieser Regelung (vgl. BGE 138 III 90 E. 2.6; Urteil 1C 283/2019 vom 24. Juli 2020 E. 3.5) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nicht in Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
LVG in Verbindung mit Art. 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
Satz 1 RVOG sei ausgeschlossen, weil Art. 56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
LVG diese Kompetenz im Sinne von Art. 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
Satz 2 RVOG ausschliesslich dem BWL zuweise, kann ihm nicht zugestimmt werden. In Art. 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
RVOG sind das Evokationsrecht des Departementvorstehers (Satz 1) und dessen Vorbehalte (Satz 2) besonders geregelt (vgl. SÄGESSER, a.a.O., N. 36 ff. zu Art. 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
RVOG und N. 35 zu Art. 47
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
RVOG). Der Beschwerdeführer 1 übersieht, dass im vorliegenden Fall nicht ein Selbsteintritt des Departementvorstehers nach Art. 38
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
RVOG, sondern ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 47 Abs. 4
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
RVOG zur Diskussion stand.

6.4.

6.4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) sei als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO zu qualifizieren.

6.4.2. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 147 IV 269 E. 3.1; 145 IV 491 E. 2.3; 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
Geschütztes Rechtsgut von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR (SR 313.0) ist unter anderem das Vermögen des Gemeinwesens (vgl. CAPUS/BERETTA, Droit pénal administratif, 2021, Rz. 281; MARIANNE JOHANNA LEHMKUHL, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Jürg-Beat Ackermann [Hrsg.], 2. Aufl. 2021, § 24 Rz. 60; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 19 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR; vgl. auch Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 999 Ziff. 2.3, 1008 Ziff. 3). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (d.h. die Beschwerdegegnerin 11) Trägerin dieses Rechtsgutes sei. Dies wird vom Beschwerdeführer 1 nicht in Abrede gestellt.

6.4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO gelten in der Regel die Verwaltungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind. In solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine individuellen Interessen wahr, womit er durch die Straftat auch nicht in seinen persönlichen Interessen unmittelbar betroffen und verletzt ist. Der Verwaltungsträger kann, soweit er hoheitlich wirkt, nicht gleichzeitig Träger des Rechtsguts sein, für dessen Schutz, Kontrolle und Verwaltung gerade er, kraft seiner ihm auferlegten öffentlichen Aufgaben, einstehen muss und entsprechend selber dafür verantwortlich ist (Urteile 7B 852/2023 vom 1. Juli 2024 E. 3.1.1; 1B 669/2021 vom 8. März 2022 E. 3.1; 6B 267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2; 1B 250/2020 vom 6.
Oktober 2020 E. 3.2; 1B 450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2; 1B 576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.4; 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5 mit Hinweisen).

6.4.4. Ein Anwendungsfall hoheitlichen Handelns ohne strafprozessuale Geschädigteneigenschaft liegt etwa beim kantonalen Sozialamt vor, wenn es um ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
StGB geht. In einem solchen Fall handelt der Staat hoheitlich, d.h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteil 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5; vgl. SIMONE BRANDENBERGER, Der Staat als Verletzter im Strafprozess - eine Rollenverteilung, forumpoenale 4/2016, S. 227; DOLGE, a.a.O., N. 54a zu Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO; STÉPHANE GRODECKI, Etat de lieux de la qualité des entités de droit public pour déposer plainte et se constituer partie plaignante, forumpoenale 5/2022, S. 387 und 390; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3d zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2 023, N. 40 und 62a zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Ein weiteres Beispiel hoheitlichen Handelns ohne
Geschädigtenstellung wird in Bezug auf die eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden bei Steuerdelikten angenommen (vgl. BRANDENBERGER, a.a.O., S. 227; LIEBER, a.a.O., N. 3d zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO; MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 40 zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO).

6.4.5. Der Staat bzw. sein Verwaltungsträger ist nach der Lehre dann "wie ein Privater" in seinen persönlichen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO unmittelbar verletzt, wenn sich die fragliche Straftat gegen Rechtsgüter richtet, die ihm zur Erfüllung seiner Verwaltungsaufgabe zur Verfügung stehen (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 39 zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO; vgl. für das deutsche Recht: KIRSTEN GRAALMANN-SCHEERER, in: Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 27. Aufl. 2018, N. 59 zu § 172 StPO/D). Dies ist etwa der Fall bei der Veruntreuung von einer Gemeinde zugeordneten, auf einem Bankkonto deponierten Vermögenswerten, bei der Sachbeschädigung von einem Verwaltungsgebäude, beim Diebstahl von Fahrzeugen öffentlicher Verkehrsbetriebe, beim Betrug zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, indem die Täterschaft Exportumsätze einer Scheinfirma vortäuscht und mittels entsprechender Abrechnungen die eidgenössische Steuerverwaltung zur Gutschrift von nicht bestehenden Vorsteuerguthaben veranlasst (MAZZUCHELLI/POSTIZZI, a.a.O., N. 39 zu Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO; vgl. dazu auch ZR 121/2022 S. 120 ff. betreffend die Zulassung einer Einwohnergemeinde als Privatklägerin).

6.4.6. Eine Geschädigtenstellung des Staates im Sinne von Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO ist nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 6.4.3) ausgeschlossen, wenn der betroffene Verwaltungsträger des Gemeinwesens hoheitlich handelt.
Für die Unterscheidung von hoheitlicher und nicht hoheitlicher Verwaltungstätigkeit knüpft die Lehre an verschiedenen Kriterien an. Zum Teil wird das staatliche Handeln dann als hoheitlich bezeichnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Regelung den Verwaltungsträger zwingend zu staatlichem Handeln verpflichtet (BRANDENBERGER, a.a.O., S. 226). Andere Autoren stellen bei der Unterscheidung darauf ab, ob zwischen dem Verwaltungsträger und dem Privaten ein Subordinations- oder ein Gleichordnungsverhältnis vorliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 30 ff.). Hoheitliches Verwaltungshandeln sei nach dieser Ansicht einseitiges Handeln, das sich aus der staatlichen Anordnungs- und Zwangsbefugnis gegenüber den Privaten ergebe, z.B. bei polizeilichen Massnahmen oder bei der Enteignung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 30). Dagegen liege ein Gleichordnungsverhältnis vor, wenn eine Rechtsgrundlage dem Staat keine Befugnisse einräumt, einseitige Anordnungen zu treffen und diese zwangsweise durchzusetzen. Nach diesem Verständnis handelt der Staat nicht hoheitlich, wenn er verwaltungsrechtliche Verträge abschliesst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 31 mit Verweis auf Rz. 1286 ff.).

6.4.7. Das in der Verordnung vom 14. Juni 2002 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe (SR 531.44; nachfolgend: Bürgschaftsverordnung) geregelte Bürgschaftssystem zur Förderung der Hochseeflotte sieht ein Dreiparteienverhältnis vor, an dem ein Darlehensgeber als Gläubiger der Hauptschuld respektive Sicherungsnehmer (in der Regel eine Bank), ein Darlehensnehmer respektive ein Hauptschuldner (der Schiffseigner) und der Staat als Bürge beteiligt sind. Der Bund übernimmt durch die Hochseeschifffahrts-Bürgschaften gegenüber dem Darlehensgeber die Haftung für die Rückzahlung des Restbetrags eines Darlehens am Ende der Laufzeit sowie für höchstens einen Jahreszins (Art. 8 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung; siehe dazu DUMENG NICULIN BEZZOLA-BÜCHLER, Staatliche Drittsicherheiten für Private, Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, 2023, S. 248).
Zuständig für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche und den Abschluss der Bürgschaftsverträge mit der finanzierenden Bank ist das BWL (vgl. Art. 4 ff. Bürgschaftsverordnung).

6.4.8. Eine öffentlich-rechtliche Regelung, welche den zuständigen Verwaltungsträger - konkret: das BWL - zwingend zu staatlichem Handeln verpflichten würde (vgl. oben E. 6.4.6), liegt nicht vor. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen gewähren, wenn ein Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung von Interesse ist und in deren Dienst gestellt werden kann (lit. a), der Erwerber oder Eigentümer eines Schiffs (Schiffseigner) in ordentlicher Weise an der Seeschifffahrt teilnimmt und einen zweckmässigen Betrieb des Schiffs gewährleistet (lit. b) und die Organe des Schiffseigners und des Reeders über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Führung des Schiffsbetriebs verfügen (lit. c). Aus der Ausgestaltung dieser Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ergibt sich, dass der Entscheid über die Gewährung von Hochseeschifffahrts-Bürgschaften im Ermessen des Bundes bzw. des BWL als zuständigem Verwaltungsträger liegt (vgl. BEZZOLA-BÜCHLER, a.a.O., S. 249). Eine Pflicht für den Bund bzw. für den zuständigen Verwaltungsträger (d.h. das BWL), Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen zu gewähren, besteht folglich nicht.
In der Bürgschaftsverordnung wird zudem in Bezug auf die Gewährung von Hochseeschifffahrts-Bürgschaften keine staatliche Anordnungs- und Zwangsbefugnis statuiert (vgl. oben E. 6.4.6). Ein Subordinationsverhältnis zwischen Bund und Privaten ist damit zu verneinen (vgl. BEZZOLA-BÜCHLER, a.a.O., S. 61). Vielmehr ist mit der Vorinstanz von einem Gleichordnungsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen.

6.4.9. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (d.h. die Beschwerdegegnerin 11), handelnd durch das BWL, bei der Gewährung der Hochseeschifffahrts-Bürgschaften nicht hoheitlich handelte. Vielmehr ist sie zugunsten der Schiffsgesellschaften des Beschwerdeführers 1 mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge eingegangen bzw. hat diese aufrechterhalten. Bei diesen Bürgschaftsverträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung), auf welche die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts für sinngemäss anwendbar erklärt wurden (Art. 8 Abs. 7 Bürgschaftsverordnung). Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von derjenigen eines Sozialhilfeverfahrens (vgl. oben E. 6.4.4), bei der in einem direkten, verwaltungsrechtlichen Verhältnis ungerechtfertigt Leistungen an die beschuldigte Person ausgerichtet werden.

6.4.10. Zu beurteilen bleibt, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) durch die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Straftaten "wie eine Private" in ihren persönlichen Rechten unmittelbar verletzt wurde (vgl. oben E. 6.4.3).
Die Gewährung von Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft (handelnd durch das BWL) war nur "im Rahmen der bewilligten Kredite" möglich (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung). Die Bürgschaftsrahmenkredite für eine bestimmte Laufzeit wurden von den eidgenössischen Räten jeweils in regelmässigen Abständen bewilligt (vgl. BEZZOLA-BÜCHLER, a.a.O., S. 240; Bericht vom 14. Oktober 2009 über die Schifffahrtspolitik der Schweiz, BBl 2009 7718 Ziff. 2.2.1, 7720 Ziff. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, durch Leistungsbetrug und Urkundenfälschungen bewirkt zu haben, dass die Bürgschaftsverträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) und der finanzierenden Bank trotz Fehlens der nötigen Voraussetzungen eingegangen respektive aufrechterhalten worden seien. Damit richteten sich die fraglichen Straftaten gegen das Vermögen der Beschwerdegegnerin 11, welches ihr - im Rahmen der bewilligten Bürgschaftsrahmenkredite - zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (d.h. zur Gewährung von Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen) zur Verfügung stand (vgl. oben E. 6.4.5). Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass die
Beschwerdegegnerin 11 in Bezug auf den Vorwurf des Leistungsbetrugs als unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt gelte.

6.5.

6.5.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Forderung der Beschwerdegegnerin 11 sei öffentlich-rechtlicher Natur. Für diese stehe der Adhäsionsprozess nicht zur Verfügung. Zudem sei Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR keine Schutznorm im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR.

6.5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 11 habe zu Gunsten der Gesellschaften des Beschwerdeführers 1 mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer 1 habe durch täuschendes Verhalten erwirkt, dass die Beschwerdegegnerin 11 diese Bürgschaftsverträge aufrechterhalten habe. Als Folge dieser vertragsrechtlichen Konstellation mit der finanzierenden Bank mache die Beschwerdegegnerin 11 nicht einen verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch oder einen steuerrechtlichen Anspruch geltend. Vielmehr stütze sie sich mit ihrer Forderung auf die ausservertragliche Haftung von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, die zivilrechtlicher Natur sei.
Die Vorinstanz hält weiter fest, Art. 45
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 45 Einsprache - 1 Verfügungen, die sich auf die Artikel 31-33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen, die sich auf die Artikel 31-33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben.
aLVG respektive Art. 51
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
LVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR sei eine geeignete Schutznorm, um eine Haftung nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR zu begründen. Der Leistungsbetrug von Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR schütze unter anderem das Vermögen des Gemeinwesens. Die Beschwerdegegnerin 11 sei Trägerin dieses Rechtsgutes und durch diese Straftat wie eine Private unmittelbar in ihren Vermögensinteressen verletzt worden. Weiter erachtet die Vorinstanz Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB als geeignete Schutznorm im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR, dies in Bezug auf die Urkundenfälschungen durch Erstellung der falschen Jahresrechnungen.

6.5.3. Die Schadenszufügung ist im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltensnorm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 146 IV 211 E. 3.2; 144 I 318 E. 5.5; Urteil 6B 987/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.4; je mit Hinweisen).

6.5.4. Die Beschwerdegegnerin 11 gilt in Bezug auf den Vorwurf des Leistungsbetrugs als unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt (vgl. oben E. 6.4.10). Die Vorinstanz nimmt aufgrund der vertraglichen Konstellation mit der finanzierenden Bank (vgl. oben E. 6.4.7) zutreffend an, dass die Beschwerdegegnerin 11 keinen verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gegenüber den begünstigten Gesellschaften geltend mache, sondern dass sich ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 auf die ausservertragliche Haftung von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR stütze, die zivilrechtlicher Natur sei (vgl. oben E. 6.5.2).
Wie bereits erwogen (vgl. oben E. 6.4.2), ist das Vermögen des Gemeinwesens mitgeschütztes Rechtsgut des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR. Damit liegt eine Schutznorm im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR vor, welche dem Schutz vor Schädigungen dieses Vermögens dient. Daran ändert nichts, dass die Tatbestandsverwirklichung des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht voraussetzt (CAPUS/BERETTA, a.a.O., Rz. 281; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 105 und 109; KURT HAURI, Verwaltungsstrafrecht [VStrR], 1998, N. 1 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR; MAEDER, a.a.O., N. 32 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR; FABIAN HUMBEL, Subventionsbetrug, 2008, S. 142 f.).
Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf mehreren voneinander unabhängigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG verletzt; andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit der vorinstanzlichen Qualifikation von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB als Schutznorm im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR (vgl. oben E. 6.5.2) nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Damit einhergehend vermag er nicht darzulegen, dass und weshalb diese Norm seitens der Vorinstanz nicht als Schutznorm im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR hätte herangezogen werden dürfen. Darauf ist mangels tauglicher Begründung nicht weiter einzugehen.

6.6. Zusammenfassend ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 11 im Strafverfahren als Privatklägerin zugelassen hat.

Sachverhaltskomplex AQ.________

7.

7.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend den Sachverhaltskomplex AQ.________ eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV), des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und Ziff. 3 lit. d EMRK), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) sowie der Unschuldsvermutung (Art. 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) durch unzulässige antizipierte Beweiswürdigung.

7.2.

7.2.1. Der Beschwerdeführer 1 beantragte in der Berufungserklärung vom 27. Oktober 2020 unter anderem die Befragung von AB.________, AC.________, AD.________, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________ AM.________, AN.________, AO.________ und AP.________. Den Beweisantrag wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. August 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend sei im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren bereits ein breites Beweisfundament gesammelt worden. Der gesamte Aktenumfang belaufe sich auf mittlerweile 77 Bundesordner mit einer Vielzahl von Einvernahmen und Dokumenten. Bereits angesichts dieses Aktenumfangs könne nicht leichthin angenommen werden, die Beweiserhebungen der ersten Instanz seien unvollständig im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
StPO.
Die Vorinstanz hält weiter fest, es sei nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts durch die beantragten Einvernahmen gewonnen werden sollten. Wenn der Beschwerdeführer 1 geltend mache, AB.________, AC.________, AI.________, AG.________, AJ.________ und Rechtsanwalt AM.________ könnten sich zum Zustandekommen der mutmasslich simulierten Verträge äussern, dann stelle sich die Frage, wieso er [d.h. der Beschwerdeführer 1] nicht selber bereits die für ihn angeblich entlastenden Informationen ins Verfahren eingebracht habe, da er als Direktbeteiligter der Verträge und Verwaltungsrat der einzelnen Gruppengesellschaften ebenfalls darüber habe verfügen müssen. Zudem sei nicht klar, ob sich die einzuvernehmenden Personen überhaupt noch an das Geschehen erinnern oder sich auf ihr Berufsgeheimnis (Rechtsanwalt AM.________) berufen würden. Ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien von den Einvernahmen von AD.________, AE.________, AF.________, AH.________, AK.________, AL.________ und Fürsprecher AN.________, die an den Geschäften, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, überhaupt nicht beteiligt gewesen seien. Eine erneute Einvernahme von AO.________ und AP.________
erscheine ebenfalls nicht notwendig.

7.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2022 erneuerte der Beschwerdeführer 1 den Antrag auf Befragung der in der Berufungserklärung genannten Personen. Der Antrag wurde gleichentags von der Vorinstanz abgewiesen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz vorab auf den Beschluss vom 6. August 2021. Es seien seit diesem Beschluss noch diverse Unterlagen nachverlangt worden, so dass noch mehr Dokumentation vorhanden sei. Aufgrund der umfangreichen Akten erachtete es die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung nicht als notwendig, noch weitere Personen einzuvernehmen.

7.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass das Gericht eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnimmt. Der Untersuchungsgrundsatz gilt deshalb sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte (BGE 147 IV 409 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) umfasst die Pflicht der Behörde, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (BGE 146 IV 218 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) und des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; vgl. zum Begriff der Willkür oben E. 3.3). Art. 139 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
StPO ist die gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist (Urteile 7B 282/2022 vom 22. Mai 2024 E. 2.1; 7B 240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 4.2.2; je mit Hinweis[en]).

7.4. Dem Beschwerdeführer 1 wird im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex AQ.________ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gegenüber dem BWL beim Erwerb der vier Schiffe C.I.________, C.O.________, C.H.________ und C.K.________ von der Werft AQ.________ höhere Bau- und Erwerbskosten geltend gemacht, als tatsächlich vereinbart und bezahlt worden seien. Dies habe ihm ermöglicht, die Schiffe über die Eigenfinanzierungsvorschriften hinaus fremd zu finanzieren und beim Bund höhere Bürgschaften zu erhalten, als gesetzlich erlaubt gewesen wären. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer 1 dem BWL exemplarisch für die vier angeblich identischen Schiffbauverträge einen Schiffbauvertrag betreffend die C.I.________ mit einem höheren Vertragspreis (nachfolgend: Schiffbauvertrag II) eingereicht, während mit der Werft AQ.________ in Wirklichkeit ein zweiter Vertrag mit einem tieferen Preis (nachfolgend: Schiffbauvertrag I) abgeschlossen und gelebt worden sei. Die vorgesehene erste Rate von 20 % des höheren Kaufpreises, die der Beschwerdeführer 1 aus Eigenmitteln an die Werft AQ.________ hätte leisten müssen, habe er nicht geleistet, sich deren Erhalt von der Werft allerdings schriftlich bestätigen lassen. Mittels fingierten
Darlehensverträgen habe der Beschwerdeführer 1 sodann belegt, dass die R.________ diese Anzahlungen im Rahmen einer Darlehensgewährung an die C.D.________ AG getätigt habe und dass die C.D.________ AG wiederum im selben Umfang den vier Schiffsgesellschaften Darlehen gewährt habe. Diese faktisch nicht existenten Darlehen seien sodann verwendet worden, um das Aktienkapital der Schiffsgesellschaften mittels Verrechnungsliberierung zu erhöhen. Dadurch sei in den Bilanzen der Schiffsgesellschaften und der C.D.________ AG als Aktionärin über Jahre hinweg ein überhöhtes Eigenkapital ausgewiesen und im Rahmen der jährlichen Überprüfung dem BWL eingereicht worden.

7.5.

7.5.1. Der Beschwerdeführer 1 zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass und inwiefern die (in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte) vorinstanzliche Abweisung seiner Beweisanträge schlechterdings unhaltbar wäre. Dies gilt, soweit er namentlich vorbringt, die vorinstanzlichen Erwägungen würden zum Ausdruck bringen, dass die Vorinstanz die entscheidenden Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit der Bestellung, dem Bau der Schiffe und den Finanzierungsfragen im Bereich der Hochseeschifffahrt gar nicht habe "verstehen wollen". Mit einer derart pauschalen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lässt sich Willkür von vornherein nicht begründen.

7.5.2. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Kreditverträge zwischen den Schiffsgesellschaften und der finanzierenden Bank, d.h. der AR.________, in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei zwar korrekt, dass die Kreditverträge betreffend die Anzahl der vorgesehenen Raten den Vereinbarungen gemäss Schiffbauvertrag I entsprächen. Betreffend die Höhe des sich daraus ergebenden Kaufpreises resultiere jedoch aus den Informationen in den Kreditverträgen der höhere Kaufpreis nach Schiffbauvertrag II. In den Kreditverträgen würden fünf gleich grosse Raten erwähnt. Die Summe dieser fünf Zahlungen entspreche exakt dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II. Die AR.________ sei somit vom höheren Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II ausgegangen, was sich aus dem Wortlaut der Kreditverträge klar ergebe. Die Vorinstanz lässt die Frage, welche Vertragsunterlagen der AR.________ vorgelegen hätten, offen. Denn für sie sei für den angeklagten Sachverhalt "primär" von Bedeutung, dass die AR.________ für alle vier Schiffe vom höheren Kaufpreis ausgegangen sei, und nicht, welche Dokumente ihr vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, wenn sie gestützt auf den Wortlaut der
Kreditverträge zum Schluss gelangt, die finanzierende Bank sei bei deren Ausgestaltung vom höheren Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II ausgegangen. Bei dieser Sachlage ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz offenlässt, welche Dokumente der AR.________ vorlagen.

7.5.3. Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Feststellungen der Vorinstanz zu den angeblich unterschiedlichen Bausummen in den beiden Schiffbauverträgen seien "offensichtlich falsch", ohne sich mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Ausführungen der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.

7.5.4. Die Vorinstanz erwägt, für die Tilgung des Kaufpreises sei in beiden Schiffbauverträgen ausdrücklich und für sämtliche Raten "payment" mittels "telegraphic transfer" (Banküberweisung) vorgesehen. Es seien in den Verträgen präzise Kontoangaben der Werft festgehalten und die Übernahme von Aufwänden bei der Überweisung geregelt worden. Diese Formulierung halte zweifellos eine Zahlung aller Raten mittels Banküberweisung fest. Bereits in der Offerte vom 24. April 2003 sei explizit festgehalten worden, die Zahlungen seien "in cash" zu leisten. Auch im Schiffbauvertrag I sei ausdrücklich die Rückzahlung von Geld und nicht etwa eine Rückerstattung oder Vergütung von bereits geleisteten Arbeiten vorgesehen worden. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass in den Verträgen Formulierungen verwendet worden seien, die explizit Zahlungsmodalitäten "in cash" vorsähen. Angesichts der Formulierungen in den Schiffbauverträgen und in den von der Vorinstanz berücksichtigten Dokumenten kann - entgegen der Beschwerde - von einer "Aktenwidrigkeit" der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zahlungsmodalitäten "in cash" keine Rede sein.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend den Vorwurf des Leistungsbetrugs eine falsche Rechtsanwendung. Die Vorinstanz verkenne, dass das von den Schiffsgesellschaften in den Geschäftsberichten ausgewiesene Aktienkapital keine Aussage über die jeweils aktuellen eigenen Mittel der Schiffsgesellschaften enthalte. Selbst wenn die im Jahr 2004 durch Verrechnung getilgten Forderungen fiktiv gewesen wären, was bestritten sei, hätte dieser Vorgang keinen Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebenen "eigenen Mittel" der Gesellschaft. Durch die Kapitalerhöhungen habe sich an der Höhe der eigenen Mittel der Gesellschaften nichts geändert. Über Eigenmittel könne die Höhe des Aktienkapitals keine valable Aussage machen, die zur Täuschung und zur Begründung eines Irrtums geeignet wäre. Das falsche Verständnis der Vorinstanz über die Bedeutung des Aktienkapitals sei als Rechtsfehler zu qualifizieren.

8.2.

8.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, am 23. März 2004 sei das Aktienkapital der vier Schiffsgesellschaften von je Fr. 250'000.-- (Gründungskapital) auf Fr. 6,5 Mio. erhöht worden. Die Aktien seien von der C.D.________ AG gezeichnet worden. Die Leistung der Einlage von je Fr. 6,25 Mio. sei durch Verrechnung mit einem Darlehen erfolgt, welches die C.D.________ AG den vier Schiffsgesellschaften am 12. März 2004 gewährt habe. Aus den Darlehensverträgen vom 12. März 2004 ergebe sich, dass im Rahmen der ersten Anzahlung für die Erstellung des Schiffs bei der Werft AQ.________ die C.D.________ AG der Schiffsgesellschaft ein Darlehen von Fr. 6,25 Mio. gewähre. Es werde festgestellt, dass die gesamte Darlehenssumme bereits als erste Anzahlung geleistet worden sei. Eine entsprechende Bestätigung der Werft AQ.________ liege vor. In den Akten befänden sich überdies Schuldanerkennungen mit Datum vom 19. März 2004, in denen die vier Schiffsgesellschaften den Bestand einer Schuld von Fr. 6,25 Mio. gegenüber der C.D.________ AG bestätigt hätten. Die Mittel für die Gewährung dieser Darlehen an die Schiffsgesellschaften seien der C.D.________ AG wiederum in Form eines Darlehens von der R.________ zur Verfügung gestellt
worden. Aus dem entsprechenden Darlehensvertrag vom 19. März 2004 gehe hervor, dass die R.________ für die C.D.________ AG verschiedene Darlehensauszahlungen ("loan payments") in der Höhe von Fr. 25 Mio. als erste Anzahlung für den Kauf der vier Schiffe an die Werft AQ.________ geleistet habe.

8.2.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht weiter fest, die in den Darlehensverträgen vom 12./19. März 2004 genannten ersten Anzahlungen an die Werft AQ.________ seien weder geschuldet gewesen noch geleistet worden. Die Darlehen gemäss den genannten Darlehensverträgen seien für die Finanzierung des tieferen Kaufpreises nicht nötig gewesen. Entgegen dem Wortlaut der Darlehensverträge seien keine ersten Raten an die Werft AQ.________ geleistet worden. Die Darlehensverträge seien als simuliert zu betrachten. Folglich seien im Rahmen der Kapitalerhöhungen nicht existierende Forderungen in das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften eingebracht worden.
Aufgrund des tieferen Schiffbaupreises gemäss Schiffbauvertrag I sei die erste Rate aus dem Eigenkapital der Schiffsgesellschaften in Wirklichkeit nicht geschuldet gewesen. Weder die Schiffsgesellschaften noch die C.D.________ AG oder die R.________ hätten der Werft AQ.________ einen entsprechenden Betrag bezahlt oder durch die Anrechnung von Projektkosten geleistet. Da die R.________ keine entsprechenden Leistungen für die C.D.________ AG erbracht habe, habe das Darlehen von Fr. 25 Mio. nicht existiert. Als Folge davon seien auch den Schiffsgesellschaften durch die Gewährung von "Darlehen" in der Höhe von Fr. 6,25 Mio. keine effektiven Vermögenswerte zur Verfügung gestellt worden. Die Kapitalerhöhungen der vier Schiffsgesellschaften im Jahr 2004 sowie jene der C.D.________ AG im Jahr 2009 seien mit fiktiven Vermögenswerten "finanziert" worden. Entsprechend sei bei den betroffenen Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt Aktienkapital ausgewiesen worden, das nicht vorhanden gewesen sei.
Die Voraussetzungen für die Verrechnung (Bestand der zu verrechnenden Forderung, Gegenseitigkeit der Forderungen) seien nicht erfüllt, wenn es - wie vorliegend - die zu verrechnende Forderung nicht gebe, weil sie auf einem fiktiven Darlehensvertrag basiere. Eine nicht bestehende Forderung könne nicht verrechnet werden.

8.2.3. Gemäss der Vorinstanz sei das BWL bei der Gewährung der Bürgschaften fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Erwerbspreis der vier Schiffe dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II entsprochen habe, dass die Schiffsgesellschaften als erste Anzahlung 20 % dieses Preises aus Eigenmitteln (in Form von Geldzahlungen) geleistet hätten und dass die Schiffsgesellschaften über das vorgeschriebene Eigenkapital von mindestens 20 % des Buchwerts respektive Erwerbspreises verfügt hätten. Tatsächlich habe zwischen den C.________-Gesellschaften und der Werft AQ.________ ein tieferer Erwerbspreis gemäss Schiffbauvertrag I gegolten. Die gegenüber der AR.________ und dem BWL kommunizierte erste Rate von 20 % des Kaufpreises sei nicht geschuldet gewesen und sei weder mit einer Geldleistung noch durch Anrechnung von Projektarbeiten geleistet worden. Die Bestätigung der Werft AQ.________ für den Erhalt der ersten Rate habe nicht der Wahrheit entsprochen. In der Folge seien mit den darauf aufbauenden Darlehensverträgen fiktive "Darlehen" gewährt worden. Die Kapitalerhöhungen vom 23. März 2004 seien mit der Verrechnung dieser nicht existierenden Darlehensforderungen finanziert worden. Die Schiffsgesellschaften hätten demnach nicht über das
erforderliche Eigenkapital verfügt. In ihren Bilanzen sei ab dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhung Jahr für Jahr ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen worden. Das BWL sei damit über die Voraussetzungen der Bürgschaftsgewährung getäuscht worden. Diese Täuschung habe dazu geführt, dass zugunsten der Schiffsgesellschaften Bürgschaften gewährt worden seien, die eine vollständige Fremdfinanzierung der Schiffe gesichert habe.

8.3. Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30) muss der Schiffseigentümer über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20 % des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert (vgl. auch Art. 5d Abs. 1 der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956 [SR 747.301], nachfolgend: Seeschifffahrtsverordnung). Als "eigene Mittel" im Sinne von Art. 24 Seeschifffahrtsgesetz gilt bei Aktiengesellschaften das einbezahlte Aktienkapital (Art. 5e Abs. 3 lit. a Ziff. 1 Seeschifffahrtsverordnung). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 trifft damit nicht zu, dass das Seeschifffahrtsgesetz keine Eigenkapitalvorschriften vorsieht.

8.4. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, weshalb sie gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zur Auffassung gelangt, die Aktienkapitalerhöhungen der vier Schiffsgesellschaften vom 23. März 2004 von je Fr. 6,25 Mio. seien mit der Verrechnung nicht existierender Darlehensforderungen erfolgt, weshalb bei den Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt Aktienkapital ausgewiesen worden sei, das nicht vorhanden gewesen sei. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für eine Verrechnung verneint, ist dies nicht zu beanstanden, weil die Verrechnung unter anderem den Bestand der zu verrechnenden Forderung voraussetzt (KILLIAS/WIGET, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR; ANDREAS MÜLLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 120
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
OR). Auf die vom Beschwerdeführer 1 zitierte Literatur betreffend die Verrechnungsliberierung ist folglich nicht weiter einzugehen.

8.5. Wenn der Beschwerdeführer 1 geltend macht, die Höhe des Aktienkapitals könne keine "valable Aussage" über Eigenmittel machen, die zur Täuschung und zur Begründung eines Irrtums geeignet wäre, kann ihm unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 8.3) nicht zugestimmt werden.

8.6. Insoweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Aktienkapital der vier Schiffsgesellschaften im Umfang von je Fr. 6,25 Mio. fiktiv gewesen sei, sei "krass falsch", erschöpft sich der Einwand in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Darauf ist mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten.

8.7. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 8.3), gilt bei Aktiengesellschaften das einbezahlte Aktienkapital als eigene Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz.
Die Vorinstanz geht mit der ersten Instanz davon aus, dass die Aktienkapitalerhöhungen vom 23. März 2004 fiktiv waren und die vier Schiffsgesellschaften damit lediglich über das Gründungskapital von je Fr. 250'000.-- verfügten. Weiter legt die Vorinstanz eingehend dar, weshalb sie gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zum Schluss gelangt, dass das BWL fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Erwerbspreis der vier Schiffe habe dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II (USD 11'174'500.-- und Euro 10'810'000.--) entsprochen, während zwischen den C.________-Gesellschaften und der Werft AQ.________ ein tieferer Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag I (USD 8'891'000.-- und Euro 8'450'000.--) gegolten habe. Bei dieser Sachlage gelangt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, die Schiffsgesellschaften hätten nicht über die vom Art. 24 Abs. 2Seeschifffahrtsgesetz vorgeschriebenen eigenen Mittel bzw. Eigenkapital von mindestens 20 % des Erwerbspreises der Schiffe verfügt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt betreffend den Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 vor, die Vorinstanz komme in Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes zum Ergebnis, dass Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung unter die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR fielen, obwohl diese Norm - anders als bei der Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs - keine Generalklausel im Sinne einer "anderen Leistung des Gemeinwesens" vorsehe. Dies verstosse gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB.

9.2. Die Vorinstanz ist hingegen - wie die erste Instanz - der Ansicht, dass Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung auch dann unter Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR fallen, wenn es um die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs gehe.

9.3.

9.3.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB; Art. 7 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
EMRK; BGE 148 IV 329 E. 5.1; 147 IV 274 E. 2.1.1; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen). Das Legalitätsprinzip verbietet, über den Sinn, wie er dem Gesetz bei richtiger Auslegung zukommt, hinauszugehen, also neue Straftatbestände zu schaffen oder bestehende derart zu erweitern, dass die Auslegung durch den Sinn des Gesetzes nicht mehr gedeckt wird (BGE 148 IV 329 E. 5.1; 128 IV 272 E. 2; 127 IV 198 E. 3b mit Hinweisen).
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).

9.3.2. Nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR macht sich wegen Leistungsbetrugs strafbar, wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt. Gemäss Art. 51
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Satz 2 LVG wird die Straftat - anders als bei Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR - mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

9.3.3. Der Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR erfasst zwei Tatbestandsvarianten: Im ersten Fall des sog. Eingehungsbetrugs erteilt die zuständige Stelle aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums zu Unrecht eine Leistung des Gemeinwesens. Im zweiten Fall des sog. Erfüllungsbetrugs unterlässt es diese Stelle aufgrund des täuschungsbedingten Irrtums zu Unrecht, eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent wieder zu entziehen (vgl. EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 106 und 108 f.; JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2021, § 4 Rz. 25; LEHMKUHL, a.a.O., § 24 Rz. 64 und 67; MAEDER, a.a.O., N. 30 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR).

9.4. Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 zusammengefasst vorgeworfen, das BWL durch die Einreichung inhaltlich unwahrer Geschäftsberichte jährlich wiederkehrend in seinem Irrtum bestärkt zu haben, wonach die vier Schiffsgesellschaften C.I.________ AG, C.O.________ AG, C.H.________ AG und C.K.________ AG über ein voll liberiertes Aktienkapital verfügt hätten, während das Aktienkapital in der Höhe von je Fr. 6,25 Mio. bloss fiktiv gewesen sei. Dadurch habe er bewirkt, dass es die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BWL, unterlassen habe, durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen.

9.5. Die Frage, ob die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs auch auf andere, nicht in Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR ausdrücklich genannten Leistungen des Gemeinwesens anwendbar ist, ist in der Lehre umstritten.
Nach ACKERMANN kann die (täuschungsbedingte) Vermögensdisposition des Gemeinwesens aufgrund der in Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR für den Eingehungsbetrug vorgesehenen Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") grundsätzlich in irgendeiner Leistung bestehen, wohingegen die Fälle des Erfüllungsbetrugs auf Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente beschränkt seien (ACKERMANN, a.a.O., § 4 Rz. 25).
Zur "vollumfänglichen Erfassung" der Fälle des Erfüllungsbetrugs plädiert HUMBEL hingegen für eine "umfassendere Auslegung" des Begriffs des Erschleichens sowie für eine "grosszügige Auslegung" der Begriffe der Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente (HUMBEL, a.a.O., S. 145 f.).
Nach LEHMKUHL ist der zweite der von HUMBEL genannten Interpretationsvorschläge aus systematischen Erwägungen zu bevorzugen, weil der Erfüllungsbetrug speziell als zweite Tatbestandsvariante von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR geregelt sei. Da dieser Interpretationsvorschlag indes über den Gesetzeswortlaut hinausgehe, bestehe nach Ansicht der genannten Autorin Handlungsbedarf (im Sinne der Einführung einer Generalklausel auch für den zweiten Fall des Erfüllungsbetrugs) für den Gesetzgeber (LEHMKUHL, a.a.O., § 24 Rz. 67).
Laut EICKER/FRANK/ACHERMANN setzt die Tatbestandsverwirklichung von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR unter anderem voraus, dass der Getäuschte auf Grund des täuschungsbedingten Irrtums eine bestimmte, dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung zuspreche oder sie nicht zurückfordere respektive nicht "entziehe". Nach diesen Autoren sei die Strafbarkeit der "unterbliebenen Rückforderung einer finanziellen Leistung" nach strenger Wortlautinterpretation des Tatbestands von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR eigentlich nicht vorgesehen, sollte aber "analog" der Strafbarkeit des unterbliebenen nachträglichen Entzugs einer Konzession, Bewilligung oder eines Kontingents "mitgedacht bzw. hineingelesen" werden (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 108 Fn. 377). Demnach solle von der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs etwa die Nichteinziehung einer Konzession, einer Bewilligung, eines bestimmten Kontingents, eines Beitrags, einer Abgabe oder einer anderen Leistung (Generalklausel) erfasst sein (EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 108 f.).
MAEDER geht hingegen davon aus, dass eine solche (extensive) Auslegung von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR mit Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
StGB unvereinbar sei. Nach diesem Autor könne Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR nicht greifen, wenn es nicht um die unterbliebene Rückforderung einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents gehe (MAEDER, a.a.O., N. 92 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR).

9.6.

9.6.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 149 IV 376 E. 6.6; 148 IV 398 E. 4.8, 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).

9.6.2. Während die Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs eine Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") enthält, ist die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs gemäss dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR explizit auf Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente beschränkt (vgl. ACKERMANN, a.a.O., § 4 Rz. 25). Dem Gesetz lässt sich klar entnehmen, welche Leistungen des Gemeinwesens Gegenstand eines Erfüllungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR bilden können. Die vorliegend zur Diskussion stehenden Bürgschaften des Bundes zur Finanzierung von Hochseeschiffen gemäss Bürgschaftsverordnung lassen sich unter keinen der drei Begriffe subsumieren, die in Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR bei der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs aufgeführt sind. Eine grammatikalische Auslegung spricht aufgrund des klaren Wortlauts von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR gegen die Möglichkeit, unter diese Tatbestandsvariante Leistungen des Gemeinwesens zu subsumieren, die im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. LEHMKUHL, a.a.O., § 24 Rz. 67; MAEDER, a.a.O., N. 92 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR).

9.6.3. Der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1971 I 1008 Ziff. 3) ist keine Erklärung dafür zu entnehmen, weshalb in Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs auf den Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents beschränkt und dort keine Generalklausel (im Sinne einer "anderen Leistung des Gemeinwesens") wie bei der Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs vorgesehen wurde (vgl. HUMBEL, a.a.O., S. 146; LEHMKUHL, a.a.O., § 24 Rz. 67). Auch im Rahmen der parlamentarischen Debatte wurde diese Einschränkung bei der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs weder im Ständerat (vgl. AB 1971 S 835 ff., 843; AB 1973 S 578 ff., 581, 756 f.; AB 1974 S 134) noch im Nationalrat (vgl. AB 1973 N 451 ff., 469 ff., 1489 f.; AB 1974 N 669) näher diskutiert. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass aufgrund fehlender klarer Erläuterungen weder die Botschaft noch die parlamentarische Beratung einen klaren gesetzgeberischen Willen erkennen lassen.

9.6.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Auslegung des geltenden Rechts im Sinne einer geltungszeitlichen Ausrichtung der Auslegung auf laufende Revisionen Bezug genommen werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1; 128 IV 3 E. 4c; 124 II 193 E. 5d; je mit Hinweisen). In diesem Sinne sind vorliegend die hängigen Gesetzgebungsarbeiten zur Totalrevision des VStrR zu beachten.
Mit Motion Caroni 14.4122 "Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht" wurde der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf für eine Totalrevision des VStrR zu unterbreiten oder alternativ einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im StGB oder in der StPO vorzulegen. Die Motion wurde am 20. März 2015 vom Nationalrat (AB 2015 N 568) und am 24. September 2015 vom Ständerat (AB 2015 S 1049 f.) angenommen. Die Vernehmlassung wurde am 31. Januar 2024 eröffnet und dauerte bis am 10. Mai 2024 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. Januar 2024, "Verwaltungsstrafrecht soll moderner und effizienter werden").
Nach Art. 14 Abs. 1 VE-VStrR wird wegen Leistungsbetrugs bestraft, wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder Dritte durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder eine andere Person unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents oder die Rückforderung einer anderen Leistung des Gemeinwesens unterbleibt.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt im erläuternden Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) aus, der neue Absatz 1 a.E. von Art. 14 VE-VStrR [d.h. die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs] werde "konsequenterweise" in dem Sinne ergänzt, dass "künftig nicht nur strafbar" sei, wer den Entzug einer der dort ausdrücklich genannten Leistungen verhindere, "sondern auch", wer bewirke, dass die Rückforderung einer "anderen Leistung des Gemeinwesens" unterbleibe. Diese Ergänzung erfolge in Anlehnung an die Generalklausel ("eine andere Leistung des Gemeinwesens"), welche die Liste der ausdrücklich genannten Leistungen erweitere, die nach dem geltenden Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR Gegenstand eines Eingehungsbetrugs sein könnten. Gemäss der vorgeschlagenen Neuregelung werde der Erfüllungsbetrug ausdrücklich gleich bestraft wie der Eingehungsbetrug. Damit werde die "Kontroverse in der Lehre" beendet, ob der geltende Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
a.E. VStrR eine solche Verhinderung einer Rückforderung erfasse oder nicht (Erläuternder Bericht, S. 35 Ziff. 4.1 zu Art. 14 VE-VStrR). Die vorgeschlagene Neuformulierung von
Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR wurde im Vernehmlassungsverfahren ausdrücklich begrüsst (s. Stellungnahme der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Genf vom 28. März 2024 S. 6 ["clarification bienvenue"]).
Aus dem erläuternden Bericht ergibt sich e contrario, dass nach geltendem Recht die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs nur erfüllt, wer den Entzug einer der in Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR ausdrücklich genannten Leistungen (d.h. Konzessionen, Bewilligungen oder Kontingenten) verhindert. Die vorgeschlagene Neuregelung, welche die Einführung einer Generalklausel bei der Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs vorsieht, stellt keine blosse "inhaltliche Klarstellung" einer Rechtsnorm, sondern eine Gesetzesänderung dar. Die vorgeschlagene, noch nicht in Kraft getretene Änderung von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR entfaltet keine Vorwirkung (vgl. grundsätzlich zur Vorwirkung: BGE 136 I 142 E. 3.2; 129 V 455 E. 3; 125 II 278 E. 3c; je mit Hinweisen).

9.6.5. Der Straftatbestand des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR kommt im vorliegenden Fall aufgrund der Verweisung in Art. 51
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Satz 1 LVG bzw. Art. 45 Abs. 1 aLVG zur Anwendung (vgl. MAEDER, a.a.O., N. 26 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR). Mit dieser Verweisung wurde vom Gesetzgeber der Zweck verfolgt, die mit der Einführung des VStrR bei den betrugsähnlichen Tatbeständen in den einzelnen Sondergesetzen herbeigeführte Vereinheitlichung auch für das LVG gelten zu lassen (vgl. Botschaft vom 9. September 1981 zu einem Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung, BBl 1981 III 444 f. Ziff. 3; Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 998 ff. Ziff. 2.3). Der Umstand, dass das LVG auf Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR verweist, ist Voraussetzung dafür, dass diese Strafbestimmung zur Anwendung gelangt. Indessen führt diese Verweisung nicht zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR über den klaren Gesetzeswortlaut betreffend die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs hinaus (vgl. oben E. 9.6.2).

9.6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach geltendem Recht die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs nur erfüllt, wer den Entzug einer der in Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR ausdrücklich genannten Leistungen (d.h. Konzessionen, Bewilligungen oder Kontingenten) verhindert. Indem die Vorinstanz diese Tatbestandsvariante auf Bürgschaften gemäss der Bürgschaftsverordnung für anwendbar erklärt hat, hat sie gegen Bundesrecht verstossen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 erweist sich als bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist. Damit erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den im Zusammenhang mit diesem Vorwurf erhobenen weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1.

10.

10.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt in Bezug auf Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB.

10.2.

10.2.1. Die Vorinstanz erwägt betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.1, der Beschwerdeführer 1 habe jedes Jahr in der Bilanz [der Schiffsgesellschaften] von neuem ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Damit habe er die fragliche Straftat mehrfach begangen. Massgebender Zeitpunkt sei jeweils das Datum der Geschäftsberichte. Der erste Geschäftsbericht datiere vom 27. Juni 2006. Da die Urkundenfälschung nach 15 Jahren verjähre, sei die Tatbegehung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht verjährt gewesen.

10.2.2. Die Vorinstanz hält betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.1 für erwiesen, dass in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften C.I.________ AG, C.O.________ AG (später: C.E.________ AG), C.H.________ AG und C.K.________ AG der Geschäftsjahre 2005 bis 2016 ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen worden sei. Die Jahresrechnungen gäben somit einen Sachverhalt wieder, der nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt habe. Dadurch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Gesellschaften im Rechtsverkehr besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen seien. Bei den Jahresrechnungen handle es sich um Urkunden im Sinne des Tatbestandes, denen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Durch das Erstellen der unwahren Jahresrechnungen und der damit einhergehenden falsch dargestellten wirtschaftlichen Situation der betreffenden Gesellschaften sei der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt worden. Da der Beschwerdeführer 1 das fiktive Aktienkapital jedes Jahr von neuem wieder ausgewiesen habe, liege eine Mehrfachbegehung vor.

10.2.3. Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.2 hält die Vorinstanz fest, in den Bilanzen der Geschäftsjahre 2009 bis 2016 sowie in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2017 der C.D.________ AG sei mit einem Aktienkapital von Fr. 13,5 Mio. bzw. Fr. 16 Mio. ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen worden. Dadurch sei die wirtschaftliche Situation der C.D.________ AG in den betreffenden Jahren besser dargestellt worden, als sie gewesen sei. Da den Jahresrechnungen Urkundencharakter mit erhöhter Glaubwürdigkeit zukomme, sei durch diese unwahren Bilanzen der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt worden.

10.3.

10.3.1. Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2).

10.3.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Satz 1 StGB unter anderem Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Der Urkundencharakter eines Schriftstücks ist relativ. Dieses kann mit Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundenqualität haben, hinsichtlich anderer Gesichtspunkte nicht. Ob das Schriftstück zum Beweis einer bestimmten Tatsache bestimmt und geeignet ist, kann sich unmittelbar aus dem Gesetz, aus der Verkehrsübung oder aus dem Sinn oder der Art des Schriftstücks ergeben (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 142 IV 119 E. 2.2; je mit Hinweisen).

10.3.3. Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB erfasst die Urkundenfälschung im engeren Sinne und die Falschbeurkundung. Die Falschbeurkundung betrifft die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 146 IV 258 E. 1.1; 144 IV 13 E. 2.2.2; 142 IV 119 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB798 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 146 IV 258 E. 1.1.1; 141 IV 369 E. 7.1; 138 IV 130 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln (vgl. Art. 958 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR). Sie muss deshalb nicht nur formell, sondern auch materiell richtig sein (BGE 116 IV 52 E. 2a; 108 IV 25 E. 1c; Urteil 6B 778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.2.4; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 95 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB).

10.4.

10.4.1. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.1 von einer Mehrfachbegehung aus (vgl. oben E. 10.2.1 f.). Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Damit einhergehend vermag er nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die vorinstanzliche Annahme einer mehrfachen Tatbegehung schlechterdings unhaltbar und damit willkürlich sein sollte. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz datiert der erste Geschäftsbericht, in welchem das fiktive Aktienkapital ausgewiesen wurde, vom 27. Juni 2006. Die Vorinstanz nimmt bei dieser Sachlage zutreffend an, dass die Tatbegehung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - nicht verjährt war.

10.4.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Bilanzen der fraglichen Gesellschaften in Übereinstimmung mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 10.3.3) als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB (vgl. dazu auch BOOG, a.a.O., N. 94 zu Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB).
Insoweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, einer Bilanz komme "in Bezug auf das Aktienkapital" keine Urkundenqualität zu, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in Aktiven und Passiven (Art. 959 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
OR). Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden (Art. 959 Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
OR). Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern (Art. 959 Abs. 7
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
OR). Als Eigenkapital, welches unter den Passiven ausgewiesen werden muss (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 lit. a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959a - 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1    Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Umlaufvermögen:
1a  flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
1b  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
1c  übrige kurzfristige Forderungen,
1d  Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
1e  aktive Rechnungsabgrenzungen;
2  Anlagevermögen:
2a  Finanzanlagen,
2b  Beteiligungen,
2c  Sachanlagen,
2d  immaterielle Werte,
2e  nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
2    Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  kurzfristiges Fremdkapital:
1a  Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
1b  kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
1c  übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
1d  passive Rechnungsabgrenzungen;
2  langfristiges Fremdkapital:
2a  langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
2b  übrige langfristige Verbindlichkeiten,
2c  Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3  Eigenkapital:
3a  Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
3b  gesetzliche Kapitalreserve,
3c  gesetzliche Gewinnreserve,
3d  freiwillige Gewinnreserven,
3e  eigene Kapitalanteile als Minusposten,
3f  Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
3g  Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
3    Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4    Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
OR), gilt bei Aktiengesellschaften unter anderem das Aktienkapital (vgl. PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, Rz. 430 und 449 ff.; GERBER/HAAG/NEUHAUS, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 6. Aufl. 2024, N. 73 zu Art. 959a
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959a - 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1    Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Umlaufvermögen:
1a  flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
1b  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
1c  übrige kurzfristige Forderungen,
1d  Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
1e  aktive Rechnungsabgrenzungen;
2  Anlagevermögen:
2a  Finanzanlagen,
2b  Beteiligungen,
2c  Sachanlagen,
2d  immaterielle Werte,
2e  nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
2    Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  kurzfristiges Fremdkapital:
1a  Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
1b  kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
1c  übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
1d  passive Rechnungsabgrenzungen;
2  langfristiges Fremdkapital:
2a  langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
2b  übrige langfristige Verbindlichkeiten,
2c  Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3  Eigenkapital:
3a  Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
3b  gesetzliche Kapitalreserve,
3c  gesetzliche Gewinnreserve,
3d  freiwillige Gewinnreserven,
3e  eigene Kapitalanteile als Minusposten,
3f  Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
3g  Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
3    Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4    Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
OR; LUKAS HANDSCHIN, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 803 und 807). Da das Gesetz (vgl. Art. 958 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
OR) den Buchführungspflichtigen zu ordnungs- und wahrheitsgemässer Buchführung verpflichtet, kommt der Bilanz als Bestandteil der kaufmännischen Buchhaltung Beweiseignung für die Richtigkeit der Eintragungen zu (vgl. dazu BGE 116 IV 52 E. 2a). Dies trifft auch in
Bezug auf das Aktienkapital zu. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nichts, dass das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft in den Statuten angegeben (vgl. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
OR) und im Handelsregister (vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. h
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG81 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:83
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3    ...85
HRegV [SR 221.411]) eingetragen werden muss. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) wurde in den Bilanzen der fraglichen Gesellschaften ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen (vgl. oben E. 10.2.2, 10.2.3). Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen inhaltlich falscher Bilanzen bejahen und den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung in der Tatbestandsvariante der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB als erfüllt ansehen.

10.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, welchen der Beschwerdeführer 1 nicht explizit bestreitet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.

10.4.4. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte "Sperrwirkung" aufgrund der Einstellung des Verfahrens betreffend Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 ist vorliegend zu verneinen. Bei den Vorwürfen der Falschbeurkundung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 geht es um die Erstellung inhaltlich unwahrer Bilanzen der fraglichen Gesellschaften (vgl. oben E. 10.2.2, 10.2.3), während der Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 die Gewährung von Bundesbürgschaften an die vier Schiffsgesellschaften betrifft. Dass der Beschwerdeführer 1 den Leistungsbetrug gemäss Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 mittels den "gefälschten Urkunden", die den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 zugrunde liegen, begangen haben solle, trifft - entgegen seiner Darstellung - nicht zu. Der Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 betrifft vielmehr einzig inhaltlich falsche Bilanzen und nicht diejenige Dokumente, welche dem Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 zugrunde liegen. Ein gleicher Lebenssachverhalt liegt somit nicht vor.

10.4.5. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 kein Bundesrecht.

11.

11.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Anklage-Ziffern A.5.1 und A.5.2.

11.2.

11.2.1. Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss Anklage-Ziffer A.5.1 vorgeworfen, anlässlich der Kapitalerhöhung der C.D.________ AG vom 16. Dezember 2009 (von Fr. 7 Mio. um Fr. 6,5 Mio. auf Fr. 13,5 Mio.) als Verwaltungsratspräsident dem Notar AS.________ einen notariell beglaubigten Zeichnungsschein der R.________, der eine Verrechnungserklärung enthalten habe und von ihm [d.h. vom Beschwerdeführer 1] unterzeichnet worden sei, sowie eine ebenfalls von ihm unterzeichnete Zwischenbilanz zum Nachweis vorgelegt zu haben, dass ein verrechenbares Darlehen der R.________ gegenüber der C.D.________ AG bestehe. Der Beschwerdeführer 1 habe dem Notar verheimlicht, dass im Rahmen dieser Aktienkapitalerhöhung eine Darlehensforderung der R.________ im Umfang von Fr. 4'228'000.-- zur Verrechnung gebracht werde, die auf einem simulierten Darlehensvertrag gegründet habe, und dass in diesem Betrag somit eine Kapitalausstattung der C.D.________ AG bloss vorgetäuscht gewesen sei. Durch diese Täuschung habe der Beschwerdeführer 1 bewirkt, dass der Notar die Tatsache, der Betrag von Fr. 6,5 Mio. aus der Kapitalerhöhung sei zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft respektive vollständig liberiert, im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der
C.D.________ AG vom 16. Dezember 2009 wahrheitswidrig beurkundet habe.

11.2.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.5.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, das wahrheitswidrig beurkundete Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 16. Dezember 2009 dem Handelsregisteramt Bern zur Eintragung zukommen gelassen zu haben. Das Handelsregisteramt habe gestützt darauf wahrheitswidrig eingetragen, dass das Aktienkapital der C.D.________ AG in der Höhe von Fr. 13,5 Mio. vollständig liberiert sei, und diese Mutation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 29. Dezember 2009 veröffentlicht.

11.3.

11.3.1. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Abs. 1), oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen (Abs. 2). Die Bestimmung regelt einen Spezialfall der mittelbaren Falschbeurkundung (BGE 144 IV 13 E. 2.2.2). Die Tathandlung besteht im Bewirken einer inhaltlich unwahren Beurkundung durch Täuschung, wobei die Täuschung den Vorsatz der Urkundsperson ausschliesst. Die Täuschung braucht nicht arglistig zu sein (Urteile 7B 6/2021 und 7B 7/2021 vom 5. März 2024 E. 4.1.1; 6B 1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1). Der Handelsregisterführer darf von der inhaltlichen Richtigkeit der ihm eingereichten Erklärungen und Belege ausgehen und hat nur im Zweifelsfall eine beschränkte Nachprüfungspflicht (BGE 123 IV 132 E. 3b/aa; 120 IV 199 E. 3c; Urteil 6B 1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.1).

11.3.2. Der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB erschlichenen falschen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung straflose Nachtat und als solche nicht selbständig strafbar (BGE 100 IV 238 E. 5; vgl. dazu Urteil 6P.239/2006 und 6S.558/2006 vom 21. März 2007 E. 5.3.2; MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB; MANUEL INDERBITZIN, in: StGB Annotierter Kommentar, Damian K. Graf [Hrsg.], 2020, N. 9 zu Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 7. Aufl. 2013, § 37 Rz. 23).

11.3.3. Im später, d.h. nach BGE 100 IV 238 ergangenen unpublizierten Urteil 6S.632/1999 vom 24. August 2001 hielt das Bundesgericht fest, indem der (damalige) Beschwerdeführer die von ihm hergestellte unwahre Urkunde zunächst dem Notariat und in der Folge dem Handelsregisteramt vorgelegt habe, habe er sie nicht lediglich im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
(a) StGB "gebraucht" (E. 2c). Weil der (damalige) Beschwerdeführer dem Handelsregisterbeamten unter anderem durch Vorlage von inhaltlich unwahren Dokumenten wahrheitswidrig angegeben habe, das Aktienkapital sei auch im Umfang der beschlossenen Erhöhung voll liberiert, habe er den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB erfüllt. Diese Handlung sei nicht bloss eine straflose Nachtat zum vorangegangenen Verhalten, sondern eine eigenständige Straftat (E. 2d/aa). Der (damalige) Beschwerdeführer habe mit seiner Handlungsweise nicht nur Gebrauch gemacht von der zuerst erschlichenen Urkunde, sondern er habe nochmals eine Urkundsperson, nämlich den Handelsregisterführer, getäuscht und von dieser erneut eine Urkunde erschlichen. Mit dem wiederum unwahre Angaben enthaltenden Anmeldeformular ans Handelsregister und den weiteren - nebst der
zunächst erschlichenen Urkunde - beigelegten Urkunden sei eine eigenständige Täuschung des Handelsregisterführers erwirkt worden (E. 2d/aa mit Verweis auf E. 2b/aa). Weder die Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB durch Erstellen inhaltlich unwahrer Dokumente noch die Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB durch das amtliche "Beglaubigen lassen" beim Notariat seien als blosse straflose Vortat zur anschliessenden Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Anmeldung der Aktienkapitalerhöhung beim Handelsregisteramt zu qualifizieren. Bei der Beglaubigung sei ein anderer Beamter getäuscht worden (E. 2d/bb). Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht vor kurzem bestätigt (Urteil 6B 1028/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.2.2 und 3.4.2).

11.4.

11.4.1. Die Vorinstanz sieht betreffend Anklage-Ziffer A.5.1 als erwiesen an, dass im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung vom 16. Dezember 2009 eine fiktive Darlehensforderung von Fr. 4'228'000.-- in die C.D.________ AG eingebracht worden sei. Der Notar AS.________ sei eine Person öffentlichen Glaubens. Beim Verwaltungsratsprotokoll handle es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
[Abs. 4] StGB. Die Erhöhung des Aktienkapitals stelle eine rechtlich erhebliche Tatsache dar. Mit dem inhaltlich unwahren Zeichnungsschein der R.________ und insbesondere der inhaltlich unwahren Zwischenbilanz habe der Beschwerdeführer 1 den Notar AS.________ getäuscht, so dass dieser ein inhaltlich unwahres Verwaltungsratsprotokoll erstellt habe. In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer 1 sei die fiktive Erhöhung des Aktienkapitals bewusst gewesen. Ihm sei auch bekannt gewesen, dass es sich beim Notar um eine Person öffentlichen Glaubens gehandelt habe und dieser durch seine Angaben dazu veranlasst worden sei, eine unwahre Urkunde auszustellen. Dieses Vorgehen habe dem Plan des Beschwerdeführers 1 entsprochen und sei somit vorsätzlich erfolgt. Der Beschwerdeführer 1 habe beabsichtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der
C.D.________ AG im Rechtsverkehr besser darzustellen, als sie gewesen seien, und ihr damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

11.4.2. Bezüglich Anklage-Ziffer A.5.2 erwägt die Vorinstanz, die Mitarbeitenden des Handelsregisteramts Bern seien Beamte im Sinne von Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB. Auch beim Handelsregistereintrag handle es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
[Abs. 4] StGB. Der Beschwerdeführer 1 habe ein inhaltlich unwahres Verwaltungsratsprotokoll erstellen lassen und dieses im Anschluss zur Täuschung der Mitarbeitenden des Handelsregisteramts verwendet, welche im Anschluss die Änderung im Handelsregister veranlasst hätten. In subjektiver Hinsicht hält die Vorinstanz fest, dem Beschwerdeführer 1 sei die fiktive Erhöhung des Aktienkapitals bewusst gewesen. Ihm sei weiter bekannt gewesen, dass es sich bei den Mitarbeitenden des Handelsregisteramts um Beamte gehandelt habe und dass diese durch seine Angaben respektive die Einreichung des inhaltlich unwahren Verwaltungsratsprotokolls dazu veranlasst würden, einen inhaltlich unwahren Handelsregistereintrag vorzunehmen. Das Vorgehen des Beschwerdeführers 1 sei vorsätzlich erfolgt.

11.5.

11.5.1. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 8.2.2 f., E. 8.4), ist aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) erstellt, dass die zur Verrechnung gebrachte Darlehensforderung der R.________ auf einem simulierten Darlehensvertrag gründete. Folglich waren die vom Beschwerdeführer 1 anlässlich der Kapitalerhöhung vom 16. Dezember 2009 dem Notar vorgelegten Dokumente (Zeichnungsschein mit Verrechnungserklärung und Zwischenbilanz) inhaltlich unwahr. Wenn der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang vorbringt, die Verrechnungsliberierung sei "rechtens" gewesen und die von Notar AS.________ beurkundeten Tatsachen seien "gerade nicht wahrheitswidrig" gewesen, entfernt er sich vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne darzulegen, dass und inwiefern dieser willkürlich festgestellt worden wäre (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

11.5.2. Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes erstellt: Der Beschwerdeführer 1 legte diese inhaltlich unwahren Dokumente dem Notar AS.________ vor. Dadurch erwirkte er die amtliche Beglaubigung des Verwaltungsratsprotokolls vom 16. Dezember 2009 und gestützt auf diese öffentliche Urkunde die Eintragung im Handelsregister der Tatsache, dass das Aktienkapital der C.D.________ AG in der Höhe von Fr. 13,5 Mio. vollständig liberiert war. Der Notar AS.________ wusste nicht, dass der Zeichnungsschein und die Zwischenbilanz inhaltlich unwahr waren. Der Beschwerdeführer 1 täuschte sowohl ihn als auch die Mitarbeitenden des Handelsregisteramts über den Bestand der zur Verrechnung gebrachten Darlehensforderung. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, welcher in der Beschwerde nicht explizit bestreitet wird (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen.

11.5.3. Inwiefern hinsichtlich dieses Vorwurfs die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" zum Tragen kommen soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch ersichtlich. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

11.5.4. Weshalb es sich entgegen der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 11.3.3) vorliegend bei der Handelsregisteranmeldung/-eintragung lediglich um einen späteren Gebrauch und somit um eine straflose Nachtat handeln soll, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - nicht ersichtlich. In der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 11.3.2) wurde zwar festgehalten, dass der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StGB erschlichenen falschen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, eine straflose Nachtat darstellt. Indessen wurde in der späteren Rechtsprechung des Bundesgerichts klargestellt, dass kein blosser "Gebrauch" einer zuerst erschlichenen Urkunde vorliegt, wenn der Täter - wie vorliegend - diese Urkunde in der Folge einer anderen Urkundsperson zur Täuschung vorlegt und von dieser erneut eine Urkunde erschleicht (vgl. oben E. 11.3.3). Auf diese Rechtsprechung geht der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde nicht ein. Dass die Voraussetzungen für eine Praxisänderung vorliegen würden (vgl. BGE 149 II 381 E. 7.3.1; 149 V 177 E. 4.5), macht er weder geltend noch ist dies ersichtlich. An der erst vor kurzem bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist festzuhalten.
Sachverhaltskomplex M.________

12.

12.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR.

12.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.1.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er habe als Verwaltungsratspräsident der C.D.________ AG gegenüber dem BWL im Gesuch um Verbürgung des Darlehens zum Kauf des Schiffs C.M.________, das von der Werft AT.________ gebaut worden sei, angegeben, der Kaufpreis betrage USD 24 Mio. zuzüglich USD 550'000.-- für Erstausrüstung und vorbereitende Bereederung. Zugleich sei er aufgrund von Verhandlungen mit der Werft AT.________ bereits von einem tatsächlichen Kaufpreis von maximal USD 20,625 Mio. ausgegangen. Der Beschwerdeführer 1 habe geplant, einen "offiziellen" Vertrag mit dem Kaufpreis von USD 24 Mio. abzuschliessen und sich gestützt auf geheime Nebenabreden die Differenz zum vereinbarten Preis von der Werft AT.________ zurücküberweisen zu lassen. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Tat einen Kaufvertrag über USD 24 Mio. abgeschlossen, zugleich aber auch eine geheime Zusatzvereinbarung, in welcher ein tieferer Preis festgehalten worden sei, und einen geheimen "Side Letter", gemäss dem USD 300'000.-- der Anzahlung an die C.D.________ AG zurückfliessen sollten. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 das Schiff an die M.________ AG (d.h. die Beschwerdegegnerin 12) für USD 24 Mio. verkauft, ebenfalls ohne
die wahren Preisverhältnisse anzugeben. Gestützt auf diese Angaben habe das BWL das finanzierende Darlehen der Beschwerdegegnerin 12 bis zu einem Betrag von USD 19,6 Mio. verbürgt, was einem Anteil von ca. 96 % der effektiven Erwerbskosten entsprochen habe.
Der Hauptvorwurf gemäss der Anklageschrift lautet, das BWL habe der Beschwerdegegnerin 12 irrtümlich eine Leistung des Gemeinwesens gewährt, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, weil gemäss der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr als 85 % der Bau- oder Erwerbskosten hätten verbürgt werden dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung). Gemäss dem Eventualvorwurf habe das BWL der Beschwerdegegnerin 12 irrtümlich eine zu hohe Leistung des Gemeinwesens gewährt: In Kenntnis des tatsächlich zwischen der C.D.________ AG und der Werft AT.________ vereinbarten Erwerbspreises hätte das BWL lediglich einen Betrag von ca. USD 16,66 Mio. verbürgt. Dieser irrtümlich unrechtmässig gewährte Vermögensvorteil sei letztlich der C.D.________ AG und deren Tochtergesellschaften zugutegekommen, weil die zu hohe Bürgschaft dazu geführt habe, dass die Beschwerdegegnerin 12 einen um USD 3,625 Mio. zu hohen Kaufpreis an die C.D.________ AG bezahlt habe.

12.3.

12.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, am 27. September 2012 habe die C.D.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer 1 und BA.________, beim BWL ein Bürgschaftsgesuch für die Finanzierung der C.M.________ gestellt. Als Gesamterwerbskosten seien USD 24,55 Mio. (USD 24 Mio.: Kaufpreis; USD 550'000.--: Erstausrüstung und vorbereitende Bereederung) angegeben worden. Die formelle Bürgschaftszusage vom 6. November 2012 gehe von einem Preis von höchstens USD 24,55 Mio. für das neu zu erwerbende Schiff aus.

12.3.2. Die Vorinstanz hält weiter fest, die C.D.________ AG habe mit der Werft AT.________ einen Vertrag ("Memorandum of Agreement") mit Datum vom 17. April / 22. Juni 2013 über den Kauf der C.M.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. abgeschlossen. Dabei sei vereinbart worden, dass eine Anzahlung von 20 % des Kaufpreises (d.h. USD 4,8 Mio.) im Voraus bei der BB.________ zu hinterlegen sei. Aus der Rechnung vom 18. Juni 2013 in Kombination mit einem nicht unterzeichneten "Side Letter" gleichen Datums gehe hervor, dass die C.D.________ AG und die Werft AT.________ zusätzlich vereinbart hätten, USD 300'000.-- aus dieser Anzahlung wieder zurück an die C.D.________ AG (unter dem Titel "engineering costs") fliessen zu lassen. Am 22. Juni 2013 hätten die C.D.________ AG und die Werft AT.________ ein "Addendum" zum Memorandum of Agreement abgeschlossen. In diesem seien der vereinbarte Kaufpreis auf USD 20,675 Mio. und die Anzahlung auf USD 1,475 Mio. reduziert worden.
Parallel dazu habe die Beschwerdegegnerin 12 der C.D.________ AG am 17. Juni 2013 ein Darlehen in der Höhe von USD 4,8 Mio. im Hinblick auf die Leistung der Anzahlung für den Erwerb der C.M.________ durch die C.D.________ AG gewährt. Am selben Tag habe die Beschwerdegegnerin 12 die Verrechnung dieses Darlehens mit ihrer eigenen Schuld gegenüber der C.D.________ AG aus dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen) Kaufvertrag zwischen der C.D.________ AG als Verkäuferin und ihr selber als Käuferin der C.M.________ erklärt. Der Kaufvertrag zwischen der C.D.________ AG, handelnd durch den Beschwerdeführer 1, und der Beschwerdegegnerin 12, handelnd durch AO.________, sei am 19. Juni 2013 abgeschlossen worden. Dabei sei ein Kaufpreis von USD 24 Mio. vereinbart worden.

12.3.3. Die Vorinstanz kommt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer 1 habe gegenüber dem BWL den Eindruck erweckt, dass die Werft AT.________ die C.M.________ für einen Preis von USD 24 Mio. verkaufe, während diese in Wirklichkeit nur USD 20,675 Mio. verlangt habe. Die Differenz von USD 3,325 Mio. sowie eine Vergütung von weiteren USD 300'000.-- seien aufgrund von geheimen Nebenabreden zwischen der Werft AT.________ und dem Beschwerdeführer 1 an die C.D.________ AG geflossen. Diese Vergütung an die C.D.________ AG sei bereits im Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung und vor den Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin 12 als Investorin respektive Käuferin des Schiffes geplant gewesen. Dabei habe es sich um eine Kommission gehandelt, welche die C.D.________ AG aus dem Geschäft für sich beansprucht habe. Diese vom Beschwerdeführer 1 übermittelten respektive vorenthaltenen Informationen seien für die Bürgschaftsgewährung massgebend gewesen. Aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers 1 sei das BWL fälschlicherweise davon ausgegangen, die Werft habe das Schiff für USD 24 Mio. verkauft. Es sei für den Bund nicht ersichtlich gewesen, dass der Preis von USD 24 Mio. nur aufgrund der "Zwischenschaltung" der
C.D.________ AG zustande gekommen sei. Ebenso wenig, dass der daraus resultierende Preisaufschlag auf eine Kommission an die C.D.________ AG zurückgegangen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers 1 im Bürgschaftsgesuch hätten dazu geführt, dass eine zu hohe Bürgschaft und in diesem Umfang eine unrechtmässige Leistung gewährt worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe dieses Geschäft mit der Absicht abgeschlossen, der finanziell schwach aufgestellten C.D.________ AG einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und verschiedenen Tochtergesellschaften der C.________-Gruppe Liquidität zuzuführen.

12.3.4. Die Vorinstanz hält im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend die arglistige Täuschung fest, die Informationen, welche der Beschwerdeführer 1 dem BWL übermittelt habe, seien für die Gewährung der Bürgschaft massgeblich gewesen. Er sei die Schlüsselfigur bei der Vorbereitung und der Umsetzung dieses Geschäfts gewesen, insbesondere auch in der Kommunikation mit dem BWL. Aufgrund der einseitigen Informationslage hätte es einzig der Beschwerdeführer 1 in der Hand gehabt, das Geschäft gegenüber dem BWL in seiner Vollständigkeit, d.h. inklusive der Nebenabreden, offenzulegen. Auch wenn die Bürgschaft am Ende zugunsten der Beschwerdegegnerin 12 und nicht zugunsten der C.D.________ AG ausgesprochen worden sei, seien die Täuschungshandlungen, die dazu geführt hätten, durch den Beschwerdeführer 1 erfolgt. Gemäss der Vorinstanz sei das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung mit den Vorkehrungen des Beschwerdeführers 1 (falsche Angaben im Bürgschaftsgesuch, selektives Einreichen von Vertragsunterlagen, Verheimlichen der geheimen Nebenabreden) zweifellos erfüllt worden.

12.3.5. Betreffend die Vermögensdisposition erwägt die Vorinstanz, die Gewährung einer Bundesbürgschaft nach der Bürgschaftsverordnung, die sich wiederum auf das LVG stütze, stelle eine Vermögens- respektive Leistungsdisposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR dar. Das BWL hätte die Finanzierung der C.M.________ nicht im erfolgten Umfang gewährt, wenn ihm bekannt gewesen wäre, wie sich der von der Beschwerdegegnerin 12 bezahlte Kaufpreis von USD 24 Mio. tatsächlich zusammengesetzt habe. Es wäre ausgehend vom tatsächlichen Kaufpreis statt einem Betrag von USD 19,6 Mio. lediglich ein Betrag von ca. USD 16,6 Mio. verbürgt worden. Im darüber hinaus gehenden Betrag (umgerechnet ca. Fr. 2,7 Mio.) sei somit eine unrechtmässige Leistung gewährt worden. Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 1 den objektiven Tatbestand des Leistungsbetrugs erfüllt habe.

12.4.

12.4.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend und überzeugend dar, weshalb sie nach Würdigung der vorhandenen Beweise zum Ergebnis gelangt, das BWL sei aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers 1 fälschlicherweise davon ausgegangen, die Werft AT.________ habe das Schiff für USD 24 Mio. verkauft, während diese in Wirklichkeit nur USD 20,675 Mio. als Kaufpreis verlangt habe. Was der Beschwerdeführer 1 hiergegen einwendet, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. oben E. 3.3). Dies gilt, wenn er namentlich vorbringt, weder die Beschwerdegegnerin 12 noch das BWL hätten über den Kaufpreis "geirrt". Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht betreffend das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.

12.4.2. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit der Beschwerdeführer 1 weiter vorbringt, die ausgerichtete Bundesbürgschaft sei keine "andere Leistung des Gemeinwesens" im Sinne von Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR. Die Vorinstanz nimmt mit Verweis auf die Literatur (MAEDER, a.a.O., N. 92 zu Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 109) zutreffend an, dass der Katalog von Leistungen, die Gegenstand eines Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR sein können, bei der Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs bloss beispielhaft und nicht abschliessend sei, und dass aufgrund der Generalklausel jede dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung als Leistungsdisposition in Betracht komme (vgl. oben E. 9.5).

12.4.3. Die Vorinstanz nimmt weiter zu Recht an, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Leistungsdisposition des Gemeinwesens vorliege, die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung eines Pfandrechts am Schiff (vgl. Art. 7 Bürgschaftsverordnung) - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 - nicht von Bedeutung sei. Entscheidend ist vielmehr, ob eine dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung vorliegt (vgl. oben E. 12.4.2), was vorliegend der Fall war.

12.4.4. Wenn der Beschwerdeführer 1 die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Leistung mit der Begründung bestreitet, es sei [für das Schiff] der marktgerechte Kaufpreis von USD 24 Mio. bezahlt worden und die Beschwerdegegnerin 12 habe keine "zu hohe Bürgschaft" erhalten, kann ihm nicht zugestimmt werden. Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang erneut darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben E. 12.3.5) begründet auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

12.4.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 1 vor, durch die Gewährung der Bürgschaft sei keine unmittelbare Vermögensverminderung eingetreten. Der Einwand ist unbehelflich. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 6.5.4), setzt die Tatbestandsverwirklichung des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht voraus.

13.

13.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen Betrugs gemäss Anklage-Ziffer A.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB.

13.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er habe beim Weiterverkauf des Schiffs C.M.________ an die Beschwerdegegnerin 12 wahrheitswidrig angegeben, das Schiff werde von der Werft AT.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. zum Verkauf angeboten. Weiter habe er namens der C.D.________ AG im Vertrag vom 19. Juni 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin 12 gewährleistet, dass zwischen der C.D.________ AG und Dritten keine geheimen Nebenabreden bestehen würden. In Wirklichkeit habe er mit der Werft AT.________ das geheime Addendum zum Memorandum of Agreement sowie den geheimen Side Letter abgeschlossen, in dem der effektive, tiefere Kaufpreis sowie eine Vergütung für "engineering costs" an die C.D.________ AG festgehalten worden seien. Als Folge davon habe die Beschwerdegegnerin 12 einen Kaufvertrag für das Schiff mit einem Kaufpreis von USD 24 Mio. unterzeichnet und diesen bezahlt. Davon seien aufgrund der geheimen Nebenabreden zwischen der C.D.________ AG und der Werft AT.________ insgesamt USD 3,625 Mio. ohne das Wissen der Beschwerdegegnerin 12 an die C.D.________ AG geflossen. Dadurch sei die C.D.________ AG unrechtmässig bereichert worden. Zugleich sei die Beschwerdegegnerin 12 im selben Umfang in
ihrem Vermögen geschädigt worden, da sie sich zu einem Kaufpreis verpflichtet habe, zu dessen Zahlung sie in Kenntnis der geheimen Nebenabreden nicht bereit gewesen wäre.

13.3.

13.3.1. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin 12 sei über die wahren Vertragsverhältnisse, insbesondere den tatsächlichen, von der Werft AT.________ geforderten Kaufpreis sowie die Ausrichtung einer Vergütung an die C.D.________ AG getäuscht worden. Der von der Werft geforderte Kaufpreis sei für die Höhe des Kaufpreises massgeblich gewesen, den die Beschwerdegegnerin 12 für die C.M.________ zu bezahlen bereit gewesen sei. Gemäss dem Addendum vom 22. Juni 2013 habe der Kaufpreis USD 20,675 Mio. betragen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 12 bereit gewesen wäre, diesen Preis zu bezahlen. Aufgrund dieser irrtümlichen Vorstellung habe die Beschwerdegegnerin 12 eingewilligt, einen um USD 3,325 Mio. höheren Preis für die C.M.________ zu zahlen, als sie bezahlt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, wie viel die Werft AT.________ effektiv für das Schiff verlangt habe.

13.3.2. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Argument des Beschwerdeführers 1 auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin 12 im Gegenzug zum bezahlten Kaufpreis ein Schiff im Wert von USD 24 Mio. erhalten habe. Sie erwägt, es treffe zwar zu, dass BB.________ die C.M.________ am 24. Mai 2013 mit einem Marktwert von USD 23,5-24,5 Mio. bewertet habe. Diese Bewertung sei unter anderem von AJ.________ unterzeichnet worden. Diesem sei bekannt gewesen, dass die Werft AT.________ das Schiff zu einem deutlich tieferen Preis zu verkaufen gedacht habe und dass der Beschwerdeführer 1 einen offiziellen Preis von USD 24 Mio. gegen aussen kommuniziert habe, die Differenz jedoch an die C.D.________ AG habe fliessen lassen wollen. Weiter sei AJ.________ unmittelbar in den Abschluss sowohl des Memorandums of Agreement als auch des Addendums involviert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung von BB.________ mit Vorsicht zu geniessen bzw. "deutlich zu relativieren".

13.3.3. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen, denen sie beipflichtet. Demnach sei die BB.________ zwar ursprünglich bereit gewesen, USD 40 Mio. für das Schiff zu bezahlen. Dies habe allerdings im Jahr 2013 nicht mehr dem Marktwert des Schiffes entsprochen. Der Beschwerdeführer 1 habe lange gebraucht, um einen Käufer zu finden. Bei der Entscheidung über die Bestellung respektive Finanzierung eines Neubaus seien nicht nur die aktuelle Angemessenheit der Gesamtinvestitionskosten und deren Vergleich mit historischen Marktwerten von Bedeutung, sondern insbesondere auch die Prognose hinsichtlich der künftigen Marktentwicklung und damit die Wertstabilität des Schiffes. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sich die Schifffahrt seit Jahren in der Krise befunden. Selbst wenn von wieder steigenden Preisen auszugehen gewesen wäre, so habe weiterhin eine Überkapazität vorgelegen, was den Preis eines Schiffs deutlich gedrückt habe. Die erste Instanz verwirft die Argumentation des Beschwerdeführers 1, wonach das Schiff sogar einen höheren Wert als USD 24 Mio. gehabt habe, weshalb kein Schaden vorliege. Wesentlich sei gemäss der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 12 aufgrund ihres Irrtums
über die Preisvorstellung der Werft AT.________ eingewilligt habe, einen um USD 3,325 Mio. höheren Preis für die C.M.________ zu zahlen, als sie bezahlt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, wie viel die Werft AT.________ für das Schiff tatsächlich verlangt habe. Durch die bezahlte Preisdifferenz habe die Beschwerdegegnerin 12 einen Schaden erlitten.

13.4. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven - tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt (Urteile 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B 112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).
Eine Vermögensverfügung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann schädigend im Sinne von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sein, wenn bei einem durch Täuschung zustandegekommenen Vertrag Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertig sind, da die auszutauschenden Leistungen nicht ausscliesslich nach objektiven Massstäben zu bewerten sind, sondern auch subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Eine Schädigung des Getäuschten ist gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Verlangt wird, dass der Getäuschte eine Gegenleistung von geringerem Wert erhält, als ihm versprochen wurde (BGE 100 IV 273 E. 3; Urteil 6B 1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1).

13.5. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.

13.5.1. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass der von der Werft AT.________ geforderte Kaufpreis für die Höhe des Kaufpreises massgebend war, den die Beschwerdegegnerin 12 für das Schiff C.M.________ zu bezahlen bereit war (vgl. oben E. 13.3.1). Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin 12 wahrheitswidrig angegeben habe, das fragliche Schiff werde von der Werft AT.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. zum Verkauf angeboten, sowie dass aufgrund von geheimen Nebenabreden mit der Werft AT.________ einen tieferen Kaufpreis (d.h. USD 20,675 Mio.) für das Schiff vereinbart worden sei (vgl. oben E. 13.3.1).
Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen (auch) subjektive Gesichtspunkte - konkret die subjektive Vorstellung der Beschwerdegegnerin 12 über den Preis, den die Werft AT.________ von der C.D.________ AG für das Schiff verlangt hatte - berücksichtigt (vgl. oben E. 13.3.1, 13.3.3), steht im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 13.4) und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem "reinen subjektiven Vermögensbegriff" ausgegangen wäre.

13.5.2. Der Beschwerdeführer 1 wiederholt vor dem Bundesgericht seine im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachte Argumentation, wonach - insbesondere aufgrund der Wertbestätigung der BB.________, in welcher ein "Bruttopreis" von USD 24,5 Mio. angegeben werde - "aktenmässig belegt" sei, dass die Beschwerdegegnerin 12 im Gegenzug zum bezahlten Kaufpreis (d.h. USD 24 Mio.) für das Schiff sogar einen höheren Gegenwert erhalten habe, weshalb kein Schaden vorliege.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil überzeugend dar, weshalb sie diese Argumentation - mit der ersten Instanz - verwirft. Sie begründet nachvollziehbar, warum die "Wertbestätigung" von BB.________ angesichts des Einbezugs von AJ.________ in die Verhandlungen zwischen der C.D.________ AG und BB.________ sowie der Bereitschaft der Werft AT.________, das Schiff zu einem tieferen Preis zu verkaufen, zu relativieren sei (vgl. oben E. 13.3.2). Insofern geht die Vorinstanz - zumindest implizit - in tatsächlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) von einem tieferen Wert des Schiffs als USD 24 Mio. aus. Bei dieser Sachlage verletzt es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz das Vorliegen einer gleichwertigen Gegenleistung (vgl. oben E. 13.4) für den bezahlten Kaufpreis des Schiffs verneint und ein Vermögensschaden bejaht.

13.5.3. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor Bundesgericht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, die C.D.________ AG habe das Schiff zivilrechtlich nie erwerben können und auch nie erworben.
Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdegegnerin 12 das Schiff direkt von der Werft AT.________ oder von der C.D.________ AG erworben habe. Sie zeigt überzeugend auf, weshalb sie gestützt auf den Wortlaut des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013 zwischen der C.D.________ AG und der Beschwerdegegnerin 12, die dokumentierten Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und AO.________ sowie die Aussagen von AO.________ zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin 12 habe mit der C.D.________ AG als direkte Vertragspartei - und nicht bloss als Vermittlerin - einen Kaufvertrag über das Schiff C.M.________ abgeschlossen. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Sachverhaltskomplex "Intercompany-Darlehen"

14.

14.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 158 StGB.

14.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 wird dem Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe bei der Gewährung von ungesicherten Darlehen von acht schweizerischen Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaft C.D.________ AG respektive an die Managementgesellschaft P.________ AG im Rahmen eines sogenannten "Cash-Poolings" im Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016 seine Pflichten als Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften verletzt, mit der Absicht, die C.D.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe er mit der Gewährung der Darlehen das geschützte Eigenkapital der Tochtergesellschaften verletzt und ihnen einen Vermögensschaden zugefügt, da die Rückzahlung der Darlehen ab dem Geschäftsjahr 2009 in höchstem Masse gefährdet gewesen sei (vgl. oben E. 5.3.1).

14.3.

14.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ab dem Geschäftsjahr 2005 innerhalb der C.________-Gruppe ein gruppeninternes Finanzierungssystem betrieben worden sei. Dieses habe auf dem Management der einzelnen Tochtergesellschaften durch die P.________ AG basiert, welche Erträge und Aufwendungen laufend auf das Konto der jeweiligen Schiffsgesellschaft gebucht, einen allfälligen positiven oder negativen Saldo am Ende des Jahres aber nicht begleichen lassen habe. Stattdessen seien die Mittel innerhalb der Gruppe verwendet und als Intercompany-Forderungen respektive Intercompany-Verpflichtungen der einzelnen Tochtergesellschaften verbucht und bilanziert worden. Die Bilanzierung als Forderung der einen und als Verpflichtung der anderen Gesellschaft könne nicht anders verstanden werden, als dass eine Rückzahlung der bereitgestellten Geldbeträge erwartet worden sei und es sich um Darlehen gehandelt habe. Dabei habe es sich hauptsächlich um Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften zugunsten der C.D.________ AG und der P.________ AG gehandelt. Diese Mittel seien ab dem Jahr 2009 in wesentlichem Umfang an die ausländischen Tochtergesellschaften C.A.________ Ltd., C.B.________ Ltd. und C.C.________ GmbH
weitergegeben worden. Ab dem Jahr 2010 seien die bei der P.________ AG verbliebenen Saldi per Ende Jahr auf die C.D.________ AG übertragen worden.

14.3.2. Die Vorinstanz stellt mit der ersten Instanz fest, dass im anklagegenständlichen Zeitraum Mittelabflüsse massgeblich, spätestens ab dem Jahr 2012 ausschliesslich aus geschütztem Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften der C.D.________ AG (als Darlehensgeberinnen) erfolgt seien. Es sei der C.D.________ AG und der P.________ AG aufgrund ihrer finanziellen Lage spätestens ab dem Jahr 2009 nicht mehr möglich gewesen, die von den schweizerischen Tochtergesellschaften gewährten Intercompany-Darlehen zurückzuzahlen. Die fehlende Rückzahlungsfähigkeit habe sich dadurch verstärkt, dass diese Intercompany-Darlehen in bedeutendem Umfang an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleitet worden seien, die ihrerseits nicht ansatzweise in der Lage gewesen seien, ihren Rückzahlungspflichten nachzukommen. Die Vorinstanz hält weiter fest, die C.D.________ AG und die P.________ AG hätten den schweizerischen Tochtergesellschaften keine Sicherheiten für die Gewährung der Intercompany-Darlehen eingeräumt.

14.3.3. Die Vorinstanz sieht im Ergebnis als erstellt, dass im anklagegenständlichen Zeitraum von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2016 innerhalb der C.________-Gruppe ein "Cash-Pooling" betrieben worden sei. Dieses Finanzierungssystem habe dazu geführt, dass die schweizerischen Tochtergesellschaften ihrer Mutter- [d.h. der C.D.________ AG] und ihrer Managementgesellschaft [d.h. der P.________ AG] Darlehen in Millionenhöhe gewährt hätten, welche von diesen in anderen Gesellschaften der C.________-Gruppe eingesetzt worden seien. Dabei sei ein massgeblicher Teil des Geldes an drei ausländische Tochtergesellschaften der C.D.________ AG geflossen. Bereits im Jahr 2009 seien diese Mittelabflüsse massgeblich und ab dem Jahr 2012 sogar ausschliesslich aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgt. Zugleich sei die Rückzahlungsfähigkeit der C.D.________ AG und der P.________ AG bereits im Jahr 2009 nicht mehr gegeben gewesen. Sicherheiten für die Rückzahlung der Intercompany-Darlehen seien keine ausgerichtet worden. Trotz dieser Ausgangslage seien die Intercompany-Darlehen sukzessive erhöht worden. Durch die Gewährung dieser Intercompany-Darlehen sei das Vermögen der schweizerischen
Tochtergesellschaften massiv gefährdet worden.

14.3.4. Die Vorinstanz hält bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers 1 fest, dieser sei im relevanten Zeitpunkt bei allen Tochtergesellschaften, der C.D.________ AG und der P.________ AG Teil des Verwaltungsrats gewesen. Zusätzlich sei er während demselben Zeitraum entweder direkt oder indirekt - über die Q.________ und die R.________ - Eigentümer der C.D.________ AG gewesen, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsaktionärin ihrer Tochtergesellschaften gewesen sei. Er sei die zentrale Figur der C.________-Gruppe gewesen in der Zeit, in welcher die Intercompany-Darlehen massgeblich respektive ausschliesslich aus dem geschützten Eigenkapital der Tochtergesellschaften erfolgt und zugleich die C.D.________ AG und die P.________ AG nicht mehr fähig gewesen seien, diese zurückzuzahlen. Ihm sei die finanzielle Situation der einzelnen Gesellschaften und der Gruppe als Ganzes bekannt gewesen. Demnach sei ihm bewusst gewesen, dass das System der Intercompany-Darlehen spätestens ab dem Jahr 2009 in das geschützte Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften eingegriffen habe.

14.3.5. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung der Pflichtverletzung, die Intercompany-Darlehen seien aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgt, was einen Verstoss gegen das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) darstelle. Zur Beantwortung der Frage, ob diese Rechtsverletzung auch zu einer Verletzung der Pflichten der Beschwerdeführers 1 als Verwaltungsrat und faktischer Entscheidungsträger in der C.________-Gruppe geführt habe, berücksichtigt die Vorinstanz in Sinne der Rechtsprechung im sog. Swissair-Entscheid (Urteil 4A 268/2018 vom 18. November 2019) allfällige Gesellschafts- und Konzerninteressen. Sie erwägt, die im Swissair-Entscheid benachteiligte Tochtergesellschaft habe ein eminentes Interesse am Fortbestand der Gruppe, insbesondere einer Schwestergesellschaft, gehabt. Diese habe die Flugzeugflotte gehalten, auf welche die benachteiligte Gesellschaft für die Fortführung ihres operativen Flugbetriebs zwingend angewiesen gewesen sei. Gemäss der Vorinstanz habe in der C.________-Gruppe eine solche direkte und vor allem auch operative Abhängigkeit der schweizerischen Tochtergesellschaften von den ausländischen Tochtergesellschaften
nicht bestanden. Auch wenn innerhalb der C.________-Gruppe eine finanzielle Verflechtung vorgelegen habe, sei diese noch indirekter als die im Swissair-Entscheid berücksichtigte Konstellation. Eine direkte Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall sei deshalb nicht angezeigt.
Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Handeln den Fortbestand der C.________-Gruppe habe erreichen wollen. Dieses Bestreben alleine vermöge gemäss der Vorinstanz die Verletzung des Verbots der Einlagerückgewähr aber nicht zu legitimieren. Bei der Beurteilung der Pflichtverletzung seien vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die finanzielle Situation der C.________-Gruppe sei in der relevanten Zeitspanne äusserst schwierig gewesen. Für alle Beteiligten innerhalb der C.________-Gruppe sei klar gewesen, dass die Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften, die durch die C.D.________ AG an die ausländischen Tochtergesellschaften geflossen seien, in Wirklichkeit "à-fonds-perdu-Zuschüsse" gewesen seien und dass mit ihrer Rückzahlung nicht zu rechnen gewesen sei. Aufgrund der fehlenden Liquidität sei es den schweizerischen Tochtergesellschaften nicht mehr möglich gewesen, ihre eigenen Amortisationszahlugen zu leisten. Auf eine konzerninterne Finanzierung hätten sie ihrerseits nicht zurückgreifen können. Dennoch seien weiterhin Intercompany-Darlehen ausgerichtet und ohne angemessene Wertberichtigung in den Bilanzen ausgewiesen worden. Es sei nach der Vorinstanz bereits zu diesem
Zeitpunkt klar gewesen, dass die Ausrichtung dieser Darlehen das Vermögen und damit die Interessen der Tochtergesellschaften schädigen würde.
Gemäss der Vorinstanz hätten die ergriffenen Massnahmen auch nicht Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn die finanzielle Situation der C.________-Gruppe sei in Wirklichkeit noch aussichtsloser gewesen, da bereits beim Aufbau des Konzerns Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Eigenkapital umgegangen worden seien. Dadurch sei sowohl bei den einzelnen Tochtergesellschaften als auch bei der C.D.________ AG fiktives Eigenkapital ausgewiesen worden. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer 1 bekannt gewesen, im Gegensatz zum BWL und zu den involvierten Banken. Es wäre somit an ihm gewesen, bei der Massnahmenplanung zum Fortbestand der C.________-Gruppe sämtliche entscheidenden Informationen offen zu legen. Diese Verantwortung habe er jedoch nicht wahrgenommen, sondern stattdessen das System der Intercompany-Darlehen ohne Anpassungen zu Lasten der acht schweizerischen Tochtergesellschaften fortgeführt. Vor diesem Hintergrund könne gemäss der Vorinstanz von einem echten Gesellschafts- und Konzerninteresse nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Vorgehen seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt habe.

14.3.6. Die Vorinstanz erachtet es in subjektiver Hinsicht zwar als "glaubhaft", dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Handeln den Fortbestand der Flotte habe sichern wollen. Dies schliesse jedoch eine vorsätzliche Begehung nicht aus. Dem Beschwerdeführer 1 sei seine Stellung als Geschäftsführer und die damit einhergehende Verantwortung bekannt gewesen. Aufgrund seines Fachwissens in Finanzfragen habe er gewusst, dass die Intercompany-Darlehen ab dem Jahr 2009 massgebend und spätestens ab dem Jahr 2012 vollständig aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgt seien. Weiter habe er erkannt, dass insbesondere die an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleiteten Intercompany-Darlehen in Wirklichkeit "à-fonds-perdu-Zuschüsse" gewesen seien. Er habe gewusst, dass die Rückzahlung der Intercompany-Darlehen an die schweizerischen Tochtergesellschaften in höchstem Masse gefährdet gewesen sei, zumal ihm auch die Ausgangslage mit dem fingierten Aktienkapital in mehreren C.________-Gesellschaften bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund dieser Umstände gewusst, dass die schweizerischen Tochtergesellschaften durch die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen in ihrem Vermögen
geschädigt worden seien. Trotz diesem Wissen habe er das Intercompany-System zum Nachteil der schweizerischen Tochtergesellschaften aufrechterhalten. Das übergeordnete Ziel des Beschwerdeführers 1, mit diesem Vorgehen den Fortbestand der Flotte zu sichern, ändere nichts daran, dass er eine bewusste und informierte Entscheidung getroffen und somit mit Wissen und mit Willen, das heisst vorsätzlich gehandelt habe.

14.4.

14.4.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).

14.4.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebende Grundlage bilden insbesondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B 604/2022 und 6B 618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.1; 6B 203/2022 und 6B 298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.2; je mit Hinweisen). Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR. Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft (Urteil 6B 604/2022 und 6B 618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.2 mit Hinweis).

14.4.3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 248 E. 6.3; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Beim Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung muss sich der (Eventual-) Vorsatz auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung an den Nachweis des Eventualvorsatzes hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteile 7B 6/2021 und 7B 7/2021 vom 5. März 2024 E. 8.2.2; 6B 203/2022 und 6B 298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.3).
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B 222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 50). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. oben E. 3.3).

14.5.

14.5.1. Wenn der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz begründe nicht, dass ihm ein "krasses wirtschaftliches Fehlverhalten" nachzuweisen wäre, erweist sich die Rüge als unbegründet. Das Vorliegen eines solchen Verhaltens bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil 6B 1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.1.2.1; je mit Hinweisen), nicht jedoch der hier zur Diskussion stehenden ungetreuen Geschäftsbesorgung. Dies wird vom Beschwerdeführer 1 in seiner Replik auch ausdrücklich eingeräumt.

14.5.2. Der Beschwerdeführer 1 weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Umstand, wonach ein ungesichertes Darlehen an die Muttergesellschaft den Drittmannstest nicht besteht, d.h. einem Dritten nicht zu entsprechenden Bedingungen ausgerichtet worden wäre, nicht zwingend eine Pflichtverletzung der für das Geschäft verantwortlichen Organe der Gläubigergesellschaft begründet (vgl. Urteile 6B 803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.2; 4A 268/2018 vom 18. November 2019 E. 6.5.4.4; 4A 642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.5.3). Diesen Schluss zieht die Vorinstanz jedoch nicht. Zwar erwägt sie im angefochtenen Urteil, dass ein aussenstehender Dritter unter den konkreten Umständen der C.D.________ AG keine Darlehen gewährt hätte. Indessen setzt sie sich in der Folge mit der Frage auseinander, ob sich aus dem Verstoss gegen das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) - der vom Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht nicht bestritten wird - unter Berücksichtigung der Gesellschafts- und Konzerninteressen eine Pflichtverletzung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ergebe. Dabei legt sie eingehend und überzeugend dar, weshalb sie aufgrund der konkreten Umstände das Vorliegen eines echten Gesellschafts- und Konzerninteresses verneint und damit eine
Pflichtverletzung des Beschwerdeführers 1 bejaht (vgl. oben E. 14.3.5). Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

14.5.3. Die Vorinstanz legt zudem nachvollziehbar dar, inwiefern die Konstellation innerhalb der C.________-Gruppe sich von derjenigen des Swissair-Entscheids (Urteil 4A 268/2018 vom 18. November 2019) unterscheide (vgl. oben E. 14.3.5). Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall - anders als im Swissair-Entscheid - eine direkte und vor allem auch operative Abhängigkeit der schweizerischen Tochtergesellschaften von den ausländischen Tochtergesellschaften nicht bestanden habe. Die Vorinstanz begründet die im Vergleich zum Swissair-Entscheid bestehende "indirektere" finanzielle Verflechtung innerhalb der C.________-Gruppe in erster Linie mit der fehlenden operativen Abhängigkeit der schweizerischen Tochtergesellschaften von den ausländischen Tochtergesellschaften. Von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 keine Rede sein.
Wenn der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Replik der Vorinstanz vorwirft, sie lasse die im BWL und im WBF bis 2017 herrschende "Maxime der Verhinderung von Bürgschaftsziehungen" zu Unrecht unberücksichtigt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Beschwerdeergänzung (vgl. oben E. 3.2). Darauf ist nicht einzutreten.

14.5.4. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Bejahung des subjektiven Tatbestandes nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erachtet zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Handeln den Fortbestand der C.________-Gruppe habe erreichen bzw. sichern wollen. Indessen legt sie überzeugend dar, weshalb dieses Bestreben allein die Verletzung des Verbots der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) nicht zu legitimieren vermöge. Die Vorinstanz begründet zudem nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass die Intercompany-Darlehen den Interessen der schweizerischen Tochtergesellschaften widersprachen, weil diese Darlehen aus dem geschützten Eigenkapital erfolgten und die Rückzahlung an die schweizerischen Tochtergesellschaften in höchstem Masse gefährdet war. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 beschränkt sich die Vorinstanz nicht darauf, eine vorsätzliche Begehung "nicht auszuschliessen". Vielmehr legt sie eingehend dar, weshalb sie zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer 1 habe eine bewusste und informierte Entscheidung getroffen und damit vorsätzlich gehandelt (vgl. oben E. 14.3.6). Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand geht der Beschwerdeführer 1 nicht
rechtsgenüglich ein (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Sachverhaltskomplex "Optionen"

15.

15.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffern A.4.3.1 und A.4.3.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB.

15.2.

15.2.1. Gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 soll die C.D.________ AG im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. an den Investor T.________ verkauft haben. Gleichzeitig habe sie T.________ die Option eingeräumt, die Aktien per 1. Februar 2013 zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. T.________ habe am 24. Januar 2012 mitgeteilt, er wolle von dieser Option Gebrauch machen, und die Ausübung der Option im Juni 2012 bestätigt. Die C.D.________ AG habe im Jahr 2014 in drei Tranchen Aktien für insgesamt Fr. 1'850'400.-- zurückgekauft. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verluste gebildet zu haben, obwohl die Ausübung der genannten Option seit Januar 2012 bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe beabsichtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG im Rechtsverkehr besser darzustellen und dieser damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. oben E. 5.3.2).

15.2.2. In Anklage-Ziffer A.4.3.2 wird festgehalten, die C.D.________ AG habe der Investorin AA.________ Ltd. im Juni 2008 insgesamt 260'000 Aktien der C.I.________ AG zu einem Preis von USD 5 Mio. verkauft. Dabei habe sie der AA.________ Ltd. die Option eingeräumt, per 1. Juni 2013 die Aktien zu einem festen Preis von USD 6,25 Mio. an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. Von dieser Option habe die AA.________ Ltd. mit schriftlicher Erklärung vom 1. Juni 2012 Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG in den Jahresrechnungen 2012-2014 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem erzwungenen Rückkauf der Aktien zu erwartenden Verluste gebildet zu haben. Er habe beabsichtigt, der C.D.________ AG durch die bessere Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. oben E. 5.3.3).

15.3.

15.3.1. Die Vorinstanz hält in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 zunächst fest, der Beschwerdeführer 1 bestreite nicht, dass die C.D.________ AG T.________ im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. verkauft und ihm dabei die Option eingeräumt habe, per 1. Februar 2013 aus dem Investment auszusteigen und die Aktien zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. Der Beschwerdeführer 1 stelle auch nicht in Abrede, dass T.________ die Option ausgeübt habe und dass in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der C.D.________ AG in diesem Zusammenhang keine Rückstellungen gemacht worden seien. Hingegen stelle sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, dass keine Rückstellungen hätten gebildet werden müssen, da kein Mittelabfluss vorgelegen habe. Zudem sei mit T.________ vereinbart worden, dass sich die Rückzahlung flexibel gestalten solle. Als Folge davon bestreite er, dass eine unwahre Buchhaltung vorgelegen habe und er der C.D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen.
Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage auseinander, ob die C.D.________ AG aufgrund der Ausübung der Option durch T.________ einen Mittelabfluss habe erwarten müssen und für sie folglich (gemäss aArt. 669 Abs. 1 OR respektive Art. 960e Abs. 2 OR) eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestanden habe. Die Vorinstanz erwägt, es treffe [zwar] zu, dass die C.D.________ AG als Gegenleistung für die Zahlungen an T.________ Aktien der C.G.________ AG erhalten habe. Die Frage, ob mit diesen Aktien eine "äquivalente Gegenleistung" für die Zahlungen vorgelegen habe, sei gemäss der Vorinstanz mit Blick auf die wirtschaftliche Situation der C.________-Gruppe in den Jahren 2012 und 2013 allerdings "rasch beantwortet". Es bedürfe keiner genauen Berechnungen (und mit Blick auf die rechtliche Subsumtion auch keiner Bezifferung eines konkreten Betrags), um festzustellen, dass die C.D.________ AG mit dem Rückkauf dieser Aktien ein Verlustgeschäft machen würde. Die Schifffahrt habe in den Jahren 2012 und 2013 in einer tiefen Wirtschaftskrise gesteckt, von der auch sämtliche Gesellschaften der C.________-Gruppe betroffen gewesen seien. Die ganze C.________-Gruppe habe sich in diesem Zeitpunkt in einer prekären finanziellen Lage befunden.
Bereits vor diesem Hintergrund scheine es ausgeschlossen, dass die Aktien der C.G.________ AG im Vergleich zum Jahr 2008 eine Wertsteigerung bis zu 140 % ihres nominellen Werts erreicht hätten. Die wirtschaftlich schwierige Situation der C.________-Gruppe habe sich auch auf die C.G.________ AG konkret ausgewirkt.
Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz weiter, sei für den Beschwerdeführer 1 als in Finanzfragen geschulten und erfahrenen Geschäftsmann ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Aktien der C.G.________ AG beim Rückkauf von T.________ unmöglich 140 % des nominellen Werts hätten entsprechen können und somit keinen äquivalenten Gegenwert für die geleisteten Zahlungen darstellen würden. Als Verwaltungsratsmitglied sämtlicher Gesellschaften der C.________-Gruppe, der zudem als einzige der involvierten Personen die wahren finanziellen Verhältnisse dieser Gesellschaften gekannt habe, habe er einen Gesamtüberblick über das Ausmass der finanziellen Risiken in Zusammenhang mit diesem Geschäft gehabt. Darauf folge, dass im Zusammenhang mit den Aktienrückkäufen von T.________ Rückstellungen hätten gebildet werden müssen.
Die C.D.________ AG habe für den Rückkauf der Aktien von T.________ zu einem Preis von 140 % des nominellen Werts einen Betrag von Fr. 3,5 Mio. benötigt. Die Vorinstanz hält mit der ersten Instanz fest, eine ertragswirksame Rückstellung nur eines Teilbetrags dieser Fr. 3,5 Mio. wäre gerade angesichts der angespannten Lage [der C.D.________ AG] ins Gewicht gefallen. Durch den Verzicht auf diese Rückstellung sei die finanzielle Lage der C.D.________ AG im Geschäftsverkehr fraglos besser dargestellt worden, als sie gewesen sei. Dies habe zu einer Besserstellung der C.D.________ AG geführt. Obwohl damit zu rechnen gewesen sei, dass der Aktienrückkauf von T.________ für die C.D.________ AG zu einem deutlichen Verlust führen würde, sei es unterlassen worden, in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der C.D.________ AG dafür Rückstellungen zu bilden. Diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsidenten der C.D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der C.________-Gruppe zuzurechnen. Durch dieses Vorgehen sei die finanzielle Situation der C.D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen sei.

15.3.2. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 bestreite nicht, dass die AA.________ Ltd. die Option, Aktien an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen, ausgeübt habe. Ebenso wenig stelle er in Abrede, dass dafür keine Rückstellungen gebildet worden seien. Er bringe hingegen vor, die Revisionsstelle habe nicht auf diese Rückstellungen insistiert. Da sie [d.h. die C.D.________ AG] Aktien zurückerhalten habe, sei kein Wertverlust erwartet worden.
Die Vorinstanz sieht - unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - als erstellt, dass die C.D.________ AG der AA.________ Ltd. im Juni 2008 260'000 Aktien der C.I.________ AG zum Preis von USD 5 Mio. verkauft und ihr mit einem Aktionärsbindungsvertrag vom 15. August 2008 das Recht eingeräumt habe, die Aktien per 1. Juni 2013 zu einem festen Preis von USD 6,25 Mio. zurück zu verkaufen. Die AA.________ Ltd. habe mit Schreiben vom 1. Juni 2012 von ihrer Option Gebrauch gemacht. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahresrechnungen 2012, 2013 und 2014 keine Rückstellungen für die zu erwartenden Verluste aus dem Rückkauf der Aktien habe bilden lassen.
Betreffend die Frage, ob damit zu rechnen gewesen sei, dass die C.D.________ AG mit den Aktien der C.I.________ AG ein äquivalenter Gegenwert für die bezahlten USD 6,25 Mio. erhalten würde, verweist die Vorinstanz "weitgehend" auf die Erwägungen zur Option von T.________. Die Vorinstanz erwägt, auch wenn der für den Rückkauf vereinbarte Preis vorliegend auf "lediglich" 125 % und nicht 140 % des Kaufpreises festgelegt worden sei, könne aufgrund der äusserst angespannten finanziellen Situation ausgeschlossen werden, dass die Aktien der C.I.________ AG in der Zwischenzeit eine entsprechende Wertsteigerung erfahren hätten. Wie bei der C.G.________ AG bestünden auch bei der C.I.________ AG diverse Hinweise auf eine äusserst schwierige wirtschaftliche Lage. Vor diesem Hintergrund sei gemäss der Vorinstanz klar gewesen, dass die Aktien der C.I.________ AG für den vereinbarten Kaufpreis von USD 6,25 Mio. keinen äquivalenten Gegenwert darstellen würden und im Zusammenhang mit diesem Aktienrückkauf für die C.D.________ AG mit einem Verlust habe gerechnet werden müssen. Daraus folge, dass eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen.
Obwohl dem Beschwerdeführer 1 bewusst gewesen sei, dass die C.D.________ AG die Aktien der C.I.________ AG nach ausgeübter Option von der AA.________ Ltd. hätte zurückkaufen müssen und dieser Aktienrückkauf für die C.D.________ AG zu einem Verlust führen würde, sei in den Jahresrechnungen der C.D.________ AG in den Jahren 2012, 2013 und 2014 keine Rückstellung gebildet worden. Diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsidenten der C.D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der C.________-Gruppe zuzurechnen. Durch dieses Vorgehen sei die finanzielle Situation der C.D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen sei.

15.4.

15.4.1. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen der rechtlichen Würdigung, bei den Jahresrechnungen der C.D.________ AG für die Jahre 2012 und 2013 handle es sich um Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB. Es sei erstellt, dass keine Rückstellungen gebildet worden seien für den Verlust, der aus dem Aktienrückkauf von T.________ zu erwarten gewesen sei. Damit seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen seien. Die Jahresrechnungen seien damit unwahr im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB gewesen. Die Erstellung dieser Jahresrechnungen und die Entscheidung, auf die Rückstellungen zu verzichten, seien dem Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsidenten der C.D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der C.________-Gruppe zuzurechnen. Ihm sei bekannt gewesen, dass T.________ seine Option ausgeübt habe und dass durch diesen Aktienrückkauf für die C.D.________ AG ein erheblicher Verlust entstehen würde. Er habe erkannt, dass bei dieser Ausgangslage Rückstellungen hätten gebildet werden müssen und habe bewusst darauf verzichtet, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG besser darzustellen. Er habe dadurch vorsätzlich und in der Absicht
gehandelt, der C.D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

15.4.2. Die Vorinstanz betrachtet auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
StGB als erfüllt. Sie erwägt, in den Jahresrechnungen [der C.D.________ AG] für die Jahre 2012, 2013 und 2014 seien keine Rückstellungen gebildet worden für den Verlust, der nach Ausübung der Option aus dem Aktienrückkauf von AA.________ Ltd. resultieren würde. Dadurch sei die finanzielle Situation der C.D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen sei.

15.5.

15.5.1. Gemäss aArt. 669 Abs. 1 OR (in Kraft bis am 31. Dezember 2012; AS 2012 6679) müssen Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen notwendig sind (Satz 1). Rückstellungen sind insbesondere zu bilden, um ungewisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken (Satz 2). aArt. 669 Abs. 1 OR bezweckte, dass bei der Bilanzierung diejenige Korrekturen vorgenommen werden, die erforderlich sind, um eine korrekte und dem Vorsichtsprinzip Rechnung tragende Darstellung der finanziellen Lage der Gesellschaft sicherzustellen (vgl. Urteile 6B 496/2012 vom 18. April 2013 E. 9.6; 6B 778/2011 vom 3. April 2012 E. 5.4.2).

15.5.2. Nach neuem, seit dem 1. Januar 2013 geltendem Recht müssen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5 und Art. 960e Abs. 2 OR; vgl. BGE 147 II 209 E. 3.1.2; Urteile 2C 282/2022 vom 17. November 2022 E. 4.2; 6B 893/2018 vom 2. April 2019 E. 1.1.1). Mit dem Begriff "Mittelabfluss" ist ein Abfluss ohne entsprechenden Gegenwert gemeint (vgl. BÖCKLI, a.a.O., Rz. 1021; ders., Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 876; FLURIN RIEDERER, Die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen nach Art. 960e Abs. 2 OR, 2016, Rz. 186).

15.6.

15.6.1. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Zunächst trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf die Option von T.________ nicht zur Frage äussert, "in welcher Höhe" bzw. "in welcher Grössenordnung" eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, dass die C.D.________ AG für den Rückkauf der Aktien von T.________ zu einem Preis von 140 % des nominellen Werts einen Betrag von Fr. 3,5 Mio. benötigt habe, sowie dass eine ertragswirksame Rückstellung nur eines Teils dieses Betrags angesichts der angespannten Lage der C.D.________ AG ins Gewicht gefallen wäre (vgl. oben E. 15.3.1).

15.6.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) fest, dass die C.G.________ AG in den Jahren 2012 und 2013 über keinerlei freies Eigenkapital verfügt habe. Wenn der Beschwerdeführer 1 ausführt, dass die C.G.________ AG für das Geschäftsjahr 2012 ein Eigenkapital von Fr. 7,117 Mio. und für das Geschäftsjahr 2013 ein Eigenkapital von Fr. 5,71 Mio. ausgewiesen habe, weicht er vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) ab, ohne darzulegen, dass und inwiefern dieser willkürlich festgestellt worden wäre. Darauf ist nicht einzutreten (vgl. oben E. 3.3).

15.6.3. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, dass die C.D.________ AG T.________ im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. verkauft habe. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass die C.D.________ AG T.________ die Option eingeräumt habe, die Aktien zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen, sowie dass T.________ diese Option ausgeübt habe (vgl. oben E. 15.3.1). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass bei der Ausübung der Option durch T.________ die C.D.________ AG für den Rückkauf der Aktien zu einem Preis von 140 % des nominellen Werts einen Betrag von Fr. 3,5 Mio. (140 % von Fr. 2,5 Mio.) benötigt habe. Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 nichts ein.

15.6.4. Eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen setzt unter anderem voraus, dass in künftigen Geschäftsjahren ein Mittelabfluss ohne entsprechenden Gegenwert wahrscheinlich ist (vgl. oben E. 15.5.2). Die Vorinstanz erachtet eine Festsetzung des konkreten Werts der Aktien der C.G.________ AG zum Zeitpunkt des Aktienrückkaufs seitens der C.D.________ AG als nicht erforderlich.
Gemäss der Vorinstanz hätte für die C.D.________ AG nur dann eine "äquivalente Gegenleistung" für die im Rahmen des Aktienrückkaufs geleisteten Zahlungen vorgelegen und folglich kein "Mittelabfluss" bzw. keine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestanden, wenn die Aktien der C.G.________ AG zum Zeitpunkt des Aktienrückkaufs 140 % ihres nominellen Werts erreicht hätten. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie eine solche Wertsteigerung der Aktien der C.G.________ AG aufgrund der prekären finanziellen Lage sämtlicher Gesellschaften der C.________-Gruppe (inklusive der C.G.________ AG) infolge der in den Jahren 2012 und 2013 bestehenden Wirtschaftskrise der Schifffahrt für ausgeschlossen hält. Diese Ausführungen sind nicht schlechterdings unhaltbar und damit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

15.6.5. Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweislastregel rügt, erweist sich die Rüge als unbegründet. Dieser Grundsatz ist nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer 1 bringt in diesem Zusammenhang zur Begründung einzig vor, ihm könne eine Täuschungsabsicht betreffend den Wert der Gesellschaft nicht vorgeworfen werden, wenn die Höhe der Rückstellung nicht feststehe, die er hätte bilden müssen. Diese Kritik ist unberechtigt. Dazu kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 15.6.1).

15.6.6. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 hält die Vorinstanz fest, dass der für den Rückkauf der Aktien der C.I.________ AG vereinbarte Preis (USD 6,25 Mio.) auf 125 % des Kaufpreises festgelegt worden sei. Den konkreten Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Rückkaufs durch die C.D.________ AG stellt die Vorinstanz - wie bei den Aktien der C.G.________ AG - nicht fest. Das Vorliegen eines entsprechenden Gegenwerts für die geleisteten Zahlungen (vgl. oben E. 15.5.2) aufgrund einer Wertsteigerung der Aktien der C.I.________ AG zum Zeitpunkt des erfolgten Aktienrückkaufs schliesst die Vorinstanz aufgrund der äusserst angespannten Situation der C.I.________ AG aus (vgl. oben E. 15.3.2). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht schlechterdings unhaltbar, weshalb auch in diesem Punkt ihr keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann.

15.6.7. Der Beschwerdeführer 1 bringt betreffend den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 schliesslich vor, die Vorinstanz setzte sich mit dem erforderlichen Vorsatz zu Unrecht nicht auseinander und verletze dadurch Art. 12 StGB. Er verweist in diesem Zusammenhang auf eine zu Protokoll gegebene Aussage von BA.________ vom 23. Mai 2014, gemäss welcher die Revisionsstelle keinen Rückstellungsbedarf gesehen haben soll, weil das Aktienrückkaufgeschäft noch nicht vollzogen sei. Dieser Argumentation kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Zum einen hätte gerade der Umstand, dass das Aktienrückkaufgeschäft in Aussicht stand, aber noch nicht vollzogen war, Anlass geben müssen, die Bildung von Rückstellungen näher zu prüfen. Zum anderen lag der Entscheid betreffend die Bildung von Rückstellungen beim Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsrat und nicht bei der Revisionsstelle. Die Vorinstanz hält in subjektiver Hinsicht fest, der Beschwerdeführer 1 habe gewusst, dass AA.________ Ltd. ihre Option ausgeübt habe und dass durch diesen Aktienrückkauf für die C.D.________ AG ein deutlicher Verlust entstehen würde. Er habe erkannt, dass bei dieser Ausgangslage Rückstellungen hätten gebildet werden müssen, und habe bewusst darauf
verzichtet, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG besser darzustellen. Dadurch habe er vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, der C.D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein sollte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.
Zivilforderungen

16.

16.1. Der Beschwerdeführer 1 beantragt vor Bundesgericht die Abweisung der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12. Eventualiter beantragt er die Verweisung dieser Zivilforderungen auf den Zivilweg.

16.1.1. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Abweisung der Zivilklage der C.D.________ AG in Liquidation (d.h. der Beschwerdegegnerin 2) fest (vgl. oben Sachverhalt Bst. B). Folglich erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Abweisung der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 als gegenstandslos.

16.1.2. Den Antrag auf Abweisung, eventualiter auf Verweisung der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 auf den Zivilweg begründet der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde nicht bzw. sinngemäss nur mit den beantragten Freisprüchen.
Da das angefochtene Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 und Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1, A.4.2, A.4.3.1 und A.4.3.2 zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (vgl. oben E. 14 [betreffend Anklage-Ziffer A.3.2], E. 10 [betreffend Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2], E. 15 [betreffend Anklage-Ziffern A.4.3.1 und A.4.3.2]) sowie wegen Betrugs gemäss Anklage-Ziffer A.2 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 12 (vgl. oben E. 13) zu bestätigen ist, ist auf den Antrag des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten.

16.2. Der Beschwerdeführer 1 beantragt vor Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin 11 sei im Strafverfahren gegen ihn nicht als Privatklägerin zuzulassen. Eventualiter sei ihre Zivilteilklage abzuweisen, subeventualiter sei auf diese nicht einzutreten.

16.2.1. Die Legitimation der Beschwerdegegnerin 11 zur Konstituierung als Privatklägerin und zur adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde bereits bejaht (vgl. oben E. 6). Der Hauptantrag des Beschwerdeführers 1, die Beschwerdegegnerin 11 sei im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht als Privatklägerin zuzulassen, ist folglich abzuweisen.

16.2.2. Seinen eventualiter gestellten Antrag auf Abweisung der Zivilteilklage der Beschwerdegegnerin 11, subeventualiter auf Nichteintreten, begründet der Beschwerdeführer 1 nicht, bzw. sinngemäss einzig mit den beantragten Freisprüchen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 9), ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Schuldpunkt teilweise gutzuheissen, da er vom Vorwurf des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 freizusprechen ist. Die übrigen vorinstanzlichen Verurteilungen sind hingegen zu bestätigen. Bei dieser Sachlage ist die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Zivilklage der Beschwerdegegnerin 11 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 126 StPO).
Ersatzforderung

17.

17.1. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Strafpunkt (vgl. oben E. 9) wird die Vorinstanz neben der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 11 (vgl. oben E. 16.2.2) im neuerlichen Verfahren auch die Ersatzforderung neu beurteilen müssen (vgl. Urteil 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 7.5).
Aus prozessökonomischen Gründen ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Ersatzforderung einzugehen, soweit dies geboten ist.

17.2. Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang überhaupt rechtsgenügend (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, ist die Rüge unbegründet.
Es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ersatzforderung Vorwürfe machen würde, die in der Anklageschrift nicht enthalten wären. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers 1 ihm erlaubt hätten, während rund 10 Jahren von der C.D.________ AG Lohn zu beziehen, was sonst nicht möglich gewesen wäre, weil die C.________-Gruppe ohne die begangenen Delikte viel früher hätte liquidiert werden müssen respektive in dieser Form und Grösse gar nicht bestanden hätte, betrifft keinen neuen, in der Anklageschrift nicht enthaltenen Vorwurf, sondern einzig die Folgen der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen strafbaren Handlungen.

17.3.

17.3.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die vorinstanzlichen Feststellungen zur Einbringlichkeit der Ersatzforderung seien bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz setze die Ersatzforderung entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, ohne sich mit seiner wirtschaftlichen Lage auseinanderzusetzen.

17.3.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Die sog. Ausgleichsentziehung beruht auf dem Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 285 E. 2.2, 1 E. 4.2.1; 141 IV 155 E. 4.1; je mit Hinweisen). Sie setzt ein Verhalten voraus, das den objektiven und den subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt und rechtswidrig ist (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1). Erforderlich ist zudem, dass zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert ein Zusammenhang besteht (BGE 144 IV 285 E. 2.2; 141 IV 155 E. 4.1; 140 IV 57 E. 4.1.1). Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Straftat und Vermögensvorteil ist dabei nicht erforderlich. Für die Einziehung von Vermögenswerten genügt es gemäss neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr, wenn der unrechtmässige wirtschaftliche Vorteil indirekt aus der Straftat herrührt und sich über die Differenztheorie erfassen lässt (Urteil 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

17.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1 StGB). Es kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
Von der in Art. 71 Abs. 2 StGB vorgesehenen Möglichkeit des ganzen oder teilweisen Absehens von einer Ersatzforderung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, die zuverlässig erkennen lassen, dass sich die ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung nicht durch Zahlungserleichterungen beheben lässt und die Ermässigung der Ersatzforderung für eine Wiedereingliederung des Täters unerlässlich ist (Urteile 6B 989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.3; 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn der Betroffene vermögenslos oder gar überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen in absehbarer Zeit Erfolg versprechen (Urteile 7B 783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 8.6; 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.2; 6B 1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3; je mit Hinweisen).
Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299 E. 3b; 119 IV 17 E. 3; Urteile 6B 989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.3; 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.2). Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihre Schulden und ihre familienrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteile 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.2; 6B 1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gerichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat und in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B 989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 6B 1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3; je mit Hinweis[en]).

17.3.4. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewandt wurde (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; Urteile 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 3.4.1; 7B 59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).

17.3.5. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Urteil bei der Festlegung der Ersatzforderung mit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers 1 nicht näher auseinander. In diesem Zusammenhang hält sie einzig fest, dass "aufgrund der zahlreichen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht an der Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu zweifeln" sei. Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen sei, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde, erachtet die Vorinstanz die Festsetzung der Ersatzforderung auf Fr. 1,2 Mio. als angemessen.
Die Anordnung einer Ersatzforderung setzt nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 17.3.3) in jedem Fall eine Auseinandersetzung mit den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person und mit den Auswirkungen der Ersatzforderung auf die Resozialisierungschancen voraus. Die umstrittene Ersatzforderung bemisst sich vorliegend auf beträchtliche Fr. 1,2 Mio. Das Sachgericht verfügt bei der Anordnung einer Ersatzforderung zwar über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. oben E. 17.3.3). Das Ermessen kann jedoch erst ausgeübt werden, wenn die dem Entscheid zugrundeliegenden Verhältnisse hinreichend abgeklärt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, anstelle des Sachgerichts die entscheidwesentlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG), ist die Angelegenheit zu neuem Entscheid über die Ersatzforderung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 112 Abs. 3 BGG). Folglich wird sie auch über den Umfang der zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhaltenen Beschlagnahmen neu zu befinden haben.
Beschleunigungsgebot

18.

18.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.

18.2.

18.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis). Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörde und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (Urteil 7B 279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2 mit Hinweisen).

18.2.2. Gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO hat die Zustellung des schriftlich begründeten Urteils innert 60, ausnahmsweise innert 90 Tagen zu erfolgen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei um eine Ordnungsvorschrift. Die Überschreitung der in Art. 84 Abs. 4 StPO genannten Fristen führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann aber ein Indiz dafür darstellen (Urteile 6B 16/2023 und 6B 23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.2; 6B 1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; je mit Hinweisen).

18.2.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder, als ultima ratio in Extremfällen, mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; Urteile 6B 16/2023 und 6B 23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B 1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 7B 279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B 16/2023 und 6B 23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; je mit Hinweisen).

18.3. Das angefochtene Urteil wurde am 3. Juni 2022 gefällt. Die schriftliche Urteilsbegründung erfolgte am 26. April 2023. Die Dauer von rund elf Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung überschreitet zwar die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums für die Ausfertigung der Urteilsbegründung fällt jedoch die besondere Komplexität des vorliegenden Falles ins Gewicht. Diese ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der beteiligten Privatklägerinnen und dem beträchtlichen Umfang an Akten. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz an die schriftliche Urteilsbegründung besondere Sorgfalt verwendet. Obwohl dieser Umstand nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. Urteile 1B 443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.1; 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1.2), schlägt sich die besondere Komplexität des vorliegenden Falles in einem aussergewöhnlich grossen seitenmässigen Umfang (256 Seiten) des begründeten Urteils nieder. Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Akten sowie der Erwägungen des angefochtenen Urteils kann zudem von einem sehr bedeutsamen Fall von Wirtschaftskriminalität mit komplexen Tat- und Rechtsfragen ausgegangen werden, wie er auch dem Urteil 6B 28/2018 vom 7. August 2018 zugrunde lag. Im vorliegenden Fall war der zeitliche Aufwand für die schriftliche Urteilsbegründung angesichts des zu bewältigen Prozessstoffes erheblich und erforderte ein Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens (vgl. Urteile
6B 1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.4; 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Verfahren 7B 541/2023

19.

19.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Echte Noven, d.h. Tatsachen und Beweismittel, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid ereigneten oder erst danach entstanden, sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2; Urteil 7B 112/2024 vom 13. Mai 2024 E. 6.3 mit Hinweisen).

19.2. Bei dem von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Arrestbefehl vom 1. Mai 2023 handelt es sich um ein solches echtes Novum, da es aus der Zeit nach dem Ergehen des angefochtenen Urteils vom 3. Juni 2022 stammt. Als solches ist er für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich.

20.
Insoweit die Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung von Art. 69 StGB rügt, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Denn diese Norm betrifft die sog. Sicherungseinziehung (vgl. BGE 149 IV 307 E. 2.4 mit Hinweisen). Dass und inwiefern eine solche vorliegen soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) noch ersichtlich.

21.

21.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung von Art. 71 StGB sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Diese qualifiziere sie zu Unrecht als "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1.

21.2.

21.2.1. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde (Art. 70 Abs. 2 StGB).

21.2.2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. oben E. 17.3.3). Damit soll verhindert werden, dass derjenige, der die Vermögenswerte bereits verbraucht bzw. sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteil 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB. Sie hat die Einziehung zu ersetzen und darf im Vergleich zu dieser weder Vorteile noch Nachteile bewirken (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.1.1; 6B 379/2020 vom 1. Juni 2021 E. 3.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 479; je mit Hinweisen). Folglich unterliegt die Ersatzforderung grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die Einziehung. Die zur Durchsetzung einer Ersatzforderung mit Beschlag belegten Vermögenswerte (vgl. aArt. 71 Abs. 3 StGB, in Kraft bis am 31. Dezember 2023 [AS 2023 468]; Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) brauchen jedoch - anders als bei der Einziehung (vgl. oben E. 17.3.2) - keinen Zusammenhang mit der untersuchten Straftat aufzuweisen (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; 133 IV 215 E. 2.2.1).

21.2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB geregelten Fall), wenn der "Dritte" mit dem Beschuldigten wirtschaftlich identisch ist und demgemäss die Voraussetzungen für einen strafprozessualen "Durchgriff" vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa durch ein Scheingeschäft an eine "Strohperson" übertragen worden sind (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2; Urteile 7B 224/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5.1; 7B 169/2022 und 7B 170/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 8.1.2.1; je mit Hinweisen).

21.3.

21.3.1. Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet vor Bundesgericht zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für eine (Natural-) Einziehung im Sinne von Art. 70 StGB vorliegend nicht gegeben waren.
Soweit die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde sich allgemein "zur rechtlichen Ausgangslage zur Einziehung Vermögensrechte Dritter" äussert und darlegt, welche "Prüfungsschritte" die Vorinstanz bei der Einziehung bei einer Drittperson hätte vornehmen müssen, ist darauf mangels Entscheidrelevanz (bzw. mangels Einziehung) nicht einzutreten.

21.3.2. Unzutreffend erweist sich auch die Darstellung der Beschwerdeführerin 2, wonach die Vorinstanz den Verwertungserlös der Liegenschaft in U.________ "eingezogen" habe. Der fragliche Verwertungserlös wurde seitens der Vorinstanz nicht eingezogen, sondern (im Umfang von Fr. 444'025.55) mit den dem Beschwerdeführer 1 auferlegten Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet und (im Umfang von Fr. 40'000.--) im Hinblick auf eine Verrechnung mit den dem Beschwerdeführer 1 auferlegten Lagerungskosten für die beschlagnahmten Fahrzeuge und das beschlagnahmte Segelboot sowie (im Umfang von Fr. 549'717.75) im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung mit Beschlag belassen.

21.3.3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor Bundesgericht wiederholt vor, die Vorinstanz hätte bei allen Vermögenswerten, welche sie nach einer allfälligen Anlasstat des Beschwerdeführers 1 erworben habe, prüfen müssen, ob diese aus einer Straftat herrühren bzw. für eine Straftat bestimmt gewesen seien. Diese Kritik ist unberechtigt. Zwar unterliegt die Ersatzforderung nach Art. 71 StGB grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie die Einziehung gemäss Art. 70 StGB (vgl. oben E. 21.2.2). Indessen braucht der Gegenstand der Ersatzforderungsbeschlagnahme (vgl. aArt. 71 Abs. 3 StGB; Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO) keinen Zusammenhang mit der untersuchten Straftat aufzuweisen (vgl. oben E. 21.2.2). Das Gleiche gilt für die - hier ebenfalls zur Diskussion stehende - Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b und Art. 268 StPO; vgl. dazu BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 268 StPO). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

21.4.

21.4.1. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Grundbuchauszug sei die Liegenschaft U.________ vor ihrem Verkauf im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 gewesen, welche diese am 16. Dezember 2004 gekauft habe. Diese Eigentumsverhältnisse hielten gemäss der Vorinstanz einer näheren Betrachtung jedoch nicht stand. Die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Berufungsverhandlung offen zugegeben, dass die Liegenschaften U.________ und V.________ bewusst auf sie übertragen worden seien, da sich der Beschwerdeführer 1 mit der Seeschifffahrt in einem volatilen Geschäftsumfeld bewegt habe und die Liegenschaften für den Fall des Konkurses gesichert werden sollten. Die Beschwerdeführerin 2 habe weiter angegeben, die Liegenschaft in U.________ sei von gemeinsamem Geld bezahlt worden, welches aus der gemeinsamen Liegenschaft in W.________ sowie aus dem Lohn des Beschwerdeführers 1 gestammt habe.
Die Vorinstanz verwirft die Argumentation der Beschwerdeführerin 2, wonach die Liegenschaft in U.________ mit ihr zustehenden Mitteln aus dem Verkauf der Liegenschaft in W.________ bezahlt worden sei. Einerseits verweist die Vorinstanz dabei auf den Ehe- und Erbvertrag sowie auf den Schenkungsvertrag vom 18. Juni 2004, mit denen der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft in W.________ als Schenkung zu Eigengut an seine Ehefrau [d.h. die Beschwerdeführerin 2] übertragen habe. Andererseits berücksichtigt die Vorinstanz den Kaufvertrag vom 21. November 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin 2 die Liegenschaft in W.________ bereits wieder verkauft habe. Daraus folge gemäss der Vorinstanz, dass die Liegenschaft in W.________ nicht "ursprünglich" im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 gestanden sei.
Weiter sei gemäss der Vorinstanz ein von beiden Ehegatten unterzeichneter Vertrag vom 22. März 2005 aktenkundig. In diesem sei zunächst festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Ehefrau [d.h. der Beschwerdeführerin 2] anlässlich der Gütertrennung die Liegenschaft in W.________ sowie das Bauland (gemäss der Vorinstanz die Liegenschaft in U.________) geschenkt habe. Diese habe das Grundstück in U.________ aus steuerlichen Gründen im Namen des Beschwerdeführers 1 erworben. Das Grundstück und die Baukosten seien vollumfänglich vom Beschwerdeführer 1 bezahlt worden. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft in U.________ auf erstes Begehren hin zu schenken. Gemäss der Vorinstanz ergebe sich aus diesen Vereinbarungen klar, dass die Liegenschaft in U.________ aus steuerlichen Gründen von der Beschwerdeführerin 2 "im Namen" ihres Ehemannes [d.h. des Beschwerdeführers 1] erworben worden sei. Sowohl das Grundstück als auch die Baukosten seien durch ihn finanziert worden. Ihm habe ursprünglich die Liegenschaft in W.________ gehört, welche kurz vor dem Erwerb der Liegenschaft in U.________ schenkungshalber auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen und wenig später verkauft
worden sei. Auch die weiteren Mittel, welche in die Liegenschaft investiert worden seien, hätten von ihm gestammt.
Gemäss der Vorinstanz muss aus der Kombination der Mittelherkunft und der Vereinbarung zur sofortigen Übertragung auf den Beschwerdeführer 1 geschlossen werden, dass die Liegenschaft in U.________ ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs wirtschaftlich gesehen im Eigentum des Beschwerdeführers 1 gelegen habe. Die Eintragung der Liegenschaft [im Grundbuch] auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 sei lediglich zum Schein erfolgt. Ein solches Eigentumsverhältnis sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 in dieser Konstellation die Funktion einer "Strohfrau" erfülle. Die Liegenschaft in U.________ und konsequenterweise der aus dem Verkauf [dieser Liegenschaft] erzielte Erlös seien damit dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen. Aufgrund der Zuordnung in das wirtschaftliche Eigentum des Beschwerdeführers 1 könne zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Durchsetzung der Ersatzforderung auf den Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft zurückgegriffen werden.

21.4.2. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin 2 als "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, warum sie gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zu dieser Überzeugung gelangt. Dabei berücksichtigt sie sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung als auch diverse Verträge. Dass sie aus der Kombination der Mittelherkunft und der Vereinbarung zur sofortigen Übertragung der Liegenschaft in U.________ "auf erstes Begehren" des Beschwerdeführers 1 schliesst, diese Liegenschaft habe ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs wirtschaftlich gesehen im Eigentum des Beschwerdeführers 1 gestanden, ist nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig ist Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung zu erkennen, wonach die Eintragung der fraglichen Liegenschaft [im Grundbuch] auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 lediglich zum Schein erfolgt sei, weil ein solches Eigentumsverhältnis nicht beabsichtigt gewesen sei.
Was die Beschwerdeführerin 2 dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzutun. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (namentlich betreffend den Ehe- und Erbvertrag sowie den von beiden Ehegatten unterzeichneten Vertrag vom 22. März 2005) ihre eigene Würdigung gegenüberzustellen respektive darzulegen, wie die Beweise ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, sie habe "sehr wohl nachgewiesen", dass die Liegenschaft in U.________ mit ihren eigenen Mitteln finanziert worden sei. Mit ihren Ausführungen behauptet die Beschwerdeführerin 2 einen von den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG) abweichenden Sachverhalt. Dies genügt nicht zum Nachweis von Willkür (vgl. BGE 148 V 366 E. 3.3; Urteil 6B 988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.3; vgl. oben E. 3.3). Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin 2 nicht aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz bei ihrer Qualifikation als "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 in Willkür verfallen sein sollte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör bzw. der vorinstanzlichen Begründungspflicht oder des Rechts auf Beweisabnahme ist weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) noch ersichtlich. Im angefochtenen Urteil legt die Vorinstanz die erheblichen Überlegungen dar, von denen sie sich bei der Qualifikation der Beschwerdeführerin 2 als "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 leiten lässt und auf die sie ihre Schlussfolgerungen stützt. Der Beschwerdeführerin 2 war es zudem ohne Weiteres möglich, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; je mit Hinweisen).

21.5.

21.5.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Beschlagnahme erweise sich als unverhältnismässig.

21.5.2. Die Vorinstanz stellt nicht Abrede, dass die Beschlagnahme der Vermögenswerte für den Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau (d.h. die Beschwerdeführerin 2) eingriffsintensiv sei, auch wenn sich dieser Eingriff durch die umfassenden Freigaben zugleich relativiere. Insbesondere für die tatunbeteiligte Beschwerdeführerin 2 sei die mit den Beschlagnahmen und dem vorliegenden Urteil verbundene Veränderung ihres Lebens zweifellos belastend und erfordere die Umstellung auf einen bescheideneren Lebensstil. Gemäss der Vorinstanz könne darin eine unverhältnismässige Härte jedoch nicht erblickt werden: Das Ehepaar verfüge weiterhin über eine Liegenschaft in V.________, die ihm als Wohnsitz diene. Die beiden hätten durch die AHV-Renten und die Pensionskassenrente des Beschwerdeführers 1 eine gesicherte Altersvorsorge und müssten durch die aufrechterhaltene Beschlagnahme der Verkaufserlöse nicht um ihre Existenz bangen. Sie hätten bereits vor der Freigabe der restlichen Vermögenswerte nicht auf dem Existenzminimum leben müssen. Die Beschlagnahme der Pensionskassenrente sei sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz aufgrund von Überlegungen zur Verhältnismässigkeit explizit über dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum angesetzt worden. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erweise sich gemäss der Vorinstanz sowohl für den Beschwerdeführer 1 als auch für die Beschwerdeführerin 2 als zumutbar.

21.5.3. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Die Beschlagnahme ist eine konservatorische provisorische Massnahme, welche die Bewahrung von Gegenständen und Vermögenswerten bezweckt, die das Sachgericht unter anderem einziehen oder der geschädigten Person zurückerstatten könnte, oder die der Durchsetzung einer Ersatzforderung dienen könnten (vgl. BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.2). Sie ist hinsichtlich ihres Umfangs auf das erforderliche Mass zu beschränken (Urteile 7B 200/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; 7B 374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3; je mit Hinweisen).

21.5.4. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet zwar knapp, aber hinreichend, weshalb sie die Beschlagnahme für verhältnismässig hält. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (vgl. oben E. 21.5.2) setzt sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Insbesondere bestreitet sie nicht, dass die Liegenschaft in V.________ ihr und dem Beschwerdeführer 1 als Wohnsitz diene. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass die Beschlagnahme der Pensionskassenrente des Beschwerdeführers 1 aufgrund von Überlegungen zur Verhältnismässigkeit explizit über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. dazu BGE 141 IV 360 E. 3.2; Urteil 7B 374/2023 vom 25. Juni 2024 E. 3.3) angesetzt worden sei. Inwiefern die Beschlagnahme vor diesem Hintergrund das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen sollte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Wenn die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) rügt, genügt die Beschwerde den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

21.6.

21.6.1. Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, die Frage, ob die von ihr während der Ehedauer erbrachten Leistungen als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB zu qualifizieren seien, sei von der Vorinstanz zu Unrecht nicht geprüft worden.

21.6.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Zuordnung der Liegenschaft in U.________ in das wirtschaftliche Eigentum des Beschwerdeführers 1 könne im Rahmen der Beschlagnahme grundsätzlich auf den Verkaufserlös zurückgegriffen werden (vgl. oben E. 21.4.1). Gemäss der Vorinstanz erübrige sich somit eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 StGB und damit unter anderem der Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 als gutgläubige Drittperson für die vom Beschwerdeführer 1 erhaltenen Vermögenswerte eine "gleichwertige Gegenleistung" im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB erbracht habe. Ungeachtet dessen hält die Vorinstanz im angefochtenen Urteil fest, dass die Beschwerdeführerin 2 für die Liegenschaft in U.________ keine Gegenleistung erbracht habe. Diese Liegenschaft und die Baukosten seien durch den Beschwerdeführer 1 finanziert worden. Auch die weiteren Mittel, welche in die Liegenschaft investiert worden seien, hätten von ihm gestammt. Die Beschwerdeführerin 2 habe mangels eigenem Erwerbseinkommen nicht über die entsprechenden Mittel verfügt. Entgegen der Beschwerde trifft damit nicht zu, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin 2 eine gleichwertige Gegenleistung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB
erbracht habe, im angefochtenen Urteil "gänzlich ungeprüft" geblieben sei.

22.

22.1. Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich gegen die Abweisung ihrer Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 434 StPO.

22.2. Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der Liegenschaft in U.________ sei eine Entschädigung gestützt auf Art. 434 StPO bereits wegen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zum Beschwerdeführer 1 nicht gerechtfertigt. Auch betreffend die Liegenschaft in V.________ bestünden gemäss der Vorinstanz aufgrund der Mittelherkunft Zweifel an der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Die Vorinstanz verweist auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Demnach könne aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 (die weder habe angeben können, wie viel Eigenkapital in der Wohnung [in V.________] stecke, noch woher dieses komme) sowie des Beschwerdeführers 1 (der angegeben habe, die Wohnung sei "mit gemeinsamem Geld" gekauft worden) ohne Weiteres geschlossen werden, dass es der Beschwerdeführer 1 gewesen sei, welcher die Eigenmittel für den Kauf der Wohnung aufgebracht habe. Die Beschwerdeführerin 2 habe in der fraglichen Zeit weder über ein eigenes Einkommen noch über eine Erbschaft verfügt, mit welcher sie die Wohnung selbst hätte finanzieren können. Damit seien die gesperrten Grundstücke wirtschaftlich dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen. Die Beschwerdeführerin 2 habe demnach gemäss der Vorinstanz keinen entschädigungswürdigen Schaden im Sinne von Art. 434
Abs. 1 StPO erlitten, weshalb keine Entschädigung zugesprochen werde.

22.3.

22.3.1. Gemäss Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO haben Dritte Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben.

22.3.2. Der Anspruch gemäss Art. 434 StPO besteht gegenüber dem Staat (Urteile 6B 1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.2; 7B 12/2022 vom 13. März 2024 E. 3.2; je mit Hinweis[en]). Auf Art. 434 Abs. 1 StPO berufen können sich Dritte, d.h. am Strafverfahren weder als beschuldigte noch als Privatkläger beteiligte Personen, welche Verfahrenshandlungen wie insbesondere Zwangsmassnahmen über sich ergehen lassen mussten und dadurch einen Schaden erlitten haben (Urteil 6B 1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis).

22.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden von Art. 434 StPO nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Schäden erfasst (Urteile 6B 1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.2; 6B 888/2021 vom 24. November 2022 E. 9.4; 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis). Wer selbst keine Verfahrenshandlungen erdulden und die Strafbehörden auch nicht anderweitig unterstützten musste, kann gestützt auf Art. 434 StPO daher keine Ansprüche geltend machen (Urteil 6B 1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.2).
Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und erlittenem Schaden ist etwa gegeben bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, oder wenn eine beschlagnahmte Sache (im Eigentum eines Dritten) zu Schaden kommt (vgl. SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 210; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1832; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 434 StPO).

22.3.4. Art. 434 StPO begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der eingetretene Schaden muss - wie auch beim Schadenersatzanspruch der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO - zwar nicht schuldhaft, gleichwohl aber adäquat kausal durch das Strafverfahren verursacht worden sein (Urteil 6B 1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.3; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 6 zu Art. 434 StPO).
Es obliegt der Person, welche den Anspruch geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO). Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1 OR; Urteil 6B 1267/2023 vom 22. Mai 2024 E. 4.2.3).

22.4.

22.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die Liegenschaft in U.________ (erneut) vorbringt, sie sei keine "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 und habe in dieser Liegenschaft massgeblich an Eigengut investiert, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 21.4.2).

22.4.2. In Bezug auf die Liegenschaft in V.________ hält die Beschwerdeführerin 2 zwar zutreffend fest, dass diese Liegenschaft "freigegeben" worden sei. Indessen legt die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb sie - mit der ersten Instanz - zum Ergebnis gelangt, dass auch diese Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen sei (vgl. oben E. 22.2).
Indem die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang ausführt, die Liegenschaft in V.________ sei zum grossen Teil von ihr finanziert worden und stehe in ihrem Eigengut, beschränkt sie sich vor Bundesgericht (erneut) darauf, ihre eigene Sicht der Dinge (betreffend die Finanzierung dieser Liegenschaft) darzustellen und diese den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüberzustellen, ohne darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt haben sollte (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

23.

23.1. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert die Abweisung ihrer Genugtuungsforderung gestützt auf Art. 434 StPO.

23.2. Die Vorinstanz hält fest, eine Genugtuung gestützt auf Art. 434 Abs. 1 StPO sei vorliegend nicht "angezeigt", weil von dieser Norm nur unmittelbar durch das Strafverfahren verursachte Schäden abgedeckt würden. Mittelbaren Schäden, wie etwa dem Schock, den Angehörigen erleiden, fehle es am geforderten Konnex.

23.3.

23.3.1. Gemäss Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO haben Dritte Anspruch auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 132 II 117 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

23.3.2. Die Voraussetzungen des Anspruchs eines Dritten auf Genugtuung nach Art. 434 StPO werden im Gesetz nicht näher umschrieben (vgl. SCHÖDLER, a.a.O., S. 215). Dies gilt insbesondere bezüglich der Intensität der Persönlichkeitsverletzung, die für die Zusprechung einer Genugtuung verlangt wird. In Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird hingegen ausdrücklich festgehalten, dass der Genugtuungsanspruch der beschuldigten Person eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraussetzt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt in diesem Sinne auch die Ausrichtung einer Genugtuung nach Art. 434 Abs. 1 StPO voraus, dass die betroffene Person durch die Verfahrenshandlung besonders schwer in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt wurde (Urteil 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4.2; vgl. SCHÖDLER, a.a.O., S. 215; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 7a zu Art. 434 StPO). Die Intensität der Persönlichkeitsverletzung muss dabei analog zu derjenigen sein, die im Zusammenhang mit Art. 49 Abs. 1 OR verlangt wird (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 7B 12/2021 vom 11. September 2023 E. 3.3.1).

23.3.3. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 129 III 715 E. 4.4). Dabei hat die geschädigte Person die Umstände nachzuweisen, die auf eine objektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene Verletzung schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b; Urteil 1B 81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.1). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil 7B 280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).

23.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil 6B 1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 7.2). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. Urteile 7B 93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B 914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Eine mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung genügt praxisgemäss nicht für die Zusprechung von Genugtuung (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B 73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.4). Auch bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung steht dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil 7B 280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).

23.3.5. Anders als beim Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1 OR (vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 49 OR) wird die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung als Voraussetzung des Anspruchs eines Dritten auf Genugtuung in Art. 434 StPO nicht genannt. Vielmehr ist Art. 434 StPO als Kausalhaftung ausgestaltet (vgl. oben E. 22.3.4). Eine Genugtuung nach Art. 434 Abs. 1 StPO kann somit auch im Falle rechtmässiger Verfahrenshandlungen geschuldet sein (vgl. dazu Urteil 6B 470/2019 vom 9. August 2019 E. 4.5 mit Hinweisen).

23.3.6. Erforderlich ist weiter, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (vgl. Urteile 6B 1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1; 6B 1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B 1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Aus der bereits dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 22.3.3) ergibt sich, dass von Art. 434 StPO nur die durch das Strafverfahren unmittelbar verursachten Persönlichkeitsverletzungen erfasst werden.

23.4.

23.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin 2 ihren Anspruch auf Genugtuung mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet, erweist sich die Beschwerde mit Verweis auf das bereits Ausgeführte als unbegründet (vgl. oben E. 18).

23.4.2. Es ist der Beschwerdeführerin 2 zuzustimmen, dass die Rechtswidrigkeit als Voraussetzung einer Genugtuung in Art. 434 StPO nicht genannt wird. Art. 434 StPO ist vielmehr als Kausalhaftung ausgestaltet (vgl. oben E. 22.3.4). Dass vorliegend keine Rechtswidrigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen erkennbar ist, ist damit für die Beurteilung der Genugtuung nach Art. 434 StPO nicht entscheidend (vgl. oben E. 23.3.5).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 lehnt die Vorinstanz eine Genugtuung gestützt auf Art. 434 StPO jedoch nicht mit dem Argument der Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen ab. Vielmehr verneint sie - zumindest implizit - das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs (vgl. oben E. 23.3.6) zwischen dem Strafverfahren und der allfällig von der Beschwerdeführerin 2 erlittenen Persönlichkeitsverletzung (vgl. oben E. 23.2).

23.4.3. Die Vorinstanz kommt ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 als "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 zu qualifizieren ist (vgl. oben E. 21.4.2), bzw. dass die Liegenschaften in U.________ und V.________ wirtschaftlich betrachtet dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen sind (vgl. oben E. 22.2). Bereits daraus ergibt sich, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. oben E. 23.3.6) zwischen dem Strafverfahren bzw. den in dessen Rahmen erfolgten Beschlagnahmen und der (angeblich) von der Beschwerdeführerin 2 erlittenen Persönlichkeitsverletzung zu verneinen ist. Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits im kantonalen Verfahren eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Verfahrenshandlungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 23.3.2-23.3.4) geltend gemacht hätte. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin 2 eine solche Verletzung soweit ersichtlich erst vor Bundesgericht geltend, indem sie vorbringt, die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 angeordneten Zwangsmassnahmen hätten bei ihr "einen Schock" ausgelöst bzw. "tiefe seelische[n] Wunden" gerissen. Ob darauf bereits mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
BGG) bzw. wegen der Unzulässigkeit neuer Vorbringen (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten wäre, kann offengelassen werden, weil mit der Vorinstanz das Vorliegen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem gegen den Beschwerdeführer 1 geführten Strafverfahren und der von der Beschwerdeführerin 2 (angeblich) erlittenen Persönlichkeitsverletzung zu verneinen ist. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

24.

24.1. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert, die vorinstanzliche Herabsetzung der Entschädigung der Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren sei nicht nachvollziehbar. Der geltend gemachte Stundenansatz (Fr. 300.--) sowie der begründete Aufwand seien gerechtfertigt. Willkürlich und nicht rechtmässig sei zudem der vorinstanzliche Entscheid, ihr für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da sie mit einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Anträge durchgedrungen sei.

24.2.

24.2.1. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, die Beschwerdeführerin 2 habe erstinstanzlich die Freigabe und Aushändigung diverser beschlagnahmter Gegenstände, des BMW X3 sowie des Motorboots Boesch 590, die Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaften U.________ und V.________, die Aufhebung der Kontosperren bei der Berner Kantonalbank und der "Einkommenspfändung" sowie die Aufhebung der Beschlagnahme auf dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft in X.________ beantragt. Ferner habe die Beschwerdeführerin 2 in mehrfacher Hinsicht Schadenersatz verlangt. Mit dem erstinstanzlichen Urteil seien diverse Wertgegenstände freigegeben worden. Diese Freigaben seien oberinstanzlich nicht angefochten worden. In Bezug auf diese Freigaben sei die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Anliegen erstinstanzlich durchgedrungen. Es rechtfertige sich dafür eine Entschädigung im Umfang von einem Viertel der erstinstanzlichen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin 2. Anders sehe es aus betreffend die übrigen Anträge, insbesondere jenen um Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft in U.________. Mit diesem Antrag sei die Beschwerdeführerin 2 unterlegen, der Verkaufserlös der Liegenschaft in U.________ werde
vollumfänglich beschlagnahmt. Die übrigen Freigaben seien unabhängig von der Anträgen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Eine weitere Entschädigung für ihre erstinstanzlichen Aufwände rechtfertige sich somit nicht. Die Vorinstanz erachtet betreffend das von der Beschwerdeführerin 2 für die erstinstanzliche Vertretung geltend gemachte Honorar von Fr. 19'841.45 (61 Stunden à Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 122.90 und MWST) - mit der ersten Instanz - einen Stundenansatz von Fr. 300.-- als übersetzt. Gemäss der Vorinstanz resultiere bei einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 280.-- ein Honorar von Fr. 18'527.52. Davon werde der Beschwerdeführerin 2 ein Viertel (Fr. 4'631.90) durch den Kanton Bern ersetzt.

24.2.2. In Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 2 unterliege mit ihrem Antrag, den Verkaufserlös der Liegenschaft U.________ sei freizugeben. Die übrigen Freigaben seien unabhängig von den Anträgen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Die weiteren Anträge seien abgewiesen worden. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang sei gemäss der Vorinstanz eine Entschädigung der oberinstanzlichen Anwaltskosten nicht angezeigt.

24.3. Ob im vorliegenden Fall Art. 433 StPO als Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin 2 - als durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
StPO (vgl. oben E. 2.2) - seitens der kantonalen Instanzen "sinngemäss" hätte herangezogen werden dürfen, ist fraglich (vgl. WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 5 zu Art. 434 StPO, welche betreffend Anwaltskosten, die einem Dritten als Drittbetroffenem bei der Durchsetzung seiner Rechte entstanden sind, für eine Anwendung von Art. 434 StPO plädieren; vgl. dazu auch PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 283). In Art. 433 Abs. 1 StPO wird der Entschädigungsanspruch der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Anwendungen im Verfahren statuiert, der besteht, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Der Anspruch des durch Verfahrenshandlungen betroffenen Dritten auf Schadenersatz und Genugtuung ist hingegen in Art. 434 StPO geregelt (vgl. oben E. 22). Diese Frage kann im vorliegenden Fall offengelassen werden, da sich die Beschwerde - selbst unter Zugrundelegung der
vorinstanzlichen Hypothese einer Anwendung von Art. 433 StPO - als unbegründet erweist.

24.4. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile 7B 269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.4; 6B 47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 495; je mit Hinweisen). Die übernommenen Schritte müssen für die Verteidigung aus Sicht der Privatklägerschaft notwendig und angemessen erscheinen (Urteile 6B 1238/2023 vom 21. März 2024 E. 3.1; 6B 1333/2022 vom 2. Oktober 2023 E. 4.1; 6B 47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 495; je mit Hinweisen).
Wie es für die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO gilt, ist die Feststellung, ob der Beistand eines Anwalts sich aus einer vernünftigen Ausübung der Verfahrensrechte ergibt und ob demzufolge der Privatklägerschaft eine Entschädigung nach Art. 433 StPO zugesprochen werden kann, eine Frage des Bundesrechts, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Würdigung, insbesondere der Feststellung der im konkreten Fall notwendigen Auslagen (Urteil 6B 47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 495; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.1, 45 E. 2.1 betreffend Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich ihr Ermessen überschritten hat und wenn die zugesprochenen Honorare ausserhalb jeglichen vernünftigen Verhältnisses mit den vom Anwalt erbrachten Leistungen stehen. Nach der Rechtsprechung muss die Entschädigung dem im Kanton, in dem das Verfahren durchgeführt wird, üblichen Anwaltstarif entsprechen (Urteil 6B 47/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 143 IV 495).

24.5. Was die Beschwerdeführerin 2 gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, geht über weite Strecken nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, auf die das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. oben E. 3.3).

24.5.1. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder ihr weites Ermessen überschritten haben soll, wenn sie der Beschwerdeführerin 2 angesichts ihres teilweisen Obsiegens im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von einem Viertel der erstinstanzlichen Anwaltskosten zuspricht, wird von der Beschwerdeführerin 2 weder rechtsgenüglich dargetan noch ist dies ersichtlich. Das Gleiche gilt in Bezug auf den von der Vorinstanz festgesetzten Stundenansatz von Fr. 280.--. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin 2 nicht geltend, dass und warum dieser Stundenansatz dem im Kanton Bern üblichen Anwaltstarif nicht entsprechen soll (vgl. oben E. 24.4).

24.5.2. Auch in Bezug auf die beantragte Entschädigung für die Anwaltskosten im oberinstanzlichen Verfahren erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Dies gilt, wenn die Beschwerdeführerin 2 namentlich vorbringt, sie sei "mit einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Anträge durchgedrungen". Die Vorinstanz nimmt dabei an, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Antrag auf Freigabe des Verkaufserlöses der Liegenschaft U.________ unterliege. Weiter hält sie fest, dass die übrigen Freigaben unabhängig von den Anträgen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt und die weiteren Anträge abgewiesen worden seien. Inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung der Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 für die Anwaltskosten im oberinstanzlichen Verfahren Bundesrecht verletzt haben soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

25.

25.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 7B 540/2023 ist teilweise gutzuheissen (vgl. oben E. 9 und 17.3) und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 7B 541/2023 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

25.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 sowie Abs. 2 BGG).
Der Kanton Bern und die Beschwerdegegnerinnen 2-12 haben dem Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren 7B 540/2023 im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 1 und 2, Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 5 BGG). Da der Beschwerdeführer 1 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ist die Entschädigung praxisgemäss seiner Rechtsvertretung zuzusprechen. Das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege wird in diesem Umfang gegenstandslos.
Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seiner Beschwerde unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend werden für das bundesgerichtliche Verfahren 7B 540/2023 keine Gerichtskosten erhoben (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 4 BGG).

25.3. Die unterliegende Beschwerdeführerin 2 wird im Verfahren 7B 541/2023 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2-12 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind. Der Beschwerdegegnerin 1 steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 7B 540/2023 und 7B 541/2023 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerde im Verfahren 7B 540/2023 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B 541/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.
Im Verfahren 7B 540/2023 wird das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

5.
Im Verfahren 7B 540/2023 werden keine Gerichtskosten erhoben.

6.
Der Kanton Bern und die Beschwerdegegnerinnen 2-12 haben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 für das bundesgerichtliche Verfahren (7B 540/2023) eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung.

7.
Im Verfahren 7B 541/2023 werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.

8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 7B_540/2023
Datum : 06. Februar 2025
Publiziert : 06. März 2025
Quelle : Bundesgericht
Status : Zur Publikation vorgeschlagen
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : 7B_540/2023 Leistungsbetrug; Erschleichen einer falschen Beurkundung; Ersatzforderung; Beschleunigungsgebot; 7B_541/2023 Einziehung von Vermögenswerten; Genugtuung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
43 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
45 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
102 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
1    Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an.
2    Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden.
3    Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
112
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Sofern es das Bundesrecht oder das kantonale Recht vorsieht, eröffnet die Behörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah und ohne Begründung.101 Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BV: 26 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BZP: 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
EMRK: 6 
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
7
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.
HRegV: 45
SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV)
HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
1    Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden:
a  die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt;
b  die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer;
c  der Sitz und das Rechtsdomizil;
d  die Rechtsform;
e  das Datum der Statuten;
f  falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft;
g  der Zweck;
h  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
i  gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien;
j  falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine;
k  im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte;
l  bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten;
m  falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte;
n  die Mitglieder des Verwaltungsrates;
o  die zur Vertretung berechtigten Personen;
p  falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2);
q  falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle;
r  das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane;
s  die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre;
t  bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG81 ausgestaltet sind;
u  ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten.
2    Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:83
a  die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien;
b  ...
c  die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien;
d  der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
3    ...85
LVG: 45 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 45 Einsprache - 1 Verfügungen, die sich auf die Artikel 31-33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.
1    Verfügungen, die sich auf die Artikel 31-33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.
2    Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben.
49 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 49 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwiderhandelt;
b  trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht befolgt, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt;
c  trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
51 
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
56
SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz
LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
49 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
120 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
1    Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen.
2    Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird.
3    Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war.
626 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1    Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über:
1  die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
2  den Zweck der Gesellschaft;
3  die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen;
4  Anzahl, Nennwert und Art der Aktien;
2    In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über:
1  die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen;
2  die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b);
3  die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses;
4  die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320
3    Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321
669 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 669
680 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
1    Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2    Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
717 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren.
2    Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.
717a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 717a - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung informieren den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte.
1    Die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung informieren den Verwaltungsrat unverzüglich und vollständig über sie betreffende Interessenkonflikte.
2    Der Verwaltungsrat ergreift die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft nötig sind.
957 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1    Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2  juristische Personen.
2    Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:
1  Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2  diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3  Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB798 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.
3    Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.
958 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
1    Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
2    Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten.
3    Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.
959 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
1    Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven.
2    Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden.
3    Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden.
4    Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden.
5    Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann.
6    Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden.
7    Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.
959a 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 959a - 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1    Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  Umlaufvermögen:
1a  flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs,
1b  Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
1c  übrige kurzfristige Forderungen,
1d  Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen,
1e  aktive Rechnungsabgrenzungen;
2  Anlagevermögen:
2a  Finanzanlagen,
2b  Beteiligungen,
2c  Sachanlagen,
2d  immaterielle Werte,
2e  nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital.
2    Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:
1  kurzfristiges Fremdkapital:
1a  Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
1b  kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
1c  übrige kurzfristige Verbindlichkeiten,
1d  passive Rechnungsabgrenzungen;
2  langfristiges Fremdkapital:
2a  langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten,
2b  übrige langfristige Verbindlichkeiten,
2c  Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen;
3  Eigenkapital:
3a  Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien,
3b  gesetzliche Kapitalreserve,
3c  gesetzliche Gewinnreserve,
3d  freiwillige Gewinnreserven,
3e  eigene Kapitalanteile als Minusposten,
3f  Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten,
3g  Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten.
3    Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.
4    Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.
960e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 960e - 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
1    Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden.
2    Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden.
3    Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:
1  regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflichtungen;
2  Sanierungen von Sachanlagen;
3  Restrukturierungen;
4  die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.
4    Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.
OV-WBF: 9
SR 172.216.1 Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF)
OV-WBF Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung - 1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
1    Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.
2    Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele:
a  Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine jederzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone.
b  Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaftungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden.
c  Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an.
3    Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt29.
Organisationsverordnung Landesversorgung: 1
SR 531.11 Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV) - Organisationsverordnung Landesversorgung
VWLV Art. 1 Hierarchische Unterstellung - Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt.
RVOG: 38 
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten.
47
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
1    Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt.
2    Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist.
3    Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin.
4    Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
5    Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist.
6    Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49
StGB: 1 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
69 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1    Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
2    Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...118
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
148a 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2    In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
158 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
165 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 165 - 1. Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
1    Der Schuldner, der in anderer Weise als nach Artikel 164, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung,
2    Der auf Pfändung betriebene Schuldner wird nur auf Antrag eines Gläubigers verfolgt, der einen Verlustschein gegen ihn erlangt hat.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...332
253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
StPO: 5 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
84 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 84 Eröffnung der Entscheide - 1 Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
1    Ist das Verfahren öffentlich, so eröffnet das Gericht das Urteil im Anschluss an die Urteilsberatung mündlich und begründet es kurz.
2    Das Gericht händigt den Parteien am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.
3    Kann das Gericht das Urteil nicht sofort fällen, so holt es dies so bald als möglich nach und eröffnet das Urteil in einer neu angesetzten Hauptverhandlung. Verzichten die Parteien in diesem Falle auf eine öffentliche Urteilsverkündung, so stellt ihnen das Gericht das Dispositiv sofort nach der Urteilsfällung zu.
4    Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu, den übrigen Parteien nur jene Teile des Urteils, in denen ihre Anträge behandelt werden.
5    Die Strafbehörde eröffnet einfache verfahrensleitende Beschlüsse oder Verfügungen den Parteien schriftlich oder mündlich.
6    Entscheide sind nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts anderen Behörden, Rechtsmittelentscheide auch der Vorinstanz, rechtskräftige Entscheide soweit nötig den Vollzugs- und den Strafregisterbehörden mitzuteilen.
104 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind:
1    Parteien sind:
a  die beschuldigte Person;
b  die Privatklägerschaft;
c  im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2    Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
105 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind:
1    Andere Verfahrensbeteiligte sind:
a  die geschädigte Person;
b  die Person, die Anzeige erstattet;
c  die Zeugin oder der Zeuge;
d  die Auskunftsperson;
e  die oder der Sachverständige;
f  die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte.
2    Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
119 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
122 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
126 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
139 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
1    Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind.
2    Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt.
197 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
263 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 263 Grundsatz - 1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
1    Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a  als Beweismittel gebraucht werden;
b  zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c  den Geschädigten zurückzugeben sind;
d  einzuziehen sind;
e  zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB145 gebraucht werden.
2    Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3    Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
268 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 268 Beschlagnahme zur Kostendeckung - 1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
1    Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a  der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b  der Geldstrafen und Bussen.
2    Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3    Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92-94 SchKG153 nicht pfändbar sind.
325 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet:
1    Die Anklageschrift bezeichnet:
a  den Ort und das Datum;
b  die anklageerhebende Staatsanwaltschaft;
c  das Gericht, an welches sich die Anklage richtet;
d  die beschuldigte Person und ihre Verteidigung;
e  die geschädigte Person;
f  möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung;
g  die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen.
2    Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben.
350 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
1    Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden.
2    Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise.
389 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
1    Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2    Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
a  Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b  die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c  die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3    Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
433 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
434 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
442
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 442 - 1 Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
1    Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und weitere im Zusammenhang mit einem Strafverfahren zu erbringende finanzielle Leistungen werden nach den Bestimmungen des SchKG281 eingetrieben.
2    Forderungen aus Verfahrenskosten verjähren in 10 Jahren seit Eintritt der Rechtskraft des Kostenentscheides. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3    Bund und Kantone bestimmen, welche Behörden die finanziellen Leistungen eintreiben.
4    Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.
VStrR: 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
BGE Register
100-IV-238 • 100-IV-273 • 108-IV-25 • 116-IV-52 • 117-IV-124 • 119-IV-17 • 119-IV-284 • 120-II-97 • 120-IV-199 • 122-IV-299 • 123-IV-132 • 124-II-193 • 125-II-278 • 127-IV-198 • 128-IV-272 • 128-IV-3 • 129-III-715 • 129-V-455 • 131-II-13 • 132-I-42 • 132-II-117 • 133-IV-119 • 133-IV-121 • 133-IV-215 • 134-IV-156 • 135-I-19 • 135-II-145 • 136-I-142 • 137-IV-1 • 138-III-90 • 138-IV-13 • 138-IV-130 • 139-I-306 • 139-IV-102 • 140-III-115 • 140-III-86 • 140-IV-57 • 141-IV-155 • 141-IV-244 • 141-IV-305 • 141-IV-360 • 141-IV-369 • 141-IV-454 • 142-I-99 • 142-III-364 • 142-IV-119 • 142-IV-163 • 142-IV-346 • 143-IV-122 • 143-IV-339 • 143-IV-373 • 143-IV-49 • 143-IV-495 • 143-IV-63 • 143-IV-77 • 143-V-19 • 144-I-234 • 144-I-318 • 144-III-368 • 144-IV-13 • 144-IV-285 • 144-IV-52 • 144-V-173 • 145-III-324 • 145-IV-329 • 145-IV-351 • 145-IV-407 • 145-IV-491 • 146-III-73 • 146-IV-114 • 146-IV-211 • 146-IV-218 • 146-IV-231 • 146-IV-258 • 146-IV-297 • 146-IV-88 • 147-II-209 • 147-IV-176 • 147-IV-269 • 147-IV-274 • 147-IV-409 • 147-IV-439 • 147-IV-479 • 147-IV-534 • 147-IV-73 • 148-III-30 • 148-IV-124 • 148-IV-329 • 148-IV-356 • 148-IV-398 • 148-V-174 • 148-V-366 • 149-II-381 • 149-III-318 • 149-IV-128 • 149-IV-248 • 149-IV-307 • 149-IV-376 • 149-IV-50 • 149-IV-97 • 149-V-177 • 150-IV-103
Weitere Urteile ab 2000
1B_158/2018 • 1B_240/2015 • 1B_250/2020 • 1B_443/2021 • 1B_450/2019 • 1B_455/2022 • 1B_576/2018 • 1B_669/2021 • 1B_81/2022 • 1C_283/2019 • 2C_282/2022 • 4A_268/2018 • 4A_642/2016 • 6B_1004/2022 • 6B_1028/2022 • 6B_1087/2017 • 6B_112/2018 • 6B_1135/2022 • 6B_1160/2014 • 6B_1161/2021 • 6B_1194/2018 • 6B_1238/2023 • 6B_1265/2021 • 6B_1267/2023 • 6B_1273/2019 • 6B_1302/2020 • 6B_1314/2020 • 6B_1333/2022 • 6B_1342/2016 • 6B_1354/2021 • 6B_1399/2021 • 6B_1404/2020 • 6B_16/2023 • 6B_203/2022 • 6B_219/2021 • 6B_222/2022 • 6B_23/2023 • 6B_267/2020 • 6B_28/2018 • 6B_298/2022 • 6B_379/2020 • 6B_424/2021 • 6B_47/2017 • 6B_470/2019 • 6B_496/2012 • 6B_604/2022 • 6B_618/2022 • 6B_73/2021 • 6B_778/2011 • 6B_803/2020 • 6B_888/2021 • 6B_893/2018 • 6B_987/2023 • 6B_988/2023 • 6B_989/2023 • 6P.239/2006 • 6S.558/2006 • 6S.632/1999 • 7B_112/2024 • 7B_12/2021 • 7B_12/2022 • 7B_135/2022 • 7B_169/2022 • 7B_170/2022 • 7B_200/2023 • 7B_224/2023 • 7B_240/2022 • 7B_269/2022 • 7B_279/2022 • 7B_280/2022 • 7B_282/2022 • 7B_374/2023 • 7B_540/2023 • 7B_541/2023 • 7B_59/2023 • 7B_6/2021 • 7B_7/2021 • 7B_783/2023 • 7B_852/2023 • 7B_914/2023 • 7B_93/2024 • 8C_322/2023
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • anklage • darlehen • tochtergesellschaft • schiff • kaufpreis • aktienkapital • leistungsbetrug • eigenkapital • sachverhalt • genugtuung • frage • wert • beschuldigter • weiler • schaden • vorteil • kontingent • verwaltungsrat
... Alle anzeigen
AS
AS 2023/468 • AS 2017/3097 • AS 2012/6679
BBl
1971/I/1008 • 1971/I/998 • 1971/I/999 • 1981/III/444 • 2009/7718 • 2014/7164
AB
1971 S 835 • 1973 N 451 • 1973 S 578 • 1974 N 669 • 1974 S 134 • 2015 N 568 • 2015 S 1049
ZR
2022 121 S.120