Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B 540/2023, 7B 541/2023
Urteil vom 6. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Caprara.
Verfahrensbeteiligte
7B 540/2023
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Konrad Jeker und Raffael Ramel,
Beschwerdeführer 1,
und
7B 541/2023
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Tschan,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
2. C.D.________ AG in Liquidation,
3. C.E.________ AG in Liquidation,
4. C.F.________ AG in Liquidation,
5. C.G.________ AG in Liquidation,
6. C.H.________ AG in Liquidation,
7. C.I.________ AG inLiquidation,
8. J.________ AG in Liquidation,
9. C.K.________ AG in Liquidation,
10. L.________ AG in Liquidation,
Beschwerdegegnerinnen 2 bis 10
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Duc,
11. Schweizerische Eidgenossenschaft, Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, Generalsekretariat, Bundeshaus Ost, 3003 Bern,
vertreten durch Rechtsanwälte Thomas Schmid und Dr. Richard Meyer,
12. M.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Arnold Frehner,
Beschwerdegegnerinnen,
Gegenstand
7B 540/2023
Leistungsbetrug, Betrug etc.; Beschleunigungsgebot,
7B 541/2023
Einziehung von Vermögenswerten; Genugtuung,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juni 2022 (SK 20 440).
Sachverhalt:
A.
A.a. Um die Versorgungssicherheit der Schweiz in Krisensituationen sicherzustellen, förderte der Bund bis 2017 die (private) Schweizer Hochseeschifffahrt. Diese Förderung erfolgte, indem der Bund Bürgschaften an Reedereien zur Finanzierung von Hochseeschiffen mit von Banken gewährten Schiffsdarlehen gewährte. In der Schifffahrtskrise ab 2009 gerieten zahlreiche Reeder in finanzielle Schwierigkeiten, darunter auch die C.________- und N.________-Gruppe von A.A.________. Die C.________-Gruppe verfügte über acht Hochseeschiffe im Bürgschaftsprogramm des Bundes. Im Jahr 2015 drohte die Zahlungsunfähigkeit der C.________-Gesellschaften, woraufhin der Bund involviert wurde und Sofortmassnahmen ergriffen wurden, um einen unkontrollierten Zusammenbruch der Gruppe zu verhindern. Im Jahr 2017 wurden die Schiffe der C.________- und N.________-Gruppe verkauft und die Liquidation der Gesellschaften in Gang gesetzt. Da es den Schiffsgesellschaften nicht möglich war, ihren Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Banken nachzukommen, wurden die Bürgschaften gegenüber dem Bund gezogen.
A.b. Mit Urteil vom 9. Juli 2020 stellte das kantonale Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern das Strafverfahren gegen A.A.________ wegen Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung (Anklage-Ziffern A.1.1.1.1, A.1.1.1.2, A.1.1.1.3 und A.1.1.1.4), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffer A.3.1.1) und Unterdrückung von Urkunden (Anklage-Ziffern A.7.1.1, A.7.1.2, A.7.1.3 und A.7.1.4) ein und sprach A.A.________ von den Vorwürfen des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs (Anklage-Ziffer A.1.1.2), der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffern A.3.1.2 und A.3.1.3) sowie der Unterdrückung von Urkunden (Anklage-Ziffern A.6 und A.7.2) frei. Das kantonale Wirtschaftsstrafgericht verurteilte A.A.________ wegen Leistungsbetrugs (Anklage-Ziffer A.1.2), Betrugs (Anklage-Ziffer A.2), mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffer A.3.2), mehrfacher Urkundenfälschung (Anklage-Ziffern A.4.1, A.4.2 und A.4.3) und Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklage-Ziffern A.5.1 und A.5.2) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung von 14 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft), zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1,2 Mio. an den
Kanton Bern und zur Bezahlung der Verfahrenskosten. Weiter entschied das kantonale Wirtschaftsstrafgericht über die Zivilklagen der Privatklägerschaft, die Beschlagnahmungen, die weiteren Anträge von A.A.________ und B.A.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gegen dieses Urteil erklärten verschiedene Parteien Berufung bzw. Anschlussberufung.
B.
Mit Urteil vom 3. Juni 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die erfolgten Verfahrenseinstellungen (Dispositiv-Ziffer I.A) und Freisprüche (Dispositiv-Ziffer I.B), die Abweisung der Zivilklage der C.D.________ in Liquidation (Dispositiv-Ziffer I.C), die Aufhebung der Beschlagnahme eines Tresorfaches sowie von Gegenständen und deren Herausgabe (Dispositiv-Ziffer I.D) fest.
Das Obergericht sprach A.A.________ des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs (Anklage-Ziffer A.1.1.2), des Leistungsbetrugs durch Erschleichen einer Leistung (Anklage-Ziffer A.1.2), des Betrugs (Anklage-Ziffer A.2), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Anklage-Ziffer A.3.2), der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklage-Ziffern A.4.1, A.4.2 und A.4.3) sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklage-Ziffern A.5.1 und A.5.2) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten (unter Anrechnung von 14 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft) und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 230.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Dispositiv-Ziffer III).
Weiter verpflichtete das Obergericht A.A.________ zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1,2 Mio. an den Kanton Bern und sprach diese der C.F.________ AG in Liquidation, der C.G.________ AG in Liquidation, der C.I.________ AG in Liquidation, der J.________ AG in Liquidation, der C.K.________ AG in Liquidation, der L.________ AG in Liquidation, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der M.________ AG zu (Dispositiv-Ziffer III).
Das Obergericht verpflichtete A.A.________ zu folgenden Schadenersatzleistungen an die Geschädigten: Fr. 986'223.-- an die C.F.________ AG in Liquidation, Fr. 3'780'283.-- an die C.G.________ AG in Liquidation, Fr. 2'489'334.-- an die C.I.________ AG in Liquidation, Fr. 2'308'277.-- an die J.________ AG in Liquidation, Fr. 1'524'264.-- an die C.K.________ AG in Liquidation, Fr. 2'588'590.-- an die L.________ AG in Liquidation, Fr. 30 Mio. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Juli 2017 (Teilklage) an die Schweizerische Eidgenossenschaft, USD 3'325'000.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 20. Juni 2013 an die M.________ AG (Dispositiv-Ziffer V).
Weiter regelte das Obergericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern III und IV) und befand über die Beschlagnahmungen und Kontosperren (Dispositiv-Ziffer VI) sowie über die von A.A.________ und dessen Ehefrau B.A.________ gestellten Anträge (Dispositiv-Ziffern VII und VIII). Schliesslich erteilte es die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.A.________ nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Dispositiv-Ziffer IX).
C.
Dagegen gelangen sowohl A.A.________ als auch B.A.________ mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
C.a. A.A.________ (Beschwerdeführer 1) beantragt im Verfahren 7B 540/2023, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2022 sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) sei im Strafverfahren nicht als Privatklägerin zuzulassen. Eventualiter sei ihre Zivilteilklage abzuweisen; subeventualiter sei auf ihre Zivilteilklage nicht einzutreten. Die Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien freizugeben und den Berechtigten zurückzugeben. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers 1 zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern zugunsten der Beschwerdegegnerinnen 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht A.A.________ um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der gegebenenfalls von ihm zu bezahlende Kostenvorschuss sei den beschlagnahmten Vermögenswerten zu entnehmen. Eventualiter sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ihm sei in analoger Anwendung von Art. 43

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: |
|
a | es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und |
b | der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. |
C.b. B.A.________ (Beschwerdeführerin 2) beantragt im Verfahren 7B 541/2023, Dispositiv-Ziffer VI.2 des obergerichtlichen Urteils vom 3. Juni 2022 betreffend den beschlagnahmten Verwertungserlös aus dem Verkauf der Liegenschaft U.________, sei aufzuheben und der Verwertungserlös sei ihr zur freien Verfügung zu überweisen. Diesbezüglich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dispositiv-Ziffer VIII.1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin 2 seien folgende Schadenersatzzahlungen auszurichten: Fr. 72'232.45 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. November 2021 für die Liegenschaft U.________; Fr. 11'785.50 für die Liegenschaft V.________; monatlich je weitere Fr. 654.75 ab dem 1. Mai 2023 bis zur Aufhebung des Risikozuschlags durch die Berner Kantonalbank. Dispositiv-Ziffer VIII.2 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihr sei eine Genugtuung von Fr. 3'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Juni 2018 auszurichten. Dispositiv-Ziffer VIII.3 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und ihr sei eine Parteientschädigung von Fr. 19'841.45 (abzüglich des vorinstanzlich zugesprochenen Betrags von Fr. 4'631.90) für das erstinstanzliche und von Fr. 18'187.60 für das zweitinstanzliche Verfahren
zuzusprechen.
C.c. Der damals zuständige Instruktionsrichter der früheren Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin 2 wies er mit Verfügung vom gleichen Datum ab. Der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. auf Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wies der Instruktionsrichter am 7. Juni 2023 ab.
C.d. Am 27. Oktober 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass aufgrund einer internen Reorganisation des Bundesgerichts die Beschwerden neu durch die II. strafrechtliche Abteilung behandelt würden.
C.e. Der Beschwerdeführer 1 ersuchte mit Eingabe vom 26. Februar 2024 erneut um aufschiebende Wirkung. Die mittlerweile zuständige Instruktionsrichterin der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. April 2024 ab.
C.f.
C.f.a. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
C.f.b. Im Verfahren 7B 540/2023 hat das Bundesgericht Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. Die Beschwerdegegnerinnen 2-10 beantragen mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, das Obergericht des Kantons Bern und die Beschwerdegegnerin 11 beantragen je mit Eingaben vom 21. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin 12 beantragt mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Urteils. Die eingegangenen Vernehmlassungen wurden am 24. Oktober 2024 den anderen Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat am 29. Oktober 2024 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Der Beschwerdeführer 1 hat mit Eingabe vom 13. Dezember 2024 zu den Vernehmlassungen repliziert. Mit Eingaben je vom 13. Januar 2025 haben die Beschwerdegegnerinnen 2-10 und die Beschwerdegegnerin 11 zur Replik des Beschwerdeführers 1 (innert erstreckter Frist) Stellung genommen.
C.f.c. Im Verfahren 7B 541/2023 wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt.
Erwägungen:
Verfahrensvereinigung
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
Beschwerdelegitimation
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1; 149 IV 97 E. 1, 9 E. 2).
2.1. Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
|
1 | Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. |
2 | Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
2.2. Die Beschwerdeführerin 2 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen (Art. 81 Abs. 1 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
|
1 | Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
a | die geschädigte Person; |
b | die Person, die Anzeige erstattet; |
c | die Zeugin oder der Zeuge; |
d | die Auskunftsperson; |
e | die oder der Sachverständige; |
f | die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. |
2 | Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: |
b1 | die beschuldigte Person, |
b2 | ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin, |
b3 | die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, |
b4 | ... |
b5 | die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann, |
b6 | die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, |
b7 | die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht. |
2 | Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57 |
3 | Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Begründungsanforderungen / Sachverhalt
3.
3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Soweit der Beschwerdeführer 1 auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 verweist, genügt dies den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdegegnerinnen im Verfahren 7B 540/2023 in ihren Vernehmlassungen auf Eingaben verweisen, die von anderen Parteien eingereicht wurden.
3.2. Vor Bundesgericht findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt (vgl. Art. 102 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 102 Schriftenwechsel - 1 Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
|
1 | Soweit erforderlich stellt das Bundesgericht die Beschwerde der Vorinstanz sowie den allfälligen anderen Parteien, Beteiligten oder zur Beschwerde berechtigten Behörden zu und setzt ihnen Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung an. |
2 | Die Vorinstanz hat innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. |
3 | Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
3.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Verfahren 7B 540/2023
4.
Soweit der Beschwerdeführer 1 beantragt, ihm sei Gelegenheit zu geben, sich zur vorgesehenen Zusammensetzung des Spruchkörpers zu äussern, falls er sich nicht ausschliesslich aus ordentlichen Mitgliedern der Strafrechtlichen Abteilung (bzw. einer der künftigen strafrechtlichen Abteilungen) zusammensetzen solle, wird sein Begehren mit Blick auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren, die vor dem Wechsel von Bundesrichter Hurni von der II. strafrechtlichen Abteilung in die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts per 1. Januar 2025 erfolgt ist, gegenstandslos. Im Übrigen teilt das Bundesgericht die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien vor seinem Entscheid praxisgemäss nicht mit (Urteil 1B 240/2015 vom 18. Januar 2016 E. 1). Davon abzuweichen besteht hier kein Grund.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
5.2. Nach dem in Art. 9 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 325 Inhalt der Anklageschrift - 1 Die Anklageschrift bezeichnet: |
|
1 | Die Anklageschrift bezeichnet: |
a | den Ort und das Datum; |
b | die anklageerhebende Staatsanwaltschaft; |
c | das Gericht, an welches sich die Anklage richtet; |
d | die beschuldigte Person und ihre Verteidigung; |
e | die geschädigte Person; |
f | möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung; |
g | die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. |
2 | Die Staatsanwaltschaft kann eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben. |
2024 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken. Es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (vgl. BGE 149 IV 128 E. 1.2; 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteil 7B 240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 350 Bindung an die Anklage; Grundlage des Urteils - 1 Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
|
1 | Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden. |
2 | Es berücksichtigt die im Vorverfahren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise. |
5.3.
5.3.1. Gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er sei massgeblich beteiligt gewesen am Transfer von Kapital von acht schweizerischen Tochtergesellschaften (C.E.________ AG [ehemals C.O.________ AG], C.F.________ AG, C.G.________ AG, C.H.________ AG, C.I.________ AG, J.________ AG, C.K.________ AG, L.________ AG) mittels ungesicherten Darlehen zur Holdinggesellschaft C.D.________ AG respektive zur Managementgesellschaft P.________ AG im Rahmen eines sogenannten "Cash-Poolings" im Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016. Diese Intercompany-Darlehen seien in den Geschäftsjahren 2009 bis 2014 sukzessive erhöht worden, ohne den Tochtergesellschaften Sicherheiten einzuräumen und obwohl diese nicht über freies Eigenkapital verfügt hätten. Die Mittel für die Darlehen seien annähernd vollumfänglich aus dem aktienrechtlich geschützten Eigenkapital entnommen worden. Die begünstigten C.D.________ AG und P.________ AG seien selber spätestens ab dem Geschäftsjahr 2009 nicht mehr in der Lage gewesen, die Darlehen innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Wochen vollständig zurückzuzahlen. Dies sei dem Beschwerdeführer 1 bewusst gewesen, weshalb er mit der Gewährung dieser Darlehen seine Pflicht zur
Interessenwahrung und Vermögenserhaltung als Verwaltungsrat der acht Tochtergesellschaften verletzt habe. Die Darlehensgewährung habe nicht den Markt- respektive Drittbedingungen entsprochen. Durch sein pflichtwidriges Verhalten habe der Beschwerdeführer 1 den Tochtergesellschaften einen Vermögensschaden zugefügt, da die Rückzahlung der Darlehen seit dem Geschäftsjahr 2009 in höchstem Masse gefährdet gewesen sei. Dies habe sich per Ende Januar 2015 mit der Abschreibung der Forderungen der Tochtergesellschaften bei der C.D.________ AG mangels Einbringlichkeit manifestiert. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Absicht gehandelt, der Holdinggesellschaft C.D.________ AG, die er direkt oder indirekt - über die Q.________ Ltd. und die R.________ Ltd - alleine gehalten habe, einen unberechtigten wirtschaftlichen Vorteil zu verschaffen.
5.3.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 soll die C.D.________ AG im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. an den Investor T.________ verkauft haben. Gleichzeitig habe sie T.________ die Option eingeräumt, die Aktien per 1. Februar 2013 zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. T.________ habe am 24. Januar 2012 mitgeteilt, er wolle von dieser Option Gebrauch machen, und die Ausübung der Option im Juni 2012 bestätigt. Zugleich habe er signalisiert, dass bei der Zahlung der Rückkaufsumme eine gewisse Flexibilität erwartet werden könne. Die C.D.________ AG habe im Jahr 2014 in drei Tranchen Aktien für insgesamt Fr. 1'850'400.-- zurückgekauft. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verluste gebildet zu haben, obwohl die Ausübung der genannten Option seit Januar 2012 bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe beabsichtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG im
Rechtsverkehr besser darzustellen und dieser damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
5.3.3. In Anklage-Ziffer A.4.3.2 wird festgehalten, die C.D.________ AG habe der Investorin AA.________ Ltd. im Juni 2008 insgesamt 260'000 Aktien der C.I.________ AG zu einem Preis von USD 5 Mio. verkauft. Dabei habe sie der AA.________ Ltd. die Option eingeräumt, per 1. Juni 2013 die Aktien zu einem festen Preis von USD 6,25 Mio. an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. Von dieser Option habe die AA.________ Ltd. mit schriftlicher Erklärung vom 1. Juni 2012 Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG in den Jahresrechnungen 2012-2014 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem erzwungenen Rückkauf der Aktien zu erwartenden Verluste gebildet zu haben. Er habe beabsichtigt, der C.D.________ AG durch die bessere Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
5.4. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Der Anklagesachverhalt ist in der Anklageschrift hinreichend umschrieben, so dass für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres ersichtlich war, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden, und er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen wahrzunehmen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil über den angeklagten Sachverhalt hinausgegangen wäre.
5.4.1. Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 die massgebliche Beteiligung am Transfer von Kapital von acht schweizerischen Tochtergesellschaften mittels ungesicherten Darlehen zur Holdinggesellschaft C.D.________ AG respektive zur Managementgesellschaft P.________ AG im Rahmen eines sogenannten "Cash-Poolings" im Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016 vorgeworfen (vgl. oben E. 5.3.1). Angesichts der Dauer des in der Anklageschrift angegebenen Deliktszeitraums geht die Vorinstanz - entgegen der Beschwerde - nicht über den angeklagten Sachverhalt hinaus, wenn sie bei der rechtlichen Würdigung erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe durch sein Verhalten das Intercompany-System zum Nachteil der schweizerischen Tochtergesellschaften "aufrechterhalten".
5.4.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG entgegen den gesetzlichen Vorschriften keine Rückstellungen in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 zur Deckung der aus dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verluste gebildet zu haben, obwohl ihm seit Januar 2012 bekannt gewesen sei, dass T.________ seine Option auf Aktienrückkauf habe ausüben wollen (vgl. oben E. 5.3.2). Der Verkauf der Aktien an T.________ inklusive Höhe und Zusammensetzung des Kauf- und Rückkaufpreises sowie die Ausübung der Option werden in der Anklageschrift hinreichend beschrieben. Das Gleiche gilt in Bezug auf die in Anklage-Ziffer A.4.3.2 umschriebene Ausübung der Option durch die AA.________ Ltd. (vgl. oben E. 5.3.3). Mit dieser Formulierung konnte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer 1 ohne Weiteres erkennen, was ihm in Bezug auf diese zwei Anklagepunkte zum Vorwurf gemacht wurde. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass im vorliegenden Fall - entgegen der Beschwerde - nicht notwendig war, die Höhe des mit dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verlustes und der unterlassenen Rückstellungen in der Anklageschrift genau zu beziffern. Gemäss dem Anklagevorwurf ergibt sich
die inhaltliche Unrichtigkeit der Jahresrechnungen nicht etwa aus einer falschen Berechnung und Bilanzierung von Rückstellungen, sondern aus dem Umstand, dass in den fraglichen Bilanzen unter den Passiven keine Rückstellungen aufgeführt wurden. Dies geht aus der Anklageschrift klar hervor. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass in der Anklageschrift der Wert der Gegenleistung (d.h. der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Aktienrückkaufs) nicht genauer umschrieben wird (vgl. unten E. 15.6.4, 15.6.6). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt, die Vorinstanz lasse die Schweizerische Eidgenossenschaft (d.h. die Beschwerdegegnerin 11) im gegen ihn geführten Strafverfahren zu Unrecht als Privatklägerin zu, was Art. 122

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
6.2. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Art. 56

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 49 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwiderhandelt; |
b | trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht befolgt, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt; |
c | trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt. |
2 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
|
1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |
Die Vorinstanz hält weiter fest, die Beschwerdegegnerin 11 habe nicht hoheitlich durch eine direkte Leistung an den Beschwerdeführer 1 über ihr Vermögen verfügt. Vielmehr sei sie zugunsten des Beschwerdeführers 1 mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge eingegangen. Bei diesen Bürgschaftsverträgen handle es sich um öffentlich-rechtliche Verträge, auf welche die Bestimmungen des Obligationenrechts für anwendbar erklärt worden seien (Art. 8 Abs. 1 und 7 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe; SR 513.44; nachfolgend: Bürgschaftsverordnung). In dieser Konstellation hätten sich die Parteien als rechtlich gleichgeordnete Subjekte mit uneingeschränkter Verfügungsfreiheit gegenübergestanden. Dem Beschwerdeführer 1 bzw. den begünstigten Gesellschaften habe es freigestanden, bei der Anschaffung ihrer Flotte die Unterstützung der Beschwerdegegnerin 11 zu suchen. Dem Beschwerdeführer 1 werde vorgeworfen, durch Leistungsbetrug und Urkundenfälschungen bewirkt zu haben, dass diese Bürgschaftsverträge trotz Fehlens der nötigen Voraussetzungen eingegangen respektive aufrechterhalten worden seien. Dadurch sei das Vermögen der Beschwerdegegnerin 11 geschädigt worden.
Aufgrund dieser konkreten Umstände, unter denen die Beschwerdegegnerin 11 über das Vermögen des Gemeinwesens verfügt habe und darin geschädigt worden sein solle, rücke der gesetzliche Auftrag der Beschwerdegegnerin 11 in den Hintergrund.
6.3.
6.3.1. Der Beschwerdeführer 1 weist zutreffend darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall nicht das BWL, sondern die Schweizerische Eidgenossenschaft (d.h. die Beschwerdegegnerin 11), handelnd durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hat. Das entsprechende Formular betreffend die "Privatklage" wurde vom damaligen Generalsekretär des WBF am 15. Mai 2018 unterzeichnet.
6.3.2. Nach Art. 56

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
|
1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |
Mit Art. 56

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
|
1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
|
1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
|
1 | Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |
2 | Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. |
3 | Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. |
4 | Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
|
1 | Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben. |
2 | In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ: |
a | die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage); |
b | adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage). |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 104 Parteien - 1 Parteien sind: |
|
1 | Parteien sind: |
a | die beschuldigte Person; |
b | die Privatklägerschaft; |
c | im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft. |
2 | Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. |
Weder aus dem Wortlaut von Art. 56

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
|
1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |
6.3.3. Gemäss Art. 47 Abs. 4

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
|
1 | Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
2 | Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. |
3 | Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. |
4 | Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. |
5 | Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. |
6 | Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49 |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
|
1 | Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
2 | Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. |
3 | Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. |
4 | Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. |
5 | Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. |
6 | Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49 |
Das BWL ist hierarchisch dem WBF unterstellt (vgl. dazu Art. 9

SR 172.216.1 Organisationsverordnung vom 14. Juni 1999 für das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (OV-WBF) OV-WBF Art. 9 Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung - 1 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. |
|
1 | Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Massnahmen zur Überwindung von Störungen der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen. |
2 | Das BWL verfolgt in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft insbesondere folgende Ziele: |
a | Es mindert die Risiken von Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen durch eine angepasste Bereitschaft und eine jederzeit einsatzbereite Organisation der Wirtschaft, des Bundes und der Kantone. |
b | Es sorgt bei Störungen der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen zusammen mit der Wirtschaft dafür, dass Importe, Vorräte, Konsum, Dienstleistungen und Logistik durch angemessene Bewirtschaftungsmassnahmen optimal aufeinander abgestimmt werden. |
c | Es strebt bei der Versorgungssicherung eine internationale Zusammenarbeit und Solidarität an. |
3 | Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung wird durch besondere Erlasse geregelt29. |

SR 531.11 Verordnung vom 10. Mai 2017 über die wirtschaftliche Landesversorgung (VWLV) - Organisationsverordnung Landesversorgung VWLV Art. 1 Hierarchische Unterstellung - Die Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) unterstellt. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
|
1 | Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
2 | Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. |
3 | Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. |
4 | Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. |
5 | Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. |
6 | Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49 |

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
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1 | Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
2 | Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. |
3 | Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. |
4 | Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. |
5 | Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. |
6 | Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49 |
Soweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, ein Selbsteintritt des WBF gestützt auf Art. 56

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten. |

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 56 Parteistellung des BWL - Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
|
1 | Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
2 | Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. |
3 | Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. |
4 | Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. |
5 | Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. |
6 | Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49 |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 38 Führungsmittel - Innerhalb des Departements verfügt der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin grundsätzlich über uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen für einzelne Verwaltungseinheiten oder durch die Bundesgesetzgebung besonders geregelte Zuständigkeiten. |

SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG Art. 47 Entscheide - 1 Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
|
1 | Je nach Bedeutung eines Geschäfts entscheidet entweder der Bundesrat, ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt. |
2 | Der Bundesrat legt durch Verordnung fest, welche Verwaltungseinheit für die Entscheidung in einzelnen Geschäften oder in ganzen Geschäftsbereichen zuständig ist. |
3 | Können sich die Departemente im Einzelfall über die Zuständigkeit nicht einigen, so entscheidet der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin. |
4 | Die übergeordneten Verwaltungseinheiten und der Bundesrat können jederzeit einzelne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen. |
5 | Vorbehalten bleiben die nach der Gesetzgebung über die Bundesrechtspflege zwingend zu berücksichtigenden Zuständigkeiten. Ist die Beschwerde an den Bundesrat unzulässig, so kann der Bundesrat der zuständigen Bundesverwaltungsbehörde Weisung erteilen, wie nach Gesetz zu entscheiden ist. |
6 | Geschäfte des Bundesrates gehen von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über, soweit Verfügungen zu treffen sind, die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegen. Die Beschwerde gegen Verfügungen des Bundesrates nach Artikel 33 Buchstaben a und b des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200548 bleibt vorbehalten.49 |
6.4.
6.4.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt weiter, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) sei als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
6.4.2. Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
Geschütztes Rechtsgut von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
6.4.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, respektive dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
|
1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
Oktober 2020 E. 3.2; 1B 450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2; 1B 576/2018 vom 26. Juli 2019 E. 2.4; 1B 158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5 mit Hinweisen).
6.4.4. Ein Anwendungsfall hoheitlichen Handelns ohne strafprozessuale Geschädigteneigenschaft liegt etwa beim kantonalen Sozialamt vor, wenn es um ein Strafverfahren wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe gemäss Art. 148a

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148a - 1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In leichten Fällen ist die Strafe Busse. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
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1 | Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |
2 | Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen. |
3 | Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig. |
4 | Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
Geschädigtenstellung wird in Bezug auf die eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden bei Steuerdelikten angenommen (vgl. BRANDENBERGER, a.a.O., S. 227; LIEBER, a.a.O., N. 3d zu Art. 115

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
6.4.5. Der Staat bzw. sein Verwaltungsträger ist nach der Lehre dann "wie ein Privater" in seinen persönlichen Rechten im Sinne von Art. 115 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
6.4.6. Eine Geschädigtenstellung des Staates im Sinne von Art. 115

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
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1 | Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. |
2 | Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person. |
Für die Unterscheidung von hoheitlicher und nicht hoheitlicher Verwaltungstätigkeit knüpft die Lehre an verschiedenen Kriterien an. Zum Teil wird das staatliche Handeln dann als hoheitlich bezeichnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Regelung den Verwaltungsträger zwingend zu staatlichem Handeln verpflichtet (BRANDENBERGER, a.a.O., S. 226). Andere Autoren stellen bei der Unterscheidung darauf ab, ob zwischen dem Verwaltungsträger und dem Privaten ein Subordinations- oder ein Gleichordnungsverhältnis vorliegt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 30 ff.). Hoheitliches Verwaltungshandeln sei nach dieser Ansicht einseitiges Handeln, das sich aus der staatlichen Anordnungs- und Zwangsbefugnis gegenüber den Privaten ergebe, z.B. bei polizeilichen Massnahmen oder bei der Enteignung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 30). Dagegen liege ein Gleichordnungsverhältnis vor, wenn eine Rechtsgrundlage dem Staat keine Befugnisse einräumt, einseitige Anordnungen zu treffen und diese zwangsweise durchzusetzen. Nach diesem Verständnis handelt der Staat nicht hoheitlich, wenn er verwaltungsrechtliche Verträge abschliesst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 31 mit Verweis auf Rz. 1286 ff.).
6.4.7. Das in der Verordnung vom 14. Juni 2002 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe (SR 531.44; nachfolgend: Bürgschaftsverordnung) geregelte Bürgschaftssystem zur Förderung der Hochseeflotte sieht ein Dreiparteienverhältnis vor, an dem ein Darlehensgeber als Gläubiger der Hauptschuld respektive Sicherungsnehmer (in der Regel eine Bank), ein Darlehensnehmer respektive ein Hauptschuldner (der Schiffseigner) und der Staat als Bürge beteiligt sind. Der Bund übernimmt durch die Hochseeschifffahrts-Bürgschaften gegenüber dem Darlehensgeber die Haftung für die Rückzahlung des Restbetrags eines Darlehens am Ende der Laufzeit sowie für höchstens einen Jahreszins (Art. 8 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung; siehe dazu DUMENG NICULIN BEZZOLA-BÜCHLER, Staatliche Drittsicherheiten für Private, Öffentlich-rechtliche Garantien, Bürgschaften und Versicherungen als wirtschaftspolitische Regulierungsinstrumente und Subventionen, 2023, S. 248).
Zuständig für die Prüfung der Bürgschaftsgesuche und den Abschluss der Bürgschaftsverträge mit der finanzierenden Bank ist das BWL (vgl. Art. 4 ff. Bürgschaftsverordnung).
6.4.8. Eine öffentlich-rechtliche Regelung, welche den zuständigen Verwaltungsträger - konkret: das BWL - zwingend zu staatlichem Handeln verpflichten würde (vgl. oben E. 6.4.6), liegt nicht vor. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen gewähren, wenn ein Schiff für die wirtschaftliche Landesversorgung von Interesse ist und in deren Dienst gestellt werden kann (lit. a), der Erwerber oder Eigentümer eines Schiffs (Schiffseigner) in ordentlicher Weise an der Seeschifffahrt teilnimmt und einen zweckmässigen Betrieb des Schiffs gewährleistet (lit. b) und die Organe des Schiffseigners und des Reeders über die erforderliche fachliche und persönliche Eignung zur Führung des Schiffsbetriebs verfügen (lit. c). Aus der Ausgestaltung dieser Bestimmung als "Kann-Vorschrift" ergibt sich, dass der Entscheid über die Gewährung von Hochseeschifffahrts-Bürgschaften im Ermessen des Bundes bzw. des BWL als zuständigem Verwaltungsträger liegt (vgl. BEZZOLA-BÜCHLER, a.a.O., S. 249). Eine Pflicht für den Bund bzw. für den zuständigen Verwaltungsträger (d.h. das BWL), Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen zu gewähren, besteht folglich nicht.
In der Bürgschaftsverordnung wird zudem in Bezug auf die Gewährung von Hochseeschifffahrts-Bürgschaften keine staatliche Anordnungs- und Zwangsbefugnis statuiert (vgl. oben E. 6.4.6). Ein Subordinationsverhältnis zwischen Bund und Privaten ist damit zu verneinen (vgl. BEZZOLA-BÜCHLER, a.a.O., S. 61). Vielmehr ist mit der Vorinstanz von einem Gleichordnungsverhältnis zwischen den Parteien auszugehen.
6.4.9. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (d.h. die Beschwerdegegnerin 11), handelnd durch das BWL, bei der Gewährung der Hochseeschifffahrts-Bürgschaften nicht hoheitlich handelte. Vielmehr ist sie zugunsten der Schiffsgesellschaften des Beschwerdeführers 1 mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge eingegangen bzw. hat diese aufrechterhalten. Bei diesen Bürgschaftsverträgen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Verträge (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung), auf welche die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts für sinngemäss anwendbar erklärt wurden (Art. 8 Abs. 7 Bürgschaftsverordnung). Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation wesentlich von derjenigen eines Sozialhilfeverfahrens (vgl. oben E. 6.4.4), bei der in einem direkten, verwaltungsrechtlichen Verhältnis ungerechtfertigt Leistungen an die beschuldigte Person ausgerichtet werden.
6.4.10. Zu beurteilen bleibt, ob die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) durch die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Straftaten "wie eine Private" in ihren persönlichen Rechten unmittelbar verletzt wurde (vgl. oben E. 6.4.3).
Die Gewährung von Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen seitens der Schweizerischen Eidgenossenschaft (handelnd durch das BWL) war nur "im Rahmen der bewilligten Kredite" möglich (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung). Die Bürgschaftsrahmenkredite für eine bestimmte Laufzeit wurden von den eidgenössischen Räten jeweils in regelmässigen Abständen bewilligt (vgl. BEZZOLA-BÜCHLER, a.a.O., S. 240; Bericht vom 14. Oktober 2009 über die Schifffahrtspolitik der Schweiz, BBl 2009 7718 Ziff. 2.2.1, 7720 Ziff. 2.2.4). Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, durch Leistungsbetrug und Urkundenfälschungen bewirkt zu haben, dass die Bürgschaftsverträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Beschwerdegegnerin 11) und der finanzierenden Bank trotz Fehlens der nötigen Voraussetzungen eingegangen respektive aufrechterhalten worden seien. Damit richteten sich die fraglichen Straftaten gegen das Vermögen der Beschwerdegegnerin 11, welches ihr - im Rahmen der bewilligten Bürgschaftsrahmenkredite - zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (d.h. zur Gewährung von Bürgschaften zur Finanzierung von Hochseeschiffen) zur Verfügung stand (vgl. oben E. 6.4.5). Bei dieser Sachlage nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass die
Beschwerdegegnerin 11 in Bezug auf den Vorwurf des Leistungsbetrugs als unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt gelte.
6.5.
6.5.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Forderung der Beschwerdegegnerin 11 sei öffentlich-rechtlicher Natur. Für diese stehe der Adhäsionsprozess nicht zur Verfügung. Zudem sei Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
6.5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdegegnerin 11 habe zu Gunsten der Gesellschaften des Beschwerdeführers 1 mit der finanzierenden Bank Bürgschaftsverträge abgeschlossen. Der Beschwerdeführer 1 habe durch täuschendes Verhalten erwirkt, dass die Beschwerdegegnerin 11 diese Bürgschaftsverträge aufrechterhalten habe. Als Folge dieser vertragsrechtlichen Konstellation mit der finanzierenden Bank mache die Beschwerdegegnerin 11 nicht einen verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch oder einen steuerrechtlichen Anspruch geltend. Vielmehr stütze sie sich mit ihrer Forderung auf die ausservertragliche Haftung von Art. 41

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Die Vorinstanz hält weiter fest, Art. 45

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 45 Einsprache - 1 Verfügungen, die sich auf die Artikel 31-33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden. |
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1 | Verfügungen, die sich auf die Artikel 31-33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden. |
2 | Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben. |

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
6.5.3. Die Schadenszufügung ist im Sinne von Art. 41 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
6.5.4. Die Beschwerdegegnerin 11 gilt in Bezug auf den Vorwurf des Leistungsbetrugs als unmittelbar und wie eine Private in ihren Interessen geschädigt (vgl. oben E. 6.4.10). Die Vorinstanz nimmt aufgrund der vertraglichen Konstellation mit der finanzierenden Bank (vgl. oben E. 6.4.7) zutreffend an, dass die Beschwerdegegnerin 11 keinen verwaltungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gegenüber den begünstigten Gesellschaften geltend mache, sondern dass sich ihre Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer 1 auf die ausservertragliche Haftung von Art. 41

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Wie bereits erwogen (vgl. oben E. 6.4.2), ist das Vermögen des Gemeinwesens mitgeschütztes Rechtsgut des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
Beruht der angefochtene Entscheid - wie vorliegend - auf mehreren voneinander unabhängigen Alternativbegründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht im Sinne von Art. 95

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit der vorinstanzlichen Qualifikation von Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
|
1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
6.6. Zusammenfassend ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin 11 im Strafverfahren als Privatklägerin zugelassen hat.
Sachverhaltskomplex AQ.________
7.
7.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend den Sachverhaltskomplex AQ.________ eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. |
3 | Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
7.2.
7.2.1. Der Beschwerdeführer 1 beantragte in der Berufungserklärung vom 27. Oktober 2020 unter anderem die Befragung von AB.________, AC.________, AD.________, AE.________, AF.________, AG.________, AH.________, AI.________, AJ.________, AK.________, AL.________ AM.________, AN.________, AO.________ und AP.________. Den Beweisantrag wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 6. August 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, vorliegend sei im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren bereits ein breites Beweisfundament gesammelt worden. Der gesamte Aktenumfang belaufe sich auf mittlerweile 77 Bundesordner mit einer Vielzahl von Einvernahmen und Dokumenten. Bereits angesichts dieses Aktenumfangs könne nicht leichthin angenommen werden, die Beweiserhebungen der ersten Instanz seien unvollständig im Sinne von Art. 389 Abs. 2 lit. b

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 389 Beweisergänzungen - 1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
|
1 | Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. |
2 | Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn: |
a | Beweisvorschriften verletzt worden sind; |
b | die Beweiserhebungen unvollständig waren; |
c | die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. |
3 | Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. |
Die Vorinstanz hält weiter fest, es sei nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse bezüglich des rechtlich relevanten Sachverhalts durch die beantragten Einvernahmen gewonnen werden sollten. Wenn der Beschwerdeführer 1 geltend mache, AB.________, AC.________, AI.________, AG.________, AJ.________ und Rechtsanwalt AM.________ könnten sich zum Zustandekommen der mutmasslich simulierten Verträge äussern, dann stelle sich die Frage, wieso er [d.h. der Beschwerdeführer 1] nicht selber bereits die für ihn angeblich entlastenden Informationen ins Verfahren eingebracht habe, da er als Direktbeteiligter der Verträge und Verwaltungsrat der einzelnen Gruppengesellschaften ebenfalls darüber habe verfügen müssen. Zudem sei nicht klar, ob sich die einzuvernehmenden Personen überhaupt noch an das Geschehen erinnern oder sich auf ihr Berufsgeheimnis (Rechtsanwalt AM.________) berufen würden. Ebenfalls keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien von den Einvernahmen von AD.________, AE.________, AF.________, AH.________, AK.________, AL.________ und Fürsprecher AN.________, die an den Geschäften, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, überhaupt nicht beteiligt gewesen seien. Eine erneute Einvernahme von AO.________ und AP.________
erscheine ebenfalls nicht notwendig.
7.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Mai 2022 erneuerte der Beschwerdeführer 1 den Antrag auf Befragung der in der Berufungserklärung genannten Personen. Der Antrag wurde gleichentags von der Vorinstanz abgewiesen. Zur Begründung verwies die Vorinstanz vorab auf den Beschluss vom 6. August 2021. Es seien seit diesem Beschluss noch diverse Unterlagen nachverlangt worden, so dass noch mehr Dokumentation vorhanden sei. Aufgrund der umfangreichen Akten erachtete es die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung nicht als notwendig, noch weitere Personen einzuvernehmen.
7.3. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
|
1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
|
1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 139 Grundsätze - 1 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
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1 | Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. |
2 | Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt. |
7.4. Dem Beschwerdeführer 1 wird im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex AQ.________ im Wesentlichen vorgeworfen, er habe gegenüber dem BWL beim Erwerb der vier Schiffe C.I.________, C.O.________, C.H.________ und C.K.________ von der Werft AQ.________ höhere Bau- und Erwerbskosten geltend gemacht, als tatsächlich vereinbart und bezahlt worden seien. Dies habe ihm ermöglicht, die Schiffe über die Eigenfinanzierungsvorschriften hinaus fremd zu finanzieren und beim Bund höhere Bürgschaften zu erhalten, als gesetzlich erlaubt gewesen wären. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer 1 dem BWL exemplarisch für die vier angeblich identischen Schiffbauverträge einen Schiffbauvertrag betreffend die C.I.________ mit einem höheren Vertragspreis (nachfolgend: Schiffbauvertrag II) eingereicht, während mit der Werft AQ.________ in Wirklichkeit ein zweiter Vertrag mit einem tieferen Preis (nachfolgend: Schiffbauvertrag I) abgeschlossen und gelebt worden sei. Die vorgesehene erste Rate von 20 % des höheren Kaufpreises, die der Beschwerdeführer 1 aus Eigenmitteln an die Werft AQ.________ hätte leisten müssen, habe er nicht geleistet, sich deren Erhalt von der Werft allerdings schriftlich bestätigen lassen. Mittels fingierten
Darlehensverträgen habe der Beschwerdeführer 1 sodann belegt, dass die R.________ diese Anzahlungen im Rahmen einer Darlehensgewährung an die C.D.________ AG getätigt habe und dass die C.D.________ AG wiederum im selben Umfang den vier Schiffsgesellschaften Darlehen gewährt habe. Diese faktisch nicht existenten Darlehen seien sodann verwendet worden, um das Aktienkapital der Schiffsgesellschaften mittels Verrechnungsliberierung zu erhöhen. Dadurch sei in den Bilanzen der Schiffsgesellschaften und der C.D.________ AG als Aktionärin über Jahre hinweg ein überhöhtes Eigenkapital ausgewiesen und im Rahmen der jährlichen Überprüfung dem BWL eingereicht worden.
7.5.
7.5.1. Der Beschwerdeführer 1 zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass und inwiefern die (in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte) vorinstanzliche Abweisung seiner Beweisanträge schlechterdings unhaltbar wäre. Dies gilt, soweit er namentlich vorbringt, die vorinstanzlichen Erwägungen würden zum Ausdruck bringen, dass die Vorinstanz die entscheidenden Sachverhaltsfragen im Zusammenhang mit der Bestellung, dem Bau der Schiffe und den Finanzierungsfragen im Bereich der Hochseeschifffahrt gar nicht habe "verstehen wollen". Mit einer derart pauschalen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lässt sich Willkür von vornherein nicht begründen.
7.5.2. Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Kreditverträge zwischen den Schiffsgesellschaften und der finanzierenden Bank, d.h. der AR.________, in tatsächlicher Hinsicht fest, es sei zwar korrekt, dass die Kreditverträge betreffend die Anzahl der vorgesehenen Raten den Vereinbarungen gemäss Schiffbauvertrag I entsprächen. Betreffend die Höhe des sich daraus ergebenden Kaufpreises resultiere jedoch aus den Informationen in den Kreditverträgen der höhere Kaufpreis nach Schiffbauvertrag II. In den Kreditverträgen würden fünf gleich grosse Raten erwähnt. Die Summe dieser fünf Zahlungen entspreche exakt dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II. Die AR.________ sei somit vom höheren Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II ausgegangen, was sich aus dem Wortlaut der Kreditverträge klar ergebe. Die Vorinstanz lässt die Frage, welche Vertragsunterlagen der AR.________ vorgelegen hätten, offen. Denn für sie sei für den angeklagten Sachverhalt "primär" von Bedeutung, dass die AR.________ für alle vier Schiffe vom höheren Kaufpreis ausgegangen sei, und nicht, welche Dokumente ihr vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer 1 legt nicht dar, dass und inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, wenn sie gestützt auf den Wortlaut der
Kreditverträge zum Schluss gelangt, die finanzierende Bank sei bei deren Ausgestaltung vom höheren Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag II ausgegangen. Bei dieser Sachlage ist nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz offenlässt, welche Dokumente der AR.________ vorlagen.
7.5.3. Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Feststellungen der Vorinstanz zu den angeblich unterschiedlichen Bausummen in den beiden Schiffbauverträgen seien "offensichtlich falsch", ohne sich mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Ausführungen der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
7.5.4. Die Vorinstanz erwägt, für die Tilgung des Kaufpreises sei in beiden Schiffbauverträgen ausdrücklich und für sämtliche Raten "payment" mittels "telegraphic transfer" (Banküberweisung) vorgesehen. Es seien in den Verträgen präzise Kontoangaben der Werft festgehalten und die Übernahme von Aufwänden bei der Überweisung geregelt worden. Diese Formulierung halte zweifellos eine Zahlung aller Raten mittels Banküberweisung fest. Bereits in der Offerte vom 24. April 2003 sei explizit festgehalten worden, die Zahlungen seien "in cash" zu leisten. Auch im Schiffbauvertrag I sei ausdrücklich die Rückzahlung von Geld und nicht etwa eine Rückerstattung oder Vergütung von bereits geleisteten Arbeiten vorgesehen worden. Aus diesen Dokumenten gehe hervor, dass in den Verträgen Formulierungen verwendet worden seien, die explizit Zahlungsmodalitäten "in cash" vorsähen. Angesichts der Formulierungen in den Schiffbauverträgen und in den von der Vorinstanz berücksichtigten Dokumenten kann - entgegen der Beschwerde - von einer "Aktenwidrigkeit" der vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Zahlungsmodalitäten "in cash" keine Rede sein.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend den Vorwurf des Leistungsbetrugs eine falsche Rechtsanwendung. Die Vorinstanz verkenne, dass das von den Schiffsgesellschaften in den Geschäftsberichten ausgewiesene Aktienkapital keine Aussage über die jeweils aktuellen eigenen Mittel der Schiffsgesellschaften enthalte. Selbst wenn die im Jahr 2004 durch Verrechnung getilgten Forderungen fiktiv gewesen wären, was bestritten sei, hätte dieser Vorgang keinen Einfluss auf die gesetzlich vorgeschriebenen "eigenen Mittel" der Gesellschaft. Durch die Kapitalerhöhungen habe sich an der Höhe der eigenen Mittel der Gesellschaften nichts geändert. Über Eigenmittel könne die Höhe des Aktienkapitals keine valable Aussage machen, die zur Täuschung und zur Begründung eines Irrtums geeignet wäre. Das falsche Verständnis der Vorinstanz über die Bedeutung des Aktienkapitals sei als Rechtsfehler zu qualifizieren.
8.2.
8.2.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, am 23. März 2004 sei das Aktienkapital der vier Schiffsgesellschaften von je Fr. 250'000.-- (Gründungskapital) auf Fr. 6,5 Mio. erhöht worden. Die Aktien seien von der C.D.________ AG gezeichnet worden. Die Leistung der Einlage von je Fr. 6,25 Mio. sei durch Verrechnung mit einem Darlehen erfolgt, welches die C.D.________ AG den vier Schiffsgesellschaften am 12. März 2004 gewährt habe. Aus den Darlehensverträgen vom 12. März 2004 ergebe sich, dass im Rahmen der ersten Anzahlung für die Erstellung des Schiffs bei der Werft AQ.________ die C.D.________ AG der Schiffsgesellschaft ein Darlehen von Fr. 6,25 Mio. gewähre. Es werde festgestellt, dass die gesamte Darlehenssumme bereits als erste Anzahlung geleistet worden sei. Eine entsprechende Bestätigung der Werft AQ.________ liege vor. In den Akten befänden sich überdies Schuldanerkennungen mit Datum vom 19. März 2004, in denen die vier Schiffsgesellschaften den Bestand einer Schuld von Fr. 6,25 Mio. gegenüber der C.D.________ AG bestätigt hätten. Die Mittel für die Gewährung dieser Darlehen an die Schiffsgesellschaften seien der C.D.________ AG wiederum in Form eines Darlehens von der R.________ zur Verfügung gestellt
worden. Aus dem entsprechenden Darlehensvertrag vom 19. März 2004 gehe hervor, dass die R.________ für die C.D.________ AG verschiedene Darlehensauszahlungen ("loan payments") in der Höhe von Fr. 25 Mio. als erste Anzahlung für den Kauf der vier Schiffe an die Werft AQ.________ geleistet habe.
8.2.2. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht weiter fest, die in den Darlehensverträgen vom 12./19. März 2004 genannten ersten Anzahlungen an die Werft AQ.________ seien weder geschuldet gewesen noch geleistet worden. Die Darlehen gemäss den genannten Darlehensverträgen seien für die Finanzierung des tieferen Kaufpreises nicht nötig gewesen. Entgegen dem Wortlaut der Darlehensverträge seien keine ersten Raten an die Werft AQ.________ geleistet worden. Die Darlehensverträge seien als simuliert zu betrachten. Folglich seien im Rahmen der Kapitalerhöhungen nicht existierende Forderungen in das Eigenkapital der Schiffsgesellschaften eingebracht worden.
Aufgrund des tieferen Schiffbaupreises gemäss Schiffbauvertrag I sei die erste Rate aus dem Eigenkapital der Schiffsgesellschaften in Wirklichkeit nicht geschuldet gewesen. Weder die Schiffsgesellschaften noch die C.D.________ AG oder die R.________ hätten der Werft AQ.________ einen entsprechenden Betrag bezahlt oder durch die Anrechnung von Projektkosten geleistet. Da die R.________ keine entsprechenden Leistungen für die C.D.________ AG erbracht habe, habe das Darlehen von Fr. 25 Mio. nicht existiert. Als Folge davon seien auch den Schiffsgesellschaften durch die Gewährung von "Darlehen" in der Höhe von Fr. 6,25 Mio. keine effektiven Vermögenswerte zur Verfügung gestellt worden. Die Kapitalerhöhungen der vier Schiffsgesellschaften im Jahr 2004 sowie jene der C.D.________ AG im Jahr 2009 seien mit fiktiven Vermögenswerten "finanziert" worden. Entsprechend sei bei den betroffenen Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt Aktienkapital ausgewiesen worden, das nicht vorhanden gewesen sei.
Die Voraussetzungen für die Verrechnung (Bestand der zu verrechnenden Forderung, Gegenseitigkeit der Forderungen) seien nicht erfüllt, wenn es - wie vorliegend - die zu verrechnende Forderung nicht gebe, weil sie auf einem fiktiven Darlehensvertrag basiere. Eine nicht bestehende Forderung könne nicht verrechnet werden.
8.2.3. Gemäss der Vorinstanz sei das BWL bei der Gewährung der Bürgschaften fälschlicherweise davon ausgegangen, dass der Erwerbspreis der vier Schiffe dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II entsprochen habe, dass die Schiffsgesellschaften als erste Anzahlung 20 % dieses Preises aus Eigenmitteln (in Form von Geldzahlungen) geleistet hätten und dass die Schiffsgesellschaften über das vorgeschriebene Eigenkapital von mindestens 20 % des Buchwerts respektive Erwerbspreises verfügt hätten. Tatsächlich habe zwischen den C.________-Gesellschaften und der Werft AQ.________ ein tieferer Erwerbspreis gemäss Schiffbauvertrag I gegolten. Die gegenüber der AR.________ und dem BWL kommunizierte erste Rate von 20 % des Kaufpreises sei nicht geschuldet gewesen und sei weder mit einer Geldleistung noch durch Anrechnung von Projektarbeiten geleistet worden. Die Bestätigung der Werft AQ.________ für den Erhalt der ersten Rate habe nicht der Wahrheit entsprochen. In der Folge seien mit den darauf aufbauenden Darlehensverträgen fiktive "Darlehen" gewährt worden. Die Kapitalerhöhungen vom 23. März 2004 seien mit der Verrechnung dieser nicht existierenden Darlehensforderungen finanziert worden. Die Schiffsgesellschaften hätten demnach nicht über das
erforderliche Eigenkapital verfügt. In ihren Bilanzen sei ab dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhung Jahr für Jahr ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen worden. Das BWL sei damit über die Voraussetzungen der Bürgschaftsgewährung getäuscht worden. Diese Täuschung habe dazu geführt, dass zugunsten der Schiffsgesellschaften Bürgschaften gewährt worden seien, die eine vollständige Fremdfinanzierung der Schiffe gesichert habe.
8.3. Gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30) muss der Schiffseigentümer über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20 % des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert (vgl. auch Art. 5d Abs. 1 der Seeschifffahrtsverordnung vom 20. November 1956 [SR 747.301], nachfolgend: Seeschifffahrtsverordnung). Als "eigene Mittel" im Sinne von Art. 24 Seeschifffahrtsgesetz gilt bei Aktiengesellschaften das einbezahlte Aktienkapital (Art. 5e Abs. 3 lit. a Ziff. 1 Seeschifffahrtsverordnung). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 trifft damit nicht zu, dass das Seeschifffahrtsgesetz keine Eigenkapitalvorschriften vorsieht.
8.4. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, weshalb sie gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zur Auffassung gelangt, die Aktienkapitalerhöhungen der vier Schiffsgesellschaften vom 23. März 2004 von je Fr. 6,25 Mio. seien mit der Verrechnung nicht existierender Darlehensforderungen erfolgt, weshalb bei den Gesellschaften ab diesem Zeitpunkt Aktienkapital ausgewiesen worden sei, das nicht vorhanden gewesen sei. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage die Voraussetzungen für eine Verrechnung verneint, ist dies nicht zu beanstanden, weil die Verrechnung unter anderem den Bestand der zu verrechnenden Forderung voraussetzt (KILLIAS/WIGET, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 120

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
|
1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 120 - 1 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
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1 | Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. |
2 | Der Schuldner kann die Verrechnung geltend machen, auch wenn seine Gegenforderung bestritten wird. |
3 | Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung gebracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet werden konnte, noch nicht verjährt war. |
8.5. Wenn der Beschwerdeführer 1 geltend macht, die Höhe des Aktienkapitals könne keine "valable Aussage" über Eigenmittel machen, die zur Täuschung und zur Begründung eines Irrtums geeignet wäre, kann ihm unter Verweis auf das bereits Ausgeführte (vgl. oben E. 8.3) nicht zugestimmt werden.
8.6. Insoweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Aktienkapital der vier Schiffsgesellschaften im Umfang von je Fr. 6,25 Mio. fiktiv gewesen sei, sei "krass falsch", erschöpft sich der Einwand in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Der Beschwerdeführer 1 unterlässt es, sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz begründet auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
8.7. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 8.3), gilt bei Aktiengesellschaften das einbezahlte Aktienkapital als eigene Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 2 Seeschifffahrtsgesetz.
Die Vorinstanz geht mit der ersten Instanz davon aus, dass die Aktienkapitalerhöhungen vom 23. März 2004 fiktiv waren und die vier Schiffsgesellschaften damit lediglich über das Gründungskapital von je Fr. 250'000.-- verfügten. Weiter legt die Vorinstanz eingehend dar, weshalb sie gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zum Schluss gelangt, dass das BWL fälschlicherweise davon ausgegangen sei, der Erwerbspreis der vier Schiffe habe dem Preis gemäss Schiffbauvertrag II (USD 11'174'500.-- und Euro 10'810'000.--) entsprochen, während zwischen den C.________-Gesellschaften und der Werft AQ.________ ein tieferer Kaufpreis gemäss Schiffbauvertrag I (USD 8'891'000.-- und Euro 8'450'000.--) gegolten habe. Bei dieser Sachlage gelangt die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht zum Schluss, die Schiffsgesellschaften hätten nicht über die vom Art. 24 Abs. 2Seeschifffahrtsgesetz vorgeschriebenen eigenen Mittel bzw. Eigenkapital von mindestens 20 % des Erwerbspreises der Schiffe verfügt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt betreffend den Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 vor, die Vorinstanz komme in Abweichung vom klaren Wortlaut des Gesetzes zum Ergebnis, dass Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung unter die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
9.2. Die Vorinstanz ist hingegen - wie die erste Instanz - der Ansicht, dass Bürgschaften gemäss Bürgschaftsverordnung auch dann unter Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.3.
9.3.1. Im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. |
Das Bestimmtheitsgebot ("nulla poena sine lege certa") als Teilgehalt des Legalitätsprinzips verlangt eine hinreichend genaue Umschreibung der Straftatbestände. Das Gesetz muss so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann (BGE 147 IV 274 E. 2.1.1; 145 IV 329 E. 2.2; 138 IV 13 E. 4.1; je mit Hinweisen).
9.3.2. Nach Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.3.3. Der Leistungsbetrug gemäss Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.4. Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 zusammengefasst vorgeworfen, das BWL durch die Einreichung inhaltlich unwahrer Geschäftsberichte jährlich wiederkehrend in seinem Irrtum bestärkt zu haben, wonach die vier Schiffsgesellschaften C.I.________ AG, C.O.________ AG, C.H.________ AG und C.K.________ AG über ein voll liberiertes Aktienkapital verfügt hätten, während das Aktienkapital in der Höhe von je Fr. 6,25 Mio. bloss fiktiv gewesen sei. Dadurch habe er bewirkt, dass es die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das BWL, unterlassen habe, durch die Geltendmachung von Willensmängeln (absichtliche Täuschung) die einseitige Unverbindlichkeit der eingegangenen Solidarbürgschaften durchzusetzen.
9.5. Die Frage, ob die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs auch auf andere, nicht in Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
Nach ACKERMANN kann die (täuschungsbedingte) Vermögensdisposition des Gemeinwesens aufgrund der in Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
Zur "vollumfänglichen Erfassung" der Fälle des Erfüllungsbetrugs plädiert HUMBEL hingegen für eine "umfassendere Auslegung" des Begriffs des Erschleichens sowie für eine "grosszügige Auslegung" der Begriffe der Konzessionen, Bewilligungen und Kontingente (HUMBEL, a.a.O., S. 145 f.).
Nach LEHMKUHL ist der zweite der von HUMBEL genannten Interpretationsvorschläge aus systematischen Erwägungen zu bevorzugen, weil der Erfüllungsbetrug speziell als zweite Tatbestandsvariante von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
Laut EICKER/FRANK/ACHERMANN setzt die Tatbestandsverwirklichung von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
MAEDER geht hingegen davon aus, dass eine solche (extensive) Auslegung von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.6.
9.6.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen (grammatikalische Auslegung). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss der Richter unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat er insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat der Richter nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (BGE 149 IV 376 E. 6.6; 148 IV 398 E. 4.8, 247 E. 3, 96 E. 4.4.1; je mit Hinweisen).
9.6.2. Während die Tatbestandsvariante des Eingehungsbetrugs eine Generalklausel ("andere Leistung des Gemeinwesens") enthält, ist die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs gemäss dem Wortlaut von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.6.3. Der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (BBl 1971 I 1008 Ziff. 3) ist keine Erklärung dafür zu entnehmen, weshalb in Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.6.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Auslegung des geltenden Rechts im Sinne einer geltungszeitlichen Ausrichtung der Auslegung auf laufende Revisionen Bezug genommen werden (vgl. BGE 131 II 13 E. 7.1; 128 IV 3 E. 4c; 124 II 193 E. 5d; je mit Hinweisen). In diesem Sinne sind vorliegend die hängigen Gesetzgebungsarbeiten zur Totalrevision des VStrR zu beachten.
Mit Motion Caroni 14.4122 "Für ein modernes Verwaltungsstrafrecht" wurde der Bundesrat beauftragt, einen Entwurf für eine Totalrevision des VStrR zu unterbreiten oder alternativ einen Entwurf für eine Ablösung dieses Gesetzes durch Nachträge im StGB oder in der StPO vorzulegen. Die Motion wurde am 20. März 2015 vom Nationalrat (AB 2015 N 568) und am 24. September 2015 vom Ständerat (AB 2015 S 1049 f.) angenommen. Die Vernehmlassung wurde am 31. Januar 2024 eröffnet und dauerte bis am 10. Mai 2024 (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrats vom 31. Januar 2024, "Verwaltungsstrafrecht soll moderner und effizienter werden").
Nach Art. 14 Abs. 1 VE-VStrR wird wegen Leistungsbetrugs bestraft, wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder Dritte durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder eine andere Person unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben, eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht, oder bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents oder die Rückforderung einer anderen Leistung des Gemeinwesens unterbleibt.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) führt im erläuternden Bericht vom 31. Januar 2024 zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens betreffend die Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) aus, der neue Absatz 1 a.E. von Art. 14 VE-VStrR [d.h. die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs] werde "konsequenterweise" in dem Sinne ergänzt, dass "künftig nicht nur strafbar" sei, wer den Entzug einer der dort ausdrücklich genannten Leistungen verhindere, "sondern auch", wer bewirke, dass die Rückforderung einer "anderen Leistung des Gemeinwesens" unterbleibe. Diese Ergänzung erfolge in Anlehnung an die Generalklausel ("eine andere Leistung des Gemeinwesens"), welche die Liste der ausdrücklich genannten Leistungen erweitere, die nach dem geltenden Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
Aus dem erläuternden Bericht ergibt sich e contrario, dass nach geltendem Recht die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs nur erfüllt, wer den Entzug einer der in Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.6.5. Der Straftatbestand des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 531 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesversorgungsgesetz, LVG) - Landesversorgungsgesetz LVG Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug - Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14-16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
9.6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach geltendem Recht die Tatbestandsvariante des Erfüllungsbetrugs nur erfüllt, wer den Entzug einer der in Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
10.
10.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt in Bezug auf Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
10.2.
10.2.1. Die Vorinstanz erwägt betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.1, der Beschwerdeführer 1 habe jedes Jahr in der Bilanz [der Schiffsgesellschaften] von neuem ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen. Damit habe er die fragliche Straftat mehrfach begangen. Massgebender Zeitpunkt sei jeweils das Datum der Geschäftsberichte. Der erste Geschäftsbericht datiere vom 27. Juni 2006. Da die Urkundenfälschung nach 15 Jahren verjähre, sei die Tatbegehung zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils nicht verjährt gewesen.
10.2.2. Die Vorinstanz hält betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.1 für erwiesen, dass in den Bilanzen der vier Schiffsgesellschaften C.I.________ AG, C.O.________ AG (später: C.E.________ AG), C.H.________ AG und C.K.________ AG der Geschäftsjahre 2005 bis 2016 ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen worden sei. Die Jahresrechnungen gäben somit einen Sachverhalt wieder, der nicht mit der Wirklichkeit übereingestimmt habe. Dadurch seien die wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Gesellschaften im Rechtsverkehr besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen seien. Bei den Jahresrechnungen handle es sich um Urkunden im Sinne des Tatbestandes, denen eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukomme. Durch das Erstellen der unwahren Jahresrechnungen und der damit einhergehenden falsch dargestellten wirtschaftlichen Situation der betreffenden Gesellschaften sei der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt worden. Da der Beschwerdeführer 1 das fiktive Aktienkapital jedes Jahr von neuem wieder ausgewiesen habe, liege eine Mehrfachbegehung vor.
10.2.3. Betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.2 hält die Vorinstanz fest, in den Bilanzen der Geschäftsjahre 2009 bis 2016 sowie in der Zwischenbilanz per 30. Juni 2017 der C.D.________ AG sei mit einem Aktienkapital von Fr. 13,5 Mio. bzw. Fr. 16 Mio. ein zu hohes Aktienkapital ausgewiesen worden. Dadurch sei die wirtschaftliche Situation der C.D.________ AG in den betreffenden Jahren besser dargestellt worden, als sie gewesen sei. Da den Jahresrechnungen Urkundencharakter mit erhöhter Glaubwürdigkeit zukomme, sei durch diese unwahren Bilanzen der objektive Tatbestand der Falschbeurkundung erfüllt worden.
10.3.
10.3.1. Nach Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |
10.3.2. Urkunden sind gemäss Art. 110 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
10.3.3. Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 957 - 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
|
1 | Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben; |
2 | juristische Personen. |
2 | Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen: |
1 | Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr; |
2 | diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen; |
3 | Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB798 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind. |
3 | Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
|
1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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10.4.
10.4.1. Die Vorinstanz geht in tatsächlicher Hinsicht betreffend den Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffer A.4.1 von einer Mehrfachbegehung aus (vgl. oben E. 10.2.1 f.). Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
10.4.2. Die Vorinstanz qualifiziert die Bilanzen der fraglichen Gesellschaften in Übereinstimmung mit der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 10.3.3) als Urkunden im Sinne von Art. 110 Abs. 4

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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Insoweit der Beschwerdeführer 1 vorbringt, einer Bilanz komme "in Bezug auf das Aktienkapital" keine Urkundenqualität zu, kann ihm nicht zugestimmt werden. Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar und gliedert sich in Aktiven und Passiven (Art. 959 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
|
1 | Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
2 | Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. |
3 | Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. |
4 | Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. |
5 | Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. |
6 | Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. |
7 | Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
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1 | Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
2 | Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. |
3 | Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. |
4 | Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. |
5 | Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. |
6 | Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. |
7 | Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 959 - 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
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1 | Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unternehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. |
2 | Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. |
3 | Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlagevermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. |
4 | Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. |
5 | Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. |
6 | Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfristig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. |
7 | Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 959a - 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: |
|
1 | Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: |
1 | Umlaufvermögen: |
1a | flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs, |
1b | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, |
1c | übrige kurzfristige Forderungen, |
1d | Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, |
1e | aktive Rechnungsabgrenzungen; |
2 | Anlagevermögen: |
2a | Finanzanlagen, |
2b | Beteiligungen, |
2c | Sachanlagen, |
2d | immaterielle Werte, |
2e | nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital. |
2 | Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: |
1 | kurzfristiges Fremdkapital: |
1a | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, |
1b | kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, |
1c | übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, |
1d | passive Rechnungsabgrenzungen; |
2 | langfristiges Fremdkapital: |
2a | langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, |
2b | übrige langfristige Verbindlichkeiten, |
2c | Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen; |
3 | Eigenkapital: |
3a | Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien, |
3b | gesetzliche Kapitalreserve, |
3c | gesetzliche Gewinnreserve, |
3d | freiwillige Gewinnreserven, |
3e | eigene Kapitalanteile als Minusposten, |
3f | Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten, |
3g | Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten. |
3 | Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. |
4 | Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 959a - 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: |
|
1 | Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: |
1 | Umlaufvermögen: |
1a | flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs, |
1b | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, |
1c | übrige kurzfristige Forderungen, |
1d | Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, |
1e | aktive Rechnungsabgrenzungen; |
2 | Anlagevermögen: |
2a | Finanzanlagen, |
2b | Beteiligungen, |
2c | Sachanlagen, |
2d | immaterielle Werte, |
2e | nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital. |
2 | Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden: |
1 | kurzfristiges Fremdkapital: |
1a | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, |
1b | kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, |
1c | übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, |
1d | passive Rechnungsabgrenzungen; |
2 | langfristiges Fremdkapital: |
2a | langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, |
2b | übrige langfristige Verbindlichkeiten, |
2c | Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche Positionen; |
3 | Eigenkapital: |
3a | Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenenfalls gesondert nach Beteiligungskategorien, |
3b | gesetzliche Kapitalreserve, |
3c | gesetzliche Gewinnreserve, |
3d | freiwillige Gewinnreserven, |
3e | eigene Kapitalanteile als Minusposten, |
3f | Gewinnvortrag oder Verlustvortrag als Minusposten, |
3g | Jahresgewinn oder Jahresverlust als Minusposten. |
3 | Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. |
4 | Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 958 - 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
|
1 | Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. |
2 | Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. |
3 | Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen. |
Bezug auf das Aktienkapital zu. Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 nichts, dass das Aktienkapital einer Aktiengesellschaft in den Statuten angegeben (vgl. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 626 - 1 Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
|
1 | Die Statuten müssen Bestimmungen enthalten über: |
1 | die Firma und den Sitz der Gesellschaft; |
2 | den Zweck der Gesellschaft; |
3 | die Höhe und die Währung des Aktienkapitals sowie den Betrag der darauf geleisteten Einlagen; |
4 | Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
2 | In einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen die Statuten zudem Bestimmungen enthalten über: |
1 | die Anzahl der Tätigkeiten, welche die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats in vergleichbaren Funktionen bei anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck ausüben dürfen; |
2 | die maximale Dauer der Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats zugrunde liegen, und die maximale Kündigungsfrist für unbefristete Verträge (Art. 735b); |
3 | die Grundsätze zu den Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses; |
4 | die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.320 |
3 | Nicht als andere Unternehmen nach Absatz 2 Ziffer 1 gelten Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden oder die die Gesellschaft kontrollieren.321 |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 45 Inhalt des Eintrags - 1 Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
|
1 | Bei Aktiengesellschaften müssen ins Handelsregister eingetragen werden: |
a | die Tatsache, dass es sich um die Gründung einer neuen Aktiengesellschaft handelt; |
b | die Firma und die Unternehmens-Identifikationsnummer; |
c | der Sitz und das Rechtsdomizil; |
d | die Rechtsform; |
e | das Datum der Statuten; |
f | falls sie beschränkt ist: die Dauer der Gesellschaft; |
g | der Zweck; |
h | die Höhe und die Währung des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Aktien; |
i | gegebenenfalls die Stimmrechtsaktien; |
j | falls ein Partizipationskapital ausgegeben wird: die Höhe und die Währung dieses Partizipationskapitals und der darauf geleisteten Einlagen sowie Anzahl, Nennwert und Art der Partizipationsscheine; |
k | im Fall von Vorzugsaktien oder Vorzugspartizipationsscheinen: die damit verbundenen Vorrechte; |
l | bei einer Beschränkung der Übertragbarkeit der Aktien oder der Partizipationsscheine: ein Verweis auf die nähere Umschreibung in den Statuten; |
m | falls Genussscheine ausgegeben werden: deren Anzahl und die damit verbundenen Rechte; |
n | die Mitglieder des Verwaltungsrates; |
o | die zur Vertretung berechtigten Personen; |
p | falls die Gesellschaft keine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: ein Hinweis darauf sowie das Datum des Beginns des Geschäftsjahres, ab welchem der Verzicht gilt (Art. 62 Abs. 2); |
q | falls die Gesellschaft eine ordentliche oder eingeschränkte Revision durchführt: die Revisionsstelle; |
r | das gesetzliche Publikationsorgan sowie gegebenenfalls weitere Publikationsorgane; |
s | die in den Statuten vorgesehene Form der Mitteilungen der Gesellschaft an ihre Aktionärinnen und Aktionäre; |
t | bei Inhaberaktien: die Tatsache, dass die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder dass alle Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG81 ausgestaltet sind; |
u | ein Verweis auf die Statuten, sofern diese eine Schiedsklausel enthalten. |
2 | Bestehen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besondere Vorteile, so sind zusätzlich folgende Tatsachen einzutragen:83 |
a | die Sacheinlage unter Angabe des Datums des Vertrags, des Gegenstands und der dafür ausgegebenen Aktien; |
b | ... |
c | die Verrechnung unter Angabe des Betrages der zur Verrechnung gebrachten Forderung sowie die dafür ausgegebenen Aktien; |
d | der Inhalt und der Wert der besonderen Vorteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten. |
3 | ...85 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |
10.4.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands, welchen der Beschwerdeführer 1 nicht explizit bestreitet (vgl. Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
10.4.4. Die vom Beschwerdeführer 1 geltend gemachte "Sperrwirkung" aufgrund der Einstellung des Verfahrens betreffend Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 ist vorliegend zu verneinen. Bei den Vorwürfen der Falschbeurkundung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 geht es um die Erstellung inhaltlich unwahrer Bilanzen der fraglichen Gesellschaften (vgl. oben E. 10.2.2, 10.2.3), während der Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 die Gewährung von Bundesbürgschaften an die vier Schiffsgesellschaften betrifft. Dass der Beschwerdeführer 1 den Leistungsbetrug gemäss Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 mittels den "gefälschten Urkunden", die den Vorwürfen gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 zugrunde liegen, begangen haben solle, trifft - entgegen seiner Darstellung - nicht zu. Der Vorwurf der Falschbeurkundung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 betrifft vielmehr einzig inhaltlich falsche Bilanzen und nicht diejenige Dokumente, welche dem Vorwurf des Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffern A.1.1.1.1 bis A.1.1.1.4 zugrunde liegen. Ein gleicher Lebenssachverhalt liegt somit nicht vor.
10.4.5. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2 kein Bundesrecht.
11.
11.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet den Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Anklage-Ziffern A.5.1 und A.5.2.
11.2.
11.2.1. Dem Beschwerdeführer 1 wird gemäss Anklage-Ziffer A.5.1 vorgeworfen, anlässlich der Kapitalerhöhung der C.D.________ AG vom 16. Dezember 2009 (von Fr. 7 Mio. um Fr. 6,5 Mio. auf Fr. 13,5 Mio.) als Verwaltungsratspräsident dem Notar AS.________ einen notariell beglaubigten Zeichnungsschein der R.________, der eine Verrechnungserklärung enthalten habe und von ihm [d.h. vom Beschwerdeführer 1] unterzeichnet worden sei, sowie eine ebenfalls von ihm unterzeichnete Zwischenbilanz zum Nachweis vorgelegt zu haben, dass ein verrechenbares Darlehen der R.________ gegenüber der C.D.________ AG bestehe. Der Beschwerdeführer 1 habe dem Notar verheimlicht, dass im Rahmen dieser Aktienkapitalerhöhung eine Darlehensforderung der R.________ im Umfang von Fr. 4'228'000.-- zur Verrechnung gebracht werde, die auf einem simulierten Darlehensvertrag gegründet habe, und dass in diesem Betrag somit eine Kapitalausstattung der C.D.________ AG bloss vorgetäuscht gewesen sei. Durch diese Täuschung habe der Beschwerdeführer 1 bewirkt, dass der Notar die Tatsache, der Betrag von Fr. 6,5 Mio. aus der Kapitalerhöhung sei zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft respektive vollständig liberiert, im Protokoll der Verwaltungsratssitzung der
C.D.________ AG vom 16. Dezember 2009 wahrheitswidrig beurkundet habe.
11.2.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.5.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, das wahrheitswidrig beurkundete Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 16. Dezember 2009 dem Handelsregisteramt Bern zur Eintragung zukommen gelassen zu haben. Das Handelsregisteramt habe gestützt darauf wahrheitswidrig eingetragen, dass das Aktienkapital der C.D.________ AG in der Höhe von Fr. 13,5 Mio. vollständig liberiert sei, und diese Mutation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 29. Dezember 2009 veröffentlicht.
11.3.
11.3.1. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
11.3.2. Der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
11.3.3. Im später, d.h. nach BGE 100 IV 238 ergangenen unpublizierten Urteil 6S.632/1999 vom 24. August 2001 hielt das Bundesgericht fest, indem der (damalige) Beschwerdeführer die von ihm hergestellte unwahre Urkunde zunächst dem Notariat und in der Folge dem Handelsregisteramt vorgelegt habe, habe er sie nicht lediglich im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
zunächst erschlichenen Urkunde - beigelegten Urkunden sei eine eigenständige Täuschung des Handelsregisterführers erwirkt worden (E. 2d/aa mit Verweis auf E. 2b/aa). Weder die Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 aStGB durch Erstellen inhaltlich unwahrer Dokumente noch die Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
11.4.
11.4.1. Die Vorinstanz sieht betreffend Anklage-Ziffer A.5.1 als erwiesen an, dass im Rahmen der Aktienkapitalerhöhung vom 16. Dezember 2009 eine fiktive Darlehensforderung von Fr. 4'228'000.-- in die C.D.________ AG eingebracht worden sei. Der Notar AS.________ sei eine Person öffentlichen Glaubens. Beim Verwaltungsratsprotokoll handle es sich um eine Urkunde im Sinne von Art. 110

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
C.D.________ AG im Rechtsverkehr besser darzustellen, als sie gewesen seien, und ihr damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
11.4.2. Bezüglich Anklage-Ziffer A.5.2 erwägt die Vorinstanz, die Mitarbeitenden des Handelsregisteramts Bern seien Beamte im Sinne von Art. 253

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.155 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.156 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
11.5.
11.5.1. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 8.2.2 f., E. 8.4), ist aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
11.5.2. Sodann ist in tatsächlicher Hinsicht Folgendes erstellt: Der Beschwerdeführer 1 legte diese inhaltlich unwahren Dokumente dem Notar AS.________ vor. Dadurch erwirkte er die amtliche Beglaubigung des Verwaltungsratsprotokolls vom 16. Dezember 2009 und gestützt auf diese öffentliche Urkunde die Eintragung im Handelsregister der Tatsache, dass das Aktienkapital der C.D.________ AG in der Höhe von Fr. 13,5 Mio. vollständig liberiert war. Der Notar AS.________ wusste nicht, dass der Zeichnungsschein und die Zwischenbilanz inhaltlich unwahr waren. Der Beschwerdeführer 1 täuschte sowohl ihn als auch die Mitarbeitenden des Handelsregisteramts über den Bestand der zur Verrechnung gebrachten Darlehensforderung. Damit erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 253 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
11.5.3. Inwiefern hinsichtlich dieses Vorwurfs die Sperrwirkung des Grundsatzes "ne bis in idem" zum Tragen kommen soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan (vgl. Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
11.5.4. Weshalb es sich entgegen der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 11.3.3) vorliegend bei der Handelsregisteranmeldung/-eintragung lediglich um einen späteren Gebrauch und somit um eine straflose Nachtat handeln soll, ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 - nicht ersichtlich. In der von ihm zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. oben E. 11.3.2) wurde zwar festgehalten, dass der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
Sachverhaltskomplex M.________
12.
12.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen Leistungsbetrugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
12.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.1.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er habe als Verwaltungsratspräsident der C.D.________ AG gegenüber dem BWL im Gesuch um Verbürgung des Darlehens zum Kauf des Schiffs C.M.________, das von der Werft AT.________ gebaut worden sei, angegeben, der Kaufpreis betrage USD 24 Mio. zuzüglich USD 550'000.-- für Erstausrüstung und vorbereitende Bereederung. Zugleich sei er aufgrund von Verhandlungen mit der Werft AT.________ bereits von einem tatsächlichen Kaufpreis von maximal USD 20,625 Mio. ausgegangen. Der Beschwerdeführer 1 habe geplant, einen "offiziellen" Vertrag mit dem Kaufpreis von USD 24 Mio. abzuschliessen und sich gestützt auf geheime Nebenabreden die Differenz zum vereinbarten Preis von der Werft AT.________ zurücküberweisen zu lassen. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Tat einen Kaufvertrag über USD 24 Mio. abgeschlossen, zugleich aber auch eine geheime Zusatzvereinbarung, in welcher ein tieferer Preis festgehalten worden sei, und einen geheimen "Side Letter", gemäss dem USD 300'000.-- der Anzahlung an die C.D.________ AG zurückfliessen sollten. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 das Schiff an die M.________ AG (d.h. die Beschwerdegegnerin 12) für USD 24 Mio. verkauft, ebenfalls ohne
die wahren Preisverhältnisse anzugeben. Gestützt auf diese Angaben habe das BWL das finanzierende Darlehen der Beschwerdegegnerin 12 bis zu einem Betrag von USD 19,6 Mio. verbürgt, was einem Anteil von ca. 96 % der effektiven Erwerbskosten entsprochen habe.
Der Hauptvorwurf gemäss der Anklageschrift lautet, das BWL habe der Beschwerdegegnerin 12 irrtümlich eine Leistung des Gemeinwesens gewährt, auf die sie keinen Anspruch gehabt habe, weil gemäss der gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr als 85 % der Bau- oder Erwerbskosten hätten verbürgt werden dürfen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bürgschaftsverordnung). Gemäss dem Eventualvorwurf habe das BWL der Beschwerdegegnerin 12 irrtümlich eine zu hohe Leistung des Gemeinwesens gewährt: In Kenntnis des tatsächlich zwischen der C.D.________ AG und der Werft AT.________ vereinbarten Erwerbspreises hätte das BWL lediglich einen Betrag von ca. USD 16,66 Mio. verbürgt. Dieser irrtümlich unrechtmässig gewährte Vermögensvorteil sei letztlich der C.D.________ AG und deren Tochtergesellschaften zugutegekommen, weil die zu hohe Bürgschaft dazu geführt habe, dass die Beschwerdegegnerin 12 einen um USD 3,625 Mio. zu hohen Kaufpreis an die C.D.________ AG bezahlt habe.
12.3.
12.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, am 27. September 2012 habe die C.D.________ AG, vertreten durch den Beschwerdeführer 1 und BA.________, beim BWL ein Bürgschaftsgesuch für die Finanzierung der C.M.________ gestellt. Als Gesamterwerbskosten seien USD 24,55 Mio. (USD 24 Mio.: Kaufpreis; USD 550'000.--: Erstausrüstung und vorbereitende Bereederung) angegeben worden. Die formelle Bürgschaftszusage vom 6. November 2012 gehe von einem Preis von höchstens USD 24,55 Mio. für das neu zu erwerbende Schiff aus.
12.3.2. Die Vorinstanz hält weiter fest, die C.D.________ AG habe mit der Werft AT.________ einen Vertrag ("Memorandum of Agreement") mit Datum vom 17. April / 22. Juni 2013 über den Kauf der C.M.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. abgeschlossen. Dabei sei vereinbart worden, dass eine Anzahlung von 20 % des Kaufpreises (d.h. USD 4,8 Mio.) im Voraus bei der BB.________ zu hinterlegen sei. Aus der Rechnung vom 18. Juni 2013 in Kombination mit einem nicht unterzeichneten "Side Letter" gleichen Datums gehe hervor, dass die C.D.________ AG und die Werft AT.________ zusätzlich vereinbart hätten, USD 300'000.-- aus dieser Anzahlung wieder zurück an die C.D.________ AG (unter dem Titel "engineering costs") fliessen zu lassen. Am 22. Juni 2013 hätten die C.D.________ AG und die Werft AT.________ ein "Addendum" zum Memorandum of Agreement abgeschlossen. In diesem seien der vereinbarte Kaufpreis auf USD 20,675 Mio. und die Anzahlung auf USD 1,475 Mio. reduziert worden.
Parallel dazu habe die Beschwerdegegnerin 12 der C.D.________ AG am 17. Juni 2013 ein Darlehen in der Höhe von USD 4,8 Mio. im Hinblick auf die Leistung der Anzahlung für den Erwerb der C.M.________ durch die C.D.________ AG gewährt. Am selben Tag habe die Beschwerdegegnerin 12 die Verrechnung dieses Darlehens mit ihrer eigenen Schuld gegenüber der C.D.________ AG aus dem (zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen) Kaufvertrag zwischen der C.D.________ AG als Verkäuferin und ihr selber als Käuferin der C.M.________ erklärt. Der Kaufvertrag zwischen der C.D.________ AG, handelnd durch den Beschwerdeführer 1, und der Beschwerdegegnerin 12, handelnd durch AO.________, sei am 19. Juni 2013 abgeschlossen worden. Dabei sei ein Kaufpreis von USD 24 Mio. vereinbart worden.
12.3.3. Die Vorinstanz kommt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer 1 habe gegenüber dem BWL den Eindruck erweckt, dass die Werft AT.________ die C.M.________ für einen Preis von USD 24 Mio. verkaufe, während diese in Wirklichkeit nur USD 20,675 Mio. verlangt habe. Die Differenz von USD 3,325 Mio. sowie eine Vergütung von weiteren USD 300'000.-- seien aufgrund von geheimen Nebenabreden zwischen der Werft AT.________ und dem Beschwerdeführer 1 an die C.D.________ AG geflossen. Diese Vergütung an die C.D.________ AG sei bereits im Zeitpunkt der Bürgschaftsgewährung und vor den Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin 12 als Investorin respektive Käuferin des Schiffes geplant gewesen. Dabei habe es sich um eine Kommission gehandelt, welche die C.D.________ AG aus dem Geschäft für sich beansprucht habe. Diese vom Beschwerdeführer 1 übermittelten respektive vorenthaltenen Informationen seien für die Bürgschaftsgewährung massgebend gewesen. Aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers 1 sei das BWL fälschlicherweise davon ausgegangen, die Werft habe das Schiff für USD 24 Mio. verkauft. Es sei für den Bund nicht ersichtlich gewesen, dass der Preis von USD 24 Mio. nur aufgrund der "Zwischenschaltung" der
C.D.________ AG zustande gekommen sei. Ebenso wenig, dass der daraus resultierende Preisaufschlag auf eine Kommission an die C.D.________ AG zurückgegangen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers 1 im Bürgschaftsgesuch hätten dazu geführt, dass eine zu hohe Bürgschaft und in diesem Umfang eine unrechtmässige Leistung gewährt worden seien. Der Beschwerdeführer 1 habe dieses Geschäft mit der Absicht abgeschlossen, der finanziell schwach aufgestellten C.D.________ AG einen finanziellen Vorteil zu verschaffen und verschiedenen Tochtergesellschaften der C.________-Gruppe Liquidität zuzuführen.
12.3.4. Die Vorinstanz hält im Rahmen der rechtlichen Würdigung betreffend die arglistige Täuschung fest, die Informationen, welche der Beschwerdeführer 1 dem BWL übermittelt habe, seien für die Gewährung der Bürgschaft massgeblich gewesen. Er sei die Schlüsselfigur bei der Vorbereitung und der Umsetzung dieses Geschäfts gewesen, insbesondere auch in der Kommunikation mit dem BWL. Aufgrund der einseitigen Informationslage hätte es einzig der Beschwerdeführer 1 in der Hand gehabt, das Geschäft gegenüber dem BWL in seiner Vollständigkeit, d.h. inklusive der Nebenabreden, offenzulegen. Auch wenn die Bürgschaft am Ende zugunsten der Beschwerdegegnerin 12 und nicht zugunsten der C.D.________ AG ausgesprochen worden sei, seien die Täuschungshandlungen, die dazu geführt hätten, durch den Beschwerdeführer 1 erfolgt. Gemäss der Vorinstanz sei das Tatbestandsmerkmal der arglistigen Täuschung mit den Vorkehrungen des Beschwerdeführers 1 (falsche Angaben im Bürgschaftsgesuch, selektives Einreichen von Vertragsunterlagen, Verheimlichen der geheimen Nebenabreden) zweifellos erfüllt worden.
12.3.5. Betreffend die Vermögensdisposition erwägt die Vorinstanz, die Gewährung einer Bundesbürgschaft nach der Bürgschaftsverordnung, die sich wiederum auf das LVG stütze, stelle eine Vermögens- respektive Leistungsdisposition im Sinne von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
12.4.
12.4.1. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil eingehend und überzeugend dar, weshalb sie nach Würdigung der vorhandenen Beweise zum Ergebnis gelangt, das BWL sei aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers 1 fälschlicherweise davon ausgegangen, die Werft AT.________ habe das Schiff für USD 24 Mio. verkauft, während diese in Wirklichkeit nur USD 20,675 Mio. als Kaufpreis verlangt habe. Was der Beschwerdeführer 1 hiergegen einwendet, geht nicht über eine unzulässige appellatorische Kritik hinaus, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. oben E. 3.3). Dies gilt, wenn er namentlich vorbringt, weder die Beschwerdegegnerin 12 noch das BWL hätten über den Kaufpreis "geirrt". Eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht betreffend das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.
12.4.2. Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit der Beschwerdeführer 1 weiter vorbringt, die ausgerichtete Bundesbürgschaft sei keine "andere Leistung des Gemeinwesens" im Sinne von Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
12.4.3. Die Vorinstanz nimmt weiter zu Recht an, dass bei der Beantwortung der Frage, ob eine Leistungsdisposition des Gemeinwesens vorliege, die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung eines Pfandrechts am Schiff (vgl. Art. 7 Bürgschaftsverordnung) - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 - nicht von Bedeutung sei. Entscheidend ist vielmehr, ob eine dem Gemeinwesen zuzuordnende Leistung vorliegt (vgl. oben E. 12.4.2), was vorliegend der Fall war.
12.4.4. Wenn der Beschwerdeführer 1 die Unrechtmässigkeit der ausgerichteten Leistung mit der Begründung bestreitet, es sei [für das Schiff] der marktgerechte Kaufpreis von USD 24 Mio. bezahlt worden und die Beschwerdegegnerin 12 habe keine "zu hohe Bürgschaft" erhalten, kann ihm nicht zugestimmt werden. Er beschränkt sich in diesem Zusammenhang erneut darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. oben E. 12.3.5) begründet auseinanderzusetzen. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
12.4.5. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer 1 vor, durch die Gewährung der Bürgschaft sei keine unmittelbare Vermögensverminderung eingetreten. Der Einwand ist unbehelflich. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 6.5.4), setzt die Tatbestandsverwirklichung des Leistungsbetrugs nach Art. 14 Abs. 1

SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz. |
13.
13.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen Betrugs gemäss Anklage-Ziffer A.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
13.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.2 wird dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfen, er habe beim Weiterverkauf des Schiffs C.M.________ an die Beschwerdegegnerin 12 wahrheitswidrig angegeben, das Schiff werde von der Werft AT.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. zum Verkauf angeboten. Weiter habe er namens der C.D.________ AG im Vertrag vom 19. Juni 2013 gegenüber der Beschwerdegegnerin 12 gewährleistet, dass zwischen der C.D.________ AG und Dritten keine geheimen Nebenabreden bestehen würden. In Wirklichkeit habe er mit der Werft AT.________ das geheime Addendum zum Memorandum of Agreement sowie den geheimen Side Letter abgeschlossen, in dem der effektive, tiefere Kaufpreis sowie eine Vergütung für "engineering costs" an die C.D.________ AG festgehalten worden seien. Als Folge davon habe die Beschwerdegegnerin 12 einen Kaufvertrag für das Schiff mit einem Kaufpreis von USD 24 Mio. unterzeichnet und diesen bezahlt. Davon seien aufgrund der geheimen Nebenabreden zwischen der C.D.________ AG und der Werft AT.________ insgesamt USD 3,625 Mio. ohne das Wissen der Beschwerdegegnerin 12 an die C.D.________ AG geflossen. Dadurch sei die C.D.________ AG unrechtmässig bereichert worden. Zugleich sei die Beschwerdegegnerin 12 im selben Umfang in
ihrem Vermögen geschädigt worden, da sie sich zu einem Kaufpreis verpflichtet habe, zu dessen Zahlung sie in Kenntnis der geheimen Nebenabreden nicht bereit gewesen wäre.
13.3.
13.3.1. Die Vorinstanz hält fest, die Beschwerdegegnerin 12 sei über die wahren Vertragsverhältnisse, insbesondere den tatsächlichen, von der Werft AT.________ geforderten Kaufpreis sowie die Ausrichtung einer Vergütung an die C.D.________ AG getäuscht worden. Der von der Werft geforderte Kaufpreis sei für die Höhe des Kaufpreises massgeblich gewesen, den die Beschwerdegegnerin 12 für die C.M.________ zu bezahlen bereit gewesen sei. Gemäss dem Addendum vom 22. Juni 2013 habe der Kaufpreis USD 20,675 Mio. betragen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin 12 bereit gewesen wäre, diesen Preis zu bezahlen. Aufgrund dieser irrtümlichen Vorstellung habe die Beschwerdegegnerin 12 eingewilligt, einen um USD 3,325 Mio. höheren Preis für die C.M.________ zu zahlen, als sie bezahlt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, wie viel die Werft AT.________ effektiv für das Schiff verlangt habe.
13.3.2. Die Vorinstanz setzt sich mit dem Argument des Beschwerdeführers 1 auseinander, wonach die Beschwerdegegnerin 12 im Gegenzug zum bezahlten Kaufpreis ein Schiff im Wert von USD 24 Mio. erhalten habe. Sie erwägt, es treffe zwar zu, dass BB.________ die C.M.________ am 24. Mai 2013 mit einem Marktwert von USD 23,5-24,5 Mio. bewertet habe. Diese Bewertung sei unter anderem von AJ.________ unterzeichnet worden. Diesem sei bekannt gewesen, dass die Werft AT.________ das Schiff zu einem deutlich tieferen Preis zu verkaufen gedacht habe und dass der Beschwerdeführer 1 einen offiziellen Preis von USD 24 Mio. gegen aussen kommuniziert habe, die Differenz jedoch an die C.D.________ AG habe fliessen lassen wollen. Weiter sei AJ.________ unmittelbar in den Abschluss sowohl des Memorandums of Agreement als auch des Addendums involviert gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung von BB.________ mit Vorsicht zu geniessen bzw. "deutlich zu relativieren".
13.3.3. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung verweist die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen, denen sie beipflichtet. Demnach sei die BB.________ zwar ursprünglich bereit gewesen, USD 40 Mio. für das Schiff zu bezahlen. Dies habe allerdings im Jahr 2013 nicht mehr dem Marktwert des Schiffes entsprochen. Der Beschwerdeführer 1 habe lange gebraucht, um einen Käufer zu finden. Bei der Entscheidung über die Bestellung respektive Finanzierung eines Neubaus seien nicht nur die aktuelle Angemessenheit der Gesamtinvestitionskosten und deren Vergleich mit historischen Marktwerten von Bedeutung, sondern insbesondere auch die Prognose hinsichtlich der künftigen Marktentwicklung und damit die Wertstabilität des Schiffes. Zum fraglichen Zeitpunkt habe sich die Schifffahrt seit Jahren in der Krise befunden. Selbst wenn von wieder steigenden Preisen auszugehen gewesen wäre, so habe weiterhin eine Überkapazität vorgelegen, was den Preis eines Schiffs deutlich gedrückt habe. Die erste Instanz verwirft die Argumentation des Beschwerdeführers 1, wonach das Schiff sogar einen höheren Wert als USD 24 Mio. gehabt habe, weshalb kein Schaden vorliege. Wesentlich sei gemäss der Vorinstanz, dass die Beschwerdegegnerin 12 aufgrund ihres Irrtums
über die Preisvorstellung der Werft AT.________ eingewilligt habe, einen um USD 3,325 Mio. höheren Preis für die C.M.________ zu zahlen, als sie bezahlt hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, wie viel die Werft AT.________ für das Schiff tatsächlich verlangt habe. Durch die bezahlte Preisdifferenz habe die Beschwerdegegnerin 12 einen Schaden erlitten.
13.4. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert - durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven - tatsächlich verringert ist (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; je mit Hinweisen). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt (Urteile 6B 219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248; 6B 112/2018 vom 4. März 2019 E. 6.2.2; je mit Hinweisen).
Eine Vermögensverfügung kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch dann schädigend im Sinne von Art. 146 Abs. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
13.5. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
13.5.1. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet vor Bundesgericht nicht, dass der von der Werft AT.________ geforderte Kaufpreis für die Höhe des Kaufpreises massgebend war, den die Beschwerdegegnerin 12 für das Schiff C.M.________ zu bezahlen bereit war (vgl. oben E. 13.3.1). Die Vorinstanz stellt verbindlich fest, dass er gegenüber der Beschwerdegegnerin 12 wahrheitswidrig angegeben habe, das fragliche Schiff werde von der Werft AT.________ zu einem Preis von USD 24 Mio. zum Verkauf angeboten, sowie dass aufgrund von geheimen Nebenabreden mit der Werft AT.________ einen tieferen Kaufpreis (d.h. USD 20,675 Mio.) für das Schiff vereinbart worden sei (vgl. oben E. 13.3.1).
Dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen (auch) subjektive Gesichtspunkte - konkret die subjektive Vorstellung der Beschwerdegegnerin 12 über den Preis, den die Werft AT.________ von der C.D.________ AG für das Schiff verlangt hatte - berücksichtigt (vgl. oben E. 13.3.1, 13.3.3), steht im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 13.4) und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich, dass die Vorinstanz von einem "reinen subjektiven Vermögensbegriff" ausgegangen wäre.
13.5.2. Der Beschwerdeführer 1 wiederholt vor dem Bundesgericht seine im vorinstanzlichen Verfahren bereits vorgebrachte Argumentation, wonach - insbesondere aufgrund der Wertbestätigung der BB.________, in welcher ein "Bruttopreis" von USD 24,5 Mio. angegeben werde - "aktenmässig belegt" sei, dass die Beschwerdegegnerin 12 im Gegenzug zum bezahlten Kaufpreis (d.h. USD 24 Mio.) für das Schiff sogar einen höheren Gegenwert erhalten habe, weshalb kein Schaden vorliege.
Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil überzeugend dar, weshalb sie diese Argumentation - mit der ersten Instanz - verwirft. Sie begründet nachvollziehbar, warum die "Wertbestätigung" von BB.________ angesichts des Einbezugs von AJ.________ in die Verhandlungen zwischen der C.D.________ AG und BB.________ sowie der Bereitschaft der Werft AT.________, das Schiff zu einem tieferen Preis zu verkaufen, zu relativieren sei (vgl. oben E. 13.3.2). Insofern geht die Vorinstanz - zumindest implizit - in tatsächlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
13.5.3. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor Bundesgericht wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vor, die C.D.________ AG habe das Schiff zivilrechtlich nie erwerben können und auch nie erworben.
Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit der Frage auseinander, ob die Beschwerdegegnerin 12 das Schiff direkt von der Werft AT.________ oder von der C.D.________ AG erworben habe. Sie zeigt überzeugend auf, weshalb sie gestützt auf den Wortlaut des Kaufvertrags vom 19. Juni 2013 zwischen der C.D.________ AG und der Beschwerdegegnerin 12, die dokumentierten Vertragsverhandlungen zwischen dem Beschwerdeführer 1 und AO.________ sowie die Aussagen von AO.________ zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdegegnerin 12 habe mit der C.D.________ AG als direkte Vertragspartei - und nicht bloss als Vermittlerin - einen Kaufvertrag über das Schiff C.M.________ abgeschlossen. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Sachverhaltskomplex "Intercompany-Darlehen"
14.
14.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 158

14.2. Gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 wird dem Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen vorgeworfen, er habe bei der Gewährung von ungesicherten Darlehen von acht schweizerischen Tochtergesellschaften an die Holdinggesellschaft C.D.________ AG respektive an die Managementgesellschaft P.________ AG im Rahmen eines sogenannten "Cash-Poolings" im Zeitraum von 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2016 seine Pflichten als Verwaltungsrat der Tochtergesellschaften verletzt, mit der Absicht, die C.D.________ AG unrechtmässig zu bereichern. Konkret habe er mit der Gewährung der Darlehen das geschützte Eigenkapital der Tochtergesellschaften verletzt und ihnen einen Vermögensschaden zugefügt, da die Rückzahlung der Darlehen ab dem Geschäftsjahr 2009 in höchstem Masse gefährdet gewesen sei (vgl. oben E. 5.3.1).
14.3.
14.3.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, dass ab dem Geschäftsjahr 2005 innerhalb der C.________-Gruppe ein gruppeninternes Finanzierungssystem betrieben worden sei. Dieses habe auf dem Management der einzelnen Tochtergesellschaften durch die P.________ AG basiert, welche Erträge und Aufwendungen laufend auf das Konto der jeweiligen Schiffsgesellschaft gebucht, einen allfälligen positiven oder negativen Saldo am Ende des Jahres aber nicht begleichen lassen habe. Stattdessen seien die Mittel innerhalb der Gruppe verwendet und als Intercompany-Forderungen respektive Intercompany-Verpflichtungen der einzelnen Tochtergesellschaften verbucht und bilanziert worden. Die Bilanzierung als Forderung der einen und als Verpflichtung der anderen Gesellschaft könne nicht anders verstanden werden, als dass eine Rückzahlung der bereitgestellten Geldbeträge erwartet worden sei und es sich um Darlehen gehandelt habe. Dabei habe es sich hauptsächlich um Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften zugunsten der C.D.________ AG und der P.________ AG gehandelt. Diese Mittel seien ab dem Jahr 2009 in wesentlichem Umfang an die ausländischen Tochtergesellschaften C.A.________ Ltd., C.B.________ Ltd. und C.C.________ GmbH
weitergegeben worden. Ab dem Jahr 2010 seien die bei der P.________ AG verbliebenen Saldi per Ende Jahr auf die C.D.________ AG übertragen worden.
14.3.2. Die Vorinstanz stellt mit der ersten Instanz fest, dass im anklagegenständlichen Zeitraum Mittelabflüsse massgeblich, spätestens ab dem Jahr 2012 ausschliesslich aus geschütztem Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften der C.D.________ AG (als Darlehensgeberinnen) erfolgt seien. Es sei der C.D.________ AG und der P.________ AG aufgrund ihrer finanziellen Lage spätestens ab dem Jahr 2009 nicht mehr möglich gewesen, die von den schweizerischen Tochtergesellschaften gewährten Intercompany-Darlehen zurückzuzahlen. Die fehlende Rückzahlungsfähigkeit habe sich dadurch verstärkt, dass diese Intercompany-Darlehen in bedeutendem Umfang an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleitet worden seien, die ihrerseits nicht ansatzweise in der Lage gewesen seien, ihren Rückzahlungspflichten nachzukommen. Die Vorinstanz hält weiter fest, die C.D.________ AG und die P.________ AG hätten den schweizerischen Tochtergesellschaften keine Sicherheiten für die Gewährung der Intercompany-Darlehen eingeräumt.
14.3.3. Die Vorinstanz sieht im Ergebnis als erstellt, dass im anklagegenständlichen Zeitraum von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2016 innerhalb der C.________-Gruppe ein "Cash-Pooling" betrieben worden sei. Dieses Finanzierungssystem habe dazu geführt, dass die schweizerischen Tochtergesellschaften ihrer Mutter- [d.h. der C.D.________ AG] und ihrer Managementgesellschaft [d.h. der P.________ AG] Darlehen in Millionenhöhe gewährt hätten, welche von diesen in anderen Gesellschaften der C.________-Gruppe eingesetzt worden seien. Dabei sei ein massgeblicher Teil des Geldes an drei ausländische Tochtergesellschaften der C.D.________ AG geflossen. Bereits im Jahr 2009 seien diese Mittelabflüsse massgeblich und ab dem Jahr 2012 sogar ausschliesslich aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgt. Zugleich sei die Rückzahlungsfähigkeit der C.D.________ AG und der P.________ AG bereits im Jahr 2009 nicht mehr gegeben gewesen. Sicherheiten für die Rückzahlung der Intercompany-Darlehen seien keine ausgerichtet worden. Trotz dieser Ausgangslage seien die Intercompany-Darlehen sukzessive erhöht worden. Durch die Gewährung dieser Intercompany-Darlehen sei das Vermögen der schweizerischen
Tochtergesellschaften massiv gefährdet worden.
14.3.4. Die Vorinstanz hält bezüglich der Rolle des Beschwerdeführers 1 fest, dieser sei im relevanten Zeitpunkt bei allen Tochtergesellschaften, der C.D.________ AG und der P.________ AG Teil des Verwaltungsrats gewesen. Zusätzlich sei er während demselben Zeitraum entweder direkt oder indirekt - über die Q.________ und die R.________ - Eigentümer der C.D.________ AG gewesen, die wiederum Allein- bzw. Mehrheitsaktionärin ihrer Tochtergesellschaften gewesen sei. Er sei die zentrale Figur der C.________-Gruppe gewesen in der Zeit, in welcher die Intercompany-Darlehen massgeblich respektive ausschliesslich aus dem geschützten Eigenkapital der Tochtergesellschaften erfolgt und zugleich die C.D.________ AG und die P.________ AG nicht mehr fähig gewesen seien, diese zurückzuzahlen. Ihm sei die finanzielle Situation der einzelnen Gesellschaften und der Gruppe als Ganzes bekannt gewesen. Demnach sei ihm bewusst gewesen, dass das System der Intercompany-Darlehen spätestens ab dem Jahr 2009 in das geschützte Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften eingegriffen habe.
14.3.5. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen der rechtlichen Würdigung bei der Beurteilung der Pflichtverletzung, die Intercompany-Darlehen seien aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgt, was einen Verstoss gegen das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2

nicht bestanden. Auch wenn innerhalb der C.________-Gruppe eine finanzielle Verflechtung vorgelegen habe, sei diese noch indirekter als die im Swissair-Entscheid berücksichtigte Konstellation. Eine direkte Übertragung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall sei deshalb nicht angezeigt.
Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Handeln den Fortbestand der C.________-Gruppe habe erreichen wollen. Dieses Bestreben alleine vermöge gemäss der Vorinstanz die Verletzung des Verbots der Einlagerückgewähr aber nicht zu legitimieren. Bei der Beurteilung der Pflichtverletzung seien vielmehr die gesamten Umstände zu berücksichtigen. Die finanzielle Situation der C.________-Gruppe sei in der relevanten Zeitspanne äusserst schwierig gewesen. Für alle Beteiligten innerhalb der C.________-Gruppe sei klar gewesen, dass die Darlehen der schweizerischen Tochtergesellschaften, die durch die C.D.________ AG an die ausländischen Tochtergesellschaften geflossen seien, in Wirklichkeit "à-fonds-perdu-Zuschüsse" gewesen seien und dass mit ihrer Rückzahlung nicht zu rechnen gewesen sei. Aufgrund der fehlenden Liquidität sei es den schweizerischen Tochtergesellschaften nicht mehr möglich gewesen, ihre eigenen Amortisationszahlugen zu leisten. Auf eine konzerninterne Finanzierung hätten sie ihrerseits nicht zurückgreifen können. Dennoch seien weiterhin Intercompany-Darlehen ausgerichtet und ohne angemessene Wertberichtigung in den Bilanzen ausgewiesen worden. Es sei nach der Vorinstanz bereits zu diesem
Zeitpunkt klar gewesen, dass die Ausrichtung dieser Darlehen das Vermögen und damit die Interessen der Tochtergesellschaften schädigen würde.
Gemäss der Vorinstanz hätten die ergriffenen Massnahmen auch nicht Aussicht auf Erfolg gehabt. Denn die finanzielle Situation der C.________-Gruppe sei in Wirklichkeit noch aussichtsloser gewesen, da bereits beim Aufbau des Konzerns Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Eigenkapital umgegangen worden seien. Dadurch sei sowohl bei den einzelnen Tochtergesellschaften als auch bei der C.D.________ AG fiktives Eigenkapital ausgewiesen worden. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführer 1 bekannt gewesen, im Gegensatz zum BWL und zu den involvierten Banken. Es wäre somit an ihm gewesen, bei der Massnahmenplanung zum Fortbestand der C.________-Gruppe sämtliche entscheidenden Informationen offen zu legen. Diese Verantwortung habe er jedoch nicht wahrgenommen, sondern stattdessen das System der Intercompany-Darlehen ohne Anpassungen zu Lasten der acht schweizerischen Tochtergesellschaften fortgeführt. Vor diesem Hintergrund könne gemäss der Vorinstanz von einem echten Gesellschafts- und Konzerninteresse nicht gesprochen werden. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer 1 mit diesem Vorgehen seine Pflichten als Verwaltungsrat verletzt habe.
14.3.6. Die Vorinstanz erachtet es in subjektiver Hinsicht zwar als "glaubhaft", dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Handeln den Fortbestand der Flotte habe sichern wollen. Dies schliesse jedoch eine vorsätzliche Begehung nicht aus. Dem Beschwerdeführer 1 sei seine Stellung als Geschäftsführer und die damit einhergehende Verantwortung bekannt gewesen. Aufgrund seines Fachwissens in Finanzfragen habe er gewusst, dass die Intercompany-Darlehen ab dem Jahr 2009 massgebend und spätestens ab dem Jahr 2012 vollständig aus dem geschützten Eigenkapital der schweizerischen Tochtergesellschaften erfolgt seien. Weiter habe er erkannt, dass insbesondere die an die ausländischen Tochtergesellschaften weitergeleiteten Intercompany-Darlehen in Wirklichkeit "à-fonds-perdu-Zuschüsse" gewesen seien. Er habe gewusst, dass die Rückzahlung der Intercompany-Darlehen an die schweizerischen Tochtergesellschaften in höchstem Masse gefährdet gewesen sei, zumal ihm auch die Ausgangslage mit dem fingierten Aktienkapital in mehreren C.________-Gesellschaften bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe aufgrund dieser Umstände gewusst, dass die schweizerischen Tochtergesellschaften durch die Ausrichtung der Intercompany-Darlehen in ihrem Vermögen
geschädigt worden seien. Trotz diesem Wissen habe er das Intercompany-System zum Nachteil der schweizerischen Tochtergesellschaften aufrechterhalten. Das übergeordnete Ziel des Beschwerdeführers 1, mit diesem Vorgehen den Fortbestand der Flotte zu sichern, ändere nichts daran, dass er eine bewusste und informierte Entscheidung getroffen und somit mit Wissen und mit Willen, das heisst vorsätzlich gehandelt habe.
14.4.
14.4.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1


14.4.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebende Grundlage bilden insbesondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B 604/2022 und 6B 618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.1; 6B 203/2022 und 6B 298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.2; je mit Hinweisen). Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717


14.4.3. Die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1



Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B 222/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1.3, nicht publ. in: BGE 149 IV 50). Feststellungen zum Sachverhalt prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. oben E. 3.3).
14.5.
14.5.1. Wenn der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz begründe nicht, dass ihm ein "krasses wirtschaftliches Fehlverhalten" nachzuweisen wäre, erweist sich die Rüge als unbegründet. Das Vorliegen eines solchen Verhaltens bildet ein objektives Tatbestandsmerkmal der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1

14.5.2. Der Beschwerdeführer 1 weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Umstand, wonach ein ungesichertes Darlehen an die Muttergesellschaft den Drittmannstest nicht besteht, d.h. einem Dritten nicht zu entsprechenden Bedingungen ausgerichtet worden wäre, nicht zwingend eine Pflichtverletzung der für das Geschäft verantwortlichen Organe der Gläubigergesellschaft begründet (vgl. Urteile 6B 803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.2; 4A 268/2018 vom 18. November 2019 E. 6.5.4.4; 4A 642/2016 vom 27. Juni 2017 E. 2.5.3). Diesen Schluss zieht die Vorinstanz jedoch nicht. Zwar erwägt sie im angefochtenen Urteil, dass ein aussenstehender Dritter unter den konkreten Umständen der C.D.________ AG keine Darlehen gewährt hätte. Indessen setzt sie sich in der Folge mit der Frage auseinander, ob sich aus dem Verstoss gegen das Verbot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2


Pflichtverletzung des Beschwerdeführers 1 bejaht (vgl. oben E. 14.3.5). Mit diesen vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer 1 nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
14.5.3. Die Vorinstanz legt zudem nachvollziehbar dar, inwiefern die Konstellation innerhalb der C.________-Gruppe sich von derjenigen des Swissair-Entscheids (Urteil 4A 268/2018 vom 18. November 2019) unterscheide (vgl. oben E. 14.3.5). Der Beschwerdeführer 1 stellt nicht in Abrede, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall - anders als im Swissair-Entscheid - eine direkte und vor allem auch operative Abhängigkeit der schweizerischen Tochtergesellschaften von den ausländischen Tochtergesellschaften nicht bestanden habe. Die Vorinstanz begründet die im Vergleich zum Swissair-Entscheid bestehende "indirektere" finanzielle Verflechtung innerhalb der C.________-Gruppe in erster Linie mit der fehlenden operativen Abhängigkeit der schweizerischen Tochtergesellschaften von den ausländischen Tochtergesellschaften. Von einer Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers 1 keine Rede sein.
Wenn der Beschwerdeführer 1 im Rahmen seiner Replik der Vorinstanz vorwirft, sie lasse die im BWL und im WBF bis 2017 herrschende "Maxime der Verhinderung von Bürgschaftsziehungen" zu Unrecht unberücksichtigt, handelt es sich dabei um eine unzulässige Beschwerdeergänzung (vgl. oben E. 3.2). Darauf ist nicht einzutreten.
14.5.4. Das angefochtene Urteil ist auch in Bezug auf die Bejahung des subjektiven Tatbestandes nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz erachtet zwar als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer 1 mit seinem Handeln den Fortbestand der C.________-Gruppe habe erreichen bzw. sichern wollen. Indessen legt sie überzeugend dar, weshalb dieses Bestreben allein die Verletzung des Verbots der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2

rechtsgenüglich ein (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Sachverhaltskomplex "Optionen"
15.
15.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt betreffend seine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffern A.4.3.1 und A.4.3.2 eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |
15.2.
15.2.1. Gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 soll die C.D.________ AG im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. an den Investor T.________ verkauft haben. Gleichzeitig habe sie T.________ die Option eingeräumt, die Aktien per 1. Februar 2013 zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. T.________ habe am 24. Januar 2012 mitgeteilt, er wolle von dieser Option Gebrauch machen, und die Ausübung der Option im Juni 2012 bestätigt. Die C.D.________ AG habe im Jahr 2014 in drei Tranchen Aktien für insgesamt Fr. 1'850'400.-- zurückgekauft. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG entgegen den gesetzlichen Vorschriften in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem Aktienrückkauf zu erwartenden Verluste gebildet zu haben, obwohl die Ausübung der genannten Option seit Januar 2012 bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer 1 habe beabsichtigt, die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG im Rechtsverkehr besser darzustellen und dieser damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. oben E. 5.3.2).
15.2.2. In Anklage-Ziffer A.4.3.2 wird festgehalten, die C.D.________ AG habe der Investorin AA.________ Ltd. im Juni 2008 insgesamt 260'000 Aktien der C.I.________ AG zu einem Preis von USD 5 Mio. verkauft. Dabei habe sie der AA.________ Ltd. die Option eingeräumt, per 1. Juni 2013 die Aktien zu einem festen Preis von USD 6,25 Mio. an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. Von dieser Option habe die AA.________ Ltd. mit schriftlicher Erklärung vom 1. Juni 2012 Gebrauch gemacht. Dem Beschwerdeführer 1 wird vorgeworfen, als Geschäftsführer und Verwaltungsrat der C.D.________ AG in den Jahresrechnungen 2012-2014 keine Rückstellungen zur Deckung der aus dem erzwungenen Rückkauf der Aktien zu erwartenden Verluste gebildet zu haben. Er habe beabsichtigt, der C.D.________ AG durch die bessere Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (vgl. oben E. 5.3.3).
15.3.
15.3.1. Die Vorinstanz hält in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.1 zunächst fest, der Beschwerdeführer 1 bestreite nicht, dass die C.D.________ AG T.________ im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. verkauft und ihm dabei die Option eingeräumt habe, per 1. Februar 2013 aus dem Investment auszusteigen und die Aktien zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen. Der Beschwerdeführer 1 stelle auch nicht in Abrede, dass T.________ die Option ausgeübt habe und dass in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der C.D.________ AG in diesem Zusammenhang keine Rückstellungen gemacht worden seien. Hingegen stelle sich der Beschwerdeführer 1 auf den Standpunkt, dass keine Rückstellungen hätten gebildet werden müssen, da kein Mittelabfluss vorgelegen habe. Zudem sei mit T.________ vereinbart worden, dass sich die Rückzahlung flexibel gestalten solle. Als Folge davon bestreite er, dass eine unwahre Buchhaltung vorgelegen habe und er der C.D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil habe verschaffen wollen.
Die Vorinstanz setzt sich mit der Frage auseinander, ob die C.D.________ AG aufgrund der Ausübung der Option durch T.________ einen Mittelabfluss habe erwarten müssen und für sie folglich (gemäss aArt. 669 Abs. 1


Bereits vor diesem Hintergrund scheine es ausgeschlossen, dass die Aktien der C.G.________ AG im Vergleich zum Jahr 2008 eine Wertsteigerung bis zu 140 % ihres nominellen Werts erreicht hätten. Die wirtschaftlich schwierige Situation der C.________-Gruppe habe sich auch auf die C.G.________ AG konkret ausgewirkt.
Vor diesem Hintergrund, so die Vorinstanz weiter, sei für den Beschwerdeführer 1 als in Finanzfragen geschulten und erfahrenen Geschäftsmann ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die Aktien der C.G.________ AG beim Rückkauf von T.________ unmöglich 140 % des nominellen Werts hätten entsprechen können und somit keinen äquivalenten Gegenwert für die geleisteten Zahlungen darstellen würden. Als Verwaltungsratsmitglied sämtlicher Gesellschaften der C.________-Gruppe, der zudem als einzige der involvierten Personen die wahren finanziellen Verhältnisse dieser Gesellschaften gekannt habe, habe er einen Gesamtüberblick über das Ausmass der finanziellen Risiken in Zusammenhang mit diesem Geschäft gehabt. Darauf folge, dass im Zusammenhang mit den Aktienrückkäufen von T.________ Rückstellungen hätten gebildet werden müssen.
Die C.D.________ AG habe für den Rückkauf der Aktien von T.________ zu einem Preis von 140 % des nominellen Werts einen Betrag von Fr. 3,5 Mio. benötigt. Die Vorinstanz hält mit der ersten Instanz fest, eine ertragswirksame Rückstellung nur eines Teilbetrags dieser Fr. 3,5 Mio. wäre gerade angesichts der angespannten Lage [der C.D.________ AG] ins Gewicht gefallen. Durch den Verzicht auf diese Rückstellung sei die finanzielle Lage der C.D.________ AG im Geschäftsverkehr fraglos besser dargestellt worden, als sie gewesen sei. Dies habe zu einer Besserstellung der C.D.________ AG geführt. Obwohl damit zu rechnen gewesen sei, dass der Aktienrückkauf von T.________ für die C.D.________ AG zu einem deutlichen Verlust führen würde, sei es unterlassen worden, in den Jahresrechnungen 2012 und 2013 der C.D.________ AG dafür Rückstellungen zu bilden. Diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsidenten der C.D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der C.________-Gruppe zuzurechnen. Durch dieses Vorgehen sei die finanzielle Situation der C.D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen sei.
15.3.2. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 bestreite nicht, dass die AA.________ Ltd. die Option, Aktien an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen, ausgeübt habe. Ebenso wenig stelle er in Abrede, dass dafür keine Rückstellungen gebildet worden seien. Er bringe hingegen vor, die Revisionsstelle habe nicht auf diese Rückstellungen insistiert. Da sie [d.h. die C.D.________ AG] Aktien zurückerhalten habe, sei kein Wertverlust erwartet worden.
Die Vorinstanz sieht - unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen - als erstellt, dass die C.D.________ AG der AA.________ Ltd. im Juni 2008 260'000 Aktien der C.I.________ AG zum Preis von USD 5 Mio. verkauft und ihr mit einem Aktionärsbindungsvertrag vom 15. August 2008 das Recht eingeräumt habe, die Aktien per 1. Juni 2013 zu einem festen Preis von USD 6,25 Mio. zurück zu verkaufen. Die AA.________ Ltd. habe mit Schreiben vom 1. Juni 2012 von ihrer Option Gebrauch gemacht. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahresrechnungen 2012, 2013 und 2014 keine Rückstellungen für die zu erwartenden Verluste aus dem Rückkauf der Aktien habe bilden lassen.
Betreffend die Frage, ob damit zu rechnen gewesen sei, dass die C.D.________ AG mit den Aktien der C.I.________ AG ein äquivalenter Gegenwert für die bezahlten USD 6,25 Mio. erhalten würde, verweist die Vorinstanz "weitgehend" auf die Erwägungen zur Option von T.________. Die Vorinstanz erwägt, auch wenn der für den Rückkauf vereinbarte Preis vorliegend auf "lediglich" 125 % und nicht 140 % des Kaufpreises festgelegt worden sei, könne aufgrund der äusserst angespannten finanziellen Situation ausgeschlossen werden, dass die Aktien der C.I.________ AG in der Zwischenzeit eine entsprechende Wertsteigerung erfahren hätten. Wie bei der C.G.________ AG bestünden auch bei der C.I.________ AG diverse Hinweise auf eine äusserst schwierige wirtschaftliche Lage. Vor diesem Hintergrund sei gemäss der Vorinstanz klar gewesen, dass die Aktien der C.I.________ AG für den vereinbarten Kaufpreis von USD 6,25 Mio. keinen äquivalenten Gegenwert darstellen würden und im Zusammenhang mit diesem Aktienrückkauf für die C.D.________ AG mit einem Verlust habe gerechnet werden müssen. Daraus folge, dass eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen.
Obwohl dem Beschwerdeführer 1 bewusst gewesen sei, dass die C.D.________ AG die Aktien der C.I.________ AG nach ausgeübter Option von der AA.________ Ltd. hätte zurückkaufen müssen und dieser Aktienrückkauf für die C.D.________ AG zu einem Verlust führen würde, sei in den Jahresrechnungen der C.D.________ AG in den Jahren 2012, 2013 und 2014 keine Rückstellung gebildet worden. Diese Entscheidung sei dem Beschwerdeführer 1 als Verwaltungsratspräsidenten der C.D.________ AG und zentralem Entscheidungsträger in der C.________-Gruppe zuzurechnen. Durch dieses Vorgehen sei die finanzielle Situation der C.D.________ AG im Geschäftsverkehr besser dargestellt worden, als sie in Wirklichkeit gewesen sei.
15.4.
15.4.1. Die Vorinstanz erwägt im Rahmen der rechtlichen Würdigung, bei den Jahresrechnungen der C.D.________ AG für die Jahre 2012 und 2013 handle es sich um Urkunden im Sinne von Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...332 |
gehandelt, der C.D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
15.4.2. Die Vorinstanz betrachtet auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1

SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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15.5.
15.5.1. Gemäss aArt. 669 Abs. 1


15.5.2. Nach neuem, seit dem 1. Januar 2013 geltendem Recht müssen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann (Art. 959 Abs. 5



15.6.
15.6.1. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Zunächst trifft nicht zu, dass sich die Vorinstanz in Bezug auf die Option von T.________ nicht zur Frage äussert, "in welcher Höhe" bzw. "in welcher Grössenordnung" eine Rückstellung hätte gebildet werden müssen. Vielmehr stellt die Vorinstanz fest, dass die C.D.________ AG für den Rückkauf der Aktien von T.________ zu einem Preis von 140 % des nominellen Werts einen Betrag von Fr. 3,5 Mio. benötigt habe, sowie dass eine ertragswirksame Rückstellung nur eines Teils dieses Betrags angesichts der angespannten Lage der C.D.________ AG ins Gewicht gefallen wäre (vgl. oben E. 15.3.1).
15.6.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
15.6.3. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet nicht, dass die C.D.________ AG T.________ im Januar 2008 5'000 Namenaktien der S.________ AG (später: C.G.________ AG) mit einem Nominalwert von Fr. 500.-- pro Aktie zu einem Preis von Fr. 2,5 Mio. verkauft habe. Ebenso wenig stellt er in Abrede, dass die C.D.________ AG T.________ die Option eingeräumt habe, die Aktien zu 140 % des nominellen Werts an die C.D.________ AG zurück zu verkaufen, sowie dass T.________ diese Option ausgeübt habe (vgl. oben E. 15.3.1). Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass bei der Ausübung der Option durch T.________ die C.D.________ AG für den Rückkauf der Aktien zu einem Preis von 140 % des nominellen Werts einen Betrag von Fr. 3,5 Mio. (140 % von Fr. 2,5 Mio.) benötigt habe. Dagegen wendet der Beschwerdeführer 1 nichts ein.
15.6.4. Eine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen setzt unter anderem voraus, dass in künftigen Geschäftsjahren ein Mittelabfluss ohne entsprechenden Gegenwert wahrscheinlich ist (vgl. oben E. 15.5.2). Die Vorinstanz erachtet eine Festsetzung des konkreten Werts der Aktien der C.G.________ AG zum Zeitpunkt des Aktienrückkaufs seitens der C.D.________ AG als nicht erforderlich.
Gemäss der Vorinstanz hätte für die C.D.________ AG nur dann eine "äquivalente Gegenleistung" für die im Rahmen des Aktienrückkaufs geleisteten Zahlungen vorgelegen und folglich kein "Mittelabfluss" bzw. keine Pflicht zur Bildung von Rückstellungen bestanden, wenn die Aktien der C.G.________ AG zum Zeitpunkt des Aktienrückkaufs 140 % ihres nominellen Werts erreicht hätten. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, weshalb sie eine solche Wertsteigerung der Aktien der C.G.________ AG aufgrund der prekären finanziellen Lage sämtlicher Gesellschaften der C.________-Gruppe (inklusive der C.G.________ AG) infolge der in den Jahren 2012 und 2013 bestehenden Wirtschaftskrise der Schifffahrt für ausgeschlossen hält. Diese Ausführungen sind nicht schlechterdings unhaltbar und damit unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
15.6.5. Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweislastregel rügt, erweist sich die Rüge als unbegründet. Dieser Grundsatz ist nur dann verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 176). Eine Verletzung dieses Grundsatzes ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
15.6.6. In Bezug auf den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 hält die Vorinstanz fest, dass der für den Rückkauf der Aktien der C.I.________ AG vereinbarte Preis (USD 6,25 Mio.) auf 125 % des Kaufpreises festgelegt worden sei. Den konkreten Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Rückkaufs durch die C.D.________ AG stellt die Vorinstanz - wie bei den Aktien der C.G.________ AG - nicht fest. Das Vorliegen eines entsprechenden Gegenwerts für die geleisteten Zahlungen (vgl. oben E. 15.5.2) aufgrund einer Wertsteigerung der Aktien der C.I.________ AG zum Zeitpunkt des erfolgten Aktienrückkaufs schliesst die Vorinstanz aufgrund der äusserst angespannten Situation der C.I.________ AG aus (vgl. oben E. 15.3.2). Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht schlechterdings unhaltbar, weshalb auch in diesem Punkt ihr keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden kann.
15.6.7. Der Beschwerdeführer 1 bringt betreffend den Vorwurf gemäss Anklage-Ziffer A.4.3.2 schliesslich vor, die Vorinstanz setzte sich mit dem erforderlichen Vorsatz zu Unrecht nicht auseinander und verletze dadurch Art. 12

verzichtet, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der C.D.________ AG besser darzustellen. Dadurch habe er vorsätzlich und in der Absicht gehandelt, der C.D.________ AG einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Inwiefern die Vorinstanz bei dieser Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein sollte, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich.
Zivilforderungen
16.
16.1. Der Beschwerdeführer 1 beantragt vor Bundesgericht die Abweisung der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12. Eventualiter beantragt er die Verweisung dieser Zivilforderungen auf den Zivilweg.
16.1.1. Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Abweisung der Zivilklage der C.D.________ AG in Liquidation (d.h. der Beschwerdegegnerin 2) fest (vgl. oben Sachverhalt Bst. B). Folglich erweist sich der Antrag des Beschwerdeführers 1 auf Abweisung der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 2 als gegenstandslos.
16.1.2. Den Antrag auf Abweisung, eventualiter auf Verweisung der Zivilforderungen der Beschwerdegegnerinnen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 12 auf den Zivilweg begründet der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde nicht bzw. sinngemäss nur mit den beantragten Freisprüchen.
Da das angefochtene Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklage-Ziffer A.3.2 und Urkundenfälschung gemäss Anklage-Ziffern A.4.1, A.4.2, A.4.3.1 und A.4.3.2 zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 (vgl. oben E. 14 [betreffend Anklage-Ziffer A.3.2], E. 10 [betreffend Anklage-Ziffern A.4.1 und A.4.2], E. 15 [betreffend Anklage-Ziffern A.4.3.1 und A.4.3.2]) sowie wegen Betrugs gemäss Anklage-Ziffer A.2 zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 12 (vgl. oben E. 13) zu bestätigen ist, ist auf den Antrag des Beschwerdeführers 1 nicht einzutreten.
16.2. Der Beschwerdeführer 1 beantragt vor Bundesgericht, die Beschwerdegegnerin 11 sei im Strafverfahren gegen ihn nicht als Privatklägerin zuzulassen. Eventualiter sei ihre Zivilteilklage abzuweisen, subeventualiter sei auf diese nicht einzutreten.
16.2.1. Die Legitimation der Beschwerdegegnerin 11 zur Konstituierung als Privatklägerin und zur adhäsionsweisen Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 wurde bereits bejaht (vgl. oben E. 6). Der Hauptantrag des Beschwerdeführers 1, die Beschwerdegegnerin 11 sei im gegen ihn geführten Strafverfahren nicht als Privatklägerin zuzulassen, ist folglich abzuweisen.
16.2.2. Seinen eventualiter gestellten Antrag auf Abweisung der Zivilteilklage der Beschwerdegegnerin 11, subeventualiter auf Nichteintreten, begründet der Beschwerdeführer 1 nicht, bzw. sinngemäss einzig mit den beantragten Freisprüchen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 9), ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Schuldpunkt teilweise gutzuheissen, da er vom Vorwurf des Leistungsbetrugs durch Bewirken des Unterbleibens eines Entzugs gemäss Anklage-Ziffer A.1.1.2 freizusprechen ist. Die übrigen vorinstanzlichen Verurteilungen sind hingegen zu bestätigen. Bei dieser Sachlage ist die Angelegenheit zur neuen Beurteilung der Zivilklage der Beschwerdegegnerin 11 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 126

Ersatzforderung
17.
17.1. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Strafpunkt (vgl. oben E. 9) wird die Vorinstanz neben der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 11 (vgl. oben E. 16.2.2) im neuerlichen Verfahren auch die Ersatzforderung neu beurteilen müssen (vgl. Urteil 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 7.5).
Aus prozessökonomischen Gründen ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers 1 betreffend die Ersatzforderung einzugehen, soweit dies geboten ist.
17.2. Soweit der Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang überhaupt rechtsgenügend (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Es ist nicht ersichtlich, dass ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Ersatzforderung Vorwürfe machen würde, die in der Anklageschrift nicht enthalten wären. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die deliktischen Handlungen des Beschwerdeführers 1 ihm erlaubt hätten, während rund 10 Jahren von der C.D.________ AG Lohn zu beziehen, was sonst nicht möglich gewesen wäre, weil die C.________-Gruppe ohne die begangenen Delikte viel früher hätte liquidiert werden müssen respektive in dieser Form und Grösse gar nicht bestanden hätte, betrifft keinen neuen, in der Anklageschrift nicht enthaltenen Vorwurf, sondern einzig die Folgen der ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen strafbaren Handlungen.
17.3.
17.3.1. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die vorinstanzlichen Feststellungen zur Einbringlichkeit der Ersatzforderung seien bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz setze die Ersatzforderung entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fest, ohne sich mit seiner wirtschaftlichen Lage auseinanderzusetzen.
17.3.2. Gemäss Art. 70 Abs. 1

17.3.3. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe (Art. 71 Abs. 1


Von der in Art. 71 Abs. 2

Die Frage, ob sich eine Herabsetzung oder sogar ein Verzicht auf die Ersatzforderung rechtfertigt, setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine umfassende Beurteilung der finanziellen Lage der betroffenen Person voraus (BGE 122 IV 299 E. 3b; 119 IV 17 E. 3; Urteile 6B 989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.3; 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.2). Dabei sind namentlich ihre Erwerbsmöglichkeiten respektive ihr Einkommen, ihr Vermögen, ihre Schulden und ihre familienrechtlichen Verpflichtungen zu berücksichtigen (Urteile 7B 135/2022 vom 9. Januar 2024 E. 4.2.2; 6B 1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der Anordnung einer Ersatzforderung ein grosser Ermessensspielraum zu, den es unter Beachtung aller wesentlichen Gerichtspunkte pflichtgemäss auszuüben hat und in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (Urteile 6B 989/2023 vom 22. April 2024 E. 4.2.2; 6B 1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3; je mit Hinweis[en]).
17.3.4. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b

17.3.5. Die Vorinstanz setzt sich im angefochtenen Urteil bei der Festlegung der Ersatzforderung mit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers 1 nicht näher auseinander. In diesem Zusammenhang hält sie einzig fest, dass "aufgrund der zahlreichen beschlagnahmten Vermögenswerte nicht an der Einbringlichkeit der Ersatzforderung zu zweifeln" sei. Unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise abzusehen sei, wenn diese die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde, erachtet die Vorinstanz die Festsetzung der Ersatzforderung auf Fr. 1,2 Mio. als angemessen.
Die Anordnung einer Ersatzforderung setzt nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 17.3.3) in jedem Fall eine Auseinandersetzung mit den finanziellen Verhältnissen der betroffenen Person und mit den Auswirkungen der Ersatzforderung auf die Resozialisierungschancen voraus. Die umstrittene Ersatzforderung bemisst sich vorliegend auf beträchtliche Fr. 1,2 Mio. Das Sachgericht verfügt bei der Anordnung einer Ersatzforderung zwar über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. oben E. 17.3.3). Das Ermessen kann jedoch erst ausgeübt werden, wenn die dem Entscheid zugrundeliegenden Verhältnisse hinreichend abgeklärt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, anstelle des Sachgerichts die entscheidwesentlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen (vgl. Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

Beschleunigungsgebot
18.
18.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt schliesslich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
18.2.
18.2.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1

18.2.2. Gemäss Art. 84 Abs. 4


18.2.3. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder, als ultima ratio in Extremfällen, mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; Urteile 6B 16/2023 und 6B 23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; 6B 1135/2022 vom 21. September 2023 E. 7.3.2; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der geschädigten Personen und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 117 IV 124 E. 4e; Urteile 7B 279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; 6B 16/2023 und 6B 23/2023 vom 17. Mai 2024 E. 5.3.3.3; je mit Hinweisen).
18.3. Das angefochtene Urteil wurde am 3. Juni 2022 gefällt. Die schriftliche Urteilsbegründung erfolgte am 26. April 2023. Die Dauer von rund elf Monaten für die schriftliche Urteilsbegründung überschreitet zwar die Ordnungsfristen von Art. 84 Abs. 4

Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums für die Ausfertigung der Urteilsbegründung fällt jedoch die besondere Komplexität des vorliegenden Falles ins Gewicht. Diese ergibt sich insbesondere aus der Anzahl der beteiligten Privatklägerinnen und dem beträchtlichen Umfang an Akten. Es ist daher nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz an die schriftliche Urteilsbegründung besondere Sorgfalt verwendet. Obwohl dieser Umstand nicht allein ausschlaggebend ist (vgl. Urteile 1B 443/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 3.4.1; 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1.2), schlägt sich die besondere Komplexität des vorliegenden Falles in einem aussergewöhnlich grossen seitenmässigen Umfang (256 Seiten) des begründeten Urteils nieder. Aufgrund der dem Bundesgericht vorliegenden Akten sowie der Erwägungen des angefochtenen Urteils kann zudem von einem sehr bedeutsamen Fall von Wirtschaftskriminalität mit komplexen Tat- und Rechtsfragen ausgegangen werden, wie er auch dem Urteil 6B 28/2018 vom 7. August 2018 zugrunde lag. Im vorliegenden Fall war der zeitliche Aufwand für die schriftliche Urteilsbegründung angesichts des zu bewältigen Prozessstoffes erheblich und erforderte ein Überschreiten des gesetzlich vorgesehenen Zeitrahmens (vgl. Urteile
6B 1314/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 3.4; 6B 28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.1.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei dieser Sachlage zu verneinen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
Verfahren 7B 541/2023
19.
19.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

19.2. Bei dem von der Beschwerdeführerin 2 eingereichten Arrestbefehl vom 1. Mai 2023 handelt es sich um ein solches echtes Novum, da es aus der Zeit nach dem Ergehen des angefochtenen Urteils vom 3. Juni 2022 stammt. Als solches ist er für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich.
20.
Insoweit die Beschwerdeführerin 2 eine Verletzung von Art. 69


SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
21.
21.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt eine Verletzung von Art. 71

21.2.
21.2.1. Das Strafgericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1


21.2.2. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2


Die Ersatzforderung gemäss Art. 71




21.2.3. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Ersatzforderungs- und Deckungsbeschlagnahmen gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten in der Regel unzulässig. Angezeigt sind sie indessen (abgesehen von dem in Art. 70 Abs. 2


21.3.
21.3.1. Die Beschwerdeführerin 2 bestreitet vor Bundesgericht zu Recht nicht, dass die Voraussetzungen für eine (Natural-) Einziehung im Sinne von Art. 70

Soweit die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde sich allgemein "zur rechtlichen Ausgangslage zur Einziehung Vermögensrechte Dritter" äussert und darlegt, welche "Prüfungsschritte" die Vorinstanz bei der Einziehung bei einer Drittperson hätte vornehmen müssen, ist darauf mangels Entscheidrelevanz (bzw. mangels Einziehung) nicht einzutreten.
21.3.2. Unzutreffend erweist sich auch die Darstellung der Beschwerdeführerin 2, wonach die Vorinstanz den Verwertungserlös der Liegenschaft in U.________ "eingezogen" habe. Der fragliche Verwertungserlös wurde seitens der Vorinstanz nicht eingezogen, sondern (im Umfang von Fr. 444'025.55) mit den dem Beschwerdeführer 1 auferlegten Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4

21.3.3. Die Beschwerdeführerin 2 bringt vor Bundesgericht wiederholt vor, die Vorinstanz hätte bei allen Vermögenswerten, welche sie nach einer allfälligen Anlasstat des Beschwerdeführers 1 erworben habe, prüfen müssen, ob diese aus einer Straftat herrühren bzw. für eine Straftat bestimmt gewesen seien. Diese Kritik ist unberechtigt. Zwar unterliegt die Ersatzforderung nach Art. 71







21.4.
21.4.1. Die Vorinstanz erwägt, gemäss Grundbuchauszug sei die Liegenschaft U.________ vor ihrem Verkauf im Eigentum der Beschwerdeführerin 2 gewesen, welche diese am 16. Dezember 2004 gekauft habe. Diese Eigentumsverhältnisse hielten gemäss der Vorinstanz einer näheren Betrachtung jedoch nicht stand. Die Beschwerdeführerin 2 habe anlässlich der Berufungsverhandlung offen zugegeben, dass die Liegenschaften U.________ und V.________ bewusst auf sie übertragen worden seien, da sich der Beschwerdeführer 1 mit der Seeschifffahrt in einem volatilen Geschäftsumfeld bewegt habe und die Liegenschaften für den Fall des Konkurses gesichert werden sollten. Die Beschwerdeführerin 2 habe weiter angegeben, die Liegenschaft in U.________ sei von gemeinsamem Geld bezahlt worden, welches aus der gemeinsamen Liegenschaft in W.________ sowie aus dem Lohn des Beschwerdeführers 1 gestammt habe.
Die Vorinstanz verwirft die Argumentation der Beschwerdeführerin 2, wonach die Liegenschaft in U.________ mit ihr zustehenden Mitteln aus dem Verkauf der Liegenschaft in W.________ bezahlt worden sei. Einerseits verweist die Vorinstanz dabei auf den Ehe- und Erbvertrag sowie auf den Schenkungsvertrag vom 18. Juni 2004, mit denen der Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft in W.________ als Schenkung zu Eigengut an seine Ehefrau [d.h. die Beschwerdeführerin 2] übertragen habe. Andererseits berücksichtigt die Vorinstanz den Kaufvertrag vom 21. November 2005, mit welchem die Beschwerdeführerin 2 die Liegenschaft in W.________ bereits wieder verkauft habe. Daraus folge gemäss der Vorinstanz, dass die Liegenschaft in W.________ nicht "ursprünglich" im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 gestanden sei.
Weiter sei gemäss der Vorinstanz ein von beiden Ehegatten unterzeichneter Vertrag vom 22. März 2005 aktenkundig. In diesem sei zunächst festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer 1 seiner Ehefrau [d.h. der Beschwerdeführerin 2] anlässlich der Gütertrennung die Liegenschaft in W.________ sowie das Bauland (gemäss der Vorinstanz die Liegenschaft in U.________) geschenkt habe. Diese habe das Grundstück in U.________ aus steuerlichen Gründen im Namen des Beschwerdeführers 1 erworben. Das Grundstück und die Baukosten seien vollumfänglich vom Beschwerdeführer 1 bezahlt worden. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin 2 verpflichtet, dem Beschwerdeführer 1 die Liegenschaft in U.________ auf erstes Begehren hin zu schenken. Gemäss der Vorinstanz ergebe sich aus diesen Vereinbarungen klar, dass die Liegenschaft in U.________ aus steuerlichen Gründen von der Beschwerdeführerin 2 "im Namen" ihres Ehemannes [d.h. des Beschwerdeführers 1] erworben worden sei. Sowohl das Grundstück als auch die Baukosten seien durch ihn finanziert worden. Ihm habe ursprünglich die Liegenschaft in W.________ gehört, welche kurz vor dem Erwerb der Liegenschaft in U.________ schenkungshalber auf die Beschwerdeführerin 2 übertragen und wenig später verkauft
worden sei. Auch die weiteren Mittel, welche in die Liegenschaft investiert worden seien, hätten von ihm gestammt.
Gemäss der Vorinstanz muss aus der Kombination der Mittelherkunft und der Vereinbarung zur sofortigen Übertragung auf den Beschwerdeführer 1 geschlossen werden, dass die Liegenschaft in U.________ ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs wirtschaftlich gesehen im Eigentum des Beschwerdeführers 1 gelegen habe. Die Eintragung der Liegenschaft [im Grundbuch] auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 sei lediglich zum Schein erfolgt. Ein solches Eigentumsverhältnis sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Vorinstanz gelangt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 in dieser Konstellation die Funktion einer "Strohfrau" erfülle. Die Liegenschaft in U.________ und konsequenterweise der aus dem Verkauf [dieser Liegenschaft] erzielte Erlös seien damit dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen. Aufgrund der Zuordnung in das wirtschaftliche Eigentum des Beschwerdeführers 1 könne zur Deckung der Verfahrenskosten sowie zur Durchsetzung der Ersatzforderung auf den Erlös aus dem Verkauf dieser Liegenschaft zurückgegriffen werden.
21.4.2. Das angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Qualifikation der Beschwerdeführerin 2 als "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet eingehend und überzeugend, warum sie gestützt auf die vorhandenen Beweismittel zu dieser Überzeugung gelangt. Dabei berücksichtigt sie sowohl die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 anlässlich der Berufungsverhandlung als auch diverse Verträge. Dass sie aus der Kombination der Mittelherkunft und der Vereinbarung zur sofortigen Übertragung der Liegenschaft in U.________ "auf erstes Begehren" des Beschwerdeführers 1 schliesst, diese Liegenschaft habe ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs wirtschaftlich gesehen im Eigentum des Beschwerdeführers 1 gestanden, ist nicht bundesrechtswidrig. Ebenso wenig ist Willkür in der vorinstanzlichen Feststellung zu erkennen, wonach die Eintragung der fraglichen Liegenschaft [im Grundbuch] auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 lediglich zum Schein erfolgt sei, weil ein solches Eigentumsverhältnis nicht beabsichtigt gewesen sei.
Was die Beschwerdeführerin 2 dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung darzutun. Sie beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, ihre eigene Sicht der Dinge darzustellen und der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (namentlich betreffend den Ehe- und Erbvertrag sowie den von beiden Ehegatten unterzeichneten Vertrag vom 22. März 2005) ihre eigene Würdigung gegenüberzustellen respektive darzulegen, wie die Beweise ihrer Meinung nach zu würdigen gewesen wären. Dies gilt auch, wenn die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, sie habe "sehr wohl nachgewiesen", dass die Liegenschaft in U.________ mit ihren eigenen Mitteln finanziert worden sei. Mit ihren Ausführungen behauptet die Beschwerdeführerin 2 einen von den vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
Gehör bzw. der vorinstanzlichen Begründungspflicht oder des Rechts auf Beweisabnahme ist weder rechtsgenüglich dargetan (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
21.5.
21.5.1. Die Beschwerdeführerin 2 rügt weiter, die Beschlagnahme erweise sich als unverhältnismässig.
21.5.2. Die Vorinstanz stellt nicht Abrede, dass die Beschlagnahme der Vermögenswerte für den Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau (d.h. die Beschwerdeführerin 2) eingriffsintensiv sei, auch wenn sich dieser Eingriff durch die umfassenden Freigaben zugleich relativiere. Insbesondere für die tatunbeteiligte Beschwerdeführerin 2 sei die mit den Beschlagnahmen und dem vorliegenden Urteil verbundene Veränderung ihres Lebens zweifellos belastend und erfordere die Umstellung auf einen bescheideneren Lebensstil. Gemäss der Vorinstanz könne darin eine unverhältnismässige Härte jedoch nicht erblickt werden: Das Ehepaar verfüge weiterhin über eine Liegenschaft in V.________, die ihm als Wohnsitz diene. Die beiden hätten durch die AHV-Renten und die Pensionskassenrente des Beschwerdeführers 1 eine gesicherte Altersvorsorge und müssten durch die aufrechterhaltene Beschlagnahme der Verkaufserlöse nicht um ihre Existenz bangen. Sie hätten bereits vor der Freigabe der restlichen Vermögenswerte nicht auf dem Existenzminimum leben müssen. Die Beschlagnahme der Pensionskassenrente sei sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von der Vorinstanz aufgrund von Überlegungen zur Verhältnismässigkeit explizit über dem betreibungsrechtlichen
Existenzminimum angesetzt worden. Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erweise sich gemäss der Vorinstanz sowohl für den Beschwerdeführer 1 als auch für die Beschwerdeführerin 2 als zumutbar.
21.5.3. Als strafprozessuale Zwangsmassnahme muss eine Beschlagnahme verhältnismässig sein. Sie darf nur soweit angeordnet und aufrechterhalten werden, als die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c

21.5.4. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz begründet zwar knapp, aber hinreichend, weshalb sie die Beschlagnahme für verhältnismässig hält. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme (vgl. oben E. 21.5.2) setzt sich die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Beschwerde nicht rechtsgenüglich auseinander (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |


SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
21.6.
21.6.1. Die Beschwerdeführerin 2 bringt weiter vor, die Frage, ob die von ihr während der Ehedauer erbrachten Leistungen als Gegenleistungen im Sinne von Art. 70 Abs. 2

21.6.2. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Zuordnung der Liegenschaft in U.________ in das wirtschaftliche Eigentum des Beschwerdeführers 1 könne im Rahmen der Beschlagnahme grundsätzlich auf den Verkaufserlös zurückgegriffen werden (vgl. oben E. 21.4.1). Gemäss der Vorinstanz erübrige sich somit eine Prüfung der Voraussetzungen von Art. 70 Abs. 2




erbracht habe, im angefochtenen Urteil "gänzlich ungeprüft" geblieben sei.
22.
22.1. Die Beschwerdeführerin 2 wendet sich gegen die Abweisung ihrer Schadenersatzforderung gestützt auf Art. 434

22.2. Die Vorinstanz erwägt, hinsichtlich der Liegenschaft in U.________ sei eine Entschädigung gestützt auf Art. 434

Abs. 1

22.3.
22.3.1. Gemäss Art. 434 Abs. 1

22.3.2. Der Anspruch gemäss Art. 434


22.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werden von Art. 434


Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Strafverfahren und erlittenem Schaden ist etwa gegeben bei einer Sachbeschädigung im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei welcher der Hauseigentümer nicht zugleich beschuldigte Person ist, oder wenn eine beschlagnahmte Sache (im Eigentum eines Dritten) zu Schaden kommt (vgl. SARA SCHÖDLER, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 210; JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1832; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 434

22.3.4. Art. 434



Es obliegt der Person, welche den Anspruch geltend machen will, diesen zu beziffern und zu belegen (Art. 434 Abs. 1



22.4.
22.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf die Liegenschaft in U.________ (erneut) vorbringt, sie sei keine "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 und habe in dieser Liegenschaft massgeblich an Eigengut investiert, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben E. 21.4.2).
22.4.2. In Bezug auf die Liegenschaft in V.________ hält die Beschwerdeführerin 2 zwar zutreffend fest, dass diese Liegenschaft "freigegeben" worden sei. Indessen legt die Vorinstanz überzeugend dar, weshalb sie - mit der ersten Instanz - zum Ergebnis gelangt, dass auch diese Liegenschaft wirtschaftlich betrachtet dem Beschwerdeführer 1 zuzurechnen sei (vgl. oben E. 22.2).
Indem die Beschwerdeführerin 2 in diesem Zusammenhang ausführt, die Liegenschaft in V.________ sei zum grossen Teil von ihr finanziert worden und stehe in ihrem Eigengut, beschränkt sie sich vor Bundesgericht (erneut) darauf, ihre eigene Sicht der Dinge (betreffend die Finanzierung dieser Liegenschaft) darzustellen und diese den vorinstanzlichen Feststellungen gegenüberzustellen, ohne darzulegen, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich willkürlich festgestellt haben sollte (Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
23.
23.1. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert die Abweisung ihrer Genugtuungsforderung gestützt auf Art. 434

23.2. Die Vorinstanz hält fest, eine Genugtuung gestützt auf Art. 434 Abs. 1

23.3.
23.3.1. Gemäss Art. 434 Abs. 1

23.3.2. Die Voraussetzungen des Anspruchs eines Dritten auf Genugtuung nach Art. 434





23.3.3. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab (BGE 129 III 715 E. 4.4). Dabei hat die geschädigte Person die Umstände nachzuweisen, die auf eine objektiv schwere und subjektiv als seelischer Schmerz empfundene Verletzung schliessen lassen (BGE 120 II 97 E. 2b; Urteil 1B 81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.1). Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil 7B 280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).
23.3.4. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Gericht ein weites Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4; Urteil 6B 1265/2021 vom 29. Dezember 2022 E. 7.2). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. Urteile 7B 93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B 914/2023 vom 6. März 2024 E. 1.1.3; je mit Hinweisen). Eine mit jedem Strafverfahren grundsätzlich einhergehende psychische Belastung genügt praxisgemäss nicht für die Zusprechung von Genugtuung (vgl. BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil 6B 73/2021 vom 28. Februar 2022 E. 3.4). Auch bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung steht dem Sachgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; Urteil 7B 280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1; je mit Hinweisen).
23.3.5. Anders als beim Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 Abs. 1





23.3.6. Erforderlich ist weiter, dass die erlittene Persönlichkeitsverletzung mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (vgl. Urteile 6B 1273/2019 vom 11. März 2020 E. 4.4.1; 6B 1087/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2; 6B 1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2 mit Hinweisen). Aus der bereits dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 22.3.3) ergibt sich, dass von Art. 434

23.4.
23.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin 2 ihren Anspruch auf Genugtuung mit einer Verletzung des Beschleunigungsgebots begründet, erweist sich die Beschwerde mit Verweis auf das bereits Ausgeführte als unbegründet (vgl. oben E. 18).
23.4.2. Es ist der Beschwerdeführerin 2 zuzustimmen, dass die Rechtswidrigkeit als Voraussetzung einer Genugtuung in Art. 434



Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin 2 lehnt die Vorinstanz eine Genugtuung gestützt auf Art. 434

23.4.3. Die Vorinstanz kommt ohne Verletzung von Bundesrecht zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin 2 als "Strohfrau" des Beschwerdeführers 1 zu qualifizieren ist (vgl. oben E. 21.4.2), bzw. dass die Liegenschaften in U.________ und V.________ wirtschaftlich betrachtet dem Beschwerdeführer 1 zuzuordnen sind (vgl. oben E. 22.2). Bereits daraus ergibt sich, dass ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. oben E. 23.3.6) zwischen dem Strafverfahren bzw. den in dessen Rahmen erfolgten Beschlagnahmen und der (angeblich) von der Beschwerdeführerin 2 erlittenen Persönlichkeitsverletzung zu verneinen ist. Im Übrigen geht aus dem angefochtenen Urteil nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin 2 bereits im kantonalen Verfahren eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse durch Verfahrenshandlungen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. oben E. 23.3.2-23.3.4) geltend gemacht hätte. Vielmehr macht die Beschwerdeführerin 2 eine solche Verletzung soweit ersichtlich erst vor Bundesgericht geltend, indem sie vorbringt, die im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 angeordneten Zwangsmassnahmen hätten bei ihr "einen Schock" ausgelöst bzw. "tiefe seelische[n] Wunden" gerissen. Ob darauf bereits mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |

24.
24.1. Die Beschwerdeführerin 2 kritisiert, die vorinstanzliche Herabsetzung der Entschädigung der Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren sei nicht nachvollziehbar. Der geltend gemachte Stundenansatz (Fr. 300.--) sowie der begründete Aufwand seien gerechtfertigt. Willkürlich und nicht rechtmässig sei zudem der vorinstanzliche Entscheid, ihr für das oberinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen, da sie mit einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Anträge durchgedrungen sei.
24.2.
24.2.1. Die Vorinstanz erwägt in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren, die Beschwerdeführerin 2 habe erstinstanzlich die Freigabe und Aushändigung diverser beschlagnahmter Gegenstände, des BMW X3 sowie des Motorboots Boesch 590, die Aufhebung der Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaften U.________ und V.________, die Aufhebung der Kontosperren bei der Berner Kantonalbank und der "Einkommenspfändung" sowie die Aufhebung der Beschlagnahme auf dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft in X.________ beantragt. Ferner habe die Beschwerdeführerin 2 in mehrfacher Hinsicht Schadenersatz verlangt. Mit dem erstinstanzlichen Urteil seien diverse Wertgegenstände freigegeben worden. Diese Freigaben seien oberinstanzlich nicht angefochten worden. In Bezug auf diese Freigaben sei die Beschwerdeführerin 2 mit ihren Anliegen erstinstanzlich durchgedrungen. Es rechtfertige sich dafür eine Entschädigung im Umfang von einem Viertel der erstinstanzlichen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin 2. Anders sehe es aus betreffend die übrigen Anträge, insbesondere jenen um Aufhebung der Grundbuchsperre auf der Liegenschaft in U.________. Mit diesem Antrag sei die Beschwerdeführerin 2 unterlegen, der Verkaufserlös der Liegenschaft in U.________ werde
vollumfänglich beschlagnahmt. Die übrigen Freigaben seien unabhängig von der Anträgen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Eine weitere Entschädigung für ihre erstinstanzlichen Aufwände rechtfertige sich somit nicht. Die Vorinstanz erachtet betreffend das von der Beschwerdeführerin 2 für die erstinstanzliche Vertretung geltend gemachte Honorar von Fr. 19'841.45 (61 Stunden à Fr. 300.--, Auslagen von Fr. 122.90 und MWST) - mit der ersten Instanz - einen Stundenansatz von Fr. 300.-- als übersetzt. Gemäss der Vorinstanz resultiere bei einem angemessenen Stundenansatz von Fr. 280.-- ein Honorar von Fr. 18'527.52. Davon werde der Beschwerdeführerin 2 ein Viertel (Fr. 4'631.90) durch den Kanton Bern ersetzt.
24.2.2. In Bezug auf das oberinstanzliche Verfahren hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin 2 unterliege mit ihrem Antrag, den Verkaufserlös der Liegenschaft U.________ sei freizugeben. Die übrigen Freigaben seien unabhängig von den Anträgen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt. Die weiteren Anträge seien abgewiesen worden. Mit Blick auf diesen Verfahrensausgang sei gemäss der Vorinstanz eine Entschädigung der oberinstanzlichen Anwaltskosten nicht angezeigt.
24.3. Ob im vorliegenden Fall Art. 433


SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 105 Andere Verfahrensbeteiligte - 1 Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
|
1 | Andere Verfahrensbeteiligte sind: |
a | die geschädigte Person; |
b | die Person, die Anzeige erstattet; |
c | die Zeugin oder der Zeuge; |
d | die Auskunftsperson; |
e | die oder der Sachverständige; |
f | die oder der durch Verfahrenshandlungen beschwerte Dritte. |
2 | Werden in Absatz 1 genannte Verfahrensbeteiligte in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihnen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu. |





vorinstanzlichen Hypothese einer Anwendung von Art. 433

24.4. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1

Wie es für die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a



24.5. Was die Beschwerdeführerin 2 gegen die vorinstanzlichen Ausführungen vorbringt, geht über weite Strecken nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil hinaus, auf die das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. oben E. 3.3).
24.5.1. Inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder ihr weites Ermessen überschritten haben soll, wenn sie der Beschwerdeführerin 2 angesichts ihres teilweisen Obsiegens im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von einem Viertel der erstinstanzlichen Anwaltskosten zuspricht, wird von der Beschwerdeführerin 2 weder rechtsgenüglich dargetan noch ist dies ersichtlich. Das Gleiche gilt in Bezug auf den von der Vorinstanz festgesetzten Stundenansatz von Fr. 280.--. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin 2 nicht geltend, dass und warum dieser Stundenansatz dem im Kanton Bern üblichen Anwaltstarif nicht entsprechen soll (vgl. oben E. 24.4).
24.5.2. Auch in Bezug auf die beantragte Entschädigung für die Anwaltskosten im oberinstanzlichen Verfahren erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Dies gilt, wenn die Beschwerdeführerin 2 namentlich vorbringt, sie sei "mit einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Anträge durchgedrungen". Die Vorinstanz nimmt dabei an, dass die Beschwerdeführerin 2 mit ihrem Antrag auf Freigabe des Verkaufserlöses der Liegenschaft U.________ unterliege. Weiter hält sie fest, dass die übrigen Freigaben unabhängig von den Anträgen der Beschwerdeführerin 2 erfolgt und die weiteren Anträge abgewiesen worden seien. Inwiefern die Vorinstanz mit der Verweigerung der Entschädigung der Beschwerdeführerin 2 für die Anwaltskosten im oberinstanzlichen Verfahren Bundesrecht verletzt haben soll, ist weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
25.
25.1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Verfahren 7B 540/2023 ist teilweise gutzuheissen (vgl. oben E. 9 und 17.3) und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 7B 541/2023 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
25.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1


Der Kanton Bern und die Beschwerdegegnerinnen 2-12 haben dem Beschwerdeführer 1 für das bundesgerichtliche Verfahren 7B 540/2023 im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen, unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 1




Soweit der Beschwerdeführer 1 mit seiner Beschwerde unterliegt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Seine Bedürftigkeit ist ausgewiesen und seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1



25.3. Die unterliegende Beschwerdeführerin 2 wird im Verfahren 7B 541/2023 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1


Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 7B 540/2023 und 7B 541/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 7B 540/2023 wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 3. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Beschwerde im Verfahren 7B 541/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
4.
Im Verfahren 7B 540/2023 wird das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
5.
Im Verfahren 7B 540/2023 werden keine Gerichtskosten erhoben.
6.
Der Kanton Bern und die Beschwerdegegnerinnen 2-12 haben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers 1 für das bundesgerichtliche Verfahren (7B 540/2023) eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen, unter solidarischer Haftung.
7.
Im Verfahren 7B 541/2023 werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- der Beschwerdeführerin 2 auferlegt.
8.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Caprara