Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B_1160/2014

Urteil vom 19. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Robert Frauchiger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________ GmbH,
3. B.D.________,
4. E.________ AG,
5. F.________ AG,
6. G.________,
7. H.________ AG,
8. I.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

Die Anklage wirft X.________ vor, er habe als Aussendienstmitarbeiter der J.________ AG vom 22. Oktober 2003 bis am 17. November 2006 an verschiedenen Orten in den Kantonen Aargau, Luzern und Solothurn 33 Geschäftsbetriebe (Geschädigte) bzw. deren Mitarbeiter aufgesucht und dabei auf den jeweiligen Insertionsauftragsformularen und den sog. "Verbindlichen Textvorlagen" deren Unterschrift erschlichen, indem er die Dokumente den betroffenen Personen jeweils beiläufig unterbreitet sowie irreführende und wahrheitswidrige Angaben gemacht habe. Ziel des Akquirierungskonzepts sei es gewesen, die potentiellen Kunden mit von diesen bei Konkurrenzunternehmen bereits veröffentlichten Inseraten zu konfrontieren und sie so über die Art der Werbefirma und/oder über den Bestand eines Insertionsvertrages zu täuschen.

B.

Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 6. Dezember 2012 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB) zum Nachteil der Geschädigten Nr. 1, 3-11, 13, 14, 17, 18, 21, 22, 24-27, 29 und 30 zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 4'000.--. Von den Vermögenswerten auf dem gesperrten Konto der J.________ AG bei der Bank K.________ zog es gestützt auf Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB Fr. 20'877.30 ein. Zudem verpflichtete es X.________, der A.________ (Geschädigte Nr. 21) Fr. 2'088.30, B.D.________ (Geschädigter Nr. 24) Fr. 1'396.-- zzgl. 5% Zins und der F.________ AG (Geschädigte Nr. 17) in solidarischer Haftbarkeit mit Y.________ Fr. 3'266.20 Schadenersatz zu bezahlen. Im Übrigen verwies es die Zivilforderungen auf den Zivilweg. In Bezug auf die Geschädigten Nr. 2, 12, 15, 16, 19, 20, 23, 28 und 31-33 sprach es ihn vom Vorwurf des Betrugs frei.

C.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.________ am 16. Oktober 2014 in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zusätzlich vom Betrug zum Nachteil der Geschädigten Nr. 17 frei und bestätigte im Übrigen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs. Es erkannte auf eine bedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 2'000.--. Im Übrigen wies es die Berufung von X.________ ab.

D.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, auf die Schadenersatzforderungen der Zivilkläger sei nicht einzutreten bzw. diese seien auf den Zivilweg zu verweisen, die Sperre des Kontos lautend auf die J.________ AG bei der Bank K.________ sei aufzuheben sowie das Guthaben zugunsten der Berechtigten freizugeben und es sei ihm eine Haftentschädigung von Fr. 7'200.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

E.

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Stellungnahme. Die F.________ AG (Beschwerdegegnerin 5) liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Kontoinhaber kann sich mit Beschwerde in Strafsachen gegen die Einziehung seiner Kontoguthaben zur Wehr setzen (BGE 133 IV 278 E. 1.2 f. S. 280 ff.; s.a. BGE 128 IV 145 E. 1a S. 148). Andere Personen, namentlich auch der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos, sind als von der Einziehung indirekt Betroffene demgegenüber nicht zur Beschwerde legitimiert (Urteil 6B_127/2014 vom 23. September 2014 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Das von der Einziehung betroffene Konto lautet auf die J.________ AG. Der Beschwerdeführer ist als ehemaliger Angestellter dieser Gesellschaft nicht zur Beschwerde gegen die Einziehung befugt. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unzulässige "fishing expedition" und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Das kantonale Untersuchungsamt habe in einem undurchsichtigen Verfahren 330 Inserenten ausgewählt und mit einem suggestiven Fragebogen bedient. Damit seien die Inserenten dazu animiert worden, sich als Betrugsopfer zu fühlen, Strafanzeige zu erstatten und Geld zurückzufordern. Im Zeitpunkt der Massenumfrage habe bezüglich der einzelnen Inserenten kein hinreichender Tatverdacht bestanden. Diese verstosse daher gegen Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV sowie Art. 140
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
und 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
StPO. Die potentiell Geschädigten seien so befragt worden, als stünden der Betrug und die Opfer bereits fest, obschon ein rudimentärer Hinweis genügt hätte. Die Einvernahmen mittels der verwendeten Fragebögen seien mit Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
und Art. 143 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
StPO nicht vereinbar und unverwertbar.

2.2. Die beanstandete Umfrage mittels Fragebogen erfolgte vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011. Deren Rechtmässigkeit beurteilt sich nach der BV und dem früheren kantonalen Strafprozessrecht, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
sowie Art. 140 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
. StPO berufen kann. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO (rechtmässig) angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (vgl. Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO).

2.3. Die Einwände sind unbegründet. Von einer "fishing expedition" spricht man, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde lag, sondern planlos Beweisaufnahmen getätigt wurden (vgl. BGE 137 I 218 E. 2.3.2 S. 222 mit Hinweisen). Dies war vorliegend nicht der Fall. Nachdem die Staatsanwaltschaft aufgrund einer Strafanzeige Kenntnis von einem mutmasslich strafbaren Geschäftsgebaren erhalten hatte, hegte sie zu Recht den Verdacht, dass davon nebst der Strafanzeigerin auch weitere Kunden der J.________ AG betroffen sein könnten. Die Massenumfrage basiert damit auf einem hinreichenden Tatverdacht. Der Betrug wird von Amtes wegen verfolgt. Die Staatsanwaltschaft war verpflichtet, diesem Verdacht nachzugehen und die möglichen Geschädigten zu ermitteln (vgl. für das geltende Recht Art. 306 Abs. 2 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
StPO). Da mit der Befragung der Kunden der J.________ AG keine Zwangsmassnahmen einhergingen, ist auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ohne Weiteres gewahrt. Die Untersuchung beschränkte sich zudem nicht auf die Fragebögen, sondern die Geschädigten wurden in der Folge ordnungsgemäss einvernommen (vgl. angefochtenes Urteil S. 28).
Ebenso wenig kann der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werden, die Befragung sei suggestiv gewesen und die Kunden seien dadurch animiert worden, sich als Geschädigte zu fühlen. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass zahlreiche Geschädigte das Vorgehen des Beschwerdeführers gegenüber der J.________ AG bereits vor dem Schreiben der Staatsanwaltschaft beanstandeten oder sich weigerten, den Zahlungsaufforderungen nachzukommen. Der Fragebogen hatte insgesamt zudem keinen suggestiven Charakter. So ist beispielsweise die Frage "Fühlen Sie sich durch die entsprechende Firma in irgendeiner Weise betrogen und wenn ja, weshalb?" nicht suggestiv, da die betroffenen Personen aufgefordert werden, das von ihnen beanstandete Verhalten zu schildern. Dies lässt keine bestimmte Erwartung erkennen. Gleiches gilt für die Frage "Haben Sie bereits Strafanzeige eingereicht und wenn ja, wo?" (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Dass gewisse Geschädigte von sich aus nicht Strafanzeige erstattet hätten, ist unerheblich, zumal eine solche für die Strafverfolgung nicht erforderlich ist.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die bei ihm angewandten Einvernahmemethoden würden gegen die Menschenwürde und die Unschuldsvermutung verstossen (Art. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
und 10
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO). Die Vorinstanz sei auf die bereits im Berufungsverfahren erhobene Rüge nicht eingegangen. Das anlässlich der Einvernahme vom 25. Januar 2007 erfolgte Geständnis sei nicht verwertbar. Die amtliche Verteidigung sei erst am 26. Januar 2007 eingesetzt worden. Er sei an der 5 1 /2 Stunden dauernden und nur bruchstückhaft protokollierten Einvernahme massiv unter Druck gesetzt worden. Die Behauptungen des polizeilichen Sachbearbeiters seien unwahr und damit irreführend gewesen. Er habe damals auch gesundheitliche Probleme gehabt.

3.2. Zutreffend ist, dass gegen den Beschwerdeführer zu Beginn der Untersuchung massive Vorwürfe erhoben wurden, die sich in der Folge als unbegründet erwiesen. Möglich erscheint auch, dass dieser unter dem Druck des hängigen Verfahrens einen Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anerkannte. Darin kann jedoch noch kein unzulässiges Druckmittel erblickt werden. Ebenso wenig verstösst dies gegen die Menschenwürde oder die Unschuldsvermutung, da der Beschwerdeführer erkennbar mit einem blossen Tatverdacht konfrontiert wurde. Im Übrigen stellt die Vorinstanz in erster Linie auf die Angaben der Geschädigten ab. Die Aussagen des Beschwerdeführers zieht sie insoweit heran, als damit die Schilderungen der Geschädigten bestätigt werden. Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein falsches Geständnis abgelegt haben könnte, sind damit nicht ersichtlich.

3.3. Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei trotz seines schlechten Gesundheitszustands einvernahmefähig gewesen. Er sei darauf hingewiesen worden, dass er das Recht habe, die Aussage zu verweigern und einen Verteidiger zu wählen. Dass erst am 26. Januar 2007 ein amtlicher Verteidiger eingesetzt worden sei, führe nach dem damals geltenden kantonalen Verfahrensrecht nicht zur Unverwertbarkeit der Befragung vom 25. Januar 2007 (angefochtenes Urteil S. 29).
Der Beschwerdeführer widerlegt dies nicht. Er macht insbesondere nicht geltend, die Vorinstanz habe das frühere kantonale Verfahrensrecht willkürlich angewandt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO. Die Aussagen von L.________ vom 28. Februar 2007 dürften nach Art. 147 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO nicht gegen ihn verwertet werden, da er nie mit diesem konfrontiert worden sei.

4.2. Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 147
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
StPO berufen, da die StPO im Zeitpunkt der Einvernahme von L.________ vom 28. Februar 2007 noch nicht in Kraft war.

4.3. Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK Anspruch auf Befragung der Belastungszeugen. Dieser Anspruch ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV auch durch Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV geschützt (BGE 133 I 33 E. 2.2 und 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; 121 I 306 E. 1b; 118 Ia 462 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 140 IV 196).

4.4. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe im kantonalen Verfahren die Einvernahme von L.________ beantragt und sein Antrag sei von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden. Es ist daher von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht bezüglich der Geschädigten Nr. 22 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

5.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und Art. 32 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
und 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen).

5.3. Der Einwand des Beschwerdeführers ist unbegründet. Wie dieser selber darlegt, bezieht sich der Schuldspruch betreffend die Tat zum Nachteil der Geschädigten Nr. 22 auf den zur Anklage gebrachten Vertragsabschluss vom 22. Oktober 2003 (vgl. Beschwerde S. 33). Ob sich dieser Vorwurf anhand der Korrespondenz, die gemäss dem Beschwerdeführer auf den zweiten Vertragsabschluss vom Frühling 2004 Bezug nimmt, nachweisen lässt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.

5.4. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes weiter darin, dass die Vorinstanz ihm bezüglich der Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30 vorwirft, er habe Textvorlagen verwendet, obschon davon in der Anklageschrift keine Rede sei. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Aus den allgemeinen Sachverhaltsschilderungen in der Anklageschrift ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Geschädigten jeweils vollständig ausgefüllte Insertionsauftragsformulare und das Formular "Verbindliche Textvorlage" vorlegte. Dies gilt folglich auch für die Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30.

6.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.

6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid schlechterdings unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (vgl. BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316; 129 I 173 E. 3.1 S. 178). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82; 127 I 38 E. 2a S. 41).

6.2. Die Vorinstanz sieht in den Provisionen des Beschwerdeführers ein Motiv für den fremdnützigen Betrug (angefochtenes Urteil E. 4.5.6 S. 37). Sie verweist hierfür auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil. Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer zwar wöchentlich eine Pauschale ausbezahlt wurde, er aber weniger verdient hätte, wenn er deutlich weniger Aufträge akquiriert hätte (erstinstanzliches Urteil S. 72 f.). Nicht einzutreten ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe nicht auf Provisionsbasis gearbeitet, da er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinandersetzt und insbesondere auch nicht darlegt, diese seien unzutreffend.

6.3. Bezüglich der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der Geschädigten Nr. 1, 3 (Beschwerdegegnerin 7) und 4 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen nie Ortspläne von Mitbewerbern vorgelegt. Die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Pläne der M.________ AG könnten nicht als Indiz gegen ihn herangezogen werden. Seine Lebenspartnerin habe für die M.________ AG gearbeitet, was erkläre, weshalb ein Ortsplan dieser Gesellschaft in seinem Haushalt vorhanden gewesen sei. Die Vorinstanz stelle zudem aktenwidrig fest, die Geschädigten hätten ausschliesslich mit der M.________ AG geschäften wollen.
Die Einwände erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Die Vorinstanz stellt auf die Aussagen der Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 ab, die angaben, der Beschwerdeführer habe ihnen den Ortsplan der M.________ AG vorgelegt. Die beim Beschwerdeführer vorgefundenen Ortspläne bekräftigen dies. Die Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 brachten zudem zum Ausdruck, sie hätten die Verträge nicht unterschrieben, wenn sie gewusst hätten, dass es nicht um den Ortsplan der M.________ AG ging, in dem sie bereits früher inserierten. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht willkürlich. Ob die Geschädigten ausschliesslich mit der M.________ AG Werbeverträge eingingen, tut in diesem Zusammenhang nichts zur Sache.

6.4. Bezüglich der Geschädigten Nr. 22 stellt die Vorinstanz willkürfrei auf die Aussagen von N.________ ab. Sie erklärt den Widerspruch zum Brief vom 21. April 2005 plausibel damit, dass damals das Datum verwechselt wurde, da der Vertrag vom 22. Oktober 2003 entgegen dem Schreiben der Erste ist (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.11.2 S. 49 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil E. 5.5.4 S. 55). Hinsichtlich des Geschädigten Nr. 25 (Beschwerdegegner 6) macht der Beschwerdeführer geltend, die telefonische Ankündigung der Neuauflage des Ortsplans der M.________ AG sei tatsächlich von dieser ausgegangen und es habe zwischen den Ehegatten G.________ ein Missverständnis gegeben. Der Einwand ist unbehelflich. Das vom Geschädigten Nr. 25 geschilderte Vorgehen entspricht demjenigen, wie es der Beschwerdeführer auch bezüglich anderer Geschädigter an den Tat legte. Dieser gestand zudem ein, er habe sich als "Herr T.________" ausgegeben (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.6.2 S. 60).
Nicht willkürlich ist überdies die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe auch O.________ (Geschädigte Nr. 11) telefonisch nicht einen Vertragsabschluss, sondern eine Gratislieferung angekündigt (vgl. Beschwerde S. 27). Dies entsprach seinem üblichen Vorgehen. O.________ sagte zudem aus, "man habe ihr gesagt, jemand werde vorbeikommen um etwas abzugeben" (vgl. erstinstanzliches Urteil E. 5.2.8 S. 35).

6.5. Von vornherein unbegründet sind auch die weiteren Rügen betreffend die Geschädigten Nr. 9 und 11. Die Vorinstanz weist ausdrücklich darauf hin, dass das Argument, die Dokumente seien übereinandergelegt gewesen, nicht bezüglich aller Geschädigten der Gruppe übernommen werden könne (angefochtenes Urteil S. 43). Sie behauptet zudem nicht, der Beschwerdeführer habe den Zeitdruck erzeugt. Sie wirft diesem lediglich vor, er habe gezielt den Umstand ausgenutzt, dass die Getäuschten nur wenig Zeit hatten oder durch Telefone oder anderweitig abgelenkt waren (angefochtenes Urteil S. 45). Unter Willkürgesichtspunkten ebenfalls nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz bezüglich der Geschädigten Nr. 5-11, 13 und 14 davon ausgeht, diese hätten in juristischer Hinsicht oder mit Werbeverträgen über keine grosse Fachkenntnisse oder Geschäftserfahrungen verfügt (vgl. angefochtenes Urteil S. 45).

6.6. Bezüglich des Geschädigten Nr. 24 (Beschwerdegegner 3) wendet der Beschwerdeführer ein, unklar sei, was dem Vertragsabschluss anlässlich seines ersten Besuchs vorausgegangen sei. Damit deutet er sinngemäss an, dass anlässlich dieses Besuchs ein Vertragsabschluss vereinbart worden sein könnte. Da er dies weder näher begründet noch darlegt, weshalb die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten.

7.

7.1. In rechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, der Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs sei nicht erfüllt. Sein Verhalten sei nicht arglistig gewesen. Zudem fehle es am Schädigungsvorsatz, da die Karten mit den Inseraten erschienen seien und die J.________ AG in den weit über 1000 Fällen ihre Leistung erbracht habe, soweit auch der Vertragspartner seinen Verpflichtungen nachgekommen sei.

7.2.

7.2.1. Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

7.2.2. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Darüber hinaus wird Arglist auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f. mit Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht. Auf der anderen Seite sind die allfällige besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet
wurden. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f. mit Hinweisen).

7.3.

7.3.1. Der Beschwerdeführer gab gegenüber den Geschädigten Nr. 1, 3 und 4 bzw. deren Mitarbeitern gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wahrheitswidrig vor, er sei ein Mitarbeiter der M.________ AG. Er legte ihnen zudem einen Ortsplan der M.________ AG mit ihrem bestehenden Inserat vor und erklärte, sie müssten die von ihm vorbereiteten Verträge unterschreiben, wenn das gleiche Inserat in der Neuauflage wieder erscheinen solle. Anstatt durch ihre Unterschrift mit der M.________ AG einen neuen Vertrag abzuschliessen, gingen die Geschädigten entgegen ihrer Vorstellung und ihrem Willen mit der J.________ AG einen Werbevertrag ein (angefochtenes Urteil S. 33 ff.).

7.3.2. Die Vorinstanz bejaht zu Recht eine arglistige Täuschung. Der Beschwerdeführer täuschte die Geschädigten über den tatsächlichen Vertragspartner. Hierzu legte er ihnen einen Ortsplan der M.________ AG mit dem bestehenden Inserat vor und gab an, es gehe lediglich um eine Neuauflage. Dies liess ebenfalls darauf schliessen, der Beschwerdeführer sei ein Vertreter der M.________ AG. Dieser täuschte folglich ein bestehendes Vertragsverhältnis und damit ein gewisses Vertrauensverhältnis vor, wobei er mündlich eine Leistung versprach, welche die J.________ AG aufgrund der von den Geschädigten unterzeichneten Unterlagen gar nie erbringen wollte und auch nicht konnte. Dass auf den Verträgen nicht die M.________ AG, sondern die J.________ AG als Vertragspartnerin aufgeführt war, musste die Geschädigten nicht zwingend an den Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln lassen, da dies für einen juristischen Laien zum einen beispielsweise auch auf ein Vertretungsverhältnis, eine Unternehmensverbindung oder eine im Gesellschaftsrecht zulässige Firmenänderung hätte zurückgeführt werden können. Zum anderen schenkten die Geschädigten dem angesichts der mündlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht zwingend Beachtung.

7.4.

7.4.1. Den Geschädigten Nr. 5-11, 13 und 14 bzw. deren Mitarbeitern legte der Beschwerdeführer Notruftafeln vor, auf welche zuvor ein Inserat von ihnen kopiert worden war. Er erklärte dabei wahrheitswidrig, der Empfang der Notruftafel, die kostenlos abgegeben werde, müsse auf den vorgelegten Dokumenten zwei- bis dreimal unterschriftlich bestätigt werden. Von einem Vertrag war nie die Rede, sondern es ging immer um die kostenlose Notruftafel. Die betroffenen Personen unterzeichneten die Dokumente, wobei sie irrtümlicherweise davon ausgingen, mit ihrer Unterschrift eine Empfangsbestätigung für die kostenlose Notruftafel zu leisten. Tatsächlich unterzeichneten sie ungewollt einen Insertionsvertrag mit der J.________ AG (angefochtenes Urteil E. 4.8.2 f. S. 43 f.).
Die Vorinstanz erwägt u.a., die Arglist ergebe sich in erster Linie aus dem Herstellen der Notruftafeln mit dem von einem fremden Werbeträger ausgeschnittenen, bestehenden Inserat der Geschädigten, mit deren Abgabe diese abgelenkt worden seien. Der Beschwerdeführer habe teils mehrmals wiederholt, man müsse nur den Empfang der Notruftafel quittieren, teils seien die zu unterschreibenden Unterlagen aufeinander gelegen und nur für das Unterzeichnen kurz aufgehoben worden (angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S. 44). Pro Kunde seien extra laminierte Notruftafeln-Vorlagen in einer Druckerei hergestellt worden (angefochtenes Urteil E. 4.8.4 S. 44 in Verbindung mit E. 4.5.3. S. 34). Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Geschäftsgebaren auf eine Täuschung ausgerichtet. Er habe gezielt auch den Umstand ausgenutzt, dass die Getäuschten nur wenig Zeit gehabt hätten oder durch Telefone oder anderweitig abgelenkt gewesen seien. Sämtliche Gespräche hätten nur kurz gedauert. Hinzu komme, dass es sich bei den Getäuschten nicht um Personen handle, die in juristischer Hinsicht oder mit Werbeverträgen über grosse Fachkenntnisse oder Geschäftserfahrungen verfügt hätten. So sei auch erklärbar, dass diese nicht stutzig geworden seien, dass sie eine
Empfangsbestätigung zwei- oder dreimal quittieren sollten. Der Beschwerdeführer habe dies beispielsweise damit erklärt, er brauche die zweite Unterschrift für seinen Chef, damit dieser wisse, dass er da gewesen sei. Die Geschädigten, die stutzig geworden seien, habe er beruhigt (angefochtenes Urteil E. 4.8.5 S. 45 f.).

7.4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, lässt die von der Vorinstanz bejahte Arglist nicht entfallen. Der Beschwerdeführer täuschte die Geschädigten über den Inhalt der von ihnen unterzeichneten Schriftstücke. Diese unterschrieben die ihnen vorgelegten Dokumente, nachdem ihnen mündlich versichert worden war, dass sie dadurch keine Verpflichtungen eingingen, sondern lediglich den Empfang der Notruftafel bestätigen. Insofern ist auch nachvollziehbar, dass die Geschädigten die Schriftstücke nicht genau durchlasen. Aufgrund der mündlichen Erklärungen des Beschwerdeführers waren sie sich über deren Inhalt und die Bedeutung ihrer Unterschrift vermeintlich im Klaren. Die Situation ist daher nicht vergleichbar mit derjenigen eines Vertragspartners, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt und deshalb unabhängig vom Zutun der anderen Vertragspartei über den Vertragsinhalt irrt. Der Beschwerdeführer machte sich zudem die gesamten Umstände zunutze. Dass er zwecks Täuschung laminierte Notruftafeln-Vorlagen drucken liess, ist als besondere Machenschaft zu werten. Unerheblich ist bei dieser Sachlage, ob der Beschwerdeführer die Termine mit den Geschädigten absprach (vgl. Beschwerde S. 23). An der vorinstanzlichen Würdigung ebenfalls
nichts zu ändern vermag, ob die Preise wie vom Beschwerdeführer behauptet auf den Insertionsverträgen vermerkt waren (vgl. Beschwerde S. 19 f.), da die Geschädigten diese aus den dargelegten Gründen nicht genau studierten.

7.5.

7.5.1. Gegenüber L.________ der Metzgerei L.________ (Geschädigte Nr. 18) gab der Beschwerdeführer wahrheitswidrig an, dessen Vater habe mit der J.________ AG seit zwei bis drei Jahren einen Werbevertrag laufen. Jene brauche für das Erscheinen der letzten Auflage seine Unterschrift als Bestätigung, dass die Textvorlage noch zutreffe. L.________ unterschrieb daraufhin das Formular "Gut zum Druck". Danach legte der Beschwerdeführer diesem den Insertionsvertrag vor und erklärte, er müsse mit seiner Unterschrift bestätigen, dass der Werbevertrag auslaufe und nicht erneuert werden solle. L.________ unterschrieb daher auch den Insertionsvertrag. Die Vorinstanz führt dazu aus, die Textvorlage mit dem bestehenden Inserat der Geschädigten habe L.________ suggeriert, sein Vater habe mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen. Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien geeignet gewesen, L.________ irrezuführen. Der Beschwerdeführer habe diesem zudem mehrfach bestätigt, dass der Vertrag bereits bezahlt sei und er keine Rechnungen mehr erhalte. Aus der Lage und Schutzbedürftigkeit von L.________, der als Metzger in einem geschäftsfremden Bereich getäuscht worden sei, sei erklärbar, dass er auch den Insertionsvertrag unterzeichnet habe
(angefochtenes Urteil E. 4.10.2 f. S. 48 f.).

7.5.2. Die vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer täuschte auch L.________ über den Inhalt der von ihm unterzeichneten Dokumente, indem er ihm mündlich erklärte, es gehe lediglich um ein "Gut zum Druck" für einen bereits erteilten Auftrag bzw. um die Beendigung des Insertionsvertrages. Dieser unterschrieb den Insertionsvertrag, nachdem ihm mündlich versichert worden war, dass er dadurch keine finanziellen Verpflichtungen einging. Es ist daher nachvollziehbar, dass er diesen nicht genau durchlas. Diesbezüglich kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (oben E. 7.4.2). Die besonderen Machenschaften sind darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer L.________ eine Textvorlage mit einem Inserat der Metzgerei vorlegte, was bestätigen sollte, dass sein Vater mit der J.________ AG einen Vertrag abgeschlossen hatte. Zusätzlich bekräftigte der Beschwerdeführer diesen in seinem falschen Glauben, indem er vorgab, es sei bereits alles bezahlt und er werde keine Rechnungen mehr erhalten. Damit hielt er L.________ von einer genauen Prüfung der zu unterzeichnenden Dokumente ab.

7.6.

7.6.1. Den Geschädigten Nr. 21, 22 und 24 bzw. deren Mitarbeitern erklärte der Beschwerdeführer wahrheitswidrig, die Unterzeichnung des Insertionsvertrages sei mit der für die Werbung zuständigen Person respektive mit dem Vorgesetzten vorgängig abgesprochen worden und es müsse nur noch die Unterschrift geleistet werden (angefochtenes Urteil E. 4.11.3 S. 50). Die Vorinstanz erwägt, die Arglist ergebe sich hinsichtlich der Geschädigten Nr. 21 (Beschwerdegegnerin 2) aus der nicht zumutbaren Überprüfung der einfachen Lüge bzw. daraus, dass der Beschwerdeführer die Getäuschte von der möglichen Überprüfung der Lüge abgehalten habe (Geschädigte Nr. 24), oder aus dem Vorlegen der Textvorlage als besondere Machenschaft, wodurch die Lüge entsprechend gestützt worden sei (Geschädigte Nr. 22) (angefochtenes Urteil E. 4.11.4 S. 50).

7.6.2. Bezüglich der Geschädigten Nr. 21, 22 und 24 machte sich der Beschwerdeführer bewusst die Arbeitsteilung im Betrieb zunutze sowie den Umstand, dass die für die Werbung zuständige Person nicht anwesend war. Die besondere Machenschaft liegt bezüglich der Geschädigten Nr. 22 darin, dass der Beschwerdeführer N.________ zusätzlich eine Textvorlage eines bestehenden Inserates vorlegte, das er aus einem Ortsplan der Konkurrenz oder aus dem Telefonbuch kopiert und aufbereitet hatte. Damit stützte er seine Lüge, es sei alles mit ihrem Ehemann besprochen worden. N.________ konnte sich nicht erklären, wie der Beschwerdeführer ansonsten an die Textvorlage kam (erstinstanzliches Urteil S. 56). C.D.________ (Geschädigte Nr. 24) legte der Beschwerdeführer zwar keine Textvorlage vor. Er versicherte ihr jedoch, es sei alles in Ordnung und ihr Ehemann habe gesagt, sie solle unterschreiben. C.D.________ wollte zudem ihren Ehemann anrufen, um nachzufragen. Der Beschwerdeführer hielt sie jedoch aktiv davon ab, indem er ihr sagte, dies sei nicht nötig (erstinstanzliches Urteil S. 58). Damit handelte er arglistig. Gleiches gilt für die Geschädigte Nr. 21. P.________ erklärte dem Beschwerdeführer vor ihrer Ferienabwesenheit unmissverständlich,
dass sie kein Inserat mehr wünsche. Der Beschwerdeführer profitierte in der Folge von ihrer Abwesenheit, indem er ihrem Sohn vorspiegelte, der Vertrag sei mit seiner Mutter besprochen worden, sie habe jedoch vergessen, die Dokumente vor ihren Ferien zu unterschreiben. Dieser versuchte seine Mutter vor der Unterschrift des Vertrages vergeblich telefonisch zu erreichen. Der Beschwerdeführer setzte ihn zudem unter zeitlichen Druck, indem er angab, der Inserateplatz gehe ohne die Unterschrift verloren (erstinstanzliches Urteil S. 54).

7.7.

7.7.1. Den Geschädigten Nr. 25-27, 29 und 30 bzw. deren Mitarbeitern legte der Beschwerdeführer ebenfalls Textvorlagen vor, wobei er wahrheitswidrig erklärte, es bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die Richtigkeit der gemachten Angaben respektive eine Änderung des Inseratetexts oder Logos mittels Unterschrift bestätigt werden. Tatsächlich unterzeichneten die Geschädigten bzw. deren Mitarbeiter irrtümlich und ungewollt einen Insertionsvertrag (angefochtenes Urteil E. 4.12.2 f. S. 51 f.). Die Vorinstanz sieht auch hier die Arglist im Vorlegen der Textvorlagen, wodurch die Lüge - es bestehe bereits ein Insertionsvertrag und es müsse lediglich noch die Richtigkeit der Angaben respektive eine Änderung mittels Unterschrift bestätigt werden - entsprechend gestützt worden sei (angefochtenes Urteil E. 4.12.4 S. 52). Im Übrigen verweist sie auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils sowie die Ausführungen zur Opfermitverantwortung betreffend die anderen Geschädigtengruppen (angefochtenes Urteil E. 4.12.5 S. 52). Aus dem erstinstanzlichen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich beim Geschädigten Nr. 25 telefonisch ankündigen liess. Er gab dabei an, es gehe um eine Neuauflage des Ortsplans, in
dem jener inseriert habe, und er werde vorbeikommen, um die Details zu regeln. Der Geschädigte Nr. 25 ging daher davon aus, es gehe um die M.________ AG und instruierte seine Ehefrau entsprechend (erstinstanzliches Urteil S. 59 f.). Q.________ (Geschädigte Nr. 26) erklärte der Beschwerdeführer, es handle sich um einen "2. Auftrag" und es würden nur allfällige Änderungen aufgenommen. Q.________ konnte sich nur erinnern, ein "Gut zum Druck" unterzeichnet zu haben (erstinstanzliches Urteil S. 61). Der Geschäftsführerin der Geschädigten Nr. 27 sagte der Beschwerdeführer ebenfalls, es bestehe ein Insertionsvertrag über mehrere Jahre und es gehe nur darum, schnell die bisherige Druckvorlage zu bestätigen. Da diese mehrere solcher Verträge am Laufen hatte, vertraute sie dem Beschwerdeführer (erstinstanzliches Urteil S. 61 f.). Gegenüber den Geschädigten Nr. 29 (Beschwerdegegnerin 4) und 30 (Beschwerdegegner 8) bestätigte der Beschwerdeführer mehrmals, die Sache sei kostenlos und es gehe nur um ein "Gut zum Druck" (erstinstanzliches Urteil S. 63 ff.).

7.7.2. Der Beschwerdeführer täuschte auch diese Geschädigten über Inhalt und Tragweite der von ihnen unterzeichneten Unterlagen. Dabei verwendete er wieder Textvorlagen mit bestehenden Inseraten der Geschädigten, die den Eindruck erweckten, es bestehe bereits ein Vertrag. Die Geschädigten waren sich aufgrund der Täuschung des Beschwerdeführers nicht bewusst, dass sie neue vertragliche Verpflichtungen eingingen. Die Vorinstanz geht auch in diesen Fällen zutreffend von einer arglistigen Täuschung aus. Zwar hätten die Geschädigten Nr. 26, 27, 29 und 30 grundsätzlich überprüfen können, ob sie mit der J.________ AG bereits einen Insertionsvertrag laufen hatten. Da sie in ihrem Gegenüber einen bestehenden Vertragspartner wähnten und es im Übrigen angeblich um ein blosses "Gut zum Druck" ging, sahen sie sich dazu jedoch nicht veranlasst. Angesichts der gesamten Umstände kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können.

7.8.

7.8.1. Ein Schuldspruch wegen vollendeten Betrugs setzt eine schädigende Vermögensverfügung des Getäuschten voraus (vgl. BGE 126 IV 113 E. 3a S. 117; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in: BGE 140 IV 11). Eine Vermögensverfügung kann auch schädigend im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB sein, wenn bei einem durch Täuschung zustandegekommenen Vertrag Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertig sind, da die auszutauschenden Leistungen nicht ausschliesslich nach objektiven Massstäben zu bewerten sind, sondern auch subjektive Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Eine Schädigung des Getäuschten ist gegeben, wenn Leistung und Gegenleistung in einem für ihn ungünstigeren Wertverhältnis stehen, als sie nach der vorgespiegelten Sachlage stehen müssten. Verlangt wird, dass der Getäuschte eine Gegenleistung von geringerem Wert erhält, als ihm versprochen wurde. Die gleichen Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn jemand durch arglistige Irreführung zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wird, den er in Wirklichkeit nicht eingehen wollte. Dass der zustandegekommene Vertrag wegen absichtlicher Täuschung unverbindlich ist, ist unerheblich (zum Ganzen BGE 100 IV 273 E. 3 S. 275 ff.).
In subjektiver Hinsicht erfordert der Betrug Vorsatz und ein Handeln in Bereicherungsabsicht, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Satz 2 StGB; Urteile 6B_546/2014 vom 11. November 2014 E. 1.6.2; 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.1).
Fehlt es an einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung, d.h. blieb die Täuschung erfolglos, macht sich der Täter wegen versuchten Betrugs im Sinne von Art. 22 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
StGB strafbar, wenn das Verhalten auf eine objektiv arglistige Täuschung ausgerichtet war. Dass der Täuschungsversuch erfolglos blieb, schliesst Arglist nicht aus (vgl. BGE 128 IV 18 E. 3b S. 21 f.; Urteil 6B_750/2012 vom 12. November 2013 E. 2.3.4, nicht publ. in: BGE 140 IV 11).

7.8.2. Die Vorinstanz nimmt sowohl einen Schädigungsvorsatz als auch eine Bereicherungsabsicht an. Der Beschwerdeführer habe jeweils mit der Vorstellung gehandelt, die Merkmale der schädigenden Vermögensdisposition seien erfüllt. Er habe der J.________ AG einen Vermögensvorteil verschaffen wollen (angefochtenes Urteil E. 4.5.6 S. 37).
Die Geschädigten Nr. 4, 21, 22, 24, 26, 27, 29 und 30 nahmen aufgrund der arglistigen Täuschung durch den Beschwerdeführer eine Vermögensdisposition vor, weshalb die Vorinstanz von einem vollendeten Betrug ausgeht. Die Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 unterzeichneten zwar irrtümlich den Insertionsvertrag, sie leisteten in der Folge jedoch keine Zahlungen an die J.________ AG. Diesbezüglich nimmt die Vorinstanz daher einen Betrugsversuch an. Bezüglich der Geschädigten Nr. 3 erwägt die Vorinstanz, diese habe gestützt auf einen Vergleich mit der R.________ GmbH zwar Fr. 5'700.-- bezahlt. Die Zahlung sei jedoch nicht mehr im Irrtum über den Vertragspartner erfolgt, weshalb ein Motivationszusammenhang zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Vermögensdisposition zu verneinen sei und ein versuchter Betrug vorliege (angefochtenes Urteil E. 4.6.4 ff. S. 39).
Zum Schaden der Geschädigten Nr. 4 führt die Vorinstanz aus, die J.________ AG habe mit einer von ihr hergestellten Bereichskarte eine Gegenleistung erbracht. Mangels gegenteiliger Hinweise sei davon auszugehen, dass Leistung und Gegenleistung der Vertragsparteien wirtschaftlich gleichwertig gewesen seien. Die Leistung der J.________ AG sei für die Geschädigte Nr. 4 aber nicht vollwertig gewesen, da diese in Wirklichkeit gar keinen Vertrag habe eingehen wollen. Es sei ihr wichtig gewesen, im bereits bekannten Ortsplan zu inserieren. Sie habe nicht doppelt vertraglich gebunden sein wollen. Der unerwünschte Geschäftsabschluss habe für die Geschädigte Nr. 4 eine ihren wirtschaftlichen Interessen zuwiderlaufende Ausgabe bedeutet mit der Wirkung, dass die Gegenleistung für sie weniger Wert gehabt habe als für eine abschlusswillige Partei. Hinzu komme, dass der neue Vertrag in Umfang und Qualität nicht zu vergleichen sei mit dem bisherigen Vertrag mit der M.________ AG. Die Geschädigte Nr. 4 habe unter subjektiven Gesichtspunkten daher einen Schaden erlitten (angefochtenes Urteil E. 4.7.5.1 und 4.7.5.4 S. 41 f.).
Den Schaden der Geschädigten Nr. 21, 22, 24, 26, 27, 29 und 30 sieht die Vorinstanz gleich wie bei der Geschädigten Nr. 4 darin, dass diese zum Abschluss eines Vertrages bestimmt wurden, den sie in Wirklichkeit nicht eingehen wollten (angefochtenes Urteil E. 4.11.6 S. 50 f.; E. 4.12.6 S. 52).

7.8.3. Die Vorinstanz bejaht zu Recht sowohl die Bereicherungsabsicht als auch den Schädigungsvorsatz. Der Schaden liegt darin, dass die Geschädigten in Wirklichkeit keinen Vertrag mit der J.________ AG abschliessen wollten. Unerheblich ist daher, dass die J.________ AG Leistungen erbrachte, soweit die Geschädigten Zahlungen leisteten. Die Frage, ob die von dieser angebotene Leistung objektiv gleichwertig war, stellt sich nicht. Entscheidend ist, dass die Leistungen von den Geschädigten nicht gewünscht waren und sie in subjektiver Hinsicht durch die Unterzeichnung der Verträge daher einen Schaden erlitten. Der Beschwerdeführer nahm zumindest in Kauf, dass er die Geschädigten aufgrund seiner Täuschungen zur Unterzeichnung von Verträgen bestimmte, welche diese nicht wollten. Er handelte daher mit Schädigungsvorsatz und in der Absicht, die J.________ AG unrechtmässig zu bereichern.
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Vorinstanz gehe willkürlich von einem fehlenden Vertragswillen der Geschädigten aus. Soweit er beispielsweise bezüglich der Geschädigten Nr. 26 geltend macht, diese habe die Publikation der J.________ AG gewollt (vgl. Beschwerde S. 38), legt er nicht substanziiert dar, weshalb die vorinstanzliche Würdigung offensichtlich unhaltbar sein könnte. Die entsprechenden Feststellungen sind für das Bundesgericht daher verbindlich.
Zutreffend ist, dass sich die Vorinstanz nicht explizit zum Schaden der Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 äussert. Dieser liegt jedoch offensichtlich wie bei den übrigen Geschädigten darin, dass gar kein Vertragsabschluss gewollt war. Die Schädigung trat auch hier mit der Unterzeichnung der Verträge ein (vgl. BGE 100 IV 273 E. 3 S. 277). Da die Geschädigten Nr. 1, 5-11, 13, 14, 18 und 25 keine Vermögensdisposition vornahmen, blieb es diesbezüglich jedoch beim Betrugsversuch.

7.9.

7.9.1. Ein serienmässiger Betrug liegt vor, wenn der Täter mehrfach nach demselben Handlungsmuster vorgeht, wobei dieses nicht auf ein konkretes Opfer, sondern auf eine ganze Opfergruppe angelegt ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Gericht bei dieser Konstellation, soweit die Einzelfälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, die Tatbestandsmerkmale des Betrugs, namentlich das Element der arglistigen Täuschung, zunächst in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam prüfen. Eine ausführliche fallbezogene Erörterung der einzelnen Merkmale muss in denjenigen Fällen erfolgen, welche deutlich vom übrigen Handlungsmuster abweichen. Dies setzt voraus, dass sich die einzelnen Handlungen tatsächlich voneinander unterscheiden (BGE 119 IV 284 E. 5a S. 286; Urteil 6B_717/2012 vom 17. September 2013 E. 3.8 mit weiteren Hinweisen).

7.9.2. Die Vorinstanz trägt dem Rechnung. Sie fasst die Geschädigten zwar in Untergruppen zusammen. Innerhalb derselben nimmt sie jedoch auf die einzelnen Geschädigten sowie die jeweiligen Besonderheiten Bezug und begründet im Einzelfall, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des Betrugs erfüllt sind. Unbegründet ist daher der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz prüfe die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nur in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam.

7.10. Der gewerbsmässige Betrug erfasst als Kollektivdelikt neben vollendeten auch die versuchten Delikte (BGE 123 IV 113 E. 2d S. 117; Urteil 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 3.6.3 und 5.2).
Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs verletzt kein Bundesrecht.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer ficht die Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 5 (Geschädigte Nr. 17) an.

8.2. Der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg erging nach Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011. Das vorinstanzliche Verfahren richtete sich daher nach der StPO (vgl. Art. 454 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
1    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
2    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.
StPO; BGE 137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen). Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO hat das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage auch zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.

8.3. Die Vorinstanz verneint bezüglich der Beschwerdegegnerin 5 die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist und gelangt in diesem Punkt daher zu einem Freispruch. Sie erwägt, mit dem Verneinen der Arglist werde lediglich ein straf- und nicht zivilrechtlich relevantes Element verneint. Es liege ein Mangel des Vertragsschlusses im Sinne von Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR vor und die Zivilforderung in der Höhe von total Fr. 3'266.20 sei liquide sowie ausgewiesen. Folglich könne über den Zivilanspruch ohne Weiterungen aufgrund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden. Die Zivilklage sei entsprechend gutzuheissen (angefochtenes Urteil E. 8.2 S. 59 f.).

8.4. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer als Angestellter der J.________ AG persönlich für den von der Beschwerdegegnerin 5 bezahlten Betrag von Fr. 3'266.20 haften soll. Nach Art. 31 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR gilt der Vertrag als genehmigt, wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert. Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung (Art. 31 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
OR). Wird ein Vertrag wegen Willensmängeln erfolgreich angefochten, ist er nach herrschender Lehre und Rechtsprechung von Anfang an - ex tunc - ungültig. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. In Bezug auf Sachleistungen sind die Grundsätze der Vindikation, im Übrigen die Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
. OR) anwendbar (BGE 137 III 243 E. 4.4.3 S. 248; 134 III 438 E. 2.4 S. 443; 132 III 242 E. 4.1 S. 244; je mit Hinweisen). Da Vertragspartnerin der Beschwerdegegnerin 5 und folglich Empfängerin von deren Zahlung nicht der Beschwerdeführer persönlich, sondern die J.________ AG ist, richten sich die Ansprüche aus Art. 23 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
. OR (Mängel des
Vertragsabschlusses) bzw. aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich gegen Letztere. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem nicht hervor, ob die Beschwerdegegnerin 5 den Vertrag fristgerecht anfocht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
Die in der Lehre streitige Frage, ob im Strafverfahren vertragliche Ansprüche oder Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung überhaupt adhäsionsweise geltend gemacht werden können (bejahend Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 119
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
StPO; verneinend Annette Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 70 zu Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO), kann an dieser Stelle offenbleiben.

9.

Die beantragte Haftentschädigung verlangt der Beschwerdeführer nur für den Fall eines Freispruchs (Beschwerde S. 44). Da es beim Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs bleibt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

10.

Die Beschwerde ist im Zivilpunkt gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdegegnerin 5 verzichtete im bundesgerichtlichen Verfahren zwar auf eine Stellungnahme. Sie teilte dem Bundesgericht allerdings auch nicht mit, dass sie angesichts des sie betreffenden Freispruchs des Beschwerdeführers vom Betrug an ihrer Zivilforderung nicht festhalte. Sie hat den Beschwerdeführer im Umfang seines teilweisen Obsiegens daher angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb die Entschädigung praxisgemäss seinem Rechtsvertreter zuzusprechen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Der Kanton Aargau trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Die Beschwerdegegner 2 bis 8 haben sich am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Ihnen sind daher weder Kosten aufzuerlegen noch Entschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Oktober 2014 bezüglich der Zivilforderung der Beschwerdegegnerin 5 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Fürsprecher Robert Frauchiger wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Die Beschwerdegegnerin 5 hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

5.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1160/2014
Datum : 19. August 2015
Publiziert : 04. September 2015
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Gewerbsmässiger Betrug, Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
32 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 23 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 23 - Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.
31 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 31 - 1 Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
1    Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte, noch eine schon erfolgte Leistung zurückfordert, so gilt der Vertrag als genehmigt.
2    Die Frist beginnt in den Fällen des Irrtums und der Täuschung mit der Entdeckung, in den Fällen der Furcht mit deren Beseitigung.
3    Die Genehmigung eines wegen Täuschung oder Furcht unverbindlichen Vertrages schliesst den Anspruch auf Schadenersatz nicht ohne weiteres aus.
62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
StGB: 12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
22 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
1    Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern.
2    Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.201
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StPO: 3 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
9 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
1    Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat.
2    Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten.
10 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
119 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung - 1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
1    Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.
2    In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:
a  die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
b  adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).
122 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
126 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
140 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
1    Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt.
2    Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt.
143 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 143 Durchführung der Einvernahme - 1 Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
1    Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständlichen Sprache:
a  über ihre Personalien befragt;
b  über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert;
c  umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt.
2    Im Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen nach Absatz 1 eingehalten worden sind.
3    Die Strafbehörde kann weitere Erhebungen über die Identität der einzuvernehmenden Person durchführen.
4    Sie fordert die einzuvernehmende Person auf, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern.
5    Sie strebt durch klar formulierte Fragen und Vorhalte die Vollständigkeit der Aussagen und die Klärung von Widersprüchen an.
6    Die einzuvernehmende Person macht ihre Aussagen aufgrund ihrer Erinnerung. Sie kann mit Zustimmung der Verfahrensleitung schriftliche Unterlagen verwenden; diese werden nach Abschluss der Einvernahme zu den Akten genommen.
7    Sprech- und hörbehinderte Personen werden schriftlich oder unter Beizug einer geeigneten Person einvernommen.
145 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben.
147 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
1    Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159.
2    Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten.
3    Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann.
4    Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war.
306 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 306 Aufgaben der Polizei - 1 Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
1    Die Polizei stellt im Ermittlungsverfahren auf der Grundlage von Anzeigen, Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest.
2    Sie hat namentlich:
a  Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten;
b  geschädigte und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen;
c  tatverdächtige Personen nötigenfalls anzuhalten und festzunehmen oder nach ihnen zu fahnden.
3    Sie richtet sich bei ihrer Tätigkeit nach den Vorschriften über die Untersuchung, die Beweismittel und die Zwangsmassnahmen; vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen dieses Gesetzes.
448 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
454
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 454 Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide - 1 Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
1    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, gilt neues Recht.
2    Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide höherer Gerichtsinstanzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht gefällt werden, gilt das bisherige Recht.
BGE Register
100-IV-273 • 118-IA-462 • 119-IV-284 • 121-I-306 • 123-IV-113 • 125-I-127 • 126-I-19 • 126-IV-113 • 127-I-38 • 128-IV-145 • 128-IV-18 • 129-I-151 • 129-I-173 • 131-I-476 • 132-III-242 • 133-I-33 • 133-IV-235 • 133-IV-278 • 134-III-438 • 134-IV-36 • 135-I-313 • 135-IV-76 • 136-II-489 • 137-I-218 • 137-III-243 • 137-IV-1 • 137-IV-219 • 138-V-74 • 140-III-264 • 140-IV-11 • 140-IV-196
Weitere Urteile ab 2000
6B_1160/2014 • 6B_1223/2013 • 6B_127/2014 • 6B_529/2014 • 6B_546/2014 • 6B_689/2010 • 6B_717/2012 • 6B_750/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • betrug • insertionsvertrag • unterschrift • bundesgericht • inserat • druck • vertragsabschluss • opfer • aargau • schaden • irrtum • gegenleistung • telefon • beschuldigter • sachverhalt • beschwerdegegner • frage • verhalten • vertragspartei
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