Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2013.39
Urteil vom 2. Mai 2014 und Berichtigung vom 22. Juli 2014 Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Walter Wüthrich und Joséphine Contu Albrizio, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Maria Schnebli, Leitende Staatsanwältin des Bundes,
gegen
1. A., alias B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger,
2. C., alias D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,
Gegenstand
Beteiligung an (eventualiter Unterstützung) einer kriminellen Organisation, Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Versuch zu Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes, Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Gewaltdarstellungen, fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung, Rassendiskriminierung
Anträge der Bundesanwaltschaft:
I.
1. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Geschäftsführung ohne Bewilligung gemäss aArt. 36 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
2. A. sei schuldig zu sprechen
- der Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
- eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
- der mehrfachen Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 100 - Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
- der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht gemäss Art. 116 Abs. 1 Bst. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
- der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
- der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
3. A. sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 395 Tagen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 9 Monaten, verbunden mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 20.--, zu verurteilen.
II.
1. C. sei schuldig zu sprechen
- der Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
- eventualiter der Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
- der mehrfachen Urkundenfälschung von Urkunden des Auslandes gemäss Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
- der mehrfachen öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit gemäss Art. 259 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
- der mehrfachen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
- der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
2. C. sei unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 322 Tagen zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 24 Monate unbedingt und 12 Monate bedingt auszusprechen sind, zu verurteilen.
III.
… [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände und Einziehung]
IV.
1. Die Kosten des Vorverfahrens seien den Beschuldigten im Umfang von Fr. 357’232.05 wie folgt aufzuerlegen:
- zu 2/3 dem Beschuldigten A.;
- zu 1/3 dem Beschuldigten C..
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzulegen und den beiden Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.
V.
1. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von A. und C. zu befinden.
2. A. und C. seien gestützt auf Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
VI.
Mit dem Vollzug des Urteils sei der Kanton Basel-Stadt zu beauftragen.
VII.
Es seien die amtlichen Akten nach Rechtskraft des Urteils an die zuständigen Migrationsdienste zwecks Prüfung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen zuzustellen.
Anträge der Verteidigung von A.:
Hauptanträge:
1. Das Strafverfahren gegen A. sei in sämtIichen Anklagepunkten einzustellen.
2. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
3. A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die lange Verfahrensdauer sowie für die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung zu Lasten der Eidgenossenschaft mit Fr. 150’000.-- zu entschädigen.
4. A. sei für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafverfahrens mit Fr. 330’000.-- zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
5. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände]
6. Das erstellte DNA-Profil von A. sei nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
7. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote (inkl. Detailleistungserfassung) zu Lasten der Eidgenossenschaft festzulegen.
Eventualanträge:
1. Sämtliche Beweismittel bezüglich der angeklagten Sachverhalte seien aus den Akten zu entfernen, zu versiegeln und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten.
2. A. sei in sämtlichen Anklagepunkten vollumfänglich freizusprechen.
3. Sämtliche entstandenen Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
4. A. sei für die ausgestandene Untersuchungshaft, für die lange Verfahrensdauer sowie für die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung zu Lasten der Eidgenossenschaft mit Fr. 150’000.-- zu entschädigen.
5. A. sei für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafverfahrens mit Fr. 330’000.-- zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
6. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände]
7. Das erstellte DNA-Profil von A. sei nach Rechtskraft des Urteils zu löschen.
8. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote (inkl. Detailleistungserfassung) zu Lasten der Eidgenossenschaft festzulegen.
Anträge der Verteidigung von C.:
I. C. sei freizusprechen von den Vorwürfen:
1. der Beteiligung an/eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2. der öffentlichen Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
3. der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
|
1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
4. der Rassendiskriminierung (Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
5. der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
II. Folgen:
1. Die Verfahrenskosten seien durch den Bund zu tragen.
2. C. sei für die ihm erwachsenen Kosten für die Verteidigung gemäss Honorarnote zu entschädigen.
3. C. sei eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Tag Untersuchungshaft auszurichten.
4. … [Antrag betreffend beschlagnahmte Gegenstände]
5. Eventualiter sei das Honorar (zzgl. Auslagen und MWST) der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote festzulegen und auszurichten.
Prozessgeschichte:
A. Das von der Bundesanwaltschaft am 16. Juni 2006 gegen E. wegen Verdachts der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
B. Ausgangspunkt für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten 1 betreffend den Tatbestand der kriminellen Organisation bildete ein Amtsbericht des Dienstes für Analyse und Prävention des Bundesamtes für Polizei vom 17. Dezember 2007 zu Handen des Ermittlungsoffiziers der Bundeskriminalpolizei (cl. 1 pag. 5.2.0.74 ff.), worauf die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft eine entsprechende Ausweitung des gegen E. geführten Ermittlungsverfahrens beantragte (cl. 1 pag. 5.2.0.66 ff.). In der Folge ordnete die Bundesanwaltschaft unter anderem Zwangsmassnahmen (insbesondere Überwachungen des Post-, Telefon- und Internetverkehrs) an.
C. Der Beschuldigte 1 wurde am 11. November 2008 an seinem Domizil in Z. verhaftet (cl. 13 pag. 6.1.0.1 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt verfügte über ihn mit Entscheid vom 14./17. November 2008 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (cl. 13 pag. 6.1.0.289 ff., 6.1.0.298 f.). Die vom Beschuldigten 1 dagegen erhobene Beschwerde wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 22. Dezember 2008 ab (cl. 13 pag. 6.1.0.350 ff.). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2009 wurde der Beschuldigte 1 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (unter anderem Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre) gleichentags aus der Haft entlassen (cl. 14 pag. 6.1.0.414 f., 6.1.0.431). Am 9. Juli und 27. Oktober 2010 wurden die Auflagen modifiziert (cl. 14 pag. 6.1.0.434 f., 6.1.0.438 ff.). Das Zwangsmassnahmengericht Bern wies mit Entscheid vom 20. September 2012 ein Gesuch des Beschuldigten 1 vom 31. August 2012 um Aufhebung, eventuell Modifikation der Auflage betreffend die Meldepflicht ab (cl. 72 pag. 6.6.0.468 ff.).
Der Beschuldigte 2 wurde am 11. November 2008 an seinem Domizil in Z. verhaftet (cl. 15 pag. 6.2.0.1 ff.). Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt verfügte über ihn mit Entscheid vom 14./17. November 2008 die Untersuchungshaft wegen Flucht- und Kollusionsgefahr (cl. 13 pag. 6.2.0.310 ff., 6.1.0.319 f.). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. September 2009 wurde der Beschuldigte 2 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Meldepflicht, Pass- und Schriftensperre) aus der Haft entlassen (cl. 16 pag. 6.2.0.529 ff., 6.2.0.548 f.).
D. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 wurde – soweit hier interessierend – am 14. Juli 2008 auf den Tatbestand der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
|
1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
Das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 wurde am 4. November 2008 auf den Tatbestand der Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
E. Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 am 18. Oktober 2010 auf den Tatbestand der Widerhandlung gegen aArt. 36
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
|
1 | Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
2 | Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
F. Die Bundesanwaltschaft vereinigte am 12. März 2012 das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 – soweit hier interessierend – in Bezug auf die Tatbestände gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
Ebenfalls am 12. März 2012 vereinigte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 in Bezug auf die Tatbestände gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
G. Mit (Teil-)Einstellungsverfügungen vom 27. September 2012 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen E. bezüglich der Tatbestände gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
H. Am 27. September 2012 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht (Strafkammer) gegen den Beschuldigten 1 Anklage wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation sowie weiterer Delikte und gegen den Beschuldigten 2 Anklage wegen Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation sowie weiterer Delikte (cl. 140 pag. 140.100.1 ff.).
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2012 (Geschäftsnummer SK.2012.39) wies die Strafkammer die Anklageschrift zur Berichtigung und Ergänzung im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurück und sistierte das Verfahren unter Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit. Die Strafkammer führte in den Erwägungen aus, dass die Anklageschrift keine Klarheit darüber vermittle, ob die Bundesanwaltschaft als kriminelle Organisation(en), an der (denen) sich die Beschuldigten beteiligt oder die sie unterstützt haben sollen, das "Zentrum Didi Nwe Auslandsabteilung", eine der weiteren namentlich genannten oder ungenannten Organisationen und Gruppierungen, das Al-Qaïda-Netzwerk insgesamt oder mehrere der in der Anklageschrift erwähnten Organisationen und Gruppierungen erblicke. Die Strafkammer hielt weiter fest, dass die gesetzlichen Tatbestandselemente und die gemäss Rechtsprechung begriffsnotwendigen Kriterien der kriminellen Organisation bezüglich der in der Anklageschrift erwähnten Organisationen und Gruppierungen – soweit sich die Beschuldigten an ihnen beteiligt oder diese unterstützt haben sollen – nur unvollständig umschrieben seien. Bei den konkreten Handlungen, die den Beschuldigten vorgeworfen würden, sei zudem nicht ersichtlich, bezüglich welcher kriminellen Organisation bzw. welchen mehreren kriminellen Organisationen diese jeweils erbracht worden seien (Beschluss, E. 2.1). Die Strafkammer hielt im Übrigen fest, dass die Anklageschrift in den weiteren Anklagepunkten den formellen Erfordernissen genüge (Beschluss, E. 2.2).
I. Am 7. Februar 2013 reichte die Bundesanwaltschaft eine berichtigte und ergänzte Anklageschrift ein. Der Hauptanklagevorwurf gegen beide Beschuldigte lautete auf Beteiligung an, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation. Die weiteren Anklagevorwürfe blieben unverändert (cl. 140 pag. 140.100.178 ff.).
Mit Beschluss vom 11. April 2013 (SK.2012.39, "RAZA 2", teilweise publiziert in TPF 2013 77) sistierte die Strafkammer das Verfahren zwecks Ergänzung des Vorverfahrens im Sinne der Erwägungen durch die Bundesanwaltschaft und bestimmte, dass die Rechtshängigkeit nicht bei ihr verbleibt. Sie erwog, dass in den mit den beiden Beschuldigten durchgeführten Schlusseinvernahmen (vom 26./27./30. April 2012) die in der Anklageschrift erhobenen Vorwürfe nur eingeschränkt dargetan seien. Die Vorwürfe seien teilweise nur pauschal thematisiert; es werde auf Polizeiberichte und frühere Einvernahmen verwiesen, in welchen teilweise wiederum auf frühere Einvernahmen verwiesen würde, wobei die Vorwürfe dort teilweise in anderer Reihenfolge erscheinen würden. In dieser Weise erfüllten die Schlusseinvernahmen – angesichts der Aktenmenge – nicht den ihnen für das Hauptverfahren beizumessenden Zweck. Da das Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen worden sei, könne derzeit kein Urteil über die Anklage gefällt werden. Das Verfahren sei zu sistieren und der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben (TPF 2013 77 E. 4.2).
J. Die Bundesanwaltschaft führte im Einverständnis mit den Beschuldigten 1 und 2 je eine neue Schlusseinvernahme auf schriftlichem Wege durch (Art. 145
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 145 Schriftliche Berichte - Die Strafbehörde kann eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. |
K. Am 31. Oktober 2013 reichte die Bundesanwaltschaft eine gemäss Begleitschreiben vom gleichen Datum inhaltlich unveränderte, in mehreren Punkten indes formell leicht modifizierte Anklageschrift ein (cl. 156 pag. 156.100.1 ff.). Die einzelnen Anklagevorwürfe sind aus den nachfolgenden Erwägungen ersichtlich.
L. Die Hauptverhandlung vor Bundesstrafgericht fand in Anwesenheit der Parteien am 28./29. April sowie am 2. Mai 2014 am Sitz des Gerichts statt. Das Urteil wurde am 2. Mai 2014 mündlich eröffnet und begründet (cl. 156 pag. 156.920.11 ff.).
M. Der Beschuldigte 2 verlangte mit Eingabe vom 8. Mai 2014 eine schriftliche Urteilsbegründung (cl. 156 pag. 156.522.6). Das Urteil ist demnach in Bezug auf beide Beschuldigte schriftlich zu begründen (Art. 82 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 82 Einschränkungen der Begründungspflicht - 1 Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
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1 | Das erstinstanzliche Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es: |
a | das Urteil mündlich begründet; und |
b | nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB35, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht. |
2 | Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: |
a | eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt; |
b | eine Partei ein Rechtsmittel ergreift. |
3 | Verlangt nur die Privatklägerschaft ein begründetes Urteil oder ergreift sie allein ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur in dem Masse, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft und auf deren Zivilansprüche bezieht. |
4 | Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. |
N. Im Urteil vom 2. Mai 2014 wurde in Ziff. VI bestimmt, dass über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände später entschieden werde. Die Strafkammer hat den diesbezüglichen Entscheid am 22. Juli 2014 gefällt und ihn den Parteien schriftlich eröffnet. Er wird in einem separaten Teilurteil schriftlich begründet.
O. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 (Geschäftsnummer SN.2014.10) berichtigte die Strafkammer Ziff. I.6 und Ziff. II.4 des Urteilsdispositivs vom 2. Mai 2014 (cl. 156 pag. 156.950.1 ff.). Dieser Beschluss wurde den Parteien schriftlich eröffnet. Die Berichtigungen werden im vorliegenden begründeten Urteil berücksichtigt.
Die Strafkammer erwägt:
A. Prozessuales
1. Zuständigkeit
1.1 Schweizerische Gerichtsbarkeit
Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
|
1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
Der Straftatbestand der kriminellen Organisation sieht eine ergänzende Zuständigkeit für die Verfolgung von Taten im Rahmen von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Da gemäss Anklageschrift die Straftaten nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
3 | Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: |
a | das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; |
b | die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. |
4 | Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
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1 | Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. |
2 | Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. |
1.2 Bundeskompetenz
1.2.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
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1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
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1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
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1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Den Beschuldigten wird vorgeworfen, strafbare Handlungen im Zusammenhang mit kriminellen Organisationen in Basel und anderswo vorgenommen zu haben. Damit ist diesbezüglich die Bundesgerichtsbarkeit gegeben. In der Hauptverhandlung wurde diese von keiner Partei in Frage gestellt (cl. 156 pag. 156.920.3 f.).
1.2.2 Die Widerhandlungen gemäss den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) verfolgt, sofern das FINMAG nichts anderes bestimmt. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement (Art. 50 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
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1 | Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
2 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. |
3 | Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
|
1 | Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
2 | Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
|
1 | Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
2 | Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 61 - 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
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1 | Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. |
2 | Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 44 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...104 |
Das EFD hat das bei ihm gegen den Beschuldigten 1 hängig gewesene Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Geldwäschereigesetz gestützt auf Art. 51 Abs. 1
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
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1 | Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
2 | Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
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1 | Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
2 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. |
3 | Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 51 Vereinigung der Strafverfolgung - 1 Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
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1 | Sind in einer Strafsache sowohl die Zuständigkeit des EFD als auch der Bundesgerichtsbarkeit oder der kantonalen Gerichtsbarkeit gegeben, so kann das EFD die Vereinigung der Strafverfolgung in der Hand der bereits mit der Sache befassten Strafverfolgungsbehörde anordnen, sofern ein enger Sachzusammenhang besteht, die Sache noch nicht beim urteilenden Gericht hängig ist und die Vereinigung das laufende Verfahren nicht in unvertretbarem Masse verzögert. |
2 | Über Anstände zwischen dem EFD und der Bundesanwaltschaft oder den kantonalen Behörden entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. |
1.2.3 Die übrigen angeklagten Tatbestände des Strafgesetzbuches sowie die Widerhandlung gegen Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 120e Strafverfolgung - 1 Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115-120 und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt. |
|
1 | Die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach den Artikeln 115-120 und 120d obliegt den Kantonen. Ist eine Widerhandlung in mehreren Kantonen begangen worden, so ist zur Verfolgung derjenige Kanton zuständig, der diese zuerst aufnimmt. |
2 | ...463 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
|
1 | Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
2 | Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. |
3 | Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. |
4 | Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
|
1 | Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
2 | Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 28 Konflikte - Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
|
1 | Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
2 | Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen: |
a | die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden; |
b | die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide; |
c | die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet. |
2 | Mit der Beschwerde können gerügt werden: |
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 28 Konflikte - Konflikte zwischen der Staatsanwaltschaft des Bundes und kantonalen Strafbehörden entscheidet das Bundesstrafgericht. |
Die Vereinigungsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 12. März 2012 bezüglich der der kantonalen Gerichtsbarkeit unterliegenden Tatbestände wurden dem interessierenden Kanton (Basel-Stadt) und den Beschuldigten eröffnet (vorne Prozessgeschichte Bst. F). Die Verfügungen blieben unangefochten; auch wurde keine Überweisung an die kantonale Behörde beantragt (TPF 2013 179 E. 1.2).
Keine Vereinigung in der Hand der Bundesbehörden erfolgte gegenüber dem Beschuldigten 1 in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
1.2.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach Anklageerhebung im interkantonalen Verhältnis keine Änderung des Gerichtsstandes mehr vorzunehmen ist. Dies ergibt sich namentlich aus den Art. 34 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 34 - 1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
|
1 | Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind. |
2 | Ist in einem beteiligten Kanton im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens nach den Artikeln 39-42 wegen einer der Straftaten schon Anklage erhoben worden, so werden die Verfahren getrennt geführt. |
3 | Ist eine Person von verschiedenen Gerichten zu mehreren gleichartigen Strafen verurteilt worden, so setzt das Gericht, das die schwerste Strafe ausgesprochen hat, auf Gesuch der verurteilten Person eine Gesamtstrafe fest. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 40 Gerichtsstandskonflikte - 1 Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
|
1 | Ist der Gerichtsstand unter Strafbehörden des gleichen Kantons streitig, so entscheidet die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft oder, wenn keine solche vorgesehen ist, die Beschwerdeinstanz dieses Kantons.17 |
2 | Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid. |
3 | Die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde kann einen andern als den in den Artikeln 31-37 vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 42 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
|
1 | Bis zur verbindlichen Bestimmung des Gerichtsstands trifft die zuerst mit der Sache befasste Behörde die unaufschiebbaren Massnahmen. Wenn nötig bezeichnet die zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständige Behörde jene Behörde, die sich vorläufig mit der Sache befassen muss. |
2 | Verhaftete Personen werden den Behörden anderer Kantone erst zugeführt, wenn die Zuständigkeit verbindlich bestimmt worden ist. |
3 | Ein nach den Artikeln 38-41 festgelegter Gerichtsstand kann nur aus neuen wichtigen Gründen und nur vor der Anklageerhebung geändert werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 39 Prüfung der Zuständigkeit und Einigung - 1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
|
1 | Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. |
2 | Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 41 Anfechtung des Gerichtsstands durch die Parteien - 1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
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1 | Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen. |
2 | Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2) können sich die Parteien innert 10 Tagen bei der nach Artikel 40 zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwaltschaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Absatz 1 abgewiesen worden ist. |
2. Vorfrage des Eintretens auf die Anklage
2.1 Der Beschuldigte 1 beantragte in der Hauptverhandlung, auf die Anklage sei nicht einzutreten; sämtliche Beweisakten seien aus den Akten zu entfernen und nicht zu verwerten. Zur Begründung führte er zusammengefasst an, das Verfahren gegen ihn sei von der Bundesanwaltschaft ohne hinreichenden Tatverdacht eröffnet worden. Dessen Grundlage bilde ausschliesslich eine Überwachung des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP), welche in einen Bericht an die Bundesanwaltschaft vom 17. Dezember 2007 (cl. 1 pag. 5.2.0.74–79) gemündet habe. Dieser unterliege einem absoluten Verwertungsverbot. Die in der Folge erhobenen Beweise seien deshalb ebenfalls unverwertbar (cl. 156 pag. 156.920.3). In seinem Plädoyer machte der Verteidiger ergänzend geltend, der DAP habe den Bericht verfasst, nachdem er vergeblich versucht habe, den Beschuldigten 1 als Spitzel anzuwerben (cl. 156 pag. 156.925.86 [Plädoyer S. 3]).
Der Beschuldigte 2 schloss sich in der Hauptverhandlung dem Antrag des Beschuldigten 1 bezüglich Unverwertbarkeit der Beweise sowie dessen Begründung an (cl. 156 pag. 156.920.4).
Die Bundesanwaltschaft beantragte die Abweisung dieser Anträge. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass der fragliche Amtsbericht des DAP gerichtsverwertbar sei und dessen Erkenntnisse einen hinreichenden Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten 1 begründet hätten, um gestützt darauf ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren einzuleiten und geheime Überwachungsmassnahmen anzuordnen. Letztere seien vom Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts genehmigt worden. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Beschuldigten 2 geführt. Nach Kenntnisgabe der Überwachungsmassnahmen an die Beschuldigten seien diese unangefochten geblieben (cl. 156 pag. 156.920.4, 156.920.8, 156.925.5 ff.).
2.2 Gemäss Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
2.3 Das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 betreffend den Tatbestand der kriminellen Organisation wurde von der Bundesanwaltschaft auf der Grundlage eines Amtsberichts des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP) des Bundesamtes für Polizei an die Bundeskriminalpolizei vom 17. Dezember 2007 eröffnet (cl. 1 pag. 5.2.0.66 ff., 5.2.0.74 ff.; vgl. vorne Prozessgeschichte Bst. B). Welche strafprozessuale Bedeutung hat der DAP-Bericht?
2.3.1 Der Bund trifft gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
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1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
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1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
2.3.2 Art. 5 Abs. 3
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 5 Aufgabenerfüllung durch den Bund - Der Bundesrat erlässt ein Leitbild der Massnahmen zum Schutz von: |
|
a | Bundesbehörden; |
b | völkerrechtlich geschützten Personen; |
c | Personen, denen der Bund nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20079 Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen gewährt. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind: |
|
a | die Polizei; |
b | die Staatsanwaltschaft; |
c | die Übertretungsstrafbehörden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind: |
|
a | die Polizei; |
b | die Staatsanwaltschaft; |
c | die Übertretungsstrafbehörden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
|
1 | Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
1bis | Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229 |
2 | Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. |
3 | Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
|
1 | Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
1bis | Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229 |
2 | Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. |
3 | Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. |
2.4 Bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen, ordnet der Bundesanwalt schriftlich die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens an (Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
|
1 | Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
1bis | Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229 |
2 | Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. |
3 | Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
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1 | Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
1bis | Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229 |
2 | Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. |
3 | Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
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1 | Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
1bis | Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229 |
2 | Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. |
3 | Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. |
2.5 Ohne Vorliegen eines Tatverdachts bedeutet die Eröffnung eines Strafverfahrens eine unstatthafte „fishing expedition“ (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 686 Fn. 4; zum Amtshilfeverfahren: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Gless, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 301 Anzeigerecht - 1 Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
|
1 | Jede Person ist berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. |
1bis | Die anzeigende Person kann von der Strafverfolgungsbehörde eine Bestätigung der mündlich zu Protokoll gegebenen Anzeige verlangen.229 |
2 | Die Strafverfolgungsbehörde teilt der anzeigenden Person auf deren Anfrage mit, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird. |
3 | Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin oder Privatkläger ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
2.6 Der DAP-Bericht ist eine Zusammenfassung von Informationen, die von einer Amtsstelle stammen, welcher der Verkehr mit dem Ausland zur Informationsbeschaffung im Dienste der inneren und äusseren Sicherheit obliegt (Art. 2 Abs. 3
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
2.7 Auf welche Art und Weise der DAP zu den der Bundeskriminalpolizei übermittelten Informationen gelangt ist, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Das Bundesstrafgericht ist nicht zuständig, die nachrichtendienstliche Tätigkeit des Bundes auf ihre Rechtmässigkeit hin zu kontrollieren (vgl. Art. 26
SR 120 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) BWIS Art. 2 Aufgaben - 1 Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
|
1 | Der Bund trifft vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Gesetz, um Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwehren. |
2 | Vorbeugende polizeiliche Massnahmen sind: |
a | ... |
b | Massnahmen zum Schutz von Bundesbehörden, völkerrechtlich geschützten Personen, ständigen diplomatischen Missionen, konsularischen Posten und internationalen Organisationen; |
c | Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt; |
d | Beschlagnahme gefährlicher Gegenstände nach Artikel 13f, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist; |
dbis | Massnahmen nach dem 5. Abschnitt zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten; |
e | Massnahmen nach dem 5a. Abschnitt zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen. |
Würde sich jedoch herausstellen, dass dem DAP-Bericht verbotene Beweiserhebungsmethoden bzw. rechtswidrig erlangte Beweise zugrunde lägen, so beruhte das Verfahren insgesamt auf einer illegalen Basis und die auf den Anfangsverdacht aufbauenden Beweise wären unverwertbar (Art. 141 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
|
1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
2.8 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 hat im Vorverfahren in Zweifel gestellt, ob die Informationen im DAP-Bericht auf rechtmässige Weise erlangt worden seien respektive ob die darin genannten Quellen mit rechtmässigen Methoden operiert hätten, und die Offenlegung dieser Quellen verlangt (cl. 78 pag. 16.1.0.299–301). Der Dienstchef des NDB gab die Versicherung, dass die Informationen, welche den Beschuldigten 1 belasteten und auf die sich der Bericht stütze, von "europäischen Partnerdiensten des NDB" stammten, bei denen davon auszugehen sei, "dass die Informationsbeschaffung rechtsstaatlich korrekt und unter Achtung der Menschenrechte erfolgte". Diese Quellen offen zu legen, lehnte er ab und zwar weil dies die Weiterführung der Kooperation mit ausländischen Diensten gefährden würde (cl. 78 pag. 16.1.0.324 f., pag. 19.1.0.44–45), wobei er sich dabei auf Art. 29 Abs. 1
SR 121.1 Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) - Nachrichtendienstverordnung NDV Art. 29 Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen - 1 Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. |
|
1 | Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem CEA, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. |
2 | Sie gewähren dem CEA Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind. |
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gilt für die Voraussetzungen eines Strafverfahrens und die Verwendbarkeit von Beweismitteln nicht der Grundsatz in dubio pro reo. Indessen regelt die EMRK, welcher dieser Grundsatz entstammt (Art. 6 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
Unter diesen Umständen würde dem Strafverfahren die gesetzliche Grundlage nur dann fehlen, wenn der DAP-Bericht denknotwendig auf Informationen beruht, welche auf illegale Weise beschafft worden sind. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bemängelt konkret folgende Vorwürfe: Der Beschuldigte 1 habe fast täglich via Internet mit dem Anführer der kurdischen Al-Qaïda Kontakt gehabt; er sei regelmässig mit einem Logistiker von Al-Qaïda in Kontakt gekommen; in ähnlicher Weise sei er mit Mullah Krekar in Norwegen in Verbindung gestanden; er habe mit F. gesprochen, dem Nachfolger eines inhaftierten Aktivisten. Dem Schluss des Verteidigers, ein solcher Informationsaustausch habe nur via Telefon, Internet oder E-Mail erfolgen können, ist freilich nicht beizupflichten: Es können auch persönliche Überwachungen oder Offenlegung von Doppelagenten ausländischer Dienste solche Informationen erschlossen haben. Selbst wenn diese sich elektronischer Überwachung bedient haben sollten, muss es nicht zwingend an einer nach dortigem Recht legalen Grundlage gefehlt haben. Das Argument, ausländische Dienste hätten in der Schweiz illegal operiert, ist zwar – wie die Mossad-Affäre (Urteil des Bundesstrafgerichts 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000 E. III) aufzeigte – nicht ohne Beispiel, aber keineswegs denknotwendige, ja auch nur wahrscheinliche Tatsache.
2.9 Die Bundesanwaltschaft war damit befugt und auch gesetzlich verpflichtet, ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten 1 zu eröffnen, es auf den Beschuldigten 2 auszudehnen und die notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Auf die Anklage ist einzutreten und die auf dessen Inhalt abgestützten Beweisakten sind verwertbar, soweit sich nachfolgend im Einzelfall nichts anderes ergibt (vgl. insbesondere E. A.3).
3. Verwertbarkeit von Beweismitteln
3.1 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte geltend, dass die Beweise, welche gestützt auf den Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 21. Dezember 2007 betreffend Genehmigung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (cl. 9 pag. 9.1.52 ff.; vgl. dazu vorne E. A.2) erhoben worden seien, unverwertbar seien, da bei jenem Entscheid nicht wie vom Gesetz verlangt ein dringender Tatverdacht vorgelegen habe. Infolgedessen seien auch alle weiteren und damit die im gesamten Strafverfahren erhobenen Beweise unverwertbar, da die weiteren Beweiserhebungen auf jenen Erkenntnissen bzw. Folgeerkenntnissen gründeten. Die Verteidigung beruft sich auf die prozessualen Bestimmungen von Art. 141 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 140 Verbotene Beweiserhebungsmethoden - 1 Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |
|
1 | Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. |
2 | Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 277 - 1 Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. |
|
1 | Dokumente und Datenträger aus nicht genehmigten Überwachungen sind sofort zu vernichten. Postsendungen sind sofort den Adressatinnen und Adressaten zuzustellen. |
2 | Durch die Überwachung gewonnene Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 281 Voraussetzung und Durchführung - 1 Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |
|
1 | Der Einsatz darf nur gegenüber der beschuldigten Person angeordnet werden. |
2 | Räumlichkeiten oder Fahrzeuge von Drittpersonen dürfen nur überwacht werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden muss, dass die beschuldigte Person sich in diesen Räumlichkeiten aufhält oder dieses Fahrzeug benutzt. |
3 | Der Einsatz darf nicht angeordnet werden, um: |
a | zu Beweiszwecken Vorgänge zu erfassen, an denen eine beschuldigte Person beteiligt ist, die sich im Freiheitsentzug befindet; |
b | Räumlichkeiten oder Fahrzeuge einer Drittperson zu überwachen, die einer der in den Artikeln 170-173 genannten Berufsgruppen angehört. |
4 | Im Übrigen richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Artikeln 269-279. |
3.1.1 Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und das dabei zu befolgende Verfahren war im fraglichen Zeitraum im Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF, SR 780.1) geregelt; im heutigen Recht finden sich die Regeln in Art. 269
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
a | der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; |
b | die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und |
c | die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: |
a | StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; |
b | Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; |
c | Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; |
d | Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; |
e | Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; |
f | BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; |
g | Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o; |
h | Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2; |
i | Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; |
j | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155; |
k | Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3; |
l | Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3; |
m | Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; |
n | Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4. |
3 | Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 7 Verfolgungszwang - 1 Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
|
1 | Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. |
2 | Die Kantone können vorsehen, dass: |
a | die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Mitglieder ihrer gesetzgebenden und richterlichen Behörden sowie ihrer Regierungen für Äusserungen im kantonalen Parlament ausgeschlossen oder beschränkt wird; |
b | die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |
2 | Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: |
a | die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und |
b | der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. |
3 | Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen.198 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. |
3.1.2 Die Bundesanwaltschaft teilte den Verteidigern der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Ehefrau des Beschuldigten 1 im Jahr 2009 gemäss Art. 10 Abs. 2 aBÜPF Grund, Art und Dauer der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs mit (cl. 27 pag. 9.13.1 ff.). Gemäss Auskunft der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts haben die überwachten Personen bis am 3. Juni 2009 keine Beschwerde erhoben (cl. 22 pag. 9.1.368). Auch hinsichtlich einer späteren Mitteilung, vom 7. Januar 2011, sind keine Beschwerden aktenkundig.
3.1.3 Gemäss BGE 140 IV 40 E. 1.1 (der auf das Urteil 1B_425/2010 vom 22. Juni 2011 E. 1.3 Bezug nimmt) dürfe sich der Sachrichter nicht zur Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit geheimer Überwachungsmassnahmen äussern; ihm obliege einzig, die daraus gewonnenen Beweise zu würdigen. Entsprechend könne der Beschuldigte die Fragen der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit vor dem Sachrichter nicht mehr aufwerfen. Nur eine allfällig mangelnde Relevanz der gewonnenen Erkenntnisse und Beweise für das Strafverfahren könne er vor dem Sachrichter geltend machen. Diese Rechtsprechung hebt sich ohne nähere Begründung von früheren Entscheiden ab. So trat das Bundesgericht im Urteil 6S.488/2004 vom 12. Mai 2005 (E.2.2.3) auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid nach Art. 10 Abs. 5 aBÜPF nicht ein mit der Begründung, die Frage der Rechtswidrigkeit der Telefonüberwachung könne noch vor dem Sachrichter geltend gemacht werden, und verneinte das Vorhandensein eines nichtwiedergutzumachenden Nachteils – Voraussetzung für eine Beschwerde gegen diese Art von Zwischenentscheiden. Mit gleicher Begründung trat es später auf gegen ebensolche Beschwerdeentscheide erhobene Strafrechtsbeschwerden nicht ein (Urteile 1B_101/2010 vom 13. April 2010 E. 2; 1B_194/2008 vom 2. September 2009 E. 1.2). Der in BGE 140 IV 40 E. 1.1 vertretenen Auffassung stehen nebst der Botschaft (zur Ordnung des Beschwerderechts gemäss Art. 10 Abs. 5 [Entwurf Art. 8 Abs. 6] aBÜPF vgl. Botschaft des Bundesrats vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 IV 4241, 4275, sowie Botschaft StPO, BBl 2006 1251, wonach diese Regelung unverändert ins neue Recht überführt werden sollte) auch ein Teil der Lehre (Jean-Richard-dit-Bressel, Basler Kommentar, 1. Aufl., Basel 2011, Art. 279
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |
2 | Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: |
a | die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und |
b | der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. |
3 | Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen.198 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 279 Mitteilung - 1 Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft teilt der überwachten beschuldigten Person und den nach Artikel 270 Buchstabe b überwachten Drittpersonen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mit. |
2 | Die Mitteilung kann mit Zustimmung des Zwangsmassnahmengerichts aufgeschoben oder unterlassen werden, wenn: |
a | die Erkenntnisse nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; und |
b | der Aufschub oder das Unterlassen zum Schutze überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist. |
3 | Personen, deren Post- oder Fernmeldeverkehr überwacht wurde oder die die überwachte Postadresse oder den überwachten Fernmeldedienst mitbenutzt haben, können Beschwerde nach den Artikel 393-397 führen.198 Die Beschwerdefrist beginnt mit Erhalt der Mitteilung zu laufen. |
lit. a aBÜPF zu bejahen, zumal zu Beginn eines Verfahrens die Anforderungen an die Dringlichkeit und Bestimmtheit des Tatverdachts nicht zu überdehnen sind; der dringende Tatverdacht im Sinne von Art. 269
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
a | der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; |
b | die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und |
c | die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: |
a | StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; |
b | Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; |
c | Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; |
d | Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; |
e | Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; |
f | BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; |
g | Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o; |
h | Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2; |
i | Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; |
j | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155; |
k | Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3; |
l | Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3; |
m | Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; |
n | Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4. |
3 | Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 309 Eröffnung - 1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn: |
a | sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt; |
b | sie Zwangsmassnahmen anordnet; |
c | sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist. |
2 | Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. |
3 | Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar. |
4 | Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 101 Akteneinsicht bei hängigem Verfahren - 1 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. |
|
1 | Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Artikel 108 bleibt vorbehalten. |
2 | Andere Behörden können die Akten einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
3 | Dritte können die Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 269 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn: |
a | der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; |
b | die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und |
c | die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: |
a | StGB155: Artikel 111-113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138-140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146-148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195-197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226-226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis-260sexies, 261bis, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; |
b | Ausländer- und Integrationsgesetz157 vom 16. Dezember 2005158: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; |
c | Bundesgesetz vom 22. Juni 2001159 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; |
d | Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996161: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; |
e | Kernenergiegesetz vom 21. März 2003162: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; |
f | BetmG164: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; |
g | Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983165: Artikel 60 Absatz 1 Buchstaben g-i sowie m und o; |
h | Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996166: Artikel 14 Absatz 2; |
i | Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011168: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; |
j | Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015170: Artikel 154 und 155; |
k | Waffengesetz vom 20. Juni 1997172: Artikel 33 Absatz 3; |
l | Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000174: Artikel 86 Absätze 2 und 3; |
m | Geldspielgesetz vom 29. September 2017176: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; |
n | Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015178: Artikel 74 Absatz 4. |
3 | Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979179 aufgeführten Straftaten. |
3.2 Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte geltend, für zahlreiche Zeugenbeweise bestehe ein Verwertungsverbot, da dem Beschuldigten 1 nie Gelegenheit gegeben worden sei, den Zeugen und Auskunftspersonen in seiner Anwesenheit Fragen zu stellen. Der Verteidiger habe der Verfahrensleitung ganz zu Beginn des Verfahrens mitgeteilt, dass er an den Beweiserhebungen teilnehmen wolle und dass ihm die entsprechenden Termine mitzuteilen seien. Im Hinblick auf die im Ausland durchgeführten Einvernahmen sei dieses Begehren wiederholt und es sei beantragt worden, dass an diesen Befragungen auch der Beschuldigte 1 teilnehmen könne. Dem Verteidiger sei die Möglichkeit zur Teilnahme an sämtlichen Einvernahmen nur teilweise ermöglicht worden, dem Beschuldigten 1 sei sie vollumfänglich verwehrt worden. Damit sei das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.2.1 Die bis Ende 2010 in Kraft gewesene BStP statuierte für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte der Parteien (Art. 100
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
|
1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
|
1 | Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. |
2 | Sie beachten namentlich: |
a | den Grundsatz von Treu und Glauben; |
b | das Verbot des Rechtsmissbrauchs; |
c | das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; |
d | das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 147 Im Allgemeinen - 1 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
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1 | Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Artikel 159. |
2 | Wer sein Teilnahmerecht geltend macht, kann daraus keinen Anspruch auf Verschiebung der Beweiserhebung ableiten. |
3 | Die Partei oder ihr Rechtsbeistand können die Wiederholung der Beweiserhebung verlangen, wenn der Rechtsbeistand oder die Partei ohne Rechtsbeistand aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren. Auf eine Wiederholung kann verzichtet werden, wenn sie mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre und dem Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, insbesondere dem Recht, Fragen zu stellen, auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. |
4 | Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen dieses Artikels erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war. |
Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, komme ein absoluter Charakter zu. Ziel sei es, dem Beschuldigten in Gewährung eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Waffengleichheit eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, sei es erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend sei und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden könne. Der Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die wirksame Ausübung des Fragerechtes) zustande gekommen seien, sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismittel für einen Schuldspruch handle (zum Ganzen: BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen auf die eigene und die Rechtsprechung des EGMR; BGE 125 I 127 E. 6c/dd mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.3.1).
3.2.2 Vorliegend bilden die Einvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, wie sich im Folgenden ergibt, nicht das einzige bzw. ausschlaggebende Beweismittel. Vielmehr bilden die Erkenntnisse aus geheimen Überwachungsmassnahmen die hauptsächliche Grundlage für den Schuldspruch. Die gestützt auf diese Erkenntnisse erfolgten Einvernahmen sind beim Schuldspruch, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung und bilden nicht das ausschlaggebende Beweismittel. Der Frage der Ausübung des Fragerechts kommt somit vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu; weitere Ausführungen erübrigen sich. Bei dieser Sachlage kann auf sämtliche Einvernahmen abgestellt werden, unabhängig davon, ob der Beschuldigte oder sein Verteidiger daran teilnehmen konnten oder nicht.
3.3 Die Verteidigung machte geltend, dass auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten 1 aus dem Vorverfahren unverwertbar seien. Der Beschuldigte 1 habe in der Hauptverhandlung seine diesbezüglichen Aussagen widerrufen, da diese nur aufgrund von nicht verwertbaren Beweismitteln, welche ihm vorgelegt worden seien, zu Stande gekommen seien (cl. 156 pag. 156.925.101 [Plädoyer S. 18]).
Widerruft der Beschuldigte frühere Aussagen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich zu prüfen, inwieweit diese Aussagen zu berücksichtigen sind. Vorliegend handelt es sich bei den Aussagen des Beschuldigten 1 jedenfalls nicht um ein Schuldeingeständnis; er hat lediglich zu einzelnen Punkten Aussagen gemacht, die weder für sich allein noch insgesamt als Schuldeingeständnis gelten könnten. Nachdem die bei den Einvernahmen vorgehaltenen Beweise verwertbar sind und andere Gründe für den Widerruf nicht geltend gemacht wurden, können die Aussagen des Beschuldigten 1 grundsätzlich vorbehaltlos gewürdigt werden.
3.4 Die Überwachung des Fernmelde- und Postverkehrs sowie ermittelte Internetinhalte erforderten Übersetzungen in die Amtssprachen. In dieser Hinsicht ist den Beschuldigten in Nachachtung des rechtlichen Gehörs offenzulegen, welche Personen die Übersetzungen vornahmen und dass diese auf die Straffolgen falscher Übersetzung gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
Die Strafkammer forderte die Bundeskriminalpolizei am 16. Dezember 2013 auf, in Bezug auf die Telefonüberwachung und die Auswertung von Internetinhalten die Identität der Übersetzer bekanntzugeben sowie die Nachweise hinsichtlich deren fachlicher Qualfikation und Geeignetheit zur Übersetzung im vorliegenden Verfahren sowie der Belehrung über die Wahrheitspflicht und die Straffolgen gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
Mit Eingaben vom 31. März bzw. 8. April 2014 ersuchten die Verteidiger um Akteneinsicht betreffend den von der Strafkammer am 16. Dezember 2013 einverlangten Bericht (cl. 156 pag. 156.521.24, 156.522.4). Am 10. April 2014 wurden den Parteien die vorgenannten Eingaben der Bundeskriminalpolizei (ohne elektronische Dokumentation) zur Kenntnis mitgeteilt. Von der elektronischen Dokumentation bezüglich der Übersetzer BKP 1–5, 7, 9, 13 und 14 erhielten sie eine Tabelle in anonymisierter Form, aus welcher die fachliche Qualifikation der Übersetzer, das Datum des schriftlichen Übersetzungsauftrags sowie das Datum und die Vornahme der Belehrung über die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
Aus der von der Bundeskriminalpolizei eingereichten Dokumentation ergibt sich, dass die für die Übersetzung im Rahmen der Überwachung des Fernmelde- und Postverkehrs und von Internetinhalten eingesetzten Übersetzer die erforderlichen fachlichen Qualitäten aufweisen und vor dem sozio-kulturellen Hintergrund der Beschuldigten zur Übersetzung geeignet sind. Aus der Aktennotiz des damaligen Kommissariatsleiters der Bundeskriminalpolizei ergibt sich, dass dieser im Rahmen der Unterzeichnung der Arbeitsverträge den Übersetzern jeweils ein Beiblatt mit diversen Gesetzesbestimmungen aushändigte und sie mündlich auf die strafrechtlichen Folgen von deren Verletzung, darunter Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...434 |
3 | Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.435 |
Die Übersetzungen der Beweismittel wurden nach dem Gesagten in Beachtung der prozessualen Vorschriften erstellt. Sie sind demnach vorbehaltlos verwertbar.
3.5 Aus einem anderen Verfahren beigezogene Akten sind "sachliche Beweismittel" im Sinne von Art. 194
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. |
|
1 | Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. |
2 | Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. |
3 | Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 194 Beizug von Akten - 1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. |
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1 | Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. |
2 | Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. |
3 | Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone oder zwischen kantonalen und eidgenössischen Behörden das Bundesstrafgericht. |
4. Vorfrage der Einstellung des Verfahrens in Anklagepunkt I.D
4.1 In der Hauptverhandlung warf das Gericht nach Art. 339 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
|
1 | Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
2 | Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: |
a | die Gültigkeit der Anklage; |
b | die Prozessvoraussetzungen; |
c | Verfahrenshindernisse; |
d | die Akten und die erhobenen Beweise; |
e | die Öffentlichkeit der Verhandlung; |
f | die Zweiteilung der Verhandlung. |
3 | Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. |
4 | Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. |
5 | Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
|
1 | Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
2 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: |
a | der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; |
b | eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; |
c | eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht. |
3 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. |
4 | Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. |
Die Bundesanwaltschaft hielt an der Anklage fest, da die Handlungen in Anklagepunkt I.D im Anklagezusammenhang zu würdigen seien (cl. 156 pag. 156.920.4).
Der Beschuldigte 1 stellte Antrag im Sinne der Vorfrage (cl. 156 pag. 156.920.3).
Die Strafkammer stellte die Vorfrage zurück (cl. 156 pag. 156.920.5).
4.2 Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen (Art. 339 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
|
1 | Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
2 | Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: |
a | die Gültigkeit der Anklage; |
b | die Prozessvoraussetzungen; |
c | Verfahrenshindernisse; |
d | die Akten und die erhobenen Beweise; |
e | die Öffentlichkeit der Verhandlung; |
f | die Zweiteilung der Verhandlung. |
3 | Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. |
4 | Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. |
5 | Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 340 Fortgang der Verhandlung - 1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass: |
|
1 | Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass: |
a | die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist; |
b | die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann; |
c | zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt. |
2 | Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 340 Fortgang der Verhandlung - 1 Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass: |
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1 | Sind allfällige Vorfragen behandelt, so hat dies zur Folge, dass: |
a | die Hauptverhandlung ohne unnötige Unterbrechungen zu Ende zu führen ist; |
b | die Anklage nicht mehr zurückgezogen und unter Vorbehalt von Artikel 333 nicht mehr geändert werden kann; |
c | zur Anwesenheit verpflichtete Parteien den Verhandlungsort nur noch mit Einwilligung des Gerichts verlassen dürfen; verlässt eine Partei den Verhandlungsort, so wird die Verhandlung gleichwohl fortgesetzt. |
2 | Nach der Behandlung allfälliger Vorfragen gibt die Verfahrensleitung die Anträge der Staatsanwaltschaft bekannt, falls die Parteien nicht darauf verzichten. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
|
1 | Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
2 | Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: |
a | die Gültigkeit der Anklage; |
b | die Prozessvoraussetzungen; |
c | Verfahrenshindernisse; |
d | die Akten und die erhobenen Beweise; |
e | die Öffentlichkeit der Verhandlung; |
f | die Zweiteilung der Verhandlung. |
3 | Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. |
4 | Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. |
5 | Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 339 Eröffnung; Vor- und Zwischenfragen - 1 Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
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1 | Die Verfahrensleitung eröffnet die Hauptverhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenheit der vorgeladenen Personen fest. |
2 | Anschliessend können das Gericht und die Parteien Vorfragen aufwerfen, insbesondere betreffend: |
a | die Gültigkeit der Anklage; |
b | die Prozessvoraussetzungen; |
c | Verfahrenshindernisse; |
d | die Akten und die erhobenen Beweise; |
e | die Öffentlichkeit der Verhandlung; |
f | die Zweiteilung der Verhandlung. |
3 | Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Vorfragen, nachdem es den anwesenden Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat. |
4 | Stellen die Parteien während der Hauptverhandlung Zwischenfragen, so behandelt sie das Gericht wie Vorfragen. |
5 | Bei der Behandlung von Vor- oder Zwischenfragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen, um die Akten oder die Beweise zu ergänzen oder durch die Staatsanwaltschaft ergänzen zu lassen. |
4.3 Vorliegend rechtfertigte sich ein Zurückstellen der Vorfrage schon aus praktischen Gründen. Unter der Marginale "Verzicht auf Strafverfolgung" bestimmt Art. 8
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
|
1 | Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
2 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: |
a | der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; |
b | eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; |
c | eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht. |
3 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. |
4 | Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
|
1 | Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB). |
2 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn: |
a | der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt; |
b | eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre; |
c | eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht. |
3 | Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird. |
4 | Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird. |
5. Anwendbares materielles Recht
5.1 Wird das Strafrecht revidiert, so bestimmt sich der "zeitliche Geltungsbereich" nach Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 104 - Die Bestimmungen des Ersten Teils gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für die Übertretungen. |
Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbstständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).
5.2 Die den Beschuldigten vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden zum Teil vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, begangen. Damit stellt sich die Frage des anwendbaren materiellen Rechts. Hinsichtlich der Tatbestandselemente der angeklagten Tatbestände hat das Recht in den jeweiligen Anklageperioden keine Änderung erfahren; in Bezug auf Anklagepunkt I.F kann die Frage offen bleiben (vgl. E. A.6.3.3). Hinsichtlich der Verjährung wird die Frage nachfolgend (E. A.6) separat geprüft.
5.2.1 Beim Beschuldigten 1 fallen die Handlungen gemäss Anklagevorwurf I.A.1–I.A.9 (Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation, Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
Die Handlungen gemäss den Anklagevorwürfen I.A.10 (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
|
1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Die Anklagepunkte I.B.1, I.B.2 und I.B.3 (Falschbeurkundung und Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
|
1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
Neues Recht gilt für die Handlungen in Anklagepunkt I.D (Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
5.2.2 Beim Beschuldigten 2 sind die Handlungen gemäss Anklagevorwurf II.E (Falschbeurkundung und Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes, Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
6. Verjährung
6.1 Gemäss Art. 389 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
|
1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 in Anklagepunkt I.B.1 vor, er habe sich der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslandes (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
6.2.1 Anwendbar ist das bis am 30. September 2002 in Kraft gewesene Verjährungsrecht, es sei denn, das neue Recht sei für den Täter milder (Art. 389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
6.2.2 Der Todesschein des Vaters des Beschuldigten 1, datierend vom 12. März 1991, angeblich behördlich ausgestellt im Irak (cl. 90 pag. B09.5.2.172 f.), die auf B. lautende irakische Identitätskarte, angeblich behördlich ausgestellt im Irak (cl. 90 pag. B09.5.2.167 f.), und der irakische Haftbefehl betreffend "A. (andere Namensschreibung", datierend vom 31. August 1998, angeblich ausgestellt von der Direktion für öffentliche Sicherheit des Präsidenten der Republik Irak (cl. 90 pag. B09.5.2.175 f.), waren spätestens am 20. Januar 1999 bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Landschaft eingereicht. Das geht aus dem Aktenübermittlungsschreiben dieser Behörde an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute BFM) von jenem Datum und dem Befragungsprotokoll des Beschuldigten 1 vom 12. Januar 1999 hervor (cl. 134 pag. B01.18.12.32 ff., insbesondere B01.18.12.46 und B01.18.12.61). In der Anklageschrift (S. 77) wird wohl ausgeführt, dass der Beschuldigte 1 wie vorstehend erwähnt sowie am 23. April 2001 und 11. Juni 2001 durch das BFF befragt worden sei und "dabei" die fraglichen Dokumente eingereicht habe, ohne jedoch zu präzisieren, an welcher der Befragungen. Gemäss Aussage des Beschuldigten 1 vom 8. Dezember 2008 waren diese Dokumente 1998 ausgestellt worden, nachdem er in die Schweiz gekommen war (cl. 31 pag. 13.3.0.81). Zur Frage, wann und wo genau er die Dokumente eingesetzt habe, sagte der Beschuldigte 1 zwar aus: "Ich habe dieses Dokument [Todesschein des Vaters] bei meinem Interview abgegeben. Ich glaube beim Interview in Basel, Amt für Migration"; "Die Identitätskarte, denke ich, habe ich beim zweiten Interview den Behörden (BFM) abgegeben" bzw. "Ich bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube das war bei meinem zweiten Interview beim BFM"; bezüglich Haftbefehl: "Das war auch beim zweiten Interview" (cl. 31 pag. 13.3.0.78 ff.). Diese Aussagen sprechen dafür, dass zwei der Dokumente möglicherweise erst im Jahr 2001 eingereicht worden sein könnten. In den Anhörungsprotokollen des BFF vom 23. April und 11. Juni 2001 (cl. 134 pag. B01.18.12.67 ff., insbesondere B01.18.12.78, B01.18.12.80 ff., insbesondere B01.18.12.85) und in den weiteren von dieser Behörde edierten Akten finden sich jedoch keine die Aussage des Beschuldigten 1 stützenden
Hinweise. Zudem erfolgte die strafprozessuale Einvernahme mehr als sieben Jahre nach den Anhörungen im Asylverfahren. Damit bleibt es bei der Feststellung, dass die fraglichen Dokumente schon im Januar 1999 bei bzw. zu Handen der zuständigen Behörde eingereicht worden waren.
6.2.3 Die vorerwähnte Einvernahme vom 8. Dezember 2008 stellt eine Untersuchungshandlung dar, welche die Verjährung unterbricht. Damit kommt die absolute Verjährungsfrist zum Tragen. Der Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat – das Einreichen falscher Urkunden im Asylverfahren – liegt heute mehr als 15 Jahre zurück. Der Beschuldigte 1 kam im November 1998 in die Schweiz, wo er ein Asylgesuch einreichte, und kehrte von 2003 bis 2005 mehrmals in sein Heimatland zurück (vgl. hinten E. C.2.4, C.2.5.3). Eine Strafverbüssung im Ausland nach der Tat ist nicht aktenkundig; ein Ruhen der Verjährung liegt nicht vor. Somit ist das Verfahren im Anklagepunkt I.B.1 zufolge Verjährung einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).
6.2.4 Die allfällige Anwendung neuen Rechts (Art. 389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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6.3 Die Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von aArt. 36 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
6.3.1 Dem Beschuldigten 1 wird in rechtlicher Hinsicht vorgeworfen, als Finanzintermediär gemäss Art. 2 Abs. 3 GwG gehandelt, aber nicht die nach aArt. 14 Abs. 1 GwG erforderliche Bewilligung bei der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (Kontrollstelle) eingeholt zu haben (hinten E. B.7.2). Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Geldwäschereigesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen bei dieser ein Gesuch um Bewilligung nach aArt. 14 GwG stellen (Art. 42 Abs. 3 GwG). Das Geldwäschereigesetz trat am 1. April 1998 in Kraft (AS 1998 904). Bis zum 30. März 2000 konnte der Beschuldigte 1 mithin der angeklagten Tätigkeit ohne Bewilligung nachgehen. Ein Gesuch musste er erst ab 1. April 2000 einreichen. Als strafbar in Betracht fällt sein Handeln somit erst ab jenem Zeitpunkt.
6.3.2 Die Strafdrohung von aArt. 36
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
6.3.3 Zu prüfen ist, ob das neue Recht milder ist (Art. 389
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 389 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
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1 | Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden. |
2 | Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 44 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
3 | ...104 |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 44 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103 |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung, Anerkennung, Zulassung, Registrierung oder Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 Absatz 1 GwG102 eine nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungs-, anerkennungs-, zulassungs- oder registrierungspflichtige Tätigkeit oder eine Tätigkeit, die den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation voraussetzt, ausübt.103 |
2 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. |
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SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
|
1 | Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
2 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. |
3 | Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. |
SR 956.1 Verordnung vom 16. Januar 2008 über die vorzeitige Inkraftsetzung von organisatorischen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 - Finanzmarktaufsichtsgesetz FINMAG Art. 50 Zuständigkeit - 1 Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
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1 | Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974115 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD. |
2 | Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten sinngemäss. |
3 | Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesanwaltschaft und des EFD müssen zur Hauptverhandlung nicht persönlich erscheinen. |
Die Frage, ob das damalige oder das heute geltende Recht integral – in Bezug auf Strafdrohung und Verjährung – das mildere sei, kann offen bleiben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich nämlich, dass sowohl nach altem als auch nach neuem Recht das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 im Anklagepunkt I.F zufolge Verjährung teilweise einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). Eine exakte Abgrenzung zu den einer materiellen Beurteilung zu unterziehenden angeklagten Handlungen kann aus praktischen Gründen unterbleiben (hinten E. B.7).
6.4 Bei den übrigen Anklagepunkten stellt sich die Frage der Verjährung nicht.
B. Zu den einzelnen Anklagepunkten
1. Beteiligung an einer kriminellen Organisation, eventualiter Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.1 Anklagevorwurf
1.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkt I.A)
a) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 (cl. 156 pag. 156.100.1 ff., 156.100.32 ff.) (zusammengefasst) vor, er habe sich in Basel und anderswo von 2003 bis am 11. November 2008 an einer kriminellen Organisation beteiligt, indem er
- sich am "Zentrum Didi Nwe Auslandsabteilung" (nachfolgend: ZDNAA) als einer neuen, kriminellen Organisation mit terroristischer Zielsetzung beteiligt habe,
- den Aufbau und die Funktionsbereiche dieser Organisation wesentlich mitbestimmt und sich dadurch dauerhaft in die Organisation integriert habe,
- im ZDNAA leitende Funktionen übernommen habe, im Wissen darum, dass diese Organisation mit wechselnder personeller Zusammensetzung und nach aussen geheim gehaltenem Aufbau und Führungsstruktur als Bestandteil des Al-Qaïda-Netzwerkes auf Dauer angelegt gewesen sei,
- sich damit gleichzeitig und in Tateinheit auch am Al-Qaïda-Netzwerk beteiligt und damit die Al-Qaïda unterstützt habe.
Als Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 1 vor, er habe eine kriminelle Organisation unterstützt, indem er durch seine Tathandlungen die kriminelle Organisation Al-Qaïda-Netzwerk zumindest unterstützt habe.
Die Bundesanwaltschaft stützt die Anklage der kriminellen Organisation auf konkret umschriebene Vorwürfe (Anklagepunkte I.A.1 bis I.A.10, Anklageschrift S. 32-76). Auf diese wird – soweit erforderlich – nachfolgend näher eingegangen.
b) In der Hauptverhandlung stellte die Bundesanwaltschaft den vorne wiedergegebenen Antrag, der Beschuldigte 1 sei wegen Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.A)
a) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2013 (cl. 156 pag. 156.100.1 ff., 156.100.90 ff.) (zusammengefasst) vor, er habe sich zwischen dem 27. Dezember 2007 und dem 11. November 2008 in Basel an einer kriminellen Organisation beteiligt, indem er
- sich vom Beschuldigten 1 Administratoren- sowie Moderatorenrechte auf Internetplattformen und in Chaträumen des ZDNAA habe einräumen lassen und diesbezüglich Anweisungen vom Beschuldigten 1 entgegengenommen habe,
- mit seinen Publikationen, welche er in Absprache mit dem Beschuldigten 1 auf Internetplattformen des ZDNAA initiiert und ausgeführt habe, sowie mit seinen Funktionen in Chaträumen des ZDNAA massgebliche Funktionen wahrgenommen, sich durch diese Tätigkeiten in das ZDNAA aktiv eingegliedert und sich damit an dieser kriminellen Organisation mit terroristischer Zielsetzung beteiligt habe,
- sich damit gleichzeitig und in Tateinheit auch am Al-Qaïda-Netzwerk beteiligt und damit die Al-Qaïda unterstützt habe.
Als Eventualanklage wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten 2 vor, er habe durch seine Tathandlungen das ZDNAA, das Al-Qaïda-Netzwerk und die Al-Qaïda als kriminelle Organisationen zumindest unterstützt.
Die Bundesanwaltschaft stützt die Anklage der kriminellen Organisation auf konkret umschriebene Vorwürfe (Anklagepunkte II.A.1 und II.A.2, Anklageschrift S. 90-107). Auf diese wird – soweit erforderlich – nachfolgend näher eingegangen.
b) In der Hauptverhandlung stellte die Bundesanwaltschaft den vorne wiedergegebenen Antrag, der Beschuldigte 2 sei wegen Beteiligung an und Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2 Allgemeines zum Rechtlichen
1.2.1 Wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.2 Zum Begriff der kriminellen Organisation äussert sich das Bundesgericht wie folgt: "Der Begriff der Verbrechensorganisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Neben den explizit im Gesetz genannten Elementen der Geheimhaltung und der kriminellen Zwecksetzung ergeben sich aus dieser Begriffsbestimmung die folgenden Merkmale einer Organisation als solcher: Auf Dauer angelegter Personenzusammenschluss, dessen Bestehen von der Mitgliedschaft einzelner Personen unabhängig ist, Arbeitsteilung, Professionalität, Befehlsunterworfenheit der Mitglieder. Nicht explizit nennt das Bundesgericht die hierarchische Struktur, die sich jedoch aus der Arbeitsteiligkeit und der Befehlsunterworfenheit der Mitglieder ergibt (vgl. aber Botschaft des Bundesrats vom 30. Juni 1993 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277, 297). Auch in der Lehre wird eine hierarchische, dauerhafte und arbeitsteilige Struktur und die Austauschbarkeit der Mitglieder vorausgesetzt (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013 [nachfolgend: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar], Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.3 Als Beteiligte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.4 Die Tatvariante der Unterstützung kommt bei Personen in Betracht, die nicht in die Organisationsstruktur integriert sind. Die Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4). Der Gesetzgeber zielt insbesondere auf Mittelspersonen, die als Bindeglieder zu legaler Wirtschaft, Politik und Gesellschaft einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung krimineller Organisationen leisten (Arzt, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. I, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.5 Das blosse Sympathisieren mit einer kriminellen oder terroristischen Organisation oder das "Bewundern" einer solchen Organisation stellt noch keine Unterstützung dar (BGE 132 IV 132 E. 4.1.4; BGE 133 IV 58 E. 5.3.1 S. 71). Auch nach den allgemeinen Regeln der Teilnahme ist die Billigung einer Straftat grundsätzlich straffrei, die Bekundung von Sympathie vor der Tat nur ausnahmsweise (als psychische Gehilfenschaft) strafbar (Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.6 Subjektiv wird Vorsatz verlangt. Der Täter muss wissen, dass er sich an einer kriminellen Organisation beteiligt bzw. eine solche unterstützt. Bezüglich seiner Tathandlung muss er zumindest eventualvorsätzlich damit rechnen, dass sie der kriminellen Zwecksetzung der Organisation dient; ein Zusammenhang mit einem konkreten Verbrechen gehört jedoch nicht zum Vorsatz (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Der Nachweis der Kenntnis vom verbrecherischen Charakter der kriminellen Organisation wird in der Regel nur über den Nachweis zu führen sein, dass dem Mitglied (oder Unterstützer) konkrete, der Organisation anzulastende (ausgeführte oder geplante) Taten bekannt waren oder es solche in Kauf nahm (Arzt, a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.7 Die Bestimmung von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Vorliegend stützt sich der Anklagevorwurf bezüglich des Tatbestands der kriminellen Organisation auf eine Vielzahl von Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit indizienmässig den Beweis für die Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 1
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 12 Strafverfolgungsbehörden - Strafverfolgungsbehörden sind: |
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a | die Polizei; |
b | die Staatsanwaltschaft; |
c | die Übertretungsstrafbehörden. |
vorgeworfenen Verhaltens bejaht und die Gewichtung des Verschuldens vorgenommen werden kann. Mithin geht es nicht um die Würdigung der Elemente aller Organisationen und aller Einzelhandlungen, welche in der Anklageschrift unter Ziff. I.A und II.A angeführt werden. Sollte die Tatbestandsmässigkeit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder der Unterstützung einer kriminellen Organisation durch eine Aktion bewiesen sein, so brauchen die übrigen Vorwürfe der Anklage nur insoweit gewürdigt zu werden, als sie sich in ihrem Unrechtsgehalt signifikant unterscheiden und den Zeitraum ihrer Realisation definieren, was für die Strafzumessung wesentlich ist.
Soweit die Bundesanwaltschaft Beteiligung und Unterstützung hinsichtlich derselben kriminellen Organisation anklagt (vgl. vorne E. B.1.1.1b und B.1.1.2b), gehen allfällige Unterstützungshandlungen in der Anklage wegen Beteiligung auf. Soweit eine Beteiligung nicht nachgewiesen sein sollte, fällt hingegen einzig die Eventualanklage der Unterstützung in Betracht. Anders verhält es sich, wenn sich die angeklagten Handlungen auf verschiedene kriminelle Organisationen beziehen und eine Beteiligung an bzw. Unterstützung von mehreren Organisationen nachgewiesen ist. Nur in dieser Konstellation könnte echte Konkurrenz vorliegen.
1.2.8 Da die Anklage den Vorwurf der Beteiligung an einer terroristischen Organisation bzw. die Unterstützung einer solchen erhebt, stellt sich an dieser Stelle die Frage, in welchem Verhältnis Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Die bundesrätliche Al-Qaïda-Verordnung vom 7. November 2001 (AS 2001 3040) lautete in Art. 2 Abs. 1: "Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft." Art. 2 der aktuellen Verordnung der Bundesversammlung (SR 122) bestimmt: "Wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Artikel 1 verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert, wird, sofern nicht strengere Strafbestimmungen zur Anwendung kommen, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Art. 1 verbietet (a) die Gruppierung Al-Qaïda und (b) Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Al-Qaïda übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln.
Die Strafbestimmung der Al-Qaïda-Verordnung kommt gemäss Wortlaut nebst strengeren Strafbestimmungen nur subsidiär zum Zug, das heisst nur dort, wo ihre Tatbestandsumschreibung weiter oder die Strafandrohung der anderen Strafbestimmung gleich oder weniger streng ist (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.9 Lässt die Tatbestandsumschreibung in der Al-Qaïda-Verordnung nebst dem, was gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Nach der Ansicht von Arzt (a.a.O., Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Da die Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.2.10 Als Propaganda gilt in objektiver Hinsicht beliebiges wahrnehmbares Handeln, welchem in subjektiver Hinsicht über das blosse Bewusstsein hinaus, dass die Handlung von andern wahrgenommen werde, auch die Absicht zugrundeliegt, dass auf das Publikum im Sinne des Werbens für die propagierten Gedanken und Werte eingewirkt werde, so dass dieses für die Sache gewonnen oder in seinen Überzeugungen bestärkt wird (BGE 68 IV 145 E. 2 S. 147 f.; siehe auch Niggli, Rassendiskriminierung, 2. Aufl., Zürich 2007, N. 1223). Die Art und Weise oder der Weg der Kommunikation sind nicht bedeutsam. Adressat ist die Öffentlichkeit (Niggli, a.a.O., N. 1226).
Ohne mit dem Wortlaut des Art. 261bis Abs. 3 StGB (Rassendiskriminierung) eine Übereinstimmung zu finden, zielt der Gesetzgeber mit Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
1.2.11 Die Strafkammer gab den Parteien mit Schreiben vom 13. Januar 2014 (Ziff. 10) und in der Hauptverhandlung einen Würdigungsvorbehalt gemäss Art. 344 StPO bekannt, wonach sie sich vorbehalte, die Anklage gegen den Beschuldigten 1 in Ziff. I.A und die Anklage gegen den Beschuldigten 2 in Ziff. II.A und II.C statt unter Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
1.3.1 Der Beschuldigte 1 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Anklagevorwurf (cl. 156 pag. 156.930.6 ff.). Auf die Frage, ob er seine im Vorverfahren bei der Bundesanwaltschaft und bei der Bundeskriminalpolizei gemachten Aussagen bestätige, erklärte er, er widerrufe alle Aussagen, weil sich die Beschuldigungen auf nicht verwertbare Beweise abstützten (cl. 156 pag. 156.930.8). Im Hinblick auf die Schlusseinvernahme der Bundesanwaltschaft gemäss zugestelltem Einvernahmeprotokoll vom 5. September 2013 verzichtete er auf eine abschliessende Befragung und nahm auch nicht schriftlich zu den Anklagevorwürfen Stellung (cl. 81 pag. 13.3.0.4145 ff., 16.1.0.342 f., 16.1.0.345; Prozessgeschichte Bst. J).
1.3.2 Das ZDNAA als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
a) Die Bundesanwaltschaft behauptet in der Anklage, das ZDNAA habe sich unter der Führung von Najmuddin Faraj Ahmad, bekannt als MuIIah Krekar (nachfolgend: Mullah Krekar), ab 2003 als neue kriminelle Organisation innerhalb des AI-Qaïda-Netzwerks positioniert. Das ZDNAA sei eine Institution der jihadistisch-salafistisch kurdischen Bewegung in Europa, mit MuIIah Krekar als Anführer und mit Fokus auf die von Kurden bewohnten Gebiete im Irak, im Iran und weiteren angrenzenden Ländern. Dabei sei von MuIIah Krekar und den übrigen Gründern, darunter dem Beschuldigten 1, bezweckt worden, die Gründung und den Aufbau des ZDNAA im Sinne einer Reorganisation der ursprünglichen Organisation Ansar Al Islam (nachfolgend: AAI) auftreten zu lassen, welche von MuIIah Krekar mitbegründet und bis am 13. September 2002 geführt worden sei. Das ZDNAA sei als eigentliche Nachfolgeorganisation der AAI – welche unter neuer Führung weiterhin bestanden habe – eine weitere, neue kriminelle Organisation mit terroristischer Zielsetzung. Es stehe als Supportorganisation im Dienste der Al-Qaïda und bilde einen integralen Bestandteil des Al-Qaïda-Netzwerks. Das ZDNAA habe die Medienstrategie des Al-Qaïda-Netzwerks und der Al-Qaïda übernommen und damit seine Unterstützung für den globalen Jihad deklariert. Mit seinem Vorgehen und dem Bekenntnis zur Al-Qaïda sowie zum Al-Qaïda-Netzwerk habe es die Förderung und Stärkung dieser Organisationen bezweckt und erreicht; es habe ihnen eine Basis für die Rekrutierung neuer Mitglieder und Unterstützer zur Verfügung gestellt. Damit habe das ZDNAA einen unmittelbaren Beitrag zur Umsetzung des Ziels des Al-Qaïda-Netzwerks, welches in der Begehung von Gewaltverbrechen bestehe, geleistet (Anklageschrift Ziff. 2.4, S. 10 f., Ziff. 3.1 und 3.2, S. 12 f.).
b) Tatbestandselement von Art. 260ter Ziff. 1
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.3.3 Nach dem Gesagten scheidet – mangels einer kriminellen Organisation – sowohl die Tatbestandsvariante der Beteiligung als auch jene der Unterstützung in Bezug auf die Organisation ZDNAA aus. Offen bleiben kann damit, ob der Beschuldigte 1 sich im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.3.4 Zu prüfen ist weiter, ob sich der Beschuldigte 1 durch die ihm vorgeworfenen Tathandlungen, wie von der Anklagebehörde behauptet wird, im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
a) Das Bundesgericht zählt die Al-Qaïda zu den kriminellen Organisationen im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
für das Ereignis 9/11 als allgemeines Erfahrungswissen erachtet werden, wie auch eine um Usama Bin Laden gebildete und von ihm geleitete Gruppierung mit der Bezeichnung Al-Qaïda – Letzteres schon aufgrund der Verordnung der Bundesversammlung vom 23. Dezember 2011 über das Verbot der Gruppierung Al-Qaïda und verwandter Organisationen (SR 122) bzw. der entsprechenden Vorgänger-Verordnung des Bundesrates vom 7. November 2001 (AS 2001 3040) und deren Verlängerung (AS 2003 4485, 2005 5425, 2008 6271) sowie der Verordnung des Bundesrates vom 2. Oktober 2000 über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban (SR 946.203), in deren Anhang 2 Usama Bin Laden (Kennziffer QI.B.8.0.1 bzw. SSID 10-15125) und Al-Qaïda (Kennziffer QE.A.4.01 bzw. SSID 10-17297 – auch bekannt als Usama Bin Laden Network oder Usama Bin Laden Organization) während des ganzen Anklagezeitraums aufgeführt waren; die Aufnahme in die entsprechende Liste des UNO-Sicherheitsrates erfolgte am 25. Januar 2001 (Usama bin Laden; laut Verordnung gestorben in Pakistan im Mai 2011) bzw. 6. Oktober 2001 (Al-Qaïda) (AS 2012 5145, 5179). Die Verantwortung von Al-Qaïda für 9/11 wird ausserdem namentlich durch die folgende Äusserung von Usama Bin Laden belegt: "Gott weiss, dass wir nicht den Plan hatten, die Türme anzugreifen, aber die Idee überkam mich, als die Unterdrückung unseres Volkes in Palästina und im Libanon und die an ihm begangenen Gräueltaten durch die amerikanisch-israelische Allianz einfach zu weit gingen… Als ich jene zerstörten Hochhäuser im Libanon sah, fiel mir ein, den Unterdrücker in gleicher Weise zu bestrafen und Hochhäuser in Amerika zu zerstören…" ("Message to America"; deutsche Übersetzung in: Richardson, Was Terroristen wollen, Frankfurt a.M. /New York 2007, S. 74).
b) Al-Qaïda existiert nicht in derselben Form weiter, wie sie bekannt wurde und in der allgemeinen Wahrnehmung stand im Zeitpunkt, als die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet wurde. Sie hat ihre bisherige Struktur gerade im Nachgang zu 9/11 entscheidend geändert: Bis dahin hatte sie eine einheitliche Organisation mit einer umfangreichen Bürokratie (Hoffmann, Terrorismus – der unerklärte Krieg, Frankfurt a.M. 2006, S. 426). Dazu war es gekommen, nachdem Usama Bin Laden ab Mitte der 1990er-Jahre in Afghanistan sich als Gast der Taliban niederliess und unter ihrem Schutz Trainingscamps zur Ausbildung von bis zu 30'000 Männern aufbaute, welche das Handwerk des militanten Jihads erlernten, und die Durchführung von Terroranschlägen plante. Zu Letzteren gehörten Selbstmordattentate vor amerikanischen Botschaften im August 1998, der Anschlag auf ein amerikanisches Kriegsschiff vor Aden im Oktober 2000 und die Anschläge in den USA im September 2001. Die dadurch ausgelösten amerikanischen Militäroperationen zerschlugen diese Strukturen; Al-Qaïda gab es als Organisation in Afghanistan nicht mehr (Dietl/Hirschmann/Tophoven, Das Terrorismus-Lexikon, Frankfurt a.M. 2006, S. 169). Mullah Krekar sagte am 16. Dezember 2008 in einem auf der Internetseite www.dorbeen.info publizierten Interview: "Wir sind ab 2002 als eine unabhängige Gruppe unter dem Namen Ansar Al-Islam aufgetreten. Damals sind wir unter heftigen Druck der PUK [Patriotische Union Kurdistan], Iran und USA geraten, was unsere Gruppe auseinanderfallen liess" (cl. 7 pag. 5.2.0.2213). An die Stelle eines pyramidalen, hierarchischen Aufbaus ist eine flache, lineare, netzwerkartige Struktur getreten, eine "Bewegung". Vom ursprünglichen Macht- und Leitungszentrum blieben nur noch Reste übrig, wobei der Rumpf dank des erworbenen Knowhows dieser Personen in der Lage blieb, einzelne spektakuläre Anschläge durch fest gegliederte, sorgfältig evaluierte Teams von "Berufsterroristen" auszuführen (Hoffmann, a.a.O., S. 430 f.). Dazu können etwa ein Bombenanschlag in Riad im Mai 2003 oder ein Attentat auf das amerikanische Konsulat in Dschiddah im Dezember 2004 gerechnet werden (Dietl/Hirschmann/Tophoven, a.a.O., S. 369, 372). Zu mehr als punktuellen Einsätzen ist die Kern-Al-Qaïda jedoch nicht mehr in der Lage. Hingegen
gibt es Partnerorganisationen, welche von Al-Qaïda in ihren eigenen Aktivitäten unterstützt werden – durch Waffen, Geld und Ausbildung. Dadurch erfahren sie eine besondere Legitimität im islamischen Kampf. Sie werden ausserdem von der Kerngruppe abhängig und damit veranlasst, Aktionen der Al-Qaïda-Profis zu unterstützen. Zu diesem Umfeld wird die Gruppe "Ansar al Islam" (AAI) gerechnet (Hoffmann, a.a.O., S. 431). Weiter entfernt sind Anhänger, welche nach 9/11 zur Kern-Al-Qaïda keine direkte, sondern nur eine lose oder gar keine Verbindung mehr haben (Hoffmann, a.a.O., S. 432). Schliesslich gibt es das Al-Qaïda-Netzwerk, welches aus einheimischen Radikalen oder Konvertiten besteht. Sie sind zu Anschlägen im Rahmen der jihadistischen Zielsetzung von Al-Qaïda bereit und fähig, ohne über eine direkte Verbindung zu deren Kern zu verfügen und ohne unter deren Anleitung zu agieren. Man schreibt solchen Gruppen die Sprengstoffanschläge in Madrid vom März 2004 zu (Hoffmann, a.a.O., S. 433; Dietl/Hirschmann/Tophoven, a.a.O., S. 172 f.). "Al-Qaïda" ist in diesem Zusammenhang vielmehr als ein Bekenntnis, ein Programm (eine Ideologie; vgl. cl. 7 pag. 5.2.0.2213) zu verstehen, nicht als eine Organisation.
c) Im Lichte dessen erfüllt in dem von der Anklage erfassten Zeitraum nur der innere Kern von Al-Qaïda die Wesensmerkmale einer kriminellen Organisation, insbesondere was den hierarchischen Aufbau und dessen Absicherung durch geeignete Machtinstrumente angeht. Sobald es um verbündete Organisationen oder um Gruppierungen des Netzwerks geht, kann seit der amerikanischen Reaktion auf 9/11 nicht mehr von einer durch Machtinstrumente realisierten Befehlsstruktur ausgegangen werden, selbst wenn sich eine Gruppierung zu Al-Qaïda bekennt und von ihr anerkannt wird. Die Verschwiegenheit, deren sie sich in grösserem oder kleinerem Masse bedienen, reicht allein für die Qualifikation als kriminelle Organisation nicht aus. Gerade die jüngeren Entwicklungen im Kampf gegen das Assad-Regime in Syrien zeigen, dass selbst ein solches Bekenntnis die Legitimation durch den Al-Qaïda-Kern nicht besichert: In Syrien kam es zur Rivalität zwischen zwei Gruppierungen, deren eine – "Dschabhat al-Nusra" – der Al-Qaïda-Zentrale ihre Loyalität versicherte, während die andere – Islamischer Staat in Irak und Syrien (ISIS, bisweilen bezeichnet mit Irak und Levante oder Irak und Grosssyrien) – sich als Teil der irakischen Al-Qaïda-Gruppe um Abu Bakr al-Baghdadi versteht. In dieser Lage verlangte der Führer von Al-Qaïda, Aiman al-Sawahiri, über social media, die Auseinandersetzung beizulegen und dass sich jeder Einzelne auf die gemeinsamen Ziele ausrichte (Die Zeit, Ausgabe vom 12. Februar 2014). Im Zuge dessen soll sich al-Baghdadi mit al-Sawahiri überworfen haben (Spiegel online, Ausgabe vom 12. Februar 2014), was dazu geführt hat, dass die Al-Qaïda-Zentrale erklären liess, zu ISIS keine Verbindung zu haben; sie sei über die Gründung dieser Gruppe nicht einmal unterrichtet worden und sei für diese nicht verantwortlich (Neue Zürcher Zeitung, Ausgabe vom 7. Februar 2014).
d) Ist eine bestimmte Gruppierung zwar nicht den Befehlen der Kern-Al-Qaïda unterworfen, bezweckt sie aber Gewaltverbrechen oder die Bereicherung mit verbrecherischen Mitteln, so bildet sie – sind auch die weiteren Tatbestandselemente und Kriterien erfüllt – eine kriminelle Organisation, dies aber als eigenständige Gruppierung, mag sie ihre Motivation für eine solche kriminelle Ausrichtung auch mit anderen kriminellen Organisationen teilen und gleichermassen ideologisch ausgerichtet sein und mag man in diesem Sinne von einem Netzwerk sprechen. Widmet sich eine Gruppierung aber für sich einer Aktivität, die nicht als kriminell im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
e) Als Quintessenz ist festzuhalten, dass die hier mit Kern-Al-Qaïda bezeichnete Organisation als kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
f) Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigte 1 allenfalls direkt – als Individuum und nicht als Mitglied des ZDNAA – an einer kriminellen Organisation beteiligt war.
Die Bundesanwaltschaft legt nicht dar, dass und inwiefern der Beschuldigte 1 an der Kern-Al-Qaïda beteiligt gewesen wäre. Solches ist denn auch nicht ersichtlich. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, die Beschuldigten 1 und 2 seien der Autorität von Mullah Krekar unterworfen gewesen und der Beschuldigte 1 habe mit "weiteren zum Al-Qaïda-Netzwerk gehörenden Gruppierungen, namentlich den AQKB", kommuniziert. Letztere bezeichnet sie als eine der Kampftruppen der Organisation Islamischer Staat Irak (Anklageschrift Ziff. 2.3.1, S. 9). Daraus wird abgeleitet, die Mitglieder des ZDNAA – implizit also auch die Beschuldigten 1 und 2 – seien "unter denselben Verfolgungsdruck [geraten], unter welchem die Al-Qaïda seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 sowie die zum Al-Qaïda Netzwerk gehörenden kriminellen Organisationen nachfolgend standen. Ein allfälliges späteres Verlassen der kriminellen Organisation setzte mithin jedes einzelne Mitglied dem Risiko aus, innerhalb des Al-Qaïda Netzwerkes als Abtrünniger verfolgt und physisch liquidiert zu werden" (Anklageschrift Ziff. 3.3, S. 13). Zum Beweis dieser Darstellung zitiert die Bundesanwaltschaft ein Telefongespräch des Beschuldigten 1 mit G., Schwiegersohn von Mullah Krekar und angeblich Mitglied des ZDNAA, vom 1. Mai 2008 (cl. 36 pag. 13.3.0.1446 f.). Darin habe der Beschuldigte 1 seinen Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass für vertrauliche Unterlagen des ZDNAA – zur Diskussion stand konkret die Zeitschrift "Re Nasin" – Geheimhaltungsvorschriften bestünden; würden sie verletzt, so würden "Köpfe in den Schlamm tauchen" – darunter sei nach kurdischer Redensart zu verstehen, dass Geheimnisverrat mit dem Tod bestraft werde (Plädoyer S. 27; cl. 156 pag. 156.925.27). Der Beschuldigte 1 machte zu diesem Vorhalt keine Aussage (Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 30. April 2009, cl. 36 pag. 13.3.0.1333). Ob seine Äusserung tatsächlich bedeute, dass der Fehlbare umgebracht werde, ist nicht belegt. Zudem widersprechen die jüngeren Ereignisse in Syrien (vgl. vorne lit. c) dem Argument, es riskiere, physisch liquidiert zu werden, wer sich ausserhalb der Al-Qaïda-Hierarchie stelle.
Nicht Thema der Anklage bildet die Frage, ob der Beschuldigte 1 an der Gruppierung Ansar Al-Islam (AAI) – die seit der Gründung Verbindungen mit der Kern-Al-Qaïda unterhalten haben soll (Anklageschrift Ziff. 2.2, S. 6 f.) – beteiligt war. Bei AAI handelt es sich um eine in Anhang 2 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Organisationen mit Verbindungen zu Usama Bin Laden, der Gruppierung "Al-Qaïda" oder den Taliban vom 2. Oktober 2002 (SR 946.203) aufgeführte Organisation (Kennziffer QE.A.98.03 bzw. SSID 10–17367).
g) Nach dem Gesagten ist der Hauptanklagepunkt gemäss Ziff. I.A nicht erwiesen.
1.3.5 Es bleibt die Eventualanklage, wonach der Beschuldigte 1 "durch seine Tathandlungen die kriminelle Organisation Al-Qaïda-Netzwerk zumindest unterstützte".
a) Die Anklage versteht als Teil dieses Netzwerks unter anderem die sogenannte Kern-Al-Qaïda: Im Nachgang zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 und dem entstandenen Verfolgungsdruck habe sich die Organisation Al-Qaïda, die seither auch als "Kern-Al-Qaïda" bezeichnet werde, zum Netzwerk entwickelt, indem sich ihr andere jihadistische terroristische Organisationen angeschlossen hätten (Anklageschrift Ziff. 2.1 S. 6). Im Lichte von Art. 9 StPO (Anklagegrundsatz) ist dies nicht zu bemängeln. Dem Beschuldigten 1 wurde mit der Anklageschrift hinreichend bekannt gegeben, dass ihm mit dem Vorwurf der Unterstützung des Netzwerks – nebst anderen kriminellen Organisationen, die vom Netzwerkbegriff erfasst werden – gerade die Unterstützung der Kern-Al-Qaïda vorgeworfen wird.
b) In einer E-Mail vom 20. April 2008 an einen H. äusserte sich der Beschuldigte 1 wie folgt: "[...] Bezüglich meiner islamistischen Arbeiten, Gott sei Dank, habe ich viele Schritte gemacht. Vor fünf Jahren habe ich mit einigen Brüdern eine Organisation unter dem Namen 'Didi Nwe' unter der Leitung des Mannes in Norwegen, den man in den Irak ausliefern wollte, gegründet. Gott sei Dank, wir haben einige Arbeiten ausgeführt. Möge der mächtige Gott uns Loyalität schenken. [...] Seit vier Jahren geben wir eine islamische, ideologische Zeitschrift namens Dorbeen in den europäischen Ländern heraus. Ich bin Mitglied der Redaktion. [...] Weiter haben wir fünf Seiten im Internet hergestellt. Auf diesen Internetseiten publizieren wir ununterbrochen Sachen. Gott sei Dank, sie haben grosse Wirkung erzeugt. [...] Weiter haben wir im Internet einen kurdischen Raum für Lektionen und Seminare auf Paltalk eröffnet. Gott sei Dank, dieser hat einen grossen Erfolg und wird jede Nacht geöffnet. Die letzte Arbeit, die wir gemacht haben, ist die Eröffnung einer Schari'a-Akademie unter dem Namen 'Akademie Ibn Taymiah' auf Internet. Mamosta gibt dort den Unterricht. Ab Mai wird die erste Gruppe mit dem Studium beginnen. Es gibt noch weitere Arbeiten, mit denen ich beschäftigt bin" (cl. 38 pag. 13.3.0.2235). In einer auf dem Computer des Beschuldigten 1 sichergestellten Dokument (Anhang einer von "I." an den Beschuldigten 1 gesandten E-Mail vom 18. Mai 2008) betreffend die Zeitschrift „Dorbeen" steht: "Das Zentrum 'Didi Nwe – die neue Sicht' ist eine von den Institutionen der salafistisch-jihadistisch kurdischen Bewegung in Europa. Eine seiner Aktivitäten zum fünften Jahr ist die Herausgabe einer monatlichen Zeitschrift, die in kurdischer Sprache ist und 'Dorbeen' (deutsche Übersetzung: Fernglas) heisst." Und weiter: "Aber die Wichtigkeit dieser Zeitschrift kommt daher, dass sie die anderen Aktivitäten ergänzt. Davon sind die regelmässigen, dauerhaften Begegnungen, die Lektüre der Akademie Ibn Taymiah für Schari'a-Wissenschaft, der Unterricht, der in privaten und öffentlichen elektronischen Räumen gehalten wird und auch noch andere Foren betroffen, die diese Bewegung verwaltet. Das wichtigste dieser Arbeit liegt vor allem dort, dass sie ausserhalb von Kurdistan geschieht und das
momentane Interesse liegt auf dem europäischen Feld, wohin mehr als zweihunderttausend kurdische Jugendliche in den letzten zehn Jahren ausgewandert sind. Das benötigt eine umfassende Planung und eine präzise Durchführung [...]" (cl. 100 pag. B19.5.2.277, B19.5.2.280; cl. 37 pag. 13.3.0.1889, 13.3.0.1892; cl. 73 pag. 5.2.0.4085). Der Beschuldigte 1 äusserte sich nicht zu diesen Vorhalten (Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft vom 16. September 2009 und 4. Dezember 2009, cl. 37 pag. 13.3.0.1748 f., cl. 38 pag. 13.3.0.2109–2111).
In einem Telefongespräch mit K. vom 1. Mai 2008 sagte der Beschuldigte 1, dass er schon vier oder fünf Jahre ohne Unterbruch mit "Mamosta" arbeite. Weiter sagte er, sein Schwager habe einen Treueeid abgelegt und sei dann an "unsere Organisation" angeschlossen. Er bestätigte ausserdem, dass er (darin) Funktionen und Verantwortungen habe (cl. 38 pag. 13.3.0.2095). Der Beschuldigte 1 äusserte sich nicht zu diesem Vorhalt (cl. 38 pag. 13.3.0.1946).
c) Durch die vom Beschuldigten 1 verfasste E-Mail ist erwiesen, dass dieser im Jahr 2003 Mitbegründer der Organisation ZDNAA war und ihr seither angehörte, das heisst in sie funktionell eingegliedert war. Dies wird bestätigt durch seine vorstehend erwähnten Äusserungen gegenüber K.. Das anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 1 sichergestellte handschriftliche Organigramm (cl. 36 pag. 13.3.0.1435 [Übersetzung: cl. 36 pag. 13.3.0.1434]) sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Aussage des Beschuldigten 1, dass er "zu diesem Hochrat gekommen" und später, als demokratisch eine neue Leitung gegründet worden sei, als eine von mehreren Personen "in den Hochrat für diesen Raum" gewählt worden sei (cl. 36 pag. 13.3.0.1340), bekräftigen diesen Schluss. Erwiesen ist gleichzeitig, dass der Beschuldigte 1 während des gesamten anklagerelevanten Zeitraums für die Organisation ZDNAA tätig war, und dass diese unter der Leitung von Mullah Krekar – dem "Mann in Norwegen" – stand (vgl. dessen Aussagen in der rechtshilfeweisen Einvernahme in Oslo vom 7.–9. September 2009, cl. 127 pag. B01.18.6.3 ff.). Letzteres wird auch durch die Aussagen von J. gestützt (cl. 114 pag. B01.18.3.135 ff., cl. 115 pag. B02.18.3.83 ff.).
d) Wie sich im Folgenden ergibt, bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 1 im Rahmen des ZDNAA nicht bloss die ideologischen Ziele, sondern auch die dafür vorgesehenen terroristischen – verbrecherischen – Mittel der Kern-Al-Qaïda propagandistisch unterstützte, indem er die Adressaten direkt zur todbringenden Gewalt aufforderte. Wer also für das ZDNAA oder in seinem Namen agierte, unterstützte im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.3.6 In der Anklageschrift wird die Verwendung des Internet als zentraler Teil der Strategie von Al-Qaïda bezeichnet. Eines der wichtigsten Handlungsfelder krimineller terroristischer Organisationen im Internet sei die Propaganda und die psychologische Kriegsführung im Sinne eines "Cyber-Jihad" (Anklageschrift Ziff. 1.2, S. 5). In dieser Optik können die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Einzelhandlungen nach ihrer Typologie und Intensität hinsichtlich der Stärkung einer kriminellen Organisation grundsätzlich in drei Gruppen eingeteilt werden: Handlungen, durch welche der jihadistische Kampf gegen Menschen, die als Ungläubige erachtet werden, dargestellt und verherrlicht wird; sie haben den grössten Propagandaeffekt (Gruppe A); Handlungen betreffend den Betrieb von Internet-Plattformen, auf welchen Interessierte am Meinungsaustausch über diesen Kampf teilnehmen können; sie sind von etwas geringerer Intensität (Gruppe B); Handlungen betreffend die Vernetzung von Internetgefässen, wodurch die Informationsbeschaffung Interessierter ausgeweitet wird; sie haben die geringste Intensität (Gruppe C). Im Folgenden wird für jede dieser Gruppen ein relevantes Beispiel detailliert geprüft.
a) Gruppe A
aa) Als Beispiel für diese Gruppe wird nachfolgend (lit. bb) eine Handlung betreffend das Internetforum www.dorbeen.org (vgl. Anklageschrift Ziff. I.A.4.2) geprüft.
Das Internetforum www.dorbeen.org wurde am 24. Dezember 2007 erstellt (Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 11. Januar 2010, cl. 7 pag. 5.2.0.2100). Gemäss polizeilichen Erkenntnissen beschäftigte sich der Beschuldigte 1 in der Zeit von Dezember 2007 bis zu seiner Verhaftung intensiv mit Arbeiten für das Internetforum www.dorbeen.org, insbesondere mit solchen technischer, administrativer und redaktioneller Art (Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei vom 31. Juli 2011, cl. 73 pag. 5.2.0.4197). Per Stichtag 4. April 2008 waren in diesem Internetforum 367 Benutzer registriert (Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 19. Mai 2008, cl. 83 pag. B02.5.2.14, B02.5.2.284 ff.).
Der Beschuldigte 1 erklärte in der Hafteinvernahme, er habe das Internetforum www.dorbeen.org mit seinem Namen registriert (cl. 13 pag. 6.1.0.21 f.). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 27. November 2008 gab er an, "L. " (K.; cl. 31 pag. 13.3.0.11) habe die Installation bzw. Konfiguration des Internetforums www.dorbeen.org vorgenommen, nachdem sie entschieden hätten, von Dorbeen ein Forum zu gründen. L. kenne sich mit den technischen Sachen gut aus. Er habe mit L. darüber gesprochen, dass Dorbeen für alle zur Verfügung stehen sollte (cl. 31 pag. 13.3.0.5 f.). Der Beschuldigte 1 gab zu, am 24. Dezember 2007 die Administratorenkonten "dorbeen" (kurdische Schreibweise) und "Admin" erstellt zu haben (cl. 31 pag. 13.3.0.10 f., 13.3.0.12). Sinngemäss bestätigte er die Existenz des Administratorenkontos "dorbeen" (lateinische Schreibweise), indem er aussagte, die Zugangsdaten seien für alle drei Administratorenkonten gleich (cl. 31 pag. 13.3.0.13 f.). Er sagte aus, er und L. hätten den registrierten Benutzern die Rechte in der Funktion eines Moderators erteilt (cl. 31 pag. 13.3.0.14). Jeder Kurde habe als Benutzer Mitglied im Forum werden können. Er (der Beschuldigte 1) habe Personen, die andere schikaniert oder schlechte Sachen geschrieben hätten, verbannt; umgekehrt habe er einen Benutzer wegen seiner Texte nicht verbannt, obwohl er von Mitgliedern dazu aufgefordert worden sei (cl. 31 pag. 13.3.0.15 f.). Wer einen Aufsatz publizieren wollte, habe dies unter seinem eigenen Namen direkt machen können; wenn jemand unter dem Namen Dorbeen publizieren wollte, so sei dies zuerst kontrolliert und dann offiziell publiziert worden (cl. 31 pag. 13.3.0.15 f.). Der Beschuldigte 1 bezeichnete die von ihm verwendeten Benutzernamen (cl. 13 pag. 6.1.0.26, cl. 31 pag. 13.3.0.18) und erklärte, unter dem Benutzernamen M. habe er Nachrichten publiziert, unter N. Kommentare zu Nachrichten gemacht und unter O. manchmal Fragen gestellt (cl. 31 pag. 13.3.0.18). Den Benutzernamen "Admin" habe er nicht für Einträge, sondern am Anfang probehalber benützt (cl. 31 pag. 13.3.0.12). Er habe dem Beschuldigten 2 die Berechtigung als Moderator erteilt und das Moderatorenkonto "P." erstellt (cl. 31 pag. 13.3.0.18).
Die vom Beschuldigten 1 anerkannten Benutzernamen können mit der IP-Adresse 1 dem Internetanschluss an seiner Wohnadresse zugeordnet werden (cl. 88 pag. B07.5.2.6 f.). Bis am 4. April 2008 wurden unter den Administratorenkonten "Admin" eine Meldung, "dorbeen" (lateinische Schreibweise) 43 Meldungen und "dorbeen" (kurdische Schreibweise) 1'178 Meldungen publiziert, wobei die Benützung des Kontos mit der lateinischen Schreibweise "dorbeen" Mullah Krekar zuzuordnen ist (Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 19. Mai 2008, cl. 83 pag. B02.5.2.13). Unter der gleichen IP-Adresse erfolgten über das Administratorenkonto "dorbeen" (kurdische Schreibweise) 590 Forumseinträge; 1'161 Forumseinträge, die in Norwegen unter verschiedenen Benutzernamen von der IP-Adresse 2 erfolgten, sind Mullah Krekar zuzuordnen (Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 9. Oktober 2008, cl. 88 pag. B07.5.2.8). Der Beschuldigte 1 erwähnte in einem Gespräch mit Mullah Krekar vom 2. Januar 2008, dass "Dorbeen" nur für die unter den Namen "dorbeen" (kurdische und lateinische Schreibweise) und "Admin" publizierten Meldungen die Verantwortung trage und nicht dafür, was jemand unter irgendeinem Namen publiziere. Eine Webseite sei allgemein nur für ihre eigenen Sachen verantwortlich. Mullah Krekar stimmte dem zu (cl. 83 pag. B02.5.2.13, B02.5.2.41).
Aufgrund der Einlassung bezüglich Erstellung der Administratorenkonten "Admin" und "dorbeen" (kurdische Schreibweise), der Anzahl der darunter erstellten Meldungen und der Aussage, mehrere hundert Einträge von der Vorgängerseite übertragen zu haben, steht fest, dass der Beschuldigte 1 Urheber einer grossen Anzahl Einträge im Internetforum www.dorbeen.org ist. Im vorerwähnten Gespräch mit Mullah Krekar anerkannte er zudem implizit die (redaktionelle) Verantwortung für die von ihm vorgenommenen Einträge. Auf Grund dessen, seiner Einlassung bezüglich Errichtung von Administratorenkonten, Erteilung von Moderatorenrechten, Überwachung von Einträgen anderer Benutzer hinsichtlich ihres Inhalts, Beauftragung von J. mit technischen Arbeiten sowie den diesbezüglichen Aussagen von J. (hinten lit. b/aa) ist erstellt, dass der Beschuldigte 1 bei Einrichtung und Betrieb des Internetforums massgeblich beteiligt war.
Der Beschuldigte 1 räumte ein, verschiedene ihm einzeln vorgehaltene Einträge auf www.dorbeen.org publiziert zu haben; bei anderen Einträgen wiederum steht aufgrund des vorstehend Gesagten auch ohne ausdrückliche Einlassung seine Urheberschaft zweifelsfrei fest, so beim nachfolgend zu prüfenden Eintrag, bei dem er seine Urheberschaft als möglich bezeichnete (cl. 32 pag. 13.3.0.265 f.).
bb) Beim Eintrag vom 26. Dezember 2007 geht es um eine Attacke in der Region von Garmek (cl. 46 pag. 13.4.0.1674). Gemäss der auf einem Printscreen dem kurdischen Originaltext beigefügten Übersetzung wird darin ein Angriff auf einen Grenzwachtposten der PUK bei der Stadt Penjwen in der Region von Garmek beschrieben. Der Angriff sei in der vorherigen Nacht von einer Gruppe unter dem Führer Salahadin Ayoubi, welche zum Islamischen Staat Irak gehöre, verübt worden. Es seien ein Offizier getötet, zwei weitere verletzt worden; die Angreifer hätten keine Verluste erlitten. Der Eintrag wurde von "Dorbeen Directeur" publiziert (cl. 32 pag. 13.3.0.298) und endet gemäss deutscher Übersetzung – vor der abschliessenden Lobpreisung Allahs – mit dem Satz: "Mit Gottes Unterstützung wird es nach dieser Operation weitere Operationen geben" (cl. 46 pag. 13.4.0.1674). Mehrere Einträge von Mitgliedern, die als Kommentare bezeichnet sind und sich auf den genannten Eintrag beziehen, haben etwa zum Inhalt, dass Gott die Löwen der Einheit des Islamischen Staats Irak belohnen soll, oder dass Gott sie siegreich machen soll, um die Gottlosigkeit zu vernichten (cl. 32 pag. 13.3.0.300–303).
b) Gruppe B
aa) Als Beispiel für diese Gruppe wird nachfolgend (lit. bb) eine Handlung betreffend die Internetseite www.dorbeen.com (Anklageschrift Ziff. I.A.4.1) geprüft.
Der Domainname www.dorbeen.com wurde am 13. November 2005 unter dem Namen der Ehefrau von Mullah Krekar registriert (cl. 73 pag. 5.2.0.4191, cl. 83 pag. B02.5.2.6, B02.5.2.265), was vom Beschuldigten 1 in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 27. November 2008 bestätigt wurde. Der Beschuldigte 1 erklärte, er könne nicht genau sagen, wer diese Internetseite installiert habe, aber er nehme an, dass es jemand aus der Familie von Mullah Krekar gewesen sei (cl. 31 pag. 13.3.0.6). J. sagte aus, er sei von Mullah Krekar mit E-Mail vom 2. Dezember 2005 gebeten worden, Arbeiten auf dieser Internetseite vorzunehmen. Er habe zusammen mit dem Beschuldigten 1 darauf gearbeitet. Mullah Krekar und der Beschuldigte 1 hätten ihn jeweils beauftragt, Modifikationen an dieser Internetseite vorzunehmen. Mullah Krekar sei der Verantwortliche gewesen; später habe dieser den Beschuldigten 1 mit dem Unterhalt der Internetseite beauftragt. Der Beschuldigte 1 habe jedoch mangels Fachkenntnissen ihn (J.) ersucht, die jeweiligen Arbeiten auszuführen (cl. 115 pag. B02.18.3.84–86). Der Beschuldigte 1 schrieb in einer E-Mail vom 4. April 2007, er sei "Direktor der Seite Dorbeen" (cl. 40 pag. 13.3.0.3051). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 6. Juni 2011 äusserte er sich zu diesem Vorhalt nicht (cl. 39 pag. 13.3.0.2421). Aufgrund des Zeitablaufs bezüglich der Aufschaltung der Nachfolgeseite www.dorbeen.org muss sich die Äusserung betreffend "Dorbeen" auf die Internetseite www.dorbeen.com beziehen (cl. 83 pag. B02.5.2.6). Mullah Krekar bestätigte in der rechtshilfeweisen Einvernahme, dass er selber als Administrator oder Moderator die Webseite "Dorbeen" betrieben habe (cl. 127 pag. B01.18.6.14); weiter sagte er: "Dorbeen ist unsere Seite. Ich leite diese Seite" (cl. 127 pag. B01.18.6.29). Der Beschuldigte 1 sei in dieser Seite für die Nachrichten in Kurdistan verantwortlich gewesen, er (Mullah Krekar) für die Nachrichten im Irak, allgemein für die Nachrichten in den arabischen Regionen (cl. 127 pag. B01.18.6.19). Der Beschuldigte 1 war nach dem Gesagten für Betrieb und Inhalt der Internetseite www.dorbeen.com zumindest mitverantwortlich.
bb) Der Beschuldigte 1 erklärte, auf Paltalk verschiedene Benutzernamen verwendet zu haben, darunter "Q.". Eine entsprechende E-Mail-Adresse (3) anerkannte er als seine eigene (Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 16. Dezember 2008, cl. 32 pag. 13.3.0.260, …263, …281). Seinem Internetanschluss (IP-Adresse 1) konnte die Verwendung der E-Mail-Konten 4 und 5 zugeordnet werden (cl. 88 pag. B07.5.2.4). Es kann daher sowie aus dem Kontext davon ausgegangen werden, dass er auch das Pseudonym "I." verwendete (cl. 73 pag. 5.2.0.4273). In einer E-Mail vom 8. März 2007, 23:06 Uhr, von I. (5) an 6 und M. mit dem Betreff "…. Änderung einer Deklaration", welche ein hineinkopiertes Chatprotokoll enthält (cl. 73 pag. 5.2.0.4273), geht es um eine – offenbar auf www.dorbeen.com – bereits publizierte Meldung, die vom Beschuldigten 1 durch eine andere Version ersetzt werden soll, wobei sich der Beschuldigte 1 in dessen Verlauf einverstanden erklärt, dies sogleich auszuführen. Der Gesprächspartner "R." erklärt, dass er es sofort lesen wolle, worauf I. ihm den Link zur Internetseite www.dorbeen.com für die modifizierte Meldung übermittelt (cl. 100 pag. B19.5.2.41–42; cl. 73 pag. 5.2.0.4273). Es kann dabei davon ausgegangen werden, dass es sich beim Gesprächspartner "R." um S. handelt (cl. 73 pag. 5.2.0.4273 Fn 1228). S. hat gemäss Aussage von Mullah Krekar intensive Kontakte mit dem Beschuldigten 1 (cl. 127 pag. B01.18.6.46 f.). Er kann nach dem Gesagten als Verbindungsmann des Beschuldigten 1 zur Gruppierung AQKB (Kurdistan-Bataillon oder Kurdistan-Brigaden – Anklageschrift S. 9) angesehen werden. Der Beschuldigte 1 machte zum Vorhalt keine Aussagen (cl. 39 pag. 13.3.0.2417 f.).
Die AQKB erklärt in der fraglichen Deklaration (cl. 40 pag. 13.3.0.2913 ff.), dass sie unter der Führung von Haji Arif Kurdistani dem IStl angehöre, und beschreibt sich und ihre Zielsetzung, die in einen salafistisch-jihadistischen Kontext gestellt wird. Einerseits wird darin zwar in Abrede gestellt, unschuldige Zivilisten zu töten, andererseits werden aber diejenigen, welche „öffentlich die Religion Gottes abgelehnt haben", als „ungläubig" bezeichnet und es wird die „Jihad-Pflicht" erwähnt. Jeder „muslimische und gläubige Bruder" wird aufgefordert, sich „an die Karawane des Jihads gegen den Angreifer Amerika" anzuschliessen, was als „Pflicht jedes Muslims" und eine „Notwendigkeit der Schari'a" bezeichnet wird. Die Adressaten werden aufgefordert, sich in der „Stellung des Islams gegen den Unglauben" einzufinden, mit „euren Brüdern, den betenden Mujahedin", und nicht zuzulassen, dass „die Angst vor dem Sterben euch vom heiligen Weg des Jihads fernhält".
c) Gruppe C
aa) Als Beispiel für diese Gruppe wird nachfolgend (lit. bb) eine weitere Handlung betreffend die Internetseite www.dorbeen.com (vgl. dazu vorne lit. b/aa) geprüft.
bb) Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, die automatische Weiterleitung der Besucher der Internetseite www.dorbeen.com auf www.dorbeen.org – der Nachfolgeseite von www.dorbeen.com – veranlasst zu haben (Anklageschrift S. 39).
J. bestätigte auf Vorhalt eines Telefongesprächs mit dem Beschuldigten 1 vom 25. Dezember 2007, 23:59:57 Uhr, dass er die fragliche Vorkehr in dessen Auftrag vorgenommen habe (cl. 114 pag. B01.18.3.147, B01.18.3.179 f.). Der Beschuldigte 1 äusserte sich dazu nicht (Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 17. November 2009, cl. 38 pag. 13.3.0.1925 f.). Aufgrund des Telefonprotokolls und der Aussage von J. ist dieser Vorwurf bewiesen.
1.3.7 Mit den in E. B.1.3.6 umschriebenen und nachgewiesenen Handlungen hat der Beschuldigte 1 konkret zugunsten der verbrecherischen Tätigkeit der Kern-Al-Qaïda Propagandamittel organisiert und Propaganda betrieben und dadurch das verbrecherische Potenzial dieser Terrororganisation gestärkt. Seine Handlungen erfolgten zwecks Durchsetzung von bestimmten Wertvorstellungen auf "belehrenden", religiösen Webseiten. Sie stellen ein wahrnehmbares Handeln dar, welchem in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrundeliegen kann, bei beliebigem Publikum (dem geneigten oder zufälligen Leser der Seite) für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen oder in ihren Überzeugungen zu bestärken. Ein solches Handeln stellt nicht bloss eine Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung dar, sondern bewirkt eine Stärkung des verbrecherischen Potenzials und ist damit eine Unterstützung der verbrecherischen Tätigkeiten der kriminellen Organisation Al-Qaïda im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.3.8 Dass der Beschuldigte 1 um alle objektiv massgebenden Tatumstände wusste und seine Handlungen auch ausführen wollte, ist unzweifelhaft. Der Vorsatz hinsichtlich der Unterstützung der kriminellen Organisation Al-Qaïda ist damit erfüllt.
1.3.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 gemäss Eventualanklage von Ziff. I.A. alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Unterstützung einer kriminellen Organisation nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.3.10 Da die Verurteilung wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Der Beschuldigte 1 ist folglich in Bezug auf die Vorwürfe gemäss Ziff. I.A.1–I.A.9 der Anklageschrift wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.4 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
1.4.1 Der Beschuldigte 2 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Anklagevorwurf (cl. 156 pag. 156.930.11 f.). Im Hinblick auf die Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft gemäss zugestelltem Einvernahmeprotokoll vom 5. September 2013 verzichtete er auf eine abschliessende Befragung und nahm auch nicht schriftlich zu den Anklagevorwürfen Stellung (cl. 81 pag. 13.4.0.2421 ff., 16.2.0.254 f., 16.2.0.257; Prozessgeschichte Bst. J).
1.4.2 Die Anklage legt nicht dar, dass der Beschuldigte 2 an der Kern-Al-Qaïda beteiligt war. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Beteiligung leitet sich gemäss Anklageschrift S. 90 aus der Tätigkeit des Beschuldigten 2 für das ZDNAA ab, welche "gleichzeitig und in Tateinheit" auch eine Beteiligung am Al-Qaïda Netzwerk darstelle. Inwiefern jedoch die konkreten angeklagten Handlungen eine funktionelle Eingliederung des Beschuldigten 2 in das ZDNAA bilden sollen, ist nicht ersichtlich und ausserdem irrelevant, nachdem sich weder das ZDNAA noch ein Al-Qaïda-Netzwerk als eine kriminelle Organisation beweisen liess (vorne E. B.1.3.2/1.3.4). Die Anklagepunkte betreffen vielmehr eine Unterstützung im Sinne einer Stärkung von Gruppierungen, welche zum Netzwerk Al-Qaïda gehören. Unter Hinweis auf das vorne in E. B.1.3.4 Gesagte kann auch hier keine tateinheitliche Beteiligung am Al-Qaïda-Netzwerk und Unterstützung von Al-Qaïda im Sinne der Hauptanklage gesehen werden.
Damit ist im Folgenden die Eventualanklage zu prüfen, wonach der Beschuldigte 2 durch die ihm zur Last gelegten Handlungen die (Kern-) Al-Qaïda unterstützt hat. Auch für ihn sind nicht alle in der Anklageschrift einzeln dargestellten konkreten Handlungen zu erwägen, sondern nur einzelne, nach den für den Beschuldigten 1 entwickelten Kriterien (E. B.1.3.6 a.E.).
1.4.3 a) Im Vordergrund steht auch hier die Aktivität im Hinblick auf das am 24. Dezember 2007 vom Beschuldigten 1 eingerichtete Internetforum www.dorbeen.org (vgl. vorne E. B.1.3.6a/aa). Dieses lässt Benutzer mit verschiedenen Berechtigungsstufen zu: Administrator, Moderator, Mitglied oder Besucher (cl. 83 pag. B02.5.2.4 ff.; cl. 96 pag. B15.5.2.130). Der Benutzername "P." (mit User-ID 7 und E-Mail-Adresse 9) wurde am 26. Dezember 2007 registriert, der Benutzername "T." (mit User-ID 8 und E-Mail-Adresse 10) am 8. Februar 2008.
b) Der Beschuldigte 2 erklärte in den Einvernahmen vom 10. Dezember 2008 (durch die Bundesanwaltschaft) und 16. Januar 2009 (von der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei delegiert), er habe den Namen "P." zum Einsteigen ins Forum benutzt. Er habe aber dort nichts geschrieben. Er habe diesen Namen für Einträge im Paltalk gebraucht (cl. 42 pag. 13.4.0.123; cl. 43 pag. 13.4.0.564 f.). In der Einvernahme vom 19. Dezember 2008 sagte er hingegen aus, er habe hie und da unter diesem Namen Forumbeiträge veröffentlicht; zu konkreten Vorhalten nahm er bestätigend Stellung (cl. 42 pag. 13.4.0.162 ff.). Der durch den Beschuldigten 2 verwendete Benutzername "P." weist den Status eines Moderators auf. Gemäss dessen Aussage vom 10. Dezember 2008 erteilte ihm sein Bruder, der Beschuldigte 1, die Rechte eines Moderators (cl. 42 pag. 13.4.0.121). Der Beschuldigte 1 hatte das Konto unter dem Namen "P." für ihn eröffnet, aber selber gemäss eigener Aussage keine Meldungen unter diesem Namen ins Internet gestellt. Von anderen Personen, welche dies allenfalls getan haben könnten, weiss der Beschuldigte 2 nichts (cl. 42 pag. 13.4.0.170 f.). Im Laptop des Beschuldigten 2 (HD-Nr. 4.1.1) sind Benutzernamen, E-Mail-Adressen sowie Video- und Audiodateien gespeichert, die auch im Internetforum www.dorbeen.org festgestellt werden konnten; es liegen dazu IP-Identifikationen vor, welche auf den Internetanschluss des Beschuldigten 2 lauten (cl. 88 pag. B07.5.2.4). Auf diesen Umstand hingewiesen führte der Beschuldigte 2 am 26. Januar 2009 aus, er könne nur sagen, dass er das nicht gemacht habe. Und weiter: Er habe alles vergessen. Er glaube nicht, dass er das alles gemacht habe, dass er diesen Benutzernamen jemals gebraucht habe (cl. 44 pag. 13.4.0.917). Dem Beschuldigten 2 wurde vorgehalten, beim Internetprovider CC. GmbH seien IP-Adressen erhoben worden, die seinem Internetzugang vergeben worden seien. So sei z.B. die IP-Adresse 11 in Zusammenhang mit publizierten Forumeinträgen vom 15. Mai 2008 bis 26. Mai 2008 durch "T.", "P.", "AA." und "BB." durch den Internetprovider CC. GmbH dem CC.-Modem des Beschuldigten 2 mit der Mac-Adresse 12 zugeteilt worden; das Endgerät, das an das CC.-Modem angeschlossen gewesen sei, weise die Mac-Adresse
13 auf; dabei handle es sich um die LAN-Mac-Adresse seines Laptops; das heisse, dass die genannten Forumeinträge mit den Benutzernamen "T.", "P.", "AA." und "BB." allesamt von seinem Laptop aus getätigt worden seien. Die Log-Files von CC. GmbH stimmten mit den IP-Adressen aus der Datensicherung des Internetforums www.dorbeen.org überein (cl. 88 pag. B07.5.2.1 ff., insbesondere B07.5.2.9 ff.). Der Beschuldigte 2 konnte keine Erklärung hierzu abgeben. Insbesondere gab er nochmals an, nicht zu wissen, wer ab seinem Laptop Publikationen gemacht haben könnte. Es gebe keine entsprechenden Drittpersonen. Er wisse (beispielhaft) nicht, wer, wenn nicht er selber, die Einträge vom 15. Mai 2008 bis 26. Mai 2008 mit den besagten Benutzernamen von seinem Laptop aus publiziert haben könne (cl. 44 pag. 13.4.0.917 f.). In der delegierten Einvernahme der Bundeskriminalpolizei vom 2. März 2009 gibt der Beschuldigte 2 grundsätzlich zu, unter dem Namen "P." publiziert zu haben (cl. 46 pag. 13.4.0.1464). In den späteren Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft macht er zu diesem Thema keine Aussagen mehr (cl. 48 pag. 13.4.0.2071 ff.; cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
Der Beschuldigte 2 gab zu, unter dem Benutzernamen "T." am 10. Februar 2008 (cl. 47 pag. 13.4.0.1892), 10. Juli 2008 (cl. 46 pag. 13.4.0.1679) und 6. Oktober 2008 (cl. 47 pag. 13.4.0.1888) auf der Internetseite www.dorbeen.org Texte publiziert zu haben (delegierte Einvernahme der Bundeskriminalpolizei vom 2. März 2009 [cl. 46 pag. 13.4.0.1453, …1469, …1470]). In der delegierten Einvernahme vom 26. Januar 2009 hatte er noch gesagt, nichts zu wissen (cl. 44 pag. 13.4.0.928). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. März 2009 war er geständig (cl. 47 pag. 13.4.0.2008). In deren Einvernahme vom 26. April 2012 äusserte er sich nicht mehr (cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
c) Zugeständnisse, Nichtwissen und Bestreitungen wechseln in den Aussagen des Beschuldigten 2 andauernd. Konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer anderen Urheberschaft der Interneteinträge liegen jedoch nicht vor. In Würdigung der Beweislage und des Aussageverhaltens bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte 2 die Texte im Internetforum www.dorbeen.org unter den Benutzernamen "P.", "T.", "AA." und "BB." verfasst und publiziert hat.
1.4.4 In Bezug auf die Internetseite sind folgende zwei Vorwürfe in Betracht zu nehmen:
a) Gruppe A
aa) Gemäss Anklagepunkt II.A.1.2 (S. 95) habe der Beschuldigte 2 am 10. Februar 2008 unter dem Benutzernamen "T." via die IP-Adresse 14 zur Meldung über den Tod von sechs Verrätern in Mosul durch einen Angriff einer bewaffneten Gruppe von Al-Qaïda den Kommentar publiziert: "Ein Löwe = 10 Hyänen. Ein gläubiger Widerstandskämpfer = 100 Jash (Verräter). Allah, nehme uns heute und nicht später als Mujaheddin auf!" (vgl. dazu cl. 47 pag. 13.4.0.1892).
bb) Die Auswertung der Antennenstandorte des Mobiltelefons mit der Rufnummer 15 (Target 16) ergab, dass sich das zugehörige Mobiltelefon ca. 20 Minuten vor und ca. 14 Minuten nach dem Forumeintrag im Haus des Beschuldigten 2 befunden haben muss (Antennenstandort: Z. [cl. 5 pag. 5.2.0.1629]). Inhaber der Nummer war der Beschuldigte 2. Dieser gab am 2. März 2009 zu, dass er den Text, den er teils selber geschrieben, teils kopiert habe, ins Internet gestellt habe (cl. 46 pag. 13.4.0.1469).
b) Gruppe C
aa) Gemäss Anklagepunkt II.A.1.2 (S. 92) soll der Beschuldigte 2 am 26. Februar 2008 unter dem Benutzernamen "P." via die IP-Adresse 17 einen Eintrag betreffend mehrere Links auf www.dorbeen.org publiziert haben.
bb) Einer dieser Links ermöglichte das Herunterladen des Videos mit dem Dateinamen "18". Im Video (cl. 96 pag. B15.5.2.140, Fn. 104, B15.5.2.356 ff.) sieht man die Tötung einer als Muslimin erkennbaren Frau durch Angehörige der Yeziden, einer kurdischen Volksgruppe mit eigenständiger monotheistischer Religion. Der Film zeigt das Symbol der AAS Medienproduktion und trägt den Titel: "Sie hat geschrien." Am Anfang werden Behausungen und Personen aus dem Yeziden-Kulturkreis gezeigt und kurz die Geschichte einer jungen Frau namens "Duhaa" präsentiert, wobei erklärt wird, "Schwester Duhaa" habe vom Yezidentum zum Islam konvertiert, weshalb sie gesteinigt worden sei, wofür sich die "Mujaheddin" anschliessend rächten. Danach werden aufgebrachte Männer gezeigt, welche eine rot bekleidete, jüngere Frau mit Füssen treten und mit Steinen bewerfen. Dabei wird auch eine Person gefilmt, welche eine Uniform und eine mit "Police" beschriebene Kopfbedeckung trägt. Ein Mann hebt einen ca. 40 cm grossen Stein an und schmettert ihn auf den Kopf der am Boden liegenden Frau. Sofort bildet sich eine Blutlache, und die Gesteinigte bleibt regungslos liegen. Text nach diesen Filmausschnitten: "Nach diesem furchtbaren Verbrechen ist Rache eine Pflicht geworden." In einem nachfolgenden Ausschnitt sind schwarz maskierte Männer zu sehen. Einer davon erklärt sich bereit, die Rache mittels Selbstmordattentat auszuführen. Der junge Mann heisst DD. und Iiest dann sein Testament vor: "Die Türen des Jihads sind allen jungen Menschen geöffnet. Jeder Muslim und jeder junge Mensch muss sein Leben für Gott opfern." Der Attentäter verabschiedet sich von seinen Freunden und besteigt ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug. Danach wird aus der Ferne eine grosse Explosion gezeigt. Am Schluss des Filmes werden noch einige Erklärungen abgegeben, dass es sich bei der Explosion um die Zerstörung eines Peshmerga-Postens gehandelt habe. Es wird die E-MaiI-Adresse 19 eingeblendet und am Schluss ist der Schriftzug der AAI Medienstelle sichtbar. Unter seinem Benutzernamen ,,P.” war folgender Kommentar angefügt: "AIlah ist gross... Was gerade in euren Händen Iiegt, ist ein neuer Versand der tapferen Mujaheddin von Ansar al Islam... Die Mujaheddin üben diese heilige
Tat... Nach einer Weile haben die Brüder, die Mujaheddin, die erste Antwort gegen diesen Vorfall gegeben und sie rächten sich dafür. Einer der tapferen Löwen von Tauhid hat sich dazu gerüstet, er ist ein Ansan, der DD. heisst. Er ist mit seinem mit einem Sprengsatz aufgeladenen Auto in den Stützpunkt der Peshmerga im Gebiet von Telsaqef eingedrungen und mit sich zahlreiche verletzt und Leute in den Tod gerissen...". Am Schluss steht unter dem Benutzernamen "T." der Text, Gott soll den HeIden und Bruder DD., den Attentäter, "als Märtyrer aufnehmen" und "die Gruppen Ansar al Islam und Islamischer Staat im lrak stärken und einigen".
Wie vorstehend ausgeführt (E. B.1.4.3c), war der Beschuldigte 2 Urheber der beiden Kommentare unter "P." und "T.".
c) Tatbestandsmässig im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
d) Da die Unterstützung als Dauerdelikt bereits erwiesen ist, kann offen bleiben, ob auch die weiteren angeklagten Sachverhalte den Tatbestand erfüllen würden.
1.4.5 Für die Handlungsgruppe B werden in der Anklageschrift keine Internetaktivitäten namhaft gemacht. Indessen hat ein anderer Vorwurf das entsprechende Gewicht.
a) Aufgrund eines Telefongesprächs vom 13. Februar 2008, in welchem der Beschuldigte 1 dem gemeinsamen Bruder FF. mitteilte: "Ich habe alle Sachen schnell dorthin gebracht. Sie sind alle bei C. [d.h. beim Beschuldigten 2] … ich habe vor, sie zurückzubringen" (cl. 41 pag. 13.3.0.3132 i.V.m. 13.3.0.3216), geht die Anklagebehörde davon aus, der Beschuldigte 2 habe spätestens ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Verhaftung am 11. November 2008 in seiner Wohnung, versteckt im Bettsofakasten, Propagandamaterial des ZDNAA aufbewahrt.
Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten 2 kamen dort 33 Exemplare der Zeitschrift "Dorbeen” (Nr. 1 bis 32 sowie Nr. 36), ein Flugblatt des ZDNAA, Publikationsabteilung, für die Bestellung von Büchern mit dem Vermerk "EE. in Y., E-mail Adresse 20” und ein Exemplar des Manifestes "Re Nasin Nr. 1” sowie Briefe mit Anweisungen und Informationen von MulIah Krekar an seinen Bruder, den Beschuldigten 1, zum Vorschein (HD S46).
Der Beschuldigte 2 bestätigte in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2009 (cl. 43 pag. 13.4.0.467 ff.), dass der Beschuldigte 1 diese Sachen zu ihm gebracht habe, vielleicht, damit er sie aufbewahre, weil er vielleicht Angst vor der Polizei gehabt habe. Später machte er hierzu keine Angaben mehr.
Der Beschuldigte 1 machte hierzu keine Aussagen (cl. 41 pag. 13.3.0.3132).
b) Das Verstecken von Propagandamaterial für die Gruppierung Al-Qaïda oder eine ähnliche Gruppierung im Sinne von Art. 1 der Al-Qaïda-Verordnung, aber logischerweise auch für einen ihrer Exponenten oder Unterstützer, gilt als Förderung einer Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung. Es handelt sich hierbei um einen Beitrag, der zwar die praktischen Erfolgschancen der Propagandaaktion erhöhen kann und damit für dieselbe kausal ist (Forster, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 StGB N. 8), nicht aber direkt die verbrecherische Tätigkeit der kriminellen Organisation fördert. Der teilnehmende Beitrag fällt unter die gleiche Strafnorm wie die Propaganda (vorne E. B.1.2.9). Er ist somit selber Tat im Sinne von Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.4.6 Im Ergebnis steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Beschuldigte 2 in der Zeit vom 31. Dezember 2007 bis zum 11. November 2008 für die Ziele der Kern-Al-Qaïda Propagandaaktionen für Gewalttaten gegen Leib und Leben durchgeführt und gefördert hat. Mit seinem Handeln bewirkte er eine Stärkung des verbrecherischen Potenzials dieser Terrororganisation. Seine Einträge und Kommentare erfolgten zwecks Durchsetzung von Wertvorstellungen auf einer "belehrenden", religiösen Webseite. Sie nehmen zum Teil (vgl. vorne E. B.1.4.4b/bb) direkten Bezug zu einem offensichtlich zu Selbstmordattentaten (Terrorismus) animierenden Film; das Einrichten eines Links sollte einem grösseren Publikum davon Kenntnis verschaffen. Diese Handlungen sind ein wahrnehmbares Handeln, welchem in subjektiver Hinsicht nur die Absicht zugrundeliegen kann, bei beliebigem Publikum (dem geneigten oder zufälligen Leser der Seite) für die propagierten Gedanken und Werte sowie für die gegen Andersdenkende anzuwendenden, gegen Leib und Leben gerichteten Mittel zu werben, um die Leser für die Sache zu gewinnen oder in ihren Überzeugungen zu bestärken. Ein solches Handeln stellt nicht bloss eine Propagandaaktion im Sinne von Art. 2 der Al-Qaïda-Verordnung dar, sondern bewirkt eine Stärkung des verbrecherischen Potenzials und ist damit eine Unterstützung der verbrecherischen Tätigkeiten der kriminellen Organisation Al-Qaïda im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.4.7 Wissentliches und willentliches Handeln ist aufgrund der vom Beschuldigten 2 im Internet publizierten Einträge und Kommentare unzweifelhaft. Soweit der Beschuldigte 2 einwendet, er habe meistens Texte in anderen Internetseiten gesucht und ohne Kenntnis des Inhalts kopiert, er könne nicht arabisch schreiben (cl. 46 pag. 13.4.0.1454, 13.4.0.1466 f., 13.4.0.1470), handelt es sich – soweit mit den mangelnden Arabischkenntnissen Nichtwissen behauptet wird – offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Die über längere Zeit hinweg vorgenommenen, gleichartigen Handlungen erfolgten zielgerichtet und können aufgrund ihres Sinngehalts nicht das Ergebnis eines zufälligen Handelns sein. Der Beschuldigte 2 gab überdies auf die Frage, wie er die von ihm kopierten Texte gesucht habe, zu, dass er Arabisch lesen könne und einige Wörter auch verstehe (cl. 46 pag. 13.4.0.1455). Er gab weiter an, einen von einer arabischen Webseite kopierten Text verstanden zu haben (cl. 46 pag. 13.4.0.1468). In einer späteren Einvernahme erklärte er, in der Schule Arabischunterricht genossen zu haben, er könne Arabisch schriftlich (cl. 48 pag. 13.4.0.2081). Damit ist davon auszugehen, dass er die von ihm in arabischer Sprache publizierten Texte im Wesentlichen verstand. Selbst wenn dem nicht so wäre, steht fest, dass er die zahlreichen in kurdischer Sprache – seiner Muttersprache – veröffentlichten Texte verstand. Am subjektiven Tatbestand ändert sich daher nichts, wenn das Sprachverständnis nicht bei allen Einträgen vorhanden gewesen sein sollte. Soweit es sich um Videodateien oder Links zu solchen handelt, ist der Einwand mangelnden Sprachverständnisses unbehelflich. Der Beschuldigte 2 gab zu, den Inhalt verschiedener von ihm publizierter Videos zu kennen; er habe die Videos publiziert, um sie den Leuten zu zeigen; er habe sie publiziert, damit gezeigt werde, was im Irak laufe (cl. 46 pag. 13.4.0.1443 f., 13.4.0.1445 f.). Sein diesbezügliches Handeln erfolgte somit willentlich und wissentlich. Laut eigener Aussage handelte der Beschuldigte 2 auch beim Aufbewahren von Propagandamaterial mit Wissen und Willen (vgl. cl. 77 pag. 13.4.0.2400).
1.4.8 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2. Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
2.1 Anklagevorwurf
2.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkt I.A.10)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe als Administrator vier vom Beschuldigten 2 am 31. Dezember 2007 sowie am 10. Februar, 10. Juli und 6. Oktober 2008 auf www.dorbeen.org vorgenommene Einträge zugelassen.
Der Anklagevorwurf erfolgt unter dem Anklagepunkt I.A und dient gleichzeitig zur Umschreibung des Vorwurfs, Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.B)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 (zusammengefasst) vor, auf www.dorbeen.org die folgenden Texte oder Einträge publiziert zu haben:
- am 31. Dezember 2007 unter dem Benutzernamen "P." den Eintrag "Verbrennt das Land unter den Füssen der Juden und ihren Verbündeten. Vernichtet ihre Armeen" als Antwort auf eine Meldung des Administrators dorbeen mit dem Titel "Aufklärung des Bataillons Salah Aldenn Ayoubi über die tapfere Operation im Gebiet Garmik";
- am 10. Februar 2008 unter dem Benutzernamen "T." den Text: "Allah, nehme uns heute und nicht später als Mujaheddin auf! Der Stolz für Allah, seinen Propheten und die Muslime. Tötet sie! Sie sind ein Krebs für diese Nation." Der Text stand als Antwort unter einer vom Administrator dorbeen publizierten Nachricht über einen Anschlag eines Selbstmordattentäters, der in seinem mit Sprengstoff beladenen Fahrzeug südwestlich von Kirkuk unterwegs gewesen sei und sich zwischen einer Patrouille in die Luft gesprengt habe, wobei ein Führer der Al-Sahwa getötet und zwei Leibwächter verletzt worden seien;
- am 10. JuIi 2008 unter dem Benutzernamen "T." den Text: "Allah ist gross [sechsmal wiedergegeben]! Die Löwenmänner des Islams. Allah ist gross, die Löwenmänner von Ansar. Allah ist gross, die Löwenmänner vom islamischen Staat, mögen eure Hände heil sein. Möge der mächtige Gott und seine Engel euch helfen... Hört nie auf, sie zu töten! So Gott will, werden wir euch in unseren Gebeten erwähnen. Allah ist gross [sechsmal wiedergegeben]." Dieser Text stand als Antwort unter einer vom Administrator dorbeen publizierten Nachricht, wonach es durch ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug einem Märtyrer gelungen sei, sich zwischen einer Kolonne der irakischen Armee in die Luft zu sprengen, wobei sechs Angehörige der irakischen Armee getötet und achtundzwanzig weitere verletzt worden seien;
- am 6. Oktober 2008 unter dem Benutzernamen "T." unter einer Foto von Nike-Turnschuhen mit dem arabischen Schriftzug "Allah": "Möge Gott euch vernichten. Möge Gott euch entehren. Möge Gott uns helfen, um euer Haupt von eurem dreckigen Körper zu trennen. Das ist ein Krieg gegen den Islam."
2.2 Allgemeines zum Rechtlichen
2.2.1 Nach Art. 259 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
2.2.2 Aufforderung ist ein auf Beeinflussung anderer Menschen gerichteter kommunikativer Akt, also eine menschliche Handlung, welche nach allgemeiner Anschauung die Funktion hat, anderen Menschen etwas mitzuteilen und dadurch deren Handeln zu bestimmen. Sie muss eine gewisse Eindringlichkeit aufweisen und geeignet sein, Stimmungen und Triebe der Massen zu beeinflussen (BGE 99 IV 92, 95; BGE 97 IV 104, 106). Wer über Internet zu Handlungen aufruft, muss sich entgegenhalten lassen, dass die Botschaft als ernsthaft und eindeutig aufgefasst werden kann (Fiolka, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
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2.2.3 Wie vorne in E. B.1.2.8 und B.1.2.9 dargestellt, ist das Organisieren von Propagandaaktionen zur Unterstützung terroristischer Handlungen von Terrororganisationen tatbestandsmässig im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
|
1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
2.3.1 Der hier zu prüfende Vorwurf wurde dem Beschuldigten 1 erstmals in der schriftlichen Schlusseinvernahme vom 5. September 2013 vorgehalten, nachdem das Verfahren am 27. September 2012 – dem Tag der (ersten) Anklageerhebung – auf diesen ausgedehnt worden war (vgl. Prozessgeschichte Bst. D, H; E. A.1.2.3). Der Beschuldigte 1 äusserte sich in der Schlusseinvernahme nicht zum Vorwurf (cl. 81 pag. 13.3.0.4171). Auch in der Hauptverhandlung äusserte er sich nicht.
2.3.2 Der Beschuldigte 1 ist nicht als Autor der inkriminierten Internetbeiträge angeklagt, sondern als Administrator von www.dorbeen.org, der die Einträge zugelassen und damit zu verantworten habe. Zudem geht aus der Aussage des Beschuldigten 2 in der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 19. Dezember 2008 hervor, dass der Beschuldigte 1 zwar das Konto unter dem Namen "P." für ihn eröffnet, aber selber keine Meldungen unter diesem Namen ins Internet gestellt hat (cl. 42 pag. 13.4.0.170 f.). Der Beschuldigte 1 seinerseits gab bereits in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 27. November 2008 zu, dass er den Moderatorenaccount "P." für seinen Bruder, den Beschuldigten 2, erstellt und ihm die Berechtigung des Moderators erteilt hat (cl. 31 pag. 13.3.0.18). In der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 16. Dezember 2008 gab er an, er selber habe nie Einträge unter diesem Namen auf www.dorbeen.org oder auf "paltalkScene" gemacht (cl. 32 pag. 13.3.0.256), er wisse nicht genau, wer "P." sei (cl. 32 pag. 13.3.0.261). Am 10. März 2009 (cl. 34 pag. 13.3.0.884), 16. September 2009 (cl. 37 pag. 13.3.0.1741), 17. November 2009 (cl. 38 pag. 13.3.0.1943), 4. Dezember 2009 (cl. 38 pag. 13.3.0.2121 ff.), 6. Juni 2011 (cl. 39 pag. 13.3.0.2405) und 27. April 2012 (cl. 75 pag. 13.3.0.3659) äusserte er sich auf entsprechende Fragen nicht mehr. Bezüglich des Benutzernamens "T." sagte der Beschuldigte 1 in der Einvernahme vom 16. Dezember 2008 aus, er wisse nicht, wer diesen Namen verwende (cl. 32 pag. 13.3.0.258). In den späteren Einvernahmen (cl. 38 pag. 13.3.0.2121 ff.; cl. 75 pag. 13.3.0.3666 f. [Schlusseinvernahme]) machte der Beschuldigte 1 keine Angaben zur Sache.
2.3.3 Die Folge des vorne in E. B.2.2.3 dargestellten Konkurrenzverhältnisses ist, dass in Bezug auf Art. 259 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.4 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
2.4.1 Der Beschuldigte 2 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Vorwurf.
2.4.2 a) Dem Beschuldigten 2 wird vorgeworfen, am 31. Dezember 2007 unter dem Benutzernamen "P." via die IP-Adresse 21 folgenden Kommentar auf www.dorbeen.org publiziert zu haben (Anklageschrift S. 108): "Ihr, Jungen des Islams! stellt vor eure Augen die Körperteile der Kinder, die Schreie der Geliebten und das Stöhnen der Greise! Lasst den Vulkan der Wut explodieren! Brennt das Land unter den Füssen von Juden und Ihren Verbündeten! Vernichtet ihre Armee! Zerstört ihre Einheiten! Schiesst ihre Flugzeuge ab! Lauert ihnen auf der Stelle auf! Bereitet den Hinterhalt in den Häusern, den Tälern und die Kurven vor! Schützt euch in der Nacht und verwandelt ihren Morgen zu Feuer! Lasst eure Parole und den Hochruf in den Kämpfen «Allah ist gross, Religion des Gottes ist überlegen» sein". Dieser Kommentar sei vom Beschuldigten 2 als Antwort gesetzt worden auf eine Meldung des Administrators "dorbeen" mit dem Titel "Aufklärungen des Bataillons Salah Aldenn Ayoubi über die tapfere Operation im Gebiet Garmik", wonach Truppen der Organisation IStI einen Stützpunkt der PUK (Patriotische Union Kurdistan) in Garmik/Irak eingenommen hätten.
In der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 2. März 2009 gab der Beschuldigte 2 grundsätzlich zu, unter dem Namen "P." publiziert zu haben. Zum konkreten Text "Ihr, Jungen des Islams! ..." sagte er, nicht zu wissen, wer ihn geschrieben habe (cl. 46 pag. 13.4.0.1452, 13.4.0.1463 ff.). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. März 2009 gab er an, den Text kopiert und publiziert zu haben (cl. 47 pag. 13.4.0.2007). In den späteren Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft machte er zum Thema keine Aussagen mehr (cl. 48 pag. 13.4.0.2071 ff; cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
Zugeständnisse, Nichtwissen und Bestreitungen wechseln beim Beschuldigten 2 auch bei diesem Vorwurf ab. Konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer anderen Urheberschaft dieses Interneteintrags liegen jedoch nicht vor. In Würdigung der Beweislage und des Aussageverhaltens steht fest, dass der Beschuldigte 2 den inkriminierten Text ins Internet gestellt und somit veröffentlicht hat (vgl. E. B.1.4.3c).
b) Bezüglich der weiteren Vorwürfe, wonach der Beschuldigte 2 jeweils unter dem Benutzernamen "T." auf der Internetseite www.dorbeen.org öffentlich zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit aufgefordert habe (10. Februar 2008: "Allah, nehme uns heute und nicht später als Mujaheddin auf! Der Stolz für Allah, seinen Propheten und die Muslime. Tötet sie! Sie sind ein Krebs für diese Nation" [cl. 47 pag. 13.4.0.1892]; 10. Juli 2008: "Hört nie auf, sie zu töten!" [cl. 46 pag. 13.4.0.1679]; 6. Oktober 2008: "Möge Gott uns helfen, um euer Haupt von eurem dreckigen Körper zu trennen" und "Das ist ein Krieg gegen den Islam" [cl. 47 pag. 13.4.0.1888]), gestand der Beschuldigte 2 in der an die Bundeskriminalpolizei delegierten Einvernahme vom 2. März 2009 seine Urheberschaft in allen drei Fällen ein (cl. 46 pag. 13.4.0.1453, ...1469, ...1470). In der delegierten Einvernahme vom 26. Januar 2009 hatte er noch gesagt, nichts zu wissen (cl. 44 pag. 13.4.0.928). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. März 2009 war er geständig (cl. 47 pag. 13.4.0.2008). In der Schlusseinvernahme vom 26. April 2012 äusserte er sich nicht mehr (cl. 77 pag. 13.4.0.2408).
Aufgrund der Gesamtbeurteilung seiner Aussagen steht fest, dass der Beschuldigte 2 die inkriminierten Texte ins Internet gestellt, also veröffentlicht, hat (vgl. E. B.1.4.3c).
2.4.3 Wie in E. B.2.2.3 dargestellt, erfüllen diese Handlungen gleichzeitig auch alle Tatbestandsmerkmale des Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
3. Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
|
1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
3.1 Anklagevorwurf
3.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkt I.E)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe in Basel und anderswo im Zeitraum vom 18. Dezember 2007 bis 14. August 2008 Videos, welche grausame Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen eindringlich darstellen würden, einerseits eingeführt, indem er diese Videos ausnahmslos von ausländischen Internetseiten heruntergeladen habe, und andererseits hergestellt, indem er diese Videos auf seinem Notebook Medion und auf seinem PC Sonic gespeichert habe. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Filmszenen (Anklageschrift S. 85–88):
a) Videodatei "22": Eine Mine wird unter einer Strasse angebracht. Ein Auto fährt darüber und explodiert, die Insassen fliegen in die Luft. Dies wird mehrere Male gezeigt, die in die Luft fliegenden Opfer werden mit Kreisen umrahmt.
b) Videodatei "23": Sie enthält die Titelzeile: "Islamischer Staat im Irak in der Provinz Mosuf". Unter einer Porträtfoto steht: "Die Stimme des Märtyrers des Islamischen Staates Abu Musaab Al Zarqawi". In einem gesprochenen Text erinnert Al Zarqawi an die Ehre der sunnitischen Frauen in der Stadt Tel-Afar, die beschmutzt worden sei, und daran, dass man sich dafür rächen müsse. Nach Bildsequenzen sowie geschriebenen und gesprochenen Texten folgt eine Filmsequenz. Darin sieht man drei Männer, die aus nächster Nähe vor einer Mauer erschossen werden, es wird mehrfach von vorne auf sie geschossen, sie machen Abwehrbewegungen mit den Händen und flehen offensichtlich um ihr Leben. Einer muss noch warten, während die anderen schon erschossen werden. Den gefilmten Personen wird noch Zeit gelassen, zu flehen, während sie schon genau wissen, was auf sie zukommt. Danach werden ausführlich ihre Ausweise gezeigt.
c) Viedeodatei "24": Erste Szene: Ein Mensch wird aus dem Kofferraum eines Autos geholt. Man hört, wie jemand schreit: "Komm' und nimm ihn raus!" Während zwei Menschen gefesselt auf dem Boden sitzen, hält eine Person eine Rede und sagt dann, dass die Strafe für diejenigen, die Gott bekämpften, die Tötung und das Abhacken ihrer Hände und Füsse sei. Weiter sagt sie: "Eure Brüder im Islamischen Staat Irak konnten diese zwei Personen festnehmen." Es folgen Hochrufe der danebenstehenden Personen: "Allah ist gross". Gleichzeitig zielen zwei Personen mit Schusswaffen auf die Hinterköpfe der gefesselt am Boden sitzenden Menschen und erschiessen diese. Zweite Szene: In einem Graben wird mit Holz ein Feuer entzündet. Eine vermummte Person sagt, dass sie die drei von diesem Häuflein, die eine grässliche Tat ausgeführt hätten, hätten festnehmen können. Dann schwört sie bei Gott, dass sie kein Mitleid mit ihnen hätten und dass sie sie im Feuer verbrennen lassen würden. Man sieht mehrere lebende Personen, die mit verbundenen Augen auf dem Boden knien und mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen werden. Diese wird in der Folge angezündet, wobei die danebenstehenden Männer "Allah ist gross" rufen. Dann werden die Personen, offensichtlich noch lebend, in den Graben gestossen, wo sie verbrennen.
d) Videodatei "… [Arabisch].fIv" (deutsche Übersetzung: "Unsere Brüder die Schiiten und ihre Liebe zu den Sunniten"): Erste Szene: Nach dem Vermerk "Dieses Video beinhaltet Tötungsszenen. Not suitable for women and children" sieht man, wie ein Autofahrer einen Gefangenen aus dem Kofferraum seines parkierten Wagens holt. Der Gefangene wird mit auf dem Rücken gefesselten Händen und verbundenen Augen in ein Wäldchen neben einer Strasse geführt, wo er auf den Boden sitzen muss. Der Fahrer schlägt ihn und gibt ihm einen Tritt. Dann geht er weg, holt eine Waffe und schiesst damit auf den Gefangenen. Das noch lebende Opfer wird der Länge nach in einen niederen Graben gelegt. Der Fahrer schiesst ein weiteres Mal auf das Opfer und schüttet dann Erde darüber. Texte über den einzelnen Sequenzen besagen: "Lernen Sie, wie Sie bei einem Ausflug einen Sunniten im Irak töten. Versuchen Sie die englische Kaltblütigkeit zu besitzen. Respektieren Sie den, den Sie töten… Erinnern Sie ihn an Gott und seine Strafen. Vergessen Sie nicht, ihm Ohrfeigen und Fusstritte zu geben… Nehmen Sie Ihre Waffe. Beeilen Sie sich nicht, denn Sie sind bei einer Gottesverehrung… Kehren Sie zu den Fatwas von Al-Sisitani über Begraben von Nichtmuslimen zurück. Ihn lebendig zu begraben ist Haram. Töten Sie ihn gut. Ihnen gehört dann das Paradies. Gott begnadigt seine Geschöpfe, wenn sie eine Arbeit beherrschend vollenden...". Zweite Szene: Drei vollverschleierte Frauen knien auf dem Boden und werden erschossen. Danach werden sie vom Mann, der sie erschossen hat, mit Heu bedeckt. Bildüberschriften dieser Sequenz besagen: "Versuchen Sie das Geschlecht der Opfer zu wechseln, damit es Ihnen nicht langweilig wird. So Gott will. Sie können jetzt sehr gut zielen. So Gott will. Drei ungläubige Frauen auf einmal." Nach der Erschiessung: "Versuchen Sie, diesen schönen Anblick zu geniessen". Als der Mann die Frauen mit Heu bedeckt, lautet die Bildüberschrift: "Bewahren Sie Ihre Kaltblütigkeit und denken Sie an das Paradies". Die abschliessende Bildlegende lautet: "Möge Gott unsere Märtyrer begnadigen. Die Löwen von Mesopotamien werden den Abschaum des Verrats verfolgen, egal wohin sie gehen".
e) Videodatei "25": Zwei Personen werden, offensichtlich noch lebend, an den Handgelenken gefesselt und so an einer Brücke aufgehängt. Danach werden sie von einem unterhalb der Brücke stehenden Mann erschossen.
Der Beschuldigte 1 hat sich dazu in der Hauptverhandlung nicht geäussert.
3.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.C)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, er habe in Basel im Zeitraum vom 23. Juli 2007 bis 5. November 2008 Videos, welche grausame Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen eindringlich darstellen würden, eingeführt, indem er die Videos ausnahmslos von ausländischen Internetseiten heruntergeladen habe, hergestellt, indem er die Videos auf seinem Notebook HP gespeichert habe, und Dritten zugänglich gemacht, indem er seine damalige Partnerin teilweise die Videos habe mitschauen lassen, während er diese selber angeschaut habe. Im Einzelnen geht es dabei um folgende Filmszenen (Anklageschrift S. 109–111):
a) Videodatei "26": Neun Männer stellen sich als Soldaten der irakischen Armee mit ihrem militärischen Rang und Namen vor und erklären, dass das, was man mit ihnen mache, mit Verrätern gemacht werde. Auf einem eingeblendeten Balken ist zu lesen: "Verhaftung von neun Soldaten der Sondereinheiten des Innenministeriums. Ist das nicht eine Lektion für ihre Kameraden? Sie sollen es bereuen." Anschliessend wird gezeigt, wie diese Männer mit verbundenen Augen vor einem Hinrichtungskommando knien und einer nach dem anderen von hinten erschossen wird. Da offenbar noch nicht alle tot sind, wird den Opfern noch ein "Gnadenschuss" verpasst. Am Anfang und am Ende des Videos werden die Symbole der Organisation IStl und der AI Furqan Medienproduktionsstelle gezeigt.
b) Videodatei "22": Inhalt wie beim Beschuldigten 1 (vorne E. B.3.1.1a).
c) Videodatei "27": Es wird ein jüngerer Mann gezeigt, der sein Gesicht der Kamera zuwendet, am Boden kauert, seine Hände auf dem Kopf falten und sie dann für einige Sekunden gestreckt vor sich hin halten muss, worauf er von einem hinter ihm stehenden Mann mit mehreren Schüssen in den Kopfbereich getötet wird. Der Mann schiesst noch auf das Opfer, als es bereits am Boden liegt. Es werden verschiedene Schriftzüge eingeblendet: "So ist der Zustand der Abtrünnigen. Demütigung im Leben, Schande und Feuer im anderen Leben"; "Ausführen von Gottes Urteil gegen die Abtrünnigen." Am Schluss werden das Symbol der "AI Furqan Medienproduktionsstelle" mit dem Text "Mit einem Gruss, eure Brüder in: AI Furqan Medienproduktion" sowie das Symbol des IStl eingeblendet.
d) Videodatei "28": Erste Szene: Eine Enthauptung wird gezeigt. Ein Mann liegt auf dem Bauch, seine Augen sind verbunden und seine Hände auf dem Rücken zusammengebunden. Er wird von einem über ihm stehenden Mann mit einem Messer geköpft. Der abgetrennte Kopf wird auf den Rücken des Opfers gelegt, wobei das Gesicht ganz sichtbar wird. Die Szene ist untermalt von Musik mit Gesang, dazu wird der Text eingeblendet: "Die Durchführung der Strafe Gottes gegen einen Abtrünnigen der irakischen Armee, Gott verfluche sie." Zweite Szene: Die Exekution von vier Männern wird gezeigt. Diese sind nur mit Unterhosen bekleidet und knien mit auf dem Rücken gefesselten Händen auf dem Boden. Einer nach dem anderen wird von hinten durch eine Person erschossen. Dazu wird der Text eingeblendet: "Die Medienabteilung der Armee der Ansar al Sunna". Die Sequenz wird von Musik mit Gesang untermalt. Dritte Szene: Es wird eine weitere Exekution gezeigt, bei der ein Mann mit auf dem Rücken gefesselten Händen zuerst der Kamera präsentiert wird. Danach wird er mit dem Bauch nach unten zu Boden gedrückt und durch einen über ihm stehenden, dann auf ihm knienden Mann geköpft. Der abgetrennte Kopf wird mit geöffneten Augen und geöffnetem Mund auf dem Rücken des Getöteten platziert. Auch diese Szene ist von Musik mit Gesang untermalt. Dazu wird folgende Botschaft eingeblendet: "Die Durchführung der Strafe Gottes gegen einen Abtrünnigen, der zugegeben hat, unsere muslimischen Schwestern den Amerikanern ausgeliefert zu haben. Gott verfluche ihn."
Der Beschuldigte 2 hat sich dazu in der Hauptverhandlung nicht geäussert.
3.2 Allgemeines zum Rechtlichen
3.2.1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
3.2.2 Erfasst von Art. 135 StGB sind alle in Frage kommenden Bild- und Tonträger; Schriften sind ausgenommen (Hagenstein, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 135 StGB N. 10 f.). Nur grausame Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, eindringlich dargestellt, sind tatbestandsmässig. Gewalttätigkeit ist aktive, aggressive physische Einwirkung. Insbesondere das Hinrichten und Abschlachten von Menschen oder Leichenschändungen gehören dazu (Hagenstein, a.a.O., Art. 135 StGB N. 22). Als eigentliche Einschränkung des Tatbestands wirkt das Kriterium der Grausamkeit. Als grausam gilt nach der Botschaft eine Gewalttätigkeit dann, wenn sie in der Realität für das Opfer besonders schwere körperliche oder seelische Leiden mit sich brächte. Oft wird diese Wirkung nicht bloss durch einmalige, sehr intensive Gewalt, sondern durch die besondere, ausgefallene Art, die Dauer oder die Wiederholung der Gewaltanwendung hervorgerufen. Sie setzt ausserdem einen jeder menschlichen Regung baren Gewalttäter voraus. Die Eindringlichkeit der grausamen Darstellung als weiteres Merkmal fordert, dass die Darstellung geeignet ist, in das Bewusstsein des Betrachters einzudringen. Diese Einprägsamkeit braucht nicht unbedingt mit einer wiederholten, länger dauernden Darstellung verbunden zu sein. Auch eine einmalige, intensive Darstellung kann als eindringlich gelten (BBl 1985 II 1009, 1046). Die Strafkammer verneinte im Entscheid SK.2007.4 vom 21. Juni 2007 (in den in TPF 2008 80 nicht veröffentlichten E. 6.2.2 ff.) unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.311/2004 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2.1 die Strafbarkeit von Filmen, die im Zweifel mit Bildern einer Kriegsreportage oder einem Beitrag zum aktuellen Tagesgeschehen vergleichbar sind. In Bezug auf die Handlungsweisen erklärte das Bundesgericht das Herunterladen ausländischer Internetseiten und Kopieren auf einen Datenträger nicht nur als "Beschaffen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1bis StGB mit nachfolgendem Besitz, sondern als "Herstellen" im Sinne von Art. 135 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
3.2.3 Gemäss BGE 125 IV 206 E. 3c fällt Art. 135 StGB nicht unter das Medienstrafrecht. Art. 28 StGB ist somit nicht anwendbar.
3.2.4 Die Frage nach dem geschützten Rechtsgut ist schwer zu beantworten; in den gesetzgeberischen Vorarbeiten wird sie kaum von derjenigen nach der Verwerflichkeit des Tuns getrennt (Trechsel/Fingerhuth, in: Trechsel/Pieth, Praxiskommentar, Art. 135 StGB N. 2; Dupuis, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2). Mit Stratenwerth/Jenny/Bommer (Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, § 4 N. 90) ist unter Hinweis auf die Botschaft (Botschaft des Bundesrats vom 26. Juni 1985 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, gegen die Sittlichkeit und gegen die Familie], BBl 1985 II 1009, 1047) in den Vordergrund zu stellen, dass Gewaltdarstellungen beim Betrachter die Bereitschaft erhöhen können, selbst gewalttätig zu agieren oder doch die Gewalttätigkeit anderer gleichgültig hinzunehmen (so auch Dupuis, a.a.O., Art. 135 StGB N. 1). Letzten Endes gehe es um eine abstrakte Gefährdung von Leib und Leben (Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 4 N. 90; Dupuis, a.a.O., Art. 135 StGB N. 2; vgl. TPF 2008 80 unveröffentlichte E. 6.2.1). Mithin zielt Art. 135 StGB letztlich auch auf Gewaltverbrechen hin. Im Lichte des zu Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend die Beschuldigten 1 und 2
Von einer materiellen Prüfung dieser Anklagepunkte ist abzusehen: Aufgrund des vorstehend dargestellten Konkurrenzverhältnisses kann gegen die beiden Beschuldigten in Bezug auf Art. 135 StGB kein zusätzlicher Schuldspruch erfolgen; ein allfälliger Schuldspruch ginge in jenem nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
4. Rassendiskriminierung (Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
4.1 Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 2 (Anklagepunkt II. D.)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, er habe am 26. Mai 2008 um 18:21 Uhr in Basel unter seinem Benutzernamen "BB." vorsätzlich im Internetforum www.dorbeen.org einen öffentlich zugänglichen Eintrag getätigt mit dem Text "Einführung; diverses; Geschenk für die USA aus dem Irak; Photo: Erfreut euch am Anblick dieser Fotos von Köpfen und Beinen der Kreuzfahrer". Im Anschluss werden Fotos von Soldaten in Uniform und in Zivil mit Verletzungen veröffentlicht, nämlich
- 7 verstümmelte Personen auf einem Operationstisch mit Grossaufnahmen der Verletzungen;
- 8 Personen mit Gesichtsverletzungen;
- 5 Aufnahmen von Gesichtern und Körperteilen mit schweren Verbrennungsnarben;
- 26 Aufnahmen von Personen mit Prothesen, fehlenden Extremitäten oder Gesichtsteilen;
- 10 Aufnahmen von verstümmelten Personen;
- eine Aufnahme von aufgereihten Särgen mit der US-Fahne.
4.2 Allgemeines zum Rechtlichen
4.2.1 Nach Art. 261bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft.
4.2.2 Eine religiöse Gruppe ist gekennzeichnet durch eine gemeinsame Glaubensorientierung. Die gemeinsame religiöse Weltsicht wird sowohl von der Gruppe selbst als auch von den anderen als relevantes Kriterium der Gruppe wahrgenommen (Niggli, a.a.O, N. 694 ff.). Öffentlich im Sinne des Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
4.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
4.3.1 Der Beschuldigte 2 äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zum Vorwurf.
4.3.2 Die Christenheit ist eine religiöse Gruppe im Sinne der Strafbestimmung. Kreuzfahrer sind die Teilnehmer auf Seiten des "christlichen Abendlandes" an den strategisch, religiös und wirtschaftlich motivierten Kriegen (Kreuzzügen) zwischen den Jahren 1095/99 und dem 13. Jahrhundert (http://de.wikipedia.org/wiki/Kreuzzug), mithin kämpfende oder logistisch notwendige Kriegsteilnehmer für die von Exponenten der Christenheit vertretenen Interessen. Auch wenn man annehmen sollte, dass ein guter Teil, vielleicht sogar eine Mehrheit der Kreuzfahrer ihrer christlichen Überzeugung willen gegen Jerusalem zogen, ist der Kreuzfahrer nicht mit einem Christen gleichzusetzen. Auch ein Andersgläubiger oder Ungläubiger konnte am Kreuzzug teilnehmen. Gemeinsam war den Kreuzfahrern hingegen, dass sie Muslime entweder bekämpften oder diesen Kampf logistisch unterstützten. Sowohl aus objektiver Sicht als auch aus der spezifischen Sicht des muslimischen Beschuldigten 2 ist daher unter "Kreuzfahrer" ein militanter Gegner des Islam zu verstehen und somit weder eine rassische, ethnische noch religiöse Gruppe. Gemäss rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. September 2007 in der Strafsache gegen E. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gilt die Bezeichnung "Kreuzzügler" oder "Kreuzfahrer" für die Angehörigen der alliierten Truppen (cl. 109 pag. 18-01-00-198). Zu Recht wies der Verteidiger in der Hauptverhandlung darauf hin, dass Kreuzfahrer nicht die Christen seien. Der Begriff sei im vorliegenden Kontext vom damaligen US-amerikanischen Präsidenten George W. Bush geprägt worden, als er im Nachgang zu den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in einer öffentlichen Rede gesagt haben soll, "this crusade, this war on terrorism is going to take a while", und zu eigenen Truppen: "They [Canada] stand with us in this incredibly important crusade to defend freedom" (cl. 156 pag. 156.925.139 [Plädoyer S. 24]). Die gemeinsame Glaubensorientierung und gemeinsame religiöse Weltsicht ist nicht Begriffsmerkmal des Kreuzfahrers und die Gruppe der Kreuzfahrer somit nicht ein taugliches Angriffsobjekt für eine Rassendiskriminierung.
4.3.3 Fehlt es am Angriffsobjekt, so brauchen die übrigen Tatbestandselemente nicht weiter geprüft zu werden und der Beschuldigte 2 ist vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 StGB freizusprechen.
5. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
5.1 Anklagevorwurf
5.1.1 Beschuldigter 1 (Anklagepunkte I.B und I.C)
a) Der Anklagevorwurf der Falschbeurkundung und des Gebrauchs zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslands im Zusammenhang mit dem eigenen Asylverfahren (Anklagepunkt I.B.1) ist verjährt (vorne E. A.6.2).
b) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 Falschbeurkundung und Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslands im Zusammenhang mit dem Familiennachzug seiner Ehefrau GG. vor. Er soll vom 12. August 2003 bis 16. Juli 2004 in Basel, Bern und anderswo mit Wissen und Willen durch Einreichen bei den schweizerischen Behörden bzw. Verwenden von Urkunden (irakische Heiratsurkunde, ausgestellt am 1. Januar 1997 vom Gericht für Zivilstandssachen in Khanaqin, Justizministerium, Republik Irak [cl. 90 pag. B09.5.2.178 f.], irakische Identitätskarte für HH., geb. … 1978 ausgestellt am 1. Januar 1997 im Kreis Khanaqin [cl. 90 pag. B09.5.2.181]), die er beschafft und von denen er gewusst habe, dass sie inhaltlich unwahr seien, den Familiennachzug seiner Ehefrau erreicht haben. Damit soll er ihr einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben, da sie, obwohl sie gemäss Schreiben des BFF vom 16. Juli 2004 die Flüchtlingseigenschaften gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt habe, als Ehefrau eines anerkannten Flüchtlings gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl in der Schweiz gewährt worden sei. GG. soll seit der Einreise in die Schweiz am 22. Januar 2004 vollumfänglich durch die Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt worden sein (Anklagepunkt I.B.2).
c) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 Falschbeurkundung und Gebrauch zur Täuschung von gefälschten öffentlichen Urkunden des Auslands im Zusammenhang mit dem Familiennachzug seines Bruders (Beschuldigter 2) vor. Er soll vom 4. November 2004 bis 21. April 2006 in Basel, Bern und anderswo mit Wissen und Willen von ihm beschaffte Dokumente und Urkunden (irakische Identitätskarte Nr. 29, lautend auf D. [Beschuldigter 2, andere Namensschreibung], angeblich ausgestellt am 15. Mai 2001 in Khanaqin; Polizeibericht, datierend vom 4. Oktober 2004, über den Tod von Mutter und sieben Geschwistern; Todesschein der Mutter; Todesscheine für drei Brüder und vier Schwestern, alle datierend vom 4. Oktober 2004) über einen Rechtsvertreter beim Bundesamt für Migration (BFM; bis Ende 2004 BFF) einreichen lassen haben. Er habe gewusst, dass die Dokumente inhaltlich unwahr seien. Der Beschuldigte 1 soll den Familiennachzug seines Bruders erreicht und ihm einen unrechtmässigen Vorteil verschafft haben, da dieser als naher Angehöriger eines in der Schweiz lebenden anerkannten Flüchtlings gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei. Der Beschuldigte 2 sei seit der Einreise in die Schweiz von den Behörden in Basel-Stadt finanziell unterstützt worden; er habe die Integrations- und Berufswahlklassen sowie eine Vorlehre absolvieren können (Anklagepunkt I.B.3).
d) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe mit Wissen und Willen zwei falsche Urkunden – eine Identitätskarte für A. (andere Namensschreibung), geb. 1978, und eine Identitätskarte für GG. (andere Namensschreibung), geb. … 1986, beide angeblich auf Veranlassung des Beschuldigten 1 am 2. Juni 2003 in Khanaqin im Hinblick auf seine Eheschliessung ausgestellt – aus dem Irak an seine Ehefrau schicken lassen, um damit beim BFM seine wahre Identität zu belegen, nachdem das BFM am 7. April 2009 ihm und seiner Ehefrau den Asylstatus aberkannt und die Flüchtlingseigenschaft widerrufen habe. Der Ausstellungsort Khanaqin sei fiktiv, da weder der Beschuldigte 1 noch seine Ehefrau jemals dort gemeldet oder wohnhaft gewesen seien. Der Beschuldigte 1 habe seine Legende betreffend die wahrheitswidrigen Asylgründe, soweit sein angeblicher Herkunftsort Khanaqin betroffen sei, aufrechterhalten und damit für sich und seine Familie die Aufrechterhaltung des Asyls erreichen wollen. Es sei ihm jedoch nicht gelungen, die Identitätskarten beim BFM einzureichen, da die Bundesanwaltschaft diese zuvor beschlagnahmt habe (Anklagepunkt I.C).
5.1.2 Beschuldigter 2 (Anklagepunkt II.E)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 2 vor, vom 31. Oktober 2005 bis 21. April 2006 in Basel, Bern und anderswo mit Wissen und Willen durch Einreichen von unwahren Urkunden (irakische Identitätskarte, lautend auf D. (andere Namensschreibung), geb. … 1988, ausgestellt am 15. Mai 2011 in Khanaqin; Polizeibericht betreffend den Tod von Mutter und sieben Geschwistern des Beschuldigten 2; Todesscheine für Mutter und sieben Geschwister, ausgestellt vom Justizministerium der Irakischen Republik, datierend vom 4. November 2004) bei den zuständigen Behörden bzw. durch deren Verwenden den Flüchtlingsstatus erlangt und Asyl in der Schweiz erwirkt zu haben. Das BFM habe ihm am 21. April 2006 mitgeteilt, dass ihm gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG als einem nahen Angehörigen eines in der Schweiz lebenden Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt werde. Der Beschuldigte 2 sei seit der Einreise in die Schweiz von den Behörden in Basel-Stadt finanziell unterstützt worden. Zudem habe er die Integrations- und Berufswahlklassen sowie eine Vorlehre absolvieren können.
5.2 Allgemeines zum Rechtlichen
5.2.1 Nach Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
5.2.2 Eine Urkunde ist unwahr, wenn sich der Sachverhalt, zu dem sie sich äussert, überhaupt nicht oder in anderer Weise ereignet hat (Boog, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 251 StGB N. 66). Falschbeurkunden bedeutet das Errichten einer echten, aber unwahren Urkunde, bei welcher der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nur angenommen, wenn dem Schriftstück eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Das ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134; 132 IV 12 E. 8.1 S. 14 f.), was u.a. bei der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder bei gesetzlichen Vorschriften der Fall ist, die – wie z.B. bei den Bilanzvorschriften der Art. 957a ff. OR – gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N. 84). Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit genügen nicht (BGE 138 IV 130 E. 2.1 S. 134).
5.2.3 Erhöhte Glaubwürdigkeit kommt demnach der öffentlichen Beurkundung zu (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N. 85). Gemäss Art. 110 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
5.2.4 Wer eine unechte oder unwahre Urkunde zur Täuschung gebraucht, macht sich strafbar (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), wobei unter Gebrauch die Benutzung im Rechtsverkehr zu verstehen ist (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N. 163).
5.2.5 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 138 IV 130 E. 3.2.1 S. 140). Der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. wahr verwenden wollen, d.h. in Täuschungsabsicht (BGE 138 IV 130 E. 3.2.4 S. 141). Dazu kommt, dass der Täter alternativ in Schädigungs- oder Vorteilsabsicht handeln muss. Schädigungsabsicht ist gegeben, wenn sich die vom Täter anvisierte Benachteiligung gegen fremdes Vermögen oder fremde Rechte richtet (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N. 186). Das Handeln mit Vorteilsabsicht beschränkt sich nicht auf einen vermögensrechtlichen Vorteil; damit ist eine Besserstellung gleich welcher Art gemeint (BGE 118 IV 254 E. 5 S. 259). Ebenso wenig muss sich der angestrebte Vorteil zum Nachteil eines anderen auswirken (BGE 103 IV 176 E. 2b S. 177). Der Vorteil ist unrechtmässig, wenn er rechtswidrig ist oder wenn darauf kein Anspruch besteht (Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N. 209). Unrechtmässigkeit liegt zum Einen vor bei Selbstbegünstigung (BGE 121 IV 90 E. 2b S. 92), zum Anderen reicht es schon, dass der Vorteil durch die Vorlage von gefälschten Urkunden erlangt wird (BGE 128 IV 265 E. 2.2 S. 170 f.).
5.2.6 Zu klären ist an dieser Stelle das Verhältnis des Art. 251 StGB zu Art. 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) (BS 1 121) (bis Ende 2007) bzw. zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20), in Kraft seit 1. Januar 2008 (AS 2007, 5437).
Art. 23 Abs. 1 ANAG lautete im hier interessierenden Teil: Wer falsche fremdenpolizeiliche Ausweispapiere herstellt oder echte verfälscht, sowie wer solche wissentlich gebraucht oder verschafft, [...] wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Mit dieser Strafe kann Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden; in leichten Fällen kann auch nur auf Busse erkannt werden.
Das AuG enthält keine Strafbestimmungen über ausländerrechtliche Urkundendelikte mehr und es gelten nunmehr die entsprechenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs (Zünd, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 115 AuG N. 2). Da jedoch gemäss Art. 126 AuG auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten des AuG begangen wurden, dessen Strafbestimmungen nur anzuwenden sind, sofern sie für den Täter milder sind, ist davon auszugehen, dass andernfalls für Taten vor dem 1. Januar 2007 die Bestimmungen des ANAG in Betracht zu ziehen sind.
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9X.1/1999 vom 7. Juli 2000 ist Art. 23 ANAG anwendbar, wenn der Täter ausschliesslich aus fremdenpolizeilichen Motiven handelt (E. III/8 f.; vgl. auch BGE 117 IV 170 E. 2b). Wenn hingegen der Täter die gefälschten Urkunden auch im nicht migrationsbezogenen Bereich verwenden wollte oder eine derartige Verwendung mindestens in Kauf nahm, fällt ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 23 ANAG ausser Betracht (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6S.842/1999 vom 6. März 2000 E. 2a).
5.2.7 Mittelbarer Täter ist, wer einen anderen Menschen als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug benutzt, um durch ihn die beabsichtigte strafbare Handlung ausführen zu lassen. Der mittelbare Täter wird bestraft, wie wenn er die Tat eigenhändig ausgeführt hätte (BGE 120 IV 17 E. 2d).
5.2.8 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann gemäss Art. 22 StGB das Gericht die Strafe mildern. Zum Beginn der Ausführung wird jede Tätigkeit gerechnet, "die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg, den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen" (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104).
5.3 Sachverhalte und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
5.3.1 Familiennachzug bezüglich der Ehefrau (Anklagepunkt I.B.2)
a) Das Falschbeurkunden-Lassen der irakischen Heiratsurkunde B./HH. sowie der irakischen Identitätskarte, lautend auf HH., gilt – wenn in concreto der Gebrauch strafbar ist, wie nachfolgend dargelegt wird – als mitbestrafte Vortat zum Letzteren (im umgekehrten Sinn, aber mit gleichem Ergebnis Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N.162).
b) Der Beschuldigte 1 gab in der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 vor der Bundeskriminalpolizei zu, dass er, um den Flüchtlingsstatus für GG. zu erreichen, zwei falsche Urkunden bzw. Dokumente bei den schweizerischen Behörden (BFF) abgegeben habe (cl. 31 pag. 13.3.78 Z. 23 ff.). Er bestätigte die Unwahrheit vorgehaltener Dokumente, u.a. der irakischen Heiratsurkunde B./HH. und der irakischen Identitätskarte, lautend auf HH. (cl. 31 pag. 13.3.81 Z. 28; …84 Z. 11).
In der ersten Einvernahme am 11. November 2008 sagte GG. als Beschuldigte aus, sie heisse HH. (cl. 30 pag. 13.2.0.8 Z. 12) und habe am 1. Januar 1997 geheiratet (cl. 30 pag. 13.2.0.9 Z. 11). Sie blieb dabei bzw. machte verwirrende Angaben in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2008 (cl. 30 pag. 13.2.0.36 Z. 12 ff.). In der Einvernahme vom 22. Januar 2009, befragt zur Echtheit der Heiratsurkunde, sagte sie, sie habe keine Ahnung von gefälschten Sachen (cl. 30 pag. 13.2.0.132 Z. 13 f.). Der Beschuldigte 1 deponierte in der Einvernahme vom 8. Dezember 2008: "Ja natürlich, meine Ehefrau wusste nicht, was ich für Angaben bezüglich ihr gemacht habe. Ich musste es ihr sagen. Meine Frau ist in dieser Sache total unschuldig, sie hat mit diesen Sachen nichts zu tun. Meine Frau aus dem Osten ist nicht wie eine Frau von hier. Sie macht alles, was der Ehemann von ihr verlangt" (cl. 31 pag. 13.3.0.84 Z. 14 ff.). Dies vermag die unklaren und verwirrten Aussagen von GG. zu erklären. Weiter sagte der Beschuldigte 1 aus, dass es sich beim Geburtsdatum und beim Namen HH. um von ihm erfundene Angaben handle, die er gegenüber den schweizerischen Behörden im Jahr 1998 gemacht habe, und weswegen später diese Angaben bei GG. hätten angepasst werden müssen (cl. 31 pag. 13.3.0.85 Z. 13 ff.).
Die beiden genannten Papiere sind dem Erscheinungsbild und Inhalt nach amtliche irakische Personenstandsdokumente und demnach scheinbar öffentliche Urkunden des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
Der Beschuldigte 1 legte den schweizerischen Behörden die vorstehend genannten unwahren Dokumente zur Täuschung über den Zeitpunkt seiner Heirat vor. So soll die Heirat gemäss falscher Urkunde bevor, und nicht erst nachdem der Beschuldigte 1 am 2. Dezember 2002 in der Schweiz Asyl erhalten hatte, stattgefunden haben. Mit dieser Unwahrheit konnte er für seine Ehefrau GG. den Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 51 AsylG geltend machen und diese konnte Asyl in der Schweiz erhalten (cl. 90 pag. B09.5.2.110).
c) Der Beschuldigte 1 handelte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich. Dies ergibt sich aus seinem Geständnis. Er handelte in Schädigungs- und Vorteilsabsicht, denn er wollte finanzielle Besserstellung durch den Bezug von Sozialhilfe für die Ehefrau, was er aufgrund seiner eigenen permanenten Unterstützung durch das Sozialamt (cl. 140 pag. B03.18.13.1 ff.) erwarten durfte und mindestens in Kauf nahm, und den Flüchtlingsstatus für dieselbe.
d) Der Beschuldigte 1 hat sich somit im Zusammenhang mit dem Familiennachzug der Ehefrau GG. nicht bloss der Verletzung von Art. 23 ANAG, sondern auch des Gebrauchs von mehreren unwahren Urkunden des Auslands im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
5.3.2 Familiennachzug bezüglich des Bruders (Anklagepunkt I.B.3)
a) In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 durch die Bundeskriminalpolizei deponierte der Beschuldigte 1, dass er die inhaltlich unwahren Todesfallbescheinigungen betreffend seine Mutter und seine sieben Geschwister im Irak über den Mittelsmann II. beim Polizeidirektor von Falludjah/Irak, dem Hersteller der Dokumente, per Fax unter Angabe der Namen und des gewünschten Todestages beschafft habe (cl. 31 pag. 13.3.0.90). Als Datum der Fax-Bestellung nannte er Ende 2004/Anfang 2005 (cl. 31 pag. 13.3.0.92). In der Einvernahme vom 27. April 2012 durch die Bundesanwaltschaft machte der Beschuldigte 1 keine Aussage (cl. 75 pag. 13.3.0.3685 f.). Der Ausstellungsort ist nicht ermittelt.
Das Falschbeurkunden-Lassen des Polizeiberichts betreffend Tod der Mutter und von sieben Geschwistern der Beschuldigten 1 und 2, des Todesscheins der Mutter JJ., der Todesscheine von FF., von KK., von LL., von MM., von NN., von OO. sowie von PP. gilt als mitbestrafte Vortat zum Gebrauch der unwahren Dokumente (vgl. auch E. B.5.3.1a).
b) Zum Gebrauch der Dokumente: In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 gab der Beschuldigte 1 an, zur Identitätskarte seines Bruders und deren Herstellung keine Angaben machen zu können. Er habe den ganzen Asylprozess für seinen Bruder begleitet (cl. 31 pag. 13.3.0.86 ff.). Er gab zu, dass die Idee, mit den falschen Angaben gegenüber den Asylbehörden Asyl für seinen Bruder zu erhalten, von ihm stamme und durch ihn organisiert worden sei (cl. 31 pag. 13.3.0.88). Später machte er hierzu keine Angaben mehr (cl. 38 pag. 13.3.0.2136). In der Einvernahme vom 16. Januar 2009 sagte der Beschuldigte 2 zunächst aus, sein Onkel QQ. habe die Identitätskarte im Jahr 2004 organisiert (cl. 43 pag. 13.4.0.554 Z. 16, Z. 20); dann bezeichnete er sich selber als Organisator der Identitätskarte (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 24). Die Karte sei "richtig", bloss das Geburtsdatum sei falsch (cl. 43 pag. 13.4.0.556 Z. 9). Er wisse nicht, wie die Identitätskarte beim BFM gelandet sei (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 11); der Beschuldigte 1 habe ihn als Asylbewerber in Z. angemeldet (cl. 43 pag. 13.4.0.588 Z. 15 f.).
Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 5. August 2009 lassen zahlreiche Gespräche aus der Telefonkontrolle den Schluss zu, dass der Beschuldigte 2 nicht 1988, sondern 1985 geboren wurde (Beilagen 3.29-3.32 zum Bericht, vgl. cl. 5 pag. 5.2.0.1514). Auch die von ihm benutzten Passwörter und E-Mail-Adressen geben immer wieder Anhaltspunkte auf das Jahr 1985 (Beilagen 5.33 und 5.6.1 zum Bericht, vgl. cl. 5 pag. 5.2.0.1515), das Passwort auch auf das Geburtsdatum … 1985 (siehe nachstehend). Auf der Festplatte des Beschuldigten 1 wurde zudem ein Foto des mutmasslichen Geburtstagsfest des Beschuldigten 2 gefunden. Darauf ist erkennbar, wie er in Anwesenheit des Beschuldigten 1 und anderer Personen einen Kuchen anschneidet, auf dem geschrieben steht: „C., 22, ... 2007." (Beilage 4.3.1 zum Bericht, vgl. cl. 5 pag. 5.2.0.1525).
Der Beschuldigte 2 machte in den Einvernahmen sehr widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsdatum. Mal gibt er den … 1988 an (cl. 15 pag. 6.2.0.8 Z. 10), mal gibt er an, dass das Datum auf der Identitätskarte falsch sei (cl. 43 pag. 13.4.0.556), dass sein Onkel QQ. ihm gesagt habe, er solle sich wegen des Militärs ein Jahr jünger machen (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 21; cl. 16 pag. 6.2.0.402 Z. 48 f.), dass er am … 1987 in Sulejmana geboren sei (cl. 43 pag. 13.4.0.588; cl. 46 pag. 13.4.0.1440). Er bleibt dabei, dass der … 1985 nicht sein Geburtsdatum sei (cl. 48 pag. 13.4.0.2095 Z. 27). Später meint er, sich zu erinnern, Ende 1986 geboren zu sein (cl. 48 pag. 13.4.0.2164 Z. 23 f.), um dann – in derselben Einvernahme – zu sagen, dass er nicht wisse, wann er geboren sei, und man darum auch 1985 aufschreiben könne (cl. 48 pag. 13.4.0.2183 Z. 5 und 12 f.). Alle Indizien, einschliesslich seines wankelmütigen Aussageverhaltens, weisen darauf hin, dass der Beschuldigte 2 am … 1985 geboren wurde. Mithin war er bei der Einreise in die Schweiz am 31. Oktober 2005 zwanzig Jahre alt und nicht minderjährig, als was er sich im Asylverfahren ausgewiesen hatte.
Die irakische Identitätskarte ist mindestens dem Anschein nach eine öffentliche Urkunde des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
Laut Asylentscheid des BFM vom 21. April 2006 kam der Beschuldigte 2 mit einem Einreisevisum in die Schweiz (cl. 142 pag. B01.18.18.177). In der Erstbefragung vom 9. November 2005 und in jener vom 6. Dezember 2005 durch die Asylbehörde gab der Beschuldigte 2 an, er habe für das Ausstellen des Visums bei der Schweizer Vertretung in Bagdad einen Pass vorgelegt. Diesen habe er nach der Einreise in die Schweiz weggeworfen, da er gefälscht gewesen sei (cl. 142 pag. B01.18.18.190 f.; ...221 ff.; ...239). In der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 16. Januar 2009 gab er an, bei der Einreise in die Schweiz am 31. Oktober 2005 (vgl. cl. 142 pag. B01.18.18.224) keine Identitätskarte besessen zu haben; diese habe er sich erst nachher beschafft (cl. 43 pag. 13.4.0.556). Bei der Erstbefragung vom 9. November 2005 ist die Frage "Besassen Sie eine Identitätskarte" beantwortet mit "Nr. 29, ausgestellt am 12.05.2001 in Khanaqin" (cl. 142 pag. B01.18.18.221). Am 6. Dezember 2005 war gemäss Befragungsprotokoll die Identitätskarte Nr. 30, lautend auf den Beschuldigten 2, ausgestellt am 12. Mai 2001 in Chanakin (Khanaqin), im Gewahrsam der Asylbehörden des Kantons Basel-Stadt (cl. 142 pag. B01.18.18.192, ...206). Laut Befragungsprotokoll vom 6. Dezember 2005 hat der Beschuldigte 2 diese bei der Asylbehörde Basel-Stadt abgegeben (cl. 142 pag. B01.18.18.192). Die Anklageschrift erwähnt die Identitätskarte Nr. 29 vom 15. Mai 2001. Es gibt keine Anzeichen, dass mehrere ähnliche Identitätskarten des Beschuldigten 2 verwendet wurden. Trotz aller Ungenauigkeiten ist davon auszugehen, dass die in der Anklageschrift umschriebene Identitätskarte – welche der durch die Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich geprüften entspricht, jedoch das im Original für das Gericht nicht lesbare, im Vergleich mit der Übersetzung aber falsche, Ausstellungsdatum enthält (cl. 134 pag. B01.18.12.198, ...203) – die beim BFM eingereichte war.
Damit ist erstellt, dass die falsche Identitätskarte des Beschuldigten 2 durch diesen selbst zur Asylbehörde Basel-Stadt und von dort zum BFM gelangte. Bei dieser Sachlage kann dem Beschuldigten 1 bezüglich dieser Identitätskarte nicht angelastet werden, er habe eine falsche Urkunde beim BFM eingereicht. Er ist daher insoweit vom Vorwurf des Gebrauchs einer falschen Urkunde freizusprechen.
c) Der Beschuldigte 1 ist angeklagt, die gefälschten Dokumente, welche belegen sollen, dass sein Bruder, der Beschuldigte 2, verwaist sei, im Zeitraum vom 4. November 2004 bis 21. April 2006 durch seinen Rechtsvertreter lic.iur. RR. beim BFM eingereicht zu haben.
In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 bestätigte der Beschuldigte 1, dass er die Dokumente über die Todesfälle vom 4. November 2004 aus dem Irak per Fax und später per Post (Originale) über seinen Rechtsvertreter beim BFM habe einreichen lassen (cl. 31 pag. 13.3.0.88).
Sowohl der Beschuldigte 1 (vgl. E. 5.3.2a; cl. 31 pag. 13.3.0.87) als auch der Beschuldigte 2 (cl. 43 pag. 13.4.0.554 Z. 6) bezeichneten die Todesscheine als falsche Dokumente; ihre Eltern und Geschwister seien am Leben. Zudem seien deren Geburtsdaten verfälscht (pag. 13.3.0.44 Z. 38 f.; cl. 43 pag. 13.4.0.553 Z. 16).
Die Todesscheine sind dem Erscheinungsbild und Inhalt nach irakische amtliche Personenstandsdokumente und demnach mindestens scheinbar öffentliche Urkunden des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
Über die Echtheit des Polizeiberichts oder den Polizeibericht überhaupt wurden im Vorverfahren weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 befragt. In der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 2 auf die entsprechenden Fragen des Gerichts nicht (cl. 156 pag. 156.930.12). Auch der Beschuldigte 1 machte keine weiteren Angaben zu diesem Thema (cl. 156 pag. 156.930.6). Da aber alle Familienmitglieder am Leben sind, kann dieser logischerweise nicht echt sein. Es ist nicht ersichtlich, wer ihn wann hat erstellen lassen. Auch bei diesem handelt es sich um ein scheinbares amtliches ausländisches Dokument unwahren Inhalts.
Der Beschuldigte 1 sagte aus, dass er, als er damals ein Gesuch gestellt habe, um seinen Bruder, den Beschuldigten 2, in die Schweiz zu holen, angegeben habe, dass es keine Familienmitglieder mehr im Irak gebe (cl. 31 pag. 13.3.0.86 Z. 27 ff.). Er (der Beschuldigte 1) habe die Geschichte, die der Beschuldigte 2 bei den Behörden angegeben habe, erfunden (cl. 31 pag. 13.3.0.87 Z. 1 f.). Der Beschuldigte 2 bestätigte, dass der Beschuldigte 1 ihn angewiesen habe, zu erzählen, die ganze Familie sei tot (cl. 43 pag. 13.4.0.472 Z. 22 f.).
Der Beschuldigte 1 liess durch lic.iur. RR. am 23. Mai 2005 der Asylbehörde Basel-Stadt die obengenannten unwahren Dokumente übersenden (cl. 142 pag. B01.18.18.233). Dass der Rechtsbeistand dabei als ahnungs- und willenloses Werkzeug benutzt wurde, kann aufgrund von dessen Stellung und Interessenlage ohne Weiteres angenommen werden und wird auch von niemandem bestritten. Er hatte insoweit blosse Briefträgerfunktion im Sinne eines Tatmittlers. Somit ist das Einreichen der falschen Urkunden beim BFM im Sinne des vorne in E. B.5.2.6 Gesagten dem Beschuldigten 1 als (mittelbare) Tat zuzurechnen.
Die falschen Dokumente bezüglich Tötung der Familienangehörigen aufgrund von Artilleriebeschuss durch US-Truppen bewirkten bei den Asylbehörden zwar nicht die Annahme einer asylbegründenden Bedrohungslage, weil der Beschuss nicht gegen den Asylbewerber gerichtet gewesen sei. Vielmehr stellte das BFM die Voraussetzungen für einen Familiennachzug wegen besonderer Umstände gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG fest, wobei die Minderjährigkeit eines völlig allein dastehenden Vollwaisen, wenn auch nicht ausgesprochen, so doch erkennbar, den Ausschlag gegeben hat (cl. 142 pag. B01.18.18.179). In der Folge wurde der Beschuldigte 2 von den Sozialbehörden finanziell unterstützt (vgl. hinten E. C.3.4). Damit ist der Täuschungserfolg des Gebrauchs der falschen Urkunden belegt.
d) Der Beschuldigte 1 handelte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich. Dies ergibt sich ohne weiteres aus seinem Geständnis (cl. 31 pag. 13.3.0.88). Er handelte in Schädigungs- und Vorteilsabsicht, denn er wollte seinem Bruder zum Flüchtlingsstatus und zu sozialer Unterstützung verhelfen. Es kann diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (E. 5.3.1c und E. 5.3.1d) verwiesen werden.
e) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 1 im Zusammenhang mit dem Familiennachzug seines Bruders, des Beschuldigten 2, wegen Gebrauchs mehrerer unwahrer Urkunden des Auslands im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
5.3.3 Beschaffung irakischer Identitätskarten nach Asylwiderruf (Anklagepunkt I.C)
a) Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, er habe je eine Identitätskarte für sich und seine Ehefrau beschafft; diese seien, wie er gewusst habe, inhaltlich unwahr gewesen, weil sie entgegen ihrem Eintrag nicht in Kahanaqin ausgestellt worden seien; an diesem Ort hätten sich beide nie aufgehalten. Der Beschuldigte 1 bestätigte in der Einvernahme vom 19. Oktober 2010 den äusseren Ablauf (cl. 39 pag. 13.3.0.2279 Z. 28 ff.).
b) Das Kriminaltechnische Institut des Bayerischen Landeskriminalamts untersuchte im Auftrag der Bundeskriminalpolizei die Identitätskarten des Beschuldigten 1 und von dessen Ehefrau auf ihre Echtheit (cl. 11 pag. 5.2.0.3789 ff.) und kam zu folgenden Schlüssen: "Aufgrund der Diskrepanz von Formular und Stempelabdrucken zu Khanaqin/Diyala – Ausstellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausstellung in Khanaqin selbst durch die dortige örtliche Behörde erfolgte. Eine Ausstellung durch eine kurdische Exilverwaltung z.B. im Gebiet von Sulaimaniya ist nicht ausschliessbar; fraglich ist jedoch aufgrund welcher Unterlagen. Die wenig sinnvollen Eintragungen zur Ersatzausstellung der Frau und des Mannes (quer auf den Ausweisen) sprechen dafür, dass der Ausstellung keine Nachschau in vorhandenen Registerunterlagen vorausging. Darüber hinaus ist in allen Teilen des Irak mit Gefälligkeitsausstellungen zu rechnen, die sich nicht in falschen Formularen und/oder falschen Stempelabdrucken äussern. Zusammenfassend sind die vorgelegten ID-Karten (1) und (2) nicht als Nachweis der Identität geeignet" (cl. 11 pag. 5.2.0.3791).
Dieser Bericht fokussiert die Beweiskraft der Identitätskarten für die Identität ihrer Träger und äussert sich nur vorfrageweise zur Richtigkeit des angegebenen Ausstellungsorts. Er beruht auf allgemeiner Beurteilung der Verlässlichkeit irakischer Papiere, nicht auf spezifischen Informationen über die Ausstellung gerade dieser Papiere. Das reicht für einen Schuldbeweis nicht aus.
Der Beschuldigte 1 ist daher in diesem Anklagepunkt vom Vorwurf des versuchten Gebrauchs gefälschter Urkunden des Auslands freizusprechen.
5.4 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 2
5.4.1 Einreise bzw. Erlangen des Flüchtlingsstatus und Gewährung von Asyl
Die Beschaffung der vom Beschuldigten 2 bei den zuständigen schweizerischen Behörden eingereichten Dokumente (Identitätskarte, Polizeibericht, Todesscheine) ist – entgegen der Überschrift zu Anklagepunkt II.E – nicht angeklagt (zur Beschaffung der Dokumente durch den Beschuldigten 1 vgl. vorne E. B.5.3.2a).
5.4.2 Gebrauch der Identitätskarte
a) Die irakische Identitätskarte ist inhaltlich bezüglich des Geburtsdatums des Beschuldigten 2 unwahr (vgl. E. B. 5.3.2b).
In der Einvernahme vom 16. Januar 2009 sagte der Beschuldigte 2 aus, sein Onkel QQ. habe 2004 die Identitätskarte organisiert (cl. 43 pag. 13.4.0.554 Z. 16, Z. 20), um wenig später – in derselben Einvernahme – sich selber als Organisator der Identitätskarte zu bezeichnen (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 24). Die Karte sei "richtig", bloss das Geburtsdatum sei falsch (cl. 43 pag. 13.4.0.556 Z. 9). Er wisse nicht, wie die Identitätskarte beim BFM gelandet sei (cl. 43 pag. 13.4.0.555 Z. 11); der Beschuldigte 1 habe ihn als Asylbewerber in Z. angemeldet (cl. 43 pag. 13.4.0.588 Z. 15 f.). In der Einvernahme vom 2. März 2009 gab er an, er habe sich, zusammen mit seinem Onkel QQ., eine mit einem falschen Geburtsdatum versehene Identitätskarte auf dem Standesamt in Chanakin ausstellen lassen (cl. 46 pag. 13.4.0.1439 Z. 10). Seine Aussagen, wie die Identitätskarte beim BFM gelandet sei, sind schwammig und widersprüchlich (cl. 46 pag. 13.4.0.1439 f. Z. 14 ff.). Laut Befragungsprotokoll vom 6. Dezember 2005 hat der Beschuldigte 2 die Identitätskarte Nr. 30, lautend auf ihn, geb. 1. Dezember 1988, ausgestellt am 12. Mai 2001 in Chanakin (Khanaqin), bei der Asylbehörde Basel-Stadt abgegeben (cl. 142 pag. B01.18.18.192; vgl. dazu auch E. 5.3.2b). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 die Identitätskarte selber bei der Behörde in Basel-Stadt abgab und dass diese die Karte an das BFM weiterleitete.
In der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 gab der Beschuldigte 1 an, bezüglich der Identitätskarte seines Bruders und deren Herstellung keine Angaben machen zu können. Er habe den ganzen Asylprozess für seinen Bruder begleitet (cl. 31 pag. 13.3.0.86 ff.). Der Beschuldigte 1 räumte ein, dass die Idee, mit den falschen Angaben gegenüber den Asylbehörden Asyl für seinen Bruder zu erhalten, von ihm stamme und durch ihn organisiert worden sei (cl. 31 pag. 13.3.0.88). Später machte er hierzu keine Angaben mehr (cl. 39 pag. 13.3.0.2136).
Das BFM stellte die Voraussetzungen für einen Familiennachzug wegen besonderer Umstände gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG fest (vgl. auch E. 5.3.2c), wobei die Minderjährigkeit eines Vollwaisen, wenn auch nicht ausgesprochen, so doch erkennbar den Ausschlag gab (cl. 142 pag. B01.18.18.179). Damit ist der Täuschungserfolg des Gebrauchs der falschen Urkunden belegt. In der Folge wurde der Beschuldigte 2 von den Sozialbehörden finanziell unterstützt (vgl. E. C.3.4).
b) Die irakische Identitätskarte ist mindestens dem Anschein nach eine öffentliche Urkunde des Auslands im Sinne von Art. 110 Abs. 5
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
|
1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
c) Der Beschuldigte 2 handelte mit Wissen und Willen, zumindest eventualvorsätzlich. Dies ist seinen Aussagen (vgl. vorstehend) zu entnehmen. Er handelte in Schädigungs- und Vorteilsabsicht, denn er wollte den Flüchtlingsstatus erlangen und in der Schweiz bleiben.
d) Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 im Zusammenhang mit seinem eigenen Asylverfahren wegen Gebrauchs einer unwahren Urkunde des Auslands im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
5.4.3 Gebrauch des Polizeiberichts Nr. 83/2/1 über die Zerstörung des Hauses Nr. … und den Tod der Mutter und der sieben Geschwister des Beschuldigten 2 (und des Beschuldigten 1) sowie der Todesscheine für JJ., FF., KK., LL., MM., NN., OO. und PP.
a) Die Eltern und Geschwister des Beschuldigten 2 leben noch (vgl. E. B.5.3.2c).
b) Der Beschuldigte 2 reiste am 31. Oktober 2005 in die Schweiz ein. Ihm wird vorgeworfen, die vorgenannten Dokumente am 2. Mai 2005 über Rechtsvertreter lic. iur. RR. zuhanden des BFM eingereicht zu haben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte 2 noch im Irak. Der Beschuldigte 2 gab an, sein Onkel QQ. habe die Todesscheine beschafft (cl. 43 pag. 13.4.0.544 Z. 16); der Onkel habe sie auch in die Schweiz geschickt (cl. 16 pag. 6.2.0.403 Z. 5). Der Polizeibericht und die Todesscheine wurden von Rechtsvertreter RR. bei den Behörden des Kantons Basel-Stadt eingereicht (cl. 142 pag. B01.18.18.233 f.). RR. war mit Vollmacht vom 3. November 2004 durch den Beschuldigten 1 dazu bevollmächtigt worden, im Namen des Beschuldigten 1 betreffend den Beschuldigten 2 als Vertreter vor allen Behörden aufzutreten und Rechtshandlungen vorzunehmen (cl. 142 pag. B01.18.18.249).
c) Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Beschuldigte 2 in diesem Punkt nicht des Gebrauchs von unwahren Urkunden strafbar gemacht hat. Er ist hinsichtlich des Gebrauchs der Todesscheine und des Polizeiberichts freizusprechen.
6. Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise mit Bereicherungsabsicht (Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
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3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
6.1 Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten 1 (Anklagepunkt I.D)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, er habe von Mitte März bis Anfang Juli 2008 in Basel bei der Schleusung von ausländischen Personen mitgewirkt, indem er die Finanzierung der Schleusungen von SS. und TT. alias AAA. aus der Schweiz nach Schweden (Anklagepunkte I.D.1, I.D.2) sowie von drei unbekannten Personen aus Irak her kommend via die Schweiz nach Schweden (Anklagepunkt I.D.3) sichergestellt habe. Vom Preis der jeweiligen Schleusung habe der Beschuldigte 1 eine Kommission von 1% des bezahlten Preises beansprucht. In den ersten beiden Fällen habe er je EUR 11, für die drei Unbekannten EUR 300 erhalten. Den von der zu schleusenden Person im Irak an einen Hawaladar für die Schleusung bezahlten Geldbetrag habe der Beschuldigte 1 dem Schlepper (in den ersten beiden Fällen ein gewisser "BBB." [gemäss cl. 8 pag. 5.2.0.2339: CCC., geb. … 1976, Iraker], in den anderen drei Fällen einem Unbekannten, genannt "DDD.") in der Schweiz ausbezahlt.
6.2 Allgemeines zum Rechtlichen
6.2.1 Nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
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1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
6.2.2 Die Schweiz und ihre Nachbarländer, wie auch Dänemark und Schweden, gehören – vorgenannte Staaten seit den 1990er Jahren – zum Schengen-Raum. Die Grenzkontrollen an der Schweizer Grenze wurden am 12. Dezember 2008, jene an den Schweizer Flughäfen am 29. März 2009 aufgehoben (http://www.ejpd. admin.ch/content/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2008/2008-11-27.html). Nach dem Schengener Grenzkodex können auch Visumspflichtige innerhalb des Schengen-Raums ohne Visum frei verkehren. Das sogenannte Schengen-Visum benötigen diese Personen für den Eintritt in den Schengen-Raum (http://www. ejpd.admin.ch/content/dam/data/sicherheit/schengendublin/broschuerb-schengen-2011-d.pdf). Irakische Staatsangehörige benötigen für den Aufenthalt in der Schweiz ein gültiges Visum (http://www.ejpd.admin.ch/content/bfm/de/home/dokumentation/rechtsgrundlagen/weisungen_und_kreisschreiben/visa/liste1_staatsangehoerigkeit/i.html). Ein Aufenthalt in der Schweiz ohne Visum ist rechtswidrig (Art. 5 Abs. 1 lit a AuG).
Tathandlung von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
6.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
6.3.1 Bevor dem Beschuldigten 1 ein Vorhalt strafbaren Verhaltens nach AuG gemacht wurde, äusserte er sich im Rahmen von Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei am 8. und 12. Dezember 2008 – die andere strafrechtliche Vorwürfe zum Gegenstand hatten (Finanzierung des Terrorismus [Art. 260quinquies
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
Anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2010 wurde der Beschuldigte 1 von der Bundesanwaltschaft u.a. detailliert zu seinen Hawalageschäften und zum Verdacht auf Schleusung von Personen befragt, unter Vorhalt von Gesprächsprotokollen aus der Telefonüberwachung (cl. 39 pag. 13.3.0.2280–2299). Der Beschuldigte 1 erklärte, er habe keine Leute geschleust. Auf vorgehaltene Namen erklärte er, er kenne diese Personen nicht bzw. er wisse nicht, wer sie seien. Im Übrigen äusserte er sich nicht (cl. 39 pag. 13.3.0.2280–2290). Die Bundesanwaltschaft beschuldigte den Beschuldigten 1 dabei der Verletzung von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
In der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 nicht zu diesem Anklagepunkt (cl. 156 pag. 156.930.7). Wie sich im Folgenden ergibt, kann offen gelassen werden, ob und inwiefern die vor dem formellen Vorhalt der Beschuldigung nach Art. 116
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
6.3.2 Die einzelnen Anklagevorwürfe (I.D.1, I.D.2 und I.D.3) sind jeweils mit "Schleusung [von …] aus dem Irak nach Schweden" übertitelt (Anklageschrift S. 84 f.).
a) Konkret wird dem Beschuldigten 1 vorgeworfen, er habe "an der Schleusung von SS. aus der Schweiz nach Schweden" (Anklagepunkt I.D.1) und "an der Schleusung von TT. […] aus der Schweiz nach Schweden" (Anklagepunkt I.D.2) mitgewirkt. Auch im Parteivortrag wird von einer Schleusung dieser Personen "von der Schweiz nach Schweden" gesprochen (Plädoyer S. 51).
Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 9. Februar 2010 war der Ausgangspunkt der Schleusung von SS. und TT. jeweils die Schweiz (cl. 8 pag. 5.2.0.2317, …2322). Welcher Nationalität die beiden Personen waren, ergibt sich nicht aus den Akten. Hält sich eine ausländische Person rechtswidrig in der Schweiz auf, so kann ihre freiwillig erfolgte Ausreise nicht rechtswidrig sein. Das ergibt sich schon aus Art. 64 lit. a AuG, wonach Ausländerinnen und Ausländer von den zuständigen Behörden formlos aus der Schweiz weggewiesen werden, wenn sie eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen. Die zuständige kantonale Behörde schafft Ausländerinnen und Ausländer aus, wenn deren Weg- oder Ausweisung sofort vollzogen werden kann (Art. 69 Abs. 1 lit. b AuG). Es besteht mithin keine Verweilpflicht im Hinblick auf eine Wegweisung oder Ausschaffung. Eine besondere Bewilligung für die Ausreise sieht das Gesetz nicht vor. Wohl hat die Ein- und Ausreise über bestimmte, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement für den Grenzverkehr als offen bezeichnete Grenzübergänge zu erfolgen (Art. 7 Abs. 1 AuG in der bis zum 11. Dezember 2008 geltenden Fassung). Die Widerhandlung gegen diese Bestimmung ist strafbar (Art. 115 Abs. 1 lit. d AuG). Die Bundesanwaltschaft behauptet nicht, die Ausreise der vorgenannten Personen im Rahmen der behaupteten Schleusungen sei nicht über einen vorgeschriebenen Grenzübergang erfolgt. Aus den Akten ergibt sich nichts anderes. Insoweit ist also eine Mitwirkung des Beschuldigten 1 nicht im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
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3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
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3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
b) In Anklagepunkt I.D.3, gemäss welchem der Beschuldigte 1 "an der Schleusung von drei unbekannten Personen […] vom Irak her kommend via die Schweiz […] nach Schweden" mitgewirkt habe, ist der Vorwurf der Förderung der illegalen Einreise in die Schweiz mitenthalten. Aus dem vorerwähnten Polizeibericht ergibt sich indes, dass der Beschuldigte 1 bei den behaupteten Schleusungen, deren Ausgangspunkt nicht bekannt sei, aber in Irak/Kurdistan gewesen sein könnte, erst aktiv wurde, als sich die unbekannten Personen bereits in der Schweiz befanden ("Die Söhne … seien jetzt bei ihm [Schlepper DDD.] in der Schweiz"; Aussage des Beschuldigten 1 im Telefongespräch mit Unbekanntem vom 4. Juli 2008, 23:40 Uhr, cl. 8 pag. 5.2.0.2325). Dies wird weiter gestützt durch den Umstand, dass für die Reise dieser Personen total EUR 3'300.-- bezahlt worden sein sollen (cl. 8 pag. 5.2.0.2325 f.), was pro Kopf genau dem Betrag entspricht, der für die Schleusung von SS. und TT. von der Schweiz nach Schweden zu bezahlen war (cl. 8 pag. 5.2.0.2317 f., …2322 f.). Hätte sich die Mitwirkung des Beschuldigten auf die ganze Reise von Irak nach Schweden bezogen, wäre dafür erfahrungsgemäss ein weitaus grösserer Betrag zu bezahlen gewesen. Dass der Beschuldigte 1 gemäss Anklage statt der üblichen Kommission von 1% (vgl. Anklageschrift S. 83) EUR 300.-- erhalten habe, hängt offenbar mit Schulden zusammen, die der Schlepper DDD. bei ihm hatte (Anklageschrift S. 85; vgl. cl. 8 pag. 5.2.0.2326 mit Hinweis auf Telefongespräch vom 9. Juli 2008). Jedenfalls spricht dies nicht für eine Mitwirkung über den vorerwähnten Umfang hinaus. Mithin ist nicht erwiesen, dass sich die Mitwirkung des Beschuldigten 1 auf mehr als die Ausreise der drei Personen aus der Schweiz in Richtung Schweden bezog. Im Ergebnis kann somit auf das zur Schleusung von SS. und TT. Gesagte verwiesen werden; dass die Ausreise der drei unbekannten Personen nicht über einen vorgeschriebenen Grenzübergang erfolgt sei, wird nicht behauptet. Eine Mitwirkung des Beschuldigten 1 ist daher nicht nach Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
6.3.3 Nach dem Gesagten hat in Anklagepunkt I.D ein Freispruch zu erfolgen.
7. Fahrlässige Geschäftsführung ohne Bewilligung (aArt. 36 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
7.1 Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten 1 (Anklagepunkt I.F)
Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten 1 vor, in einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 1999 bis unmittelbar vor seiner Verhaftung am 11. November 2008 in Basel berufsmässig mit einem Stamm von mindestens zwanzig Kunden durchschnittlich zwischen 15 und 20 Hawalatransaktionen pro Monat mit einem durchschnittlichen Transaktionsvolumen von monatlich USD 4'000.-- getätigt zu haben und damit ca. USD 80.-- pro Monat verdient zu haben, ohne eine Bewilligung als Finanzintermediär zu besitzen und ohne sich einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu haben. Dabei habe er mit Wissen und Willen oder mindestens (sinngemäss) eventualvorsätzlich gehandelt. In eigener Einschätzung habe er seine Tätigkeit als nicht berufsmässig eingestuft und es dabei unterlassen, abzuklären, ob die Kriterien für eine bewilligungspflichtige Tätigkeit bei ihm erfüllt gewesen seien. Damit habe er seine Sorgfaltspflichten als Finanzintermediär nicht wahrgenommen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Im Titel des Anklagepunkts I.F lautet der Vorwurf auf fahrlässige Tatbegehung nach aArt. 36 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
7.2 Allgemeines zum Rechtlichen
7.2.1 Gemäss aArt. 36 Abs. 1 GwG wird mit Busse bis zu 200'000 Franken bestraft, wer als Finanzintermediär nach Art. 2 Abs. 3 GwG tätig wird, ohne über eine Bewilligung nach Art. 14 GwG zu verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu sein. Im Wiederholungsfall beträgt die Busse mindestens 50'000 Franken. Nach Absatz 2 ist auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar.
7.2.2 Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei (heute bei der FINMA) eine Bewilligung einholen (aArt. 14 Abs. 1 GwG; zur Bewilligungspflicht vgl. vorne E. A.6.3.1 und A.6.3.3).
7.2.3 Als Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 3 GwG gelten unter anderem Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen, insbesondere Personen, die Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen (Art. 2 Abs. 3 lit. b GwG).
Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation (VBF) vom 18. November 2009 (SR 955.071) liegt eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet.
Das Unterstellungskriterium nach Art. 2 Abs. 3 GwG bei den genannten Tätigkeiten ist die Berufsmässigkeit (De Capitani, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. II, Zürich 2002, Art. 2 GwG N. 30). Diese umfasst nebst der Haupttätigkeit die nicht ganz unbedeutende Nebentätigkeit einer Person. Gemäss De Capitani (a.a.O., Art. 2 GwG N. 48), welcher sich auf Umschreibungen in den bundesrätlichen Botschaften abstützt, bedeutet "berufsmässig" die mit einer gewissen Regelmässigkeit wiederholte, im Hinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtete Tätigkeit. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VBF übt ein Finanzintermediär die Finanzintermediation u.a. berufsmässig aus, wenn er: (a.) pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 20'000 Franken erzielt; (b.) pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält.
Im Kurzkommentar der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom November 2009 zur VBF (http://www.sro-sav-snv.ch/de/05_Informationen_FAQ/02_Kontrollstelle.htm/03_Kommentar%20zu%20Vo) ist festgehalten, dass die VBF im Wesentlichen die Bestimmungen der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 20. August 2002 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation im Sinne des Geldwäschereigesetzes (VBAF-FINMA; AS 2002 2687) aufnehme. Ausserdem lehne sie sich an den Unterstellungskommentar der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei vom 29. Oktober 2008 an. In Abweichung vom früheren Recht sehe Art. 7 Abs. 1 Bst. b als Schwelle zum Erreichen der Berufsmässigkeit u.a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit mehr als 20 statt wie bisher 10 Vertragsparteien vor. Mit der Anhebung des Schwellenwertes von 10 auf 20 Vertragsparteien sei eine Angleichung an die Gewerbsmässigkeit im Banken- und Börsenrecht (vgl. Art. 3a Abs. 2 der Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 [BankV; SR 952.02] und FINMA-RS 2008/5 Rz. 49) vorgenommen worden. Somit galt im nicht verjährten Zeitraum (E. A.6.3.2–6.3.4) ein Schwellenwert von 10 Vertragsparteien.
7.3 Sachverhalt und Subsumtion betreffend den Beschuldigten 1
7.3.1 Aufgrund der teilweise eingetretenen Verjährung (vorne E. A.6.3) ist der Anklagevorwurf nur noch zu beurteilen, soweit seit dem 2. November 2006 (altrechtlich) bzw. seit dem 2. Mai 2007 (neurechtlich) begangene Handlungen in Frage stehen.
7.3.2 Bevor dem Beschuldigten 1 ein Vorhalt strafbaren Verhaltens nach GwG gemacht wurde, äusserte er sich im Rahmen von Beschuldigteneinvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei am 8. und 12. Dezember 2008, bei denen es um andere strafrechtliche Vorwürfe ging, zu seinen Hawalageschäften (vgl. vorne E. B.6.3.1).
Anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2010 befragte die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten 1 detailliert zu seinen Hawalageschäften, unter anderem unter Vorhalt von abgehörten Telefongesprächen und edierten Bankkontounterlagen. Der Beschuldigte 1 nahm dazu nicht Stellung (cl. 39 pag. 13.3.0.2280–2299). Der Beschuldigte 1 wurde im Rahmen dieser Einvernahme erstmals formell darauf hingewiesen, dass er im Zusammenhang mit seiner Hawalatätigkeit der Verletzung von aArt. 36
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
In der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte 1 nicht zu diesem Anklagepunkt (cl. 156 pag. 156.930.7). Wie sich im Folgenden ergibt, kann offen gelassen werden, ob und inwiefern die vor dem formellen Vorhalt der Beschuldigung nach aArt. 36
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
7.3.3 Der Beschuldigte 1 verfügte unbestrittenermassen weder über eine Bewilligung der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei noch war er einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen (cl. 31 pag. 13.3.0.215). Zu prüfen ist demnach, ob er berufsmässig im Sinne des Gesetzes gehandelt hat.
7.3.4 Anlässlich der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 gab der Beschuldigte 1 auf Fragen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, er erziele aus Hawalatätigkeit Einküfte von monatlich ca. Fr. 200.--. Es komme darauf an, wieviel Hawala er pro Monat mache; für USD 100.-- könne er Fr. 2-- für sich beziehen. Es habe Leute gegeben, die bei ihm für Beträge von USD 100.-- bis 200.-- Hawala gemacht hätten. Er habe Geld aus Hawala für den Lebensunterhalt ausgegeben (cl. 31 pag. 13.3.0.51). Am 12. Dezember 2008 wurde der Beschuldigte 1 ausführlich zu seiner Hawalatätigkeit befragt (cl. 31 pag. 13.3.0.193–230). Er erklärte in allgemeiner Weise, wie Hawala funktioniere und dass es sich um ein Geldtransaktionssystem zwischen Europa und Kurdistan handle, weil es dort keine Banken gebe. Der Hauptsitz der Firma, die das Hawala-Geschäft betreibe, sei in Suleymania (cl. 31 pag. 13.3.0.194 f.). Für eine Geldtransaktion von USD 100.-- werde eine Kommission von USD 5.-- erhoben; davon behalte er (der Beschuldigte 1) USD 2.-- für sich, USD 3.-- gebe er an den Vertreter der kurdischen Firma weiter. Die kurdische Firma habe pro Land nur einen Vertreter; in den jeweiligen Städten gebe es Subvertreter; er selber sei ein Subvertreter der kurdischen Firma. Die Kommission habe er immer zusätzlich zum zu transferierenden Betrag verlangt. Wenn jemand USD 100.-- senden wollte, habe er deshalb USD 105.-- verlangt. Der Hauptvertreter habe 3% bzw. USD 3.-- erhalten, der Subvertreter 2% bzw. USD 2.-- (cl. 31 pag. 13.3.0.194 ff.). Der Beschuldigte 1 erklärte, die einzelnen Transaktionen hätten normalerweise USD 100.-- bis 300.-- betragen; Beträge von USD 1'000.-- seien selten gewesen, es bestehe aber keine Limite. Der höchste von ihm in den Irak transferierte Betrag sei wahrscheinlich USD 2'000.-- gewesen; in umgekehrter Richtung habe es einige Male Beträge von USD 5'000.-- oder gar USD 10'000.-- gegeben. In diesen Fällen habe er das Geld, soweit es bei ihm vorhanden gewesen sei, dem Empfänger in Basel übergeben, den Rest habe die Firma ausgeglichen (cl. 31 pag. 13.3.0.196). Die Hawala-Abrechnungen seien in US-Dollar erfolgt. Den von der Schweiz in den Irak zu transferierenden Betrag habe er einschliesslich 5% Kommission gemäss aktuellem Wechselkurs in Schweizer Franken umgerechnet und von der Person, die das Geld senden
wollte, habe er immer Schweizer Franken erhalten. Im Irak sei dann der Betrag in US-Dollar ausbezahlt worden (cl. 31 pag. 13.3.0.196 f.). Für Sendungen bis USD 1'000.-- hätten sie jeweils 5% Kommission verlangt, bei Beträgen von z.B. USD 2'000.-- 4% statt 5%, das sei aber nicht immer der Fall gewesen (cl. 31 pag. 13.3.0.197). Der Beschuldigte 1 erklärte weiter, dass er auch Rückhawala bzw. Gegenhawala, das heisst Geldüberweisungen aus dem Irak in die Schweiz, durchgeführt habe. Er habe dabei den Betrag dem Empfänger in der Schweiz auszahlen müssen und pro USD 100.-- eine Kommission von 1 USD.-- erhalten. Er habe das Geld nicht in Fremdwährung gewechselt, sondern immer in Schweizer Franken erhalten und weitergegeben (cl. 31 pag. 13.3.0.212). Für alle Gelder, die als Hawala in den Irak geschickt worden seien, sowie für die Gelder aus Rückhawalas habe es eine Abrechnung der Firma in Schweizer Franken gegeben. Ein Kursgewinn sei der Firma zugekommen, nicht ihm (cl. 31 pag. 13.3.0.213). Der Beschuldigte 1 gab an, monatlich einen Ertrag von Fr. 100.-- bis Fr. 300.-- erzielt und das Geschäft ungefähr seit einem bis eineinhalb Jahren betrieben zu haben (cl. 31 pag. 13.3.0.213). Nur selten habe er mehr, Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- pro Monat, verdient. In den letzten vier bis fünf Monaten habe er weniger als Fr. 100.-- pro Monat verdient (cl. 31 pag. 13.3.0.216). Das Transaktionsvolumen sei vom Monat abhängig gewesen, vor den Festtagen habe es immer viel Hawala gegeben, einige Monate seien es USD 4'000.-- bis USD 5'000.-- gewesen, manchmal auch USD 10'000.-- (cl. 31 pag. 13.3.0.213 f.). Auf Frage nach der Anzahl Transaktionen pro Monat gab der Beschuldigte 1 an, er seien ungefähr 15 bis 20 Kontakte gewesen (cl. 31 pag. 13.3.0.215). Zum Kundenstamm befragt gab er an, es seien ungefähr 20 bis 30 Personen; er könne aber nicht sagen, welche Kunden regelmässig Geld in den Irak überwiesen und mit wie vielen er eine dauernde Geschäftsbeziehung habe (cl. 31 pag. 13.3.0.205). Der Beschuldigte 1 gab zudem an, mit einer Person in Griechenland eine Geschäftsbeziehung unterhalten zu haben, doch sei dies nicht regelmässig gewesen. Es habe manchmal während sechs Monaten keine Hawala-Transaktionen nach Griechenland gegeben (cl. 31 pag. 13.3.0.201, …206).
7.3.5 Die Aussagen des Beschuldigten 1 belegen nicht, dass dieser in der hier relevanten Periode pro Kalenderjahr mit zehn oder mehr Parteien Geschäftsbeziehungen im Sinne des Geldwäschereigesetzes aufgenommen oder unterhalten hat oder pro Kalenderjahr einen jährlichen Bruttoerlös von mehr als Fr. 20'000.-- erzielt hat. Auch aus den vom Beschuldigten 1 über seine Hawalatätigkeit geführten schriftlichen Notizen, die ihm anlässlich der Einvernahme vom 12. Dezember 2008 vorgehalten wurden (cl. 31 pag. 13.3.0.208 ff., 13.3.0.231–240), ergibt sich kein solcher Beweis. Die Aufzeichnungen sind zu wenig detailliert und ohne Datumsangaben. Es ist nicht bekannt, ob und inwieweit sich die vom Beschuldigten 1 eingeräumten rund 15 bis 20 Kontakte pro Monat nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränkt haben und somit hinsichtlich der Bewilligungspflicht ohne Relevanz sind. Bei unbestimmter zeitlicher Zuordnung ist zudem zugunsten des Beschuldigten 1 davon auszugehen ist, dass ein entsprechend grosser Anteil von Einzelhandlungen bereits im verjährten Zeitraum stattfand. Andere Kriterien für die Berufsmässigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 VBF fallen ausser Betracht. Es fehlt somit der Beweis für den objektiven Tatbestand bzw. dafür, dass der Beschuldigte 1 berufsmässig gehandelt hat. Die Prüfung des subjektiven Tatbestands kann unterbleiben.
7.3.6 Der Beschuldigte 1 ist nach dem Gesagten in Anklagepunkt I.F freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen ist (vorne E. A.6.3.4).
C. Strafzumessung
1. Allgemeines
1.1 Die vorliegend zu beurteilenden Taten wurden von den Beschuldigten 1 und 2 zum Teil vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen. Die Frage des anwendbaren Rechts ist hier unter dem Blickwinkel der angedrohten Sanktion zu beantworten (vgl. vorne E. A.5.2).
1.2 Ob das neue Recht im Vergleich zum alten Recht milder ist, entscheidet sich nicht aufgrund einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern konkret anhand des mit der auszusprechenden Sanktion verbundenen Eingriffs in die persönlichen Rechte des Täters. Der Richter hat den Sachverhalt in umfassender Weise sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Ergebnisse miteinander zu vergleichen. Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_538/2007 vom 2. Juni 2008, E. 2.2). Die Eingriffsintensität bestimmt sich primär aus der Wahl der Sanktion (Qualität der Strafart) und sekundär – bei gleicher Strafart – aufgrund allfälliger Differenzen im Vollzug und im Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters. Freiheitsentziehende Strafen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4). Im Übrigen entscheidet die Frage nach der Gewährung des bedingten Strafvollzugs über das anzuwendende Recht, wobei die Neuregelung für den Täter generell günstiger ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1).
1.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gleich zu verfahren war nach altem Recht beim Zusammentreffen von mehreren verwirkten Freiheitsstrafen (Art. 68 Ziff. 1 aStGB), während das Gesetz beim Zusammentreffen von Bussen das Kumulationsprinzip vorsah (Ackermann, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 9). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist – wie schon gemäss Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB – nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (Ackermann, a.a.O., Art. 49 StGB N. 121).
1.4 Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach altem Recht (Art. 63 aStGB) hat der Richter die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht kommt somit dem (subjektiven) Tatverschulden bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat zu ermessen, welche verschuldensmindernden und -erhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).
2. Beschuldigter 1
2.1 Beim Beschuldigten 1 fallen die Handlungen, die zur Verurteilung wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Die laut Anklageschrift nach dem 1. Januar 2007 begangenen Handlungen gemäss den Anklagepunkten I.A.10 (Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit, Art. 259
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 259 - 1 Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
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1 | Wer öffentlich zu einem Vergehen mit Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen oder zu einem Verbrechen auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.334 |
1bis | Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.335 |
2 | ...336 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 135 - 1 Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
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1 | Wer Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände oder Vorführungen, die, ohne schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert zu haben, grausame Gewalttätigkeiten gegen Erwachsene oder Tiere oder nicht tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige eindringlich darstellen und dabei die elementare Würde des Menschen in schwerer Weise verletzen, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen nach Absatz 1 erster Satz konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche grausame Gewalttätigkeiten gegen Minderjährige zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Die Gegenstände werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Die Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
Sodann ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt(freiheits)strafe auszufällen.
2.2 Der Beschuldigte 1 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die mit der gleichen Strafart bedroht und gleich schwer sind: Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.3 Tatkomponenten
2.3.1 Der Beschuldigte 1 hat über längere Zeit hinweg die Gruppierung Al-Qaïda, eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Erschwerend ins Gewicht fällt der Bezug des Beschuldigten 1 zu Mullah Krekar. Bei dieser Person handelt es sich gemäss den Feststellungen in norwegischen Strafurteilen um einen religiösen Führer, islamischen Gelehrten und leitenden Politiker im kurdischen Milieu im Irak, was ihm Autorität verleihe. Er habe auf Universitätsniveau unterrichtet, viele Bücher herausgegeben und mehr als 1'500 Reden gehalten. Er sei ein Ideologe der Jihadistenbewegung und es sei erwiesen, dass er erheblichen Einfluss auf Hundertschaften gleichgesinnter Sympathisanten im Jihadisten-Umfeld habe, welche für norwegische Verhältnisse extreme Einstellungen verträten. Mullah Krekar besitze ein grosses Kontaktnetzwerk, geniesse bei vielen militanten Islamisten im In- und Ausland Anerkennung und habe militärische Erfahrungen von der "Jihadfront". Er habe einen hohen Rang in der Jihadistenbewegung und führende Jihadisten, darunter Usama Bin Laden, getroffen (Urteile des Amtsgerichts Oslo vom 26. März 2012 und 28. August 2012; cl. 131 pag. 18.6.0.229 f. bzw. cl. 131 pag. 18.6.0.259 f., 18.6.0.271). Diese Feststellungen zur Autorität und Führerpersönlichkeit von Mullah Krekar werden im rechtskräftigen Berufungsurteil des Borgarting Lagmannsrett vom 6. Dezember 2012 bestätigt und ergänzt, dass dessen eigene Äusserungen belegten, dass er einen nicht unbedeutenden Einfluss habe (cl. 156 pag. 156.293.6 ff. bzw. 156.294.13 f.). Mullah Krekar hat gemäss seiner Aussage im vorliegenden Strafverfahren bis eine Woche vor der Verhaftung des Beschuldigten 1 mit diesem tagtäglich im Zusammenhang mit Publikationen auf der Internetseite "Dorbeen" kommuniziert und wurde durch Dritte umgehend über dessen Verhaftung orientiert (rechtshilfeweise Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft in Oslo vom 7.–10. September 2009, cl. 127 pag. B01.18.6.18 f.). Durch das Zusammenwirken mit Mullah Krekar entfalten die Handlungen des Beschuldigten 1 eine umso grössere Wirkung. Der Bekanntheitsgrad von Krekar führt dazu, dass nicht nur dessen Reden und Einträge, sondern auch die Einträge und Kommentare des Beschuldigten 1 mehr Beachtung finden, als dies auf einer weniger besuchten Internetplattform der Fall wäre.
Es handelt sich gesamthaft um eine bedeutende Unterstützung der kriminellen Organisation Al-Qaïda. Dass die Handlungen für konkrete Verbrechen kausal gewesen wären, ist nicht erforderlich (E. B.1.2.4). Das Verhalten des Beschuldigten 1 stellt nach dem Gesagten in objektiver Hinsicht eine erhebliche Verletzung des präventiven Rechtsgutschutzes dar (zum Rechtsgut vgl. vorne E. B.2.2.3.).
2.3.2 Der Beschuldigte 1 ist laut seiner Aussage in der Einvernahme vom 8. Dezember 2008 nicht Mitglied in einer politischen Partei oder religiösen Vereinigung. Im Irak sei er Sympathisant der Islamischen Partei gewesen, aber nicht Parteimitglied. Er sei nicht ein politisch aktiver Mensch und nicht in eine Richtung politisch aktiv. Für ihn komme die Nation (Kurde) vor der Religion. Die Schweiz habe ihn finanziell unterstützt und ihm Sicherheit gegeben. Die Schweizerische Verfassung sei ihm in der Schweiz wichtiger als die Religion. Das Einhalten der Rechtsnormen sei ihm wichtig (cl. 31 pag. 13.3.0.58 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte 1 in seiner Kindes- und Jugendzeit oder nach seiner Einreise in die Schweiz ideologisch indoktriniert worden wäre. Mullah Krekar sagte aus, der Kontakt zum Beschuldigten 1 sei zustande gekommen, als sich dieser vor drei, vier Jahren an ihn gewendet habe. Er habe damals auf Paltalk gesprochen und der Beschuldigte 1 habe ihm, wie viele Kurden, zugehört. Er habe mit ihm zusammengearbeitet. Der Beschuldigte 1 habe die arabische und kurdische Sprache gut beherrscht (cl. 127 pag. B01.18.6.17 f., B01.18.6.37). Der Beschuldigte 1 stand nicht unter äusserem Druck oder Einfluss. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren. Aus eigenem Antrieb hat er über längere Zeit hinweg eine terroristische Organisation unterstützt. Seine Handlungsziele liegen in der Durchsetzung ideologisch-religiöser Ideen, die zu einem wesentlichen Teil mittels einer rücksichtslosen Vernichtung Andersdenkender bewerkstelligt werden soll. Es liegt ein äusserst verwerfliches Motiv vor, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Obwohl im Strafrahmen das Element der Begehung von Gewaltverbrechen durch die kriminelle Organisation abgegolten ist, liegt in der Berücksichtigung des Grads der Verwerflichkeit des Handelns (mithin der Unterstützung) keine Verletzung des Doppelverwertungsverbots (Wiprächtiger/Keller, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 StGB N. 102).
2.3.3 Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten mindestens mittelschwer.
2.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 1 ist heute 35jährig. Er ist verheiratet, hat zwei minderjährige Kinder (Jg. 2004 und 2008) und lebt zusammen mit der Ehefrau und den beiden Kindern in einer 4-Zimmer-Wohnung in Z. (cl. 156 pag. 156.930.2). Gemäss seinen nicht weiter verifizierbaren Angaben wuchs er in ärmlichen, geordneten Verhältnissen auf. Er wurde im Irak als erstes von neun Kindern geboren. Sein Vater war Beamter, seine Mutter Hausfrau. Er besuchte die Primar- und Sekundarschule und drei Jahre, das heisst bis zum letzten Jahr, das Gymnasium. Er erlernte das Handwerk des Schmieds bzw. Metallbauers und übte es zwei Jahre aus. Ein Berufsdiplom konnte er nicht erwerben, weil es keine Berufslehre gab. 1991 flüchtete die Familie wegen des zweiten Golfkriegs vorübergehend in den Iran. 1996/97 ging der Beschuldigte 1 nochmals für ca. ein Jahr in den Iran, wo er in einer Ziegelei und als Schweisser arbeitete, um Geld für die Reise ins Ausland zu verdienen. Danach kehrte er in den Irak zurück und ging von dort in die Türkei, wo er rund 10 Monate in Istanbul in einem Restaurant arbeitete. Im November 1998 kam der Beschuldigte 1 in die Schweiz. Von 1998 bis 2003 (gemäss selber verfasstem Lebenslauf bis 2005; vgl. cl. 138 pag. B01.18.13.229) hatte er verschiedene Arbeitsstellen inne. Zuletzt verdiente er Fr. 4'000.-- brutto im Monat. Diese Stelle verlor er, weil er bei einer Reise in den Irak Ende 2003, die er zwecks Eheschliessung unternahm, länger als die bewilligte Feriendauer wegblieb. Seine Ehefrau gelangte 2004 in die Schweiz. 2007 besuchte er einen einjährigen universitären Vorbereitungskurs, den er nicht bestand. Danach absolvierte er ein vierjähriges Fernstudium in Journalismus, das er abschloss. Mit Hawala-Geschäften erzielte er vor der Verhaftung monatliche Einkünfte von ca. Fr. 200.--. Bis März 2012 betätigte er sich als selbstständiger Alteisenhändler, das heisst er sammelte Altmetall und verkaufte es; eine Anstellung fand er seit der Haftentlassung nicht mehr (Einvernahme zur Person durch die Bundesanwaltschaft vom 11. November 2008, cl. 13 pag. 6.1.0.8 ff.; Einvernahme zur Person durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt vom 13. November 2008, cl. 13 pag. 6.1.0.277 ff.; Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 8. Dezember 2008, cl. 31 pag. 13.3.0.51 ff., 13.3.0.72, 13.3.0.75; Einvernahmen
zur Person durch die Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober und 17. Dezember 2010, cl. 39 pag. 13.3.0.2277, 13.3.0.2379 f.; Leumundsbericht Kantonspolizei Basel-Stadt mit Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2013, cl. 140 pag. 140.250.3; Bericht Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt vom 21. März 2014, cl. 156 pag. 156.241.2; Sozialhilfe Basel-Stadt, Dossier "Arbeitsbemühungen", cl. 141 pag. B04.18.13.144–411). In den weiteren Einvernahmen zur Person machte der Beschuldigte 1 keine Angaben mehr (cl. 75 pag. 13.3.0.3638 f.; cl. 76 pag. 13.3.0.4117 f. [Schlusseinvernahme]).
Der Beschuldigte 1 und seine Familie werden seit 1. September 2004 von der Sozialhilfe unterstützt; bis 29. Mai 2012 belief sich diese Unterstützung auf total Fr. 361'777.15 (cl. 156 pag. 156.261.15). Aktuell beträgt die Sozialunterstützung ca. Fr. 2'000.-- pro Monat, zuzüglich Wohnungsmiete und Krankenkasse (cl. 156 pag. 156.930.2). Der Beschuldigte 1 ist arbeitslos und hat kein Vermögen in der Schweiz (cl. 156 pag. 156.261.7 ff., 156.930.2). Im Irak besitzt er ein Grundstück im Wert von ca. Fr. 10'000.-- (Wert Dezember 2008; cl. 31 pag. 13.3.0.51). Es liegen offene Verlustscheine und Betreibungen im Betrag von total Fr. 15'504.40 vor; Gläubiger sind meist öffentlich-rechtliche Körperschaften (cl. 156 pag. 156.261.4). Die Ehefrau des Beschuldigten 1 ist nicht erwerbstätig (cl. 156 pag. 156.930.2).
Der Beschuldigte 1 stellte am 18. November 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde am 2. Dezember 2002 gutgeheissen und der Beschuldigte 1 als Flüchtling nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt (cl. 142 pag. B01.18.18.29 f.). Die Gesuche des Beschuldigten 1 um Familiennachzug mit Bezug auf seine Ehefrau und den Bruder C. wurden bewilligt und seine Ehefrau am 16. Juli 2004 (cl. 142 pag. B01.18.18.23 f., B01.18.18.126 f.), der Bruder am 21. April 2006 (cl. 142 pag. B01.18.18.177 ff., B01.18.18.247 f.) als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 51 Abs. 2 AsylG anerkannt und es wurde ihnen Asyl gewährt; deren eigene Asylgesuche wurden mangels Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen. Die in der Schweiz geborenen Kinder des Beschuldigten 1 (EEE., geb. 2004; FFF., geb. 2008) wurden als Flüchtlinge anerkannt, ihnen wurde Asyl gewährt (cl. 142 pag. B01.18.18.119 f., B01.18.18.8 f.). Am 4., 18. bzw. 20. November 2009 widerrief das BFM mit Bezug auf den Beschuldigten 1 (cl. 64 pag. 18.18.0.376), die Ehefrau und die Kinder (cl. 64 pag. 18.18.0.386 f.) sowie den Beschuldigten 2 (cl. 64 pag. 18.18.0.395) das Asyl und aberkannte die Flüchtlingseigenschaft. Die dagegen erhobenen Beschwerden sind vor Bundesverwaltungsgericht pendent (cl. 156 pag. 156.661.1).
Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (cl.156 pag. 156.221.5, 156.221.7).
2.5 Einsatzstrafe
2.5.1 Ausgehend von einem als mindestens mittelschwer zu wertenden Gewicht der Tat ist beim Beschuldigten 1 eine erhebliche kriminelle Energie festzustellen. Ohne äussere Beeinflussung und trotz geregelter persönlicher, finanzieller und familiärer Verhältnisse hat er über längere Zeit hinweg einen grossen Teil seiner Zeit und Energie zur Unterstützung der kriminellen Organisation Al-Qaïda verwendet. Er entfaltete seine propagandistischen Aktivitäten schon bald nach der Asylgewährung. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 1 den Schutz, um den er in der Schweiz nachgesucht hatte, für sein strafbares Verhalten benutzte und das Gastrecht aufs Schwerste missbrauchte. Die bis heute andauernde finanzielle Unterstützung des Beschuldigten 1 und seiner Familie durch die Sozialhilfe konnte der Beschuldigte 1 nur aufgrund seines missbräuchlichen Asylantrags und des ebenso missbräuchlichen Antrags auf Familiennachzug erhalten. Er erklärte, es sei ihm klar gewesen, dass er bei Angabe der Wahrheit gegenüber den Migrationsbehörden nach zwei Wochen aus der Schweiz ausgeschafft worden wäre. Nur um Asyl zu erhalten, habe er gesagt, politisch verfolgt zu werden, und dies mit dem Einreichen falscher Dokumente untermauert. Er habe keine politischen Probleme im Irak gehabt. Er habe der wirtschaftlichen Misere in seiner Heimat entrinnen und ein neues Leben in der Schweiz beginnen wollen (cl. 31 pag. 13.3.0.54, 13.3.0.63 f., 13.3.0.78, 13.3.0.93 f.). Dieser Umstand – das objektiv strafbare Erschleichen besonderer Vorteile und finanzieller Unterstützung, welche mit Rücksicht auf die Eigenschaft als Asylbewerber bzw. anerkannter Flüchtling gewährt wurden – ist in mittlerem Mass straferhöhend zu gewichten (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 127). Dem steht die in Bezug auf diesen Sachverhalt eingetretene Verjährung nicht entgegen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 136). Im Übrigen wirken sich die Vorstrafenlosigkeit sowie das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 neutral aus.
2.5.2 Das Verhalten nach der Tat ist bei der Strafzumessung insofern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.7; 6S.348/2004 vom 20. Januar 2005 E. 4.1; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 167). Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Bekunden von Einsicht und Reue (BGE 101 IV 202 E. 2d/cc), aber auch eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 175). Blosses Wohlverhalten stellt in der Regel keine besondere Leistung dar und ist neutral zu werten (Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 3.4.4; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 142, 147). Aus dem Verhalten in der Untersuchung, etwa hartnäckigem Bestreiten, kann auf fehlende Reue und Einsicht geschlossen und dies straferhöhend gewertet werden (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N. 147, kritisch N. 173 f.).
Soweit der Beschuldigte 1 Aussagen machte, wirkt sich sein hartnäckiges Bestreiten erschwerend aus, da es auf fehlende Einsicht und Reue schliessen lässt. Ausserdem rechtfertigte er in Bezug auf die Urkundendelikte gar sein Handeln (cl. 31 pag. 13.3.0.93 f.), was diese Einschätzung untermauert. Der negative Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern vom 14. April 2014 ist in leichtem Mass zu Ungunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen; wegen Angriffs auf einen anderen Insassen und Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt wurde er diszipliniert (cl. 156 pag. 156.241.13, cl. 13 pag. 6.1.0.361–364). Die Straflosigkeit seit der Tat wirkt sich neutral aus; Rückschlüsse auf den Beschuldigten 1 oder seine Taten lassen sich daraus nicht ziehen.
2.5.3 Hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten 1 ist festzuhalten, das der (noch nicht rechtskräftige) Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeuten, dass der Beschuldigte 1 und seine Familie die Schweiz voraussichtlich werden verlassen müssen. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung ohne Gewicht, zumal das Asyl missbräuchlich erlangt wurde und der Beschuldigte 1 auch ohne Strafe die Schweiz verlassen müsste. Der Beschuldigte 1 erklärte, seine Eltern und die sieben Geschwister – wobei ein Bruder in Schweden lebt – seien noch am Leben; die falschen Angaben bei den Migrationsbehörden habe er nur gemacht, damit er und sein Bruder (der Beschuldigte 2) in der Schweiz Asyl erhalten würden. Mithin steht fest, dass er im Irak über ein intaktes familiäres Netz verfügt; ausserdem hat er dort sowie im Iran weitere Verwandte. Er unternahm zudem von 2003 bis 2005 drei Reisen in den Irak, angeblich, um eine endgültige Rückkehr zu prüfen. Dabei verbrachten auch seine Ehefrau und seine Tochter eine gewisse Zeit im Irak (cl. 13 pag. 6.1.0.277 f.; cl. 31 pag. 13.3.0.60 f., 13.3.0.70 f., 13.3.0.74, 13.3.0.77 f.). Die zu verhängende Strafe hat keine das übliche Mass übersteigenden Auswirkungen auf das Leben des Beschuldigten 1. Die mit dem Strafvollzug verbundenen Einschränkungen im Familienleben nahm der Beschuldigte 1 mit seinen Handlungen in Kauf. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit kann ihm insoweit nicht zugute gehalten werden. Das Gleiche gilt hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden; diese sind nicht von einer Intensität, dass sie bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären.
2.5.4 Das Verschulden ist hinsichtlich der Unterstützung einer kriminellen Organisation erheblich. Diese selbst ist die minder gravierende Tatvariante von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.6 Strafschärfung
2.6.1 Mittels der Urkundendelikte (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
2.6.2 In Bezug auf das Handlungsmotiv steht fest, dass der Beschuldigte 1 einzig aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz kam. Als ältestes Kind habe er sich verantwortlich gefühlt, etwas für die Familie tun zu müssen. Er habe seine Familie von der Schweiz aus materiell unterstützen wollen. Den Familiennachzug für seinen Bruder habe er beantragt, damit auch dieser die Familie von der Schweiz aus unterstützen könne (cl. 31 pag. 13.3.0.54, 13.3.0.63 f., 13.3.0.78, 13.3.0.93 f.). Die Urkundenfälschung betreffend die Identitätskarte seiner Ehefrau und die Heiratsurkunde leitete der Beschuldigte 1 in die Wege, nachdem er erfuhr, dass der Familiennachzug schneller geht, wenn man verheiratet ist (cl. 31 pag. 13.3.0.65 ff., 13.3.0.81 ff.). Zu diesem Zweck musste die im Dezember 2003 erfolgte Heirat dokumentarisch auf einen Zeitpunkt vor der "Flucht" in die Schweiz verlegt werden. Dem Beschuldigten 1, seiner Ehefrau und seinem Bruder wurden mit dem Asylentscheid eine Erwerbstätigkeit ohne Rücksicht auf die Arbeitsmarktlage gestattet (cl. 142 pag. B01.18.18.29, B01.18.18.126, B01.18.18.178). Eine solche Bewilligung war nur dank des erschlichenen Asyls möglich. Es war dem Beschuldigten 1 bekannt, dass bei Erwerbslosigkeit die Sozialhilfe greifen würde. Das wirtschaftliche Fluchtmotiv mindert das Verschulden in keiner Weise. Der Beschuldigte 1 verwendete eine grosse kriminelle Energie, um den Familiennachzug für seine Ehefrau und seinen Bruder zu erreichen. Er musste ein ganzes Lügengebäude errichten und zahlreiche falsche Dokumente verwenden, damit seiner Geschichte von den Behörden Glauben geschenkt wurde. Durch ein solches Verhalten können echt Verfolgte in Misskredit gebracht werden und unter den Generalverdacht des Asylmissbrauchs geraten. Das schweizerische Asylwesen wird durch solche Vorfälle strapaziert (vgl. Frei/Gordzielik/de Senarclens/Leyvraz/Stünzi, La lutte contre les abus dans le domaine de l'asile: émergence et développement d'un discours structurant le droit d'asile suisse, in: Jusletter vom 18. März 2014).
2.6.3 Das Verschulden wiegt hinsichtlich der mehrfachen Urkundendelikte mittelschwer.
2.7 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren sowie andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
2.8 Die gedanklich bestimmte Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist dem Verschulden des Beschuldigten 1 eine Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Ein teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 43 StGB).
2.9 Der Beschuldigte 1 war 395 Tage in Untersuchungshaft (11. November 2008 bis 10. Dezember 2009; cl. 13 pag. 6.1.0.1 ff., 6.1.0.6; cl. 14 pag. 6.1.0.414, 6.1.0.431). Die Untersuchungshaft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2.10 Der Kanton Basel-Stadt ist als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).
3. Beschuldigter 2
3.1 Die Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Die Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt II.E erfolgte unter altem Recht. Das neue Recht ist milder, da gegen den Beschuldigten 2 eine Freiheitsstrafe auszufällen ist, für welche der bedingte Strafvollzug – anders als nach altem Recht (Art. 41 Ziff. 1 aStGB) – möglich ist. Sodann ist eine Gesamtstrafe auszufällen.
3.2 Der Beschuldigte 1 hat mehrere strafbare Handlungen begangen, die mit der gleichen Strafart bedroht und die gleich schwer sind. Im Folgenden wird die Tat nach Art. 260ter Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3.3 Tatkomponenten
3.3.1 Der Beschuldigte 2 hat vom 31. Dezember 2007 bis zum 11. November 2008 die Gruppierung Al-Qaïda, eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
Erschwerend ins Gewicht fällt der Bezug des Beschuldigten 2 zu Mullah Krekar (zur Person von Krekar vgl. E. C.2.3.1). Mullah Krekar will den Beschuldigten 2 nicht persönlich gekannt oder getroffen haben, doch sei er ihm unter den Namen "C." und "P." bekannt; er wisse, dass es sich um den jüngeren Bruder des Beschuldigten 1 handle. Er gab an, es sei möglich, dass er im "Paltalk" einige Male mit dem Beschuldigten 2 gesprochen habe. Mullah Krekar wurde durch Dritte umgehend über die Verhaftung des Beschuldigten 2 orientiert (rechtshilfeweise Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft in Oslo vom 7.–10. September 2009, cl. 127 pag. B01.18.6.18–22, B01.18.6.87). Der Beschuldigte 2 gab nach anfänglichem Bestreiten (Einvernahme vom 11. November 2008, cl. 15 pag. 6.2.0.15) zu, Mullah Krekar zu kennen, ihm oft im "Paltalk" zugehört und auf Veranlassung seines Bruders mit ihm am Telefon gesprochen zu haben (delegierte Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.567 f., …571). Mullah Krekar habe gewusst, dass er unter dem Namen "P." im Internetforum "Dorbeen" auftrete (Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 2. März 2009, cl. 46 pag. 13.4.0.1464, …1474 f.). Da die propagandistische Tätigkeit des Beschuldigten 2 im Sinne von Mullah Krekar ausgeübt wurde, kommt ihr ein höheres Gewicht zu; seine Einträge und Kommentare im Internet entfalten grössere Wirkung als auf einer weniger frequentierten Internetplattform.
Es handelt sich gesamthaft um eine nicht unbedeutende Unterstützung der kriminellen Organisation Al-Qaïda, nach Art und Häufigkeit hinter derjenigen des Beschuldigten 1 etwas zurückbleibend. Dass die Handlungen für konkrete Verbrechen kausal gewesen wären, ist nicht erforderlich (vorne E. B.1.2.4). Das Verhalten des Beschuldigten 2 stellt in objektiver Hinsicht eine erhebliche Verletzung des präventiven Rechtsgutschutzes dar (zum Rechtsgut vgl. vorne E. B.2.2.3.).
3.3.2 In subjektiver Hinsicht ist im Tatzeitraum ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschuldigten 2 zum Beschuldigten 1 feststellbar. Darauf weisen schon die äusseren Umstände hin. Der Beschuldigte 2 war erst zwölfeinhalbjährig, als der Beschuldigte 1 etwa Anfang 1998 den Irak endgültig in Richtung Schweiz verliess. Er sagte aus, sein Bruder habe "uns sehr früh verlassen" (Einvernahme vom 2. März 2009, cl. 46 pag. 13.4.0.1442). Der Beschuldigte 1 ist der Erstgeborene der Familie und rund sieben Jahre älter als der Beschuldigte 2. Er kam im November 1998 in die Schweiz und kannte die hiesigen Verhältnisse, als er im Dezember 2004 den Familiennachzug für den Beschuldigten 2 in die Wege leitete. Als der Beschuldigte 2 Ende Oktober 2005 in die Schweiz kam, lebte er in der Wohnung seines Bruders, bevor er ab Juli 2006 eine eigene Kleinwohnung zur Verfügung hatte (cl. 139 pag. B02.18.13.83). Er gab an, der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau hätten ihn manchmal besucht, um die Wohnung aufzuräumen (cl. 15 pag. 6.2.0.11 f.). Seine emotionale Abhängigkeit vom Beschuldigten 1 wurde durch die finanzielle Eigenständigkeit nicht beseitigt. Der Beschuldigte 2 unterstand der familiären Autorität des ältesten Bruders, was auch darin ersichtlich ist, dass er sich in der Hauptverhandlung dessen ausführlichem Schlusswort anschloss (cl. 156 pag. 156.920.11).
Der Beschuldigte 2 erklärte einerseits wiederholt, er habe nicht auf Anweisung des Beschuldigten 1 gehandelt. Er habe diesem zwar vielmals etwas versprochen, etwa Sachen im Internet zu machen, aber nicht ausgeführt (Einvernahme vom 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.558 Z. 19-23). Auf Vorhalt, dass er am 9. Juli 2008 auf der Internetseite www.dorbeen.org einen Link zum Herunterladen eines Videos, der verschiedene terroristische Anschläge zeige, installiert habe, gab er an, er wisse es nicht, vielleicht habe er das falsch gemacht; sein Bruder habe von ihm nicht verlangt, dass er solche Sachen mache (Einvernahme vom 26. Januar 2009, cl. 44 pag. 13.4.0.922). In der Einvernahme vom 2. März 2009 sagte er auf Vorhalt eines am 26. Februar 2008 auf der vorgenannten Webseite installierten Links zu einem Video (Inhalt: Steinigung einer jungen Frau; Selbstmordattentat), er habe den Link zum Video publiziert. Er habe ein paar Beiträge publiziert. Er habe gemeint, es sei nicht verboten, sonst hätte er es nicht gemacht (cl. 46 pag. 13.4.0.1444). Auch zu weiteren Vorhalten betreffend Video-Links auf der genannten Webseite erklärte er, er habe dies gemacht. Er habe den Leuten, die auf die Webseite gehen, zeigen wollen, was im Irak laufe (cl. 46 pag. 13.4.0.1446). Auf Vorhalt von auf der gleichen Webseite publizierten Audio-Links vom 16. Mai und 14. Februar 2008 (Reden von Usama Bin Laden und Abu Omar Al-Baghdadi) erklärte der Beschuldigte 2, er habe dies gemacht, weil er gedacht habe, dass es viele Leute gebe, die das hören wollten. Es seien wichtige Sachen, die dort geschehen würden (cl. 46 pag. 13.4.0.1447–1449). Auf Vorhalt eines schriftlichen Beitrags vom 10. Juli 2008 auf der genannten Webseite betreffend ein Selbstmordattentat gegen die irakische Armee erklärte er, er wisse nicht, wieso er das gemacht habe. Es habe ihm niemand gesagt, das zu tun (cl. 46 pag. 13.4.0.1453).
Andererseits sagte der Beschuldigte 2 auch aus, er habe bestimmte Handlungen auf Geheiss oder Anweisung seines Bruders gemacht, ohne diese selber zu wollen (vgl. Einvernahmen vom 10. Dezember 2008, cl. 42 pag. 13.4.0.117 Z. 18-20; 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.562 Z. 5-16, pag. 13.4.0.566 Z. 5-16; 2. März 2009, cl. 46 pag. 13.4.0.1465 Z. 32-34). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 5. Februar 2009 erklärte er auf Vorhalt divergierender früherer Aussagen betreffend Anweisungen seines Bruders, dass dieser ihm nicht befohlen habe, etwas machen zu müssen (cl. 45 pag. 13.4.0.1375 f.). Er habe das (die Forumeinträge) gemacht, weil er das Gefühl gehabt habe, dass es gut wäre, wenn er das mache, auch wegen A. (cl. 45 pag. 13.4.0.1377). In der Einvernahme durch die Bundeskriminalpolizei vom 2. März 2009 sagte der Beschuldigte 2: "Ich habe viel Respekt vor meinem Bruder. Ich habe das nicht so für gefährlich empfunden und habe gesagt, ok, ich mache das ein paar Mal… Ich sehe erst jetzt, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich dachte zuerst nicht, dass es schlimm war. Am Anfang sagte ich ok, das mach' ich für ein paar Monate. Aber nach ca. fünf Monaten wollte ich nicht mehr. Ich habe aber eigentlich für diese Leute keine Sympathien. Das habe ich nur wegen diesem «Dings» gemacht". Und auf weitere Frage: "Wegen meinem Bruder. Ich habe nicht sympathisiert, ich habe das nur wegen meinem Bruder gemacht" (cl. 46 pag. 13.4.0.1471 f.). Auf die Frage, ob er aus persönlichem Antrieb oder wegen seinem Bruder zahlreiche Links zu verschiedenen Webseiten als Favoriten auf seinem Laptop gespeichert habe, erklärte er, einerseits seien gewisse Sachen für "Dorbeen" gewesen, andererseits habe er Sachen aus persönlichem Interesse gespeichert (cl. 46 pag. 13.4.0.1478). Auf Vorhalt von Forumeinträgen sagte er aus, dass er von seinem Bruder nicht dazu gezwungen worden sei. Er habe all diese Sachen zu Gunsten seines Bruders gemacht, damit dieser das Vertrauen der Islamisten gewinnen könne (cl. 46 pag. 13.4.0.1469). Letzteren Satz berichtigte er in der folgenden Einvernahme vom 17. März 2009 von sich aus und erklärte, das sei "totaler Quatsch" gewesen. Das habe er nicht gemacht wegen dem, das sei einfach ein Fehler von ihm gewesen. Er habe die Einträge (Posts) gemacht,
um ein paar Leute zu beeindrucken. Das sei einfach sein Kopf gewesen; er habe das selber so gemeint, dass sein Bruder das möchte (cl. 47 pag. 13.4.0.1970 f.). Diese Berichtigung bestätigte er am 25. März 2009 (cl. 47 pag. 13.4.0.1984). Auf Vorhalt einer früheren Aussage, wonach er seinem Bruder fünf bis sechs Monate vor der Verhaftung gesagt habe, er wolle nicht mehr in diese Webseite, erklärte er, er habe nicht mehr etwas mit dieser Webseite zu tun haben wollen; er habe von Anfang an nichts damit zu tun haben wollen (cl. 47 pag. 13.4.0.1986 f.). Auf Vorhalt von Wandinschriften im Regionalgefängnis Bern, die ihm und dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden konnten, erklärte der Beschuldigte 2 in den Einvernahmen durch die Bundesanwaltschaft vom 29. April 2009 und 29. Mai 2009, dass er die Anweisungen (über zu machende Aussagen) seines Bruders teilweise gesehen, aber nicht befolgt habe (cl. 48 pag. 13.4.0.2071 ff., 13.4.0.2163 ff.). Er sei nicht von seinem Bruder beeinflusst worden. Der Beweis dafür sei, dass er, obwohl ihm sein Bruder mittels Wandinschriften mitgeteilt habe, dass er "nichts über den Schlag und Paltalk sagen" solle, trotzdem Aussagen darüber gemacht habe (cl. 48 pag. 13.4.0.2164).
Die Aussagen des Beschuldigten 2 zur Frage, ob er auf Anweisung seines Bruders (Beschuldigter 1) gehandelt habe, sind widersprüchlich und wankelmütig. Sie sind offenbar dahingehend zu verstehen, dass er seinen Bruder nicht weiter belasten und die Verantwortung für sein Handeln auf sich nehmen wollte. Im Lichte der vorstehenden Feststellungen (E. C.3.3.2 erster Absatz) ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 offenbar der Hauptantrieb für das Handeln des Beschuldigten 2 war und dieser ohne seinen Bruder kaum derart aktiv geworden wäre. Andererseits ist aber auch ein eigenes Interesse des Beschuldigten 2 an den von ihm im Internet vorgenommenen Einträgen und weiteren Handlungen feststellbar. Der Beschuldigte 2 weist insoweit eine eigenständige jihadistische Gesinnung auf.
Die Möglichkeit des Beschuldigten 2, die von ihm verletzte Rechtsnorm zu respektieren, war nach dem Gesagten zwar leicht eingeschränkt, aber doch vorhanden.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. C.2.3.2) ist auch beim Beschuldigten 2 ein äusserst verwerfliches Motiv festzustellen, was in erheblichem Mass verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6). Auch der Missbrauch des Gastrechts in der Schweiz wirkt sich erschwerend aus.
3.3.3 Die Tatkomponenten wiegen nach dem Gesagten etwas weniger als mittelschwer.
3.4 Täterkomponenten
Der Beschuldigte 2 ist heute knapp 29jährig, ledig, kinderlos und lebt zusammen mit seiner Partnerin in einer eigenen Wohnung in Z. (cl. 156 pag. 156.930.10). Er ist der Bruder des Beschuldigten 1 und wurde gemäss eigenen Angaben im Irak geboren, wo er mit acht Geschwistern bei seinen Eltern aufwuchs; zwischendurch lebte er bei einem Onkel. Sein Vater war Beamter, seine Mutter Hausfrau. 1991 flüchtete die Familie wegen des Kriegs zwischen dem Irak und Kuweit vorübergehend in den Iran. Der Beschuldigte 2 besuchte im Irak neun Jahre Primar- und Sekundarschule. Danach arbeitete er vier bis fünf Jahre im Basar und in einer Näherei. Im Oktober 2005 kam der Beschuldigte 2 in die Schweiz. Er besuchte während zwei Jahren Integrationskurse und begann am 18. August 2008 eine Vorlehre im Verkauf (cl. 139 pag. B02.18.13.120; cl. 42 pag. 13.4.0.28); diese wurde infolge der Verhaftung abgebrochen (Leumundsbericht Kantonspolizei Basel-Stadt mit Einvernahme zur Person durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. März 2013, cl. 140 pag. 140.250.18; Einvernahme zur Person durch die Bundeskriminalpolizei vom 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.587 ff.). Seit August 2010 arbeitet der Beschuldigte 2 als Lagermitarbeiter in einem Handelsunternehmen (cl. 139 pag. B02.18.13.92, B02.18.13.158; Bericht Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt vom 21. März 2014, cl. 156 pag. 156.242.2). Im Jahr 2011 betrug sein Nettoeinkommen Fr. 38'139.--, im Jahr 2012 Fr. 38'603.-- zuzüglich Fr. 867.-- aus Nebenerwerb (Handel mit Elektronik; cl. 156 pag. 156.262.8 ff.). Heute verdient der Beschuldigte 2 im Handelsunternehmen monatlich Fr. 4'000.-- brutto. Er hat keine Unterhaltspflichten; seine Familie in Kurdistan unterstützt er regelmässig mit Beträgen von Fr. 300.-- bis 500.--. Seine Wohnungsmiete beträgt monatlich Fr. 970.-- inkl. Nebenkosten (cl. 156 pag. 156.930.10). Gemäss Veranlagungsverfügung 2011 betrugen kantonale und direkte Bundessteuern Fr. 3'464.50 (cl. 156 pag. 156.262.18 ff.). Der Beschuldigte 2 hat laut Steuererklärung 2012 weder Vermögen noch Schulden (cl. 156 pag. 156.262.8). Heute besitzt er einen Personenwagen (cl. 156 pag. 156.930.10). Es liegen weder Betreibungen noch Verlustscheine vor (cl. 156 pag. 156.262.5).
Der Beschuldigte 2 wurde ab Einreise in die Schweiz bis Juli 2010 von der Sozialhilfe sowie der Vormundschaftsbehörde Basel-Stad finanziell unterstützt (cl. 139 pag. B02.18.13.64, B02.18.13.83, B02.18.13.103, B02.18.13.145, B02.18.13.174; Einvernahme zur Person vom 16. Januar 2009, cl. 43 pag. 13.4.0.594 f.).
Der Beschuldigte 2 kam infolge Familiennachzugs des Beschuldigten 1 in die Schweiz. Mit Entscheid des Bundesamts (BFF, heute BFM) vom 21. April 2006 wurde er als Flüchtling gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 20. November 2009 widerrief das BFM das Asyl und aberkannte die Flüchtlingseigenschaft (cl. 64 pag. 18.18.0.389 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde ist vor Bundesverwaltungsgericht pendent (cl. 156 pag. 156.661.1).
Wegen falscher Angaben zum Geburtsdatum (… 1988 statt … 1985) errichtete die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt am 28. Dezember 2005 für den Beschuldigten 2 eine Vormundschaft gemäss Art. 368 ZGB (cl. 142 pag. B01.18.18.184). Diese wurde mit Beschluss vom 21. März 2007 durch eine Beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB abgelöst (cl. 142 pag. B01.18.18.265).
Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (cl.156 pag. 156.222.5, 156.222.7).
3.5 Einsatzstrafe
3.5.1 Ausgehend von einem etwas weniger als mittelschweren Gewicht der Tat ist beim Beschuldigten 2 eine erhebliche Bereitschaft für kriminelle Aktivitäten feststellbar. Trotz geordneter Lebensverhältnisse war er während knapp eines Jahres in erheblichem Masse auf unterstützende Weise für die kriminelle Organisation Al-Qaïda tätig. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus, ebenso die Vorstrafenlosigkeit.
3.5.2 Das Verhalten nach der Tat ist bei der Zumessung der Strafe grundsätzlich insofern von Bedeutung, als es Rückschlüsse auf den Täter und seine Einstellung zur Tat zulässt (vgl. dazu vorne E. C.2.5.2). Soweit der Beschuldigte 2 seine Handlungen im Lauf der Untersuchung teilweise eingestanden hat, verharmloste er diese und stellte sich bezüglich der Hintergründe als unwissend dar. Eine Erleichterung der Untersuchung ergab sich dadurch nicht. Aufrichtige Reue oder Einsicht in das Unrecht sind nicht feststellbar. Zu Gunsten des Beschuldigten 2 kann die seit August 2010 bestehende Festanstellung als Lagermitarbeiter in einer Handelsfirma gewertet werden, da sie eine Stabilisierung seiner Lebensverhältnisse erkennen lässt. Auch weist dies auf eine gewisse Distanzierung von seinem strafbaren Verhalten hin. Die Straflosigkeit seit der Tat ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen; Rückschlüsse auf den Beschuldigten 2 oder seine Tat lassen sich daraus nicht ziehen. Die positiven Führungsberichte der Regionalgefängnisse Bern und Thun vom 14. April 2014 sind neutral zu werten, da tadelloses Verhalten in der Untersuchungshaft vorausgesetzt werden kann (cl. 156 pag. 156.242.6–8).
3.5.3 Hinsichtlich der Wirkung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass der (noch nicht rechtskräftige) Widerruf des Asyls und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bedeuten, dass der Beschuldigte 2 die Schweiz voraussichtlich wird verlassen müssen. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung ohne Gewicht, zumal das Asyl missbräuchlich erlangt wurde und der Asylwiderruf daher auch ohne Ausfällung einer Strafe erfolgen würde. Es steht fest, dass der Beschuldigte 2 – wie der Beschuldigte 1 – im Irak über ein intaktes familiäres Netz verfügt; zudem hat er dort und im Iran weitere Verwandte (vgl. E. C.2.5.3). Aufgrund des Suizidversuchs in der Untersuchungshaft, welcher eine vorübergehende Hospitalisation erforderlich machte, ist eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit anzuerkennen. Die auszusprechende, bedingt vollziehbare Strafe hat keine das übliche Mass übersteigende Auswirkung auf das Leben des Beschuldigten 2.
3.5.4 Das Verschulden ist hinsichtlich der Unterstützung einer kriminellen Organisation etwas weniger erheblich als beim Beschuldigten 1. Die Unterstützung selbst ist die minder gravierende Tatvariante von Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3.6 Strafschärfung
3.6.1 Durch den Gebrauch der inhaltlich unwahren irakischen Identitätskarte erreichte der Beschuldigte 2, dass er Flüchtlingsstatus und Asyl erlangte und, soweit er kein Einkommen erzielte, für den Lebensunterhalt von der Sozialhilfe und der Vormundschaftsbehörde unterstützt und von Letzterer unter vormundschaftlichen Schutz gestellt wurde. Den Migrationsbehörden war es aufgrund des Ausstellungsorts des Dokuments praktisch unmöglich, die Täuschung zu erkennen und Nachforschungen anzustellen. Ein Verdacht kam erst als Zufallsfund aufgrund von Telefonüberwachungen im Rahmen des gegen den Beschuldigten 1 wegen Verdachts der Terrorismusfinanzierung und Unterstützung einer kriminellen Organisation eingeleiteten Strafverfahrens zu Tage (cl. 5 pag. 5.2.0.1500 ff., cl. 90 pag. B09.5.2.1 ff.), worauf das Verfahren am 14. Juli 2008 gegen diesen und dessen Ehefrau (cl. 1 pag. 1.0.0.5 ff.) und am 9. März 2009 gegen den Beschuldigten 2 (cl. 1 pag. 1.0.0.10) je auf den Vorwurf der Urkundenfälschung ausgedehnt wurde.
3.6.2 In subjektiver Hinsicht steht fest, dass der Beschuldigte 1 den Familiennachzug für den Beschuldigten 2 beantragt und die Lügengeschichte betreffend die getöteten Familienmitglieder ersonnen hatte (vorne E. B.5.4.2a, C.2.6.2), der Beschuldigte 2 also nicht Haupttriebfeder war. Dennoch hatte er ein eigenes Interesse an der Einreise in die Schweiz ("ich wollte weg gehen" – Einvernahme vom 25. März 2009, cl. 47 pag. 13.4.0.2017) und erklärte, er sei nicht bereit, freiwillig in den Irak zurückzukehren (Einvernahme vom 28. September 2009; cl. 48 pag. 13.4.0.2245).
3.6.3 Das Verschulden wiegt hinsichtlich des Urkundendelikts nicht mehr leicht.
3.7 Andere straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigende Faktoren bzw. andere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor.
3.8 Die gedanklich bestimmte Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren ist dem Verschulden des Beschuldigten 2 eine Gesamtstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe angemessen.
3.9 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Einschränkungen von Art. 42 Abs. 2 StGB bei der Gewährung des bedingten Vollzugs greifen hier nicht.
Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (E. C.3.5.2) ist festzuhalten, dass ein Strafvollzug nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten 2 von künftiger Straffälligkeit abzuhalten. Der bedingte Vollzug kann ihm gewährt werden. In Berücksichtigung der noch nicht lange dauernden Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse ist die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.10 Der Beschuldigte 2 war 322 Tage in Untersuchungshaft (11. November 2008 bis 28. September 2009; cl. 15 pag. 6.2.0.1 ff., 6.2.0.6; cl. 16 pag. 6.2.0.529, 6.2.0.548). Die Haft ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB), unabhängig davon, ob jene bedingt oder unbedingt ausfällt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.6).
D. Kosten
1. Auf die Verfahrenskosten ist das neue Verfahrensrecht anwendbar, soweit dieses nichts anderes vorsieht (Art. 448 Abs. 1 StPO) – Letzteres ist nicht der Fall. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Das Reglement des Bundesstrafgerichts findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vom 1. Januar 2011 hängig sind (Art. 22 Abs. 3 BStKR).
Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR.
Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO und Art. 1 Abs. 3 BStKR).
2. Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren Gebühren von Fr. 84'000.--geltend, wovon Fr. 34'000.-- für die polizeilichen Ermittlungen und Fr. 50'000.-- für die Untersuchung. Diese Gebühren liegen im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 3 lit. b, Abs. 4 lit. c und Abs. 5 BStKR) und erscheinen aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, welche zahlreiche Rechtshilfeersuchen erforderte, und des Verhaltens der Beschuldigten – deren weitgehende Aussageverweigerung eine umfassende Auswertung der Ergebnisse der Überwachungsmassnahmen, Hausdurchsuchungen und Rechtshilfeakten sowie zahlreiche Einvernahmen mit den Beschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen erforderte – angemessen. Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren ist aufgrund der Bedeutung und Schwierigkeit der Sache und des angefallenen Aufwands auf Fr. 20'000.-- festzusetzen (Art. 5 i.V.m. Art. 7 lit. b BStKR). Das Kriterium der finanziellen Situation der Verurteilten fällt demgegenüber weniger stark ins Gewicht; diesem Umstand wird namentlich im Rahmen der Kostenauferlegung Rechnung getragen.
3. Die Bundesanwaltschaft beziffert die Auslagen gemäss Anklageschrift (S. 116) mit Fr. 365'184.20; diese werden im Kostenverzeichnis spezifiziert (Anklageschrift Anhang F, cl. 156 pag. 156.710.1 ff.; vgl. Art. 2 Abs. 3 BStKR) und sind belegt (cl. 66 pag. 20.0.0.1 ff., cl. 79 pag. 20.0.0.337 ff.). In der Hauptverhandlung macht sie (im Kostenverzeichnis nicht aufgeführte) weitere Dolmetscherkosten für beide Beschuldigte von Fr. 20'027.90 und eine weitere Akontozahlung an die amtliche Verteidigung von Fr. 20'000.-- geltend, wobei sie ausführt, dass die Kosten der Haft, Hafttransporte und Dolmetscher für beide Beschuldigte abzuziehen seien.
Die Dolmetscherkosten für Einvernahmen der Beschuldigten – welche die Verfahrenssprache zwar gut verstehen, aber nicht derart beherrschen, um sich in allen Teilen klar und präzis ausdrücken zu können – sind nicht auferlegbar (Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK; Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO; TPF 2010 126 E. 3.3; 2009 3 E. 1.4.1). Anders verhält es sich mit den Übersetzer- und Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren, fremdsprachigen Akten sowie Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen, welche nicht der Verfahrenssprache mächtig sind; diese gehören zu den Verfahrenskosten und sind vom Verurteilten zu tragen (Art. 422 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 133 IV 324 E. 5 [zum früheren Recht, Art. 172 Abs. 1 Satz 1 aBStP]). Nicht auferlegbar sind die Kosten der Untersuchungshaft und damit zusammenhängende Auslagen (Kosten für Überwachung von Besuchen, Transporte, auswärtige Verpflegung, Aufenthalt in der Bewachungsstation Inselspital Bern, weitere Spital- und Arztkosten; Art. 422 Abs. 2 StPO e contrario, Art. 9 Abs. 2 BStKR; vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 422 N. 18 f.; TPF 2012 1 unveröffentlichte E. VI.2.2). Nicht auferlegbar sind die Reparaturkosten im Zusammenhang mit den Hausdurchsuchungen vom 11. November 2008 (Türen, Schlösser; Positionen 27 und 107, total Fr. 2'800.35). Auferlegbar sind die Kosten der Telefon-, Post- und Internetüberwachung. Eine anteilmässige Ausscheidung auf die Beschuldigten wurde nicht vorgenommen. Eine solche erübrigt sich jedoch, da der Anklagesachverhalt, welcher eine Überwachung des Geheimbereichs erforderlich machte oder soweit sich dieser daraus als Zufallsfund ergeben hat, bei beiden Beschuldigten weitgehend identisch ist. Auferlegbar sind die Gebühr des Zwangsmassnahmengerichts (Anordnung von Schutzmassnahmen für Übersetzer), Reisekosten der Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit Rechtshilfeverfahren (insbesondere für Einvernahmen) sowie Kosten für Gutachten, Auslandporti und diverses Material (Festplatten etc.). Die Kosten für Reisen und Porti etc. im Inland gelten als mit der Gebühr abgegolten.
Von den geltend gemachten Auslagen sind somit folgende Positionen auferlegbar: Übersetzer/Dolmetscher (ohne Einvernahmen der Beschuldigten) Fr. 59'023.85, Telefon-, Post- und Internetüberwachung Fr. 124'530.--, Dienstreisen im Zusammenhang mit internationaler Rechtshilfe Fr. 3'108.--, Gutachten Fr. 228.--, Gebühr Zwangsmassnahmengericht Bern Fr. 750.--, Auslandporti/Material Fr. 1'375.80. Das ergibt für das Vorverfahren auferlegbare Auslagen von total Fr. 189'015.65.
Im gerichtlichen Verfahren sind für die Übersetzung eines norwegischen Gerichtsurteils auferlegbare Auslagen von Fr. 1'170.-- angefallen (cl. 156 pag. 156.770.1). Nicht auferlegbar sind hingegen die Dolmetscherkosten für die Hauptverhandlung.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden separat behandelt (E. E.1–E.4).
4. Die Verfahrenskosten betragen (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) total Fr. 294'185.65 (Gebühren Vorverfahren Fr. 84'000.--, Auslagen im Vorverfahren Fr. 189'015.65, Gerichtsgebühr Fr. 20'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 1'170.--).
Im Rahmen der durch die Bundesanwaltschaft vorgenommenen Einstellung des Verfahrens gegen E. bezüglich der Vorwürfe nach Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 27. September 2012 stellte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 hinsichtlich der Vorwürfe nach Art. 123 Ziff. 2, Art. 126 Abs. 1, Art. 177 Abs. 1, Art. 253
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260quinquies - 1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. |
3 | Die Tat gilt nicht als Finanzierung einer terroristischen Straftat, wenn sie auf die Herstellung oder Wiederherstellung demokratischer und rechtsstaatlicher Verhältnisse oder die Ausübung oder Wahrung von Menschenrechten gerichtet ist. |
4 | Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn mit der Finanzierung Handlungen unterstützt werden sollen, die nicht im Widerspruch mit den in bewaffneten Konflikten anwendbaren Regeln des Völkerrechts stehen. |
5. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, a.a.O. Art. 426 StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO).
Die durchgeführten Verfahrenshandlungen waren für die Aufklärung der hier zur Verurteilung führenden Straftaten notwendig. Die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten ist damit gegeben. Die im Hauptverfahren erfolgte weitere Teileinstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 1 und der teilweise Freispruch in Bezug auf beide Beschuldigte rechtfertigen keine Kostenausscheidung, da diesbezüglich einerseits kein nennenswerter Mehraufwand entstanden ist (Urkundenfälschung) und die übrigen Vorwürfe von weitaus geringerer Tragweite waren.
Nach altem Recht konnte das Gericht den Verurteilten aus besonderen Gründen ganz oder teilweise von der Kostenpflicht befreien (Art. 172 Abs. 1 Satz 2 aBStP). Das konnte namentlich geboten sein, wenn die soziale Wiedereingliederung aufgrund der Kostentragungspflicht in Anbetracht der konkreten Umstände des Einzelfalls gefährdet war (BGE 133 IV 324 E. 5.2; 133 IV 187 E. 6). Im neuen Recht sieht Art. 425 StPO vor, dass Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen herabgesetzt oder erlassen werden können. Diese Bestimmung ist auch bei der Festsetzung respektive Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6; Griesser, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; Schmid, Praxiskommentar, Art. 425 StPO N. 3 f.).
Die von der Bundesanwaltschaft beantragte anteilsmässige Auferlegung der Verfahrenskosten (Art. 418 Abs. 1 StPO) des Vorverfahrens von zwei Dritteln auf den Beschuldigten 1 und von einem Drittel auf den Beschuldigten 2 und der je hälftigen Auferlegung der Kosten des Hauptverfahrens ist aufgrund des getätigten Aufwands und des Verhaltens der Parteien – der Beschuldigte 2 war teilweise geständig – dem Grundsatz nach gerechtfertigt. Auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 (vorne E. C.2.4; cl. 156 pag. 156.930.2 f.) erscheint es angezeigt, ihm zur Erleichterung der Resozialisierung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Es wird ihm deshalb ein Kostenanteil im reduzierten Umfang von Fr. 80'000.-- auferlegt. Der Beschuldigte 2 verfügt über ein monatliches Erwerbseinkommen von Fr. 4'000.-- brutto, hat keine Unterhaltspflichten, konnte einen Personenwagen erwerben und ist schuldenfrei. Nach Möglichkeit schickt er regelmässig Beträge von etwa Fr. 300.-- bis 500.-- nach Kurdistan, um seine Familie (Eltern und Geschwister) finanziell zu unterstützen (vorne E. C.3.4; cl. 156 pag. 156.930.10 f.). Er erscheint damit bereits weitgehend resozialisiert. Um diese positive persönliche Entwicklung nicht zu gefährden durch finanzielle Lasten, die seine freien Mittel weit übersteigen, wird ihm ein Kostenanteil im reduzierten Umfang von Fr. 50'000.-- auferlegt.
E. Amtliche Verteidigung
1. Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
|
1 | Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. |
2 | Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67 |
3 | Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68 |
4 | Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69 |
5 | Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides. |
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011, E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4). In Fällen, in denen um Entschädigung für Leistungen in einem Zeitraum vor und nach dem Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 ersucht wird, kann trotz der intertemporalrechtlichen Situation gesamthaft das neue Recht angewendet werden (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1).
Das vorliegende Verfahren weist einen grossen Aktenumfang auf, was eine hohe Anzahl Arbeitsstunden erklären mag, stellte indes in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Die Fremdsprachigkeit der Beschuldigten rechtfertigt keine Erhöhung des Stundenansatzes; sie sind des Deutschen soweit hinreichend mächtig, dass sie ihren Verteidiger, wie sich auch in der Hauptverhandlung zeigte, ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers (mit Ausnahme des Erstgesprächs beim Beschuldigten 1) instruieren konnten. Der Stundenansatz für Arbeitszeit ist daher auf Fr. 230.--, für Reise- und Wartezeit auf Fr. 200.--, und für Praktikantenarbeit auf Fr. 100.-- festzusetzen.
2. Fürsprecher Thomas Wenger wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung 12. November 2008 zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1 bestellt (cl. 49 pag. 16.1.0.46 ff.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).
Fürsprecher Wenger macht gemäss in der Hauptverhandlung eingereichter Kostennote eine Entschädigung von Fr. 125'298.70 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend. Er weist 398 Stunden Arbeit (Ansatz Fr. 270.--) und 28 Stunden Reisezeit (Ansatz Fr. 200.--), ausmachend Fr. 113'060.--, sowie Auslagen von Fr. 3'190.15 aus.
Vom Aufwand von 398 Stunden stehen 11 Stunden (Positionen vom 16.–27. November 2008, ohne Einvernahme vom 27. November 2008) offenbar mehrheitlich, jedenfalls im Umfang von 6 Stunden und 5 Minuten laut Spezifizierung in den Positionen vom 18./20./.27. November 2008, im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesstrafgericht betreffend den Haftprüfungsentscheid vom 14. November 2008; für diesen Aufwand wurde der Verteidiger separat entschädigt (vgl. Position vom 19. Februar 2009; Entscheid des Bundesstrafgerichts BH.2008.19 vom 22. Dezember 2008, Dispositiv Ziff. 3 [cl. 13 pag. 6.1.350 ff.]). Die geschätzten Positionen vom 28./29. April und 2. Mai 2014 sind gemäss der tatsächlichen Dauer der Verhandlungstage insgesamt um 3,5 Stunden zu kürzen. Als verfahrensrelevant ausgewiesen sind mithin 388,42 Stunden (plus Reisezeit).
Trotz Hinweises im Merkblatt wurde die Reisezeit (abgesehen von der Teilnahme an der Einvernahme in Oslo und an der Hauptverhandlung), wozu auch allfällige Wartezeit zu zählen ist, nicht separat ausgewiesen, sondern teilweise ausdrücklich zur Dauer der Einvernahme hinzugerechnet (vgl. Positionen vom 23. Dezember 2008, 5. März, 30. April, 20. Mai, 23. Juni, 16. September, 17. November, 4. Dezember 2009, 19. und 25. Oktober 2010, 6. und 7. Juni 2011, 26./27. April 2012); teilweise fehlt ein solcher Hinweis, doch kann davon ausgegangen werden, dass es sich dort gleich verhält (Position vom 27. November 2008 270 Minuten, Einvernahme Bundesanwaltschaft effektiv 229 Minuten [Beginn 09.00 Uhr gemäss Vorladung, Ende 12.49 Uhr; cl. 31 pag. 13.3.0.1, 13.3.0.4 ff.]; Position vom 8. Dezember 2008 630 Minuten, Einvernahme Bundeskriminalpolizei effektiv 575 Minuten [Beginn 09.00 Uhr gemäss Vorladung, Ende 19.40 Uhr, 65 Minuten Mittagspause; cl. 31 pag. 13.3.0.1, 13.3.0.49 ff.]; Position vom 12. Dezember 2008 480 Minuten, Einvernahme Bundeskriminalpolizei effektiv 446 Minuten [Beginn 08.30 Uhr gemäss Vorladung, Ende 16.36 Uhr, 70 Minuten Mittagspause; cl. 31 pag. 13.3.0.31, 13.3.0.193 ff.]; Position vom 16. Dezember 2008 390 Minuten, Einvernahme Bundeskriminalpolizei effektiv 336 Minuten [Beginn 08.30 Uhr gemäss Vorladung, Ende 14.06 Uhr, keine Mittagspause; cl. 31 pag. 13.3.0.31, cl. 32 pag. 13.3.0.254 ff.]; Position vom 18. Dezember 2008 450 Minuten, Einvernahme Bundeskriminalpolizei effektiv 405 Minuten [Beginn 08.30 Uhr gemäss Vorladung, Ende 16.08 Uhr, 53 Minuten Mittagspause; cl. 31 pag. 13.3.0.31, cl. 33 pag. 13.3.0.565 ff.]; Position vom 30. April 2012 im Vergleich mit Positionen vom 26./27. April 2012). Aus den angeführten Beispielen sowie aus der Position vom 23. Dezember 2008 über 210 Minuten betreffend "EV Klient bei Bundesanwaltschaft (inkl. Hin- und Rückweg)" (Dauer der Einvernahme effektiv 154 Minuten [Beginn 08.30 Uhr gemäss Vorladung, Ende 11.04 Uhr, cl. 31 pag. 13.3.0.31, cl. 33 pag. 13.3.0.622 ff.]) ist ersichtlich, dass jeweils 40 Minuten als Wegzeit zu betrachten sind. Dies betrifft 29 Termine, wovon 17 Einvernahmen (ohne Hafteinvernahme vom 11. November 2008, siehe nachstehend) und 2 Akteneinsichtnahmen (17. Februar 2011 und 19. September 2012) bei der Bundesanwaltschaft
und 10 Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei. Es kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Einvernahmen noch Zeit für kurze Vor- oder Nachbesprechungen blieb. Für die 29 Besuche im Regionalgefängnis Bern wurde keine Wegzeit ausgewiesen; es ist davon auszugehen, dass auch diese jeweils in der Besprechungsdauer enthalten ist. Aufgrund der kurzen Distanz werden 20 Minuten für Hin- und Rückweg veranschlagt. Ermessensweise sind somit zusätzlich 29 Stunden als Reisezeit auszuscheiden (29 x 40 Minuten plus 29 x 20 Minuten). Laut Kostennote gelten bei der Position vom 11. November 2008 zwei Stunden und für die Hauptverhandlung eine Stunde (je ½ Stunde vor Verhandlungsbeginn am 28. April und 2. Mai 2014) als Wartezeit. Die Reise- und Wartezeit beträgt mithin 60 Stunden (28 Stunden laut Kostennote plus 32 Stunden vorstehend), die Arbeitszeit 356,42 Stunden (388,42 Stunden abzüglich 32 Stunden vorstehend).
Die Auslagen von Fr. 3'190.15 (Honorarnote S. 15) sind ausgewiesen. Für Massenkopien (Positionen vom 18. November 2008, 16. Januar 2009, 16. März 2010, 9. April 2014; total 758 Kopien) ist aufgrund des reduzierten Ansatzes von 20 Rappen (Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR) eine Reduktion um Fr. 235.40 vorzunehmen. Die Position vom 18. Oktober 2012 ist um Fr. 8.-- zu korrigieren (Porto Brief an Klient). Auslagen von Fr. 13.50 entfallen auf das Beschwerdeverfahren und sind abzuziehen. Somit betragen die anrechenbaren Auslagen total Fr. 2'933.25.
Der vom Verteidiger getätigte Aufwand erscheint nicht in vollem Umfang als notwendig, wenn man die Relation zu dem von Rechtsanwalt Hirni realisierten berücksichtigt: Zwar ist der Vorwurf gegen den Beschuldigten in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung umfangreicher, aber die anwaltliche Aufarbeitung erschöpfte sich im Wesentlichen auf das durch Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3. Rechtsanwältin Veronica Martin (c/o Kanzlei Hirni Gerber Anwälte) wurde von der Bundesanwaltschaft mit Verfügung 12. November 2008 zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2 ernannt (cl. 50 pag. 16.2.0.30 ff.). Auf ihr Ersuchen wurde in Widerruf dieser Verfügung am 18. November 2008 Rechtsanwalt Lorenz Hirni zum amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 2 bestellt und der bisherige Einsatz von Rechtsanwältin Martin als in Substitution vorgenommen erachtet (cl. 50 pag. 16.2.0.38 ff.). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).
Rechtsanwalt Hirni macht gemäss in der Hauptverhandlung eingereichter Kostennote eine Entschädigung von total Fr. 57'661.42 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend, insgesamt erfassend 226,08 Stunden, wovon 201,83 Stunden Arbeit (Ansatz Fr. 240.--), 18,5 Stunden Reise (Ansatz Fr. 200.--), 5,75 Stunden Praktikantenarbeit (Ansatz Fr. 100.--), ausmachend Fr. 52'715.--, sowie Auslagen von Fr. 675.20 (Hinweis: die Leistungszusammenfassung im Begleitschreiben vom 29. April 2014 gliedert das Stundentotal gemäss detaillierter Kostenaufstellung nicht korrekt auf).
Der Aufwand erscheint insgesamt notwendig und angemessen. Für die Teilnahme am zweiten Tag der Hauptverhandlung und an der Urteilseröffnung (Schätzungsangaben) sind aufgrund der tatsächlichen Dauer 2 Stunden zusätzlich zu veranschlagen. Die Praktikantenarbeit von 5,75 Stunden betrifft vorwiegend Kurzeinsätze, in denen kaum juristische Arbeit geleistet worden sein kann; diese haben eher den Charakter von (nicht separat zu entschädigender) Sekretariatsarbeit. An Reisezeit wird nebst jener für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (14 Stunden) auch jene für die Besuche im Regionalgefängnis Thun separat ausgewiesen (4,5 Stunden), nicht aber die jeweilige (kurze) Wegzeit für die 19 Teilnahmen an Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei und für die 4 Besprechungen im Regionalgefängnis Bern bzw. in der Bewachungsstation. Von einer Korrektur kann hier aus Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden. Die Auslagen entsprechen Art. 13 BStKR und können genehmigt werden. Die Mehrwertsteuer beträgt für Leistungen bis Ende 2010 7,6%, für die späteren 8%; in der Kostennote wird der gesamte Aufwand zum Satz von 8% berechnet.
Nach dem Gesagten ergibt sich ein Betrag von Fr. 51'831.10 (203,83 Stunden à Fr. 230.--, 18,5 Stunden à Fr. 200.--, 5,75 Stunden à Fr. 100.--, Auslagen Fr. 675.20), zuzüglich Mehrwertsteuer von maximal Fr. 4'146.50 (Annahme: Satz 8% auf dem ganzen Betrag). Die Entschädigung an Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird aufgerundet gesamthaft auf Fr. 56'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.
4. Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die vorliegend erfolgte teilweise Einstellung des Verfahrens beim Beschuldigten 1 und der teilweise Freispruch bei beiden Beschuldigten rechtfertigen keine reduzierte Kostenüberbindung; für den eingestellten Verfahrensteil bzw. die Anklagepunkte, die zu den Freisprüchen führten, fiel kein nennenswerter Mehraufwand der Verteidigung an. Bei Eintreten der genannten Bedingung hat demnach der Beschuldigte 1 Fr. 100'000.--, der Beschuldigte 2 Fr. 56'000.-- dem Bund zurückzuzahlen.
Die sinngemässen Anträge bezüglich Absehen von dieser Kostentragungspflicht – der Beschuldigte 1 beantragt Kostenauferlegung auf die Eidgenossenschaft, der Beschuldigte 2 Entschädigung für die Kosten der Verteidigung – sind abzuweisen.
F. Entschädigungen
1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht; b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschuldigte 1 beantragt sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag, er sei zu Lasten der Eidgenossenschaft für die ausgestandene Untersuchungshaft, die lange Verfahrensdauer sowie die Meldepflicht seit seiner Haftentlassung mit Fr. 150'000.-- und für den Verdienstausfall in Folge des durchgeführten Strafverfahrens mit Fr. 330'000.-- zu entschädigen. Der Beschuldigte 1 wird im Eventualanklagepunkt wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation verurteilt. Der diesbezügliche, zu seiner Verurteilung führende Sachverhalt bildete den Grund für die Untersuchungshaft und das Strafverfahren. Die weiteren Anklagepunkte, in denen das Verfahren eingestellt bzw. der Beschuldigte 1 freigesprochen wird, bewirkten keine zusätzlichen Beeinträchtigungen in den persönlichen Verhältnissen. Eine überlange Verfahrensdauer, welche Grund für eine Entschädigung bilden könnte, ist zu verneinen. Das Entschädigungsbegehren ist demnach abzuweisen.
3. Der Beschuldigte 2 beantragt Zusprechung einer Genugtuung für ausgestandene Untersuchungshaft in der Höhe von Fr. 200.-- pro Tag Untersuchungshaft (cl. 156 pag. 156.920.9). Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen, die auch beim Beschuldigten 2 zutreffen, ist sein Entschädigungsbegehren abzuweisen.
G. Mitteilungen
1. Dieses Urteil ist dem Bundesamt für Polizei (Fedpol) (Art. 68 AuG) sowie dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht (ad Verfahren i.S. A. alias B.; Verfahren i.S. C. alias D.) zur Kenntnis mitzuteilen (Art. 6a Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 und 2 sowie Art. 65 AsylG).
2. Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Übermittlung der Verfahrensakten an die zuständigen Migrationsbehörden nach Rechtskraft des Urteils wird damit gegenstandslos. Aufgrund der Urteilsmitteilung sind die zuständigen Behörden in der Lage, soweit erforderlich ein Gesuch um Edition der Verfahrensakten zu stellen.
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. Das Verfahren gegen A., alias B., wird eingestellt im Anklagepunkt I.B.1 und teilweise eingestellt im Anklagepunkt I.F.
2. A., alias B., wird freigesprochen:
2.1 vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
2.2 vom Vorwurf des Versuchs der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
2.3 vom Vorwurf der Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
2.4 vom Vorwurf der Geschäftsführung ohne Bewilligung im Sinne von aArt. 36 Abs. 2
SR 955.0 Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG) - Geldwäschereigesetz GwG Art. 36 |
3. A., alias B., wird schuldig gesprochen:
3.1 der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
3.2 der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
4. A., alias B., wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 395 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
5. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt.
6. Die Schriftensperre wird, soweit es die ausschliesslich für Inlandsaufenthalt nötigen Ausweise betrifft, mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht. Die wöchentliche Meldepflicht sowie die Schriftensperre hinsichtlich der übrigen Ausweise werden auf den Zeitpunkt des Antritts der Strafe aufgehoben.
II.
1. C., alias D., wird freigesprochen:
1.1 vom Vorwurf der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
1.2 vom Vorwurf der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
2. C., alias D., wird schuldig gesprochen:
2.1 der Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2.2 der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 255
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 255 - Die Artikel 251-254 finden auch Anwendung auf Urkunden des Auslandes. |
3. C., alias D., wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren.
Die ausgestandene Untersuchungshaft von 322 Tagen wird auf die Strafe angerechnet.
4. Die wöchentliche Meldepflicht und die Schriftensperre werden unter sofortiger Wirkung aufgehoben. Die Beschlagnahme der sichergestellten Ausweise bleibt aufrecht.
III.
Die Verfahrenskosten (ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) betragen:
Fr. 84'000.-- Gebühr Voruntersuchung
Fr. 189'015.65 Auslagen Voruntersuchung
Fr. 20'000.-- Gerichtsgebühr
Fr. 1'170.-- Auslagen im Hauptverfahren
Fr. 294'185.65 Total
Davon werden A., alias B., Fr. 80'000.-- und C., alias D., Fr. 50'000.-- auferlegt.
IV.
Die Entschädigungsbegehren von A., alias B., und C., alias D., werden abgewiesen.
V.
1. Fürsprecher Thomas Wenger wird für die amtliche Verteidigung von A., alias B., von der Eidgenossenschaft mit Fr. 100'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
A., alias B., hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
2. Rechtsanwalt Lorenz Hirni wird für die amtliche Verteidigung von C., alias D., von der Eidgenossenschaft mit Fr. 56'000.-- (inkl. MWST) entschädigt.
C., alias D., hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
VI.
Über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände wird später entschieden.
VII.
Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Fürsprecher Thomas Wenger
- Rechtsanwalt Lorenz Hirni
- Bundesamt für Polizei
- Bundesamt für Migration
- Bundesverwaltungsgericht
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an
- Bundesanwaltschaft, Dienst für Urteilsvollzug (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 02.12.2014