101 IV 177
45. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 21. Juni 1975 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Hans und Gisela Wolf
Regeste (de):
- Verbotener Nachrichtendienst.
- 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I).
- 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1 Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2 Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1 Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2 Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1 Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät,
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
- 3. Urkundendelikte (Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1 Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, 2 ...330 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt,
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,
1 Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, 2 Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet,
1 Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, 2 Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 - 4. Betrug (Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 - 5. Strafzumessung (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: a der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und b zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. 3 Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. 4 Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. 2 Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. 3 Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. 4 Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden.
1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. 2 Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. 2 Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1 ...56 2 Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. 2 Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. 3 Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 4 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
Regeste (fr):
- Service de renseignements interdit.
- 1. Compétence. Organisation et exploitation d'un service de renseignements interdit; but de l'interdiction. Coauteurs, délits continués ou successifs (consid. I).
- 2. Service de renseignements militaires au préjudice d'Etats étrangers (art. 301 ch. 1 al. 1 CP) et de la Suisse (art. 274 ch. 1 CP); service de renseignements politiques au préjudice de la Suisse et de ses habitants (art. 272 CP); service de renseignements économiques, rapport entre art. 273 al. 1 et 2 CP. Cas graves de service de renseignements interdit. Violation de secrets d'affaires, rapport entre art. 162 et 273 CP (consid. II/1-5).
- 3. Faux dans les titres (art. 251-253 CP), fraude électorale (art. 282 ch. 1 CP) et infractions à la LCTT (art. 42 al. 1 litt. a) et à la LSEE (art. 23 al. 1), commis pour camoufler un service de renseignements interdit ou dans l'exploitation d'un tel service (consid. II/6 et 7).
- 4. Escroquerie (art. 148 CP): enrichissement illégitime consistant dans une conséquence accessoire non désirée d'un service de renseignements interdit (consid. II/8)?
- 5. Fixation de la peine (art. 63 et 68 CP). Imputation de la détention préventive (art. 69 CP). Expulsion (art. 55 CP). Confiscation d'objets (art. 58 CP) et dévolution à l'Etat d'avantages (art. 59 CP), destinés à la commission d'actes punissables ou à favoriser de tels actes (consid. III).
Regesto (it):
- Spionaggio.
- 1. Competenza. Organizzazione ed esercizio di un servizio d'informazioni vietato; scopo del divieto. Correità, reati continuati (consid. I).
- 2. Spionaggio militare in danno di Stati esteri (art. 301 n. 1 cpv. 1 CP) e della Svizzera (art. 274 n. 1 CP); spionaggio politico a pregiudizio della Svizzera e dei suoi abitanti (art. 272 CP); spionaggio economico, relazione tra l'art. 273 cpv. 1 e 2. Casi gravi di spionaggio. Violazione del segreto commerciale, relazione tra l'art. 162 e l'art. 273 CP (consid. II/1-5).
- 3. Falsità in atti (art. 251-253 CP), frode elettorale (art. 282 n. 1 CP), e infrazioni alla legge sui telegrafi e sui telefoni (art. 42 cpv. 1 lett. a) e alla LDDS (art. 23 cpv. 1), commessi per dissimulare un servizio d'informazioni vietato o nell'esercizio di quest'ultimo (consid. II/6 e 7).
- 4. Truffa (art. 148 CP): indebito profitto quale effetto accessorio non desiderato di un servizio di informazioni vietato? (consid. II/8).
- 5. Commisurazione della pena (art. 63 e 68 CP). Computo del carcere preventivo (art. 69 CP). Espulsione (art. 55 CP). Confisca di oggetti (art. 58 CP) e devoluzione allo Stato di profitti (art. 59 CP), destinati alla commissione di reati o a favorirne l'esecuzione (consid. III).
Sachverhalt ab Seite 178
BGE 101 IV 177 S. 178
A.- Hans Wolf ist in Halle (DDR) aufgewachsen und zur Schule gegangen. Die Ehe seiner Eltern wurde geschieden, als er vier Jahre alt war. Im zweiten Weltkrieg leistete er als Panzergrenadier Dienst, zuletzt im Grade eines Unteroffiziers. Nach Abschluss einer Schlosserlehre arbeitete er in Halle, bis 1949 als technischer Sachbearbeiter in der Bezirksverwaltung und dann bis 1966 als Leiter in einem volkseigenen Betrieb, der Waggons herstellt. Durch Fernstudium wurde er Maschinenbau-Ingenieur und Diplom-Wirtschaftler.
Gisela Wolf stammt ebenfalls aus Halle, wo sie 1943 die Schule mit der mittleren Reifeprüfung abschloss und bis 1966 lebte. Sie arbeitete dort zunächst als Arztgehilfin, dann in der Bezirksverwaltung und in den letzten vierzehn Jahren als Abteilungsleiterin und Redaktorin bei einer Tageszeitung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Im Jahre 1953 studierte sie neben ihrer Berufsarbeit an der Universität Leipzig Journalistik und 1959/60 besuchte sie die SED-Parteischule in Ballenstedt. Hans und Gisela Wolf lernten sich während des Krieges an einer Veranstaltung der Hitlerjugend kennen. Sie sind seit Mai 1949 miteinander verheiratet, haben aber keine Kinder. Seit
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über 20 Jahren sind sie beide SED-Mitglieder; Hans Wolf zählt sich selber zum Kader der Partei.
B.- 1) Hans Wolf wurde Ende 1965 vom militärischen Nachrichtendienst der DDR gefragt, ob er eine illegale Aufgabe im Ausland übernehmen würde. Er erklärte sich hiezu bereit, wenn er seine Frau mitnehmen könne. Anfangs 1966 erkundigten sich zwei Beamte der DDR-Spionagezentrale auch bei Gisela Wolf nach ihrer Bereitschaft, sich im Ausland einsetzen zu lassen. Sie erhielt einen Fragebogen, in dem sie darauf hingewiesen wurde, dass der Einsatz illegal sei und dass sie und ihr Mann mit einer Freiheitsstrafe, im Kriegsfall sogar mit der Todesstrafe rechnen müssten, "wenn etwas schief ginge"; sie könnten sich die Sache noch überlegen. Einige Zeit später wurden die Eheleute Wolf nach Ost-Berlin eingeladen, wo sie sich in einer Wohnung mit dem für ihren Einsatz verantwortlichen Führungsoffizier "Werner" und einem weiteren Vertreter der Zentrale eingehend besprachen. Nach einem weiteren Tag Bedenkzeit sagten beide zu und verpflichteten sich unterschriftlich für zehn Jahre, wobei sie "unter Androhung einer hohen Strafe" versprechen mussten, über ihren Einsatz zu schweigen. Erst jetzt wollen sie erfahren haben, dass es sich um eine militärische Aufgabe handle.
In der Folge wurden Hans und Gisela Wolf nach Ost-Berlin aufgeboten, wo sie während 15 Monaten unter dem Namen Wagner für ihren Einsatz ausgebildet wurden. Die Ausbildung bezog sich insbesondere auf das Benehmen bei Treffen mit einem andern Agenten oder mit Angehörigen des Geheimdienstes, das Anlegen von toten Briefkästen und Signalstellen, das Ausforschen von Personen und auf das Verhalten bei Verhaftung. Sie umfasste ferner Sprachkurse, Unterricht im Fotografieren, Funken, Verschlüsseln und Entschlüsseln von Meldungen, Schreiben mit Kontaktpapier sowie Studium westlicher Belletristik und Zeitungen. Gisela Wolf hatte zudem Maschinenschreiben und Stenographie zu lernen. Die Eheleute Wolf erfuhren schon während der Ausbildungszeit, dass sie für den Einsatz in der Schweiz vorgesehen waren; sie sollten hier unter dem Deckmantel eines gut bürgerlichen Ehepaares "eine illegale Residentur" aufbauen. Hans Wolf wurde darauf vorbereitet, unter dem Namen des Schweizers Hans Franz Kälin, der seit seiner Geburt im Jahre 1922 in Ost-Deutschland lebt, in der Schweiz zu wohnen und
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zu arbeiten. Er erhielt zu diesem Zwecke eine auf den Schweizer passende Legende sowie zahlreiche auf Kälin lautende Papiere. Dazu gehörten insbesondere drei Geburtsurkunden, ein Schweizerpass, ein Ehefähigkeitszeugnis, eine Eheurkunde für Hans Kälin und Gisela Strach mit dem Vermerk, dass deren Ehe seit 21. Juni 1966 rechtskräftig geschieden sei, ferner ein Scheidungsurteil samt einer Vereinbarung über eine einmalige Abfindung, ein Abgangszeugnis, mehrere Urkunden über bestandene Prüfungen, drei Arbeitszeugnisse sowie verschiedene Führerscheine. Gisela Wolf hatte sich mit den persönlichen Verhältnissen der Ursula Meissner vertraut zu machen, die am 25. Juli 1924 in Rosslau (Sachsen) geboren wurde, 1952 in den Westen flüchtete und von der Bundesrepublik Ausweispapiere erhielt, später aber wieder verschwand. Gisela Wolf bekam auf diese Person lautende Papiere, insbesondere einen Personalausweis der Bundesrepublik, eine Geburtsurkunde und ein Ehefähigkeitszeugnis, eine Eheurkunde der Eltern Meissner, sieben Arbeitszeugnisse sowie zahlreiche Bescheinigungen über Versicherungen, besuchte Schulen oder bestandene Prüfungen.
2) Am 11. Oktober 1966 reisten die Eheleute Wolf auf Weisung der Zentrale für vier Tage nach Zürich, um schweizerische Lebensbedingungen und Verhältnisse kennenzulernen. Sie verwendeten dabei falsche Ausweise. Im April 1967 bewarb Hans Wolf sich schriftlich bei einer Stellenvermittlung in Zürich um eine "leitende Tätigkeit in Produktion oder Technik, Betriebsorganisation einschliesslich Datenverarbeitung, Planung, Entwicklung und Forschung auf Juni/Juli 1967". Gisela Wolf übersiedelte im Juni 1967 auf Weisung der Zentrale, von der sie zunächst DM 3'000.-- und später monatlich DM 600.-- erhielt, nach Freiburg im Breisgau, um sich dort als Ursula Meissner in westliche Verhältnisse einzuleben. Mit einem auf diesen Namen lautenden Personalausweis fuhr sie im Sommer 1967 nach Zürich und erkundigte sich bei der Stellenvermittlung nach den Arbeitsaussichten des Hans Kälin. Am 7. August 1967 reiste Hans Wolf mit einem gefälschten Schweizerpass in die Schweiz ein und nahm in Zürich als Hans Kälin Wohnsitz. Einen Tag später überbrachte ihm seine Frau im Auftrag "Werners" DM 500.-- sowie Chiffrierunterlagen für den Funkverkehr mit der Zentrale. Von Freiburg
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fuhr sie in der Folge noch mehrmals nach Zürich, wobei sie sich an der Grenze jeweils als Ursula Meissner auswies. Als solche verlegte sie im Februar 1968 den Wohnsitz zu ihrem Manne, der seit 1. Dezember 1967 in Effretikon wohnte und bereits seit 21. August 1967 als Ingenieur bei der Firma Sulzer in Winterthur arbeitete. Am 8. Februar 1968 meldeten sie beim Zivilstandsamt Illnau das Eheversprechen an, wobei Hans Wolf sich mit einem Familienschein, einem Scheidungsurteil und einem Schriftenempfangsschein als Hans Kälin auswies. Gisela Wolf gab sich als Ursula Meissner aus und legte eine Geburtsurkunde, eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt Freiburg i.Br., ein von dieser Stadt ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis sowie eine Eheurkunde der Eltern Meissner vor. Am 1. März 1968 liessen sie sich als Hans Kälin und Ursula Meissner trauen. Als angebliche Schweizerbürger nahmen sie in der Folge an Wahlen und Abstimmungen teil. Das Kreiskommando Zürich liess den Rückwanderer "Hans Kälin" bereits am 14. November 1967 zur militärischen Aushebung aufbieten. Er wurde für diensttauglich befunden und in eine HD-Truppe eingeteilt, hatte aber keinen Dienst zu leisten, auch nicht beim Zivilschutz, dem er nach seiner Entlassung aus der Wehrpflicht im Februar 1973 zugeteilt wurde. Auch Gisela Wolf interessierte sich für eine Stelle bei der Firma Sulzer. Sie fand sie in der Abteilung "Information und Public Relations", wo sie vom 1. April bis 1. August 1968 halb und dann ganztägig arbeitete. 3) Hans und Gisela Wolf verfügten über zwei Kofferradios (PLATA und BRAUN), mit denen sie Sendungen der Zentrale empfangen konnten. Im September 1968 übernahmen sie von "Werner" in Jugoslawien ein erstes Sende- und Empfangsgerät, das in einem Benzinkanister versteckt war. Da sie damit angeblich keine Verbindungen mit der Zentrale herstellen konnten, wollen sie es auf deren Weisung zerlegt und die Teile bei Oberwies (ZH) in einen Wald geworfen haben. Im Herbst 1970 und 1971 erhielten sie vom Funker der Zentrale in Zürich je ein weiteres Gerät (UNIT AN). Das zweite vergruben sie in einem Wald bei Winterberg (ZH) als Reservefunkanlage; das dritte gaben sie dem Funker im Frühjahr 1972 in Zürich zurück, als er ihnen das vierte überbrachte. Dieses versteckten sie im Doppelboden einer eigens
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hiefür hergerichteten antiken Truhe, die Hans Wolf bereits am 4. Oktober 1970 an der Grenze abgeholt und im Schlafzimmer seiner Frau aufgestellt hatte. Zusammen mit den Geräten bekamen sie ferner eine Betriebsanleitung sowie verschiedene Decknamen- und Schlüsseltabellen für den Funkverkehr. Für schriftliche Berichte an die Zentrale verfügten sie über zwei Arten von Kontaktpapier, um den Text unsichtbar zu machen. Erhielten sie solche Texte, so standen ihnen als Aspirin getarnte Chemikalien zur Verfügung, um die Schrift sichtbar zu machen. Hans und Gisela Wolf besassen ausserdem eine vielseitige Photoausrüstung. Dazu gehörten insbesondere zwei Apparate, wovon einer Kleinstaufnahmen ermöglichte, ein Belichtungsmesser, ein Elektronen-Blitzgerät, je zwei Nahlinsen, Sonnenblenden und Draht-Auslöser, ein Stativ, Entwicklungsmaterial sowie Sicherheitsfilme, die nur etwas ergeben, wenn sie nach einem geheimen Verfahren entwickelt werden. Um auf Mikrofilmen aufgenommene Texte lesen zu können, kauften sie je ein Taschen- und ein Tisch-Mikroskop. Die Zentrale lieferte den Eheleuten Wolf zahlreiche Gebrauchsgegenstände mit geheimen Fächern oder Behältern, nämlich die bereits erwähnte Truhe, einen Tennisschläger, zwei Schmuckkassetten, je eine Schachtel für ein Massagegerät, Schönheitsartikel und für Zigaretten, zwei Schreibmappen, ein Intarsienbild aus Holz, eine Sporttasche und einen Plattenspieler. Sie liess ihnen ferner eine Anzahl Verschlüsse übergeben, um weitere Geheimfächer oder -behälter anfertigen zu können. Im Geheimfach der Truhe hielten sie, ausser der Funkanlage, insbesondere auf den Namen Friedl lautende Pässe, Personalausweise und Führerscheine versteckt, welche ihnen die Flucht erleichtern sollten. Für den Fall einer unmittelbaren Gefahr hatte die Zentrale mit ihnen zudem zwei verschiedene Alarmsysteme vereinbart. Zu Beginn ihres gemeinsamen Aufenthaltes in der Schweiz erhielten die Eheleute Wolf von der Zentrale mindestens Fr. 10'000.-- womit sie insbesondere Möbel und einen gebrauchten Personenwagen kauften. Am 28. Februar 1968 eröffnete Frau Wolf unter dem Namen Ursula Kälin bei der Zürcher Kantonalbank in Effretikon ein laufendes Konto, auf das sie Fr. 2'000.-- einzahlte und später auch ihre Guthaben bei einer Sparkasse in Freiburg i.Br. von insgesamt Fr. 3'257.29 überweisen
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liess. Das Konto wurde am 10. Februar 1969 aufgehoben. Vom 11. Dezember 1968 an unterhielten sie als Eheleute Kälin-Meissner beim Schweizerischen Bankverein in Winterthur das Einlagekonto Nr. 728.028, das sie nur mit Lohngeldern gespiesen haben wollen. Es wies am 21. September 1973 einen Saldo von Fr. 9'155.-- auf. Darin inbegriffen war angeblich ein Guthaben der Zentrale, die ihnen für den Kauf eines neuen Toyota-Personenwagens ein Darlehen von Fr. 7'000.-- gewährte. Bei der Bank für Handel und Effekten in Zürich liess die Zentrale am 25. Februar 1969 durch einen Dritten ein Nummernkonto 10775 mit dem Kennwort Sonntag errichten, über das u.a. auch Hans Wolf verfügen durfte. Mittels Checks hob seine Frau unter dem Namen Berger von diesem Konto zwischen Mitte Januar 1970 und 21. Februar 1971 insgesamt Fr. 32'909.-- ab, die sie teilweise für nachrichtendienstliche Zwecke verwendeten. Seit ihrer Ausreise im Jahre 1967 erhielten Hans und Gisela Wolf von der Zentrale ferner für ihre Tätigkeit im Ausland monatlich je 600 Ostmark, die sie ihrem Gehaltskonto in der DDR gutschreiben liessen. Ihr Jahresgehalt bei der Firma Sulzer betrug 1968 zusammen Fr. 28'830.--, 1972 Fr. 64'400.-- und 1973 noch Fr. 47'950.--. Da Hans Wolf als Hans Kälin angeblich seit 17. Mai 1966 geschieden und Vater von drei Kindern war, zahlte ihm die Firma Sulzer von 1967 bis 1972 insgesamt Fr. 2'480.-- Kinderzulagen. 4) Hans und Gisela Wolf sollten sich in der Schweiz einrichten, um in Krisenzeiten insbesondere militärische Nachrichten aus der Bundesrepublik und aus andern Nato-Staaten weitergeben zu können. Sie hatten aber auch militärische, politische und wirtschaftliche Nachrichten über die Schweiz zu senden. Nach einem schriftlichen Auftrag, den sie zusammen mit zahlreichen andern Papieren in der Truhe versteckt hielten, verlangte die Zentrale von ihnen eine "kontinuierliche Informationslieferung" über die Planung, Organisation und praktische Erprobung der schweizerischen Landesverteidigung, die Entwicklung neuer Waffen, das Rüstungswesen sowie über die militärische Zusammenarbeit mit neutralen oder Nachbarstaaten. Die Zentrale interessierte sich ferner für Massnahmen zur Wahrung der Neutralität, die Haltung der Schweiz zur europäischen Sicherheitskonferenz und zur Anerkennung der DDR, für innenpolitische Entwicklungen, das
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Meldewesen, die Überwachung der Ausländer und die Grenzkontrolle, für Forschungsunterlagen über den Motorenbau des Sulzer-Konzerns, dessen Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik sowie für marktstrategische Hinweise. Ein weiterer schriftlicher Auftrag mit zahlreichen Einzelfragen, welche angeblich "für die ständige Diskussion mit Lindner" (= Firma Sulzer) von Interesse waren, betrafen die elektronische Datenverarbeitung (EDV), die "Materialökonomie", den Einsatz von Werkstoffen und aussenwirtschaftliche Probleme. Hans Wolf empfing mit dem Kofferradio PLATA schon kurz nach der Einreise Funksprüche seiner Auftraggeber. Die Zentrale übermittelte ihm zu vereinbarten Zeiten und auf wechselnden Frequenzen Sendungen in Morsezeichen, die er mit Hilfe der Schlüssel in einen Text zu übertragen hatte. Später benutzte er den Kofferradio BRAUN für den Empfang der chiffrierten Funksprüche, die teils Aufträge oder dienstliche Weisungen enthielten, teils bloss der Übung dienten und die Eheleute Wolf an die ständige Anwesenheit der Zentrale erinnern sollten. Mit den UNIT AN-Geräten konnte Hans Wolf Sendungen nicht bloss empfangen, sondern auch selber durchgeben, selbst im Freien, wo er die Geräte an die Autobatterie anschloss. Um der Überwachung möglichst zu entgehen, hatte er die Funksprüche zunächst in Morsezeichen auf Tonband aufzunehmen und dann in wenigen Sekunden zu übermitteln. Hans Wolf hat von dieser Möglichkeit wiederholt Gebrauch gemacht, angeblich aber nur zu Übungszwecken, da die Geräte vor allem für Krisenzeiten bestimmt gewesen seien. Gisela Wolf liess der Zentrale im Einvernehmen mit ihrem Mann mindestens alle vier bis sechs Wochen Briefe zukommen, die sie mit Deckadressen in Ost-Berlin und mit beliebig aus dem Telephonbuch gegriffenen Absendern versah. Auf Dienstreisen sandte sie ihr über solche Adressen Kartengüsse als Zeichen dafür, dass die Reise gut verlaufe. Mit Karten unterrichtete sie auch ihren Mann, wenn sie sich allein auf Reisen befand. Deckadressen benutzte sie ferner für Telegramme, insbesondere wenn sie kurzfristig einen Termin z.B. für eine Reise in die DDR, ein Treffen mit dem Instrukteur oder Kurier oder für eine besondere Funksendung zu bestätigen hatte. Im schriftlichen Verkehr mit der Zentrale verwendeten die Eheleute Wolf oft Kontaktpapier, das ihnen unsichtbare Mitteilungen ermöglichte.
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Während ihres Aufenthaltes in der Schweiz kamen Hans und Gisela Wolf, sei es einzeln oder miteinander, zudem wiederholt mit Angehörigen der Zentrale, namentlich mit dem Führungsoffizier, dem Funker und dem Instrukteur zusammen, um mündlich zu berichten, technisches Material oder Aufträge entgegenzunehmen. Solche Treffen fanden auch im Ausland statt, vor allem in Ost-Berlin. Auf Weisung der Zentrale legten sie in Zürich und Radolfzell drei tote Briefkasten mit je einer Ausweich- und einer Signalstelle an. Einen weitern in Konstanz hatten sie im Auftrage der Zentrale auf seine Zweckmässigkeit zu prüfen. Eine der beiden Ablagen in Zürich haben sie wiederholt mit Berichten auf Mikrofilmen bedient, die für die Zentrale bestimmt waren. Sie haben dort auch schriftliche Meldungen entgegengenommen. Über den Zeitpunkt, an dem die Ablage zu bedienen oder zu leeren war, wurden sie über Funk unterrichtet. Die Zentrale sandte ihnen ferner direkt Briefe mit scheinbar harmlosen Texten, die sie gemäss Code-Tabellen auszulegen hatten. Verschleierte Mitteilungen, z.B. über Objekte von besonderem Interesse, liess ihnen die Zentrale auch durch den Kurier auf Mikrofilmen zukommen.
C.- Am 12. September 1973 wurden Hans und Gisela Wolf in Winterthur festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren, das daraufhin gegen sie eingeleitet wurde, liess der Bundesanwalt zahlreiche Beweisgegenstände sicherstellen und insbesondere die Guthaben auf dem Nummernkonto 10775 von DM 9'585.-- und Fr. 10'907.-- sowie den Saldo von Fr. 9'155.-- auf dem Einlagekonto Nr. 728.028 beschlagnahmen. Der Untersuchungsrichter beschränkte diese Massnahme beim Saldo auf Fr. 5'000.--, hielt sie im übrigen aber aufrecht.
Die Firma Sulzer stellte am 2. November 1973 gegen Hans und Gisela Wolf Strafantrag wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, machte im Verfahren jedoch keine Schadenersatzforderungen geltend. Am 3. Juli 1974 ermächtigte der Bundesrat die Strafbehörden, die Eheleute Wolf wegen politischen, Wirtschaftlichen und militärischen Nachrichtendienstes, militärischen Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten und Wahlfälschung zu verfolgen (Art. 105
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 302 - 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
|
1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.414 |
BGE 101 IV 177 S. 186
zudem die Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 344 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 302 - 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.414 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
|
1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
D.- Der Bundesanwalt beantragt:
1.- Die beiden Angeklagten im Sinne der Anklage und deren Ergänzung schuldig zu sprechen. 2.- Hans Wolf unter Anrechnung von 555 Tagen Untersuchungshaft zu acht Jahren Zuchthaus, Gisela Wolf unter Anrechnung von 645 Tagen Untersuchungshaft zu sieben Jahren Zuchthaus zu verurteilen.
BGE 101 IV 177 S. 187
3.- Beide Angeklagten für fünfzehn Jahre des Landes zu verweisen. 4.- Die gemäss besonderen Verzeichnissen beschlagnahmten Beweisgegenstände in Anwendung von Art. 274 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
E.- Der Verteidiger beantragt:
1.- Beide Angeklagten von der Anklage des fortgesetzten militärischen und politischen Nachrichtendienstes gegen die Schweiz, Hans Wolf zudem von der Anklage des Betruges freizusprechen. 2.- Dem Verfahren wegen Fälschung von Ausweisen keine weitere Folge zu geben. 3.- Die Angeklagten Hans und Gisela Wolf schuldig zu sprechen des fortgesetzten Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten, des fortgesetzten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sowie des Versuchs dazu, der fortgesetzten Urkundenfälschung, der fortgesetzten Erschleichung einer falschen Beurkundung, der fortgesetzten Wahlfälschung, der fortgesetzten Widerhandlung gegen das Telegraphen- und Telephonverkehrsgesetz, der fortgesetzten Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. 4.- Hans und Gisela Wolf zu einer gleich langen Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren, unter voller Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie zu Landesverweisung und zu den Kosten des Verfahrens zu verurteilen. 5.- Die beschlagnahmten Gegenstände in Anwendung von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
Erwägungen
Das Bundesstrafgericht hat erwogen:
I.
I.1. Verbotener Nachrichtendienst im Sinne von Art. 272 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
BGE 101 IV 177 S. 188
auch für alle den Angeklagten vorgeworfenen Urkundendelikte. Mit Bezug auf gefälschte, verfälschte oder erschlichene Urkunden, die tatsächlich oder angeblich von einer Behörde oder einem Beamten des Bundes ausgestellt worden sind (wie z.B. der Schweizerpass Nr. 0187716 und teilweise auch das Dienstbüchlein), trifft das freilich nicht zu (vgl. BGE 96 IV 163 Erw. 1 und dort angeführte Urteile). Das ändert an der Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes jedoch nichts, da der Bundesrat durch Beschluss vom 3. Juli 1974 die Verfolgung und Beurteilung aller Straftaten, die Gegenstand der Anklage sind, gemäss Art. 344 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 302 - 1 Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
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1 | Die Verbrechen und Vergehen dieses Titels werden nur auf Ermächtigung des Bundesrates verfolgt. |
2 | Der Bundesrat ordnet die Verfolgung nur an, wenn in den Fällen des Artikels 296 die Regierung des fremden Staates und in den Fällen des Artikels 297 ein Organ der zwischenstaatlichen Organisation um die Strafverfolgung ersucht. In Zeiten aktiven Dienstes kann er die Verfolgung auch ohne ein solches Ersuchen anordnen. |
3 | In den Fällen der Artikel 296 und 297 tritt die Verjährung in zwei Jahren ein.414 |
I.2. Nach Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
BGE 101 IV 177 S. 189
tote Briefkästen, aber auch durch Wechsel von Briefen oder Karten im gewöhnlichen Postverkehr und bei Treffen mit andern Angehörigen des Geheimdienstes geschehen. Unter den Begriff des Betreibens fallen ferner das Ausforschen von Tatsachen, das Sammeln, Sichten und Auswerten von Meldungen sowie alle notwendigen Begleithandlungen. Nicht erforderlich ist, dass diese Tätigkeiten sich auf Geheimnisse beziehen. Es genügt, dass die vermittelten oder zu vermittelnden Meldungen Tatsachen betreffen, die nicht allgemein bekannt sind. Gegenstand des Nachrichtendienstes können sogar Tatsachen sein, die einer örtlich begrenzten Öffentlichkeit bekannt sind, von Aussenstehenden, insbesondere von fremden Staaten, jedoch nur durch einen besonderen Erkundungs- oder Meldedienst zu erfahren sind. Ebenso kann ein Nachrichtendienst auf die Ermittlung und Meldung einer Gesamtheit von Tatsachen ausgehen, die zwar einzeln bekannt sind, insgesamt aber nur durch besondere Vorkehren miteinander verglichen, überprüft und ausgewertet werden können (BGE 61 I 412, BGE 80 IV 83 Erw. 1, BGE 82 IV 163). Dem Betreiben brauchen nicht notwendig Vorbereitungen im Sinne des Einrichtens vorauszugehen. Das Gesetz behandelt die beiden Arten von Handlungen als selbständige Tatbestände, die freilich eng zusammenhangen oder ineinander übergehen, aber auch unabhängig voneinander erfüllt werden können. Das Gesetz ergänzt sie zudem, indem es wegen verbotenen politischen und militärischen Nachrichtendienstes auch bestraft, wer für solche Dienste anwirbt oder ihnen Vorschub leistet. Hiefür genügt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Verhalten des Beteiligten sich irgendwie in die Kette der Handlungen einreihen lässt, die gesamthaft das Einrichten oder den Betrieb des Nachrichtendienstes ausmachen. Darunter fallen selbst Handlungen, die unter dem Gesichtspunkt des angestrebten Enderfolges bloss Vorbereitung, Versuch, Anstiftung oder Beihilfe wären; sie gelten als vollendete Delikte (BGE 61 I 414, BGE 65 I 332, BGE 66 I 113, BGE 74 IV 202, BGE 80 IV 82, BGE 82 IV 163 und zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile des Bundesstrafgerichtes). Diese Rechtsprechung entspricht dem Zweck der Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
BGE 101 IV 177 S. 190
abzuwehren, die Spitzeltätigkeit in allen Stadien und Formen zu bekämpfen (BGE 74 IV 204; vgl. ferner BGE 71 IV 218; Botschaft des Bundesrates zum sog. Spitzelgesetz vom 21. Juni 1935, BBl 1935 I 742ff.; THILO, JdT 1935 I 516). Eine besonders gefährliche Form nimmt der Übergriff an, wenn eine ausländische Behörde, wie hier, ausgebildete Agenten unter falschen Namen in die Schweiz einschleust und technisch ausrüstet, damit sie sich hier als angebliche Schweizer für ihre Aufgabe einrichten, von einem Grossunternehmen anstellen lassen und eine auf die Dauer geplante, geheime Nachrichtentätigkeit entfalten. Richtet sich der verbotene Nachrichtendienst gegen die Schweiz (Art. 272 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 4 - 1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
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1 | Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265-278) begeht. |
2 | Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an. |
I.3. Die Angeklagten wurden zusammen nicht bloss auf ihre Agententätigkeit vorbereitet und von der Zentrale während Jahren betreut, sondern handelten auch nach gemeinsamen Aufträgen. Laut ihren eigenen Angaben teilten sie zudem die Arbeit unter sich auf. Zur Aufgabe des technisch begabten Angeklagten gehörte insbesondere, dass er Sendungen der Zentrale mit den Radioapparaten empfing, die Funkanlage bediente, Dokumente fotografierte und Geheimfächer oder -behälter öffnete, wenn es etwas zu verstecken gab. Die als Journalistin ausgebildete Mitangeklagte hatte dagegen vor allem die schriftlichen Berichte zu verfassen und weiterzugeben. Soweit die Tätigkeit des einen mit den Vorstellungen des anderen sich im wesentlichen deckte, sie also bewusst zusammenarbeiteten, sind sie daher nach den ihnen zukommenden Rollen und Aufgaben als Mittäter zu behandeln, ohne dass ihre Beteiligung im einzelnen ausgeschieden zu werden braucht (vgl. BGE 96 IV 169 Erw. 7). Ihre verbotene Agententätigkeit samt den Vorbereitungen beruhte ausserdem auf einheitlichen Willensentschlüssen. Die Angeklagten kamen in die Schweiz, um hier die der Zentrale gegenüber eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Da ihre strafbaren Handlungen sich ferner gegen gleiche Rechtsgüter richteten, ist fortgesetzte Begehung anzunehmen. Im Fortsetzungszusammenhang verübte Taten werden rechtlich ohne Rücksicht auf die Einzelhandlungen wie eine Straftat behandelt. Dass sämtliche Einzelhandlungen unter die gleiche Strafandrohung fallen, ist für die Annahme eines fortgesetzten
BGE 101 IV 177 S. 191
Deliktes nicht erforderlich; es genügt, dass sie den gleichen gesetzlichen Tatbestand erfüllen oder Begehungsformen desselben Verbrechens oder Vergehens darstellen (BGE 91 IV 66 Erw. a und dort angeführte Urteile). Im vorliegenden Fall erübrigt sich daher, zwischen unvollendetem und vollendetem Versuch sowie vollendeter Tat zu unterscheiden. Das gilt nicht bloss für die Delikte des politischen und militärischen Nachrichtendienstes, sondern grundsätzlich auch für die übrigen Straftaten, Der Bundesanwalt wirft den Angeklagten denn auch durchwegs fortgesetzte Begehung vor. II.
II.1. Gemäss Art. 301 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
BGE 101 IV 177 S. 192
veröffentlichtes Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 5. November 1953 i.S. Roessler und Schnieper Erw. 5 und 8). Dass die Angeklagten einen militärischen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 301
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
II.2. Wer für einen fremden Staat zum Nachteil der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, wird gemäss Art. 274 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
BGE 101 IV 177 S. 193
für ihnen Meldedienst, und zwar nicht bloss auf militärischem, sondern auch auf politischem und wirtschaftlichem Gebiet. Im Gegensatz zum Mitangeklagten, der sich aufs Leugnen verlegte oder nach Ausreden suchte, gab sie im Verfahren ferner zu, dass der Auftrag ihnen von "Werner" oder dem Instrukteur übergeben worden sei, dass er sich auch auf schweizerische Verhältnisse bezogen habe und dass seine handschriftlichen Ergänzungen von ihrem Manne stammen könnten. In der Hauptverhandlung schloss sie sich dagegen der Behauptung des Mitangeklagten an, der Auftrag sei ihnen wahrscheinlich von Dritten unterschoben worden. Diese Behauptung verdient jedoch keinen Glauben, zumal aus weiteren Schriftstücken klar erhellt, dass die Schweiz in die Aufgabe der Angeklagten miteinbezogen worden ist, diese auch über schweizerische Militärverhältnisse berichten sollten. Das ergibt sich namentlich aus den Code-Tabellen zu den Objekten in Zell (= Kaspar Escher-Haus Zürich, wo sich u.a. die kantonale Militärdirektion befindet) und Bremen (= EMD Bern) sowie aus dem vom Angeklagten selber notierten Decknamen Waldemar für WK (Wiederholungskurs). Die Angeklagte machte in der Untersuchung kein Hehl daraus, dass mehrere Abteilungen dieser Tabellen ausschliesslich militärische Belange der Schweiz betrafen. Der Angeklagte seinerseits anerkannte, dass sie für ihn bestimmt waren. Er machte sich davon denn auch eigenhändig Abschriften, weil die Mikrofilme mit den Code-Tabellen für seine Augen Gift gewesen seien. b) Nach dem Beweisergebnis haben die Angeklagten einen militärischen Nachrichtendienst zum Nachteil der Schweiz nicht bloss eingerichtet, sondern bewusst und gewollt auch betrieben. Freilich kann ihnen das Betreiben nur in beschränktem Umfange nachgewiesen werden. Das liegt in der Natur des Falles begründet, ändert aber nichts daran, dass die Angeklagten nach ihren eigenen Angaben für eine militärische Aufgabe ausgebildet und eingesetzt worden sind, dass sie unbekümmert um ihre Tätigkeit im Kriegs- oder Krisenfall periodisch zu berichten hatten und während rund 5 1/2 Jahren über schweizerische Verhältnisse auch regelmässig berichtet haben, dass ihre Auftraggeber zum militärischen Nachrichtendienst der DDR gehörten, sich folglich vorweg für militärische Belange interessierten. Dieses Interesse erhellt z.B. daraus, dass sie von der Zentrale schon 1968 angewiesen worden
BGE 101 IV 177 S. 194
sind, mit dem Militärpublizisten Oberst X. womöglich in Verbindung zu bleiben und näher an ihn heranzukommen. Ob schon die Übermittlung von angeblich belanglosen Meldungen zu Übungszwecken als Betreiben eines Nachrichtendienstes zu werten ist, kann offen bleiben. Die Angeklagten haben nicht bloss "Spielmaterial", wie Frau Wolf sich in der Hauptverhandlung ausdrückte, für ihre Meldungen verwendet. Das Studium und das Auswerten westlicher Zeitungen und Zeitschriften, auch schweizerischer, gehörte zu ihrer Ausbildung. Sie mussten solche lesen, um ihr Wissen zu erweitern. Sie haben in der Schweiz denn auch mehrere Blätter und Schriften abonniert, teils sogar auf ausdrückliche Weisung der Zentrale; dies traf z.B. auf die "Allgemeine Schweizerische Militärzeitschrift" zu. Die Berichte, welche die Angeklagte "meist nach Absprache" mit ihrem Mann alle 4-6 Wochen an die Zentrale schrieb, beruhten nach Aussagen von Frau Wolf freilich zum Teil auf Wissen, das sie sich durch das Zeitungsstudium erwarben, teils aber auch auf eigenen Feststellungen. Die Angeklagte erklärte dies in der Untersuchung zutreffend damit, wenn man lange Zeit in einem Lande lebe, lerne man die Dinge mit den Augen dieses Landes zu sehen, und das sei (von der Zentrale) als wichtig erachtet worden. Wenn etwas Besonderes vorlag, sollte sie öfter schreiben. Sie räumte übrigens ein, dass ihre Berichte für die DDR "nicht unwichtig" gewesen seien. In diesem Sinne berichtete die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Manne, "der sehr viel Zeitung las", regelmässig u.a. über militärische Verhältnisse in der Schweiz. Die Berichte umfassten jeweils 2-4 Seiten und gaben "überwiegend Stimmungen und Ideologien wieder". Sie betrafen Themen wie z.B. "Kriegsdienstverweigerer", "Der Schweizer und seine Armee" und enthielten Angaben über Linkstendenzen in der Armee, Massnahmen gegen Dienstverweigerer und bei Disziplinarverstössen, ferner über Besonderheiten der Milizarmee, die persönliche Ausrüstung, die Zahl und Dauer der Wiederholungskurse und deren administrative Vorbereitung, über die Offiziersausbildung und die soziale Stellung des Offiziers. Andere Meldungen, die anhand des verwendeten Kohlepapiers teilweise ermittelt werden konnten, bezogen sich auf den neuen Rüstungschef, auf "erregte Diskussionen" über das Zivilverteidigungsbuch und "Ansätze einer beginnenden Autoritätskrise"
BGE 101 IV 177 S. 195
beim Militär, wobei auf beiliegende "Proben und Artikel" verwiesen wurde. Weitere Meldungen lauteten dahin, dass die Jugend in der äusserst harten Ausbildung, die oft aus preussischem Schliff bestehe, keinen Sinn mehr sehe, dass Bekannte unzufrieden aus dem WK zurückkehrten und Z. der Kopf der harten Linie zu sein scheine. Dass die Berichte sich teilweise auf Zeitungsartikel oder andere Veröffentlichungen stützten, befreit die Angeklagten nicht. Es entsprach durchaus ihrer Aufgabe und der Meinung ihrer Auftraggeber, dass sie z.B. Artikel wie "Die Konzeption der militärischen Landesverteidigung" (NZZ vom 9. November 1971) oder die NZZ-Broschüre "Schweizerische Gesamtverteidigung - Beiträge zu einem strategischen Konzept 1971" studierten, sie mit anderen Publikationen oder eigenen Erkundigungen und Beobachtungen verglichen. Zu einer Änderung der Rechtsprechung besteht umsoweniger Anlass, als sie insbesondere auch einen Vortrag, Flugblätter von Extremisten und Schriften berücksichtigten, die wegen ihrer bloss lokalen oder fachtechnischen Bedeutung auf einen kleinen Personenkreis beschränkt blieben. Aus den auf diese Weise gewonnenen Eindrücken verfasste die Angeklagte nach Besprechung mit ihrem Mann aber selbständige Berichte, die auf die Interessen ihrer Auftraggeber zugeschnitten waren, wie die Auswertung der Kohlepapiere zeigt, jedoch sehr verschiedene Einzelheiten enthielten. Darin sind besondere Vorkehren im Sinne der Rechtsprechung (BGE 80 IV 83 Erw. 1 und 82 IV 163 mit Zitaten) zu erblicken, mit denen die Angeklagten eine ausländische Amtsstelle über nicht allgemein bekannte Tatsachen unterrichteten. Dadurch unterscheidet der verbotene Nachrichtendienst sich denn auch vom erlaubten internationalen Pressedienst, der in der Regel offen betrieben wird, jedermann unterrichten will und nicht auf ein planmässiges Ausforschen im Interesse eines fremden Staates ausgerichtet ist (vgl. BGE 74 IV 204 sowie nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 5. November 1953 i.S. Roessler und Schnieper Erw. 2 und 4). c) Ob ein schwerer Fall im Sinne von Art. 274 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
BGE 101 IV 177 S. 196
Die Wertungen des Gesetzes ergeben sich aus dem geschützten Rechtsgut und dem weitgespannten Strafrahmen, der von Busse bis zu zwanzig Jahren Zuchthaus reicht, obschon sich die Strafnorm nicht auf die Verletzung militärischer Geheimnisse erstreckt (vgl. Art. 86
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.164 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
II.3. Nach Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. |
a) Die Wendungen "im Interesse eines fremden Staates" und "zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen" haben sowenig wie beim militärischen Nachrichtendienst den Sinn, dass die gemeldeten oder zu meldenden Tatsachen den ausländischen Behörden tatsächlich nützen und der Schweiz oder Inländern schaden. Sie bedeuten bloss, dass der verbotene
BGE 101 IV 177 S. 197
Nachrichtendienst für einen fremden Staat betrieben und gegen die Schweiz, ihre Angehörigen, Einwohner oder Organisationen gerichtet sein muss. Auch aus eigenem Antrieb gelieferte Nachrichten kommen in Betracht; es genügt, dass sie für ausländische Stellen bestimmt sind und nicht bloss offenkundige Tatsachen betreffen. Das können Stimmungsberichte über allgemeine politische Verhältnisse und Entwicklungen, aber auch Mitteilungen über Einzelpersonen, insbesondere über deren politische Tätigkeit oder Einstellung sein (BGE 74 IV 203, BGE 80 IV 88, BGE 82 IV 163 /4; Geschäftsbericht des Bundesrates 1942 S. 182, 1943 S. 212). b) Die Angeklagten haben neben dem militärischen auch einen politischen Nachrichtendienst gegen die Schweiz eingerichtet. Das ergibt sich vorweg aus ihrem allgemeinen Auftrag, den sie sich in diesem Zusammenhang ebenfalls vorhalten lassen müssen. Danach interessierte die Zentrale sich insbesondere für die Rolle und Haltung der Schweiz zur europäischen Sicherheitskonferenz, für die inoffizielle Beurteilung von Krisenherden durch schweizerische Politiker und Militärs, für die Anerkennung der DDR durch die Schweiz und die dabei zu erwartenden Auswirkungen sowie für innenpolitische Entwicklungen.
Dass die Tätigkeit der Angeklagten gegen die Schweiz gerichtet war, erhellt ferner aus ihren Berichten, deren politische Themen übrigens weitgehend dem schriftlichen Auftrag entsprachen. So schrieb die Angeklagte im Einvernehmen mit ihrem Manne z.B. an die Zentrale, dass die Sulzer-Giesserei zu mehr als 90% aus Fremdarbeitern bestehe und in dieser Firma im Zusammenhang mit der Schwarzenbach-Initiative eine Fremdenfeindlichkeit aufgetreten sei, die sie wegen ihrer Sprache ebenfalls zu spüren bekommen habe, dass der Ausländeranteil aus politischen Gründen nicht mehr gesteigert werden solle, dass die DDR alte Schulden begleichen müsse, wenn sie mit der Anerkennung durch die Schweiz rechnen wolle, dass die Einstellung zur DDR dem beigefügten Artikel aus der Lokalpresse entspreche, dass die Schweiz starke Sympathien für Israel hege und die gängige Meinung zu Helsinki dahin laute, "nur dem Osten nicht trauen", dass das Misstrauen gegen alles Fremde zunehme und die proisraelische Stimmung komplett sei, dass man in Zürich einen neuen Spionagefall aufgedeckt habe, dass das Büro A. die grösste Agentur
BGE 101 IV 177 S. 198
für Public Relations in der Schweiz, aber nicht überall beliebt sei, weil es zum Meinungsmanipulator werden könne. Die Angeklagte stützte sich dabei vor allem auf eigene Wahrnehmungen und Hauszeitungen der Firma Sulzer oder Unterlagen, die sie von ihrem Vorgesetzten erhielt. c) Angaben dieser Art, welche die Angeklagten der Zentrale in "Lageberichten über aktuelle Geschehnisse" zukommen liessen, sind strafrechtlich freilich nicht von besonderer Bedeutung. Schwerer wiegt dagegen, dass die Angeklagten über Einzelpersonen berichteten. Das Betreiben des politischen Nachrichtendienstes ist daher vorwiegend darin zu erblicken, dass beide Angeklagten die Zentrale über persönliche Verhältnisse, insbesondere von Angestellten der Firma Sulzer und deren Angehörigen, einlässlich unterrichteten. Auffallend ist dabei, dass sie sich durchwegs über Leute äusserten, die entweder als Flüchtlinge aus dem Osten kamen, mit Oststaaten geschäftlich zu tun hatten, beruflich oder militärisch besondere Stellungen einnahmen oder charakterliche Schwächen zeigten. Das ist kein Zufall. Die Erfahrung lehrt, dass östliche Geheimdienste gerade solche Umstände auszuforschen oder auszunützen pflegen. Die Angeklagten wurden im Ausforschen persönlicher Verhältnisse denn auch ausgebildet, weil die Zentrale sich "für wichtige Leute", namentlich deren Stellung, politische Gesinnung und Privatleben besonders interessierte (es folgen Bespiele). Die Angeklagten wollen die Zentrale über Bekannte, Vorgesetzte und Mitarbeiter allerdings nur aus Vorsicht und im Interesse der eigenen Sicherheit unterrichtet haben. Diese Behauptung verdient indes keinen Glauben, zumal die Angeklagte in der Untersuchung zugegeben hat, dass sie sich bei jedem Treffen mit "Werner" erneut über alle Personen äussern musste, um neue Erkenntnisse zu melden. Dazu kommt, dass die meisten Personen von der Zentrale Decknamen erhielten. Unglaubwürdig ist ferner der Einwand, dass die Angeklagten ihre Aufgabe, über bekannte Personen zu berichten, angeblich nur widerwillig erfüllten, mag die sog. "Personenabschöpfung", wie sie der Bundesanwalt ihnen vorhält, auch zu den verabscheuungswürdigsten Tätigkeiten eines Spions gehören. Der Einwand wird insbesondere widerlegt durch einen Satz, der in einem Bericht der Angeklagten aus dem Jahre 1969 enthalten war und dem dabei verwendeten Kohlepapier entnommen
BGE 101 IV 177 S. 199
werden konnte. Die Angeklagte schrieb damals der Zentrale, dass sie und ihr Mann sich immer wieder den Kopf zerbrächen, wie sie aus ihren Kontakten mit interessanten Personen mehr Nutzen ziehen könnten. d) Die Schwere des Falles im Sinne von Art. 272 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. |
II.4. Gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
Das Auskundschaften im Sinne von Abs. 1 muss in der Absicht geschehen, das Geheimnis einer fremden amtlichen Stelle oder ihren Agenten zugänglich zu machen. Der Vorsatz
BGE 101 IV 177 S. 200
des Verrates gemäss Abs. 2 ist somit bereits im Tatbestand des Abs. 1 enthalten. Es fragt sich, ob deswegen das Zugänglichmachen als blosse Nachtat zu betrachten, ein Täter folglich einzig nach Abs. 1 zu bestrafen ist, wenn er ein Geheimnis nicht nur auskundschaftet, sondern auch weitergibt. Gegen eine Realkonkurrenz spricht, dass das Gesetz beide Straftaten mit der gleichen Strafe bedroht. Dass es sie, wie im nicht veröffentlichten Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 30. Juni 1949 i.S. Vitianu ausgeführt worden ist, als verschiedene Tatbestände behandelt, die unabhängig voneinander erfüllt werden können, steht dem nicht entgegen; Abs. 2 war nötig, weil es auch Fälle ohne vorgängiges Auskundschaften geben kann (BGE 85 IV 141). Tut der gleiche Täter jedoch beides, so handelt er im Fortsetzungszusammenhang, der eine Realkonkurrenz zwischen Abs. 1 und 2 ausschliesst. Zuzugeben ist, dass dieser Zusammenhang unterbrochen werden, der Täter z.B. die Absicht des Verrates vorübergehend aufgeben kann. Das darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden, rechtfertigt aber noch keine Bestrafung nach beiden Bestimmungen, zumal diese bloss verschiedene Begehungsformen desselben Deliktes enthalten. Diese Auffassung deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu den Tatbeständen der Urkundenfälschung und des Gebrauchs einer falschen Urkunde, bei denen es sich ähnlich verhält (BGE 95 IV 73 Erw. b und c, BGE 96 IV 167). Sie entspricht zudem der im Schrifttum vorherrschenden Meinung (vgl. insbes. HAFTER, Festgabe Fleiner S. 213, Strafrecht Bes. Teil S. 674; THORMANN/OVERBECK, N. 8 zu Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
BGE 101 IV 177 S. 201
der vertrauliche Beschlüsse der Sulzer-Konzernleitung über die laufende Geschäftsführung enthielt, weggenommen und fotokopiert zu haben. Sie liess die Kopie zuhause vom Ehemann in einem Geheimfach verstecken, konnte sie wegen ihrer Verhaftung aber nicht mehr der Zentrale übergeben. Bei der Haussuchung wurden in einem Geheimfach zwei Zettel gefunden, auf denen der Angeklagte im Sommer 1973 Angaben über drei Grossaufträge der Firma Sulzer aufgezeichnet hatte. Er musste sich damals an seinem Arbeitsplatz angeblich mit diesen Aufträgen befassen und wollte, wie er in der Hauptverhandlung zugab, die Zentrale darüber unterrichten. Seine Aufzeichnungen betrafen einen vom Sulzer-Konzern zu erwartenden Auftrag für ein Kernkraftwerk in Westdeutschland, einen Lizenzvertrag mit Bulgarien für den Bau einer Dieselmotorenfabrik sowie einen Planungsauftrag über den Bau einer Turbinenfabrik in China.
c) Nach den Zeugenaussagen muss angenommen werden, dass der Entwurf des Sitzungsprotokolls als geheim galt, weil er über wichtige Geschäfte und Beschlüsse des Konzerns Auskunft gab und nur für dessen Leitung bestimmt war. Dass der Vorgesetzte der Angeklagten eine Kopie erhielt, ändert nichts; er durfte von deren Inhalt nur im Rahmen seiner Aufgabe Gebrauch machen und musste die Kopie nachher vernichten. Als Geschäftsgeheimnisse sind auch die Angaben in den Bestell-Listen zu werten, die nach einem darauf angebrachten Vermerk einzig für den internen Gebrauch aufgestellt, bloss in etwa 70 Exemplaren ausgefertigt und in Winterthur nur an Abteilungsleiter abgegeben wurden. Dass die Listen auch auswärtigen Sulzer-Gesellschaften zugestellt wurden, um sie über die Tätigkeit des Konzerns zu unterrichten, steht der Annahme von Geheimnissen nicht im Wege. Die Listen durften auch auswärts nicht beliebig weitergegeben werden, sondern waren überall vertraulich zu behandeln (vgl. BGE 97 IV 119 /20). Die Angeklagte hat in der Hauptverhandlung übrigens anerkannt, dass die Listen vertraulichen Charakter hatten und dass sie sich dessen bewusst war.
Grossaufträge werden nach dem Beweisergebnis bei der Firma Sulzer vor allem im Vorbereitungs- und Planungsstadium, wo geschäftspolitische Fragen abzuklären sind, geheim behandelt. Das war gemäss den Zeugenaussagen auch bei den
BGE 101 IV 177 S. 202
Anfragen aus Deutschland, Bulgarien und China der Fall. Im Jahre 1973 wussten nur wenige Leute um diese geplanten Geschäfte; sie waren insbesondere auch von der Abteilung "Organisation und Datenverarbeitung", mit welcher der Angeklagte damals eng zusammenarbeitete, vertraulich zu behandeln. Der Angeklagte war sich dessen offensichtlich bewusst, da er sich die Geschäfte heimlich notierte und die Zettel zuhause in einem Geheimfach versteckte, um sie bei nächster Gelegenheit an die Zentrale weiterzugeben. Mit Rücksicht auf ihre geschäftspolitischen Angaben muss übrigens angenommen werden, dass sowohl die Unterlagen über die Grossaufträge wie die Bestell-Listen und das Sitzungsprotokoll nicht bloss Geschäftsgeheimnisse gemäss Art. 273
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
BGE 101 IV 177 S. 203
Aufzeichnungen wegen der Verhaftung nicht mehr weitergeben konnte, ist er bloss wegen versuchten Zugänglichmachens zu bestrafen (Art. 273 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 21 - Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
BGE 101 IV 177 S. 204
Zeit hin, welche von den Gerichten ebenfalls als schwer qualifiziert worden sind. Im übrigen ist auch hier auf bereits Gesagtes zu verweisen (hiervor Ziff. II/2/c).
II.5. Wer ein Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, wird gemäss Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
BGE 101 IV 177 S. 205
oder sich dessen bewusst war, konnte ihr indes nicht nachgewiesen werden. Das schliesst eine Bestrafung wegen Teilnahme an dem von ihrem Mann versuchten Verrat von Geschäftsgeheimnissen gemäss Art. 162
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
II.6. Die Angeklagten sind geständig, die ihnen in der Anklageschrift zur Last gelegten Urkundenfälschungen begangen und von gefälschten, verfälschten oder inhaltlich unrichtigen Urkunden fortgesetzt Gebrauch gemacht zu haben, um in der Schweiz zugunsten ihrer Auftraggeber einen geheimen Nachrichtendienst einzurichten und ihre Aufgaben zu erfüllen, sich oder einem andern also einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Mit Ausnahme der Dienstverträge handelte es sich dabei um öffentliche Urkunden gemäss Art. 110 Ziff. 5 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
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1 | Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.154 |
2 | Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben. |
3 | Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben. |
3bis | Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.155 |
4 | Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient. |
5 | Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden. |
6 | Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet. |
7 | Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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BGE 101 IV 177 S. 206
im Sinne von Art. 251
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 252 - Wer in der Absicht, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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II.7. Beide Angeklagten haben während ihres Aufenthaltes in der Schweiz mehrmals als die im Stimmregister der Gemeinde Illnau-Effretikon eingetragenen Schweizerbürger Hans und Ursula Kälin-Meissner an eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen teilgenommen. Dass sie diese Straftaten bloss begangen haben wollen, um nicht aufzufallen oder weil sie angeblich nicht anders handeln konnten, befreit sie nicht, spricht aber für fortgesetzte Begehung. Die ihnen vorgeworfenen Wahlfälschungen, die sie im übrigen nicht bestreiten, gehörten zur Tarnung ihrer Agententätigkeit. Sie sind deswegen nach Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
II.8. Der Bundesanwalt beschuldigt den Angeklagten des Betruges, weil er am 16. August 1967, als er wegen seiner Anstellung bei der Firma Sulzer vorsprach, in einem Fragebogen entsprechend seiner Legende angab, er sei seit dem 17. Mai 1966 geschieden und Vater von Kindern im Alter von 12, 15 und 16 Jahren; dadurch habe er die Firma arglistig
BGE 101 IV 177 S. 207
irregeführt und veranlasst, ihm bis 1972 insgesamt Fr. 2'480.-- Kinderzulagen zu bezahlen. Der Angeklagte bestreitet diesen Sachverhalt nicht, sondern bloss die zum Betrug gehörende Bereicherungsabsicht. Er macht geltend, er habe sich zunächst gesträubt, Kinderzulagen anzunehmen, sei vom zuständigen Angestellten der Firma aber aufmerksam gemacht worden, dass der Arbeitgeber die Zulagen ausrichten müsse. Er habe diese in der Folge einzig deshalb entgegengenommen, um seine Legende nicht zu gefährden, habe sich also nicht bereichern wollen. Der als Zeuge einvernommene Personal-Chef der Firma Sulzer konnte sich nicht an Einwände des Angeklagten gegen die Auszahlung von Kinderzulagen erinnern. Er fügte bei, dass die Firma 1967 bei Scheidungen noch auf die Angaben des Bewerbers abstellte, dass der Angeklagte von der Möglichkeit, für das jüngste Kind Zulagen bis zu dessen 18. Altersjahr zu beziehen, aber keinen Gebrauch machte; er habe darauf verzichtet, die hiefür notwendige Bestätigung zurückzuschicken. Dieser Verzicht und sein angebliches Sträuben sprechen eher für die Darstellung des Angeklagten, er habe die Zulagen einzig wegen seiner Legende angenommen, als für eine Bereicherungsabsicht. Eine solche Absicht scheint auch nicht zu seiner Persönlichkeit zu passen. Nach der Rechtsprechung genügt freilich schon eine bloss mitgewollte oder in Kauf genommene Bereicherung (BGE 69 IV 80, BGE 72 IV 125, BGE 74 IV 45). Auch diese Rechtsprechung setzt aber voraus, dass die Absicht des Täters selbst dann, wenn er die Bereicherung bloss für möglich hält, auf Erlangung des Vorteils gerichtet ist; er will die Bereicherung für den Fall, dass sie eintritt. Anders verhält es sich, wenn die Erlangung des Vorteils nur eine notwendige, dem Täter vielleicht höchst unerwünschte Nebenfolge eines von ihm erstrebten anderen Erfolges ist (Komm. SCHÖNKE-SCHRÖDER, 14. Aufl. N. 129 zu § 263 des deutschen StGB). Da im vorliegenden Fall Zweifel darüber bestehen, ob der Angeklagte den Vorteil zur Zeit der Anstellung tatsächlich gewollt habe, ist zu seinen Gunsten zu entscheiden, Hans Wolf folglich von der Anklage des Betruges freizusprechen. Eine Entschädigung ist ihm nicht auszurichten, da er ein Strafverfahren wegen Betruges durch sein Benehmen verschuldet hat (Art. 122 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
BGE 101 IV 177 S. 208
III.
III.1. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen zu berücksichtigen sind (Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn: |
a | der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. |
4 | Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
|
1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
BGE 101 IV 177 S. 209
eines gutbürgerlichen Ehepaars als Agenten wirken zu können, scheuten sie sich nicht, in der Schweiz unter falschem Namen nochmals die Ehe einzugehen und mit Hilfe der Zentrale den Personenstand eines Schweizers, von dem sie wussten, dass er in Ostdeutschland lebt und eine Familie mit drei Kindern hat, bedenkenlos für ihre Zwecke zu missbrauchen. Die Auswirkungen dieses Missbrauchs auf das Selbstbestimmungsrecht des Auslandschweizers und seiner Familie konnten ihnen schlechterdings nicht entgehen, störten sie aber offensichtlich nicht. Die strafbaren Handlungen der Angeklagten richteten sich vor allem gegen die schweizerische Staatshoheit und Landesverteidigung, mag ihre Hauptaufgabe auch erst für einen Kriegs- oder Krisenfall geplant gewesen sein. Das ändert an ihrem Verschulden nichts, zumal sie diesfalls für die Schweiz noch gefährlicher werden konnten. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass die Angeklagten für ihre Tätigkeit entlohnt und mit erheblichen finanziellen Mitteln unterstützt worden sind und nach Aufdeckung ihrer Straftaten weder Einsicht noch Reue gezeigt haben. Sie versuchten, ihre Agententätigkeit gegen die Schweiz womöglich abzustreiten oder als Spiel oder blosse Übung zu verharmlosen. Von besonderer Hartnäckigkeit zeugt, dass die Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärte, sie würde den Auftrag der Zentrale selbst nach 22 Monaten Untersuchungshaft wieder übernehmen. Dass die Angeklagten aus politischer Überzeugung und aus Pflichtgefühl ihrem Lande gegenüber gehandelt haben wollen, entlastet sie nicht. Von einem neutralen Staate aus gesehen entbehrt ihre geheime Agententätigkeit in der Schweiz so oder anders jeder Rechtfertigung. Die Angeklagte will denn auch "schockiert" gewesen sein, als sie von ihren Auftraggebern erfuhr, wo sie eingesetzt werde. Von einem Schuldminderungsgrund kann umsoweniger die Rede sein, als die Angeklagten im Falle einer Weigerung keinerlei Nachteile zu befürchten hatten und durch ihren Einsatz in der Schweiz in den Genuss erheblicher Vorteile kamen. Dass sie durch ihre allgemeine Lebensführung in der Schweiz zu keinen Klagen Anlass gaben, mindert ihr Verschulden ebenfalls nicht. Nicht aufzufallen und ein nach aussen geordnetes Leben zu führen, gehört zur Tarnung eines Agenten. Zugute gehalten werden kann ihnen, dass aus ihrem Vorleben nichts Nachteiliges bekannt
BGE 101 IV 177 S. 210
ist, der Angeklagte eine schwierige Jugend und dass beide unter den Kriegswirren zu leiden hatten. Das Verschulden der Angeklagten ist als gleich schwer zu werten, rechtfertigt folglich keinen Unterschied im Strafmass. Sie haben aus ähnlichen Motiven gehandelt, den Auftrag der Zentrale gemeinsam übernommen und ihn bis zu ihrer Verhaftung zusammen erfüllt. Schliesslich sind bei derartigen Delikten generalpräventive Überlegungen am Platz; andere sollen gewarnt und von ähnlichen Straftaten abgehalten werden. Die Angeklagten haben ihre Schuld mit je sieben Jahren Zuchthaus zu sühnen.
III.2. Der Bundesanwalt beantragt, der Angeklagten die ausgestandene Untersuchungshaft im vollen Umfang, dem Mitangeklagten dagegen bloss zu 555 Tagen anzurechnen, weil er die Haft durch hartnäckiges Leugnen und Verweigern von Antworten verlängert habe. Gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
|
1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
III.3. Die Angeklagten sind in Anwendung von Art. 55 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
|
1 | Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind. |
2 | Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege. |
BGE 101 IV 177 S. 211
auf die höchstzulässige Dauer von fünfzehn Jahren zu erkennen.
III.4. Der Untersuchungsrichter hat zahlreiche Gegenstände gemäss besonderen Verzeichnissen beschlagnahmt. Es steht fest, dass sie der nachrichtendienstlichen Tätigkeit der Angeklagten gedient haben, was diese denn auch nicht zu widerlegen suchen. Sie sind daher gemäss Antrag des Bundesanwaltes gestützt auf Art. 58 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 58 - 1 ...56 |
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1 | ...56 |
2 | Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
|
1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
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1 | Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: |
a | der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und |
b | zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. |
2 | Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. |
3 | Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57 |
4 | Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
BGE 101 IV 177 S. 212
(BGE 99 Ia 418 ff. und dort angeführte Entscheide).
Die eingezogenen Gelder fallen gemäss Art. 381 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 381 - Das Recht der Begnadigung mit Bezug auf Urteile, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wird ausgeübt: |
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a | in den Fällen, in denen die Straf- oder Berufungskammer des Bundesstrafgerichts oder eine Verwaltungsbehörde des Bundes geurteilt hat, durch die Bundesversammlung; |
b | in den Fällen, in denen eine kantonale Behörde geurteilt hat, durch die Begnadigungsbehörde des Kantons. |
Dispositiv
Aus diesen Gründen hat das Bundesstrafgericht erkannt:
1. Hans Wolf wird von der Anklage des Betruges, angeblich begangen zum Nachteil der Firma Sulzer, freigesprochen. 2. Gisela Wolf wird im Falle der sog. Grossaufträge von der Anklage der versuchten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen freigesprochen. 3. Hans und Gisela Wolf werden schuldig erklärt:
a) der fortgesetzten, teilweise versuchten, teilweise vollendeten Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 162 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte, verrät, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 22 - 1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
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1 | Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern. |
2 | Verkennt der Täter aus grobem Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
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1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
|
1 | Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, |
2 | ...330 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 253 - Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
|
1 | Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 282 - 1. Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
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1 | Wer ein Stimmregister fälscht, verfälscht, beseitigt oder vernichtet, |
2 | Handelt der Täter in amtlicher Eigenschaft, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen.388 |
BGE 101 IV 177 S. 213
6. Die bei der Bank für Handel und Effekten in Zürich auf Konto Nr. 10775 bestehenden Guthaben von Fr. 10'907.-- und DM 7'585.-- nebst Zinsen sowie das beim Schweizerischen Bankverein in Winterthur auf Konto 728.028 bestehende Guthaben von Fr. 5'000.-- nebst Zins werden als der Schweizerischen Eidgenossenschaft verfallen erklärt.