S. 107 / Nr. 17 Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft (d)

BGE 66 I 107

17. Urteil des Kassationshofs vom 6. Mai 1940 i. S. Schmitt gegen Basel-Stadt,
Staatsanwaltschaft.


Seite: 107
Regeste:
Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom 21.
Juni 1935 (Spitzelgesetz).
Nachrichtendienst (Art. 2 BB) liegt schon bei Übermittlung einer einzigen
Nachricht vor.
Unter die Angaben über die politische Tätigkeit fällt auch die Beschuldigung
des Schmuggels verbotener Zeitungen und der Spitzeltätigkeit.
Der blosse Versuch der Übermittlung einer Nachricht erfüllt schon den
Tatbestand des Nachrichtendienstes.
Begriff des rechtswidrigen Vorsatzes (BStrR Art. 11).

Seite: 108
Arrêté fédéral tendant à garantir la sûreté de la Confédération, du 21 juin
1935
Il y a service de renseignements (art. 2) alors même que l'inculpé n'aurait
transmis qu'une seule nouvelle.
Constitue un renseignement sur l'activité politique d'un tiers l'accusation
que l'on formule contre ce dernier d'avoir pratiqué la contrebande de journaux
interdits ou le mouchardage.
La simple tentative de transmettre une nouvelle est déjà punissable comme
service de renseignements.
Notion du dol (CPF art. 11).
Decreto federale per garantire la sicurezza della Confederazione (del 21
giugno 1935).
Ci si trova in presenza di un servicio d'informazioni (art. 2) anche quando
l'incolpato ha trasmesso una sola notizia.
E'un'informazione sull'attività politica di un terzo l'accusa contro di lui
formulata di aver praticato il contrabbando di giornali proibiti o lo
spionaggio.
Il semplice tentativo di trasmettere una notizia è già punibile come servizio
d'informazioni.
Nozione del dolo (art. 11 CPF).

A. ­ Der Beschwerdeführer Leo Schmitt wurde vom Strafgericht und vom
Appellationsgericht von Basel-Stadt wegen versuchten politischen
Nachrichtendienstes im Interesse des Auslandes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des
BB betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni
1935 (Spitzelgesetz) schuldig erklärt und zu einer Gefängnisstrafe von 3
Monaten verurteilt. Dem Urteil liegt der folgende Tatbestand zu Grunde:
Schmitt war Mitglied eines Skiklubs in Basel. Aus diesem wurde er
ausgeschlossen, und ebenso, auf Betreiben des Vorstandes des Klubs, aus dem
schweizerischen Skiverband. Um sich an den Vorstandsmitgliedern zu rächen,
richtete Schmitt im Dezember 1938 ein Schreiben an die «Grenzzollstelle Basel,
Reichsbahnhof», in welchem er jene des Proviantschmuggels nach der auf
deutschem Gebiet gelegenen Klubhütte, sowie der Verletzung der
Devisenvorschriften beschuldigte. Ferner führte er aus: «Der Präsident, ein
Elsässer namens X., lieferte letztes Jahr linksgerichtete Zeitungen in die
Skihütte in M. So war z.B. die Nationalzeitung (schreib Zional Zeitung) in M.
gern gelesen. Der Sekretär, Y., sehr francophil,

Seite: 109
ist ein Spitzel. Hat in der letzten Zeit belastende Aussagen gemacht, gegen
den «Volksbund» (National-sozialistische schweizerische Arbeiterpartei) des
Major Leonhardt.» Dieses Schreiben unterzeichnete Schmitt: «Vereinigung gegen
Juden und Schieber» und unterschrieb mit dem falschen Namen «Meyer». Er
hoffte, dass auf Grund dieser Denunziation, die für die deutsche Zollbehörde
bestimmt war, der in Basel wohnhafte französische Staatsangehörige X. und der
Schweizer Y. bei ihrem nächsten Grenzübertritt verhaftet würden. Infolge der
ungenauen Adressierung gelangte das Schreiben jedoch an das schweizerische
Grenzzollamt beim Reichsbahnhof Basel.
In den Angaben über X. und Y. erblickten die Basler Strafgerichte den Versuch
eines politischen Nachrichtendienstes zu Gunsten von Deutschland und zum
Nachteil von Staatsangehörigen und Einwohnern der Schweiz.
B. ­ Gegen das Urteil des Appellationsgerichtes vom 20. März 1940 erhob
Schmitt die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und seine Freisprechung, eventuell Rückweisung der
Sache zu neuer Entscheidung. Er bestreitet das Vorliegen eines verbotenen
Nachrichtendienstes sowohl in objektiver wie in subjektiver Hinsicht.
C. ­ Das Appellationsgericht und die Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt
beantragen Abweisung der Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Nach Art. 2 des Spitzelgesetzes wird mit Gefängnis bestraft: «Wer auf
Schweizer Gebiet im Interesse einer fremden Regierung, Behörde, Partei oder
ähnlichen Organisation zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen oder
Einwohner Nachrichtendienst über die politische Tätigkeit von Personen oder
politischen Verbänden betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet.»
2. ­ Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Übermittlung bloss zweier
Nachrichten zum vorneherein

Seite: 110
zur Erfüllung des in Art. 2 des Spitzelgesetzes umschriebenen Tatbestandes
nicht geeignet sei. Diese Auffassung ist jedoch mit der Vorinstanz abzulehnen.
Unter Art. 2 fällt vielmehr, wie schon in der Botschaft zum Spitzelgesetz
bemerkt wird, jede einzelne Handlung, die sich als Auskundschaftung,
Einziehung oder Weitergabe einer Nachricht erweist (BBI. 1935 I S. 745). Dies
ergibt sich aus dem Zweck, den das Verbot sowohl des politischen
Nachrichtendienstes gemäss Art. 2 des Gesetzes, wie auch des militärischen
(Art. 3) und des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 4) verfolgt,
nämlich aus dem Bestreben, die Gebietshoheit der Schweiz nach jeder Richtung
gegen ausländische Übergriffe zu schützen. Dieses Schutzbedürfnis besteht
selbstverständlich gegenüber einer einzelnen, eine Verletzung der
Gebietshoheit in sich schliessenden oder sie befördernden Handlung in gleichem
Masse wie gegenüber einer organisierten Mehrzahl von Verletzungshandlungen. Im
gleichen Sinne hat das Bundesstrafgericht auch den bereits in Art. 5 der
bundesrätlichen Verordnung betr. Strafbestimmungen für den Kriegszustand vom
6. August 1914 verwendeten Begriff des Nachrichtendienstes ausgelegt (vgl.
THILO, Contre les espions, etc.... S. 21; La répression de l'espionnage S. 12,
16).
3. ­ Nach der Auffassung des Beschwerdeführers entfällt die Strafbarkeit
seines Verhaltens sodann deswegen, weil die Nachrichten über X. und Y. sich
nicht auf deren politische Tätigkeit bezogen hätten. Das dem ersteren zur Last
gelegte Verbringen von Zeitungen in ein fremdes Land sei kein politisches,
sondern ein strafrechtliches Vergehen, da die eingeführten Zeitungen in
Deutschland verboten seien. Ebenso werde mit der Behauptung, Y. sei ein
Spitzel und habe im Prozess gegen den «Volksbund» Leonhardts belastende
Aussagen gemacht, zweifellos nichts über die politische Tätigkeit des Y.
ausgesagt.
Auch diese Einwände sind jedoch völlig haltlos. Das

Seite: 111
von der nationalsozialistischen deutschen Regierung erlassene Verbot
schweizerischer Zeitungen dient den politischen Zwecken des totalitären
Staates. Die Bezichtigung, solche aus politischen Gründen verbotene Zeitungen
einzuschmuggeln, bezieht sich daher auf eine politische Tätigkeit. Dass sich
X. damit einer nach deutschem Recht strafbaren Handlung schuldig gemacht
hätte, nimmt seiner Tätigkeit den politischen Charakter nicht. Auf diesen
allein kommt es aber hier an. Im Gegenteil lässt der Umstand, dass X. für die
Übertretung des nach schweizerischer Auffassung unberechtigten
Zeitungsverbotes eine empfindliche Strafe zu gewärtigen gehabt hätte, das
Interesse der Schweiz und ihrer Bürger und Einwohner an der Nichtbekanntgabe
der Übertretung als um so grösser erscheinen. Das vom Beschwerdeführer ins
Feld geführte Argument, die Bekanntgabe einer strafrechtlichen Verfehlung der
in Frage stehenden Art falle sowenig unter das Spitzelgesetz, wie die
Mitteilung eines Devisenvergehens, ist unbehelflich, weil die Voraussetzung,
auf der es beruht, nicht zutriffft. Wie nämlich das Bundesstrafgericht in
seinem Entscheid i. S. Bodmer und Kons. (BGE 65 I 334) ausgesprochen hat,
stellt auch die Ausspähung und Bekanntgabe von Verletzungen ausländischer
Devisenvorschriften im Interesse des Auslandes einen - wirtschaftlichen ­
Nachrichtendienst im Sinne von Art. 4 des Spitzelgesetzes dar.
Dass auch die über Y. aufgestellten Behauptungen sich auf dessen politische
Tätigkeit bezogen, ist so selbstverständlich, dass es kaum einer näheren
Begründung bedarf. Wird doch Y. der Spitzeltätigkeit und Abgabe ungünstiger
Zeugenaussagen gegenüber einer mit dem deutschen Nationalsozialismus
sympathisierenden politischen Splittergruppe bezichtigt, woraus auf seine
politische Einstellung geschlossen werden kann. Es bestand daher die Gefahr,
dass Y. wegen seiner politischen Gesinnung und Tätigkeit bei seinem nächsten
Grenzübertritt Unannehmlichkeiten erwachsen könnten, ja sogar,

Seite: 112
dass er verhaftet werden könnte. Gerade gegen derartige Zwangsmassnahmen wegen
ihrer auf schweizerischem Gebiet geäusserten und betätigten politischen
Gesinnung sollen aber die Angehörigen und Einwohner der Schweiz durch Art. 2
des Spitzelgesetzes geschützt werden.
4. ­ Die Übermittlung von Nachrichten ist nur dann strafbar, wenn sie im
Interesse einer fremden Regierung, Behörde etc. erfolgt. Auch dieses
Erfordernis ist hier entgegen der Bestreitung des Beschwerdeführers gegeben.
Es genügt nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass die
Nachricht für eine fremde Regierung, Behörde etc. bestimmt ist (BGE 61 I 413).
Im vorliegenden Falle war die Nachricht nach der eigenen Zugabe des
Beschwerdeführers für die deutsche Zollbehörde bestimmt. Dass der Absender der
Nachricht etwa auf Grund eines Auftrages des Empfängers gehandelt habe, ist
nicht erforderlich.
5. ­ Auch der rechtswidrige Vorsatz, der nach Art. 6 des Spitzelgesetzes und
Art. 11 BStrR erforderlich ist, liegt hier vor. Der Beschwerdeführer wollte
nach seinem Eingeständnis die Nachricht der deutschen Zollbehörde übermitteln
in der Absicht, X. und Y. einen Nachteil zuzufügen. Dabei ist aus dem Inhalt
seines Schreibens klar ersichtlich, dass er nicht nur zollrechtliche Vergehen
der beiden Personen zur Anzeige bringen, sondern sie wegen ihrer politischen
Tätigkeit anschwärzen wollte. Angesichts der allgemeinen bekannten straffen
Organisation des deutschen Behördenapparates musste sich der Beschwerdeführer
darüber im klaren sein, dass die Meldung von der Zollstelle an die politische
Polizei weitergeleitet worden wäre und dass die den Verzeigten drohenden
Nachteile sich daher nicht in einer strengen Überwachung in zollrechtlicher
Hinsicht erschöpfen würde, sondern dass sie vielmehr der Gefahr einer
Verhaftung wegen Vergehens gegen das Regime ausgesetzt wurden.
Damit ist bereits gesagt, dass beim Beschwerdeführer auch das Bewusstsein der
Rechtswidrigkeit vorhanden

Seite: 113
war, das nach Art. 11 BStrR notwendiges Erfordernis des Vorsatzes ist. Hiezu
braucht nämlich nicht direkte Kenntnis der betreffenden Straf- oder
Verbotsnorm vorzuliegen, sondern es genügt das Empfinden des Täters, etwas
rechtlich Unerlaubtes zu tun (BGE 60 I 418). Diese gefühlsmässige Gewissheit
ist bei an sich schädigenden Handlungen schon mit dem Bewusstsein des Fehlens
eines die Schädigung rechtfertigenden Grundes gegeben. Der Beschwerdeführer
konnte aber nicht im Zweifel sein darüber, dass es unstatthaft war, wenn er
zur Befriedigung seiner persönlichen Rachegelüste seine Gegner um ihrer
politischen Einstellung und Tätigkeit willen der Verfolgung durch die
deutschen Behörden aussetzte.
6. ­ Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer nur des Versuchs des politischen
Nachrichtendienstes schuldig erklärt, weil die von ihm abgeschickte Nachricht
infolge ungenügender Adressierung den Empfänger nicht erreichte. Diese
Qualifikation ist irrtümlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts
(BGE 61 I 414, 65 I 332) kommt beim Delikt des Nachrichtendienstes die
Unterscheidung zwischen Vollendung und Versuch und zwischen den verschiedenen
Teilnahmeformen nicht zur Anwendung. Vielmehr wird der strafbare Tatbestand
erfüllt durch jedes Verhalten, das sich irgendwie in die Kette der Handlungen
einreiht, welche die Einrichtung oder den Betrieb des Nachrichtendienstes
ausmachen. Indessen wird der Beschwerdeführer durch die unzutreffende
Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht beschwert, sondern gegenteils, infolge
des in Art. 15 BStrR aufgestellten Grundsatzes der geringeren Strafbarkeit des
Versuches begünstigt.
7. ­ Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Höhe der ausgefällten
Strafe. Allein die Strafzumessung ist, soweit die Vorinstanz sich innerhalb
des gesetzlichen Strafrahmens gehalten und nicht gesetzliche
Strafmilderungsgründe unberücksichtigt gelassen hat, vom Kassationshof nicht
zu überprüfen. Dass eine der genannten

Seite: 114
Voraussetzungen erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 66 I 107
Datum : 01. Januar 1940
Publiziert : 05. Mai 1940
Quelle : Bundesgericht
Status : 66 I 107
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Bundesbeschluss betr. den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft vom 21. Juni 1935...


BGE Register
60-I-412 • 61-I-409 • 65-I-330 • 66-I-107
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
nachrichtendienst • zeitung • kassationshof • vorinstanz • vorsatz • basel-stadt • bundesstrafgericht • weiler • eidgenossenschaft • verhalten • bezogener • strafgericht • deutschland • spionage • kommunikation • angabe • kenntnis • strafbare handlung • beschuldigter • entscheid
... Alle anzeigen