97 IV 111
25. Auszug aus dem Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 23. April 1971 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen A. und J. Frauenknecht.
Regeste (de):
- Art. 86 Ziff. 1 Abs. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen,
1 Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, 2 Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen,
- 1. Begriff des militärischen Geheimnisses; Geheimhaltung mit Rücksicht auf die Landesverteidigung. Bedeutung des Geheimhaltungswillens (Erw. 2).
- 2. Verletzung militärischer Geheimnisse durch Preisgabe der Fabrikationsunterlagen für das Mirage-Triebwerk an einen fremden Staat (Erw. 3).
- 3. Verhältnis zwischen Art. 86
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen,
1 Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, 2 Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 106 - 1 Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.187
1 Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.187 2 Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Freiheitsstrafe. 3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 4 In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.188 SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1 Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2 Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1 Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, 2 Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. - 4. Wirtschaftlicher Nachrichtendienst durch Verrat von Fabrikationsunterlagen, die nicht bloss aus militärischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen geheimgehalten werden. Schwerer Fall (Erw. 5).
Regeste (fr):
- Art. 86 ch. 1 al. 2 CPM, Art. 273 al. 2 et 3 CP; violation de secrets militaires et service de renseignements économiques.
- 1. Notion du secret militaire; secret gardé dans l'intérêt de la défense nationale. Importance de la volonté des autorités de tenir un secret (consid. 2).
- 2. Violation de secrets militaires résultant de la divulgation à un Etat étranger de la documentation relative à la fabrication du turboréacteur du "Mirage" (consid. 3).
- 3. Relation entre l'art. 86 CPM d'une part et l'art. 106 CPM ainsi que les art. 274 et 301 CP d'autre part (consid. 4).
- 4. Service de renseignements économiques consistant dans le fait de communiquer la documentation relative à une fabrication tenue secrète pour des motifs non seulement militaires mais également économiques. Cas grave (consid. 5).
Regesto (it):
- Art. 86 num. 1 cpv. 2 CPM, art. 273 cpv. 2 e 3 CP; violazione di segreti militari e spionaggio economico.
- 1. Nozione del segreto militare; segreto mantenuto nell'interesse della difesa nazionale. Importanza della volontà delle autorità di conservare un segreto (consid. 2).
- 2. Violazione di segreti militari risultante dalla consegna ad uno Stato estero dei documenti relativi alla fabbricazione del turbo- reattore del "Mirage" (consid. 3).
- 3. Relazione tra l'art. 86 CPM da un canto e l'art. 106 CPM e gli art. 274 e 301 CP dall'altro (consid. 4).
- 4. Sp ionaggio economico consistente nel fatto di comunicare la documentazione relativa a una fabbricazione tenuta segreta per motivi non soltanto militari ma pure economici. Caso grave (consid. 5).
Sachverhalt ab Seite 112
BGE 97 IV 111 S. 112
A.- 1. In den Jahren 1958/1960 hatte sich der Bundesrat mit der Wahl und Beschaffung eines neuen Kampfflugzeuges zu befassen. Er entschied sich für das französische Flugzeug Mirage III S, das mit dem Triebwerk ATAR 09C ausgerüstet ist. Das Flugzeug sollte von schweizerischen Unternehmen in Lizenz hergestellt werden, wobei für den Bau des Triebwerkes die Firma Sulzer in Winterthur, die bereits vom Lizenzbau der Venom-Düsentriebwerke her über Erfahrungen und Einrichtungen verfügte, in Aussicht genommen wurde.
Durch Vertrag vom 27. Juli 1961 sicherte sich die Kriegstechnische Abteilung (KTA) von der Société Nationale d'Etude et de Construction de Moteurs d'Aviation (SNECMA) in Paris das Recht, das von dieser Firma in 15jähriger Entwicklung geschaffene Triebwerk ATAR 09C von schweizerischen Unternehmen herstellen zu lassen. Die KTA übernahm die Pflicht, die ihr von der SNECMA überlassenen Unterlagen nur den mit dem Bau des Triebwerkes beauftragten Unternehmen zugänglich zu machen und diese ihrerseits zur Geheimhaltung zu verpflichten. Am 17. Oktober 1961 erteilte die KTA als Lizenznehmerin und Bestellerin der Firma Sulzer den Auftrag, eine bestimmte Zahl Düsentriebwerke ATAR 09C herzustellen und zu liefern. Die KTA hatte ihr dafür alle notwendigen Lizenzunterlagen und Auskünfte zugänglich zu machen, welche die Firma Sulzer aber nur für den erteilten Auftrag verwenden und einzig an schweizerische Unterlieferanten weitergeben durfte. Eine ähnliche Verpflichtung zur Geheimhaltung hatte die Firma Sulzer für sich und ihr Personal bereits am 1. März 1961 eingehen müssen, wobei sie insbesondere darauf aufmerksam gemacht wurde, dass keinerlei Lizenzunterlagen ohne ausdrückliche Bewilligung der KTA ins Ausland gelangen durften. Die Firma Sulzer setzte ihre Angestellten, die in der Abteilung "Düsentriebwerke" beschäftigt wurden oder sonst Einsicht in die Lizenzunterlagen erhalten konnten, über diese Geheimhaltungspflichten namentlich durch Mitteilungen vom 27. März und 30. Oktober/13. November 1961 in Kenntnis. Die Mitteilungen wurden 1963 und 1964 durch Weisungen, insbesondere über das Aufbewahren und den Versand von Lizenzunterlagen,
BGE 97 IV 111 S. 113
sowie durch Richtlinien ergänzt, um eine wirkungsvolle Geheimhaltung zu gewährleisten. 2. In den Jahren 1966/1968 organisierte die SNECMA in Paris vier Arbeitstagungen, um mit den Staaten, welche Mirage-Kampfflugzeuge gekauft hatten oder in Lizenz herstellten, Erfahrungen mit ATAR-Triebwerken auszutauschen. Alfred Frauenknecht, der seit 1952 als Maschinentechniker in der Abteilung "Düsentriebwerke" der Firma Sulzer tätig und seit 1962 technischer Leiter dieser Abteilung war, gehörte jeweils zur Abordnung der Firma Sulzer. Er lernte an den Tagungen verschiedene Vertreter der israelischen Luftwaffe und Flugzeugwerke, insbesondere Oberst Shoham und Ingenieur Segal kennen. Die israelischen Flugzeugwerke hatten bereits nach dem Waffen- und Flugzeugembargo Frankreichs gegen Israel vom 7. Juni 1967 unter Hinweis auf eine mögliche Zusammenarbeit versucht, mit der Firma Sulzer ins Gespräch zu kommen und von ihr oder ihren Unterlieferanten ATAR-Ersatzteile zu erhalten. Am 14. Februar 1968 erkundigte sich Segal von Paris aus bei der Firma nach der Möglichkeit einer Werkbesichtigung durch Oberst Shoham und Oberstleutnant Simon. In einem Brief vom folgenden Tage führte die israelische Einkaufsmission von Paris dazu aus, die Besucher möchten sich im Hinblick auf allfällige Käufe u.a. über die Herstellung von Rohrleitungen, Wärmebehandlungs- und Schweissmethoden unterrichten lassen. Die Bundesbehörden hatten gegen den geplanten Besuch, der am 20./21. Mai 1968 unter der Führung von Alfred Frauenknecht stattfinden sollte, nichts einzuwenden. Am 24. April 1968 schaltete sich Oberst Kain ein, der damals israelischer Militärattaché in der Schweiz war und der israelischen Einkaufsmission von Rom angehörte. In einem Telephongespräch berief er sich auf den vorgesehenen Besuch Shohams bei der Firma Sulzer und ersuchte deren Direktor Schmid um eine Besprechung. Schmid beauftragte Alfred Frauenknecht, der noch am gleichen Tage in Zürich mit Kain zusammentraf. Dieser erschien zusammen mit Schwimmer, dem Generaldirektor der israelischen Flugzeugwerke, und dessen Assistenten Ariat. Frauenknecht erkannte bald, dass es den Israeli nicht um den Besuch von Shoham und Simon ging, sondern dass sie von der Firma Sulzer ATAR-Triebwerke 09C, zumindest Ersatzteile und Werkzeuge oder die Pläne dafür erhalten wollten. Frauenknecht vermittelte den beiden Israeli eine Besprechung
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mit Direktor Schmid, liess aber auf eine Frage hin durchblicken, dass er zu einem weitern Treffen bereit sei, falls Direktor Schmid auf ihre Begehren nicht eingehen sollte. Seinem Vorgesetzten teilte er mit, dass die Israeli sich für Dieselmotoren und Pumpen interessierten und bat ihn, nach Zürich zu kommen. Direktor Schmid entsprach diesem Wunsch. Als Kain ihm dann nach einigen Umschweifen eingestand, dass es Israel vor allem um ATAR-Ersatzteile aus der Schweiz gehe, wurde Schmid unwillig; gleichwohl sicherte er Kain zu, sich bei den zuständigen Amtsstellen in Bern zu erkundigen, ob solche Geschäfte überhaupt möglich wären. Die Bundesbehörden verneinten dies, was Kain am 29. April 1968 mitgeteilt wurde. Am 29. oder 30. April 1968 liess Alfred Frauenknecht sich von Kain zu einer weitern Besprechung in Zürich bewegen, an der auch Oberstleutnant Yehuda Giladi, stellvertretender Leiter der israelischen Einkaufsmission von Rom, teilnahm. Frauenknecht wusste, dass Kain von Schmid eine endgültige Absage erhalten hatte. Er hatte sich die Sache inzwischen indes selber überlegt und sagte sich, dass er den Israeli die Lizenzunterlagen liefern und ihnen damit zum Bau des ATAR-Triebwerkes 09C verhelfen könnte. Er hatte auch schon darüber nachgedacht, wie er die Unterlagen unter dem Vorwand, sie in die Verbrennungsanstalt zu bringen, von seinem Arbeitsort wegschaffen, mit fingierten Akten vertauschen und dann den Israeli zuhalten könnte. Er erörterte seinen Gesprächspartnern das Vorgehen, legte mit ihnen die Reihenfolge der Übergabe fest und gab seine Entschädigung, welche er bloss als Risikodeckung beansprucht haben will, mit 200 000 Dollar oder 860 000 Franken an. 3. Etwa zwei Wochen später, vermutlich am 13. Mai 1968, kam Alfred Frauenknecht in Kloten mit Kain zusammen, der ihm einen israelischen Agenten mit dem Decknamen Oskar vorstellte. Frauenknecht brachte zu diesem Treffen ein umfassendes Stückverzeichnis der SNECMA mit, das insbesondere über die Nummer, die Benennung, Materialspezifikation, Anzahl und Zeichnungen der einzelnen Triebwerkbestandteile Auskunft gab. Frauenknecht übergab es Oberst Kain und erhielt von ihm bereits Fr. 55 000.--. Den Rest seiner Entschädigung sollte er in Raten, bei weiteren Lieferungen von Dokumenten bekommen.
Für die nächsten Treffen war die Übergabe der Triebwerkzeichnungen vorgesehen. Frauenknecht liess sich dafür unter dem Vorwand, diese Pläne für Studien zu benötigen, einen Satz
BGE 97 IV 111 S. 115
aller Zeichnungen, welche über die einzelnen Triebwerkteile vorhanden waren, anfertigen. Bei fünfzehn bis dreissig Treffen, die vom 5. Juni 1968 bis 4. März 1969 in Zürich oder Umgebung stattfanden, händigte er diese Zeichnungen Giladi, Kain oder anderen israelischen Agenten aus, die sie kopierten und dann zurückgaben. Es handelte sich nach seinen eigenen Angaben um etwa 2500 Dokumente, welche alle wesentlichen Teile des Triebwerkes betrafen. Die übrigen Lizenzunterlagen bestanden namentlich aus 45 000 Werkzeugzeichnungen sowie aus schriftlichen Arbeitsanweisungen oder "Operationsplänen", die etwa 120 000 Blätter vom Format A4 umfassten. Dazu kamen viele tausend überholte Modifikationen, Pläne und Zeichnungen aller Art. Sie wogen zusammen über 2300 kg. Für ihre Auslieferung an die Israeli nützte Alfred Frauenknecht den Umstand aus, dass diese Dokumente nach der Beendigung der Lizenzfabrikation im Frühjahr 1968 unter seiner Leitung eingezogen, nach Nummern geordnet und, nachdem ihr Inhalt auf Mikrofilm aufgenommen worden war, in der Kehrrichtverbrennungsanstalt von Winterthur vernichtet werden sollten. Von Ende September 1968 an liess er die Zeichnungen in Rollen, die Pläne in Schachteln verpacken und in Abständen von etwa zwei Monaten eine Ladung bereitstellen, um sie, wie er vorgab, der Verbrennungsanstalt abzuliefern. Für die Lieferungen zog Alfred Frauenknecht seinen Vetter Josef Frauenknecht bei. Er stellte ihm einen neuen Fiat-Kastenwagen zur Verfügung. Josef Frauenknecht sollte damit die Pakete jeweils bei der Firma Sulzer abholen und sie in eine Garage an der Bollstrasse in Winterthur bringen, wo sie mit einer in Gewicht und Aussehen ungefähr gleichen Ladung vertauscht wurden. Die fingierten Pakete musste Josef Frauenknecht herstellen. Er hatte dafür wenn immer möglich Planpapier zu verwenden, den Packungen oben und unten überflüssige ATAR-Zeichnungen beizulegen oder sie mit überholten ATAR-Plänen zu umhüllen. Er benötigte im ganzen etwa 3000 kg Papier und 500 Schachteln. Die von ihm selbst hergestellten Pakete brachte Josef Frauenknecht zwischen dem 30. September 1968 und dem 17. September 1969 in sieben Malen mit dem Kastenwagen in die Verbrennungsanstalt, wo sie gewogen und unter der Aufsicht von Alfred Frauenknecht in den Ofen geworfen wurden. Die Schachteln
BGE 97 IV 111 S. 116
und Rollen mit den ATAR-Dokumenten dagegen musste Josef Frauenknecht, nachdem sein Vetter sie in Kisten verpackt hatte, von der Garage an der Bollstrasse mit dem Kastenwagen nach Rheinfelden bringen. Er fuhr insgesamt siebenmal, immer an einem Samstag; das erste Mal am 5. Oktober 1968, das letzte Mal am 20. September 1969. In Rheinfelden musste er das Fahrzeug jeweils seinem Vetter überlassen und auf dessen Rückkehr warten. Alfred Frauenknecht fuhr mit dem Wagen nach Möhlin oder Kaiseraugst weiter, wo er die Kisten dem Agenten Hans Strecker ablieferte, der die Dokumente nach Deutschland schaffte. Von dort gelangten sie - mit Ausnahme von vier Kisten, deren Inhalt in Kaiseraugst sichergestellt werden konnte - nach Israel.
B.- Alfred Frauenknecht wurde der fortgesetzten Verletzung militärischer Geheimnisse im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 Abs. 2
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Nach Art. 86 Ziff. 1 Abs. 2
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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Rechtsprechung nicht nur Tatsachen, die bloss einem kleinen Kreis eingeweihter Personen bekannt sind und verborgen werden können (z.B. Einsatzbefehle, unterirdische Anlagen, in Vorbereitung befindliche Waffen), sondern auch Gegenstände, die von einem weitern Personenkreis wahrgenommen werden können (z.B. oberirdische Befestigungswerke, in der Armee benützte Waffen), welche aber dem Ausland gegenüber geheimgehalten werden und deshalb fremden Staaten nur durch besondere Vorkehren oder durch Zufall zur Kenntnis gelangen oder zugänglich sind. Auch können Tatsachen, an deren Geheimhaltung in Friedenszeiten kein Interesse besteht, in Zeiten des Aktivdienstes oder in Kriegszeiten militärisches Geheimnis werden (COMTESSE, Das Schweizerische Militärstrafgesetz, N. 1 und 3 zu Art. 86; LOHNER, ZStR S. 55/56 und dort angeführte Entscheide des Militärkassationsgerichtes [MKGE]). Zum Geheimnisbegriff im Sinne von Art. 86
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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sich mit dem Geheimhaltungsinteresse deckt (vgl. NOLL, Das ärztliche Berufsgeheimnis, in Schweizerische Beiträge zum fünften internationalen Kongress für Rechtsvergleichung, Zürich 1958, S. 239). Dagegen ist nach Art. 86 Ziff. 1
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3. Der Angeklagte Alfred Frauenknecht hat nach seinen eigenen Schätzungen rund 200 000 Pläne und Beschreibungen, die er den Lizenzunterlagen entnahm, Agenten Israels zugänglich gemacht, um den israelischen Flugzeugwerken die Herstellung des Triebwerkes ATAR 09C zu ermöglichen. Die Verteidigung glaubt diesen Dokumenten den Charakter eines militärischen Geheimnisses vor allem damit absprechen zu können, dass bloss die Lizenzgeberin, nicht aber die Eidgenossenschaft als Geheimnisherr in Frage komme. Die Eidgenossenschaft habe sich im Vertrag mit der SNECMA auch keine militärische Geheimhaltung ausbedungen, sich vielmehr verpflichten müssen, der SNECMA über eigene technische Verbesserungen Auskunft zu geben, welche die Lizenzgeberin allen Triebwerkhaltern habe mitteilen dürfen. a) Dem ist vorweg entgegenzuhalten, dass das Kampfflugzeug Mirage III S nicht bloss nach seiner Bewaffnung und Ausrüstung,
BGE 97 IV 111 S. 119
sondern auch nach der Rolle und den Aufgaben, die ihm im Rahmen der Landesverteidigung zukommen, zu den wichtigsten und modernsten Waffen der Armee gehört. Schon deshalb versteht sich, dass Einzelheiten über seine Herstellung mit Rücksicht auf seine Bedeutung für die Landesverteidigung geheimzuhaltende Tatsachen im Sinne von Art. 86
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
Dass das ATAR-Triebwerk in Frankreich entwickelt worden ist, mehrere Staaten mit ATAR-Triebwerken ausgerüstete Mirage-Flugzeuge gekauft haben und andere es in Lizenz herstellen durften, steht einem selbständigen Interesse der Schweiz, das Herstellungsverfahren aus militärischen Gründen geheimzuhalten, nicht entgegen. Die Eidgenossenschaft ist - ganz abgesehen von der im Interesse der Landesverteidigung übernommenen Vertragspflicht, die Lizenzunterlagen geheimzuhalten und nur für sich zu verwenden - selber in hohem Masse daran interessiert, dass der Kreis der Staaten, welche über die Herstellung des ATAR-Triebwerkes Bescheid wissen, klein gehalten wird. Dieses Interesse wird dadurch, dass es nicht um schweizerische, sondern um französische Fabrikationsgeheimnisse geht, die der Eidgenossenschaft aber von der Entwicklungsfirma anvertraut worden sind, nicht aufgehoben. Es genügt, dass das Herstellungsverfahren in der Schweiz mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheimgehalten wird, hier folglich nicht jedermann zugänglich ist und nicht ohne besondere Mühe in Erfahrung gebracht werden kann, mag es auch weiteren Staaten, die übrigens selber Geheimhaltung üben, bekannt sein (vgl. MKGE 7 Nr. 34 S. 62 und dort angeführte Urteile). Freilich kann die Eidgenossenschaft nicht verhindern, dass die SNECMA weiteren Staaten Lizenzrechte einräumt. Umfassende Lizenzen zur Herstellung von ATAR-Triebwerken gewährte die SNECMA indes, wie der Hauptangeklagte wusste, einzig Australien und der Schweiz. Israel und Belgien erhielten Unterlagen für die Herstellung von Ersatzteilen, d.h. Teillizenzen. Das gesamte Herstellungsverfahren ist somit nur drei Staaten bekannt, in weitesten Bereichen der Welt, insbesondere auch in Europa, folglich noch ein Geheimnis. Dass dieses durch den Verkauf von Mirage-Flugzeugen an insgesamt zwölf
BGE 97 IV 111 S. 120
Staaten, zu denen auch Israel gehört, zerstört worden sei, lässt sich entgegen der Annahme der Verteidigung nicht sagen. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, ist es praktisch unmöglich, ein ATAR-Triebwerk anhand eines vorhandenen nachzubauen, weil wichtige Einzelheiten sehr schwer zu erfassen sind. Ein derartiger Versuch wäre ein äusserst kostspieliges und zudem ein fast aussichtsloses Unternehmen. Nach den Schätzungen von Alfred Frauenknecht hätten die israelischen Flugzeugwerke allein für die Vorbereitungen und Anlagen einer solchen Eigenproduktion 700 bis 800 Millionen Franken aufwenden müssen, wobei dahingestellt bleiben mag, ob Israel vor dem Waffenembargo Frankreichs vom Juni 1957 noch mit ATAR 09C-Triebwerken ausgerüstete Mirage-Flugzeuge einführen konnte. Wie sehr das Geheimnis der Herstellung trotz Verkauf des Flugzeuges an ein Dutzend Staaten gewahrt blieb und welche Bedeutung ihm die israelischen Fachleute selber beimassen, zeigt sich gerade darin, dass sie mit allen Mitteln darauf ausgingen, sämtliche Pläne für die Herstellung des Triebwerkes in die Hände zu bekommen. Die Verteidigung wagte in der Hauptverhandlung sogar zu behaupten, die Fabrikationsunterlagen seien den Israeli 100 Millionen Dollar wert gewesen.
Am schweizerischen Interesse, das Herstellungsverfahren aus militärischen Gründen geheimzuhalten, ändert schliesslich auch nichts, dass die Eidgenossenschaft der SNECMA über eigene technische Verbesserungen, soweit sie auf Lizenzunterlagen zurückgingen, Auskunft geben musste. Die Lizenzgeberin verpflichtete sich gemäss Art. 19 des Vertrages, technische Auskünfte über die Herstellung des Triebwerkes in der Schweiz vertraulich zu behandeln. Das schliesst eine beliebige Weitergabe an Dritte aus. Nach Vertrag vorbehalten blieben lediglich technische Auskünfte über den Einsatz und die Wartung von ATAR-Triebwerken (les renseignements techniques relatifs à l'emploi et à l'entretien des turboréacteurs ATAR), da Auskünfte dieser Art nach bestehender Übung allen Triebwerkhaltern mitgeteilt wurden. b) Alfred Frauenknecht wusste, dass die Lizenzunterlagen nicht nur nach den Verträgen, welche die Eidgenossenschaft mit der SNECMA und der Firma Sulzer geschlossen hatte, sondern auch nach zahlreichen Vorschriften und Weisungen seiner Arbeitgeberin geheimzuhalten waren. Er war sich nach seinen eigenen Aussagen in der Hauptverhandlung auch im
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klaren, dass die Geheimhaltung einen doppelten Sinn hatte: einen kommerziellen gegenüber der Lizenzgeberin und einen militärischen gegenüber der Eidgenossenschaft. Gleichwohl entschloss er sich zur Tat. Er verschaffte sich die Lizenzunterlagen, welche die israelischen Flugzeugwerke seines Erachtens zur Herstellung des Triebwerkes benötigten, und machte sie in Kenntnis der Tatsache, dass sie militärische Geheimnisse enthielten, Agenten Israels zugänglich. Alfred Frauenknecht hat somit den Tatbestand des Geheimnisverrates im Sinne von Art. 86 Ziff. 1 Abs. 2
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
4. Art. 106
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 106 - 1 Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.187 |
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1 | Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.187 |
2 | Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Freiheitsstrafe. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
4 | In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.188 |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 106 - 1 Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.187 |
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1 | Wer vorsätzlich Akten oder Gegenstände, Vorkehren, Verfahren oder Tatsachen, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung oder aufgrund vertraglicher Abmachungen geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, veröffentlicht oder auf andere Weise Unbefugten bekannt oder zugänglich macht, solche Akten oder Gegenstände widerrechtlich an sich nimmt, abbildet oder vervielfältigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.187 |
2 | Im Fall aktiven Dienstes ist die Strafe Freiheitsstrafe. |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
4 | In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.188 |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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Auch Art. 274
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 274 - 1. Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer für einen fremden Staat zum Nachteile der Schweiz militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
Art. 301
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 301 - 1. Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
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1 | Wer im Gebiete der Schweiz für einen fremden Staat zum Nachteil eines andern fremden Staates militärischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet, |
2 | Die Korrespondenz und das Material werden eingezogen. |
5. Der Vertreter des Bundesanwalts wirft dem Hauptangeklagten ferner wirtschaftlichen Nachrichtendienst im Sinne von Art. 273 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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Dass die Fabrikationsunterlagen, welche Alfred Frauenknecht den israelischen Agenten zugänglich gemacht hat, Geheimnisse im Sinne von Art. 273
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
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SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG) MStG Art. 86 - 1. Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
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1 | Wer Tatsachen, Vorkehren, Verfahren oder Gegenstände, die mit Rücksicht auf die Landesverteidigung geheim zu halten sind, weil deren Aufdeckung die Auftragserfüllung von wesentlichen Teilen der Armee gefährden würde, ausspäht, um sie einem fremden Staate oder dessen Agenten bekannt oder zugänglich zu machen, |
2 | Werden diese Handlungen in einer Zeit verübt, da Truppen zum aktiven Dienst aufgeboten sind, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. Stört oder gefährdet der Täter durch diese Handlungen die Unternehmungen der schweizerischen Armee, so kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.165 |
3 | Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
Alfred Frauenknecht war sich bewusst, dass die Fabrikationsunterlagen nicht bloss aus militärischen, sondern auch aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf die kommerziellen und industriellen Interessen der Lizenzgeberin, geheimzuhalten waren und nur zur Herstellung der von der KTA bestellten Triebwerke verwendet werden durften. Er wusste auch, dass er mit Agenten eines fremden Staates zu tun und dieser sich umsonst bemüht hatte, die Pläne zur Herstellung des Triebwerkes ATAR 09C auf rechtmässigem Wege zu erhalten. Gleichwohl entschloss der Angeklagte sich ein für allemal, den israelischen Flugzeugwerken zu diesen Plänen zu verhelfen und sie ihnen durch Agenten zukommen zu lassen. Alfred Frauenknecht ist daher auch des fortgesetzten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes im Sinne von Art. 273 Abs. 2
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 273 - Wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis auskundschaftet, um es einer fremden amtlichen Stelle oder einer ausländischen Organisation oder privaten Unternehmung oder ihren Agenten zugänglich zu machen, |
BGE 97 IV 111 S. 124
Frauenknecht hat seine leitende Stellung in der Firma und das Vertrauen seiner Vorgesetzten und seiner Arbeitgeberin während siebzehn Monaten bedenkenlos ausgenützt, sich unbekümmert um Vorschriften und Weisungen über die Pflicht zur Geheimhaltung hinweggesetzt, um Israel die begehrten Fabrikationsunterlagen zu verschaffen. Die Schwere des Falles erhellt ferner aus der Bedeutung, dem industriellen Wert und dem Umfang der Unterlagen. Diese bezogen sich auf ein technisch hochentwickeltes Triebwerk, hatten nach den eigenen Schätzungen des Angeklagten einen Zeichnerwert von ungefähr 50 Millionen Franken und umfassten rund 200 000 Dokumente.