Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2010.28
Urteil vom 1. Dezember 2011
Strafkammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitzender, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes
und als Privatklägerinnen
1. B1 2. B2 3. B3 4. B4 5. B5 6. B6 7. B7 8. B8 9. B9 10. B10 11. B11 12. B12 alle vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti
gegen
1. A1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger 2. A2, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Schmutz 3. A3, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler, 4. A4, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Matthias Fischer, 5. A5, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
Gegenstand
Qualifizierte Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG
Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. Der Beschuldigte A1 sei schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
b) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
c) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
d) der Anstiftung zur Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
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1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
e) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Ziffer 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
f) der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
g) der Pornografie nach Art. 197 Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
h) der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG nach Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 487 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
2. Die Beschuldigte A2 sei schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.III.3.
und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 13 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
3. Der Beschuldigte A3 sei schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.IV.2.
c) der Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziffer 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 58 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
4. Die Beschuldigte A4 sei schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
c) der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG nach Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 443 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
5. Die Beschuldigte A5 sei schuldig zu sprechen:
a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.VI.2.
c) der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG nach Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 421 Tagen sei an die Strafe anzurechnen.
6. Die Verfahrenskosten von Fr. 534'855.85 zuzüglich die Kosten der Hauptverhandlung in der vom Gericht zu bestimmenden Höhe seien im reduzierten Betrag von Fr. 128'000.– A1, im reduzierten Betrag von Fr. 28'000.– A2, im reduzierten Betrag von Fr. 24'000.– A3, im reduzierten Betrag von Fr. 90'000.– A4 und im reduzierten Betrag von Fr. 80'000.– A5 aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 aufgeführten Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 24'885.10 (Studio C1 Pos. 7; Studio C2 Pos. 1, 18; Studio C3 Pos. E/1/11; Domizil A1 Pos. 13, 14, 15, 16, 37, 47, 48, 49, 50, 59, persönliche Effekten) seien gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
8. Der in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2008 aufgeführte Bargeldbetrag von Fr. 850.– (Studio C2) sei gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
9. Die gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. März 2006 beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 81'986.70 (Bank C4 Konto K1, K2, K3, K4; Bank C5 Konto K5 und K6) seien gemäss Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
10. Es sei gestützt auf Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
11. Es sei gestützt auf Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
|
1 | Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. |
2 | Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde. |
3 | ...117 |
12. Die gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 beschlagnahmten Gegenstände (Domizil A1, Pos. 3 [1 Fläschchen, Kokaintester] und Pos. 12 [CD Pornografie] seien gemäss Art. 69
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 69 - 1 Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
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1 | Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. |
2 | Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden. |
13. Die übrigen gemäss Anklageschrift Buchstabe C beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten zurückzugeben.
14. A1 sei im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 231 Abs. 1 Bst. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
|
1 | Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist: |
a | zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges; |
b | im Hinblick auf das Berufungsverfahren. |
2 | Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft: |
a | beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten; |
b | beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117 |
3 | Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil. |
Anträge der Vertreterin der Privatklägerinnen:
1. Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. a) Die Beschuldigten A1, A3 und A2 seien solidarisch zu verpflichten, den Geschädigten wie folgt Schadenersatz zu zahlen.
B1 Fr. 33'794.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004
B4 Fr. 11’377.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B5 Fr. 8'506.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B7 Fr. 10'300.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B8 Fr. 8'635.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B9 Fr. 349.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B10 Fr. 12'829.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004
B11 Fr. 21'883.– zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2004
B12 Fr. 19'775.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
b) Sodann seien sie dem Grundsatz nach zu verpflichten, sämtlichen Privatklägerinnen den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden.
3. Die Beschuldigten A1, A3 und A2 seien solidarisch zu verpflichten, den Geschädigten folgende Genugtuung zu zahlen:
B1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004
B2 Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B3 Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B4 Fr. 20’000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B5 Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B6 Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B7 Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B8 Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B9 Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
B10 Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004
B11 Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2004
B12 Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006
4. Es seien die Haftungsquoten der Beschuldigten (interner Regress) nach Ermessen des Gerichts festzuhalten.
5. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte seien nach Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
|
1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
Fr. 24'885.10 (Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2007; Bargeld A1)
Fr. 2'420.00 (Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2007; Bargeld A2/Studio C3)
Fr. 850.00 (Beschlagnahmeverfügung vom 29. Februar 2008; Bargeld)
Fr. 78'066.54 (Beschlagnahmeverfügung vom 28. März 2006; Bank C4-Konten A1)
Fr. 1'290.16 (Beschlagnahmeverfügung vom 28. März 2006; Bank C5 A1)
Fr. 19.30 (Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juli 2007; C6 A1)
Fr. 4'874.50 (Beschlagnahmeverfügung vom 28. März 2006; Versicherung C7 A1)
Fr. 18'877.00 (Beschlagnahmeverfügung vom 31. März 2006; Versicherung C8 A1)
Fr. 87.25 (Beschlagnahmeverfügung vom 11. April 2006; Bank C9 A1)
Fr. 379.25 (Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2006; Bank C10 A1)
Fr. 131'749.10 Total
6 a) Die eingezogenen Vermögenswerte seien den Geschädigten im Umfang ihrer offenen Zivilforderungen nach Art. 73
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
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1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
B1 Fr. 15'143.57
B2 Fr. 6'057.43
B3 Fr. 7'571.79
B4 Fr. 15’143.57
B5 Fr. 7'571.79
B6 Fr. 4'543.07
B7 Fr. 11'357.68
B8 Fr. 11'357.68
B9 Fr. 7'571.79
B10 Fr. 11'357.68
B11 Fr. 15'143.57
B12 Fr. 18'929.47
Total Fr. 131'749.10
b) Für diesen Fall treten die Geschädigten den entsprechenden Teil ihrer Zivilforderungen gegen die Beschuldigten an den Staat ab (Art. 73 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
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1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
7. Sollten einzelne der Beschuldigten zu einer Ersatzforderung verpflichtet werden, sei diese, nebst allfälligen Bussen und Geldstrafen, ebenfalls in der Reihenfolge gemäss Antrag Ziff. 6.a proportional zu Gunsten der Privatklägerinnen für den Ausfall (durch die Einziehung ungedeckt gebliebene Zivilansprüche) zu verwenden (Art. 73 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
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1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
Auch für diesen Fall treten die Privatklägerinnen den entsprechenden Teil ihrer Zivilforderungen gegen die Beschuldigten an den Staat ab (Art. 73 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
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1 | Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu: |
a | die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse; |
b | eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten; |
c | Ersatzforderungen; |
d | den Betrag der Friedensbürgschaft. |
2 | Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt. |
3 | Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor. |
8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, mitsamt jenen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, seien den Beschuldigten aufzuerlegen.
Anträge der Verteidigung von A1:
1. Das Verfahren gegen A1 wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation sei einzustellen, unter Ausscheidung der entsprechenden Kosten.
2. A1 sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung, der Förderung der Prostitution, des Menschenhandels, der Anstiftung zur Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Pornografie, der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt A.I.8.2. sowie der Widerhandlung gegen das ANAG ev. gegen das AUG.
3. A1 sei schuldig zu sprechen der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt A.I.8.1.
4. A1 sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren respektive unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. März 2006 – 27. Juli 2007 im Erstehungsfalle.
5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, eventuell seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die gemäss Verfügung vom 31. August 2007 bei A1 beschlagnahmten Gegenstände Pos. 3 und 12 seien einzuziehen und zu vernichten.
7. Sämtliche weiteren bei A1 beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und Herrn A1 inklusive der angefallenen Zinsen zurück zu erstatten.
8. A1 sei im Rahmen der erfolgten Freisprüche und für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft und Meldepflicht eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen inklusive Zins seit wann rechtens zu bezahlen.
9. A1 sei für seine Auslagen im Rahmen des mehrtägigen Verfahrens in Bellinzona eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 979.– zu bezahlen.
10. A1 sei im Rahmen der erfolgten Freisprüche eine Parteientschädigung zu bezahlen in der Höhe der eingereichten Kostennote, unter Abzug der Kosten für die amtliche Verteidigung und auf der Basis eines um Fr. 100.– erhöhten Stundenansatzes.
11. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A1 sei zu genehmigen und zur Auszahlung anzuweisen. Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten sei zu verzichten.
12. Die Kosten des Verfahrens seien im Umfang des Schuldspruchs und unter Berücksichtigung des unverhältnismässigen Aufwandes der Strafverfolgungsbehörden A1 zur Bezahlung aufzuerlegen, wobei die Kosten gemäss Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
Anträge der Verteidigung von A2:
I.
Das Verfahren, das unter dem Rahmen „ausgehend von einer kriminellen Organisation“ durchgeführt wurde, sei einzustellen, und die auf diese Untersuchungshandlungen entfallenden Kosten seien auszuscheiden und dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen, unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Genugtuung sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und einer angemessenen Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und die Auslagen für den Prozess in Bellinzona an Frau A2.
II.
A2 sei freizusprechen
von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach begangen dadurch, dass sie mit A1 mittäterschaftlich gemäss Ziffer A.I.3.1. der Anklageschrift gehandelt habe,
von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach, vorsätzlich eventuell eventualvorsätzlich begangen dadurch, dass sie mit A1, A4, A5 und A3 mittäterschaftlich gemäss Ziffer A.I.4.1. der Anklageschrift gehandelt habe,
von der Anschuldigung des Menschenhandels, angeblich mehrfach, vorsätzlich eventuell eventualvorsätzlich begangen dadurch, dass sie mit A1, A4, A5 und A3 mittäterschaftlich gemäss Ziffer A.I.5.1. der Anklageschrift gehandelt habe,
unter Ausrichtung einer Genugtuung sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und einer angemessenen Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und die Auslagen für den Prozess in Bellinzona und unter Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat, dies alles für den Anteil, der noch nicht unter I. ausgeschieden wurde.
III.
Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventuell zurück zu weisen.
IV.
Das beschlagnahmte Geld und die beschlagnahmten Gegenstände seien soweit ihr gehörend Frau A2 zurück zu geben.
V.
Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.
Anträge der Verteidigung von A3
1. Das Strafverfahren gegen A3 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
2. A3 sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution gemäss IV.1., vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss IV.2. und vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss IV.3. der Anklageschrift vollumfänglich freizusprechen.
3. Die entsprechenden Verfahrenskosten seien durch den Bund zu tragen.
4. A3 sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung gestützt auf die noch einzureichende Kostennote seines Verteidigers auszurichten, soweit er nicht bereits gemäss Ziff. 1 entschädigt wird.
5. A3 seien für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus dem Strafverfahren entstanden sind, Entschädigungen in der Höhe von Fr. 12'568.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. April 2006, Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Oktober 2006 und Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2007 sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in Bellinzona in Höhe von Fr. 979.– auszurichten, soweit er nicht bereits gemäss Ziff. 1 entschädigt wird.
6. A3 sei für 58 Tage ausgestandene Untersuchungshaft und weitere schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'300.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. April 2006 auszurichten, soweit er nicht gemäss Ziff. 1 entschädigt wird.
7. Auf sämtliche Forderungen der Privatklägerinnen betreffend Schadenersatz und Genugtuung sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kostenauflage an die antragstellenden Personen.
Anträge der Verteidigung von A4
I.
A4 sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kostenauflage an den Bund und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung nach gerichtlicher Bemessung.
II.
Eventuell sei sie freizusprechen:
von den Anschuldigungen
1. der Förderung der Prostitution, angeblich begangen im Sinne von Art. 195 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
2. der Widerhandlung gegen das ANAG, angeblich begangen dadurch, dass sie von September 2004 bis 6. Dezember 2004 rechtswidrig in der Schweiz verweilte, eventuell sei das Verfahren soweit den Zeitraum vor dem gleichlautenden Datum der Urteilseröffnung im Jahr 2004 infolge Verjährung einzustellen;
unter Ausscheidung diesbezüglicher Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung.
III.
Hingegen sei sie schuldig zu sprechen:
1. der Förderung der Prostitution, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2005 bis 28. März 2006 im Sinne von Zuführung zur Prostitution und Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit, wobei lediglich die Gehilfenschaft vorliegt;
2. des Menschenhandels, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2005 bis 28. März 2006, wobei lediglich die Gehilfenschaft vorliegt;
3. der Widerhandlungen gegen das ANAG, mehrfach begangen
a. durch rechtswidriges Einreisen und Verweilen von Ende Februar 2005 bis 28. März 2006;
b. Erleichterung bzw. Vorbereitung der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens ab Mitte 2005 bis 28. März 2006, wobei lediglich Gehilfenschaft vorliegt.
IV.
Und sie sei in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
1. Zu einer Freiheitsstrafe von 443 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 443 Tagen.
2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, wobei diese Verfahrenskosten ihr in Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
V.
Weiter sei zu verfügen:
Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gerichtlich zu bestimmen.
Anträge der Verteidigung von A5
A. Einstellung
Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei einzustellen – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – betreffend die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das ANAG, gemäss Anklageschrift VI. Ziffer 3, durch
1. rechtswidriges Einreisen und Verweilen, begangen in der Zeit von Oktober 2003 bis am 30. November 2004 und durch
2. Erleichtern beziehungsweise Vorbereiten der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens, begangen in der Zeit von August 2004 bis am 30. November 2004.
B. Freisprüche
Die Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der
1. Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach vorsätzlich begangen gemäss Anklageschrift VI., Ziffer 1 und des
2. Menschenhandels, angeblich mehrfach vorsätzlich begangen gemäss Anklageschrift VI., Ziffer 2.
Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Bund zur Bezahlung aufzuerlegen.
Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft und für die ihr angefallenen Verteidigungskosten auszuzahlen.
C. Schuldsprüche
Die Beschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen der
Widerhandlungen gegen das ANAG durch
1. rechtswidriges Verweilen, begangen ab dem 1. Dezember 2004 gemäss Anklageschrift VI., Ziffer 3.1.1 und durch
2. rechtswidriges Einreisen, mehrfach begangen am 12. Mai 2005 und am 28. Januar 2006, dadurch dass sie mit einem falschen Pass einreiste sowie durch
3. Erleichterung beziehungsweise Vorbereitung der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens, in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis Januar 2006 gemäss VI., Ziffer 3.2 der Anklageschrift.
und sie sei in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
zu verurteilen zu
1. einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen
2. den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, wobei diese der Beschuldigten zu erlassen sind.
Weiter sei zu verfügen
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Kostennote, soweit nicht auf die Entschädigung entfallend, zu bezahlen.
D. Eventualbegehren
Eventualanträge zu den Anträgen gemäss B., Ziffer 2 und zu den unter C. beantragten Sanktionen.
Die Beschuldigte sei eventualiter zusätzlich schuldig zu sprechen des Menschenhandels, mehrfach vorsätzlich und gemeinsam begangen gemäss VI. Ziffer 2 in Verbindung mit I., Ziffer 5.2 der Anklageschrift
und sie sei in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
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1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
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1 | Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. |
2 | Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. |
3 | Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe. |
4 | Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
|
1 | Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. |
2 | Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn: |
|
a | der Täter gehandelt hat: |
a1 | aus achtenswerten Beweggründen, |
a2 | in schwerer Bedrängnis, |
a3 | unter dem Eindruck einer schweren Drohung, |
a4 | auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist; |
b | der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist; |
c | der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat; |
d | der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat; |
e | das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
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1 | Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. |
2 | Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
|
1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
|
1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
zu verurteilen zu
1. einer Freiheitsstrafe von maximal 421 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 421 Tagen.
2. den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten.
Weiter sei zu verfügen
Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Kostennote, soweit nicht durch die Entschädigung abgegolten, festzusetzen.
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A1, A2 und weitere, teils unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1). Es bestand der Verdacht, dass A1 im Raum D2 verschiedene Sexsalons betreibe, in welchen Frauen aus Brasilien zur Prostitution gezwungen würden. Das Verfahren wurde verschiedentlich ausgedehnt, so am 19. Januar 2005 auf A3 und am 8. September 2005 auf A4 (cl. 1 pag. 1.0.2 f.). Am 17. Januar 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A1 auf die Tatbestände der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (cl. 1 pag. 1.0.4 f.) sowie gegen A3 auf den Tatbestand der Geldwäscherei (cl. 1 pag. 1.0.6 f.) aus. Die weiteren polizeilichen Ermittlungen führten dazu, dass das Verfahren am 8. Februar 2006 auf A5 wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels ausgedehnt wurde (cl. 1 pag. 1.0.8 f.). Am 20. März 2007 wurde das Verfahren gegen A4 und am 5. April 2007 dasjenige gegen A5 auf den Tatbestand des rechtswidrigen Betretens des Landes oder des darin Verweilens sowie des Erleichterns oder vorbereiten Helfens der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Verweilens im Lande ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.10 f.). Am 5. Juni 2007 wurde das Verfahren gegen A1 auf den Tatbestand der Pornografie und am 11. September 2007 auf den Tatbestand des Erleichterns oder vorbereiten Helfens der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Verweilens im Lande ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.12 f.). Der Anfangsverdacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation hat sich nicht erhärtet; formell wurde das Verfahren diesbezüglich nie eröffnet.
B. Am 19. Januar 2007 vereinigte die Bundesanwaltschaft das bis anhin durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A1 und A2 geführte Verfahren wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Erwerb und Lagern falschen Geldes und Widerhandlungen gegen das ANAG in der Zuständigkeit der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 2.2.15 ff.). Am 6. Juni 2007 wurde das im Kanton Solothurn im gleichen Zusammenhang geführte Verfahren gegen B13 wegen Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Widerhandlungen gegen das ANAG mit dem von der Bundesanwaltschaft geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren vereinigt (cl. 1 pag. 2.2.20 f.). Am 26. November 2007 ordnete die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren gegen A1 wegen Verdachts der Geldwäscherei, Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG und Verdachts der Pornografie, das Verfahren gegen A3 wegen Verdachts der Geldwäscherei sowie die Verfahren gegen A4 und A5 wegen Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG in der Hand der Bundesbehörden an (cl. 1 pag. 2.2.30 ff.).
C. A1 war vom 28. März 2006 bis 27. Juli 2007 in Untersuchungshaft, A2 vom 11. bis 23. Oktober 2006, A3 vom 28. März bis 24. Mai 2006, A4 vom 28. März 2006 bis 13. Juni 2007 und A5 vom 28. März 2006 bis 22. Mai 2007 (cl. 5 pag. 6.1.1 ff.; cl. 6 pag. 6.1.305 ff.; cl. 7 pag. 6.2.1 ff.; pag. 6.3.1 ff.; cl. 8 pag. 6.4.1 ff.; cl. 9 pag. 6.5.1 ff.).
D. Vom 26. Juli 2004 bis 18. April 2006 wurden zahlreiche rückwirkende und aktive Telefonkontrollen sowie eine aktive Faxüberwachung durchgeführt (cl. 18 pag. 9.5.16 ff.; cl. 19 pag. 9.7.1 ff.). A1 wurde vom 19. Januar 2005 bis 28. März 2006 mittels eines Satellitennavigationsgerätes (GPS) an seinem Personenwagen überwacht (cl. 16 pag. 9.1.5–24). Vom 9. Mai 2005 bis 18. Oktober 2005 wurde der Eingangsbereich des Sexsalons Studio C3 in D1 videoüberwacht (cl. 16 pag. 9.2.1–154). In der Zeit vom 29. März 2005 bis 10. April 2006 kam ein verdeckter Ermittler zum Einsatz (cl. 17 pag. 9.4.12–109). Bei A1, A3, beim Studio C3, beim Studio C2 sowie beim Studio C1 wurden am 28. März 2006 Hausdurchsuchungen durchgeführt (cl. 14 pag. 8.1.3 ff.; pag. 8.2.3 ff.; pag. 8.3.3 ff.; pag. 8.4.3 ff.; 8.5.4 ff.). Am 11. Oktober 2006 fand bei A2 eine Durchsuchung an ihrem Domizil und eine weitere in den von ihr bewohnten Räumen im Studio C3 statt (cl. 15 pag. 8.6.5–10). Dabei wurden diverse Geschäftsunterlagen, Verträge, Ausweise, Videokassetten, Bargeld, ein Kokaintester, eine CD mit pornografischem Inhalt und Sex-Menükarten sichergestellt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft am 31. August 2007 beschlagnahmt wurden (cl. 15 pag. 8.7.14 ff.). Am 29. Februar 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft zwei Vermögenswerte (cl. 15 pag. 8.7.37 f.; pag. 8.7.40 f.). Mit zahlreichen Editionsersuchen und Beschlagnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2005 bis 3. November 2006 wurden im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten mehrere Unterlagen herausverlangt sowie Vermögenswerte auf diversen Konten von Banken und bei Versicherungen beschlagnahmt (cl. 10 pag. 7.2.1 ff.; cl. 11 pag. 7.4.1 ff.; cl. 12 pag. 7.8.1 ff., cl. 13 pag. 7.17.4 ff.).
E. Am 29. Oktober 2008 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichter den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.0.14 ff.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass aus ihrer Sicht sämtliche Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden, weshalb ihr Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung „in Form eines Schlussberichtes“ gehalten ist (cl. 1 pag. 1.0.15).
F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 10. November 2008 die Voruntersuchung gegen A1, A2, A3, A4, A5 sowie B13 (cl. 1 pag. 1.0.195 ff.).
G. Am 21. Juni 2010 schloss das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung und erstellte gleichentags einen Schlussbericht (cl. 51 pag. 24.0.1–8).
H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. Dezember 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A1, A2, A3, A4, A5 sowie B13 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie sowie Widerhandlung gegen das ANAG, evtl. AuG (cl. 138 pag. 138.100.1–96).
I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2011 wurde das Strafverfahren gegen B13 vom Hauptverfahren SK.2010.28 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2011.3 geführt. Gleichzeitig wurde das Verfahren gegen die vorerwähnte Person sistiert und die Rechtshängigkeit des Verfahrens vom Bundesstrafgericht auf die Bundesanwaltschaft übertragen (cl. 138 pag. 138.950.1.–4).
J. Mit Beschluss vom 3. März 2011 wurde die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Berichtigung zurückgewiesen (cl. 138 pag. 138.110.1–4). Am 31. März 2011 reichte die Bundesanwaltschaft die berichtigte Anklageschrift ein (cl. 138 pag. 138.110.8–113).
K. Die Hauptverhandlung fand am 8. Juni 2011, vom 21. bis 25. November 2011 sowie am 1. Dezember 2011 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt (cl. 138 pag. 138.920.1–45). A4 wurde von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (cl. 138 pag. 138.442.3–8). A5 wurde für die Zeit vom 21. bis 25 November 2011 sowie 1. Dezember 2011 dispensiert, nachdem sie am 8. Juni 2011 unentschuldigt nicht erschienen war (cl. 138 pag. 138.442.11).
L. A5 sowie A4 haben mit Schreiben vom 10. Februar 2012 beziehungsweise 28. März 2012 auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011 verzichtet (cl. 138 pag. 138.960.1 f.).
Die Strafkammer erwägt:
1. Vorfragen
1.1 Anwendbares Prozessrecht
1.1.1 Das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung wurde unter altem Prozessrecht (BStP) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
1.1.2 Die Hauptverhandlung untersteht neuem Verfahrensrecht (Art. 450
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 450 Erstinstanzliches Hauptverfahren - Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
|
1 | Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. |
2 | Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. |
1.2 Anwendbares materielles Recht
1.2.1 Die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
|
1 | Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht. |
2 | Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. |
1.2.2 a) Mit der Neufassung des StGB wurden die der Anklage zugrunde liegenden Tatbestände der Freiheitsberaubung (Art. 183
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
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1 | Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33 |
2 | Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34 |
3 | Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat. |
4 | Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
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1 | Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37 |
2 | Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. |
3 | Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar. |
b) Hingegen unterscheidet sich der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Grundtatbestand des Menschenhandels (Art. 196 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
c) Die Umschreibung der der Anklage zugrunde gelegten Tatbestände des rechtswidrigen Einreisens, der Erleichterung bzw. Vorbereitung der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens in Bereicherungsabsicht sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt; |
b | sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält; |
c | eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt; |
d | nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7). |
2 | Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.445 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse. |
4 | Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren hängig, so wird ein Strafverfahren, das einzig aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eingeleitet wurde, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Weg- oder Ausweisungsverfahrens sistiert. Ist ein Weg- oder Ausweisungsverfahren vorgesehen, so kann das Strafverfahren sistiert werden.446 |
5 | Steht aufgrund einer Straftat nach Absatz 1 Buchstaben a, b oder d eine Strafe in Aussicht, deren Verhängung oder Vollzug dem unmittelbar bevorstehenden Vollzug einer rechtskräftigen Weg- oder Ausweisung entgegensteht, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.447 |
6 | Die Absätze 4 und 5 gelten nicht, wenn die betroffene Person unter Missachtung eines Einreiseverbots erneut in die Schweiz eingereist ist oder wenn eine Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres Verhaltens nicht vollzogen werden konnte.448 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft; |
abis | vom Inland aus einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein-, Durch- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in einem Schengen-Staat erleichtert oder vorbereiten hilft; |
b | Ausländerinnen oder Ausländern eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ohne die dazu erforderliche Bewilligung verschafft; |
c | einer Ausländerin oder einem Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus den internationalen Transitzonen der Flughäfen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen erleichtert oder vorbereiten hilft. |
2 | ...451 |
3 | Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn die Täterin oder der Täter:452 |
a | mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern; oder |
b | für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 3 Zulassung - 1 Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt. |
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1 | Die Zulassung von erwerbstätigen Ausländerinnen und Ausländern erfolgt im Interesse der Gesamtwirtschaft; ausschlaggebend sind die Chancen für eine nachhaltige Integration in den schweizerischen Arbeitsmarkt sowie in das soziale und gesellschaftliche Umfeld. Die kulturellen und wissenschaftlichen Bedürfnisse der Schweiz werden angemessen berücksichtigt. |
2 | Ausländerinnen und Ausländer werden ebenfalls zugelassen, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen, humanitäre Gründe oder die Vereinigung der Familie es erfordern. |
3 | Bei der Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern wird der demografischen, der sozialen und der gesellschaftlichen Entwicklung der Schweiz Rechnung getragen. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 117 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung - 1 Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453 |
|
1 | Wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind, oder wer eine grenzüberschreitende Dienstleistung in der Schweiz in Anspruch nimmt, für welche der Dienstleistungserbringer keine Bewilligung besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. ...453 |
2 | Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. ...454 |
3 | Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.455 |
1.3 Zuständigkeit
Nach Art. 22
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
|
1 | Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
2 | Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. |
3 | Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. |
4 | Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat. |
1.4 Rechtmässigkeit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens
1.4.1 Die Verteidiger machen geltend, die Voraussetzung für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten habe mangels genügenden Anfangsverdachts gefehlt (cl. 138 pag. 138.920.9–11; pag. 138.920.225–226); es liege daher ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor.
1.4.2 In Bezug auf das anwendbare Recht ist auf Erwägung 1.1.1 zu verweisen. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist demzufolge nach Massgabe der BStP zu beurteilen, weil es noch unter deren Herrschaft abgeschlossen wurde. Art. 101 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
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1 | Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
2 | Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. |
3 | Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. |
4 | Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat. |
1.4.3 Dem Ermittlungsverfahren gingen folgende Aktivitäten der BKP voraus: Am 16. November 2004 befragte die BKP eine aus Brasilien stammende Frau, welche zuvor vier Monate im Sexsalon Studio C2 in D2 als Prostituierte tätig gewesen war, als Auskunftsperson (cl. 22 pag. 12.1.1–15). Aus Angst vor Repressalien bestand sie darauf, dass ihre Personalien im Protokoll nicht erwähnt würden (cl. 22 pag. 12.1.1). Sie sagte aus, A6 (gemeint: A1) habe deutsch gesprochen und A7 (gemeint: A2) habe die Übersetzung auf Portugiesisch gemacht. Ihr sei gesagt worden, dass sie an ihre Familie in Brasilien denken solle, falls sie das Haus verlasse. Sie habe dies als Drohung verstanden. A6 habe ihr gesagt, dass sie ihm Fr. 12'000.– schulde und dass sie dieses Geld zurückzubezahlen habe, bevor sie ihren Pass wieder bekomme (cl. 22 pag. 12.1.6). Es sei Druck ausgeübt und es seien Drohungen ausgesprochen worden. A6 habe sie über die Gepflogenheiten aufgeklärt und darüber, dass es keinen Sinn mache zu flüchten (cl. 22 pag. 12.1.11). A6 habe neben dem Studio C2, der Bar C11 und dem Studio C1 noch das Studio C3 (cl. 22 pag. 12.1.12). Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte sie A1 als den von ihr gemeinten A6 (cl. 22 pag. 12.1.11).
1.4.4 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 formell das Ermittlungsverfahren (cl. 1 pag. 1.0.1) und zwar auf der Grundlage des Antrags der BKP vom 9. Dezember 2004 (cl. 2 pag. 5.1.1–15). Dieser formuliert den Tatverdacht unter anderem damit, dass A1 einer Organisation vorstehen dürfte, oder an einer solchen beteiligt sei, welche Frauen in die Schweiz verbringe und der Prostitution zuführe (cl. 2 pag. 5.1.14). Es wird dargelegt, worauf sich der Tatverdacht stützt; die Vorermittlungsergebnisse, wonach A1 seit vielen Jahren im Rotlichtmilieu tätig sei (cl. 2 pag. 5.1.5), sowie die polizeilichen Aussagen einer Auskunftsperson (cl. 2 pag. 5.1.12; siehe E. 1.4.3).
1.4.5 Die Aussagen der Auskunftsperson vom 16. November 2004 (E. 1.4.3) sind hinsichtlich des Schuldenabbausystems, der verbalen Drohungen und der Etablissements von A1 ausführlich und detailreich. Gestützt auf diese klar formulierten Informationen bestand für die BKP die hinreichend begründete Wahrscheinlichkeit, dass strafbare Handlungen begangen wurden und allenfalls noch andauern könnten. Dies umso mehr, als A1 eine bekannte Figur im Solothurner Rotlichtmilieu war, die Schilderungen also auch nicht a priori als realitätsfern erschienen (Bericht der Kapo Bern vom 15. November 2004 wegen Verdachts des Menschenhandels und Förderung der Prostitution; Bericht/Ermittlungsverfahren der Kapo Solothurn vom 27. Oktober 2004 wegen Verdachts der Freiheitsberaubung und Förderung der Prostitution; Bericht der Kapo Luzern vom 6. Februar 2004 wegen Betreibens einer Kontaktbar in Luzern; Strafanzeige der Kapo Luzern vom 6. Februar 2004 wegen Widerhandlung gegen das ANAG; Bericht der Kapo Solothurn vom 7. Januar 2004 wegen Einladens einer Frau aus Brasilien in die Schweiz; Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 5. Januar 2004 wegen vorsätzlichen Erleichterns der Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung; Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 11. Juli 2002 wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen das ANAG, Erwerb und Lagerung falschen Geldes [cl. 2 pag. 5.1.13]) und eine Affinität zu tatbestandsmässigem Verhalten zeigen. Die Faktenlage bei formeller Eröffnung des Ermittlungsverfahrens hatte somit die Qualität eines hinreichenden Tatverdachtes. Die BKP war folglich verpflichtet, der Anzeige vom 16. November 2004 nachzugehen. Der Einwand der Verteidiger ist somit unbegründet.
1.5 Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation
1.5.1 Die Verteidiger machen geltend, das Verfahren sei wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation eröffnet worden (cl. 1 pag. 1.0.1). Der Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.5.2 Die Bundesanwaltschaft hatte zu Beginn des Verfahrens Anhaltspunkte, dass die Förderung der Prostitution und der Menschenhandel von einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
|
1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
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1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 24 - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
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1 | Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen zudem die Straftaten nach den Artikeln 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB12 sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen oder terroristischen Organisation im Sinne von Artikel 260ter StGB ausgehen, wenn die Straftaten:13 |
a | zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind; |
b | in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht. |
2 | Bei Verbrechen des zweiten und des elften Titels des StGB kann die Staatsanwaltschaft des Bundes eine Untersuchung eröffnen, wenn: |
a | die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind; und |
b | keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Staatsanwaltschaft des Bundes um Übernahme des Verfahrens ersucht. |
3 | Die Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 2 begründet Bundesgerichtsbarkeit. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 260ter - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | sich an einer Organisation beteiligt, die den Zweck verfolgt: |
a1 | Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern, oder |
a2 | Gewaltverbrechen zu begehen, mit denen die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll; oder |
b | eine solche Organisation in ihrer Tätigkeit unterstützt. |
2 | Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung auf humanitäre Dienste, die von einer unparteiischen humanitären Organisation, wie dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Abkommen vom 12. August 1949343 erbracht werden. |
3 | Übt der Täter einen bestimmenden Einfluss in der Organisation aus, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. |
4 | Das Gericht kann die Strafe mildern (Art. 48a), wenn der Täter sich bemüht, die weitere Tätigkeit der Organisation zu verhindern. |
5 | Strafbar ist auch, wer die Tat im Ausland begeht, wenn die Organisation ihre verbrecherische Tätigkeit ganz oder teilweise in der Schweiz ausübt oder auszuüben beabsichtigt. Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar. |
1.6 Anklageprinzip
1.6.1 Die Verteidigung von A1 macht hinsichtlich der Anklagepunkte A.I.2.–5. betreffend die Förderung der Prostitution und des Menschenhandels eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, weil die Tatvorwürfe nicht mit konkreten Beweisen belegt seien (cl. 138 pag. 138.920.228–229).
1.6.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
|
1 | Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. |
2 | Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. |
3 | Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 169 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz nahe stehender Personen - 1 Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie: |
|
1 | Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie: |
a | strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte; |
b | zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. |
2 | Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehende Person belasten würde; vorbehalten bleibt Artikel 168 Absatz 4. |
3 | Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 168 Absätze 1-3 nahe stehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann. |
4 | Ein Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Integrität kann in jedem Fall die Aussage zu Fragen verweigern, die seine Intimsphäre betreffen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
|
1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
1.6.3 Der Anklagegrundsatz verlangt also, dass der Vorwurf, der dem Angeklagten gemacht wird, genügend konkret ist. In dieser Hinsicht rügt die Verteidigung nichts. Dagegen verlangt der Anklagegrundsatz nicht, dass die Anklageschrift die Beweismittel nennt, durch welche ein bestimmter Vorwurf gestützt wird. Die entsprechende Rüge der Verteidigung geht fehl.
1.7 Verwertbarkeit der Beweismittel aus Zwangsmassnahmen
1.7.1 Die Verteidiger bestreiten die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwertbarkeit der Unterlagen und Erkenntnisse gemäss den Ziffern 9.1 bis 9.13 der Anklageschrift (GPS-Erfassung, Audio- und Videoüberwachung, Janus-PV Abfragen, verdeckter Ermittler, Telefon- und Faxüberwachung, Zufallsfunde [cl. 138 pag. 138.920.9–11]). Es habe am dringenden Tatverdacht und an der Verhältnismässigkeit für die Anordnung der Zwangsmassnahmen gefehlt. Die Zwangsmassnahmen hätten nicht nebeneinander angeordnet werden dürfen. Schliesslich seien bereits andere Untersuchungshandlungen im Kanton Solothurn gegen A1 wegen Förderung der Prostitution erfolgreich gewesen (cl. 138 pag. 138.920.54).
1.7.2 a) Die Zulässigkeit der Telefonkontrollen und der Audio- und Videoüberwachung sowie der daraus gewonnenen Beweise beurteilen sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Gemäss Art. 66 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 9 Anklagegrundsatz - 1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
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1 | Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. |
2 | Das Strafbefehls- und das Übertretungsstrafverfahren bleiben vorbehalten. |
SR 780.1 Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) BÜPF Art. 3 Überwachungsdienst - 1 Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
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1 | Der Bund betreibt einen Dienst für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gemäss Artikel 269 der Strafprozessordnung (StPO)10 (Dienst). |
2 | Der Dienst erfüllt seine Aufgaben selbstständig. Er ist weisungsungebunden und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nur administrativ zugeordnet. |
3 | Die im Post- und Fernmeldewesen zuständigen Konzessions- und Aufsichtsbehörden, die Strafverfolgungsbehörden und der Dienst arbeiten in dessen Aufgabenbereich zusammen. |
b) Die Bundesanwaltschaft ordnete am 25. Januar 2005 die erste Telefonkontrolle gegen A1 an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (cl. 18 pag. 9.5.5 ff.). Dem Gesuch lagen der Rapport der BKP vom 9. Dezember 2004 sowie die Berichterstattung der BKP vom 18. Januar 2005 bei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass A1 unter falschen Versprechen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit Frauen von der Region Belo Horizonte in die Schweiz gelockt und sogleich in zwei seiner Bordelle gebracht habe. Dort seien sie unter massivsten Zwangsmassnahmen festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden. Der dringende Tatverdacht stützt sich auf diese gerichtspolizeilichen Ermittlungsergebnisse, welche zu Recht die erste Zwangsmassnahme zur Folge hatten (cl. 18 pag. 9.5.16 ff.). Die Verdachtslage hat sich im Laufe der Ermittlungen ständig verdichtet (siehe Entscheide des Präsidenten der I. Beschwerdekammer in cl. 18 pag. 9.5.37 ff.; pag. 9.6.79; cl. 19 pag. 9.7.34; pag. 9.9.27 f.; pag. 9.9.77 f.), nicht zuletzt aufgrund der Aussagen von zahlreichen Opfern, wie beispielsweise derjenigen von B14, wonach A6 (gemeint: A1) ein richtiger Frauenhändler sei (cl. 19 pag. 9.7.17).
c) Am 3. Mai 2005 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Präsidenten der I. Beschwerdekammer um Genehmigung der Aussenvideoüberwachung des Sexsalons Studio C3. In Bezug auf den erstellten dringenden Tatverdacht kann auf Erwägung 1.7.2 b verwiesen werden.
1.7.3 a) Die Rechtmässigkeit des Einsatzes des verdeckten Ermittlers richtet sich nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; durch die StPO aufgehoben; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2011 vom 23. August 2011, E. 2.1). Der Gesetzgeber hat die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene per 1. Januar 2005 geregelt. Bei der mutmasslichen Tat musste es sich um eine sogenannte Katalogtat im Sinne des BVE handeln, was für Menschenhandel und Förderung der Prostitution der Fall war und gemäss neuem Recht der Fall ist (vgl. gemäss Art. 286 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 286 Voraussetzungen - 1 Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: |
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1 | Die Staatsanwaltschaft kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: |
a | der Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden; |
b | die Schwere der Straftat die verdeckte Ermittlung rechtfertigt; und |
c | die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. |
2 | Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: |
a | StGB202: Artikel 111-113, 122, 124, 129, 135, 138-140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182-185bis, 187, 188, 189-191, 193, 193a, 195, 196, 197 Absätze 3-5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis-260sexies, 264-267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies; |
b | Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005204: Artikel 116 Absatz 3 und 118 Absatz 3; |
c | Bundesgesetz vom 22. Juni 2001205 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen: Artikel 24; |
d | Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 1996207: Artikel 33 Absatz 2 und 34-35b; |
e | Kernenergiegesetz vom 21. März 2003208: Artikel 88 Absätze 1 und 2, 89 Absätze 1 und 2 und 90 Absatz 1; |
f | BetmG210: Artikel 19 Absatz 2 sowie 20 Absatz 2; |
g | Güterkontrollgesetz vom 13. Dezember 1996211: Artikel 14 Absatz 2; |
h | Sportförderungsgesetz vom 17. Juni 2011213: Artikel 22 Absatz 2 und 25a Absatz 3; |
i | Waffengesetz vom 20. Juni 1997215: Artikel 33 Absatz 3; |
j | Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000217: Artikel 86 Absätze 2 und 3; |
k | Geldspielgesetz vom 29. September 2017219: Artikel 130 Absatz 2 für die Straftaten nach Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe a; |
l | Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015221: Artikel 74 Absatz 4. |
3 | Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden strafbaren Handlung der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die verdeckte Ermittlung auch zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979222 aufgeführten Straftaten angeordnet werden. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
b) Die Bundesanwaltschaft ordnete mit Datum vom 29. März 2005 den ersten Einsatz des verdeckten Ermittlers an (cl. 17 pag. 9.4.12–13). In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann auf E. 1.7.2 b verwiesen werden. Dem ergänzenden Verlängerungsantrag vom 26. September 2005 lagen weiter die Aussagen der Auskunftsperson B14 vom 10. Dezember 2004 und Amtsberichte des verdeckten Ermittlers vom 5. und 14. September 2005 bei (cl. 17 pag. 9.4.50 ff.). Die Auskunftsperson sagte aus, ihr sei der Pass und das Flugticket durch B48 abgenommen worden, damit sie nicht habe abhauen können (cl. 17 pag. 9.4.73). Man habe ihr gesagt, wenn sie sich weigere, die Arbeit zu verrichten, dann werde sie nach Brasilien zurückgeschickt. Jedoch erst, wenn sie ihre Schulden abgearbeitet habe (cl. 17 pag. 9.4.74). Sie habe nie alleine nach draussen gehen dürfen (cl. 17 pag. 9.4.75). Vom ersten Freier pro Tag, der Fr. 100.– bezahlt habe, seien Fr. 20.– für das Zimmer drauf gegangen, Fr. 50.– für A6 (gemeint: A1) und Fr. 30.– seien dafür verwendet worden, die Schulden abzubezahlen (cl. 17 pag. 9.4.77). Den Amtsberichten ist zu entnehmen, dass den Frauen die Pässe weggenommen wurden (cl. 17 pag. 9.4.93; pag. 9.4.95). Der Tatverdacht hatte sich somit weiter erhärtet.
1.7.4 Am 2. Februar 2005 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 101 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
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1 | Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt. |
2 | Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen. |
3 | Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird. |
4 | Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat. |
1.7.5 a) In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen bzw. verdeckten Ermittlungsmassnahmen (E. 1.7.2 b und c; E. 1.7.3 b; E. 1.7.4) ist erforderlich, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
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1 | Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn: |
a | sie gesetzlich vorgesehen sind; |
b | ein hinreichender Tatverdacht vorliegt; |
c | die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können; |
d | die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. |
2 | Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen. |
b) Gerade im Bereich von Straftaten im Rotlichtmilieu sind die genannten Zwangs- bzw. verdeckten Ermittlungsmassnahmen regelmässig – wie auch vorliegend – ein unabdingbares und wirksames Mittel, um die Strukturen der deliktischen Tätigkeiten zu erkennen und aufzudecken. Ohne solche Massnahmen wäre es vorliegend kaum möglich gewesen zu erkennen, ob es sich um ein erlaubtes oder deliktisches Betriebssystem handelt. Aufgrund der verschiedenen Stossrichtungen der Zwangsmassnahmen mussten diese nicht kaskadenartig eingesetzt werden. Erkenntnisse über die Netzwerke in Brasilien und über das soziale Umfeld der Beschuldigten waren fast ausschliesslich durch den verdeckten Ermittler zu gewinnen. Die GPS-Erfassung diente zur Erstellung eines Bewegungsrasters von A1. Mit der Audio- und Videoüberwachung konnte festgestellt werden, wie häufig die Prostituierten das Studio C3 verlassen konnten und wie häufig dieses von Freiern frequentiert wurde. Die Janus-PV Abfragen dienten der Bekanntgabe kriminalpolizeilicher Daten und die verdeckte Ermittlung sowie die Telefon- und Faxüberwachung der Sicherung von Erkenntnissen über das Geschäftsmodell. Die Ermittlungen wären somit ohne den Einsatz der verschiedenen Zwangsmassnahmen aussichtslos gewesen beziehungsweise unverhältnismässig erschwert worden. Schliesslich betraf das damalige Strafverfahren im Kanton Solothurn gegen A1 andere Prostituierte, nämlich fast ausschliesslich solche aus Osteuropa, andere Tatzeiten und Etablissements (siehe Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005 [cl. 47 pag. 18.7.75–147 ff.]). Die Bundesanwaltschaft war also verpflichtet, die vorliegenden Sachverhalte zu untersuchen.
1.7.6 Der Einwand der Verteidiger ist somit unbegründet. Der Antrag ist abzuweisen.
1.8 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von Belastungszeugen
1.8.1 Der Verteidiger von A1 rügt im Zusammenhang mit sämtlichen Zeugen und Auskunftspersonen gemäss den Ziffern A.I.1.–10. der Anklageschrift eine Verletzung des direkten Konfrontationsrechts seines Mandanten (cl. 138 pag. 138.920.21). Der Verteidiger von A2 beanstandet eine Verletzung des direkten Konfrontationsrechts seiner Mandantin in Bezug auf die meisten unter A.III.1.2 lit. e und A.III.2.2 lit. k der Anklageschrift aufgeführten Frauen (cl. 138 pag. 138.920.22).
1.8.2 Ein Angeschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 5 Unentgeltliche Leistungen - Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 5 Unentgeltliche Leistungen - Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich. |
SR 312.5 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) - Opferhilfegesetz OHG Art. 5 Unentgeltliche Leistungen - Die Beratung, die Soforthilfe und die von den Beratungsstellen erbrachte längerfristige Hilfe sind für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern - 1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. |
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1 | Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. |
2 | Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen. |
4 | Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn: |
a | der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder |
b | ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. |
1.8.3 Die Bundesanwaltschaft schränkte das Konfrontationsrecht der Beschuldigten aufgrund der Opfereigenschaft der Frauen ein. Zahlreiche Frauen sagten aus, dass sie Angst vor A1 hätten (cl. 22 pag. 12.1.1 betr. B11; pag. 12.2.3 betr. B14; pag. 12.3.20 betr. B1; pag. 12.4.25 betr. B2; pag. 12.5.47 betr. B3; cl. 23 pag. 12.6.24 betr. B4; pag. 12.8.22 betr. B6; pag. 12.9.45 betr. B7; pag. 12.10.19 betr. B8; pag. 12.12.15 betr. B12; cl. 18 pag. 12.51.3 betr. B15, usw.). Den aufgezeichneten Telefonkontrollen ist zu entnehmen, wie A1 konkrete Anweisungen gab, die Frauen zu bedrohen oder schlecht zu behandeln: „Wichtig ist, das A5 ihr heute Abend Angst macht, dass, wenn sie etwas macht, ihre Mutter und Vater nicht mehr leben werden!“ (cl. 102 pag. 51.257). „Und dann behandelst…behandelst du sie schlecht! Mit dem Fuss in den Arsch!“ (cl. 105 pag. 54.221). Insoweit ist begründet und damit erstellt, dass viele Prostituierte vor A1 Angst haben konnten und hatten. Angesichts der zahlreichen Einvernahmeprotokolle der Zeuginnen und Auskunftspersonen wird aber vorliegend über die Verwertbarkeit, sofern von Relevanz, erst im Rahmen der Beweiswürdigung abschliessend zu entscheiden sein.
1.9 Verwertbarkeit der Amtsberichte des verdeckten Ermittlers
1.9.1 Die Verteidiger von A1 und A3 rügen im Zusammenhang mit dem verdeckten Ermittler eine Verletzung des Konfrontationsrechts ihrer Mandanten (cl. 138 pag. 138.920.21 f.). Die Konfrontation habe zudem unverdeckt zu erfolgen (cl. 138 pag. 138.920.64).
1.9.2 In Bezug auf den Anspruch des Beschuldigten auf die Befragung von Belastungszeugen kann auf Erwägung 1.8.2 verwiesen werden. Die Rechtsprechung anerkennt die Interessen für die Geheimhaltung der Identität von Zeugen. Ebenso ist ein Schutzbedürfnis von V-Personen anerkannt, damit sie auch nach abgeschlossenem Verfahren noch weiterhin im Dienste der Polizei eingesetzt werden können (BGE 125 I 127 E. 6d cc). Hinsichtlich des anwendbaren Rechts in Bezug auf die Vertraulichkeitszusage gegenüber einem verdeckten Ermittler gelten die Ausführungen in Erwägung 1.7.3 a analog. Art. 23 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 152 Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern - 1 Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. |
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1 | Die Strafbehörden wahren die Persönlichkeitsrechte des Opfers auf allen Stufen des Verfahrens. |
2 | Das Opfer kann sich bei allen Verfahrenshandlungen ausser von seinem Rechtsbeistand von einer Vertrauensperson begleiten lassen. |
3 | Die Strafbehörden vermeiden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstaben b und d einvernehmen. |
4 | Eine Gegenüberstellung kann angeordnet werden, wenn: |
a | der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann; oder |
b | ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert. |
1.9.3 Der verdeckte Ermittler wurde am 1. September 2009 parteiöffentlich einvernommen (cl. 28 pag. 12.53.3 ff.). Rechtsanwalt Rolf Liniger erschien nicht, obwohl ihm die Einvernahme angezeigt worden war. Die Einvernahme erfolgte per Videoübertragung. Der verdeckte Ermittler war abgeschirmt und seine Stimme technisch verändert (cl. 28 pag. 12.53.26). Die Verteidiger konnten Fragen stellen. Mit Verfügung vom 2. November 2011 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, die Akten zu ergänzen (cl. 37 pag. 16.01.311). Die Parteien beantragten keine weiteren Beweismassnahmen. Mit Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 19. Juli 2011 wurde auf die Einvernahme des verdeckten Ermittlers verzichtet, worauf die Parteien nicht reagiert und eine erneute Befragung beantragt haben. Die Parteien hatten während des ganzen Verfahrens Akteneinsicht zum Einsatz des verdeckten Ermittlers und den Amtsberichten und konnten Anträge stellen. Diese Massnahmen waren ausreichend, um die optische und akustische Verdeckung des verdeckten Ermittlers zu kompensieren. Schliesslich hat sich an der Hauptverhandlung nichts ergeben, was die Zuverlässigkeit der Amtsberichte des verdeckten Ermittlers in Zweifel gezogen hat. Soweit sich die Anträge nicht auf Sachverhalte aus der Hauptverhandlung beziehen, sondern auf Parteirechte der Beschuldigten im generellen, wussten die Verteidiger schon seit mehr als vier Monaten vor dem zweiten Teil der Hauptverhandlung, dass keine weitere Einvernahme des verdeckten Ermittlers stattfinden würde. Die Anträge sind somit verspätet und unbegründet. Da die Bedingungen für die Verschleierung des verdeckten Ermittlers gegeben sind (E. 1.9.2), ist es zudem ausgeschlossen, ihn ohne die Zusicherung einer solchen einzuvernehmen. Auch bilden die Aussagen und Amtsberichte des verdeckten Ermittlers nicht das ausschlaggebende Beweismittel. Die Erkenntnisse des verdeckten Ermittlers sind somit verwertbar. Die Anträge sind abzuweisen.
1.10 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten
1.10.1 Der Verteidiger von A1 rügt im Zusammenhang mit den Einvernahmen der Mitbeschuldigten A4 und A5 eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Er beantragt, die beiden Mitbeschuldigten seien in direkter Konfrontation mit A1 einzuvernehmen (cl. 138 pag. 138.920.21).
1.10.2 A1 hat auf eine Konfrontation anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten verzichtet (cl. 36 pag. 16.01.119). Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts ist somit unbegründet.
1.11 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle im Zusammenhang mit dem Fraueninformationszentrum (nachfolgend: FIZ)
1.11.1 Die Verteidiger von A1, A2 und A3 machen ein Verwertungsverbot betreffend die belastenden Aussagen der Frauen geltend, welche beim FIZ waren (cl. 138 pag. 138.920.232; pag. 138.920.297; pag. 138.920.322). Die Mitarbeiterinnen des FIZ hätten die Frauen vor den Einvernahmen beeinflusst.
1.11.2 Die ersten Aussagen einiger Frauen weichen von den späteren ab. So sagte B5 in der Einvernahme vom 28. März 2006 aus, sie habe alles freiwillig gemacht und sei weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden (cl. 23 pag. 12.7.6). Bei der zweiten Einvernahme vom 4. April 2006 sagte sie aus, dass sie nicht aus dem Haus hätten gehen oder telefonieren dürfen (cl. 23 pag. 12.7.24). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. April 2006 kam zur Sprache, dass sie zwischen der ersten und zweiten Einvernahme mit Vertreterinnen des FIZ gesprochen habe (cl. 23 pag. 12.7.45). Ein ähnlich widersprüchliches Aussageverhalten zeigt dasjenige von B7, welche bei der zweiten Aussage vom 4. April 2006 in Bezug auf ihre erste Einvernahme sagte, dass sie alles ändern möchte (cl. 23 pag. 12.9.30). Als Frau B16 und Frau B17 als Vertreterinnen vom FIZ mit dem Vorwurf einer allfälligen Beeinflussung konfrontiert wurden, sagten sie aus, dass sie den Frauen keine Empfehlungen abgegeben hätten, was auszusagen sei (cl. 25 pag. 12.33.8; pag. 12.34.7). Frau B17 gab an, sie habe den Frauen geraten, die Wahrheit zu sagen (cl. 25 pag. 12.34.7). Die Aussagen der Mitarbeiterinnen des FIZ sind glaubwürdig und decken sich mit der Aussage der Auskunftsperson B5, wonach ihr niemand gesagt habe, was sie bei der zweiten Einvernahme vom 4. April 2006 aussagen solle (cl. 23 pag. 12.7.45). Die Gründe für die widersprüchlichen Aussagen sind folgende: B12 sagte am 5. April 2006 aus, dass sie ihre Aussage vom letzten Mal ändern möchte. Sie habe Angst gehabt, dass ihrer Familie etwas passiere (cl. 24 pag. 12.12.24). B15 sagte aus, als sie noch als Prostituierte bei A1 gearbeitet habe, sei sie von ihm klar instruiert worden, was sie im Falle einer Polizeikontrolle auszusagen hätte (cl. 28 pag. 12.51.11). B1 sagte ebenfalls aus, sie sei im Hinblick auf Polizeikontrollen von A1 instruiert worden (cl. 22 pag. 13.3.11). B7 sagte aus, A1 habe gesagt, dass es sich nicht lohnen würde, die Wahrheit zu sagen, dass die Polizei schlecht und böse sei und die Polizei sie sicher misshandeln würde (cl. 23 pag. 12.9.44). Die Gründe für das widersprüchliche Aussageverhalten der Prostituierten sind somit die – angsteinflössenden – Instruktionen A1s, an welche sich die Frauen zunächst gehalten und sich offenbar erst später dazu entschieden haben, vermutlich
nachdem sie Vertrauen zu den Behörden und zum Verfahren gefasst hatten, A1 mit ihren Aussagen zu belasten. Die bei zahlreichen Frauen nachzuweisenden Veränderungen der Aussagen von der ersten zur zweiten Einvernahme sind somit plausibel erklärbar und kein Hinweis darauf, dass die zweiten, belastenden Aussagen auf Instruktion der Mitarbeiterinnen des FIZ erfolgten. Angesichts der zahlreichen Einvernahmen der Frauen, welche sich vom FIZ beraten liessen, wird aber vorliegend über die Verwertbarkeit der Protokolle, sofern von Relevanz, erst im Rahmen der Beweiswürdigung abschliessend zu entscheiden sein. (Die Beweisanträge sind – wie sich zeigen wird – abzuweisen.)
2. Vorbemerkungen zu den Anklagepunkten I.1 – 5 (A1), III.1 – 3 A2, IV.1 – 2 A3, V.1 – 3 A4, VI.1 – 3 A5); tatbestandsbegründende Elemente des Geschäfts; generelle Beweiswürdigung
2.1 Allgemeines: Die Geschädigten (Opfer) der genannten Anklagepunkte sind alles Frauen, welche sich in bestimmten Studios prostituierten. Dabei sollen sie von den Beschuldigten in unterschiedlicher Art und Intensität strafbar behandelt worden sein. Die Anklage geht davon aus, dass die Handlungen, die Gegenstand der Anklage sind, systematisch im Rahmen eines bestimmten Geschäftsmodells begangen wurden. Entsprechend beschreibt die Anklage in den Anklagepunkten Förderung der Prostitution und Menschenhandel zum Nachteil von über 140 Frauen, die vorgeworfenen Handlungen bei 37 dieser Frauen generell und zugleich mit einem Katalog von Einzelkriterien, welche die Strafbarkeit begründen können, bei den übrigen Frauen lässt die Anklage den konkreten Detailsachverhalt offen und umschreibt diesen nur generell; diesbezüglich wurden auch keine Einvernahmen mit den je betroffenen Frauen, von welchen in den meisten Fällen nur ein Name bekannt ist, durchgeführt. Betreffend weiterer fünf Frauen in den Anklagepunkten I.1 – 3 (A1) und III.1 (A2) erfolgt die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens in traditioneller Weise, d.h. individualisiert und konkret. Es ist deshalb angezeigt, die Eckpfeiler der Anklage in diesen Punkten vorab zu prüfen.
2.2 Aufbau der Anklage
2.2.1 Die Anklagepunkte I.1 und I.2 betreffend A1 sind auch die chronologisch ersten Sachverhalte der Anklage, welche die Problematik des Prostitutionsgewerbes betreffen. Sie sind traditionell aufgebaut, was heisst, dass ein vollständiger Lebenssachverhalt geschildert wird, der sich auf zwei Frauen aus Kolumbien bezieht und sich in der ersten Hälfte des Jahres 2001 abgespielt haben soll; er wird unter dem Aspekt der Freiheitsberaubung (Anklagepunkt I.1) und unter dem Aspekt der Förderung der Prostitution (Anklagepunkt I.2) dargestellt.
2.2.2 Daran schliessen sich chronologisch nicht der Anklagepunkt A1 I.3 (A2 III.1) an, sondern die Anklagepunkte A1 I.4 und I.5 (und A2 III.2 und III.3, A3 IV.1 und IV.2, A4 V.1 und V.2 und A5 VI.1 und VI.2), die als Hauptanklagepunkte anzusehen sind. Diese Anklagepunkte, soweit sie A1, A2 und A3 betreffen, beziehen sich auf die gesamte Periode ab Anfang Juli 2001 bis zur Verhaftung von A1, A3, A4 und A5 am 28. März 2006. Soweit diese Anklagepunkte A4 betreffen, beziehen sie sich auf die Periode Februar 2005 bis 28. März 2006, bei A5 auf die Periode August 2004 bis 28. März 2006.
2.2.3 Die Anklagepunkte I.4 und I.5 (für die anderen Beschuldigten ergänzt in den genannten Anklagepunkten, die im folgenden der Übersichtlichkeit halber nicht mehr genannt werden) folgen einem System, das sich nicht in einfacher Weise erschliesst: Zuerst werden im Punkt I.4 der Anklage 37 Frauen genannt, von welchen bekannt ist, wann sie in welchem Studio gearbeitet haben. Die sie betreffenden strafbarkeitsbegründenden Kriterien schildert die Anklage generell; und individualisiert sie in den Anhängen 1 und 2 der Anklage jeweils als Matrix. Danach folgen 105 Frauen von welchen nur bekannt ist, dass sie nach dem gleichen Schema in die Schweiz kamen: Dass also ihre Tickets beim Reisebüro C12 gebucht und A1 in Rechnung gestellt worden waren, und dass für sie Geldbeträge namens A1 nach Brasilien überwiesen wurden (cl. 119 pag. 68.396 ff.), wobei die mit diesen Geschäften beim Reisebüro und beim Moneytransmitter befassten Personen mit jenen Fällen, die die anderen 37 Fälle betreffen, identisch waren.
2.2.4 Zwischen der Aufzählung dieser beiden „Gruppierungen“ von Frauen, hält die Anklage fest, dass sich die nachstehend unter Ziffer I.4.2 beschriebenen Tathandlungen bezüglich der 37 Frauen teilweise gemäss einer Liste im Anhang 1 zuordnen lassen. Anklagepunkt I.5.2 (Menschenhandel) verweist mit Bezug auf die betroffenen Frauen auf Ziffer I.4 (Förderung der Prostitution) und ebenfalls darauf, dass sich die in dieser Ziffer (I.5.2) beschriebenen Tathandlungen teilweise gemäss einer Liste in Anhang 2 zuordnen lassen. Als Anhänge 1 und 2 finden sich Listen, welche die einzelnen Elemente mit der, mit wenigen Ausnahmen, selben Nummerierung wie im betreffenden Vorwurf erwähnen (z.B. I.4.2.1 a, b, oder I.4.2.2 y, z, aa, bb etc.). Die Elemente werden gemäss einer Matrix auf die 37 Frauen verteilt. Die Anklagepunkte I.4.2.1 (Zuführung), I.4.2.2 (Beeinträchtigung) und I.4.2.3 (Festhalten) verzichten darauf, die jeweils betroffenen Frauen noch einmal zu nennen.
2.2.5 Man könnte nun annehmen, damit habe die Anklage in übersichtlicher Art für jede der 37 Frauen die Vorwürfe so dargestellt, dass klar ist, ob sie sich auf alle Varianten der Förderung der Prostitution (Zuführung, Beeinträchtigung, Festhalten) oder nur auf einen Teil davon bezieht. Würde die Liste gemäss Anhang 1 indessen so verstanden, dass nur diejenigen Elemente vorgeworfen werden, die dort auch individualisiert vermerkt sind, würde das auch bedeuten, dass die Anklage mit Bezug auf die 105 auf der Liste nicht erscheinenden Frauen gar keinen Vorwurf enthält. Es kann insoweit geschlossen werden, dass unter den Anklagepunkten I.4 und I.5, und nur unter diesen, die Staatsanwaltschaft des Bundes davon ausgeht, es gehe hier allgemein um die Bestrafung eines unzulässigen Geschäftsgebarens in einem bestimmten Zeitraum. Dazu passt, dass die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die erwähnte Liste festhält, damit liessen sich die beschriebenen Tathandlungen teilweise bezüglich der 37 genannten Frauen zuordnen. Sie geht offenbar davon aus, dass dies nicht zwingend der Fall gewesen sein muss. Geht man indessen davon aus, dass unter den Anklagepunkten I.4 und I.5 über 140-fache Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw. die Freiheit einzelner Personen angeklagt sein müssen, erscheint diese Sichtweise der Anklage als zumindest problematisch. Die Anklage erscheint insoweit als Mischung von akribischer Zuordnung einzelner Elemente auf einzelne Tatbestandsvarianten einerseits und einem pauschalisierten Vorwurf andererseits. Dass die Anklage dennoch beurteilt werden kann, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. An dieser Stelle kann jedenfalls bereits festgehalten werden, dass auf die Anklage betreffend die 105 Frauen, über die, ausser ihren Namen, keine konkreten Informationen vorgebracht werden – insbesondere nicht über den Zeitraum der behaupteten Prostitution und über das Studio, in dem diese ausgeübt worden sein soll – nicht eingetreten werden kann.
2.3 Stellungnahme der Beschuldigten zum angeklagten Prostitutionsgeschäft im Grundsatz; Bemerkungen zum Beweiswert ihrer Aussagen
2.3.1 Der Beschuldigte A1 bestreitet die Anklage in vielen relevanten Teilen. So brachte er im Verfahren mehrfach vor, die Frauen hätten sich selbst organisiert, sie seien freiwillig gekommen im Wissen darum, welche Arbeit sie in der Schweiz erwarte. Er hätte deren Reise nicht organisiert. Die Frauen hätten selbst bestimmt, wann sie arbeiten wollten. Sie hätten auch jederzeit wieder gehen können. Pässe und Tickets seien nur aufbewahrt und nicht weggeschlossen worden. Grundsätzlich sei er nur Angestellter der C13 AG gewesen, die sich auf die Vermietung von Liegenschaften, in denen Prostitution betrieben worden sei, spezialisiert habe. Der Beschuldigte A1 gibt zu, einzelne Studios in der Schlussphase selbst geführt zu haben, dass die Frauen bei der Ankunft Schulden in der Höhe von ca. Fr. 9'000.– (cl. 30 pag. 13.1.510; cl. 138 pag. 138.930.51) gehabt hätten und dass das Abrechnungsschema 50% : (50% - Fr. 20.– [cl. 138 pag. 138.930.52]) betragen habe, wobei seine 50% immer an ihn gefallen seien und die Frauen die Schulden zunächst mit den ihnen zustehenden 50% abzüglich der Fr. 20.– pro Tag hätten abzahlen müssen, bevor sie etwas verdient hätten. Er bestreitet auch nicht, dass sich die Frauen illegal in der Schweiz aufgehalten bzw. sich illegal als "Touristinnen" prostituiert hätten. Soweit der Beschuldigte A1, entgegen zahlreichen verwertbaren Beweismitteln, pauschal bestreitet, die in den Studios beschäftigten Frauen seien durch von ihm verantwortete Geschäftspraktiken in ihrer sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt worden, sind seine Aussagen unglaubwürdig; deren Beweiswert insofern gering. Einzelne Bestreitungen, etwa hinsichtlich dem Zweck der Videokameras, sind nicht a priori unplausibel und werden deshalb im Einzelnen zu prüfen sein (siehe E. 2.15).
2.3.2 Die Beschuldigte A2 gibt grundsätzlich alle Vorwürfe zu. Sie ist neben A1 die am stärksten in die angeklagten Handlungen involvierte beschuldigte Person. Sie fungierte zumindest faktisch als dessen Stellvertreterin, insbesondere auch, weil sie portugiesischer Muttersprache ist und sich deshalb problemlos mit den Brasilianerinnen verständigen und unterhalten konnte. Ein gewisses Interesse, ihre Rolle zu relativieren, darf angenommen werden. Andere Faktoren, welche ihre Aussagen verfälschen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre Aussagen sind daher grundsätzlich von hohem Beweiswert.
2.3.3 Der Beschuldigte A3 ist ein Kollege oder Freund des Beschuldigten A1. Sie kennen sich seit 25 Jahren, als Letzterer noch eine Metzgerei führte (vgl. cl. 31 pag. 13.02.043). Die beiden waren in der relevanten Zeit im selben Verein engagiert und gingen auch immer wieder zusammen essen. A3 verkehrte teils als Kunde in den hier interessierenden Etablissements, teils nahm er untergeordnete Verrichtungen für A1 vor oder erbrachte kleinere Dienstleistungen für die Frauen wie Einkäufe, Chauffeurdienste oder Transporte. Vom genauen Funktionieren der Betriebe A1s will er nichts gewusst haben, sondern nur in Ansätzen, was nicht unwahrscheinlich sein dürfte. A3 vermeidet es grundsätzlich, A1 zu belasten. Wo er es trotzdem tut, ist der Beweiswert seiner Angaben hoch.
2.3.4 Die Beschuldigte A4 gibt alle Vorwürfe zu. Sie arbeitete zunächst als Prostituierte wie auch die anderen hier als Geschädigte aufgeführten Frauen. Sie wurde aber später zur Insiderin, als sie die Rolle der sogenannten Hausverantwortlichen übernahm. Damit wurde sie in die inkriminierten Handlungen involviert. Nach eigener, von anderen bestätigter Aussage war sie auch die Geliebte von A1. Ihre Aussagen sind grundsätzlich von hohem Beweiswert. Sie dürfte ein gewisses Interesse haben, sich primär als A1s Werkzeug darzustellen, was unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar erscheint. Auf der anderen Seite hat sie auch ein gewisses Interesse daran, umfassend beurteilt zu werden, weil sie – offenbar – auch eine Verurteilung in Brasilien zu befürchten hat.
2.3.5 Für die Beschuldigte A5 gilt ähnliches wie oben für A4. Auch sie war als Insiderin, jedoch ohne persönliche Bindungen zu A1, in die inkriminierten Handlungen involviert, insbesondere indem sie die brasilianischen Frauen teilweise für A1 rekrutierte, wenn sie sich in der Heimat aufhielt. Ihre Kompetenzen im Bereich der Führung des Prostitutionsgeschäfts und der Studiokontrolle waren aber insgesamt geringer als diejenigen von A4 (E. 2.18.5).
2.4 Übrige Beweismittel
2.4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hatten die Beschuldigten bei zahlreichen im Vorverfahren befragten Zeugen und Auskunftspersonen nie die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Verwertung solcher Aussagen durch das Gericht als Hauptbeweise ist ausgeschlossen oder als Nebenbeweise nur sehr beschränkt zulässig. Das Gericht verzichtet im Folgenden darauf, Einvernahmen von Personen zu Lasten des Beschuldigten A1 beizuziehen, bei welchen er das Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte. Bei gewissen Personen konnte zwar A1 das Konfrontationsrecht ausüben, nicht aber A2. Diesen Umstand hat das Gericht nicht berücksichtigt, da in ihrem Fall auf allenfalls eingeschränkt verwertbare Aussagen nicht Bezug genommen werden muss: Es kann insoweit auf ihr umfassendes, wenn auch in der Hauptverhandlung leicht relativiertes Geständnis sowie auf Einvernahmen der anlässlich der Hauptverhandlung befragten Auskunftspersonen abgestellt werden, welche das Geständnis im Grundsatz bestätigten.
2.4.2 Die nicht zu Lasten des Beschuldigten A1 herangezogenen Personenbeweise werden indessen auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, weil sie in den entscheidenden Punkten nicht glaubhaft sind, so jedenfalls in Bezug auf die Anklagepunkte I.4 und I.5 (anders in Bezug auf die Geschädigten im Fall I.1 bzw. I.2, soweit diese entlastend angeben, sie hätten das Studio C3 verlassen können (cl. 80 pag. 29.0201, Aussage B18; cl. 80 pag. 29.0244, Aussage B19); diesbezüglich trifft das nachfolgende Argument nicht zu). Es handelt sich um diejenigen ersten Aussagen von Geschädigten, mit welchen A1 nicht konfrontiert worden ist. Es ist erwiesen, dass die Frauen mindestens in der Regel instruiert worden sind, was sie bei einer Einvernahme durch die Polizei zu sagen hätten (vgl. E. 1.11.2). Die Beschuldigte A4 gibt dazu an: „Ganz konkret musste man aussagen, dass man keine Schulden abbezahlen musste, dass man nie den Namen A1 erwähnen sollte, dass man freiwillig in die Schweiz gekommen ist und dass man sein Ticket selbst finanziert hat. Weiter musste man sagen, dass man sich frei bewegen konnte und dass Inhaber des Betriebes eine so genannte B20 war.“ (EV vom 30. April 2007, cl. 32 pag. 13.03.233). Diese Angabe ist mehrfach bestätigt worden, insbesondere auch von Frauen, die gerade damit begründet haben, weshalb sie in der ersten Befragung so aussagten und ihr Aussageverhalten in oder ab der zweiten Einvernahme änderten (vgl. zu den Gründen der geänderten Aussagen die EV von B12 vom 5. April 2006 [cl. 24 pag. 12.12.24] sowie die EV von B15 vom 13. August 2007 [cl. 28 pag. 12.51.11]). Auf Frage zu den Verhaltensregeln bei Polizeikontrollen sagte B4 aus, A6 (gemeint: A1) und A4 hätten mehrmals wiederholt, dass sie hätten sagen sollen, dass sie von A6 noch nie etwas gehört und ihn auch nicht gesehen hätten. Auf die Frage, wem das Etablissement gehöre, hätten sie antworten sollen, es gehöre einer B21 (cl. 23 pag. 12.06.30).
2.4.3 Im Übrigen stellt das Gericht betreffend den Beschuldigten A1 auf alle Einvernahmen ab, für welche er die Gelegenheit hatte oder gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen, insbesondere auch auf sämtliche Aussagen, die in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Für die anderen Beschuldigten werden Fragen der Beweisverwertung erforderlichenfalls, wo aufgeworfen bzw. von Amtes wegen zu prüfen, im konkreten Einzelfall erörtert.
2.5 Zum Vorgehen
2.5.1 Der Hauptanklagesachverhalt ist in den primär nach rechtlichem Gesichtspunkt unterschiedenen Anklagepunkten I.4 und I.5 betreffend A1 sowie in den vollständig entsprechenden einschlägigen Anklagepunkten für die übrigen Beschuldigten geschildert. Im Anklagepunkt I.1 und I.2 geht es um einen auch in rechtlicher Hinsicht anders gelagerten, isolierten Einzelfall, der im Übrigen nur A1 betrifft. Im Anklagepunkt I.3 betreffend A1, der eine Entsprechung nur im Punkt II.1 gegen die Beschuldigte A2 hat, handelt es sich um Einzelsachverhalte, die materiell den Anklagepunkten I.4 und I.5 entsprechen und deren separate Behandlung in der Anklage sich aus der Verfahrensgenese ergibt (in diesen Punkten wurde ursprünglich ein kantonales Verfahren geführt). Es drängt sich deshalb auf, die alle Beschuldigten betreffenden Hauptanklagepunkte I.4 und I.5 sowie deren Entsprechungen zu behandeln und erst anschliessend auf Punkt I.3 bzw. II.1 und schliesslich auf die Punkte I.1 und I.2 einzugehen.
2.5.2 Die Anklage behandelt die Themenkomplexe Förderung der Prostitution und Menschenhandel nach rechtlichen Kriterien, unterschieden in den Anklagepunkten I.4 und I.5, wobei in Punkt I.4 der Sachverhalt zusätzlich nach den drei Tatbestandsvarianten von Art. 195 Abs. 2 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
|
1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Zunächst werden die vorgeworfenen Verhaltensweisen und die Kriterien, welche die Strafbarkeit begründen sollen, identifiziert. Diese sollen die Grundpfeiler des Geschäftsmodells gebildet haben; sodann wird nach deren Beweis gefragt. Allenfalls sind einzelne Sachverhaltselemente in Einzelfällen zu prüfen. Sodann sind die Rollen zu bestimmen, welche die Beschuldigten innerhalb des inkriminierten Geschäfts wahrgenommen haben. Schliesslich sind diese Kriterien im Falle von deren Beweis zu subsumieren.
2.6 Identifikation der relevanten, zum System gehörenden Verhaltensweisen bzw. Merkmale des Geschäftsmodells; als solche sind anzusehen:
a) Allen betroffenen Frauen aus Brasilien wurde die Reise in die Schweiz ausschliesslich ermöglicht, um hier in den Studios des Beschuldigten A1 als Prostituierte zu arbeiten;
b) Alle Frauen stammten, wenn sie nicht eigentlich arm waren, mindestens aus einem wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld in Brasilien, waren mittellos und brachten keine Deutschkenntnisse mit;
c) A1 sorgte direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen das Flugticket in der Schweiz organisiert und bezahlt wurde und in Brasilien von diesen mittels mitgeteiltem Code bezogen werden konnte;
d) A1 sorgte via schweizerischer Finanztransmitter direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen mindestens die notwendigen Auslagen für die Reise vorab in Brasilien erstattet und ein Vorzeigegeld vorab in Brasilien ausgehändigt wurde, damit sie bei der Einreise vortäuschen konnten, als Touristinnen einzureisen. Das Vorzeigegeld mussten sie bei der Ankunft in einem seiner Studios wieder abgeben;
e) Alle Frauen verrichteten ihre Arbeit als Prostituierte in der Schweiz ohne Bewilligung und damit illegal;
f) A1 legte einen Schuldenbetrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 16'000.– fest, den die Frauen durch Prostitution in den Studios von A1 abverdienen mussten, bevor sie selbst einen Teil der Einnahmen für sich behalten konnten. Diese „Schuld“ betrug ein Mehrfaches seiner effektiven Ausgaben von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– für das Flugticket und einige andere Aufwendungen, die A1 im Voraus für die Frauen je bereits bezahlt hatte oder noch bezahlen musste (Reiseauslagen; allenfalls Vermittlungsgebühr).
g) Das Abrechnungsschema für die Einnahmen der Frauen aus Prostitution war wie folgt:
- 50% aller Einnahmen aus der Prostitution standen A1 zu und flossen direkt an ihn oder, wie er es nannte, „gingen an das Haus“ (cl. 29 pag. 13.01.004);
- von den restlichen 50% gingen pro Tag Fr. 20.– unter dem Titel "Werbekosten" zusätzlich an A1;
- der Rest stand der jeweiligen Prostituierten zu; unter dem Titel Tilgung ging auch dieses Geld jedoch an A1 bis die von ihm festgelegte „Schuld“ vollständig getilgt war. Erst danach konnten die Frauen diesen Teil als eigene Einnahmen effektiv als Verdienst behalten. Während der Schuldentilgungsphase erhielten die Frauen von A1 zwar Fr. 100.– pro Woche für laufende Bedürfnisse, Geld das ihnen als Vorschuss auf ihren künftigen Verdienst auf ihre Schuld draufgeschlagen wurde. Nach einiger Zeit konnten diejenigen Frauen, die dies wünschten, Beträge von in der Regel Fr. 300.– nach Hause schicken. Auch dieses Geld wurde ihnen auf ihre Schuld hinzugerechnet.
h) Sämtliche Einnahmen mussten die Frauen an A1 persönlich bzw. an die Hausverantwortlichen zuhanden A1s abgeben. A1 selbst führte wöchentlich Buch darüber, wie gross die gemäss Abrechnungsmodus (lit. g) abzuarbeitende Schuld jeweils noch war.
i) Die Dienstleistungen, welche die Frauen zu erbringen hatten, richteten sich nach einer sogenannten Menuliste, welche auch die verschiedenen Preise für die einzelnen angebotenen Praktiken enthielt. Diese Listen waren in den drei Studios A1s identisch. Die Frauen hatten dabei das Recht, bestimmte Sexualpraktiken zu verweigern.
j) Der Bereich, in dem die Frauen das Geld von den Kunden entgegennahmen, war mit Videokameras überwacht; wo dies nicht der Fall war, wurde durch die Kontrolle der jeweiligen Hausverantwortlichen und durch gegenseitige Kontrolle der Frauen untereinander sicher gestellt, dass die Frauen ihre effektiven Einnahmen abgaben.
k) A1 legte die Öffnungszeiten der Studios und damit die mit den Öffnungszeiten identischen Arbeitszeiten in den Studios fest und zwar wie folgt: Sonntag bis Donnerstag 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie freitags und samstags von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Es gab keine Ruhetage.
2.7 Element a)
2.7.1 Allen betroffenen Frauen aus Brasilien wurde die Reise in die Schweiz ausschliesslich ermöglicht, um hier in den Studios des Beschuldigten A1 als Prostituierte zu arbeiten.
2.7.2 Dieses Element wird von den Beschuldigten als selbstverständlich vorausgesetzt. A1 wehrt sich nur gegen den Vorwurf, den Frauen seien in Brasilien andere Tätigkeiten als die Prostitution in Aussicht gestellt worden: „Jede der Frauen, die gekommen ist, wusste, was sie machen würde“ (cl. 31 pag. 13.02.140, pag. 13.02.506), A2 (cl. 34 pag. 13.05.130) A3 (cl. 31 pag. 13.02.140), A4 (cl. 32 pag. 13.03.182, pag. 13.03.235 f.), A5 (cl. 33 pag. 13.04.100, pag. 13.04.153 f.). Das Element ist erwiesen, ohne dass Aussagen betroffener Frauen zu prüfen wären.
2.8 Element b)
2.8.1 Alle Frauen stammten, wenn sie nicht eigentlich arm waren, mindestens aus einem wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld in Brasilien, waren mittellos und brachten keine Deutschkenntnisse mit.
2.8.2 Der Beschuldigte A1 bestreitet dieses Element im Grundsatz nicht. Er macht nur geltend, er habe mit der Organisation der Frauen gar nichts zu tun gehabt; vielmehr hätten sich die Frauen selber organisiert (z.B. cl. 29 pag. 13.01.015).
Die Beschuldigte A5, die teilweise auch mit der Rekrutierung zu tun hatte, sagte dazu: "Es waren alles Mädchen aus ärmsten Verhältnissen. (Sie beginnt zu weinen). Die meisten Mädchen kamen aus Belo Horizonte oder der Umgebung von Belo Horizonte. Der grösste Teil der Mädchen kam aus der Region von Betim. Dort lebten sie in Favelas. In dieser Region herrscht grosse Armut. Die meisten Familien bestehen aus mehr als 4 Personen. Oft muss eine Mutter alleine für ihre Kinder sorgen oder der älteste Sohn kann allenfalls Geld für den Familienunterhalt verdienen." (EV vom 5. Juli 2006 cl. 33 pag. 13.04.102).
Auch die Beschuldigte A4 geht davon aus, dass die Frauen sich aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus zur Prostitution bereit erklärten (EV vom 12. April 2006, cl. 32 pag. 13.03.043; EV vom 30. April 2007, cl. 32 pag. 13.03.235).
Auch die Beschuldigte A2, die zweimal nach Belo Horizonte gereist war, sagte über die dort rekrutierten Frauen aus: "Man kann sagen, dass diese Mädchen aus ganz armen Verhältnissen stammten, sie hatten schlicht und einfach "Nichts"." (EV vom 18. Oktober 2006, cl. 34 pag. 13.05.025).
Der Beschuldigte A3 sagte über die Verhältnisse dort, allerdings im Zusammenhang mit der Abgabe von Geschenken im Jahre 1996, nicht der Rekrutierung von Prostituierten: "[… ] hat mich zu den Adressen gefahren, wo ich die Geschenke abgab. An 2 Adressen waren schlimmste Wohnverhältnisse. Bei uns würde man nicht einmal einen Hund so halten, eine der Frauen, wo ich Geschenke abgab, wohnte in normalen brasilianischen Verhältnissen. Die anderen Frauen, wo ich die Geschenke abgab, wohnten in ärmsten Verhältnissen." (EV vom 7. April 2006, cl. 31 pag. 13.02.014). "Anlässlich dieser Reise habe ich gesehen, welche Armut bei denen dort herrscht. Die sind nicht nur arm, die sind mausarm." (EV vom 16. Mai 2006, cl. 31 pag. 13.02.069). Anlässlich der Hauptverhandlung hat A3 seine Aussage in gewisser Weise relativiert, aber nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (EV-Protokoll HV, S. 15, cl. 138 pag. 138. 930.046).
Dieses Element wird durch folgende, ausser gegen A2 verwertbare Aussagen von Betroffenen erhärtet: B12 schilderte die äusserst prekären finanziellen Verhältnisse der Familie (cl. 24 pag. 12.12.025); ebenso B4 (cl. 23 pag. 12.06.025); B22 (cl. 24 pag. 12.14.012, bestätigt anlässlich der HV, EV-Protokoll S. 11, cl. 138 pag. 138 930 133); B9 (cl. 24 pag. 12.11.011); B7 (cl. 23 pag. 12.09.31 f.) und B5 (cl. 23 pag. 12.07.25).
2.8.3 Gegenteilige Informationen sind nicht bekannt; gegenteilige Aussagen sind den Akten nicht zu entnehmen. Soweit die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung Fotos von Domizilen von einzelnen Geschädigten, aktuell heruntergeladen aus Google Streetview, einreichte, um darzutun, dass die behauptete Armut der Frauen nicht erstellt sei, lässt sich auch nichts Gegenteiliges für den Zeitpunkt der Rekrutierung herleiten.
2.8.4 Schliesslich ist festzuhalten, was sich aus A1s eigenen Aussagen ergibt. Davon ausgehend, dass, wie vorgebracht, die Frauen in Brasilien korrekt über die Arbeit, die sie erwartete, und die Bedingungen, unter welchen sie arbeiten würden, informiert worden sind, ist zu schliessen, was, wie oben wiedergegeben, auch ausgesagt wurde: Auf dieses Geschäft würde sich nicht einlassen, wer nicht in finanzieller Not ist. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in einem der Etablissements: Die Geschäftsmodalitäten können nur im Interesse von Frauen liegen, die über gar nichts verfügen und für welche bereits die Aussicht, in einigen Monaten vielleicht etwas verdienen zu können, sich bis dahin ohne Lohn zu prostituieren und auf Kredit gelegentlich kleine dreistellige Beträge nach Hause schicken zu können, Motiv für das Bleiben genug ist.
2.8.5 Dieses Element ist somit ebenfalls als erwiesen zu betrachten.
2.9 Die Elemente c) und d) werden wegen ihres engen organisatorischen Konnexes zusammen behandelt.
2.9.1 A1 sorgte direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen das Flugticket in der Schweiz organisiert und bezahlt wurde und in Brasilien von diesen mittels mitgeteiltem Code bezogen werden konnte (oben lit. c).
A1 sorgte via schweizerischer Finanztransmitter direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen mindestens die notwendigen Auslagen für die Reise vorab in Brasilien erstattet und ein Vorzeigegeld vorab in Brasilien ausgehändigt wurden, damit sie bei der Einreise vortäuschen konnten, als Touristinnen einzureisen. Das Vorzeigegeld mussten sie bei der Ankunft in einem seiner Studios wieder abgeben (oben lit. d).
2.9.2 Gemäss eigener Aussage benutzte A1 in den letzten fünf Jahren vor 2006 für Reisebuchungen privat ausschliesslich das Reisebüro C12 (EV vom 17. Oktober 2006, cl. 30, pag. 13.01.314). Über dieses Reisebüro wurden in diesen letzten fünf Jahren auch zahlreiche Flüge von Brasilien in die Schweiz gebucht (BKP Bericht vom 7. Mai 2007, S. 42 ff., cl. 4, pag. 05.01.548 ff., mit Listen in cl. 119 pag. 68.396 ff.). Die Liste ab pag. 05.01.549 ff. gibt diese Namen wieder. Dabei handelt es sich mit einer Ausnahme (B23) ausschliesslich um Namen von Frauen anscheinend brasilianischer Herkunft. Unter den Namen befinden sich auch die meisten derjenigen 37 Frauen, bei denen klar ist, dass sie als Prostituierte in die genannten Studios A1s reisten. Unter den Namen befinden sich aber auch die Beschuldigten A2, A4 und A5. Dagegen fehlen auf der Liste die Privatklägerinnen B8 und B7 sowie die Geschädigten B24, B25 und B14. Dies gilt auch für den Fall, dass unterschiedliche Schreibweisen berücksichtigt werden (z.B. B26).
2.9.3 A1 machte im Vorverfahren geltend, er habe bis im Jahre 2003 nur eine Reise für eine Frau vorfinanziert (offenbar war dies Gegenstand eines anderen Verfahrens). Dann habe er das nie mehr gemacht. Die Frauen hätten andere Frauen organisiert. Die Frauen, die bereits hier gewesen seien, hätten ihm das Geld für die Tickets gegeben. Die Tickets seien dann lediglich auf seinen Namen gelaufen. Die Frauen, die in den Salons gearbeitet hätten, hätten ihm das Geld aber erst später, meist nach Ankunft der Frauen, ausgehändigt, manchmal auch gar nicht. Er wisse, dass er Schulden beim Reisebüro C12 habe und nehme zur Kenntnis, dass es Fr. 60'000.– sein sollen. Er wisse aber nicht, ob dies stimme (EV vom 16. Mai 2006, cl. 29 pag. 13.01.059). Damit bestreitet A1 nicht, dass die via Reisebüro C12 in die Schweiz gereisten brasilianischen Frauen bei ihm später in den betreffenden Studios als Prostituierte gearbeitet haben. Er bestreitet damit auch nicht, dass er die meisten Aufträge für die betreffenden Tickets erteilt hat. (An anderer Stelle hatte er zugestanden, drei bis vier Reisen vorfinanziert zu haben [cl. 29, pag. 13.01.015]; im solothurnischen Verfahren hatte er die Bevorschussung aller Reisekosten zugestanden [cl. 79 pag. 28.200]). Er bestritt im Vorverfahren lediglich, die Einreise vorfinanziert zu haben. Damit begab er sich aber in einen unlösbaren Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen, geht er doch mit dem Schuldenabbausystem gerade selbst davon aus, dass die neu angekommenen Frauen bei ihm reale Schulden hatten. Solche können nur durch Vorfinanzierung des Tickets und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Einreise entstanden sein. In der Hauptverhandlung anerkannte er denn auch, das Flugticket und das Reisegeld vorfinanziert zu haben (cl. 138 pag. 138.930.48; pag. 138.930.53–54).
Der Beschuldigte A3 sagte dazu, A1 habe ihn einmal gefragt, ob er ihm einen Gefallen tun und vom Reisebüro Tickets entgegennehmen könne. Er könne sich diese nicht nach Hause schicken lassen und auch nicht ins Postfach nehmen. A1 habe ihm auch gesagt, er müsse nichts bezahlen, er (gemeint: A1) würde dies alles machen. A1 habe ihn jeweils gefragt, ob die Tickets schon gekommen seien. Nach einiger Zeit sei ihm dann aufgefallen, dass nichts mehr gekommen sei. Damit sei die Sache für ihn (gemeint: A3) erledigt gewesen (EV vom 16. Mai 2006, cl. 31 pag. 13.02.067). Aus den Tickets, welche A3 vorgehalten wurden, ergibt sich, dass dies Ende November, anfangs Dezember 2004 gewesen sein muss.
Die Beschuldigte A4 sagte auf Vorhalt eines abgehörten Telefongesprächs vom 23. Januar 2006 folgendes aus: Sie habe im Auftrag von A6 (gemeint: A1) ein Gespräch mit Frau B27 vom Reisebüro gehabt. Es sei darum gegangen, zwei Tickets abzusagen und ein Flugticket zu bestätigen. Sie habe sehr viele Flugtickets annullieren müssen, etwa sechs oder acht Tickets. Im Maximum habe sie zwei oder drei Tickets bestellen müssen. Normalerweise habe A6 die Tickets bestellt (EV vom 2. Juni 2006, cl. 32 pag.13.03.089 f.). Und weiter im Zusammenhang mit den Flugtickets: Sie könne keine Angaben über die Anzahl machen. Sie habe aber vor allem Codes für die Flugtickets und für Überweisungen von Geld, das am Flughafen habe vorgezeigt werden müssen, durchgegeben (EV vom 23. März 2007, cl. 32 pag. 13.03.202).
Betreffend die Zeit, in der sie für A1 in Brasilien tätig gewesen sei, schilderte die Beschuldigte A5 ihre und die Rolle anderer so: Wenn sie Mädchen gehabt habe, welche in die Schweiz hätten kommen wollen, habe sie A6 (gemeint: A1) ein SMS geschrieben. A6 habe ihr das Geld geschickt und sie habe es beim Unternehmen C14 in Belo Horizonte abholen können. Danach sei sie mit den Mädchen zum Passbüro gegangen, um Pässe zu machen. Danach habe sie die Namen an A4 mitgeteilt. Danach habe sie die Codes für die Tickets von A4 erhalten. In den letzten eineinhalb Jahren ausschliesslich von ihr. Vorher seien es verschiedene Personen gewesen, unter anderem A6 und B28. Auf Frage erklärte sie, sie habe von Geld für Koffern und Dollars gesprochen. Die Dollars seien als Vorzeigegeld für die Einreise gewesen und die Mädchen hätten einen Koffer gebraucht. Sowohl das Geld für die Koffern wie auch die Vorzeigedollars habe ihr A6 gesandt. In der Regel habe sie für Koffer und Vorzeigegeld von A6 Fr. 800.– erhalten. Davon hätte sie USD 500 kaufen sollen, aber manchmal habe es wegen dem Wechselkurs nicht gereicht. Sie habe selber etwa 10 Personen organisiert. Oft seien aber auch nur Geldüberweisungen über sie abgewickelt worden. In solchen Fällen habe sie das Geld an andere Personen weitergeben müssen. Es habe in Brasilien mehrere Personen gegeben, die für A1 Mädchen organisiert hätten. Sie hätte zu drei Organisatorinnen Kontakt gehabt. Es habe aber noch mehr gegeben, die sie nicht gekannt habe. Sie habe pro Mädchen, für welche sie die Reise organisiert habe, Fr. 1'300.– erhalten, davon Fr. 300.– etwa nach 14 Tagen bis einem Monat und die restlichen Fr. 1'000.–, wenn das Mädchen die Schulden abbezahlt gehabt habe (EV vom 31. Mai 2006, cl. 33 pag. 13.04.059 ff.).
2.9.4 B5 sagte aus: Sie sei im November 2003 in die Schweiz gekommen und ins Studio C2 gebracht worden. Im August 2004 sei sie nach Brasilien zurückgekehrt. „Die Idee war, dass ich ein Jahr geblieben wäre. Aber ich hatte so viele Probleme in Brasilien, dass A6 meinte, es wäre besser, wenn ich zurück nach Brasilien gehen würde und von dort aus Frauen organisieren würde. Die Idee von A6 war, dass ich ähnlich wie B29 für ihn arbeite in Brasilien. Ich hätte damals 1300 Franken pro Frau verdient. Meine Funktion wäre gewesen, diese Frauen zu rekrutieren, zu schauen, dass sie ihre Pässe erhalten und ihre Flugtickets und solche Dinge. So hat er mir dies gesagt. Ich habe versucht Frauen zu organisieren, aber ich habe keine gefunden, die der Vorstellung von A6 entsprachen. Er wollte grosse, schlanke Frauen. Er hat auch gesagt, dass es keine schwarzen Frauen sein dürfen. Er hat nicht speziell nach Frauen aus armen Verhältnissen oder nach verschwiegenen Frauen gefragt. Aber Frauen, die hierher kommen aus Brasilien sind sowieso alle arm. Reiche Frauen würden sich nicht darauf einlassen.“ (EV vom 4. April 2006, cl. 23 pag. 12.07.024). Diese detaillierte und glaubhafte Aussage zeigt, dass A1 hinter der Rekrutierung der Frauen stand, auch wenn er diese nicht persönlich vornahm.
Weiter sagte B5: "Ich habe die Telefonnummer von A6 gehabt. Da ich den Rest des Hauses abzahlen wollte, habe ich ihn im 2005 angerufen. Ich wollte schon viel früher wieder zurück in die Schweiz, aber da ich A6 nicht viele Einnahmen brachte, wollte er mich zuerst nicht zurückholen. Es hatte nicht viele Frauen in den Salons, deswegen hat er mir dann gesagt, er schicke mir die Flugtickets. Normalerweise verlangt er pro Ticket 5'000 Franken. Dies ist der Preis, wenn man das zweite Mal kommt. Beim ersten Mal kostet es 13'000 Franken. Dieser Preis steht nicht auf dem Ticket, sondern es handelt sich hier um den Preis, den A6 verlangt. Bei mir hat er das zweite Mal aber 10'900 Franken verlangt. Ich habe die Flugtickets mit einem Code bei dem Reisebüro C15 abholen können. Er hat mir noch 400 Dollar geschickt, mit Moneytransfer C16, welche ich mit auf die Reise nehmen musste." (EV vom 4. April 2006, cl. 23 pag. 12.07.025). Auch diese Aussage, notabene einer Frau, die sich bei ihrer zweiten Einreise direkt an A1 wenden konnte, zeigt unzweifelhaft, dass A1 hinter der Organisation und der Vorfinanzierung von Tickets und Reisegeld stand.
Diese Elemente werden namentlich auch durch folgende Aussagen von Betroffenen erhärtet, die (ausser gegen A2) verwertbar sind. B12 gibt an, dass das Ticket und Geld durch die Beschuldigte A5 organisiert worden sei (cl. 24 pag. 12.12.027 f.). B4 nennt die Beschuldigte A5, die das Ticket und Geld organisiert habe (cl. 23 pag. 12.06.026). B11 sagt, das Ticket und Geld seien durch B30 beschafft worden, sie habe damals noch nicht gewusst, dass eigentlich A6 das Ticket von der Schweiz aus organisiert und den Code übermittelt habe (cl. 22 pag. 12.01.020). B1 gab an, A6 habe das Ticket in der Schweiz organisiert und das Geld sei von A6 an B31 geschickt worden (cl. 22 pag. 12.03.004; pag. 13.03.025). B2 sagte aus, sie habe an den ersten beiden Tagen nicht gearbeitet. Als sie darauf bestanden habe, nach Hause zu fahren, habe A6 gesagt, er sei nicht dazu da, Flugtickets zu finanzieren für Nutten, die mit dem Flugzeug hätten herumfliegen wollen (EV vom 4. April 2006, cl. 22 pag. 12.04.030). Und schliesslich gab B3 an, dass ihr A4 von der Schweiz aus telefonisch mitgeteilt habe, dass A6 das Ticket bestätigt habe und sie habe ihr den Code durchgegeben. Am Telefon habe A4 nur den Namen von A6 erwähnt. Sie, die Aussagende, habe erst in der Schweiz erfahren, wer er sei (EV vom 4. April 2006, cl. 22 pag. 12.05.025 f.).
Schliesslich hatte auch die als Zeugin vor Gericht befragte Mitarbeiterin des Reisebüros C12, Frau B27, keinen Zweifel daran, dass A1 hinter den Reiseorganisationen für brasilianische Frauen stand. So sagte sie unter anderem aus: "Er hat bei uns relativ häufig Flugtickets für Damen aus Brasilien organisiert […]. Herr A1 sagte uns, dass er die Frauen für Kontaktbars einfliegt." (cl. 138 pag. 138 930 082f.).
2.9.5 Flüge und Geldtransfer wurden, soweit ersichtlich, primär oder ausschliesslich über zwei Personen (B32, Chef, und B27) abgewickelt, die unter der Firma C12 ein Reisebüro betrieben und unter den Firmen "C17" und "C18 GmbH" im Money Transmitting tätig waren.
Dabei sagte B27 (EV vom 9. Mai 2006, cl. 24 pag. 12.19.005; anlässlich der HV im Grundsatz bestätigt, cl. 138 pag. 138.930.082 ff.): Flugbuchungen könnten einfach so vorgenommen werden. Für Geldüberweisungen habe ein Geldwäscherei-File angelegt werden müssen. A1 sei zu diesem Zweck persönlich vorbeigekommen, habe A2 mitgebracht und sie als seine Assistentin bzw. Mitarbeiterin vorgestellt. Frau A2 habe in der Folge aber nie Geld überwiesen. Betreffend Geldüberweisungen hat sie angegeben, dass sie einen Zusammenhang mit den Tickets zwar nicht sicher bestätigen, sich aber vorstellen könne. A1 habe es als Reisegeld für Bekannte bzw. Passagiere bezeichnet. A1 habe sich jeweils erkundigt, wie viel er bezahlen müsse, um z.B. Fr. 500.– nach Brasilien zu überweisen. Diesen Betrag habe er dann auf ihr Bankkonto einbezahlt (nach Schilderungen des weiteren technischen Ablaufs). Kurz danach habe A1 sie dann angerufen und den Übermittlungscode erfragt, den man benötigt habe, damit der Endbegünstigte die Auszahlung habe entgegennehmen können. Für diese Geldtransaktionen sei es immer A1 gewesen, der mit ihr Kontakt aufgenommen habe. Auch diese Aussagen hat die Zeugin vor Gericht im Grundsatz bestätigt, auch wenn sie sich an einzelne Details nicht mehr zu erinnern vermochte (cl. 138 pag. 138.930.083). Bei den Flugbuchungen habe A1 und teilweise A2 die Tickets bestellt. Später sei dann A2 durch eine A4 abgelöst worden. Dies sei, so glaube sie, Ende 2004 und anfangs 2005 gewesen. Es habe aber eine Phase gegeben, in der nur A1 Tickets bestellt habe. Auf Frage erklärte sie, dass diejenigen Personen, die auf Rechnung von Herrn A1 Flüge gebucht hätten, "offensichtlich in seinem Auftrag bei uns gebucht" hätten (cl. 138 pag. 138.930.082).
2.9.6 Aus den oben genannten Beweismitteln ergibt sich für das Gericht zweifelsfrei, dass der Beschuldigte A1 hinter der Rekrutierung der in seinen Studios tätigen Frauen aus Brasilien stand und er insbesondere den reisewilligen Frauen die Einreise ermöglichte, indem er Tickets und Reisegeld organisierte. Es erscheint auch klar, dass das Geld dafür nur aus seinem Vermögen stammen konnte. Diese Elemente sind daher erwiesen.
2.10 Element e)
2.10.1 Alle Frauen verrichteten ihre Arbeit als Prostituierte in der Schweiz ohne Bewilligung und damit illegal.
2.10.2 A1 gab in der Voruntersuchung an, die Frauen hätten den Aufenthaltsstatus als Touristinnen gehabt, weil es schwer gewesen sei, eine Arbeitsbewilligung zu bekommen (EV vom 11. April 2006, cl. 29 pag. 13.01.017). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er auf Frage, die Frauen seien für ihn als Touristinnen legal in der Schweiz gewesen (EV-Protokoll HV, S. 47, cl. 138 pag. 138.930.078). Er räumte aber ein, dass nicht versucht worden sei, eine Bewilligung zu erhalten. Die Beschuldigte A2 bestätigte, dass die Frauen keine Bewilligung gehabt hätten, um zu arbeiten. Allerdings sagte sie, man habe keine Bewilligungen erhalten (EV-Protokoll HV, S. 23, cl. 138 pag. 138 930 054).
2.10.3 Dass die Frauen illegal tätig waren und selbst von der Illegalität ihrer Tätigkeit ausgingen oder entsprechend belehrt wurden, ergibt sich aus deren eigenen Aussagen (z.B. B5, cl. 23 pag. 12.07.031; B4, cl. 23 pag. 12.06.008), teilweise bestanden sogar Einreisesperren (für diesbezügliche weitere Belegstellen von Aussagen der Geschädigten und der Beschuldigten, vgl. unten, E. 12, ANAG-Vergehen). Im Übrigen haben alle Frauen das sogenannte Vorzeigegeld vorab überwiesen erhalten, um bei der Einreise einen Status vortäuschen zu können, den sie effektiv nicht hatten.
2.10.4 Das Element ist offensichtlich erfüllt. Keine einzige Frau hatte eine Arbeitsbewilligung. Alle sind als Touristinnen eingereist, um hier als Prostituierte zu arbeiten. Ihre Tätigkeit und damit ihr Aufenthalt waren mithin illegal.
2.11 Element f)
2.11.1 A1 legte einen Schuldenbetrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 16'000.– fest, den die Frauen durch Prostitution in den Studios von A1 abverdienen mussten, bevor sie selbst einen Teil der Einnahmen für sich behalten konnten. Diese „Schuld“ betrug ein Mehrfaches seiner effektiven Ausgaben von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– für das Flugticket und einige andere Aufwendungen, die A1 im Voraus für die Frauen je bereits bezahlt hatte oder noch bezahlen musste (Reiseauslagen; allenfalls Vermittlungsgebühr).
2.11.2 A1 selbst gab am Schluss zu, dass die Schulden so etwa um die Fr. 9'000.– betragen hätten (EV vom 17. Januar 2008, cl. 30 pag. 13.01.510; cl. 138 pag. 138.930.051). Dies, nachdem er anfänglich behauptet hatte, die Schuld habe der effektiven Ausleihung entsprochen und der Betrag, den die Frauen bei ihm ausgeliehen hätten, dürfte sich auf eine Höhe zwischen Fr. 1'200.– und Fr. 4'500.– belaufen haben (EV vom 6. Juli 2006, cl. 29 pag. 13.01.133). Zu Beginn wies er den – von ihm bezeichneten – Vorwurf, die (auferlegten) Schulden hätten Fr. 9'000.– betragen, zurück (EV vom 23. September 2003, cl. 81 pag. 30.044). Später machte er geltend, bei den von den Frauen genannten Beträgen hätte es sich um Reais gehandelt (cl. 29 pag. 13.01.240). Er bestreitet, A2 entsprechende Instruktionen gegeben zu haben. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte A1 schliesslich, dass er die – damit als solche nicht mehr bestrittenen – individuell überhöhten Schuldbeträge auferlegt habe, weil er auch Auslagen für Frauen gehabt habe, die dann nicht gekommen oder ohne für ihn zu arbeiten wieder heimgekehrt seien (cl. 138 pag. 138 930 052).
Die Beschuldigte A2 sagte aus, den Frauen auf Anweisung A1s jeweils Schulden in der Höhe von Fr. 12'000.– bis Fr. 16'000.– mitgeteilt zu haben. Als sie ihn gefragt habe, warum die Schulden so hoch seien, habe er ihr gesagt, das gehe sie nichts an, da dies sein Geschäft sei (cl. 34 pag. 13.05.017, pag. 13.05.028, pag. 13.05.074. pag. 13.05.130, pag. 13.01.325).
Die Beschuldigte A4 sagte nach anfänglichem Leugnen in den früheren Einvernahmen aus, die auferlegten Schulden hätten Fr. 9'000.– bis Fr. 12'000.– betragen. Sie habe die Tageseinnahmen der Frauen entgegengenommen und an A6 weitergeleitet (EV vom 12. Juni 2006, cl. 32 pag. 13.03.111). A6 habe ihr gesagt, sie solle den Frauen einen Schuldenbetrag von Fr. 9'000.– bis Fr. 13'000.– nennen (EV vom 26. Juni 2006, cl. 32 pag. 13.03.130). Sie habe A6 gefragt, warum die Frauen so hohe Schulden hätten. Er habe gesagt, dies sei sein Geschäft, sie solle sich da nicht einmischen (EV vom 17. August 2006, cl. 32 pag. 13.03.140). Sie bestätigte auch, dass die als Schulden auferlegten Kosten und Auslagen in keinem Verhältnis zu den effektiven Kosten und Auslagen gestanden hätten (EV vom 29.09.2006, cl. 32 pag. 13.03.186 f.).
Auch die Beschuldigte A5 bestätigte, dass den Frauen zu hohe "Schulden" auferlegt wurden: "Die Schulden von zwischen Fr. 11'000.– und Fr. 13'000.– waren eh viel zu hoch“ (EV vom 5. Juli 2006, cl. 33 pag. 13.04.099). Wenn ein Mädchen das zweite oder dritte Mal gekommen sei, dann habe sie bei A1 Schulden in der Höhe zwischen Fr. 3000.– und Fr. 6000.– gehabt, je nach Lust und Laune A1s (EV vom 5. Juli 2006, cl. 33 pag. 13.04.102).
2.11.3 Dieses Element wird durch folgende Aussagen von Betroffenen aus dem Vorverfahren erhärtet.
B12 gab an, selbst eine Schuld von Fr. 11'000.– auferlegt erhalten zu haben, und von anderen habe sie erfahren, dass die Schuld in deren Fall Fr. 13'000.– betragen habe (cl. 24 pag. 12.12.031). B4 nennt einen auferlegten Schuldbetrag von Fr. 13'600.– (cl. 23 pag. 12.06.028, pag. 12.06.049) und B5 einen solchen von Fr. 10'900.– (cl. 23 pag. 12.07.026 und 028). B6 musste sich von A1 Fr. 13'600.– als Schuld anrechnen lassen (cl. 23 pag. 12.08.026).
2.11.4 Das Gericht erachtet gestützt auf die genannten Beweismittel als erstellt, dass den Frauen systematisch Schulden zur Abarbeitung auferlegt wurden, die ein Mehrfaches der den Frauen von A1 effektiv für die Reise insgesamt vorgeschossenen Beträge ausmachten (Ticket, Pass, Auslagen für Gepäckstücke, allenfalls Vermittlungsprovisionen). Die effektiven Auslagen A1s beliefen sich in der Regel auf Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.–, die auferlegten Schulden auf jedenfalls mehr als Fr. 9'000.–, in den allermeisten Fällen aber deutlich mehr als Fr. 10'000.–. Das Element ist mithin erwiesen.
2.12 Element g)
Das Abrechnungsschema für die Einnahmen der Frauen aus Prostitution war wie folgt: 50% aller Einnahmen aus der Prostitution standen A1 zu und flossen direkt an ihn. Die anderen 50% gingen unter Abzug von Fr. 20.– pro Tag an die Frauen, wobei dieser Teil bis zur Abzahlung der auferlegten überhöhten Schulden ebenfalls an A1 ging.
2.12.1 Dieses Element wird denn auch von den Beschuldigten A1 (cl. 29 pag. 13.01.004; cl. 30 pag. 13.01.337), A2 (cl. 34 pag. 13.05.028, 13.05.062, 13.05.130), A4 (cl. 32 pag. 13.03.037, 13.03.053, 13.03.193, 13.03.236) und A5 (cl. 33 pag. 13.04.30, 13.04.101, 13.04.154) bestätigt. A3 macht geltend, vom Finanziellen nie etwas gewusst zu haben (cl. 31 pag. 13.02.140). Seine Aussage kann also weder Beweis- noch Gegenbeweismittel sein.
2.12.2 Alle befragten Frauen, die in den Studios A1s arbeiteten, haben diesen Modus, in Einzelfällen mit leichten und erklärbaren Abweichungen, übereinstimmend im Sinne der Anklage und der Geständnisse der Beschuldigten geschildert.
2.12.3 Auch dieses Element ist mithin erwiesen.
2.13 Element h)
Sämtliche Einnahmen mussten die Frauen an A1 persönlich bzw. an die Hausverantwortlichen zuhanden A1s abgeben. A1 selbst führte wöchentlich Buch darüber, wie gross die gemäss Abrechnungsmodus (lit. g) abzuarbeitende Schuld jeweils noch war.
2.13.1 Dieses Element wird von den Beschuldigten A2 (cl. 34 pag. 13.05.028 f., pag. 13.03.040, pag. 13.05.130) A4 (cl. 32 pag. 13.03.058) und A5 bestätigt (cl. 33 pag. 13.04.101). Dabei wird als selbstverständlich vorausgesetzt, dass das Geld in ein mit dem Namen der betreffenden Frau beschriftetes Couvert gelegt werden musste. Die Beschuldigte A2 sagte zudem aus, dass die Frauen gemäss den Anweisungen von A1 auch allfällige Trinkgelder hätten in die Couverts legen müssen. Sie hätte ihnen jedoch gesagt, diese sollten sie behalten. Der Beschuldigte A1 hat dies indirekt – z.B. musste den Frauen pro Woche Fr. 100.– Essensgeld gegeben werden, das auf die Schulden aufgerechnet worden sei – und direkt bestätigt (z.B. EV-Protokoll HV, cl. 138 pag. 138 930 057). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte A1 das "Briefcouvert-System" (cl. 138 pag. 138.930.058; A2 bestätigte an dieser Stelle, die Umschläge entgegengenommen zu haben, A1 habe die Abrechnung gemacht, ebd.).
2.13.2 Ebenfalls in diesem Sinne lauten die Aussagen von betroffenen Frauen: B4 sagte, nein, sie habe nichts bekommen. Sie habe die Fr. 100.–, die sie von einem Kunden bekommen habe, in ein Couvert gesteckt, das von A6 weggenommen worden sei (cl. 23 pag. 12.06.049). B3 führte aus, dass der Kunde vorgängig habe bezahlen müssen und erst anschliessend im oberen Stock bedient worden sei. Das Geld sei in ein speziell angeschriebenes Couvert gelegt und anschliessend in einer Art Kasse oder Schublade deponiert worden (cl. 22 pag. 12.05.008). B6 gab an, die Frauen hätten das Geld selbst verwaltet, indem sie es in ein Couvert gesteckt hätten, auf dem der Name der jeweiligen Frau gestanden sei. Jeden Morgen sei A6 gekommen und habe das Geld abgeholt (cl. 23 pag. 12.08.026). Ebenso äusserten sich B9 (cl. 24 pag. 12.11.026) und B22 (cl. 24 pag. 12.14.012), bestätigt an der HV: "Gezwungen. Man musste es abgeben" (cl. 138 pag. 138 930 129); auch B15 bestätigte den Sachverhalt wenigstens sinngemäss in der Hauptverhandlung (cl. 138 pag. 138.930.143).
2.13.3 Auch dieses Element ist somit als erwiesen zu betrachten.
2.14 Element i)
Die Dienstleistungen, welche die Frauen zu erbringen hatten, richteten sich nach einer sogenannten Menuliste, welche auch die verschiedenen Preise für die einzelnen angebotenen Praktiken enthielt. Diese Listen waren in den drei Studios A1s identisch. Die Frauen hatten dabei das Recht, bestimmte Sexualpraktiken abzulehnen.
2.14.1 Dieses Element wird von allen Beschuldigten bestätigt. A1 gibt an, die neu angekommenen Frauen seien von den Hausverantwortlichen gebrieft worden, indem man ihnen die Preisliste gezeigt habe, und diese instruiert worden seien, wie sie sich allgemein im Salon zu verhalten hätten (EV vom 11. April 2006, cl. 29 pag. 13.03.0016). Er hat dies anlässlich der Hauptverhandlung bestätigt (cl. 138 pag. 138.930.055). A4 (z.B. cl. 32 pag. 13.03.112), A5 (cl. 33 pag. 13.04.017) und A2 (cl. 34 pag. 13.04.003, 13.05.008) bestätigten dies ebenfalls. B22 bestätigte die Verwendung der Menulisten in der Hauptverhandlung (cl. 138 pag. 138.930.129, ebenso B15 (cl. 138 pag. 138.930.142) und B33 (cl. 138 pag. 138.930.102). Laut B4 habe A4 gesagt, sie solle alles machen, was die Freier verlangten (cl. 23 pag. 12.06.0008).
2.14.2 Bei den Hausdurchsuchungen in den Studios C1, C2 und C3 wurde jeweils mindestens je eine Preisliste sichergestellt (C1: cl. 15 pag. 08.04.12 f. Pos. 8 und 23; Studio C3: cl. 14 pag. 08.02.011 Pos. E 1/16; C2: cl. 14 pag. 08.03.021 Pos. 14).
2.14.3 Damit erscheint auch dieses Element erwiesen, ohne dass noch im Einzelnen auf weitere Aussagen von betroffenen Frauen einzugehen wäre. Gegenteilig lautende Aussagen, wonach die Frauen in ihrem Angebot und in der Preisgestaltung frei gewesen wären, liegen keine vor.
2.15 Element j)
Der Bereich, in dem die Frauen das Geld von den Kunden entgegennahmen, war mit Videokameras überwacht; wo dies nicht der Fall war, wurde durch die Kontrolle der jeweiligen Hausverantwortlichen und durch gegenseitige Kontrolle der Frauen untereinander sicher gestellt, dass die Frauen ihre effektiven Einnahmen abgaben.
2.15.1 Der an sich nicht bestrittene Betrieb von Videoanlagen in den öffentlich zugänglichen Räumen bzw. den Eingangsbereichen der Studios wird als bauliche Massnahme ausgegeben, welche der Sicherheit der Frauen gedient habe (so A1 anlässlich der Hauptverhandlung, cl. 138 pag. 138.930.041f.; A2 bestätigt die Existenz der Anlagen, cl. 138 pag. 138.930.061).
2.15.2 Dass es Kameras zur Überwachung gab, wird auch durch Aussagen diverser Betroffener bestätigt (B12, cl. 24 pag. 12.12.009; B2, cl. 22 pag. 12.04.011; ebenso alle anlässlich der Hauptverhandlung befragten betroffenen Frauen, cl. 138 pag. 138.930.95–111, pag. 138.930.123–134, pag. 138.930.135–149). Vom Zweck der Anlage hatten die Frauen verschiedene oder gar keine Vorstellungen; einzelne gaben an, die Anlagen hätten wohl (auch) der Überwachung der Geldübergaben gedient (B2, cl. 22 pag. 12.04.011; so auch auf Frage B15, cl. 138 pag. 138.930.143).
2.15.3 Das Element ist in objektiver Hinsicht erstellt. Die Frauen wussten, dass sie in bestimmten Teilen der Studios mit Kameras überwacht wurden; über den Zweck bzw. die Zwecke, die damit verfolgt wurden, machten sie sich unterschiedliche Vorstellungen.
2.16 Element k)
A1 legte die Öffnungszeiten der Studios und damit die mit den Öffnungszeiten identischen Arbeitszeiten in den Studios fest und zwar wie folgt: Sonntag bis Donnerstag 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie freitags und samstags von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Es gab keine Ruhetage.
2.16.1 A1 bestritt, dass es irgendwelche Arbeitszeiten gegeben habe: Die Arbeitszeit sei nicht geregelt gewesen, eine bestimmte Arbeitszeit habe er nicht vorgegeben (EV vom 11. April 2006, cl. 29 pag. 13.01.017). In der Hauptverhandlung bestätigte er dies und machte weiter geltend, er habe die als solche nicht bestrittenen Öffnungszeiten der Studios von den vorher dort ansässigen Betrieben übernommen (cl. 138 pag. 138.930.056f.). Dagegen sagte die Beschuldigte A4: Sie hätten ihr die Preisliste erklärt und die Arbeitszeiten bekannt gegeben. Von Sonntag bis Donnerstag habe man von 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr und Freitag/Samstag von 11.00 Uhr bis 04.00 Uhr arbeiten müssen (EV vom 12. Juni 2006, cl. 32 pag. 13.03.106, bezieht sich auf ihren ersten Aufenthalt, wo sie als einfache Prostituierte arbeitete). Auch aus den Aussagen der Beschuldigten A5 ergibt sich, dass es Arbeitszeiten gab, welche sie sogar zu kontrollieren hatte. Sie bezeichnet diese allerdings nicht konkret (cl. 33 pag. 13.04.091 und pag. 13.04.157). A2 bestätigte die Angabe von A4 im Grundsatze, ging jedoch davon aus, dass der tägliche Beginn erst um 11.00 Uhr gewesen sei, ausser es wäre schon vorher ein Freier gekommen (cl. 34 pag. 13.05.003) und fügte an: "Sie haben dort gewohnt. Sie hatten keine festen Arbeitszeiten. Sie waren einfach dort." (cl. 138 pag. 138.930.057).
2.16.2 Dieses Element der Öffnungs- bzw. Arbeitszeiten wird durch folgende Aussagen von Betroffenen aus der Voruntersuchung erhärtet: B12: bestätigt die Aussagen von A4 (E. 2.16.1), geht aber davon aus, dass der Arbeitsbeginn jeden Tag um 10.00 Uhr gewesen sei (cl. 24 pag. 12.12.033). B22 gab an, die Zeiten seien 09.00 Uhr bis ca. 24.00 Uhr, von Freitag bis Sonntag von 9.00 Uhr bis 02.00 oder 03.00 Uhr gewesen (cl. 24 pag. 12.14.008 und 12.14.011). B11 sagte aus, es habe diesbezüglich keine Selbstbestimmung gegeben. Die Arbeitszeiten hätten von Montag bis Donnerstag von 09.00 Uhr bis 02.00 Uhr und Freitag bis Sonntag von 11.00 Uhr bis 04.00 Uhr gedauert (EV anonym vom 16. November 2004, cl. 22 pag. 12.01.010, keine abweichenden Aussagen in der EV vom 1. Februar 2004, cl. 22 pag. 12.01.028).
Die drei anlässlich der Hauptverhandlung befragten betroffenen Frauen gaben Folgendes zu Protokoll: B22 gab an, dass es keine festen Arbeitszeiten gegeben habe, hingegen feste Öffnungszeiten. Während der Öffnungszeiten hätten die Frauen anwesend sein müssen, es sei aber möglich gewesen, einkaufen zu gehen. Sie habe im Studio gewohnt und es sei nicht erlaubt gewesen, das Studio zu verlassen (cl. 138 pag. 138.930.129 f.). B33 ihrerseits gab an, sie habe im Studio gewohnt. Sie habe dieses nicht verlassen können, wann sie gewollt habe, weil es Videokameras gegeben habe. Es habe weder feste Arbeits- noch Freizeiten gegeben; sie habe in jedem Zustand arbeiten müssen (cl. 138 pag. 138.930.102 f.). B15 schliesslich führte aus, sie habe im Studio gewohnt, es habe feste Öffnungs- und Schlusszeiten gegeben; es habe keinen freien Tag gegeben. Sie sei aber nicht verpflichtet gewesen, einen Kunden zu bedienen, wenn es ihr nicht gut gegangen sei. Das Studio habe sie nicht spontan, sondern nur in Begleitung des Chauffeurs verlassen können (cl. 138 pag. 138.930.142).
Anders sagte B9 aus: Es habe keine festen Arbeitszeiten gegeben. Es sei nicht obligatorisch gewesen, jeden Tag zu arbeiten. Es habe auch Tage gegeben, an denen keine Kunden gekommen seien. Aber feste freie Tage in dem Sinne habe es ebenfalls nicht gegeben (EV vom 28. März 2006, cl. 24 pag. 12.11.008). Diese Aussage machte sie in der ersten Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei. Im Unterschied zu anderen Betroffenen änderte sie diese Aussage in den folgenden beiden Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft nicht wesentlich, sondern sagte: Die Öffnungszeiten im Studio C2 seien Sonntag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie Freitag und Samstag von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr gewesen. Die Frauen hätten die Arbeit gerecht unter einander aufgeteilt. Wenn eine Frau am Vortag mehr gearbeitet habe, habe sie am nächsten Tag etwas später aufstehen und mit der Arbeit beginnen können. So hätten sie sich abgewechselt, das heisst, sie habe nicht jeden Tag bereits um 10.00 Uhr zur Arbeit bereit sein müssen. Sie hätten aber die Kunden aufgeschrieben, damit sie gewusst hätten, wer wie viel verdient habe (EV vom 4. April 2006, cl. 24 pag. 12.11.030).
2.16.3 Die geringen Abweichungen in den zahlreichen Aussagen der betroffenen Frauen können mit unterschiedlichen Vorgaben in den verschiedenen Studios zusammenhängen. Klar erscheint, dass es Arbeitszeiten gab und vor allem, dass grundsätzlich während 7 Tagen gearbeitet werden musste. Dass B9, die schon in Brasilien als Prostituierte gearbeitet hatte, dies anders empfand, mag die grundsätzliche Erkenntnis nicht in Frage zu stellen. Ihre Aussage zeigt, dass sie eigentlich keine freien Tage, sondern einfach möglichst viel Geld verdienen wollte. Sie hatte dementsprechend wohl eher Angst davor, dass sie einen lukrativen Tag hätte verpassen können. Zudem war ihre Schwester Hausverantwortliche und wäre durch eine gegenteilige Aussage belastet worden. Auszuschliessen ist, dass es für die einen Frauen Arbeitszeiten gab und für die anderen nicht.
2.16.4 Zusammenfassend ist festzuhalten und kann als erwiesen gelten: Alle Frauen wohnten in den jeweiligen Studios, für die es feste Öffnungszeiten an sieben Tagen die Woche gab. Ausser den Nachtzeiten zwischen 24 bzw. 02.00 oder 04.00 Uhr und 10.00 Uhr gab es keine Freizeiten oder gar freie Tage. Innerhalb der Öffnungszeiten waren die Frauen grundsätzlich gehalten, Kunden zu bedienen. Im Einzelfall später zu beginnen oder früher Schluss machen oder bei Unpässlichkeit gar nicht zu arbeiten, oblag der Selbstorganisation der in den Studios jeweils anwesenden Frauen.
2.16.5 Umstritten blieb und ist nicht mit Sicherheit für alle Frauen festzustellen, inwieweit sie in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt waren und ob sie die Studios nach eigenem Gutdünken verlassen konnten und durften. Die Mehrheit ging davon aus, dass sie nicht berechtigt und nicht in der Lage gewesen seien, das Studio spontan und bzw. oder ohne Begleitung zu verlassen. Unbestritten sind die in der Gruppe getätigten wöchentlichen Einkäufe bei einem Grossverteiler, jeweils in Begleitung eines Chauffeurs, sowie individuell, unter derselben Voraussetzung, Besuche beim Arzt und ebenso in Einzelfällen, Ausflüge in Begleitung A1s oder Restaurantbesuche in der Gruppe.
2.17 Weitere Merkmale oder Elemente, die die Anklageschrift aufführt
Einige Elemente der Anklage sind nicht für alle Frauen erfüllt (vgl. dazu u.a. vorhergehende Erwägung); diese sind, wo nicht flächendeckend verwirklicht, nicht geeignet, die Tatbestandsmässigkeit des Geschäftsmodells als solchem zu begründen. Sie sind allenfalls im Fall der mit obigen Elementen lit. a) bis k) zu begründenden Tatbestandsmässigkeit des Geschäfts im Rahmen des Verschuldens und damit bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Konkret geht es insbesondere um die Wegschliessung von Pass und Rückreiseticket. Damit sollte vermieden werden, dass die Frauen flüchten konnten, bevor sie ihre "Schulden" abbezahlt hatten (z.B. EV von B7, cl. 23 pag. 12.09.37, EV von B8, cl. 23 pag. 12.10.5; EV von A2, cl. 79 pag. 28.0038); ebenso könnte von Bedeutung sein, dass die Frauen die Etablissements nicht alleine, sondern nur unter direkter oder indirekter Kontrolle A1s und mit Begleitung verlassen konnten.
2.18 Die Rolle der einzelnen Beschuldigten
2.18.1 Bereits aufgrund des oben wiedergegebenen Beweisergebnisses steht für das Gericht zweifellos fest, dass A1 im angeklagten Geschäftsmodell die dominante Hauptperson war, die letztlich die Kontrolle über das Gesamte ausübte. Seine ursprünglichen Angaben, er habe nur Räumlichkeiten vermietet, in welchen andere in eigener Verantwortung Bordelle betrieben hätten, ist widerlegt. So bestätigte unter anderem die anlässlich der Hauptverhandlung befragte Zeugin B34, welche als Untermieterin der C13 AG für das Studio C2 auftrat, dass sie die Funktion einer reinen Strohfrau und mit dem Geschäft dort im Übrigen überhaupt nichts zu tun gehabt habe (cl. 138 pag. 138.950.185 ff.). Auch für die Mitarbeiterin des Reisebüros C12, die Zeugin B27, als Aussenstehende, stand ausser Zweifel, dass die anderen Beteiligten im Auftrag A1s und für ihn handelten (cl. 138 pag. 138.930.080 ff.) und ihm insoweit subordiniert waren. Der Beschuldigte hat seine übergeordnete und dominante Funktion anlässlich der Hauptverhandlung schliesslich wenigstens im Grundsatz nicht mehr bestritten bzw. wenigstens implizit zugestanden.
2.18.2 Die Beschuldigte A2 war A1s Stellvertreterin. Sie hat sich selbst nicht prostituiert, sondern fungierte, auch aus Gründen ihrer Sprachkompetenz, als Mittlerin zwischen A1 und den in dessen Etablissements tätigen Frauen. Sie gab selbständig oder in dessen Auftrag Weisungen an die Frauen bzw. die Hausverantwortlichen. Sie erhielt für ihre Arbeit von A1 einen Lohn von Fr. 200.– pro Tag (cl. 138 pag. 138.930.063), und sie hat sich als Geschäftsführerin bezeichnet (ebd.). Als Geschäftsführerin für A1 wurde sie auch von der Zeugin B34 wahrgenommen (cl. 138 pag. 138.930.088).
2.18.3 Der Beschuldigte A3 hatte im Geschäft keine operative Funktion; ihm waren im Übrigen die Einzelheiten des Geschäfts nicht bekannt. Als Kollege und Freund A1s nahm er kleinere Handreichungen wie Reparaturen vor oder fungierte als Chauffeur. Für die Frauen in den Studios, in denen er auch als Kunde verkehrte, erbrachte er kleinere Dienstleistungen wie Einkäufe und ähnliches.
2.18.4 Die Beschuldigte A4 war ursprünglich als "einfache" Prostituierte in A1s Studios gekommen. Sie stieg in der Hierarchie mit der Zeit zu einer Hausverantwortlichen auf. Als Geliebte A1s hatte sie eine über die anderen Frauen herausgehobene Stellung in den Betrieben und privilegierten Zugang zu A1. In der Anklageperiode war sie nicht denselben Bedingungen unterworfen wie die Prostituierten, die ihre Schulden bei A1 mit dem Erlös aus der Prostitution abbauen mussten. Nach dem Ausscheiden A2s übernahm sie deren Funktion und Rolle. Sie war organisatorisch in den gesamten Ablauf eingebunden. In ihrer Funktion wies sie die neu angekommenen Frauen in die Usancen ein, überwachte die Frauen auch und sorgte dafür, dass der Betrieb im Sinne der Erwartungen und Vorgaben A1s funktionierte. Sie gab auch dessen Direktiven oder diejenigen von A2 an die Frauen weiter. Sie war in geringerem Umfang auch an Rekrutierungen von Frauen und an der Organisation von deren Einreise beteiligt. Die ihr von der Anklage in diesem Sinne vorgeworfene Rolle hat sie grundsätzlich zugestanden (cl. 32 pag. 13.3.235 ff.).
2.18.5 A5 hat auf zusammenfassenden Vorhalt hin zwar eine vergleichbare Rolle wie diejenige von A4 zugestanden, ohne allerdings mit A1 eine Liebesbeziehung unterhalten zu haben. Ihr umfassendes Geständnis auf einen generalisierten Vorhalt hin scheint vor allem dadurch motiviert zu sein, dass sie nach Hause reisen wollte (cl. 33 pag. 13.04.157 f.). Anders als A4 blieb sie aber auch als Hausverantwortliche, zu der sie später wurde, gewöhnliche Prostituierte insoweit, als sie bei ihren Aufenthalten in der Schweiz A1 Schulden zurückzahlen musste (cl. 33 pag. 13.04.108). Sie will den Frauen auch keine Instruktionen erteilt haben; sie habe lediglich die Hausordnung und den Arbeitsablauf erklärt; die Frauen seien bei der Ankunft in der Schweiz von A2 und später von A4 in Empfang genommen und instruiert worden. Sie hat zwar über die Regeln informiert, diese jedoch nicht autoritativ durchgesetzt. Jedenfalls habe sie nicht getan, was A1 von ihr verlangt habe, mit den Frauen hart zu sprechen (cl. 33 pag. 13.04.156 f.). Von einer organisatorischen Einbindung in A1s Geschäft kann auch insoweit nicht gesprochen werden, als sie auf die Bedingungen, unter welchen die Frauen, wie sie selbst auch, arbeiten mussten, keinen Einfluss hatte. Hingegen war sie in Brasilien bisweilen mit der Rekrutierung neuer Frauen und deren Reiseorganisation befasst (u.a. cl. 33 pag. 13.04.130); sie hält jedoch fest, jeweils in einem Abhängigkeitsverhältnis zu A1 gestanden zu haben, weil sie wieder in die Schweiz habe kommen wollen und er das davon abhängig gemacht habe, dass sie andere Frauen rekrutiere (cl. 33 pag. 13.04.129).
3. Rechtliches zu den Tatbeständen Förderung der Prostitution (Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
|
1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3.1 Förderung der Prostitution (Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Gemäss Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Die Anklage lautet auf Widerhandlung gegen Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Die Bundesanwaltschaft wirft A1, A2, A4, A5 und A3 konkret vor, sie hätten vom Juli 2001 bis 28. März 2006, wobei sich die Beteiligung von A4 auf die Zeit von Februar 2005 bis 28. März 2006 und diejenige von A5 auf die Zeit vom August 2004 bis 28. März 2006 beschränkt habe, mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich, sowie mittäterschaftlich, 142 Frauen in den Studios C3, C2 und C1 unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt, indem sie die Frauen unter falschen Versprechen und Vorfinanzierung der Reisekosen in die Schweiz gelockt hätten. Sie hätten die Pässe und die Rückreisetickets abgenommen und ihnen hohe Schulden von Fr. 10'000.– und Fr. 16'000.– auferlegt, welche in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– für die Reisekosten gestanden hätten. Sie hätten die Frauen in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigt, indem sie die Prostituierten überwacht und die Umstände der Prostitution durch Festlegung von Ort, Zeit und Ausmass festgelegt hätten. Die Prostituierten hätten die Studios nicht ohne Begleitung verlassen dürfen. Von den Kundeneinnahmen seien vorerst einmal die Hälfte an A1 gegangen und die restlichen 50% seien unter Abzug von Fr. 20.– pro Tag für die Zimmermiete und Werbekosten an die bestehenden Schulden angerechnet worden. Schliesslich seien die Frauen in der Prostitution festgehalten worden, indem ihnen die erwähnten Dokumente mit der Mitteilung abgenommen worden seien, dass sie diese erst wieder zurückbekämen, wenn die Schulden abgearbeitet seien.
3.1.1 Zuführen einer mündigen Person zur Prostitution (Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Strafbar macht sich, wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt. Weil die gezielte Einwirkung des Täters auf das Opfer dessen Willens- und Handlungsfreiheit nennenswert beeinträchtigen muss, ist das Zuführen zu verneinen, wenn der Täter dem Opfer bloss die Gelegenheit eröffnet oder Möglichkeiten aufzeigt, sich auf die Prostitution einzulassen, es also lediglich zur Tätigkeit verleitet; Zuführen meint ein aktives Einwirken von einiger Intensität auf die Willensbildung der betroffenen Person, sodass sich diese motivieren lässt, sich zu prostituieren. Wer sich bereits prostituiert, kann zwar in bestimmte Bereiche bzw. Facetten des Gewerbes eingeführt, aber nicht mehr der Prostitution als solcher zugeführt werden, wohl aber wer mit der Prostitution bereits abgeschlossen hatte. Führt der Täter eine erwachsene Person der Prostitution zu, ist nach Absatz 2 der Bestimmung zusätzlich erforderlich, dass er eine Abhängigkeit des Opfers ausnützt oder "eines Vermögensvorteils wegen" handelt. Der auch in den Art. 188
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 188 - Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 192 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 193 - Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 193 - Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
sodass seine Handlungsfreiheit im Ergebnis ähnlich stark eingeschränkt sei wie bei den anderen Formen des Delikts. Insofern liegt das Schwergewicht beim Begriff des Zuführens und nicht beim Merkmal des Handelns um des vermögenswerten Vorteils wegen (BGE 129 IV 71 E. 1.4, mit zahlreichen Hinw.).
3.1.2 In der Handlungsfreiheit beeinträchtigen (Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Nach Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
sich aufhaltende Prostituierte beherbergte, ihnen Arbeit im Gewerbe in Saunas und Nachtclubs vermittelte, sie jeweils dorthin begleitete und überwachte, den Erlös ihrer Arbeit entgegennahm und ihnen einen Teil davon wieder auszahlte, sowie ihnen Darlehen gab, die sie abarbeiten mussten (Urteil 6P.162/2001 vom 22. März 2002, E. 6). Nicht gegen Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
3.1.3 In der Prostitution festhalten (Art. 195 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Nach der Botschaft und der ihr folgenden Doktrin regelt diese Tatbestandsvariante Fälle, in welchen der Täter eine ausstiegswillige Person unter Druck setzt, um sie davon abzuhalten, ihren Willen durchzusetzen und das Gewerbe aufzugeben. Diese restriktiven Voraussetzungen – gebildeter Wille der betroffenen Person, sich von der Prostitution zu lösen, und ein sie daran hindernder Druck des Täters – ergeben sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus der Notwendigkeit, die einzelnen Tatbestandsvarianten voneinander abzugrenzen und entsprächen Sinn und Zweck der Norm. Erfasst Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
3.1.4 Konkurrenzfragen mit Bezug auf die drei Tatbestandsvarianten betreffend einem Opfer
Soweit ersichtlich, befassen sich publizierte Lehre und Rechtsprechung bisher nicht mit Fragen der Konkurrenz der oben behandelten Tatbestandsvarianten unter einander. Aus der Vorgeschichte von BGE 129 IV 81 E. A ist zu schliessen, dass, falls entsprechend angeklagt, alle Varianten zu prüfen sind. Sind die Voraussetzungen für einzelne Varianten nicht erfüllt, scheint mit Bezug darauf freizusprechen zu sein. So wies das Bundesgericht im zitierten Fall die Sache zur Prüfung unter dem Aspekt von Abs. 4 an die Vorinstanz zurück, obwohl es den Schuldspruch unter Abs. 3 für berechtigt hielt. Dies hätte es unterlassen, wenn bei einem Schuldspruch unter einer Variante offen gelassen werden könnte, ob auch andere Varianten erfüllt sind. Mithin wäre im Falle der Verwirklichung mehrerer Varianten von Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
3.2 Menschenhandel
Gemäss Art. 196
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
Die Bundesanwaltschaft wirft A1, A2, A4, A5 und A3 weiter vor (Anklagepunkt betr. Menschenhandel), sie hätten von Anfang Juli 2001 bis Ende März 2006, wobei sich die Beteiligung von A4 auf die Zeit von Februar 2005 bis 28. März 2006 und diejenige von A5 auf die Zeit von August 2004 bis 28. März 2006 beschränkt habe, mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich, sowie mittäterschaftlich, gewerbsmässig 142 Frauen aus ärmlichen Verhältnissen in Brasilien zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in den Studios C3, C2 und C1 rekrutiert. Sie hätten den Frauen die Flugtickets, die Pässe sowie ein Vorzeigegeld organisiert. Die Frauen seien in den Studios zur Prostitution gezwungen und ausgebeutet worden, da der festgesetzte und abzuarbeitende Schuldenbetrag von Fr. 10'000.– bis 16'000.– in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen für die vorgeschossenen Reisekosten von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– gestanden sei. Die Frauen seien dadurch in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden.
3.2.1 Verhältnis (Art. 196 aStGB) zu Art. 182 StGB
Art. 182
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
3.2.2 Nach Art. 196 aStGB wird mit Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten und zwingend mit Busse bestraft, wer mit Menschen Handel treibt, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten.
3.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine Verurteilung wegen Menschenhandels voraus, dass die betroffene Person in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht verletzt worden ist (BGE 126 IV 225 E. 1c). Ob die Betroffenen im Einzelfall selbstbestimmt gehandelt haben, ist an Hand der Umstände zu beurteilen. Das faktische "Einverständnis" allein ist nicht massgebend, weil die Tathandlung nur formal mit dem Willen der Betroffenen erfolgt sein kann. Es ist deshalb darüber hinaus zu prüfen, ob die Willensäusserung dem tatsächlichen Willen nach wohlverstandener Interessensbeurteilung entsprach. Menschenhandel kann unter Umständen auch bei angeblicher Zustimmung in den Wechsel von einem Etablissement in das andere vorliegen (vgl. BGE 126 IV 225 E. 1d). In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht erkannt, dass der Tatbestand des Menschenhandels in der Regel erfüllt ist, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Ihre "Einwilligung" in diese Tätigkeit und in die (illegale) Überführung in die Schweiz ist nicht wirksam, wenn sie auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen ist; die Personen verfügen in diesen Fällen nicht über die erforderliche Entscheidungsfreiheit (BGE 129 IV 81 mit Verweisungen namentlich auf BGE 128 IV 117 E. 4b und c). Dies alles gilt auch für denjenigen, der als Eigenhändler Personen anwirbt und deren Einreise organisiert mit dem Ziel, diese in eigenen Etablissements zu beschäftigen (vgl. E. 3.2.1).
4. Folgerungen für die Anklagepunkte I.4 und I.5 und die Äquivalente in den anderen Anklagen (A2 III.2 und III.3; A3 IV.1 und IV.2; A4 V.1 und V.2; A5 VI.1 und VI.2)
4.1 Förderung der Prostitution
4.1.1 Strafbarkeit A1s
a) Anklagpunkt I.4, Zuführen gemäss Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Diese Tatbestandsvariante scheidet bei allen Frauen aus, für die keine spezifischen Angaben vorliegen. Das Zuführen scheidet aus, weil mangels Beweises des Gegenteils zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, die Frauen hätten sich bereits in Brasilien prostituiert, was in vielen Fällen positiv nachgewiesen ist. Wo dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ist jedenfalls nicht erstellt, dass A1 eine Motivationshandlung zuzurechnen wäre, welche die – oben unter dem Rechtlichen geschilderte – verlangte Intensität einer Zuführungshandlung erreichen würde. Das Eröffnen der Gelegenheit, sich zu prostituieren, genügt, wie oben gezeigt, nicht. Dies dürfte im System A1 der Normalfall gewesen sein. Zuführen meint ein aktives Einwirken von einiger Intensität auf die Willensbildung der betroffenen Person, sodass sich diese motivieren lässt, sich zu prostituieren. Angenommen werden könnte das Zuführen zur Prostitution nur noch dort, wo eine – bisher sich nicht prostituierende – Frau in Brasilien mit falschen Angaben über ihre Tätigkeit rekrutiert worden wäre und sich ahnungslos in einem Etablissement A1s gezwungen gesehen hätte, sich prostituieren zu müssen. In Einzelfällen kann das nicht gänzlich ausgeschlossen werden, entspräche jedoch nicht dem Geschäftsmodell insgesamt. Jedenfalls scheint der Nachweis für diese Konstellation mit verwertbaren Beweismitteln nicht erbracht werden zu können. Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf für diese Tatbestandsvariante freizusprechen.
Ein Freispruch hätte insoweit aber auch aus einem weiteren Grund zu erfolgen, wenn eine strafbare Handlung unter diesem Titel überhaupt nachgewiesen wäre: Sind die Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Menschenhandels gegeben, was vorliegend, wie sich zeigen wird, der Fall ist, wäre eine Verletzung von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
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1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
b) Anklagepunkt I.4, Beeinträchtigen gemäss Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung und Doktrin ergibt sich für das festgehaltene Beweisergebnis klar, dass A1 den Tatbestand der Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit sich prostituierender Personen verwirklicht hat, indem er die in seinen Studios tätigen Frauen überwachte und die Umstände, unter welchen diese sich prostituierten, weitestgehend bestimmte.
Auch falls die Frauen die Studios faktisch schon zu Beginn hätten verlassen können, was in einzelnen Fällen auch vorgekommen zu sein scheint, waren sie offensichtlich durch die gesamten oben namhaft gemachten Umstände gebunden.
Sie hätten für diesen Fall – überzogene – Schulden gehabt ohne Aussicht, diese zurückbezahlen zu können, sie wären mittellos gewesen, mit illegalem Aufenthaltsstatus, unkundig einer hier gängigen Sprache. Sie waren auch moralisch gebunden gegenüber A1, der ihnen die Möglichkeit erst eröffnet hatte, in der Schweiz mit Prostitution Geld zu verdienen. Es ist offensichtlich, dass die Frauen bereits zu Beginn nicht mehr frei waren, sich auf die Prostitution unter den vorgegebenen Bedingungen einzulassen oder nicht. Ausserdem waren sie gebunden durch die für sie, wegen ihrer Herkunft aus schwierigen finanziellen Verhältnissen und ohne Bargeld ganz wesentliche Aussicht, später, nach Abbezahlung der Schulden, tatsächlich dringend nötiges Geld verdienen zu können.
Soweit sie sich, einmal vor Ort angekommen, auf die Prostitution einliessen, arbeiteten sie in A1s Studios nach dessen weit gehenden Regelungen. Dabei befand sich der Beschuldigte A1 in einer Machtposition, einmal als Gläubiger der überhöht festgelegten Schulden, aber auch deshalb, weil sie sich illegal in der Schweiz aufhielten, sie aus ihrer Sicht deshalb keine Aussicht hatten, gegebenenfalls bei Behörden Unterstützung zu finden und sich insoweit als rechtlos verstehen mussten, weil sie mittellos waren und der gängigen Sprachen unkundig. Der Beschuldigte A1 nützte seine Machtposition aus, indem er Druck auf die betroffenen Frauen ausübte, sodass diese nicht mehr frei waren in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem Gewerbe nachgehen wollten, insbesondere indem er den Arbeitsort, der zugleich Wohnort war, die Leistungen, die zu erbringen waren, die Termine und die Arbeitszeiten bestimmte – sie mussten sich während der Öffnungszeiten der Studios, in welchen sie auch wohnten, grundsätzlich an sieben Tagen die Woche bereit halten, Freier zu bedienen – und sie zur Bezahlung grösstenteils fiktiver Schulden zwang. Die Frauen wurden schliesslich auch überwacht, sei es durch Video, sei es durch soziale Kontrolle, um sicherzustellen, dass sämtliche Einnahmen an A1 flossen. A1s bestimmende Einflussnahme lief schliesslich auch den Bedürfnissen und Interessen der betroffenen Frauen selbst zuwider, indem sie ihm unter dem Titel Schuldentilgung grösstenteils fiktive Schulden abtragen mussten, während längerer Zeit von den Einnahmen nichts für sich behalten konnten und sich dadurch unabhängig von allfälligen zusätzlichen physischen Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit in einer entwürdigenden finanziellen und sozialen Abhängigkeit befanden. So waren sie namentlich sogar darauf angewiesen, dass man ihnen Fr. 100.– pro Woche – unter Anrechnung an ihre Schulden – wieder „gab“, damit sie sich überhaupt ernähren konnten. Unter diesen Umständen würde es geradezu zynisch anmuten, wenn man eine Beschränkung der betroffenen Frauen in ihrer Handlungsfreiheit verneinen wollte; von auch nur annähernd autonom ausgeübter Prostitution kann nicht die Rede sein. Der objektive Tatbestand ist mithin erfüllt.
c) Soweit die Anklageschrift auf den Seiten 23 bis 25 über hundert Frauen nur namentlich nennt, jedoch keinerlei Angaben zu Zeiten, in welchen diese sich in der Schweiz aufgehalten haben, zu den Etablissements, in welchen sie sich prostituiert haben sollen und zu Umständen, unter welchen dies der Fall gewesen sein soll, ist ein Schuldspruch bereits in Nachachtung des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte verschiedene weitere Etablissements betrieb, teilweise wohl nur als Vermieter, und insoweit auch gar nicht nachgewiesen wäre, dass die dort geltenden Geschäftsumstände überhaupt strafrechtlich relevant gewesen wären. Im Übrigen fehlen insoweit auch (verwertbare) Aussagen der Betroffenen selbst. Zusammenfassend bedeutet dies, dass sich der Schuldspruch nur auf die 37 auf den Seiten 22 f. genannten Frauen bezieht, von welchen Aussagen vorliegen und für welche die Anklageschrift detaillierte Angaben zu Ort, Zeit und Umständen ihrer Tätigkeit für den Beschuldigten enthält. Auf einen formellen Freispruch im Rahmen des Dispositivs kann verzichtet werden.
d) Anklagepunkt I.4, Festhalten gemäss Art. 195 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
Gemäss der oben wiedergegebenen Rechtsprechung und Doktrin ist der Tatbestand nur restriktiv anzuwenden und die Tatbestandserfordernisse sind hoch. Wie oben dargelegt, muss eine sich prostituierende Person den Ausstiegswillen gebildet haben und daran gehindert werden, diesen zu verwirklichen. Mangels einschlägiger spezifischer Angaben und gegenteiligen Beweisen ist davon auszugehen, dass keine der Frauen einen relevanten Ausstiegswillen gebildet hatte und daran gehindert worden wäre, das Etablissement des Beschuldigten tatsächlich zu verlassen. Bei dieser Tatbestandsvariante hätte die Anklage im Einzelnen darlegen müssen, welche Frau wann einen relevanten Ausstiegswillen entwickelte und wie dieser im konkreten Fall gebrochen wurde. Die Aufzählung der Merkmale des Geschäftsmodells genügen für diese Tatbestandsvariante nicht. In der Tat geht das Gericht davon aus, dass die meisten Frauen sich in der Anfangsphase von zwei bis ca. dreieinhalb Monaten zwar ausgenutzt vorkamen, aber bleiben wollten, weil sie danach effektiv hätten Geld verdienen können. Dies genügt nach der genannten Rechtsprechung jedoch nicht für eine Verurteilung wegen Festhaltens in der Prostitution.
e) In Bezug auf die über hundert in der Anklageschrift auf den Seiten 23 bis 25 erwähnten Frauen, für welche ein Schuldspruch aufgrund des Anklageprinzips ausgeschlossen ist, ist auf Erwägung 4.1.1. b zu verweisen.
f) Subjektiver Tatbestand: Der Beschuldigte liess im Verfahren einwenden, es habe ihm am Vorsatz gefehlt, weil er, insbesondere gestützt auf das ihn betreffende und ihn diesbezüglich freisprechende Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005 davon ausgegangen sei und davon habe ausgehen dürfen, dass sein Geschäftsmodell rechtlich korrekt sei (Urteil, cl. 47 pag. 18.07.0075). Dabei handelt es sich um eine Schutzbehauptung; aus dem genannten Urteil kann diese Schlussfolgerung gerade nicht gezogen werden. Vielmehr gilt das Gegenteil. Das Obergericht befasste sich ausführlich mit dem höchstrichterlichen Leitentscheid BGE 129 IV 81. Es kommt zum Schluss, dass das von ihm zu beurteilende, dort angewandte Geschäftsmodell A1s nicht demjenigen entspricht, welches das Bundesgericht beurteilte. Namentlich hätten die Frauen keine Darlehen oder andere Schulden abzuarbeiten gehabt (insb. S. 44 des Urteils), was für das bundesgerichtliche, eine Schuldigsprechung bestätigende Urteil eben gerade der Fall war. In diesem zentralen Element weicht das vorliegend zu beurteilende System von demjenigen des bundesgerichtlichen Leitentscheides gerade nicht ab, hingegen von dem des solothurnischen Urteils sehr wohl. Die Frauen waren dort auch frei, das Etablissement jederzeit zu verlassen. Aus dem solothurnischen Urteil – und dem dort behandelten Bundesgerichtsurteil – ergibt sich durch Umkehrschluss also gerade, dass das hier zu beurteilende Geschäftsmodell strafrechtlich von Belang ist. Im Übrigen ergibt sich aus dem gesamten Verhalten A1s – insbesondere dass er sich geschützt von Strohleuten als einfacher Vermieter von Räumlichkeiten im Hintergrund hielt und die Frauen anweisen liess, ihn nicht zu erwähnen – dass er sich bewusst war, ein illegales Geschäft zu betreiben. Indem er dies über längere Zeit wissentlich auch tat, ergibt sich, dass er dies auch wollte, er mithin vorsätzlich gehandelt hat.
g) Zusammenfassend ergibt sich, dass sich A1 im Anklagepunkt I.4 der Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
4.1.2 Strafbarkeit der übrigen Beschuldigten
a) Generelle Vorbemerkung
Wie oben festgestellt, wurde das ganze Geschäft von A1 beherrscht, die Mitbeschuldigten waren, soweit überhaupt im Rahmen des Geschäfts tätig, ihm faktisch unterstellt. Handlungen im Einzelnen, die über das A1 Vorgeworfene hinausgingen, sind weder von der Anklage vorgebracht worden noch wären solche ersichtlich. Das bedeutet, dass die anderen Beschuldigten sich nur insoweit strafbar gemacht haben können, als auch A1 strafbar ist. Soweit A1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen freizusprechen ist, gilt dies auch für die anderen Beschuldigten.
Aus obiger Begründung ergibt sich, dass eine Verurteilung aller Beschuldigter wegen Verletzung von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
b) A2 (Anklagepunkt III.2)
Die Beschuldigte A2 war als Studioverantwortliche, aber auch generell als Stellvertreterin oder Geschäftsführerin, für A1 in den gesamten Abläufen des Prostitutionsbetriebs in den drei Studios involviert; sie sorgte namentlich dafür, dass die von A1 vorgegebenen Umstände, unter welchen die Betriebe funktionierten, durchgesetzt wurden, unter anderem dadurch, dass sie die betroffenen Frauen selbst im Sinne A1s instruierte oder durch die Studioverantwortlichen instruieren liess. Sie war auch als Dolmetscherin zwischen A1 und den betroffenen Frauen tätig. Sie überwachte die Frauen um sicherzustellen, dass diese ihre gesamten Einnahmen abgaben. Zwar hatte sie auf A1s Vorgaben, wenigstens teilweise, keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Festsetzung der abzuarbeitenden Schuldbeträge. Sie sorgte jedoch dafür oder trug mindestens dazu bei, dass im Sinne des vorgegebenen Schuldenabbausystems abgerechnet werden konnte und A1 die ihm daraus zukommenden Geldbeträge tatsächlich einnehmen konnte. Sie war mithin an der Realisierung der oben geschilderten strafrechtswidrigen Geschäftspraktiken direkt beteiligt, indem sie dazu beitrug, die Handlungsfreiheit der in den drei Studios tätigen Prostituierten zu beschränken, womit sie den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
c) A3 (Anklagepunkt IV.1)
Der Beschuldigte A3 war als Kollege A1s in den Studios, die er teilweise auch als Kunde frequentierte, zwar mehr als ein gewöhnlicher, aussenstehender Freier, insbesondere weil er sowohl für A1 als auch für die Frauen Dienstleistungen erbrachte und seinerseits zu beiden Seiten ein gewisses Vertrauensverhältnis bestanden zu haben scheint. Hingegen war er in das von A1 betriebene und im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
d) A4 (Anklagepunkt V.1)
Die Beschuldigte A4, die zunächst als einfache Prostituierte zu A1 kam, war später als Studioverantwortliche für A1 in die gesamten Abläufe des Prostitutionsbetriebs im jeweiligen Studio involviert; sie sorgte namentlich dafür, dass die von A1 vorgegebenen Umstände, unter welchen die Betriebe funktionierten, durchgesetzt wurden, unter anderem dadurch, dass sie die betroffenen Frauen bei der Ankunft im Sinne A1s instruierte. Sie überwachte die Frauen, um sicherzustellen, dass diese ihre gesamten Einnahmen abgaben. Zwar hatte sie auf A1s Vorgaben keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Festsetzung der abzuarbeitenden Schuldbeträge. Sie sorgte jedoch dafür oder trug mindestens dazu bei, dass im Sinne des vorgegebenen Schuldenabbausystems abgerechnet werden konnte und A1 die ihm daraus zukommenden Geldbeträge tatsächlich einnehmen konnte. Als Geliebte A1s hatte sie direkten Zugang zu ihm. Nach dem Ausscheiden A2s wuchs sie in deren Rolle als Stellvertreterin A1s hinein. Sie war mithin an der Realisierung der oben geschilderten strafrechtswidrigen Geschäftspraktiken direkt beteiligt, indem sie damit dazu beitrug, die Handlungsfreiheit der in ihrem Studio tätigen Prostituierten zu beschränken und später als Nachfolgerin A2s deren Funktion, mit noch weiter reichenden Kompetenzen als denjenigen einer einfachen Studioverantwortlichen, übernahm. Damit hat sie den Tatbestand von Art. 195 Abs. 3
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
e) A5 (Anklagepunkt VI.1)
Die Beschuldigte A5, die zunächst als einfache Prostituierte zu A1 kam, war später, wie zahlreiche andere Frauen auch, als Hausverantwortliche für A1 tätig. Sie blieb jedoch trotz der herausgehobenen Stellung die bei A1 jeweils verschuldete Prostituierte, die ihre Schulden abbezahlen musste. Auf die von A1 vorgegebenen Regeln hatte sie keinen Einfluss, insbesondere nicht auf die Festsetzung der abzuarbeitenden Schuldbeträge. Sie sorgte insoweit lediglich gemeinsam mit den anderen Frauen, den Geschädigten, dafür, dass im Sinne des vorgegebenen Schuldenabbausystems abgerechnet werden und A1 die ihm daraus zukommenden Geldbeträge tatsächlich einnehmen konnte. Sie war mithin an der Realisierung der oben geschilderten strafrechtswidrigen Geschäftspraktiken nur sehr indirekt und ohne autoritative Rolle beteiligt. Ein strafrechtlich relevanter objektiver Beitrag zur Realisierung des Tatbestands von Art. 195 Abs. 3
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b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
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d | eine Person in der Prostitution festhält. |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
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f) Mittäterschaft wird nach ständiger Rechtsprechung angenommen, wenn der Tatbeteiligte bei der Entschliessung, Planung und Ausführung eine Delikts vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit den anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Aufgrund der geschilderten Rollenverteilung (E. 2.18.1–4) – gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten und der betroffenen Frauen – besteht kein vernünftiger Zweifel, dass A1 mit A2 und A4 das inkriminierte Prostitutionsgeschäft, mit unterschiedlichen Rollen, im arbeitsteiligen und bewussten Zusammenwirken gemeinsam betrieben haben. Schuldrelevante Unterschiede im Verhalten der einzelnen Mittäter sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
4.2 Menschenhandel
4.2.1 Strafbarkeit A1 (Anklagepunkt I.5)
Vor dem Hintergrund der oben in E. 3.2 wiedergegebenen Tatbestandselemente ist als relevantes Beweisergebnis von den erwiesenen Elementen des Geschäftsmodells in E. 2.1 bis 2.16 für den Tatbestand des Menschenhandels Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte A1 hat in Brasilien junge Frauen aus zumeist sehr armem oder zumindest wirtschaftlich sehr schwierigem Umfeld für seine Bordelle rekrutieren lassen. Er hat diesen Frauen in der Folge die Reise in die Schweiz ermöglicht, indem er Geld überwies oder überweisen liess, für Pässe, den Kauf von Gepäckstücken und als Vorzeigegeld für die Einreise der Frauen als Touristinnen in die Schweiz; er liess ihnen Flugtickets organisieren und finanzierte die Reise vor. Zwar hat er die Frauen in Brasilien dafür nicht persönlich ausgesucht und engagiert, wiewohl sie häufig nach seinen Vorgaben rekrutiert wurden, sie waren aber ausnahmslos dazu bestimmt, in A1s Studios unter den von ihm diktierten Bedingungen der Prostitution nachzugehen. Dabei war die "Einwilligung" dieser Frauen rechtlich unwirksam: Die Einwilligung in diese Tätigkeit und in die illegale Überführung in die Schweiz zum Zeitpunkt ihrer Zusage, ist auf ihre schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsland zurückzuführen; aber auch die Einwilligung zum Zeitpunkt ihres Arbeitsbeginns bei A1 war nicht wirksam, weil sie auf freiheitsbeschränkenden Voraussetzungen im Sinne von E. 4.1 oben beruhte. Aufgrund der vorfinanzierten Reise und des auferlegten Schuldenabbausystems konnte A1 davon ausgehen, dass die Frauen die erwartete Tätigkeit auch ausüben würden, wenn sie dann einmal in der Schweiz angekommen waren. Indem A1 in einer Vielzahl von Fällen gleich gehandelt hat, hat er auch das mit dem Begriff des "Handel Treibens" verbundene Erfordernis der wiederholten Begehung erfüllt (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Auflage 1997, Art. 196
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 196 - Wer mit einer minderjährigen Person sexuelle Handlungen vornimmt oder solche von ihr vornehmen lässt und ihr dafür ein Entgelt leistet oder verspricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
der Reise entstanden, während die ihm zustehenden 50% der Einnahmen seinen Anteil am Prostitutionsgeschäft ausmachten. Die Frauen zahlten ihm im Ergebnis also nicht nur seine Auslagen für den Menschenhandel zurück, sondern darüber hinaus noch ein Honorar dafür. A1 hat mithin objektiv tatbestandsmässig gehandelt. Dass er auch in dieser Hinsicht mit Wissen und Willen, demnach vorsätzlich gehandelt hat, steht ausser Frage (vgl. auch oben E. 4.1.1). A1 hat sich mithin des Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht.
4.2.2 Strafbarkeit der anderen Beschuldigten
a) A2 ( Anklagepunkt III.3)
In Ergänzung zu E. 4.1.2 lit. b ist hier anzufügen, dass A2 organisatorisch auch in die Handlungen eingebunden war, die A1 unter dem Titel des Menschenhandels zuzurechnen sind. Darüber hinaus hat sie auch Handlungen vorgenommen, die direkt mit diesem Teil des Geschäfts verbunden waren, insbesondere im Rahmen der Reiseorganisation für die neu angeworbenen Frauen in Brasilien. Der Vorsatz A2s steht auch hier ausser Frage (vgl. ebd.). A2 hat sich mithin des Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht.
b) A3 (Anklagepunkt IV.2)
Eine Beteiligung A3s ist auch hier nicht ersichtlich, es kann auf E. 4.1.2 lit. c verwiesen werden. A3 ist vom Vorwurf des Menschenhandels bzw. der Gehilfenschaft dazu freizusprechen.
c) A4 (Anklagepunkt V.2)
In Ergänzung zu E. 4.1.2 lit. d ist hier anzufügen, dass A4 organisatorisch auch in die Handlungen eingebunden war, die A1 unter dem Titel des Menschenhandels zuzurechnen sind, jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als sie die Funktion A2s übernommen hatte (vgl. oben); davor war sie bereits involviert, etwa indem sie bei Neurekrutierungen vermittelte. Darüber hinaus hat sie auch Handlungen vorgenommen, die direkt mit diesem Teil des Geschäfts verbunden waren, insbesondere im Rahmen der Reiseorganisation für die neu angeworbenen Frauen in Brasilien. Der Vorsatz von A4 steht ausser Frage. Sie hat sich mithin des Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht.
d) A5 (Anklagepunkt VI.2)
In Ergänzung zu E. 4.1.2 lit. e ist hier anzufügen, dass A5 insbesondere in der Rekrutierung neuer Frauen in Brasilien und in der Reisevorbereitung tätig war; sie wurde dafür im Erfolgsfall auch bezahlt (cl. 33 pag. 13.04.154ff.). Sie war an der Rekrutierung und der illegalen Einreise von mindestens 16 Frauen für A1s Studios beteiligt. Der Vorsatz von A5 steht ausser Frage. Sie hat sich mithin des Menschenhandels im Sinne von Art. 196 aStGB schuldig gemacht.
e) Mittäterschaft (vgl. oben E. 4.1.2 lit. f) auch hier gegeben, für die drei Mitangeklagten, jedenfalls stets gemeinsam mit A1, welcher strafrechtlich für alle inkriminierten Einreisen haftet.
5. Förderung der Prostitution (A1 Anklagepunkt I.3, A2 Anklagepunkt III.1)
5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 und A2 vor, sie hätten als Mittäter mehrfach vorsätzlich oder eventualvorsätzlich B35 vom 5. bis 25. März 2003 im Studio C2 in D2 und im Studio C3 in D1 sowie B36 vom 28. November 2002 bis 28. Januar 2003 im Studio C2 unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit der Prostitution zugeführt, indem sie die beiden Frauen unter falschen Versprechen und Vorfinanzierung der Reisekosten in die Schweiz gelockt hätten. Sie hätten diesen den Pass und das Rückreiseticket abgenommen und ihnen hohe Schulden von Fr. 9'000.– bzw. Fr. 10'000.– auferlegt, welche in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen von Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– für die Reisekosten gestanden hätten. Sie hätten zudem zum Nachteil von B35 und B36 in der erwähnten Periode und den genannten Studios sowie zum Nachteil von B37 in der Zeit 27. Februar bis 25. März 2003 im Studio C3 die Handlungsfreiheit beeinträchtigt, indem sie die Prostituierten überwacht und die Umstände der Prostitution durch Festlegung von Ort, Zeit und Ausmass festgelegt hätten. Die Prostituierten hätten das Studio nicht ohne Begleitung verlassen dürfen. Bei B35 sowie B37 sei vom Verdienst aus der Tätigkeit als Prostituierte die Hälfte einkassiert und unter Abzug von Fr. 20.– pro Tag sei die andere Hälfte an die Schulden angerechnet worden. Bei den Einnahmen von B36 hätten sie 70% kassiert und 30% seien an die Schulden angerechnet worden. Schliesslich seien die Frauen in der Prostitution festgehalten worden, indem ihnen die erwähnten Dokumente abgenommen worden seien mit der Mitteilung, dass sie diese erst wieder zurückbekämen, wenn die Schulden abgearbeitet seien.
5.2 Vorbemerkung
Die betreffenden Lebenssachverhalte spielen sich in der Zeit ab, die von den Anklagepunkten I.4 und I.5 abgedeckt sind. Sie passen in das generelle Geschäftsmodell und weisen auch sonst gegenüber den oben in den Erwägungen 3 und 4 geschilderten Umständen und rechtlichen Erörterungen keine Besonderheiten auf, ausser dass betreffend B36 behauptet wird, sie habe einen anderen Abzahlungsmodus für die Schulden gehabt (70% Abliefern, 30% Anrechnung an Schulden; die Begründung für die in dieser Beziehung einzige Abweichung in den Aussagen der betroffenen Frauen dürfte darin liegen, dass B36 die täglich erhobenen Fr. 20.– für A1 fälschlicherweise als Quote zu den 50% für A1 dazugeschlagen zu haben scheint; eine Quote von 70% für A1 entspricht jedoch nicht seinem Geschäftsmodell und ist nirgends sonst behauptet oder nachgewiesen).
a) Der Hauptgrund für die separate Anklage trotz identischer Sachverhalte im Rahmen desselben Geschäftsmodells ist offenbar, dass es sich ursprünglich hierbei um Gegenstände eines im Kantons Solothurn geführten Verfahrens gehandelt hatte, die in der Folge in das vorliegende Bundesstrafverfahren integriert wurden (cl. 1 pag. 01.00.022).
Anders als in den Anklagepunkten I.4 und I.5 wird hier hingegen lediglich Förderung der Prostitution angeklagt, nicht aber Menschenhandel. A3 figuriert nicht als Beteiligter; ebenso wenig A4 und A5.
5.3 Die Aussagen der betroffenen drei Frauen sind mangels Konfrontationsmöglichkeit mit einem Fragerecht nicht zu Lasten der Beschuldigten verwertbar.
5.4 Die unter den Anklagepunkten I.4 und I.5 abgehandelten Elemente können ohne weiteres auch hier unter dem Aspekt der Förderung der Prostitution in den Tatbestandsvarianten "Zuführen", "Beeinträchtigen“ und "Festhalten" übernommen werden. Es kann an dieser Stelle in Bezug auf das Beweisergebnis auf Erwägung 4.1.1 (A.) und Erwägung 4.1.2 (B.) verwiesen werden. Auch hier unterlässt es im Übrigen die Anklage festzuhalten, die Frauen hätten einen relevanten Ausstiegswillen entwickelt gehabt, der gebrochen worden wäre. Das angeblich besondere Abrechnungsschema bei B36 dürfte nicht zutreffend geschildert sein oder dürfte sich vielmehr nur auf die jeweils ersten Fr. 100.– pro Tag beziehen, was aber im Ergebnis keine Rolle spielt, da auch die zu Gunsten der Beschuldigten anzunehmende Quote A1s von "nur" 50% in diesem Fall an der Tatbestandsmässigkeit nichts ändern würde. Als Beweisergebnis steht somit fest, dass A1 und A2 die Prostituierten B36, B35 und B37 bei der Prostitution in ihrer Handlungsfreiheit beeinträchtigten, da auch bei ihnen erwiesen ist, dass sie in der Anklageperiode unter denselben Bedingungen wie im Anklagepunkt I.4 bzw. III.2 für A1 der Prostitution nachgegangen sind.
5.5 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Förderung der Prostitution kann auf Erwägung 3.1 verwiesen werden.
5.6 a) Weiter steht aufgrund des Beweisergebnisses fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
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b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
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b) Demgegenüber ergibt sich gestützt auf das Beweisergebnis, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 195 Abs. 3
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
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6. Qualifizierte Freiheitsberaubung (Anklagepunkt I.1) und Förderung der Prostitution (Anklagepunkt I.2)
6.1 Qualifizierte Freiheitsberaubung
6.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe sich mit direktem Vorsatz oder möglicherweise eventualvorsätzlich mehrfach und in gemeinsamer Entschlussfassung, Planung sowie Absprache und im arbeitsteiligen, bewussten Zusammenwirken mit B13 und damit mittäterschaftlich begangen, der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung schuldig gemacht, indem er B19 in der Zeit vom 23. Januar bis 31. Mai 2001 und B18 in der Zeit vom 25. März bis 31. Mai 2001 und damit in beiden Fällen länger als zehn Tage im Studio C3 in D1 gefangen gehalten habe. A1 habe den gesamten Betriebsablauf für das Studio festgelegt und B13 habe dafür gesorgt, dass seine Vorgaben umgesetzt worden seien. A1 und B13 hätten die illegal arbeitenden B19 und B18 daran gehindert, das Studio zu verlassen, bis die von A1 auf je rund Fr. 18'000.– festgelegten Schuldenbeträge abgearbeitet gewesen seien. B13 habe den Schlüssel zur stets verschlossenen Türe des Etablissements verwahrt. A1 habe zudem mit baulichen Massnahmen (Holzzaun, teils mit Stacheldrahtabschluss, Schliessriegel aussen an der Tür im südlichen Zaun, teilweise Vergitterung der Fenster, teilweise Verschraubung der Fensterläden, Videoüberwachungsanlage) dafür gesorgt, dass die beiden Frauen das Studio nicht unbeaufsichtigt hätten verlassen können. Er habe B19 und B18 ins Studio zurückholen lassen, nachdem B13 dank der Videoüberwachung deren versuchte Flucht mit Hilfe von B38 entdeckt habe.
6.1.2 a) A1 bestritt den Vorwurf im Vorverfahren (cl. 30 pag. 13.1.520) und hielt daran in der Hauptverhandlung fest (cl. 138 pag. 138.930.65 f.). Er habe niemanden festgehalten (cl. 30 pag. 13.1.522; cl. 79 pag. 28.0030). Die baulichen Massnahmen hätten der Sicherheit gedient, da die Studios überfallen worden seien (cl. 79 pag. 28.0206; cl. 138 pag. 138.930.11 f.; pag. 138.930.66).
6.1.3 a) Die Aussagen von B19 und B18 sind mangels Konfrontation nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. B18 sagte aus, dass sie mit einem Kollegen im Ausgang gewesen sei (cl. 80 pag. 29.201). B19 sagte aus, man habe sich bei B39 abmelden müssen, wenn man das Haus verlassen habe (cl. 80 pag. 29.201).
b) A2 sagte im Vorverfahren aus, A1 habe die baulichen Änderungen wegen Kolumbianerinnen gemacht, damit diese nicht hätten abhauen können (cl. 81 pag. 30.0024). An der Hauptverhandlung konnte sie sich auf entsprechenden Vorhalt hin nicht mehr an ihre damalige Aussage und die Sache selbst erinnern (cl. 138 pag. 138.930.66).
c) B13 sagte auf Vorhalt der Aussagen von B19 und B18, wonach sie sich ohne Einverständnis nicht aus dem Hause hätten entfernen dürfen, aus: "Diese Aussagen sind so falsch wie (…). Die konnten kommen und gehen wann sie wollten." (cl. 81 pag. 30.0482).
d) B38 sagte im Vorverfahren aus, er glaube, die Frauen seien gegen ihren Willen im Studio C3 zurückgehalten worden. Sie hätten dort weg wollen (cl. 80 pag. 29.0162). Anlässlich der Hauptverhandlung konnte er sich an das Ereignis – den angeblichen Fluchtversuch mit seiner Hilfe – nur noch "sehr vage" erinnern (cl. 138 pag. 138 930 092). Auf Vorhalt seiner früheren Aussage vor der Polizei Solothurn gab er an, dass er damals nur die Koffern der Frauen, nicht aber diese selbst transportiert habe. Er glaube, seine damalige Aussage sei vielmehr eine romantische gewesen, er könne sich heute nicht mehr dazu äussern, ob, wie und in welcher Art und Weise das (gemeint: eine Flucht) möglich gewesen sei (cl. 138 pag. 138.930.93).
e) Die baulichen Veränderungen am Studio C3 selbst – zum angeblichen Zweck, die Frauen festzuhalten – erschliessen sich aus der Fotodokumentation in den Akten (cl. 79 pag. 28.0157).
6.1.4 In Bezug auf die Aussagen von A2 ist zu bemerken, dass sie anfangs 2001 noch gar nicht in Studio C3 tätig war. Sie konnte somit keine eigenen Erfahrungen zu den damaligen Umständen in diesem Etablissement schildern. Soweit sie sich zum Zweck der baulichen Massnahmen äussert, handelt es sich um reine Mutmassungen. Ebenso scheint die damalige Aussage von B38, wonach die Frauen festgehalten worden seien – auch nach dessen eigener an der Hauptverhandlung vorgebrachten Deutung – eine reine, offenbar romantisch motivierte Interpretation zu sein. Der Vorwurf, B13 habe die Schlüssel versteckt, stellt B13 selbst in Abrede. Schliesslich sprechen die Aussagen von B19 und B18 dagegen, dass sie gefangen gehalten wurden. Es ist sodann nicht auszuschliessen, dass die baulichen Massnahmen tatsächlich dem Schutz vor Überfällen dienen sollten, zumal es solche in der Vergangenheit tatsächlich gegeben hatte (auch mit dem im Anklagepunkt I.6 geschilderten Verhalten, wollte sich A1 auf künftige Überfälle vorbereiten). Zumindest ist nicht hinreichend erwiesen, dass die baulichen Massnahmen dem Festhalten der Frauen hätten dienen sollen. Schliesslich leuchtet nicht ein, warum die Infrastruktur des Studios C3 anfangs 2001 der Freiheitsberaubung dienlich gewesen sein sollte, nachher aber nicht mehr. Insgesamt ist die Sachverhaltsbehauptung der Anklage, wonach A1 die beiden Frauen unrechtmässig im Studio fest- und gefangen gehalten haben soll, nicht rechtsgenügend erstellt.
6.1.5 Der qualifizierten Freiheitsberaubung macht sich unter anderem schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt, gefangen hält, oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht und dieser Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 183 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
6.1.6 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 183 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
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1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
6.2 Mehrfache Förderung der Prostitution
6.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich, mittäterschaftlich mit B13 in der Zeit vom 23. Januar bis 31. Mai 2001 zum Nachteil von B19 und in der Zeit vom 25. März bis 31. Mai 2001 zum Nachteil von B18 diese beiden Frauen im Studio C3 in D1 der Prostitution zugeführt. Er habe gemeinsam mit B13 die Frauen in der Prostitution festgehalten und sie damit in ihrem sexuellen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt. A1 habe die beiden Frauen in der Handlungsfreiheit beeinträchtigt, indem er sie überwacht und die Umstände der Prostitution (Arbeitszeiten, Preisliste) bestimmt habe. Er habe die Frauen verpflichtet, einen einseitig festgelegten Schuldenbetrag von je rund Fr. 18'000.– durch ihre Tätigkeit als Prostituierte abzuarbeiten, wobei diesem Schuldenbetrag Aufwendungen von A1 für die Reisekosten der Frauen von je rund Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– gegenübergestanden seien. Er habe sie dadurch in eine finanzielle Abhängigkeit gedrängt und sie am Verlassen des Studios gehindert.
6.2.2 a) A1 machte im Vorverfahren geltend, er könne sich an B18 und B19 nicht erinnern (cl. 28 pag. 28.0025 f.). Bei der Schlusseinvernahme führte er aus, die Frauen seien nicht eingeschlossen gewesen. Die Summe von Fr. 18'000.– höre er zum ersten Mal (cl. 30 pag. 13.1.0504). In der Hauptverhandlung bestritt er die Vorwürfe (cl. 138 pag. 138.930.64).
b) Die Aussagen von B19, B18 und B13 sind mangels Konfrontation nicht zu Lasten von A1 verwertbar.
c) A2 sagte aus, sie habe ab dem 1. Juni 2001 im Salon (gemeint: Studio C3) gearbeitet (cl. 81 pag. 30.0021). Sie habe ca. im Jahre 2001/2002 mit A1 zu arbeiten begonnen. Damals seien im Studio C3 keine Brasilianerinnen gewesen. Es seien nur Kolumbianerinnen, Venezolanerinnen, Dominikanerinnen, Ungarinnen etc. anwesend gewesen (cl. 34 pag. 13.05.016).
d) B38 sagte im Vorverfahren auf die Frage, was ihm die Frauen über ihre Arbeitsbedingungen gesagt hätten, aus: "Nein, das nicht" (cl. 80 pag. 29.0162). In Bezug auf seine Aussage in der Hauptverhandlung kann auf Erwägung 6.1.3 e verwiesen werden.
6.2.3 Der hier angeklagte Lebenssachverhalt ist zeitlich der erste Sachverhalt, bei dem es um das Prostitutionsgeschäft geht. Damals war die Rekrutierung von Frauen aus Brasilien noch nicht aktuell. Anfangs 2001 arbeiteten im Studio C3 vorwiegend Frauen aus Mittelamerika. Entsprechend war in dieser Phase B13 als Dominikanerin Studioverantwortliche. Die Verhältnisse waren somit anders gelagert als in den Anklagepunkten I.3–I.5, weshalb die für diese Geschäftsmodelle charakteristischen Verhaltensweisen und Merkmale (E. 2.7 – 2.17) nicht unbesehen übernommen werden können. Schliesslich ist erstellt, dass A1 anfangs 2001 weitere Studios hatte, welche nach unterschiedlichen Geschäftsmodellen funktionierten. Diesbezüglich kann auf das Urteil des Obergerichtes des Kanton Solothurn vom 28. Januar 2005 verwiesen werden (E. 1.7.5; cl. 47 pag. 18.7.75–147). In Bezug auf den Beweiswert der Aussagen von A2 und B38 kann auf die Erwägung 6.1.4 verwiesen werden. Insgesamt liegen keine ausreichenden Beweise vor, wonach A1 die Frauen unter Ausnützung eines Vermögensvorteils der Prostitution zugeführt, festgehalten und ihn ihrer sexuellen Selbstbestimmung beeinträchtigt habe.
6.2.4 In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen des Tatbestands der Förderung der Prostitution kann auf Erwägung 3.1 verwiesen werden.
6.2.5 Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
7. Anstiftung zur Geldfälschung (Anklagepunkt I.6)
7.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe seinen Schwager B40 ca. im Mai 1999 in D2 gegen Bezahlung von Fr. 400.– vorsätzlich veranlasst, für ihn Falschgeld im Wert von Fr. 5'690.– (21 Noten à Fr. 10.–, 29 Noten à Fr. 20.–, 30 Noten à Fr. 50.– und 34 Noten à Fr. 100.–) herzustellen. Dazu habe B40 echte Schweizer Banknoten auf seinem PC eingescannt und anschliessend ausgedruckt. A1 habe B40 gesagt, das Studio C3 sei überfallen worden und das Falschgeld sei für den Fall, dass dies wieder einmal geschehe. Das Falschgeld habe A1 der Studioverantwortlichen übergeben und sie angewiesen, es zu verstecken und im Falle eines Überfalles einem Täter herauszugeben. A1 habe gewollt oder zumindest in Kauf genommen, dass das gefälschte Geld als echt in Umlauf gesetzt werde.
7.2
7.2.1 A1 sagte am 13. Juni 2002 aus, er habe die ganze von ihm (gemeint: B40) hergestellte Summe ins Studio C3 gebracht. Wie viel dies jedoch gewesen sei und warum man auf diese Summe gekommen sei, wisse er nicht. Als sein Schwager ihm das gedruckte Geld übergeben habe, habe er es schnell angeschaut und durchgeblättert. Er habe es nicht nachgezählt (cl. 79 pag. 28.183). Es sei nicht die Absicht gewesen, das Falschgeld in Umlauf zu bringen. Höchstens, wenn es wieder einen Raubüberfall auf das Studio gegeben hätte (cl. 79 pag. 28.183 f.). Er sagte am 16. Februar 2005 aus, er habe nie die Absicht gehabt, das Geld in Umlauf zu setzen. Er habe sie (gemeint: die gefälschten Banknoten) erhalten, sie angeschaut und dann in das Couvert gelegt (cl. 79 pag. 28.29). In der Schlusseinvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 17. Januar 2008 sagte er aus, man habe ein Couvert mit Falschgeld im Studio C3 deponiert, das man einem Räuber hätte übergeben können, wenn dieser Geld verlangt hätte (cl. 30 pag. 13.1.504). Im diesem Sinne sagte er auch am 14. Oktober 2009 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichter aus (cl. 30 pag. 13.1.522). In der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 anerkannte er den Anklagevorwurf. Er habe den Betrag nicht gekannt, der im Couvert gewesen sei (cl. 138 pag. 138.930.13). Er bestätigte, dass das Geld ausschliesslich dafür gedacht gewesen sei, bei einem Überfall dem Täter übergeben zu werden (cl. 138 pag. 138.930.14). Es habe eine sehr schlechte Qualität gehabt (cl. 138 pag. 138.930.15).
7.2.2 B40 sagte in seinem eigenen Verfahren bei der Kantonspolizei Solothurn am 13. Juni 2002 als Beschuldigter aus, sein Schwager (gemeint: A1) sei zu ihm gekommen und habe ihm gesagt, er sei wieder einmal überfallen worden. Er habe ihn gefragt, ob er ihm ein paar Noten drucken könne, für den Fall, dass er wieder einmal überfallen werde (cl. 47 pag. 18.7.48). Daraufhin habe er verschiedene Noten genommen und sie im PC eingelesen. Er glaube, sein Schwager habe dann die Noten bei ihm abgeholt (cl. 47 pag. 18.7.49). Am 17. Juni 2003 sagte er aus, es sei richtig, dass das Falschgeld für Überfälle gemacht worden sei (cl. 47 pag. 18.7.55). B40 wurde dafür mit Urteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 8. Juli 2004 wegen Geldfälschung schuldig gesprochen (cl. 47 pag. 18.07.005–38).
7.2.3 Am 11. September 2001 sagte A2 aus, A1 habe ihr gesagt, beim Geld im Umschlag handle es sich um Falschgeld, das für den Fall gedacht sei, wenn wieder einmal ein Raubüberfall stattfände (cl. 79 pag. 28.221).
7.2.4 Laut dem Spurensicherungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 11. September 2001 sei sofort festgestellt worden, dass es sich um Falschgeld handle (cl. 79 pag. 28.163).
7.2.5 Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von A1 und B40 hinsichtlich ihrer Rollenverteilung bei der Produktion und des Zwecks, für den das Falschgeld hergestellt worden sei, ist bewiesen, dass A1 im Mai 1999 B40 mit der Herstellung von Falschgeld betraute. Das Falschgeld im Betrag von Fr. 5'690.– hätte bei einem allfälligen Überfall einem Täter übergeben werden und sonst nicht anderweitig gebraucht werden sollen. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass A1 um die Falschgeldherstellung B40s wusste und diese wollte.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 240 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
|
1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
7.3.2 Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich.
7.3.3 Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. dazu Niggli, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
7.3.4 Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
7.4 Anstifter ist, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat (Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
|
1 | Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft. |
2 | Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft. |
7.5
7.5.1 B40 hat mit Wissen und Willen Falschgeld hergestellt, nachdem ihn A1 dazu mit Wissen und Willen beauftragt hat. Damit sind die Tatbestandselemente der Anstiftung zur Geldfälschung zweifellos erfüllt. Die Zweckbestimmung des Falschgeldes war es, im Falle eines Überfalles dem Täter übergeben zu werden. A1 hatte somit die bedingte Absicht, dieses als echt in Umlauf zu bringen.
7.5.2 B40 hat Fr. 5'690.– Falschgeld hergestellt. Entsprechend wäre unter dem quantitativen Aspekt nicht mehr von einem besonders leichten Fall auszugehen. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Grundtatbestand und privilegierter Variante ist aber die kriminelle Energie. Zu prüfen ist daher vorliegend die Frage, ob die spezielle Zweckbestimmung der Noten die kriminelle Energie als derart gering erscheinen lässt, dass die Geldfälschung als leichter Fall angesehen werden kann. A1 bezweckte, das Falschgeld im Falle eines Überfalles herauszugeben. Insofern diente das Falschgeld dazu, einen unrechtmässigen Angriff auf das eigene Vermögen abzuwehren. Der Verwendungszweck war somit sehr eingeschränkt. Unter diesem Aspekt ist die kriminelle Energie als gering einzustufen. Schliesslich hätten die Falsifikate aufgrund der schlechten Qualität nicht mehr ohne weiteres von einem Täter weiter in Umlauf gesetzt werden können. Das Schädigungspotential für die Allgemeinheit war somit relativ gering. Hinzu kommt, dass der Produktionsaufwand sehr klein war, da B40 die Noten lediglich in den Computer eingelesen hat. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der dem erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.11 vom 30. September 2010 (E. 2.4.4.2 b) zugrunde lag. Dort wurden mehrere Produktionsserien mit beträchtlichem Aufwand hergestellt. In Anbetracht des Gesagten liegt ein besonders leichter Fall der Geldfälschung vor.
7.6 Beim besonders leichten Fall der Geldfälschung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 242 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 10 StGB). Die Verfolgungsverjährung beträgt sieben Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Das strafbare Verhalten erfolgte im Mai 1999. Die vorliegende Tat ist somit verjährt. Gemäss Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO ist die Verjährung ein Verfahrenshindernis (Stephenson/Zalunardo-Walser, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 329 StPO N. 5), das zur Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO führt. Das Verfahren gegen A1 wegen Anstiftung zur Geldfälschung (Anklagepunkt I.6) gemäss Art. 240 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 240 - 1 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
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1 | Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. |
2 | In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. |
3 | Der Täter ist auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz betreten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsorte strafbar ist. |
8. Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkt I.7)
8.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe Ende Dezember 2005 bis Anfang Januar 2006 im Raum D2, in D3 und in D4 Anstalten getroffen, um 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% an B41 zu vermitteln. Anfang Januar 2006 habe er sich von B42 etwa sieben Pakete mit ungefähr 700 Gramm dieses Kokains zeigen lassen. Anfangs Januar 2006 habe er B42 aufgefordert, ihm ein Muster dieses zu 95% reinen Kokains zu besorgen. Am 6. Januar 2006 habe er sich mit B42 getroffen, die ihm ein Päckchen mit diesem Kokain übergeben habe. Gleichentags habe er sich mit B41 in D5 getroffen, um ihn über das Kokain zu informieren und dieses zu testen, wobei der Test nicht zustande gekommen sei, da sie sich nicht über den Preis hätten einigen können. In subjektiver Hinsicht hätte er vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt.
8.2 A1 wird weiter vorgeworfen, er habe Ende Januar 2006 im Raum D2 Anstalten getroffen, ca. 400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 95% an einen Deutschen zu vermitteln, indem er mit B42 betreffend mögliche Abnehmer Kontakt gehabt habe. Am 26. Januar 2006 (recte 26. Februar 2006) habe er B42 telefonisch mitgeteilt, dass er einen Deutschen kenne, der an der Abnahme von insgesamt 400 Gramm des 95% -igen Kokains interessiert sei, wobei die Übergabe des Kokains an den Deutschen nicht stattgefunden habe. In subjektiver Hinsicht habe er vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gehandelt.
8.3
8.3.1 In den Schlusseinvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 17. Januar 2008 und am 19. Oktober 2009 beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt anerkannte der Beschuldigte den Schlussvorhalt, welcher im Wesentlichen dem Anklagevorwurf entspricht, nicht. Vielmehr antwortete er abstrakt und ausweichend, man habe über Kokain gesprochen. Er sei aber nie in diesem Geschäft tätig gewesen und habe nie Kokain angefasst oder entgegengenommen. Er wisse auch nicht, ob es Kokain gewesen sei, welches ihm B42 gezeigt habe (cl. 30 pag. 13.1.511). Am 14. Oktober 2009 schwächte er diese Aussage noch ab, indem er sagte, er habe nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und habe nie beabsichtigt, etwas mit Drogen zu machen (cl. 30 pag. 13.1.523). In früheren Einvernahmen machte er indessen Aussagen, auf welche die Anklage abstellt. So schilderte er in der Einvernahme bei der Kantonspolizei Waadt vom 16. August 2006 die lange Beziehung, welche er in unterschiedlicher Intensität mit B42 gehabt habe (cl. 29 pag. 13.1.176). Weiter führte er aus, dass er erfahren habe, dass B42 über Kokain verfüge (cl. 29 pag. 13.1.177). Auf Vorhalt diverser aufgezeichneter Telefongespräche gab er an, dass er zwei oder drei Personen gefragt habe, ob sie an Kokain interessiert seien. Sie hätten aber nicht geglaubt, dass der Reinheitsgrad tatsächlich 95% betrage. Darum habe ihm B42 vorgeschlagen, ein Muster zu bringen, um es ihnen zu zeigen (cl. 29 pag. 13.1.179).
8.3.2 Anstalten-Treffen für die Vermittlung von 100 Gramm Kokain am 6. Januar 2006
a) A1 interpretierte bei der Einvernahme bei der Kantonspolizei Waadt vom 16. August 2006 diverse aufgezeichnete Telefongespräche wie folgt: Auf Vorhalt des Telefongespräches zwischen ihm und B42 vom 28. Dezember 2005 (cl. 29 pag. 13.1.203) räumte er ein, dass über einen Kilopreis von Fr. 45'000.– gesprochen worden sei (cl. 29 pag. 13.1.178). Nach Vorhalt des Telefongespräches zwischen ihm und B42 vom 30. Dezember 2005 (cl. 29 pag. 13.1.213 ff.) sagte er aus, mit 70 bis 80 Blätter sei der Kokainpreis im Strassenverkauf gemeint und mit drei Wohnungen zu putzen sei weiteres Kokain liefern gemeint gewesen (cl. 29 pag. 13.1.179). In Bezug auf das aufgezeichnete Telefongespräch vom 6. Januar 2006 sagte er aus, er habe B42 gebeten 100 papiers, was 100 Gramm Kokain bedeute, in D6 zu holen. Jemand aus der Region D9 habe sich dafür interessiert und habe ein Muster sehen wollen. B42 sei dann aber mit mehreren Paketen gekommen, weil sie nicht verstanden habe, dass er nur eines habe erhalten wollen. Er habe dieses Paket nicht aufgemacht und B42 gesagt, sie solle damit nach D6 zurückgehen. Er habe mit der Person, der er die Drogen habe präsentieren wollen, bereits einen Termin abgemacht gehabt. Er habe sich dann trotzdem hinbegeben, um zu sagen, dass es nicht stattfände (cl. 29 pag. 13.1.181). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2006 bestätigte A1 die Richtigkeit seiner Aussagen bei der Kantonspolizei Waadt vom 16. August 2006 (cl. 29 pag. 13.1.262). Er sagte weiter aus, es sei beim Treffen vom 6. Januar 2006 um Kokain gegangen. Er habe B42 getroffen und sie habe gewollt, dass er ihr jemanden bringe, der das kaufe. Er habe ihr gesagt, dass er das Kokain nicht berühre und nichts damit zu tun haben wolle. Er habe aber unter Umständen einen Interessenten für das Kokain. Er müsse diesen aber zuerst noch fragen (cl. 29 pag. 13.1.258). Weiter führte er aus, B42 habe ihm 6, 7 oder 8 quadratische Plastiksäckchen, in denen es ihrer Aussage zufolge Kokain gehabt habe, gezeigt. Er habe diese selber in den Händen gehabt. Sie hätten ungefähr 600, 700 oder 800 Gramm gewogen (cl. 29 pag. 13.1.259 f.). An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte er aus, er habe mit B41 über dieses Thema (gemeint: 100 Gramm Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 95%) gesprochen (cl. 138 pag. 138.930.6). Auf die
Frage, über welche konkreten Mengen und Preise er mit B41 gesprochen habe, sagte er aus, sie hätten "bloss über Gramm vom Kilo und 100 Gramm gesprochen" (cl. 138 pag. 138.930.7). Er bejahte die Frage, dass er sich in diesem Zusammenhang mit B41 am 6. Januar 2006 bei der Autobahnraststätte in D5 getroffen habe (cl. 138 pag. 138.930.7). Es sei um das besagte Kokain gegangen. Er habe sich zuvor mit B42 in D4 getroffen. Es seien mehrere Päckchen gewesen. B42 habe gesagt, dass es Kokain sei. Er habe ein Päckchen in der Hand gehabt. Sie habe etwa 7 bis 8 Stück gehabt (cl. 138 pag. 138.930.8). Er habe ihm (gemeint: B41) gesagt, dass er ihn mit B42 „kurzschliessen“ möchte. Er (gemeint: B41) habe dann gesagt, dass die Preisvorstellung von B42 viel zu hoch sei (cl. 138 pag. 138.930.9).
b) B41 hat als Auskunftsperson bei der Bundeskriminalpolizei am 31. August 2006 und bei der Bundesanwaltschaft am 15. Dezember 2006 ohne Anwesenheit von A1 ausgesagt. An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 hatte A1 aber die Gelegenheit, an die Auskunftsperson Fragen zu stellen, so dass die Aussagen von B41 verwertbar sind.
Bei der ersten Einvernahme bei der Bundeskriminalpolizei wurden B41 diverse abgehörte Telefongespräche vorgehalten. Er gab hierauf an, er habe A1 vor acht bis neun Jahren einmal einen Kokaintester beschafft. A1 habe offenbar von einer Frau Kokain für den Weiterverkauf angeboten erhalten. Er habe ihn (gemeint: B41) gefragt, ob er etwas für ihn (gemeint: A1) verkaufen könne (cl. 26 pag. 12.35.6). Auf Vorhalt eines aufgezeichneten Telefongespräches sagte er aus, er habe am 6. Januar 2006 von A1 ein Muster verlangt. Er (gemeint: B41) habe von 100 Gramm Kokain gesprochen. Er habe sich dann mit A1 an der Raststätte in D5 getroffen. Auf Frage, was an Ort und Stelle hätte getestet werden sollen, sagte er, „das Kokain“ (cl. 26 pag. 12.35.7). Er habe bei A1 ein dünnes Päckchen in der Grösse von ca. einer Handfläche gesehen. Er habe dieses in seiner Brustinnentasche gehabt, wenn er sich richtig erinnere (cl. 26 pag. 12.35.27; pag. 12.35.8). Sie seien sich über den Preis nicht einig geworden (cl. 26 pag. 12.35.8). Wenn sie sich preislich geeinigt hätten, wäre es wohl zur Übergabe gekommen (cl. 26 pag. 12.35.9). Bei der Bundesanwaltschaft sagte er am 15. Dezember 2006 aus, A1 habe seine Jacke leicht geöffnet, um ihm das Päckchen in der Brustinnentasche zu zeigen und er habe ein olivfarbenes Päckchen gesehen (cl. 26 pag. 12.35.27). A1 habe ihm die Brustinnentasche anlässlich ihres Gesprächs über ein Muster für eine Kokainlieferung gezeigt. Er (gemeint: A1) habe ihm gesagt, er kenne jemanden, der Kokain liefern könne. Er (gemeint: A1) habe ihn gefragt, ob er jemanden kenne, der das Kokain abnehmen würde (cl. 26 pag. 12.35.27). An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte er aus, er habe A1 in D5 getroffen. Es sei um Kokain gegangen. Es sei ihm angeboten worden. (cl. 138 pag. 138.930.29). Das Treffen sei für ihn eine finale Sache gewesen, um etwas abzuschliessen. Auf Frage, ob es zu einer Übergabe gekommen wäre, wenn man sich preislich geeinigt hätte, sagte er aus, das sei nicht möglich gewesen. Die Preisdifferenz sei zu gross gewesen (cl. 138 pag. 138.930.30).
c) Aufgrund der Aussagen von A1 ist erstellt, dass er für B42 einen Abnehmer für 100 Gramm Kokain suchte. Er glaubte, mit B41 am 6. Januar 2006 in D5 das Kokaingeschäft abschliessen zu können. Die Aussagen von B41 sind hinsichtlich des Zwecks des Treffens in D5, der Art und der Menge der Drogen sowie der unterschiedlichen Preisvorstellung konstant und detailreich. Beweismässig ist demnach erstellt, dass A1 am 6. Januar 2006 in D5 B41 traf, um zwischen diesem und B42 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% zu vermitteln.
8.3.3 Anstalten-Treffen für die Vermittlung von 400 Gramm Kokain am 26. Januar (recte: Februar) 2006
a) Konfrontiert mit dem abgehörten Telefonat vom 26. Februar 2006 sagte A1 in der Einvernahme bei der Kantonspolizei Waadt vom 16. August 2006 aus, er habe B42 gesagt, dass jemand interessiert sei und auf „400 Kalbsfilets“ warte, was 400 Gramm Kokain bedeute. Bei dieser Person habe es sich um einen Deutschen gehandelt, den er in der Schweiz kennen gelernt habe, dessen Name er aber nicht nennen möchte (cl. 29 pag. 13.1.194). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2006 schwächte er die Aussage ab. Er habe einen Deutschen getroffen, mit dem er allgemein über Drogen diskutiert habe (cl. 29 pag. 13.01.264). An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte er auf die Frage, ob es den Deutschen gegeben habe aus, wenn er so ausgesagt habe, dann habe es ihn wahrscheinlich schon gegeben (cl. 138 pag. 138.930.9 f.).
b) Aufgrund der Aussagen von A1 ist erstellt, dass er für B42 einen Deutschen Kunden gefunden hat, der an 400 Gramm Kokain interessiert war. Beweismässig ist demnach erstellt, dass A1 im Februar 2006 im Raum D2 zwischen B42 und einem Deutschen Kunden 400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% vermittelte.
8.4
8.4.1 Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG etwa das unbefugte Herstellen, Lagern, Befördern, Einführen, unbefugtes Veräussern, auf andere Weise einem andern verschaffen oder in Verkehr bringen, das unbefugte Besitzen und Erwerben. Bei den einzelnen Teilhandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (Albrecht, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8.4.2 Ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG) liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Heroin 12 Gramm und für Kokain 18 Gramm (BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144 f.). Art. 19 Abs. 2 BetmG erwähnt auch die bandenmässige Tatbegehung (lit. b), den gewerbsmässigen Handel (lit. c) und Ausbildungsstätten, in denen vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel angeboten, abgegeben oder auf andere Weise zugänglich gemacht werden (lit. d). Ist ein Qualifikationsgrund gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 286 E. 3 S. 295; 122 IV 265 E. 2c S. 267 f. m.w.H.).
8.4.3 Qualifizierte Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und die Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2; (Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8.4.4 Vermitteln von Betäubungsmitteln weist die Struktur einer typischen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB auf, wird indessen vom Gesetz als selbständige Tat erwähnt. Sie umfasst die Förderung des illegalen Verkehrs durch die Herstellung von Kontakten zwischen Personen, die Betäubungsmittel veräussern und solchen, welche diese Stoffe erlangen wollen (Albrecht, a.a.O., Art. 19
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
a | Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt; |
b | Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt; |
c | Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt; |
d | Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt; |
e | den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt; |
f | öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt; |
g | zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft. |
2 | Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt; |
d | in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht. |
3 | Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern: |
a | bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g; |
b | bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen. |
4 | Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar. |
8.4.5 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Abs. 1 lit. a–f BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135). Die Qualifikation ist gegeben, wenn die Handlung ihrem äusseren Erscheinungsbild einen auf Drogenverkehr gerichteten Zweck erkennen lässt, also nicht ebenso gut als Ausdruck einer legalen Handlungsabsicht gelten kann (BGE 117 IV 309 E. 1d); als Beispiele werden Erkundigungen über Bezugsquellen von Drogen, Auskundschaften der Grenzkontrollen oder das Aufnehmen von Kontakten im Drogenmilieu genannt (BGE 112 IV 106 E. 3b).
8.5
8.5.1 A1 hat am 6. Januar 2006 in D5 zwischen B42 und B41 100 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% und im Februar 2006 zwischen B42 und einem Deutschen 400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 95% zum Erwerb vermittelt. Damit hat er mehrfach Anstalten getroffen zur Vermittlung (bzw. „auf andere Weise einem verschafft“) einer qualifizierten Menge Kokain im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g und lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG. Er wusste über die Drogenmengen Bescheid, welche er vermittelte, und handelte somit vorsätzlich. Aufgrund seines engen Kontaktes mit der Drogendealerin B42 wusste er, dass diese Menge die Gesundheit vieler Personen gefährden kann.
8.5.2 A1 ist schuldig zu sprechen der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG.
9. Geldwäscherei (Anklagepunkt I.8)
9.1 Vorwurf betreffend das „Drogengeld“ von B42
9.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe vom 28. Dezember 2005 bis 6. Januar 2006 für B42 mehrmals in D6 und D2 Schweizer Franken in Euro umgetauscht, im Wissen, dass es sich um Gelder aus einem bandenmässigen Handel mit Kokain im Mehrkilobereich gehandelt habe. Am 28. Dezember 2005 und am 6. Januar 2006 habe er Fr. 5'000.– beziehungsweise Fr. 15'000.– selbst gewechselt und B42 das Wechselgeld übergeben. Am 30. Dezember 2005 habe er A3 und am 6. Januar 2006 B43 und B44 angewiesen, Fr. 15'000.– beziehungsweise Fr. 16'000.– in Euro zu wechseln und an B42 zu übergeben.
9.1.2 A1 bestreitet die Vorgänge nicht. Er bestätigte am 16. August 2006 bei der Kantonspolizei Waadt, zwischen Fr. 5'000.– und Fr. 7'000.– in D6 gewechselt zu haben (cl. 29 pag. 13.01.178). Er machte jedoch beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt am 14. Oktober 2009 geltend, erst nach dem Wechsel vom 30. Dezember 2005 gewusst zu haben, dass das Geld aus dem Kokainhandel stamme: Beim Wechseln im Januar habe er gewusst, woher das Geld stamme. Er habe es trotzdem gemacht, weil er ja keinen Profit daraus geschlagen habe (cl. 30 pag. 13.1.523). In Bezug auf den ersten Wechsel in D6 sagte er aus, er sei nach D6 gegangen und habe in der Küche von B42 eine Frau angetroffen. B42 habe ihm gesagt, die Frau habe mit Salons in D6 sehr viel Geld verdient und müsse es wechseln. Hinsichtlich des Wechsels, den A3 am 30. Dezember 2005 vorgenommen habe, machte er nebst fehlendem Wissen um die Herkunft des Geldes auch geltend, es stimme nicht, dass er A3 die Anweisung erteilt habe, das Geld zu wechseln; mindestens sinngemäss mit den Worten: „Das stimmt so nicht“. B42 sei nach D7 gekommen und habe A3 das Geld übergeben. Er habe es nicht entgegengenommen und A3 übergeben (cl. 30 pag. 13.1.512). Mit Bezug auf den Wechsel, den die Eheleute B43 und B44 am 6. Januar 2006 vorgenommen haben, machte er ebenfalls geltend, er habe von B42 kein Geld entgegengenommen. Sie habe das Geld direkt B43 und B44 gegeben und diese seien dann mit dem Geld gegangen. B43 und B44 hätten das gewechselte Geld B42 zurückgegeben und nicht ihm (cl. 30 pag. 13.1.512 f.). An der Hauptverhandlung vom 21. November 2011 anerkannte er die Vorwürfe (cl. 138 pag. 138.930.71). A1 sagte auf die Frage, ob er A3 angefragt habe, ob er das Geld wechseln würde, aus, das stimme (cl. 138 pag. 138.930.73). Er habe die Familie B43 und B44 angefragt. Er habe B43 und B44 gesagt, dass sie in das Studio kommen und das Geld in Euro wechseln sollten. Es stimme, dass er selber Fr. 15'000.– gewechselt habe. Es sei auch zutreffend, dass er zuvor bereits Fr. 5'000.– in D6 für Frau B42 gewechselt habe (cl. 138 pag. 138.930.73). Auf Frage, ob er bestreite, bei den Transaktionen gewusst zu haben, dass das Geld aus dem Handel mit beinahe reinem Kokain stamme, sagte er aus, er habe dies bei der zweiten Transaktion gewusst (cl. 138 pag. 138.930.73).
9.1.3 Am 5. Mai 2006 sagte A3 bei der Bundesanwaltschaft aus, er (gemeint: A1) habe ihn damals an einem Freitagmittag auf sein Natel angerufen und ihn gefragt, ob er ihm einen Dienst erweisen könne. A1 habe ihn angefragt, ob er Schweizer Franken in Euro wechseln könne (cl. 31 pag. 13.2.46). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt und ihn (gemeint: A1) gefragt, weshalb die Leute nicht selber das Geld wechseln würden. Er habe A1 gefragt, wohin er mit dem Geld gehen solle, worauf er ihm gesagt habe, er solle zur Bank C5, der Bank C4 und der Bank C19 gehen. Er habe der Frau die Euro übergeben, welche ihm von der Bank jeweils in einem Couvert übergeben worden seien. A1 habe ihn gefragt, ob der Geldwechsel geklappt habe, worauf er ihm gesagt habe, dass alles anstandslos geklappt habe. Ihm sei aber trotzdem nicht wohl gewesen und das Ganze sei ihm komisch vorgekommen. Er habe A1 gefragt, was es mit dem Geldwechsel auf sich habe. Er habe aber von ihm die Antwort erhalten, die Frau mache irgendwelche Geschäfte und das sei nichts für ihn (cl. 31 pag. 13.02.047). Er habe ein ungutes Gefühl gehabt. Er habe sich gedacht, wenn die Leute das Geld nicht selber wechseln würden, müsse etwas dran sein (cl. 31 pag. 13.2.47 f.). Am 16. Mai 2006 sagte er aus, soweit er sich erinnern könne, habe er für die unbekannte Frau aus D6 und A1 das Geld in Euro gewechselt. A1 sei mit dieser Frau bekannt. Er (gemeint: A1) habe sich damals mit der Frau in französischer Sprache unterhalten. Er habe nichts verstanden, da er kein Französisch spreche. A1 habe ihm gesagt, er müsse aufpassen und nicht den ganzen Betrag bei derselben Bank wechseln (cl. 31 pag. 13.2.56). Bei der Schlusseinvernahme vom 14. Oktober 2009 sagte er aus, er (gemeint: A1) habe ihn angerufen und gefragt, ob er Fr. 100.– verdienen möchte. Er habe ihn gefragt warum. Er (gemeint: A1) habe es ihm erklärt. Er habe lange überlegt, ob er es machen solle. Er habe dann aber zugesagt, obwohl er immer ein ungutes Gefühl gehabt habe. Er habe dann das Geld trotzdem gewechselt (cl. 31 pag. 13.2.150). An der Hauptverhandlung vom 21. November 2011 sagte er in Bezug auf B42 aus, er habe sie am Tag kennen gelernt, an dem er das Geld umgetauscht habe (cl. 138 pag. 138.930.71). A1 habe ihn angefragt, ob er ihm einen Gefallen machen könne. Er habe ihn nach D7 bestellt. Er (gemeint: A1)
habe ihn gefragt, ob er Franken in Euro tauschen könne. Er habe ein komisches Gefühl gehabt. Für die Transaktion habe er Fr. 100.– erhalten. Er habe sich schon Gedanken gemacht, woher das Geld komme. Es stimme, dass er ein ungutes Gefühl gehabt habe (cl. 138 pag. 138.910.72). Auf die Frage, ob er bei einem eigenen Geschäft das Geld ebenfalls in drei Tranchen umtauschen würde, sagte er aus, „eher nicht“ (cl. 138 pag. 138.910.72 f.).
9.1.4 B44 sagte am 1. und 8. Mai 2006 bei der Bundeskriminalpolizei aus, er und seine Frau seien von A1 angerufen und gefragt worden, ob sie Zeit hätten in den Salon in D7 zu kommen. Im Salon seien sie von einem unbekannten Herrn, einer unbekannten Frau und A1 bereits erwartet worden. Die Frau habe schliesslich ein Bündel Noten aus ihrer Tasche genommen. A1 habe sie (gemeint: B43 und B44) gefragt, ob sie das Geld in Euro wechseln könnten. Er habe bei der Bank C35 Fr. 10'000.– in Euro gewechselt. Seine Frau habe bei einer anderen Bank gewechselt. Danach seien sie wieder in den Salon in D2 gefahren und hätten die Euro auf die Theke gelegt. Für diesen Dienst habe er von A1 Fr. 100.– bekommen (cl. 24 pag. 12.17.6; pag. 12.17.16). Bei der Hauptverhandlung vom 23. November 2011 sagte er aus, es stimme, dass er Fr. 10'000.– für eine unbekannte Frau gewechselt habe (cl. 138 pag. 138.930.154). Auf die Frage, wer konkret gefragt habe, ob er Franken in Euro tauschen könne, sagte er aus, es sei möglich, dass es A1 gewesen sei (cl. 138 pag. 138.930.154 f.). Es sei ein Freundschaftsdienst für A1 gewesen (cl. 138 pag. 138.930.155).
9.1.5 Aus den abgehörten Telefongesprächen ergibt sich, dass B42 A1 am 27. Dezember 2005, 22.40 Uhr, um einen Gefallen bittet: Sie habe eine Freundin, die Fr. 25'000 in Euro wechseln möchte. A1 sagte darauf, er könne es morgen versuchen (cl. 104 pag. 53.428), was in der Folge dann unbestrittenermassen geschah. Über die Herkunft des Geldes ist diesem Telefonat nichts zu entnehmen. Bereits am Abend des folgenden Tages, am 28. Dezember 2005, 20.39 Uhr, führte A1 ein langes Telefongespräch, bei dem es offensichtlich darum ging, dass er einen Abnehmer für 3 Kilogramm Drogen (gemeint: Kokain) mit einem Reinheitsgehalt von 95% zum Preis von Fr. 45'000 pro Kilogramm, entsprechend 25'000 Euro, finden wollte: „Aber du gehst nicht sagen, dass 45 Franken pro Rechnung? … Sie glauben nicht, dass es 95% sind“ (cl. 105 pag. 54.12). Am 5. Januar 2006 sprach A1 mit B42 am Telefon wieder über einen Geldwechsel. A1 teilte ihr mit, dass das Geld über sein Konto gewechselt werden könne: „Ich werde es auf mein Konto zahlen. “ Es wurde vereinbart, sich am nächsten Tag zu treffen (cl. 105 pag. 54.395). Die ausgewerteten Bankunterlagen haben ergeben, dass A1 am 6. Januar 2006 am Bancomat Fr. 15'000.– einbezahlt hat (siehe Finanzbericht BKP vom 18. Juli 2007, S. 100; cl. 4 pag. 5.1.848).
9.1.6 Als Beweisergebnis steht fest, dass A1 am 28. Dezember 2005 in D6 für B42 einen Betrag von Fr. 5'000.– in Euro wechselte. Aus den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass A1 schon ab dem 28. Dezember 2005, abends, wusste, dass das Geld aus Drogengeschäften im Kilobereich stammte. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ihn B42 erst nach dem gleichentags erfolgten Geldwechsel über die deliktische Herkunft des Geldes einweihte. Aufgrund der Aussagen von A1 ist indessen erwiesen, dass er ab dem zweiten Geldwechsel beziehungsweise spätestens am 30. Dezember 2005 wusste, dass das Geld aus dem Handel mit Kokain stammte. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von A3 ist weiter erstellt, dass ihm A1 in Anwesenheit von B42 am 30. Dezember 2005 Fr. 15'000.– im Studio C1 in D7 bei D2 übergab und ihn anwies, diesen Betrag in Euro zu wechseln. Die Anweisungen kamen mit Bestimmtheit von A1, da A3 nach eigenen Aussagen B42 gar nicht verstand. Am 6. Januar 2006 wechselte A1 bei der Bank C4 in D2 einen Betrag von Fr. 15'000.– in Euro und gab die gewechselten Euro B42. Am 6. Januar 2006 übergab A1 zusammen mit B42, B43 und B44 Fr. 16'000.– und wies diese an, diesen Betrag in Euro zu wechseln und den Wechselbetrag B42 zu übergeben, was auch geschah.
9.2 Vorwurf betreffend das Geld aus der Förderung der Prostitution und dem Menschenhandel
9.2.1 A1 wird vorgeworfen, er habe in den unten genannten Zeitperioden Bargeld in der Höhe von rund Fr. 747'820.–, das aus der Förderung der Prostitution und dem Menschenhandel in seinen Studios stammte, auf verschiedene Konti bar einbezahlt beziehungsweise bar abgehoben oder in einem Fall auf ein bankinternes Abwicklungskonto zu Gunsten einer Hypothek bei der Bank C20 für die Verwaltung C21 AG transferiert. Daneben habe er noch Fr. 19'630.– solcher Herkunft bei sich zu Hause versteckt. Betroffen seien folgende Konti, Transaktionen und Zeiträume:
a) indem er in der Zeit von 9. März 2000 bis 30. Dezember 2005 Fr. 164'000.– auf das Konto K6 bei der Bank C5 in D2, lautend auf die C13 AG, bar einbezahlt habe;
b) indem er im Zeitraum Juli 2000 bis Juli 2005 Barabhebungen von Fr. 89'984.– ab dem Konto K6 bei der Bank C5 in D2, lautend auf die C13 AG, getätigt habe;
c) indem er von 4. Dezember 2003 bis 6. Januar 2006 Einnahmen in der Höhe von rund Fr. 452'240.– auf das Konto K1 bei der Bank C4 in D2, lautend auf Pneuhandel A1, bar einbezahlt habe;
d) indem er von ca. Anfang 2000 bis 6. Januar 2006 Barabhebungen von rund Fr. 527'165.– ab dem Konto K1 bei der Bank C4 in D2, lautend auf Pneuhandel A1, getätigt habe;
e) indem er am 7. April 2005 den Betrag von Fr. 100'000.– ab dem Konto K1 bei der Bank C4 in D2, lautend auf Pneuhandel A1, auf die Bank C20 auf ein bankinternes Abwicklungskonto K7 zu Gunsten einer Hypothek bei der Bank C20 für die Verwaltung C21 AG transferiert habe beziehungsweise auf dem Bankweg habe überweisen lassen;
f) indem er vom 4. Januar 2000 bis 25. Juli 2003 Einnahmen im Umfang von rund Fr. 111'951.– auf das Bank C4 Konto K8 in D2, lautend auf die C13 AG, bar einbezahlt habe;
g) indem er von 2000 bis 2005 ab dem Konto K9, lautend auf die C13 AG, den Betrag von Fr. 13'420.– bar abgehoben habe;
h) indem er in seinem Büro in D7 bei D2 Bargeld im Betrag von Fr. 19'630.–, davon Fr. 16'200.– im Bettsofa, versteckt habe, das am 28. März 2006 sichergestellt worden sei.
9.2.2 Die Transaktionen (E. 9.2.1 a–h) lassen sich mit den entsprechenden Bank-/Postbelegen beweisen (siehe Finanzbericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. Juli 2007, cl. 4 pag. 5.1.777 ff., insbesondere pag. 5.1.778, 779, 782, 784, 785, 787 und 793; cl. 12 pag. 7.10.8–14; cl. 53 pag. 2.63–491; cl. 54 pag. 3.17–80; cl. 57 pag. 6.32–514; cl. 58 pag. 7.47–94; cl. 126 pag. 75.35; cl. 127 pag. 76.157 f.). Die Einnahmen in den diversen Etablissements von A1 setzten sich aus Bar- und Kartengeld zusammen. Entsprechend dem Anklagegrundsatz (E. 1.6.2) ist zu beachten, dass sich die Anklage, mit Ausnahme des genannten Transfers von Fr. 100'000.– (E. 9.2.1 e), auf die Bartransaktionen beschränkt.
9.2.3 Die Bareinzahlungen auf das Konto C34 K1 bei der Bank C4 in D2 sind die folgenden:
Datum Betrag Text
04.12.2003
10'150.00
Bancomat Bank C4 D2
04.12.2003
13'000.00
Bank C4 D2
08.12.2003
2'050.00
Bancomat Bank C4 D2
15.12.2003
1'440.00
Bancomat Bank C4 D2
22.10.2003
1'970.00
Bancomat Bank C4 D2
29.12.2003
15'200.00
Bank C4 D2
31.12.2003
43'810.00
05.01.2004
11'980.00
Bancomat Bank C4 D2
05.01.2004
320.00
Bancomat Bank C4 D2
05.01.2004
1'100.00
Bancomat Bank C4 D2
08.01.2004
200.00
Bancomat Bank C4 D2
03.02.2004
13'650.00
Bancomat Bank C4 D2
09.02.2004
1'440.00
Bancomat Bank C4 D2
16.02.2004
1'320.00
Bancomat Bank C4 D2
04.03.2004
150.00
Bancomat Bank C4 D2
08.03.2004
750.00
Bancomat Bank C4 D2
12.03.2004
7'000.00
Bancomat Bank C4 D2
15.03.2004
1'090.00
Bancomat Bank C4 D2
22.03.2004
1'230.00
Bancomat Bank C4 D2
20.04.2004
750.00
Bancomat Bank C4 D2
21.04.2004
2'200.00
Bancomat Bank C4 D2
03.05.2004
790.00
Bancomat Bank C4 D2
03.05.2004
5'780.00
Bancomat Bank C4 D2
07.06.2004
1'170.00
Bancomat Bank C4 D2
16.06.2004
6'000.00
Bancomat Bank C4 D2
04.08.2004
15'000.00
Bancomat Bank C4 D2
05.08.2004
180.00
Bancomat Bank C4 D2
02.09.2004
70.00
Bancomat Bank C4 D2
02.09.2004
9'990.00
Bancomat Bank C4 D2
08.09.2004
180.00
Bancomat Bank C4 D2
04.10.2004
180.00
Bancomat Bank C4 D2
04.10.2004
5'000.00
Bancomat Bank C4 D2
11.10.2004
1'000.00
Bancomat Bank C4 D2
04.11.2004
180.00
Bancomat Bank C4 D2
29.11.2004
1'000.00
Bancomat Bank C4 D2
02.12.2004
1'060.00
Bancomat Bank C4 D2
03.12.2004
3'920.00
Bancomat Bank C4 D2
03.12.2004
15'100.00
Bancomat Bank C4 D2
13.12.2004
1'000.00
Bancomat Bank C4 D2
27.12.2004
1'000.00
Bancomat Bank C4 D2
27.12.2004
2'000.00
Bancomat Bank C4 D2
31.12.2004
113'780.00
05.01.2005
180.00
Bancomat Bank C4 D2
06.01.2005
5'500.00
Bancomat Bank C4 D2
06.01.2005
5'500.00
Bancomat Bank C4 D2
18.01.2005
6'000.00
Bancomat Bank C4 D2
18.01.2005
7'000.00
Bancomat Bank C4 D2
19.01.2005
5'000.00
Bancomat Bank C4 D2
28.01.2005
10'000.00
Bancomat Bank C4 D2
02.02.2005
7'000.00
Bancomat Bank C4 D2
08.02.2005
120.00
Bancomat Bank C4 D2
03.03.2005
35'000.00
Bancomat Bank C4 D2
04.03.2005
43'000.00
Bancomat Bank C4 D2
01.04.2005
13'000.00
Bancomat Bank C4 D2
06.04.2005
75'000.00
Bank C4 D2
07.04.2005
9'360.00
Bancomat Bank C4 D2
03.05.2005
24'990.00
Bank C4 D2
04.05.2005
9'700.00
Bancomat Bank C4 D2
04.05.2005
20'000.00
Bancomat Bank C4 D2
09.05.2005
150.00
Bancomat Bank C4 D2
31.05.2005
1'000.00
Bank C4 D2
06.06.2005
1'100.00
Bancomat Bank C4 D2
02.08.2005
1'000.00
Bancomat Bank C4 D2
31.12.2005
279'600.00
06.01.2006
15'000.00
Bancomat Bank C4 D2
08.03.2006
550.00
Bancomat Bank C4 D2
31.03.2006
15'550.00
TOTAL
452'740.00
(Abweichung zur Anklageschrift von Fr. 500.–)
Es fällt auf, dass A1 fast alle Einzahlungen über den Bancomaten der Bank C4 D2 abwickelte, vereinzelt sogar solche für über Fr. 30'000.– (3. und 4. März 2005). Von Anfang 2000 bis 6. Januar 2006 hat er von diesem Konto Fr. 527'165.– abgehoben. Gemäss Anklageschrift hat er auf dieses Konto vom 4. Dezember 2003 bis 6. Januar 2006 Fr. 452'240.– einbezahlt. Dem Finanzbericht ist zu entnehmen, dass A1 ab diesem Konto am 7. April 2005 den Betrag von Fr. 100'000.– auf die Bank C20 zu Gunsten einer Hypothek der Verwaltung C21 AG überwiesen habe (cl. 4 pag. 5.1.782).
9.2.4 Dem Finanzbericht der Bundeskriminalpolizei ist zu entnehmen, dass die C13 AG im März 1996 an A1 veräussert worden sei (cl. 4 pag. 5.1.831). Die Einnahmen der C13 AG hätten unter anderem aus dem Club C22, Studio C23, Studio C2, Studio C24, Studio C3 und diversen anderen Etablissements gestammt (cl. 4 pag. 5.1.779 f.).
9.2.5 A1 sagte am 17. Oktober 2006 bei der Bundeskriminalpolizei zum Zweck der C13 AG aus, dieser sei das Mieten und die Untervermietung von Wohnungen gewesen (cl. 30 pag. 13.1.306). In Bezug auf die Art von Transaktionen der C13 AG sagte er aus, wenn jemand mit der Postkarte bezahlt habe, sei es auf die Post gekommen und wenn mit der Kreditkarte bezahlt worden sei, sei es auf die Bank C4 oder Bank C5 gekommen. Auf die Frage, mit welchen Zahlungsmitteln die Kunden in den Etablissements bezahlt hätten, sagte er, bar oder mit Kredit- beziehungsweise Postkarte (cl. 30 pag. 13.1.308). Als er gefragt wurde, für welche Studios die Einnahmen über die C13 AG abgerechnet worden seien, sagte er aus, dies habe vier Etablissements in D2 betroffen. In D4 das Parterre und die zweite Etage. Weiter das Studio C3 in D1, das Studio C1 in D7 bei D2 und das Studio C2 in D2. Das Studio C25 und das Studio C26 seien durch die Mieter über die Kreditkartenterminals abgerechnet worden (cl. 30 pag. 13.1.309). Als er gefragt wurde, wie es mit dem Objekt in D8 stehe, sagte er, das habe er ganz vergessen (cl. 30 pag. 13.1.310). Im Verlaufe der weiteren Einvernahme wurden noch der Club C22, das Studio C27, der Salon C28, der Salon C29, das Studio C30, der Salon C31, der Salon C32 sowie der Club C33 erwähnt (cl. 30 pag. 13.1.311). Er sei einmal im Monat in den Studios vorbei gegangen und habe die Mieteinnahmen in bar abgeholt (cl. 30 pag. 13.1.312). An der Hauptverhandlung vom 21. November 2011 anerkannte er den Anklagevorwurf nicht (cl. 138 pag. 138.930.74). Er verneinte, dass es einen Pneuhandel gegeben habe. Auf die Frage, warum auf dem Konto C34 ab 2003 sehr viele Bareinzahlungen erfolgt seien, sagte er, sie hätten ab September 2003 eine Bar gehabt. Die Bareinnahmen seien bis Ende April/Mai 2005 auf das Konto einbezahlt worden. Alle grossen einbezahlten Barbeträge hätten aus D9 gestammt. Er habe die Barbeträge in D2 einbezahlt, da er in D9 kein Konto gehabt habe. Die Einnahmen aus den drei Studios (gemeint: Studio C3, C2 und C1) habe er vor allem bei sich gehabt, um Rechnungen und die Miete zu bezahlen (cl. 138 pag. 138.930.75). Auf die Frage zu den Bareinzahlungen von Fr. 452'240.– auf das Konto C34 sagte er aus, der grösste Teil stamme aus der Bar C11 in D9, aber auch aus anderen Studios. Auf die Frage, warum von 2000
bis anfangs 2006 Fr. 527'165.– in bar abgehoben worden seien, sagte er, die Mieten seien immer in bar bezahlt worden. Zum Hintergrund der Transaktion ab dem Konto C34 am 7. April 2005 von Fr. 100'000.– an die Verwaltung C21 AG sagte er aus, er habe das Geld abgehoben und auf ein Konto in D10 zu Gunsten der Verwaltung C21 AG überwiesen. Es sei um die Liegenschaften in D2 gegangen, die damit erworben worden seien (cl. 138 pag. 138.930.76). Auf die Frage, warum Fr. 16'200.– in seinem Bettsofa gewesen seien, sagte er aus, das sei für die Miete der Liegenschaft in D2 gewesen (cl. 138 pag. 138.930.76 f.).
9.2.6 Beweismässig ist erstellt, dass die Transaktionen im Zusammenhang mit der C13 AG und dem Konto C34 (Anklageziffern 8.2.2 lit. a, b, d, f, g) unter anderem einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren vor der inkriminierten Geschäftspraxis betreffend die Förderung der Prostitution und den Menschenhandel umfassen. Für diesen Zeitraum ist eine Bestrafung wegen Geldwäscherei von vornherein ausgeschlossen. Mit Blick auf die restliche Herkunft der Bareinlagen auf die Konti der C13 AG und C34 ist nachgewiesen, dass diese aus den verschiedenen Salons von A1 stammten. Der Anklagevorwurf wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandel betrifft aber ausschliesslich die Studios C3, C2 und C1. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, welche Bareinzahlungen aus der Geschäftstätigkeit von diesen drei Studios stammten. Nicht ausgeschlossen ist, dass die meisten Einzahlungen vom 4. Dezember 2003 bis 6. Januar 2006 auf das Konto C34 (Anklageziffer 8.2.2 lit. c) aus Einkünften der Bar C11 in Luzern herrührten. Aufgrund der Vermischung der Gelder aus den verschiedenen Etablissements mit allfälligen Einkünften aus den Studios C3, C2 und C1 ist die Herkunft der (Verbrechens-) Gelder nicht mehr eruierbar. In Bezug auf die am 28. März 2006 im Büro von A1 beschlagnahmten Gelder von Fr. 19'630.–, wovon Fr. 3'430.– offen in Ablageflächen herumlagen und Fr. 16'200.– im Bettsofa versteckt waren (cl. 14 pag. 8.1.11; Pos. 47–50), ergibt sich folgendes: Aufgrund der Aussagen von A1 ist erstellt, dass er lediglich die Gelder aus den Studios C3, C2 und C1 bar bei sich hatte. Die Einnahmen aus den anderen vermieteten Lokalen benötigte er zur Bezahlung seiner Mieten und die Gelder aus der Bar C11 flossen auf das Konto der Bank C4 in D2. Insofern ist die deliktische Herkunft des beschlagnahmten Bargeldes von Fr. 19'630.– erstellt.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
9.3.2 Ein Schuldspruch wegen Geldwäscherei verlangt neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 126 IV 255 E. 3a). Durch die Geldwäscherei wird in erster Linie die Einziehung, das heisst der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei ist mithin ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 127 IV 20 E. 3a; 126 IV 255 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e).
Die Handlung muss typischerweise geeignet sein, die Einziehung zu gefährden. Sie setzt aber keine komplizierten Finanztransaktionen und keine erhebliche kriminelle Energie voraus. Nach der Rechtsprechung kommt selbst einfachsten Tathandlungen die Eignung zu, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (BGE 128 IV 117 E. 7a; 127 IV 20 E. 3a; 122 IV 211 E. 3b/aa). Als Vereitelungshandlung qualifiziert hat die Rechtsprechung bisher unter anderem das Verstecken von aus Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldern (BGE 119 IV 59 E. 2e) bzw. das Zur-Verfügung-Stellen einer Wohnung als vorübergehendes Versteck für Drogengelder (Urteil des Bundesgerichts 6S.702/2000 vom 14. August 2002, E. 2.2), das Umwechseln von Bargeld in kleiner Stückelung in grössere Banknoten der gleichen Währung oder den Umtausch in eine andere Währung (BGE 122 IV 211 E. 2c mit Hinweisen), nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort (BGE 124 IV 274 E. 4a) oder den blossen Besitz oder die Aufbewahrung der deliktisch erlangten Vermögenswerte (Urteil des Bundesgerichts 6S.595/1999 vom 24. Januar 2000, E. 2d/aa m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2010 vom 25. August 2010, E. 3.1).
Den Tatbestand von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
9.3.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; Eventualvorsatz genügt. Dieser muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes (Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
9.4
9.4.1 Mit Bezug auf das „Drogengeld“ von B42
Die Umwechslungen des Bargeldes von Fr. 46'000.– (Fr. 15'000.– + Fr. 15'000.– und Fr. 16'000.–), welches aus dem Erlös aus Drogenhandel stammte, in Euro am 30. Dezember 2005 und zweimal am 6. Januar 2006 erfüllen den objektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
Subjektiv ist der Tatbestand mit Ausnahme der ersten Transaktion zweifellos erfüllt, da A1 um die Herkunft des „Drogengeldes“ wusste. Er wusste daher, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammt. Zudem hat er durch die Art des Umtausches gewusst, dass damit die ursprüngliche Währung nicht mehr nachvollzogen werden kann.
A1 hat sich somit der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
9.4.2 Mit Bezug auf die Gelder aus der Förderung der Prostitution und dem Menschenhandel
Bei den unter dem Bettsofa sichergestellten Fr. 16'200.– handelt es sich um Gelder aus der Förderung der Prostitution und dem Menschenhandel und damit aus einem Verbrechen. Durch das Verstecken des Geldes hat A1 eine unzulässige Vereitelungshandlung vorgenommen. In Bezug auf das restliche bei A1 sichergestellte Geld von Fr. 3'430.– liegt keine Vereitelungshandlung vor, da dieses offen herumlag. Der objektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
Subjektiv hatte A1 als Vortäter das erforderliche Wissen und den erforderlichen Willen. Er wusste, dass das Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stammt. Zudem hat er durch das Verstecken des Geldes gewusst, dass er damit die Herkunft des Geldes verschleiert. Der subjektive Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
9.4.3 a) Die Anklage nennt als anwendbare Norm auch Art. 305bis Ziffer 2 lit. c StGB, also Gewerbsmässigkeit. Besonders umschrieben wird die Gewerbsmässigkeit in der Anklage nicht. Gemäss der genannten Bestimmung liegt ein schwerer Fall insbesondere vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Mit Bezug auf das gewaschene „Drogengeld“ gibt es keine Hinweise darauf, dass A1 gewerbsmässig handelte. Vielmehr ist wahrscheinlicher, dass es sich um einen Freundschaftsdienst für B42 handelte. Er führte nämlich von 1995 bis 2003 mit ihr eine unregelmässige intime Beziehung (cl. 29 pag. 13.1.176).
b) Mit Bezug auf die Gewerbsmässigkeit ist zu fordern, dass diese sich auf den Erlös aus der Geldwäscherei und nicht auf denjenigen der Vortat bezieht. Ein Eigengeldwäscher verdient daraus nichts mehr und handelt deshalb mit Bezug auf die Geldwäscherei auch nicht gewerbsmässig. Die Gewerbsmässigkeit muss sich in gleicher Weise spezifisch auf die Geldwäscherei beziehen wie die Bandenmässigkeit. "On ne vise donc pas ici l’hypothèse où le blanchisseur forme une bande avec le ou les auteurs du crime préalable; il doit s’agir d’une bande de blanchisseurs" (Corboz, Les infractions en droit suisse, 3. Auflage, Bern 2010, Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
A1 ist hinsichtlich der Gelder aus der Förderung der Prostitution und dem Menschenhandel sogenannter Eigengeldwäscher. Er ist somit mit Bezug auf das „Bordellgeld“ der Geldwäscherei im Sinne des Grundtatbestandes schuldig zu sprechen.
9.4.4 Bei der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
10. Geldwäscherei (Anklagepunkt IV.3)
10.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A3, wie bereits unter Erwägung 9.1.1 ausgeführt, vor, er habe am 30. Dezember 2005 den Betrag von Fr. 15'000.– von B42 und A1 im Studio C1 in D7 bei D2 entgegengenommen. Anschliessend habe er diesen Betrag im Auftrag von B42 und A1 bei drei Banken (Bank C5, Bank C4, Bank C35) in D2 in Euro gewechselt und das Wechselgeld am gleichen Tag B42 im Studio C1 übergeben. Dieses Geld habe aus bandenmässig betriebenem Handel mit hochwertigem Kokain gestammt. A3 habe von der Herkunft des Geldes Kenntnis gehabt.
10.2 A3 anerkannte den Tatablauf im Vorverfahren sowie an der Hauptverhandlung (cl. 31 pag. 13.2.46 ff.; pag. 13.2.56; pag. 13.2.150, auf Vorhalt von cl. 1 pag. 1.0.35). Dabei wurde ihm am 14. Oktober 2009 von der Bundesanwaltschaft vorgehalten, dass er Fr. 15'000.– aus Drogenerlös in Euro gewechselt habe. Dazu sagte er aus, „Ja, das tat ich“. In Bezug auf seine sonstigen Aussagen kann auf Erwägung 9.1.3 verwiesen werden. Der Sachverhalt ist erstellt.
10.3 In Bezug auf die Rechtsprechung zur Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
Indem A3 Fr. 15'000.–, welche aus dem Erlös von Drogenhandel stammten, in D2 in Euro wechselte, erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
10.4 A3 ist schuldig zu sprechen der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
11. Pornografie (Anklagepunkt I.9)
11.1
11.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe in seinem Büro eine CD mit rund 12'000 Bildern harter und anderer Pornografie, die auf den Genitalbereich konzentrierte Darstellungen nackter Frauen und Männer sowie Darstellungen von Frauen und Männern, teilweise mit Tieren, mit menschlichen Ausscheidungen und mit Gewalt enthalte, bis 28. März 2006 besessen. Zu dieser hätten seine unter sechzehn Jahre alten Kinder freien Zugang gehabt. Die CD sei mit „A1“, „sepz. JPG’s“ beschriftet gewesen.
11.1.2 A1 sagte am 5. Juni 2007 bei der Bundesanwaltschaft aus, er kenne diese CD nicht. Er wisse auch nicht, was auf dieser CD sei (cl. 30 pag. 13.1.446). Auf Vorhalt diverser Farbausdrucke von dieser CD sagte er aus, dies sei abstossend. Er habe diese Bilder noch nie gesehen. Er sehe diese zum ersten Mal (cl. 30 pag. 13.1.447). Er habe sie einfach aufbewahrt und nicht weggeworfen (cl. 30 pag. 13.1.448). Am 23. November 2007 sagte er aus, er müsse diese CD’s im Zusammenhang mit dem Kauf eines Computers erhalten haben (cl. 30 pag. 13.1.487). Er habe gar nicht gewusst, was auf dieser CD gewesen sei (cl. 30 pag. 13.1.488). An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte er aus, er habe die CD nie angeschaut. Wenn er gewusst hätte, was auf der CD drauf sei, hätte er sie bestimmt irgendwo versteckt oder vernichtet (cl. 138 pag. 138.930.15). Er habe keine Ahnung, was ein „JPG“ sei (cl. 138 pag. 138.930.16). Die CD’s seien mit dem ersten Computer in sein Büro gekommen. Auf Frage, warum sein Name auf der CD stehe, antwortete er, er wisse es nicht. Er habe diese nicht angeschrieben (cl. 138 pag. 138.930.17).
11.1.3 Die Aussage von A1, wonach die Aufschrift auf der CD mit dem Bildformat „spez. JPG’s“ und seinem Namen nicht von ihm stamme, erscheint aus folgenden Gründen glaubhaft: Weder wurden bei A1 andere Datenträger mit Pornografie gefunden, noch befanden sich pornografische Daten auf der Festplatte. Dies ist für einen Pornografie-Konsumenten untypisch. Es handelt sich um eine einzige uralte CD mit Bildern sehr schlechter Qualität. Die CD enthält Gewalt-, Tier- und Exkrementalpornografie. Die Gewaltdarstellungen sind grauenhaft. Derjenige, der sich zu erkennen gibt, Freude an Kotspielen zu haben, erntet mit ziemlicher Sicherheit Abscheu und Ekel. Wer seinen Kindern auch nur ein einigermassen intaktes Vaterbild vermitteln will, wird alles daran setzen, dass so etwas nicht mit ihm in Verbindung gebracht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass A1 diese CD vor seinen Kindern verborgen hätte, wenn er um deren Inhalt gewusst hätte.
11.2 Wer gemäss Art. 197 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
Gemäss Art. 197 Ziff. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
Gemäss Art. 197 Ziff. 3bis StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
Der Begriff der Pornografie setzt ein Zweifaches voraus. Zum Einen müssen die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sein, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum Anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt. Im Vordergrund stehen sich auf den Genitalbereich konzentrierende Darstellungen (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1, m.w.H.; vgl. auch Meng/Schwaibold, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
Harte Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht (Meng/ Schwaibold, a.a.O., Art. 197
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
11.3 Dass der genannte Datenträger auf den Genitalbereich konzentrierte Darstellungen nackter Frauen und Männer sowie Darstellungen von Frauen und Männern, teilweise mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen und mit Gewalt enthält, ist aufgrund der in den Akten befindlichen Abbildungen ersichtlich (cl. 120 pag. 69.3–39). A1s Kinder, beide damals unter 16 Jahren, hatten Zugang zur CD. Die objektiven Tatbestandselemente von Art. 197 Abs. 1, 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
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b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
12. Widerhandlungen gegen das ANAG (Anklagepunkt I.10)
12.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A1 vor, er habe insbesondere den Prostituierten A4, A5, B45, B25, B15 sowie anderen Frauen die rechtswidrige Einreise in die Schweiz sowie das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz erleichtert und vorbereiten geholfen. Er habe diese Frauen ohne gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung in seinen Studios C3, C2 und C1 beherbergt und als Prostituierte beschäftigt. Er habe dies mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich begangen, dadurch, dass er die Absicht gehabt habe, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eventuell ohne diese Absicht.
12.2
12.2.1 Am 11. Februar 2005 sagte A1 bei der Kantonspolizei Solothurn aus, die Frauen hätten keine Bewilligung. Er wisse, dass eine Bewilligung notwendig sei (cl. 80 pag. 29.350). Am 11. April 2006 sagte A1 bei der Bundeskriminalpolizei auf die Frage, welchen Aufenthaltsstatus die Frauen hätten, die bei ihm arbeiteten, aus, sie seien Touristinnen (cl. 29 pag. 13.1.16 f.). Er verneinte die Frage, ob für die Frauen Arbeitsbewilligungen bestünden. Es sei schwer, diese zu bekommen (cl. 29 pag. 13.1.17). Am 23. November 2007 sagte er bei der Bundesanwaltschaft in Bezug auf die Vorfinanzierung des Fluges von A4 aus, er habe das Geld vorgeschossen (cl. 30 pag. 13.1.488). Betreffend die Vorfinanzierung des Fluges von A5 sagte er aus, das werde er gewesen sein (cl. 30 pag. 13.1.489). Bei der Hauptverhandlung vom 21. November 2011 bestritt er den Anklagevorwurf (cl. 138 pag. 138.930.77 f.). Für ihn seien die Frauen legal hier gewesen, da sie die Grenze (gemeint: Grenzkontrolle) passiert hätten (cl. 138 pag. 138.930.78). Er bestätigte, dass den Touristinnen vorgängig zur Einreise ein Vorzeigegeld von USD 400 bis 500 gesandt worden sei (cl. 138 pag. 138.930.53 f.).
12.2.2 A4 sagte aus, dass sie keine Arbeitsbewilligung gehabt habe. Sie habe im Studio C2 als Prostituierte gearbeitet (cl. 80 pag. 29.445). A5 gab zu Protokoll, sie wisse, dass dies illegal sei. Am 12. April 2005 habe sie im Studio C1 mit Arbeiten begonnen (cl. 48 pag. 18.9.108). Sie sei glaublich am 3. Mai 2005 ausgeschafft worden, weil sie hier illegal gearbeitet habe (cl. 33 pag. 13.4.20). Sie sei am 8. Mai 2005 zu Hause in Belo Horizonte angekommen. Als sie angekommen sei, habe ihre Mutter bereits einen Anruf von A4 erhalten. Sie (gemeint: A4) habe ihrer Mutter gesagt, A1 habe bereits ein Ticket für ihre Rückreise reserviert. Der Flug sei für den 11. oder 12. Mai 2005 geplant gewesen. Sie sei wieder gekommen (gemeint: in die Schweiz). Am 13. Oktober 2005 sei sie wieder nach Hause gereist (cl. 33 pag. 13.4.29). Auf die Frage, wer die Reisen finanziert habe, sagte sie aus, A6 (gemeint: A1) habe alle Billette gekauft (cl. 33 pag. 13.4.30). Sie sei am 28. Januar 2006 hier (gemeint: die Schweiz) angekommen (cl. 33 pag. 13.4.20). Die Frage, ob sie die ganze Zeit seit der Ankunft im Studio C3 gewesen sei, bejahte sie (cl. 33 pag. 13.4.20). B45 sagte aus, sie sei seit dem 17. Oktober 2004 im Studio C2 in D2 gewesen und habe seither dort jeden Tag als Prostituierte gearbeitet. Sie verneinte die Frage, ob sie eine Arbeitsbewilligung gehabt habe (cl. 80 pag. 29.422). B15 sagte aus, die Flugtickets seien von A1 bezahlt worden. Sie sei von einem Ehepaar in D11 abgeholt und ins Studio C2 in D2 gebracht worden (cl. 28 pag. 12.51.15). A1 habe alle Reisen finanziert (cl. 28 pag. 12.51.60). Sie sei von der Polizei festgenommen worden, weil sie hier illegal gearbeitet habe. A1 habe gewusst, dass sie eine zweijährige Sperre erhalten habe (cl. 28 pag. 12.51.63). Nachdem sie von einer Polizeikontrolle zurückgekommen seien, hätten sie im Haus bleiben dürfen. Von daher habe A1 gewusst, dass sie eine Einreisesperre hätten (cl. 28 pag. 12.51.64). Sie verneinte die Frage, ob sie eine Arbeitsbewilligung gehabt habe (cl. 48 pag. 18.9.58).
12.2.3 Den Telefonkontrollen ist zu entnehmen, dass A1 B25 am 9. Juni 2005 vom Flughafen Frankfurt durch B46 abholen liess (cl. 87 pag. 36.358; pag. 36.371; pag. 36.385; pag. 36.415).
12.2.4 A4 wurde am 7. Dezember 2004 von der Kantonspolizei Solothurn angehalten und am 8. Dezember 2004 mit einer Einreisesperre bis zum 11. Dezember 2006 belegt (cl. 48 pag. 18.9.120). Sie arbeitete von Ende Februar 2005 bis am 28. März 2006 im Studio C1. Am 28. März 2006 wurde sie im Studio C1 in D7 bei D2 verhaftet (cl. 7 pag. 6.3.5 f.). Ihre Reisebüro C12 Buchungsbestätigung datiert vom 14. Februar 2005 (cl. 76 pag. 25.214). A5 wurde am 2. März 2005 von der Polizei des Kantons Solothurn im Studio C3 angehalten (cl. 8 pag. 6.4.7 f.) und mit einer Einreisesperre bis zum 3. Mai 2007 belegt (cl. 48 pag. 18.9.99). Ihre Rechnung vom Reisebüro C12 ist vom 9. Mai 2005 (cl. 76 pag. 25.229). Sie arbeitete von Mitte Mai 2005 bis Oktober 2005 im Studio C1 sowie von Ende Januar 2006 bis 28. März 2006 im Studio C3. B45 wurde am 7. Dezember 2004 von der Polizei des Kantons Solothurn im Studio C2 angehalten und am 8. Dezember 2004 mit einer Einreisesperre bis zum 11. Dezember 2006 belegt (cl. 48 pag. 18.9.6). Sie arbeitete von Mitte Oktober 2004 bis 7. Dezember 2004 sowie ab August 2005 für unbestimmte Zeit im Studio C2. Mit Verfügung vom 3. Juni 2005 wurde B25 mit einer Einreisesperre bis 2. Juni 2007 belegt (cl. 48 pag. 18.9.34). Sie arbeitete von Ende Mai 2005 mit Unterbruch bis Ende Juni 2005 in den Studios C2 und C1. Am 24. Juni 2005 wurde B15 mit einer Einreisesperre bis 2. Juni 2007 belegt (cl. 48 pag. 18.9.51). Sie arbeitete ab 20. Juli 2005 bis Ende Dezember 2005 im Studio C3. Zahlreiche weitere Frauen, für welche A1 wegen Förderung der Prostitution und Menschenhandel schuldig gesprochen wurde, arbeiteten von ca. 2003 bis Anfang 2006 in seinen Etablissements, obschon sie alle nicht über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung verfügten.
12.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
Wer zum Zweck des Arbeitserwerbs mit einem Touristenvisum bzw. ohne das bei Erwerbsabsichten notwendige Visum einreist, überschreitet die Landesgrenze rechtswidrig (BGE 131 IV 174 E. 3 und 4). Der bewilligungsfreie Aufenthalt in der Schweiz als Tourist wird mit der Aufnahme einer nicht gemeldeten bzw. nicht bewilligten Erwerbstätigkeit rechtswidrig, sofern nicht die besonderen Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens gelten (BGE 131 IV 174 E. 3.2 und 4). Wer ausländische Prostituierte beschäftigt und beherbergt, die als Touristinnen in die Schweiz eingereist und über keine Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung verfügen, erfüllt die Tatbestände des Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
12.4 A1 hat die Einreise von zahlreichen Frauen durch die Bezahlung beziehungsweise Vorfinanzierung der Flugtickets oder durch die Organisation des Transports in die Schweiz erleichtert, so dass sie in die Schweiz einreisen und in seinen Studios ohne Bewilligung als Prostituierte arbeiten konnten. Er hatte aufgrund der Festnahmen der Prostituierten in seinen Studios Kenntnis, dass A4, A5, B45, B25 und B15 mit Einreisesperren belegt worden waren und keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen hatten. A1 hat zweifellos vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt. Dadurch hat A1 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
13. Widerhandlungen gegen das ANAG (Anklagepunkt V.3)
13.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A4 vor, sie sei von September 2004 bis 6. Dezember 2004 rechtswidrig in der Schweiz gewesen und Ende Februar 2005 unter Umgehung einer bestehenden, bis 11. Dezember 2006 dauernden Einreisesperre unberechtigterweise in die Schweiz eingereist, um ohne entsprechende Bewilligung in den Studios von A1 zu arbeiten. Sie habe ab Mitte 2005 bis April 2006 von der Schweiz aus B3, B4, B5, B6, B2 sowie namentlich nicht bekannten Frauen aus Brasilien die rechtswidrige Einreise in die Schweiz sowie das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz erleichtert und vorbereiten geholfen. Sie habe dies mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich begangen. Das Erleichtern beziehungsweise Vorbereiten der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens habe sie zudem in der Absicht begangen, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eventuell ohne diese Absicht.
13.2
13.2.1 Am 23. März 2007 hat A4 bei der Bundesanwaltschaft den Tatvorwurf hinsichtlich der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz und dem Verweilen anerkannt (cl. 32 pag. 13.3.200 ff.). Der Sachverhalt ist erstellt.
13.2.2 A4 bestätigte am 23. März 2007 bei der Bundesanwaltschaft den Vorhalt, dass sie die rechtswidrige Einreise von Frauen in die Schweiz erleichtert habe, indem sie den Frauen die Codes für das Beziehen von Flugtickets mitgeteilt oder Flugtickets bestellt beziehungsweise die Codes für die Geldüberweisungen weitergeleitet habe (cl. 32 pag. 13.3.202). B3 sagte aus, dass A4 sie von der Schweiz aus angerufen und ihr den Code durchgegeben habe, mit welchem sie bei der Fluggesellschaft C15 das Flugticket habe abholen können (cl. 22 pag. 12.5.25). Der Sachverhalt ist erstellt.
13.3 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
13.4 A4 hatte Kenntnis, dass gegen sie eine Einreisesperre bestand. Sie reiste trotzdem wissentlich und willentlich in die Schweiz und arbeitete ohne Bewilligung. Dadurch hat sie in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
14. Widerhandlungen gegen das ANAG (Anklagepunkt VI.3)
14.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A5 vor, sie habe von Oktober 2003 bis August 2004, vom 28. Oktober 2004 bis 26. Januar 2005 und vom 12. April 2005 bis 3. Mai 2005 rechtswidrig in der Schweiz verweilt. Sie sei am 12. Mai 2005 unter Umgehung einer bis 3. Mai 2007 bestehenden Einreisesperre unberechtigterweise in die Schweiz eingereist und bis Oktober 2005 geblieben sowie am 28. Januar 2006 mit falschem Pass in die Schweiz eingereist, um ohne entsprechende Bewilligung in den Studios von A1 zu arbeiten. Sie habe von August 2004 bis Januar 2006 in der Schweiz und in Brasilien B5, B45, B12, B4 und namentlich nicht bekannten Frauen aus Brasilien die rechtswidrige Einreise in die Schweiz und das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz erleichtert und vorbereiten geholfen. Sie habe dies mehrfach vorsätzlich, eventuell eventualvorsätzlich begangen. Das Erleichtern beziehungsweise Vorbereiten der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens habe sie zudem in der Absicht begangen, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, eventuell ohne diese Absicht.
14.2
14.2.1 A5 bestätigte am 25. August 2006 bei der Bundesanwaltschaft ihre bisherigen Aussagen bei der Bundeskriminalpolizei (cl. 33 pag. 13.4.121). Sie sagte aus, dass sie vom Oktober 2003 bis August 2004, vom 28. Oktober 2004 bis 26. Januar 2005 und vom 12. April 2005 bis 3. Mai 2005 in der Schweiz gewesen sei. Am 12. April 2005 sei sie in die Schweiz zurückgekehrt. Im Mai sei sie ausgeschafft worden. Am 11. oder 12. Mai 2005 sei sie wieder in die Schweiz geflogen und bis 13. Oktober 2006 in der Schweiz geblieben. Am 28. Januar 2006 sei sie wieder in die Schweiz eingereist (cl. 30 pag. 13.4.12 f.; pag. 13.4.28 f.; pag. 13.4.34; pag. 13.4.121 ff.). Bei der Einvernahme vom 11. April 2007 bestätigte sie die Einreisen in die Schweiz und Aufenthalte in den Studios C3, C2 und C1 (cl. 33 pag. 13.4.144 ff.). Die Einreisesperre-Verfügung datiert vom 4. Mai 2005 (cl. 48 pag. 18.9.99). Der Sachverhalt ist erstellt.
14.2.2 A5 sagte am 18. Mai 2006 aus, A1 habe das Geld für die Pässe überwiesen und sie habe es den Mädchen weitergegeben (cl. 33 pag. 13.4.40). A1 habe ihr das Geld geschickt. Sie habe dann mit den Mädchen abgemacht und sei mit ihnen zum Passbüro gegangen um Pässe zu machen (cl. 33 pag. 13.4.59). Sie habe die Codes für die Tickets von A4 erhalten. Sowohl das Geld für die Koffern wie auch die Vorzeigedollars habe ihr A1 geschickt (cl. 33 pag. 13.4.60). Auf Frage, welche Frauen sie für A1 organisiert habe, nennt sie unter anderem B5, B45, B12 und B4 (cl. 33 pag. 13.4.83 ff.). Bei der Einvernahme vom 11. April 2007 anerkannte sie den Anklagevorwurf (cl. 33 pag. 13.4.145 ff.). B12 sagte aus, A5 habe alles für ihre Reise in die Schweiz vorbereitet. Sie habe Geld gewechselt, Pässe und Flugtickets beschafft (cl. 24 pag. 12.12.27). B4 sagte aus, A5 habe von Brasilien aus alles über A1 organisiert (cl. 23 pag. 12.6.26). Der Sachverhalt ist erstellt.
14.3 In Bezug auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
14.4 A5 hatte Kenntnis, dass gegen sie eine Einreisesperre bestand. Sie reiste trotzdem wissentlich und willentlich in die Schweiz und arbeitete hier ohne Bewilligung. Dadurch hat sie in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
15. Strafzumessung
15.1
15.1.1 Die Beschuldigten haben die ihnen zur Last gelegten Delikte sowohl vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007, des AuG vom 11. Oktober 2011 als auch vor dem Inkrafttreten des revidierten Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes am 1. Juli 2011 begangen. Ob altes oder neues Recht anzuwenden ist, richtet sich vorliegend nach der konkret ermittelten Sanktion. Die Frage des anwendbaren milderen Rechts ist anhand einer konkreten Betrachtungsweise zu beantworten (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Entscheidend ist, nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters die mildere ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3).
15.1.2 Die Frage nach dem milderen Recht beschränkt sich damit grundsätzlich auf die konkret ermittelten Sanktionen (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009, E. 3.2). Die Eingriffsintensität wird anhand eines Stufensystems ermittelt und ergibt sich zunächst aus der Qualität der Strafart, sodann aus den Strafvollzugsmodalitäten, anschliessend aus dem Strafmass und letztlich aus der Berücksichtigung allfälliger Nebenstrafen. Die Freiheitsstrafe gilt immer als einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Freiheitsentziehende Massnahmen des alten und des neuen Rechts sowie Busse und Geldstrafe sind qualitativ gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 82 E. 7.1–7.2.4 S. 89–92). Erst wenn sich die Entscheidung auf einer Stufe nicht herbeiführen lässt, weil sich im konkreten Fall keine Veränderung der Rechtsfolgen ergibt, ist der Vergleich auf der nächsten Stufe fortzusetzen.
15.1.3 Nach diesen Vorgaben (E. 15.1.2) ist zunächst bei A1, A2, A4 und A5 der Vergleich bezüglich des Menschenhandels anzustellen. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 196 Abs. 1 aStGB sah als Sanktion Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter sechs Monaten mit einer zwingend zu verbindenden Busse (Abs. 3) vor. Aufgrund der Revision des Strafgesetzbuches besteht in der heutigen Fassung von Art. 182 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 182 - 1 Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
|
1 | Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt. |
2 | Handelt es sich beim Opfer um eine minderjährige254 Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
3 | ...255 |
4 | Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt. Die Artikel 5 und 6 sind anwendbar. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
|
1 | Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106). |
2 | Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich. |
15.1.4 Bei A3 ist nach den Vorgaben (E. 15.1.2) ein Vergleich bezüglich der Geldwäscherei anzustellen. Die im Tatzeitpunkt geltende Fassung von Art. 305bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
15.2
15.2.1 a) Gemäss Art. 63 aStGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse.
Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (vgl. den Grundsatzentscheid BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114, der zwischenzeitlich mehrmals bestätigt wurde [BGE 129 IV 6 E. 6.1; 123 IV 150 E. 2a; 121 IV 193 E. 2a; 120 IV 136 E. 3a]) bezieht sich der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 aStGB auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere folgende Faktoren zu beachten: Das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges; die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, beispielsweise Reue, Einsicht, ferner die Strafempfindlichkeit.
b) Das neue, auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretene Recht bringt gegenüber der Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB (E. 16.2.1 a) materiell keine Änderungen. Das neue Recht übernimmt nach dem Willen des Gesetzgebers, was bisher gemäss Rechtsprechung für die Verschuldensfeststellung und die Strafzumessung zu berücksichtigen war. Insoweit nennt Art. 47 Abs. 2 StGB die Verschuldenskriterien der bisherigen Praxis ausdrücklich und Abs. 1 bestimmt explizit, dass für die Zumessung der Strafe auch deren Auswirkungen auf das Leben des Täters (Strafempfindlichkeit und Spezialprävention) zu berücksichtigen ist: Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
15.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 68 Abs. 1 aStGB).
15.2.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Art. 68 Abs. 1 aStGB) ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Tat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010, E. 2.1 mit zahlreichen Verweisungen).
15.2.4 Das Asperationsprinzip kommt nur bei mehreren gleichartigen Strafarten zum Zug (Ackermann, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
15.3 A1
15.3.1 A1 ist der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
Die Strafandrohung von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
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8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
15.3.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A1 während rund vier Jahren eine Vielzahl von verschiedenen Delikten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rotlichtmilieu verübte. Am meisten Gewicht kommt dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution zu. A1 war die treibende Kraft und Hauptprofiteur seines Geschäftes mit der „Handelsware Mensch“. Dabei ging er äusserst planmässig und professionell vor. Er hat Strukturen geschaffen, welche ihn nach aussen hin als Vermieter von Häusern erscheinen liessen. Er nahm aber beim Prostitutionsgeschäft die absolut tragende Rolle ein, da ohne sein Know-how das Geschäftsmodell nicht funktioniert hätte. "Er war der grosse Chef…" (cl. 79 pag. 28.0054). Die Art und Weise der Tatausführung war raffiniert organisiert, was die gezielte Rollenverteilung mit den Studioverantwortlichen belegt. Er instruierte A2, A4 und A5, wie diese die Prostituierten zu kontrollieren hatten. Er dirigierte den Geschäftsablauf in seinen Studios und profitierte durch die Ausbeutung der Frauen finanziell am meisten. Sein erniedrigendes und durch nichts zu rechtfertigendes Schuldenabbausystem war äussert verwerflich. Dadurch hat er die Frauen schamlos ausgebeutet. A1 wusste genau, dass ihm die vorwiegend nicht gebildeten, sprachunkundigen und mittellosen Frauen aus Brasilien durch das Schuldenabbausystem hilflos ausgeliefert waren und von ihm finanziell abhängig wurden. Dies verleiht seiner Vorgehensweise eine besonders perfide Note. Ihm war als langjähriger Bordellbetreiber bewusst, dass er mit diesem Vorgehen die Notlage der Frauen ausnutzte und die Grenzen des Erlaubten längst hinter sich gelassen hatte. Dieses Verhalten ist in hohem Mass menschenverachtend und zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Sein übriges Verhalten gegenüber den Frauen war sehr erniedrigend, da er zumindest einige von ihnen gezielt von der Aussenwelt abschottete. Um zu verhindern, dass seine illegalen Machenschaften entdeckt wurden, gab er den Frauen strikte Anweisungen, wie sie sich im Falle von Kontrollen zu verhalten hätten. Er hat veranlasst, dass die jungen Frauen mit Touristenvisum und Vorzeigegeld in die Schweiz reisen konnten. In seinen Studios hat er sie unter sklavenähnlichen Bedingungen ohne Bewilligung und unter ständiger Aufsicht der Prostitution nachgehen lassen,
wobei es ihm völlig egal war, dass einige von ihnen wegen Widerhandlungen gegen das Ausländerrecht bestraft wurden. Insgesamt lebte die Mehrheit der Frauen in grosser seelischer Not. Der verschuldete Erfolg wiegt schwer. Sein Beweggrund war rein egoistisch und profitorientiert. Insgesamt ist sein Verhalten gegenüber den Prostituierten abstossend, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Die ANAG-Delikte sowie die Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Bordellgeldern hängen als Begleitdelikte mit seinen Studios zusammen, weshalb diese im Rahmen der Strafzumessung kein grosses Gewicht haben. Bei der Geldfälschung fällt bezeichnenderweise auf, dass er nicht einmal Bedenken hatte, seinen Schwager dazu anzustiften, was negative Rückschlüsse auf seinen Charakter zulässt. Lediglich leicht straferhöhend wirken sich die Drogendelikte aus, da er nicht aus eigennütziger und profitorientierter Motivation handelte. Lediglich minimal strafmindernd ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu würdigen. Im Lichte dieser Faktoren liegt ein erhebliches Verschulden vor.
15.3.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A1 vor seiner Tätigkeit als Bordellbetreiber ein unauffälliges Leben (cl. 30 pag. 13.1.496; cl. 47 pag. 18.7.65–66; cl. 138 pag. 138.251.7–9; cl. 138 pag. 138.930.2–5). Er wurde im Kanton Solothurn geboren. Er hat Schwestern und Brüder. Er besuchte 8 Jahre die Schule und hat im Jahre K11 erfolgreich die Metzgerlehre abgeschlossen. Anschliessend absolvierte er eine Kochlehre und arbeitete dann in einer Metzgerei. Die RS absolvierte er bei den Versorgungstruppen. Danach arbeitete er als Koch und anschliessend in verschiedenen Metzgereibetrieben. In einem dieser Betriebe hat er seine Frau kennengelernt. Von 1983 bis 1994 hat er selbständig mit seiner Frau eine Metzgerei geführt. Die Metzgerei musste er aus finanziellen Gründen aufgeben. Ab anfangs 1995 bis 1996 war er im Aussendienst für die Firma C36 in D12 tätig. Während dieser Zeit hat er damit begonnen, im Bereich der Prostitution Wohnungen zu mieten und zu vermieten. A1 heiratete im Jahre K12. Seit 1995 wohnt er mit der Familie in D7 bei D2. Das Verhältnis zu seinen Kindern ist gut. Er lebt mit seiner Ehefrau zusammen. Er ist Mitglied eines Vereins in D2.
Er war nach der Untersuchungshaft in psychiatrischer Behandlung. Bei der Verhandlung sagte er aus, er habe keine gesundheitlichen Probleme mehr. Gemäss Strafregisterauszug vom 12. Mai 2011 (cl. 138 pag. 138.231.3 f.) wurde A1 mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005 wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Am 6. März 2006 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, zu einer Busse von Fr 100.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 1 Jahr, verurteilt, dies als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil. Am 15. Januar 2008 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von Fr. 400.–, verurteilt.
Die finanziellen Verhältnisse präsentieren sich wie folgt: Gemäss Steuererklärung 2009 hat A1 keine Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (cl. 138 pag. 138.271.39). Er arbeitet im Mandatsverhältnis für einen Kollegen und bei Bauern als Metzger und wird für diese Tätigkeiten in Naturalien entlöhnt. Er wird nicht vom Sozialamt unterstützt und erhält keine Renten oder Zusatzleistungen. Die Familie lebt hauptsächlich vom Einkommen der Ehefrau von A1. Dieses beträgt laut Lohnausweis und Steuererklärung 2009 netto Fr. 34'012.– jährlich (cl. 138 pag. 138.271.39, 48). Die Krankenkasse beträgt Fr. 200.–. A1 hat gemäss eigener Auskunft kein Vermögen, aber Schulden, die er nicht beziffern konnte (cl. 138 pag. 138.930.2–4).
b) Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Dem Angeklagten ist demgegenüber zu Gute zu halten, dass der Führungsbericht zu keinen Beanstandungen Anlass gibt (cl. 138 pag. 138.251.5): Das Vorleben ist im Übrigen weder strafmindernd noch –erhöhend zu berücksichtigen, da A1 keine aussergewöhnlichen Erschwernisse in der Jugend und Ausbildung hatte. A1 hat das illegale Prostitutionsgeschäft stets kategorisch abgestritten. Er zeigte über Jahre absolut keine Einsicht und versuchte vielmehr sämtliche Straftaten zu bagatellisieren. Es ist ihm deshalb nicht zu glauben, wenn er erst beim Schlusswort zu Protokoll gibt, dass er sich bei allen Betroffenen ausdrücklich entschuldigen möchte, dass sie wegen ihm leiden mussten (cl. 138 pag. 138.920.33). Schliesslich verkennt er mit seiner Einschätzung, dass zahlreiche Frauen die erniedrigenden Erlebnisse in seinen Studios bei Weitem noch nicht verarbeitet haben (E. 18.5.3).
15.3.4 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe (bzw. Busse) bedrohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Menschenhandel ist die schwerste Tat und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden (lediglich Führungsbericht) Umstände scheint eine Einsatzstrafe von 3 Jahren und eine Busse von Fr. 5'000.– angemessen. Die mehrfache Tatbegehung, die mehrfache Förderung der Prostitution in zwei Anklagepunkten, die mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, die mehrfache Geldwäscherei sowie die mehrfachen Widerhandlungen gegen das ANAG bilden Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe. Die Straferhöhung wegen der mehrfachen Förderung der Prostitution muss aufgrund der zahlreichen Frauen, welche der Prostitution zugeführt wurden, sowie dem langen Deliktszeitraum erheblich ausfallen.
15.3.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (49 Abs. 2 StGB, Art. 68 Abs. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art 49 Abs. 1 StGB (Art. 68 Abs. 1 aStGB) ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2d). Die Dauer der Zusatzstrafe für die neu zu beurteilenden Straftaten ergibt sich aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2).
15.3.6 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, liegt zum einen die Rechtsfigur der retrospektiven Konkurrenz vor (E. 15.3.5), zum anderen gewöhnliche Konkurrenz mit einer oder mehreren neuen Taten. Allerdings „sind die Straftaten vor und jene nach einer früheren Verurteilung indes nicht getrennt zu beurteilen und dann zu kumulieren. Es ist vielmehr auch hier eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für die Berechnung Tatgruppen gebildet werden, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil“ (Ackermann, a.a.O., Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
zunächst „eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe“ (Ackermann, a.a.O., Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
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1 | Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden. |
2 | Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. |
3 | Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären. |
15.3.7 A1 wurde am 28. Januar 2005 vom Obergericht des Kantons Solothurn wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Er hat die heute zu beurteilenden Straftaten teils vor, teils mehrheitlich nach diesem Urteil begangen, so dass eine partielle Zusatzstrafe zu fällen ist.
Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung würde der mehrfache Menschenhandel die schwerste Tat mit der höchsten verwirkten Ausgangsstrafe darstellen, die infolge der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, der mehrfachen Geldwäscherei sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG angemessen zu erhöhen wäre (Art. 68 Abs. 1 aStGB). Dabei hängen der mehrfache Menschenhandel und die mehrfache Förderung der Prostitution im Tatmuster auf das Engste zusammen und entspringen einem analogen Handlungsimpuls; die ANAG Delikte, die Geldfälschung und die Geldwäscherei betreffend des Geldes aus den Bordellen sind reine Begleittaten. A1 hat den mehrfachen Menschenhandel sowie die mehrfache Förderung der Prostitution in der Zeit von Mitte 2001 bis Ende März 2006 begangen. Die meisten Delikte beging er ab anfangs 2005. Rund 1/5 bis 1/6 dieser Delikte fallen in die Zeit vor der Grundstrafe. Nach dem Urteil des Kantons Solothurn beging er die restlichen Delikte aus dem Menschenhandel und der Förderung der Prostitution, die mehrfache Widerhandlung gegen das BetmG, die mehrfache Geldwäscherei sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG. Der Tatkomplex nach dem Urteil des Kantons Solothurn ist aufgrund der Vielzahl der Delikte insgesamt schwerer wiegend.
Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet somit die hier zu ahndende Tatgruppe nach der ersten Verurteilung, darunter als schwerste Tat der mehrfache Menschenhandel. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren (E. 15.3) und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist für die Delikte nach der ersten Verurteilung eine hypothetische Gesamtstrafe von 3 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.– angemessen.
Bei gleichzeitiger Beurteilung der Taten vor der ersten Verurteilung würde der mehrfache Menschenhandel die schwerste Tat darstellen, deren Strafdauer infolge der mehrfachen Förderung der Prostitution und der Verurteilung wegen gewerbsmässiger Hehlerei durch den Kanton Solothurn in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen wäre. Die gewerbsmässige Hehlerei ist zwar nicht zu verharmlosen; jedoch kommt diesem Verbrechen im Vergleich zum Menschenhandel und zur Förderung der Prostitution nur eine untergeordnete Bedeutung zu. In Berücksichtigung dessen und der Zumessungsfaktoren für die heute beurteilten Delikte (E. 15.3) ist eine hypothetische Gesamtstrafe für alle vor der früheren Verurteilung begangenen Taten von 2 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 5'000.– angemessen; das ergibt eine hypothetische Zusatzstrafe von rund 2 Jahren und 3 Monaten und einer Busse von Fr. 5'000.–.
15.3.8 Nunmehr ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Taten nach dem Urteil des Kantons Solothurn wegen der vorher begangenen durch Asperation zu erhöhen. Bei der Festsetzung der konkreten Sanktion ist eine Strafzumessung erforderlich, die alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, wobei der Richter sein pflichtgemässes Ermessen auszuüben und gleichzeitig die klaren gesetzlichen Schranken zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2007 vom 21. Januar 2008, E. 2.1.4). Die Erhöhung der Strafe durch Asperation hat vorliegend geringer als üblich auszufallen, da der sachliche und situative Zusammenhang zwischen den Einzeltaten eng ist. In Ansehung des Gewichtes der Taten und der subjektiven Elemente führt dies vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 10'000.–, wobei für die Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestimmen ist. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 487 Tagen ist anzurechnen. Die Strafe ist durch den Kanton Solothurn zu vollziehen.
15.3.9 Nach dem Gesagten ist A1 mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung von 487 Tagen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005, sowie einer Busse von Fr. 10'000.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten zu bestimmen ist. Die Strafe ist durch den Kanton Solothurn zu vollziehen.
15.4 A2
15.4.1 A2 ist der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
In Bezug auf die Strafandrohungen für den Menschenhandel und die Förderung der Prostitution sowie den Strafrahmen kann auf Erwägung 15.3.1 verwiesen werden.
15.4.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A2 über die lange Zeit von Juni 2001 bis Ende 2004 die Studioverantwortliche im Studio C3 war. Sie war die „rechte Hand“ (bzw. „…die Frontperson, die alles regeln musste.“ [cl. 22 pag. 12.2.13]) von A1. Sie gewährleistete den reibungslosen Ablauf des illegalen Prostitutionsgeschäfts. Gegen aussen war sie die vorgeschobene Mieterin. Sie war in die illegalen Geschäftspraktiken von A1 involviert und hat von der Ausbeutung der betroffenen Frauen ebenfalls finanziell profitiert. Für ihre Oberaufsicht im Salon bekam sie von A1 Fr. 200.– pro Tag, was eindrücklich belegt, welchen wichtigen Stellenwert sie im inkriminierten Geschäftsmodell innehatte. Sie hatte Kenntnis vom illegalen Schuldenabbausystem, da sie den Prostituierten das Geld abnahm und es A1 gab (cl. 138 pag. 138.930.67). Ihr war bewusst, dass die Frauen durch das Schuldenabbausystem auf menschenunwürdige Weise ausgebeutet wurden. Sie empfand das System sogar selber als ungerecht. Gerade deshalb wäre es ihr zuzumuten gewesen, aus dem Bordellbetrieb auszusteigen. Sie erniedrigte die im Studio tätigen Frauen, indem sie sie anschrie. Ihre Kontakte zu Brasilien haben massgeblich dazu beigetragen, dass über 20 (cl. 22 pag. 12.1.3 ff. – cl. 33 pag. 13.4.113) nicht gebildete, sprachunkundige und mittellose Frauen teilweise unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – so das Versprechen, als Kindermädchen arbeiten zu können (cl. 22 pag. 12.1.3) – als Prostituierte in die Studios A1s kamen und durch das auferlegte Schuldenabbausystem in ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis gerieten. A2s Beweggrund war rein finanziell und egoistisch motiviert. Ihr Verhalten zeugt von einer erheblichen kriminellen Energie. Lediglich sehr leicht strafmindernd ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Das Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht.
15.4.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A2 ein unauffälliges Leben (cl. 34 pag. 13.5.121–127; cl. 34 pag. 13.5.134–138; cl. 138 pag. 138.252.5–6; cl. 138 pag. 138.930.19–22). Sie wurde in Kap Verden/CV geboren. Sie hat vier Geschwister. Sie hatte eine glückliche Kindheit. Nach der Schule machte sie während zwei Jahren eine Lehrerinnenausbildung, welche sie aber nicht abschloss. Sie zog dann mit ihrem ersten Mann und den zwei gemeinsamen Kindern nach Portugal. Danach hat sie in mehreren Ländern in Europa im Gastgewerbe gearbeitet. 1984 kam sie in die Schweiz und arbeitete als Zimmermädchen. Ab 1986 arbeitete sie im Kanton Solothurn zuerst in Fabriken, und dann ab 1992 mehrheitlich im Gastgewerbe. 1986 heiratete sie. Seit 2002 ist sie geschieden. An der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 sagte sie aus, dass sie seit drei Monaten mit ihrem Partner zusammen lebt.
Gemäss Strafregisterauszug vom 12. Mai 2011 (cl. 138 pag. 138.232.3) ist A2 einschlägig vorbestraft, so wurde sie mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu vom 8. Mai 2007 wegen mehrfachen Erleichterns des rechtswidrigen Aufenthaltes, mehrfacher vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung und Vergehen gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 2000.–, bestraft.
Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Gemäss Steuererklärung 2009 (cl. 138 pag. 138.272.20–23) hat sie kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Sie ist arbeitslos und erhält eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 1'380.–. Sie erhält keine Unterhaltsbeiträge von ihrem Ex-Mann. Sie bezahlt die Wohnung mit ihrem Lebenspartner hälftig. Die Krankenkasse bezahlt das Sozialamt. Sie hat kein Vermögen, aber nach eigenen Angaben Schulden von Fr. 100'000.–.
b) Die Vorstrafe wirkt sich straferhöhend aus. Das Vorleben fällt ansonsten weder strafmindernd noch –erhöhend ins Gewicht, da A2 keine aussergewöhnlichen Erschwernisse im Leben und der Ausbildung hatte. Zugunsten von A2 spricht, dass sie sich seit mehr als sechs Jahren klaglos verhalten hat. Zu ihren Taten verhält sie sich neutral und sie zeigt keine spezielle Reue.
15.4.4 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe (bzw. Busse) bedrohten Delikte ist nach dem Gesagten eine Gesamtstrafe auszufällen. Der Menschenhandel ist die schwerste Tat und damit Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug der Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 12 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.– angemessen. Die mehrfache Tatbegehung sowie die mehrfache Förderung der Prostitution in zwei Anklagepunkten bilden Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe. Aufgrund der Gesamtwürdigung aller genannter Faktoren ist bei A2 eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten und eine Busse von Fr. 1'000.– angemessen, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestimmen ist.
15.4.5 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten.
15.4.6 Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).
Es sind keine Gründe ersichtlich, welche bezweifeln liessen, dass A2 sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten werde. Sie lebt mit einem Lebenspartner und hat Kinder. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu regelmässigem verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Die Taten, die der Vorstrafe zugrunde liegen, beging sie vor über sechs Jahren unmittelbar nach dem Ausstieg aus A1s Salon. Dadurch sind die Taten zwar nicht zu bagatellisieren, aber als solche lassen sie nicht per se auf einen heutigen Charaktermangel der Beschuldigten schliessen. Jedenfalls sind wegen der Vorstrafe die strengeren Voraussetzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nicht gegeben. Letztlich hat ihr Verhalten nach dem Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Thal-Gäu 8. Mai 2007 gezeigt, dass sie von ihrem kriminellen Verhalten Abstand genommen hat. Seither hat sie sich wohl verhalten und ist offensichtlich gewillt, ihrem Leben eine positive Wendung zu geben. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose.
15.4.7 A2 ist mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten zu bestrafen, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen zu bestimmen ist.
15.5 A3
15.5.1 A3 ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
Die Strafdrohung von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
15.5.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A3 als jahrelanger Freund von A1 diesem mit der Geldwäsche einen Gefälligkeitsdienst erwies. Als enger Vertrauter von A1 kannte er die illegale Herkunft des Geldes. Er hat das von A1 initiierte illegale Geschäft zielgerichtet mitgetragen. Die Art und Weise der Vorgehensweise war geschickt, indem er das Geld bei verschiedenen Banken wechselte, was aber letztlich auf die Idee von A1 zurückzuführen war. Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist angesichts der geringen Wechselsumme eher klein. Lediglich leicht strafmindernd ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Die kriminelle Energie und das Verschulden sind insgesamt gering.
15.5.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A3 ein unauffälliges Leben (cl. 31 pag. 13.2.133–139; cl. 47 pag. 18.7.67–68; cl. 138 pag. 138.930.24–26; cl. 138 pag. 138.233.3; cl. 138 pag. 138.253.6–8). A3 wurde in D2 geboren. Er hat Brüder und eine Schwester, zu denen er ein gutes Verhältnis hat. Er wuchs in D13 auf und hatte eine glückliche Kindheit. Er hat sechs Jahre die Primarschule und dann zwei Jahre die Oberstufe in D13 besucht. 1964 begann er eine Lehre als Elektromonteur und schloss diese 1968 erfolgreich ab. Ab Juni 1978 bis zu seiner Pensionierung am 31. Oktober 2006 arbeitete er bei der Firma C37 in D2. 1990 hat er geheiratet. 2000 wurde die Ehe geschieden. Seit der Scheidung lebt er alleine in D13. Es geht ihm gesundheitlich gut. Er ist nicht vorbestraft. In Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse sagte er an der Hauptverhandlung vom 8. Juni 2011 aus, er bekomme monatlich Fr. 3'500.– von der AHV und der Pensionskasse und hat zusätzliche Mieteinnahmen von monatlich Fr. 600.–. Die Krankenkasse beträgt Fr. 250.–. Er hat keine Unterstützungspflichten.
b) Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten, da er keine aussergewöhnlichen Erschwernisse in der Jugend oder Ausbildung hatte. Seit der Tat hat er sich wohl verhalten. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern ist gut. Gegenüber der Tat verhält er sich neutral und er zeigt keine spezielle Reue.
15.5.4 Unter Einbezug aller straferhöhenden und –mindernden (lediglich Führungsbericht) Umstände scheint eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.– angemessen.
15.5.5 In Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug kann auf Erwägung 15.4.6 verwiesen werden.
Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass A3 sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten werde. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu regelmässigem verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Die Tat lässt nicht per se auf einen heutigen Charaktermangel des Beschuldigten schliessen. Seine Tat ist als einmalige Entgleisung zu betrachten. Seither hat er sich wohl verhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose.
15.5.6 Nach dem Gesagten ist A3 zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen ist an die Strafe anzurechnen.
15.6 A4
15.6.1 A4 ist der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
In Bezug auf die Strafandrohungen von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
15.6.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A4 über einen relativ langen Zeitraum von Februar 2005 bis März 2006 Studioverantwortliche, namentlich im Studio C1 war. Sie wurde immer mehr zur rechten Hand von A1 (cl. 28 pag. 12.51.15; pag. 12.51.9). A4 war organisatorisch im Prostitutionsgeschäft mit eingebunden, indem sie die Frauen instruierte und A1s Befehle umsetzte. Als Geliebte von A1 (cl. 24 pag. 12.12.34; cl. 28 pag. 12.51.15) nahm sie in seinem Geschäftsmodell eine wichtige Funktion ein und genoss zu Lasten der Prostituierten zahlreiche Privilegien. Ihre Gefühle für A1 und die daraus resultierende emotionale Abhängigkeit von A1 machen ihr Verhalten nicht straflos, sind aber leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Sie unterstützte A1 tatkräftig, führte dessen Befehle aus und war in die illegalen Geschäftspraktiken bestens eingeweiht. Sie hat zum Funktionieren des Menschenhandels und des illegalen Prostitutionsgeschäftes wesentlich beigetragen. Durch ihre Kontakte nach Brasilien hat sie dafür gesorgt, dass ständig junge, meist ungebildete Brasilianerinnen aus ärmlichen Verhältnissen rekrutiert werden konnten. Sie instruierte die neu ankommenden Frauen über die Abläufe im Studio. Besonders stossend ist, dass sie aus eigener Erfahrung wusste, wie schlimm es war, sich für A1 zu prostituieren. Dennoch trug sie zu Lasten ihrer Landsfrauen dazu bei, das illegale und erniedrigende Schuldenabbausystem durchzusetzen. Ihr Beweggrund war nebst der emotionalen Abhängigkeit von A1 auch egoistischer und finanzieller Natur. Lediglich sehr leicht strafmindernd ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Ihr Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht.
15.6.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A4 vor ihrer Tätigkeit als Studioverantwortliche ein unauffälliges und ärmliches Leben (cl. 32 pag. 13.3.21). Sie wurde in Belo Horizonte in Brasilien geboren. Sie hat zwei Brüder und zwei Schwestern. Sie besuchte acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Mittelschule. Sie hatte kein Geld, um ein Studium zu finanzieren. Sie arbeitete unter anderem in einer Kleiderfabrik, als Haushaltshilfe, als Wäscherin und auf einer Baustelle. Um mehr zu verdienen, hat sie an den Wochenenden Putzarbeiten gemacht. Sie hat monatlich umgerechnet ca. Fr. 250.– verdient. Mit ihrem Verdienst hat sie ihre Familie und ihre zwei Kinder unterhalten. Sie ist im schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Sie lebt wieder in Brasilien. Sie hat Angst, dass A1 aus Rache jemandem befiehlt, sie umzubringen (cl. 32 pag. 13.3.241).
b) Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun ist gut (cl. 138 pag. 138.254.2–3). Sie ist einsichtig und anerkennt, Fehler gemacht zu haben (cl. 32 pag. 13.3.241). Sie bereut ihre Taten aufrichtig. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen.
15.6.4 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe (bzw. Busse) bedrohten Delikte ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Menschenhandel ist die schwerste Tat und Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten und eine Busse von Fr. 250.– angemessen. Die mehrfache Tatbegehung, die mehrfache Förderung der Prostitution sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG bilden Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe. Die ANAG Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren, spielen aber vorliegend eine eher untergeordnete Rolle. In Anbetracht all dessen erscheinen eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Für die Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu bestimmen.
15.6.5 In Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug kann auf Erwägung 15.4.6 verwiesen werden.
Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass A4 sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu regelmässigem verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Ihre Taten lassen nicht per se auf einen heutigen Charaktermangel schliessen. Ihre Taten sind als Entgleisung zu betrachten. Letztlich hat ihr Verhalten nach den Taten gezeigt, dass sie vom kriminellen Verhalten Abstand genommen hat. Seither hat sie sich wohl verhalten und ist offensichtlich gewillt, ihrem Leben eine positive Wendung zu geben. Sie bereut die Taten aufrichtig. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose.
15.6.6 Nach dem Gesagten ist A4 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 443 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu bestimmen ist.
15.7 A5
15.7.1 A5 ist des mehrfachen Menschenhandels gemäss Art. 196 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
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a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
In Bezug auf die Strafandrohungen für den Menschenhandel und die ANAG Delikte, die schwerste Tat und den Strafrahmen kann auf Erwägung 15.3.1 verwiesen werden.
15.7.2 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass A5 für A1 vor allem in der Organisation der jungen Frauen wichtig war. Durch ihre Kontakte nach Brasilien hat sie dafür gesorgt, dass ständig junge, meist nicht gebildete Brasilianerinnen aus zumeist sehr armem oder zumindest wirtschaftlich sehr schwierigem Umfeld rekrutiert werden konnten. Sie unterstützte damit A1 tatkräftig und war ein wichtiges Glied in der Kette des Menschenhandels. Sie kannte A1s menschenunwürdiges Prostitutionsgeschäft mit dem Schuldenabbausystem aus eigener Erfahrung, sorgte sie doch mit Unterbrüchen über den relativ langen Zeitraum vom 28. Oktober 2004 bis März 2006 als Hausverantwortliche in den Studios C3 und C1 für einen geordneten Bordellbetrieb. Dies verleiht ihrem Verhalten eine bedenkliche Note, da sie auf dem Rücken und zu Lasten ihrer Landsfrauen finanziell profitierte. Lediglich sehr leicht entlastend ist der Einsatz des verdeckten Ermittlers zu berücksichtigen. Ihr Verschulden ist insgesamt nicht mehr leicht, jedoch geringer als dasjenige von A2 und A4.
15.7.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte A5 vor ihrer Tätigkeit in den Studios ein unauffälliges und sehr ärmliches Leben (cl. 33 pag. 13.4.104 ff.). Sie wurde in Minas Gerais in Brasilien geboren. Sie hat einen Bruder und eine Adoptivschwester. Sie ist in einer Baracke aufgewachsen. Sie besuchte sieben Jahre lang die Schule. Danach arbeitete sie während rund zehn Jahren in Kleiderfabriken. Ab 2000 war sie regelmässig arbeitslos. In dieser Zeit bekam sie das Angebot, in der Schweiz zu arbeiten. Am 23. Oktober 2003 kam sie in die Schweiz. Sie lebt heute wieder in Brasilien und hat nach eigenen Angaben eine kleine Tochter.
b) Der Lebenslauf ist weder strafmindernd noch –erhöhend zu werten. Der Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern ist gut (cl. 138 pag. 138.255.2). Sie ist einsichtig und bereut ihre Taten aufrichtig. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen.
15.7.4 Für die mit Freiheits- oder Geldstrafe (bzw. Busse) bedrohten Delikte ist eine Gesamtstrafe zu bilden. Der Menschenhandel ist die schwerste Tat und Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umstände erscheinen eine Einsatzstrafe von 6 Monaten und eine Busse von Fr. 250.– angemessen. Die mehrfache Tatbegehung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das ANAG bilden Grund zu angemessener Erhöhung der Strafe. Die ANAG-Delikte sind zwar nicht zu bagatellisieren, spielen aber vorliegend eine eher untergeordnete Rolle. In Anbetracht all dessen erscheinen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Für die Busse ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu bestimmen.
15.7.5 In Bezug auf die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug kann auf Erwägung 15.4.6 verwiesen werden.
Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass A5 sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu regelmässigem verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Ihre Taten lassen nicht per se auf einen heutigen Charaktermangel schliessen. Ihre Taten sind als einmalige Entgleisung zu betrachten. Letztlich hat ihr Verhalten nach den Taten gezeigt, dass sie vom kriminellen Verhalten Abstand genommen hat. Seither hat sie sich wohl verhalten und ist offensichtlich gewillt, ihrem Leben eine positive Wendung zu geben. Sie bereut die Taten aufrichtig. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose.
15.7.6 Nach dem Gesagten ist A5 zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 421 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen zu bestimmen ist.
16. Einziehung/Ersatzforderung
16.1 Bezüglich der Einziehung ist die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr aufzuwerfen, da sich das alte Recht bei A1 und das neue Recht bei A2 als im Hinblick auf die Hauptsanktion als massgebliches erwiesen hat und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, E. 7.4). Dies gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gleichermassen für Sanktionen und allfällige Nebenstrafen, worunter auch Anordnungen „anderer Massnahmen“ im Sinne von Art. 66–73 StGB (bzw. Art. 57–62 aStGB) zu verstehen sind (BGE a.a.O. E. 7.1, 7.4).
Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren, oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 58 Abs. 1 aStGB).
16.2 Der mit Verfügung vom 31. August 2007 beschlagnahmte Kokaintester und die CD mit pornografischem Inhalt sind somit in Anwendung von Art. 58 Abs. 1 aStGB einzuziehen und zu vernichten.
Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände sind den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.
16.3
16.3.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
16.3.2 Am Domizil von A1 sowie in den Studios C2, C1 und C3 wurden insgesamt Fr. 25'735.10 beschlagnahmt (cl. 15 pag. 8.7.14 ff.; pag. 8.7.40 f.). Dabei handelt es sich nachweislich um Deliktserlös, der im Sinne von Art. 59 Ziff. 1 aStGB einzuziehen ist.
16.3.3 Die kriminelle Herkunft der weiteren beschlagnahmten Vermögenswerte ist nicht erwiesen.
16.3.4 Das Gericht hat keine gesicherten Erkenntnisse über die genaue Höhe des Umsatzes, welcher durch die strafbaren Handlungen in den drei Studios erzielt wurde. Die mittels mehrfacher Förderung der Prostitution und dem mehrfachen Menschenhandel erwirtschafteten Vermögenswerte sind grösstenteils nicht mehr vorhanden, weshalb eine Einziehung im Sinne von Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
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1 | Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. |
2 | Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. |
3 | Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung. |
4 | Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung. |
5 | Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen. |
16.3.5 Die Beschlagnahme nach Art. 71 Abs. 3 StGB (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB) als Sicherungsinstrument zur späteren Durchsetzung der Ersatzforderung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar, die sich in ihrer Natur und Tragweite von der herkömmlichen strafprozessualen Beschlagnahme unterscheidet, indem ihre Wirkung über die Rechtskraft des Urteils hinaus bis zu dem Zeitpunkt andauert, in welchem sie durch eine Massnahme nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht abgelöst wird. Dem blossen Sicherungszweck entsprechend werden daher die fraglichen Vermögenswerte mit dem Strafurteil nicht eingezogen. Vielmehr bleibt die Beschlagnahme bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung bestehen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2009 und 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2). Die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte von A1 bleibt daher im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung gegen ihn aufrecht erhalten. Entgegen dem Wortlaut von Ziffer VI. 3 des Dispositivs ist das bei A2 beschlagnahmte Bargeld von Fr. 2'350.– nicht einzuziehen, sondern die Beschlagnahme bleibt im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung gegen sie aufrecht erhalten.
17. Zivilansprüche
17.1 Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
17.2 Die Privatklägerinnen verlangen von A1, A2 und A3 Schadenersatz und Genugtuung. Sie machen unter dem Titel Schadenersatz geltend, dass sie durch das Schuldenabbausystem einen Schaden erlitten hätten. Das Abzahlungsmodell, bei welchem nur A1 profitiert habe, sei vorgängig nie erwähnt worden (cl. 138 pag. 138.920.192). Das Betriebssystem der Beschuldigten sei so angelegt gewesen, dass nicht nur die hohen Schulden zuerst hätten abbezahlt werden müssen, sondern von den Einnahmen der Frauen nur die Hälfte an diese Schulden angerechnet worden seien. Die andere Hälfte sei vorab an „das Haus“ gegangen, wie A1 es ausgedrückt habe. Damit habe eine Frau, wenn sie eine Schuld von Fr. 12'000.– erhalten habe, – zur Deckung der angeblichen Reisekosten wohlgemerkt – zu deren Tilgung A1 effektiv Fr. 24'000.– bezahlen müssen (cl. 138 pag. 138.920.198). Unter dem Titel Genugtuung wird geltend gemacht, die Beschuldigten hätten das Selbstbestimmungsrecht und die Handlungsfreiheit der Privatklägerinnen äusserst intensiv über Monate beschränkt. Der Aufenthalt in den Studios sei insgesamt sehr erniedrigend gewesen und sämtliche Privatklägerinnen seien durch die Festhaltung und sexuelle Ausbeutung mehrfach, nachhaltig und schwer traumatisiert worden. Bei allen hätten die Delikte zu einer schweren Persönlichkeitsverletzung geführt. Die Ereignisse hätten einen tiefen Riss in ihr Leben gezogen. Die psychischen Auswirkungen davon hätten eine langanhaltende und deutliche Verminderung der Lebensqualität zur Folge. Mit Blick auf die schweren Persönlichkeitsverletzungen der Geschädigten mit langfristigen Auswirkungen und das äusserst schwere Verschulden von A1, sei für jede der Privatklägerinnen eine Genugtuung festzusetzen, wobei die psychischen Auswirkungen der Geschehnisse auf das einzelne Opfer, die Dauer und das Ausmass der Freiheitsbeschränkung, letztlich aber auch der Grad der erhaltenen Information über den Zweck der Reise, zu würdigen seien (cl. 138 pag. 138.920.205–207).
17.3 a) Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch (Art. 50 Abs. 1 OR). Für den Geschädigten ist es somit unerheblich, in welcher Rolle jemand den Deliktsschaden verursacht hat. Die Solidarität erstreckt sich nicht nur auf Schadenersatzansprüche, sondern bezieht sich auch auf die Leistung von Genugtuung (Heierli/Schnyder, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2011, 5. Aufl., Art. 50 OR N. 9). Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt (Art. 50 Abs. 2 OR). Dafür ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens massgebend (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 50 OR N. 17).
b) Als Schädiger kommen ausschliesslich A1 und A2 in Frage. Bei A2 ist jeweils zu prüfen, ob sie im betreffenden Zeitpunkt überhaupt noch Funktionsträgerin im Salon war. A3 ist freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution und des mehrfachen Menschenhandels. Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen gegen A3 sind somit abzuweisen.
17.4
17.4.1 a) Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatze verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es aus Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Wer den Schadenersatzanspruch stellt, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1 OR). Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Das Bundesgericht tendiert unter Berufung auf die ratio legis von Art. 59 aStGB zum Bruttoprinzip und betont, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Gestehungskosten abgezogen werden könnten. Allerdings verdient nach der Rechtsprechung auch das Kriterium der Verhältnismässigkeit Beachtung – mit der Konsequenz, dass im Einzelfall die Abwendung vom reinen Bruttoprinzip geboten erscheinen kann. In der Doktrin wird von jeglichem Schematismus abgeraten und dafür eingetreten, einzelfallbezogen zu prüfen, ob die Abschöpfung des gesamten Bruttoerlöses der strafbaren Handlung vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhält (Urteil des Bundesgerichts 6P.236/2006 vom 23. März 2007, E. 11.3).
b) Das Schuldenabbausystem funktionierte wie folgt: Die Prostituierten mussten nicht bloss die hohen Schulden abbezahlen, sondern hatten von den Einnahmen die Hälfte an A1 zu geben und die andere Hälfte wurde teils an die Schulden angerechnet. Wenn eine Frau beispielsweise Fr. 100.– verdiente, hatte sie vorweg Fr. 50.– an A1 zu geben, Fr. 20.– gingen pro Tag an die Unterkunft und Fr. 50.– wurden an die Schulden angerechnet (Abrechnungsschema 50% : [50% - Fr. 20.–]). Mit der Abzahlung der Schulden überliessen die Frauen effektiv A1 jeweils den doppelten Betrag, soweit die „Schulden“ keine echten waren.
c) Der Schaden berechnet sich entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Privatklägerinnen (cl. 138 pag. 138.920.198 f.) nach folgenden Kriterien: Massgebend für die Berechnung des Schadens sind primär die Anfangsschulden und die abgearbeiteten Beträge. A1 hat diese nie in Abrede gestellt. Nachfolgend (E. 17.4.2) kann deshalb der Einfachheit halber direkt auf die Aussagen der Frauen und die sichergestellten Couverts mit den notierten Restschulden abgestellt werden. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Schadensberechnung die Fr. 100.–, welche die Frauen wöchentlich von A1 für den Einkauf bekamen sowie die Fr. 300.–, welche die Frauen oftmals monatlich nach Brasilien schicken konnten. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist das Trinkgeld, welches die Freier den Frauen gaben (cl. 22 pag. 12.1.9), das von A1 eingezogen, aber nicht an die Schulden angerechnet wurde. In Bezug auf die Berücksichtigung der Kosten für die Logis ist folgende Unterscheidung vorzunehmen: Bei denjenigen Frauen, welche bereits in Brasilien einwilligten, in der Prostitution zu arbeiten und lediglich eine Beteiligung am Gewinn zu erhalten, sind 50% der Einnahmen an die Schulden anzurechnen. Hingegen sind bei den Frauen, welche unter falschen Vorwänden in die Schweiz gelockt wurden, die 50% an A1 beim Schaden mit zu berücksichtigen beziehungsweise berechnet sich der Schaden aus den gesamten Einnahmen. Diese Frauen befanden sich nämlich gegen ihren Willen in den Studios. A1 bestreitet zwar, dass die Frauen in Brasilien nicht gewusst hätten, dass sie sich in der Schweiz zu prostituieren hätten. Dieser pauschalen Behauptung stehen aber die glaubwürdigen Aussagen zahlreicher Prostituierter entgegen, weshalb nachfolgend (E. 17.4.2) auf deren Version abzustellen ist. Entsprechend dem gemässigten Bruttoprinzip (E. 17.4.1. a) sind sodann bei den Frauen die Flugkosten in Abzug zu bringen. Der Preis für ein Flugticket ist entweder den edierten Unterlagen des Reisebüros C12 zu entnehmen, ansonsten ist der Flugpreis entsprechend den dazumal geltenden Tarifen (cl. 138 pag. 138.920.207) auf Fr. 2'300.– zu schätzen.
17.4.2 Der Schaden der Privatklägerinnen berechnet sich wie folgt:
a) B1 wurde unter dem falschem Versprechen, im Gastgewerbe tätig sein zu können, in die Schweiz gelockt (cl. 22 pag. 12.3.2 f; pag. 12.3.5; pag. 12.3.9). Sie arbeitete vom 4. November 2003 bis Januar 2004 im Studio C1. Ihre Schulden betrugen Fr. 24'000.– (cl. 22 pag. 12.3.5). Gemäss einem beschrifteten Couvert von A1 betrug die Restschuld Fr. 5'953.– (cl. 22 pag. 12.3.36; pag. 12.3.46). Sie bezahlte somit Schulden von Fr. 18'047.– ab. Damit generierte sie für A1 und A2 einen effektiven Umsatz von Fr. 36'094.–. Nach Abzug der Flugkosten von Fr. 2'300.– ergibt sich ein Schaden von Fr. 33'794.–, zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004.
b) B4 wusste, dass sie sich in der Schweiz zu prostituierten hatte (cl. 23 pag. 12.6.28). Sie arbeitete vom 29. Dezember 2005 bis 28. März 2006 im Studio C1. Sie hatte eine Schuld von Fr. 13'600.– (cl. 23 pag. 12.6.28; pag. 12.6.49). Die sie betreffenden Couverts haben eine notierte Restschuld von Fr. 380.– (cl. 21 pag. 10.1.51) und Fr. 155.– (cl. 15 pag. 8.4.12). Sie hatte am 28. März 2006 keine Schulden mehr (cl. 23 pag. 12.6.5), was von B3 bestätigt wurde (cl. 22 pag. 12.5.9). B4 ging davon aus, dass sie Schulden von Fr. 28'000.– abbezahlt hatte (cl. 23 pag. 12.6.28, 50). Zu Gunsten von A1 ist aber davon auszugehen, dass sie ihm Einkünfte von Fr. 27'200.– einbrachte. Dies ergibt abzüglich der 50% vom Bruttoerlös gemäss dem Aufteilungsschüssel sowie der Reisekosten von Fr. 2'223.– (cl. 76 pag. 25-32) einen Schaden von Fr. 11'377.–, zuzüglich 5 % Zins seit 28. März 2006.
c) B5 wusste bereits in Brasilien, dass sie Fr. 11'200.– Schulden und die Hälfte abzugeben hatte (cl. 23 pag. 12.7.23). Sie arbeitete bei ihrem ersten Aufenthalt in der Schweiz vom 19. November 2003 bis August 2004 in den Studios C3, C2 und C1. Sie arbeitete die Schulden ab (cl. 23 pag. 12.7.24). Dies geht aus ihrer Aussage hervor, dass sie die letzten zwei Monate Fr. 4'000.– verdient habe (cl. 23 pag. 12.7.24). Die Geschädigte brachte damit A1 und A2 Einnahmen von Fr. 22'400.–. Dies ergibt abzüglich der Hin- und Rückreise von Fr. 1'774.– beziehungsweise Fr. 1'067.– (cl. 76 pag. 25.123; pag. 25.170) sowie 50% des Bruttoerlöses einen Schaden von Fr. 8'359.–.
Vom 31. Dezember 2005 bis 28. März 2006 arbeitete sie ein zweites Mal bei A1 im Studio C1 und ab Februar 2006 im Studio C3. A1 auferlegte ihr eine Schuld von Fr. 10'900.– (cl. 23 pag. 12.7.25; cl. 21 pag. 10.1.45). Die Geschädigte machte keine Angaben zum abgearbeiteten Betrag. Aus dem sichergestellten Couvert „K10“ (cl. 21 pag. 10.1.41) ist aber aufgrund der notierten Zahl zu schliessen, dass B5 eine Schuld von Fr. 2'610.– tilgte. Sie brachte somit A1 und A2 einen Umsatz von Fr. 5'220.–. Dies ergibt abzüglich dem Bruttoerlös von 50% sowie der Reisekosten von Fr. 2'463.– (cl. 76 pag. 25.36) einen Schaden von Fr. 147.–. Der Schaden beträgt somit insgesamt Fr. 8'506.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
d) B7 wusste im Voraus von der Prostitution (cl. 23 pag. 12.9.33). Sie war vom 6. Juli 2005 bis 28. März 2006 im Studio C2. Sie hatte Schulden von Fr. 12'600.– (cl. 23 pag. 12.9.34). Sie habe in den ersten drei Monaten knapp Fr. 30'000.– an A6 (gemeint: A1) bezahlt und nichts für sich verdienen können (cl. 23 pag. 12.0.34). Sie tilgte sämtliche Schulden (cl. 23 pag. 12.9.38). Die Geschädigte brachte somit A1 Einnahmen von Fr. 25'200.–, wovon ihr 50% zustehen. Abzüglich der geschätzten Flugkosten von Fr. 2'300.– ergibt sich ein Schaden von Fr. 10'300.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
e) B8 wusste, dass sie sich in der Schweiz zu prostituieren hatte (cl. 23 pag. 12.10.4; pag. 12.10.29). Sie arbeitete vom 4. November 2005 bis 28. März 2006 zuerst im Studio C3 und dann knapp drei Monate im Studio C2. Sie hatte Schulden von Fr. 13'000.–. Laut ihren Aussagen habe sie es geschafft, ihre Schulden auf Fr. 2'000.– abzuarbeiten (cl. 23 pag. 12.10.27). Entsprechend dem sichergestellten Couvert mit der Aufschrift „B47“ steht fest, dass der Restbetrag Fr. 2'065.– betrug. Die Geschädigte erwirtschaftete somit für A1 Einnahmen von Fr. 21'870.–, wovon ihr 50% zustehen. Abzüglich der geschätzten Flugkosten von Fr. 2'300.– ergibt sich ein Schaden von Fr. 8'635.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
f) B9 wusste vor ihrer Einreise in die Schweiz von der Prostitution (cl. 24 pag. 12.11.11; pag. 12.11.24) und den Schulden von Fr. 12'000.– (cl. 24 pag. 12.11.4; pag. 12.11.24). Sie arbeitete vom 13. Februar 2006 bis 28. März 2006 im Studio C2. Gemäss ihren Aussagen habe sie Fr. 3'000.– abgearbeitet (cl. 24 pag. 12.11.24). Gemäss dem sichergestellten Couvert „Marcia 9155“ (cl. 21 pag. 10.1.54) steht zu Gunsten von A1 fest, dass der Restbetrag Fr. 9'155.– betrug und sie somit Fr. 2'845.– abgearbeitet hat. Sie verschaffte somit A1 einen Umsatz von Fr. 5'690.–. Dies ergibt abzüglich 50% des Bruttoerlöses sowie der Flugkosten von Fr. 2'496.– (cl. 76 pag. 25.41) einen Schaden von Fr. 349.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
g) B10 wusste, dass sie in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten hatte (cl. 24 pag. 12.13.3). Sie arbeitete vom 22. September 2003 bis Januar 2004 in den Studios C3, C2 und C1. Ihre Schulden betrugen Fr. 14'700.– (cl. 24 pag. 12.13.4). Sie hat ihre Schulden nach vier Monaten abbezahlt gehabt (cl. 24 pag. 12.3.4). Sie verschaffte somit A1 und A2 Einkünfte von Fr. 29'400.–. Dies ergibt abzüglich 50% vom Bruttoerlös sowie der Reisekosten von Fr. 1'871.– (cl. 76 pag. 25.106) einen Schaden von Fr. 12'829.– , zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004.
h) B11 kam in die Schweiz und dachte als Kindermädchen arbeiten zu können. Ihr ist ein monatliches Einkommen von Fr. 1'200.– versprochen worden (cl. 22 pag. 12.1.3). Sie arbeitete vom 29. März 2004 bis Juli 2004 im Studio C2. Sie hatte Schulden von Fr. 12'000.–, die sie zurückbezahlte (cl. 22 pag. 12.1.6, 11). Sie verschaffte somit A1 und A2 einen Umsatz von Fr. 24'000.–, was abzüglich der Flugkosten von Fr. 2'117.– (cl. 76 pag. 25.150) einen Schaden von Fr. 21'883.–, zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2004, ergibt.
i) B12 dachte, in der Schweiz als Putzfrau arbeiten zu können. Sie wusste, dass sie für den Flug Fr. 4'000.– zu bezahlen hatte (cl. 24 pag. 12.12.27). Sie arbeitete vom 9. Dezember 2005 bis 28. März 2006 im Studio C2. A1 setzte ihre Schuld auf Fr. 11'000.– fest (cl. 24 pag. 12.12.31). Nach drei Monaten und zwei Wochen bestätigte ihr A1, dass sie ihre Schulden abgearbeitet hatte (cl. 24 pag. 12.12.32). Sie brachte somit A1 einen Umsatz von Fr. 22'000.–. Abzüglich der Flugkosten von Fr. 2'225.– (cl. 76 pag. 25.26) ergibt sich ein Schaden von Fr. 19'775.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
17.4.3 Während der Prostitutionstätigkeit von B10, B1, B5 und B11 waren sowohl A1 wie auch A2 Funktionsträger in den Studios. Sie sind somit für diese Zeit in solidarischer Verbindung zu verpflichten, Schadenersatz zu bezahlen. Für die restlichen Privatklägerinnen – ausser B2, B3 und B6, da bei ihnen die Bruttoumsätze die Höhe der Reisekosten von vornherein nicht deckten – hat A1 den Schadenersatz alleine zu bezahlen.
17.5
17.5.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht werden kann. Auf der Seite des Haftpflichtigen ist nicht mehr ein schweres Verschulden erforderlich. Im Weiteren muss eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen beziehungsweise auf den haftungsbegründenden Tatbestand zurückzuführen sein (Heierli/Schnyder a.a.O., Art. 49 OR N. 14 f.). Die für die Schadenersatzbemessung geltenden Regeln sind – wie bei Art. 47 OR – auch bei der Festsetzung der Genugtuungssumme nach Art. 49 OR zu beachten (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 49 OR N. 16). Namentlich die Schwere des Verschuldens des Schädigers kann die Höhe der Genugtuungssumme beeinflussen. Im Übrigen gelten für die Bemessung die Regeln von Art. 47 OR (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 49 OR N. 16). Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Deren Bemessung ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 20). Bei der Bemessung der Basisgenugtuung ist auf die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers sowie auf den Grad des Verschuldens des Schädigers abzustellen (Heierli/Schnyder, a.a.O., Art. 47 OR N. 20 m.w.H.). Die Genugtuung ist mit 5% (Art. 73 OR) seit dem schädigenden Delikt zu verzinsen (BGE 129 IV 149 E. 4.3).
17.5.2 a) Bei der Bemessung der Genugtuung ist wie folgt zu unterscheiden: Für solche Frauen, welche sich bereits in Brasilien prostituierten, wird keine Genugtuung zugesprochen. Eine geringe Genugtuung wird für diejenigen Frauen festgelegt, welche sich in Brasilien nicht prostituierten, aber vor der Einreise in die Schweiz in die Prostitution eingewilligt haben. Für Frauen, welche sich in Brasilien nicht prostituierten und unter falschen Versprechen in die Schweiz gelockt wurden, wird vorliegend die grösste Genugtuung festgesetzt.
b) Als Haftpflichtige kommen ausschliesslich A1 und A2 in Frage. In Bezug auf A3 kann auf Erwägung 17.3 b verwiesen werden. Die Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen gegen A3 sind abzuweisen.
Der Grad des Verschuldens von A1 ergibt sich aus Erwägung 15.3.2. In Bezug auf das Wissen der Frauen hinsichtlich ihrer Tätigkeit in der Schweiz, der Dauer des Aufenthalts in den Bordellen und ihrer abgearbeiteten Schulden kann – ausser bei B2, B3 und B6 – auf die Erwägung 17.4.2 verwiesen werden.
17.5.3 Die Genugtuungen der Privatklägerinnen bemessen sich wie folgt:
a) B1 sagte aus, sie sei vom Freund ihrer Mutter und ihrem Mann geschlagen worden (cl. 22 pag. 12.3.23). Sie habe in Brasilien als Sekretärin gearbeitet (cl. 22 pag. 12.3.24.). Sie seien im Studio C1 wie Tiere gehalten worden (cl. 22 pag. 12.3.7). In der Zeit als sie dort (gemeint: im Studio) gewesen sei, habe sie eine Latexallergie gehabt. Sie habe sich nicht wohl gefühlt, aber A1 und A5 hätten von ihr verlangt, dass sie trotzdem arbeiten müsse (cl. 22 pag. 12.3.10; pag. 22 pag. 12.3.28). Sie habe grosse Angst (cl. 22 pag. 12.3.20). Sie sei im Prinzip gezwungen worden, etwas zu machen, was sie nicht gewollt habe (cl. 22 pag. 12.3.26).
b) B1 hatte von allen Privatklägerinnen die grössten Schulden abzuarbeiten,
ohne selbst etwas verdient zu haben (siehe Erwägung 17.4.2 a). Sie arbeitete im Studio von A1 zum ersten Mal als Prostituierte. Sie musste sich prostituieren, obwohl sie nicht wollte. Die sexuelle Ausbeutung und die damit verbundene psychische Belastung waren daher erheblich. Der Grad der Integritätsverletzung war insgesamt beträchtlich. Bei der Bemessung der Genugtuung ist aber zu berücksichtigen, dass sie aufgrund der Misshandlungen in Brasilien bereits zu einem gewissen Grad psychisch vorbelastet war. Dieser Umstand führt zu einer Reduktion der Genugtuung. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004 als angemessen.
c) B2 arbeitete vom 23. bis 28. März 2006 im Studio C2. Sie sagte aus, sie habe in ihrer Heimat als Coiffeuse gearbeitet (cl. 22 pag. 12.4.3; pag. 12.4.26). Ihr sei angeboten worden, in die Schweiz zu kommen um in einer Bar zu arbeiten (cl. 22 pag. 12.4.27; pag. 12.4.28; pag. 12.4.30; cl. 35 pag. 15.0.23). Sie sei ziemlich geschockt gewesen, als sie erfahren habe, dass sie als Prostituierte arbeiten solle (cl. 22 pag. 12.4.27). Als sie erfahren habe, was hier (gemeint: Studio C2) abläuft, habe sie nach Hause gehen wollen. A6 (gemeint: A1) habe sie sehr rassistisch behandelt. Er habe gesagt, er habe nicht gewollt, dass man eine Schwarze herschicke (cl. 22 pag. 12.4.27). Sie habe Panikattacken und Depressionen, seit ihr Mann versucht habe sie umzubringen. Auf Frage, ob sich ihr Zustand verschlechtert habe, seit sie als Prostituierte habe arbeiten müssen, sagte sie, sie sei die ganze Zeit am Weinen (cl. 22 pag. 12.4.37). Sie habe ein Paniksyndrom. Das sei vorher noch nie passiert. Auf Frage zu ihrem Selbstmordversuch sagte sie aus, sie habe geschlafen und geträumt, dass die Polizei den Ort gestürmt habe. Alle hätten fliehen und ins Versteck gehen müssen. Als sie aufgewacht sei, sei sie schon mit dem halben Körper aus dem Fenster gewesen. Seither könne sie nicht mehr schlafen, weil sie Angst habe, dass wieder etwas Gleiches passiere (cl. 22 pag.12.4.49). Laut Bericht des FIZ hätten durch den Schock, welche sie durch die Erfahrungen erlitten habe, die schweren Angstzustände und Schlaflosigkeit stark zugenommen. Seit ihrer Rückkehr (gemeint: nach Brasilien) sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, die Ängste und weiteren psychischen Beschwerden ohne Medikamente zu reduzieren. Im ersten Jahr habe die Medikation stetig erhöht werden müssen, da die Panikattacken nicht kontrollierbar gewesen seien. Das Gefühl des Eingeschlossen seins, keinen Ausweg zu haben, komme immer wieder. Das Ganze sei wie ein schlimmer Albtraum und sie fürchte sich, dass der Hauptangeklagte plötzlich vor ihr stehe (cl. 35 pag. 15.0.97).
B2 hatte sich in Brasilien nicht prostituiert und wurde unter falschen Versprechen in die Schweiz gelockt. Sie hat Panikzustände und ist traumatisiert. Bei der Bemessung der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass sie wegen der Drohung ihres Mannes bereits psychisch vorbelastet war und nur 5 Tage im Studio arbeitete. Unter Würdigung sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 5'000.–, zuzüglich Zins seit 28. März 2006, angemessen.
d) B3 arbeitete vom 9. bis 28. März 2006 im Studio C1. Sie sagte aus, sie sei über die Prostitution in der Schweiz orientiert worden (cl. 22 pag. 12.5.24; pag. 12.5.14). Sie habe zuvor als Coiffeuse in Brasilien gearbeitet (cl. 22 pag. 12.5.14). Sie sei sich wie eine Gefangene vorgekommen (cl. 22 pag. 12.5.3). A4 habe ihr gesagt, dass sie Fr. 13'000.– Schulden habe. In dem Moment habe sie sofort wieder nach Hause gehen wollen. In der zweiten Woche habe sie viel weinen müssen, weil sie zurück nach Hause habe gehen wollen (cl. 22 pag. 12.5.27). Dem Bericht des FIZ ist zu entnehmen, dass sie einen Schock habe. Seit der Rückkehr (gemeint: nach Brasilien) leide sie an Depressionen und erhalte vom Arzt Antidepressiva (cl. 35 pag. 15.0.89).
B3 wurde von A1 durch das erniedrigende Schuldenabbausystem in der Persönlichkeit verletzt. Sie ist durch die schockierenden Geschehnisse im Salon traumatisiert und wurde depressiv. Unter Berücksichtigung der relativ kurzen Aufenthaltsdauer von rund 2 ½ Wochen erscheint es angemessen, ihr eine Genugtuung von Fr. 3'000.–, zuzüglich 5% Zins sei 28. März 2006 zuzusprechen.
e) B4 sagte aus, sie habe in Brasilien als Tänzerin und gelegentlich als Prostituierte gearbeitet (cl. 23 pag. 12.6.25). Um ihrem Kind eine bessere Zukunft zu ermöglichen habe sie begonnen, sich zu prostituieren (cl. 23 pag. 12.6.26).
Sie kannte das Prostitutionsbusiness von Brasilien her und wusste, dass sie dieses in der Schweiz auszuüben hatte. In Anbetracht der genannten Kriterien (E. 17.5.2 a) ist ihr somit keine Genugtuung zuzusprechen.
f) B5 sagte aus, sie habe in Brasilien nicht gearbeitet (cl. 23 pag. 12.7.3). Sie habe von Anfang an gewusst, dass sie sich hier prostituieren werde (cl. 23 pag. 12.7.4). Laut Bericht des FIZ machte sie einen müden und resignierten Eindruck (cl. 35 pag. 15.0.99). Am Anfang nach der Rückkehr (gemeint: nach Brasilien) sei es ihr psychisch schlecht gegangen (cl. 35 pag. 15.0.100).
B5 arbeitete zum ersten Mal in der Schweiz als Prostituierte. Sie wusste aber bereits in Brasilien, welche Tätigkeit sie in der Schweiz erwartet. Aufgrund der Arbeitsverhältnisse in den drei Studios erlitt sie psychische Beschwerden. Sie hat resigniert. In Anbetracht aller Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 4'000.– angemessen, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
g) B6 arbeitete vom 22. bis 28. März 2006 im Studio C3. Sie habe von der Prostitution in der Schweiz und den Schulden gewusst. Sie habe gezögert, da sie sich vorher noch nie prostituiert habe (cl. 23 pag. 12.8.24). Sie habe sich wie Abfall gefühlt (cl. 23 pag. 12.8.26). Gemäss Bericht des FIZ sei ihr wegen der Tatsache, wo (gemeint: in A1s Studios) sie gelandet sei, das Erbrechen gekommen (cl. 35 pag. 15.0.91). Im ersten Halbjahr 2006 habe sie niemanden sehen wollen, habe sich im Haus versteckt, sei oft depressiv und lustlos gewesen und habe keine Kraft für den Alltag gehabt (cl. 35 pag. 15.0.92).
B6 wurde durch die Arbeit in den Studios depressiv und fühlte sich kraftlos. Sie hat dadurch eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung erlitten. Angesichts der letztlich aber nur kurzen Dauer im Studio von 6 Tagen rechtfertigt sich eine Genugtuung von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
h) B7 sagte aus, sie habe in Contagen (Brasilien) als Masseuse gearbeitet (cl. 23 pag. 12.9.31).
B7 hat bereits in Brasilien im Rotlichtmilieu gearbeitet. Sie wusste bereits in Brasilien, dass sie in der Schweiz als Prostituierte arbeiten werde (E. 18.4.2 d). B7 hat somit entsprechend den genannten Kriterien (E. 17.5.2 a) keinen Anspruch auf Genugtuung.
i) B8 sagte aus, sie habe, bevor sie in die Schweiz gekommen sei, als Dienstmädchen gearbeitet (cl. 23 pag. 12.10.21). Sie habe mit der Prostitution erst in der Schweiz angefangen (cl. 23 pag. 12.10.28). Seit sie hier angekommen sei, habe sie jeden Tag daran gedacht, so rasch als möglich nach Hause zu gehen (cl. 23 pag. 12.10.29). Sie habe einfach gut für ihre Tochter schauen wollen. Dies habe sie motiviert, sich zur Prostitution zu überwinden (cl. 23 pag. 12.10.29). Dem Bericht des FIZ ist zu entnehmen, dass es ihr im ersten Jahr schlecht ging. Das Erlebte sei wieder gekommen, ebenfalls die tiefe Scham. Bis jetzt habe sie Mühe, etwas zu tun. Es sei als hätte sie weder Lust noch Kraft. Sie sei lethargisch (cl. 35 pag. 15.0.94).
B8 war in Brasilien nicht Prostituierte. Sie wusste aber vor ihrer Einreise in die Schweiz, dass sie sich in den Studios werde prostituieren müssen. Sie wurde über die relativ lange Zeit von sechs Monaten sexuell ausgebeutet und wurde lethargisch. Sie erlitt dadurch eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 5'000.– angemessen, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
j) B9 sagte aus, sie habe ihren Unterhalt bis zu ihrer Abreise in die Schweiz als Prostituierte verdient (cl. 24 pag. 12.11.22). Ihre Schwester B7 sei schon in der Schweiz gewesen und habe hier gearbeitet (cl. 24 pag.12.11.23). Sie habe von Beginn weg die Bedingungen gekannt (cl. 24 pag. 12.11.11).
B9 hat bereits in Brasilien als Prostituierte gearbeitet und wusste, dass sie in der Schweiz das gleiche Schicksal erwartet. Sie kannte durch ihre Schwester die Arbeitsbedingungen. In Ansehung der genannten Kriterien (E. 17.5.2 a) steht ihr keine Genugtuung zu.
k) B10 sagte aus, sie habe bereits in Brasilien als Prostituierte gearbeitet (cl. 24 pag. 12.13.3).
B10 arbeitete bereits in Brasilien als Prostituierte. Sie wusste, dass sie in der Schweiz als Prostituierte zu arbeiten hatte (E. 17.4.2. g). Sie hat somit keinen Anspruch auf Genugtuung (E. 17.5.2 a).
l) B11 sagte aus, sie habe in Brasilien in einem Imbisslokal und als Kindermädchen gearbeitet (cl. 22 pag. 12.1.18). In Bezug auf ihre Tätigkeit in den Studios sagte sie aus, sie habe auch Kunden bedienen müssen, wenn sie krank gewesen sei und sich nicht wohl gefühlt habe (cl. 22 pag. 12.1.9). Sie habe keine freien Tage gehabt (cl. 22 pag. 12.1.10). Als sie nach Brasilien gegangen sei, habe sie sich von einem Psychologen behandeln lassen müssen. Sie habe auch Medikamente nehmen müssen (cl. 22 pag. 12.1.49). Dem Bericht des FIZ ist zu entnehmen, dass sie nach wie vor unter posttraumatischen Belastungsstörungen als Folge der erlittenen Straftat leide. Der Grad der Verletzung der psychischen, physischen und sexuellen Integrität sei als hoch zu bezeichnen (cl. 138 pag. 138.601.19).
B11 arbeitete in Brasilien nicht als Prostituierte und wurde unter falschen Versprechen in die Schweiz gelockt. Die vier monatige sexuelle Ausbeutung hat schwere und unabsehbare Spuren hinterlassen. Der Grad der Verletzung der persönlichen Integrität ist schwer. In Anbetracht sämtlicher Umstände erscheint eine Genugtuung von Fr. 10'000.– angemessen, zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2004.
m) B12 sagte aus, sie habe ihre Ausbildung abgebrochen, als sie in die Schweiz gekommen sei (cl. 24 pag. 12.12.25 f.). In Bezug auf ihre Tätigkeit im Studio C2 sagte sie aus, sie sei mehrere Male von einem Kunden mit Gewalt behandelt worden. Er habe versucht sie zu vergewaltigen. Trotzdem habe er immer wieder ins Studio kommen dürfen. Er habe immer sie gewollt (cl. 24 pag. 12.12.45). A1 habe gesagt, das sei ein normaler Kunde (cl. 24 pag. 12.12.46). Laut Bericht des FIZ leide B12 nach wie vor unter den psychischen Narben der Straftat. Sie leide an Schlafstörungen und plötzlich auftretenden Angstträumen. Sie wähne sich dann eingeschlossen im Bordell. Das verursache ein Gefühl der Enge in der Brust und sie wache schweissgebadet auf. Sie habe deutliche posttraumatische Belastungsstörungen von der erlittenen Straftat. Der Grad der Verletzung der psychischen, physischen und sexuellen Integrität sei hoch (cl. 138 pag. 138.601.17).
B12 arbeitete in Brasilien nicht als Prostituierte und wurde unter falschen Versprechen in die Schweiz gelockt. Sie hat die sexuelle Ausbeutung nach wie vor nicht verarbeitet und leidet sehr darunter. Der Grad der Verletzung ihrer Intims-phäre war schwer. In Anbetracht aller Umstände hat sie Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 12'000.–, zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006.
17.5.4 Während der Prostitutionstätigkeit von B1, B5 und B11 waren sowohl A1 wie A2 Funktionsträger in den Studios. Sie sind somit in solidarischer Verbindung zu verpflichten, diesen Privatklägerinnen Genugtuung für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution zu bezahlen. Für die restlichen Privatklägerinnen hat A1 die Genugtuung für deren unmittelbare Beeinträchtigungen ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution alleine zu bezahlen.
17.5.5 Die Privatklägerinnen wurden zum Teil massiv in ihrer Persönlichkeit verletzt und Langzeitschäden sind nicht auszuschliessen. A1 und A2 sind deshalb dem Grundsatz nach zu verpflichten, unter dem Titel der Genugtuung für weitere Beeinträchtigungen der Persönlichkeit der Privatklägerinnen, die aus den Umständen der Prostitution folgen, aufzukommen.
17.6 Massgebend für die interne Haftungsquote zwischen A1 und A2 ist das Verschulden. In Bezug auf das Verschulden kann auf die Erwägungen 15.3.2 und 15.4.2 verwiesen werden. Das Verschulden von A1 ist um einiges grösser als dasjenige von A2. Soweit A1 und A2 für Genugtuung und Schadersatz solidarisch haften (E. 17.4.3 und 17.5.4), haben A1 im internen Verhältnis eine Quote von 4/5 und A2 eine solche von 1/5 zu tragen.
17.7 Über die Verwendung von Bussen, eingezogenen Vermögenswerten sowie vollstreckbaren Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatklägerinnen ist nach Vollstreckung der Ersatzforderungen zu entscheiden.
17.8 a) Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 beschränkt sich auf die Aufwendungen, die durch die Anträge im Zivilpunkt verursacht wurden (Wehrenberg/Bernhard, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 432 StPO N. 14). Diesbezüglich ist vor allem an Anwaltskosten und Aufwendungen zur Beschaffung von Beweismitteln zu denken (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 432 StPO N. 14). Die beschuldigte Person obsiegt, wenn das Gericht die Zivilklage zunächst als spruchreif betrachtet, im Urteil jedoch abgewiesen hat (Wehrenberg/Bernhard, a.a.O., Art. 432 StPO N. 5).
b) Die Zivilansprüche gegen A3 wurden abgewiesen, weshalb sich die Frage einer allfälligen Entschädigung durch die Privatklägerinnen stellt. Die Grundlage für die Abweisung der Zivilansprüche gegen A3 waren die Freisprüche. Die Verteidigungsstrategie war deshalb auf den Strafpunkt ausgerichtet, was die Plädoyernotizen belegen (cl. 138 pag. 138.920.316–342). A3 hatte somit in Bezug auf den Zivilpunkt keinen zusätzlichen Aufwand. Ein zusätzlicher Aufwand wäre in zeitlicher Hinsicht auch kaum mehr möglich gewesen, da die Anträge unmittelbar vor Beginn des zweiten Teils der Hauptverhandlung vom 21. November 2011 eingereicht wurden (cl. 138 pag. 138.601.11–13) und die Begründung während des Plädoyers erfolgte (cl. 138 pag. 138.920.29; pag. 138.920.186–219). Insgesamt rechtfertigt sich keine andere Kostenverteilung als diejenige im Strafpunkt. A3 ist somit keine Parteientschädigung zu Lasten der Privatklägerinnen auszurichten.
18. Verfahrenskosten
18.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
|
1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
18.2
18.2.1 Die Bundesanwaltschaft macht Gesamtgebühren von Fr. 58'000.– geltend (cl. 13 pag. 138.110.103), wovon bei den Beschuldigten je Fr. 10'500.– (Fr. 7'500.– gerichtspolizeiliche Ermittlungen; Fr. 3'000.– Untersuchung und Anklage) angefallen seien. Der Rest sei im Zusammenhang mit dem abgetrennten Verfahren gegen B13 verursacht worden.
Die beantragten Gebühren entsprechen den gesetzlichen Grundlagen, sind aber leicht übersetzt und sind um die auf B13 angefallene Gebühr zu reduzieren. Die Gesamtgebühr für das Vorverfahren ist auf Fr. 45'000.– festzusetzen.
18.2.2 Für das Verfahren vor Bundesstrafgericht ist eine Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 7 lit. b BStKR festzusetzen; ein Betrag von Fr. 25'000.– erscheint angemessen.
18.3
18.3.1 Weiter verlangen das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und die Bundesanwaltschaft Ersatz eigener Auslagen von insgesamt Fr. 476'855.80 ([cl. 138.110.103] Fr. 12'765.50 Auslagen Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt [cl. 50 pag. 20.1.1], Fr. 464'090.30 Auslagen Bundesanwaltschaft [cl. 50 pag. 20.0.1 ff.]) Davon nicht auferlegbar sind bei den Auslagen des Untersuchungsrichteramtes die Kosten für die Vorladungen, da diese in den Gebühren inbegriffen sind. Die Akontozahlungen für die Anwaltskosten sind ebenfalls in Abzug zu bringen (E. 19.1). Beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt sind insgesamt Auslagen von Fr. 12'050.– in Abzug zu bringen. Bei den Auslagen der Bundesanwaltschaft sind die Übersetzerkosten in Abzug zu bringen. Dies in Anwendung von Art. 426 Abs. 3 lit. b StPO (Fremdsprachigkeit von zwei Beschuldigten). Die Reise- und anderen Spesen sowie die Versandkosten sind durch die Gebühr abgegolten und können den Beschuldigten nicht auferlegt werden. Die Kosten für die amtlichen Verteidigungen sind in Abzug zu bringen (E. 19.1). Weiter nicht auferlegbar sind die Kosten für den Gefangenentransport, die Arztkosten sowie die Kosten für die Untersuchungshaft (vgl. Donatsch/ A6jakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 422 StPO Rz 18 f.). Bei der Bundesanwaltschaft sind insgesamt Auslagen von Fr. 453'710.30 in Abzug zu bringen.
18.3.2 Nach Abzug der nicht auferlegbaren Auslagen von Fr. 465'760.30 betragen die durch die Beschuldigten in der Strafuntersuchung verursachten Auslagen insgesamt rund Fr. 11’095.–, bestehend aus Auslagen des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes im Zusammenhang mit dem Versand von Korrespondenz von Fr. 715.– und Auslagen der Bundesanwaltschaft von Fr. 9'859.– für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, von Fr. 115.– für Zeugenentschädigung-en und von Fr. 406.– für die Entschädigung der Auskunftsperson.
18.3.3 Die Auslagen des Gerichts betragen Fr. 3'051.–, bestehend aus Fr. 2’616.– für Zeugenentschädigungen und Fr. 435.– für die Entschädigung der Auskunftsperson.
18.4 Das Total der auferlegbaren Verfahrenskosten beträgt bei den Beschuldigten somit Fr. 84'146.–, bestehend aus Fr. 45'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 11'095.– Auslagen für das Vorverfahren, Fr. 25'000.– Gerichtsgebühr und Fr. 3'051.– Auslagen Gericht.
18.5 Bei der Festlegung des Verfahrenskostenanteils gilt es, die Tatbeiträge der Beschuldigten im Kontext der Gesamtuntersuchung zu würdigen. Die meisten Untersuchungen sind im Zusammenhang mit A1 angefallen. Die Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit A2, A3, A4 und A5 waren weit geringer. Demnach erscheint es angemessen, A1 von den Verfahrenskosten 40% aufzuerlegen und den übrigen Beschuldigten je 15%.
18.6 a) Das urteilende Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
b) In diesem Sinne ist zu berücksichtigen, dass A1 keiner geregelten Arbeit nachgeht, A2 Sozialhilfe und A3 eine tiefe Rente bezieht. In Anbetracht der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten und unter dem Gesichtspunkt der Wiedereingliederung sind die genannten Beschuldigten nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten; angemessen erscheint, A1 einen Betrag von Fr. 30'000.–, A2 Fr. 4'000.– und A3 Fr. 2'000.– aufzuerlegen. A4 und A5 sind mittellos. Entsprechend müssen die Verfahrenskosten als weitgehend uneinbringlich angesehen werden. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, diesen beiden Beschuldigten in sinngemässer Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. |
Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
19. Entschädigungen
19.1 Fürsprecher Mark Schibler, Fürsprecher Matthias Fischer sowie Fürsprecher Jürg Friedli wurden am 29. März 2006 von der Bundesanwaltschaft als amtliche Verteidiger von A3, A4 beziehungsweise A5 eingesetzt (cl. 38 pag. 16.2.1–2; cl. 39 pag. 16.3.1–2; cl. 40 pag. 16.4.1–2). Rechtsanwalt Rolf Liniger wurde am 21. April 2006 von der Bundesanwaltschaft als amtlicher Verteidiger von A1 eingesetzt (cl. 36 pag. 16.1.29–30). Am 12. Oktober 2006 wurde Fürsprecher Martin Schmutz als amtlicher Verteidiger von A2 eingesetzt (cl. 41 pag. 16.5.2–2). Mit Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 27. September 2011 wurde Rechtsanwältin Regina Marti rückwirkend ab dem 10. November 2008 als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Geschädigten eingesetzt (cl. 138 pag. 138.443.1–4).
Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
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1 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4. |
2 | Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. |
3 | Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die: |
a | der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat; |
b | für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden. |
4 | Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. |
5 | Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt. |
19.2 Der Straffall warf keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit beträgt gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. 8.1 m.w.H.). Schliesslich liegt der Ansatz für die zu erstattenden Fotokopien bei je Fr. 0.50 (Art. 4 Abs. 1 des Reglements). Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.– (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 8.4).
19.3 a) Der Verteidiger von A1 macht einen Zeitaufwand von 499.60 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 260.– und 86 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 5'493.68 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 163'884.96 (cl. 138 pag. 138.721.1–21). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen. Der verlangte Stundenansatz ist aber für die 499.60 Stunden à Fr. 260.– praxisgemäss auf Fr. 230.– festzulegen. Das Mittag- und Nachtessen ist anstatt je Fr. 30.– mit je Fr. 27.50 zu vergüten. Die nicht berücksichtigte Zeit für die Teilnahme an der Urteilseröffnung von 1 Stunde ist zusätzlich zu vergüten. Die geltend gemachten Auslagen inklusive derjenigen im Zusammenhang mit dem Prozess erscheinen angemessen.
b) Rechtsanwalt Rolf Liniger ist somit für die amtliche Verteidigung von A1 mit Fr. 148'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A1 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 130'000.– Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.
19.4 a) Der Verteidiger von A2 macht einen Zeitaufwand von 256 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– und 24 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'493.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 73'070.30 (cl. 138 pag. 138.723.5–8). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 240.– für die Arbeitszeit ist aber praxisgemäss auf Fr. 230.– festzulegen. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen.
b) Fürsprecher Martin Schmutz ist somit für die amtliche Verteidigung von A2 mit Fr. 70’500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A2 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 4'000.– Ersatz zu leisten hat, sobald sie dazu in der Lage ist.
19.5 a) Der Verteidiger von A3 macht einen Zeitaufwand von 250.94 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– und 21 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'734.60 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 68'630.25 (cl. 138 pag. 138.724.1–5). Der Zeitaufwand und die Auslagen inklusive derjenigen im Zusammenhang mit dem Prozess erscheinen angemessen, mit folgender Ausnahme: Die antizipierte Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ist leicht auf das tatsächliche Mass zu erhöhen.
19.6 Fürsprecher Mark Schibler ist somit für die amtliche Verteidigung von A3 mit Fr. 69'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A3 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 8'000.– Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
19.7 a) Der Verteidiger von A4 macht einen Zeitaufwand von 301.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.– sowie einen Zeitaufwand der Praktikanten von 57 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 120.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 7'763.80 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 86'734.60 (cl. 138 pag. 138.725.2–30). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen, mit folgender Korrektur: Vom Arbeitsaufwand sind 26.75 Stunden Reisezeit in Abzug zu bringen, welche mit einem Stundenansatz von Fr. 200.– zu vergüten sind. Die nicht berücksichtigte Reisezeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von 16 Stunden ist zusätzlich zu vergüten. Hingegen ist der antizipierte Zeitaufwand von 60 Stunden für den zweiten Teil der Hauptverhandlung sowie die Urteilseröffnung auf das tatsächliche Mass zu reduzieren. Der verlangte Stundenansatz von Fr. 240.– ist auf Fr. 230.– und der verlangte Stundenansatz von Fr. 120.– für den Zeitaufwand der Praktikanten auf Fr. 100.– festzulegen. Die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen.
b) Fürsprecher Matthias Fischer ist somit für die amtliche Verteidigung von A4 mit Fr. 88'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Auf eine künftige Ersatzpflicht von A4 für diese Zahlung ist aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation zu verzichten.
19.8 a) Der Verteidiger von A5 macht einen Zeitaufwand von 296 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 240.–, davon 24 Stunden Reisezeit, geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 5'250.45 und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 82'088.55 (cl. 138 pag. 138.726.2–5). Der geltend gemachte Arbeitsaufwand erscheint angemessen. Der verlangte Stundenansatz ist aber auf Fr. 230.– festzulegen. Die Reisezeit ist praxisgemäss mit Fr. 200.– zu vergüten. Die Auslagen erscheinen angemessen.
b) Rechtsanwalt Jürg Friedli ist somit für die amtliche Verteidigung von A5 mit Fr. 78’500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. Auf eine künftige Ersatzpflicht von A5 für diese Zahlung ist aufgrund ihrer prekären finanziellen Situation zu verzichten.
19.9 a) Die Vertreterin der Privatklägerinnen macht einen Zeitaufwand 177.34 Stunden ohne Angabe eines Stundenansatzes sowie Auslagen von Fr. 1'696.50 und die Mehrwertsteuer geltend (cl. 138 pag. 138.727.1–10). Der Zeitaufwand erscheint angemessen, mit folgender Korrektur: 8 Stunden sind Reisezeit, welche mit Fr. 200.– zu entschädigen sind. Der restliche Zeitaufwand ist mit Fr. 230.– zu entschädigen. Die Auslagen erscheinen angemessen.
b) Rechtsanwältin Regina Marti ist somit für die amtliche Vertretung der Privatklägerinnen mit Fr. 46'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft zu entschädigen. A1 trifft das grösste Verschulden. Für die Entschädigung der amtlichen Vertretung der Privatklägerinnen haben somit A1 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 18’400.– und A2 im Umfang von Fr. 1'800.– Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage sind. Auf weitere Rückforderungen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO ist zu verzichten, soweit diese nicht ohnehin entfallen.
19.10 a) A1, A2, A3 und A5 verlangen Entschädigungen im Zusammenhang mit den angewandten Zwangsmassnahmen beziehungsweise der ausgestandenen Untersuchungshaft und A1 zudem wegen der auferlegten Meldepflicht (cl. 138 pag. 138.920.290; pag. 138.920.314; pag. 138.920.340; pag. 138.920.379). A3 verlangt zusätzlich eine Entschädigung wegen weiteren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse.
b) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf: Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht im Fall von Untersuchungs- und Sicherheitshaft der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann. Der Anspruch nach Abs. 2 entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe, zu gemeinnütziger Arbeit oder zu einer Busse verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer wäre als die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO); zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wird, deren Dauer die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft überschreitet (Art. 431 Abs. 3 lit. b StPO). Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zu unterscheiden zwischen rechtswidriger (d.h. ungesetzlicher) und ungerechtfertigter Haft. Rechtswidrig ist die Haft nur dann, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen (z.B. EMRK Art. 5) beruht. Als ungerechtfertigt wird die Haft bezeichnet, wenn sie rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Verfahrens oder Freispruchs oder bei Überhaft als strafprozessual unbegründet erweist (zum Ganzen Griesser, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich, Basel, Genf 2010, Art. 431 StPO N. 2 m.w.H.).
c) Bei sämtlichen Beschuldigten waren im Zeitpunkt der Anordnung der Untersuchungshaft die gesetzlichen Haftvoraussetzungen in materieller und formeller Hinsicht gegeben (cl. 5 pag. 6.1.1 ff.; cl. 6 pag. 6.1.315 ff.; cl. 7 pag. 6.2.3 ff.; cl. 8 pag. 6.4.1 ff.; cl. 9 pag. 6.5.1 ff.). Die Untersuchungshaft wurde rechtmässig angeordnet und hat sich bei allen Beschuldigten als begründet erwiesen. Bei allen Beschuldigten überschreitet die Freiheitsstrafe beziehungsweise bei A3 die umgewandelte Strafe im Sinne Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO die Dauer der Untersuchungshaft, weshalb die Begehren unter den Titeln der Untersuchungshaft und Meldepflicht unbegründet sind. Anhaltspunkte für Verletzungen der persönlichen Verhältnisse von A3 gibt es nicht.
19.11 a) A3 macht weiter einen Verdienstausfall von Fr. 12'568.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. April 2006 geltend (cl. 138 pag. 138.920.340), den er während der Untersuchungshaft als Angestellter der Firma C37 erlitten habe. Zusätzlich sei er wegen wirtschaftlichen Einbussen im Zusammenhang mit der Haftverlängerung wegen Anwalts- und Verfahrenskosten mit Fr. 3'000.– zuzüglich 5% Zins seit 14. Oktober 2006 zu entschädigen. Schliesslich sei er wegen dem Rechtshilfeverfahren vor Bundesstrafgericht für die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2007 zu entschädigen.
b) In Bezug auf die rechtmässige und gerechtfertigte Untersuchungshaft kann auf Erwägung 19.10 c verwiesen werden. A3 ist somit für seine wirtschaftlichen Einbussen nicht zu entschädigen. Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlagen für eine Kostenauferlegung bei einem Schuldspruch kann auf Erwägung 18.1 verwiesen werden. A3s Forderungen unter diesen Titeln sind demnach unbegründet.
Die Strafkammer erkennt:
I.
1. Das Verfahren gegen A1 wird wie folgt eingestellt:
- betreffend Anstiftung zur Geldfälschung (Anklagepunkt A.I.6.);
- betreffend mehrfacher Geldwäscherei (Anklagepunkt A.I.8.), soweit vor dem 1. Dezember 2004 begangen;
- betreffend mehrfacher Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG (Anklagepunkt A.I.10.), soweit vor dem 1. Dezember 2004 begangen.
2. A1 wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 183 - 1. Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
|
1 | Wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht, |
2 | Ebenso wird bestraft, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 184 - Freiheitsberaubung und Entführung werden mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, |
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
3. A1 wird schuldig gesprochen
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Anklagepunkt A.I.5.);
- der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m Abs. 2 lit. a BetmG (Anklagepunkt A.I.7.);
- der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
4. A1 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, unter Anrechnung von 487 Tagen Untersuchungshaft, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005, sowie einer Busse von Fr. 10'000.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten bestimmt wird.
5. Zu Lasten von A1 und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr. 600'000.– festgesetzt.
II.
1. A2 wird freigesprochen vom Vorwurf
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
2. A2 wird schuldig gesprochen
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Anklagepunkt A.III.3.).
3. A2 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 30 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 1'000.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bestimmt wird.
4. Zu Lasten von A2 und zu Gunsten der Eidgenossenschaft wird eine Ersatzforderung von Fr 2'500.– festgesetzt.
III.
1. A3 wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Anklagepunkt A.IV.2.).
2. A3 wird schuldig gesprochen der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
3. A3 wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 120.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 58 Tagen wird an die Strafe angerechnet.
IV.
1. Das Verfahren gegen A4 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG evtl. AuG wird eingestellt, soweit vor dem 1. Dezember 2004 begangen.
2. A4 wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
3. A4 wird schuldig gesprochen
- der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
- des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Anklagepunkt A.V.2);
- der mehrfachen Widerhandlungen gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
4. A4 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 443 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen bestimmt wird.
V.
1. Das Verfahren gegen A5 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das ANAG evtl. AuG (Anklagepunkt A.VI.1) wird eingestellt, soweit vor dem 1. Dezember 2004 begangen.
2. A5 wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der Prostitution im Sinne von Art. 195 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 195 - Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer: |
|
a | eine minderjährige Person der Prostitution zuführt oder in der Absicht, daraus Vermögensvorteile zu erlangen, ihre Prostitution fördert; |
b | eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder wegen eines Vermögensvorteils der Prostitution zuführt; |
c | die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt; |
d | eine Person in der Prostitution festhält. |
3. A5 wird schuldig gesprochen
- des mehrfachen Menschenhandels im Sinne von Art. 196 Abs. 1 aStGB (Anklagepunkt A.VI.2.);
- der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 197 - 1 Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 öffentlich ausstellt oder zeigt oder sie sonst jemandem unaufgefordert anbietet, wird mit Busse bestraft. Wer die Besucher von Ausstellungen oder Vorführungen in geschlossenen Räumen im Voraus auf deren pornografischen Charakter hinweist, bleibt straflos. |
3 | Wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
4 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
5 | Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. |
6 | Bei Straftaten nach den Absätzen 4 und 5 werden die Gegenstände eingezogen. |
7 | ...282 |
8 | Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: |
a | die minderjährige Person eingewilligt hat; |
b | die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und |
c | der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.283 |
8bis | Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. |
a | sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; |
b | die Beteiligten sich persönlich kennen; und |
c | die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen. 284 |
9 | Gegenstände oder Vorführungen im Sinne der Absätze 1-5 sind nicht pornografisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. |
4. A5 wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, unter Anrechnung von 421 Tagen Untersuchungshaft, sowie einer Busse von Fr. 500.–, für welche eine Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen bestimmt wird.
VI.
1. Die bei A1 sowie in den Studios C2, C1 und C3 beschlagnahmten Bargelder im Umfang von Fr. 25’735.10 werden eingezogen.
2. Die Beschlagnahme der übrigen Vermögenswerte von A1 bleibt im Hinblick auf die Vollstreckung der Ersatzforderung gegen ihn aufrecht erhalten.
3. Die bei A2 beschlagnahmten Bargelder im Umfang von Fr. 2'350.– werden zur Vollstreckung der Ersatzforderung gegen sie eingezogen.
4. Der mit Verfügung vom 31. August 2007 beschlagnahmte Kokaintester und die CD mit pornografischem Inhalt (Position 3 und 12 betreffend A1) werden eingezogen und vernichtet.
5. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände werden den Berechtigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben.
VII.
1. A1 wird verpflichtet, den Privatklägerinnen Genugtuungen für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution zu bezahlen:
B2 Fr. 5'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006
B3 Fr. 3'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B4 Fr. 0.--
B6 Fr. 2'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B7 Fr. 0.-
B8 Fr. 5'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B9 Fr. 0.--
B10 Fr. 0.--
B12 Fr. 12'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006:
2. A1 und A2 werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, den Privatklägerinnen Genugtuungen für deren unmittelbare Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit durch die Umstände der Prostitution zu bezahlen:
B1 Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Feb. 2004,
B5 Fr. 4'000.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B11 Fr. 10'000.-- zzgl. 5% Zins seit 1. August 2004.
3. A1 und A2 werden dem Grundsatz nach verpflichtet, unter dem Titel der Genugtuung für weitere Beeinträchtigungen der Persönlichkeit der Privatklägerinnen, die aus den Umständen der Prostitution folgten, aufzukommen.
4. A1 wird verpflichtet, den Privatklägerinnen Schadenersatz zu bezahlen:
B4 Fr. 11'377.– zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B7 Fr. 10’300.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B8 Fr. 8’635.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B9 Fr. 349.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006,
B12 Fr. 19’775.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006.
5. A1 und A2 werden in solidarischer Verbindung verpflichtet, den Privatklägerinnen Schadenersatz zu zahlen:
B10 Fr. 12'829.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Februar 2004,
B1 Fr. 33’794.-- zzgl. 5% Zins seit 1. Feb. 2004,
B5 Fr. 8’506.-- zzgl. 5% Zins seit 28. März 2006
B11 Fr. 21’883.-- zzgl. 5% Zins seit 1. August 2004
6. Soweit A1 und A2 für Genugtuung und Schadenersatz solidarisch haften, haben A1 im internen Verhältnis eine Quote von 4/5 und A2 eine solche von 1/5 zu tragen.
7. Über die Verwendung von Bussen, eingezogenen Vermögenswerten sowie vollstreckten Ersatzforderungen zu Gunsten der Privatklägerinnen wird nach Vollstreckung der Ersatzforderungen entschieden.
8. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen gegen A3 werden abgewiesen.
9. A3 wird keine Parteientschädigung zu Lasten der Privatklägerinnen ausgerichtet.
VIII.
1. Die Verfahrenskosten mit Ausnahme der Parteivertreterhonorare betragen:
Fr. 45’000.– Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 11’095.– Auslagen Vorverfahren
Fr. 25’000.– Gerichtsgebühr
Fr. 3'051.– Auslagen Gericht
Fr. 84'146.– Total
2. Diese Kosten werden wie folgt auf die Verurteilten verlegt: A1 40%, A2 15%, A3 15%, A4 15%, A5 15%.
3. Von den auf sie entfallenden Kosten werden folgende Beträge zur Bezahlung auferlegt: A1 Fr. 30'000.–, A2 Fr. 4'000.–, A3 Fr. 2'000.--.
4. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
IX.
1. Rechtsanwalt Rolf Liniger wird für die amtliche Verteidigung von A1 mit Fr. 148'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A1 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 130'000.– Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist.
2. Fürsprecher Martin Schmutz wird für die amtliche Verteidigung von A2 mit Fr. 70’500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A2 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 4'000.– Ersatz zu leisten hat, sobald sie dazu in der Lage ist.
3. Fürsprecher Mark Schibler wird für die amtliche Verteidigung von A3 mit Fr. 69'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Für die Entschädigung des amtlichen Verteidigers hat A3 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 8'000.– Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.
4. Fürsprecher Matthias Fischer wird für die amtliche Verteidigung von A4 mit Fr. 88'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt.
5. Rechtsanwalt Jürg Friedli wird für die amtliche Verteidigung A5 mit Fr. 78’500.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt.
6. Rechtsanwältin Regina Marti wird für die amtliche Vertretung der Privatklägerinnen mit Fr. 46'000.– (inkl. Auslagen und MwSt) zu Lasten der Eidgenossenschaft entschädigt. Für die Entschädigung der amtlichen Vertretung der Privatklägerinnen haben A1 der Eidgenossenschaft im Umfang von Fr. 18’400.– und A2 im Umfang von Fr. 1'800.– Ersatz zu leisten, sobald sie dazu in der Lage sind. Auf weitere Rückforderungen im Sinne von Art. 426 Abs. 4 StPO wird verzichtet, soweit diese nicht ohnehin entfallen.
X.
Dieses Urteil ist vom Kanton Solothurn zu vollziehen.
Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet.
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwältin Regina Marti
- Rechtsanwalt Rolf Liniger
- Fürsprecher Martin Schmutz
- Fürsprecher Mark Schibler
- Fürsprecher Matthias Fischer
- Rechtsanwalt Jürg Friedli
Im Namen der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- MROS (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 D6 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).