Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2010.3

Entscheid vom 5. Mai 2010 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Stephan Blättler und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Carlo Bulletti, Staatsanwalt des Bundes,

und als Privatklägerin:

SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch armasuisse, diese vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Peter Saluz,

und als Drittbetroffene:

B., vertreten durch Fürsprecher Urs Wüthrich,

Gegenstand

Ungetreue Amtsführung; Urkundenfälschung im Amt

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Der Angeklagte A. sei der ungetreuen Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB sowie der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Angeklagte sei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug von 24 Monaten sei mit einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufzuschieben. 6 Monate seien zu vollziehen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 10 Tagen sei an die Strafe anzurechnen (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
, 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
, 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
, 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
, 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
und 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

3. Der Angeklagte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen in der Höhe von je Fr. 30.– zu verurteilen, wobei die Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei (Art. 27
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
, 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
, 44
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

4. Die am 11. April 2005 vom Militärgericht 7, Bern, auf 2 Jahre bedingt verhängte Strafe von 12 Hafttagen sei nicht zu widerrufen (Art. 46 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB).

5. Die Bankguthaben bei der Bank C. sowie der Bank D. im Umfang von Fr. 77'538.58, € 170'515.35 sowie $ 472.49 (Stand per 31. Dezember 2009), der Ertrag aus dem Verkauf der Liegenschaft Z. im Umfang von Fr. 413'540.85 (Stand per 31. Dezember 2009) sowie der Ertrag aus dem Verkauf der Verwertung der beiden beschlagnahmten Fahrzeuge im Umfang von Fr. 84'000.– seien gemäss Art. 70 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. StGB einzuziehen.

6. In Anwendung von Art. 71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB sei auf eine Ersatzforderung in der Höhe des Differenzbetrags zwischen den eingezogenen Vermögenswerten und dem festgesetzten Deliktsbetrag zu erkennen.

7. Der Angeklagte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, zuzüglich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichtes zu verurteilen.

Anträge der Privatklägerin:

1. Die Vereinbarung zwischen A. und armasuisse vom 4. Mai 2010, „Herr A. anerkennt hiermit, der armasuisse aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 zu schulden“, sei gerichtlich zu genehmigen.

Eventualiter:

Der Angeklagte sei im Zivilpunkt zu verurteilen, der Privatklägerin als Schadenersatz einen Betrag von Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit 11. April 2007 zu bezahlen.

2. Das noch vorhandene Deliktsgut sei der Privatklägerin zurückzuerstatten.

3. Der Privatklägerin seien zur teilweisen Deckung des Schadenersatzes von Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeschuldigten, soweit diese ihr nicht bereits als Deliktsgut zurückerstattet worden sind, sowie eine allfällig durch ihn zu begleichende Geldstrafe oder Busse, zuzusprechen.

4. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Anträge der Verteidigung:

1. Herr A. sei schuldig zu sprechen

der ungetreuen Amtsführung, mehrfach begangen in der Zeit von April/Mai 2003 bis im April 2007 (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB),

der Urkundenfälschung im Amt, mehrfach begangen in der Zeit von Dezember 2003 bis August 2004 (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB).

2. Herr A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 10 Tagen (14. April 2008 bis 23. April 2008).

Von einer unbedingten Geldstrafe sei abzusehen.

3. Beschlagnahme/Einziehung

Es sei davon Akt zu nehmen, dass sich Herr A. der Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwertung gestützt auf Art. 70 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
. StGB nicht widersetzt.

4. Zivilpunkt

Von der am 4. Mai 2010 abgeschlossenen Vereinbarung zwischen Herrn A. und armasuisse, mit welcher Herr A. einen Schaden der armasuisse von Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5% seit dem 11. April 2007 anerkennt, sei Vormerk zu nehmen.

Weitergehende Forderungen seien auf den Rechtsweg zu verweisen.

5. Die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens.

6. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei festzusetzen gemäss eingereichtem Kostenverzeichnis.

7. Es sei davon Akt zu nehmen, dass sich Herr A. den von der Drittbetroffenen Frau B. geltend gemachten Ansprüchen insoweit nicht widersetzt, als

- Frau B. über eine Eigengutsforderung von rund Fr. 239'000.– verfügt, und

- vom Eigengut von Frau B. total Fr. 151'019.80 in die Liegenschaft von Herrn A. und Frau B. geflossen sind.

Anträge der Drittbetroffenen:

1. Die beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Ziff. III der Anklageschrift seien weder zu Gunsten der Geschädigten freizugeben, noch vom Staat einzuziehen, d.h. die verfügten Beschlagnahmungen seien aufzuheben.

2. Vom beschlagnahmten Verkaufserlös der Liegenschaft Z. auf dem Treuhandkonto von Herrn Notar Lüscher sei mit sofortiger Wirkung mindestens die Hälfte dieses Betrages zu Gunsten von Frau B. freizugeben und Herr Notar Lüscher dementsprechend anzuweisen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Prozessgeschichte:

A. Am 11. April 2008 erstattete die Gruppe armasuisse bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen ihren Mitarbeiter A. Es bestand der Verdacht, dass er den Erlös aus dem Verkauf von ausgemustertem Armeematerial auf sein Privatkonto anstatt an den Bund überweisen liess. Am gleichen Tag eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts auf ungetreue Amtsführung gemäss Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB.

B. A. war vom 14. April 2008 bis am 23. April 2008 in Untersuchungshaft.

C. Am 12., 14. und 17. April 2008 fanden am Wohndomizil sowie am Arbeitsplatz von A. Hausdurchsuchungen statt. Die sichergestellten sowie die der Bundesanwaltschaft eingereichten und beweisrelevanten Unterlagen wurden mit Verfügung vom 17. September 2009 beschlagnahmt. Am 14. April 2008 ordnete die Bundesanwaltschaft als weitere Zwangsmassnahme Konten- und Grundstücksperren an. Am 3. Juli 2008 beschlagnahmte sie die auf A. lautenden Konten bei den Banken E. und D. sowie am 7. Juli 2008 diejenigen bei der Bank C., wobei gleichzeitig die Auskunftserteilung über seine Bankgeschäfte und die Edition von Bankunterlagen angeordnet wurde. Am 10. September 2008 wurde ein an den Verkäufen Beteiligter rechtshilfeweise in Frankreich einvernommen.

D. Am 11. Februar 2009 erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von Art. 15 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.21) gegen A.

E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 15. Juni 2009 die Voruntersuchung in dieser Sache, wobei am 29. September 2009 das Verfahren auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB ausgedehnt wurde. Am 25. November 2009 schloss es die Voruntersuchung und erstellte gleichentags einen Schlussbericht.

F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Januar 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung sowie Urkundenfälschung im Amt.

G. Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 behielt sich das Bundesstrafgericht vor, Anklageziffer I.A. nebst der ungetreuen Amtsführung auch unter dem Straftatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB zu würdigen.

H. Mit Präsidialverfügung des Bundesstrafgerichts vom 25. März 2010 wurde Frau B. als Drittbetroffene in das Verfahren beigeladen.

I. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) erteilte A. am 11. April 2008 gestützt auf Art. 94 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis - (Art. 22 BPG)
1    Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.
2    Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3    Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung307 oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen.308
4    Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002309.310
i.V.m. Art. 2 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
der Bundespersonalverordnung (BPV; SR 172.220.111.3) die Ermächtigung zur Aussage für das Ermittlungsverfahren und am 23. April 2010 für die Hauptverhandlung.

J. Am 28. April 2010 erklärte das VBS, sich an der Hauptverhandlung als Privatklägerin zu beteiligen.

K. Am 4. Mai 2010 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.

Die Strafkammer erwägt:

1. Allgemeine Gesichtspunkte

1.1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Verbrechen und Vergehen nach dem achtzehnten Titel StGB, welche von einem Beamten des Bundes verübt wurden (Art. 336 Abs. 1 lit. g
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
StGB). Beamter ist, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Auf den Inhalt der in dieser Umgebung ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an (BGE 121 IV 216 E. 3a).

Der Angeklagte wird für Handlungen angeklagt, welche die Tatbestände von Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
und 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB erfüllen würden; dabei stand er in den Diensten der armasuisse (pag. 13.610.4–27). Bei dieser handelt es sich um eine Gruppe des VBS (Art. 12 f
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 12 - 1 Das Bundesamt für Rüstung verfolgt folgende Ziele:
1    Das Bundesamt für Rüstung verfolgt folgende Ziele:
a  Es stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, militärische Informatiksysteme und Material sicher.
b  Es stellt als Technologiezentrum des VBS wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher und deckt deren Bedarf in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation.
2    Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt es als zentrale Beschaffungsstelle gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 201251 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Funktionen wahr:
a  Es unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung der Beschaffung von Waffensystemen, militärischen Informatiksystemen und Material.
b  Es stellt die Vorevaluation und die Evaluation, die Erst- und die Nachbeschaffung und die Einführung technisch komplexer Waffen- und militärischer Informatiksysteme im Wehr- und Sicherheitsbereich sicher.
c  Es beschafft Waren und Dienstleistungen nach Anhang 1 der Org-VöB für die gesamte Bundesverwaltung. Es betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO-Ausschreibungen.
3    Es nimmt zudem die folgenden Funktionen wahr:
a  Es unterstützt die Armee und das VBS beim Betrieb und der Instandhaltung von Waffensystemen, militärischen Informatiksystemen und Material.
b  Es liquidiert aus dem militärischen Inventar ausgeschiedene Waffensysteme, militärische Informatiksysteme und Materialien.
c  Es testet und beurteilt die Einsatz-, Funktions- und Wirkungsfähigkeit sowie die Sicherheitserfordernisse aktueller und künftiger Waffen- und militärischer Informatiksysteme im Wehr- und Sicherheitsbereich.
d  Es nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle des Bau- und Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 200852 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr.
e  Es plant die Forschungsaktivitäten der Armee und entwickelt Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen.
f  Es beteiligt sich an nationalen und internationalen Netzwerken und Kooperationen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation.
. Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, OV-VBS [SR.172.214.1]).

Für den richterlich vorbehaltenen Tatbestand von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB ist die Bundesgerichtsbarkeit durch Art. 336
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB nicht begründet, aber aus Opportunitätsgründen nicht zu verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1).

Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist damit gegeben (Art. 26 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
SGG).

1.2 Die Anklage lautet auf ungetreue Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt.

1.2.1 Im ersten Sinne soll das strafbare Verhalten darin bestehen, dass der Angeklagte in der Eigenschaft als Beamter Liquidationsgeschäfte des Bundes pflichtwidrig und in Vorteilsabsicht abgewickelt habe.

Die Anklageschrift hat das strafbare Verhalten nach den tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen zu umschreiben (Art. 126 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
BStP); diese sind dem ebenfalls zu bezeichnenden gesetzlichen Tatbestand (Art. 126 Ziff. 3
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
BStP) zu entnehmen. Die Bundesanwaltschaft legt das zum Tatbestand der ungetreuen Amtsführung gehörende Element der Schädigung öffentlicher Interessen nicht ausdrücklich dar. Immerhin behauptet sie, der Angeklagte habe die Käuferfirmen veranlasst, Rechnungen für die Lieferung von ausgemustertem Armeematerial auf Konti zu begleichen, welche auf ihn lauteten, und nicht auf ein Konto der armasuisse als Verkäuferin. Auf diese Weise ist die Schädigung wenigstens implizit dargelegt und genügend konkretisiert, um sich gegen diesen Vorwurf verteidigen zu können (so Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2007 vom 2. Mai 2008, E. 5.1).

Das Gericht ist in der rechtlichen Würdigung eines nachgewiesenen Verhaltens frei, sofern es den Parteien anzeigt, welch anderen Tatbestand als den in der Anklageschrift genannten es ins Auge fasst, und ihnen Gelegenheit gibt, sich dazu zu äussern (Art. 170
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
BStP). Die Strafkammer behielt sich die Beurteilung des ersten Anklagepunktes als qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
und Ziff. 2 StGB) vor; eine Verurteilung in diesem Sinne ist also nicht ausgeschlossen.

1.2.2 Als Urkundenfälschung im Amt ist – wie beim gemeinen Delikt (Art. 251 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
StGB) – sowohl die Identitätstäuschung als auch die Täuschung über den Inhalt strafbar (Art. 317 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB); im Gegensatz zu jenem ist ausserdem fährlässiges Handeln unter Strafe gestellt (Art. 317 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB). Die Anklageschrift muss durch tatsächliche Umschreibung oder wenigstens durch Gesetzeszitat deutlich machen, welche Schuldform die Anklagebehörde als erfüllt erachtet (BGE 120 IV 348 E. 3c). Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe drei Bestellungen von Armeematerial inhaltlich geändert; sie macht damit die erste Tatvariante geltend. Sie führt weiter aus, er habe gewusst, dass die inhaltlich gefälschte Rechnung zu einer Fehlbuchung in den Büchern der armasuisse führen werde, und diese damit wissentlich und willentlich getäuscht. Auch wenn, streng genommen, das Delikt das allgemeine, nicht ein partikuläres Vertrauen auf die Richtigkeit eines Dokumentes schützt (BGE 123 IV 61 E. 5a), so ist die Anklage für das Vorsatzdelikt genügend.

1.3 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Handlungen teils vor dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils und der damit verbundenen Änderungen des Besonderen Teils des StGB verübt. Gemäss Art. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB ist er nach dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht zu beurteilen; wenn jedoch das neue Recht milder ist, muss dieses angewandt werden. Bei der Gegenüberstellung der gesetzlichen Normen kommt es nicht auf eine abstrakte Betrachtung, sondern darauf an, welches Recht in der konkreten Anwendung zu einer dem Angeklagten günstigeren Folge führt. Dies ist nach einer Abfolge von Kriterien zu bestimmen, die im Tatbestand ihren Ausgangspunkt haben und gegebenenfalls die Sanktion in ihren verschiedenen Aspekten erfasst (BGE 134 IV 82 E. 7.1).

Die der Anklage zugrunde gelegten Tatbestände sind nach altem wie neuem Recht gleich umschrieben. Das gleiche gilt auch für die Legaldefinition des Vorsatzes (Art. 18 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
aStGB, Art. 12 Abs. 2
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StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB), die des Beamten (Art. 110 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
aStGB, Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB), soweit es sich nicht um ein – hier nicht gegebenes – provisorisches Verhältnis handelt, wie auch die der Urkunde (Art. 110 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
aStGB, Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB). Deshalb stellt sich die Frage des zeitlichen Geltungsbereiches erst bei den Rechtsfolgen und wird bei der Schuldfrage der Einfachheit wegen das neue Recht referiert.

2. Strafbarkeit

2.1 In persönlicher Hinsicht ist nach Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB sowie nach Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB strafbar, wer in der Stellung eines Beamten handelt. Diese hat, wer in der öffentlichen Verwaltung angestellt ist (Art. 110 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
StGB).

2.2 Der ungetreuen Amtsführung macht sich der Beamte schuldig, welcher bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 314
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB).

Eine Veruntreuung begeht unter anderem, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB); die Tat eines Beamten untersteht einer qualifizierten Strafdrohung (Art. 138 Ziff. 2
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB).

2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe als Projektkaufmann der armasuisse bei der Liquidation von ausgemusterten Flugzeugen und Flugzeugteilen in selbstständiger Weise Rechnungen so ausgestellt, dass die Erwerber den jeweiligen Preis auf ein ihm gehöriges Privatkonto geleistet hätten. Auf diese Weise habe er von der malaysischen Firma F. 28'609 $ (Anklagepunkt A.1), von der französischen Firma G. unter mehreren Malen total € 1'061'973.16 (Anklagepunkt A.2) und von der amerikanischen Firma H. (bzw. I.) 299'980 $ (Anklagepunkt A.3) erhalten und für persönliche Zwecke verwendet.

Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt im Vorverfahren und anlässlich der Hauptverhandlung zugegeben. Allerdings hat er sich im Vorverfahren auf Vorhalt der von armasuisse produzierten Unterlagen (pag. BA.B1.5.0.40–82) wenig präzise ausgedrückt. Beispielsweise sprach er auf Vorlage einer schriftlichen Bestellungsannahme (pag. BA.B1.5.0.58–59) von einer „manipulierten Rechnung“ (pag. BA.13.0.29). Generell erfolgte sein Geständnis mit der pauschalen Wendung der Manipulation des Geschäftes oder des Vertrages; über die konkrete Vorgehensweise äusserte er sich nicht und wurde er auch nicht befragt (pag. BA.13.0.28–30). Es erscheint überzeugend, soweit es die Vereinnahmung der Zahlungen betrifft, ist aber nicht hinreichend klar hinsichtlich der Vorgeschichte und Basis für dieselben. Daher ist zunächst im Einzelnen zu prüfen, ob und inwiefern es sich durch Belege bestätigen lässt. Diese bestehen allerdings nur in rudimentären Dokumenten zu den einzelnen Vorgängen und der Einvernahme einzig von J., der an den im Anklagepunkt A.2 thematisierten Vorgängen beteiligt war.

2.2.2 Der Angeklagte war ursprünglich als Systemkaufmann und Einkäufer im Bereich Flugmaterial tätig (pag. 13.610.22–23). Seine Aufgabe wurde im Herbst 2001 erweitert um den „fallweisen Einsatz als RPL Kommerz und/oder Leitung von Projektteams“ (pag. 13.610.24–25) und Mitte April 2003 neu gefasst (pag. 13.610.26–27). Nach dieser letzten Umschreibung bestand seine Tätigkeit in der selbständigen Bearbeitung von Vorhaben und Projekten im Rahmen der Rüstungsbeschaffung, und er war kompetent, „finanzielle und andere Verpflich­tungen“ gemäss spezifischer Normen einzugehen. Die Desinvestition gehörte mit zu seinem Aufgabenbereich („Entsorgung von Flugmaterial“). Hingegen war er nicht kompetent, selbständig die entsprechenden Geschäfte für die Eidgenossenschaft abzuschliessen (pag. BA.13.0.57/60; vgl. auch die mit Unterschriften anderer Bundesbediensteter versehenen Vertragsdokumente in pag. BA.B1.5.0.296–299/314–321).

2.2.3 Hinsichtlich der Anklagepunkte A.1 und A.3 ist durch Dokumente erwiesen, dass es zu entsprechenden Verkaufsgeschäften mit den Firmen F. und H. kam, indem der Angeklagte namens armasuisse schriftliche Bestellungen gegenzeichnete; der Preis für das in A.3 thematisierte Flugzeug vom Typ Learjet wurde später offenbar mündlich von 600'000 $ (pag. BA.B1.5.0.344) auf 400'000 $ reduziert (pag. BA.B1.5.0.352). Die Verkäuferin hat die Verkaufsobjekte auch geliefert (pag. BA.B1.5.0.363/367). Auf diese Weise hatte armasuisse, d.h. die Eidgenossenschaft, einen Anspruch auf Zahlung des Erwerbspreises.

a) Die inkriminierten Geschäfte erfüllen den tatbestandsmässigen Begriff des Rechtsgeschäftes, unter den alle Verträge fallen, in welchen der Staat gegenüber Privaten nicht als hoheitliches, sondern als Subjekt des Privatrechtes auftritt (vgl. BGE 109 IV 168 E. 1, 2; Stratenwerth/Woh­lers, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 314
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StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB N. 2). Der Angeklagte schloss sie für seine Arbeitgeberin im Rahmen seiner Aufgabe – als Liquidator von Armeematerial – ab. Der Beamte kann bei Abschluss und Abwicklung eines solchen Rechtsgeschäftes sich auf unterschiedliche Weise strafbar machen (zum Folgenden Urteil des Bundesgerichts 6S.262/2003 vom 19. Oktober 2003 E. 2.2): Schliesst er pflichtwidrig ein Geschäft ab, welches für das Gemeinwesen nutzlos ist, so erfüllt er den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314
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StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB). Die öffentlichen Interessen werden nämlich geschädigt, wenn der Staat eine für seine Aktivität nicht geeignete Ware oder Dienstleistung erhält, dafür aber soviel zahlen muss, wie der Markt oder Bezüger, welche daraus Nutzen ziehen, zu zahlen bereit sind; jedenfalls müsste er bei der Weiterveräusserung mit Umtrieben und Preiseinbussen rechnen. Eignet er sich jedoch die Ware an, auf welche der Staat durch das Rechtsgeschäft Anspruch hat, so begeht er eine Veruntreuung – und zwar im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 1
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
und Ziff. 2 StGB). Diese Unterscheidung ist gleichermassen entscheidend, wenn der Staat als Veräusserer involviert wird, wie dies hier der Fall ist: Die zur Erfüllung verwendeten Zahlungsmittel sind dem Vertreter oder der Hilfsperson des Staates anvertraut, selbst wenn er sie aus der Hand des Erwerbers empfängt (BGE 118 IV 239 E. 2b), und verwendet hat er sie, sobald er den Willen manifestiert, den Anspruch des Treuherrn darauf zu vereiteln. So bejahte das Bundesgericht beispielsweise die unrechtmässige Verwendung in einem Fall, wo der Täter den Treugeber über einen Zahlungseingang nicht unterrichtete und die Zahlung abmachungswidrig seiner Aktiengesellschaft überliess (BGE 98 IV 29 E. 1c; BGE 121 IV 23 E. 1c).

b) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten nicht vor, er habe hinsichtlich dieser Geschäfte die Interessen der Eidgenossenschaft verletzt, etwa durch Vereinbarung eines zu geringen Preises – dies auch nicht hinsichtlich der substan­ziellen Reduktion des Kaufpreises für den Learjet –, sondern er habe beim Inkas­so des Preises delinquiert, weil er die Käuferinnen veranlasst habe, diesen auf ein eigenes, statt auf ein Konto der armasuisse zu bezahlen; in der Folge habe er die Mittel für eigene Zwecke verwendet. Nach dem Gesagten (E. 2.2.3 lit. a) kann diese Verhaltensweise nicht als ungetreue Amtsführung, sondern nur als Veruntreuung strafbar sein. Es kann daher offen bleiben, ob der Angeklagte zwar nicht befugt war, mit externen Abnehmern der armasuisse Verträge über die Lieferung von ausgemustertem Armeematerial zu schliessen (E. 2.2.2), dafür jedoch wenigstens eine für Art. 314
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StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB als genügend erachtete, faktische Entscheidungskompe­tenz hatte (so BGE 114 IV 133 E. 1a; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 57 N. 27; Niggli, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 314
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StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
StGB N. 11, mit weiteren Nachweisen); dafür gibt es Hinweise in der amtsinternen Arbeitsbewertung 2002–2006 (pag. 13.610.4–20).

Das für den Tatbestand der Veruntreuung charakteristische Anvertraut-Sein ist gegeben; denn der Angeklagte durfte die an ihn bezahlten Mittel nur zur Erfüllung der Lieferverträge entgegen nehmen, nicht für persönliche Belange. Indem er die­se Zahlungseingänge seiner Arbeitgeberin verheimlichte, was im Falle des Learjets zu einer entsprechenden Demarche eines Vorgesetzten bei der Escrow-Agentin führte (pag. BA.B1.5.0.372/344), hat er eine Vereitelungshandlung verübt und damit die Gelder im tatbestandsmässigen Sinne verwendet (dazu E. 2.2.3 lit. a), ohne dass es auf den spezifischen Gebrauch ankäme (siehe BGE 98 IV 29 E. 1c), den er später vom Geld machte (BGE 121 IV 23 E. 1c, 133 IV 21 E. 6.1.1). Dadurch hat er nämlich seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch der armasuisse auf das Geld zu vereiteln (siehe dazu Niggli/Riedo, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 138
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB N. 98). Allerdings gab er die bei ihm eingehenden Mittel jeweils nach kurzer Zeit aus, für Kauf und Umbau eines Hau­ses, für den Erwerb eines Autos, für Konsum- und andere Bedürfnisse, und war daher ausserstand, dafür jederzeit Ersatz zu leisten; damit erfüllte er die im Gesetz nicht genannte, rechtlich jedoch vorausgesetzte Bereicherungsabsicht (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2). Am Vorsatz hinsichtlich des Vertrauensverhältnisses und der Verwendung besteht kein Zweifel.

Aus diesen Gründen und nach dem bereits zur Tätereigenschaft Gesagten (E. 1.1) ist die in den Anklagepunkten A.1 und A.3 umschriebene Handlung als Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 1 al. 2
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
und Ziff. 2 StGB) strafbar.

2.2.4 Etwas anders verhält es sich bezüglich des Anklagepunktes A.2, das heisst der Geschäfte mit der Firma G. S.A. resp. K.

a) Die Dokumentation ist lückenhaft: So gibt es drei schriftliche, an armasuisse und dort an den Angeklagten gerichtete Bestellungen (pag. BA.B1.5.0.275–276/291–292/309–310), jedoch nur zwei aktenkundige vom Angeklagten gegengezeichnete Akzepte (pag. BA.B1.5.0.293–294/313).

Den Akten sind gewisse Ungereimtheiten zu entnehmen:

– Anklagepunkt A.2.1: Die Order vom 15. Dezember 2003, mit (reduzierter) Bestellsumme von € 355’892 (pag. BA.B1.5.0.276), wurde am 2. April 2004 mit einem Manko von einer Einheit („one NGV 2nd stage“) mit in Rechnung gestellt; der Abzug betraf jedoch im Betrag zwei Einheiten (pag. BA.B1.5.0.282).

– Anklagepunkt A.2.2: Es existiert lediglich eine einzige Rechnung, nämlich vom 1. Juni 2005 (pag. BA.B1.5.0.301), und dies für Lieferungen aus erheblich früheren Zeiträumen: März, August (deren zwei), September 2004 sowie Januar 2005 .

– Anklagepunkt A.2.3: Der Order vom 24. Juni 2004 ist eine detaillierte Materialliste beigegeben; der Gesamtpreis von € 170'000 (pag. BA.B1.5.0.309–310) wurde auf einer Kopie handschriftlich um € 20'000 reduziert und vom Angeklagten (mit Stempel armasuisse) gezeichnet (pag. BA.B1.5.0. 222/313); diese Kopie ist von J. produziert worden, wie Stempel und Signa­tur der französischen Rechts­hilfeorgane belegen (pag. BA.B1.5.0.222). Die spätere „final invoice“ vom 9. Juni 2006 – entgegen diesem Titel die einzige Rechnung – teilt die Lieferung in 2 „lots“ auf, fakturiert nur das erste, angeblich im Januar 2005 ausgelieferte und behält für das zweite eine Lieferung bis Mitte September 2006 vor.

b) Der Angeklagte war sowohl in den Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei vom 14., 16. und 23. April 2008 (pag. BA.13.0.1–8; pag. BA.13.0.13–17; pag. BA.13.0.22–31) und in der Hafteinvernahme durch das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt vom 17. April 2008 (pag. BA.13.0.18–21) wie auch in den Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 14. April 2008 und 11. Februar 2009 (pag. BA.13.0.9–12; pag. BA.13.0.56–63) geständig. Er hat das Geständnis in der Hauptverhandlung bestätigt (pag. 13.910.12–24).

Das Geständnis ist aus folgenden Gründen glaubhaft:

– Der Zeuge J. bestätigte Materiallieferungen von armasuisse an die G. S.A. zwischen Dezember 2003 und Juni 2006 für den Gesamtbetrag von € 1'061'996.60 (pag. BA.18.0.27).

– Diese Lieferungen sind in den Prozessakten allerdings nicht systematisch dokumentiert, was darauf zurück zu führen ist, dass das Vorverfahren im Wesentlichen das zu den Akten erhob, was armasuisse einlieferte und was beim Angeklagten gefunden wurde; weitere Erhebungen, namentlich bei der L. AG, fanden nicht statt.

Immerhin gibt es für die Auslieferung von Material an die G. S.A. einzelne Belege, welche bei dieser erhoben worden sind: Der „Checkliste zur Materialabholung von G. S.A.“ mit der Beschriftung „Q.“ in Stans, welches zur L. AG gehört, ist zu entnehmen, dass am 20. Januar 2005 3098 Kilo Material für die G. S.A. bereit gestellt wurde (pag. BA.B1.5.0.98). Entsprechend der Packliste vom 24. Januar 2005 waren es 4391 Kilo Material, welches für die G. S.A. vorgesehen war (pag. BA.B1.5.0.100–101). Diese Liste entspricht der „Déclaration de conformité„ vom 27. Januar 2005 (pag. BA.B1.5.0.116). Die Erstellung der Checklisten macht nur Sinn, wenn tatsächlich geplant war, dass Material an die G. S.A. auszufolgen.

Soweit in den Akten schriftliche Aufträge für Materialdispositionen vom Angeklagten fehlen, ist dies lediglich darauf zurückzuführen, dass es solche auf Seiten des Angeklagten gar nicht gab; dieser schickte nämlich jeweils die Anfragen der Kunden an die L. AG, welche die Materialdispositionen vornahm (vgl. pag. BA.13.0.10). Das Material wurde dann von der L. AG gestützt auf die vom Angeklagten gegengezeichnete Order, die Ausfuhrbewilligungen und den Auftrag der armasuisse – Abteilung Transport und Zoll –, geliefert; Lieferscheine fehlen in den Akten, weil der Angeklagte solche Kopien von den involvierten Stellen in der Regel nicht erhielt und er deshalb zur Kontrolle eine eigene Liste führte, die für ihn die Funktion des Lieferbelegs übernahm (pag. BA.13.910.17). So befindet sich zu Anklagepunkt A.2.2 eine Materialliste des Angeklagten vom 17. Februar 2005 bei den Akten, welcher Lieferungen an die G. S.A. im Betrag von € 610'000 zu entnehmen sind und zwar in fünf „Lots“ (pag. BA.B1.05.0.267–272, 302–305). Das indiziert die effektive Auslieferung des Materials.

– Widersprüche in den Akten konnten an der Hauptverhandlung allerdings nur teilweise behoben werden: So vermochte sich der Angeklagte in Bezug auf Anklagepunkt A.2.1 nicht zu erklären, warum die Rechnung vom 2. April 2004 (pag. BA.B1.5.0.282) mit einem Manko von einer Einheit („one NGV 2nd stage“) ausgestellt wurde, obwohl der Abzug im Betrag zwei Einheiten betraf, was der handschriftlichen Notiz „2x“ zu entnehmen ist (so auch die spätere Rechnung vom 24. September 2004, pag. BA.B1.5.0.285). Der Angeklagte bekundete nach eigener Einschätzung Mühe, die Verträge genau einzuordnen (pag. 13.910.22), was angesichts der doch erheblichen Anzahl von Dokumenten verständlich ist. So erstaunt es nicht, dass er sich an Einzelheiten, wie den erwähnten Rechnungsabzug von zwei NGV, nicht mehr erinnern konnte. Der Angeklagte sagte zudem aus, dass er als sicher annehme, diverse Unterlagen vernichtet zu haben (pag. BA.13.0.16).

Auf der anderen Seite konnte der Angeklagte hinsichtlich des Anklagepunkts A.2.3 schlüssig darlegen, warum die „Final Invoice“ (pag. BA.B1.5.0.329) die Lieferungen in zwei „Lots“ aufteilt, jedoch bloss in Zeile 1.1 eine Fakturierung vorgenommen wurde, was letztlich auf eine Vorausrechnung für die im September 2006 vorgesehene zweite Lieferung zurückzuführen ist (pag. 13.910.21).

– Die Hypothese eines betrügerischen Scheingeschäftes durch den Angeklagten und J. zum Nachteil der G. S.A. kann daher ausgeschlossen werden. Dies auch angesichts dessen, dass keine Zahlungen des Angeklagten an J. erstellt sind, nachdem Unklarheiten im Zusammenhang mit der Verwendung der eingegangenen Mittel geklärt werden konnten: Die Zahlungen von Fr. 24'000.– an „Stapel“, von Fr. 20'000.– an R., von Fr. 81'900.– an S. und die weiteren Geldabflüsse dienten ausschliesslich privaten Zwecken (pag. 13.910.22), und nicht etwa als Abgeltung für irgendwelche illegalen Dienste seitens von J.

c) Hinsichtlich des Anklagepunktes A.2. ist somit erwiesen, dass es zu entsprechenden Verkaufsgeschäften mit der Firma G. S.A. kam, indem der Angeklagte die Auslieferung von Armeematerial im Betrag von über € 1,06 Mio. veranlasste. Der Angeklagte verwendete die auf seine Konti einbezahlten Gelder für persönliche Bedürfnisse, anstatt im Zusammenhang mit dem Liefervertrag. Die Subsumption des Anklagepunktes A.2 ist deshalb gleich wie bei Anklagepunkt A.1 und A.3 (E. 2.2.3).

Nach dem Gesagten ist der Angeklagte im Anklagepunkt A.2 der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2
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StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
und Ziff. 2 StGB zum Nachteil der Schweizerischen Eidgenossenschaft schuldig zu sprechen.

2.3 Art. 317 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB stellt die vorsätzliche Urkundenfälschung im Amt unter Stra­fe. Mit al. 1 wird die Fälschung im engeren Sinne erfasst, darin bestehend, dass der Beamte oder die Person öffentlichen Glaubens eine Urkunde fälscht oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt; dadurch wird über die Identität des Ausstellers getäuscht. Gegenstand von al. 2 ist die Falschbeurkundung, die beim Beamten darin liegt, dass er eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet und auf diese Weise über den Inhalt täuscht. Der Begriff der Urkunde setzt voraus, dass das Dokument bestimmt oder geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
Satz 1 StGB).

2.3.1 Die Anklageschrift macht unter lit. I. B ihrem Sinne nach eine Verfälschung im Sin­ne der ersten Tatbestandsvariante geltend (E. 1.2.2). In der Sache wirft die Bun­des­anwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe eine „purchase order“ sowie zwei „sales agreements“ inhaltlich „abgeändert“ und dadurch bewirkt, dass in der Buchhaltung jeweils nur ein Bruchteil der effektiven Schuld der Erwerberin als Guthaben ausgewiesen worden sei.

Der Angeklagte hat diesen Sachverhalt anerkannt. Anlass, dieses Eingeständnis in Zweifel zu ziehen, besteht in keiner Hinsicht.

2.3.2 a) Der Anklagepunkt B.1 betrifft eine Order mit einem Bestellwert von netto € 400'378.50, welche die G. S.A. am 4. Dezember 2003 an die „Defence procurement Agency“ richtete, unter welcher Bezeichnung die Gruppe Rüstung firmierte (pag. BA.B1.5.0.279), bevor sie auf 1. Januar 2004 amtlich zur Bezeichnung „armasuisse“ wechselte; das Dokument trägt den Eingangsstempel der genannten Verwaltungseinheit vom 8. Dezem­ber 2003 (pag. BA.B1.5.0.275). Diese Order existiert in einer weiteren Fassung, datiert vom 15. Dezember 2003, in welcher nicht nur der Rabatt von 10 % auf 20 % erhöht, sondern auch die Materialien abweichend bezeichnet und die Lieferbedingungen verändert wurden (pag. BA.B1.5.0.276); der maschinelle Aufdruck belegt, dass sie an die Dienststelle des Angeklagten gefaxt wurde (vgl. den Staatskalender der Eidgenossenschaft). Dies und der Unterschriftenvergleich zeigen, dass es sich um zwei verschiedene Schriftstücke handelt. Das als Falsifikat bezeichnete Dokument (pag. BA.B1.5.0.277) stimmt mit der zweiten Order überein. Indessen ist die Beschreibung der Artikel und Preise geändert, nämlich diejenige der Materia­lien nur formal, diejenige der Preise auch inhaltlich: Es erscheint ein totaler Bestell­wert von 75'000, gemeint €.

Es ist daher die angeklagte, nach Art. 317 Ziff. 1 al. 1
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StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB strafbare Verfäl­schung gegeben (so die Beurteilung einer ähnlichen Änderung in BGE 115 IV 51 E. 6). Täterschaft und Vorsatz des Angeklagten sind durch sein Geständnis belegt (pag. BA.13.0.28–29). Er ist in diesem Sinne schuldig zu sprechen.

b) Nach Anklagepunkt B.2 soll der Angeklagte das „Sales Agreement Nr. 2 zur PO 3 mit dem Datum vom 01. April 2004 (Unterschrift am 05.07.2004)“ „so abgeändert“ haben, „dass anstelle des von der Firma G. S.A. korrekten geschuldeten Betrags von gesamthaft € 142'923.50 der Betrag von € 10'739.–" erschienen sei.

Bei den Akten befindet sich eine Bestellung mit Stückliste im Gesamtwert von € 142'923.50, eine offensichtlich aus den französischen Rechtshilfeakten stammende Kopie, welche durch den Angeklagten und J. unterzeichnet wurde, nämlich am 19./25. Mai 2004 (pag. BA.B1.5.0.293–294). Die Bestellsumme figuriert ebenfalls in der Gesamtrechnung Nr. 4 vom 1. Juni 2005 für ein Lot, das im August 2004 ausgeliefert wurde (pag. BA.B1.5.0.301). Das von der Bundesanwaltschaft als Falsifikat bezeichnete Papier enthält nur einen totalen Kaufpreis von € 10'739.–, verweist auf eine angefügte, bei den Akten nicht befindliche Liste und trägt auf der zweiten Seite die Unterschriften von M. sowie N. für O. namens des „Federal office for weapon systems, vehicles and equipment“ (pag. BA.B1.5.0.296–297). Dazu sagte der Angeklagte, es handle sich hierbei um eine „manipulierte Rechnung“ (pag. BA.13.0.29); vorgehalten worden war ihm die inkriminierte Rechnung (pag. BA.B1.5.0.296), wie aus der Vertragsnummer und der Liste hervorgeht, welche der Befragung zugrunde lag (pag. BA.13.0.49). Bei der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft gab er auf Vorhalt des Sales Agreements zu Protokoll, dass es sich um ein von ihm verfasstes Dokument handle, welches er gebraucht habe, um intern die Lieferung an die G. SA. mit einem tieferen Betrag auszuweisen, damit keine Kontrolle erfolge. Er habe fälschlicherweise angegeben, dass die Lieferung gemäss PO 3 für einen Betrag von € 10'937 (recte: € 10'739, pag. BA.B1.5.0.296) erfolgt sei, richtigerweise hätte er aufführen müssen, dass er den Betrag von € 142'923.50 in Rechnung gestellt habe (pag. BA.13.0.60). In der Hauptverhandlung hat er auf Vorhalt der Purchase Order Nr. 3 vom 19. Mai 2004 ausgesagt, dass das Hauptdokument Beilage 22.4 (Sales Agreement vom 1. April 2004 [pag. BA.B1.5.0.296–97]) sei. Die € 10'739 seien von ihm heruntergesetzt worden. Er habe sicher den Betrag von ursprünglich rund € 143'000 auf die Vertragssumme in Beilage 22.4 (Sales Agreement vom 1. April 2004/5. Juli 2004) angepasst (pag. 13.910.18). Auf Vorhalt derselben sagte er weiter aus, dass er den Preis von € 10'739 in das Dokument eingefügt habe. Er habe das Original (Sales Agreement) genommen und den Betrag heruntergesetzt. Wahrscheinlich habe er die Seite 1 neu verfasst und sie dann mit der Seite 2 des
Originaldokuments verknüpft (pag. 13.910.22). Dabei mag offen bleiben, ob die zweite Seite mit Datum vom 5. Juli 2004 und den Unterschriften einem nicht vorliegenden Vertrag zur Bestellung der G. S.A. über € 142'923.50 oder einem anderen Geschäft entlehnt wurde; jedenfalls hat der Angeklagte eine Rechnung mit einem anderen als dem vereinbarten Lieferpreis angefertigt.

Der Angeklagte hat sich auch in diesem Zusammenhang nach Art. 317 Ziff. 1 al. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB schuldig gemacht.

c) Im Anklagepunkt B.3 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten in einer zum Punkt B.2 analogen Weise vor, er habe ein Sales Agreement so abgeändert, dass ein Kaufpreis von € 7'750 statt des „korrekt geschuldeten Betrages“ von € 120'000 erschienen sei. So sei das Dokument BA.B1.5.0.298–299 entstanden.

Nun erscheint ein Preis von € 120'000 weder in einer Bestellung der G. S.A., noch in einer unter dem Namen armasuisse ausgegebenen Bestätigung, noch in einer der auf dem PC des Angeklagten dokumentierten Lieferungen, noch in einer von ihm gestellten Rechnung. Auf der zweiten Seite des inkriminierten Doku­mentes figurieren dieselben Namen und Unterschriften wie auf dem zum glei­chen „Geschäft“ bereits thematisierten Agreement (E. 2.3.2 lit. b); indessen zeigt der direk­te Vergleich, dass es nicht dieselben Schriftzüge sind, sodass diese Seite nicht ab dem Original jenes Blattes (pag. BA.B1.5.0.297) angefertigt worden sein kann. Es ist eine originale Unterzeichnung ebenso denkbar wie eine Konstruktion auf der Basis von Schriftstücken, die mit der G. S.A. nichts zu tun haben; beides bildet nicht Gegenstand der Anklage. Ebenso wenig liegt ein Original vor mit dem von der Bundesanwaltschaft als wahr bezeichneten Kaufpreis.

Der angeklagte Sachverhalt ist demnach nicht erwiesen. Infolgedessen ist der Angeklagte hier freizusprechen.

3. Strafzumessung

3.1

3.1.1 Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Delikte teils vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen, weshalb sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt (E. 1.3). Ob das neue Recht das mildere und daher das für die Strafe massgebliche ist (Art. 2 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB), entscheidet sich nicht abstrakt, sondern konkret nach der Wahl der Sanktion und sekundär nach allfälligen Differenzen im Vollzug und schliesslich nach dem Strafmass (BGE 134 IV 82 E. 7.1). Entscheidend ist, nach welchem Recht die konkret ermittelte Sanktion und der damit verbundene Eingriff in die persönliche Freiheit des Täters milder sind (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe gilt immer einschneidender als die Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bestraften. Freiheitsentziehende Sanktionen des alten und des neuen Rechts sind qualitativ gleichwertig, ebenso Busse (Geldsummensystem) und Geldstrafe (Tagessatzsystem), wobei im direkten Vergleich die Möglichkeit des bedingten Vollzuges und alsdann die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages über die Frage des milderen Rechts entscheiden (BGE 134 IV 82 E. 7.2.1 und E. 7.2.4. S. 89 ff.).

3.1.2 Der Angeklagte ist der Veruntreuung im Amt in drei Fällen (A.1., A.2, A.3) und der Urkundenfälschung im Amt in zwei Fällen (B.1, B.2) schuldig. Die Strafandrohung von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe, diejenige von Art. 317 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Nach früherem Recht war Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis respektive Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis angedroht. Das neue Recht ist insoweit milder, als der Anwendungsbereich des bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe auf zwei Jahre ausgedehnt, die Möglichkeit einer bedingten Geldstrafe und das Institut der teilbedingten Strafe eingeführt wurden; darüber hinaus werden die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gesetzlich vermutet (Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). Die Frage des zeitlichen Geltungsbereichs wird daher erst bei der konkreten Sanktionsbemessung relevant (BGE 134 IV 82 E. 7.1 und 7.2.2). Die Strafzumessung ist somit zunächst nach neuem Recht vorzunehmen und anschliessend mit einer nach altem Recht auszufällenden Strafe zu vergleichen (E. 3.5.5).

3.2 Der Angeklagte ist einer Mehrzahl von Delikten schuldig befunden worden. Nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist bei Konkurrenz mehrerer Delikte mit gleicher Strafandrohung die Sanktion dem Rahmen der schwereren Straftat zu entnehmen und angemessen, aber um nicht mehr als die Hälfte zu erhöhen; das alte Recht enthielt eine identische Regel (Art. 68 Ziff. 1 al. 1 aStGB). Andere Strafschärfungsgründe sind nicht ersichtlich, ebenso wenig Strafmilderungsgründe. Insbesondere ist im Nachtatverhalten keine aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB zu erblicken. Eine solche liegt nämlich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur vor, wenn der Täter aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unternimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, etwa indem er das Zumutbare tut, um den entstandenen Schaden zu decken. Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur Schadensbegleichung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Aufrichtige Reue setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit der er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht auszugleichen (BGE 107 IV 98 E. 1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_156/2008 vom 15. Mai 2008, E. 3.1 und 6B_968/2008 vom 20. März 2009, E. 1.1.2). Diese Voraussetzungen sind beim Angeklagten zu verneinen, obwohl sein Verhalten nach der Tat in die Richtung des Schadensausgleichs zielt. So hat er in der Hauptverhandlung den Schaden gegenüber der Privatklägerin anerkannt und sein Einverständnis gegeben, dass man die durch deliktischen Erlös erworbenen Sachwerte verwertet und mit dem Erlös die geschädigte Privatklägerin befriedigt (pag. 13.910.41). Das bedeutet hoheitlichen, nicht persönlichen Schadenersatz. Zudem reicht zum Schadenersatz Bereitschaft für die Annahme aufrichtiger Reue nicht aus. Auch das weitere Verhalten des Angeklagten im Verfahren kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden: Zwar hat er sich kooperativ und geständig verhalten, indem er sowohl im Vorverfahren als auch vor Gericht an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat. Seine blossen verbalen Äusserungen des Bedauerns (pag. 13.910.5) oder seine Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung bilden aber keine besonderen Aktivitäten der Wiedergutmachung.

Die Veruntreuung im Amt (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Dieser Strafrahmen bildet Ausgangpunkt für die Strafzumessung. Der durch Asperation gebildete konkrete Sank­tionsrahmen ist daher unten mit Geldstrafe und oben mit 15 Jahren Freiheitsentzug begrenzt (Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
StGB i.V.m. Art. 40
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
und Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB). In der Alternative einer pekuniären Sanktion beträgt der Strafrahmen bis zu 360 Tagessätzen (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB i.V.m. Art. 34
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB).

3.3 Konkret ist die Sanktion nach dem Verschulden des Täters zu bemessen; dabei sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Dies schreibt das geltende Recht (Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB) in gleicher Weise wie das frühere (Art. 63 aStGB) vor (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB).

3.3.1 Hinsichtlich der Tatkomponente ist erwiesen, dass der Angeklagte mit mehreren Delikten einen erheblichen Deliktsbetrag von rund Fr. 2'000'000.– erzielt hat, was sich deutlich straferhöhend auswirkt. Andererseits war die Art und Weise der Tatausführung nicht besonders raffiniert. So war es bloss eine Frage der Zeit, bis armasuisse aufgrund der fehlenden Zahlungseingänge bei den Kunden nachfragen würde, was mit der Zahlungserinnerung von O. vom 10. Januar 2008 an die H. Inc. über 300'000 $ der Fall war (pag. BA.B1.5.0.372). Um zu verhindern, dass seine Machenschaften entdeckt werden, hat er sich falscher Urkunden bedient. Die Urkundenfälschungen hat er in etwas laienhafter Weise zur Tatsicherung verübt, weshalb diese im Rahmen der Strafzumessung kein erhebliches Gewicht gegenüber den Vermögensdelikten haben. Dem Angeklagten ist strafmindernd zu Gute zu halten, dass die amtsinternen Strukturen das inkriminierte Handeln erleichtert haben. So wurden die Tätigkeiten des Angeklagten nicht kontrolliert und das sog. Vier-Augen-Prinzip nicht gewahrt. Dieses besagt, dass wichtige Entscheidungen nicht von einer einzelnen Person getroffen oder kritische Tätigkeiten nicht von einer einzelnen Person durchgeführt werden sollen oder dürfen, um das Risiko von Fehlern oder von Missbrauch zu reduzieren. Die fehlende Kommunikation zwischen der L. AG und dem Finanzdienst von armasuisse hat es dem Angeklagten ermöglicht, nach der Lieferung der Waren die Fakturierung gleich selbst vorzunehmen und sich die eingegangenen Zahlungen auf seine Konti überweisen zu lassen. Diese Unzulänglichkeiten konnte sich selbst der Angeklagte nicht erklären (pag. 13.910.17). Ohne sie hätte bereits der Versand im Oktober 2002 an die Firma F. Anlass geben müssen, dem Geschäft nachzugehen und Mahnungen auszusprechen; dann wäre es wohl kaum zu den weiteren Geschäften gekommen.

3.3.2 Was die Täterkomponente betrifft, so ist in leicht straferhöhendem Masse dem Angeklagten anzurechnen, dass das Handlungsmotiv sein Geltungsbedürfnis war. So hat ihn keine finanzielle oder persönliche Notlage dazu getrieben, die Taten zu begehen. Er gab an, dass er gedacht habe, seiner Ehefrau einen exklusiven Lebenswandel bieten zu müssen, wobei er sich selbst Dinge geleistet habe, welche er sich unter normalen Umständen nie hätte finanzieren können (pag. BA.13.0.8). Der Angeklagte hat offensichtlich seinem Bedürfnis nach einem luxuriösen Lebensstil nicht widerstehen können. Das gibt der Bereicherungsabsicht eine akzentuierte Note.

3.3.3 a) Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, so führte er ein unauffälliges Leben (pag. BA.13.0.1–3; pag. 13.910.9–12): Er wurde in Thun geboren und wuchs in Y. und X. zusammen mit seinem jüngeren Bruder bei seinen Eltern auf. Diese trennten sich, als er im Gymnasium war, worauf er und sein Bruder bei seiner Mutter lebten. Nach der obligatorischen Schule in W. besuchte er das Wirtschaftsgymnasium in Bern und anschliessend die Universität Bern, wo er zuerst Rechtswissenschaften studierte, ehe er mit dem Wirtschaftsstudium begann. Nebenbei arbeitete er als Croupier im Casino Thun. Er absolvierte die Rekruten-, Unteroffiziers- und Offiziersschule bei der Artillerie in Bière. Im Jahr 1998 brach er das Studium ab. Ab anfangs 1999 arbeitete er für ein Jahr beim Generalstab der Armee, Untergruppe Personelles, wo er administrative Arbeiten erledigte. Da er eine Freundin hatte, die im Tessin wohnte, nahm er eine neue Arbeitsstelle in Bellinzona an, wo er für ein Jahr beim Kommando der Territorialdivision 9 im Personalbereich arbeitete. Im Februar 2001 zog er wieder in die Deutschschweiz und begann am 1. Mai 2001 bei arma­suisse als Einkäufer für Flugmaterial. Nach einer neuen Umschreibung seines Aufgabenbereichs wurde er für die Liquidation von nicht mehr benötigtem Armeematerial zuständig, wobei diese Tätigkeit bald zu seiner Hauptaufgabe wurde. Die Beurteilung am Arbeitsplatz hat gemischte Aspekte zu Tage gebracht, indem ihm einerseits Initiative, andererseits eine etwas mangelhafte allgemeine Disziplin attestiert wurde (pag. 13.610.11–20). Zur Zeit ist der Angeklagte wegen strafrechtlicher Verfehlungen arbeitslos und auf Stellensuche, die sich mangels abgeschlossener Ausbildung und seiner Vorgeschichte schwierig gestaltet.

Der Angeklagte heiratete am 21. Februar 2001 B. und hat mit ihr zwei Kinder, welche heute neun respektive fünf Jahre alt sind. Die Ehe wurde im August 2007 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist zur Zeit noch hängig. Es besteht heute kein Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und den beiden Kindern. Seit dem 2. Mai 2007 wohnt der Angeklagte mit seiner neuen Lebenspartnerin P., deren Tochter und dem gemeinsamen, heute zweijährigen Kind, in Thun. Diese neuen familiären Beziehungen sind gut.

Der Angeklagte war von Ende 2008 bis 2009 wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. In der Hauptverhandlung äusserte er sich dahingehend, dass er immer noch depressiv sei. Der Angeklagte wurde vor einem Teil der hier zu beurteilenden Taten gemäss Strafregisterauszug einmal bestraft, nämlich am 8. April 2005 vom Militärgericht 7, wegen fahrlässiger Militärdienstversäumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von zwei Jahren (pag. 13.271.6). Diese Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus.

Die finanziellen Verhältnisse gestalten sich wie folgt: Im April 2008 hatte er bei armasuisse ein Einkommen von rund Fr. 7'000.– netto monatlich. Für die Miete bezahlte er Fr. 2'790.–. Er hatte damals Schulden in der Höhe von rund Fr. 90'000.–. Zur Zeit sind die finanziellen Verhältnisse nicht gut. Er wird vom Sozialdienst unterstützt und erhält monatlich Fr. 940.–, wovon Fr. 200.– direkt an die Krankenkasse gehen. Laut Betreibungsregisterauszug vom 9. März 2010 hatte er Schulden von Fr. 54'892.35 (pag. 13.271.3), wobei diese heute laut seinen Aussagen an der Hauptverhandlung rund Fr. 50'000.– betragen, exklusive die Schulden gegenüber seiner Ehefrau. Er hat monatliche Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihr von Fr. 800.– und gegenüber seinen beiden Kindern von total Fr. 1'600.–. Die Haupteinnahmequelle stellt zur Zeit das Einkommen seiner Lebenspartnerin dar.

b) Von den dargestellten persönlichen Verhältnissen ist der Lebenslauf weder verschuldensmindernd noch -erhöhend zu werten, da der Angeklagte keine Erschwernisse in der Jugend und Ausbildung hatte und das Arbeitsverhalten gemischt bewertet wurde. Der allgemeine Gesundheitszustand ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen, da er im Zeitpunkt der Taten keine Probleme hatte. Zugunsten des Angeklagten spricht, dass er sich nach der Tat bzw. seit mehr als drei Jahren klaglos verhalten hat, zu seinen Lasten, dass er sich durch die militärische Strafe nicht von der Begehung der gewichtigeren von den hier beurteilten Taten abhalten liess; diese Faktoren wiegen einander auf. In erheblicher Weise strafmindernd ist dem Angeklagten seine Geständnisbereitschaft anzurechnen: Er hatte von Anfang an den Willen, die Sache zur Aufklärung zu bringen und einen Neuanfang zu machen. Bereits in der ersten Einvernahme vom 14. April 2008 war er erleichtert, indem er erklärte, er sei gar nicht unglücklich, dass es nun soweit gekommen sei (pag. BA 13.0.8). Es ist dem Angeklagten zu glauben, wenn er beim Schlusswort zu Protokoll gab, dass es ihm leid tue (pag. 13.910.5).

3.4

3.4.1 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB, Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1). Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2d). Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilende Straftat auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2).

3.4.2 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, liegt zum einen die Rechtsfigur der retrospektiven Konkurrenz vor (E. 3.4.1), zum anderen gewöhnliche Konkurrenz mit einer oder mehreren neuen Taten. Allerdings „sind die Straftaten vor und jene nach einer früheren Verurteilung indes nicht getrennt zu beurteilen und dann zu kumulieren. Es ist vielmehr auch hier eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei für die Berechnung Tatgruppen gebildet werden, teilweise als Zusatzstrafe zum früheren Urteil“ (Ackermann, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 76 mit Hinweisen). „Bei der Bildung der Gesamtstrafe mit Blick auf Taten, die teils vor und teils nach der früheren Verurteilung verübt wurden, sind zwei Konstellationen zu unterscheiden: Ist die vor der früheren Verurteilung begangene Straftat schwerer als die nachher begangene, ist die Dauer der für die frühere schwerste Straftat auszusprechenden Zusatzstrafe unter Berücksichtigung der späteren Tat angemessen zu erhöhen. Ist dagegen die nach der früheren Verurteilung verübte Straftat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangenen Tat angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat eine – hypothetische – Zusatzstrafe auszufällen ist“ (Ackermann, a.a.O., Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 77, mit Nachweis der Bundesgerichtspraxis; vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, St. Gallen 2008, Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 20). Die Erhöhung um die Zusatzstrafe erfolgt nach der Strafzumessungsregel von aArt. 68 Ziff. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB bzw. Art. 49 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB. Es kann daher die Zusatzstrafe nicht einfach zur selbständigen Strafe für die späteren Straftaten hinzugezählt werden (Kumulation), sondern die letztere muss angemessen und nach Massgabe der Zusatzstrafen erhöht und so die Gesamtstrafe gebildet werden (Asperationsprinzip; so Urteil des Bundesgerichts 6S.22/2006 vom 7. April 2006, E. 4.2.1). Dabei soll die Erhöhung umso geringer ausfallen, je enger der zeitliche, sachliche und situative Zusammenhang unter den Einzeltaten und je stärker ihre tätersubjektive Basis ist (Ackermann, a.a.O., Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 49). Bei mehreren Taten vor und nach einer
früheren Verurteilung muss das Gericht zunächst „eine hypothetische Gesamtstrafe für die nach der Verurteilung begangenen Taten festsetzen und alsdann eine hypothetische Gesamtstrafe für die vor der Verurteilung begangenen Taten. Die für die vor der Verurteilung begangenen Taten auszufällende Zusatzstrafe ergibt sich aus der Differenz der hypothetischen Gesamtstrafe und der bereits ausgefällten Strafe“ (Ackermann, a.a.O., Art. 49
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB N. 77, mit Verweisungen).

3.4.3 Der Angeklagte wurde am 8. April 2005 wegen fahrlässiger Militärdienstversäumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar, bestraft. Das Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen. Er hat die heute zu beurteilenden Straftaten teils vor, teils nach diesem Strafbefehl begangen, so dass eine partielle Zusatzstrafe zu fällen ist.

Im Falle der gleichzeitigen Beurteilung der Taten würden die Veruntreuungen im Amt die schwersten Taten mit der höchsten verwirkten Ausgangsstrafe darstellen (E. 3.1.2), die infolge der Urkundenfälschungen im Amt sowie dem Militärdienstversäumnis weiter angemessen zu erhöhen wäre (Art. 49 Abs. 1
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StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
i.V.m. Abs. 2 StGB). Dabei hängen die Veruntreuungshandlungen im Tatmuster auf das Engste zusammen und entspringen einem analogen Handlungsimpuls; die Urkundenfälschungen sind reine Begleittaten. Der Angeklagte hat vor dem Strafmandat zwei Veruntreuungen im Amt (Anklagepunkte A.1 und A.2.1) mit einer Deliktssumme von insgesamt Fr. 523'497.15 sowie zwei Urkundenfälschungen im Amt (B.1 und B.2) und danach drei Veruntreuungen im Amt (A.2.2, A.2.3 und A.3) mit einer Deliktssumme von Fr. 1'496'357.50 begangen. Der Tatkomplex nach dem Strafmandat weist die höhere Deliktsumme auf.

Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet somit die hier zu ahndende Tatgruppe nach der ersten Verurteilung, darunter als schwerste Tat die Veruntreuung im Amt gemäss Anklagepunkt A.2.2 mit einer Deliktssumme von Fr. 930'860.–. In Ansehung der Strafzumessungsfaktoren (E. 3.3) und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist für die Delikte nach der ersten Verurteilung eine hypothetische Gesamtstrafe von 18 Monaten angemessen.

Bei der gleichzeitigen Beurteilung der Taten vor der ersten Verurteilung würde die Veruntreuung im Amt (A.2.1) mit einer Deliktssumme von Fr. 486'162.40 die schwerste Tat darstellen, deren Strafdauer infolge der Veruntreuung im Amt (A.1) mit einer Deliktssumme von Fr. 37'334.75 sowie der Urkundenfälschungen im Amt (B.1 und B.2) und der fahrlässigen Militärdienstversäumnis in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen wäre. Die fahrlässige Militärdienstversäumnis ist zwar nicht zu verharmlosen; jedoch kommt dieser Übertretung im Vergleich zur mehrfachen Veruntreuung im Amt sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt nur eine untergeordnete Bedeutung im Sinne eines Bagatelldelikts zu. In Ansehung dessen und der Zumessungsfaktoren für die heute beurteilten Delikte (E. 3.3) ist eine hypothetische Gesamtstrafe für alle vor der früheren Verurteilung begangenen Taten von 16 Monaten angemessen; das ergibt eine hypothetische Zusatzstrafe von gut 15 ½ Monaten.

3.4.4 Nunmehr ist die hypothetische Gesamtstrafe für die Taten nach dem militärischen Urteil wegen der vorher begangenen durch Asperation zu erhöhen. Bei der Festsetzung der konkreten Sanktion ist eine Strafzumessung erforderlich, die alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, wobei der Richter sein pflichtgemässes Ermessen auszuüben und gleichzeitig die klaren gesetzlichen Schranken zu berücksichtigen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2007 vom 21. Januar 2008, E. 2.1.4). Liegt die ins Auge gefasste Sanktion im Bereich des Maximums für den bedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB (24 Monate), so hat sich der Richter die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008, E. 2.1). Im Grenzbereich ist somit bei der Festsetzung der Sanktion dem objektiven Maximum für den bedingten Strafvollzug besonders Rechnung zu tragen. Das Mass der erhöhten Strafe hat dabei schuldangemessen zu bleiben. Das schliesst nicht aus, die Folgen einer unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung mit einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_131/2007 vom 22. November 2007, E. 3.4). Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB verlangt nämlich, bei der Festlegung der Strafe deren Wirkungen auf das Leben des Täters mit einzubeziehen. So ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte bei unbedingtem Vollzug einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen Umfeld herausgerissen werden kann. Um dies zu vermeiden, darf die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Höhe angesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_788/2008 vom 26. Dezember 2008, E. 2.1). Angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs ist vorliegend mit zu berücksichtigen, dass die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs im Sinne einer günstigen bzw. nicht ungünstigen Prognose erfüllt sind (E. 3.5.2). Diese folgenorientierte Überlegung hat an dieser Stelle bei der Festsetzung der Strafe einzufliessen (vgl. 6B_131/2007 vom 22. November 2007, E. 3.5). In Würdigung des Gewichtes der Taten und der subjektiven Elemente ist es angezeigt, den Bereich des objektiven Maximums für den bedingten Strafvollzug voll auszuschöpfen, aber nicht zu überschreiten. Dies führt zu einem Mass von 24 Monaten Freiheitsstrafe. An diese Dauer ist die Untersuchungshaft von 10 Tagen anzurechnen (Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB).

3.5

3.5.1 Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzuges (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB) sind nach dem Gesagten nicht überschritten.

3.5.2 Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1).

Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln liessen, dass der Angeklagte sich auch zukünftig dauernd wohl verhalten werde. Er ist ernsthaft auf Jobsuche und lebt mit seiner Partnerin in einer gefestigten Lebensgemeinschaft mit Kindern. Aus den Akten sind keine Hinweise auf eine allgemeine Neigung zu verantwortungslosem Verhalten ersichtlich. Zwar ist es zu einer militärstrafrechtlichen Verfehlung gekommen, die zwar nicht zu bagatellisieren, aber als solche auch nicht per se auf einen Charaktermangel des Angeklagten schliessen lässt, sondern vielmehr als eine einmalige Entgleisung erscheint. Jedenfalls sind wegen des Strafbescheids die strengeren Voraussetzungen an eine günstige Prognose gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB nicht gegeben. Was die Schadensbehebung angeht, so hat sich der Angeklagte mit armasuisse geeinigt (E. 6.2), ist aber – über die Einziehung (E. 5.4–5.6), welche der geschädigten Eidgenossenschaft zukommt (E. 5.7) hinaus – zu Leistungen aus eigener Kraft nicht fähig (E. 3.3.3). Der bedingte Vollzug ist deshalb nicht gemäss Art. 42 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB zu verweigern. Letztlich hat auch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat und im Strafverfahren gezeigt, dass er von seinem kriminellen Verhalten Abstand genommen hat und seine Taten bereut (pag. 13.910.5). Er macht heute insgesamt einen rechtstreuen Anschein. Er hat glaubwürdig bekundet, aus den Fällen seine Lehren gezogen zu haben und sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten. Insgesamt bestehen keine Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose.

3.5.3 Mit einer bedingten Strafe kann eine unbedingte Geldstrafe oder Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 2
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB), um dem Verurteilten – als „sursis partiel“ – einen spürbaren Denkzettel zu verabreichen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine solche Verbindungsstrafe ist vorliegend aus drei Gründen nicht erforderlich: Einmal gehört der Angeklagte nicht bloss zum „breiten Mittelfeld“, das in den Genuss des bedingten Vollzuges gelangen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2), sondern aufgrund seiner allgemeinen Biographie und seiner Einsicht in das Tatunrecht zur Gruppe der normativ gut Ausgerichteten mit guter Bewährungsprognose (E. 3.5.2). Zudem ist es aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten nicht opportun, die bedingte Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe zu verbinden. Darüber hinaus bedeutet die erlittene Untersuchungshaft von 10 Tagen, für die er wegen des Schuldspruchs nicht entschädigt wird (Art. 176
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
, 122 Abs. 1
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StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
BStP), bereits ein ausreichendes Mahnmal für ihn.

3.5.4 Ein Rückfallrisiko des Angeklagten ist zwar nach dem Vorstehenden nicht gegeben. Andererseits ist rückblickend die Tendenz erkennbar, dass er nach einer gewissen Zeit in eine nachlässige Haltung geraten kann. Das hat sich an seinem Arbeitsplatz gezeigt (E. 3.3.3). Dieser Verlockung gilt es vorzubeugen, um die Sicherheit zu erhöhen, dass er sich wohlverhält, bevor ihm die Strafe erlassen wird. Die Probezeit ist deshalb nicht auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren, sondern auf drei Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1
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StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
StGB).

3.5.5 Zum anwendbaren Recht ist abschliessend wie folgt Stellung zu nehmen: Es hat sich eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, teilweise in Zusatz zum militärischen Strafmandat vom 8. April 2005, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren als unter neuem Recht angemessene Sanktion ergeben. In Bezug auf Strafrahmen und -zumessung sowie auf die Konkurrenzregel stimmen neues und altes Recht zur Tatzeit überein. Indessen wäre der bedingte Vollzug nach altem Recht (Art. 41 Ziff. 1 al. 1
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StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
aStGB) nicht möglich. Das neue Recht ist daher das mildere und gemäss Art. 2 Abs. 2
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StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
StGB anwendbar.

4. Widerruf

4.1 Gemäss Art. 46 Abs. 1
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StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB ist eine bedingte Strafe zu widerrufen, wenn der Täter während der Probezeit delinquiert und deswegen eine ungünstige Prognose in Bezug auf die weiteren Bewährungsaussichten des Verurteilten gestellt werden muss. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5
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StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB). Die Probezeit beginnt für die bedingten Strafen mit der Eröffnung des Urteils zu laufen (Schneider/Garré, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46
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StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
StGB N. 75; Urteil des Bundesgerichts 6S.49/2005 vom 21. Mai 2005, E. 2).

4.2 Der Angeklagte wurde am 8. April 2005 wegen fahrlässiger Militärdienstversäumnis mit 12 Tagen Haft, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Das Strafmandat wurde ihm am 11. April 2005 eröffnet (pag. 13.271.6). Er hat die von der Strafkammer beurteilten Straftaten teils in der Probezeit begangen, weshalb sich die Frage des Widerrufs stellt. Die zweijährige Probezeit endete am 11. April 2007. Eine allfällige Anordnung des Strafvollzugs war nur bis am 11. April 2010 möglich. Der Widerruf ist somit heute ausgeschlossen.

5. Einziehung

5.1 Bezüglich der Einziehung ist die Frage des anwendbaren Rechts nicht mehr aufzuwerfen, da sich das neue als im Hinblick auf die Hauptsanktion massgebliche erwies und das Urteil insgesamt auf das gleiche Recht abzustützen ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, E. 7.4).

Gemäss Art. 70 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
StGB sind unter anderem Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine Straftat erlangt worden sind, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung (Art. 71 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB).

5.2 Die Bundesanwaltschaft verlangt die Einziehung der bei der Bank C. und der Bank D. beschlagnahmten Bankkonti des Angeklagten sowie des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaft in Z. und seiner beiden Autos. Ferner beantragt sie, auf eine Ersatzforderung in der Differenz zwischen diesen Werten und der Deliktssumme zu erkennen.

Die Privatklägerin beantragt, ihr „das noch vorhandene Deliktsgut … zurückzuerstatten“ und ihr die beschlagnahmten Vermögenswerte des Angeklagten sowie eine allfällige Geldstrafe oder Busse zuzusprechen.

Der Angeklagte erklärt durch seinen Verteidiger, sich der Einziehung der „beschlagnahmten Vermögenswerte und deren Verwertung“ nicht zu widersetzen.

Die Drittbetroffene verlangt, auf Freigabe und Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zu verzichten, die Beschlagnahmungen aufzuheben und die Hälfte des Liegenschaftserlöses zu ihren Gunsten freizugeben.

5.3 Die von der Privatklägerin angestrebte Aushändigung der deliktischen Werte stellt nach gesetzlicher Ordnung die primäre Massnahme dar, um einen durch Straftat entstandenen unrechtmässigen Zustand oder Vorteil zu beseitigen. Sie ist nicht beschränkt auf das durch die Tat direkt betroffene Objekt, sondern schliesst auch Geld und unechte Surrogate ein (BGE 128 I 129 E. 3.1.2). Sie ist immer, aber auch nur dann angebracht, wenn sich dadurch der Zustand des zivilrechtlichen „Habens und Behaltens“ wiederherstellen lässt, wie er vor Verübung der Tat bestand (Bommer, Offensive Verletztenrechte im Strafprozess, Bern 2006, S. 78).

Das Delikt besteht hier durchwegs in der Aneignung von Geldern, welche die Abnehmer von Flugmaterial zur Bezahlung des Lieferpreises überwiesen haben. Die Handlung liegt bei der Gutsveruntreuung in einem tätigen Willen zur Vereitelung der Ablieferungspflicht (BGE 121 IV 23 E. 1c), nicht in der Entgegennahme der Gelder. Der vordeliktische Zustand wäre folglich ein die Ablieferung ermöglichendes Vorhandensein derselben. Soweit sie noch nicht verwendet worden und beschlagnahmt sind, ist dies jedoch bereits der Fall. Würden diese an die Eidgenossenschaft herausgegeben, so würde nicht der Vorzustand, sondern der Erfüllungszustand hergestellt, womit der Richter über die Wiederherstellung hinaus ginge. Erblickte man das strafbare Verhalten in der Entgegennahme der Gelder, so würde Wiederherstellung gar bedeuten, dieselben an die Materialbezüger zurück zu erstatten; das Delikt wäre dann aber ein Betrug zu ihrem Nachteil oder eine andere nicht angeklagte Straftat.

5.4 Die Zahlungen für den Erwerb von Flugmaterial gingen auf drei Konti des Angeklagten ein: eines bei der Bank D., zwei bei der Bank E., eines davon in Euro geführt (pag. BA.7.2.190–193, BA.7.1.140–142). Die zwei in Landeswährung geführten Konti wiesen zum Zeitpunkt des jeweils ersten Zuganges nur relativ kleine Saldi auf, welche angesichts des erheblichen Verzehrs (dazu nachfolgend E. 5.5.1) vernachlässigt werden können. Soweit aus diesen Zuflüssen Güter erworben – womit sie veruntreut wurden – und später, im Verlaufe des Strafverfahrens, wieder verkauft wurden, unterliegen die Erlöse als Surrogate der Einziehung (BGE 126 I 97 E. 3c/bb).

5.4.1 Der bei der eidgenössischen Finanzverwaltung hinterlegte Betrag von Fr. 84'000.– stammt aus dem Verkauf von zwei Automobilen (pag. BA.B1.5.0.374–5), welche dem Angeklagten gehörten. Den Kauf des einen zum Preis von Fr. 69'150.– finanzierte er am 6. Januar 2004 aus einem Konto bei der Bank E., auf welches am 11. Dezember 2003 eine Zahlung der Firma G. eingegangen war (pag. BA.4.1.39–40). Den zweiten erwarb er von einer Privatperson, an welche er am 22. August 2007 Fr. 81'900.– aus einem Konto bei der Bank D. bezahlte, dem zuvor aus Zahlungen der Firma G. und zuletzt noch der I. (für die Käuferin des Lear-Jets) zugeflossen waren (pag. BA.7.2.131/193 und pag. 13.910.23).

Die Voraussetzungen für die Einziehung der hinterlegten Summe sind also erfüllt.

5.4.2 a) Der Angeklagte und seine Ehefrau haben am 13. Juni 2005 für Fr. 800'000.– eine Liegenschaft erworben (pag. BA.B3.8.0.22); die Notariatskosten beliefen sich auf Fr. 17'843.20 (pag. BA.B3.8.0.43). Die Käufer handelten als einfache Gesellschaft und vereinbarten in Ziff. 10 lit. a des Kaufvertrags untereinander:

Die beiden Käufer sind an der einfachen Gesellschaft und damit am Gewinn, Verlust und Liquidationsergebnis zu je einem Zweitel beteiligt, auch wenn ihre Vermögensbeiträge ungleich gross sind.

Das Grundstück wurde in der Folge aufwendig umgestaltet und am 9. Juni 2008 für Fr. 950'000.– verkauft (pag. BA.19.1.6–12). Aus dem Erlös wurden Hypothekarschulden, welche nach dem Erwerb eingegangen worden waren (pag. BA.B3.8.0.54; pag. BA.7.3.71/83), zurückbezahlt (pag. BA.19.1.13) und weitere Schulden beglichen; es verblieb die Summe von Fr. 413'540.95, welche Notar Lüscher, Nidau, bei der Bank D., treuhänderisch verwaltet (pag. BA.7.4.2–4/10). Für den Erwerb dienten Mittel aus dem genannten Konto des Angeklagten bei der Bank D. (pag. BA.7.2.120), für die späteren Investitionen zwei Einlagen von total Fr. 130'000.– der Ehefrau auf Konti des Angeklagten bei der Bank C. (pag. BA.7.3.54/246) sowie eine direkte Zahlung ihrerseits über Fr. 21'019.80 (pag BA.13.651.37).

Der Einziehung unterliegen nur die Mittel, welche aus den auf deliktischem Weg geäufneten Bankkonti des Angeklagten stammen, nicht aber die legalen Einschüsse der Ehefrau; insofern sie sich in der Investition vermischten, ist der Erlös als Surrogat nicht insgesamt, sondern im entsprechenden Verhältnis einzuziehen (Schmid, Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Aufl., Zürich 2007, § 2 N. 61). Nachdem die gesamten Umbaukosten die Beteiligung der Ehefrau und den Hypothekarkredit überstiegen, sich aber anhand der Bankunterlagen nicht verlässlich nachvollziehen lassen, sind als deliktische Einschüsse (in dubio) nur die Erwerbsaufwendungen von Fr. 817'843.20, entsprechend gut 84,41 %, und als legale Einschüsse diejenigen der Ehefrau von Fr. 151'019.80, entsprechend knapp 15,49%, zu qualifizieren. Da ein Verlust eingetreten ist, muss es zu einer entsprechend im gleichen Verhältnis (auf gut 84,41 %) reduzierten Einziehung des Resterlöses von Fr. 413'540.95 kommen (Schmid, a.a.O., § 2 N. 63); auf die interne, privatrechtliche Vereinbarung von Gewinn und Verlust kann es nicht ankommen. Das ergibt den Betrag von Fr. 349'081. Der „deliktische“ Substanzverlust beläuft sich damit auf Fr. 468'762.20 (Fr. 817'843.20 ./. Fr. 349'081).

b) Das Konto, auf welchem Notar Lüscher den restlichen Kaufpreis verwahrt, ist soweit ersichtlich, nicht strafprozessual beschlagnahmt worden. Zur Sicherung einer Einziehung können gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
Satz 3 BStP Vermögenswerte, welche dieser Massnahme mutmasslich unterliegen, beschlagnahmt werden. Diese Regel ist Teil der Allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes und findet daher auch im gerichtlichen Verfahren Anwendung. Beschlagnahme erscheint freilich nicht notwendig, weil der Notar genügend Gewähr dafür bietet, dass die Einziehung des genannten Teilbetrages vollzogen werden kann.

5.4.3 Der Einziehung unterliegen grundsätzlich auch die auf den Konti des Angeklagten verbliebenen, im Vorverfahren beschlagnahmten Gelder. Allerdings hat der Angeklagte seine Guthaben häufig zwischen seinen Konti verschoben, ohne dass sich der Fluss im Einzelnen nachvollziehen lässt, erscheint doch auf den Bankauszügen nur sein Name als Begünstigter, nicht aber das Konto, wohin transferiert wurde. Auch ist dem einen Konto bei der Bank D. laufend Lohn gutgeschrieben worden. Ein weiterer Eingang, in Höhe von € 25'000, stammt aus einer Geldanlage, von der der Angeklagte nicht sagen konnte, wie diese geäufnet worden war (pag. 13.910.23). Schliesslich soll ihm auch Darlehen seines Schwiegervaters zugekommen sein (pag. 13.910.22).

Steht zwar fest, dass der Angeklagte mit den Zahlungen der Bezüger von Flugmaterial dem Tatbild der Veruntreuung gemäss verfuhr, lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, in welchem Umfang die auf den verschiedenen Konti verbliebenen Mitteln Surrogat für die Einzahlungen waren, so ist von Einziehung abzusehen und der gesetzgeberische Zweck stattdessen auf dem Wege der Ersatzforderung zu verwirklichen (Schmid, a.a.O., § 2 N. 100; Dupuis et al., Petit Commentaire Code pénal I, Bâle 2008, N. 5 ad. art. 71 CP).

5.5

5.5.1 Der Deliktssumme von – je nach Umrechnungskurs der in Euro erfolgten Zahlung vom 13. April 2004 (pag. BA.7.1.142) – rund Fr. 2 Mio. stehen vorhandene, einziehbare Werte im Umfang von Fr. 433'081.– (E. 5.4.1 und 5.4.2) gegenüber. Es besteht daher eine Wertdifferenz von mindestens Fr. 1,5 Mio. Diese resultiert teilweise aus dem bei der Investition in die Liegenschaft erlittenen Verlust (E. 5.4.2). Weiterhin wurden laufende Verpflichtungen erfüllt, von denen in der Hauptverhandlung Mietzinse und Zahlungen an die Lebenspartnerin thematisiert worden sind (pag. 13.910.22–23).

Im Umfang, wie Substanz verhaltensunabhängig geschwunden ist, erfordert der gesetzgeberische Zweck der Entreicherung keine Ersatzforderung (Baumann, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
/71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB N. 55). Zu einem weitgehend verhaltensunabhängigen Substanzverlust kam es bei der Investition deliktischer Mittel in das Haus in Z.: Zwar steht ein Wertschwund auf den Erwerbsaufwendungen von Fr. 468’762.20 fest (Fr. 817'843.20 ./. Fr. 349'081.–; E. 5.4.2). In welchem Umfang jedoch auch Renovationsaufwand verloren ging, ist richterlich nicht feststellbar, weil über die Kosten der Umge­staltung keine Erhebungen gemacht wurden und die Bankbelege (pag. BA.7.1–7.3) nicht mehr als Vermutungen über den genauen Verwendungszweck der Zahlungen ab den deliktisch geäufneten Konti abgeben. Andererseits mag eine geringe Wertverminderung durch den Gebrauch der Immobilie eingetreten sein. Ein über den Nutzen hinaus reichender Substanzverlust von Fr. 67'050.– (Fr. 151'050.– ./. Fr. 84'000.–) kann auch bei den Automobilen eingetreten sein (E. 5.4.1).

Im Übrigen ist eine Ersatzforderung unabhängig vom Verwendungszweck der deliktisch zugeflossenen, nunmehr nicht mehr vorhandenen Mittel erforderlich (Baumann, a.a.O.; Schmid, a.a.O., § 2 N. 100). Darunter muss auch der Eigengebrauch und die damit verbundene Werteinbusse fallen. Lässt sich bei einzelnen Zahlungen ein Konsumzweck – über das vom Angeklagten Spezifizierte hinaus – aus den in den Bankbelegen aufscheinenden Barbezügen oder Überweisungen auf Kreditkartenunternehmen schliessen, so kann richterlich nicht beurteilt werden, inwieweit sie zum Umbau des Hauses dienten und inwieweit dem Konsum im weitesten Sinne. Für die Einziehungsforderung besteht daher ein theoretisches Minimum von 0 und ein theoretisches Maximum von Fr. 964’188.– (Fr. 1,5 Mio. ./. Fr. 468'762 ./. Fr. 67’050.–). In dieser Situation ist die Höhe der Ersatzforderung zu schätzen (Baumann, a.a.O., Art. 70
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
/71
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
StGB N. 36; Schmid, a.a.O., § 2 N. 177), im vorliegenden Fall auf die Hälfte, d.h. Fr. 482'094.

5.5.2 Die Ersatzforderung ist im Umfang zu reduzieren, wenn und soweit sie voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
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StGB). Hier stünden dem Staat zur Vollstreckung maximal die bei der Bank D. und bei der Bank C. beschlagnahmten Guthaben des Angeklagten (pag. 13.682.9–10; pag. 13.683.1–3), total Fr. 337'085.61, zur Verfügung. Eine ungedeckte Schuld von über Fr. 600'000.– könnte dieser nur durch Arbeitserwerb begleichen. Seine diesbezüglichen Möglichkeiten sind jedoch stark eingeschränkt, hat er doch infolge strafrechtlicher Verfehlungen seine Stelle verloren und mangels abgeschlossener Ausbildung zusätzliche Schwierigkeiten, sich auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren (E. 3.3.3; pag. 13.910.9–12). Das lässt es als notwendig erscheinen, die Ersatzforderung zu begrenzen, und zwar auf Fr. 400'000.–, erscheint doch eine ungedeckte Forderung von knapp Fr. 63'000.– als in absehbarer Zeit tilgbar und damit weder uneinbringlich, noch sozialisierungshinderlich.

Familienrechtliche Verpflichtungen stellen einen weiteren Reduktionsgrund dar (Schmid, a.a.O., § 2 N. 123); diese Verhältnisse sind im Strafverfahren zu wenig liquid, zumal das Scheidungsverfahren nach den Vorträgen der Vertreter der Eheleute A. und B. diesbezüglich sistiert ist und die finanziellen Folgen einer kürzlichen Vaterschaft nicht feststehen. Das Betreibungsrecht kennt Instrumente, um solchen Ansprüchen und weiteren, hier nicht berücksichtigten Umständen Rechnung zu tragen, ferner auch Wege der Schuldenregulierung bis hin zum Privatkonkurs. Die Bundesanwaltschaft bei der Verfolgung der Ersatzforderung (Schmid, a.a.O., § 2 N. 179), aber auch der Angeklagte selbst werden davon Gebrauch zu machen wissen.

5.6 Die Konti bei der Bank D. und der Bank C. sind im Vorverfahren beschlagnahmt worden. Diese prozessuale Massnahme bleibt aufrecht erhalten, bis die Betreibungsbehörden die zur Vollstreckung der Ersatzforderung notwendigen Massnahmen vorgekehrt haben werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2009 vom 22. April 2010, E. 1.4.2).

Der die Einziehung übersteigende Saldo des Kontos des Notars Lüscher (E. 5.4.2 lit. a) unterliegt sowohl der Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten als auch der Vollstreckung der Ersatzforderung, die nach zivil- und vollstreckungsrechtlichen Regeln vor sich gehen wird. Diesbezüglich ist eine Beschlagnahme gemäss Art. 71 Abs. 3
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StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
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StGB angezeigt; damit entsteht eine nicht in der Person des Notars (vgl. E. 5.4.2 lit. b), sondern der Anspruchskonkurrenz notwendige Sicherheit bis zu ihrer Ablösung durch die zivilen Vollstreckungsbehörden.

5.7 Art. 73 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB umschreibt die Voraussetzungen, unter denen eingezogene Gegenstände oder Vermögenswerte, Ersatzforderungen etc. dem durch ein Verbrechen oder Vergehen Geschädigten zugesprochen werden können. Armasuisse lässt einen solchen Antrag stellen, und sie stützt sich dabei auf eine Vereinbarung, die sie am Verhandlungstag mit dem Angeklagten abgeschlossen hat (dazu auch E. 6.1).

Das Gesetz verleiht dem Geschädigten einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Staat (BGE 118 Ib 263 E. 3), dem auf diese Weise zugemutet wird, auf die durch eine Straftat erwachsenen vermögenswerten Positionen – die sich keineswegs auf die Einziehung beschränkt – zugunsten des privatrechtlich Geschädigten zu verzichten (Schmid, a.a.O., § 3 N. 8; Bommer, a.a.O., S. 110 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch der Staat selbst der Geschädigte: Durch den Verkauf und die Lieferung von Flugmaterial an ausländische Kunden erwarb die Eidgenossenschaft einen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises, ist doch armasuisse nichts anderes als eine zum Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport gehörende Verwaltungseinheit (vgl. E. 1.1). Da die Ersatzforderung nach gesetzlicher Ordnung an die Stelle der Einziehung tritt, ist ihr Gläubiger ebenfalls die Eidgenossenschaft, deren Justizbehörde den Strafanspruch erheben und beurteilen. Die Zuweisung des durch eine Ersatzforderung begründeten Anspruchs auf die verschiedenen Dienststellen des Bundes ist weder richterliche Kompetenz noch Aufgabe.

Damit ist der diesbezügliche Antrag der armasuisse abzuweisen.

5.8 Nach dem zur Einziehung Gesagten hat das Gericht von Amtes wegen von den in Ziff. III der Anklageschrift genannten Vermögenswerten einen Teil eingezogen und für einen anderen Teil die Beschlagnahme im Blick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung aufrecht erhalten. Damit sind die Anträge der Drittbetroffenen im Wesentlichen abgelehnt. Gegenstandslos bleibt ihr Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme, soweit es den Erlös aus dem Liegenschaftsverkauf betrifft; denn dieser war gar nicht beschlagnahmt. Allerdings wurde ihr Begehren der Sache nach – durch Anordnung richterlicher Beschlagnahme – verworfen. Wegen dieses Ergebnisses kann die Drittbetroffene keine Prozessentschädigung beanspruchen.

6. Zivilforderung

6.1 Privatrechtliche Ansprüche aus strafbaren Handlungen können im Strafverfahren vor Bundesstrafgericht geltend gemacht werden und werden von diesem beurteilt, sofern es weder zu Freispruch noch zu Einstellung kommt (Art. 210 Abs. 1
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StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
BStP).

Armasuisse hat sich am 8. Mai 2009 durch ein Schreiben des Rüstungschefs an die Untersuchungsrichterin grundsätzlich als Privatklägerin konstituiert (pag. BA.15.1.2 f.) und im gerichtlichen Verfahren rechtzeitig beantragt, ihr Fr. 2'032'303.65 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2007 als Schadenersatz zuzusprechen (pag. 13.610.23-25). An der Hauptverhandlung hält sie dieses Begehren ausdrücklich aufrecht, reicht aber eine Vereinbarung gleichen Datums ein, in welcher der Angeklagte eine solche Forderung anerkennt (pag. 13.910.25), und beantragt, diese richterlich zu genehmigen. Der Verteidiger beantragt, von der Vereinbarung Vormerk zu nehmen.

6.2 Die Kontrahenten haben sich in der Sache geeinigt, so dass das Gericht keinen Anspruch mehr materiell zu beurteilen hat. Die Frage stellt sich jedoch, ob es auf das Begehren von armasuisse einzutreten hat; denn im positiven Falle schreibt es den Streit ab. Das hat Auswirkungen auf die Verlegung von Parteikosten (Art. 175
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
BStP) und auf die Vollstreckung (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG).

Gegenstand einer Zivilforderung können nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur Ansprüche sein, welche ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben. Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe des ihr zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (Schwenzer, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR N. 5 f.). Die eingereichte Vereinbarung hat keinen solchen Charakter, sondern den eines Vergleiches; sie stünde als abstrakte Verpflichtung auch nicht in der gesetzlich erforderlichen direkten Kausalität mit einer Straftat. Als Vergleich über den der Eidgenossenschaft durch die Straftat entstandenen Schaden betrifft sie jedoch kein privatrechtliches Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem damaligen Arbeitnehmer, nämlich aus den folgenden Gründen.

Der Angeklagte hat die als Straftat gewerteten Handlungen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer des Bundes begangen, ging es doch dabei um den staatlichen Verkauf von Flugmaterial. Diese Aktivität gehörte zu den ihm anvertrauten Aufgaben, unabhängig davon, ob er dabei die ihm obliegenden Pflichten befolgte oder nicht. Die Verantwortlichkeit eines Arbeitnehmers des Bundes gegenüber der Eidgenossenschaft wird geregelt durch Art. 8
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 8 - Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.
des Verantwortlichkeitsgesetzes, VG (SR.170.32); dieser Erlass ist auf alle Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes anwendbar (Art. 1 Abs. 1 lit. e
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
VG). Der staatliche Schadenersatzanspruch ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGE 102 Ib 103 E. 1; Häfelin/Müller/Uhlmann, 6. Aufl., Zürich/Ba­sel/Genf 2010, Rn. 2312, 2323) und dem Anwendungsbereich des Obligationenrechts entzogen (Helbling, Entwicklung im Per­sonal­recht des Bundes, in Helbling/Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 1, 26). Er ist zwingend durch eine Verfügung der Verwaltung festzusetzen (Art. 10 Abs. 1
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
VG) und unterliegt anschliessend dem Rechtsweg in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Oktober 1985, in VPB 49 Nr. 55). Das Bundesstrafgericht ist demnach zur Beurteilung des von armasuisse gestellten Begehrens nicht zuständig (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2004.1 vom 17. August 2004, E. 1.4; soweit im Entscheid SK.2007.6 vom 30. Januar 2008, E. 11.2 die interne Beamtenhaftung nach Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR beurteilt wurde, kann daran nicht festgehalten werden).

Daraus ergibt sich, dass auf die Zivilklage der Eidgenossenschaft nicht einzutreten und ihr Begehren auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist. Damit kann offen bleiben, ob armasuisse, wie es der Verteidiger geltend macht, zur Vertretung des Bundes überhaupt befugt war.

7. Kosten

7.1 Die Verfahrenskosten hat grundsätzlich der Verurteilte zu tragen (Art. 172 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP).

Für das gerichtliche Verfahren ist eine Gebühr im Rahmen von Art. 245 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
BStP i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b des Reglements über die Gerichtsgebühren (SR 173.711.32) festzusetzen; ein Betrag von Fr. 4'000.– erscheint aufgrund der beschränkten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten angemessen.

Die von der Bundesanwaltschaft beantragten Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen von Fr. 10'000.–, für die Anklageerhebung und -vertretung von Fr. 3'000.– sowie für die Voruntersuchung von Fr. 6'000.– bewegen sich im Rahmen von Art. 4 der Verordnung über die Kosten der Bundesstrafrechtspflege (SR 312.025). Sie sind auch dem Aufwand angemessen, mit Ausnahme der Voruntersuchung, welche sich auf eine Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB), eine Beschlagnahmeverfügung und den – durch den polizeilichen Bericht weitgehend vorgezeichneten – Schlussbericht beschränkte. Für eine Voruntersuchung dieses Umfangs erscheint eine Gebühr von Fr. 4'000.– als angemessen. Die vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt und von der Bundesanwaltschaft geltend gemachten Auslagen von total Fr. 3'054.– (Fr. 648.– + Fr. 2'406.–) sind nicht zu beanstanden, da diese nicht Bestandteil des Pauschalaufwands sind, der durch die Gebühren abgedeckt ist.

7.2 Das Total der anrechenbaren Verfahrenskosten beträgt Fr. 24'054.–. Von der Auflage der gesamten Verfahrenskosten kann gemäss Art. 172 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
Satz 2 BStP aus besonderen Gründen abgewichen werden. Eine Kostenreduktion ist denkbar für den Fall, dass bestimmte Gründe vorliegen, die eine ernsthafte Gefährdung der Resozialisierung des Täters erkennen lassen, und wenn eine Reduktion für eine Wiedereingliederung unerlässlich erscheint. Eine Befreiung kann vorgenommen werden bei offenkundiger Bedürftigkeit des Verurteilten (BGE 133 IV 187 E. 6.3 S. 197; BGE 133 IV 324 E. 5.2).

In diesem Sinne fällt in Betracht, dass der Angeklagte kein Erwerbseinkommen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die beruflichen Aussichten des Angeklagten zur Zeit eher ungünstig sind (E. 3.3.3). Eine vollständige Auferlegung der Kosten wäre für ihn kaum tragbar und würde die Resozialisierung gefährden. Aus diesen Gründen ist der Angeklagte nur zur teilweisen Kostentragung zu verpflichten; angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 10'000.–.

8. Entschädigung des amtlichen Verteidigers

8.1 Der Verteidiger Fürsprecher Peter Saluz wurde ab 11. April 2009 amtlich beigeordnet (pag. BA 16.0.81 f.). Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger wird durch das Gericht festgesetzt (Art. 38 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
BStP). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.31]). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 3 Abs. 1 des Reglements). Die Auslagen werden gemäss Art. 4 des Entschädigungsreglements entschädigt.

8.2 Der Verteidiger macht einen Zeitaufwand von 88,45 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– geltend und verlangt unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 500.– und der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 24'210.– (pag. 13.910.59). Der Aufwand gemäss Kostennote setzt sich aus 11 Stunden für die Besprechungen mit dem Klienten, 17,45 Stunden für Korrespondenzen, 8,75 Stunden für Telefonate, 8,15 Stunden für die Teilnahme an Einvernahmen inklusive Vorbereitung, 15 Stunden für das Aktenstudium und Vorbereitung für die Hauptverhandlung und 18 Stunden für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2010 inklusive der Reisezeit zusammen. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers enthält somit einen Rechnungsfehler, indem der Zeitaufwand 78,35 Stunden anstatt der geltend gemachten 88,45 Stunden beträgt.

8.3 Der Straffall warf keine ausserordentlichen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht auf. Der Stundenansatz wird deshalb in Anwendung des erwähnten Reglements auf Fr. 230.– festgesetzt. Hingegen beträgt der Stundenansatz für die zu vergütende Reisezeit gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts Fr. 200.– (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. VIII 3, SK.2008.18 vom 8. Juli 2009 E. 10.2).

8.4 Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen, mit Ausnahme der antizipierten Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 4. Mai 2010 inklusive der Reisezeit. Diese Zeit ist auf das tatsächliche Mass zu kürzen, nämlich auf 6 Stunden für die Hauptverhandlung und 8 Stunden für die Zugfahrt. In Bezug auf die Teilnahme an der Urteilseröffnung vom 5. Mai 2010 ist der Verteidiger zusätzlich mit pauschal Fr. 1'000.– zu entschädigen (Art. 3 Abs. 2 des Entschädigungsreglements), da dieser Aufwand in der Kostennote vom 4. Mai 2010 noch nicht berücksichtigt wurde. Der verlangte Stundenansatz für die Teilnahme der Praktikantin von 4,15 Stunden an der Einvernahme vom 11. Februar 2009 (pag. BA.13.0.56-63) ist praxisgemäss auf Fr. 100.– festzulegen. Die geltend gemachten Auslagen von Fr. 500.– erscheinen angemessen.

8.5 Daraus folgt die Vergütung des Arbeitsaufwandes von 62,2 Stunden zu Fr. 230.–, von 4,15 Stunden zu Fr. 100.–, der Reisezeit von 8 Stunden zu Fr. 200.–, von pauschal Fr. 1'000.– und der Auslagen von Fr. 500.–. Fürsprecher Peter Saluz ist somit für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 19'175.40 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entschädigen. Weiter ist die künftige Ersatzpflicht des Verurteilten für diese Zahlung (Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BStP) festzusetzen.

9. Berichtigung

Das Gesetzeszitat in Ziffer 2 lit. b des mündlich eröffneten Dispositivs stimmt nicht mit der rechtlichen Qualifikation der Tat (E. 2.3.2 lit. a und b) überein. Das ist für die vollständige Fassung des Urteils zu berichtigen (TPF 2004 27 E. 2, 2.2–2.4, 3.2).

Die Strafkammer erkennt:

1. A. wird von der Anklage der Urkundenfälschung im Amt im Anklagepunkte B.3 freigesprochen.

2. A. wird schuldig gesprochen:

a. der mehrfachen Veruntreuung im Amt gemäss Art. 138 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
und Ziff. 2 StGB, sowie

b. der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 Ziff. 1 al. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
StGB in den Anklagepunkten B.1 und B.2.

Er wird, teilweise in Zusatz zum Strafmandat des Militärgerichts 7 vom 8. April 2005, verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren.

3. Es werden folgende Vermögenswerte eingezogen:

a. aus dem Erlös des Verkaufs der Liegenschaft des Ehepaares A. und B. vom Konto des Notars Lüscher Nr. 1 bei der Bank D. der Betrag von Fr. 349'081.–, und

b. der Erlös des Verkaufs von zwei Automobilen im Betrag von Fr. 84'000.–.

Das Begehren von Armasuisse für die Eidgenossenschaft um Zuweisung der eingezogenen Werte an sie wird abgewiesen.

4. Es wird eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gegenüber A. in Höhe von Fr. 400'000.– begründet.

5. a. Das Konto des Notars Lüscher Nr. 1 bei der Bank D. wird in dem den Fr. 349'081.– übersteigenden Betrag beschlagnahmt.

b. Die Beschlagnahme der im Vorverfahren beschlagnahmten Beweismittel wird aufgehoben.

6. Auf die von Armasuisse für die Eidgenossenschaft erhobene Zivilklage wird nicht eingetreten. Ihr Entschädigungsanspruch wird abgewiesen.

7. Die Anträge der Drittbetroffenen werden abgewiesen, soweit sie nicht gegen-standslos geworden sind. Ihr Entschädigungsanspruch wird abgewiesen.

8. Die Verfahrenskosten betragen

Fr. 10 000.00 Gebühr Ermittlungsverfahren Fr. 4 000.00 Gebühr Voruntersuchung Fr. 3 000.00 Gebühr Anklageerhebung und -vertretung Fr. 3 054.00 Auslagen Fr. 4 000.00 Gerichtsgebühr

Fr. 24 054.00 Total

Davon hat A. Fr. 10'000.– an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen.

9. Der amtliche Verteidiger wird durch die Gerichtskasse mit Fr. 19'175.40 (inkl. Auslagen und MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, dieser hiefür Ersatz zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist.

10. Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Ziff. 3a und Ziff. 5a wird der Bank D. AG und Notar Lüscher mitgeteilt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft

- Fürsprecher Peter Saluz

- Fürsprecher Urs Wüthrich

- Fürsprecher Franz Müller

Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an:

- Bank D. AG (Ziff. 3a sowie 5a des Dispositivs und zugehörige Erwägungen)

- Notar Lüscher (Ziff. 3a sowie 5a des Dispositivs und zugehörige Erwägungen)

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2010.3
Datum : 05. Mai 2010
Publiziert : 07. Februar 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Publiziert als TPF 2011 1
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Ungetreue Amtsführung. Urkundenfälschung im Amt.


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BPV: 2 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 2 Zuständige Stelle - (Art. 3 BPG)
1    Der Bundesrat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
a  der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen;
b  der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen und von Personen, die in den Departementen vergleichbare Verantwortung tragen;
c  der höheren Stabsoffiziere;
d  der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente;
e  der Vizekanzler und Vizekanzlerinnen der Bundeskanzlei;
f  der Missionschefs und Missionschefinnen;
g  der oder des Delegierten für digitale Transformation und IKT-Lenkung;
h  ...
1bis    Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Stellvertreter und Stellvertreterinnen der Staatssekretäre und Staatssekretärinnen, der Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie der Generalsekretäre und Generalsekretärinnen der Departemente.18
2    Der Bundesrat entscheidet über die Versetzung der Missionschefs und Missionschefinnen.
3    Alle weiteren Arbeitgeberentscheide für das Personal nach den Absätzen 1 und 1bis treffen die Departemente, soweit diese Verordnung oder andere Erlasse nichts anderes bestimmen.19
4    Die Departemente regeln die Zuständigkeit für sämtliche Arbeitgeberentscheide für ihr übriges Personal, soweit das BPG, andere übergeordnete Erlasse, diese Verordnung oder andere Erlasse des Bundesrates nichts anderes bestimmen.
5    Die Zuständigkeit für Arbeitgeberentscheide im Sinne von Absatz 4 wird bei den Bundesämtern oder den ihnen gleichzustellenden Organisationseinheiten vermutet, sofern die Departemente nichts anderes bestimmen.20
94
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis - (Art. 22 BPG)
1    Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind.
2    Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
3    Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung307 oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen.308
4    Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002309.310
BStP: 38  65  122  126  170  172  175  176  210  245
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OV-VBS: 12
SR 172.214.1 Organisationsverordnung vom 7. März 2003 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS) - Organisationsverordnung VBS
OV-VBS Art. 12 - 1 Das Bundesamt für Rüstung verfolgt folgende Ziele:
1    Das Bundesamt für Rüstung verfolgt folgende Ziele:
a  Es stellt als Zentrum für militärische und zivile Systeme entsprechend den politischen Vorgaben eine an wirtschaftlichen Grundsätzen und an der Nachhaltigkeit orientierte, zeitgerechte Versorgung der Armee, des VBS und Dritter mit Waren und Dienstleistungen in den Bereichen Waffensysteme, militärische Informatiksysteme und Material sicher.
b  Es stellt als Technologiezentrum des VBS wissenschaftlich-technische Kompetenzen für die Armee und das VBS sicher und deckt deren Bedarf in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation.
2    Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt es als zentrale Beschaffungsstelle gemäss der Verordnung vom 24. Oktober 201251 über die Organisation des öffentlichen Beschaffungswesens der Bundesverwaltung (Org-VöB) folgende Funktionen wahr:
a  Es unterstützt die Armee und das VBS bei der Planung der Beschaffung von Waffensystemen, militärischen Informatiksystemen und Material.
b  Es stellt die Vorevaluation und die Evaluation, die Erst- und die Nachbeschaffung und die Einführung technisch komplexer Waffen- und militärischer Informatiksysteme im Wehr- und Sicherheitsbereich sicher.
c  Es beschafft Waren und Dienstleistungen nach Anhang 1 der Org-VöB für die gesamte Bundesverwaltung. Es betreibt ein Kompetenzzentrum für WTO-Ausschreibungen.
3    Es nimmt zudem die folgenden Funktionen wahr:
a  Es unterstützt die Armee und das VBS beim Betrieb und der Instandhaltung von Waffensystemen, militärischen Informatiksystemen und Material.
b  Es liquidiert aus dem militärischen Inventar ausgeschiedene Waffensysteme, militärische Informatiksysteme und Materialien.
c  Es testet und beurteilt die Einsatz-, Funktions- und Wirkungsfähigkeit sowie die Sicherheitserfordernisse aktueller und künftiger Waffen- und militärischer Informatiksysteme im Wehr- und Sicherheitsbereich.
d  Es nimmt für das Immobilienportfolio des VBS die Rolle des Bau- und Liegenschaftsorgans gemäss der Verordnung vom 5. Dezember 200852 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes wahr.
e  Es plant die Forschungsaktivitäten der Armee und entwickelt Lösungen für aktuelle und künftige Herausforderungen.
f  Es beteiligt sich an nationalen und internationalen Netzwerken und Kooperationen in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation.
SGG: 26
SchKG: 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
StGB: 2 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 2 - 1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
18 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
27 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 27 - Besondere persönliche Verhältnisse, Eigenschaften und Umstände, welche die Strafbarkeit erhöhen, vermindern oder ausschliessen, werden bei dem Täter oder Teilnehmer berücksichtigt, bei dem sie vorliegen.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
40 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 40 - 1 Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
1    Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage; vorbehalten bleibt eine kürzere Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36) oder Busse (Art. 106).
2    Die Höchstdauer der Freiheitsstrafe beträgt 20 Jahre. Wo es das Gesetz ausdrücklich bestimmt, dauert die Freiheitsstrafe lebenslänglich.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
43 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
44 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 44 - 1 Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
1    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.
2    Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Das Gericht erklärt dem Verurteilten die Bedeutung und die Folgen der bedingten und der teilbedingten Strafe.
4    Die Probezeit beginnt mit Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird.39
46 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 46 - 1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
1    Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.40
2    Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung.
3    Das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf.
4    Entzieht sich der Verurteilte der Bewährungshilfe oder missachtet er die Weisungen, so ist Artikel 95 Absätze 3-5 anwendbar.
5    Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind.
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
51 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
68 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
70 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 70 - 1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
1    Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden.
2    Die Einziehung ist ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
3    Das Recht zur Einziehung verjährt nach sieben Jahren; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung.
4    Die Einziehung ist amtlich bekannt zu machen. Die Ansprüche Verletzter oder Dritter erlöschen fünf Jahre nach der amtlichen Bekanntmachung.
5    Lässt sich der Umfang der einzuziehenden Vermögenswerte nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ermitteln, so kann das Gericht ihn schätzen.
71 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 71 - 1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
1    Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist.
2    Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.
3    ...114
73 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
110 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 110 - 1 Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
1    Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder.150
2    Familiengenossen sind Personen, die in gemeinsamem Haushalt leben.
3    Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben.
3bis    Stellt eine Bestimmung auf den Begriff der Sache ab, so findet sie entsprechende Anwendung auf Tiere.151
4    Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient.
5    Öffentliche Urkunden sind Urkunden, die von Mitgliedern einer Behörde, Beamten und Personen öffentlichen Glaubens in Wahrnehmung hoheitlicher Funktionen ausgestellt werden. Nicht als öffentliche Urkunden gelten Urkunden, die von der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen und Monopolbetriebe des Staates oder anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten in zivilrechtlichen Geschäften ausgestellt werden.
6    Der Tag hat 24 aufeinander folgende Stunden. Der Monat und das Jahr werden nach der Kalenderzeit berechnet.
7    Untersuchungshaft ist jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft.
138 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe192 bestraft.
251 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 251 - 1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
1    Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
2    ...315
314 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 314 - Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
317 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 317 - 1. Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
1    Beamte oder Personen öffentlichen Glaubens, die vorsätzlich eine Urkunde fälschen oder verfälschen oder die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützen,
2    Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.428
336
VG: 1 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 1
1    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, nämlich:
a  ...5
b  die Mitglieder des Bundesrates und der Bundeskanzler;
c  die Mitglieder und Ersatzmitglieder der eidgenössischen Gerichte;
cbis  die Mitglieder der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft;
d  die Mitglieder und Ersatzmänner von Behörden und Kommissionen des Bundes, die ausserhalb der eidgenössischen Gerichte und der Bundesverwaltung stehen;
e  die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes;
f  alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind.
2    Ausgenommen sind die Angehörigen der Armee mit Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten.
8 
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 8 - Der Beamte haftet dem Bund für den Schaden, den er ihm durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung seiner Dienstpflicht unmittelbar zufügt.
10
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 10
1    Über streitige Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund erlässt die zuständige Behörde eine Verfügung. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.16
2    Über streitige Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-cbis urteilt das Bundesgericht als einzige Instanz im Sinne von Artikel 120 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200517.18 Die Klage gegen den Bund kann beim Bundesgericht erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.
BGE Register
102-IB-103 • 107-IV-98 • 109-IV-168 • 109-IV-90 • 114-IV-133 • 115-IV-51 • 118-IB-263 • 118-IV-239 • 120-IV-348 • 121-IV-216 • 121-IV-23 • 123-IV-61 • 126-I-97 • 128-I-129 • 132-IV-102 • 133-IV-150 • 133-IV-187 • 133-IV-21 • 133-IV-235 • 133-IV-324 • 134-IV-1 • 134-IV-17 • 134-IV-82 • 98-IV-29
Weitere Urteile ab 2000
6B_131/2007 • 6B_156/2008 • 6B_560/2007 • 6B_645/2007 • 6B_695/2009 • 6B_788/2008 • 6B_968/2008 • 6S.22/2006 • 6S.262/2003 • 6S.49/2005
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
verurteilung • eidgenossenschaft • lieferung • monat • bundesstrafgericht • bundesgericht • verhalten • geldstrafe • freiheitsstrafe • probezeit • zusatzstrafe • sanktion • tag • notar • gesamtstrafe • ungetreue amtsführung • frage • geld • verurteilter • stelle
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BstGer Leitentscheide
TPF 2004 27
Entscheide BstGer
SK.2007.6 • SK.2007.15 • SK.2004.1 • SK.2010.3 • SK.2008.18
BBl
1999/1979
VPB
49.55