106 IV 405
99. Urteil des Kassationshofes vom 19. Dezember 1980 i.S. Generaldirektion PTT gegen T. (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):
- 1. Art. 63 Abs. 2 PVG; Art. 2 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 2 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone:
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: a Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; b für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; c ... 2 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.10 11 3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.12 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen.13 Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.14 4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.15 5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt.
1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 3 Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. 3bis Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 3ter Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 4 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: a mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; b mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; c mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; d mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 5 Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 103 - 1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen.
1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. 2 Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden. SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG)
1 Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. 2 Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. 3 Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. 4 Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. 5 Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7 6 Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8 7 Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10 8 Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. 9 Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. 10 Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11 SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 104 Zuständigkeit - 1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV290), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.291
1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV290), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.291 2 Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. 3 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.292 4 Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.293 5 Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: a Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; b Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); c Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). 6 Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt.295 - Art. 63 Abs. 2 PVG bildet keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 2 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone:
1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: a Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; b für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; c ... 2 Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.10 11 3 Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.12 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen.13 Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.14 4 Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.15 5 Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
SSV Art. 104 Zuständigkeit - 1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV290), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.291
1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV290), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.291 2 Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. 3 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.292 4 Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.293 5 Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: a Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; b Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); c Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). 6 Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt.295 - 2. Art. 101 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 101 - 1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung.
1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. 2 Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen. - Das Gericht darf über die Entschädigung auch im Grundsatz erst befinden, nachdem es der Verwaltung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (E. 6).
Regeste (fr):
- 1. Art. 63 al. 2 LSP; art. 2 al. 5, 90 et 103 al. 2 LCR; art. 1 al. 2 OCR; art. 104 al. 4 OSR. Restriction du droit de stationner sur les places de parc de la Schanzenpost à Berne.
- L'art. 63 al. 2 LSP ne constitue pas une base légale autorisant la réglementation de la circulation publique et du stationnement des véhicules sur le domaine des PTT qui est ouvert à la circulation, par des injonctions verbales des employés de la poste ou par des affiches officielles. L'administration des PTT peut règler la circulation publique sur son domaine conformément à l'art. 2 al. 5 LCR et à l'art. 104 al. 4 OSR et au moyen des marques et signaux prévus dans l'OSR (consid. 1 à 4). La violation de ces marques et signaux ne peut être réprimée dans le cadre du droit pénal administratif (consid. 5).
- 2. Art. 101 al. 2 DPA.
- Le Tribunal ne peut statuer sur l'indemnité, même dans son principe, que s'il a donné à l'administration l'occasion de s'exprimer (consid. 6).
Regesto (it):
- 1. Art. 63 cpv. 2 LSP; art. 2 cpv. 5, 90 e 103 cpv. 2 LCS; art. 2 cpv. 2 ONCS; art. 104 cpv. 4 OSS. Limitazioni del diritto di parcheggiare nel posteggio della Schanzenpost a Berna.
- L'art. 63 cpv. 2 LSP non costituisce una base legale che consenta di disciplinare con ordini verbali degli agenti delle poste o con affissi ufficiali la circolazione pubblica e il posteggio dei veicoli su aree di proprietà delle PTT e aperte alla circolazione. L'amministrazione delle PTT può disciplinare la circolazione pubblica e il posteggio su tali aree soltanto conformemente all'art. 2 cpv. 5 ONCS e all'art. 104 cpv. 4 OSS, mediante segnali e demarcazioni previsti dall'OSS (consid. 1-4). La violazione di questi segnali e demarcazioni non può essere repressa con la procedura del diritto penale amministrativo (consid. 5).
- 2. Art. 101 cpv. 2 DPA.
- Il tribunale non può decidere sull'indennità, e neppure sul solo principio se essa sia dovuta, senza aver dato previamente all'amministrazione la possibilità di esprimersi al proposito (consid. 6).
Sachverhalt ab Seite 406
BGE 106 IV 405 S. 406
A.- 1. Am Nachmittag des 12. Februar 1980 parkierte T. seinen Personenwagen während 14 Minuten auf dem Postkundenparkplatz der Schanzenpost in Bern. Während eines Teils dieser Zeit trank er in einer nahegelegenen Gaststätte einen Kaffee. Danach begab er sich zur Post, um seine Postsachen abzugeben. 2. Der im Tiefparterre der Schanzenpost befindliche Parkraum weist folgende Signale und Anschläge auf: - bei der Einfahrt in den Parkplatz rechts auf Augenhöhe das Hinweissignal 4.17 (Art. 48 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen - 1 Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert. |
|
1 | Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert. |
2 | Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel. |
3 | Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. |
4 | Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4. |
5 | Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25). |
6 | Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht. |
7 | Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21). |
BGE 106 IV 405 S. 407
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (PTT-Betriebe) in Bern als Eigentümerin der neuen Schanzenpost in Bern, Parzelle Grundbuchblatt Nr. 1110, Kreis I, belegen hiermit diese Liegenschaft gegen jede Besitzesstörung mit Verbot. Insbesondere sind verboten: das Parkieren von Motor- und anderen Fahrzeugen irgendwelcher Art auf dem nur für Postkunden der Schanzenpost reservierten Areal über die maximal zulässige Parkzeit von 15 Minuten; die unbefugte Benützung der für das PTT-Personal reservierten Einstellhalle im 1. Untergeschoss; das Parkieren von privaten Fahrzeugen aller Art auf dem Areal der Postautostation auf der Plattform über den Geleisen; das Parkieren ausserhalb der markierten Parkfelder.
Diese Verbote gelten Tag und Nacht, sowie an Sonn- und Feiertagen. Zuwiderhandelnde werden mit einer Busse von 20-100 Franken bestraft. Schadenersatzansprüche für Beschädigungen bleiben vorbehalten. Für Unfälle, welche aus Nichtbeachtung dieser Verbote entstehen, wird jede Haftung abgelehnt. 3000 Bern, den 1. Februar 1976
Namens des PTT-Betriebe
Die Kreispostdirektion Bern
Müller." - zwischen je zwei Parkplätzen links und rechts an den Längswänden des Parkraumes insgesamt vierzehnmal der rotumrandete, auf Augenhöhe angebrachte Anschlag "Parkieren nur für die Erledigung von Postgeschäften in der Schanzenpost gestattet; Parkzeit max. 15 Minuten. Dieses Verbot gilt Tag und Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen. Kreispostdirektion Bern."
B.- Am 25. Februar 1980 stellte die Kreispostdirektion T. einen Strafbescheid zu, in welchem sie ihn wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen Art. 63 Abs. 2 PVG (SR 783.0) mit Fr. 20.-- büsste. Da die Busse nicht bezahlt wurde, leitete die Verwaltung das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren ein. Die Kreispostdirektion Bern stellte T. am 19. März 1980 das Schlussprotokoll zu, und nachdem dessen Verteidiger die Aufhebung des Verfahrens beantragt hatte, erliess sie am 2. Mai 1980 eine im Schuld- und Strafpunkt dem früheren Strafbescheid gleiche Strafverfügung. T. erhob Einsprache und verlangte gerichtliche Beurteilung.
Der Gerichtspräsident VIII von Bern sprach T. am 2. September 1980 von der Anschuldigung der Verletzung des PVG frei. Die Verfahrenskosten hatte der Staat zu tragen, und dem Angeschuldigten wurde eine Entschädigung zugesprochen,
BGE 106 IV 405 S. 408
"wobei der Generaldirektion PTT eine Frist von 10 Tagen gemäss Art. 101 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 101 - 1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
|
1 | Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
2 | Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen. |
C.- Die Generaldirektion PTT führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Gerichtspräsidenten sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. T. beantragt Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Unbestritten ist, dass die Einstellhalle der Schanzenpost Bern den mit Motorfahrzeugen anfahrenden Postkunden und damit einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht. Es handelt sich somit um eine Verkehrsfläche, die dem allgemeinen Verkehr dient (BGE 101 IV 175, BGE 92 IV 11, BGE 86 IV 31; siehe auch SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht 1968-1972, S. 66 betreffend Abstellgarage über dem Bahnhof Bern; 1973-1977, S. 70 betreffend Parkgarage Elisabethen in Basel; siehe auch BGE 100 IV 99; für das deutsche Recht: BULLERT, Gehören Parkhäuser zum öffentlichen Verkehrsraum? in DAR 1963 S. 325 ff.; JAGUSCH, Strassenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 1 StVO 2 N. 14).
2. Die Generaldirektion PTT stellt sich auf den Standpunkt, der als Anhang zum VStrR erlassene Art. 63 Abs. 2 PVG ermächtige die PTT klarerweise, Verhaltensnormen anzuordnen, damit die reibungslose Abwicklung des Postbetriebs gewährleistet sei. Diese Sondernorm, die keinen Vorbehalt zugunsten des SVG und seiner Nebenerlasse enthalte, gelte auch für Anordnungen betreffend das Parkieren in der fraglichen Einstellhalle. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, die Bestimmungen des SVG und der dazugehörigen Verordnungen "überlagerten" die Vorschriften des PVG, wenn es um die Regelung des fliessenden oder ruhenden Verkehrs in den dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Räumlichkeiten der PTT-Betriebe gehe.
3. Nach Art. 63 Abs. 2 PVG wird mit Busse bis zu Fr. 100.-- bestraft, wer auf Areal oder in Räumen oder Fahrzeugen, die dem Postbetrieb dienen, den mündlichen Anordnungen des Postpersonals oder amtlichen Anschlägen nicht Folge leistet. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt,
BGE 106 IV 405 S. 409
ist diese Bestimmung im Anhang zum VStrR erlassen worden. Sie enthält in der Tat keinen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten der ordentlichen Strassenverkehrsordnung. Aber ebensowenig weist sie ausdrücklich darauf hin, dass der öffentliche Motorfahrzeugverkehr auf Arealen und in Räumen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge unter Ausschluss der spezifischen Vorschriften des SVG und seiner Nebenerlasse geregelt werden wollte. Die parlamentarischen Beratungen ergeben keine für die Auslegung der Bestimmung nützlichen Hinweise. Einzig im Motivenbericht zum Vorentwurf der Expertenkommission des EJPD vom 10. Juli 1963 findet sich eine kurze Erläuterung, indem zu Art. 63 vermerkt wird: "Die Ordnungswidrigkeiten (bisher Art. 61) werden vermehrt tatbestandsmässig umschrieben" (S. 85). Dass damit wesentliche Neuerungen hätten eingeführt werden wollen, wurde mit keinem Wort gesagt. Zieht man aber den Art. 61
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 101 - 1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
|
1 | Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
2 | Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 101 - 1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
|
1 | Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
2 | Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 101 - 1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
|
1 | Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
2 | Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 45 - 1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. |
|
1 | Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. |
2 | Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 45 - 1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. |
|
1 | Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. |
2 | Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 45 - 1 Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. |
|
1 | Auf Strassen mit starkem Gefälle und auf Bergstrassen ist so zu fahren, dass die Bremsen nicht übermässig beansprucht werden. Wo das Kreuzen schwierig ist, hat in erster Linie das abwärtsfahrende Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Ist das Kreuzen nicht möglich, so muss das abwärtsfahrende Fahrzeug zurückfahren, sofern das andere sich nicht offensichtlich näher bei einer Ausweichstelle befindet. |
2 | Der Bundesrat kann für Bergstrassen weitere Vorschriften erlassen und Ausnahmen von den Verkehrsregeln vorsehen. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 107 |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 38 Steile Strassen und Bergstrassen - (Art. 45 SVG) |
|
1 | Können auf steilen Strassen und Bergstrassen gleichartige Fahrzeuge* nicht kreuzen, so muss das abwärtsfahrende zurückfahren, ausser das andere befinde sich nahe bei einer Ausweichstelle. Für das Kreuzen mit ungleichartigen Fahrzeugen gilt Artikel 9 Absatz 2 erster Satz.144 |
2 | ...145 |
3 | Auf Bergpoststrassen müssen die Fahrzeugführer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im Linienverkehr beachten.146 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 45 Kennzeichnung besonderer Strassen - 1 Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV110), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85. |
|
1 | Die Signale «Autobahn» (4.01) und «Autostrasse» (4.03) kennzeichnen dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV110), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autobahnen und Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf. Die Signale «Ende der Autobahn» (4.02) und «Ende der Autostrasse» (4.04) zeigen an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Für die Aufstellung der Signale gilt Artikel 85. |
2 | Das Signal «Bergpoststrasse» (4.05) kennzeichnet Strassen, auf denen der Führer bei schwierigem Kreuzen und Überholen die Zeichen und Weisungen der Führer von Fahrzeugen im öffentlichen Linienverkehr beachten muss (Art. 38 Abs. 3 VRV). Wo diese Pflicht aufhört, steht das Signal «Ende der Bergpoststrasse» (4.06) ...111 |
3 | Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR112). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.113 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 111 - 1 ...331 |
|
1 | ...331 |
2 | Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht.332 Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.333 |
3 | Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.334 |
BGE 106 IV 405 S. 410
berührenden Motorfahrzeugverkehr grundsätzlich der Ordnung des SVG und seiner Nebenerlasse hat unterstellen wollen. Hierfür sprechen überdies die im SVG und in der SSV enthaltenen besonderen Vorschriften über die Strassen und Grundstücke im Eigentum des Bundes: Nach Art. 2 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 2 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
|
1 | Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
a | Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; |
b | für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; |
c | ... |
2 | Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.10 11 |
3 | Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.12 |
3bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen.13 Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.14 |
4 | Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.15 |
5 | Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. |
SR 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) VRV Art. 1 - (Art. 1 SVG) |
|
1 | Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. |
2 | Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. |
3 | Autobahnen und Autostrassen sind die dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltenen und entsprechend signalisierten Strassen (Art. 45 Abs. 1 der V vom 5. Sept. 19795 über die Strassensignalisation, SSV)6 Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen. |
4 | Fahrbahn ist der dem Fahrverkehr dienende Teil der Strasse. |
5 | Fahrstreifen sind markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 74 SSV).7 |
6 | Radwege sind die für Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV).8 |
7 | Radstreifen sind die für Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 74 Abs. 5 SSV9).10 |
8 | Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. |
9 | Verkehrsregelung* ist das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale. |
10 | Fahrzeugähnliche Geräte sind Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt.11 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 104 Zuständigkeit - 1 Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV290), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.291 |
|
1 | Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen ist die Behörde zuständig. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 4 Abs. 1 SVG; Art. 23 und 54 VRV290), die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 107 Abs. 4; Art. 3 Abs. 6 SVG), sowie die Befugnis des Personals von Begleitfahrzeugen, auf Wechselanzeigetafeln das Signal «Andere Gefahren» (1.30; Art. 103 Abs. 5) anzuzeigen.291 |
2 | Die Kantone können die Signalisation den Gemeinden übertragen, müssen jedoch die Aufsicht führen. |
3 | Für das Anbringen und Entfernen von Signalen und Markierungen auf Nationalstrassen, einschliesslich Anschlüssen samt Verbindungsstrecken, Nebenanlagen und Rastplätzen nach Artikel 2 Buchstaben c-e NSV, ist das ASTRA zuständig. Signale und Markierungen im Zusammenhang mit der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes, die nicht länger als ein Jahr gelten, können von der Behörde nach den vom UVEK erlassenen Richtlinien aufgestellt werden. Für den Erlass von Verkehrsanordnungen gilt Artikel 110 Absatz 2.292 |
4 | Dem Bund obliegt die Signalisation auf weiteren Strassen und Grundstücken in seinem Eigentum, die Kennzeichnung der Zollhaltestellen (Art. 31 Abs. 1) sowie die Signalisation im Zusammenhang mit militärischen Verkehrsanordnungen.293 |
5 | Ferner dürfen nach den Weisungen der Behörde aufstellen: |
a | Eigentümer privater Parkplätze das Signal «Parkieren gestattet» (4.17), das den Namen des Betriebes enthalten darf; |
b | Eigentümer privater Strassen, Wege oder Plätze die Signale, die zum Schutze ihres Grundeigentums erwirkte Verbote oder Beschränkungen anzeigen (Art. 113 Abs. 3); |
c | Bauunternehmer die bei Baustellen erforderlichen Signale (Art. 80 und 81). |
6 | Die Behörde hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Markierungen im Bereich von Bahnübergängen sowie Signale zur Warnung vor Bahnübergängen und Schienenfahrzeugen auf Strassen anbringen oder entfernen lässt.295 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 111 - 1 ...331 |
|
1 | ...331 |
2 | Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht.332 Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.333 |
3 | Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.334 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 2 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
|
1 | Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
a | Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; |
b | für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; |
c | ... |
2 | Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.10 11 |
3 | Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.12 |
3bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen.13 Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.14 |
4 | Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.15 |
5 | Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 111 - 1 ...331 |
|
1 | ...331 |
2 | Verfügungen, durch die der öffentliche Verkehr auf Strassen und Grundstücken des Bundes, ausgenommen Nationalstrassen, beschränkt oder ausgeschlossen wird (Art. 2 Abs. 5 SVG), trifft das eidgenössische Departement, dem die mit der Verwaltung der Strasse und des Grundstückes betraute Amtsstelle oder Anstalt untersteht.332 Die Schweizerische Post und der ETH-Rat sind für ihre Grundstücke zuständig.333 |
3 | Die Verfügungen werden im Bundesblatt veröffentlicht, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.334 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 2 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
|
1 | Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
a | Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; |
b | für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; |
c | ... |
2 | Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.10 11 |
3 | Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.12 |
3bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen.13 Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.14 |
4 | Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.15 |
5 | Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 1 Inhalt, Abkürzungen und Begriffe - 1 Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen. |
|
1 | Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen. |
2 | Es werden folgende Abkürzungen verwendet: |
a | UVEK4 |
b | ASTRA |
c | Behörde |
d | Verwaltungsverfahrensgesetz |
e | SVG |
f | VRV |
g | VTS |
h | SDR |
i | NSV |
3 | Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 2. |
4 | Der Bereich «innerorts» beginnt beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» (4.27) oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen» (4.29) und endet beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» (4.28) oder» Ortsende auf Nebenstrassen» (4.30). Der Bereich «ausserorts» beginnt beim Signal «Ortsende auf Hauptstrassen» oder «Ortsende auf Nebenstrassen» und endet beim Signal «Ortsbeginn auf Hauptstrassen» oder «Ortsbeginn auf Nebenstrassen». |
5 | Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 63). |
6 | Autobahnen sind die mit dem Signal «Autobahn» (4.01), Autostrassen die mit dem Signal «Autostrasse» (4.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen besondere Verkehrsregeln gelten (Art. 45 Abs. 1). |
7 | Hauptstrassen sind die mit dem Signal «Hauptstrasse» (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1). |
8 | Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG). |
9 | Verkehrsorientierte Strassen sind alle Strassen innerorts, die primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet und für sichere, leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte bestimmt sind.16 |
10 | ...17 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 2 Geltung für die Strassenbenützer - 1 Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt. |
|
1 | Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt. |
1bis | Die Signale und Markierungen sind in Anhang 2 festgelegt.18 |
2 | Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» (2.01).19 |
3 | Sonderbestimmungen für den militärischen Strassenverkehr bleiben vorbehalten. Für gelb-schwarze Signale, die sich ausschliesslich an militärische Strassenbenützer und für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Artikel 101 Absätze 8 und 9.20 |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 112 Bahngebiet - Verkehrsverbote aufgrund der Gesetzgebung über die Bahnpolizei können durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden. Über deren Aufstellung verständigt sich die Bahnunternehmung mit der Behörde. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 112 Bahngebiet - Verkehrsverbote aufgrund der Gesetzgebung über die Bahnpolizei können durch die in dieser Verordnung vorgesehenen Signale angezeigt werden. Über deren Aufstellung verständigt sich die Bahnunternehmung mit der Behörde. |
BGE 106 IV 405 S. 411
für den hier zu beurteilenden Fall indessen selbst dann nichts ableiten, wenn man diese das "Bahngebiet" (Marginale) betreffende Bestimmung analog auf Postgebiet anwenden wollte. Denn diese Bestimmung gestattet nicht die Verwendung von Zeichen, die in der SSV nicht vorgesehen sind, sondern sie erlaubt umgekehrt die Verwendung von Signalen der SSV in Fällen, in welchen nach den einschlägigen Erlassen grundsätzlich andere Zeichen verwendet werden.
4. Art. 63 Abs. 2 PVG bildet nach dem Gesagten keine gesetzliche Grundlage zur Regelung des fahrenden und ruhenden öffentlichen Verkehrs auf den diesem zugänglichen Arealen der PTT durch mündliche Anordnungen des Postpersonals oder durch amtliche Anschläge. Die PTT-Betriebe können den öffentlichen Verkehr auf solchen Arealen nur gemäss Art. 2 Abs. 5
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 2 - 1 Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
|
1 | Der Bundesrat ist ermächtigt, nach Anhören der Kantone: |
a | Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären; |
b | für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche, für die ganze Schweiz geltende Fahrverbote zu erlassen; |
c | ... |
2 | Für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung gilt ein Nachtfahrverbot von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr und ein Sonntagsfahrverbot. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und legt die Ausnahmen fest.10 11 |
3 | Der Bundesrat erlässt ein Verzeichnis der nur für Motorfahrzeuge offenen Strassen. Er bezeichnet, soweit nicht die Bundesversammlung zuständig ist, diese Strassen nach Anhören oder auf Antrag der beteiligten Kantone. Er bestimmt, welche Arten von Motorfahrzeugen auf solchen Strassen verkehren dürfen.12 |
3bis | Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen.13 Zur Beschwerde gegen solche Verfügungen sind auch die Gemeinden berechtigt, sofern Verkehrsmassnahmen auf ihrem Gebiet angeordnet werden.14 |
4 | Soweit es für das Militär oder den Zivilschutz nötig ist, kann der Verkehr auf bestimmten Strassen vorübergehend beschränkt oder gesperrt werden. Der Bundesrat bezeichnet die dafür zuständigen Stellen des Militärs und des Zivilschutzes. Sie nehmen vor ihrem Entscheid mit den kantonalen Behörden Rücksprache.15 |
5 | Für Strassen im Eigentum des Bundes bestimmen die vom Bundesrat bezeichneten Bundesbehörden, ob und unter welchen Bedingungen der öffentliche Verkehr gestattet ist. Sie stellen die erforderlichen Signale auf. |
5. Das Parkieren im Parkraum der Schanzenpost in Bern wird indessen, wie erwähnt, nicht nur durch amtliche Anschläge im Sinne von Art. 63 Abs. 2 PVG, sondern auch durch das Signal 4.17 (Art. 48 Abs. 1
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 48 Signalisierung von Parkplätzen - 1 Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert. |
|
1 | Parkplätze werden durch die Signale «Parkieren gestattet» (4.17), «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) oder «Parkieren gegen Gebühr» (4.20) signalisiert. |
2 | Beschränkungen der Parkzeit und die Parkordnung stehen auf einer Zusatztafel. |
3 | Ist das Parkieren zeitlich beschränkt, so müssen die Fahrzeuge spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit den Parkplatz verlassen, ausser wenn das Nachzahlen vor Ablauf der Parkzeit gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen zulässig ist. |
4 | Gilt die Parkberechtigung nur für bestimmte Fahrzeugarten oder Benutzergruppen, so wird dies auf dem entsprechenden Signal im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angezeigt. Anstatt auf dem Signal oder auf der Zusatztafel kann die Beschränkung der Parkberechtigung auch mit einer Markierung auf dem Parkfeld angezeigt werden. Für die Beschränkung der Parkberechtigung mit Markierung gilt Artikel 79 Absatz 4. |
5 | Sind Parkplätze insbesondere für Fahrzeugführer bestimmt, die ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen wollen, so kann die Art des Verkehrsmittels in Worten oder in Symbolen auf dem Signal im blauen Feld angezeigt werden (4.25). |
6 | Sollen Entfernung und Richtung eines Parkplatzes angezeigt werden, so wird die zutreffende Angabe auf dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) im blauen Feld oder auf einer Zusatztafel angebracht. |
7 | Handelt es sich um eine gedeckte Parkierungsfläche, so kann das Signal im blauen Feld mit einem stilisierten Dach ergänzt werden (z. B. Signal Parkhaus, 4.21). |
Der Gerichtspräsident VIII von Bern hat sich in seinen Urteilserwägungen auch mit dieser Signalisation auseinandergesetzt und hält dafür, dass T. sich an sie gehalten habe, da er Postkunde war und seinen Wagen 14 Minuten im Parkraum der Schanzenpost parkiert hatte. Die Rechtslage wäre nach Auffassung der Vorinstanz anders, wenn die Zusatztafeln im Sinne der SSV bestimmen würden, dass höchstens 15 Minuten
BGE 106 IV 405 S. 412
und nur zur Erledigung von Postgeschäften und ausschliesslich während der Erledigung dieser Postgeschäfte parkiert werden dürfe; das sei aber nicht der Fall. Der Gerichtspräsident hat jedoch richtigerweise darauf verzichtet, T. im Urteilsdispositiv, das allein in Rechtskraft erwächst, auch vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 27
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 27 - 1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |
|
1 | Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. |
2 | Den Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- und Zollfahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besonderen Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.99 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 90 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
|
1 | Mit Busse wird bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. |
3bis | Die Mindeststrafe von einem Jahr kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 unterschritten werden, wenn ein Strafmilderungsgrund nach Artikel 48 StGB235 vorliegt, insbesondere wenn der Täter aus achtenswerten Beweggründen gehandelt hat.236 |
3ter | Der Täter kann bei Widerhandlungen gemäss Absatz 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, respektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde.237 |
4 | Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt vor, wenn diese überschritten wird um: |
a | mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt; |
b | mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt; |
c | mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt; |
d | mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.238 |
5 | Artikel 237 Ziffer 2 des Strafgesetzbuches239 findet in diesen Fällen keine Anwendung. |
SR 741.21 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) SSV Art. 63 Grundsätze - 1 Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Artikel 101 Absatz 7.151 |
|
1 | Ergänzende Angaben zu einem Signal stehen auf einer rechteckigen Zusatztafel. Der Grund ist weiss, die Schrift und allfällige Symbole sind schwarz. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz, die Schrift und Symbole weiss sein. Zusatztafeln werden in der Regel unter den Signalen angebracht; vorbehalten bleibt Artikel 101 Absatz 7.151 |
2 | Bei den Hinweissignalen (Kap. 5) mit blauem Grund werden nötigenfalls einfache Zusätze (wie Angabe von Entfernung und Richtung) in weisser Schrift oder mit weissem Symbol angegeben. |
3 | Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale. ...152 |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 103 - 1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
|
1 | Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
2 | Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. |
3 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden. |
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) SVG Art. 103 - 1 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
|
1 | Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz Busse androhen. |
2 | Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. |
3 | Der Bundesrat kann Vorschriften erlassen über die Strafkontrolle für Entscheide, die nicht in das eidgenössische Strafregister eingetragen werden. |
6. Die Vorinstanz hat schliesslich entschieden: "Dem Angeschuldigten wird eine Entschädigung ausgerichtet, wobei der Generaldirektion PTT eine Frist von 10 Tagen gemäss Art. 101 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 101 - 1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
|
1 | Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
2 | Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen. |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 101 - 1 Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
|
1 | Im gerichtlichen Verfahren gilt Artikel 99 sinngemäss. Das Gericht entscheidet auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung. |
2 | Bevor das Gericht eine Entschädigung festsetzt, hat es der beteiligten Verwaltung Gelegenheit zu geben, sich zum Anspruch und seiner Höhe zu äussern und Anträge zu stellen. |
BGE 106 IV 405 S. 413
ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben.
7. Da die Generaldirektion PTT in bezug auf die Frage der Anwendung von Art. 63 Abs. 2 PVG, welche den Hauptpunkt ihrer Nichtigkeitsbeschwerde bildet, unterliegt, hat sie dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor Bundesgericht eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Art. 83 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 83 |
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 83 |
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann.