Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2011.16 (Hauptgeschäftsnummer: „1“)

Urteil vom 5. Oktober 2011 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und David Glassey, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D., 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt E., 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt F.,

Gegenstand

Entschädigung für amtliche Verteidigung (Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO)

Die Strafkammer erwägt:

1.

1.1 A., B. und C. wurden mit Urteil der Strafkammer vom 22. Juli 2011 (Geschäfts-Nummer „1“) je der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
dbis  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
gbis  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).325
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.326
StGB sowie des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
StGB schuldig gesprochen und zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (Urteils-Dispositiv Ziff. I.2 und I.3, II.2 und II.3, III.2 und III.3); vom Vorwurf des .Textungefugten Verkehrs mit Sprengmitteln wurden sie frei gesprochen (Urteils-Dispositiv Ziff. I.1, II.1, III.1). Von den Verfahrenskosten wurde ihnen je ein reduzierter Anteil von Fr. 8'000.– auferlegt (Urteils-Dispositiv Ziff. V; Urteil E. 10.7).

1.2 Der Entscheid über die Entschädigungen von Rechtsanwalt D. für amtliche Verteidigung von A., von Rechtsanwalt E. für amtliche Verteidigung von B. und von Rechtsanwalt F. für amtliche Verteidigung von C. sowie über die Frage der Kostentragung und Rückerstattungspflicht der Verurteilten für diese Kosten wurde einem separaten Entscheid vorbehalten (Urteils-Dispositiv Ziff. VI). Der vorliegende Entscheid ist materiell eine Ergänzung des Urteils vom 22. Juli 2011.

2. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Die Strafkammer ist demnach vorliegend zum Entscheid über das gesamte Verfahren zuständig, dies allerdings nur, soweit der untersuchte Sachverhalt angeklagt worden ist. Die Entschädigung hinsichtlich nicht angeklagter Punkte obliegt dagegen der Bundesanwaltschaft. Voraussetzung ist sodann, dass die vorgenannten Verteidiger im Laufe des Verfahrens als amtliche Verteidiger eingesetzt worden sind.

3.

3.1 Ist der Beschuldigte verhaftet oder wegen seiner Jugend oder Unerfahrenheit oder aus anderen Gründen nicht imstande, sich zu verteidigen, so bestellt der Richter dem Beschuldigten, falls dieser selbst keinen Verteidiger wählt, unter tunlicher Berücksichtigung seiner Wünsche einen amtlichen Verteidiger (Art. 36 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BStP). Kann der Beschuldigte wegen Bedürftigkeit keinen Verteidiger beiziehen, so wird ihm ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt (Art. 36 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BStP). Gemäss Art. 130 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung muss die beschuldigte Personen u.a. verteidigt werden, wenn (a) die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat; (b) ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht; (d) die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht persönlich auftritt. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Sie berücksichtigt nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO), wobei dieser kein freies Wahlrecht zukommt (BGE 113 Ia 69 E. 5b). Die im Vorverfahren eingesetzte amtliche Verteidigung dauert im Gerichts- bis hin zum Rechtsmittelverfahren an; eine Überprüfung bzw. Bestätigung durch das Gericht ist – abgesehen von Art. 134 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
StPO – nicht erforderlich (Schmid, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 745, 747, 750).

Bei der Bestellung der amtlichen Verteidigung hat die Verfahrensleitung nicht nur den Wünschen des Beschuldigten, sondern auch den Bedürfnissen des Strafverfahrens, namentlich dem Grundsatz der Prozessökonomie, Rechnung zu tragen. Zulässig ist es, aus Kostengründen (zur Vermeidung höherer Reisekosten) einen am Ort der Behörde praktizierenden Anwalt vorzuziehen (BGE 113 Ia 69 E. 5c). In dieser Hinsicht muss auch die Sprachkompetenz des Rechtsanwalts ein wesentliches Kriterium bilden, zum Beispiel wenn – wie vorliegend (vgl. E. 9.1.2) – alle Beschuldigten eine Amtssprache, jedoch nicht die Verfahrenssprache sprechen. In einem solchen Fall ist es angezeigt, einen amtlichen Verteidiger zu bestellen, welcher sich sowohl in der Verfahrenssprache als auch in der Sprache der beschuldigten Person hinreichend, d.h. ohne Beizug eines Dolmetschers, verständigen kann. Ein Wechsel des amtlichen Verteidigers aus rein sprachlichen Gründen kann allerdings nach der Anklageerhebung kaum (mehr) in Frage kommen. Von diesen Grundsätzen kann allenfalls abgewichen werden, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zum gewünschten Anwalt besteht oder wenn dieser den Beschuldigten bereits anderweitig vertreten hat, ihn insbesondere in einem vorausgegangenen Strafverfahren verteidigt hat (BGE 113 Ia 69 E. 5c).

3.2

3.2.1 Rechtsanwalt D. legitimierte sich mit Eingabe vom 20. April 2010 als erbetener Verteidiger von A. und ersuchte um „Bestellung zum amtlichen Verteidiger […], sobald die entsprechenden Voraussetzungen hierfür erfüllt sind“ (cl. 7 pag. 16.3.1). Die Bundesanwaltschaft setzte den Rechtsanwalt am 20. April 2010 gestützt auf Art. 36 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BStP zunächst für das Haftprüfungsverfahren und am 22. April 2010 – aufgrund des Haftrichterentscheids – für die Dauer der Haft als „notwendigen Verteidiger“ ein, wobei sie festhielt, dass vor einer Einsetzung als amtlicher Verteidiger die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nachzuweisen seien (cl. 7 pag. 16.3.4, 16.3.6). Daran hielt die Bundesanwaltschaft in weiteren Schreiben an die Verteidigung fest. Sie wies darauf hin, dass die Einsetzung als „notwendiger Verteidiger“ in der Annahme erfolgt sei, dass eine sprachliche Verständigung mit dem Beschuldigten möglich sei, da Verfahrenssprache (Deutsch) und Muttersprache des Beschuldigten (Italienisch) Amtssprachen seien; die Frage der Bezahlung der von der Verteidigung beigezogenen Übersetzerin sei von der Frage der notwendigen Verteidigung zu unterscheiden. Sie erklärte unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Beschwerde gemäss Art. 214 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
. BStP, dass die Übersetzerkosten der notwendigen Verteidigung vorliegend nicht vom Bund zu übernehmen seien (cl. 7 pag. 16.3.8, 16.3.15 f.).

3.2.2 Rechtsanwalt E. legitimierte sich mit Eingabe vom 19. April 2010 als erbetener Verteidiger von B. und ersuchte um Ernennung zum amtlichen Verteidiger, da die Voraussetzungen erfüllt zu sein schienen (cl. 7 pag. 16.1.3, 16.1.7). Die Bundesanwaltschaft erklärte am 20. April 2010, falls eine sprachliche Verständigung mit dem Beschuldigten ohne Beizug eines Dolmetschers nicht möglich sei, werde für den Fall der Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung die Einsetzung eines Verteidigers vorbehalten, der der italienischen Muttersprache des Beschuldigten mächtig sei (cl. 7 pag. 16.1.12). Der Rechtsanwalt antwortete, dass er trotz seiner Italienischkenntnisse auf einen Dolmetscher angewiesen sei, und hielt am Gesuch um amtliche Verteidigung fest (cl. 7 pag. 16.1.15 f.). Die Bundesanwaltschaft bekräftigte, dass eine Einsetzung als „notwendiger Verteidiger“ nur unter der Voraussetzung erfolge, dass eine Verständigung mit dem Beschuldigten ohne Beizug eines staatlich bezahlten Dolmetschers möglich sei. Die Einsetzung als amtlicher Verteidiger setze den Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BStP voraus (cl. 7 pag. 16.1. 17 f.). Der Rechtsanwalt erklärte am 26. April 2010, dass infolge der Untersuchungshaft seit 22. Mai (recte: 22. April) 2010 ein Fall von notwendiger Verteidigung bestehe, und ersuchte um rückwirkende Bewilligung des Gesuchs (cl. 7 pag. 16.1.21). In der Folge wurde der Rechtsanwalt am 28. April 2010 als „notwendiger Verteidiger“ i.S.v. Art. 36 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BStP seit Beginn der Haft eingesetzt (cl. 7 pag. 16.1.23). Die Bundesanwaltschaft wies wiederholt darauf hin, dass dies nicht die Bezahlung allfälliger Dolmetscherkosten des Verteidigers durch den Bund zur Folge habe (cl. 7 pag. 16.1.26, 16.1.33, 16.1.36 f.). Der Rechtsanwalt reichte am 4. Januar 2011 eine Zwischenabrechnung als „amtlicher Verteidiger“ (ohne Kosten der Übersetzung) ein und ersuchte um Akontozahlung (cl. 7 pag. 16.1.54). Mit Verfügung vom 18. Januar 2011 bewilligte die Bundesanwaltschaft eine Akontozahlung von Fr. 17'000.– (cl. 7 pag. 16.1.59).

3.2.3 Rechtsanwalt F. legitimierte sich mit Eingabe vom 19. April 2010 als erbetener Verteidiger von C. und ersuchte gleichzeitig um Ernennung zum amtlichen Verteidiger, da die Voraussetzungen aufgrund der gewichtigen Vorwürfe gegeben seien (cl. 7 pag. 16.2.1 f., 16.2.3 f., 16.2.6). Die Bundesanwaltschaft setzte ihn am 20. April 2010 gestützt auf Art. 36 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
BStP zunächst für das Haftprüfungsverfahren und am 22. April 2010 – aufgrund des Haftrichterentscheids – für die Dauer der Haft als „notwendigen Verteidiger“ ein; sie hielt fest, dass für eine Einsetzung als amtlicher Verteidiger die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nachzuweisen seien (cl. 7 pag. 16.2.7, 16.2.9).

3.3 Die drei von der Kantonspolizei Zürich am 15. April 2010 festgenommenen Beschuldigten wurden nach der Verfahrensübernahme von der Bundesanwaltschaft am 20. April 2010 verhaftet (cl. 1 pag. 6.0.3). Mit Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 22. April 2010 wurde die zuvor vom kantonalen Haftrichter gestützt auf die zürcherische Strafprozessordnung angeordnete Untersuchungshaft aufrecht erhalten (cl. 1 pag. 6.1.67 ff., 6.2.75 ff., 6.3.74 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 36 - 1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
1    Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
2    Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31-35.
aBStP (in Kraft bis 31. Dezember 2010) und Art. 130 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
StPO (in Kraft seit 1. Januar 2011) müssen die Beschuldigten mithin seit ihrer Verhaftung bzw. seit der Übernahme des Verfahrens durch den Bund verteidigt werden. Aufgrund des Wortlauts von Art. 36 Abs. 1 aBStP ist eine amtliche Verteidigung nur einzusetzen, sofern der Beschuldigte selber (allenfalls nach entsprechender Aufforderung) keine Wahlverteidigung bestellt hat, aber verteidigt sein muss. Das Gesetz spricht sodann von der Einsetzung eines amtlichen Verteidigers (Art. 36 Abs. 1 und 37 Abs. 1 aBStP; vgl. auch Randtitel zu Art. 133
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
StPO). Aufgrund der Korrespondenz mit den Verteidigern, wonach diese gestützt auf Art. 36 Abs. 1 aBStP als „notwendige Verteidiger“ eingesetzt worden sind, sowie der an einen der Verteidiger ausgerichteten Akontozahlung ist davon auszugehen, dass alle drei Verteidiger je als amtliche Verteidiger eingesetzt worden sind. Diese als erbetene Verteidiger zu betrachten, widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV). Die von der Bundesanwaltschaft für die drei Beschuldigten je angeordnete amtliche Verteidigung gilt auch im Gerichtsverfahren. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass zu Beginn des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, andere als die von den Beschuldigten gewünschten Rechtsanwälte als amtliche Verteidiger zu bestimmen, zumal diese keine speziellen Gründe, wie etwa ein besonderes Vertrauensverhältnis oder eine frühere Vertretung (vgl. vorne E. 3.1), für den Anwaltswunsch ihrer Klienten vorgebracht hatten. Dies hätte sich aufgrund des Grundsatzes der Prozessökonomie nicht nur wegen der teilweise fehlenden Sprachkenntnisse der Verteidiger, sondern auch infolge der Haftsituation aufgedrängt, waren doch die drei Beschuldigten seit dem 19. bzw. 20. April 2010 im
Kanton Bern inhaftiert (cl. 1 pag. 6.1.30 ff., 6.2.30 ff., 6.3.28 ff.). Bei dieser Sachlage kann dahin gestellt bleiben, ob die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung wegen Bedürftigkeit gemäss Art. 36 Abs. 2 aBStP erfüllt gewesen wären, da ein diesbezüglicher Antrag von keinem der Beschuldigten gestellt wurde; von keinem der Beschuldigten wurde im Übrigen geltend gemacht, dass wegen fehlender finanzieller Mittel kein frei gewählter Verteidiger bestimmt werden könne.

4.

4.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO), vorliegend somit gemäss dem seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 [BStKR], SR 173.713.162); dieses findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200618 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200419 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Wird die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eingereicht, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR).

Angemessen zu vergüten ist allein der für das konkrete Strafverfahren notwendige Zeitaufwand, nicht hingegen beispielsweise der Aufwand für eine bloss soziale Betreuung oder für trölerische Rechtsmittel. In Ausnahmefällen sind dem Verteidiger auch die Kosten eines von ihm beigezogenen Gutachters sowie Übersetzers zu vergüten, wobei im letztgenannten Fall die Bestellung allerdings von der Strafbehörde nach Art. 68
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
StPO erfolgen sollte (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 135 N. 3). Zu entschädigen sind nur jene Bemühungen des Anwalts, die in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und verhältnismässig sind. Die Aufwendungen sind vom Verteidiger grundsätzlich zu spezifizieren (Ruckstuhl, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 3 und 6).

Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger bisheriger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.15 vom 12. Mai und 24. September 2010 E. 9.2.3). Da die Minimal- und Maximalansätze im neuen Recht unverändert geblieben sind (zum alten Recht vgl. Art. 3 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 3 Kostenvorschuss in den Beschwerdeverfahren - 1 Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.8
1    Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.8
2    Zur Leistung des Kostenvorschusses wird eine angemessene Frist gesetzt.9
3    Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist für die Erhebung der Kostenvorschüsse zuständig.
des mit Art. 22 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200618 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200419 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR aufgehobenen Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 [AS 2006 4467]), besteht insoweit kein Anlass für eine Praxisänderung (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts SN.2011.6 vom 25. Mai 2011). Das vorliegende Verfahren weist eine relativ kurze Dauer von 15 Monaten auf und liegt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht im ordentlichen Schwierigkeitsbereich; es stellte keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verteidigung. Der Stundenansatz für Arbeitszeit ist deshalb für alle Verteidiger auf Fr. 230.–, jener für Reise- und allfällige Wartezeit auf Fr. 200.– festzusetzen. Der Umstand, dass Rechtsanwalt F. aufgrund seiner Italienischkenntnisse nicht auf einen Übersetzer angewiesen war, rechtfertigt – entgegen dessen Auffassung – keinen höheren Stundenansatz, zumal es sich um eine Amtssprache des Bundes handelt und der Rechtsanwalt im Wissen um die Verfahrenssprache und die Muttersprache der Beschuldigten seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger beantragte.

4.2 Die Verteidiger wurden in der Hauptverhandlung ersucht, die Honorarnote bis 21. Juli 2011, Mittag (eintreffend), per Fax einzureichen (cl. 13 pag. 13.920.18). In der Folge reichten alle Verteidiger ihre Honorarnote ein (cl. 13 pag. 13.721.1 ff. [RA D.], pag. 13.722.1 ff. [RA E.], pag. 13.723.1 ff. [RA F.]).

Mit Verfügung vom 25. August 2011 wurden die Verteidiger aufgefordert, die Kostennote zu bereinigen und zu spezifizieren. Sie wurden insbesondere darauf hingewiesen, dass diese insoweit spezifiziert sein müsse, dass daraus ersichtlich sei, welcher Aufwand für die Vertretung im vorliegenden Strafverfahren erfolgt und zur Verteidigung auch notwendig gewesen sei. Die einzelnen Gefängnisbesuche seien hinsichtlich ihrer Notwendigkeit zu spezifizieren, und es sei zwischen Arbeitszeit und Reise-/Wartezeit zu unterscheiden. Leistungspositionen, die keinen erkennbaren Bezug zum Verfahren hätten oder aufgrund ihrer Bezeichnung unklar seien, könnten nicht als notwendiger Aufwand berücksichtigt werden. Genüge die Kostennote diesen Anforderungen nicht, werde die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt (cl. 13 pag. 13.721.17 f., 13.722.16 f., 13.723.19 f.).

Innert erstreckter Frist reichten die Rechtsanwälte D. und E. eine revidierte Kostennote ein (cl. 13 pag. 13.721.24 ff. [RA D.], pag. 13.722.20 ff. [RA E.]). Rechtsanwalt F. liess sich innert Frist nicht vernehmen.

4.3 Der Umstand, dass das Verfahren gegen alle drei Beschuldigten mit Verfügung vom 20. April 2011 in Bezug auf den Vorwurf gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB eingestellt wurde (cl. 1 pag. 3.1.1 ff.), rechtfertigt keine Ausscheidung des diesbezüglichen Verteidigungsaufwands, da die Einstellung im Wesentlichen eine Rechtsfrage betraf. Der Aufwand der Verteidigung für den angeklagten Verfahrensteil ist mithin nicht als geringer einzustufen. Die Bundesanwaltschaft sprach denn auch für den eingestellten Verfahrensteil keine separaten Entschädigungen zu (cl. 1 pag. 3.1.2), was offenbar unangefochten geblieben ist.

4.4 Rechtsanwalt D.

4.4.1 Rechtsanwalt D. reichte am 26. September 2011 separate Honorarnoten für die Jahre 2010 und 2011 ein; in diesen macht er Beträge von Fr. 17'026.15 bzw. Fr. 32'461.60 geltend (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), total stellt er mithin einen Aufwand von Fr. 49'487.75 in Rechnung. Den Zeitaufwand beziffert er mit insgesamt 10'625 Minuten bzw. 177,08 Stunden (inkl. Reise- und Wartezeiten), umfassend sämtliche Leistungen vom 20. April 2010 bis 14. September 2011.

Trotz Aufforderung des Gerichts weist der Verteidiger die für die Einvernahmetermine und Gefängnisbesuche jeweils aufgewendete Reisezeit nicht separat aus; er erklärt lediglich in genereller Weise, wie er den in der Honorarnote aufgeführten Aufwand bei auswärtigen Terminen berechnet habe. Darin sind jedoch teilweise auch andere Leistungen – wie Telefonate, Korrespondenz und Besprechungen mit dem Klienten – enthalten, deren Aufwand nicht separat ausgewiesen wurde. Auch bei anderen Leistungen wird der Zeitaufwand nur pro Kalendertag, aber nicht auf die einzelne Position bezogen ausgewiesen. Der Aufwand ist daher nur beschränkt überprüfbar, weshalb ermessensweise zu entscheiden ist. Der entsprechende Entscheid ist in nachvollziehbarer Weise zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 3.1.2).

Der Anwalt erklärt in Bezug auf die Reisezeit, dass er nebst der reinen Zugfahrt (112 Minuten nach Z., 164 Minuten nach Y.) auch Wartezeit für Zugsanschlüsse sowie Zeit für den Weg vom und zum Bahnhof mit 80 bis 110 Minuten berechnet habe; rückblickend könne er nicht mehr eruieren, bei welchen Besprechungen er bei der Rückfahrt auf einen Zug habe warten müssen. Aufgrund dieser Angaben wird als Reisezeit die Zeit für die reine Zugfahrt zuzüglich ein Durchschnitt von 95 Minuten für Warte- und Wegzeit berücksichtigt, für Fahrten nach Z. somit 210 Minuten und für solche nach Y. 260 Minuten (gerundet).

4.4.2 a) Zum Aufwand des Verteidigers für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate mit Klient, Strafbehörden und Haftanstalten ist festzuhalten, dass diese Leistungen teilweise miteinander oder mit anderen Leistungen vermischt sind und daher nur beschränkt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können. Die Position vom 26. Juli 2010 von 10 Minuten (Brief betr. ergänzendes Rechtshilfegesuch vom 14. Juli 2010) ist als unberechtigt in Abzug zu bringen, da kein entsprechendes Rechtshilfegesuch in den Akten ist (cl. 8 Rubrik 18); die übrigen in der ursprünglichen Kostennote noch enthaltenen Positionen im Zusammenhang mit internationaler Rechtshilfe an Italien werden richtigerweise nicht mehr in Rechnung gestellt. Insgesamt erscheint der Aufwand für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate (inkl. Koordinationsbesprechung) als angemessen. Dies gilt auch für den nach der Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getätigten Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug. Der unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt mitin 960 Minuten bzw. 16 Stunden.

b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einvernahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als „Gefängnisbesuch“ bezeichnet sind.

aa) Der Verteidiger nahm an 7 Einvernahmen teil, wobei er deklariert, dass – ausser bei der ersten und der letzten Einvernahme – jeweils eine Besprechung erfolgte; deren Dauer wird nicht separat ausgewiesen. Im Einzelnen macht er an Aufwand geltend (inkl. Reise- und Wartezeit): bei der Befragung durch den Haftrichter vom 22. April 2010 345 Minuten (Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.1.68]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörde im Regionalgefängnis Y. vom 4. Mai 2010 290 Minuten (Einvernahme: 47 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.15 ff.]), vom 12. Mai 2010 290 Minuten (Einvernahme: 26 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.19 ff.]), vom 23. Juni 2010 400 Minu­ten (Einvernahme: 63 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.25 ff.]), vom 21. Oktober 2010 370 Minuten (Einvernahme: 44 Minuten [cl. 6 pag. 13.1.53 ff.]) sowie bei den Schlusseinvernahmen der Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2011 350 Minuten (Einvernahme: 71 Minuten [Einvernahmeprotokoll C.; pag. 13.3.91 ff.]) und vom 9. Februar 2011 370 Minuten (Einvernahme: 112 Minuten [10.12 bis 12.04 Uhr]; cl. 13 pag. 13.1.74 ff. [Einvernahmeprotokoll A.], pag. 13.2.87 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]), gesamthaft mithin 2’415 Minuten. Die Reisezeit von 1'670 Minuten (4 x 260 Minuten, 3 x 210 Minuten) ist auszusondern; diese wird separat berücksichtigt (hinten lit. g). Damit ergibt sich ein Aufwand von 745 Minuten für Einvernahmetermine, wovon ein Teil für fünf Besprechungen beansprucht wurde. Die Teilnahme an diesen Einvernahmen ist ausgewiesen; die über deren Dauer hinausgehend in Rechnung gestellte Zeit wird als Besprechungszeit anerkannt. Der dem Verteidiger unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt demnach 745 Minuten bzw. 12,42 Stunden.

Der Verteidiger macht im Weitern 580 Minuten Aufwand (inkl. Reise- und Wartezeit) für einen Einvernahmetermin vom 18. Januar 2011 betreffend Einvernahme seines Klienten und der Mitbeschuldigten bei der Bundesanwaltschaft geltend. In den Akten befinden sich für diesen Termin weder Vorladungen noch Einvernahmeprotokolle. Es handelt sich offenbar um eine Einvernahme, die im Rahmen eines anderen Verfahrens erfolgt ist; dieser Aufwand (sowie die geltend gemachten Auslagen von Fr. 103.–) ist im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen.

bb) Der Verteidiger macht sodann an Aufwand für Besprechungen mit dem Beschuldigten neun Besuche in den Regionalgefängnissen Y. und Z. geltend. Er führt dazu aus, dass die Anzahl Besuche keineswegs übermässig sei; wegen des Anwaltsgeheimnisses könne er keine näheren Angaben machen, doch ergebe sich deren Inhalt in den allermeisten Fällen aus der jeweils kurz darauf folgenden Verhandlung bei der Bundesanwaltschaft oder der Bundeskriminalpolizei.

Im Vorverfahren erfolgten sechs und im Hauptverfahren drei Gefängnisbesuche; hierfür wird ein Zeitaufwand von 2'840 Minuten (inkl. Reisezeit) geltend gemacht. Eine weitere Besprechung erfolgte am Vortag der Hauptverhandlung. Im Lichte der Verteidigungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweigerung ist nicht ersichtlich, inwiefern alle Besprechungen notwendig waren. Die Akten des Vorverfahrens umfassen 12 Bundesordner (inkl. Beilagenordner), wobei zu beachten ist, dass das Verfahren gegen drei Beschuldigte geführt wurde und deshalb nicht sämtliche Akten für jeden Beschuldigten von Relevanz sind (z.B. Haftakten, Gefangenenkorrespondenz). Die drei Beilagenordner sind von eher geringer Relevanz: ein Ordner besteht aus kantonalen Vorakten (cl. 10), die im Wesentlichen für die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs zu konsultieren waren; ein Ordner besteht zur Hauptsache aus allen Kopien des Bekennerschreibens und dessen Briefumschlägen (cl. 11); ein Ordner besteht aus den im Rahmen der Briefzensur sichergestellten Büchern (cl. 12). Es kann mithin nicht von einem Aktenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand bedingt hätte. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen erfolgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minuten als notwendig anerkannt; das ergibt 9 Stunden. Die Besprechungen anlässlich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).

c) Für das Aktenstudium, das mehrheitlich nach der Anklageerhebung erfolgte, macht der Verteidiger 1'315 Minuten bzw. 21,92 Stunden und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (Koordinationsbesprechung mit Ko-Anwälten und Plädoyer) 595 Minuten bzw. 9,92 Stunden an Aufwand geltend. Die genannten Positionen können als angemessen anerkannt werden; das ergibt 31,84 Stunden.

d) Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 19. und 20. Juli 2011, einen Gefängnisbesuch am Vortag (Anstalt X.), eine Vorbesprechung am ersten Verhandlungstag und die Teilnahme an der Urteilseröffnung (22. Juli 2011) sowie für Reisezeit wird ein Aufwand von 1'610 Minuten bzw. 26,83 Stunden geltend gemacht. Die Verhandlungsteilnahme ist erstellt (cl. 13 pag. 13.920.1 ff.); die Besprechungen der Hauptverhandlung sind gerechtfertigt. Vom Aufwand sind 16,83 Stunden als Arbeitszeit und 10 Stunden als Reisezeit zu entschädigen.

e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Für die Besprechung des Urteilsdispositivs und der mündlichen Begründung werden 290 Minuten (inkl. Reisezeit) geltend gemacht (Position vom 28. Juli 2011). Dass die Besprechung im Rahmen eines Gefängnisbesuchs erfolgte, ist gerechtfertigt, da unmittelbar nach Ende der Hauptverhandlung die vom Gericht vorgesehene Gelegenheit für eine Besprechung aus organisatorischen Gründen nicht mehr eingeräumt werden konnte. Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftlichen Urteils sowie für dessen Studium werden 6 Stunden veranschlagt. Die aufgewendete bzw. noch anfallende Reisezeit wird separat berücksichtigt.

f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 92,09 Stunden (16 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 12,42 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnisbesuche, 31,84 Stunden für Aktenstudium und Plädoyernotizen, 16,83 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Besprechungen vom 18./19. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).

g) Als Reisezeit für die Gefängnisbesuche (6 bis zur Hauptverhandlung, 2 nach der Hauptverhandlung), die Teilnahme an 7 Einvernahmen im Vorverfahren sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch X.) sind 69,67 Stunden zu entschädigen (11 Fahrten à 260 Minuten nach Y., 3 Fahrten à 210 Minuten nach Z., 1 Fahrt à 90 Minuten im Raum Zürich, da die gemäss lit. e noch vorzunehmende Besprechung aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs im Kanton Zürich erfolgen kann, sowie 10 Stunden gemäss vorne lit. d).

h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 35'115.– (92,09 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 21'181.–; 69,67 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 13'934.–).

4.4.3 Der Verteidiger stellt an Auslagen Fr. 1’290.– für Fotokopien zu einem Ansatz von Fr. 0.50 je Kopie in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Da es sich bei den 2'449 Aktenkopien (Positionen vom 21. April 2010, 17. Januar 2011 und 2. Februar 2011) um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen, ausmachend Fr. 489.80. Die Kopien vom 26. Juli 2010 sind nicht zu entschädigen (vorne E. 4.4.2a). Zusammen mit den restlichen Kopien à Fr. 0.50 ergibt sich ein Betrag von Fr. 551.30. Die aufgeführten Auslagen für Porti und Telefon von Fr. 42.50 sind berechtigt.

Der Verteidiger macht für „Dolmetscher, Reisespesen u.a.“ Fr. 3'819.05 geltend:

Für die Gefängnisbesuche vom 28. April 2010 und 29. Juli 2010 werden in der Kostennote Dolmetscherkosten aufgeführt; diesbezüglich liegen zwei Rechnungen vom 20. Mai 2010 über Fr. 343.25 und 16. August 2010 über Fr. 761.85 vor (je inkl. Fahrtkosten; cl. 13 pag. 13.721.8, 13.721.14). Von der Verfahrensleitung beigezogene Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen, namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung (Art. 20 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 20 Entschädigung an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer - 1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
1    Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
2    Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen.
3    Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird.
4    Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR). Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung grundsätzlich auf einen vom Verteidiger beigezogenen Dolmetscher analog anzuwenden. Der vorliegend in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 115.– ist nicht gerechtfertigt. Die im Reglement genannten Kriterien sind nicht nachgewiesen; zudem sind besondere Fachkenntnisse des Dolmetschers beim Gefängnisbesuch nicht vorausgesetzt. Der Stundenansatz wird auf Fr. 80.– für Arbeits- und Reisezeit festgesetzt (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs zur zürcherischen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003; Ordnungsnummer 211.17). Gemäss Zeitaufwand des Dolmetschers (inkl. Reisezeit) sind die Auslagen vom 28. April 2010 mit Fr. 227.– (inkl. Fr. 27.– Fahrtkosten) und jene vom 29. Juli 2010 mit Fr. 557.70 (inkl. Fr. 91.– Fahrtkosten) zu entschädigen.

Die Fahrtkosten des Verteidigers für Gefängnisbesuche und Einvernahmetermine werden gemäss Kostennote mit Fr. 1'291.– entschädigt (vgl. E. 4.4.2g, wobei die Fahrt für den Gefängnisbesuch im Kanton Zürich mit Fr. 50.– veranschlagt wird).

An Fahrtkosten für die Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR); eine weitergehende Benützung des privaten Motorfahrzeugs ist nicht gerechtfertigt. Entsprechend den von Rechtsanwalt E. ausgewiesenen Auslagen (hinten E. 4.5.3; cl. 13 pag. 13.722.30) werden an Reisekosten für den 18./20. Juli 2011 Fr. 168.– und für den 22. Juli 2011 (Urteilseröffnung) Fr. 90.– anerkannt, insgesamt mithin Fr. 258.–. Für Übernachtung und Verpflegung sind Auslagen von Fr. 554.– belegt (2 Hotelnächte à Fr. 222.– = Fr. 444.–, 4 Mahlzeiten à Fr. 27.50 = Fr. 110.–; Art. 13 Abs. 2 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
und d BStKR).

Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 3'481.50.

4.4.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt D., ist nach dem Gesagten auf Fr. 38'596.50 festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR). Hierfür kann aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorarnote nicht auf die pro Kalenderjahr erfolgte Zusammenstellung des Verteidigers abgestellt werden; die Mehrwertsteuer wird ermessensweise zu rund einem Drittel für Leistungen bis Ende 2010, d.h. zu 7,6 % auf Fr. 13'000.–, und im Restbetrag für Leistungen ab 1. Januar 2011, d.h. zu 8 % auf Fr. 25'596.50, berücksichtigt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 3'035.75 (Fr. 988.– pro 2010 und Fr. 2’047.75 pro 2011). Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 41'632.25.

Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist die im gerichtlichen Verfahren gemäss Verfügung vom 4. August 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 32'000.– (cl. 13 pag. 13.721.20). Der zu bezahlende Restsaldo beträgt somit Fr. 9'632.25.

4.5 Rechtsanwalt E.

4.5.1 Rechtsanwalt E. macht mit Eingabe vom 13. September 2011 (cl. 13 pag. 3.722.20 ff.) einen „Restsaldo aus der Arbeitszeit“ von Fr. 22'480.65 und für Reisezeit einen Betrag von Fr. 15'687.70 geltend, ausmachend ein Gesamttotal von Fr. 38'168.35. Seiner Eingabe liegen mehrere Abrechnungen für Teilperioden bei; eine Zusammenstellung, aus der der gesamte Aufwand der Verteidigung einschliesslich aller Auslagen ersichtlich ist, fehlt. Hinsichtlich der Auslagen für Übersetzungen wird zudem auf eine frühere Eingabe verwiesen. Aus den eingereichten Dokumenten ist immerhin ersichtlich, dass der Verteidiger für die Zeit vom 20. April 2010 bis 13. August 2011 einen Arbeitsaufwand von total 132,75 Stunden und Reisezeit von 63,42 Stunden geltend macht. Die Auslagen werden in Teilbeträgen wie folgt in Rechnung gestellt: Fr. 184.– (Rechnung vom 9. September 2011 für Telefon/Porto/Kopien/div. Auslagen, Periode 20.4.2010 bis 31.12.2010), Fr. 4'544.05 (Rechnung vom 13. September 2011 für Telefon/Porto/Kopien/div. Auslagen, Periode 1.1.2011 bis 13.9.2011), Fr. 1'122.– (Rechnung vom 13. September 2011 für Reisekosten, Periode 20.4.2010 bis 31.12.2010), Fr. 753.– (Rechnung vom 13. September 2011 für Reisekosten, Periode 1.1.2011 bis 31.8.2011). Der Honorarnote vom 21. Juli 2011 sind Rechnungen für schriftliche Übersetzungsarbeiten von Fr. 1'519.55 und den Beizug einer Dolmetscherin für Gefängnisbesuche beigelegt (cl. 13 pag. 13.722.7, 13.722.9).

Der Verteidiger führt zur Notwendigkeit seines Aufwands aus, sämtliche Gefängnisbesuche seien für eine fachgerechte Verteidigung notwendig gewesen und hätten das vorliegende Strafverfahren betroffen. Er habe keineswegs übertrieben viele Gefängnisbesuche gemacht. Die Akten seien umfangreich und in deutscher Sprache verfasst, weshalb zumindest die wesentlichen Aktenstücke hätten übersetzt und mit dem Klienten besprochen werden müssen. Auch die Eingaben an die Verfahrensleitung habe er mit dem Klienten besprechen müssen. Hinsichtlich einer weitergehenden Spezifikation der Notwendigkeit der Gefängnisbesuche unterliege er dem Anwaltsgeheimnis (cl. 13 pag. 13.722.21).

4.5.2 a) Obwohl die Verteidiger in der Verfügung vom 25. August 2011 darauf hingewiesen wurden, dass ihre an der Hauptverhandlung eingereichten Kostennoten Aufwand enthalten, der offensichtlich nicht im vorliegenden Strafverfahren, sondern im Rahmen anderer Verfahren, Rechtsmittelverfahren oder Mandatsverhältnisse angefallen ist, macht Rechtsanwalt E. (erneut) für eine Beschwerde vom 24. Mai 2011 ans Bundesgericht (recte wohl: Bundesstrafgericht) einen Aufwand von 270 Minuten geltend. Über die Entschädigung des in jenem Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwands wurde mit Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 4. Juli 2011 endgültig entschieden (Dispositiv Ziff. 3 und E. 4.2; cl. 13 pag. 13.682.13 ff.); im vorliegenden Verfahren kann daher kein weiterer Aufwand geltend gemacht werden.

Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 remonstrierte der Verteidiger unter Hinweis auf die Verteidigungsrechte gegen die – den Parteien bereits am 11. Mai 2011 mitgeteilte (cl. 13 pag. 13.410.1) – Ansetzung des Hauptverhandlungstermins (cl. 13 pag. 13.522.11). Der Vorsitzende hielt mit Schreiben vom 14. Juni 2011 am Verhandlungstermin fest und lud den Verteidiger ein, zusammen mit seinem Klienten einen anderen Anwalt zu bezeichnen, der vom Gericht als amtlicher Verteidiger eingesetzt werden könnte, falls er sich im Hinblick auf die am 19. Juli 2011 beginnende Hauptverhandlung zur Vorbereitung der Verteidigung ausser Stande sehen sollte (cl. 13 pag. 13.410.3 f.). In einer weitschweifigen Antwort vom 15. Juni 2011 liess der Verteidiger mitteilen, dass er die Verteidigung bis anhin pflichtgemäss wahrgenommen habe, sich gehörig auf die Hauptverhandlung vorbereiten und auch den Verhandlungstermin wahrnehmen könne; ein Wechsel des amtlichen Verteidigers sei daher nicht angebracht (cl. 13 pag. 13.522.12 ff.). Der für diese Mitteilung geltend gemachte Aufwand von 150 Minuten ist offensichtlich übersetzt; angemessen erscheint höchstens ein solcher von 30 Minuten. Der Verteidiger macht sodann für das Vorverfahren für einen „Brief ans Bundesstrafgericht“ vom 14. Juli 2010 einen Aufwand von 50 Minuten geltend. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, um was für eine Eingabe des Verteidigers es sich hier handelt, denn weder war das Strafverfahren damals vor Bundesstrafgericht hängig noch sind Beschwerden im Vorverfahren aktenkundig (cl. 8 Rubrik 21) noch gibt es eine allfällige Eingabe des Verteidigers an die Bundesanwaltschaft unter diesem Datum (cl. 7 pag. 16.1.1 ff.). Unter dem genannten Datum besteht einzig eine von Avv. G., V. (Italien), namens B. und C. an die Bundesanwaltschaft gerichtete Eingabe (cl. 8 pag. 23.6.1 ff.), die jedoch Gerichtsverfahren gegen die beiden Vorgenannten in Italien betrifft und schon aus diesem Grund nicht entschädigungsberechtigt wäre. Der Aufwand von 50 Minuten ist demnach nicht zu berücksichtigen.

Im Übrigen erscheint der geltend gemachte Aufwand des Verteidigers für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate mit Klient, Strafbehörden und Haftanstalten als angemessen. Dies betrifft auch den nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getätigten Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug. Der für diese Bemühungen (Eingaben, Korrespondenz, Telefonate) entschädigungsberechtigte Aufwand beträgt somit insgesamt 555 Minuten bzw. 9,25 Stunden.

b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit dem Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einvernahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als „Gefängnisbesuch“ bezeichnet sind.

aa) Der Verteidiger nahm an 7 Einvernahmen teil, wobei er bei zweien deklariert, dass eine Besprechung erfolgte, ohne deren Dauer auszuweisen. Da der für die Einvernahmen deklarierte Zeitaufwand die in den Protokollen dokumentierte Dauer der Befragungen durchwegs erheblich übersteigt, muss gefolgert werden, dass anlässlich der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung erfolgte, zumal trotz Hinweises des Gerichts keine allfälligen Wartezeiten deklariert wurden. Auf Basis des deklarierten Zeitaufwands ist demnach davon auszugehen, dass bei der Hafteinvernahme vom 20. April 2010 68 Minuten (Zeit: 100 Minuten; Einvernahme: 32 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.10 ff.]), bei der Befragung durch den Haftrichter vom 22. April 2010 160 Minuten (Zeit: 210 Minuten; Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.2.76]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörde vom 6. Mai 2010 72 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 18 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.16 ff.]), vom 11. Mai 2010 70 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 20 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.19 ff.]), vom 8. Juli 2010 54 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 36 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.24 ff.]), vom 27. Oktober 2010 38 Minuten (Zeit: 90 Minuten; Einvernahme: 52 Minuten [cl. 6 pag. 13.2.39 ff.]) und bei der Schlusseinvernahme der Bundesanwaltschaft vom 9. Februar 2011 128 Minuten (Zeit: 240 Minuten; Einvernahme: 112 Minuten [10.12 Uhr bis 12.04 Uhr]; cl. 13 pag. 13.1.74 ff. [Einvernahmeprotokoll A.] und pag. 13.2.87 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]) ganz oder zum überwiegenden Teil für Besprechungen beansprucht worden sind. Die Teilnahme an den Einvernahmen ist ausgewiesen; die über die Dauer der Einvernahmen hinausgehend in Rechnung gestellte Zeit wird als Besprechungszeit für 7 Besprechungen berücksichtigt. Der dem Verteidiger unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt total 910 Minuten bzw. 15,17 Stunden.

bb) Der Verteidiger führt ausserdem 20 Gefängnisbesuche für Besprechungen auf. Im Lichte der Verteidigungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweigerung ist nicht ersichtlich, inwiefern alle Besprechungen notwendig waren. Der Verteidiger nennt diesbezüglich lediglich die „umfangreichen Akten“ und den Umstand, dass „zumindest die wesentlichen Aktenstücke dem Klienten übersetzt und mit ihm diskutiert werden müssen“, ohne darzulegen, welche Aktenstücke er als wesentlich erachtet und habe übersetzen müssen. Obwohl er im Rahmen seiner Ernennung zum notwendigen bzw. amtlichen Verteidiger die grundsätzliche Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers betont hatte (vorne E. 3.2.2; cl. 7 pag. 16.1.34 f.), zog er erst beim dritten Gefängnisbesuch, am 7. Juni 2010, eine Übersetzerin bei; 6 Gefängnisbesuche machte er ohne Dolmetscher. Im Weitern fällt auf, dass zwischen Schlusseinvernahme – bei der bereits eine Besprechung stattfand – und Anklageerhebung 4 Gefängnisbesuche erfolgten, wobei nur einmal, am 5. April 2011, eine Übersetzerin zugegen war. In diesem Verfahrensabschnitt konnten die Parteien Beweisergänzungsanträge stellen, wovon der Verteidiger Gebrauch gemacht hat (cl. 8 pag. 19.1.3 ff.), und es fand ein schriftliches Haftverfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht in Z. statt, in dessen Rahmen der Beschuldigte auf eine Stellungnahme verzichtete (cl. 1 pag. 6.2.103 ff.). Ein weiteres, ebenfalls schriftliches Haftverfahren fand zu Beginn des Hauptverfahrens statt; der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen (cl. 13 pag. 13.882.5 ff.). Der Entscheid über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wurde vom Haftrichter jeweils der Verfahrensleitung anheim gestellt (cl. 1 pag. 6.2.111, cl. 13 pag. 13.882.10). Die Akten des Vorverfahrens umfassen 12 Bundesordner (inkl. Beilagenordner), wobei zu beachten ist, dass das Verfahren gegen drei Beschuldigte geführt wurde und daher nicht alle Akten für jeden Beschuldigten von Relevanz sind (z.B. Haftakten, Gefangenenkorrespondenz). Die Beilagenordner sind von geringer Relevanz: ein Ordner besteht aus einen Mitbeschuldigten betreffende kantonale Vorakten (cl. 10); ein Ordner besteht zur Hauptsache aus allen Kopien des Bekennerschreibens und dessen Briefumschlägen (cl. 11); ein Ordner besteht aus den im Rahmen der Briefzensur sichergestellten Büchern (cl. 12). Es kann mithin nicht von einem Aktenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand bedingt hätte.

Die Notwendigkeit der sechs Gefängnisbesuche ohne Dolmetscher ist nicht ausgewiesen, auch nicht unter Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses. Der Verteidiger hat nicht dargelegt, weshalb „bei gewissen Gefängnisbesuchen“ kein Dolmetscher erforderlich ist (cl. 7 pag. 16.1.34), eine hinreichende Wahrnehmung der Aufgabe als amtlicher Verteidiger aber dennoch möglich sein soll. Von den als „Gefängnisbesuch mit Übersetzerin“ bezeichneten Besprechungen betreffen 9 das Vorverfahren (total 1'085 Minuten) und 3 das Gerichtsverfahren bis am Tag vor der Hauptverhandlung (total 355 Minuten); ein Besuch erfolgte im Rahmen der Hauptverhandlung (keine separate Zeitangabe) und einer nach der Hauptverhandlung („Übersetzung des Urteils, Begründung“; Zeitaufwand 135 Minuten). Aufgrund des relativ geringen Aktenumfangs und der gewählten Verteidigungsstrategie der Aussageverweigerung – die Besprechung der Einvernahmen konnte ohne weiteres vor oder nach einer Einvernahme erfolgen, weshalb die für die Einvernahmetermine geltend gemachte Zeit vollumfänglich berücksichtigt wird – erscheint der Aufwand für Besprechungen im Rahmen von Gefängnisbesuchen als erheblich überhöht; es fällt auch auf, dass das Aktenstudium überwiegend nach der Anklageerhebung erfolgte, weshalb anzunehmen ist, dass eine eingehende Besprechung der Akten mit dem Klienten erst im Hauptverfahren erfolgte. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen erfolgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minuten als notwendig anerkannt, wobei berücksichtigt ist, dass Aktenstücke zu übersetzen waren; das ergibt einen Aufwand von 9 Stunden. Die Besprechungen anlässlich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).

c) Für das Aktenstudium, das zum Grossteil nach der Anklageerhebung erfolgte, macht der Verteidiger einen Aufwand von 1'540 Minuten bzw. 25,67 Stunden geltend, für die Vorbereitung des Plädoyers 1'275 Minuten bzw. 21,25 Stunden. Der Aufwand für Aktenstudium kann noch als angemessen bezeichnet werden. Angesichts des im Wesentlichen auf verfahrensrechtliche Fragen Bezug nehmenden Plädoyers – ohne Ausführungen zum Beweisergebnis und zu materiellrechtlichen Punkten (cl. 13 pag. 13.920.128 ff.) – erscheint der Aufwand für die Erstellung der Plädoyernotizen als übersetzt; hierfür werden 12 Stunden anerkannt.

d) Der für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch am Vortag in X. und Besprechungen) insgesamt geltend gemachte Aufwand von 19,92 Stunden (1’195 Minuten) kann in diesem Umfang anerkannt werden.

e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Der für die Übersetzung des Urteilsdispositivs und der mündlichen Begründung geltend gemachte Aufwand von 2,25 Stunden erscheint daher übersetzt. Dass die Besprechung im Rahmen eines Gefängnisbesuchs erfolgte, ist indes gerechtfertigt, da unmittelbar nach Ende der Hauptverhandlung die vom Gericht vorgesehene Gelegenheit für eine Besprechung aus organisatorischen Gründen nicht mehr eingeräumt werden konnte. Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftlichen Urteils sowie für dessen Studium können 6 Stunden veranschlagt werden.

f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 97,01 Stunden (9,25 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 15,17 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnisbesuche, 25,67 Stunden für Aktenstudium, 12 Stunden für Plädoyernotizen, 19,92 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Gefängnisbesuch vom 18. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).

g) Der Verteidiger macht für Fahrten zu Einvernahmen und Gefängnisbesuchen in Z. jeweils 150 Minuten (bzw. bei einzelnen Besuchen nur die Hälfte davon) geltend, für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) Reisezeit von 370 Minuten. Für die Gefängnisbesuche (6 bis zur Hauptverhandlung, 2 nach der Hauptverhandlung), die Teilnahme an 7 Einvernahmen im Vorverfahren sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) werden 42,67 Stunden (bzw. 2'560 Minuten) Reisezeit anerkannt, basierend auf dem Zeitaufwand für Hin- und Rückreise; die Reisezeit für den gemäss lit. e noch vorzunehmenden Besuch, der aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs im Kanton Zürich erfolgen kann, ist mit 90 Minuten berücksichtigt.

h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 30'847.– (97,01 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 22'313.–; 42,67 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 8'534.–).

4.5.3 An Auslagen stellt der Verteidiger Fr. 2'154.50 für Fotokopien, davon Fr. 2'089.– für Aktenkopien, sowie Fr. 113.– für Porti und Telefon in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Da es sich bei Aktenkopien um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen; aufgrund des Aktenumfangs sind 2500 Kopien als verhältnismässig anzusehen. Für Kopien, Porti und Telefon sind – abzüglich Fr. 16.50 Auslagen für nicht entschädigungsberechtigte Leistungen (E. 4.5.2a) – total Fr. 662.– anzurechnen.

Der mit Rechnung vom 14. Juni 2011 ausgewiesene Betrag von Fr. 642.60 (inkl. MWST) für die Übersetzung der Anklageschrift ist gerechtfertigt (Art. 20 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 20 Entschädigung an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer - 1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
1    Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
2    Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen.
3    Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird.
4    Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR); die Übersetzung einer „Decisione di chiusura“ vom 27. Mai 2011 betrifft hingegen nicht dieses Verfahren und ist nicht zu entschädigen. Von der Verfahrensleitung beigezogene Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Fra-nken pro Stunde entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen, namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung (Art. 20 Abs. 1
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 20 Entschädigung an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer - 1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
1    Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
2    Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen.
3    Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird.
4    Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR). Es rechtfertigt sich, diese Bestimmung grundsätzlich auf einen vom Verteidiger beigezogenen Dolmetscher analog anzuwenden. Der Stundenansatz wird vorliegend auf Fr. 80.– für Arbeits- und Reisezeit festgesetzt, zumal besondere Fachkenntnisse des Dolmetschers beim Gefängnisbesuch nicht vorausgesetzt sind (vgl. auch Ziff. 1 des Entschädigungstarifs zur zürcherischen Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003; Ordnungsnummer 211.17). Für den Beizug der Übersetzerin bei Gefängnisbesuchen und in der Hauptverhandlung sind 24,75 Stunden Arbeitszeit (8 x 90 Minuten und 765 Minuten inkl. Gefängnisbesuch X.) und 25,67 Stunden Reisezeit (7 x 150 und 1 x 90 Minuten für Gefängnisbesuche, 220 und 180 Minuten für die Hauptverhandlung), total 50,42 Stunden, zu entschädigen; das ergibt einen Betrag von Fr. 4'033.60. Die Fahrtkosten der Übersetzerin betragen Fr. 420.– (7 x Fr. 47.– für Gefängnisbesuche, Fr. 61.– für Hauptverhandlung, 1 x Fr. 30.– für Gefängnisbesuch im Kt. Zürich, geschätzt). Es wird nicht geltend gemacht, dass die Übersetzerin mehrwertsteuerpflichtig ist. Die anzuerkennenden Auslagen für Übersetzungen betragen insgesamt Fr. 5'096.20.

Die Fahrtkosten des Verteidigers für Gefängnisbesuche und Einvernahmetermine werden gemäss Kostennote mit Fr. 1'142.– entschädigt (vgl. E. 4.5.2g, wobei die Fahrt für den Gefängnisbesuch im Kanton Zürich mit Fr. 50.– veranschlagt wird).

An Fahrtkosten des Verteidigers für die Hauptverhandlung sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Die für die Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) geltend gemachten Reisekosten von Fr. 168.– sind gerechtfertigt; hinzu kommen die geltend gemachten Übernachtungskosten von Fr. 320.– (Art. 13 Abs. 2 lit. d
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR); andere Auslagen werden nicht geltend gemacht.

Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 7'388.20.

4.5.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt E., ist nach dem Gesagten auf Fr. 38'235.20 festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR). Hierfür kann aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorarnote nicht auf die Zusammenstellung des Verteidigers abgestellt werden; sie wird auf dem vorgenannten Betrag ermessensweise zu rund einem Drittel, d.h. zu 7,6% auf Fr. 13'000.– für Leistungen bis Ende 2010, und zu 8% auf dem Restbetrag von Fr. 25'235.20.– für Leistungen ab 1. Januar 2011 berücksichtigt; das ergibt Fr. 3'006.80 (Fr. 988.– pro 2010 und Fr. 2'018.80 pro 2011). Die Entschädigung beläuft sich damit auf total Fr. 41'242.–.

Davon in Abzug zu bringen ist die im Vorverfahren gemäss Verfügung vom 18. Januar 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 17'000.– (cl. 7 pag. 16.1.59). Der noch zu bezahlende Restsaldo beträgt demnach Fr. 24'242.–.

4.6 Rechtsanwalt F.

4.6.1 Rechtsanwalt F. reichte trotz zweimaliger Fristerstreckung keine revidierte Kostennote ein. Androhungsgemäss ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen, soweit die an der Hauptverhandlung eingereichte Honorarnote vom 21. Juli 2011 nicht hinreichend spezifiziert ist (E. 4.2). In dieser macht der Verteidiger einen Betrag von Fr. 63'047.15 geltend, basierend auf einem Zeitaufwand von 226,83 Stunden und Auslagen von Fr. 5'134.75 (cl. 13 pag. 13.723.1 ff.).

4.6.2 a) In der Honorarnote sind zahlreiche Leistungen aufgeführt, die offensichtlich nicht dem vorliegenden Strafverfahren zugeordnet werden können, sondern andere Verfahren betreffen, namentlich Strafverfahren in Italien und damit in Zusammenhang stehende Rechtshilfeverfahren, Abklärungen und Kontakte mit italienischen Rechtsanwälten (vgl. Positionen vom 28.6., 20.7., 23.7., 2.9., 15.9., 8.10., 4.11. [erster und dritter Eintrag] und 31.12.2010, 14.1., 17.1., 18.1., 19.2., 7.3., 16.3., 21.3., 28.3., 12.5., 13.5., 31.5., 12.7. [zweiter Eintrag], 15.7. [fünfter und sechster Eintrag] und 18.7.2011). So betrifft etwa die Position „Einvernahmen Bern“ vom 18. Januar 2011 (Zeitaufwand: 8,25 Stunden) nicht dieses Strafverfahren, finden sich doch unter dem genannten Datum weder Vorladungen noch Einvernahmeprotokolle in den Akten. Allein die vorstehend aufgelisteten Positionen belaufen sich auf mehr als 28 Stunden. Auch andere Positionen sind unklar; so ist bei der Position „Studium Stellungnahme, Abklärungen“ vom 4. November 2010 (zweiter Eintrag) nicht ersichtlich, um was für eine Stellungnahme es sich handelt; aufgrund der zwei anderen für diesen Tag im Zusammenhang mit italienischen Verfahren aufgeführten Leistungen ist anzunehmen, dass es offenbar nicht um das vorliegende Verfahren geht. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Leistungen teilweise miteinander vermischt sind und auch deshalb nur beschränkt auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden können.

Der Aufwand für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate mit Klientin, Strafbehörden und Haftanstalten sowie weiterer Aufwand, soweit er nicht nachfolgend separat berücksichtigt wird, wird ermessensweise mit 16 Stunden veranschlagt; darin mitberücksichtigt ist der nach der Urteilseröffnung vom 22. Juli 2011 getätigte Aufwand betreffend vorzeitigen Strafvollzug (cl. 13 pag. 13.523.6 ff.).

b) Hinsichtlich des Zeitaufwands für Besprechungen des Verteidigers mit der Beschuldigten ist zu unterscheiden zwischen solchen, die anlässlich von Einvernahmen im Vorverfahren erfolgten, und solchen, die in der Haftanstalt stattfanden und in der Honorarnote jeweils als Gefängnisbesuch bzw. „GB“ bezeichnet sind.

aa) Der Verteidiger nahm an 6 Einvernahmen teil, wobei er teilweise deklariert, dass eine Besprechung erfolgte, ohne deren Dauer auszuweisen. Da der für die Einvernahmen deklarierte Zeitaufwand die in den Protokollen dokumentierte Dauer der Befragungen durchwegs erheblich übersteigt, muss gefolgert werden, dass anlässlich der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung erfolgte, zumal trotz Hinweises des Gerichts keine allfälligen Wartezeiten deklariert wurden. Auf Basis des einschliesslich Reisezeit deklarierten Zeitaufwands ist davon auszugehen, dass bei der Hafteinvernahme vom 20. April 2010 (Zeit: 255 Minuten; Einvernahme: 31 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.9 ff.]), bei der Befragung durch den Haftrichter vom 22. April 2010 (Zeit: 270 Minuten; Verhandlung: 50 Minuten [cl. 1 pag. 6.3.74 ff.]), bei den Einvernahmen durch die Ermittlungsbehörde vom 18. Mai 2010 (Zeit: 360 Minuten; Einvernahme: 22 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.19 ff.]), vom 11. November 2010 (Zeit: 300 Minuten; Einvernahme: 48 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.42 ff.]) und vom 14. Dezember 2010 (Zeit: 320 Minuten; Einvernahme: 40 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.81 ff.]) sowie bei der Schlusseinvernahme der Bundesanwaltschaft vom 2. Februar 2011 (Zeit: 360 Minuten; Einvernahme: 71 Minuten [cl. 6 pag. 13.3.91 ff.] – abzüglich der notwendigen Reisezeit (hinten lit. g) – im entsprechenden Umfang Zeit für Besprechungen beansprucht worden ist. Die Teilnahme an den Einvernahmen ist ausgewiesen; die über die Dauer der Einvernahmen hinausgehend in Rechnung gestellte Zeit wird als Besprechungszeit für 6 Besprechungen berücksichtigt; die Reisezeit wird separat berücksichtigt. Der unter diesem Punkt zu entschädigende Aufwand beträgt total 935 Minuten (1'865 Minuten Einvernahmezeit ./. 930 Minuten Reisezeit) bzw. 15,58 Stunden.

bb) Für das Vorverfahren werden 8 und für das Hauptverfahren (exkl. Besuch in X.) 3 Gefängnisbesuche geltend gemacht, wofür einschliesslich Reisezeit 56,25 Stunden verrechnet werden. Dabei fällt auf, dass an einem Tag zwei Gefängnisbesuche gemacht wurden (Positionen vom 3.9.2010), ohne dass die Notwendigkeit eines zweiten Besuchs ersichtlich ist. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen verfahrensfremden Leistungen und einzelnen Gefängnisbesuchen (vgl. etwa Besuche vom 5.7., 3.9., 21.9., 10.11.2010, 11.3. und 16.5.2011) muss angenommen werden, dass nicht alle Gefängnisbesuche dieses Strafverfahren betrafen bzw. im Rahmen von Besuchen auch andere Angelegenheiten mitbesprochen wurden. Es kann sodann nicht von einem Aktenumfang gesprochen werden, der einen grossen Besprechungsaufwand bedingt hätte (vgl. vorne E. 4.4.2bb, 4.5.2.bb). Der Verteidiger führte überdies im Rahmen der Einvernahmetermine jeweils eine Besprechung durch. Im Lichte der Verteidigungsstrategie der vollumfänglichen Aussageverweigerung ist daher nicht ersichtlich, inwiefern alle Besprechungen im Gefängnis notwendig gewesen sein sollen. Ermessensweise werden – nebst den im Rahmen der Einvernahmen erfolgten Besprechungen – 6 Besprechungen bzw. Gefängnisbesuche à 90 Minuten als notwendig anerkannt; das ergibt 9 Stunden. Die Besprechungen anlässlich und nach der Hauptverhandlung werden separat behandelt (hinten lit. d, e).

c) Der Verteidiger führt nebst dem eigentlichen Aktenstudium auch Positionen wie „Durchsicht Akten“ auf, die teilweise mit anderen Leistungen vermischt sind. Ausserdem beziehen sich diverse Positionen auf Akten von Rechtshilfeverfahren. Der Aufwand für Aktenstudium ist daher nicht überprüfbar. Für die Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Plädoyernotizen (inkl. Besprechungen mit Rechtsanwälten im Hauptverfahren) werden 1’875 Minuten bzw. 31,25 Stunden geltend gemacht. Angesichts des Aktenumfangs, der siebenseitigen Anklageschrift und des Umstands, dass das Plädoyer vorwiegend auf Fragen formeller Natur Bezug nahm, erscheint dieser Aufwand als übersetzt. Für Aktenstudium, Vorbereitung der Hauptverhandlung und Plädoyer sind insgesamt 32 Stunden anzuerkennen.

d) Für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 19. und 20. Juli 2011, einen Gefängnisbesuch am 18. Juli 2011 (Anstalt X.), zwei Besprechungen am ersten Verhandlungstag, die Teilnahme an der Urteilseröffnung (22. Juli 2011) sowie für Reisezeit werden 1'900 Minuten bzw. 31,67 Stunden geltend gemacht. Die Verhandlungsteilnahme ist erstellt (cl. 13 pag. 13.920.1 ff.). Der Gefängnisbesuch am Vortag der Hauptverhandlung erscheint gerechtfertigt. Vom Aufwand werden 21,67 Stunden als Arbeitszeit und 10 Stunden als Reisezeit entschädigt.

e) Die mündliche Urteilseröffnung und Begründung dauerte 50 Minuten (cl. 13 pag. 13.920.20-23). Dem Verteidiger wurde auf Gesuch hin für die Besprechung des Urteilsdispositivs eine Bewilligung zum telefonischen Verkehr mit der Beschuldigten erteilt (cl. 13 pag. 13.443.7, 13.523.7 f.). Für diese Besprechung und die noch anstehende Besprechung des am 22. September 2011 versandten schriftlichen Urteils sowie für dessen Studium werden 6 Stunden veranschlagt.

f) Der entschädigungsberechtigte Arbeitsaufwand beträgt nach dem Gesagten total 100,25 Stunden (16 Stunden für Eingaben, Korrespondenz und Telefonate, 15,58 Stunden für Einvernahmen inkl. Besprechungen, 9 Stunden für Gefängnisbesuche, 32 Stunden für Aktenstudium, Vorbereitung und Plädoyernotizen, 21,67 Stunden für Hauptverhandlung inkl. Besprechungen vom 18./19. Juli 2011, 6 Stunden für Studium des schriftlichen Urteils und zwei Urteilsbesprechungen).

g) Die Beschuldigte war im Regionalgefängnis W. inhaftiert, wo auch eine Einvernahme durchgeführt wurde; die übrigen Einvernahmen und Verhandlungen im Vorverfahren fanden in Z. statt. Für Fahrten nach W. macht der Verteidiger 3 Stunden geltend (vgl. Position vom 5.7.2010); für Fahrten nach Z. werden mangels Angaben – entsprechend dem Aufwand von Rechtsanwalt E. – 150 Minuten angerechnet. Die Besprechung des schriftlichen Urteils (vorne lit. e) kann aufgrund des vorzeitigen Strafvollzugs im Gefängnis Zürich erfolgen (cl. 13 pag. 13.692.10 f.), weshalb hierfür keine Reisezeit anzurechnen ist. Als Reisezeit für 6 Gefängnisbesuche, die Teilnahme an 5 Einvernahmen im Vorverfahren und die Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Gefängnisbesuch in X.) sind insgesamt 41 Stunden zu entschädigen (7 Fahrten à 180 Minuten nach W., 4 Fahrten à 150 Minuten nach Z., 10 Stunden gemäss vorne lit. d).

h) Das Honorar für den notwendigen Zeitaufwand beträgt somit Fr. 31'258.– (100,25 Stunden Arbeitszeit à Fr. 230.– = Fr. 23'058.–; 41 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– = Fr. 8’200.–).

4.6.3 An Auslagen stellt der Verteidiger Fr. 1'887.– für Fotokopien (3'774 à Fr. 0.50), davon Fr. 1'717.– für Aktenkopien und Fr. 48.– für Plädoyerkopien, sowie Fr. 138.– für Porti und Telefon in Rechnung. Eine Fotokopie wird höchstens mit 50 Rappen, bei Massenanfertigungen mit 20 Rappen entschädigt (Art. 13 Abs. 2 lit. e
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Da es sich bei den Akten- und den Plädoyerkopien um Massenanfertigungen handelt, sind diese zum Ansatz von 20 Rappen zu entschädigen. Mehrere Positionen für Aktenkopien (18.1., 21.3. und 28.3.2011, total 825 Kopien) und Einzelkopien sowie diverse Porti und Telefonate betreffen offensichtlich nicht das vorliegende Verfahren (E. 4.6.2a) und sind nicht zu berücksichtigen. Aufgrund des Aktenumfangs sind 2’500 Kopien als verhältnismässig anzusehen. Für Kopien, Porti und Telefon sind ermessensweise Fr. 650.– anzurechnen.

Der Verteidiger macht für Gefängnisbesuche, Einvernahmen und Teilnahme an der Hauptverhandlung Fahrtkosten von total Fr. 2'570.– geltend, wobei er überwiegend das Privatfahrzeug benützte. Für Reisen sind die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse zu entschädigen (Art. 13 Abs. 2 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR), wobei der Gefängnisbesuch in X. die Benützung eines Taxis rechtfertigt (vgl. Art. 13 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR); eine weitergehende Benützung des privaten Motorfahrzeugs ist nicht gerechtfertigt. Für Einvernahmetermine und Gefängnisbesuche sind Fahrtkosten von Fr. 802.– zu entschädigen (7 x Fr. 70.– für Fahrten nach W., 4 x Fr. 78.– für Fahrten nach Z.). Entsprechend den von Rechtsanwalt E. ausgewiesenen Auslagen (vorne E. 4.5.3; cl. 13 pag. 13.722.30) werden an Reisekosten für den 18./20. Juli 2011 Fr. 168.– und für den 22. Juli 2011 (Urteilseröffnung) Fr. 90.– anerkannt, insgesamt Fr. 258.–. Für Übernachtung und Verpflegung sind Auslagen von Fr. 474.– belegt (2 Hotelnächte à Fr. 182.– = Fr. 364.–, 4 Mahlzeiten à Fr. 27.50 = Fr. 110.–; Art. 13 Abs. 2 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
und d BStKR). Die Auslagen für Reisen, Übernachtung und Verpflegung betragen Fr. 1'534.–.

Die entschädigungsberechtigten Auslagen betragen demnach total Fr. 2'184.–.

4.6.4 Die Entschädigung an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt F., ist nach dem Gesagten auf Fr. 33'442.– festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer (Art. 14
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
BStKR). Aufgrund der diversen Korrekturen an der Honorarnote wird die Mehrwertsteuer ermessensweise zu rund einem Drittel für Leistungen bis Ende 2010, d.h. zu 7,6 % auf Fr. 11'000.–, und im Restbetrag für Leistungen ab 1. Januar 2011, d.h. zu 8 % auf Fr. 22’442.–, berücksichtigt. Das ergibt einen Betrag von Fr. 2’631.35 (Fr. 836.– pro 2010 und Fr. 1'795.35 pro 2011). Die Entschädigung beläuft sich damit auf Fr. 36'073.35.

Von diesem Betrag in Abzug zu bringen ist die im gerichtlichen Verfahren gemäss Verfügung vom 27. Juli 2011 geleistete Akontozahlung von Fr. 35'000.– (cl. 13 pag. 13.723.22). Der zu bezahlende Restsaldo beträgt somit Fr. 1'073.35.

5.

5.1 Für die Tragung der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO zu den Verfahrenskosten zählen, gilt die Sonderregelung von Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO (vgl. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
Satz 2 StPO). Gemäss dieser Bestimmung ist die beschuldigte Person, wenn sie – was vorliegend mit Urteil vom 22. Juli 2011 in Bezug auf alle drei Beschuldigten erfolgt ist (E. 1.1) – zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben: a. die Entschädigung für amtliche Verteidigung dem Bund zurückzuzahlen; b. der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Das urteilende Gericht kann in sinngemässer Anwendung von Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO – entsprechend den früheren Art. 172 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
und Art. 38 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
BStP – im Entscheid über die Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen von einer Kostenauferlegung ganz oder teilweise absehen (vgl. vorne E. 1.1), was auch für die Kosten der amtlichen Verteidigung bzw. die Rückerstattungspflicht gilt (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 3 f.; Domeisen, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 425
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
StPO N. 3 f.). Steht die beschuldigte Person allerdings im Zeitpunkt des Endentscheids in wirtschaftlich ausreichenden Verhältnissen, so ist sie bereits dann zur Rückerstattung der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verpflichten (Griesser in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 5 f.; Domeisen, a.a.O., Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 14; Ruckstuhl, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 23 f.; Schmid, a.a.O., Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 14).

5.2 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Verurteilten kann auf die Ausführungen im Urteil vom 22. Juli 2011 (E. 6.5.2, 6.6.2, 6.7.2) verwiesen werden. Eine sofortige Rückzahlung der Verteidigungskosten steht aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in Frage; indessen sind die Verurteilten gemäss Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO zu verpflichten, die vollen Kosten der amtlichen Verteidigung der Eidgenossenschaft zurückzuerstatten, sobald sie dazu in der Lage sind.

6. Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG und Art. 19 Abs. 1 BStGerOG), mithin die Höhe der Entschädigung hinsichtlich der Bemessungskriterien überprüfen lassen (vgl. Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO). Ob das Beschwerderecht auch dem Beschuldigten zusteht, da er im Falle der Rückerstattungspflicht bei einer zu hohen Entschädigung beschwert ist (vgl. Ruckstuhl, a.a.O., Art. 135
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO N. 16), bzw. der Bundesanwaltschaft, da der Staat durch eine zu hohe Entschädigung beschwert ist, falls die Forderung gegen den Beschuldigten nicht einbringlich ist, muss gegebenenfalls die Beschwerdeinstanz entscheiden.

Die in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten gemäss Art. 425 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
. und Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO erfolgte Anordnung der Rückerstattung im Endentscheid bzw. Kostenentscheid tangiert dagegen Fragen, welche von den Parteien nicht der Beschwerdeinstanz im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO unterbreitet werden können, weshalb davon auszugehen ist, dass in dieser Hinsicht – wie nach früherem Recht (Art. 172 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
aBStP) – die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegeben ist (Art 78 Abs. 1, 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
und 90 BGG; vgl. BGE 135 I 91 E. 2.4.3 S. 100 ff.).

Die Strafkammer erkennt:

I.

1. Rechtsanwalt D. wird für amtliche Verteidigung von A. im Verfahren „1“ mit Fr. 41'632.25 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

2. A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 41'632.25 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
i.V.m. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

II.

1. Rechtsanwalt E. wird für amtliche Verteidigung von B. im Verfahren „1“ mit Fr. 41'242.– (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

2. B. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 41'242.– der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
i.V.m. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

III.

1. Rechtsanwalt F. wird für amtliche Verteidigung von C. im Verfahren „1“ mit Fr. 36'073.35 (inkl. MWST) entschädigt (Art. 135 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
StPO).

2. C. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung im Betrag von Fr. 36'073.35 der Eidgenossenschaft zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
i.V.m. Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

IV.

1. Dieser Entscheid wird den Parteien und den amtlichen Verteidigern zugestellt.

2. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids erfolgt die Mitteilung an die Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Präsident IF F = M "Der Gerichtsschreiber" "Die Gerichtsschreiberin" Der Gerichtsschreiber

Versand: 6.10.2011

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entschädigungsentscheid innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, einlegen (Art. 135 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
und Art. 396 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
StPO; Art. 37 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
StPO).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SN.2011.16
Datum : 05. Oktober 2011
Publiziert : 26. November 2011
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Entschädigung für amtliche Verteidigung (Art. 135 StPO).


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
172
BStKR: 3 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 3 Kostenvorschuss in den Beschwerdeverfahren - 1 Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.8
1    Sofern das Gesetz es vorsieht, können die Beschwerdekammern von der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten erheben. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.8
2    Zur Leistung des Kostenvorschusses wird eine angemessene Frist gesetzt.9
3    Die Kasse des Bundesstrafgerichts ist für die Erhebung der Kostenvorschüsse zuständig.
11 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 11 Grundsatz - 1 Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
1    Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen.
2    Dieses Reglement ist nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen der frei gewählten Anwältin oder dem frei gewählten Anwalt und der von ihr oder ihm im Strafverfahren vertretenen Partei.
12 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
13 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
14 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 14 Mehrwertsteuer - Die Honorare und Auslagen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
20 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 20 Entschädigung an Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer - 1 Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
1    Dolmetscherinnen und Dolmetscher werden in der Regel mit 80-120 Franken pro Stunde entschädigt; die Entschädigung der Übersetzerinnen und Übersetzern richtet sich nach ihrer Honorarnote, wobei die Ansätze für von der Bundesverwaltung beauftragte Übersetzerinnen und Übersetzer sowie Revisorinnen und Revisoren nicht überschritten werden dürfen17. Der Ansatz richtet sich nach den Sprach- und Fachkenntnissen (namentlich Berufsdiplom, Sprachlizentiat, gleichwertige Ausbildung oder vergleichbare berufliche Erfahrung).
2    Erscheint die Rechnung als übersetzt, namentlich wenn der Auftrag nicht korrekt oder nicht rechtzeitig ausgeführt worden ist, so kann die Verfahrensleitung die Entschädigung herabsetzen.
3    Für Reise- und Verpflegungsentschädigung und für weitere Auslagen gelten sinngemäss die Ansätze gemäss Artikel 17, soweit nichts anderes vereinbart wird.
4    Die Entschädigungen verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
22
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200618 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200419 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStP: 36  38  172  214
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
StBOG: 37
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StGB: 224 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
226 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 226 - 1 Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
1    Wer Sprengstoffe oder giftige Gase herstellt, die, wie er weiss oder annehmen muss, zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.287
2    Wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wird, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind, mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.288
3    Wer jemandem, der, wie er weiss oder annehmen muss, einen verbrecherischen Gebrauch von Sprengstoffen oder giftigen Gasen plant, zu deren Herstellung Anleitung gibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.289
260bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 260bis - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:
a  Vorsätzliche Tötung (Art. 111);
b  Mord (Art. 112);
c  Schwere Körperverletzung (Art. 122);
dbis  Raub (Art. 140);
e  Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183);
f  Geiselnahme (Art. 185);
gbis  Brandstiftung (Art. 221);
h  Völkermord (Art. 264);
i  Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a);
j  Kriegsverbrechen (Art. 264c-264h).325
2    Führt der Täter aus eigenem Antrieb die Vorbereitungshandlung nicht zu Ende, so bleibt er straflos.
3    Strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlung im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. Artikel 3 Absatz 2 ist anwendbar.326
StPO: 36 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 36 - 1 Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
1    Bei Straftaten nach den Artikeln 163-171 StGB15 sind die Behörden am Wohnsitz, am gewöhnlichen Aufenthaltsort oder am Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zuständig.16
2    Für Strafverfahren gegen das Unternehmen nach Artikel 102 StGB sind die Behörden am Sitz des Unternehmens zuständig. Dies gilt ebenso, wenn sich das Verfahren wegen des gleichen Sachverhalts auch gegen eine für das Unternehmen handelnde Person richtet.
3    Fehlt ein Gerichtsstand nach den Absätzen 1 und 2, so bestimmt er sich nach den Artikeln 31-35.
68 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 68 Übersetzungen - 1 Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
1    Versteht eine am Verfahren beteiligte Person die Verfahrenssprache nicht oder kann sie sich darin nicht genügend ausdrücken, so zieht die Verfahrensleitung eine Übersetzerin oder einen Übersetzer bei. Sie kann in einfachen oder dringenden Fällen mit dem Einverständnis der betroffenen Person davon absehen, wenn sie und die protokollführende Person die fremde Sprache genügend beherrschen.
2    Der beschuldigten Person wird, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht.
3    Akten, die nicht Eingaben von Parteien sind, werden soweit erforderlich schriftlich oder zuhanden des Protokolls mündlich übersetzt.
4    Für die Übersetzung der Befragung des Opfers einer Straftat gegen die sexuelle Integrität ist eine Person gleichen Geschlechts beizuziehen, wenn das Opfer dies verlangt und wenn dies ohne ungebührliche Verzögerung des Verfahrens möglich ist.
5    Für Übersetzerinnen und Übersetzer gelten die Bestimmungen über Sachverständige (Art. 73, 105, 182-191) sinngemäss.
130 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 130 Notwendige Verteidigung - Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
a  die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat;
b  ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht;
c  sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
d  die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt;
e  ein abgekürztes Verfahren (Art. 358-362) durchgeführt wird.
131 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 131 Sicherstellung der notwendigen Verteidigung - 1 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
1    Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird.
2    Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt.62
3    Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet.63
132 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 132 Amtliche Verteidigung - 1 Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
1    Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn:
a  bei notwendiger Verteidigung:
a1  die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt,
a2  der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt;
b  die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist.
2    Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre.
3    Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist.64
133 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 133 Bestellung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1    Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt.
1bis    Bund und Kantone können die Auswahl der amtlichen Verteidigung an eine andere Behörde oder an Dritte übertragen.65
2    Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung sind deren Eignung sowie nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen.66
134 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 134 Widerruf und Wechsel der amtlichen Verteidigung - 1 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
1    Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die Verfahrensleitung das Mandat.
2    Ist das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus andern Gründen nicht mehr gewährleistet, so überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person.
135 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 135 Entschädigung der amtlichen Verteidigung - 1 Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
1    Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde.
2    Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest. Erstreckt sich das Mandat über einen langen Zeitraum oder ist es aus einem anderen Grund nicht sinnvoll, das Ende des Verfahrens abzuwarten, so werden der amtlichen Verteidigung Vorschüsse gewährt, deren Höhe von der Verfahrensleitung festgelegt werden.67
3    Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.68
4    Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.69
5    Der Anspruch des Bundes oder des Kantons verjährt in 10 Jahren nach Rechtskraft des Entscheides.
393 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 393 Zulässigkeit und Beschwerdegründe - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen:
a  die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden;
b  die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide;
c  die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
2    Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a  Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung;
b  die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts;
c  Unangemessenheit.
396 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 396 Form und Frist - 1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen.
2    Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
425 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 425 Stundung und Erlass - Forderungen aus Verfahrenskosten können von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden.
426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
BGE Register
113-IA-69 • 135-I-91
Weitere Urteile ab 2000
6B_109/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
amtliche verteidigung • beschuldigter • rechtsanwalt • vorverfahren • kopie • dauer • notwendige verteidigung • bundesstrafgericht • arbeitszeit • frage • honorar • telefon • wartezeit • reis • reisekosten • mehrwertsteuer • tag • schweizerische strafprozessordnung • haftrichter • verurteilter
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
SK.2009.15 • SN.2011.6 • SN.2011.16
AS
AS 2006/4467