Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

2C 518/2013

Urteil vom 1. November 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otto Carl Meier-Boeschenstein

gegen

Zollkreisdirektion Schaffhausen Sektion Zollfahndung.

Gegenstand
Einfuhrbesteuerung verzierter Goldbarren,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Mai 2013.

Sachverhalt:

A.

Am 22. März 2012 reiste X.________, von Shanghai/CN herkommend, in die Schweiz ein. Beim Passieren des grünen Durchgangs ("Nichts zu deklarieren") unterzog die Zollstelle Zürich-Flughafen ihn einer Kontrolle. Dabei stiess sie auf vier Goldbarren zu je 500 Gramm und ein Geschirr-Set. Die Goldbarren mit den Fabrikationsnummern ..., ..., ..., ... tragen eine Reihe von Angaben. Es handelt sich dabei um das Bankenlogo der Bank of China Ltd., den Schriftzug "Bank of China" in chinesischer Schrift, die Gewichtsbezeichnung "500g", den Schriftzug "fine gold", die Feingehaltsangabe von "999.9" und das Glückssymbol "Ji" ("Gott möge Verheissungsvolles geben und die Welt segnen"), dieses umgeben von Verzierungen in der Form von Wolken und "schmucken fledermausartigen Mustern in den Ecken". Hingegen fehlt ein Stempelzeichen, das einem anerkannten Prüfer-Schmelzer zugeordnet werden kann.

B.

Die Zollstelle erhob mit Veranlagungsverfügung Zoll/MWST vom 22. März 2012 die Einfuhrsteuer auf dem Geschirr-Set und verfügte als Zollpfand die Beschlagnahme der vier Goldbarren. Am 26. März 2012 erliess sie auch zu den Goldbarren eine Veranlagungsverfügung. Die danach geschuldete Einfuhrsteuer belief sich auf Fr. 7'743.50 (8,0 Prozent von Fr. 96'794.--). Ferner ordnete die Zollstelle die Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung und eine Barhinterlage von Fr. 11'000.-- an, dies im Hinblick auf eine etwaige Busse. Aufgrund der Zollfreiheit (Tarifnummer 19) entfiel eine Zollabgabe. Die gegen die Veranlagungsverfügung vom 26. März 2012 gerichtete Beschwerde an die Zollkreisdirektion Schaffhausen blieb erfolglos (Beschwerdeentscheid vom 26. Juli 2012). In ihren Erwägungen hielt die Zollkreisdirektion fest, die vier Goldbarren genügten den Anforderungen der Mehrwertsteuerverordnung für eine Steuerbefreiung nicht, sodass die Einfuhrsteuer geschuldet bleibe.

C.

Am 23. August 2012 erhob X.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Er machte geltend, Gold als anerkanntes Zahlungsmittel und Finanzinstrument sei von der Mehrwertsteuer befreit. Bei den eingeführten Goldbarren handle es sich um gestanzte Exemplare und damit um einfuhrsteuerbefreites Bankengold. Die entgegenstehenden Verordnungsbestimmungen erfüllten teils den Tatbestand der Willkür in der Rechtssetzung. Zudem habe die Vorinstanz das Recht willkürlich angewandt und stütze sie ihren Entscheid auf eine willkürliche Verwaltungspraxis. X.________ untermauerte im weiteren Verlauf des Verfahrens seine Tatsachendarstellung mit einer Bestätigung der Bank of China Ltd. vom 28. September 2012. Ihr zufolge sollen die vier von ihr ausgegebenen Goldbarren von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer gegossen worden sein. Das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, wies die Beschwerde mit Urteil A-4407/2012 vom 1. Mai 2013 ab, soweit darauf einzutreten war.

D.

Mit Eingabe vom 4. Juni 2013 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2013 sei aufzuheben und die Beschwerde vom 23. August 2012 an die Vorinstanz sei gutzuheissen. Die entrichtete Mehrwertsteuer von Fr. 7'743.50 sei ihm, nebst Zins von 5 Prozent seit dem 26. März 2012, unverzüglich zu erstatten.

Während das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt die Oberzolldirektion die Abweisung der Beschwerde. X.________ (hiernach: der Steuerpflichtige) nimmt dazu abschliessend Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG) und mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 139 V 42 E. 1 S. 44).

1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen (End-) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Der Entscheid kann beim Bundesgericht unter Vorbehalt des Nachfolgenden mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Von Bedeutung ist ferner, dass die Mehrwertsteuergesetzgebung im Bereich der Einfuhrsteuer unter Vorbehalt abweichender eigener Bestimmungen auf die Zollgesetzgebung verweist (im interessierenden Zeitraum Art. 50
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]). In der Folge findet sich in Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) der Rückverweis auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 138 III 537 E. 2.2 S. 540; 137 III 385 E. 3 S. 386; 133 II 249 E. 2.2 S. 550).

1.4. Fragen des Bundesrechts klärt das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteile 2C 1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.4; 2C 95/2013 / 2C 96/2013 vom 21. August 2013 E. 1.5). Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 134 III 102 E. 1.1 S. 104; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Die Verletzung von Grundrechten (Art. 7
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 7 Menschenwürde - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
-34
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 34 Politische Rechte - 1 Die politischen Rechte sind gewährleistet.
BV, nebst den übrigen verfassungsmässigen Rechten der BV [BGE 134 I 23 E. 6.1 S. 31; 133 III 638 E. 2 S. 640] und den Rechtsansprüchen der EMRK [BGE 138 I 97 E. 4.3 S. 106]), von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur, soweit eine Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Solche Rügen sind klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 137 V 57 E. 1.3 S. 60; Urteil 2C 170/2013 vom 20. Juni 2013 E. 1.2).

1.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Die vorinstanzlichen Feststellungen können nur berichtigt werden, sofern sie entweder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ermittelt worden sind (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

2.

2.1. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
MWSTG erhebt der Bund eine Mehrwertsteuer, d. h. eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug. Sie soll den Konsum der (End-) Verbraucher erfassen (BGE 138 II 251 E. 2.1 S. 253). Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
, Art. 10 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
. MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG). Die allgemeine objektive Steuerpflicht wird [nur] zurückgedrängt durch Steuerbefreiungen ("echte" Ausnahmen; Art. 23
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
i.V.m. Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG) und Steuerausnahmen ("unechte" Ausnahmen; Art. 21
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 21 Von der Steuer ausgenommene Leistungen - 1 Eine Leistung, die von der Steuer ausgenommen ist und für deren Versteuerung nicht nach Artikel 22 optiert wird, ist nicht steuerbar.
i.V.m. Art. 22 und 29 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 29 Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug - 1 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden.
MWSTG).

2.2. In Ergänzung zur Inlandsteuer und zur Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
, Art. 45 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 45 Bezugsteuerpflicht - 1 Der Bezugsteuer unterliegen:
. MWSTG) erhebt der Bund eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer; Art. 1 Abs. 2 lit. c
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
, Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG). Die steuerbefreiten Einfuhren finden sich hauptsächlich im Negativkatalog von Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG. Zum Münz- und Feingold besteht in Art. 107 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
MWSTG eine Delegationsnorm, die den Bundesrat ermächtigt, vom Gesetz abweichende Bestimmungen zu erlassen. Davon hat er Gebrauch gemacht (hinten E. 3.4).

2.3.

2.3.1. Die Ermittlung des Sinngehalts mehrwertsteuerlicher Normen folgt unter Vorbehalt der steuerartspezifischen Besonderheiten (hinten E. 2.3.2) den herkömmlichen Regeln der Auslegung von Gesetzen und Verordnungen (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255; insbesondere zur Gesetzesauslegung BGE 139 V 148 E. 5.1 S. 153; 138 III 558 E. 4.1 S. 562; 138 IV 232 E. 3 S. 234 f.; 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; zum Aspekt der verfassungskonformen Auslegung BGE 138 II 440 E. 13; 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221 f.; 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f.). Für Verordnungsrecht gilt, dass es gesetzeskonform auszulegen ist. Zu berücksichtigen sind die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegationsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen (BGE 139 V 358 E. 3.1 S. 361; 137 V 373 E. 5.2 S. 376; 135 II 78 E. 2.2 S. 81; 135 V 153 E. 4.1 S. 157, 249 E. 4.1 S. 252). Den verfassungsmässigen Rechten und Grundsätzen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verordnungsbestimmung jener Rechtssinn beigemessen wird, der im Rahmen des Gesetzes mit der Verfassung (am besten) übereinstimmt (verfassungskonforme Auslegung). Vorbehalten bleibt ein Wortlaut (und die weiteren normunmittelbaren Auslegungselemente), der dies ausschliesst (auch dazu BGE 137 V
373
E. 5.2 S. 376; 135 I 161 E. 2.3 S. 163; 135 V 361 E. 5.4 S. 369).

2.3.2. Mehrwertsteuerspezifisch gilt, dass Ausnahmen von der (objektiven oder subjektiven) Steuerpflicht im System einer allgemeinen Verbrauchsteuer unter teleologischen und systematischen Gesichtspunkten von vornherein problematisch sind (BGE 138 II 251 E. 2.3.3 S. 255). Gleiches trifft auf die allgemeine Einkommensteuer zu (BGE 139 II 363 E. 2.2 S. 367). Ausnahmeregelungen sind daher - weil und zumindest soweit systemwidrig - einschränkend auszulegen (ausführlich dazu BGE 138 II 251 E. 2.3.4 S. 256; nun auch BGE 139 II 346 E. 7.3.1 S. 355). Dieses bereits unter früherem Verordnungs- und Gesetzesrecht herrschende Verständnis ist weiterhin am Platz (Xavier Oberson, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 16 N. 8; Alois Camenzind/Niklaus Honauer/Klaus A. Vallender/Marcel R. Jung/Simeon L. Probst, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 1447; Ivo P. Baumgartner/Diego Clavadetscher/Martin Kocher, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuerrecht, 2010, § 1 N. 86; in diesem Sinn auch Philip Robinson, in: Markus Reich, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 33 N. 18; zum vorrevidierten Recht Pascal Mollard/Xavier Oberson/Anne Tissot Benedetto, Traité TVA, 2009, S. 417 N. 2).

2.3.3. Im Schnittstellenbereich verschiedenartiger Rechtsgebiete ist darüber hinaus der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung beachtlich. Ihm kommt gerade im Steuerrecht, das regelmässig auf fremdrechtliche Sachverhalte anzuwenden ist, erhebliche Bedeutung zu (Urteil 2C 153/2013 vom 16. August 2013 E. 3.3, zur Publikation vorgesehen [OR/MWSTG]; BGE 138 II 32 E. 2.3.1 S. 39 [StHG/BGBB], 300 E. 3.6.2 S. 308 [DBG/ZGB]; vgl. auch BGE 136 V 258 E. 4.7 S. 266 f. [AHVV/OR]; insbesondere zum Verhältnis von öffentlichem und Privatrecht BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1 S. 196; 136 V 258 E. 4.7 S. 266; 135 V 361 E. 5.3.3 S. 366 ff.). Die fremdrechtlichen Vorfragen rufen nach einer einheitlichen, harmonisierenden Beantwortung. Im Sinne einer systematischen, auf die Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung bedachten Rechtsprechung können [und müssen] Praxis und Doktrin zur ähnlich gelagerten fremdrechtlichen Frage herangezogen werden, falls keine triftigen Gründe ersichtlich sind, die eine unterschiedliche Behandlung gebieten (vgl. BGE 137 III 369 E. 4.3 S. 373).

2.3.4. Soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der Europäischen Union abweicht und einen eigenständigen Weg einschlägt, kann das Mehrwertsteuerrecht der EU bei der Anwendung des schweizerischen Rechts fallweise als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe herangezogen werden. Dabei gilt freilich, dass das Richtlinienrecht des Rates und die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) keine präjudizierende Wirkung entfalten, die schweizerische Rechtsprechung mithin nicht zu binden vermögen (BGE 139 II 346 E. 7.4.6 S. 362; 138 II 251 E. 2.5.1 S. 259 mit Hinweisen).

3.

3.1. Aufgrund von Art. 107 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
MWSTG kann der Bundesrat vom Gesetz abweichende Bestimmungen über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold erlassen. Eine weitere Delegationsnorm findet sich in Art. 53 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG. Danach kann der Bundesrat Gegenstände, die er in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG [schon] für zollfrei erklärt hat, [auch] als einfuhrsteuerbefreit erklären. Art. 8 Abs. 2 lit. a
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG betrifft dabei Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten (vgl. dazu Art. 5
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 5 Zollbefreiung auf Grund internationaler Gepflogenheiten - (Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG)
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Der Bundesrat bringt dies in Art. 113 lit. g
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
MWSTV (in der Referenz) zum Ausdruck. Die Vorinstanz würdigt ausschliesslich Art. 107 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
MWSTG, was bundesrechtlich nicht zu beanstanden ist, kann Art. 53 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG doch als mitgemeint gelten.

3.2. Die Regel, von der Art. 107 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
MWSTG dem Bundesrat abzuweichen erlaubt, besteht in Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. MWSTG, wonach die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer unterliegt (Art. 52 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen:
MWSTG). Die Delegationsnorm ist inhaltlich unbestimmt. Sie enthält keinerlei Vorgaben, in welcher Hinsicht vom Gesetz abzuweichen sei; sie ist überdies als "Kann"-Bestimmung ausgestaltet. Der Bundesrat hat von der Verordnungskompetenz Gebrauch gemacht und mit den Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
und 113
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
lit. g der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) je eine Bestimmung zur Inland- und zur Einfuhrsteuer erlassen:

Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV Steuerbefreite Umsätze von Münz- und Feingold

1 Von der Steuer sind befreit die Umsätze von:

b. Bankengold nach Art. 178 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 1934;

c. Bankengold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden, oder in einer anderen vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) akzeptierten Form im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln;

Art. 113
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
MWSTV Befreiung von der Einfuhrsteuer

Von der Einfuhrsteuer sind befreit:

g. Münz- und Feingold nach Artikel 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
.

3.3. Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV verweist unmittelbar, Art. 113 lit. g
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
MWSTV mittelbar auf die Edelmetallkontrollgesetzgebung. Trifft das Steuerrecht auf eine andere Rechtsdisziplin, ist nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung eine harmonisierte Betrachtungsweise anzustreben (vorne E. 2.3.3). Die Harmonisierung kann beispielsweise dadurch herbeigeführt werden, dass das eine Rechtsgebiet an das andere anknüpft, dessen Begrifflichkeiten und Systematik also übernimmt. Im vorliegenden Fall ist dies dadurch vorgezeichnet, dass die Mehrwertsteuerverordnung ausdrücklich auf die Edelmetallkontrollverordnung verweist. Ihr kommt die Leitfunktion zu, soweit das Mehrwertsteuerrecht keine eigenständige Lösung verfolgt. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung von Goldbarren primär im Lichte des Edelmetallkontrollrechts zu würdigen.

3.4.

3.4.1. Das Edelmetallkontrollrecht ist eine Schutzgesetzgebung. Im Vordergrund steht der Schutz der einheimischen Produktion gegen minderwertige Produkte in- und ausländischer Erzeugung, die Wahrung des guten Rufes der schweizerischen Produkte auf Drittmärkten und der Schutz des Publikums gegen Übervorteilung durch irreführende Warenbezeichnung (Botschaft vom 8. Juni 1931, in: BBl 1931 I 888, insb. 895; Urteil 2C 1008/2012 vom 1. März 2013 E. 2, in: sic! 2013 S. 462). Unter die von der Gesetzgebung erfassten Edelmetalle fallen gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 1 - 1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
1    Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2    Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3    Als Schmelzgut gelten:
a  Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4    Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5    Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (EMKG; SR 941.31) in abschliessender Aufzählung Gold, Silber, Platin und Palladium.

3.4.2. Der Begriff der "Schmelzprodukte", von welchen Art. 1 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 1 - 1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
1    Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2    Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3    Als Schmelzgut gelten:
a  Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4    Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5    Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
EMKG spricht, umfasst die durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugten Barren, Platten, Stäbe und Granalien. Art. 31 Abs. 1
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 31 - 1 Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
1    Jedes Schmelzprodukt muss das Stempelzeichen des Inhabers der Bewilligung tragen. Der Druckstock des Stempelzeichens ist beim Zentralamt zu hinterlegen und darf ohne Bewilligung dieser Amtsstelle nicht verändert werden. Die Hinterlegung ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen.
2    Der Bundesrat setzt die Verpflichtungen des Inhabers der Schmelzbewilligung fest.
Satz 1 EMKG führt dazu aus, dass jedes Schmelzprodukt das Stempelzeichen des Inhabers der Schmelzbewilligung zu tragen hat ("Schmelzerzeichen"; Art. 169 Abs. 1
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 169 - 1 Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen.188
1    Das Schmelzerzeichen besteht aus dem umrahmten ausgeschriebenen oder abgekürzten Namen des Inhabers und dem Wort «Schmelzer». Ist der Schmelzer gleichzeitig Inhaber der Berufsausübungsbewilligung, so kann er ein kombiniertes Prüfer-Schmelzerzeichen beantragen.188
2    Für die Hinterlegung des Schmelzerzeichens gelten sinngemäss die Vorschriften für die Hinterlegung einer Verantwortlichkeitsmarke nach dem 4. Abschnitt. Das Schmelzerzeichen ist gleich lang gültig wie die Schmelzbewilligung.
3    Das Registrierungsgesuch für ein Schmelzerzeichen ist gleichzeitig mit dem Gesuch für die Schmelzbewilligung einzureichen. Der Gesuchsteller kann die Registrierung mehrerer Schmelzerzeichen beantragen.
der Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren [EMKV; SR 941.311]). Die Bestimmung des Feingehalts von Schmelzprodukten obliegt den Kontrollämtern oder Handelsprüfern (Art. 32 Abs. 1
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 32 - 1 Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.
1    Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.
2    Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen.
EMKG). Amt oder Prüfer versehen das geprüfte Schmelzprodukt mit ihrem Stempel ("Prüferzeichen"; Art. 33 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 33 - 1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
1    Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
2    Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
EMKG; Art. 173 Abs. 1
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 173 - 1 Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.201
1    Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.201
2    Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat.202
EMKV).

3.4.3. Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV enthält eine explizite Verweisung auf Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV (in der Fassung vom 26. Mai 2010, diese in Kraft seit dem 1. Juli 2010 [AS 2010 2219]). Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmung in der Schweiz anerkannt wird:

Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV Anerkennung ausländischer Feingehaltsbestimmungen

1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.

2 Als Bankedelmetalle gelten:

a. Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und

b. Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;

c. Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.

3 Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.

4 Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.

5 Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.

4.

4.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG; vorne E. 1.5) trägt die Oberfläche der streitbetroffenen Goldbarren zwar eine Reihe von Angaben (vorne lit. A). Die entscheidwesentliche Frage, ob sich auf den Goldbarren auch ein Stempelzeichen befindet, das einem anerkannten Prüfer-Schmelzer zugeordnet werden kann, verneint die Vorinstanz. Angesichts des Fehlens eines solchen Stempelzeichens ist es nach Auffassung der Vorinstanz unerheblich, ob die Goldbarren, wie vom Steuerpflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, von der Shandong Zhaojin Gold & Silver Refinery Co Ltd. hergestellt worden sind. Unter diesen Vorzeichen folgert die Vorinstanz, die ohnehin von gestanzten Goldbarren ausgeht, der verordnungsrechtliche Befreiungstatbestand (Art. 113 lit. g
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV) gelange nicht zur Anwendung.

Der Steuerpflichtige erblickt darin eine Verletzung von Bundesrecht. Er rügt, die Vorinstanz unterliege einem Irrtum, wenn sie meine, "Bankengold" im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV bedinge in jedem Fall das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers. In Wahrheit betreffe dies einzig jene Schmelzprodukte, die nicht zu den Bankedelmetallen zählen.

4.2.

4.2.1. Das inländisch geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Prüferzeichen und der Angabe des wirklichen Feingehalts versehen (Art. 33 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 33 - 1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
1    Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
2    Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
Satz 2 EMKG; vorne E. 3.4.2). Wenn mithin "jedes Schmelzprodukt" das Schmelzerzeichen zu tragen hat und in der Folge die geprüften Schmelzprodukte mit dem Prüferzeichen zu versehen sind, macht dies klar, dass der Gesetzgeber von einem lückenlosen System der Feingehaltsbestimmung ausgeht. In Art. 173
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 173 - 1 Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.201
1    Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.201
2    Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat.202
-177
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 177 - 1 Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Feingehaltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen.
1    Ist der Inhaber des Schmelzproduktes mit der aufgeprägten Feingehaltsbestimmung nicht einverstanden, so kann er beim Zentralamt die Vornahme einer Oberexpertise verlangen.
2    Die Oberexpertise wird nach den Artikeln 100 und 101 vorgenommen.
3    Erweist sich durch die Oberexpertise, dass die dem Schmelzgut aufgeprägte Feingehaltsangabe unrichtig ist, so weist das Zentralamt die Ware an diejenige Stelle zurück, welche die erste Feingehaltsbestimmung vornahm, mit der Weisung auf entsprechende Änderung.
4    Erweist sich die Feingehaltsbestimmung als richtig, so wird dies dem Einsender der Ware mitgeteilt, und er erhält sie gegen Bezahlung der Gebühren zurück.
5    Musste die Feingehaltsbezeichnung berichtigt werden, so trägt die Stelle, die sie vorgenommen hat, die Kosten der Oberexpertise.
EMKV führt der Bundesrat das Nähere zum Erfordernis der Bestimmung des Feingehalts, zur Art und Weise der Prüfung und zum Prüfungsverfahren aus. Hierauf hält Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV fest, unter welchen Bedingungen eine im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmung von Schmelzprodukten in der Schweiz anerkannt werden kann. Erst und ausschliesslich auf dieser Ebene ist die Rede von Bankedelmetallen.

4.2.2. Der Steuerpflichtige verweist mit Recht darauf, dass Art. 178 Abs. 1
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV in der Fassung vom 26. Mai 2010 hinsichtlich der Frage der Anerkennung ausländischer Feingehaltsbestimmungen zwei Kategorien kennt. Tatsächlich spricht die Norm von Schmelzprodukten, deren Feingehaltsbestimmung von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammt, und solchen, die als Bankedelmetalle gelten. Für die Annahme des Steuerpflichtigen, wonach die Bankedelmetalle verminderten formellen Anforderungen unterliegen sollen, besteht hingegen kein Anlass. Goldbarren - nebst den hier nicht interessierenden Goldgranalien - gelten als Bankedelmetalle, wenn sie einen Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln aufweisen (Art. 178 Abs. 2 lit. a
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV). Aufgrund von Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
Satz 1 EMKV müssen Goldbarren hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Überdies haben sie gemäss Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
Satz 2 EMKV mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers zu tragen. Aufgrund dieser Systematik gilt Abs. 3 auch für die in Abs. 2 lit. a genannten Barren, die Bankengold darstellen. Dergestalt verweist Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV für die "Bezeichnungen"
auf die Handelsusanz, während zur Feingehaltsangabe und zum Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers ausschliesslich das positive Landesrecht (insbesondere Art. 32
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 32 - 1 Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.
1    Nur Kontrollämter oder Handelsprüfer dürfen Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten vornehmen.
2    Die Prüfung hat den wirklichen Feingehalt des Schmelzproduktes festzustellen.
und 33
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 33 - 1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
1    Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
2    Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
EMKG) massgebend ist.

4.2.3. Als deklaratorisch gehaltene Norm ohne konstitutiven Charakter wiederholt Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
Satz 2 EMKV zu den ausländisch hergestellten Goldbarren, was im Inland gilt. Standardbarren aus Gold kennzeichnen sich durch ein bestimmtes Gewicht und eine bestimmte minimale Feinheit. Ebenfalls zum Zweck der Handelbarkeit haben sie die Seriennummer sowie den Name der Schmelzerei und des Prüfers zu tragen, wobei sich der Name grundsätzlich auch aus einem dem Barren beigefügten Zertifikat ergeben kann (so Salome Zimmermann, Die Sammelverwahrung von Edelmetallen, 1981, S. 137 f.). Heute massgebend sind die "Good Delivery Rules for Gold and Silver Bars" der London Bullion Market Association (LBMA) in der Fassung vom April 2013 (online einsehbar). Zum hier interessierenden Punkt halten diese in Ziff. 7 ("General Specifications for Good Delivery Bars") fest:

"Marks: Gold bars must be marked on the larger of the two main surfaces (the cast surface at the top of the mould) using conventional (pressure) stamping or dot matrix (pneumatic punching) provided always that if pneumatic punching is used, the marks must be no less clear and at least as durable as if conventional stamping had be used. (...) The marks should include the stamp of the refiner (which, if necessary for clear identification, should include its location), the assay mark (where used), the fineness, the serial number (which must not comprise of more than eleven digits or characters) and the year of manufacture as a four digit number unless incorporated as the first four digits in the bar number. (...) "

Die Erfordernisse nach dieser verbrieften, allgemein anerkannten Handelsusanz (insbesondere "stamp of the refiner" und "assay mark") scheinen den landesrechtlichen Vorgaben weitgehend zu entsprechen. Dieser Aspekt ist freilich nicht zu vertiefen, verweist doch nur Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
Satz 1 EMKV (Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen) auf die Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes, nicht jedoch Satz 2, der die Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers zum Gegenstand hat.

4.2.4. Im Bereich der inländisch hergestellten Schmelzprodukte trifft das insoweit allein massgebende Landesrecht keine Unterscheidung in Bankedelmetalle und übrige Schmelzprodukte. Sämtliche inländische Schmelzprodukte haben ein Schmelzer- und ein Prüferzeichen zu tragen. Nicht angehen kann deshalb, dem Verordnungsgeber im grenzüberschreitenden Verkehr eine differenzierende Absicht zu unterstellen. Ein Blick auf die Vorgängerbestimmung verdeutlicht dies. In der Fassung vom 19. Juni 1995, die am 1. August 1995 in Kraft getreten war (AS 1995 3113), hatte die Norm noch wie folgt gelautet:

aArt. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV Anerkennung ausländischer Feingehaltsbestimmungen

1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen.

2 Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten, ausländischen Prüfer-Schmelzer.

4.2.5. Geht der gegenwärtige über den vorherigen Wortlaut hinaus, sind die gesetzlichen Grundlagen und die gesetzgeberischen Absichten aber unverändert, lässt sich aus einem etwas ausführlicher formulierten Verordnungstext nicht zulässigerweise auf eine neue Betrachtungsweise des Verordnungsgebers schliessen. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz tragen die streitbetroffenen Goldbarren u. a. das Bankenlogo der Bank of China Ltd. sowie den Schriftzug "Bank of China" in chinesischer Schrift. Es fehlt das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers, nachdem diese Eigenschaft der Bank of China Ltd. nicht zukommt. Eine solche Eigenschaft verlangen aber sowohl Art. 178 Abs. 1
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV als auch, spezifisch für Barren, Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
Satz 2 EMKV.

4.2.6. Der Steuerpflichtige wendet ein, den vier Goldbarren sei ein Zertifikat der Bank of China Ltd. beigegeben. Ein separates Zertifikat vermag das erforderliche Stempelzeichen eines Prüfers-Schmelzers indessen nicht zu ersetzen. Es ist einzuräumen, dass in der zitierten Lehre ausgeführt wird, der Name des Prüfers könne sich auch aus einem dem Barren beigefügten Zertifikat ergeben (vorne E. 4.2.3). Nach geltendem Landesrecht ist aber (auch) für ausländische Bankedelmetalle in der Form von Goldbarren kennzeichnend, dass sie "mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen" (Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
Satz 2 EMKV). Bei dieser Formvorschrift geht es nicht darum, wie der Steuerpflichtige annimmt, dass der Beweis durch andere Mittel (z.B. ein Zertifikat) zu Unrecht abgeschnitten werde.

5.

5.1. Es bleibt der Charakter der expliziten Verweisung in Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV zu klären. Als steuerbefreit erklärt diese Norm zunächst die Umsätze von "Bankengold nach Art. 178 Abs. 2 lit. a
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
und Abs. 3 [EMKV]". Dies betrifft die Barren. Weiter spricht Art. 44 Abs. 1 lit. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
Satzteil 1 MWSTV von Bankengold in Form von Granalien im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt wurden. Anders als unter lit. b ergeben sich die Anforderungen der Anerkennung hier direkt aus dem Mehrwertsteuerrecht. Sie stimmen freilich mit Art. 178 Abs. 2 lit. a
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
und Abs. 4 EMKV überein (verplombte Verpackung). Schliesslich schafft Art. 44 Abs. 1 lit. c
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
Satzteil 2 MWSTV eine weitere Kategorie, die dem Bankengold gleichwertig sein soll. Dabei geht es um Bankengold "in einer anderen vom Eidgenössischen Finanzdepartement akzeptierten Form" im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln.

5.2.

5.2.1. Hier von Bedeutung ist einzig die Rechtslage, wie sie für die Goldbarren herrscht (Art. 44 Abs. 1 lit. b
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV). Zu Art. 106 Abs. 2 lit. b
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 106 Bezug und Verjährung der Bussen und Kosten - 1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden im Verfahren nach den Artikeln 86-90 bezogen. Artikel 36 StGB213 ist anwendbar.
E-MWSTG bzw. generell Art. 106 E-MWSTG, der zu Art. 107
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
MWSTG führte, hält der Bundesrat in der Botschaft lediglich fest, dieser Artikel entspreche der bisherigen Ordnung (Art. 90 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300]; Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer [BBl 2008 6885, insb. 7023]). Im Bereich der Besteuerung von Münz- und Feingold spielt die historische Dimension eine aufschlussreiche Rolle.

5.2.2. Schon nach Art. 53 Abs. 2 lit. h des Bundesrats-Beschlusses vom 29. Juli 1941 über die Warenumsatzsteuer (WUStB; AS 1941 793) war das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement befugt, Sondervorschriften über die Besteuerung der Lieferung und der Einfuhr von Gold aufzustellen. Das Departement erliess namentlich die Verfügung Nr. 6c vom 8. Mai 1954 ("Befreiung des Münz- und Feingolds von der Steuer"; vgl. BGE 116 IV 258 E. 2b S. 260; Urteil A.185/1987 vom 20. Januar 1988, in: ASA 59 S. 492). Danach war Gold im Feingehalt von mindestens 899 Tausendsteln von der Steuer befreit, entweder in Gestalt gegossener Barren, wie es zu Thesaurierungszwecken und von Banken gehandelt wird (Zollposition 869a), oder in Platten oder Streifen gewalzt (Zollposition 870; vgl. Wilhelm Wellauer, Die eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben, Band 1, Warenumsatzsteuer, 1959, S. 86 N. 50 f.). Vom 1. Januar 1980 bis zum 30. September 1986 waren die Umsätze von Münz- und Feingold von der Warenumsatzsteuer nicht befreit (Urteil 2A.154/1991 vom 29. April 1992 E. 2a, in: ASA 62 S. 695).

5.2.3. Auf Grundlage von Art. 81 lit. e der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV; AS 1994 1464) erging anlässlich der Einführung der Mehrwertsteuer die (Departements-) Verordnung vom 14. Dezember 1994 über die Besteuerung der Umsätze und der Einfuhr von Münz- und Feingold (AS 1994 3166). Ihr zufolge erstreckte sich die Steuerausnahme auf " Bankengold in Form von Barren im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln" (Art. 1 lit. b Ziff. 1). Eine gleichlautende Definition lag in der Folge Art. 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 der späteren (Bundesrats-) Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV; AS 2000 1347) zugrunde. Dessen gesetzliche Grundlage bestand in Art. 90 Abs. 2 lit. d aMWSTG.

5.2.4. Den Botschaften zu den einstigen Mehrwertsteuererlassen lässt sich lediglich entnehmen, die Notwendigkeit einer Sonderordnung ergebe sich aus der Vielfalt der Formen, in denen das Edelmetall eingeführt, umgesetzt und verwendet werde (vgl. BBl 1994 III 530, insb. 592 und BBl 1996 V 713, insb. 808). Darüber verfolgten die Erlasse das (unausgesprochene) Ziel, den Finanz- und Werkplatz Schweiz zu schützen und stärken, so namentlich die inländischen Edelmetallgiessereien (dazu Jürg Buchli, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, 2000, N. 2 zu Art. 90 Abs. 2 lit. d aMWSTG). Diese wirtschaftspolitische Zielsetzung ist im Übrigen auch im Recht der Europäischen Union anzutreffen. Eine besondere Steuerregelung für Anlagegold soll danach "auch im Hinblick auf die Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des gemeinschaftlichen Goldmarktes" gerechtfertigt sein, wie Ziff. 52 der Präambel der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (sog. MwStSystRL) ausdrücklich festhält.

5.2.5. Die heutigen Delegationsnormen (Art. 107 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
bzw. Art. 53 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG) sind im Lichte der gleichartigen früheren Bestimmungen auszulegen. Der beabsichtigte Schutz von Finanz- und Werkplatz kommt dem Schutzgedanken des Edelmetallkontrollrechts zumindest sehr nahe. Auf Verordnungsebene hat sich die Befreiung zunächst auf "gegossene Barren" (WUStB) bezogen, später auf "Bankengold in Form von Barren im Mindestfeingehalt von 995 Tausendsteln" (aMWSTV und aMWSTG). Erstmals in Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV findet sich die ausdrückliche Verweisung auf Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV [in der Fassung vom 26. Mai 2010]. Dies alles erlaubt es, von gewollter sachlicher Konkordanz auszugehen. Mit Blick auf das Gebot der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist eine solche ohnehin am Platz. Und schliesslich gebieten die im Mehrwertsteuerrecht herrschenden Regeln, Ausnahmen von der objektiven Steuerpflicht einschränkend auszulegen (vorne E. 2.3.2).

5.3. Die Steuerbefreiung - mit Recht zum Vorsteuerabzug; Art. 23
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 23 Von der Steuer befreite Leistungen - 1 Ist eine Leistung nach diesem Artikel von der Steuer befreit, so ist auf dieser Leistung keine Inlandsteuer geschuldet.
i.V.m. Art. 28 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
MWSTG - bedingt, dass die Umsätze mit "Bankengold" erzielt werden (Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV) oder solches eingeführt wird (Art. 113 lit. g
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
MWSTV). Davon abgesehen, sind die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Münz- und Feingold steuerbar, es sei denn, das Gesetz sehe etwas anderes vor (Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
MWSTG; vorne E. 2.1). Was für die Inlandsteuer zutrifft, gilt ebenso für die Einfuhrsteuer (vorne E. 2.2). Zur Annahme des Steuerpflichtigen, dem Gesetzgeber habe eine weitreichende Befreiung des Münz- und Feingolds von der Einfuhrsteuer vorgeschwebt, besteht unter den gegebenen Vorzeichen kein Anlass. Es bleibt dabei, dass Umsätze und Einfuhr von Münz- und Feingold der Mehrwertsteuer unterliegen, und zwar zum Normalsatz, es sei denn, es gehe um Schmelzprodukte, welche den edelmetallkontrollrechtlichen Anforderungen genügen. Dies ist aber hier nicht der Fall.

5.4. Der weitere Einwand des Steuerpflichtigen, Edelmetallkontroll- und Mehrwertsteuergesetzgebung verfolgten unterschiedliche Ziele und stünden in keinem inneren Zusammenhang, erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht stichhaltig. Die beiden Gesetzgebungen verfolgen einen praktisch identischen Schutzzweck. Ausgehend von der allgemeinen Stempelpflicht für Schmelzprodukte verdeutlicht die Neufassung von Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV, dass für ausländisch produzierte Produkte, die in die Schweiz eingeführt werden sollen, die nämlichen Voraussetzungen bestehen. Im Anschluss daran führt die explizite Verweisung in Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV die gewünschte Konkordanz der beiden Rechtsgebiete herbei. Ebenso wenig lässt sich entgegen dem Steuerpflichtigen sagen, Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV bzw. Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV (in der revidierten, heute gültigen Fassung vom 26. Mai 2010) hätten eine Verschärfung bewirkt, die dem gesetzgeberischen Wille widerspreche, Feingold in vielfältigen Formen von der Einfuhrsteuer zu befreien. Anders als zuvor verweist Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV zwar nun ausdrücklich auf Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV, ohne dass damit aber eine inhaltliche Korrektur verbunden war.

5.5. Die Vorinstanz hat damit die Einfuhrbefreiung der streitbetroffenen Goldbarren in bundesrechtskonformer Auslegung von Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
bzw. Art. 113 lit. g
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
MWSTV verworfen. Zu keinem anderen Schluss führt der Blick auf das Richtlinienrecht der Europäischen Union, insbesondere Art. 344 ff. MwStSystRL. Unter den Begriff des Anlagegolds fällt danach Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln (Art. 344 Abs. 1 Ziff. 1 MwStSystRL). Wohl sieht Art. 346 MwStSystRL die generelle Befreiung der Lieferung, des innergemeinschaftlichen Erwerbs [aus Mitgliedsstaaten] und der Einfuhr [aus Drittstaaten] von Anlagegold vor. Dementsprechend könnte die Einfuhr chinesischen [oder ebenso schweizerischen] Anlagegolds in den Raum der Europäischen Union unter im übrigen gegebenen Voraussetzungen steuerfrei erfolgen. Das Richtlinienrecht der Europäischen Union ist freilich nur heranzuziehen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der Europäischen Union abweicht und einen eigenständigen Weg einschlägt (vorne E. 2.3.4). Wie es sich damit im einzelnen verhält, bedarf keiner abschliessenden Prüfung. Festzuhalten ist
immerhin, dass sowohl Art. 107 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 107 Bundesrat - 1 Der Bundesrat:
bzw. Art. 53 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG als auch Art. 344 ff. MwStSystRL dem Schutz des jeweiligen Binnenmarktes dienen und als weitgehend wirtschaftspolitisch motiviertes Instrument verstanden werden können. Dass die wirtschaftlichen Interessen und rechtlichen Abgrenzungsmechanismen vor diesem Hintergrund nicht zwingend parallel verlaufen, liegt auf der Hand. Eine Harmonisierung mit dem Richtlinienrecht hat der Gesetzgeber und im Anschluss der Verordnungsgeber damit nicht angestrebt. Übriges Völkerrecht, das allenfalls zu einem anderen Schluss führen könnte (BGE 139 I 16 E. 4.3.4 S. 28), liegt nicht vor, namentlich nicht im Verhältnis zur Volksrepublik China (vgl. aber die Erlasse unter SR 0.941.3).

5.6. Der Steuerpflichtige stellt sich dezidiert auf den Standpunkt, bei seinen vier Goldbarren handle es sich um gegossene Exemplare. Folglich ist hier von Schmelzprodukten (Art. 1 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 1 - 1 Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
1    Edelmetalle im Sinne dieses Gesetzes sind Gold, Silber, Platin und Palladium.
2    Schmelzprodukte sind durch Einschmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien.
3    Als Schmelzgut gelten:
a  Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination;
b  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen;
c  zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material.
4    Edelmetallwaren sind Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen.
5    Mehrmetallwaren sind Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind.
EMKG) auszugehen. Im Fall der inländischen Herstellung bedürfen diese des Prüferzeichens (Art. 33 Abs. 2
SR 941.31 Bundesgesetz vom 20. Juni 1933 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollgesetz, EMKG) - Edelmetallkontrollgesetz
EMKG Art. 33 - 1 Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
1    Der Prüfende stellt vor allem fest, ob das Stempelzeichen gemäss Artikel 31 vorhanden ist. Fehlt es, so wird das Schmelzprodukt, unter Anzeige an denjenigen, der die Prüfung verlangt hat, beschlagnahmt. Zugleich wird der Fall dem Zentralamt unterbreitet, das vom Gesuchsteller den Nachweis der Herkunft des Schmelzproduktes verlangt. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, oder liegen Anzeichen eines Vergehens vor, so sorgt das Zentralamt für die Erstattung der Strafanzeige.
2    Trägt das Schmelzprodukt das Stempelzeichen, so wird die Prüfung vorgenommen. Das geprüfte Schmelzprodukt wird mit dem Stempel des Kontrollamtes oder Handelsprüfers versehen; zugleich ist der wirkliche Feingehalt anzugeben.
EMKG), was Art. 173 Abs. 1
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 173 - 1 Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.201
1    Schmelzprodukte, die zur Weiterveräusserung bestimmt sind, müssen auf ihren Feingehalt geprüft sein und als Beweis hiefür den Stempel eines Kontrollamtes (Ziffer 4 des Anhanges) oder eines beeidigten Handelsprüfers tragen.201
2    Eine Anbringung der Feingehaltsbestimmung durch den Inhaber der Schmelzbewilligung selbst ist nur gestattet, wenn dieser zugleich eine Berufsausübungsbewilligung hat.202
EMKV ausführt und Art. 178 Abs. 3
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
Satz 2 EMKV für ausländische produzierte Goldbarren wiederholt. Die streitbetroffenen Goldbarren tragen nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kein Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers. Mehrwertsteuerlich scheidet mit der Vorinstanz die Befreiung dieser Goldbarren von der Einfuhrsteuer aus und bleibt es bei der steuerlichen Erfassung mit dem Normalsatz.

5.7. Nicht zu prüfen ist vor diesem Hintergrund, wie es sich verhielte, sollte von gestanzten Barren auszugehen sein, wie die Eidgenössische Zollverwaltung und mit ihr die Vorinstanz dies tun. Gültigkeit und Tragweite der gerügten Verwaltungspraxis der Eidgenössischen Zollverwaltung erscheinen zwar nicht von vornherein als unbedenklich, was auch die Eidgenössische Zollverwaltung einräumt. Da sich die Frage hier nicht stellt, kann sie offen bleiben.

6.

6.1. Damit ist die vorinstanzliche Rechtsanwendung nicht zu beanstanden. Der Steuerpflichtige ersucht für diesen Fall um Prüfung der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit von Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV bzw. Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
MWSTV (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG; BGE 137 I 107 E. 1.4.2 S. 109; 137 V 321 E. 3.3.2 S. 331; 128 I 155 E. 1.1 S. 158 f.; 111 Ia 270 E. 2 S. 271 f.; 110 Ia 211 E. 3 S. 214 f.; 106 Ia 310 E. 5 S. 318 ff.; ausführlich dazu Urteile 2C 1174/2012 vom 16. August 2013 [unselbständige Verordnung]; 2C 153/2013 vom 16. August 2013, zur Publikation vorgesehen [selbständige Verordnung]). Er rügt eine Verletzung des Gleichheitsgebots und des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

6.2. Diese Vorbringen, soweit sie überhaupt von einer hinreichenden Begründung untermauert sind (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vorne E. 1.4), erweisen sich als offensichtlich unzutreffend. Art. 178
SR 941.311 Verordnung vom 8. Mai 1934 über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelmetallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV) - Edelmetallkontrollverordnung
EMKV Art. 178 - 1 Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
1    Im Ausland vorgenommene Feingehaltsbestimmungen von Schmelzprodukten werden in der Schweiz nur dann anerkannt, wenn sie von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer stammen oder wenn die Schmelzprodukte als Bankedelmetalle gelten.
2    Als Bankedelmetalle gelten:
a  Barren und Granalien aus Gold im Minimalfeingehalt von 995 Tausendsteln; und
b  Barren und Granalien aus Silber im Minimalfeingehalt von 999 Tausendsteln;
c  Barren und Schwämme aus Platin und Palladium im Minimalfeingehalt von 999,5 Tausendsteln.
3    Die Barren müssen hinsichtlich Form, Grösse, Gewicht und Bezeichnungen den Gepflogenheiten des internationalen Edelmetallmarktes entsprechen. Sie müssen mindestens eine Feingehaltsangabe und das Stempelzeichen eines anerkannten Prüfers-Schmelzers tragen.
4    Für Gold- und Silbergranalien sowie Platin- und Palladiumschwämme ist eine Verpackung erforderlich, die von einem anerkannten Prüfer-Schmelzer verplombt ist.
5    Das Zentralamt veröffentlicht die Liste der anerkannten Prüfer-Schmelzer.
EMKV und im Anschluss daran Art. 44
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 44
bzw. Art. 113 lit. g
SR 641.201 Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV)
MWSTV Art. 113 Befreiung von der Mehrwertsteuer - (Art. 53 Abs. 2 MWSTG)114
a  Gegenstände für Staatsoberhäupter sowie für diplomatische, konsularische und internationale Stellen und deren Mitglieder, die nach Artikel 6 der Zollverordnung vom 1. November 2006115 (ZV) zollfrei sind;
b  Särge, Urnen und Trauerschmuck, die nach Artikel 7 ZV zollfrei sind;
c  Ehrenpreise, Erinnerungszeichen und Ehrengaben, die nach Artikel 8 ZV zollfrei sind;
d  Speisewagenvorräte, die nach Artikel 10 ZV zollfrei sind;
e  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände auf Schiffen, die nach Artikel 11 ZV zollfrei sind;
f  Vorräte, Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände an Bord von Luftfahrzeugen, die nach Artikel 12 ZV zollfrei sind;
g  ...
MWSTV konkretisieren das jeweilige gesetzgeberische Konzept. Die gewählten Kriterien sind rechtsgleich gehalten, verfolgen unbestrittene gesetzgeberische Anliegen und haben sich während langer Zeit bewährt. Unzutreffend ist denn auch die Auffassung, die Normen liessen sich auf keine ernsthafte sachlichen Gründe stützen oder seien sinn- und zwecklos, was willkürlich wäre.

6.3. Schliesslich stellt sich der Steuerpflichtige auf den Standpunkt, bei den streitbetroffenen Goldbarren handle es sich um Zahlungsmittel (Art. 53 Abs. 1 lit. d
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG). Dies müsse zur Befreiung von der Einfuhrsteuer führen. Auch diese Argumentation überzeugt nicht. Art. 13 lit. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 13 - (Art. 8 Abs. 2 Bst. b ZG)
a  gesetzliche Zahlungsmittel und Wertpapiere ohne Sammlerwert;
b  Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert;
c  im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert;
d  Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten.
ZV, der Art. 8 Abs. 2 lit. b
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
ZG ausführt, erklärt "gesetzliche Zahlungsmittel" als zollfrei. Mehrwertsteuer- und Zollgesetz kennen keinen eigenständigen Begriff des gesetzlichen Zahlungsmittels. Sie verweisen zumindest implizit auf die Währungsgesetzgebung. Danach gelten als gesetzliche Zahlungsmittel einzig die vom Bund ausgegebenen Münzen, die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten und die auf Franken lautenden Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank (Art. 2
SR 941.10 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG)
WZG Art. 2 Gesetzliche Zahlungsmittel - Als gesetzliche Zahlungsmittel gelten:
a  die vom Bund ausgegebenen Münzen;
b  die von der Schweizerischen Nationalbank ausgegebenen Banknoten;
c  auf Franken lautende Sichtguthaben bei der Schweizerischen Nationalbank.
des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel [WZG; SR 941.10]). Gold stellt in der Schweiz kein gesetzliches Zahlungsmittel dar.

7.

7.1. Die Vorinstanz hat das Recht in allen Teilen bundesrechtskonform angewendet. Die inzident kontrollierten Verordnungsbestimmungen beruhen auf hinreichenden gesetzlichen Grundlagen. Inhaltlich sind sie weder gesetzeswidrig noch rechtsungleich oder gar willkürlich. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

7.2. Der Steuerpflichtige hat aufgrund seines Unterliegens die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

7.3. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Kocher
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_518/2013
Date : 01. November 2013
Published : 19. November 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliche Finanzen und Abgaberecht
Subject : Einfuhr von Goldbarren


Legislation register
BGG: 29  42  65  66  68  82  83  86  89  90  95  96  97  105  106
BV: 7  9  34
EMKG: 1  31  32  33
MWSTG: 1  10  18  21  23  28  29  45  50  52  53  106  107
MWSTV: 44  113
VV EMKG: 169  173  177  178
WZG: 2
ZG: 8  116
ZV: 5  13
BGE-register
106-IA-310 • 110-IA-211 • 111-IA-270 • 116-IV-258 • 128-I-155 • 131-II-697 • 133-II-249 • 133-III-638 • 134-I-23 • 134-III-102 • 135-I-161 • 135-II-384 • 135-II-78 • 135-V-153 • 135-V-361 • 136-V-258 • 137-I-1 • 137-I-107 • 137-II-182 • 137-II-353 • 137-III-217 • 137-III-226 • 137-III-369 • 137-III-385 • 137-IV-1 • 137-V-167 • 137-V-321 • 137-V-373 • 137-V-57 • 138-I-171 • 138-I-49 • 138-I-97 • 138-II-251 • 138-II-32 • 138-II-440 • 138-III-537 • 138-III-558 • 138-IV-232 • 139-I-138 • 139-I-16 • 139-II-346 • 139-II-363 • 139-III-133 • 139-V-148 • 139-V-358 • 139-V-42
Weitere Urteile ab 2000
2A.154/1991 • 2C_1008/2012 • 2C_1158/2012 • 2C_1174/2012 • 2C_153/2013 • 2C_170/2013 • 2C_518/2013 • 2C_95/2013 • 2C_96/2013
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • abatement of tax • airport • appeal concerning affairs under public law • application of the law • arbitrariness in application of law • arbitrariness in legislation • authorization • banknote • calculation • category • character • china • clerk • collective safekeeping of securities • commodity • condition • condition • confederation • constitution • consumption • cook • court and administration exercise • customs authorities • decision • deduction of input tax • delivery • department • dependent decree • dismissal • distress • doctrine • domestic market • drawn • economic interest • equal legal treatment • equivalence • error • eu • ex officio • exemption from duty • extent • feature • federal administrational court • federal council of switzerland • federal court • federal department of finances • federal law on value added tax • forfeit • form and content • gold • hamlet • import • infringement of a right • intention • interest • interpretation conform to the constitution • labeling • lausanne • lawyer • lower instance • meadow • means of payment • national law • need • packaging • participant of a proceeding • planned goal • precious metal • proceedings conditions • production • purpose • question • record • relief from customs duty • replacement • right to review • section • self-executing regulation • sight balance • silver • stamp • standard • statement of affairs • statement of facts • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • subsidiary question • swiss law • swiss national bank • tax • tax liability • tax on merchandise turnover • third party country • toll pledge • tollage • truth • use • value added tax • weight
BVGer
A-4407/2012
AS
AS 2010/2219 • AS 2000/1347 • AS 2000/1300 • AS 1995/3113 • AS 1994/3166 • AS 1994/1464 • AS 1941/793
BBl
1931/I/888 • 1994/III/530 • 1996/V/713 • 2008/6885
EU Richtlinie
2006/112
Magazine ASA
ASA 59,492 • ASA 62,695
sic!
2013 S.462