111 Ia 270
47. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Juli 1985 i.S. Martin Ruch gegen Grosser Rat und Obergericht des Kantons Schaffhausen (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):
- Art. 89 Abs. 1
OG; Frist für staatsrechtliche Beschwerde bei abstrakter Normenkontrolle.
- Wird eine staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen gegen den Entscheid der letzten kantonalen Instanz erhoben, die im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens entschieden und den angefochtenen Erlass nicht aufgehoben hat, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde, soweit mit ihr die Verfassungswidrigkeit des Erlasses selber gerügt wird, nur dann eingetreten werden, wenn der Beschwerdeführer das kantonale Verfahren innert der dafür vorgesehenen Frist, mangels einer solchen innert der üblichen Rechtsmittelfrist, eingeleitet hat.
Regeste (fr):
- Art. 89 al. 1 OJ; délai de recours dans la procédure de contrôle abstrait des normes.
- Lorsqu'un recours de droit public est formé dans le délai de 30 jours contre la décision de dernière instance cantonale - qui a été prise dans le cadre d'une procédure de contrôle abstrait des normes, mais n'a pas annulé la disposition attaquée - le Tribunal fédéral ne peut entrer en matière, en ce qui concerne le grief d'inconstitutionnalité de la norme elle-même, que si le recourant a entamé la procédure cantonale dans le délai prescrit ou, à défaut, dans le délai de recours habituel.
Regesto (it):
- Art. 89 cpv. 1
OG; termine del ricorso di diritto pubblico nella procedura di controllo astratto delle norme.
- Ove un ricorso di diritto pubblico sia proposto nel termine di 30 giorni contro una decisione dell'ultima istanza cantonale emanata nel quadro di una procedura di controllo astratto delle norme e con cui la norma impugnata non è stata annullata, il Tribunale federale entra nel merito del ricorso, per quanto concerne la censura d'incostituzionalità della norma litigiosa, solo se il ricorrente aveva avviato la procedura cantonale entro il termine all'uopo previsto o, in assenza di esso, entro il termine di ricorso abituale.
Erwägungen ab Seite 270
BGE 111 Ia 270 S. 270
Erwägungen:
1. Martin Ruch stellte am 22. Februar 1985 dem Obergericht des Kantons Schaffhausen ein Gesuch um abstrakte Normenkontrolle.
BGE 111 Ia 270 S. 271
Er machte geltend, § 19 Abs. 6 des Dekretes des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen über die Kantonale Pensionskasse Schaffhausen vom 14. Dezember 1964 (PKD; Schaffhauser Rechtsbuch Nr. 28) sei wegen Verfassungs- und Gesetzeswidrigkeit aufzuheben. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies das Gesuch mit Entscheid vom 12. April 1985 ab. Gegen diesen Entscheid erhob Martin Ruch am 4. Juni 1985 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
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1 | Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden. |
2 | Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. |
3 | Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist. |
4 | Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
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1 | Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung. |
2 | Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind. |
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 7 - 1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
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1 | Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
2 | Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet. |
3 | Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben. |
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 8 - Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht richten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung. |
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 16 - Personen, die infolge einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit beeinträchtigt worden sind, haben Anspruch auf Hilfe und, sofern sie durch die Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, auf angemessene Entschädigung. |
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 17 - 1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt. |
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1 | Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt. |
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2. Gemäss Art. 89 Abs. 1
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BGE 111 Ia 270 S. 272
blosse Umstand, dass ein Kanton ein Verfahren zur abstrakten Überprüfung eines rechtssetzenden Erlasses jederzeit, d.h. unabhängig vom Zeitpunkt dessen Inkrafttretens, noch durchführt, rechtfertigt das Eintreten auf eine staatsrechtliche Beschwerde, mit der die Aufhebung des Erlasses wegen Verfassungswidrigkeit verlangt wird, nicht (BGE 106 Ia 319 E. a). Dies liesse sich mit Art. 89
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SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 17 - 1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt. |
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1 | Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfechtung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Entscheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt. |
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