Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2009.31

Entscheid vom 19. Mai 2010 I. Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

Kanton Aargau, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Solothurn, Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)

Sachverhalt:

A. Die Kantonspolizei Aargau führt seit Januar 2008 unter der Leitung des Bezirksamtes Aarau sowie in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Solothurn ein Ermittlungsverfahren (genannt „A.“) gegen B., C. und weitere Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachentziehung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz; Delikte, welche im Zeitraum zwischen dem 1. November 2007 und dem 20. Januar 2008 in den Kantonen Aargau, Solothurn und Basel-Landschaft begangen worden sein sollen (act. 1.10; act. 1, S. 3, Ziff. 1.1). Die im Kanton Solothurn begangenen Delikte wurden von den solothurnischen Strafverfolgungsbehörden selbst untersucht und mit separatem Schlussbericht rapportiert (act. 1.10, S. 14, Ziff. 7).

Die Abklärungen im Verfahren „A.“ führten bei der Kantonspolizei Aargau bzw. dem Bezirksamt Aarau zu einem weiteren Ermittlungsverfahren (genannt „D.“), welches wiederum in enger Zusammenarbeit mit der solothurnischen Kantonspolizei erfolgte. Letztere führte die Ermittlungen bezüglich der auf ihrem Territorium begangenen Straftaten selbst durch, wobei das Verfahren jedoch als Sammelverfahren von den aargauischen Strafverfolgungsbehörden geführt wird. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens konnten insbesondere 70 vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle und einige weitere Delikte aufgeklärt werden, welche im Zeitraum vom 21. Juli 2006 bis 30. März 2008 in den Kantonen Solothurn und Aargau begangen worden sein sollen. Konkret werden dabei B., E., F. und C. des bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs beschuldigt. Zusätzlich dazu werden B. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und das Betäubungsmittelgesetz, E. Hehlerei, F. (geringfügige) Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie C. Hehlerei und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Des Weiteren werden G. und H. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz beschuldigt, wobei Letzterem ebenfalls ein Einbruchdiebstahl sowie Hehlerei zur Last gelegt werden (act. 1.9; act. 1, S. 3, Ziff. 1.1 und 1.2). Darüber hinaus werden B., C. und G. – sowie I., für welchen jedoch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau zuständig ist – beschuldigt, in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2008 in Z. im Kanton Aargau zum Nachteil von J. eine Schändung sowie einen Diebstahl begangen zu haben (act. 1.9, S. 5, Ziff. 3).

B. Mit Schreiben vom 6. Mai sowie 30. Juni 2008 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Übernahme der unter den Verfahrensnummern STA.2007.4047 und STA.2008.2090 geführten Verfahren bezüglich Personen, gegen welche einerseits im Verfahren „A.“ und andererseits im Verfahren „D.“ ermittelt wurde (act. 1.2; act. 1.3). Die aargauische Staatsanwaltschaft beantwortete die solothurnische Gerichtsstandsanfrage am 19. Dezember 2008 mit dem Vorschlag, wonach der Kanton Solothurn die Strafverfolgung gegenüber den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren „D.“ übernehme und der Kanton Aargau im Gegenzug die Strafverfolgung gegenüber den Beschuldigten im Ermittlungsverfahren „A.“ weiterführe (act. 1.5). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn lehnte diesen Vorschlag jedoch am 18. Februar 2009 ab und ersuchte den Kanton Aargau wiederum um die Anerkennung der örtlichen Zuständigkeit (act. 1.6), was dieser am 23. Februar 2009 erneut abschlägig beantwortete (act. 1.7). Am 2. Oktober 2009 wandte sich schliesslich der a.o. stellvertretende Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn mit einer Gerichtsstandsanfrage an die aargauische Staatsanwaltschaft (act. 1.8).

C. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 (Postaufgabe) gelangt der Kanton Aargau, vertreten durch dessen Staatsanwaltschaft, mit dem Gesuch an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, hinsichtlich des Strafverfahrens „D.“ gegen E., H., C., F., B. und G. seien die Behörden des Kantons Solothurn zur gesamthaften Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1; siehe auch Akten Kanton Aarau, ST.2008.00604, Aktion „D.“, Ordner 1, Fasz. A4, Verfügung vom 11. September 2009).

In der innert erstreckter Frist (act. 3) eingereichten Gesuchsantwort vom 19. November 2009 (Poststempel) beantragt der Kanton Solothurn bzw. dessen a.o. stellvertretender Oberstaatsanwalt, das Gesuch des Kantons Aargau sei abzuweisen und es seien die Behörden des Kantons Aargau zur gesamten Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten als berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 4).

Die Gesuchsantwort wurde dem Kanton Aargau am 24. November 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

D. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass sämtliche, ernstlich für die Strafverfolgung in Frage kommenden Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599 mit Hinweis auf N. 561 ff.; Guidon/Bänziger, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 5]; Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 035/04 vom 27. Mai 2004, E. 1.1; BK_G 037/04 vom 26. Mai 2004, E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Prozessrecht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 564; Guidon/Bänzi-ger, a.a.O., [Rz 12], in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone grundsätzlich nicht, das Prinzip von Treu und Glauben bildet jedoch die zeitliche Grenze zur Einreichung des Gesuchs (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 15] m.w.H.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4).

1.2 Vor Einreichung des Gesuchs haben der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner als ernstlich für die Strafverfolgung in Betracht kommende Kantone einen abschliessenden und erfolglosen Meinungsaustausch durchgeführt. Somit liegt ein endgültiger Gerichtsstandskonflikt im Sinne eines negativen Kompetenzkonfliktes vor. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihren Kanton vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (§ 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO; SAR 251.100]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis dem Oberstaatsanwalt des Kantons Solothurn zu (§ 73 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Solothurn vom 13. März 1977 [BGS 125.12]). Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

2.

2.1 B., E., F. und C. werden insbesondere verdächtigt, in teilweise unterschiedlicher personeller Zusammensetzung bandenmässig Einbruchdiebstähle in den Kantonen Solothurn und Aargau begangen zu haben (bezüglich weiterer Vorwürfe, auch gegen H., siehe die ausführliche Aufstellung unter A. oben). Im Zusammenhang mit dem Vorfall im Kanton Aargau zum Nachteil von J. werden B., C. und G. zudem der Schändung und des Diebstahls beschuldigt.

Begehen mehrere Beschuldigte zusammen in verschiedenen Kantonen mehrere Delikte, sind die Art. 343 Abs. 2 StGB und Art. 344 Abs. 1 StGB so miteinander zu kombinieren, dass alle Mittäter in der Regel dort verfolgt werden, wo der eine von ihnen die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen hat (BGE 109 IV 56 E. 1, 95 IV 37 E. 2; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 246, 309). Sind die verschiedenen Delikte mit der gleichen Strafe bedroht, so bestimmt sich der Gerichtsstand für alle Beteiligten nach dem Ort, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 247, 309; zum Ganzen Nay/Thommen, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 343 StGB N. 3 f.). Voraussetzung ist jedoch eine gleichzeitige Verfolgung in den verschiedenen Kantonen (Schweri/Bänzi­ger, a.a.O., N. 269).

2.2 Die Gleichzeitigkeit zweier Strafverfahren in verschiedenen Kantonen liegt vor, wenn im einen Kanton das Verfahren eingeleitet wird, solange im anderen Kanton das Verfahren noch hängig ist (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 269). Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder (bei Antragsdelikten) eines Strafantrags gemacht worden ist (BGE 86 IV 128 E. 1b S. 130; 75 IV 139 S. 140 f.; Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 141; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 32] m.w.H.; Trechsel/Lieber, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 344 StGB N. 2; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 124 N. 9 in fine). Ohne Bedeutung ist, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht. Unerheblich ist auch, ob die Strafanzeige mündlich oder schriftlich erstattet worden ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 142 m.w.H.).

Im Kanton Aargau, wo eine Strafuntersuchung gegen B., H., E., F., C. und G. geführt wird, liegen zu den betreffenden strafbaren Handlungen ab dem 22. Oktober 2006 Strafanzeigen vor, womit die Untersuchung im Kanton Aargau angehoben wurde, auch wenn die Strafanzeigen vorerst gegen Unbekannt lauteten und erst ab Februar 2008 die konkreten Tatverdächtigen ermittelt werden konnten. Bezüglich der im Rahmen derselben Deliktsserie im Kanton Solothurn begangenen Straftaten stammt die erste Strafanzeige vom 21. Juli 2006, wodurch die Untersuchung auch im Kanton Solothurn angehoben wurde. Zudem geht aus den beiden Gerichtsstandsanfragen vom 6. Mai und 30. Juni 2008 des Kantons Solothurn hervor, dass dieser unter den Verfahrensnummern STA.2007.4047 und STA.2008.2090 gegen alle vorgenannten Beschuldigten (weitere) Strafuntersuchungen führt (act. 1.2 und act. 1.3). Somit werden die sechs Beschuldigten in beiden Kantonen gleichzeitig verfolgt.

2.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die mit der schwersten Strafe bedrohte zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandbestimmung bekannten Handlungen und andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie aufgrund der gesamten Aktenlage bei vorläufiger Würdigung möglich ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 289). Der Gerichtsstand bestimmt sich mit anderen Worten nicht nach dem, was der Täter begangen hat und ihm schliesslich nachgewiesen werden kann, sondern danach, was ihm vorgeworfen wird, d.h. was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt und sich mit Bezug auf den Beschuldigten nicht zum Vornherein als haltlos erweist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 62, 286, m.w.H.). Die I. Beschwerdekammer prüft dabei frei, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatsachen rechtlich zu würdigen sind, und ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der Kantone gebunden (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 63, 288, m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 132 N. 45; zum Ganzen Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 12, m.w.H.). Die Schwere der angedrohten Strafe beurteilt sich in erster Linie nach deren Höchstmass, wobei Qualifikations- und Privilegierungsmerkmale zu berücksichtigen sind. Bei gleicher Höchststrafe gibt die angedrohte Mindeststrafe den Ausschlag (Nay/Thommen, a.a.O., Art. 344 StGB N. 3). Ist in tatsächlicher Hinsicht unklar, welche Tatbestände zu vergleichen sind, gilt der Grundsatz „in dubio pro duriore“, wonach im Zweifelsfall auf den für den Beschuldigten ungünstigeren Sachverhalt abzustellen und das schwerste Delikt anzunehmen ist (Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 42], m.w.H.). Nur wenn in dieser Phase der schwerere Tatbestand sicher ausgeschlossen werden kann, ist er nicht mehr gerichtsstandsrelevant (zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.33 vom 5. Februar 2010, E. 2.3; BG.2009.15 vom 20. Juli 2009, E. 2.1; BG.2009.13 vom 9. Juni 2009, E. 2.1, jeweils m.w.H.).

2.4

2.4.1 Mit Blick auf die eingangs aufgeführten (vgl. A. oben), den Beschuldigten zum Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist vorliegend strittig, ob die G., B. und C. zur Last gelegte Widerhandlung gegen die sexuelle Integrität zum Nachteil von J. rechtlich als Schändung (Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) oder als Vergewaltigung (Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB) zu würdigen ist, wobei Letztere einzig in Bezug auf G. in Frage kommt und – bejahendenfalls – verglichen mit den anderen untersuchten Tatbeständen das schwerste Delikt darstellen würde. Während der Gesuchsgegner dafür hält, dass gegen G. ein hinreichender Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand der Vergewaltigung bestehe (act. 4, S. 2 ff.), führt der Gesuchsteller demgegenüber aus, der Vorwurf der Vergewaltigung habe sich lediglich zu Beginn der Untersuchung gestellt, sich jedoch bereits nach den ersten Einvernahmen der drei Beschuldigten als haltlos erwiesen, weshalb das Verfahren einzig wegen Schändung weitergeführt worden sei (act. 1, S. 5, Ziff. 2.3).

2.4.2 G. wird konkret vorgeworfen, in der Nacht vom 1. auf den 2. Februar 2008 in der Wohnung, in welcher er mit B. und H. zusammen wohnt, die damals 16-jährige J. zum Konsum von Drogen und Alkohol animiert und anschliessend mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben.

Den Tatbestand der Vergewaltigung gemäss Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dabei meint „nötigen“, dass die handelnde Person Zwang ausübt bzw. jemanden unter Druck setzt (Maier, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB N. 26). Die sexuellen Nötigungstatbestände (Art. 189 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
. StGB) gelten als Gewaltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer Aggression zu verstehen. Nicht jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einer ungewollten sexuellen Handlung kommt, stellt eine sexuelle Nötigung dar. Die Tatbestände schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit nur insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers überwindet oder ausschaltet (Maier, a.a.O., Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB N. 10e; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52). Zur Erfüllung der in casu insbesondere vorgebrachten Tatvariante „Zum-Widerstand-unfähig-Machen“ – für deren Anwendung in der Praxis kaum noch Raum übrig bleibt – fallen als einzige Möglichkeiten der Einsatz von Drogen oder Hypnotisieren in Betracht (Maier, a.a.O., Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB N. 8 mit Verweis auf Art. 189
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StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB N. 24 f.). Nützt aber der Täter eine bereits bestehende Widerstandsunfähigkeit des Opfers aus, so liegt kein nötigendes Verhalten vor (Maier, a.a.O., Art. 189
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
StGB N. 26).

Der Missbrauch einer vorbestehenden Widerstandsunfähigkeit einer Person zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder anderen sexuellen Handlung wird durch den Tatbestand der Schändung (Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) unter Strafe gestellt. Das Opfer ist dann widerstandsunfähig, wenn es physisch ausserstande ist, sich gegen den sexuellen Übergriff des Täters zur Wehr zu setzen. Dabei genügt es, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein, demzufolge ebenso in schweren psychischen Defekten wie in einer hochgradigen Intoxikation durch Alkohol oder Drogen bestehen. Erforderlich ist jedoch stets, dass die Widerstandsunfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grade beeinträchtigt oder eingeschränkt ist; gewöhnliche Betrunkenheit genügt damit nicht (Maier, a.a.O., Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 6; Trechsel/Bertossa, in: Trechsel et al. [Hrsg.]., a.a.O., Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 4; BGE 119 IV 230 E. 3a S. 232). Der Umstand, dass das Opfer den Übergriff als solchen wahrnimmt und den Täter verbal zurückweist, hindert die Annahme der Widerstandsunfähigkeit nicht, solange eine körperliche Abwehrreaktion vollständig ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Sobald der Täter einen Rest von Widerstand überwindet bzw. die Widerstandsunfähigkeit des Opfers unter Einsatz eines Nötigungsmittels selber herbeiführt, um das Opfer sexuell zu missbrauchen, geht Art. 190
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB vor (Maier, a.a.O., Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 17; Trechsel/Bertossa, a.a.O., Art. 191
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 9; BGE 133 IV 49 E. 4 S. 53).

2.4.3 Gestützt auf die aktuelle Aktenlage ergibt sich, dass J. bei der Ankunft in der fraglichen Wohnung der Beschuldigten bereits alkoholisiert war, da sie gemäss eigener Aussage an der Fasnacht trotz vorheriger Einnahme eines Schmerzmedikaments viel getrunken habe, nämlich zwei Kaffee Lutz, zwei Biere und drei Jägermeister (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Vollzugsbericht vom 10. Februar 2008 zur Videobefragung vom 8. Februar 2008 [nachfolgend „Vollzugsbericht“], S. 2, S. 4 i.f.). Eine Widerstandsunfähigkeit im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung lag zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht vor, sondern lediglich eine Angetrunkenheit.

Laut der Aussage des Opfers habe ihr G. dann in der Wohnung die ganze Zeit über Alkohol gegeben bzw. „eingeflösst“ (Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 i.f.; Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von J. vom 13. Februar 2008 [nachfolgend „EV J.“], Frage 9). Zudem habe sie zwei Züge von einem Joint (Marihuana) geraucht, welchen sie ebenfalls von G. erhalten habe (Vollzugsbericht, S. 5; EV J., Frage 9). Aufgrund des vielen Alkohols und des Marihuanas habe sich anschliessend ihr Zustand derart verschlechtert, dass sie kaum mehr habe sprechen und sich nicht mehr bewegen, geschweige denn aus eigener Kraft habe gehen können. Sie habe deshalb getragen werden müssen (EV J., Fragen, 10, 34; Vollzugsbericht, S. 5 i.f.). Dies bestätigen auch die Beschuldigten B. und C., wonach J. völlig betrunken gewesen sei, weshalb sie fast nicht mehr selber habe stehen können, sogar mehrmals hingefallen sei und nach oben habe getragen werden müssen (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von B. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV B.“], Frage 5 i.f.; Einvernahme von C. vom 27. Februar 2008 [nachfolgend „EV C.“], Fragen 10, 14).

Nachdem J. von C. ins Zimmer von G. im Obergeschoss getragen und vom Mitbeschuldigten I. der Unterleib bereits entkleidet worden war, habe sich G. auf sie gelegt und den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Dies geschah laut J. gegen ihren Willen. Weder habe sie das Zimmer verlassen noch sich bewegen bzw. wehren können; sie sei wie betäubt gewesen. Sie habe nur dort gelegen und nichts bzw. nur „nein“ sagen/murmeln und sonst gar nichts mehr tun können, nicht einmal mehr normal denken; sie sei „wie in Trance“ gewesen (EV J., Fragen 11, 12 i.f., 14, 16, 21 oben, 34; Vollzugsbericht, S. 2, S. 7 oben, S. 8, S. 9). Weil sie so betrunken gewesen sei sowie wegen der Wirkung des Joints sei es laut B. und C. nachvollziehbar, dass J. nur daliegen und nichts habe machen bzw. sich nicht habe bewegen können (EV B., Fragen 23, 30; EV C., Frage 10). B. sagte zudem aus, er habe mitbekommen, dass J., als sie mit G. und I. auf dem Bett gelegen habe, gestöhnt habe, man solle sie in Ruhe lassen (EV B., Frage 14 i.f.). Laut J. sei ihr auch nach dem Geschlechtsverkehr schlecht und schwindelig gewesen und sie habe nicht sofort, sondern erst nach 30 bis 60 Minuten Schlaf aufstehen können (EV J., Fragen 26 f.). G. selbst gibt den Geschlechtsverkehr mit J. zwar zu, beteuert aber, diesen mit ihr nicht gegen ihren Willen vollzogen zu haben (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von G. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV G.], Fragen 14 i.f., 21, 46, 49). Zudem bestreiten insbesondere G. und I. trotz massiver Betrunkenheit von J. ihren angeblich wehrlosen Zustand, u.a. mit dem Hinweis darauf, dass sie sich vorangehend bei C. und B. auch gewehrt habe (EV G., Fragen 33 f.; Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, Einvernahme von I. vom 20. Februar 2008 [nachfolgend „EV I.“], Fragen 18 i.f., 26, 32, 34, 41). Die Aussagen der beiden Hauptakteure überzeugen wenig, zumal es sich auch bei C. und B. lediglich noch um verbale Gegenwehr seitens J. (EV C., Frage 10 i.f.; EV J., Frage 33 i.f.) und damit um dieselbe Abwehr wie bei I. und G. handelte (vgl. EV J., Fragen 16, 21), welche jedenfalls von Letzterem unbeachtet blieb. In Würdigung der gesamten Umstände ist nicht auszuschliessen, dass bereits die Einnahme des Schmerzmittels in Verbindung mit der
beträchtlichen Menge konsumierten Alkohols sowie dem Konsum von Marihuana bei J. eine hochgradige, ihre Widerstandsfähigkeit ausschliessende Intoxikation bewirkt haben könnten. Dies bestätigen jedenfalls die dargelegten Aussagen von J. und einiger der Beschuldigten, wonach sie sich nicht mehr habe bewegen können. Daran ändert gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung auch ihre verbale Abwehr nichts. Spätestens als sich der Beschuldigte G. auf J. legte, war diese aufgrund von dessen Gewicht in Verbindung mit dem körperlichen Zustand, in welchem sie sich aufgrund der kombinierten Wirkung von Medikament, Alkohol und Drogen befand, nicht mehr in der Lage, ihren verbal ausgedrückten Widerstandswillen zu betätigen und sich physisch zur Wehr zu setzen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war J. daher in jedem Fall widerstandsunfähig und bedurfte es seitens G. keiner Nötigungsmittel, um den sexuellen Übergriff auf J. vorzunehmen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 6S.217/2002 vom 3. April 2003, E. 4). Es ist folglich davon auszugehen, dass sich G. deren Widerstandsunfähigkeit zu Nutze machte.

Fraglich ist jedoch, ob die Widerstandsunfähigkeit von J. durch G. unter Einsatz eines Nötigungsmittels herbeigeführt wurde bzw. ob das von J. geltend gemachte „Einflössen“ von Alkohol und Marihuana durch G. als nötigendes Verhalten im Sinne der erwähnten Rechtsprechung zu qualifizieren ist, welches er anwandte, um J. anschliessend sexuell missbrauchen zu können. Dafür spricht die Aussage von J., sie habe in der Wohnung weder freiwillig Gras geraucht noch freiwillig Alkohol getrunken. Sie sei von G. abgefüllt“ worden. Den Joint habe sie von G. erhalten; der Vodka (ca. eine halbe Flasche) sei ihr von demselben „eingeflösst“ worden, indem ihr G. den Alkohol an die Lippen gehalten und in den Mund geschüttet habe, bis sie nicht mehr habe schlucken können (EV J., Frage 9; Vollzugsbericht, S. 2, S. 4 unten, S. 9, S. 12). Auf die Frage, ob sie sich dagegen habe wehren können, antwortete J. anlässlich der Videobefragung mit einem überzeugenden „nein“ (Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 9, Straftatendossier 85, DVD Videobefragung vom 8. Februar 2008, Zeit 29:01). B. sagte dazu aus, dass (wahrscheinlich) schon das Ziel – u.a. von G. – gewesen sei, J. „abzufüllen“, um dann mit ihr Sex zu haben, und ihr G. den Vodka eingeflösst habe, indem er ihr die Flasche zum Mund hin gehalten habe; dasselbe habe er mit dem Joint gemacht (EV B., Fragen 19 f., 29, 35). Demgegenüber sagten jedoch die restlichen Beschuldigten (inklusive G.) einheitlich aus, dass niemand J. etwas „eingeflösst“ habe, sie hätten sie bloss zum Trinken animiert und diese habe den Alkohol und das Marihuana jeweils selbständig und freiwillig zu sich genommen (EV G., Fragen 13 f., 17 f., 19 i.f.; EV I., Fragen 15, 18, 19, 20, 31; EV C., Fragen 14, 17, 23), was wiederum gegen eine entsprechende Zwangssituation spräche.

Nach den konkreten Gründen und Umständen betreffend die angegebene Wehrlosigkeit beim Einflössen des Alkohols (vgl. Vollzugsbericht, S. 12, 29:01) wurde bei J. jedoch nicht näher nachgefragt; diese sind auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich. Ob J. tatsächlich hätte „nein“ sagen, den Kopf wegdrehen und das Schlucken des Vodkas hätte verweigern können, kann entgegen dem Gesuchsteller (act. 1, S. 6 unten) beim jetzigen Aktenstand nicht mit Sicherheit gesagt werden. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr unklar, ob das Herbeiführen der im Moment der Schändung mutmasslich vorliegenden Widerstandsunfähigkeit von J. auf eine Nötigung bzw. das Schaffen einer tatsituativen Zwangssituation seitens G. zurückzuführen ist oder nicht. Daher ist gestützt auf die eingangs zitierte Rechtsprechung (siehe E. 2.3) in Anwendung des Prinzips „in dubio pro duriore“ vom schwereren Delikt und damit vom Tatbestand der Vergewaltigung auszugehen.

2.4.4 Die vorliegend in Betracht fallende Vergewaltigung wird gemäss Art. 190 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sanktioniert. Im Vergleich zu den anderen untersuchten Tatbeständen, insbesondere dem bandenmässigen Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), erweist sich aufgrund der bei gleicher Höchststrafe massgebenden Mindeststrafe der Tatbestand der Vergewaltigung als die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat.

2.5 Die mutmassliche Vergewaltigung wurde im aargauischen Z. begangen, weshalb sich der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau befindet.

3.

3.1 Die I. Beschwerdekammer kann den Gerichtsstand bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung anders als in Art. 343 StGB bzw. beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 344 StGB bestimmen (Art. 262 Abs. 3
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
und 263 Abs. 3
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1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP), wo es zweckmässig erscheint. Von der Möglichkeit der Art. 262
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1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
/263
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StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
BStP ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand also nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe – insbesondere solche der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Prozessökonomie – es gebieten und ein örtlicher Anknüpfungspunkt in demjenigen Kanton besteht, der die Strafverfolgung übernehmen soll (Schweri/Bänzi­ger, a.a.O., N. 428, 435; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 44] f.; Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18 f., je m.w.H.; BGE 121 IV 224 E. 3a m.w.H., 123 IV 23 E. 2a, 117 IV 87 E. 2a, 86 IV 128 E. 2; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.22 vom 14. Dezember 2009, E. 3.1; BG.2005.6 vom 6. Juni 2005, E. 2.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 139]; BG.2005.8 vom 18. Mai 2005, E. 3.1; BG.2004.20 vom 14. März 2005, E. 3.2 [auszugsweise publiziert in TPF 2005 89]; BK_G 166/04 vom 11. November 2004, E. 3.2;).

Wird vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen, kann entweder ein einziger Gerichtsstand geschaffen werden, der sich mit dem gesetzlich vorgesehenen nicht deckt, oder das Verfahren kann getrennt und es können entgegen dem Grundsatz der Einheit des Gerichtsstandes verschiedene Gerichtsstände begründet werden. Die Trennung kann entweder nach den Beschuldigten (ratione personae) oder nach den Delikten (ratione delicti) erfolgen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 436; vgl. BGE 95 IV 37 E. 2). Aus Zweckmässigkeitsgründen kann ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auch gerechtfertigt sein, wenn mehrere Tätergruppen zu beurteilen sind. Eine Aufteilung des Verfahrens nach verschiedenen Tätergruppen soll in der Regel nur vorgenommen werden, wenn zwei oder mehrere Tätergruppen zur Hauptsache unabhängig voneinander gehandelt haben und nur wenige Querverbindungen zwischen ihnen bestanden, sodass sich eine geteilte Verfolgung und Beurteilung ohne zu grosse Schwierigkeiten durchführen lässt und sich auch unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie aufdrängt (zum Ganzen eingehend Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 491 ff., m.w.H.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 126 f. N. 20 f.; Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 21; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.22 vom 30. März 2009, E. 3.2; BG.2007.21 vom 9. Oktober 2007, E. 3.2).

3.2 Zusammengefasst umfasst das Ermittlungsverfahren „D.“ einerseits die E., F., B., C. und H. vorgeworfene Serie von Einbruchdiebstählen inklusive einiger weiterer Delikte, begangen in den Kantonen Aargau und Solothurn, und andererseits die B., C. und G. zur Last gelegten Delikte im Zusammenhang mit der im Kanton Aargau begangenen Widerhandlung gegen die sexuelle Integrität von J. (vgl. A. oben).

Der Gesuchsteller, welcher das Ermittlungsverfahren „D.“ geführt hat, bezeichnet dieses im Schlussbericht vom 20. August 2008 mangels weiterer Ermittlungsansätze gegenüber den Beschuldigten vorerst als abgeschlossen (act. 1.9, S. 18). Zwar ist eine Änderung des Gerichtsstandes in der Regel zu vermeiden, wenn das Untersuchungsverfahren am Ort des gesetzlichen Gerichtsstandes (sozusagen) beendet ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 518, 543, Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18, je m.w.H.), jedoch ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Gesuchsteller das Verfahren als Sammelverfahren mit dem Ziel geleitet hat, nach dem Schlussbericht die Gerichtsstandsfrage klären zu können (vgl. Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner Nr. 1, Dossier A4, Verfügung des III. StA an das Bezirksamt Aarau vom 25. März 2008; Schreiben der Staatsanwaltschaft an die Kantonspolizei Aargau vom 9. Juli 2008; Ordner Nr. 4, Dossier I, Schlussbericht Aktion „D.“ der Kantonspolizei Solothurn vom 21. Mai 2008, S. 2 unten). Die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage darf der betreffenden Behörde nicht zum Nachteil gereichen, selbst wenn die Behörde bei der Ermittlung der Tatsachen, die für die Festlegung des Gerichtsstandes von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit beansprucht oder im Interesse der raschen Abwicklung des Strafverfahrens darüber hinausgeht. Insbesondere darf die Bereitschaft, im Zusammenhang mit der Gerichtsstandsbestimmung ein Sammelverfahren durchzuführen, nicht leichthin bereits als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden. Denn es wäre unbillig, jene Behörde, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornimmt, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (Schweri/Bänzi­ger, a.a.O,. N. 558; BGE 94 IV 44 S. 46 f.; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.3, m.w.H.; BG.2005.25 vom 11. Oktober 2005, E. 2.1). Zudem macht der Gesuchsteller ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn geltend (act. 1, S. 3 f., Ziff. 1.2, 1.3). Ein triftiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand kann dann gegeben sein, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt, wobei es allerdings
nicht genügt, dass auf einen Kanton einige wenige Delikte mehr als auf einen anderen entfallen, sondern das Übergewicht muss so offensichtlich und bedeutsam sein, dass sich das Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand geradezu aufdrängt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass in diesem Kanton ein Schwergewicht besteht, welches es rechtfertigt, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen (Nay/Thommen, a.a.O., Vor Art. 340 StGB N. 18; BGE 123 IV 23 E. 2a S. 26; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005, E. 3.1; zuletzt in BG.2009.30 vom 26. Oktober 2009, E. 2.2). Vorliegend wurden insgesamt 73 vollendete oder versuchte Einbruchdiebstähle verübt, wovon 49 und damit zwei Drittel im Kanton Solothurn begangen wurden. Das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Solothurn ist daher zu bejahen. Darüber hinaus liegt bei den 49, das Schwergewicht begründenden Einbruchdiebstählen Bandenmässigkeit vor und handelt es sich damit um die – nach der Vergewaltigung – schwerste, den Beschuldigten vorgeworfene Tat; auch übersteigt der Deliktsbetrag im Kanton Solothurn mit CHF 50'931.45 denjenigen im Kanton Aargau (CHF 13'346.60) wesentlich (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9). In Würdigung all dieser Umstände liegen somit triftige Gründe vor, um vom gesetzlichen Gerichtsstand (Kanton Aargau) abzuweichen. Der notwendige örtliche Anknüpfungspunkt im Kanton Solothurn ergibt sich aufgrund der dort von E., F., H., B. und C. begangenen Delikte (vgl. Deliktsverzeichnis, act. 1.9, pag. 27-50). Diese Lösung erscheint auch nach prozessökonomischen Gesichtspunkten als sachgerecht, zumal keine Verfahrensverzögerung zu befürchten ist, da die einzelnen Fälle im Kanton Aargau bereits abgeklärt wurden und die solothurnischen Behörden damit direkt an die Aargauer Untersuchungsergebnisse anknüpfen können.

Ergänzend ist anzumerken, dass B. und C. zusätzlich beschuldigt werden, bei der Deliktsserie beteiligt gewesen zu sein, welche Gegenstand des Ermittlungsverfahrens „A.“ bildet und in der Zuständigkeit der Aargauer Strafverfolgungsbehörden steht (vgl. Akten Kanton Aargau, ST.2008.00604, Ordner 1, Dossier A4, Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2009). Die Tatbeteiligung von B. und C. stellt denn auch die einzige Querverbindung zwischen den Verfahren „A.“ und „D.“ dar, welche im Übrigen unterschiedliche Tätergruppen betreffen. Da die Beteiligung der Genannten im Ermittlungsverfahren „A.“ allerdings nur marginal ist und die entsprechenden Akten problemlos aus den Verfahrensakten herausgelöst werden können (act. 1, S. 4, Ziff. 1.3 i.f.; act. 1.5, S. 2 i.f.; act. 1.10, S. 14 i.f.), scheint es sinnvoll, dass auch die B. und C. im Verfahren „A.“ vorgeworfenen Straftaten vom Kanton Solothurn verfolgt und beurteilt werden.

3.3 Anders verhält es sich hingegen bei den B., C. und G. vorgeworfenen Delikten im Zusammenhang mit dem Vorfall zum Nachteil von J.: Hierbei handelt es sich um einen im Vergleich zu den übrigen, den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten unabhängigen Handlungskomplex. Auch unterscheidet sich der Hauptvorwurf der Vergewaltigung bzw. Schändung von der Deliktsart her klar von den den Genannten zur Last gelegten Vermögensdelikten. Mit zu berücksichtigen ist im Weiteren, dass sich diesbezüglich der Begehungsort ausschliesslich im Kanton Aargau befindet, das Opfer im Kanton Aargau Wohnsitz hat und aufgrund der Widerhandlungen gegen die sexuelle Integrität der damals 16-jährigen J. nach dem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) zu ihrem Schutz bestimmte Anforderungen an die Gerichtsverhandlung gestellt werden (vgl. Art. 35 lit. b
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
OHG, Art. 35 lit. e
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
OHG, Art. 42
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
OHG). Es erscheint daher zweckmässig, diesen Handlungskomplex bezüglich der drei betroffenen Beschuldigten gesondert zu beurteilen. Es rechtfertigt sich folglich eine Abtrennung dieses Verfahrenskomplexes (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 493, 498, 517) mit der Konsequenz, dass B., C. und G. – welcher im Übrigen einzig im Kanton Aargau Delikte begangen hat – für die ihnen zum Nachteil von J. vorgeworfenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen sind.

3.4 Die Beschuldigten B. und C., welche gemäss den vorangehenden Ausführungen von beiden Kantonen bezüglich verschiedener Delikte zu beurteilen sind, haben keinen Anspruch auf eine einheitliche Beurteilung durch ein Gericht. Dank Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB erleiden sie durch die getrennte Beurteilung in Bezug auf die Strafzumessung auch keinen Nachteil (Nay/Thommen, a.a.O., Art. 344 StGB N. 2; Guidon/Bänziger, a.a.O., [Rz 39]; Hauser/ Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 126 N. 18; Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2008.6 vom 20. Mai 2008, E. 2.7, m.w.H.; BG.2007.21 vom 9. Oktober 2007, E. 3.3 i.f.; BG.2005.16 vom 12. Juli 2005, E. 5; BK_G 018/04 vom 26. April 2004, E. 4.2).

4. Nach dem Gesagten sind die B., C. und G. zum Nachteil von J. vorgeworfenen Delikte von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau zu verfolgen und zu beurteilen. Hingegen sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die restlichen B. und C. sowie die E., F. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 245 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die B., C. und G. zum Nachteil von J. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Solothurn sind berechtigt und verpflichtet, die restlichen B. und C. sowie die E., F. und H. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 19. Mai 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (unter Rücksendung der eingereichten Akten)

- Oberstaatsanwalt, Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2009.31
Datum : 19. Mai 2010
Publiziert : 26. Mai 2010
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Örtliche Zuständigkeit (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB).


Gesetzesregister
BGG: 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BStP: 245  262  263  279
OHG: 35  42
SGG: 28
StGB: 49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...197
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
189 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.
190 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
1    Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
2    Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
3    Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
191 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 191 - Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.
340  343  344  345
BGE Register
109-IV-56 • 117-IV-87 • 119-IV-230 • 121-IV-224 • 123-IV-23 • 133-IV-49 • 75-IV-139 • 86-IV-128 • 94-IV-44 • 95-IV-37
Weitere Urteile ab 2000
6S.217/2002
Stichwortregister
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aargau • beschuldigter • frage • bundesstrafgericht • beschwerdekammer • vergewaltigung • opfer • gesuchsteller • strafbare handlung • strafanzeige • diebstahl • strafverfolgung • geschlechtsverkehr • hehlerei • aarau • strafuntersuchung • sachverhalt • druck • bundesgesetz über die hilfe an opfer von straftaten • meinungsaustausch
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BstGer Leitentscheide
TPF 2005 139 • TPF 2005 89
Entscheide BstGer
BK_G_037/04 • BG.2005.6 • BG.2009.19 • BG.2005.25 • BG.2009.22 • BG.2009.33 • BG.2008.6 • BG.2005.9 • BG.2005.16 • BG.2009.15 • BG.2008.22 • BG.2009.30 • BK_G_018/04 • BG.2009.13 • BG.2004.20 • BG.2007.21 • BG.2005.8 • BK_G_166/04 • BK_G_035/04 • BG.2009.31