Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_G 166/04

Entscheid vom 11. November 2004 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

Kanton St. Gallen, Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Staatsanwältin A.______

Gesuchssteller

gegen

Kanton Zürich, Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, c/o Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Staatsanwalt B.______

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstands in Sachen C.______ (Art. 346 ff . StGB, Art. 262 f . BStP)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, führt eine Strafuntersuchung gegen D.______ und E.______ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne des schweren Falles, konkret wegen Handels von Kokain in grösserem Umfang. Aufgrund eines Zufallsfunds aus einer Telefonüberwachung in dieser Strafuntersuchung entstand der Verdacht, das Kokain sei von C.______ geliefert worden, weshalb der Untersuchungsrichter beim Anklagekammerpräsidenten des Kantons St. Gallen die für die Verwendung solcher Zufallsfunde erforderliche Genehmigung nach Art. 9 BüPF einholte (gemäss Angabe der Staatsanwaltschaft St. Gallen in BK act. 1). Nachdem E.______ anfänglich C.______ nicht gekannt haben wollte (Einvernahme 19. Juli 2004, BK act. 1.1), belastete er diesen ab Anfangs August 2004 als seinen Lieferanten. E.______ gab an, von C.______ zwischen anfangs 2003 und Sommer 2004 rund 1,35 kg Kokain übernommen zu haben. Nach Darstellung von E.______ erfolgten die ersten drei Übernahmen von noch geringeren Mengen in Zürich, die späteren sieben Lieferungen im Umfang von mindestens jeweils 100 g im Kanton St. Gallen.

B. Auf Ersuchen des sanktgallischen Untersuchungsrichters erhob die Kantonspolizei Zürich die vom Flughafen Zürich-Kloten ausgehenden Flugreisen von C.______, wobei festgestellt wurde, dass dieser über einige Zeit hinweg relativ regelmässig monatlich ein Mal nach Brasilien geflogen war.

C. Die Behörden des Kantons St. Gallen setzten sich bereits am 20. Juli 2004 mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur Bestimmung des Gerichtsstands in Verbindung. Nach einem längeren Schriftenwechsel lehnten die Behörden des Kantons Zürich ihre Zuständigkeit zur Führung der Strafuntersuchung gegen C.______ ab, der Kanton St. Gallen beharrte auf Abtretung. Die Gerichtsstandsverhandlungen zwischen den beiden Kantonen führten zu keinem Ergebnis.

D. Der Kanton St. Gallen wandte sich in der Folge mit Eingabe vom 7. Oktober 2004 an die „Anklagekammer des Schweizerischen Bundesstrafgerichts“ und beantragte, der Kanton Zürich sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C.______ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu führen (BK act. 1). Der Kanton Zürich beantragte am 22. Oktober 2004 die Abweisung dieses Gesuchs. Es sei der Kanton St. Gallen berechtigt und verpflichtet zu erklären, das fragliche Strafverfahren zu führen und weiterzuführen (BK act. 4). Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, wurde davon am 27. Oktober 2004 in Kenntnis gesetzt (BK act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG bzw. Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB.

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Artt. 214 - 219 BStP.

2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und diejenige des Kantons Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtstandskonflikten den Kanton nach aussen zu vertreten (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II).

2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind gemäss Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (forum praeventionis).

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass (im Sinne eines Tatverdachts) in den beiden Kantonen St. Gallen und Zürich Straftaten der gleichen Schwere begangen worden sind. Massgeblich ist deshalb grundsätzlich das forum praeventionis.

Der Gesuchsteller macht primär geltend, im Kanton St. Gallen sei bislang gar keine materielle Strafuntersuchung gegen C.______ eingeleitet worden. Vielmehr seien nur Ermittlungen gegen ihn im Zusammenhang mit dem bereits hängigen Strafverfahren gegen D.______ und E.______ erfolgt. Auch die Verfügung des sanktgallischen Untersuchungsrichters an die Kantonspolizei Zürich bezüglich der Flugbewegungen von C.______ habe nur der Klärung des Gerichtsstands gedient. Der Gesuchsgegner lehnt diese Rechtsauffassung unter Hinweis auf die Rechtsprechung ab.

2.2 Zur Frage, wann und wodurch die Untersuchung im Sinne des Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB angehoben ist, besteht eine reichhaltige und eindeutige Rechtsprechung. Ob eine Untersuchung als angehoben zu gelten hat, bestimmt sich zwar zunächst nach kantonalem Recht. Weil aber die Anwendung der bundesgerichtlichen Gerichtsstandsbestimmungen eine einheitliche sein muss, kann nicht auf die von Kanton zu Kanton bestehenden Verschiedenheiten in der Organisation und dem Verfahren der Strafverfolgung Rücksicht genommen werden. Die Wendung „Anhebung der Untersuchung“ bezieht sich deshalb nicht nur auf das eigentliche Untersuchungsverfahren im technischen Sinne, sondern auch auf das diesem in der Regel vorhergehende polizeiliche Ermittlungsverfahren. Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden (einen bekannten oder noch unbekannten Täter) einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 46 N 140 f., unter Verweis auf die Rechtsprechung). Unter anderem eröffnet sogar ein polizeiliches Rechtshilfegesuch an einen andern Kanton eine Untersuchung im Sinne des Art. 346 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB, vorausgesetzt, ein Deliktsort befindet sich im ersuchenden Kanton (vgl. Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 48 f. N 148, mit Verweis auf die Rechtsprechung).

Vorliegend ist die Untersuchung gegen C.______ im obgenannten Sinne durch das Ersuchen des sanktgallischen Untersuchungsrichters vom 27. Juli 2004 an die Kantonspolizei Zürich zur Erhebung der Flugbewegungen eröffnet worden. Selbst wenn man diesem Schritt nur einen gerichtsstandsklärenden Charakter zubilligen wollte, muss jedenfalls das Gesuch des Untersuchungsrichters an den sanktgallischen Anklagekammerpräsidenten um Genehmigung der Verwendung der Zufallsfunde (auch im Sinne des sanktgallischen Prozessrechts) als Untersuchungseröffnung qualifiziert werden.

Ordentlicher Gerichtsstand für die Verfolgung der C.______ vorgeworfenen Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne des schweren Falles ist deshalb der Kanton St. Gallen.

3.

3.1 Der Gesuchsteller macht weiter geltend, es dränge sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aus Gründen der Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit sowie Prozessökonomie gestützt auf Art. 262 bzw. 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP auf. Aufgrund der Flugbewegungen sei zu vermuten, dass C.______ über den Flughafen Kloten in grossem Umfang Kokain eingeführt habe. C.______ operiere von seinem Wohnsitz in Z.______/ZH aus. Es sei anzunehmen, der Verkauf über E.______ sei nur eines seiner „Handelsunternehmen“. Der Gesuchsgegner relativiert die Anzahl Flüge (8 statt 12), weist darauf hin, dass bei einer der Einreisen trotz Kontrolle nichts gefunden worden sei, gibt zu bedenken, dass die Flüge auch anders zu erklären seien als mit Kokainimport, da es sich bei C.______ um einen gebürtigen Brasilianer handle, erwägt, dass in einem Fall C.______ selbst eine Einkaufsmöglichkeit in der Schweiz gesucht habe, und gibt schliesslich eine andere Erklärungsmöglichkeit für die Deckung der relativ beträchtlichen Lebensführungskosten von C.______.

3.2 Nach der Praxis darf vom gesetzlichen Gerichtsstand nur ausnahmsweise abgewichen werden, wenn triftige Gründe es gebieten. Die Überlegungen, die den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 148 N 435, mit Verweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts).

Der Umstand, dass C.______ seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Zürich hat, ist klarerweise kein wichtiger Grund für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand. Der Wohnsitz begründet im Strafverfahren keinen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gerichtsstands.

Vor allem aber macht der Gesuchsteller ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit von C.______ im Kanton Zürich geltend. Nach der bisherigen Rechtsprechung der Anklagekammer des Bundesgerichts war bei der Bestimmung des Schwergewichts der deliktischen Tätigkeit nicht einfach eine rein arithmetische Gegebenüberstellung der Anzahl Verfehlungen vorzunehmen, sondern es waren auch andere Kriterien zu berücksichtigen (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 154 f. N 458). Solche andere Kriterien, wie etwa Delikts- oder Schadensbeträge, könnten im vorliegenden Fall allenfalls im Hinblick auf die Quantitäten gehandelten Kokains eine Rolle spielen. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde die Grenze für ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit bei rund zwei Dritteln einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten bejaht, während bei einem Drittel regelmässig noch nicht von einem hinreichenden Schwergewicht für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auszugehen sei (BG 129 IV 202, 203 E. 2, mit Verweis auf die Praxis). Ein solches Schwergewicht kann für den Kanton Zürich im vorliegenden Fall vor allem im heutigen Zeitpunkt klar nicht ausgemacht werden. Hinsichtlich der Lieferungen von C.______ an E.______ macht dies auch der Gesuchsteller selbst nicht geltend. Was der Gesuchsteller sonst aber vorbringt, sind Vermutungen, die hinsichtlich einer möglicherweise erweiterten Handelstätigkeit des C.______ keinen konkreten Hintergrund im Sinne eines zwingenden Hinweises auf einen Tatort Zürich haben. Genauso wie im Falle E.______ ist es für mögliche weitere Verkäufe ohne weiteres denkbar, dass C.______ diese auch in anderen Kantonen getätigt hat. Die Vermutung, der Kanton Zürich bilde hinsichtlich einer möglichen Handelstätigkeit des C.______ einen eindeutigen Schwerpunkt, ist deshalb spekulativ. Hinsichtlich möglicher Importe im Zusammenhang mit den Flugbewegungen nach Brasilien fehlen zur Zeit ebenfalls jegliche konkrete Hinweise. Die Voraussetzung für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind daher nicht gegeben.

Von der gesetzlichen Gerichtsstandsordnung ist deshalb nicht abzuweichen. Entsprechend ist das Gesuch abzuweisen, und es ist der Gesuchsteller berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen C.______ zu führen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen, und der Kanton St. Gallen wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die C.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 11. November 2004

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Staatsanwältin A.______

- Staatsanwaltschaft des Kantons Zürichs, c/o Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Staatsanwalt B.______

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_G 166/04
Datum : 11. November 2004
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstands in Sachen C.______ (Art. 346 ff. StGB, Art. 262 f. BStP)


Gesetzesregister
BStP: 262  263
SGG: 28
StGB: 346  350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BGE Register
129-IV-202
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
strafbare handlung • gesuchsteller • strafuntersuchung • beschwerdekammer • untersuchungsrichter • bundesstrafgericht • flugbewegung • staatsanwalt • bundesgericht • vermutung • lieferung • schwerer fall • flughafen • anklagekammer • brasilien • rechtshilfegesuch • verdacht • sachverhalt • beschuldigter • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe
... Alle anzeigen
Entscheide BstGer
BK_G_166/04