Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2005.25

Entscheid vom 11. Oktober 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,

Gesuchsteller

gegen

Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D., E., F., G., H. und I. (Art. 346 , 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
und 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB)

Sachverhalt:

A. Die von der Kantonspolizei Zug aufgrund einer Strafanzeige vom 31. Mai 2001 wegen Bestellungsbetrug im Internet angehobenen Ermittlungen ergaben als Tatverdächtige mehrere Jugendliche und Erwachsene in den Kantonen Luzern und Zug. Der am 29. November 1983 geborene A. (nachfolgend „A.“) steht dabei als Hauptverdächtiger im Zentrum. Nach Absprache zwischen den erwähnten Kantonen und dem scheinbar ebenfalls peripher tangierten Kanton St. Gallen erklärte sich der Kanton Zug ohne präjudizielle Wirkung auf den Gerichtsstand bereit, die polizeilichen Ermittlungen im Sinne eines Sammelverfahrens vorerst zentral zu führen. Der Gerichtsstand sollte für die erwachsenen Beschuldigten nach Abschluss des Sammelverfahrens definitiv bestimmt werden (act. 1; Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 28. Juni 2001, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 7. Februar 2002).

A. wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ungefähr Ende 1999 bis März 2002 im Internet zahlreiche Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Vermögenswerten auf fremde Rechnung und unter betrügerischer, nicht berechtigter Verwendung selbst generierter Kreditkartennummern getätigt zu haben. Es soll sich dabei um insgesamt 1461 verschiedene Fälle in einem Ausmass von Fr. 880'696.88 handeln, wobei es scheinbar 982 Mal zum Erfolg kam, woraus eine Schadenssumme von Fr. 437'190.32 resultieren soll. In 21 der 1461 beanzeigten Fällen konnte die mutmasslich betrügerische Internetbestellung bis zum Telefonanschluss der Familie A. in Z./LU zurückverfolgt werden. Zudem konnte bei der Datenauswertung auf den Computern von A. Beweise oder Indizien für die Tatbegehung in 1038 Fällen gefunden werden (act. 1 und 10; Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 14 ff. und 116). Die Lieferungen der bestellten Waren und Dienstleistungen erfolgten alsdann hauptsächlich an die Adresse von Verwandten und Bekannten in den Kantonen Luzern und Zug, die sich – zumindest teilweise – damit einverstanden erklärt hatten. Überdies liess er die bestellte Ware teils auch an fiktive Adressen – d.h. leere, von ihm temporär beschriftete Briefkästen – zustellen. Die bestellte Ware holte A. oder eine von ihm beauftragte Person anschliessend von der Lieferungsadresse ab, wobei er in einigen Fällen den Belieferten einen Teil der Ware überliess. Weiter soll A. im Internet Provisionsbetrug mit Auszahlung auf sein Bankkonto erwirkt haben (act. 1 und 10; Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 14 und 21).

B. Nachdem sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens verschiedentlich Verzögerungen – insbesondere wegen anfangs 2002 vom Kanton Luzern beanzeigten, neuen, mutmasslichen Straftaten von A. – ergeben hatten, schloss die Zuger Polizei die umfangreichen Ermittlungen mit Schlussbericht vom 23. August 2004 ab und leitete das Verfahren mit Schlussverfügung vom 27. Oktober 2004 ans Untersuchungsrichteramt Zug weiter (act. 1). Letzteres gelangte am 26. November 2004 an das Amtsstatthalter-amt Luzern und ersuchte um Anerkennung des Gerichtsstandes betreffend die Verfahren gegen A. und die mutmasslich ebenfalls Beteiligten B., C., D., E., F., G., H. und I. (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 26. November 2004). Nach mehrmaligen Nachfragen seitens des Kantons Zug (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 13. Januar 2005, 23. März 2005, 3. Mai 2005, 6. Mai 2005, 30. Mai 2005, 6. Juli 2005), deren Eingang der Kanton Luzern verschiedentlich bestätigte, in der Sache aber auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dem Kanton Zug aber die von ihm erlassene Haftverfügung gegen A. wegen einer weiteren bekannt gewordenen Serie von Bestellungsbetrug via Internet am 14. Juni 2005 zur Kenntnis brachte (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 17. Januar 2005, 4. Mai 2005, 25. Mai 2005, 14. Juni 2005, Schreiben der Staatsanwaltschaft Luzern vom 3. Juni 2005), lehnte der Kanton Luzern eine Anerkennung des Gerichtsstandes mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ab (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern vom 26. Juli 2005).

C. Mit Gesuch vom 11. August 2005 wendet sich der Kanton Zug an das Bundesstrafgericht und verlangt, die Behörden des Kantons Luzern seien zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und weiteren Personen zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

Nach zweimal gewährter Fristerstreckung beantragt der Kanton Luzern demgegenüber mit Gesuchsantwort vom 16. September 2005 sinngemäss, das Gesuch des Kantons Zug sei abzuweisen und Letzterer sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. und die Mitbeteiligten zu führen (act. 3, 8 und 10).

Mit Replik vom 22. September 2005 hält der Kanton Zug an seinen Begehren vollumfänglich fest (act. 12).

Der Kanton Luzern verweist in seiner Gesuchsduplik vom 30. September 2005 ebenfalls auf seine bereits gestellten Anträge (act. 14).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 623). Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug und die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 214 f., Anhang II). Auf das Gesuch ist folglich einzutreten.

2.

2.1 Die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage darf nicht leichthin bereits als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden. Selbst wenn die kantonale Behörde für die Ermittlung der Tatsachen, welche für die Gerichtsstandsfestlegung von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit aufwendet, darf ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, denn es wäre unbillig, jene Behörde, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornimmt, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 558 m.w.H.).

2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Zuständigkeitsfrage hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt geklärt werden können – nämlich spätestens im Zeitpunkt der zweiten Verhaftung von A. im März 2002 – und nach der nunmehr langen Verfahrensdauer sei ein Wechsel der Zuständigkeit nicht mehr opportun (act. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil setzt sich der Gesuchsgegner damit in Widerspruch zu seiner im Schreiben vom 28. Februar 2002 geäusserten Auffassung, wonach der Gesuchsteller die Ermittlungen und Untersuchungen soweit voranzutreiben habe, dass eine zuverlässige und korrekte Feststellung des Gerichtsstandes möglich sei. Im gleichen Schreiben beharrte der Gesuchsgegner auch darauf, die im damaligen Zeitpunkt neuen Erkenntnisse gegen A. seien in das Sammelverfahren zu integrieren (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Februar 2002). Diesem Begehren kam der Gesuchsteller schliesslich nach, was mit zahlreichen weiteren Abklärungen verbunden war. Gerade auch vor diesem Hintergrund und der teils aufwändigen Ermittlungen hat der Gesuchsteller die bisher relativ lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Daraus kann weder die Zuständigkeit an sich noch die Anerkennung derselben abgeleitet werden.

3.

3.1 Nach Art. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
der Verordnung (1) zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 13. November 1973 (VStGB 1; SR 311.01) ist in einem Fall, in dem einem Beschuldigten teils vor, teils nach seinem zurückgelegten 18. Altersjahr begangene Straftaten vorgeworfen werden, grundsätzlich das Verfahren gegen Erwachsene anwendbar. Wird jedoch die Untersuchung vor dem zurückgelegten 20. Altersjahr des Täters eingeleitet und bedarf er voraussichtlich einer Massnahme des Jugendrechts, so kann das Verfahren gegen Jugendliche angewendet werden. Entsprechend richtet sich die örtliche Zuständigkeit als eine Verfahrensfrage im ersteren Fall nach den Bestimmungen der Art. 346 -350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB, im letzteren nach Art. 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB (BGE 107 IV 77, 79 E. 1).

In Konstellationen wie der vorliegenden stellt sich deshalb grundsätzlich zuerst einmal die Frage, ob der Beschuldigte voraussichtlich einer Massnahme des Jugendrechts bedarf oder ob eine Strafe oder eine Massnahme des Erwachsenenrechts Platz greifen soll. Die vorläufige Prüfung dieser Frage durch die Beschwerdekammer – der endgültige Entscheid muss dem Sachrichter vorbehalten bleiben – setzt voraus, dass die Aktenlage im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens zureichend Aufschluss gibt über das Verhalten des Täters vor und nach dem 18. Altersjahr, über seine Erziehung, seine Lebensverhältnisse und seinen körperlichen und geistigen Zustand (analog Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
StGB). Nur wenn diese Entscheidungsgrundlagen vorliegen, kann darüber befunden werden, ob der Täter voraussichtlich einer Massnahme des Jugendrechts oder einer Sanktion des Erwachsenenstrafrechts bedarf. Welcher Kanton diese Untersuchung durchzuführen hat, sagt freilich Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
VStGB 1 nicht. Grundsätzlich muss gelten, dass – solange die Frage der Zuständigkeit offen oder streitig ist – jeder Kanton verpflichtet bleibt, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen soweit zu erforschen, als es der Entscheid über den Gerichtsstand erfordert (BGE 94 IV 44, 47). Hat der Täter im Kanton, in dem er seinen Wohnsitz hat oder sich dauernd aufhält, strafbare Handlungen begangen, so wird es vor allem an den Behörden dieses Kantons sein, die persönlichen Verhältnisse des Täters abzuklären (analog Art. 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB; BGE 107 IV 77, 79 f. E. 2).

3.2 A. werden Straftaten vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahres vorgeworfen. Das Strafverfahren wurde zudem vor Erreichung des 20. Altersjahres von A. eingeleitet, weshalb grundsätzlich eine Massnahme des Jugendrechts oder eine Strafe/Massnahme des Erwachsenenrechts als möglich erscheint. Welche Möglichkeit bei A. eher angezeigt ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, denn das Ergebnis bleibt sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gleich.

3.3 Sofern gegen A. eine Massnahme des Jugendstrafrechts ins Auge zu fassen wäre, so würde dies gemäss Art. 372 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB in erster Linie die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Wohnsitzes des Beschuldigten bewirken, mithin die Behörden des Gesuchsgegners. Ebenso würde es dem Gesuchsgegner obliegen, die persönlichen Verhältnisse des Täters näher abzuklären.

3.4 Geht man demgegenüber davon aus, dass Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts zur Anwendung gelangen sollen, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 346 Abs. 1
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StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
StGB. Danach sind die Behörden des Ortes für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Die A. vorgeworfenen Straftaten sind unter Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB oder aber Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB zu subsumieren. Beides sind Erfolgsdelikte, gelten demnach sowohl dort begangen, wo der Täter handelt, als auch dort, wo der Erfolg eintritt. Für die Bestimmung des Gerichtsstandes gilt in solchen Fällen, dass der Ausführungsort dem Erfolgsort vorgeht und für die Gerichtsstandsbestimmung allein massgebend ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 60 f. und N. 76). Als Ausführungsort gilt diejenige Örtlichkeit, an der die Tathandlung erfolgte. Beim betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne des Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB ist dies die unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten (vgl. Fiolka, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 8 ff. zu Art. 147
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), mithin der Ort der Eingabe der unrichtigen Daten in den Computer. Beim Betrug im Sinne von Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB bildet die Irreführung die Tathandlung, der Irrtum ist ein erster Zwischenerfolg der Täuschung, ein zweiter Zwischenerfolg ist alsdann die unmittelbare Vermögensverfügung (vgl. Arzt, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 72 und 77 zu Art. 146
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB). Welcher dieser beiden Tatbestände dabei im Vordergrund steht, kann hier offen bleiben, da Internetstraftatbestände ohnehin grundsätzlich dort zu verfolgen sind, wo die Tathandlung ausgeführt wurde, d.h. wo der Internetanschluss zur Zeit der Tat installiert war. Bei Computerdelikten liegt der Ausführungsort immer dort, wo der Täter die Programmbefehle in seinen Anschluss tippt und absendet (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 131).

Bei den A. vorgeworfenen Straftaten handelt es sich durchwegs um Delikte, die er über den Computer teils mittels Internet initiierte. Obwohl bislang nur in 21 der 1461 beanzeigten Fällen stringent nachgewiesen werden kann, dass A. die Bestellungen von seinem Computer in Z./LU veranlasste, liegen für weitere 1038 Fälle Beweise oder Indizien vor, dass er die inkriminierten Bestellungen an demselben Ort aufgab (Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 116). Damit ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens gestützt auf die derzeitige Aktenlage davon auszugehen, dass er die Bestellungen und die Programmbefehle für die Generierung der Kreditkartennummern sowie die Befehle im Zusammenhang mit dem Provisionsbetrug in Z./LU eintippte. Vor diesem Hintergrund gilt Z./LU als Ausführungsort, womit der Gesuchsgegner auch diesfalls berechtigt und verpflichtet wäre, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

3.5 Zu keinem anderen Resultat würde man im Übrigen gelangen, wenn man davon ausgehen würde, einzelne inkriminierte Bestellungen seien mit einem Computer auf dem Gebiet des Gesuchstellers erfolgt. Zwar würde sich in diesem Fall wegen Art. 350 Ziff. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB (forum praeventionis) ein gesetzlicher Gerichtsstand des Gesuchstellers zur Führung der Strafverfolgung ergeben, da er die Untersuchung zuerst anhob. Dann läge hier freilich ein klarer Fall für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 263
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP vor. Nach Massgabe des sub Ziffer 3.4 Ausgeführten geht aus der Aktenlage nämlich hervor, dass der Ausführungsort in 1059 der 1461 Fällen – und damit zu rund zwei Drittel – in Z./LU liegt. Damit bestünde auch nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.9 vom 4. Juli 2005 E. 3.2) ein überwiegendes Schwergewicht auf dem Gebiet des Gesuchsgegners, das eine Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand rechtfertigen würde.

3.6 Der Gesuchsgegner ist damit so oder anders – d.h. ob in Anwendung des Sanktionsrechts des Jugendstrafrechts oder des Erwachsenenstrafrechts – für die Strafverfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten berechtigt und verpflichtet.

4.

4.1 Nach Massgabe von Art. 349 Abs. 1
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StGB Art. 349
StGB sind zur Verfolgung und zur Beurteilung der Anstifter und Gehilfen die Behörden zuständig, denen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung sind demgegenüber die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde, wenn an der Tat mehrere als Mittäter beteiligt sind.

4.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass A.s Computerkenntisse sowie dessen Know-how im Zentrum der Tathandlungen standen. Den übrigen Beschuldigten fehlte somit eine eigene Tatherrschaft. Im Übrigen haben sie zumindest vordergründig lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag – wie das teils entgeltliche Zurverfügungstellen ihrer Wohnadresse als Lieferungsadresse, die Information über das Eintreffen der Lieferung und das Abholen der bestellten Ware – im jeweiligen Auftrag und auf Anweisung von A. geleistet. Sie haben demnach bei summarischer Betrachtung gestützt auf die derzeitige Aktenlage die Rolle von Gehilfen wahrgenommen. Aus diesem Grund ist wiederum der Gesuchsgegner, dem wie sub Ziffer 3 hiervor gesehen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt, berechtigt und verpflichtet, auch die B., C., D., E., F., G., H. und I. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4.3 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die neben A. Beschuldigten als Mittäter zu qualifizieren wären, wofür zur Zeit kein Anlass besteht, ergäbe sich kein anderes Resultat. Auch in diesem Fall wäre nämlich in Anwendung des unter Ziffer 3.5 hiervor Gesagten massgebend, dass ein eindeutiges Schwergewicht auf Gebiet des Gesuchsgegners auszumachen ist, womit auch diesbezüglich triftige Gründe ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 262
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StGB Art. 349
BStP rechtfertigen würden.

4.4 Damit steht die Zuständigkeit des Gesuchsgegners für die Strafverfolgung auch von B., C., D., E., F., G., H. und I. fest.

5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
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StGB Art. 349
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2
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StGB Art. 349
OG).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H. und I. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 12. Oktober 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug

- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BG.2005.25
Datum : 11. Oktober 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D., E., F., G., H. und I. (Art. 346, 349 und 372 StGB)


Gesetzesregister
BStP: 245  262  263  279
OG: 156
SGG: 28
StGB: 90 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
1    Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist:
a  als vorübergehende therapeutische Massnahme;
b  zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
2    Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung.
2bis    Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129
3    Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar.
4    Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten.
4bis    Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130
4ter    Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131
5    Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss.
146 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205
3    Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
147 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206
3    Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
346  349 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
350 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
351 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
1    Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen.
2    Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist.
3    Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln.
4    Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.
372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
1    Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen.
2    Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt.
3    Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576
V (1) zum StGB: 1
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Stichwortregister
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