Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2005.25
Entscheid vom 11. Oktober 2005 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti , Gerichtsschreiberin Petra Williner
Parteien
Kanton Zug, Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug,
Gesuchsteller
gegen
Kanton Luzern, Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A., B., C., D., E., F., G., H. und I. (Art. 346 , 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
Sachverhalt:
A. Die von der Kantonspolizei Zug aufgrund einer Strafanzeige vom 31. Mai 2001 wegen Bestellungsbetrug im Internet angehobenen Ermittlungen ergaben als Tatverdächtige mehrere Jugendliche und Erwachsene in den Kantonen Luzern und Zug. Der am 29. November 1983 geborene A. (nachfolgend „A.“) steht dabei als Hauptverdächtiger im Zentrum. Nach Absprache zwischen den erwähnten Kantonen und dem scheinbar ebenfalls peripher tangierten Kanton St. Gallen erklärte sich der Kanton Zug ohne präjudizielle Wirkung auf den Gerichtsstand bereit, die polizeilichen Ermittlungen im Sinne eines Sammelverfahrens vorerst zentral zu führen. Der Gerichtsstand sollte für die erwachsenen Beschuldigten nach Abschluss des Sammelverfahrens definitiv bestimmt werden (act. 1; Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsamtes St. Gallen vom 28. Juni 2001, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 7. Februar 2002).
A. wird im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen ungefähr Ende 1999 bis März 2002 im Internet zahlreiche Bestellungen von Waren, Dienstleistungen und Vermögenswerten auf fremde Rechnung und unter betrügerischer, nicht berechtigter Verwendung selbst generierter Kreditkartennummern getätigt zu haben. Es soll sich dabei um insgesamt 1461 verschiedene Fälle in einem Ausmass von Fr. 880'696.88 handeln, wobei es scheinbar 982 Mal zum Erfolg kam, woraus eine Schadenssumme von Fr. 437'190.32 resultieren soll. In 21 der 1461 beanzeigten Fällen konnte die mutmasslich betrügerische Internetbestellung bis zum Telefonanschluss der Familie A. in Z./LU zurückverfolgt werden. Zudem konnte bei der Datenauswertung auf den Computern von A. Beweise oder Indizien für die Tatbegehung in 1038 Fällen gefunden werden (act. 1 und 10; Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 14 ff. und 116). Die Lieferungen der bestellten Waren und Dienstleistungen erfolgten alsdann hauptsächlich an die Adresse von Verwandten und Bekannten in den Kantonen Luzern und Zug, die sich – zumindest teilweise – damit einverstanden erklärt hatten. Überdies liess er die bestellte Ware teils auch an fiktive Adressen – d.h. leere, von ihm temporär beschriftete Briefkästen – zustellen. Die bestellte Ware holte A. oder eine von ihm beauftragte Person anschliessend von der Lieferungsadresse ab, wobei er in einigen Fällen den Belieferten einen Teil der Ware überliess. Weiter soll A. im Internet Provisionsbetrug mit Auszahlung auf sein Bankkonto erwirkt haben (act. 1 und 10; Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 14 und 21).
B. Nachdem sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens verschiedentlich Verzögerungen – insbesondere wegen anfangs 2002 vom Kanton Luzern beanzeigten, neuen, mutmasslichen Straftaten von A. – ergeben hatten, schloss die Zuger Polizei die umfangreichen Ermittlungen mit Schlussbericht vom 23. August 2004 ab und leitete das Verfahren mit Schlussverfügung vom 27. Oktober 2004 ans Untersuchungsrichteramt Zug weiter (act. 1). Letzteres gelangte am 26. November 2004 an das Amtsstatthalter-amt Luzern und ersuchte um Anerkennung des Gerichtsstandes betreffend die Verfahren gegen A. und die mutmasslich ebenfalls Beteiligten B., C., D., E., F., G., H. und I. (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 26. November 2004). Nach mehrmaligen Nachfragen seitens des Kantons Zug (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Zug vom 13. Januar 2005, 23. März 2005, 3. Mai 2005, 6. Mai 2005, 30. Mai 2005, 6. Juli 2005), deren Eingang der Kanton Luzern verschiedentlich bestätigte, in der Sache aber auf einen späteren Zeitpunkt verwies, dem Kanton Zug aber die von ihm erlassene Haftverfügung gegen A. wegen einer weiteren bekannt gewordenen Serie von Bestellungsbetrug via Internet am 14. Juni 2005 zur Kenntnis brachte (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 17. Januar 2005, 4. Mai 2005, 25. Mai 2005, 14. Juni 2005, Schreiben der Staatsanwaltschaft Luzern vom 3. Juni 2005), lehnte der Kanton Luzern eine Anerkennung des Gerichtsstandes mit Schreiben vom 26. Juli 2005 ab (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern vom 26. Juli 2005).
C. Mit Gesuch vom 11. August 2005 wendet sich der Kanton Zug an das Bundesstrafgericht und verlangt, die Behörden des Kantons Luzern seien zur Verfolgung und Beurteilung aller A. und weiteren Personen zur Last gelegten strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).
Nach zweimal gewährter Fristerstreckung beantragt der Kanton Luzern demgegenüber mit Gesuchsantwort vom 16. September 2005 sinngemäss, das Gesuch des Kantons Zug sei abzuweisen und Letzterer sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. und die Mitbeteiligten zu führen (act. 3, 8 und 10).
Mit Replik vom 22. September 2005 hält der Kanton Zug an seinen Begehren vollumfänglich fest (act. 12).
Der Kanton Luzern verweist in seiner Gesuchsduplik vom 30. September 2005 ebenfalls auf seine bereits gestellten Anträge (act. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
2.
2.1 Die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde zur Abklärung der Gerichtsstandsfrage darf nicht leichthin bereits als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden. Selbst wenn die kantonale Behörde für die Ermittlung der Tatsachen, welche für die Gerichtsstandsfestlegung von Bedeutung sind, verhältnismässig viel Zeit aufwendet, darf ihr dies nicht zum Nachteil gereichen, denn es wäre unbillig, jene Behörde, welche Abklärungen für die Ermittlung des Gerichtsstandes vornimmt, allein deswegen schon zu verpflichten, nachher das ganze Verfahren durchzuführen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 558 m.w.H.).
2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Zuständigkeitsfrage hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt geklärt werden können – nämlich spätestens im Zeitpunkt der zweiten Verhaftung von A. im März 2002 – und nach der nunmehr langen Verfahrensdauer sei ein Wechsel der Zuständigkeit nicht mehr opportun (act. 10). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil setzt sich der Gesuchsgegner damit in Widerspruch zu seiner im Schreiben vom 28. Februar 2002 geäusserten Auffassung, wonach der Gesuchsteller die Ermittlungen und Untersuchungen soweit voranzutreiben habe, dass eine zuverlässige und korrekte Feststellung des Gerichtsstandes möglich sei. Im gleichen Schreiben beharrte der Gesuchsgegner auch darauf, die im damaligen Zeitpunkt neuen Erkenntnisse gegen A. seien in das Sammelverfahren zu integrieren (Ordner URA Zug 2001/784, Reg. Gerichtsstandsakten, Schreiben des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 28. Februar 2002). Diesem Begehren kam der Gesuchsteller schliesslich nach, was mit zahlreichen weiteren Abklärungen verbunden war. Gerade auch vor diesem Hintergrund und der teils aufwändigen Ermittlungen hat der Gesuchsteller die bisher relativ lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten. Daraus kann weder die Zuständigkeit an sich noch die Anerkennung derselben abgeleitet werden.
3.
3.1 Nach Art. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
In Konstellationen wie der vorliegenden stellt sich deshalb grundsätzlich zuerst einmal die Frage, ob der Beschuldigte voraussichtlich einer Massnahme des Jugendrechts bedarf oder ob eine Strafe oder eine Massnahme des Erwachsenenrechts Platz greifen soll. Die vorläufige Prüfung dieser Frage durch die Beschwerdekammer – der endgültige Entscheid muss dem Sachrichter vorbehalten bleiben – setzt voraus, dass die Aktenlage im Zeitpunkt des Gerichtsstandsverfahrens zureichend Aufschluss gibt über das Verhalten des Täters vor und nach dem 18. Altersjahr, über seine Erziehung, seine Lebensverhältnisse und seinen körperlichen und geistigen Zustand (analog Art. 90
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |
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1 | Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |
a | als vorübergehende therapeutische Massnahme; |
b | zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; |
c | als Disziplinarsanktion; |
d | zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen. |
2 | Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. |
2bis | Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129 |
3 | Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar. |
4 | Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten. |
4bis | Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130 |
4ter | Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131 |
5 | Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 90 - 1 Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |
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1 | Eine Person, die sich im Vollzug einer Massnahme nach den Artikeln 59-61 befindet, darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist: |
a | als vorübergehende therapeutische Massnahme; |
b | zum Schutz des Eingewiesenen oder Dritter; |
c | als Disziplinarsanktion; |
d | zur Verhinderung der Beeinflussung von anderen Eingewiesenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen. |
2 | Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme wird zusammen mit dem Eingewiesenen oder seinem gesetzlichen Vertreter ein Vollzugsplan erstellt. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. |
2bis | Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 64 können in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht. Artikel 77a Absätze 2 und 3 gilt sinngemäss.129 |
3 | Ist der Eingewiesene arbeitsfähig, so wird er zur Arbeit angehalten, soweit seine stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Artikel 81-83 sind sinngemäss anwendbar. |
4 | Für die Beziehungen des Eingewiesenen zur Aussenwelt gilt Artikel 84 sinngemäss, sofern nicht Gründe der stationären Behandlung weiter gehende Einschränkungen gebieten. |
4bis | Für die Einweisung in eine offene Einrichtung und für die Bewilligung von Vollzugsöffnungen gilt Artikel 75a sinngemäss.130 |
4ter | Während der lebenslänglichen Verwahrung werden keine Urlaube oder andere Vollzugsöffnungen bewilligt.131 |
5 | Für Kontrollen und Untersuchungen gilt Artikel 85 sinngemäss. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
3.2 A. werden Straftaten vor und nach Vollendung seines 18. Altersjahres vorgeworfen. Das Strafverfahren wurde zudem vor Erreichung des 20. Altersjahres von A. eingeleitet, weshalb grundsätzlich eine Massnahme des Jugendrechts oder eine Strafe/Massnahme des Erwachsenenrechts als möglich erscheint. Welche Möglichkeit bei A. eher angezeigt ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben, denn das Ergebnis bleibt sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gleich.
3.3 Sofern gegen A. eine Massnahme des Jugendstrafrechts ins Auge zu fassen wäre, so würde dies gemäss Art. 372 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
3.4 Geht man demgegenüber davon aus, dass Sanktionen des Erwachsenenstrafrechts zur Anwendung gelangen sollen, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 346 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
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1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 147 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar danach verdeckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.206 |
3 | Der betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 146 - 1 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.205 |
3 | Der Betrug zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
Bei den A. vorgeworfenen Straftaten handelt es sich durchwegs um Delikte, die er über den Computer teils mittels Internet initiierte. Obwohl bislang nur in 21 der 1461 beanzeigten Fällen stringent nachgewiesen werden kann, dass A. die Bestellungen von seinem Computer in Z./LU veranlasste, liegen für weitere 1038 Fälle Beweise oder Indizien vor, dass er die inkriminierten Bestellungen an demselben Ort aufgab (Zuger Polizei, ErmV A., Schlussbericht, Deliktsverzeichnis, S. 116). Damit ist im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens gestützt auf die derzeitige Aktenlage davon auszugehen, dass er die Bestellungen und die Programmbefehle für die Generierung der Kreditkartennummern sowie die Befehle im Zusammenhang mit dem Provisionsbetrug in Z./LU eintippte. Vor diesem Hintergrund gilt Z./LU als Ausführungsort, womit der Gesuchsgegner auch diesfalls berechtigt und verpflichtet wäre, die A. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3.5 Zu keinem anderen Resultat würde man im Übrigen gelangen, wenn man davon ausgehen würde, einzelne inkriminierte Bestellungen seien mit einem Computer auf dem Gebiet des Gesuchstellers erfolgt. Zwar würde sich in diesem Fall wegen Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3.6 Der Gesuchsgegner ist damit so oder anders – d.h. ob in Anwendung des Sanktionsrechts des Jugendstrafrechts oder des Erwachsenenstrafrechts – für die Strafverfolgung und Beurteilung der A. vorgeworfenen Straftaten berechtigt und verpflichtet.
4.
4.1 Nach Massgabe von Art. 349 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
4.2 Aufgrund der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass A.s Computerkenntisse sowie dessen Know-how im Zentrum der Tathandlungen standen. Den übrigen Beschuldigten fehlte somit eine eigene Tatherrschaft. Im Übrigen haben sie zumindest vordergründig lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag – wie das teils entgeltliche Zurverfügungstellen ihrer Wohnadresse als Lieferungsadresse, die Information über das Eintreffen der Lieferung und das Abholen der bestellten Ware – im jeweiligen Auftrag und auf Anweisung von A. geleistet. Sie haben demnach bei summarischer Betrachtung gestützt auf die derzeitige Aktenlage die Rolle von Gehilfen wahrgenommen. Aus diesem Grund ist wiederum der Gesuchsgegner, dem wie sub Ziffer 3 hiervor gesehen die Verfolgung und Beurteilung des Täters obliegt, berechtigt und verpflichtet, auch die B., C., D., E., F., G., H. und I. vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4.3 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die neben A. Beschuldigten als Mittäter zu qualifizieren wären, wofür zur Zeit kein Anlass besteht, ergäbe sich kein anderes Resultat. Auch in diesem Fall wäre nämlich in Anwendung des unter Ziffer 3.5 hiervor Gesagten massgebend, dass ein eindeutiges Schwergewicht auf Gebiet des Gesuchsgegners auszumachen ist, womit auch diesbezüglich triftige Gründe ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand im Sinne von Art. 262
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
4.4 Damit steht die Zuständigkeit des Gesuchsgegners für die Strafverfolgung auch von B., C., D., E., F., G., H. und I. fest.
5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Behörden des Kantons Luzern sind berechtigt und verpflichtet, die A., B., C., D., E., F., G., H. und I. zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 12. Oktober 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Untersuchungsrichteramt des Kantons Zug
- Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.