Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2005.9
Entscheid vom 4. Juli 2005 Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
Kanton Zürich
Gesuchsteller
gegen
Kanton Aargau
Gesuchsgegner
Gegenstand
Bestimmung des Gerichtsstandes i.S. A.______ und B.______
Sachverhalt:
A. Gegen die Beschuldigten A.______, geboren am 4. August 1983, und B._______, geboren am 26. April 1986, beide zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, wird wegen im Zeitraum Dezember 2003/Januar 2004 bis Juli 2004 in mehreren Kantonen grösstenteils gemeinschaftlich begangener Straftaten ermittelt. Die mit den Verfahren zunächst befasste Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau trat diese am 17. Mai 2004 unter Hinweis auf Art. 372
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 372 - 1 Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
|
1 | Die Kantone vollziehen die von ihren Strafgerichten auf Grund dieses Gesetzes ausgefällten Urteile. Sie sind verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen. |
2 | Den Urteilen sind die von Polizeibehörden und andern zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide und die Beschlüsse der Einstellungsbehörden gleichgestellt. |
3 | Die Kantone gewährleisten einen einheitlichen Vollzug strafrechtlicher Sanktionen.576 |
B. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau führten in der Folge einen Meinungsaustausch über die Frage der örtlichen Zuständigkeit im Verfahren gegen die beiden Beschuldigten durch, welcher ergebnislos endete (BK act. 1.8 – 1.11).
C. Mit Gesuch vom 23. März 2005 gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, die zuständige Behörde des Kantons Aargau sei zur Verfolgung und Beurteilung der Beschuldigten A.______ und B.______ für berechtigt und verpflichtet zu erklären (BK act. 1).
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragte mit Stellungnahme vom 14. April 2005, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen (BK act. 3).
Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid in Verfahren betreffend Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 351 - 1 Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei vermittelt kriminalpolizeiliche Informationen zur Verfolgung von Straftaten und zur Vollstreckung von Strafen und Massnahmen. |
2 | Es kann kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten übermitteln, wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist. |
3 | Es kann Informationen zur Suche nach Vermissten und zur Identifizierung von Unbekannten vermitteln. |
4 | Zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kann das Bundesamt für Polizei von Privaten Informationen entgegennehmen und Private orientieren, wenn dies im Interesse der betroffenen Personen ist und deren Zustimmung vorliegt oder nach den Umständen vorausgesetzt werden kann. |
1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Aargau und Zürich sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten ihre Kantone nach aussen zu vertreten (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, S. 213 ff., Anhang II). Der zwischen den Parteien geführte Meinungsaustausch führte zu keiner Einigung (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 195 N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Kantone im vorliegenden Fall nicht (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 200 N. 623). Die Vorbringen des Gesuchstellers zur Sache und der Aktenstand sind ausreichend, um den Gerichtsstand für die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten zu bestimmen. Auf das Gesuch ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 24 f. N. 62 mit Hinweisen; vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK_G 233/04 vom 22. Januar 2005 E. 3.1).
2.2 Beide Beschuldigte sind moldawische Staatsangehörige und nach Darstellung des Gesuchstellers im Herbst 2004 in ihr Heimatland zurückgereist. Die erstbeanzeigte Straftat ist ein am 25. Januar 2004 gemeinschaftlich begangener Einbruchdiebstahl in Z.______/AG. Den Beschuldigten werden zahlreiche weitere, grösstenteils gemeinsam begangene Straftaten – Einbruchdiebstähle sowie SVG- und ANAG-Delikte – vorgeworfen, welche in insgesamt sieben verschiedenen Kantonen verübt wurden. Für die unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat (Art. 139 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | ...197 |
3 | Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er: |
a | gewerbsmässig stiehlt; |
b | den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat; |
c | zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder |
d | sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.198 |
4 | Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3. Der Gesuchsgegner anerkennt grundsätzlich, dass bei der gegenwärtigen Aktenlage der gesetzliche Gerichtsstand im Kanton Aargau liegt. Er hält jedoch dafür, dass ausnahmsweise von diesem abgewichen werden kann, wenn das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit in einem anderen Kanton liegt, und führt bestimmte Zweckmässigkeitsüberlegungen ins Feld.
3.1 Gemäss der Grundnorm von Art. 346
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts kann die Zuständigkeit bei Teilnahme mehrerer an einer strafbaren Handlung bzw. beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
3.2 Im vorliegenden Fall drängt sich im Lichte dieser Rechtsprechung kein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand auf. Von einem Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Zürich kann bei bloss rund einem Drittel der auf diesen Kanton entfallenden Straftaten nicht gesprochen werden. Der Sachverhalt ist insoweit mit dem BGE 129 IV 202 zu Grunde liegenden vergleichbar, wo von 32 Einbruchdiebstählen zweier Mittäter deren 12 auf den Kanton Bern entfielen (a.a.O. S. 204). Die vom Gesuchsgegner angeregte Bildung von Gruppen von Kantonen – Zürich/Appenzell-Innerrhoden als Hauptgruppe mit 21 von 36 Delikten und innerhalb dieser Gruppe Zürich mit 13 Delikten als Träger der Zweidrittelsquote – ist kein taugliches Kriterium, um ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit herauszukristallisieren. Diese Methode eines stufenweisen Vorgehens würde lediglich dazu führen, dass im Ergebnis einfach der Kanton, der die grösste Anzahl an Delikten zu verzeichnen hat, für die Untersuchung und Beurteilung aller Delikte als zuständig zu erklären wäre, da wohl meistens eine Gruppe von Kantonen gebildet werden könnte, die eine Zweidrittelsmehrheit an Delikten vertritt und innerhalb derer ein einzelner Kanton herausragt. Es ist nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelungen (Art. 262 f
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Der Einwand, dass der Kanton Aargau mit nur einer Straftat nur eine unbedeutende Rolle spiele, ist unter Hinweis auf den zitierten Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts – worin der Kanton Nidwalden mit ebenfalls einer einzigen Straftat als gesetzlicher Gerichtsstand bestätigt wurde – nicht zu hören: Dieser Umstand bedeutet lediglich, dass im Kanton Aargau kein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt (BGE 129 IV 204). Trotz dieses Umstandes drängt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand nicht auf, da es nicht um eine grosse, sondern nur um eine mittlere Anzahl von Straftaten geht. Zudem macht der Gesuchsgegner nicht etwa geltend, aus Kapazitätsgründen seiner Untersuchungsbehörden sei ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen. Im weitern sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Anwendung des gesetzlichen Gerichtsstandes zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen und dem Ziel einer effizienten Strafverfolgung und Rechtsdurchsetzung zuwiderlaufen würde. Dem Argument, es sei darauf abzustellen, welcher Kanton das Verfahren durch Anwendung entsprechender Zwangsmassnahmen – in casu der Gesuchsteller durch Verhaftung der Beschuldigten – hätte vorantreiben können, kann nicht gefolgt werden. Wie die Strafuntersuchungen zu führen sind und welche Zwangsmassnahmen in welchem Verfahrensstadium eingesetzt werden können, ergibt sich aus den kantonalen Strafprozessordnungen, deren Anwendung Sache der kantonalen Behörden ist. Massgebliches Kriterium ist in dieser Hinsicht nur der aktuelle Verfahrensstand in den verschiedenen Kantonen; der Gesuchsgegner macht jedoch nicht geltend, dass die Untersuchung im Kanton Zürich bzw. in den andern Kantonen schon weit fortgeschritten oder abgeschlossen wäre und eine Beurteilung durch seine Behörden eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte. Der Umstand, dass die Beschuldigten inzwischen ausser Landes sind und der Gesuchsgegner bei dieser Sachlage von Gesetzes wegen die Strafverfahren gegen sie einzustellen haben würde, ist nicht relevant. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich hierbei um eine Frage der Prozessökonomie handelt. Nur am Rande sei erwähnt, dass die ursprüngliche Übernahme der Verfahren durch den Kanton Zürich vor dem Hintergrund der vermeintlichen Anwendung des Jugendstrafrechts geschah und der
Gesuchsteller damit nicht etwa konkludent ein Schwergewicht deliktischer Tätikgeit auf seinem Kantonsgebiet anerkannt hat. Für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand bestehen somit keine triftigen Gründe.
3.3 Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und der Gesuchsgegner zur Verfolgung und Beurteilung der A.______ und B.______ vorgeworfenen strafbaren Handlungen für berechtigt und verpflichtet zu erklären.
4. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
|
1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die A.______ und B.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 5. Juli 2005
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Kanton Zürich
- Kanton Aargau
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.