Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BK_G 233/04

Entscheid vom 22. Januar 2005 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Sylvia Frei und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 2. Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Beschwerdegegner

Gegenstand

Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 346 ff . StGB)

Sachverhalt:

A. A.______ (nachfolgend „A.______“) wird zusammengefasst vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gemacht zu haben. Unter anderem wird ihm die Begehung von Einbruchdiebstählen in der Nacht vom 16./17. November 2003 in Z.______, Kanton Schwyz, und am 17. November 2003 in Y.______, Kanton Zug, zur Last gelegt. Die Strafanzeige für den in Z.______ begangenen Diebstahl ging bei der Schwyzer Polizei am 17. November 2003 um 14.25 Uhr und diejenige für den in Y.______ begangenen Diebstahl am 17. November 2003 um ca. 20.30 Uhr bei der Zuger Polizei ein. A.______ wird weiter verdächtigt, im Mai 2004 bzw. am 1. Juni 2004, weitere Einbruchdiebstähle begangen zu haben (BK act. 1.1, 1.2).

B. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes eröffneten beide Kantone, der Kanton Schwyz und der Kanton Zug, am 17. November 2003 Strafuntersuchungen, vorerst gegen Unbekannt und dann gegen A.______. Am 2. Juni 2004 wurde A.______ dem Kanton Zug zugeführt und von den zuständigen Behörden in Haft gesetzt (BK act. 1). In der Folge übernahm das Verhöramt Schwyz mit Datum vom 23. September 2004 das Strafverfahren gegen A.______ (BK act. 1.1).

C. Mit Eingabe vom 8. November 2004 gelangte A.______ an das Verhöramt Schwyz und bestritt die Zuständigkeit des Kantons Schwyz zur Führung des gegen ihn als Beschuldigten laufenden Strafverfahrens. Am 25. November 2004 verfügte das Verhöramt Schwyz den Abschluss der Strafuntersuchung gegen A.______ und ersuchte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit dem Hinweis, dass die Strafuntersuchung gegen A.______ im Kanton Schwyz zuerst angehoben worden sei, um Bestätigung des Gerichtsstandes Schwyz. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz erliess am 6. Dezember 2004 eine entsprechende Verfügung, in welcher sie den Gerichtsstand Schwyz bestätigte (BK act. 1.2, 1.3).

D. Auf die dagegen von A.______ am 13. Dezember 2004 erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein und leitete die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weiter (BK act. 1.1).

E. Mit Schreiben vom 4. Januar 2005 wurde dem für A.______ im Kanton Schwyz bestellten amtlichen Verteidiger unter Beilage der Eingabe von A.______ eine Frist zur Stellungnahme und zuhanden seines Klienten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 500.-- bis 10. Januar 2005 angesetzt (BK act. 2). Eine Stellungnahme seitens des im Kanton Schwyz für A.______ bestellten amtlichen Verteidigers ging innert Frist nicht ein, dagegen gelangte A.______ mit Faxeingabe vom 7. Januar 2005 mit einem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, resp. um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BK act. 4).

Da sich die Beschwerde von A.______ – wie sich zeigen wird – von vorneherein als aussichtslos erweist, wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen der Beschwerdegegner verzichtet (Art. 219 BStP).

Auf die Ausführungen von A.______ in seiner Beschwerde vom 13. Dezember 2004 wird im Folgenden, soweit für den vorliegenden Entscheid relevant, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, die Zuständigkeit des Kantons Schwyz im gegen ihn geführten Strafverfahren mit Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts anzufechten (vgl. Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 613, mit Hinweisen). Die Frist- und Formerfordernisse sind, soweit das Gesetz solche überhaupt enthält, erfüllt. Das Bundesstrafgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 28 lit. g SGG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

1.2 Die Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz und Zug sind nach ihrer kantonsinternen Zuständigkeitsordnung berechtigt, bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten den Kanton nach Aussen zu vertreten (Schweri/Bänziger, a.a.O., S. 213 ff., Anhang II).

Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach den Art. 214 – 219 BStP.

2. Mit Fax vom 7. Januar 2005 ersuchte der Beschwerdeführer nicht nur um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, sondern wehrte sich auch gegen eine „Beiordnung“ eines Verteidigers im Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (BK act. 4). Im gegen ihn im Kanton Schwyz geführten Strafverfahren ist der Beschwerdeführer amtlich verteidigt. Nach der Praxis gilt dies jedoch nicht automatisch auch für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 152 OG; vgl. Poudret, Commentaire de la loi fédérale d’organisation judiciaire, Volume V, Bern 1992, Art. 152 N. 2.3, sowie Entscheid des Bundesgerichts 1S.3/2004 vom 13. August 2004, E. 5). Da der Beschwerdeführer vorliegend explizit keine Verteidigung wünscht, eine solche in diesem Verfahren auch nicht angezeigt oder notwendig ist, ist dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kein Rechtsbeistand beizugeben.

3.

3.1 Der Gerichtsstand bestimmt sich nach jenem Tatbestand, welcher einem Täter vorgeworfen wird. Die Beschwerdekammer hat bei der Entscheidung, welcher Kanton zur Führung eines Strafverfahrens zuständig ist, von der Aktenlage auszugehen, welche zum Zeitpunkt ihres Urteils gegeben ist (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 62 mit Hinweisen).

Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs und des Verweisungsbruchs verdächtigt wird, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wir. Davon ist auszugehen (BK act. 1, 1.1, 1.2).

3.2 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB).

3.3 Grundlage zur Beurteilung der Frage, welche Tat als die schwerste zu qualifizieren ist, sind einerseits die im Zeitpunkt der Gerichtsstandsbestimmung bekannten Handlungen, andererseits deren rechtliche Qualifikation, so wie sie sich aufgrund der gesamten Aktenlage darstellen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 286 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Beschwerdekammer ist dabei nicht an die rechtliche Würdigung der kantonalen Strafverfolgungsbehörden gebunden (BGE 92 IV 153, 155 E. 1).

Dem Beschwerdeführer wird die Begehung von Diebstählen (Art. 139
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB), als gewerbsmässige Tatbegehung, von Sachbeschädigungen (Art. 144
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
StGB), von Hausfriedensbrüchen (Art. 186
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und eines Verweisungsbruchs (Art. 291
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
StGB) vorgeworfen. Unzweifelhaft ist, dass der Diebstahl die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat darstellt, und zwar sowohl einfacher Diebstahl als auch die qualifizierte Tatbegehung des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB).

Es kann offen bleiben, ob die seitens der Strafuntersuchungsbehörde des Kantons Schwyz vorgenommene Subsumption, der Beschwerdeführer habe sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, zutreffend ist. Werden Untersuchungen für einzelne, nicht gewerbsmässige Handlungen eingeleitet, welche als Einheit eine gewerbsmässige Tatbegehung darstellen, gelten alle Handlungen als mit derselben Strafe bedroht (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 85).

Angehoben wurden beide Untersuchungen sowohl im Kanton Schwyz als auch im Kanton Zug wegen Diebstahls. Da der Beschuldigte im Sinne vorstehender Erwägungen wegen gleich schwerer Delikten zu verfolgen ist, muss in einem zweiten Schritt geprüft werden, in welchem Kanton die Untersuchung zuerst angehoben wurde.

3.4 Der Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 6. Dezember 2004, wie auch der Verfügung des Verhöramtes des Kantons Schwyz vom 25. November 2004 kann entnommen werden, dass die Untersuchung zuerst im Kanton Schwyz angehoben wurde, was auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (BK act. 1, 1.2, 1.3). In Anwendung von Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB ist daher der Beschwerdegegner 1 berechtigt und verpflichtet, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Die Beschwerdekammer kann die Zuständigkeit beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen anders als in Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB bestimmen (Art. 263
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP). Vom gesetzlichen Gerichtsstand ist jedoch nur aus triftigen Gründen und nur ausnahmsweise abzuweichen (Schweri/Bänziger, a.a.O., N. 435 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst u.a. geltend, der Kanton Zug habe 3 Monate lang die Strafuntersuchung ohne weitere Bedenken geführt, weshalb die Zuständigkeit bei ihm verbleiben müsse (BK act. 1).

Dies, wie auch die weiteren, vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, welche seiner Meinung nach die Zuständigkeit des Kantons Zug rechtfertigen würden, stellen keine triftigen Gründe dar, welche ein Abweichen von der Regel des gesetzlichen Gerichtsstandes gemäss Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB rechtfertigen würden.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer beantragt die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, resp. die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BK act. 4). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 152 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
OG setzt nebst der Bedürftigkeit des Gesuchstellers voraus, dass sein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Es kann offen bleiben, ob der Gesuchsteller bedürftig ist, aufgrund obiger Erwägungen erschien sein Rechtsbegehren von vorneherein als aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
OG). Die Gebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Kanton Schwyz wird berechtigt und verpflichtet erklärt, die A.______ zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 27. Januar 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A.______

- Kanton Schwyz, Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

- Kanton Zug, Staatsanwaltschaft des Kantons Zug

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : BK_G 233/04
Datum : 22. Januar 2005
Publiziert : 01. Juni 2009
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Gegenstand : Bestimmung des Gerichtsstandes i. S. A.______ (Art. 346 ff. StGB)


Gesetzesregister
BStP: 214  219  245  263
OG: 152  156
SGG: 28
StGB: 139 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 139 - 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...193
3    Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wenn er:
a  gewerbsmässig stiehlt;
b  den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat;
c  zum Zweck des Diebstahls eine Schusswaffe oder eine andere gefährliche Waffe mit sich führt oder eine Explosion verursacht; oder
d  sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.194
4    Der Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
144 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 144 - 1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Hat der Täter die Sachbeschädigung aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung begangen, so wird er von Amtes wegen verfolgt.
3    Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.198
186 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 186 - Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
291 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 291 - 1 Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer eine von einer zuständigen Behörde auferlegte Landes- oder Kantonsverweisung bricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Die Dauer dieser Strafe wird auf die Verweisungsdauer nicht angerechnet.
346  350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BGE Register
92-IV-153
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beschwerdekammer • bundesstrafgericht • diebstahl • strafbare handlung • strafuntersuchung • sachverhalt • beschuldigter • beschwerdegegner • verweisungsbruch • frist • unentgeltliche rechtspflege • entscheid • amtliche verteidigung • uhr • rechtsbegehren • gesuchsteller • hausfriedensbruch • beilage • stichtag • präsident
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