Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-956/2024
Urteil vom 4. Dezember 2024
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Besetzung
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Joel Günthardt.
TeleBielingue AG,
Robert-Walser-Platz 7, 2503 Biel/Bienne,
vertreten durch
Parteien Dr. Michael Schweizer, Rechtsanwalt,
Schweizer recht AG,
Schauplatzgasse 39, Postfach, 3000 Bern 8,
Beschwerdeführerin,
gegen
Mystik SA, handelnd als Canal B SA in Gründung,
Chemin des Rochettes 3, 2016 Cortaillod,
vertreten durch
Dr. Jascha Schneider-Marfels, Rechtsanwalt,
BALEX AG,
Gerbergasse 48, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Radio und Fernsehen; Konzession Regionalfernsehprogramm "Biel/Bienne"; Verfügung vom 11. Januar 2024.
Sachverhalt:
A.
Am 11. Januar 2024 erteilte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Konzession ab dem 1. Januar 2025 für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms im Versorgungsgebiet "Biel/Bienne" an die als Canal B SA in Gründung handelnde Mystik SA.
B.
Gegen diese Verfügung erhebt die TeleBielingue AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung vom 11. Januar 2024 des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die Konzession sei ihr zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht begehrt sie um vollumfängliche Akteneinsicht sowie Offenlegung des Auswertungsprozesses und der an der Bewertung der Bewerbungen beteiligten Personen.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht stellt sie u.a. den Antrag, den Parteien sei Frist anzusetzen, um zur Notwendigkeit und den allfälligen Modalitäten von vorsorglichen Massnahmen Stellung zu nehmen.
D.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um weitergehende Akteneinsicht in die Konzessionsbeilagen der Beschwerdegegnerin abgewiesen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Beschwerdeführerin eine Liste der Namen der am Auswertungs- und Bewertungsprozess beteiligten Personen zugestellt. Innert Frist gingen keine weitergehenden prozessualen Anträge oder Ausstandsgesuche gegen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Personen ein.
F.
Mit Replik vom 15. August 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren und Ausführungen fest.
G.
Nachdem den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör gewährt worden war, erteilte das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 der Beschwerdeführerin eine Übergangskonzession ab dem 1. Januar 2025. Erwägungsweise wurde Vormerk davon genommen, dass die der Beschwerdeführerin erteilte Übergangskonzession zwölf Monate nach einem rechtskräftigen Endentscheid enden wird.
H.
Am 26. September 2024 sowie am 7. Oktober 2024 reichten die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme bzw. ihre Duplik ein.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass der Entscheid einer Konzessionsbehörde sich an deutlich breiteren Rahmenbedingungen zu orientieren habe, als es etwa im reinen Vergaberecht der Fall wäre. Das Bundesverwaltungsgericht anerkenne bei der Überprüfung solcher Entscheidungen einen grossen Ermessensspielraum, insbesondere wenn es um die Definition und Gewichtung der Selektionskriterien gehe. Die Behörde sei dazu verpflichtet, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Die Rechtsprechung habe jedoch klargestellt, dass solche Unterscheidungen nur dann angreifbar seien, wenn sie ohne sachlichen Grund getroffen worden seien. Ein weiterer Aspekt, der die Angreifbarkeit eines Konzessionsentscheides erheblich einschränke, sei der Grundsatz der Gleichbehandlung der Konkurrenten, der in der Wirtschaftsfreiheit verankert sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach entschieden, dass Differenzierungen im Rahmen von Konzessionsvergaben zulässig seien, wenn sie auf objektiven und sachlichen Kriterien beruhen würden. Schliesslich gelte es zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die in der Ausschreibung verwendeten Kriterien und Subkriterien in einem Detaillierungsgrad bekanntgegeben habe, welcher weit über die Vorgaben der Rundfunkgesetzgebung hinausgehe.
I.
Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2024 sowie der Stellungnahme der Vorinstanz vom 26. September 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
Die Beschwerdeführerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (Art. 12 f

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
|
1 | Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen. |
2 | Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit. |

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes. |
1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a; Urteil des BVGer A-3493/2023 vom 27. Februar 2024 E. 1.4 m.H.). Es hat namentlich die Angemessenheit des angewandten Bewertungsrasters und die Subsumtion der Konzessionsgesuche unter die Bewertungskriterien grundsätzlich frei zu prüfen. Dasselbe gilt für die Frage, ob sich die Vorinstanz von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, den Sachverhalt korrekt festgestellt, die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 2.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dagegen dort eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, wo der Vorinstanz angesichts der sich stellenden Fachfragen ein erheblicher Handlungsspielraum belassen wurde, so namentlich, wenn es um die Prüfung der Definition und Gewichtung der Kriterien im Bewertungsraster und um die Subsumtion der Angaben in den Gesuchen unter diese Kriterien geht. Dabei variiert der Grad der Zurückhaltung im Einzelfall je nach der Natur der sich stellenden Fragen und dem erforderlichen Fachwissen (vgl. BVGE 2009/64 E. 5.4 und Urteil des BVGer A-7799/2008 vom 3. Dezember 2009 E. 2.2 m.H., auszugsweise publiziert in BVGE 2010/19).
2.
Zunächst sind die einschlägigen Rechtsgrundlagen darzulegen.
2.1 Im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 26. März 2006 (RTVG, SR 784.40) finden sich spezialgesetzliche Ausnahmebestimmungen für die Erteilung von Veranstalterkonzessionen gemäss Art. 25

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 25 Konzession - 1 Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession. |
|
1 | Der Bundesrat erteilt der SRG eine Konzession. |
2 | Vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer Tragweite wird eine Anhörung durchgeführt. |
3 | Die Konzession bestimmt namentlich: |
a | die Anzahl und die Art der Radio- und Fernsehprogramme; |
b | den Umfang des übrigen publizistischen Angebots, das zur Erfüllung des Programmauftrags auf sprachregionaler, nationaler und internationaler Ebene notwendig ist und aus den Abgaben für Radio und Fernsehen finanziert wird; |
c | die Einzelheiten der Berücksichtigung der Schweizer Literatur sowie schweizerischen Musik- und Filmschaffens nach Artikel 24 Absatz 4 Buchstabe b; sie kann entsprechende Mindestanteile vorschreiben. |
4 | Die SRG kann einzelne Programme in Zusammenarbeit mit anderen Veranstaltern anbieten. Die Zusammenarbeit wird in Verträgen geregelt, die der Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bedürfen.36 |
5 | Das UVEK37 kann einzelne Bestimmungen der Konzession vor Ablauf ihrer Dauer ändern, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich geändert haben und die Änderung zur Wahrung wichtiger Interessen notwendig ist. Der SRG wird eine angemessene Entschädigung ausgerichtet. |
6 | Das UVEK kann die Konzession der SRG einschränken oder teilweise suspendieren, wenn: |
a | die Aufsichtsbehörde nach Artikel 89 einen Antrag gestellt hat; |
b | die SRG ihre Pflichten zu Finanzhaushalt und Rechnungslegung (Art. 35 und 36) wiederholt oder schwer verletzt hat. |

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: |
|
1 | Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: |
a | ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen; |
b | mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen. |
2 | Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen. |
3 | Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. |
4 | Die Konzession legt mindestens fest: |
a | das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung; |
b | die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen; |
c | weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat. |
5 | ...43 |

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 43 - 1 Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm: |
|
1 | Das UVEK kann anderen Programmveranstaltern eine Konzession für die drahtlos-terrestrische Verbreitung eines Programms erteilen, wenn dieses Programm: |
a | in einem Gebiet die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigt sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beiträgt; |
b | in einer Sprachregion in besonderem Mass zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags beiträgt. |
2 | Die Konzession definiert den Umfang des Zugangs zur Verbreitung und den programmlichen Leistungsauftrag. Das UVEK kann weitere Pflichten festlegen, um die Erfüllung des Leistungsauftrages sowie ein unabhängiges Programmschaffen sicherzustellen. |
Vorliegend geht es um eine Veranstalterkonzession mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil gemäss Art. 38 ff

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 38 Grundsatz - 1 Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: |
|
1 | Konzessionen mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil (Konzessionen mit Abgabenanteil) können erteilt werden an Veranstalter lokal-regionaler Programme, die: |
a | ein Gebiet ohne ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten mit Radio- und Fernsehprogrammen versorgen, welche die lokalen oder regionalen Eigenheiten durch umfassende Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge berücksichtigen sowie zur Entfaltung des kulturellen Lebens im Versorgungsgebiet beitragen; |
b | mit komplementären nicht gewinnorientierten Radioprogrammen zur Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags in Agglomerationen beitragen. |
2 | Konzessionen mit Abgabenanteil geben einen Anspruch auf Verbreitung des Programms in einem bestimmten Versorgungsgebiet (Zugangsrecht) sowie auf einen Anteil am Ertrag der Abgaben für Radio und Fernsehen. |
3 | Je Versorgungsgebiet wird eine Konzession mit Abgabenanteil erteilt. |
4 | Die Konzession legt mindestens fest: |
a | das Versorgungsgebiet sowie die Art der Verbreitung; |
b | die geforderten programmlichen Leistungen und die dafür notwendigen betrieblichen und organisatorischen Anforderungen; |
c | weitere Anforderungen und Auflagen, welche der Konzessionär zu erfüllen hat. |
5 | ...43 |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |
2.2 Das Gesetz beschreibt in Art. 44 Abs. 1

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
|
1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
|
1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
2.3
2.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können bei der Gestaltung des Konzessionierungsverfahrens hilfsweise die zum Submissionsverfahren entwickelten Grundsätze beigezogen werden. Zu beachten ist aber, dass angesichts der Unterschiede zwischen der Erteilung einer Rundfunkkonzession und der Vergabe eines öffentlichen Auftrags lediglich eine analoge Anwendung dieser Regeln möglich ist. So sind namentlich die unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen und die unterschiedlichen öffentlichen Interessen zu beachten (BVGE 2009/64 E. 6.5 m.H.; Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 3.3.1, A-641/2008 vom 19. August 2008 E. 7.1, auszugsweise publiziert in BVGE 2008/43 und A-7801/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 7.2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-7718/2016 vom 2. Juli 2018 E. 6.5 zu Transportkonzessionen; vgl. ferner BVGE 2022 IV/8 E. 3.3.1 zu Plakatkonzessionen). Betreffend die Vergabe der Transportleistungen von Buslinien sowie die Erteilung und Erneuerung von Konzessionsrechten hat das Bundesverwaltungsgericht u.a. die vergaberechtlichen Regeln zum Transparenzprinzip angewandt (Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 1.6.1 m.H.).
Daraus folgt, dass der angefochtene Entscheid nur im Lichte der allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze geprüft werden kann. Die Grundrechte (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101; BV]), insbesondere die Wirtschaftsfreiheit, erlauben es grundsätzlich nicht, zu verlangen, dass eine ausserordentliche Nutzung des Verwaltungsvermögens möglich ist (vgl. BGE 143 I 37 E. 7.2 und 127 I 84 E. 4b). Der Staat verfügt somit bei der Ausübung seiner öffentlichen Aufgabe über einen grossen Ermessensspielraum, allerdings unter Vorbehalt der Einhaltung der in Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
2.3.2 Das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
2.3.3 Auch der in der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
3. Formelle Rügen
Eingangs ist auf die formellen Rügen einzugehen. Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht sowie zur Anhörung der interessierten Kreise. Weiter rügt sie eine Verletzung der Aktenführungspflicht.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt u.a., dass die Stellungnahme des Kantons Freiburg in den Verfahrensakten fehle, womit die Aktenführungspflicht verletzt sei.
3.1.2 Die übrigen Verfahrensbeteiligten nehmen keine Stellung zu dieser Rüge.
3.1.3 Nach der Rechtsprechung wird aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, die sich als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien ergibt (BGE 142 I 86 E. 2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). Aus der Aktenführungspflicht ergeben sich Anforderungen an die Systematik der Aktenführung: Vorausgesetzt wird ein chronologisches, zum Zeitpunkt der Entscheidung in sich geschlossenes Dossier (Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2; BVGE 2018 IV/5 E. 8.1). In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, das eine chronologische Auflistung aller eingereichten Eingaben enthält. Bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des Entscheids müssen die Akten durchgehend paginiert werden (Urteil des BGer 2C_327/2010 vom 19. Mai 2011 E. 3.2, auszugsweise publiziert in BGE 137 I 247). Geringfügige Unzulänglichkeiten stellen dagegen keine Verletzung der Aktenführungspflicht dar (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.3).
3.1.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7 und BVGE 2012/24 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3423/2016 vom 26. April 2017 E. 5.1, je m.H.).
3.1.5 Mit Blick auf die Aktenführungspflicht handelt sich um die im Beschwerdeverfahren vorliegende Vorakte 08/13 ("Staatsrat des Kantons Freiburg - 06.07.2023"). Diese war im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis zum Zeitpunkt der Akteneinsicht nicht enthalten (vgl. Vorakte 37). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht liegt somit vor. Diese kann jedoch geheilt werden, da das Aktenverzeichnis zwischenzeitlich vervollständigt ist, das Bundesverwaltungsgericht über volle Kognition verfügt und sich die Parteien umfassend äussern konnten. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit als im Beschwerdeverfahren geheilt zu betrachten (vgl. E. 3.1.4 hiervor). Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat dies keine Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. E. 17 hiernach).
3.2 In Bezug auf das Dokument "planification de personnel" gilt Folgendes. Am 18. Januar 2024 erhielt die Beschwerdeführerin Akteneinsicht. Zwar kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sie keine vollumfängliche Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Dokuments "planification de personnel" erhielt. Sie stellt jedoch im Beschwerdeverfahren einzig ein Akteneinsichtsgesuch bezüglich dieses Dokuments und macht keine substantiierten Ausführungen. Dieses wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 abgewiesen. Damit erübrigt es sich, in formeller Hinsicht hierauf einzugehen.
3.3 Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren verschob bzw. dass sie vor die Wahl gestellt worden sei, erhebliche Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen oder ihr erstes Gesuch vom 3. August 2024 zurückziehen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. allerdings E. 8.4.3 hiernach, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der fehlenden Akteneinsicht kein Vorwurf gemacht werden kann). Die Beschwerdeführerin hat ihr erstes Akteneinsichtsgesuch am 2. Oktober 2023 zurückgezogen. Damit hat es sein Bewenden.
3.4 Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten ableiten, als sie sich daran stört, dass im Rahmen der Anhörung nicht alle Unterlagen an die interessierten Kreise weitergeleitet worden seien, selbst wenn die Beschwerdegegnerin nur die Geheimhaltung des Dokuments "Planification du personnel - version confidentielle" verlangte.
Nach Art. 45 Abs. 1

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
Vorliegend war der Vorinstanz die Argumentation der Beschwerdeführerin zur überwiegenden Produktion im Versorgungsgebiet sowie den personellen Ressourcen der Beschwerdegegnerin nach der Anhörung bestens bekannt. Inwiefern der Beschwerdeführerin dadurch ein Nachteil entstanden wäre, dass bestimmte Unterlagen zur Finanzplanung der Beschwerdegegnerin allenfalls nicht an die interessierten Kreise weitergeleitet worden sind, ist weder ersichtlich noch dargetan.
3.5 Zusammenfassend wurde das rechtliche Gehör in der Form der Aktenführungspflicht verletzt. Diese Verletzung kann jedoch im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Im Übrigen erweisen sich die formellen Rügen als nicht stichhaltig. Die Rügen der falschen oder unvollständigen Abklärung des Sachverhalts sowie der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sind noch zu behandeln, soweit sie zu prüfen sind und nicht offengelassen werden können.
4. Qualifikationskriterien
In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin als erstes geltend, die Beschwerdegegnerin erfülle die Konzessionsvoraussetzungen nicht. Diese produziere nicht überwiegend im Versorgungsgebiet, deren Bewerbung sei nicht finanzierbar und es entziehe sich - bezüglich der Einhaltung der Arbeitsbedingungen der Branche - ihrer Kenntnis, nach welchen Grundsätzen das Personal in den gewinnstrebigen Unternehmen der Beschwerdegegnerin entlöhnt werde.
4.1 Überwiegende Produktion im Versorgungsgebiet
4.1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen habe, ob der Bewerber in der Lage sei, mindestens die Hauptsendezeit im Versorgungsgebiet zu produzieren. Vorab sei nicht ersichtlich, ob überhaupt und wie sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Bewerbung zum Erfüllen dieser Voraussetzung geäussert habe. Diese spreche verschiedentlich von "interner Produktion". Es würden sich insbesondere auch keine Ausführungen zu den genauen Aktivitäten betreffend Produktion und Infrastruktur vor Ort finden. Vielmehr erkläre diese, sie werde für die Produktion und Ausstrahlung die Infrastruktur sowie die Regie des "Bruderfernsehsenders" Canal Alpha SA im Kanton Neuenburg nutzen. Für das Studio in Biel seien zwar Investitionen erwähnt und in der Finanzplanung mit dem Vermerk "TV-Set und Ausrüstung" vorgesehen. Mit Fr. 225'000.- lasse sich aber kein autonomes TV-Studio im Versorgungsgebiet finanzieren. Es würden sich zudem keine konkreten, geschweige denn verbindlichen Angaben finden, wann das Studio im Versorgungsgebiet zwischen 2024 und 2027 genau umgesetzt werde. In eigene Produktionsmittel inklusive Produktionsregie vor Ort solle überhaupt erst im 2028 investiert werden, "wenn der kommerzielle Umsatz stabil sei". Namentlich Live-Nachrichtensendungen aus dem Versorgungsgebiet seien gemäss Angaben in den Bewerbungsunterlagen frühestens im dritten Jahr ab Konzessionsbeginn möglich. Die Bewerbung der Beschwerdegegnerin beruhe darauf, auf die (subventionierte) Neuenburger TV-Infrastruktur und den dort bestehenden Personal- und Kompetenzpool des Schwestersenders Canal Alpha SA abzustellen. Das BAKOM habe die Prüfung auf die Ebene der Selektionskriterien verschoben.
4.1.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass sie aufgrund der Prüfung der Angaben der Beschwerdegegnerin bei der Verifizierung der Qualifikationskriterien davon ausgegangen sei, dass diese ab 2025 in der Lage sein werde, die Informationssendungen in der Regel überwiegend im Versorgungsgebiet zu produzieren. Diese plane, ab 2025 im Versorgungsgebiet ein modulares Fernseh-Studio zu betreiben. Die Modularität ermögliche eine flexible und vielseitige Nutzung der Infrastruktur. Dass bei der Investition in eine solche Infrastruktur Synergien genutzt würden, sei keinesfalls unüblich. Darüber hinaus würden die gesetzlichen Grundlagen verlangen, dass die finanziellen Auswirkungen in den jeweils betroffenen Unternehmen klar getrennt würden. Es bleibe anzumerken, dass die heutigen Technikstandards eine flexible Produktion ermöglichen würden. Somit sei es plausibel, dass die Beschwerdegegnerin ab 2025 in der Lage sein werde, vor Ort zu produzieren. Von einer Neubewerberin könne nicht erwartet werden, dass sie die gesamte programmbezogene technische Infrastruktur schon vor dem Sendestart und der entsprechenden finanziellen Unterstützung aus ihrem Anteil aus der Radio- und Fernsehabgabe bereitstelle. Entsprechend sehe die Beschwerdegegnerin eine weitere Investition in Produktionsmittel ab 2028 vor. Eine neue Produktionsregie vor Ort im Versorgungsgebiet solle jederzeit Live-Nachrichtensendungen vor Ort ermöglichen. Bis dahin sei dies nur mit der Mitbenutzung der Infrastruktur von Canal Alpha SA möglich. Eine entsprechende Zusage liege vor, weshalb hier weder Qualifikations- noch Selektionskriterien tangiert würden.
4.1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist vorab auf das Ermessen der Vorinstanz. In ihrem Bewerbungsdossier werde klar erklärt, dass die vollständige Produktion innerhalb eines Versorgungsgebiets erfolge, d.h. in ihrem Studio in Biel. Der Sitz der Gesellschaft werde ebenfalls in Biel sein. Der neue Sender werde von Beginn an über alle technischen Einrichtungen und Geräte verfügen, die notwendig seien, um die im Bewerbungsdossier angegebenen Programme selber im Versorgungsgebiet zu produzieren und auszustrahlen. In Biel werde ein komplettes TV-Set gebaut, das die gesamte technische Infrastruktur (Kameras, Licht, Tonaufnahme, Kulissen) umfasse. Was die anderen Produktionsmittel betreffe, so werde sie auch über Schnittplätze, eine Voiceover-Kabine und alles Material verfügen, das die Mitarbeitenden benötigen würden, um das Programm von Beginn an vor Ort herzustellen. Die Finanzplanung sehe hierfür vor, vor dem Start des Senders den Betrag von Fr. (...).- zu investieren. Dass für die Regie des Sets und die Ausstrahlung auf die technischen Mittel von Canal Alpha SA oder Mystik SA zurückgegriffen werden könne, stelle keinen Nachteil dar, sondern biete eine Garantie dafür, dass die technische Qualität der Sendungen ab dem Start des Senders einwandfrei gewährleistet sei - auch was die Berichterstattung über Live-Ereignisse anbelange, insbesondere anlässlich von Wahlen. In diesem Zusammenhang würden ihre Zusicherungen und Angaben völlig ausreichen, zumal sie bindend seien und von der Konzessionsbehörde eingefordert werden könnten. Es wäre realitätsfremd und wirtschaftlich betrachtet unsinnig, von einem Bewerber zu verlangen, dass er vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über eine entsprechende Infrastruktur verfügen müsse. Dies würde zu einer klaren Besserstellung des bestehenden Konzessionsinhabers führen und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber verstossen bzw. faktisch Konkurrenzbewerbungen bereits aus wirtschaftlichen Überlegungen vereiteln.
4.1.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dahingehend, dass die bestehende Konzessionärin in keiner Art und Weise einen Anspruch auf eine Neukonzessionierung habe. Die Botschaft halte (aber) explizit fest, dass die im Rahmen der alten Konzession erbrachten Leistungen bei der Beantwortung der Frage ins Gewicht fallen könnten, wer den Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermöge. Grundsätzlich sei gemäss der gesetzlichen Ausgangslage davon auszugehen, dass eine Bewerberin ab 2025 in der Lage sei, die gesetzlichen Anforderungen und die versprochenen Leistungen zu erfüllen. Es gehe um mehrere Jahre und zusätzlich um Abhängigkeiten von kommerziellen Einnahmen. Die Vorinstanz führe damit ohne Rechtsgrundlage für neue Bewerberinnen eine Karenzfrist von mehreren Jahren ein, sowohl für die Erfüllung von Qualifikationskriterien als auch für die Erfüllung von Outputkriterien bzw. von versprochenen Leistungen. Kein Wort verliere die Vorinstanz zur Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen bzw. Investitionen ab 2028 von der Höhe der kommerziellen Einnahmen abhängig mache.
4.1.5 Der Bewerber muss in der Lage sein, den Leistungsauftrag zu erfüllen (Art. 44 Abs. 1 Bst. a

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG) |
4.1.6 Die Erläuterungen zur RTVV (< www.bakom.admin.ch > Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen > Radio und Fernsehen, zuletzt abgerufen am 27. November 2024) kommentieren Art. 42

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG) |
"Art. 42Programmproduktion des Konzessionärs
Diese Bestimmung zielt vorab auf lokale und regionale Programmveranstalter. Die redaktionelle Verankerung des Veranstalters in seinem Versorgungsgebiet ist eine wichtige Voraussetzung für die Erfüllung des Leistungsauftrags. Für die SRG gilt eine vergleichbare Verpflichtung (Produktion innerhalb der betreffenden Sprachregion; Art. 27

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 27 Programmproduktion - Die Programme der SRG müssen überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für welche sie bestimmt sind. |
4.1.7 Die Botschaft zum RTVG (BBl 2003 1569, 1692) erläutert Art. 27

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 27 Programmproduktion - Die Programme der SRG müssen überwiegend in den Sprachregionen produziert werden, für welche sie bestimmt sind. |
"Art. 30 Programmproduktion
Als Service-public-Veranstalterin darf sich die SRG auch in Fragen der Produktion ihrer Programme nicht allein von betriebswirtschaftlichen Überlegungen leiten lassen, sondern sie hat auch auf regionale Interessen und Befindlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Hinter dieser Forderung steht einmal die Überzeugung, dass regionale Ereignisse und Bedürfnisse nur dann einen angemessenen Ausdruck in den Programmen finden, wenn die Programmschaffenden selbst eine gewisse Nähe zu den betreffenden Regionen haben und entsprechende Sensibilitäten für regionale Besonderheiten entwickeln. Ferner ist zu berücksichtigen, dass föderalistische Produktionsstrukturen und eine regional ausgewogene Verteilung der Arbeitsplätze eine identifikationsfördernde Wirkung haben. Es rechtfertigt sich daher, entsprechende Mindestanforderungen ins Gesetz zu schreiben (vgl. vorne Ziff. 1.3.5.3.4). Die Bestimmung knüpft an Artikel 4 der SRG-Konzession an, wonach die sprachregionalen Programme in den betreffenden Sprachregionen herzustellen sind."
4.1.8 Die Botschaft zum RTVG, S. 1710 f. führt zur Berücksichtigung bisheriger Leistungen aus:
"Wird eine Konzession nach deren Ablauf neu ausgeschrieben, hat der bisherige Konzessionär keinen Anspruch auf Neukonzessionierung. Seine im Rahmen der alten Konzession erbrachten Leistungen fallen höchstens bei der Beantwortung der Frage ins Gewicht, wer den Leistungsauftrag am besten zu erfüllen vermag."
4.1.9 Vorab ist festzuhalten, dass die Frage, wer den Leistungsauftrag besser zu erfüllen vermag, nicht einen Bestandteil der Konzessionsvoraussetzungen darstellt, sondern im Rahmen der Selektionskriterien zu beurteilen ist (vgl. E.2.2 hiervor). Zu prüfen ist als Konzessionsvoraussetzung, ob die Beschwerdegegnerin in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Mit Blick auf die wiederholten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren bisherigen Leistungen bezüglich der Konzessionsvoraussetzungen und der Selektionskriterien rechtfertigen sich an dieser Stelle folgende Ausführungen.
4.1.10 In Bezug auf die Berücksichtigung von bisherigen Leistungen ist als Erstes auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach es nicht unsachgerecht erscheine, die Person der Bewerber bei der Beurteilung des Angebots zu berücksichtigen bzw. dies zumindest im Zusammenhang mit der Prüfung der Werthaltigkeit von Darlehenszusagen auch geboten sei. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ausschreibungsfremde Faktoren berücksichtigt habe (BVGE 2009/64 E. 7.2.1 f.). Relativierend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Konzessionierungsverfahren die Rechtsgleichheit betonte. So entschied es, dass es Art. 8 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Zweitens können nach dem bereits Gesagten die im Vergaberecht entwickelten Grundsätze hilfsweise für das Konzessionierungsverfahren herangezogen werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Nach der Praxis zum Vergaberecht darf die Vergabestelle auf ein ihr bekanntes aber nicht eingereichtes Referenzprojekt abstellen. Dies gilt jedenfalls insoweit, als keine Vorschrift der Ausschreibung bzw. der Ausschreibungsunterlagen eine anderweitige Regel vorsieht (vgl. Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 4, auszugsweise publiziert in BVGE 2019 IV/2; vgl. kritisch hierzu die Urteilsbesprechung von Martin Beyeler, in: Baurecht BR 2019 S. 216; vgl. ferner Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 9.10.4 zu Transportkonzessionen). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch darauf (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-6332/2016 vom 21. November 2016 E. 5.8.5).
Gleichermassen ist vorliegend aus Gleichbehandlungsgründen auch die von der Beschwerdeführerin angeführte Stelle in der Botschaft zum RTVG eng zu verstehen (vgl. E. 4.1.8 hiervor). Verfügt die Vorinstanz etwa über detaillierte Kenntnisse von Referenzen, die für die Erfüllung des Leistungsauftrags massgeblich sind, so darf sie diese ohne Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes berücksichtigen, wenn solche verlangt wurden, es sei denn die Regeln der Ausschreibung sähen etwas Anderes vor. Massgeblich sind somit in erster Linie die eingereichten Bewerbungsunterlagen. Mithin besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass die Vorinstanz bisherige Leistungen berücksichtigt.
4.1.11 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dargelegt, dass sie bedeutende Investitionen von Fr. (...).- tätigen wird, um im Versorgungsgebiet zu produzieren. Dazu gehören gemäss den Konzessionsbeilagen Möbel, Computerhardware, Ausrüstungen und Einrichtungen. Aus dem Dokument "Details der geplanten Investitionen" geht zudem hervor, dass sie zehn komplette Drehsets, ein Ausstrahlungssystem sowie ein Studio (TV-Set und Ausrüstung) anschaffen wird. Zusätzlich wird die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Finanzplanung ab 2028 weitere Investitionen tätigen. Für die Produktion wird sie auf die technische Regie von Canal Alpha SA zurückgreifen. Die Nutzungszeit wird nach Bedarf aufgeteilt, damit der eine oder andere Sender die Nachrichten live produzieren kann, je nachdem, wie es die Nachrichtenlage erfordert. Die Nachrichten werden etwa eine Stunde vor der Ausstrahlung aufgezeichnet oder dann live produziert. Die Server für die Ausstrahlung und die Produktion werden in einem gemeinsamen Rechenzentrum installiert. Die Vorinstanz geht aufgrund der Bewerbungsunterlagen zu den getätigten Investitionen davon aus, dass die Beschwerdegegnerin das während der Hauptsendezeit ausgestrahlte Programm überwiegend im Versorgungsgebiet produzieren kann. Daran vermögen auch nachträgliche Investitionen nichts zu ändern. Damit ist die überwiegende Produktion im Versorgungsgebiet nach der sachnahen Einschätzung der Vorinstanz nicht gefährdet, worauf abzustellen ist (vgl. E.1.6 hiervor). Dazu passt im Übrigen auch, dass der erläuternde Bericht die Nähe der Programmschaffenden und nicht das technische Personal erwähnt (vgl. E. 4.1.6). Der Sinn und Zweck ist die dadurch resultierende identifikationsfördernde Wirkung (vgl. E. 4.1.7). Diese ist durch allfällige technische Synergien jedenfalls nicht gefährdet.
4.1.12 Zusammenfassend erweist sich diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet. Auf die detaillierten Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Live-Sendungen im Rahmen der Selektionskriterien ist noch vertieft einzugehen (vgl. E. 10 hiernach).
4.2 Überwiegende Produktion im Versorgungsgebiet als Selektionskriterium
4.2.1 Als nächstes macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das BAKOM prüfen müsse, welcher der Bewerber am besten in der Lage sei, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Das umfasse auch die Frage, wer besser geeignet sei, die Voraussetzung der überwiegenden Produktion im Sendegebiet zu erfüllen. Es sei unzulässig, dieses Kriterium von der Prüfung der Selektionskriterien auszunehmen. Das gelte erst recht für ein Kriterium, das aufgrund seiner Bedeutung in Art. 42

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG) |

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
|
1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
4.2.2 Die Vorinstanz führt aus, dass die Produktion im Sendegebiet auch im Rahmen des Selektionskriteriums "Abdeckung des Versorgungsgebiets" geprüft worden sei. Dieses leite sich direkt aus den Bestimmungen zum Programmauftrag aus der Musterkonzession ab. Die Konzessionärin "berücksichtigt dabei das Geschehen im gesamten Versorgungsgebiet". Beide Kriterien - die Produktion im Versorgungsgebiet und die journalistische Abdeckung desselben - seien eng miteinander verbunden. Entsprechend gehe sie davon aus, dass eine umfassende Abdeckung des Versorgungsgebiets auch die Produktion innerhalb des Versorgungsgebiets impliziere.
4.2.3 In ihrer Beschwerdeantwort erläutert die Beschwerdegegnerin, dass sich die Vorinstanz bei der Unterscheidung zwischen Qualifikations- und Selektionskriterien an der Systematik des Gesetzgebers orientiert habe. Im Vordergrund stehe die qualitative Erfüllung des Leistungsauftrags mit dem Ziel, die Angebots- und Meinungsvielfalt bestmöglich zu bereichern. Die Ausschreibungsunterlagen würden die sachbezogenen und nachvollziehbaren Überlegungen der Vorinstanz in Bezug auf die Ausschreibungsmodalitäten aufzeigen. Die Gewichtung der Kriterien bzw. die Festlegung der Modalitäten habe somit im Ermessen der Vorinstanz gelegen.
4.2.4 Die Beschwerdeführerin repliziert, dass gemäss Abs. 5 des ausgeschriebenen Programmauftrags auch über das Geschehen in den peripheren Regionen zu berichten sei. Diese Voraussetzung sei nicht gleichbedeutend mit der Voraussetzung der überwiegenden Produktion im Sendegebiet. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die inhaltliche Abdeckung des Versorgungsgebiets auch die Produktion im Sendegebiet impliziere. Die Beschwerdegegnerin gehe irrtümlich davon aus, dass die Vorinstanz die Voraussetzung der überwiegenden Produktion bewusst von der vergleichenden Beurteilung im Rahmen der Selektionskriterien ausgeschlossen habe.
4.2.5 In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen fest.
4.2.6 Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass die Produktion im Versorgungsgebiet nicht als Selektionskriterium gewählt wurde, kann ihr nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass die überwiegende Produktion im Versorgungsgebiet nicht deckungsgleich mit der Abdeckung des Versorgungsgebiets ist. Der Vorinstanz steht bei der Auswahl der Selektionskriterien als Fachbehörde jedoch ein Auswahlermessen zu (vgl. E. 1.6 hiervor). Eine Beschränkung der Ausschreibung auf Kernpunkte in der Ausschreibung ist aus Gleichbehandlungsgründen sodann zulässig (Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.1.9 und A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 15.2.1 und E. 16.3.6). Die Vorinstanz entschied sich, die "Abdeckung des Versorgungsgebiets" als Selektionskriterium zu bewerten. Dieses Selektionskriterium findet ihre Stütze in der Musterkonzession (vgl. Beilage 3b, Musterkonzession regionaler Service public: Regionalfernsehen mit Erläuterungen, Pflichten, Abs. 5). Es erscheint mithin nachvollziehbar und sachgerecht. Daran vermag auch Art. 42

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 42 Programmproduktion des Konzessionärs - (Art. 44 Abs. 1 Bst. a RTVG) |

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
4.2.7 Offengelassen werden kann, ob das Qualifikationskriterium überhaupt gleichlautend als Selektionskriterium verwendet werden dürfte oder nur die sog. Mehreignung (vgl. die sog. Mehreignung im Vergaberecht BGE 139 II 493 E. 2) bzw. inwiefern ein solches Selektionskriterium an sich - namentlich mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. mutatis mutandis BVGE 2019 IV/2 E. 6.8 zum Vergaberecht) - überhaupt zulässig wäre.
4.2.8 Zusammenfassend erweist sich die Rüge des fehlenden Selektionskriteriums der überwiegenden Produktion im Versorgungsgebiet als unbegründet.
4.3 Finanzierbarkeit
4.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht den geringsten Hinweis zu den Kriterien der Plausibilisierung gebe. Sie verhindere jeden Rückschluss darauf, welche Aspekte der Finanzplanung sie auf welche Weise prüfe. Bei der Beschwerdegegnerin prüfe sie lediglich eine theoretische Finanzplanung für die Zukunft. Konkret habe das BAKOM bei ihr die Einreichung der revidierten Jahresrechnung 2022 verlangt. Das habe sie entsprechend für die Mittelfristplanung verpflichtet. Umgekehrt könne das BAKOM nicht ausblenden, dass die Finanzplanung der Beschwerdegegnerin an keine reellen Zahlen aus dem bisherigen Geschäft anknüpfe. Dieser Umstand müsse die Anforderungen an die Plausibilisierung erhöhen.
4.3.2 In ihrer Vernehmlassung stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass das RTVG keine allzu hohen Anforderungen an die Finanzierbarkeit stelle. Der Bewerber müsse glaubhaft darlegen, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren könne. Glaubhaft gemacht sei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen würden, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechne, dass sich die Tatsache nicht verwirklicht haben könnte. Es treffe zu, dass die Canal B SA für die ersten beiden Betriebsjahre einen Verlust budgetiere. Es sei jedoch nichts Aussergewöhnliches, dass neue Unternehmen in der Startphase Verluste machen würden. Mittelfristig gehe die Canal B SA von einer ausgeglichenen Rechnung aus. Die in der Finanzplanung ausgewiesenen Zahlen würden hinreichend nachvollziehbar erscheinen, sodass die geringen rechtlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Finanzierbarkeit der Investitionen und des Betriebs der Canal B SA erfüllt seien. Das BAKOM werde die finanzielle Situation der Canal B SA anhand der Jahresrechnungen regelmässig überprüfen. Die Bestätigung, dass die konzessionierte Geschäftstätigkeit in der Buchhaltung und der Jahresrechnung korrekt ausgewiesen werde und keine Quersubventionierung stattfinde, falle in den Zuständigkeitsbereich der Revisionsstelle. Diese habe zu prüfen, ob die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften entspreche und müsse einen Revisionsbericht erstellen.
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass die Berücksichtigung der bisherigen Leistungen eines etablierten Bewerbers zu einer Benachteiligung neuer Bewerbungen führen würde. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, dass beiden Bewerbungen dieselben Chancen eingeräumt werden müssten. Dies habe zur Folge, dass die Vergabeinstanz ihre Erfahrungen aus der Vergangenheit ausblenden müsse. Es sei zu betonen, dass die Werbeumsätze auf einer Marktanalyse und einer soliden Erfahrung basieren würden. Sie gehe davon aus, dass das derzeit ausgestrahlte Programm der Beschwerdeführerin in diesem Bereich das Potential nicht ausschöpfe. Ihr Angebot werde um einiges attraktiver sein. Insbesondere sei festzuhalten, dass sie über eine Verkaufsmannschaft von 4 FTE in Vollzeitäquivalenten (Full Time Equivalent; nachfolgend: FTE) verfügen werde, was weit über der Verkaufsmannschaft der Beschwerdeführerin von 1.05 FTE liege. Darüber hinaus werde ein neuer Akteur den regionalen Werbemarkt mit Sicherheit beleben. Derzeit basiere das Modell der Beschwerdeführerin auf einer crossmedialen Vermarktung durch die Gassmann-Gruppe, und das Fernsehen werde nicht als starke, unabhängige Marke aufgewertet. Auch wenn die von ihr geplanten Umsatzzahlen ehrgeizig seien, so seien sie doch angemessen bzw. es liege im Ermessen der Vorinstanz, diese Prognose aufgrund ihres Fachwissens als realistisch einzustufen. Es werde keine Quersubventionierung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Canal Alpha SA geben. Die Tatsache, dass technische Ressourcen gegen Entgelt zu marktkonformen Konditionen zur Verfügung gestellt würden, stelle keine Quersubventionierung dar. Auch die Beschwerdeführerin arbeite mit einer konvergenten Redaktion und gedenke ebenfalls, Ressourcen zu nutzen, indem die journalistischen Ressourcen innerhalb der Gassmann-Gruppe gepoolt würden.
4.3.4 In ihrer Replik führt die Beschwerdeführerin aus, dass Art. 44

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
Nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdegegnerin aus dem angeblichen Pooling der journalistischen Ressourcen zu ihren Gunsten ableite. Einzig beim Werbeverkauf sowie im Bereich Finanzen und HR-Management greife das Personal auf bestehende Tools der Gruppe zurück bzw. beteilige sich am Werbeverkaufsteam der Gruppe. Die personellen Ressourcen seien in der Bewerbung ausgewiesen. Sie würden ausschliesslich für die publizistische Produktion eingesetzt. Die Vorinstanz erkläre lapidar, dass sie für die Prüfung einer allfälligen Quersubventionierung nicht zuständig sei und verweise auf die Revisionsstelle und deren Rolle im Rahmen der Rechnungsprüfung durch das BAKOM nach Inbetriebnahme und damit nach Erteilung der Konzession. Damit bestätige die Vorinstanz, dass sie sich mit der Frage einer allfälligen Quersubventionierung der Konkurrenzbewerbung ebenso wenig wie mit der Rolle der Beschwerdegegnerin und ihrer abgabefinanzierten Tochter Canal Alpha SA für die Anschubfinanzierung des Projekts Canal B auseinandergesetzt habe.
4.3.5 Die Vorinstanz dupliziert dahingehend, dass sie insbesondere die in Vorakte 03/01 eingereichten Unterlagen geprüft habe. Die von der Beschwerdegegnerin prognostizierten Werbe- und Sponsoringeinnahmen würden zwar verglichen mit jenen der Beschwerdeführerin als hoch erscheinen. Aus verschiedenen Überlegungen gebe es (aber) keine Gründe, an den Ergebnissen der Prüfung der Finanzierbarkeit zu zweifeln. Zum einen sei eine vom BAKOM in Auftrag gegebene Studie zur wirtschaftlichen Situation von Schweizer privaten Radio- und Fernsehveranstaltern zum Schluss gekommen, dass der Werbemarkterfolg neben strukturellen und ökonomischen Gegebenheiten ebenso vom unternehmerischen Geschick des Veranstalters abhängig sei. Entsprechend seien die Werbeeinnahmen nicht ausschliesslich von systembedingten konjunkturellen und geografischen Verhältnissen abhängig. Zum anderen hätten die konzessionierten Regionalfernsehveranstalter im Jahr 2023 im Durchschnitt gut 1.9 Mio. Fr. durch Werbung und Sponsoring eingenommen. Dabei hätten auch Veranstalter aus Versorgungsgebieten mit einem kleineren Wirtschaftspotenzial als Biel/Bienne ähnliche Erträge wie diejenigen erzielt, welche von der Beschwerdegegnerin budgetiert würden. Sie habe keinen Grund, grundsätzlich an der Glaubhaftmachung der prognostizierten kommerziellen Einnahmen der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Hinzu komme, dass diese ein Darlehen mit einem Rangrücktritt in Aussicht stelle, welches im Rahmen der Mittelfristplanung sicherstellen solle, dass der Leistungsauftrag auch in der ersten Phase finanziert werden könne. Für eine glaubhafte Darlegung würden diese Sicherheiten ausreichen.
4.3.6 In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin fest, dass die Vorinstanz Markttrends und ihre Erfahrung im Werbeverkauf ausblende sowie die Einschätzung sogar auf schlechteres Geschick zurückführe. Indem die Vorinstanz mit einem Durchschnitt (von Einnahmen) argumentiere, nehme sie ihr die Möglichkeit, mit Fakten die Unterschiede in den Versorgungsgebieten aufzuzeigen. Die Vorinstanz habe die Erträge nicht hinterfragt. Die Jahresberichte 2023 seien der Vorinstanz zum Zeitpunkt der Verfügung noch nicht vorgelegen. Je nach finanzieller Situation gelte der Rangrücktritt nicht als Beseitigungs- und Sanierungsmittel.
4.3.7 Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. b

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
4.3.8 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. E.1.5 hiervor). In grundsätzlicher Übereinstimmung zum Privatrecht gilt der Vollbeweis im Verwaltungsrecht dann als erbracht, wenn die Behörde von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist, wobei Gesetz und Rechtsprechung mitunter Beweiserleichterungen zulassen (Urteil des BGer 2C_392/2013 und 2C_393/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1).
Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Eine weitere Beweiserleichterung ist in denjenigen Fällen vorgesehen, in denen eine Behauptung nur glaubhaft gemacht werden muss. Glaubhaft gemacht ist dabei eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 und BGE 130 III 321 E. 3.3 m.w.H.).
4.3.9 Gemäss der Ausschreibung werden folgende Unterlagen für die Konzessionsvoraussetzung der Finanzierbarkeit verlangt:
"3.2.2 Prüfverfahren
Die erwähnten Konzessionsvoraussetzungenprüft das BAKOM anhand der Eingaben und Dokumente, die im Bewerbungsverfahren einzureichen sind (vgl. unten). Die Konzessionsvoraussetzung der Finanzierbarkeitdes Leistungsauftrags nimmt das BAKOM bei bisherigen Inhaberinnen einer Veranstalterkonzession aufgrund der revidierten Jahresrechnung2022 sowie des Budgetsfür das Jahr 2025 und der Mittelfristplanungfür die Jahre 2025-2027 der Bewerber/innen vor. Bei neuen Bewerberinnen prüft das BAKOM die Finanzierbarkeit aufgrund der Mittelfristplanung. Die Unterlagen zu den Konzessionsvoraussetzungen müssen analog zu den Anleitungen zum Kontenplan für die Jahresrechnung und zum ergänzenden Leitfaden zur Jahresrechnung erstellt werden, welche der Webseite des BAKOM entnommen werden können.
Dokumente, die Zahlen enthalten, sind in Excel-Format einzureichen. Andere Dokumente werden vorzugsweise in pdf-Format eingereicht.
! Informationen zum Einreichen Ihrer Bewerbung via eGovernment Portal
Die folgenden Dokumente werden Sie hochladen müssen:
(...)
3) Mittelfristplanung 2025-2027: Bilanz, Erfolgsrechnung und Geldflussrechnung:
* Bilanz: Hierzu gehören der Anlagenspiegel sowie der Eigenkapitalnachweis
* Erfolgsrechnung: Angaben zur Zusammensetzung sowie die Grundlagen und die Berechnungslogik für die Erträge. Auskünfte zur konkreten Personalplanung, inklusive Stellenplan, Gehälter, Sozialleistungen und übrige Personalkosten. Das Budget für die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden ist gesondert darzustellen.
* Geldflussrechnung: Hierzu macht der Gesuchsteller auch Angaben zu den geplanten Investitionen.
* Revidierte Jahresrechnung 2022. - Für Gesuchsteller, die zum Zeitpunkt der Bewerbung in Gründung sind, gilt diese Anforderung nicht.
* Budget 2025, sofern es nicht Teil der Mittelfristplanung ist."
4.3.10 Soweit die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung darin erblickt, dass insbesondere von bisherigen Konzessionsinhabern die revidierte Jahresrechnung zusätzlich zur Mittelfristplanung verlangt wird, kann ihr nicht gefolgt werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass von neuen Anbietern dieser Nachweis nicht verlangt werden kann. Zudem gereicht ihr dies nicht zum Nachteil, da sie in ihrer Mittelfristplanung grundsätzlich davon abweichen kann. Kommt relativierend hinzu, dass die Berechnungslogik der Ertragsberechnung einverlangt wird. Zur allfälligen Berücksichtigung von bisherigen Leistungen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E.4.1.10 hiervor).
4.3.11 Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt hätte. Vielmehr hat die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdegegnerin geprüft. Sie hat sich dabei auf die einverlangten Dokumente abgestützt (vgl. die Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen gemäss Vorakte 27/02; "Bilan prévisionnel 2024 à 2027", "Budget du formation du personnel", "Compte de résultat prévisionnel 2024 à 2027", "Flux de trésorerie et investissements 2024 à 2027", "Informations sur la planification financière et les investissements prévus" und "Planification du personnel - version confidentielle").
4.3.12 Bezüglich der Prüfung von Konzessionsvoraussetzungen ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass bei Vergaben von Radio- und Fernsehkonzessionen die Gefahr besteht, auf womöglich überrissene Zusagen von Bewerbern abzustellen (vgl. bereits Urs Saxer/Annja
Mannhart, Konzessionen und Konzessionsverfahren im Rundfunkrecht, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Die Konzession, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 143). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin indes glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie mehr Personal für Werbemassnahmen anstellen wird, womit (in subjektiver Hinsicht) auch höhere Erträge zu erwarten sind. Sodann hat die Vorinstanz als Fachbehörde - gestützt auf das ihr zustehende Ermessen - die Angaben der Beschwerdegegnerin (in objektiver und subjektiver Hinsicht) für nachvollziehbar befunden, namentlich auch zum Rangrücktritt. Alleine aufgrund der (deutlich) höheren Werbeerträge der Beschwerdegegnerin können die getroffenen Kalkulationen deshalb nicht - abweichend von der Einschätzung der sachnahen Vorinstanz zum wirtschaftlichen Potential im Versorgungsgebiet und ausgehend von ihrer Erfahrung mit anderen Versorgungsgebieten (und damit auch in objektiver Hinsicht) - als unrealistisch eingestuft werden (vgl. zum Ermessen der Fachbehörde E.1.6 hiervor). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin womöglich weiterhin im Versorgungsgebiet ein Fernsehprogramm verbreiten wird, zumal die konkrete Ausgestaltung des Fernsehprogramms ohne Anteil an Gebührengeldern nicht feststeht und nach dem Gesagten einzig die Glaubhaftigkeit der Finanzierung bei der Beschwerdegegnerin zu prüfen ist (vgl. E. 4.3.8 hiervor). Die diesbezügliche zivilrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch im Verwaltungsrecht (vgl. z. B. Urteil des BVGer A-4099/2023 vom 4. Juni 2024 E. 2.2.4 ff. m.H.).
4.3.13 Zur Rüge der Quersubventionierung gilt Folgendes: In ihrem Betriebsaufwand hat die Beschwerdegegnerin angegeben, dass sie Drittleistungen beziehen wird (vgl. Vorakte 03/01), wobei die Vorinstanz die in der Finanzplanung angegeben Zahlen und damit (implizit) die Leistungen Dritter als sachgerecht bestätigt. Zwar ist der Beschwerdeführerin dahingehend beizupflichten, dass unerlaubte Spekulationen bzw. Quersubventionierungen bei Vergaben nie gänzlich auszuschliessen sind (vgl. mutatis mutandis Urteil des BVGer A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 7.6.8. zu Transportkonzessionen m.H.), allerdings sind an die Glaubhaftigkeit der Finanzierbarkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. b

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
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1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
Im Übrigen sind auch im Vergaberecht, welches als Orientierungshilfe zwar (nur beschränkt) heranzuziehen ist (vgl. E. 2.3.1 hiervor), bei den offerierten Preisen gewisse Spekulationen der Anbieter nicht unzulässig, selbst wenn eine Preisbildungsregel besteht (vgl. Urteile des BVGer B-7216/2014 vom 18. März 2020 E. 8.1 ff. und A-7129/2018 vom 23. April 2021 E. 7.4 und E. 7.6.8). Dies heisst demzufolge auch, dass die Vergabestelle in Bezug auf die Risiken einer Spekulation einen gewissen Ermessensspielraum hat. Erst wenn sie zu viele Risiken eingehen will, kann eine Konkurrentin den Ausschluss gegen den Willen der Vergabestelle erstreiten (vgl. Urteil des BVGer B-7216/2014 vom 18. März 2020 E. 8.4.3). Umso mehr hat dies vorliegend mutatis mutandis (namentlich unter Berücksichtigung, dass bei Vergaben der Preis eine weitaus grössere Rolle spielt) zu gelten, wenn die Finanzierbarkeit nur glaubhaft gemacht werden muss.
4.3.14 Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die Vorinstanz in ihren Ausführungen ergänzend auf die Revisionsstelle Bezug nahm (vgl. Art. 27 Abs. 5

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 27 Jahresbericht und Jahresrechnung von Veranstaltern - (Art. 18 RTVG) |
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1 | Einen Jahresbericht einzureichen haben alle konzessionierten Veranstalter sowie andere Veranstalter, deren jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Millionen Franken beträgt.34 |
2 | Der Jahresbericht eines konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: |
a | den Namen und den Wohnsitz bzw. Sitz des Veranstalters; |
b | die Identität der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung; |
c | die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens 5 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
d | die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens 20 Prozent des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens 20 Prozent an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
e | die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Pflichten und Auflagen, namentlich die Erfüllung des Leistungsauftrags; |
f | den Programminhalt; |
g | den Personalbestand; |
h | die Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden; |
i | die Art und das Gebiet der Verbreitung; |
j | ... |
k | den Gesamtaufwand sowie die Teilaufwände in den Bereichen Personal, Programm, Verbreitung und Verwaltung; |
l | den Gesamtertrag sowie die Teilerträge in den Bereichen Werbung und Sponsoring. |
3 | Der Jahresbericht eines nicht konzessionierten Veranstalters muss namentlich folgende Angaben enthalten: |
a | die Angaben nach Absatz 2 Buchstaben a, b, f, g und i; |
b | die Identität und die Kapital- bzw. Stimmrechtsanteile der Aktionäre und anderer Teilhaber, welche mindestens einen Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte des Veranstalters besitzen, sowie deren Beteiligungen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
c | die Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen von mindestens einem Drittel des Kapitals bzw. der Stimmrechte sowie die Beteiligungen dieser Unternehmen von mindestens einem Drittel an anderen Unternehmen im Medienbereich; |
d | die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 7 RTVG sowie der gesetzlichen Pflichten und Auflagen; |
e | den Gesamtaufwand und den Gesamtertrag. |
4 | Das BAKOM kann jene Angaben aus den Jahresberichten veröffentlichen, welche in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich erwähnt sind. |
5 | Alle konzessionierten Veranstalter haben eine Jahresrechnung, bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang, sowie den Bericht der Revisionsstelle einzureichen. Das UVEK kann Vorschriften für die Rechnungslegung sowie für die getrennte Buchführung nach Artikel 41 Absatz 2 RTVG erlassen.40 |
6 | Die Erfolgsrechnung und die Bilanz sind nach besonderem Kontenplan zu erstellen.41 |
7 | Jahresbericht und Jahresrechnung müssen bis Ende April des Folgejahres beim BAKOM eingereicht werden. |
4.3.15 Zusammenfassend ist glaubhaft dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann.
4.4 Arbeitsbedingungen der Branche
4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse nachvollziehen können, ob die Arbeitsbedingungen der Branche, wozu auch die Höhe der Entlöhnung bzw. das Lohnniveau einzelner Funktionen gehöre, eingehalten würden.
4.4.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass von ihr einzig für das Dokument betreffend Personalplanung Vertraulichkeit beantragt worden sei, um die Gehälter der leitenden Angestellten und Führungskräfte nicht öffentlich bekannt geben zu müssen. Eine einfache Analyse des öffentlich zugänglichen Dokuments zeige jedoch ausreichend auf, dass das Durchschnittsgehalt pro FTE Fr. (...).- betrage und bloss eine Geschäftsführungsstelle vorgesehen sei. Die logische Konsequenz davon sei, dass die Bezahlung der Journalistinnen weit über den geforderten Anforderungen in der "Vereinbarung zwischen den Medienverbänden der Privatradios und Privatfernsehen und den Arbeitnehmenden-Organisationen im Medienbereich" (nachfolgend: Vereinbarung zwischen den Medienverbänden der Privatradios und Privatfernsehen) liege.
4.4.3 Die Beschwerdeführerin repliziert dahingehend, die Bewerberin müsse Gewähr dafür bieten, dass sie namentlich die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche einhalte. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einsicht in das Dokument "planification du personnel" abgewiesen, soweit die Einsicht über die "version publique" hinausgehe. Insofern sei es ihr nicht möglich, sich zur Personalplanung bzw. zu den ausgewiesenen Löhnen zu äussern. Das Originaldokument liege indes dem Bundesverwaltungsgericht vor. Sie orientiere sich für das gesamte Personal inklusive Technik bzw. Produktion an den Minimalanforderungen gemäss der Vereinbarung zwischen den Medienverbänden der Privatradios und Privatfernsehen. Die Beschwerdegegnerin lagere die Produktionsaufgaben von Canal Alpha SA an sich selber bzw. an von ihr beherrschte Unternehmen aus. Es entziehe sich ihrer Kenntnis, nach welchen Grundsätzen das Personal in diesen gewinnstrebigen Unternehmen entlöhnt werde.
4.4.4 Die Vorinstanz verteidigt sich in ihrer Duplik dahingehend, dass die massgebliche Vereinbarung zwischen den Medienverbänden der Privatradios und Privatfernsehen ausschliesslich für Programmschaffende und nicht für technisches Personal gelte. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese die Produktion journalistischer Inhalte auslagern würde. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die Arbeitsbedingungen eingehalten würden.
4.4.5 In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 erwidert die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Ausführungen das technische Personal von ihrem konzessionierten Sender an sich selber auslagere.
4.4.6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 Bst. d

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
|
1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
4.4.7 Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2024 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um weitergehende Akteneinsicht in die Konzessionsbeilagen der Beschwerdegegnerin, d.h. das Dokument "Planification du personnel - version confidentielle" abgewiesen, da es Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
|
1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
|
1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
4.4.8 Vorliegend sind die Löhne der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin nach dem bereits Gesagten in der nicht parteiöffentlichen Konzessionsbeilage "Planification du personnel Canal B" (Vorakte 03/02) aufgeführt. Die Beschwerdegegnerin führt zutreffend aus, dass die Mindestanforderungen eingehalten sind. Ihre Angaben zu den Löhnen (und Sozialleistungen, soweit ohne angestelltes Personal überprüfbar) stehen im Einklang mit der Vereinbarung zwischen den Medienverbänden der Privatradios und Privatfernsehen. Dagegen sind Löhne in anderen Unternehmen der Beschwerdegegnerin nicht streitgegenständlich und damit auch nicht zu prüfen. Zudem hat die Vorinstanz nachvollziehbar erläutert, dass die Beschwerdegegnerin keine journalistischen Aufgaben auslagert, soweit die Beschwerdeführerin die Löhne bei Drittleistungen bemängelt. Für das technische Personal finden sich in der Vereinbarung zwischen den Medienverbänden der Privatradios und Privatfernsehen ohnehin keine Mindestlohnvorgaben (vgl. Art. 5 und Art. 12 der Vereinbarung zwischen den Medienverbänden der Privatradios und Privatfernsehen).
4.4.9 Zusammenfassend erweist sich diese Rüge betreffend die Arbeitsbedingungen der Branche als unbegründet.
4.5 Personelle Ressourcen für die Untertitelung
4.5.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die zwei FTE für technisches Personal gemäss Konkurrenzbewerbung neben einem Technikspezialisten auch das Untertitelungspersonal umfassen würden. Sie sehe 2.2 qualifizierte FTE für die Untertitelung von 11'700 Sendeminuten pro Jahr vor. Die Beschwerdegegnerin wolle die Untertitelung im gleichen Umfang mit max. einem FTE sicherstellen. Sie untertitle aktuell 9'600 Sendeminuten pro Jahr mit 1.8 FTE. Dieses Pensum sei notwendig, trotz Unterstützung von KI-basierten Lösungen. Das RTVG mache allen Veranstaltern mit einer Konzession Vorgaben für die Untertitelung. Veranstalter mit Hauptinformationssendungen in zwei Sprachen müssten diese Vorgabe sodann für beide Sprachen erfüllen. Schliesslich seien eingeblendete Übersetzungen wichtiger Bestandteil der Sprachkonzepte beider Bewerber im Lichte des regionsspezifischen Sprachauftrags.
4.5.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass die Erfüllung der Untertitelungsauflagen durch kontinuierliche Aufsicht sichergestellt werde. Zugleich hätten technologische Entwicklungen die Möglichkeiten der Untertitelung erweitert und verbessert. Durch Synergien könnten sich zusätzliche Optionen ergeben, die die Rahmenbedingungen weiter verändern würden. Daher würden den Veranstaltern im Kontext der Ausschreibung der Rundfunkkonzessionen keine spezifischen Vorgaben bezüglich der Untertitelung auferlegt und es finde hier kein Wettbewerb statt.
4.5.3 In Bezug auf die Untertitelung entgegnet die Beschwerdegegnerin, dass die Verwendung einer anderen Methodik und fortschrittlicherer technischer Mittel eine höhere Effizienz ermögliche. Ein grosser Teil der Untertitelung erfolge beispielsweise im Vorfeld, wenn die Metadaten in den Workflow integriert würden, und eher am Ende der Kette, wenn das Programm produziert sei. In diesem Zusammenhang ermögliche der Einsatz der heutigen Tools enorme Einsparungen bei gleichzeitiger Gewährleistung einer sehr hohen Qualität. Bei ihr sei eine hohe Effizienz gewährleistet, indem ein Journalist und nicht ein externer Mitarbeiter der Redaktion die Untertitelung überwache. Auch hier habe es der Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens oblegen, aufgrund ihrer besonderen Fachkompetenz festzulegen, welche Bewerbung ausreichendes Personal für die Untertitelung beschäftige.
4.5.4 In ihrer Stellungname vom 18. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.
4.5.5 Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. d

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
|
1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |
4.5.6 Aus den Ausschreibungsunterlagen geht als Auflage Folgendes zur Untertitelung hervor:
"Alle Versorgungsgebiete für Regionalfernsehen
Die Musterkonzession der künftigen Veranstalterinnen enthält die folgende Verpflichtung:
Die Konzessionärin untertitelt ihre Hauptinformationssendungen. Die Untertitelung ist spätestens bei der Zweitausstrahlung der Hauptinformationssendung verfügbar.
Die Konzessionärin hat Anspruch auf eine Kostenentschädigung für die Untertitelung von einer Mindestanzahl von jährlich 7800 Sendeminuten bzw. wöchentlich 150 Sendeminuten. Bei zweisprachigen Programmen, d.h. den TV-Versorgungsgebieten Wallis sowie Biel/Bienne, umfasst die Vorgabe wöchentlich 225 Sendeminuten (d.h. jährlich 11'700 Minuten). Die Untertitelung wird ab 2025 über einen fixen Minutenpreis entschädigt. Die Höhe der Kostenentschädigung ist Gegenstand des Tarifentscheids des Bundesrats im Jahr 2024 und wird nach dem Entscheid im Detail bekanntgegeben.
Sofern das BAKOM über die entsprechenden Mittel verfügt, kann es Untertitelungen der Konzessionärinnen, die über das vorgeschriebene Minimum hinausgehen, anteilsmässig mitfinanzieren.
! Informationen zum Einreichen Ihrer Bewerbung via eGovernment Portal
Die folgenden Angaben werden Sie unterbreiten müssen:
Kasten zum Ankreuzen: Bestätigen, dass Sie die Verpflichtung betreffend die Konzessionsbestimmung zur Untertitelung in der Musterkonzession zur Kenntnis genommen zu haben und vorschriftsgemäss umsetzen werden.
(...)"
4.5.7 Die Argumentation der Beschwerdeführerin bezüglich der Quantität bzw. Qualität der Ressourcen bei der Beschwerdegegnerin verfängt nicht. Die Vorgaben zur Untertitelung finden sich in Art. 7 Abs. 4

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 7 - 1 Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln: |
|
1 | Der Bundesrat kann Fernsehveranstalter verpflichten, im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln: |
a | einen wesentlichen Anteil der massgebenden Sendezeit schweizerischen und anderen europäischen Werken vorzubehalten; |
b | in ihren Fernsehprogrammen einen angemessenen Umfang der Sendezeit oder der Programmkosten der Ausstrahlung schweizerischer und europäischer Werke von unabhängigen Herstellern vorzubehalten. |
2 | Die Verpflichtung der Fernsehveranstalter, die in ihrem Programm Filme ausstrahlen, einen Teil ihrer Einnahmen für das unabhängige schweizerische Filmschaffen aufzuwenden, richtet sich nach dem Filmgesetz vom 14. Dezember 200114.15 |
3 | Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot müssen einen angemessenen Anteil der Sendungen in einer für hör- und sehbehinderte Menschen geeigneten Weise aufbereiten. |
4 | Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession versehen die Hauptinformationssendungen mit Untertiteln. Der Bundesrat bestimmt den Umfang der Verpflichtung. Die Kosten der Aufbereitung der Sendungen für hörbehinderte Menschen werden vollumfänglich aus der Abgabe für Radio und Fernsehen (Art. 68a) finanziert.16 |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 8 Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter - (Art. 7 Abs. 3 und 4 RTVG)8 |
|
1 | Fernsehveranstalter mit nationalem oder sprachregionalem Programmangebot, die ihr Programm nicht in Zusammenarbeit mit der SRG ausstrahlen, müssen den Hör- oder den Sehbehinderten zur Hauptsendezeit wöchentlich mindestens eine behindertengerecht aufbereitete Sendung anbieten. |
2 | Das BAKOM befreit die Fernsehveranstalter von der Pflicht zur behindertengerechten Aufbereitung, wenn ihr jährlicher Betriebsaufwand weniger als 1 Million Franken beträgt, wenn ihr Programm für die behindertengerechte Aufbereitung nicht geeignet ist oder wenn sie ein Programm mit geringer Sendetätigkeit ausstrahlen.9 |
3 | Regionale Fernsehveranstalter mit Konzession müssen spätestens die Zweitausstrahlung ihrer Hauptinformationssendung und die weiteren Wiederholungen untertiteln. Bei Veranstaltern mit Hauptinformationssendungen in zwei Sprachen gilt dies für beide Sprachen.10 |
4 | Das BAKOM legt den Höchstbetrag der Entschädigung aufgrund der zur Verfügung stehenden Mittel und der voraussichtlichen Höhe des anrechenbaren Aufwandes, der sich aus der Erfüllung der Verpflichtung nach Absatz 3 ergibt, für jeden Veranstalter im Voraus fest. Die definitive Abrechnung erfolgt, sobald der Veranstalter die Schlussabrechnung einreicht.11 |
4.5.8 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen bezüglich der personellen Ressourcen für die Untertitelung als unbegründet.
4.6 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen bezüglich der Nichterfüllung von Qualifikationskriterien sowie der überwiegenden Produktion im Versorgungsgebiet als Selektionskriterium nicht durchdringt.
5.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Bewertungsrügen. Vorab ist auf die verschiedenen Selektionskriterien und dazugehörigen Subkriterien samt deren Gewichtung näher einzugehen.
5.1 Der Leistungsauftrag der Lokalradios und Regionalfernsehen gliedert sich gemäss Ausschreibung (Ziff. 3.3.1) in die Bereiche Input, Output sowie Gesamtwürdigung (Stringenz und Kohärenz des Konzepts / Lesbarkeit der Bewerbung).
5.2 Die Inputkriterien erfassen gemäss der angefochtenen Verfügung Aspekte, die zur Erfüllung des publizistischen Auftrags notwendig sind. Massgebend sind namentlich gewisse Aspekte zu den Programmschaffenden, zur Qualitätssicherung sowie zur Aus- und Weiterbildung. Entsprechende Vorkehrungen auf der Inputseite erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass die journalistischen Leistungen (Output) qualitativ hochstehend im Sinne des Leistungsauftrags sind. Die Outputkriterien umfassen Aspekte, welche die durch die Bewerbung in Aussicht gestellten Programmleistungen im Lichte des Leistungsauftrages beurteilen. Massgebend sind namentlich der Programmauftrag sowie der Kulturauftrag.
5.3 Nach der Prüfung der Konzessionsvoraussetzungen werden die eingereichten Bewerbungen entlang der Angaben zu den Anforderungen in den Bereichen Input und Output bewertet. Die Angaben zum Input werden zu 35% gewichtet und jene zum Output zu 60%. Eine Gewichtung von 5% kommt der Gesamtwürdigung der Bewerbung zu (Stringenz und Kohärenz des Konzepts sowie Lesbarkeit der Bewerbung).
6.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene Rügen im Zusammenhang mit den Subkriterien "Anzahl der Programmschaffenden" und "Verhältnis der ausgebildeten Programmschaffenden zu den auszubildenden Programmschaffenden" (Inputkriterium "Programmschaffende").
6.1 Diversität als Selektionskriterium
6.1.1 Als erstes rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Diversität nicht geprüft habe. Die Ausschreibung enthalte zu jedem Thema eine generelle Umschreibung der Pflichten gemäss Musterkonzession. Darunter würden im Kasten Informationen zum Einreichen der Bewerbung folgen. Sie würden teilweise inhaltliche Anforderungen an die Bewerbung enthalten, d.h. sie würden erklären, wie Bewerber die Umsetzung der Pflichten zu begründen hätten. Die Vorinstanz gehe nicht einheitlich vor. In einem Fall stelle die Vorinstanz zur Prüfung der zu erläuternden Kriterien sogar direkt auf die Umschreibung der Pflichten ab, obwohl sie im Kasten die "konkret" verlangten Informationen zu dieser Pflicht anders präzisiere. Das Vorgehen sei willkürlich.
6.1.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass es sich bei der Diversität um eine programmatische Bestimmung handle. Sie umschreibe keine detaillierte Pflicht, sondern weise die Veranstalter darauf hin, bei der Besetzung der Redaktionsstellen auf eine Vielfalt bei der Auswahl der Mitarbeitenden zu achten. Dies geschehe mit dem Ziel, möglichst viele gesellschaftliche Blickwinkel in die redaktionelle Arbeit einzubeziehen. Allgemein sei unter Diversität nicht nur Frau/Mann gemeint, sondern auch Ethnie, Alter, soziale Herkunft, Religion etc. Eine sinnvolle und gerechte Bewertung sei bei einer solchen programmatischen Bestimmung kaum möglich. Die Bestimmung wolle primär die Sensibilität auf das Thema erhöhen.
6.1.3 Die Beschwerdegegnerin äussert sich dahingehend, dass sie noch kein Personal beschäftige, d.h. die Diversität sei im Rahmen der Anstellungen zu berücksichtigen.
6.1.4 Die Beschwerdeführerin repliziert, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die substantiiert vorgebrachte Kritik an der willkürlichen und damit auch nicht voraussehbaren Anwendung bzw. Gewichtung der Kriterien im Rahmen der Prüfung eingehe.
6.1.5 Nach Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
6.1.6 Zwar ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass die Vorinstanz für die Bewertung der Subkriterien teilweise auf die Erläuterungen der Ausschreibung abstellte, aber nicht alle Punkte der Musterkonzession, die in der Ausschreibung auszugsweise wiedergegeben wurden, bewertete (vgl. Ziff. 3.3.2.1 der Ausschreibung). Dies ist jedoch mit Blick auf die rundfunk- sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat die in der Ausschreibung verwendeten Kriterien und Subkriterien in einem Detaillierungsgrad bekanntgegeben, welcher weit über die Vorgaben der Rundfunkgesetzgebung und insbesondere Art. 43 Abs. 2

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG) |
|
1 | Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch. |
2 | Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten: |
a | Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung; |
b | Umschreibung des Leistungsauftrags; |
c | bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters; |
d | Dauer der Konzession; |
e | Zuschlagskriterien. |
3 | Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten. |
4 | Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen. |
5 | Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen. |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG) |
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1 | Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch. |
2 | Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten: |
a | Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung; |
b | Umschreibung des Leistungsauftrags; |
c | bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters; |
d | Dauer der Konzession; |
e | Zuschlagskriterien. |
3 | Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten. |
4 | Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen. |
5 | Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen. |
6.1.7 Zusammenfassend erweist sich die Rüge betreffend die fehlende Berücksichtigung der Diversität als nicht stichhaltig.
6.2 Anzahl an Programmschaffenden
6.2.1 Als nächstes rügt die Beschwerdeführerin, es sei sachfremd und nicht mit dem Sinn und Zweck der Konzessionserteilung vereinbar, für die Bewertung der Konkurrenzbewerbungen einzig die festangestellten Programmschaffenden zu berücksichtigen. Das zeige sich schon darin, dass im Bewerbungsformular des BAKOM auch nach der Anzahl Freischaffender gefragt werde. Allenfalls möge es sachgerecht sein, das Verhältnis zwischen Festangestellten und Freischaffenden für die Bewertung zu berücksichtigen. Die Freischaffenden gänzlich auszublenden, verkenne deren Beitrag für die Angebotsvielfalt und greife zudem ohne sachlichen Grund in ihre interne Organisationsautonomie ein. Das wiege umso schwerer, da der Gesetzgeber im Falle der lokal-regionalen Programmkonzessionen ein wettbewerbliches Verfahren für die Vergabe vorsehe, bei welchem gemäss herrschender Lehre die Wirtschaftsfreiheit gelte. Jährlich müssten die konzessionierten Veranstalter einen Jahresbericht für das BAKOM ausfüllen. Nach gleichem Schema werde in der Rubrik "Anzahl Beschäftigte und Stellenprozente" jeweils die Anzahl an Mitarbeitenden eingetragen. Es sei für sie auch hieraus nicht ersichtlich, dass ein Teil der Beschäftigten nicht berücksichtigt werde.
Weiter macht die Beschwerdeführerin verschiedene detaillierte Ausführungen zur Anzahl der Freischaffenden und zur Sendeleitung sowie der diesbezüglichen Bereinigung der Vorinstanz. Seien Festangestellte ausbildungsbedingt länger abwesend, werde diese Lücke nicht einfach auf die übrigen Festangestellten abgewälzt. Der geplante Einsatz von Freischaffenden fördere die Ausbildung von Festangestellten ohne Abstriche bei Quantität und Qualität beim Output der Redaktion während deren Abwesenheit. Sie habe in der Anhörung mehrfach darauf hingewiesen, dass sie zusätzlich zum festangestellten Personal mit Freischaffenden in einem fix eingeplanten Umfang zusammenarbeite. Dies ergebe sich auch aus der eingereichten Erfolgsrechnung.
6.2.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass sie nicht an der Bedeutung von freien Programmschaffenden zweifle. Sie würden eine wichtige Rolle spielen, etwa wegen ihrer Flexibilität oder, weil sie neue Perspektiven und Standpunkte in die Berichterstattung einbringen würden. Dennoch basiere die Bewertung des Kriteriums "Anzahl Programmschaffende" aus verschiedenen Gründen einzig auf der Anzahl der festangestellten Redaktionsmitglieder. Freie Mitarbeitende würden in der Regel mit kleinen Pensen für projektbezogene Aufgaben oder spezielle Projekte angestellt. Dies unterscheide sich grundlegend vom regelmässigen Einsatz der festangestellten Mitarbeitenden, denen im journalistischen Alltag auch mehr Verantwortung zugesprochen werde. Zudem spiegle die Anzahl der festangestellten Mitarbeitenden den Kern einer Organisation wider, da sie für ein langfristiges Engagement stünden und so für die nötige Stabilität in der Medienorganisation sorgen würden. Freie Mitarbeitende seien in der Regel nicht durch langfristige Verträge gebunden. Ein Miteinbeziehen von freien Mitarbeitenden in die Gesamtzahl der Mitarbeiter könnte daher das Bild der langfristigen Personalplanung und Kontinuität innerhalb der Organisation verzerren.
Weiter äussert sich die Vorinstanz zur Anzahl der Programmschaffenden.
6.2.3 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die Meldepflichten ihrer jahrelangen Praxis entspreche, was den bisherigen Veranstaltern sogar zugutekomme. Jeder Sender sei bestens darüber informiert, wer als Programmpersonal gelte und welche die entsprechenden Kriterien seien. In den jährlich vorgelegten Jahresberichten werde die gleiche Methodik verwendet. Die Beschwerdeführerin versuche mit diesem Argument, ihre weniger grosszügige Personalausstattung zu verschleiern. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwieweit die Ausschreibungsunterlagen bzw. Bewerbungsdokumente missverständlich gewesen seien. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, beim BAKOM nachzufragen. Die Fragen und Antworten seien publiziert worden, damit alle Bewerber dieselben Informationen gehabt hätten. Freie Mitarbeiter mit kleinen Prozentsätzen seien nicht denkbar, wenn ein kohärentes Programm produziert werden solle. Nachrichten, Dossierbetreuung und regionale Verankerung seien nur mit einem festen Team möglich. Der Einsatz einer Vielzahl von Freelancern sei eher ein Mittel zur Kostensenkung, da man sich die Einstellung eines konsequenten Teams kompetenter Journalisten erspare. Dies bedeute eine Einbusse in der Qualität des Programms. Ebenso wenig sei ihre Aus- und Weiterbildung sichergestellt. Festangestellte Journalisten böten zudem Garantie für Konstanz auf der Redaktion. Es habe somit im Ermessen der Vorinstanz gestanden, zu entscheiden, inwieweit freischaffende Mitarbeitende der Erfüllung des Leistungsauftrags in qualitativer Hinsicht dienen würden.
6.2.4 Die Beschwerdeführerin widerspricht in ihrer Replik den Darstellungen der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz und verweist auf die Bedeutung ihrer freischaffenden Mitarbeitenden.
6.2.5 Duplicando lässt sich die Vorinstanz dahingehend vernehmen, es nehme die neuen Ausführungen in der Replik zur Kenntnis, wonach freie Programmschaffende wichtige Aushängeschilder ihres Programms seien und massgeblich zum Erfolg von TeleBielingue beitrügen. Den Bewerbungsunterlagen sei dies jedoch nicht zu entnehmen. Auch im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Bewerbungen sei das Kriterium der Anzahl Programmschaffenden in allen Bewerbungsdossiers auf die Anzahl der Festangestellten bezogen worden. Eine detaillierte Überprüfung, in welchem Umfang freie Programmschaffende zur Erfüllung des Leistungsauftrags beitrügen, wäre in jedem einzelnen Fall trotz des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes nicht verhältnismässig gewesen. Neubewerberinnen, welche noch nicht über gefestigte Programmstrukturen und Aushängeschilder verfügen, würden bei einer solche Vorgehensweise im Übrigen benachteiligt. Die Gestaltung des Bewerbungsdossiers und die Entscheidung darüber, ob die Sendeleitung in ihrer Funktion den Programmschaffenden oder dem technischen Personal zuzuordnen sei, obliege der jeweiligen Bewerberin. Daher stütze sie sich bei der Bewertung weiterhin auf die ursprünglich gemachten Angaben. Sollte die Sendeleitung bei der Beschwerdeführerin als Vollzeitstelle angerechnet und die Anzahl Programmschaffenden von 19.4 auf 20.4 korrigiert werden, hätte dies aber ohnehin keine Auswirkungen auf die Bewertung. Die Angaben beider Bewerberinnen würden weiterhin innerhalb des Toleranzbereichs von plus bzw. minus 10 Prozent des arithmetischen Mittels liegen.
6.2.6 In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen daran fest, dass die Freischaffenden hätten berücksichtigt werden müssen, wobei das Formular die Zahl, aber keine Erklärung verlangt habe. Die Freischaffenden seien fix budgetiert und in der Anhörung erwähnt worden. Die Korrektur der Anzahl an Programmschaffenden bezüglich der Sendeleitung sei rechnerisch sehr wohl relevant.
6.2.7 Vorab ist festzuhalten, dass allfällige Aussagen des BAKOM an einer Medienkonferenz sachverhaltlich nicht einschlägig sind, um die Anzahl an Programmschaffenden zu bestimmen. Entscheidrelevant sind die streitgegenständlichen Unterlagen, namentlich die Konzessionsgesuche und Konzessionsbeilagen. Vorliegend zählte die Vorinstanz die Freischaffenden nicht zur Anzahl an Programmschaffenden, sondern stellte auf die Angaben gemäss der Anhörung ab (19.4 FTE; vgl. Vorakte 08/12). Dafür gibt die Vorinstanz jedoch sachliche Gründe an. Freischaffende haben gemäss den Feststellungen der Vorinstanz oft nur kurzfristige Verträge. Zudem ist es für das gewichtige öffentliche Interesse am Qualitätsjournalismus entscheidend, dass Mitarbeitende die nötige Stabilität in einem Medienunternehmen gewährleisten. Diese sachnahe Einschätzung der Vorinstanz als Fachbehörde ist aus Praktikabilitätsüberlegungen, zur Gleichbehandlung von Bewerbern und unter Berücksichtigung des Ermessens nicht zu beanstanden, selbst wenn ein gewisser Schematismus der Auswahl des Selektionskriteriums zugrunde liegt (vgl. z. B. Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.1.10). Im Übrigen ist auch der Beschwerdegegnerin dahingehend zuzustimmen, dass die Freischaffenden in der Regel wohl weniger von der Aus- und Weiterbildung profitieren. Auch aus diesem Grund ist es vertretbar, die Freischaffenden nicht zu den Programmschaffenden zu zählen.
6.2.8 Soweit sich die Beschwerdeführerin selbst als Grundrechtsträgerin sieht, ist daran zu erinnern, dass sie keinen Anspruch darauf hat, staatliche Leistungen zu erhalten. Immerhin steht es ihr zu, am Konzessionierungsverfahren nach sachgerechten und wettbewerbsneutral ausgestalteten Zulassungsbedingungen teilnehmen zu können (vgl. E. 2.3.3 hiervor; vgl. BGE 125 I 431 E. 4.b; ferner Urteile des BGer 2C_563/2016 vom 30. Dezember 2016 E. 1.3.2 und BGer 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3; BVGE 2023 IV/5 E. 4.3.4 m.H.). In Art. 45 Abs. 1

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
|
1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG) |
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1 | Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch. |
2 | Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten: |
a | Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung; |
b | Umschreibung des Leistungsauftrags; |
c | bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters; |
d | Dauer der Konzession; |
e | Zuschlagskriterien. |
3 | Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten. |
4 | Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen. |
5 | Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen. |
6.2.9 Insofern die Beschwerdeführerin rügt, dass die Sendeleitung bei ihr auch als redaktionelles Personal zu berücksichtigen sei, kann diese Rüge offen gelassen werden. Denn die Korrektur um einen FTE auf neu 20.4 statt 19.4 hätte punktemässig keinen Einfluss. Für die Punkteberechnung gilt gemäss den Auswertungstabellen Folgendes (Vorakten 28.1 und 28.2): Die maximale Punktzahl von 100 Punkten wird vergeben, sofern die Anzahl der Programmschaffenden das arithmetische Mittel der Anzahl der Programmschaffenden im Versorgungsgebiet um mindestens zehn Prozent übersteigt. Kommt der Wert in einem Bereich von plus bzw. minus zehn Prozent des arithmetischen Mittels zu liegen, so gilt das Kriterium als "erfüllt" (zwei Drittel der maximalen Punktzahl). Liegt dieser mehr als zehn, jedoch weniger als 25 Prozent unter dem arithmetischen Mittel im Versorgungsgebiet, jedoch über null, so gilt das Kriterium als "teilweise erfüllt" (ein Drittel der maximalen Punktzahl). Bei einer Abweichung von mehr als 25 Prozent vom arithmetischen Mittel werden null Punkte erteilt ("nicht erfüllt"). Gemäss angefochtener Verfügung erzielen beide Bewerberinnen zwei Drittel der Punkte (66.667 Punkte), da sich die Angaben jeweils in einem Bereich von zehn Prozent mehr oder weniger als das arithmetische Mittel bewegen (Beschwerdegegnerin: 18 FTE; Beschwerdeführerin: 19.4 FTE). Die Anzahl FTE wäre bei Berücksichtigung der Sendeleitung bei der Beschwerdeführerin zwar um eins besser. Da die Beschwerdeführerin das arithmetische Mittel der Anzahl an Programmschaffenden (18 + 20.4 = 38.4/2 = 19.2) nicht mindestens um 10% übersteigen würde, bliebe die Punktezahl jedoch gleich. Ebensowenig würde sich die Bewertung der Beschwerdegegnerin ändern, da ihre Anzahl an Programmschaffenden weiterhin in einem Bereich von plus bzw. minus 10% des arithmetischen Mittels läge.
6.2.10 Zusammenfassend erweisen sich die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin zum Subkriterium "Anzahl Programmschaffende" als unbegründet, soweit sie zu prüfen sind.
6.3 Technisches Personal und Anzahl an Programmschaffenden
6.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die totale Ausblendung der technischen Programmproduktion unzulässig sei. Die Ausstattung eines Veranstalters mit dediziertem technischem Personal für die Programmproduktion habe Einfluss auf die Aufgaben des redaktionellen Personals. Nehme das redaktionelle Personal (auch) solche Aufgaben wahr, bleibe weniger Zeit für die inhaltliche Programmarbeit. Insofern sei es für die Erfüllung des Leistungsauftrags relevant, wo genau welche Aspekte der Programmproduktion angesiedelt seien. Diese Prüfung habe das BAKOM unterlassen. Sie habe in der Anhörung mehrfach auf Unklarheiten zur technischen Ausgangslage hingewiesen.
6.3.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass im Wettbewerb um die Radio- und Fernsehkonzessionen die Anzahl der Mitarbeitenden im Bereich Technik nicht bewertet werde, da es hierzu konzessionsrechtlich keine Auflagen gebe. Diese würden sich lediglich auf die Anzahl an Programmschaffenden beschränken. Den Bewerberinnen werde daher bei der Anzahl an Mitarbeitenden im Bereich Technik Flexibilität und Raum für individuelle strategische Entscheidungen gewährt. Das Prinzip der Flexibilität gelte auch für die Mitarbeitenden im Bereich der Untertitelung.
6.3.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass der Unterschied in der Ausstattung mit technischem Personal die unterschiedlichen Arbeitsorganisationen zeige, die geplant seien. Sie stütze sich auf das Know-how von Canal Alpha SA, die über sehr wenig technisches Personal verfüge (1.8 FTE im Jahr 2022 gemäss Jahresbericht), und auf den Einsatz von ausgelagerten Mitteln. Die jahrelange Erfahrung von Canal Alpha SA habe gezeigt, dass es sich dabei um die effizienteste und qualitativ hochwertigste Produktionsmethode handle, wenn die Einschränkungen der konzessionierten Regionalfernsehsender berücksichtigt würden. Diese technische Organisation beruhe massiv auf dem Einsatz der neuesten verfügbaren Technologien, wie insbesondere der Automatisierung der Produktion am Set. Die Vorinstanz habe sich im Rahmen ihrer Bewertung auf die inhaltlichen Aspekte des Leistungsauftrags konzentriert. Diese Fokussierung sei sachgerecht und alles andere als willkürlich. Es habe im Ermessen der Vorinstanz gelegen, die technischen Voraussetzungen lediglich im Rahmen der Qualifikationskriterien zu berücksichtigen, d.h. sicherzustellen, dass ausreichende finanzielle Mittel für eine professionelle Produktion vorhanden seien.
6.3.4 Die Beschwerdeführerin repliziert, dass die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin die Untertitelung für hörbehinderte Personen mit der Untertitelung zum Zwecke der Übersetzung vermischen würden. Die Erfahrungen der Beschwerdegegnerin bezögen sich auf das einsprachige Programm Canal Alpha. Nach ihrem Wissen würden dort bisweilen tatsächlich die für den Beitrag verantwortlichen Journalisten die Transkription der eigenen Beiträge vornehmen, was alles andere als ein Garant für die Qualität der Transkription im Vergleich zur Arbeit einer Person sei, die von Berufs wegen untertitle. Sie habe sowohl internationale Anbieter wie auch nationale evaluiert. Dazu gehöre ein Anbieter, der mit der Eidgenössischen Technischen Hochschule (École Polytechnique Fédérale de Lausanne, EPFL) zusammenarbeite. Diese Systeme hätten schon Mühe, gesprochenes Schweizerdeutsch, aber auch gesprochenes Französisch zu transkribieren. Dabei sei eine automatisierte Übersetzung vom gesprochenen Schweizerdeutsch auf Französisch und vice versa gar nicht erst möglich. Gerade weil die jahrelange Evaluation der gängigen Tools keine zufriedenstellenden qualitativen Ergebnisse gebracht habe, sei sie mit der Universität Genf eine Kooperation eingegangen und sei dabei Teil eines umfassenden wissenschaftlichen Forschungsprogramms. Der Fokus liege just auf interlinguale Untertitelung unter Berücksichtigung technischer, prozessualer und personeller Aspekte. Vor dem Hintergrund dieser Anstrengungen erscheine der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeiten internationaler Übersetzungstools wie DeepL, als Erklärung für die kleineren personellen Ressourcen, wenig seriös. Im DeepL-Menu sei Deutschschweizer Mundart gar nicht erst vorgesehen.
6.3.5 Aus der Ausschreibung geht in Bezug auf die Programmschaffenden Folgendes hervor:
"3.3.2.1 Programmschaffende
Die Musterkonzession der künftigen Veranstalterinnen enthält die folgende Verpflichtung:
Die Konzessionärin beschäftigt ausreichend Programmschaffende, um den Programmauftrag zu erfüllen. (...)"
6.3.6 Betreffend Programmschaffende wird in zwei Subkriterien ausdifferenziert: Erstens wird, verglichen mit anderen Bewerberinnen im Versorgungsgebiet, die Anzahl der Programmschaffenden (in FTE) beurteilt. Zweitens wird das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden (in FTE) miteinander verglichen (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4.5.2.1). Soweit sich die Beschwerdeführerin daran stört, dass das technische Personal nicht bewertet worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. So gibt das RTVG lediglich den Rahmen der zu berücksichtigenden Kriterien vor (Art. 44 f

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 44 Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen - 1 Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
|
1 | Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber: |
a | in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; |
b | glaubhaft darlegt, dass er die erforderlichen Investitionen und den Betrieb finanzieren kann; |
c | der Konzessionsbehörde darlegt, wer über die wesentlichen Teile seines Kapitals verfügt und wer ihm im wesentlichen Umfang finanzielle Mittel zur Verfügung stellt; |
d | Gewähr bietet, dass er die arbeitsrechtlichen Vorschriften und die Arbeitsbedingungen der Branche, das anwendbare Recht und namentlich die mit der Konzession verbundenen Pflichten und Auflagen einhält; |
e | die redaktionelle Tätigkeit von den wirtschaftlichen Aktivitäten trennt; |
f | eine natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz oder eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ist; |
g | ... |
2 | Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann einer ausländisch beherrschten juristischen Person, einer inländischen juristischen Person mit Ausländerbeteiligung oder einer natürlichen Person ohne Schweizer Bürgerrecht die Konzession verweigert werden, falls der entsprechende ausländische Staat nicht in ähnlichem Umfang Gegenrecht gewährt. |
3 | Ein Veranstalter beziehungsweise das Unternehmen, dem er gehört, kann maximal zwei Fernseh-Konzessionen und zwei Radio-Konzessionen erwerben. Der Bundesrat kann Ausnahmen für die Einführung neuer Verbreitungstechnologien vorsehen.48 |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG) |
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1 | Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch. |
2 | Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten: |
a | Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung; |
b | Umschreibung des Leistungsauftrags; |
c | bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters; |
d | Dauer der Konzession; |
e | Zuschlagskriterien. |
3 | Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten. |
4 | Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen. |
5 | Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen. |
6.4 Verhältnis von Ausgebildeten zu Auszubildenden
6.4.1 In Bezug auf das Verhältnis von Ausgebildeten zu Auszubildenden bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Schematisierung durch das BAKOM zu Ergebnissen und Anreizen führe, die im Widerspruch zu rundfunkrechtlich gestützten Zielen des Konzessionierungsverfahrens stünden. Das Schema benachteilige bestehende Bewerber, die von der bisherigen Personalsituation ausgehen würden. Die Musterkonzession enthalte die Verpflichtung, dass die Konzessionärin die Aus- und Weiterbildung von Stagiaires fördere. Entsprechend habe die Vorinstanz schon im Rahmen früherer Verfahren die Haltung vertreten, "dass gemäss Ausschreibung die Schaffung von Stages zwar keine explizite Pflicht gewesen sei, jedoch an mehreren Stellen unmissverständlich auf die grosse Bedeutung der Aus- und Weiterbildung der Programmschaffenden hingewiesen worden sei". Die Förderung der Ausbildung der Stagiaires impliziere die Schaffung von Ausbildungsplätzen. Das Beurteilungsraster des BAKOM führe indes zum gegenteiligen Anreiz. Bei zwei Bewerbungen im Versorgungsgebiet könne zum Vornherein nur ein Bewerber das arithmetische Mittel übersteigen und damit die volle Punktzahl erreichen. Und das obschon auch sie das geforderte Mindestverhältnis von 3 zu 1 bei weitem übersteige. Die Bewertung der Beschwerdeführerin beruhe auf nach dem RTVG sachfremden Kriterien, da Bewerber mit wenig Auszubildenden aufgrund des Auswertungsschemas ohne sachlichen Grund und damit willkürlich bevorzugt würden.
6.4.2 Die Vorinstanz verteidigt sich dahingehend, dass die Konzession ein Verhältnis der ausgebildeten Programmschaffenden zu den auszubildenden Programmschaffenden von mindestens 3 zu 1 verlange. Dieses Kriterium ziele auf das Anliegen ab, die Programmqualität durch qualifiziertes Personal zu sichern und zu verhindern, dass Veranstalter ihr Programm mit mehrheitlich unausgebildetem Personal produzieren würden. Gleichzeitig anerkenne sie die grosse Bedeutung der Ausbildung neuer Journalistinnen und Journalisten für die Zukunft der Branche. Die Förderung von Nachwuchskräften sei unerlässlich für die Innovationskraft, Vielfalt und Nachhaltigkeit im Journalismus. Dennoch fliesse die Bedeutung der Aus- und Weiterbildung bei der Bewertung dieses Kriteriums nicht mit ein, da diese in zwei separaten Kriterien beurteilt werde und eine Doppelbewertung vermieden werden soll. Da in der Konzession ein Mindestverhältnis definiert werde und dieses zur Sicherung der Programmqualität durch ausgebildetes Personal beitragen solle, werde ein hoher Anteil an ausgebildeten Programmschaffenden bei diesem Kriterium höher bewertet.
6.4.3 Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass sie sich bewusst dafür entschieden habe, im Verhältnis zur Anzahl der etablierten Journalisten nur sehr wenige Praktikanten zu beschäftigen. Die Herausforderungen, die mit dem Start eines neuen Mediums verbunden seien, welches in der Region verankert und zweisprachig produzieren und senden solle, hätten zu dieser Entscheidung geführt. Ziel des Rundfunkrechts sei die Sicherstellung des Service Public - im vorliegenden Fall auf regionaler Ebene. Mitnichten stehe die Förderung von Ausbildungsplätzen bei Regionalsendern im Vordergrund der gesetzgeberischen Intentionen. Dies belege, dass das Bewertungsschema wohl einen Sinn ergebe und eine sachgerechte Bewertung ermögliche. Dass es auch andere Möglichkeiten gegeben hätte, das Thema Auszubildende zu bewerten, sei durchaus möglich. Es habe jedoch im Ermessen der Vorinstanz gelegen, sich für die von ihr gewählte sachgerechte Lösung auszusprechen, welches sich vom Ansatz her durch das gesamte Bewertungsschema durchziehe.
6.4.4 Die Beschwerdeführerin repliziert, die Vorinstanz gestehe implizit ein, dass das Prüfungsschema einen Anreiz setze, welcher das Ziel der Förderung des journalistischen Nachwuchses torpediere.
6.4.5 Die Vorinstanz erläutert duplicando, dass die Aus- und Weiterbildung ein Kriterium bei der Beurteilung der Frage sei, welche der Bewerberinnen den Leistungsauftrag am besten erfülle. Dieses sei abzugrenzen vom Kriterium "Anzahl Programmschaffende", welches darauf abziele, sicherzustellen, dass für die Produktion qualitativ hochwertiger Berichterstattung ausreichend Personal eingesetzt werde. In diesem Zusammenhang sehe die Konzession vor, dass das Verhältnis zwischen ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden mindestens 3 zu 1 betragen müsse. Insbesondere vor dem Hintergrund wiederholter Entlassungswellen im Mediensektor erachte es sie als zielführend, eine Übererfüllung dieser Mindestanforderung entsprechend zu würdigen. Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung seien hingegen beim gleichnamigen Kriterium bewertet worden. Hierbei seien Massnahmen für Programmschaffende und Auszubildende gleichbehandelt worden. Eine höhere Anzahl von Auszubildenden habe sich demnach in keinem Kriterium positiv auf die Bewertung ausgewirkt.
6.4.6 Mit Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass es ein sachfremdes Ergebnis sei, wenn sie - trotz deutlicher Übererfüllung der Mindestanforderung von 1 zu 3 - eine junge Person entlassen müsste, um Punkteverluste zu vermeiden.
6.4.7 Zu den Programmschaffenden enthält die Musterkonzession folgenden Passus mit zwei Absätzen (inkl. Erläuterung):
Programmschaffende Erläuterung
1 Die Konzessionärin beschäftigt ausreichend Programmschaffende, um den Programmauftrag zu erfüllen. Absatz 1: Von konzessionierten Programmen wird verlangt, dass sie den hohen Anforderungen des Qualitätsjournalismus genügen. Die Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Berichterstattung setzt genügend Personal voraus.
2 Bei den Programmschaffenden beträgt das Verhältnis der ausgebildeten Programmschaffenden zu den auszubildenden Programmschaffenden mindestens 3 zu 1 Absatz 2: Um den Anforderungen des Qualitätsjournalismus zu genügen, muss das Programm grösstenteils von qualifiziertem, ausgebildetem Personal gestaltet werden. Ausbildung von journalistischem Nachwuchs gehört jedoch ebenfalls zu den Aufgaben von Medienunternehmen. Allerdings darf auf 3 ausgebildete höchstens eine auszubildende Programmschaffende angestellt werden.
6.4.8 Der Beschwerdeführerin ist dahingehend zuzustimmen, dass die Vorinstanz bei bisherigen Konzessionierungsverfahren die grosse Bedeutung der Aus- und Weiterbildung von Stagiaires bekräftigte (vgl. Urteil des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 16.3), und dass die Musterkonzession die Ausbildung des journalistischen Nachwuchses erwähnt (vgl. Abs. 2 unter Programmschaffende), während die vorliegende Ausschreibung die Stagiaires bei der Bewertung weitgehend ausser Acht lässt. Die Anzahl an Stagiaires haben auf die Bewertung nur sehr indirekt und sehr untergeordnet einen Einfluss, da der Betrag sowie Anzahl Tage an Aus- und Weiterbildung für die Programmschaffenden bewertet werden (vgl. E. 7.6 hiernach). Bereits ausgebildetes Personal führt tendenziell zu einem geringeren Aus- und Weiterbildungsbedarf (vgl. Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.2.7). Zusammenfassend werden die Stagiaires bei den Selektionskriterien nicht separat und nur sehr untergeordnet berücksichtigt.
6.4.9 Richtig ist auch der Einwand, dass beim Verhältnis von Ausbildenden zu Auszubildenden Bewerber belohnt werden, die über mehr ausgebildete Programmschaffende und weniger Auszubildende verfügen. Zwar hat die Vorinstanz nachvollziehbar erklärt, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, Programmqualität durch qualifiziertes Personal zu sichern und zu verhindern, dass Veranstalter ihr Programm mit mehrheitlich unausgebildetem Personal produzieren würden. Dieses öffentliche Interesse geht aus Abs. 2 unter Programmschaffenden der Musterkonzession hervor (vgl. E. 6.4.7 hiervor). Es handelt sich nicht um ein sachfremdes Selektionskriterium. Die Musterkonzession hält aber an derselben Stelle auch fest, dass die Ausbildung von journalistischem Nachwuchs ebenfalls zu den Aufgaben von Medienunternehmen gehört (vgl. E. 6.4.7 hiervor). Mithin besteht auch diesbezüglich ein öffentliches Interesse an der Förderung von journalistischem Nachwuchs. Eine Beschränkung der Ausschreibung auf Kernpunkte in der Ausschreibung ist aus Gleichbehandlungsgründen zwar zulässig (Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.1.9 und A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 15.2.1 und E. 16.3.6). Die Bewertungsmethodik an sich ist grundsätzlich ebenfalls unproblematisch, soweit sie es erlaubt, ein differenziertes Angebot einzureichen, welches sich in der Bewertung der Angebote adäquat widerspiegelt (vgl. Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.4.5). Vorliegend verhält es sich jedoch anders, da die Bewertungsmethodik Bewerber belohnt, die möglichst wenig bzw. mit einer Tendenz gegen null Stagiaires offerieren. Nur so erhält ein Bewerber die Chance das arithmetische Mittel zu erreichen oder gar zu übertreffen, ungeachtet der Tatsache, dass er das massgebliche Verhältnis womöglich bereits um ein Vielfaches übertrifft. Im Gegensatz hierzu verhält es sich bei den Beträgen für Aus- und Weiterbildung, bei denen die Höhe der Beiträge dadurch begrenzt sind, da die Bewerber wirtschaftliche Überlegungen miteinfliessen lassen und deshalb nicht utopische Beträge offerieren würden, die sie später einhalten müssten. Insofern stellt die verwendete Bewertungsmethodik im Zusammenspiel mit dem verwendeten Selektionskriterium einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin dar (Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
bereits Gesagten (weitgehend) unberücksichtigt bleiben. Damit erweist sich der Eingriff auch als unverhältnismässig. Entsprechend sind der Beschwerdeführerin zusätzlich 25 Punkte zu erteilen, da beide Bewerber, das entsprechende Verhältnis nach den Feststellungen der Vorinstanz mit 9.2 zu 1 (Beschwerdeführerin) bzw. 17 zu 1 (Beschwerdegegnerin) deutlich übertreffen und sie deshalb die Höchstpunktzahl verdienen.
6.4.10 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich bemängelt, dass die Vorinstanz nicht auf die Angaben der Beschwerdegegnerin in der Anhörung abgestellt habe, kann ihr dagegen nicht gefolgt werden. Die Bewertungsmethodik war der Beschwerdeführerin (soweit ersichtlich) nicht bekannt. Verlangt wurde im Formular auf eGovernment die Angabe der Anzahl an Programmschaffenden sowie Stagiaires (vgl. Ausschreibung, S. 9 und Vorakte 03/00). Das von der Beschwerdegegnerin ungefragt angegebene Verhältnis "mindestens vier zu eins" (in der Betriebsordnung; vgl. Vorakte 03/01) bzw. "4 pour 1" (in der Stellungnahme zur Anhörung vom 6. Juli 2023; vgl. Vorakte 08/10) ist damit weniger präzis als deren eigene Angaben zur Anzahl an Programmschaffenden und Stagiaires in ihrem Konzessionsgesuch als auch in ihren Konzessionsbeilagen (vgl. Vorakten 03/00 und 03/01). Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nicht auf diese ungefragten und ungefähren Angaben zum Mindestverhältnis abstellte, sondern von Amtes wegen das korrekte Verhältnis ausrechnete.
6.4.11 Zusammenfassend erweist sich die Bewertungsmethodik im Zusammenspiel mit dem verwendeten Subkriterium als bundesrechtswidrig. Die Beschwerdeführerin erhält somit zusätzlich 25 Punkte, da sie die Anforderung wie auch die Beschwerdegegnerin um ein Vielfaches übertraf.
6.5 Als Zwischenfazit sind die Rügen betreffend Inputkriterium "Programmschaffende" insoweit begründet, als sie das Subkriterium "Verhältnis von Ausgebildeten zu Auszubildenden" beschlagen.
7.
Aus- und Weiterbildung: Budget
7.1 Im Hinblick auf das Inputkriterium "Aus- und Weiterbildung" kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin unrealistische Versprechen gemacht habe. Die Canal Alpha SA verfüge gemäss neuster Bewerbung über insgesamt 28 FTE. Das seien gleich viele FTE wie für das Projekt Canal B. Gemäss Geschäftsberichten habe Canal Alpha SA aber in einem halben Jahrzehnt ein einziges Mal und letztmals im 2019 Fr. 60'000.- für Ausbildung ausgegeben. Im Schnitt habe diese pro Jahr Fr. 35'658.- für Ausbildung ausgegeben und 99 Ausbildungstage pro Jahr zur Verfügung gestellt. Umso mehr erscheine die Angabe in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin nicht haltbar. Das Prüfungsraster des BAKOM setze einen Anreiz, einen hohen Betrag zu versprechen. Dabei könne sich der Bewerber darauf verlassen, dass das BAKOM die Finanzierung der Ausbildung nicht hinterfrage. Der diesbezügliche Aufsichtsprozess werde zudem nicht mehr transparent sein. Der Punkteunterschied basiere allein auf Budgetangaben, wobei sich die Beschwerdeführerin auf finanzierbare realistische Zahlen bzw. Erfahrungswerte abstütze, während die Beschwerdegegnerin Zahlen budgetiere, die in Widerspruch zu den eigenen Erfahrungswerten gemäss publizierten Geschäftsberichten der konzessionierten Schwestergesellschaft stünden. Dieser Aspekt sei aus der Bewertung ganz zu streichen, da sich die Bewerbungen bei einer willkürfreien Beurteilung gar nicht vergleichen liessen. Das BAKOM habe mehrfach behauptet, es dürfe das Bisherige nicht betrachten. Allerdings habe das BAKOM öffentlich begründet, die Beschwerdegegnerin mache mit Canal Alpha SA "schon lange Fernsehen" und "wisse, wie Privatfernsehen geht".
7.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass tiefere Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung in den letzten Jahren sich teilweise auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückführen liessen, die zum einen unvorhersehbare Herausforderungen und finanzielle Unsicherheiten mit sich gebracht hätten. Zum anderen hätten unsichere Bedingungen für Aus- und Weiterbildungskurse geherrscht. Aufgrund dieser instabilen Rahmenbedingungen seien die Ausgaben der Vorjahre kein Grund, an der Plausibilität der Angaben der Bewerberinnen zur Aus- und Weiterbildung zu zweifeln. Deshalb seien die Angaben beider Bewerberinnen bezüglich Aus- und Weiterbildung als plausibel erachtet worden.
7.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei nicht zu beanstanden, dass die Höhe des Budgets für Aus- und Weiterbildung verglichen und entsprechend bewertet worden sei. Auch hier habe die Vorinstanz auf das arithmetische Mittel abgestellt. Völlig sachfremd sei die Argumentation, die Vorinstanz würde die Einhaltung später in der Praxis nicht bzw. zu spät überprüfen. Die Vorinstanz nehme seit Jahren entsprechende Kontrollen vor und die Konzessionäre seien an die Vorgaben in der Konzession bzw. an ihre Bewerbungen gebunden.
7.4 Die Beschwerdeführerin repliziert im Wesentlichen, dass die Beschwerdegegnerin bei unvorhergesehenen Entwicklungen die versprochenen Leistungen nicht mehr finanzieren könne.
7.5 Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.
7.6
7.6.1 Gemäss der Ausschreibung werden nur quantitative Angaben zu externen Aus- und Weiterbildungen verlangt. Ziff. 3.3.2.3 der Ausschreibung stipuliert:
"(...)
Aus- und Weiterbildung:
1) Kasten zum Ankreuzen: Bestätigen Sie, die Verpflichtung betreffend die Konzessionsbestimmung zur Aus- und Weiterbildung in der Musterkonzession zur Kenntnis genommen zu haben und vorschriftsgemäss umzusetzen.
2) Durchschnittliche Anzahl Tage nennen, die Programmschaffenden pro Jahr für die externe Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehen wird.
3) Durchschnittlicher Betrag in CHF nennen, der Programmschaffenden pro Jahr für die externe Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehen wird."
7.6.2 Aus der einschlägigen Musterkonzession (Beilage 3b, S. 5) geht Folgendes hervor:
"1 Die Konzessionärin fördert und finanziert massgeblich die Teilnahme ihrer ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden an berufsspezifischen Aus- und Weiterbildungen.
2 Sie dokumentiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung die Massnahmen, die sie im Bereich der Aus- und Weiterbildung ihrer ausgebildeten und auszubildenden Programmschaffenden sowie ihrer Praktikantinnen und Praktikanten ergreift.
3 Sie kommuniziert dem BAKOM im Rahmen der jährlichen Berichterstattung den Betrag der finanziellen Unterstützung zur Förderung der externen Aus- und Weiterbildung."
7.7
7.7.1 Eingangs ist anzumerken, dass allfällige öffentliche Äusserungen der Vorinstanz von Vornherein nicht entscheidrelevant sind. Zur Berücksichtigung von allfälligen bisherigen Leistungen kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. 4.1.10 hiervor).
7.7.2 Zu prüfen ist, ob das Inputkriterium "Aus- und Weiterbildung" sachgerecht gewählt ist.
Die Bewerber hatten nach dem Gesagten u.a. das durchschnittliche, jährliche Budget (in Franken) anzugeben, welches pro Programmschaffenden (pro FTE) für externe Aus- und Weiterbildung zur Verfügung steht. Das Subkriterium hat einen unmittelbaren, sachlichen Zusammenhang zum Input-Kriterium der Aus- und Weiterbildung und ist als solches notwendig zur Erfüllung des publizistischen Auftrags (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.1.9). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass bei anderen Subkriterien auch qualitative Aspekte geprüft werden. Für ein sachgerechtes Subkriterium spricht auch, dass nicht einzig eine finanzielle Grösse verlangt wird, sondern separat als Subkriterium die durchschnittliche Anzahl Tage an Weiterbildungen bewertet wird.
7.7.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Angabe der Beschwerdegegnerin nicht haltbar sei, ist relativierend auf die Ausführungen der Vorinstanz abzustellen. So würden sich tiefere Ausgaben für die Aus- und Weiterbildung in den letzten Jahren teilweise auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückführen lassen. Zum anderen hätten unsichere Bedingungen für Aus- und Weiterbildungskurse geherrscht. Die Vorinstanz zweifelte deshalb nicht an der Plausibilität der Angaben. Der Beschwerdegegnerin ist es auch unbenommen, andere Weiterbildungsbeträge anzugeben als in einem anderen Versorgungsgebiet in der Vergangenheit ausgegeben wurde. Im Übrigen ist es der Beschwerdeführerin ebenfalls anheimgestellt, ungeachtet der letzten Vergabe ihre Weiterbildungsbeträge anders als bisher zu offerieren. Demnach gibt es jedenfalls keine Gründe, um von der sachnahen Einschätzung der Vorinstanz in diesem Punkt abzuweichen (vgl. E. 1.6 hiervor).
7.7.4 Zusammenfassend erweist sich die Rüge bezüglich der Aus- und Weiterbildung im Subkriterium des Budgets als unbegründet.
8. Aus- und Weiterbildung: Anzahl Tage
8.1
8.1.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie jährlich prinzipiell 190 Tage für Aus- und Weiterbildung zur Verfügung und die Zahl durch 36 geteilt habe. Sie habe auf alle Personen abgestellt, die von einer durch das BAKOM unterstützten Ausbildung profitieren könnten. Es seien darin mehr Personalkategorien berücksichtigt (z.B. Leitung, Stagiaires oder Techniker), als die Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe. Das BAKOM habe bei der Beschwerdegegnerin auf die angegebenen 20 Personen für die Programmproduktion abgestellt. Vermutungsweise entspreche dies den Personen für die Kategorie "Beschäftigtes Personal". Stelle man bei ihr auf dieselbe Zahl ab (unter Abzug der rein intern ausgebildeten Untertitler) ergebe dies 6.35 Tage für die Beschwerdegegnerin versus elf Tage für sie.
8.1.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass die Angaben zur Aus- und Weiterbildung der Veranstalter nicht einheitlich und daher auch nicht vergleichbar gewesen seien. Um eine faire Bewertung zu gewährleisten, habe das BAKOM bei den entsprechenden Veranstaltern nachgefragt, um präzisere Angaben zu erhalten. Dabei sei explizit darauf hingewiesen worden, dass die Angaben zur Aus- und Weiterbildung pro Programmschaffenden zu machen seien. Die Beschwerdeführerin habe die ursprünglichen Angaben aus der Bewerbung bestätigt (5.3 Tage Aus- und Weiterbildung pro Programmschaffenden, Fr. 1'041.65 Budget pro Programmschaffenden). Dabei sei beim Budget explizit vermerkt worden, dass das Budget von Fr. 37'500.- mit sehr wenigen Ausnahmen vor allem dem redaktionellen Personal zugutekomme. Daher sei das Budget vom instruierenden BAKOM für die Bewertung des Kriteriums zugunsten der Beschwerdeführerin auf Fr. 1'973.68 pro Programmschaffendem nach oben korrigiert worden. Bezüglich der Anzahl Tage für die Aus- und Weiterbildung seien in der Antwort keine analogen Ausführungen gemacht worden - wenn auch bei der Nachfrage darauf hingewiesen worden sei, dass die insgesamt 190 Tage auf die insgesamt 36 Mitarbeiterinnen aufgeteilt würden. Die Angaben seien jedoch auch nach expliziter Nachfrage nicht korrigiert worden. Darauf sei die Beschwerdeführerin zu behaften. Aufgrund der Bestätigung der ursprünglichen Informationen aus der Bewerbung und der Annahme, dass die Anzahl Tage die allgemeine Verfügbarkeit von Aus- und Weiterbildungsressourcen für alle Mitarbeitenden reflektiere, seien für die Bewertung dieses Kriteriums die ursprünglichen Angaben verwendet worden.
8.1.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sie das gleiche Formular wie die Beschwerdeführerin ausgefüllt habe, bloss mit höheren Werten. Im vorliegenden Ausschreibungsverfahren stehe im Rahmen der Selektion der Inhalt der Programme im Vordergrund, nicht die Technik oder die Produktion. Dies gehe aus der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen deutlich hervor. Es erscheine daher sachgerecht, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin nur auf die Anzahl der Programmschaffenden abgestellt habe. Die Beschwerdeführerin sei für ihre interne Kalkulation selbst verantwortlich. Aus der Bewerbung lasse sich nicht ableiten, dass der Beschwerdeführerin ein Rechenfehler unterlaufen sei. Vielmehr habe die Vorinstanz mit Fug und Recht auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt. Daher sei das Ergebnis nicht zu beanstanden bzw. der Sachverhalt sei nicht falsch abgeklärt worden.
8.1.4 In ihrer Replik ergänzt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sich das BAKOM nach ihrer Antwort vom 10. August 2023 sogar für die nun kritisierten Ausführungen bedankt und bemerkt habe, dass es diese sehr gut nachvollziehen könne.
8.1.5 Die Vorinstanz dupliziert, dass das Bewerbungsformular in Bezug auf die Angaben zur Aus- und Weiterbildung für Missverständnisse gesorgt habe. Infolgedessen sei bei allen betroffenen Bewerberinnen Rückfrage gestellt worden, um vergleichbare Angaben zu erhalten. In dieser Anfrage sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Angaben zur Aus- und Weiterbildung pro Programmschaffenden zu erbringen seien. Die Beschwerdeführerin habe dem BAKOM keine entsprechenden Angaben pro Programmschaffendem nachgereicht. Aufgrund der Gleichbehandlung aller Bewerberinnen sei auf ein weiteres Nachfragen bei der Beschwerdeführerin verzichtet worden.
8.1.6 In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz anerkenne, dass das Formular missverständlich gewesen sei. Die Vorinstanz habe um die Sorge und Unsicherheit zwecks Sicherstellung der Vergleichbarkeit ihrer Angaben gewusst. Diese habe ihre Akteneinsicht verzögert und habe sie mit der letzten Mailantwort im Glauben gelassen, es sei nun alles klar.
8.2 Das in der Verfassung verankerte Gebot der Rechtsgleichheit gebietet, dass hinsichtlich der relevanten Angebotsaspekte gesamthaft gesehen jedem Verhandlungsteilnehmer gleichermassen die Möglichkeit zur Angebotsoptimierung eingeräumt wird. Ebenfalls verlangt das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot, dass die Bewertung der Angebote anhand derselben Massstäbe erfolgt, beziehungsweise sie mit gleichen Ellen bewertet werden (vgl. E. 2.3.1 hiervor; vgl. ferner Zwischenentscheid des BVGer B-5504/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 9.3.3 m.H. zum Vergaberecht).
8.3 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
8.4
8.4.1 Vorliegend gestand die Vorinstanz zu, dass sie zur Aus- und Weiterbildung unklare Informationen von den Anbietern erhalten hatte, weshalb sie bei den Bewerbern nachfragte und die Angaben bereinigte (vgl. Vorakte 13). In der Vernehmlassung stellt sie sich auf den Standpunkt, dass das Formular für Missverständnisse gesorgt habe. Die Beschwerdeführerin sieht beim Budget für die Aus- und Weiterbildung von Fr. 37'500.- für die Personalkategorien 1 bis 5 des Formulars vor, wobei gemäss den Angaben in der Bereinigung fast ausschliesslich Programmschaffende davon profitieren. Entsprechend korrigierte die Vorinstanz ihren Betrag von Fr. 1'041.65.- auf Fr. 1'973.68. Dies entspricht Fr. 37'500.- geteilt durch 19 statt 36, wobei sich auch bei Annahme von 19.4 Programmschaffenden im Ergebnis nichts ändern würde.
8.4.2 Strittig ist, ob die Vorinstanz auch die Anzahl an Tagen hätte analog bereinigen müssen. Die Beschwerdeführerin gab im Formular 5.3 Tage an Aus- und Weiterbildung pro Programmschaffendem an. In der Bereinigung erläutert sie wiederum, dass sie die Anzahl an Tagen (190) durch 36 Personen geteilt habe, die davon profitieren könnten. Gemäss der Vorinstanz seien in der Antwort bezüglich der Tage keine analogen Ausführungen gemacht worden wie beim Betrag der Aus- und Weiterbildung. Dieser Einschätzung der Vorinstanz kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
8.4.3 Das Konzessionierungsverfahren ist - vorbehältlich von Mitwirkungspflichten - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 12 f

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG) |
|
1 | Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch. |
2 | Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten: |
a | Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung; |
b | Umschreibung des Leistungsauftrags; |
c | bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters; |
d | Dauer der Konzession; |
e | Zuschlagskriterien. |
3 | Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten. |
4 | Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen. |
5 | Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen. |
8.4.4 Zur Berechnung der Punkzahlen gilt gemäss angefochtener Verfügung Folgendes (vgl. Ziff. 4.5.2.3): Fällt der Wert mehr als 10 Prozent höher als das arithmetische Mittel aus, so wird die volle Punktzahl erreicht (75 Punkte). Kommt der Wert plus minus 10 Prozent vom arithmetischen Mittel zu liegen, so gilt das Kriterium als "erfüllt" und wird mit zwei Dritteln der maximalen Punktzahl bewertet (50 Punkte). Unterschreitet die Anzahl Tage bzw. das Budget das arithmetische Mittel um mehr als 10 Prozent, so erreicht eine Bewerbung einen Drittel der Maximalpunktzahl (je 25 Punkte). Als "nicht erfüllt" gilt das Kriterium, wenn die Angaben das jeweilige arithmetische Mittel um mehr als 25 Prozent unterschreiten (0 Punkte). Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch die Beschwerdeführerin erreichten bei der Anzahl Tage, welche pro Programmschaffenden jährlich für die Aus- und Weiterbildung zur Verfügung stehen (Beschwerdegegnerin 6.35 Tage; Beschwerdeführerin 5.3 Tage), zwei Drittel der Punkte (je 50 Punkte). Damit stehen der Beschwerdeführerin 25 Punkte mehr und der Beschwerdegegnerin 25 Punkte weniger zu, da die durch die Beschwerdeführerin offerierten Anzahl an Tagen pro Programmschaffendem das arithmetische Mittel um 10% überschreitet (6.35 + 9.79 = 16.14/2 = 8.07 bei Annahme von 19.4 Programmschaffenden bzw. 6.35 + 10 = 16.35/2 = 8.12 bei Annahme von 19 Programmschaffenden), während die Beschwerdegegnerin diesen Wert um mehr als 10%, aber nicht mehr als 25% unterschreitet. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob von 19 oder 19.4 Programmschaffenden ausgegangen wird (190 Tage/19 Programmschaffende = 10 Tage pro Programmschaffendem bzw. 190 Tage/19.4 Programmschaffende = 9.79 Tage pro Programmschaffendem).
8.4.5 Zusammenfassend erweist sich die Rüge der falschen Sachverhaltserstellung im Subkriterium "Aus- und Weiterbildung: Anzahl Tage" als begründet.
9. Sprachauftrag
9.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass für die maximale Punktzahl von 150 Punkten beim Kriterium des zweisprachigen Programms aus den Unterlagen einer Bewerbung nachvollziehbar und plausibel hervorgehen müsse, dass beiden Sprachen - französisch und deutsch - im Programm der Bewerberin eine gleichwertige Gewichtung zukomme und das Programm auf die jeweiligen Besonderheiten der Sprachen eingehe. Überzeugen könne die Bewerbung der Beschwerdegegnerin insbesondere durch die Ausführungen zum Austausch zwischen den beiden Sprachen und dem Bezug zu konkreten Programminhalten. So würden auch die Besonderheiten der beiden Sprachregionen berücksichtigt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass das Vorhaben der Beschwerdegegnerin, sowohl ein deutsch- als auch ein französischsprachiges Programm zu produzieren, die Realität des Versorgungsgebiets nicht realitätsbezogen abbilde, werde daher nicht als gerechtfertigt erachtet. Aus der Bewerbung der Beschwerdeführerin gehe nachvollziehbar und plausibel hervor, inwiefern den beiden Sprachen im Programm eine gleichwertige Gewichtung zukomme. Es werde aber nicht explizit auf die Besonderheiten der jeweiligen Sprachen und Sprachregionen eingegangen.
9.2 Die Beschwerdeführerin bringt zum Sprachauftrag vor, dass die Vorinstanz Anforderungen an die Bewerbungsunterlagen gestellt habe, die nicht aus der Ausschreibung hervorgehen würden. Es sei nicht ersichtlich, wie die Bewerber darauf hätten kommen sollen, dass sie auf die Besonderheiten "der jeweiligen Sprachen" und "Sprachregionen" eingehen müssten.
Im Sinne einer Eventualbegründung trägt die Beschwerdeführerin vor, dass die Feststellung zu den Ausführungen der Bewerber ohnehin aktenwidrig wäre. Die Beschwerdegegnerin erläutere das Sprachkonzept auf einer Seite mit 395 Wörtern. Sie beschreibe dies auf zwei Seiten mit 384 Wörtern. Ausgehend allein von den Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zeige der Vergleich, dass beide Bewerber ihre jeweiligen Konzepte qualitativ gleichwertig erklären würden. Der von der Vorinstanz gelobte "Bezug zu Programminhalten" in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin sei einzig bedingt durch Spezifika, die deren Sprachkonzept eigen seien. Was der Vorinstanz bei ihr fehle, finde sich auch in der Konkurrenzbewerbung nicht. Die Beschwerdegegnerin gehe nicht auf die Besonderheiten jeder Sprache ein und auch nicht auf die Versorgungsgebiete. Diese erkläre, wie sie den Sprachauftrag im Programm umsetze. Diese erkläre aber nicht, warum und inwiefern dies den sprachlichen Besonderheiten Rechnung trage. Die Beschwerdeführerin nutze viele Ressourcen für die Rekrutierung und müsse oft viel Geduld an den Tag legen, damit sie ihr Personal entsprechend den oben erwähnten Grundsätzen einstellen könne. Just die sprachliche Zusammensetzung des Personals sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Sprachkonzepts keine Erwähnung wert. Die Bewerbung der Konkurrenz umfasse Ausführungen, die dadurch begründet seien, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der Nachrichten zwischen exklusiven, übersetzten und untertitelten Inhalten wechsle. Ziehe man diese Ausführungen ab, äussere sich die Beschwerdeführerin in ihrer Bewerbung sogar mehr zum Sprachauftrag. Es könne hier nicht um mangelhafte Nachvollziehbarkeit und Plausibilität in formeller Hinsicht gehen. Seien Angaben zu punkterelevanten Themen nicht ganz klar, hätte das BAKOM in erster Linie um Präzisierungen ersuchen müssen - so wie sie dies zur besseren Verständlichkeit und Vergleichbarkeit auch in Zusammenhang mit den Angaben zu Ausbildung und Personal gemacht habe. Auch könne die Vorinstanz nicht aufgrund von (angeblich) mangelhafter Lesbarkeit, Stringenz und Kohärenz Punkte abziehen. Dies werde unter separatem Titel bewertet.
Weiter äussert sich die Beschwerdeführerin zu öffentlichen Aussagen der Vorinstanz. Bemerkenswert seien die Hinweise auf die regionale Verankerung und die Erfahrung der Beschwerdegegnerin. Diese sei im Versorgungsgebiet nicht verankert. Die Verankerung von ihr sei zudem in den Anhörungsergebnissen breit anerkannt. Die angefochtene Verfügung lasse das alles ausser Betracht. Bei der Beschwerdegegnerin scheine die Erfahrung in einem anderen Versorgungsgebiet dagegen Grundlage für das Vertrauen zu sein. Die Beschwerdeführerin habe nicht einfach auf ihre 25 Jahre lange Arbeit im Sendegebiet verwiesen. Sie habe vielmehr erklärt, wie sie die Verankerung zur Erfüllung des Informations- und Sprachauftrags sicherstelle.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass das Vorhandensein und die Qualität für die Untertitelung bei der Beurteilung der Eignung zur Erfüllung des Leistungsauftrags im Falle des zweisprachigen Versorgungsgebiets Biel/Bienne zwingend zu berücksichtigen seien. Das habe die Vorinstanz unterlassen. In jedem Fall sehe sie deutlich mehr personelle und qualitativ hochstehende Ressourcen für die Untertitelung vor. Damit sei sie in diesem Punkt besser geeignet, den Sprachauftrag zu erfüllen, was bei der Punktevergabe zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Die Vorinstanz habe das Anhörungsergebnis komplett ignoriert und damit das ihr zustehende Ermessen gar nicht ausgeübt und somit nicht geprüft, wer besser in der Lage sei, den Sprachauftrag zu erfüllen.
9.3 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass die Vorgabe beim Kriterium "Zweisprachiges Programm", wonach die Besonderheiten der Sprachregionen zu berücksichtigen seien, aus dem Programmauftrag gemäss Musterkonzession resultiere. In einem zweisprachigen Versorgungsgebiet - wie jenem von Biel/Bienne - würden sich diese Eigenheiten insbesondere in den Sprachregionen zeigen. Jede Sprachregion weise einzigartige kulturelle Besonderheiten und Bedürfnisse auf, die es zu verstehen und zu vermitteln gelte. Die Beschwerdeführerin verfolge in ihren Ausführungen die Strategie "Jeder Inhalt in jeder Sprache". Die beiden Sprachregionen würden gleichwertig behandelt und allen Zuschauerinnen und Zuschauern sollten dieselben Inhalte geboten werden. So sollten sämtliche Sendungen sowohl in Deutsch als auch in Französisch produziert und ausgestrahlt werden. Auf die Besonderheiten der beiden Sprachregionen werde dabei in den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen. Die Beschwerdegegnerin betone in ihren Ausführungen vor allem die Bedeutung des Austauschs zwischen den Sprachen. So sollten zwei Programme entstehen, die auf die Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe in den deutsch- und französischsprachigen Regionen des Versorgungsgebietes abgestimmt seien. Durch einen gezielten Austausch solle das Verständnis zwischen den Sprachregionen gefördert werden. Es seien nicht die programmlichen Ausführungen, die bei diesem Kriterium den Ausschlag für die Punktedifferenz gegeben hätten. Sie habe hier die Redaktionsfreiheit der Bewerberinnen zu berücksichtigen und ihre Programmentscheide nicht gegeneinander auszuspielen. Sie erachte bei diesem Kriterium weder zwei getrennte Programme als zielführender als ein zweisprachiges Programm, noch die Strategie der Übersetzungen aller Inhalte als weniger geeignet im Vergleich mit einer selektiven und gezielten Übersetzung. Vielmehr würden die Ausführungen in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin einer Sensibilität für die spezifischen Bedürfnisse und Interessen der jeweiligen Sprachregionen im Versorgungsgebiet Ausdruck geben, welche im zweisprachigen Versorgungsgebiet auch gewürdigt werden sollten. So wolle die Beschwerdegegnerin in der Hauptinformationssendung bewusst einen Teil an Beiträgen machen, die für das gesamte Versorgungsgebiet von Interesse seien. In beiden Ausgaben der Sendung sehe sie Beiträge vor, die in der anderen Sprache produziert und übersetzt würden, solche die in der anderen Sprache gesendet und untertitelt würden sowie eigene Sendungen in den jeweiligen Sprachen. Dieser Ansatz der Beschwerdegegnerin lasse durch die Betonung des Austauschs die Absicht erkennen, Brücken zwischen den beiden Sprachregionen zu bauen und gezielt das Interesse der
einen Sprachregion an der anderen zu wecken. Dies habe dazu geführt, dass die entsprechenden Ausführungen mit der Höchstpunktzahl bewertet worden seien.
9.4 Die Beschwerdegegnerin stellt sich in ihrer Beschwerdeantwort auf den Standpunkt, es sei Bestandteil des lokalen Leistungsauftrags, die Besonderheiten der Region zu berücksichtigen. Dies umfasse im vorliegenden Fall selbstredend die Thematik der Zweisprachigkeit. Es würden keine qualifizierten Gründe vorliegen, welche das vom BAKOM gewählte Kriterium als unhaltbar erscheinen liessen. Ebenso wenig gehe das Thema Zweisprachigkeit im Rahmen der Ausschreibung unter. Die Unterlagen würden die Intention des Gesetzgebers deutlich machen, dass der Zweisprachigkeit bzw. den Besonderheiten dieser Sprachregion eine erhebliche Bedeutung zukomme.
Wenn man die beiden Bewerbungen unter dem Gesichtspunkt der Zweisprachigkeit vergleiche, werde deutlich, dass ihr Projekt zusätzliche Elemente biete, die die Beschwerdeführerin nicht vorweisen könne. Als Beispiel sei das Konzept der Sprachbrücke zu nennen, das darauf abziele, Brücken zwischen deutsch- und französischsprachigen Personen zu bauen. Es gehe nicht bloss darum, das Programm in jeder der beiden Sprachen anzubieten, sondern den nicht zweisprachigen Zuschauern - für sie verständlich - die Realität der anderen Sprachgemeinschaft zu präsentieren. Das tägliche Thema "zweisprachige Brücke" in der Nachrichtensendung sowie das Magazin, das der Zweisprachigkeit gewidmet sei, seien daher zwei starke Angebote, die ihre Bewerbung in diesem Punkt aufwerten würden. Der Kanton Bern habe in seiner Stellungnahme erklärt, dass sie ein anderes, jedoch nicht qualitativ minderwertiges Konzept anbiete. Es sei hingegen einleuchtend, dass die Stellungnahmen der lokalen Akteure denjenigen Bewerber unterstützen würden, der derzeit über eine Konzession verfüge. Die Beschwerdeführerin räume ein, das bestehende Sprachkonzept abgebildet zu haben. Die Idee einer Ausschreibung bestehe gerade darin, dass neue Ideen und Konzepte eine Chance hätten, bestehende Formate abzulösen, um neuen Schwung und Dynamik in die Rundfunklandschaft einzubringen. Dies geschehe alles mit dem Ziel, die Angebots- und Meinungsvielfalt zu fördern. Die Bewerbung der Beschwerdeführerin erweise sich vielmehr als mangelhaft, wie dies die Vorinstanz zurecht kritisiere. Daher habe es keiner weiteren Abklärungen mehr bedurft, da dies einer Nachbesserung gleichgekommen wäre, was das Gebot der Gleichbehandlung der Bewerber verletzt hätte. Der Untersuchungsgrundsatz sei nicht verletzt worden.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet zur Untertitelung, dass sie nie erklärt habe, ausschliesslich eine Software einzusetzen, um die Übersetzung der Programme durchzuführen. Die Unterschiede in der Anzahl der für bestimmte Aufgaben vorgesehenen Mitarbeiter seien vielmehr auf unterschiedliche Arbeits- und Organisationsmethoden zurückzuführen, die in ihrer Organisation effizienter seien und auf Methoden beruhen würden, die sich bei Canal Alpha SA seit Jahren bewährt hätten. Zudem habe das Projekt "Blick-TV" gezeigt, dass moderne Software sehr wohl in der Lage sei, Schweizerdeutsch auf Hochdeutsch zu übersetzen, und zwar live. Die Übersetzung ins Französische sei für eine moderne Sprachsoftware kein Problem. Somit würden sehr wohl auch technische Möglichkeiten existieren, die unterstützend eingesetzt werden könnten. Dies stünde alles vor dem Hintergrund, dass künstliche Intelligenz zunehmend komplexere Übersetzungsaufgaben übernehme (z. B. DeepL). Somit sei nicht ersichtlich, weshalb die Einschätzung der Vorinstanz auf völlig falschen Annahmen basieren solle. Damit habe die Beschwerdeführerin das Qualifikationskriterium "Übersetzung" erfüllt, weshalb es nicht sachgemäss wäre, im Selektionsprozess nochmals darauf zurückzukommen.
9.5 Die Beschwerdeführerin repliziert, dass die Vorinstanz keines der beiden Sprachkonzepte für besser geeignet halte, den Sprachauftrag zu erfüllen. Somit seien die Konzepte diesbezüglich gleichwertig. Folglich müssten die beiden Bewerbungen schon deshalb dieselbe Punktezahl erhalten. Die Vorinstanz könne die Beschwerdegegnerin nicht für "Brücken-Beiträge" belohnen, die es aufgrund des Sprachkonzepts im Programm von TeleBielingue gar nicht erst brauche. Das Forum für die Zweisprachigkeit habe auf die Bedeutung ihres Sprachkonzepts für Erhalt und Stärkung der Kohäsion hingewiesen. In Bezug auf die Untertitelungen habe sie es mit ihrem Angebot geschafft, Brücken zu bauen. Es gehe eben nicht nur um Transkription in derselben Sprache, wie die Beschwerdegegnerin mit dem Beispiel Blick-TV suggeriere. Es gehe um die qualitative Übersetzung von gesprochenem Schweizerdialekt auf Französisch und vice versa. Dass die für ihre sprachliche Sensibilität gelobte Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme erkläre, diesen Herausforderungen mit dem Übersetzungstool DeepL zu begegnen (das Schweizer Mundart zudem gar nicht vorsehe), während sie hierfür mittlerweile sogar mit einer Universität zusammenarbeite, passe ins Bild der oberflächlichen Prüfung der Vorinstanz.
9.6 Die Vorinstanz stellt duplicando klar, dass das Versorgungsgebiet Biel/Bienne sich über beide Sprachregionen erstrecke, wobei es keineswegs durchgängig zweisprachig sei, sondern teilweise klar einer der beiden Sprachregionen zugeordnet werden könne. Entsprechend sehe die Konzession vor, dass ein Informationsangebot sowohl für den deutsch- als auch den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets bereitgestellt werden solle. Die Beschwerdeführerin setze bei der Umsetzung der Zweisprachigkeit auf ein einheitliches Programm, was die Gleichwertigkeit beider Sprachregionen spiegle. Jedoch würden in ihren Ausführungen Hinweise darauf fehlen, wie die Eigenheiten der jeweiligen Sprachregionen berücksichtigt würden. Im Gegensatz dazu gehe aus der Bewerbung der Beschwerdegegnerin hervor, dass die Besonderheiten der Sprachregionen berücksichtigt würden. So werde explizit betont: "Die Programme, insbesondere Nachrichten, werden nicht einfach übersetzt und synchronisiert. Sie werden für jede Sprache erstellt. [...] Damit soll nicht nur den Erwartungen der Sprache, sondern auch eines Teils der Region entsprochen werden" oder "Canal B übernimmt in seiner Region eine verbindende Rolle und berücksichtigt die regionalen Gegebenheiten sowie die kommunalen und lokalen Besonderheiten, insbesondere die Zweisprachigkeit und die französisch- und deutschsprachigen Empfindlichkeiten". Darüber hinaus seien gezielte Massnahmen im Programm vorgesehen, sogenannte "Brücken", die den Austausch und das Verständnis zwischen den Sprachregionen gezielt fördern sollten. Dabei handle es sich unter anderem um zweisprachige Sendungen, die Offenheit und gegenseitiges Verständnis stärken würden, oder um Themenbeiträge, die bewusst in der anderen Sprache angeboten würden. Ausschlaggebend für die besserer Bewertung der Beschwerdegegnerin sei somit gewesen, dass sie einen bewussten Umgang mit der Zweisprachigkeit beschreibe und stärker auf die Besonderheiten der einzelnen Sprachregionen eingehe.
9.7 In ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und verweist auf verschiedene ihrer Ausführungen zum Sprachauftrag, die die Vorinstanz ignoriert habe.
9.8 Gemäss Art. 93 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 93 Radio und Fernsehen - 1 Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
|
1 | Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes. |
2 | Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck. |
3 | Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet. |
4 | Auf die Stellung und die Aufgabe anderer Medien, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen. |
5 | Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden. |
9.9 Ziff. 3.3.3.3 der Ausschreibung sieht zum Sprachauftrag Folgendes vor:
"(...)
Versorgungsgebiet (gemäss Anhang 2 zur RTVV) Verpflichtung
Regionalfernsehen (...)
f. Biel/Bienne Der Veranstalter wird mit der Konzession verpflichtet, je für den deutsch- und den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu verbreiten.
(...)
TV-Versorgungsgebiete c. Wallis und f. Biel/Bienne
(...)
TV-Versorgungsgebiete Wallis sowie Biel/Bienne
! Informationen zum Einreichen Ihrer Bewerbung via eGovernment Portal
Die folgenden Angaben werden Sie unterbreiten müssen:
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Ausführungen zur konkreten Umsetzung der Konzessionsvorgabe, wonach je für den deutsch- und den französischsprachigen Teil des Versorgungsgebiets Informationsleistungen zu erbringen sind.
(...)"
9.10
9.10.1 Eingangs ist erneut anzumerken, dass allfällige öffentliche Äusserungen der Vorinstanz nicht entscheidrelevant sind. Nachfolgend ist auf die Rügen zur Definition des Selektionskriteriums Sprachauftrag einzugehen. Der Sprachauftrag ist in der Ausschreibung klar vorgegeben (vgl. Ausschreibung, Ziff. 3.3.3.3). Die Vorinstanz hat damit die in der Ausschreibung verwendeten Kriterien in einem Detaillierungsgrad bekanntgegeben, welcher weit über die Vorgaben der Rundfunkgesetzgebung und insbesondere Art. 43 Abs. 2

SR 784.401 Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV) RTVV Art. 43 Konzessionierungsverfahren - (Art. 45 Abs. 1 RTVG) |
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1 | Das BAKOM führt die Ausschreibungsverfahren durch. |
2 | Die öffentliche Ausschreibung einer Konzession muss mindestens enthalten: |
a | Ausdehnung des Versorgungsgebiets und Art der Verbreitung; |
b | Umschreibung des Leistungsauftrags; |
c | bei Konzessionen nach Artikel 38 RTVG: Höhe des jährlichen Abgabenanteils sowie dessen Höchstanteil an den Betriebskosten des Veranstalters; |
d | Dauer der Konzession; |
e | Zuschlagskriterien. |
3 | Der Bewerber muss alle für die Prüfung der Bewerbung erforderlichen Angaben einreichen. Ist die Bewerbung unvollständig oder mit mangelhaften Angaben versehen, so kann das BAKOM nach Gewährung einer Nachfrist auf eine Behandlung der Bewerbung verzichten. |
4 | Das BAKOM leitet alle für die Beurteilung der Bewerbung erheblichen Unterlagen an die interessierten Kreise weiter. Der Bewerber kann ein überwiegendes privates Interesse geltend machen und verlangen, dass bestimmte Angaben von der Weiterleitung ausgenommen werden. Im Anschluss an das Verfahren erhält der Bewerber Gelegenheit, zu den Äusserungen der interessierten Kreise Stellung zu nehmen. |
5 | Treten zwischen Veröffentlichung der Ausschreibung und Konzessionserteilung ausserordentliche Veränderungen ein, so kann die Konzessionsbehörde das Verfahren anpassen, sistieren oder abbrechen. |
9.10.2 Schliesslich verfängt das Argument nicht, dass die Untertitelung als Selektionskriterium hätte bewertet werden müssen. Gemäss der Ausschreibung wird eine Bestätigung verlangt, dass die Konzessionsbestimmung zur Untertitelung in der Musterkonzession zur Kenntnis genommen und vorschriftsgemäss umgesetzt wird (vgl. E. 4.5.6 hiervor). Eine Beschränkung der Ausschreibung auf Kernpunkte in der Ausschreibung ist aus Gleichbehandlungsgründen zulässig (Urteile des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 6.1.9 und A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 15.2.1 und E. 16.3.6). Angesichts des Auswahlermessens der Vorinstanz ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. E. 1.6 hiervor). Nach dem bereits bezüglich der Auflage der Untertitelung Gesagten (vgl. E. 4.5 hiervor) erübrigt es sich, vertieft darauf einzugehen.
9.11 Weiter ist auf die Rügen zur Bewertung des Sprachauftrags einzugehen.
9.11.1 Soweit ersichtlich ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in der Region verankert ist. Dennoch ist es nicht zu beanstanden, dass dies aus Gleichbehandlungsgründen beim Sprachauftrag nicht berücksichtigt wird (vgl. zur allfälligen Berücksichtigung von bisherigen Leistungen ausführlich E. 4.1.10 hiervor).
9.11.2 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin jedenfalls, als sie auf die Länge der Ausführungen in den Konzessionsbeilagen abstellt. Vielmehr ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz von Bedeutung, inwiefern die Bewerber auf die jeweiligen Sprachregionen bzw. Sprachen eingehen. Während die Programme der Beschwerdeführerin sowohl in Deutsch als auch in Französisch produziert und ausgestrahlt werden, entschied sich die Beschwerdegegnerin für getrennte Programme. Diesbezüglich wertete die Vorinstanz u.a. den Umstand positiv, dass die Beschwerdegegnerin auf Brückenangebote setzt und damit auf die Besonderheiten der Sprachen und Sprachregionen eingeht. Diese sollen für das gesamte Versorgungsgebiet von Interesse sein und das Verständnis zwischen den Sprachregionen fördern (z. B. "Magazin für Zweisprachigkeit"). Es kann im Wesentlichen auf die von der Vorinstanz angegebenen Stellen in der Bewerbung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Die von der Beschwerdeführerin angegeben Stellen nehmen zwar Bezug zur Zweisprachigkeit. Sie nehmen jedoch nicht direkt Bezug zu den Besonderheiten der Sprachregionen. Die vorinstanzliche Bewertung nimmt Rücksicht darauf, dass die Bewerber verschiedene Konzepte eingereicht haben. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen die geplanten Brückenangebote über eine zweisprachige Sendung hinaus, da die Beschwerdegegnerin nach den Feststellungen der Vorinstanz den Austausch zwischen den Sprachregionen fördern will. Damit verfängt auch das Argument nicht, dass die Brückenangebote nur wegen des Konzepts der Beschwerdegegnerin nötig seien. Eine vergleichbare Sendung hat die Beschwerdeführerin nicht angeboten. Weder wurde damit der Untersuchungsgrundsatz verletzt, noch wurde die Plausibilität der Bewerbung (im Sinne einer Gesamtwürdigung; vgl. E.11 hiernach) bewertet. Eine doppelte Bewertung unter mehreren Selektionskriterien fand somit nicht statt. Im Ergebnis ist daher auf die sachnahen Einschätzungen der Vorinstanz abzustellen. Daran vermögen auch die Anhörungsergebnisse nichts zu ändern, da der Entscheid über die Bewertung letztlich bei der Vorinstanz als Fachbehörde liegt und eine Ermessensüberschreitung nicht vorliegt. Im Übrigen betonte auch der Kanton Bern in der Anhörung, dass beide Kandidaturen ihre Informationsaufgabe gut zu erfüllen schienen. Sie hätten jedoch einen deutlich unterschiedlichen Ansatz zum Thema Zweisprachigkeit.
9.12 Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen bezüglich des Sprachauftrags nicht durch.
10. Vielfalt an Sendeformaten
10.1 Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin eine schematisch-formale Bewertung beim Selektionskriterium "Vielfalt an Sendeformaten". Die Beschwerdegegnerin verspreche im Informationskonzept Live-Sendungen zu Wahlen und weiteren Sonderereignissen. Das BAKOM lobe explizit diese Beschreibung der Sondersendungen. Ihr würden aber zwei Drittel der Punkte abgezogen, weil sie angeblich nicht genügend auf Sondersendungen eingehe. Die Vorinstanz habe zu prüfen, wer besser in der Lage sei, den Leistungsauftrag für das Versorgungsgebiet zu erfüllen. Die Vorinstanz gestehe der Beschwerdegegnerin mehr Punkte zu für die angeblich bessere Beschreibung von Leistungen, die diese nur vielleicht und frühestens ab 2028 vor Ort im Versorgungsgebiet gewährleisten könne und während sie Live-Sendungen wie auch das restliche Programm ausschliesslich im Versorgungsgebiet produziere. Die Beschwerdegegnerin sei für wenige Bemerkungen zu Sondersendungen besser bewertet worden, obwohl die Ausschreibung die Anforderungen auf regelmässige Sendungen ausgerichtet habe.
10.2 Die Vorinstanz nimmt dahingehend Stellung, sie gehe davon aus, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der Angaben aus der Bewerbung ab 2025 in der Lage sein werde, die in der Bewerbung versprochenen Leistungen zu erbringen. Auch wenn Sondersendungen für die ersten Jahre nur in Zusammenarbeit mit Canal Alpha SA möglich sein sollten, stehe dies nicht im Widerspruch zur Konzession.
10.3 Die Beschwerdegegnerin verteidigt sich, es sei eine reine Parteiaussage, dass die Produktion erst ab 2028 möglich sei. Sie plane, ihr Programm ab Beginn der Aufnahme des Sendebetriebs so zu produzieren, wie sie es in ihren Bewerbungsunterlagen angegeben habe. Dieses Konzept habe die Vorinstanz als plausibel erachtet und auf diese Einschätzung sei abzustellen.
10.4 Replicando macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Antwort der Vorinstanz im Widerspruch zu ihrer Antwort zum Informationskonzept stehe. Dort schreibe die Vorinstanz (aktenwidrig), die Beschwerdegegnerin könne "insbesondere" die angekündigten Leistungen zu Live-Sendungen" ab 2025 vor Ort erfüllen. Hier anerkenne die Vorinstanz nun, dass Live-Sendungen zu Sonderereignissen "für die ersten Jahre" nur in Zusammenarbeit mit Canal Alpha SA in Neuenburg möglich seien. Das heisse, es könnten im Versorgungsgebiet keine Live-Sendungen produziert werden. Deshalb ergänze die Vorinstanz ohne weitere Begründung, dass dies nicht im Widerspruch zur Konzession stehe.
10.5 In ihrer Duplik hält die Vorinstanz im Wesentlichen an ihren Ausführungen fest.
10.6 In ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Vorbringen fest und widerspricht den Darstellungen der Vorinstanz.
10.7 Aus der Ausschreibung unter Ziff. 3.3.3.1 auf Seite 10 geht hervor:
! Informationen zum Einreichen Ihrer Bewerbung via eGovernment Portal
Die folgenden Angaben werden Sie unterbreiten bzw. Dokumente hochladen müssen:
Programmauftrag:
1) Dokument hochladen: Das Programmraster einer exemplarischen Woche von Montag bis Sonntag.
2) Dokument hochladen: Ihr Informationskonzept, das a) konkret Auskunft gibt über die entsprechenden Sendungen oder Sendestrecken, b) über den Inhalt, den Umfang und die verwendeten journalistischen Formen sowie c) über den geschätzten Anteil Eigenleistungen vs. den Anteil Agenturmeldungen. Wo möglich, sind diese Angaben zu quantifizieren.
3) Durchschnittlicher täglicher Umfang(Mo-So) an Sendeminuten, in denen relevante Regionalinformationgesendet werden.
4) Quellennennen, die bei der Produktion von Regionalinformation üblicherweise beigezogen werden (z.B. Agenturmeldungen, Pressekonferenzen).
5) Dokument hochladen: Beschreiben, wie bei Berichten zum lokal/regionalen Geschehens Hintergründe und Zusammenhänge aufgezeigt werden.
10.8 Vorliegend bewertete die Vorinstanz die detaillierten Beschreibungen zu den Sondersendungen der Beschwerdegegnerin als positiv, während sie bei der Beschwerdeführerin bemängelte, dass sie nicht ausreichend auf Sondersendungen eingegangen sei. Aus der Ausschreibung geht klar hervor, dass es im Rahmen des Programmauftrags (nebst der Angabe einer exemplarischen Woche) beim Informationskonzept auch um die Vielfalt an journalistischen Formen geht (vgl. S. 10 mit Verweis auf die Musterkonzession; vgl. Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 7.9). Aus diesem Grund hat die Vorinstanz die Bewerbung der Beschwerdegegnerin besser bewertet, da in den Bewerbungsunterlagen der Beschwerdegegnerin Sonder- bzw. Live-Sendungen detailliert erwähnt werden (vgl. wöchentliche Musterprogrammplanung, Informationskonzept und Programmplanung). Dies ist nicht zu beanstanden. Diesbezüglich verfängt das Argument nicht, dass die Beschwerdegegnerin erst ab 2028 in der Lage sei, Live-Sendungen zu produzieren. Diese verfügt nach der sachnahen Einschätzung der Vorinstanz ab Konzessionsbeginn über die nötige Technik hierfür (vgl. E. 4.1.9 hiervor). An diesem Ergebnis vermag auch nichts zu ändern, dass womöglich die Produktion nur mit der technischen Unterstützung der Canal Alpha SA möglich ist, da nach dem bereits Gesagten die überwiegende Produktion im Versorgungsgebiet stattfindet (vgl. E. 4.1.11 hiervor). Es ist daher kein Grund ersichtlich, um von den sachnahen Einschätzungen der Vorinstanz als Fachbehörde abzuweichen (vgl. E. 1.6 hiervor).
10.9 Zusammenfassend erweist sich die Rüge in diesem Punkt als unbegründet.
11. Gesamtwürdigung
11.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihre Beilagen 80 Seiten in einer Sprache umfassen würden. Dagegen würden die Beilagen der Beschwerdegegnerin 60 Seiten plus Eins-zu-eins-Übersetzung im gleichen Umfang umfassen. Der formale Umfang sei aber nicht entscheidend. Die Vorinstanz würdige den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin ihr Konzept auf Französisch verfasst und zusätzlich in deutscher Übersetzung eingereicht habe. Das sei keine Anforderung gewesen. Es sei somit nicht zulässig, die Eingabe der Dokumente in zwei Sprachen punkterelevant zu würdigen. Es stehe auch im Widerspruch zur Position des BAKOM, welches nicht angeforderte Dokumente von vornherein als nicht anhörungsrelevant beurteilt habe.
Im Sinne einer Eventualbegründung rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass in der Beurteilung die Vorinstanz sodann die Nachvollziehbarkeit und Plausibilität würdige. Nachvollziehbarkeit und Plausibilität seien aber bei praktisch allen Themen punkterelevante Kriterien.
11.2 Die Vorinstanz lässt sich dahingehend vernehmen, dass in der Gesamtwürdigung das Gesuch in seiner Gesamtheit in Bezug auf die Stringenz und Kohärenz sowie die Lesbarkeit bewertet werde. Die in der Verfügung verwendete Formulierung "Das Dossier ist in sich stimmig und stringent und die Ausführungen sind nachvollziehbar und plausibel" sei nicht ganz präzis, da sich die Bewertung gerade nicht auf einzelne Ausführungen beziehe, damit es zu keiner Doppelbewertung komme. Die positive Bewertung für die Beschwerdegegnerin habe sich aus mehreren Punkten ergeben. Zum einen helfe die klare Struktur und die übersichtliche Darstellung beim Zurechtfinden in den Unterlagen. Zum anderen würden sie aber auch die Stringenz und Verständlichkeit des vorgestellten Gesamtkonzepts stärken. Dies habe zur positiven Gesamtbetrachtung der Bewerbung beigetragen. Insgesamt spiegle so die Bewerbung eine tiefergehende Auseinandersetzung mit den entsprechenden Inhalten wider. Dies zeige sich unter anderem durch die zweisprachige Einreichung der Unterlagen, was im Einklang mit einem ausgeprägten Fokus auf die Zweisprachigkeit stehe.
11.3 Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass sich die Vorinstanz auf ihre Konzepte und deren Inhalt stütze, um die Qualität und Plausibilität der Vorschläge zu beurteilen. Sie kenne aufgrund ihrer Erfahrung mit Canal Alpha SA die Anforderungen, welche die Vorinstanz im Rahmen der Überprüfung der Leistungsaufträge verlange, sowie die Marktbedingungen und die TV-Branche sehr gut.
11.4 Die Beschwerdeführerin repliziert dahingehend, die Vorinstanz habe bestätigt, dass diese die Plausibilität der Bewerbungen zu Unrecht in die Beurteilung habe einfliessen lassen. Das würde sie für dasselbe mehrfach bestrafen. Die Vorinstanz erkläre aber, die Begründung in der Verfügung sei nur unpräzis. Dies dürfe als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet werden. Die Vorinstanz habe sich, so scheine es, durch die ansprechende Gestaltung der Konkurrenzbewerbung blenden lassen. Es passe ins Bild, dass sie den ausgeprägteren Fokus der Beschwerdegegnerin auf die Zweisprachigkeit auch bei der Gesamtwürdigung nochmals zu Lasten der Beschwerdeführerin gewertet habe. Schon die bessere Beurteilung des Sprachkonzepts der Beschwerdegegnerin sei nur zustande gekommen, indem die Vorinstanz widersprüchlich einen Aspekt der "gleichwertigen" Sprachkonzepte gelobt habe, der in ihrem Konzept gerade obsolet werde, sowie durch aktenwidrige Feststellungen und durch das Ausblenden bekannter Tatsachen inklusive sämtlicher Anhörungsergebnisse.
11.5 Nach der Ausschreibung kommt der Gesamtwürdigung eine Gewichtung von 5 Prozent zu, welche die Stringenz, die Kohärenz des Konzepts sowie die Lesbarkeit der Bewerbung bewertet (vgl. Ausschreibung, Ziff. 3.3.1). Gemäss der angefochtenen Verfügung werden im Bereich der Gesamtwürdigung 75 Punkte insgesamt vergeben. Die maximale Anzahl Punkte wird vergeben, sofern das Dossier stringent und lesbar ist und das eingereichte Konzept gesamthaft überzeugt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 4.5.6).
Aus der detaillierten Bewertungstabelle (vgl. Vorakte 28) geht Folgendes hervor: Das Kriterium gilt als nicht erfüllt, wenn die Kohärenz des Konzepts ebenso wie die Lesbarkeit der Unterlagen nicht gegeben sind (= 0 Punkte). Das Kriterium gilt als teilweise erfüllt, wenn die Kohärenz des Konzepts ebenso wie die Lesbarkeit der Unterlagen nur teilweise gegeben sind (= 25 Punkte). Das Kriterium gilt als erfüllt, wenn einer der beiden Punkte gegeben ist (= 50 Punkte). Das Kriterium gilt als in höchstem Masse erfüllt, wenn das Gesuch als Ganzes überzeugt. Ist sowohl das Konzept kohärent als auch die Bewerbung lesbar, so wird die volle Punktzahl erteilt (= 75 Punkte).
11.6 Die Vorinstanz bewertete vorliegend die Einreichung der Konzessionsbeilagen in zwei Sprachen als positiv. Dieser Auffassung kann aus nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
Es geht weder aus der Ausschreibung bzw. den Ausschreibungsunterlagen hervor, noch lässt sich daraus ableiten, dass damit unter dem Selektionskriterium der Gesamtwürdigung eine Besserbewertung erreicht werden könnte. Die Bewertung ist bereits aus diesem Grund bundesrechtswidrig.
Zweitens ist eine zweisprachige Einreichung der Bewerbungsunterlagen weder hinreichend noch notwendig, um allenfalls das Anliegen der Zweisprachigkeit oder allenfalls die Zweisprachigkeit von Mitarbeitenden zu überprüfen, sofern dies gemäss der Ausschreibung bewertet würde. Denn die Unterlagen könnten ohne weiteres durch externe Hilfe übersetzt worden sein, womit sich aus der Einreichung in zwei Sprachen keine Aussage für das Konzessionierungsverfahren machen lässt. Auch aus diesem Grund wäre eine Berücksichtigung - jedenfalls in dieser Form - nicht statthaft. Nach dem Gesagten erweist sich die positive Berücksichtigung der Bewerbungsunterlagen in zwei Sprachen unter dem Selektionskriterium der Gesamtwürdigung daher als bundesrechtswidrig. Offen gelassen werden kann, ob angesichts des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 2007 (SpG, SR 441.1) eine entsprechende Regelung in der Ausschreibung überhaupt statthaft wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-2674/2024 vom 23. August 2024 E. 5.2 f.). Unter Berücksichtigung des Bewertungsschemas (vgl. E. 11.5 hiervor) ist die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt um 25 Punkte schlechter zu bewerten, da einzig die Kohärenz des Konzepts und nicht die Lesbarkeit betroffen ist. Dasselbe würde resultieren, wenn dem Eventualvorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Punkt gefolgt würde. Eine gänzliche Streichung dieses Selektionskriteriums würde den Abstand der beiden Bewerbungen ebenfalls um 25 Punkte verkleinern, womit auf das Eventualvorbringen nicht weiter einzugehen ist.
11.7 Dagegen verfängt das Argument der Beschwerdeführerin nicht, dass eine Doppelprüfung der Plausibilität stattfand. Die Vorinstanz legt im Wesentlichen nachvollziehbar dar, dass sie sich bei der Gesamtwürdigung nicht präzis ausgedrückt hat. Zum einen helfe die klare Struktur und die übersichtliche Darstellung beim Zurechtfinden in den Unterlagen. Zum anderen würden sie aber auch die Stringenz und Verständlichkeit des vorgestellten Gesamtkonzepts stärken. Darauf ist abzustellen, womit keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Plausibilität doppelt bewertet wurde.
11.8 Zusammenfassend erweist sich die positive Berücksichtigung der zweisprachigen Bewerbungsunterlagen der Beschwerdegegnerin als bundesrechtswidrig. Daraus resultiert eine Schlechterbewertung der Beschwerdegegnerin um 25 Punkte.
12.
Als Fazit ist festzuhalten, dass sich die Bewertung der Vorinstanz in einem Selektionskriterium sowie zwei Subkriterien als nicht bundesrechtskonform erweist bzw. der Sachverhalt fehlerhaft erstellt wurde (vgl. E. 6.4.11, E. 8.4.5 und E. 11.8 hiervor). Die Beschwerdegegnerin erreicht somit 1'266.67 (statt 1316.67 Punkte) und die Beschwerdeführerin 1'241.67 (statt 1'191.67 Punkte).
12.1 Abschliessend ist auf die übrigen Bewertungsrügen einzugehen. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Besserbewertung bei den Selektionskriterien bzw. Subkriterien "Vielfalt an Themen, Meinungen und Interessen sowie Akteurinnen" (+16.67 Punkte), "Informationskonzept" (+16.67 Punkte) und "Qualitätssicherung" (+33.33 Punkte).
12.2 Unter Berücksichtigung der korrigierten Bewertung sowie der übrigen Bewertungsrügen resultieren die folgenden Punktzahlen, wie sich aus der nachfolgenden Tabelle zeigt:
Anzahl vergebene Punkte
Kategorie Maximal mögliche Punkte Punkte-
Canal B SA TeleBielingue AG differenz
Input 525 433.33 358.33 +75
Korrektur BVGer 408.33 408.33
Aus- und Weiterbildung: Anzahl Tage 50 (bisher) 50 (bisher) + 25 = 75 +0
- 25 = 25
Verhältnis von Ausgebildeten zu Auszubildenden 50 (bisher) + 25 = 75
75 Punkte (unverändert)
Output 900 808.33 783.33 +25
Gesamtwürdigung 75 75 50 +25
Korrektur BVGer 50 50 0
50 - 25 = 50
Punktetotal Vorinstanz 1500 1316.67 1'191.67 +125
Punktetotal BVGer 1'266.67 1'241.67 +25
Punktetotal, sofern den offen gelassenen Rügen gefolgt würde 1'266.67 1'308.33 -41.67
12.3 Vorliegend besteht nach den Korrekturen des Bundesverwaltungsgerichts eine Punktedifferenz von 25 Punkten. Würde den weiteren Bewertungsrügen der Beschwerdeführerin gefolgt, so bestünde eine Punktedifferenz von 41.67 Punkten zu ihren Gunsten. Unter der Prämisse, dass die Angebote bei einer Punktedifferenz von 25 bzw. 41.67 Punkten als "weitgehend gleichwertig" im Sinne von Art. 45 Abs. 3

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
|
1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
13. Weitgehende Gleichwertigkeit
13.1 Zu prüfen bleibt, ob die Angebote - ausgehend von dieser Punktedifferenz von 25 bzw. (hypothetischen) 41.67 Punkten - gemäss Art. 45 Abs. 3

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
13.2 Die Parteien haben sich zur weitgehenden Gleichwertigkeit im Sinne von Art. 45 Abs. 3

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
13.3 Sollten unter dem Aspekt der Erfüllung des Leistungsauftrags mehrere Bewerber als weitgehend gleichwertig erscheinen, wird jener bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert (sog. Präferenzkriterium (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gilt eine Differenz von 10% bei den entscheidenden Input- und Outputfaktoren als klarer Vorsprung (Urteil des BVGer A-7762/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 25). Ebenso gilt eine Punktedifferenz, im Vergleich zur Maximalpunktzahl von 8.89% bzw. im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin erreichten Punktzahl von 9.42% als nicht weitgehend gleichwertig (Urteil des BVGer A-959/2024 vom 21. August 2024 E. 10.7). In einem anderen Urteil schützte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, dass bei einem Unterschied von 3% von weitgehender Gleichwertigkeit auszugehen sei. Es stellte zudem auf die deutsche Fassung von Art. 45 Abs. 3

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
13.4 Angesichts der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einem Abstand von 25 statt von 125 Punkten (im Vergleich zur Maximalpunktzahl eine Differenz von 1.67% bzw. eine Differenz von 1.97% im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin erreichten Punktzahl) von weitgehend gleichwertigen Bewerbungen auszugehen. Dasselbe gilt auch unter Berücksichtigung der offengelassenen Rügen mit einem Abstand von 41.67 Punkten zugunsten der Beschwerdeführerin (im Vergleich zur Maximalpunktzahl eine Differenz von 2.77% bzw. eine Differenz von 3.29% im Vergleich zu der durch die Beschwerdegegnerin erreichten Punktzahl). Dementsprechend hat die Vorinstanz zu Unrecht das Präferenzkriterium nach Art. 45 Abs. 3

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
14.
Zusammengefasst ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2024 aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, im Sinne der Erwägungen (und unter Gewährung des rechtlichen Gehörs) neu zu entscheiden.
15.
Ausstehend ist auf die prozessualen Anträge einzugehen, soweit ihnen nicht entsprochen worden ist oder diese abgewiesen wurden. Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Zeugeneinvernahmen bezüglich der Freischaffenden (vgl. E. 6.2 hiervor). Vorliegend erlauben die im Recht liegenden Akten eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts. Damit erübrigt sich dieser Beweisantrag, da Feststehendes nicht zu beweisen ist. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführerin ist daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.5 hiervor) abzuweisen.
16.
Abschliessend ist über die Übergangskonzession zu befinden.
16.1 Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2024 wurde der Beschwerdeführerin als vorsorgliche Massnahme ab dem 1. Januar 2025 (während des laufenden Beschwerdeverfahrens) eine Übergangskonzession für die Veranstaltung eines lokalen Regionalfernsehens mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das Versorgungsgebiet Biel/Bienne erteilt. Diese Übergangskonzession (während des Beschwerdeverfahrens) ist nicht in Kraft getreten, da das Beschwerdeverfahren noch vor dem 1. Januar 2024 entschieden und das Urteil eröffnet wird. Zudem wurde Vormerk davon genommen, dass die der Beschwerdeführerin zu erteilende Übergangskonzession zwölf Monate nach einem rechtskräftigen Entscheid enden soll. Grund dafür ist, dass sich zur Verwirklichung des materiellen Rechts aus dem RTVG implizit auch die Möglichkeit einer Übergangskonzession nach Rechtskraft des Endentscheids ergibt. Dazu passt, dass in bestimmten Fällen Konzessionen ohne öffentliche Ausschreibungen vergeben werden können (vgl. Art. 45 Abs. 1

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 45 Konzessionierungsverfahren - 1 Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
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1 | Konzessionen werden vom UVEK erteilt. Das BAKOM schreibt die Konzessionen in der Regel öffentlich aus; es kann die interessierten Kreise anhören. |
1bis | Konzessionen können ohne öffentliche Ausschreibung verlängert werden, insbesondere wenn die Situation in den Versorgungsgebieten oder technologische Veränderungen die Programmveranstalter vor besondere Herausforderungen stellen. Dabei wird die bisherige Erfüllung des Leistungsauftrags berücksichtigt.49 |
2 | Für die Erteilung von Konzessionen von kurzer Dauer kann der Bundesrat ein besonderes Verfahren vorsehen. |
3 | Gehen in der Ausschreibung für eine Konzession mehrere Bewerbungen ein, so wird derjenige Bewerber bevorzugt, der am besten in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen. Sind mehrere Bewerbungen unter diesem Gesichtspunkt weitgehend gleichwertig, so wird jener Bewerber bevorzugt, der die Meinungs- und Angebotsvielfalt am meisten bereichert. |
4 | Konzessionen für drahtlos-terrestrisch verbreitete Programme werden in der Regel vor der Ausschreibung der entsprechenden Funkkonzessionen nach Artikel 22a FMG50 erteilt.51 |
16.2 Anzumerken bleibt, dass die Dauer der ausgeschriebenen definitiven Konzession dennoch unverändert bleibt, da dies der Ausschreibung entspricht und vergleichbare Konzessionen in der Regel auf denselben Termin befristet werden (vgl. Art. 46 Abs. 1

SR 784.40 Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG) RTVG Art. 46 Dauer und Erlöschen der Konzession - 1 Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden in der Regel auf denselben Termin befristet. |
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1 | Jede Konzession wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Vergleichbare Konzessionen werden in der Regel auf denselben Termin befristet. |
2 | Eine Konzession erlischt bei Verzicht durch den Programmveranstalter, bei Entzug und nach Ablauf ihrer Dauer. |
17.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
17.1 Die Verfahrenskosten sind den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 63

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
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1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
17.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
18.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (vgl. Art. 83 Bst. p

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Januar 2024 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
2.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 5'000.- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
2.2 Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- wird ihr zurückerstattet.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zu bezahlen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin wird ab dem 1. Januar 2025 eine Übergangskonzession für die Veranstaltung eines Regionalfernsehprogramms mit Leistungsauftrag und Abgabenanteil für das Versorgungsgebiet "Biel/
Bienne" gemäss Anhang 2 Ziff. 2 Bst. f RTVV erteilt, die fünf Monate nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils endet. Diese entspricht der erteilten Übergangskonzession während hängigem Beschwerdeverfahren.
4.2 Die Vorinstanz wird angewiesen, allfällige Änderungen bezüglich der Modalitäten der Übergangskonzession zu regeln.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Joel Günthardt
Versand: