Auszug aus dem Urteil der Abteilung II
i.S. Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) gegen
Bundesamt für Energie (BFE)
B-2457/2020 vom 23. August 2021
Öffentliches Beschaffungswesen. Qualifikation als dem BöB unterstellte Beschaffung (objektiver Anwendungsbereich). Gesetzliche Grundlage für Auslagerung. Eignungskriterien bei normalen Beschaffungen und anbieterbezogene Anforderungen im Rahmen der Auslagerung.
Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
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1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
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1 | Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
2 | Es werden folgende Leistungen unterschieden: |
a | Bauleistungen; |
b | Lieferungen; |
c | Dienstleistungen. |
3 | Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
4 | Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. |
5 | Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze: |
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a | Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. |
b | Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
c | Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen. |
d | Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. |
e | Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. |
1. Eine Auslagerung öffentlicher Aufgaben ist, unabhängig davon, ob sie von Privaten oder vom Gemeinwesen finanziert wird, dem aBöB unterstellt. Selbst wenn das infrage stehende Projekt allenfalls Begriffsmerkmale einer Konzession erfüllt, spricht dies nicht gegen die Anwendung des Beschaffungsrechts (E. 2.4.4.1).
2. Eine Auslagerung muss sich unabhängig von der Frage, ob in Grundrechte eingegriffen wird, auf eine gesetzliche Grundlage stützen, was sich bereits aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht ergibt (E. 4.3.1). Die Befugnis zu (sachgerechten) Auflagen ist der gesetzlichen Grundlage für die Auslagerung inhärent (E. 4.3.3).
3. Anforderungen an Anbieterinnen im Rahmen einer Auslagerung, die über klassische Eignungskriterien hinausgehen, stellen sicher, dass die Erfüllung der Aufgabe trotz der Übertragung auf Private gewährleistet werden kann. Dies führt zu einer spürbaren Einschränkung des unternehmerischen Spielraums der privaten Anbieterinnen. Wie in Bezug auf Eignungskriterien ist von einem Ermessensspielraum der Vergabestelle auszugehen (E. 5.3.2 f.).
4. Ein System, mit welchem eine Wettbewerbssituation zwischen drei Beraterpools geschaffen wird, beinhaltet zwingend auch eine vernünftige Kündbarkeit der Beraterverträge im Interesse der beratenen Unternehmen (E. 6.1.4.1).
5. Eine Anforderung, wonach die Anbieterinnen auf die direkte oder indirekte politische Einflussnahme auf den vom Auftrag beschlagenen Politikbereich zu verzichten haben, wirkt sich in Kombination mit einer Auslagerung an drei zueinander in Wettbewerb stehende Anbieterinnen in unverhältnismässiger Weise aus (E. 6.2.6).
6. Nach neuem Recht ist die Auftraggeberin explizit gehalten, Massnahmen gegen Interessenkonflikte zu treffen. Auch nach altem Recht sind entsprechende Anforderungen im Rahmen von Auslagerungen im öffentlichen Interesse zu stellen (E. 6.3.4.1).
Marchés publics. Qualification en tant que marché soumis à la LMP (champ d'application objectif). Base légale pour les externalisations. Critères d'aptitude pour les marchés ordinaires et exigences imposées aux soumissionnaires dans le cas de l'externalisation.
Art. 5 al. 2, art. 8, art. 16, art. 27, art. 178 al. 3 Cst. Art. 8, art. 9, art. 11 let. b LMP. Art. 9, art. 31 aLMP.
1. Qu'elle soit financée par des particuliers ou par la collectivité, l'externalisation de tâches publiques est soumise à l'aLMP. Le fait que le projet en question puisse répondre aux caractéristiques d'une concession n'exclut pas d'emblée l'application du droit des marchés publics (consid. 2.4.4.1).
2. Indépendamment de la question d'une éventuelle atteinte aux droits fondamentaux, toute externalisation doit se fonder sur une base légale, ce qui découle déjà du droit administratif général (consid. 4.3.1). Le pouvoir d'imposer des conditions (appropriées) est inhérent à la base légale sur laquelle se fonde l'externalisation (consid. 4.3.3).
3. Dans le cadre d'une externalisation, poser des exigences aux soumissionnaires allant au-delà des critères d'aptitude classiques permet de garantir l'exécution de la tâche malgré le transfert au privé. Il en résulte une limitation sensible de la marge de manoeuvre entrepreneuriale des soumissionnaires privés. Comme pour les critères d'aptitude, l'on admet que l'adjudicateur dispose d'une marge d'appréciation (consid. 5.3.2 s.).
4. Un système qui crée une situation de concurrence entre trois pools de conseillers comporte nécessairement une possibilité raisonnable de résilier les contrats concernés dans l'intérêt des entreprises conseillées (consid. 6.1.4.1).
5. L'exigence selon laquelle les soumissionnaires doivent renoncer à exercer une influence politique directe ou indirecte sur le domaine politique couvert par le mandat, combinée à une externalisation à trois soumissionnaires concurrents, se révèle disproportionnée (consid. 6.2.6).
6. Selon le nouveau droit, l'adjudicateur est explicitement tenu de prendre des mesures afin d'éviter des conflits d'intérêts. Selon l'ancien droit également, des exigences correspondantes dans le cadre d'externalisations relèvent de l'intérêt public (consid. 6.3.4.1).
Appalti pubblici. Qualificazione come appalto assoggettato alla LAPub (campo di applicazione oggettivo). Base legale per l'esternalizzazione. Criteri d'idoneità per gli appalti ordinari e requisiti relativi agli offerenti in caso di esternalizzazione.
Art. 5 cpv. 2, art. 8, art. 16, art. 27, art. 178 cpv. 3 Cost. Art. 8, art. 9, art. 11 lett. b LAPub. Art. 9, art. 31 vLAPub.
1. A prescindere dal fatto che sia finanziata con fondi privati o pubblici, l'esternalizzazione di compiti pubblici è assoggettata alla vLAPub. Anche se il progetto in questione potrebbe rientrare nella definizione di concessione, ciò non impedisce l'applicazione del diritto degli appalti (consid. 2.4.4.1).
2. Un'esternalizzazione, indipendentemente dalla questione dell'eventuale ingerenza nei diritti fondamentali, deve sempre fondarsi su una base legale, ciò che deriva già dal diritto amministrativo generale (consid. 4.3.1). La facoltà di imporre condizioni (oggettivamente giustificate) trova fondamento nella base legale su cui poggia l'esternalizzazione (consid. 4.3.3).
3. I requisiti posti agli offerenti nell'ambito di un'esternalizzazione e che vanno oltre i classici criteri d'idoneità assicurano che il compito possa essere adempiuto nonostante la delega a privati. Ciò comporta una sensibile limitazione del margine di manovra imprenditoriale per gli offerenti privati. Come per la definizione dei criteri d'idoneità, occorre riconoscere un margine discrezionale all'ente aggiudicatore (consid. 5.3.2 seg.).
4. Un sistema, con il quale viene creata una situazione di concorrenza tra tre pool di consulenti implica necessariamente anche una ragionevole possibilità di disdetta dei contratti di consulenza, nell'interesse delle imprese che usufruiscono di tali servizi (consid. 6.1.4.1).
5. Un requisito che impone alle offerenti di rinunciare a esercitare direttamente o indirettamente un'influenza politica sul settore della politica toccato dal mandato risulta sproporzionato, se, combinato con l'esternalizzazione a tre offerenti in concorrenza tra loro (consid. 6.2.6).
6. Secondo il nuovo diritto, la committente è espressamente tenuto ad adottare misure per evitare conflitti d'interesse. Anche secondo il diritto previgente, rientra nell'interesse pubblico adottare simili requisiti in caso di esternalizzazione (consid. 6.3.4.1).
Am 21. April 2020 schrieb das Bundesamt für Energie (BFE, nachfolgend auch: Vergabestelle) auf der Internetplattform SIMAP (Informationssystem über das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz) unter dem Projekttitel " (20125) 805 Zielvereinbarungen post 2020 - Beraterpool - [Los 1] " einen Dienstleistungsauftrag im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer: 1130725; Projekt-ID 203150). Dabei wurde einerseits als Termin für schriftliche Fragen der 5. Mai 2020 angegeben; andererseits wurde die Frist für die Einreichung der Angebote auf den 3. Juni 2020 festgesetzt. Nicht nur Bedarfsstelle, sondern auch Vergabestelle für das streitgegenständliche Los 1 ist das BFE, welches sich unter anderem für die Senkung der CO2-Emissionen einsetzt. Ein zentrales Instrument zur Senkung der CO2-Emissionen sind Zielvereinbarungen, welche zwischen dem Bund oder den Kantonen und den Unternehmen getroffen werden.
Insgesamt werden dafür sechs Lose ausgeschrieben. Gegenstand der Ausschreibung für das streitgegenständliche Los 1 ist die Konzeptionierung eines Beraterpools für die Abwicklung der Zielvereinbarungen.
Mit Los 1 werden drei Beraterpools beschafft. Beraterpools vereinigen unter ihrem Dach Energieberater, die als Fachspezialisten die Beratungsdienstleistungen zur Steigerung der Energieeffizienz und Verminderung von CO2-Emissionen bei den Unternehmen in der ganzen Schweiz erbringen. Die drei gültigen Angebote mit der höchsten Punktzahl erhalten den Zuschlag für die Konzeptionierung je eines Beraterpools. Der Zuschlag gewährleistet nicht, Aufträge für die Erarbeitung von Zielvereinbarungen zu erhalten. Vielmehr stehen die Beraterpools untereinander im Wettbewerb.
Am 11. Mai 2020 erhob die Energie-Agentur der Wirtschaft (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die streitgegenständliche Ausschreibung für das Los 1 Beschwerde. Sie beantragt, die Ausschreibung vom 21. April 2020 sei aufzuheben und inklusive Ausschreibungsunterlagen zur Verbesserung an die Vergabestelle zurückzuweisen. Die verbesserte Ausschreibung und die verbesserten Ausschreibungsunterlagen seien anschliessend erneut zu publizieren.
Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen zahlreiche unzulässige Auflagen enthalten würden. Für Auflagen bedürfe es einer gesetzlichen Grundlage und der Verhältnismässigkeit. Insbesondere handle es sich beim eingeforderten vorgängigen Verzicht auf politische Einflussnahme unter EK15 weder um ein auftrags- noch um ein leistungsspezifisches Eignungskriterium. Ausserdem werde durch eine derartige Anforderung die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme machte die Vergabestelle dazu geltend, dass ihr bei der Definition des Leistungsgegenstands, der Festlegung der Eignungskriterien, der Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien sowie der Ausgestaltung der Bewertungsmethode ein grosser Spielraum zukomme.
Die Neutralität und Unabhängigkeit der zum Vollzug der CO2-Gesetzgebung beigezogenen Dritten müsse vollumfänglich gewährleistet werden, weshalb die Vergabestelle unter anderem das EK15 (Politische Einflussnahme) vorgegeben habe.
Sämtliche vorgesehenen Kriterien hätten einen sachlichen Bezug zur Vergabe, stünden nicht im Widerspruch zu dem zu vergebenden Auftrag und schränkten den Wettbewerb nicht ein, womit die Grundsätze des Beschaffungsrechts mit der vorliegenden Ausschreibung vollständig eingehalten seien.
Ausserdem sei nicht ersichtlich, inwiefern vorliegend ein Eingriff in Grundrechte vorliegen sollte. Selbst wenn ein solcher vorliegen würde, wären die Eingriffe gesetzlich vorgesehen (Art. 39 ff

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
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1 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
2 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung. |
3 | Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 31 Verminderungsverpflichtung - 1 Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
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1 | Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
2 | Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort. |
b | Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet. |
c | Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201673 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind. |
3 | Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025-2030 und 2031-2040. |
4 | Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber. |
5 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt sind. |
Zur Rüge der fehlerhaften Ausübung des Ermessens bringt die Vergabestelle vor, sie verfüge über Ermessen, in welches die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht eingreife. Bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich um reine Unangemessenheitsrügen, die gestützt auf Art. 31 aBöB nicht " beschwerdefähig " seien.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020, dass der Offerteingabetermin vom 10. Juli 2020 widerrufen wird. Ausserdem untersagte es der Vergabestelle einstweilen, allenfalls vor Offerteingabetermin eingegangene Offerten zu öffnen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Begründung seiner Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 aus, die Verfahrensökonomie gebiete, im Rahmen der Beschwerde gegen die Ausschreibung auch gleichzeitig Rügen betreffend allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen zu hören, welche zwar aus der Ausschreibung selbst nicht ersichtlich seien, aber zentrale Punkte des nachfolgenden Vergabeverfahrens betreffen würden. Bei den Rügen, durch die Eignungskriterien werde in die Grundrechte der Anbieterinnen eingegriffen beziehungsweise durch die fehlende Festlegung beziehungsweise Gewichtung gegen das Transparenzgebot verstossen, handle es sich zweifelsfrei um zentrale Punkte des Vergabeverfahrens, weshalb die gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichteten Rügen prima facie zu hören seien. Materiell erweise sich die Beschwerde namentlich in Bezug auf die gegen die Bewertungsmethode gerichteten Rügen als nicht offensichtlich unbegründet.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Ausschreibung auf und weist diese zur Verbesserung und erneuten Publikation im Sinne der Erwägungen an die Vergabestelle zurück.
[Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil 2C_759/2021vom 28. Oktober 2021 nicht eingetreten.]
Aus den Erwägungen:
2.4.4
2.4.4.1 Die Qualifikation als Beschaffungsgeschäft ist Voraussetzung für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/17 E. 2 " Personalverleih "). Im Unterschied zu Art. 8

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
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1 | Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
2 | Es werden folgende Leistungen unterschieden: |
a | Bauleistungen; |
b | Lieferungen; |
c | Dienstleistungen. |
3 | Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
4 | Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. |
5 | Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. |
Unterschied etwa zur Sondernutzungskonzession; vgl. zum Ganzen Trüeb/Clausen, in: Kommentar Wettbewerbsrecht II, 2. Aufl. 2021, Art. 8

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 8 Öffentlicher Auftrag - 1 Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
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1 | Ein öffentlicher Auftrag ist ein Vertrag, der zwischen Auftraggeberin und Anbieterin abgeschlossen wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgeltlichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung durch die Anbieterin erbracht wird. |
2 | Es werden folgende Leistungen unterschieden: |
a | Bauleistungen; |
b | Lieferungen; |
c | Dienstleistungen. |
3 | Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Qualifikation des Gesamtgeschäfts folgt der finanziell überwiegenden Leistung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
4 | Im Staatsvertragsbereich unterstehen diesem Gesetz die Leistungen nach Massgabe der Anhänge 1-3, soweit sie die Schwellenwerte nach Anhang 4 Ziffer 1 erreichen. |
5 | Die öffentlichen Aufträge ausserhalb des Staatsvertragsbereichs und die darauf anwendbaren Sonderbestimmungen sind in Anhang 5 aufgeführt. |
beschrieben worden. Die Rekurskommission hat erkannt, dass ein Dienstleistungsauftrag betreffend Erhebung, Verwaltung und Verwendung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) entgegen den Ausführungen der Auftraggeberin dem aBöB untersteht (Entscheid der BRK 1999-006 vom 3. September 1999, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.30 E. 1 " Batterien und Akkumulatoren "; vgl. auch Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, BBl 2017 1851, 1900 f. [nachfolgend: Botschaft BöB]). Für eine eigentliche Auslagerung von Verwaltungsaufgaben spricht etwa die Befugnis, bei den Betroffenen die VEG zu erheben, die Befugnis zum Erlass von Verfügungen sowie die Tatsache, dass die staatliche Aufgabe unter Aufsicht des Bundes auszuüben ist (vgl. zum Ganzen Fetz/Steiner, Öffentliches Beschaffungsrecht des Bundes, in: Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, SBVR Bd. XI, 3. Aufl. 2020, S. 600 Rz. 74 m.H.; Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 837 f., wonach der Begriff des öffentlichen Auftrags Geschäfte mit spezieller Vergütungsregelung erfasst; s. auch Art. 9

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |
beschaffungsrechtlicher Natur ist dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen es einer gesetzlichen Grundlage für eine derartige Auslagerung bedarf (Fetz/Steiner, a.a.O., Rz. 74 in fine; vgl. dazu E. 4.3 hiernach).
2.4.4.2 Die mit dem vorliegend strittigen Los 1 auszulagernde öffentliche Aufgabe liegt in der Abwicklung von Zielvereinbarungen (Ausschreibung Projekt-ID 203150 per 21. April 2020, Ziff. 2.6). Zielvereinbarungen werden zwischen Bund oder Kantonen und Unternehmen getroffen und dienen der Senkung von CO2-Emissionen. Auf ihrer Grundlage wird der Netzzuschlag gemäss EnG (Art. 39 ff

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
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1 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
2 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung. |
3 | Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen - 1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
|
1 | Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
2 | Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen. |
3 | Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 49 Beizug Dritter - 1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen: |
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1 | Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen: |
a | Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern; |
b | Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung; |
c | Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung; |
d | Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen. |
2 | Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten - 1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist. |
|
1 | Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist. |
2 | Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.120 |
3 | Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16-18 und 73 Absätze 4 und 5. |
4 | Die Zivilgerichte beurteilen: |
a | Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 41 Zielvereinbarung - 1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird. |
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1 | Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird. |
2 | Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen. |
3 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden. |
4 | Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren. |
5 | Der Bundesrat regelt insbesondere: |
a | die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung; |
b | allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten; |
c | die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen. |
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1 | Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen. |
1bis | Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.88 |
2 | Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen. |
3 | Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten. |
4 | Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten - 1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist. |
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1 | Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist. |
2 | Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.120 |
3 | Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16-18 und 73 Absätze 4 und 5. |
4 | Die Zivilgerichte beurteilen: |
a | Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1; |
b | Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 39 Zielvereinbarung - 1 Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen. |
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1 | Wer die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragen will, muss zusammen mit einem nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a beauftragten Dritten einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, zur Prüfung einreichen. |
1bis | Die Zielvereinbarung umfasst alle Massnahmen mit einer Amortisationsdauer von bis zu sechs Jahren. Bei Infrastrukturmassnahmen, insbesondere bei Massnahmen an Gebäuden, an langlebigen Anlagen und an Anlagen, die auf mehrere Produkte oder Prozesse ausgerichtet sind, gilt eine Amortisationsdauer von bis zu zwölf Jahren.88 |
2 | Die Zielvereinbarung hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das die Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen. |
3 | Die Zielvereinbarung legt für jedes Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Die Erhöhung der Energieeffizienz ist in der Regel linear auszugestalten. |
4 | Die Zielvereinbarung ist eingehalten, wenn die Energieeffizienz während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 49 Beizug Dritter - 1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen: |
|
1 | Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen: |
a | Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern; |
b | Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung; |
c | Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung; |
d | Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen. |
2 | Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |
Mit Zielvereinbarungen wird auch die Rückerstattung der CO2-Abgabe (Art. 31 ff

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 31 Verminderungsverpflichtung - 1 Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
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1 | Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
2 | Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort. |
b | Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet. |
c | Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201673 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind. |
3 | Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025-2030 und 2031-2040. |
4 | Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber. |
5 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt sind. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 31 Verminderungsverpflichtung - 1 Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
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1 | Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
2 | Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort. |
b | Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet. |
c | Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201673 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind. |
3 | Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025-2030 und 2031-2040. |
4 | Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber. |
5 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt sind. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
|
1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |
Das BFE hat gestützt auf diese Kompetenzen die im Los 1 vorgesehenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung von Zielvereinbarungen zur Rückerstattung des Netzzuschlags und der CO2-Abgabe ausgeschrieben ([...]). Es werden damit Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich des BFE auf Private übertragen beziehungsweise ausgelagert, wobei die Vergütung für die Grundleistung und die Optionen 3 und 6 von der Vergabestelle und diejenige bei der Ausübung der Optionen 1, 2, 4 und 5 von den beratenen Unternehmen geleistet wird. Eine solche Ausschreibung mit einer Auslagerung öffentlicher Aufgaben ist, wie erwähnt (E. 2.4.4.1), unabhängig davon, ob sie von Privaten oder vom Gemeinwesen finanziert wird, dem aBöB unterstellt. Daran ändert nichts, dass die beigezogenen Dritten im Rahmen von Art. 67

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |
des EuGH vom 1. März 2018 C-9/17 Maria Tirkkonen/Maaseutuvirasto, veröffentlicht in der digitalen Sammlung, Rn. 17 ff., 24 und 35). Aus der Sicht der beratenen Unternehmen bieten die drei gemäss der Ausschreibung zu berücksichtigenden und in Konkurrenz zueinander stehenden Anbieterinnen, welche die Beratungsleistungen konzeptionieren und die Beraterpools betreiben, ein staatlich organisiertes Oligopol (vgl. zum Ganzen insb. E. 6.1.4.1 hiernach). Es ist für eine Auslagerung im hier zu beschreibenden Sinne nicht notwendig, dass ein Monopol geschaffen wird.
2.5-4.2(...)
4.3
4.3.1 Zur Rüge betreffend die fehlende gesetzliche Grundlage ist vorab festzuhalten, dass sich eine Auslagerung generell und unabhängig von der Frage, ob in Grundrechte eingegriffen wird, auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss, die die Auslagerung als solche regelt (vgl. Botschaft BöB, BBl 2017 1851, 1901 f.). Diese Vorgabe ergibt sich nicht aus dem Beschaffungsrecht, sondern dem allgemeinen Verwaltungsrecht (Fetz/Steiner, a.a.O., Rz. 74 in fine). Art. 178 Abs. 3

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 178 Bundesverwaltung - 1 Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
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1 | Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben. |
2 | Die Bundesverwaltung wird in Departemente gegliedert; jedem Departement steht ein Mitglied des Bundesrates vor. |
3 | Verwaltungsaufgaben können durch Gesetz Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts übertragen werden, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen. |
Vielmehr setzt auch nach dem seit 1. Januar 2021 geltenden Recht Art. 9

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |
4.3.2 Das BFE wird gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. b

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
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1 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
2 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung. |
3 | Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 43 Verfahren - Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 37 Anspruchsberechtigung - 1 Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags. |
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1 | Ob eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher nach Artikel 39 Absatz 3 EnG überwiegend eine ihr oder ihm gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnimmt, bestimmt sich anhand des jeweiligen Ertrags. |
2 | Die Grossforschungsanlagen, für die nach Artikel 39 Absatz 3 zweiter Satz EnG die Rückerstattung des Netzzuschlags beantragt werden kann, sind in Anhang 4 aufgeführt. Das UVEK kann diesen Anhang anpassen. |

SR 730.01 Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV) - Energienutzungsverordnung EnV Art. 49 Beizug Dritter - 1 Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen: |
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1 | Das BFE kann Dritte namentlich mit den folgenden Aufgaben beauftragen: |
a | Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern; |
b | Prüfung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung; |
c | Unterstützung der Endverbraucherinnen und Endverbraucher beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung; |
d | Prüfung der anlässlich der Gesuchstellung gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen. |
2 | Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit den beauftragten Dritten verpflichtet. Sie haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen zu gewähren. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen - 1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
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1 | Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
2 | Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen. |
3 | Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
|
1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
|
1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
|
1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |
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SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |
4.3.3 Zu prüfen ist weiter, ob die gesetzliche Grundlage für die Auslagerung auch die Grundlage für die Vorgaben beinhaltet, die bei einer Auslagerung zur Gewährleistung der Aufgabenerfüllung aufgestellt werden. Zunächst ist hierzu die Art des Verwaltungshandelns zu bestimmen. Dies vor dem Hintergrund, dass einerseits die Anforderungen an Bestimmtheit und Stufe im Allgemeinen bei der Leistungsverwaltung weniger streng sind als bei der Eingriffsverwaltung (BGE 138 I 378 E. 7.2 " Glarnersach "; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 381). Andererseits ist jedenfalls für die Bedarfsverwaltung ohne Aussenwirkung grundsätzlich keine spezifische gesetzliche Grundlage erforderlich. Diese ergibt sich aus den Normen, welche die primären Verwaltungsaufgaben regeln, deren Erfüllung die Bedarfsverwaltung dient (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 388; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 19 Rz. 28 f.). Beschaffungen der Verwaltung werden der Bedarfsverwaltung zugerechnet (BVGE 2009/17 E. 6.2.2 " Hörgeräte "). Eine Auslagerung ist eine Bedarfsdeckung der Verwaltung, welche Aussenwirkung zeitigt (vgl. zum Begriff der Aussenwirkung das Gutachten des Bundesamtes für Justiz
betreffend das Legalitätsprinzip in Bezug auf die Schaffung einer Kinderkrippe, in: VPB 60.1 Ziff. 4). Die Leistungserbringerin übernimmt im Rahmen der Beschaffung durch Auslagerung der öffentlichen Aufgabe teilweise die Rolle des Staates. Auch bei der vorliegend strittigen Beschaffung mittels Auslagerung handelt die Anbieterin anstelle des Staates, soweit sie Zielvereinbarungen abwickelt. Aus der Sicht der beratenen Unternehmen liegt ein in ein Anreizsystem eingebettetes Angebot im Sinne von Leistungsverwaltung vor. Aus der Sicht der Anbieterinnen im vorliegenden Beschaffungsverfahren ist die Beschaffung als Akt der Bedarfsdeckung zu qualifizieren (vgl. dazu etwa Tobias Jaag, Bedarfsverwaltung, in: Kommunikation, Festschrift für Rolf H. Weber [...], S. 543 ff., insb. S. 546 f. m.H. u.a. auf BVGE 2009/17 " Hörgeräte "). Zusammenfassend ergibt sich aus der Qualifikation als Bedarfsverwaltung keine andere und jedenfalls keine weitergehende Vorgabe als durch die Qualifikation als Auslagerung. Dies führt namentlich dazu, dass die Befugnis zu (sachgerechten) Auflagen der formell-gesetzlichen Grundlage für die Auslagerung inhärent ist. In Art. 67 Abs. 3

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |
Leistungsauftrags festgelegt. In Art. 68

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 68 Amtsgeheimnis - Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, unterliegen dem Amtsgeheimnis. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
|
1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.3.4 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Auslagerung fehle die genügende gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff ([...]). Soweit sich die Beschwerdeführerin selbst als Grundrechtsträgerin sieht, ist ihr dahingehend zuzustimmen, dass dies in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |
des in der Wirtschaftsfreiheit mitenthaltenen Anspruchs auf Gleichbehandlung der Konkurrenten (Urteil des BGer 2C_665/2015 vom 26. Januar 2016 E. 2.3 " Flughafenpiste 28 ").
4.3.5 Die Beschwerdeführerin beruft sich in Bezug auf sämtliche angefochtenen Eignungskriterien beziehungsweise Auflagen auf das energierechtliche Kooperationsprinzip als spezialgesetzliche Rahmenbedingung für die infrage stehende Auslagerung ([...]). Dies schliesse die Anwendung des Subordinationsprinzips aus. Gleichwohl wolle die Vergabestelle die privaten Leistungserbringerinnen wie subordinierte Verwaltungseinheiten behandeln ([...]). Tatsächlich koordinieren nach dem Energiegesetz Bund und Kantone ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden (Art. 4 Abs. 1

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
|
1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
|
1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |
(Simone Walther, in: Energie Kommentar, a.a.O., Art. 4

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |
Verhältnis der öffentlichen Hand mit den Unternehmen, die im Rahmen ihrer Bemühungen um haushälterischen Umgang mit Energie die Beratungsleistungen beziehen, mit dem Gesetzesvollzug (bzw. dem Organisieren und Erbringen der Beratungsleistungen). Das lässt sich exemplarisch an den von der Beschwerdeführerin zitierten Materialien zeigen. Die Beschwerdeführerin beruft sich insbesondere auf das Amtliche Bulletin der Beratung im Ständerat (Beratung vom 21. September 2015, Votum Bischofberger, AB 2015 S 935). Ständerat Ivo Bischofberger erklärte namens der vorberatenden Kommission, dass sich das Subsidiaritätsprinzip - meint: entgegen der in der Botschaft vertretenen Ansicht des Bundesrates - bewährt habe und dadurch ein Bestandteil des wirtschaftlichen Erfolgsmodells Schweiz sei. Ausserdem sei auch in Artikel 6 der Einbezug der Wirtschaft - Stichwort: Grundsatz zur Prüfung freiwilliger Massnahmen - in den Entwurf aufgenommen worden. Dieses Votum hat folgerichtig nicht Art. 4 Abs. 2

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft - 1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
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1 | Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden. |
2 | Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen. |
3 | Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. |
Wirtschaftsorganisationen, die mit dem Vollzug betraut sind, zu achten hat. Vielmehr soll durch den Beizug der Wirtschaftsorganisationen dank deren Wirtschaftsnähe die Akzeptanz durch die beratenen Unternehmen erhöht werden. Folgerichtig sieht die Gesetzgebung (Art. 67 Abs. 1 Bst. b

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
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1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 39 Vollzug - 1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
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1 | Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsbestimmungen. Vor deren Erlass hört er die Kantone und die interessierten Kreise an. |
1bis | Im Rahmen des Vollzugs völkerrechtlicher Verträge über die Verknüpfung von EHS kann der Bundesrat: |
a | Vorschriften erlassen, wie die der Schweiz übertragenen Aufgaben zu erfüllen sind; |
b | bestimmte Aufgaben ausländischen oder internationalen Behörden übertragen.98 |
2 | Er kann für bestimmte Aufgaben die Kantone oder private Organisationen beiziehen. |
3 | Er regelt das Sanktionsverfahren. |
3bis | Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.99 |
4 | Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für die Beurteilung von Fragen des Klimaschutzes zuständig.100 |
4bis | Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.101 |
5 | Es erlässt Vorschriften über die Form von Gesuchen, Meldungen und Berichten. Es kann den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anordnen. In diesem Fall legt es insbesondere Anforderungen an die Interoperabilität der Informatiksysteme und an die Datensicherheit fest.102 |
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, mit den Eignungskriterien EK08, EK15, EK16, EK17, EK18, EK22, EK23 und EK25 stelle die Vergabestelle keine Eignungskriterien, sondern sachfremde und unverhältnismässig weitgehende Auflagen auf ([...]). Sie rügt sodann qualifizierte Ermessensfehler bei der Festlegung der aufgezählten und als Auflagen bezeichneten Eignungskriterien ([...]).
5.2 Die Vergabestelle entgegnet, es könne offenbleiben, ob Eignungskriterien tatsächlich Auflagen darstellten, weil es ohnehin im Ermessen der Vergabestelle liege, solche in die Ausschreibung aufzunehmen, sofern die Grundsätze des Beschaffungsrechts respektiert würden ([...]). Zur Ausgestaltung der Ausschreibung hält sie fest, es stehe der Vergabestelle nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich frei, zu bestimmen, was sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie stellt. Als gewichtiges Instrument in der Schweizerischen Energie- und Klimapolitik sei es für die Erreichung der entsprechenden Energie- und Klimaziele unabdingbar, dass Zielvereinbarungen eine hohe Qualität aufweisen. Zielvereinbarungen müssten auf das jeweilige Unternehmen zugeschnittene Massnahmen enthalten und für Unternehmen tragbar sein. Bei der hohen Anzahl abzuschliessender Zielvereinbarungen sei zudem die Gleichbehandlung der Unternehmen zu gewährleisten ([...]).
5.3
5.3.1 Vorab ist auf die Ermessensausübung bei Auslagerungen, namentlich bei der Aufstellung von spezifischen Vorgaben, einzugehen (zur konkreten Prüfung der einzelnen Eignungskriterien vgl. E. 6 hiernach). Ausgangspunkt der Klärung dieses Ermessens bildet die Eignungsprüfung. Im Rahmen eines Vergabeverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags mit Eignungskriterien zu prüfen. Die Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann. Die Auftraggeberin stellt dazu Eignungskriterien auf (vgl. Art. 9 Abs. 1 aBöB). Die Auftraggeberin gibt die Eignungskriterien und die erforderlichen Nachweise in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt (vgl. Art. 9 Abs. 2 aBöB). Fehlende Eignung beziehungsweise das Nichterfüllen der Eignungskriterien führt zum Ausschluss vom Verfahren (vgl. Art. 11 Bst. a aBöB). Nach Art. 9 Abs. 2 aVöB (AS 1996 518) trägt die Auftraggeberin bei der Bezeichnung der für die Eignung notwendigen Nachweise Art und Umfang des Auftrages Rechnung. Das Bundesverwaltungsgericht leitet in ständiger Rechtsprechung daraus ab, dass die Eignungskriterien
auftragsspezifisch beziehungsweise leistungsbezogen sein müssen (Zwischenentscheid des BVGer B-3237/2020 vom 5. August 2020 E. 6.1 und 6.2; Urteil des BVGer B-4860/2010 vom 13. Juli 2011 E. 3 m.H.; Peter Galli et al., Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, S. 237 Rz. 555 m.H.). Zum Beispiel ist im vorliegenden Vergabeverfahren betreffend das Los 1 offensichtlich nicht zu beanstanden, dass die Anbieterinnen gemäss EK11 " Qualitätsmanagementsystem " nachweisen müssen, dass sie zur Gewährleistung der Qualität über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, denn zwischen der Gewährleistung qualitativ hochstehender Auftragserfüllung und einem bei der Anbieterin vorhandenen Qualitätsmanagementsystem besteht durchaus ein Zusammenhang.
5.3.2 Die beanstandeten Eignungskriterien EK08, EK15, EK16, EK17, EK18, EK22, EK23 und EK25 unterscheiden sich von den soeben beschriebenen Eignungskriterien (vgl. E. 5.3.1) insofern, als sie nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin über die Anforderungen hinausgehen, die üblicherweise im Rahmen der Eignungsprüfung aufgestellt werden. Es handelt sich vielmehr um im Hinblick auf die Übernahme der öffentlichen Aufgabe gestellte Anforderungen, die die Beschwerdeführerin als Auflagen bezeichnet. Eine derartige Anforderung enthält aber auch etwa das seitens der Beschwerdeführerin nicht beanstandete EK19 " Kommunikationssystem ". Nach diesem soll sich die Anbieterin verpflichten, sämtliche Kommunikationsmassnahmen, wie zum Beispiel den Internetauftritt, Prospekte und Flyer, Mailings, Präsentationen, Geschäftsberichte und Kennzahlen, die einen Bezug zum vorliegenden Auftrag haben, mit der Auftraggeberin abzustimmen und abzusprechen. Die Auftraggeberin verlangt in diesem Zusammenhang, dass nur durch sie freigegebene Kommunikationsmassnahmen durchgeführt werden dürfen.
Auch in Bezug auf die Aufstellung von solchen sich aus der Auslagerung ergebenden Anforderungen muss der Auftraggeberin ein Ermessensspielraum zukommen. Die Auslagerung einer öffentlichen Aufgabe an Private erfordert namentlich, dass die Erfüllung der Aufgabe trotz der Übertragung gewährleistet ist. Dem trägt die Vergabestelle Rechnung, indem sie entsprechende Anforderungen definiert. Mit einer Auslagerung ist naturgemäss eine über normale Aufträge hinausgehende Beschränkung des unternehmerischen Spielraums der mit der Aufgabe betrauten Privaten verbunden. Die Vergabestelle verfügt demnach bei einer Auslagerung über ein gewisses Ermessen beim Entscheid, ob und welche Auflagen sie vorsieht, um die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe sicherzustellen. Das führt entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin dazu, dass die Anbieterinnen, welche sich um einen öffentlichen Auftrag im Rahmen einer Auslagerung bemühen, sich im Vergleich zu gewöhnlichen Vergaben eine spürbarere Einschränkung ihres unternehmerischen Spielraums gefallen lassen müssen. Aufgrund der Bindung der Vergabestelle an die Verfassung besteht indes der Vorbehalt, dass gemäss Art. 8

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
|
1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
5.3.3 Im Rahmen einer Beschwerde können die Verletzung des Bundesrechts einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 26 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (BGE 141 II 14 E. 7.1 " Monte Ceneri "; Zwischenentscheid des BVGer B-3237/2020 vom 5. August 2020 E. 6.3 " Kameras Nordtangente BS "; Urteil des BVGer B-4904/2013 vom 14. März 2014 E. 4.4 " Monte Ceneri "; Zwischenentscheide des BVGer B-3803/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1.3 und 3.2.1, B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1; Hans Rudolf Trüeb, in: Kommentar Wettbewerbsrecht II, 1. Aufl. 2011, Art. 9 aBöB N. 5 S. 269). Dementsprechend kann auch die Rüge, eine im Rahmen einer Auslagerung definierte besondere Anforderung an Anbietende sei nicht angemessen, nicht gehört werden (Art. 31 aBöB).
6.
6.1 Im Folgenden gilt es, die einzelnen Eignungskriterien beziehungsweise auslagerungsspezifischen Anforderungen, so wie sie in der Ausschreibung und den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen sind, zu prüfen.
6.1.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die Laufzeit des Grundauftrags und der Optionen gemäss Ziffer 2.9 der Ausschreibung. Die Ziffer 2.9 (Auszug) der Ausschreibung lautet wie folgt ([...]):
Beschreibung der Optionen: Laufzeit nach Ziff. 2.8 aufgeteilt in Grundauftrag 01.10.2020 - 31.12.2020 und Option 01.01.2021 - 31.12.2026. Option 1: Betrieb Beraterpool / Option 2: Verlängerung Betrieb Beraterpool um zwei Jahre
Aus dem Pflichtenheft ([...]) ergibt sich, dass im Rahmen der Option 1 vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 Leistungen bezogen werden sollen. In diesem Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin auch die Kündigungsfrist insbesondere in Bezug auf die bereits nach dem bisher zur Anwendung kommenden Beratungssystem geschlossenen Verträge der Unternehmen mit den Beraterpools. Im Pflichtenheft wird diesbezüglich (...) das Folgende vorgegeben ([...]):
Den (meint: zu beratenden) Unternehmen steht es frei, bei den Beraterpools Offerten einzuholen und den von ihnen gewünschten Beraterpool bzw. Energieberater mit den gewünschten Beratungsdienstleistungen zu beauftragen. Zudem müssen Unternehmen, welche eine Zielvereinbarung abgeschlossen haben, den Energieberater bzw. den Beraterpool innerhalb einer angemessenen Kündigungsfrist wechseln können.
6.1.2
6.1.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit den Vorgaben zur Laufzeit des Grundauftrags und der Optionen werde in gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen - 1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
|
1 | Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
2 | Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen. |
3 | Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
|
1 | Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
2 | Es bezweckt: |
a | die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; |
b | die sparsame und effiziente Energienutzung; |
c | den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. |
los. Die damit einhergehende Planungsunsicherheit und Ungewissheit über zukünftige Rahmenbedingungen wirke investitionshemmend und beinhalte damit negative Anreize auf die anzustrebende Umweltwirkung ([...]).
6.1.2.2 Zugleich rügt die Beschwerdeführerin, mit den vorgeschriebenen Möglichkeiten der Unternehmen, den Energieberater innert angemessener Frist wechseln zu können, werde in die Eigentumsgarantie (Art. 26

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |
6.1.3
6.1.3.1 Die Vergabestelle führt zum gerügten Eingriff in die Eigentumsgarantie, der daraus resultiere, dass mit der Neuausschreibung in bestehende Rechtsverhältnisse der Beschwerdeführerin als bisheriger Leistungserbringerin eingegriffen werde, aus, dass die Beschwerdeführerin vom Bund bis Ende Jahr 2022 mit Arbeiten im Zusammenhang mit Zielvereinbarungen beauftragt worden sei und es nicht ersichtlich sei, inwiefern die Neuausschreibung in die Eigentumsgarantie der bisherigen Auftragnehmerin eingreife ([...]). Im Zusammenhang mit dem gerügten Eingriff in die Umweltwirkung aufgrund der Laufzeiten des Grundauftrags und der Optionen bringt sie vor, gemäss Art. 21 aBöB erhalte das wirtschaftlich günstigste Angebot den Auftrag und gemäss Art. 1 aBöB müssten die Gleichbehandlung sowie wirksamer Wettbewerb gewährleistet werden, weshalb öffentliche Aufträge, die über längere Zeit erbracht würden, in regelmässigen Abständen auf den Markt gebracht werden müssten. Die Dauer von vier beziehungsweise sechs Jahren entspreche zudem den Vorgaben gemäss Art. 15a aVöB " Vertragsdauer bei wiederkehrenden Leistungen ". Solange es sich bei Mehrkosten nicht um unverhältnismässige oder substanzielle Mehrkosten handle (Art. 36 Abs. 2 Bst. d aVöB), seien
diese hinzunehmen. Ein allfälliger Anbieterwechsel hätte mit der vorliegend strittigen Ausschreibung keine übermässigen Kosten zur Folge. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Mehrkosten seien denn auch im Wesentlichen durch von der Vergabestelle vorgenommene grundsätzliche Umstrukturierungen im Zielvereinbarungssystem (z.B. IT-Lösung) und nicht durch einen allfälligen Anbieterwechsel begründet ([...]).
Die Vergabestelle vertritt schliesslich die Auffassung, die mit der Zielvereinbarung einhergehenden finanziellen Anreize und nicht die Modalitäten, wie eine solche erarbeitet werde, seien für den Abschluss der Vereinbarung ausschlaggebend. Der Grossteil der Zielvereinbarungen werde nach Stand heute im Hinblick auf die Rückerstattung des Netzzuschlags und/oder der CO2-Abgabe oder aber für die Erfüllung des Grossverbraucherartikels der Kantone abgeschlossen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine angebliche Verminderung der Umweltwirkung sei demgegenüber eine reine Mutmassung ([...]).
6.1.3.2 Zu den gerügten Eingriffen in die Eigentumsgarantie durch die vorgegebene Laufzeit des Grundauftrags und der Optionen sowie durch die vorgesehene Möglichkeit, den Beraterpool innert angemessener Frist wechseln zu können, legt die Vergabestelle dar, es liege kein Grundrechtseingriff vor. Es werde auch die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nicht eingeschränkt, denn es handle sich um einen staatlichen Auftrag ([...]).
6.1.4
6.1.4.1 Mit der vorliegend strittigen Ausschreibung zu Los 1 wird eine öffentliche Aufgabe mit der Anforderung eines Wettbewerbssystems an Private ausgelagert, indem drei Zuschläge für parallel funktionierende Beraterpools vergeben werden. Der entsprechende Passus im Pflichtenheft ([...]) lautet wie folgt:
Die Bedarfsstelle beschafft [...] drei Beraterpools. [...] Der Zuschlag für die Konzeptionierung des Beraterpools gewährleistet nicht den Erhalt von Aufträgen für die Erarbeitung von Zielvereinbarungen. Die Beraterpools stehen untereinander im Wettbewerb und es ist nicht vorgesehen, die Anzahl Zielvereinbarungen gleichmässig auf die einzelnen Beraterpools aufzuteilen.
Die Wettbewerbszielsetzung gemäss diesem System kann nur erreicht werden, wenn die beratenen Unternehmen den Berater und den Beraterpool wechseln können. Dies bedeutet wiederum für die bisherigen Verträge zwischen der öffentlichen Auftraggeberin und der Leistungserbringerin, dass diese gekündigt werden können müssen und die Vertragsdauer nach neuem System begrenzt wird. Dabei unterliegt die Vertragsdauer bei einer Auslagerung insoweit denselben beschaffungsrechtlichen Bedingungen wie gewöhnliche öffentliche Aufträge (Art. 15a aVöB). Zwar kann auch hier eine längere Vertragsdauer vereinbart werden, aber darauf hat die Anbieterin jedenfalls ohne triftige Gründe keinen Rechtsanspruch (Art. 15a Abs. 2 aVöB).
Auf das vorliegend seitens der Auftraggeberin gewählte System sind also einerseits die Regeln des Beschaffungsrechts in Bezug auf die Laufzeit von Verträgen zwischen der öffentlichen Auftraggeberin und der Anbieterin anwendbar. Andererseits ergibt sich aus dem gewählten Wettbewerbsmodell, dass die Laufzeit auch im Verhältnis zwischen Beraterpool und Beratern sowie zwischen Beratern und beratenen Unternehmen begrenzt sein muss, wenn der Wettbewerb effektiv spielen soll. Das setzt wiederum voraus, dass die entsprechenden Verträge gekündigt werden können. Die damit einhergehende Beschränkung der Vertragsautonomie liegt damit jedenfalls im öffentlichen Interesse. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es im Ermessen der Auftraggeberin liegt, die Auslagerung zu bewerkstelligen, indem eine Wettbewerbssituation zwischen drei Beraterpools geschaffen wird. Das als solches zulässige Konzept der Vergabestelle beinhaltet zwingend auch eine vernünftige Kündbarkeit der Beraterverträge im Interesse der beratenen Unternehmen. Deren Interessen stehen für die Vergabestelle richtigerweise im Vordergrund.
Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Umweltwirkung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vergabestelle bereits in der Ausschreibung selbst durch die Definition der Eignungs- und Zuschlagskriterien angekündigt hat, dass die optimale Umweltwirkung nicht belohnt werden soll (vgl. auch Urteil des BVGer B-1185/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 5.2.2). Dies liegt im Ermessen der Vergabestelle. Die Beschwerdeführerin kann eine ihren Begehren entsprechende Formulierung des infrage stehenden Eignungskriteriums (oder ein entsprechendes Zuschlagskriterium) auch nicht gestützt auf Art. 1

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
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1 | Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen. |
2 | Es bezweckt: |
a | die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie; |
b | die sparsame und effiziente Energienutzung; |
c | den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen - 1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
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1 | Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen. |
2 | Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen. |
3 | Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. |
6.1.4.2 Die Themenkreise wohlerworbene Rechte und Investitionsschutz lassen sich sowohl mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Vertrauensschutz (Art. 9

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
|
1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet. |
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1 | Das Eigentum ist gewährleistet. |
2 | Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts - 1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
|
1 | Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
2 | Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
3 | Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer. |
4 | Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden. |
5 | Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48. |
6 | Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 15 Bestimmung des Auftragswerts - 1 Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
|
1 | Die Auftraggeberin schätzt den voraussichtlichen Auftragswert. |
2 | Ein öffentlicher Auftrag darf nicht aufgeteilt werden, um Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen. |
3 | Für die Schätzung des Auftragswerts ist die Gesamtheit der auszuschreibenden Leistungen oder Entgelte, soweit sie sachlich oder rechtlich eng zusammenhängen, zu berücksichtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einschliesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zinsen, ohne Mehrwertsteuer. |
4 | Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Laufzeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahre nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden. |
5 | Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auftragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48. |
6 | Bei Verträgen über wiederkehrend benötigte Leistungen errechnet sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauftragung, anhand des geschätzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate. |
Kündigung vorgibt, sondern eine solche innert angemessener Frist erwartet, was es den Anbieterinnen und auch den Beratern erlaubt, dem Verhältnismässigkeitsgebot Rechnung tragende Lösungen zu finden. In diesem bewusst eröffneten Spielraum kann nach dem Gesagten auch keine unzulässige Unklarheit erblickt werden. Dies, zumal es auch nicht das Ziel des Wettbewerbssystems ist, die Verträge flächendeckend infrage zu stellen, sondern einzelfallweise die Möglichkeit zu schaffen, Verträge zu kündigen. Damit ist auch für den Fall, dass mit der zu beurteilenden Auflage in die Eigentumsgarantie eingegriffen wird, jedenfalls kein unverhältnismässiger Eingriff festzustellen. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt das Eignungskriterium EK15 " Politische Einflussnahme ". Die Ausschreibung sieht mit EK15 das Folgende vor ([...]):
EK15 Politische Einflussnahme
Der Anbieter vertritt die Interessen der Kantone und des Bundes und ist im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag mitverantwortlich für die korrekte und einheitliche Umsetzung der Vorgaben aus der Energie- und CO2-Gesetzgebung. Er bestätigt im Rahmen des vorliegenden Auftrages seine Bereitschaft, die Leistungen als Vollzugsaufgabe auszuführen und im Gegenzug auf die direkte oder indirekte politische Einflussnahme auf die Energie- und CO2-Gesetzgebung zu verzichten, die einen Zusammenhang oder eine Interferenz mit dem vorliegenden Auftrag hat.
6.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vergabestelle habe mit EK15 " Politische Einflussnahme " eine Auflage ohne gesetzliche Grundlage aufgenommen ([...]). Die Vergabestelle habe ferner vergaberechtliche Vorgaben bei der Festlegung von Eignungskriterien verletzt, indem sie mit EK15 vorgegeben habe, dass sich Anbieter der politischen Meinungsäusserung enthalten und eine entsprechende schriftliche Erklärung unterzeichnen müssten, was weder auftrags- noch leistungsspezifisch sei. Die Vergabestelle habe damit ihr Ermessen in rechtsfehlerhafter Weise überschritten ([...]). Überdies würde mit der Auflage gemäss EK15 in ungerechtfertigter Weise in die Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
6.2.3 Die Vergabestelle entgegnet, die Eignungskriterien, und damit auch EK15 " Politische Einflussnahme ", hätten einen sachlichen Bezug zur Vergabe und würden weder im Widerspruch zum zu vergebenden Auftrag stehen noch den Wettbewerb beschränken. Es liege überdies keine unzulässige Ermessensüberschreitung vor ([...]). Sie habe EK15 " Politische Einflussnahme ", EK16 " Interessenkonflikt " und EK22 " Transparenz betreffend Aufträgen und Angeboten " verfasst, um die Neutralität und Unabhängigkeit der zum Vollzug der CO2-Gesetzgebung beigezogenen Dritten vollumfänglich zu gewährleisten ([...]). Mit der Ausschreibung und den Unterlagen werde überdies nicht in Grundrechte eingegriffen. So werde die freie Ausübung einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nicht beschränkt, denn es handle sich um einen staatlichen Auftrag ([...]). Selbst wenn von einem Eingriff ausgegangen würde, sei dieser gemäss Art. 36

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 39 Anspruchsberechtigte - 1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
|
1 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet. |
2 | Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung. |
3 | Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen. |

SR 641.71 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) - CO2-Gesetz CO2-Gesetz Art. 31 Verminderungsverpflichtung - 1 Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
|
1 | Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung). |
2 | Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: |
a | Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort. |
b | Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet. |
c | Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201673 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind. |
3 | Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025-2030 und 2031-2040. |
4 | Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber. |
5 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt sind. |
6.2.4 Gemäss Art. 16

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
haben Amtsträger und Staatsangestellte aufgrund ihrer besonderen Stellung beziehungsweise Treuepflicht bestimmte (verhältnismässige) Einschränkungen hinzunehmen, die sich unter Umständen auch auf das ausserdienstliche Verhalten erstrecken können (BGE 136 I 332 E. 3.2; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, 2. Aufl. 2017, Art. 16 N. 5).
6.2.5 Die Beschwerdeführerin ist eine Organisation der Wirtschaft, deren Zweck darin liegt, mit dem Bund wirtschaftsnahe Aufgaben im Energiebereich zu vereinbaren und durchzuführen ([...]). Wenn ein Wirtschaftsverband oder eine Lobbyorganisation kommerziell politische Einflussnahme betreibt, ist die infrage stehende Organisation für den Fall, dass ihr die politische Beeinflussung untersagt wird, nicht nur in ihrer Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
Unterschied zur Eingriffsverwaltung nicht in ihrer klassischen Ausprägung als Abwehrrechte angesprochen sind. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann indessen offenbleiben, ob der strittigen Auflage Eingriffsqualität zukommt.
6.2.6 Die Rüge, die Auflage gemäss EK15 " Politische Einflussnahme " sei nicht sachgerecht, bezieht sich auf den zweiten Satz des EK15, der wie folgt lautet ([...]):
[Der Anbieter] bestätigt im Rahmen des vorliegenden Auftrages seine Bereitschaft, die Leistungen als Vollzugsaufgabe auszuführen und im Gegenzug auf die direkte oder indirekte politische Einflussnahme auf die Energie- und CO2-Gesetzgebung zu verzichten, die einen Zusammenhang oder eine Interferenz mit dem vorliegenden Auftrag hat.
Unabhängig davon, ob ein Grundrechtseingriff vorliegt, muss die Auflage, sich der politischen Einflussnahme zu enthalten, im öffentlichen Interesse liegen und im Hinblick auf das mit der Auslagerung verfolgte Ziel, die Abwicklung der Zielvereinbarungen an Private auszulagern, verhältnismässig sein (vgl. oben E. 5.3.2). Grundsätzlich kann im Rahmen einer Auslagerung in gewisser Weise vergleichbar mit der Situation von Staatspersonal ein öffentliches Interesse an " erhöhten Loyalitätsanforderungen " bestehen (vgl. zur Begrifflichkeit Kley/Tophinke, SGK-BV, a.a.O., Art. 16

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
|
1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
Wettbewerbsmodells ergibt sich, dass die Vergabestelle der unternehmerischen Entfaltung der Anbieterinnen genügend Freiräume belassen will und muss, damit diese im Konkurrenzkampf untereinander bestehen können. Mit der Schaffung einer Wettbewerbssituation nimmt die Auftraggeberin in Kauf, dass sie nicht dieselben Auflagen vorsehen kann, wie wenn sie nur eine Anbieterin mit dem Vollzug betrauen würde. Namentlich die Anforderung, wonach die Anbieterinnen in ihrem Handlungsspielraum in Bezug auf die politische Meinungsäusserung beschränkt werden sollen, ist eine Auflage, die sich kombiniert mit dem vorgesehenen Wettbewerbsmodell in unverhältnismässiger Weise auswirkt. So würde die Auflage den unternehmerischen Handlungsspielraum der im Wettbewerb auftretenden Anbieterin übermässig beeinträchtigen, indem den Anbieterinnen grundsätzlich versagt wird, im fraglichen Bereich die politische Meinungsbildung zu beeinflussen. Je bedeutender diese gebundenen Akteure sind, desto grösser sind auch die mit einer solchen Vorgabe verbundenen systemischen Effekte. In der vorliegend zu beurteilenden Konstellation erweist sich die von der Beschwerdeführerin beanstandete Auflage - auch ohne Berücksichtigung der grundrechtsdogmatischen Aspekte - damit
bereits mit Blick auf die allgemeinen Regeln des Verfassungs- und Verwaltungsrechts (Art. 5 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
|
1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
6.3
6.3.1 Von der Beschwerdeführerin beanstandet werden ferner die Eignungskriterien EK16 " Interessenkonflikt " und EK22 " Transparenz betreffend Aufträgen und Angeboten ". Die Ausschreibung sieht mit den Eignungskriterien EK16 (Auszug) und EK22 das Folgende vor ([...]):
EK16 Interessenkonflikt
Der Anbieter und seine bereits mandatierten sowie künftigen Energieberater akzeptieren und bestätigen, dass sie nach der Zuschlagserteilung keine Tätigkeiten ausüben dürfen, die zu einem Interessenkonflikt mit dem vorliegenden Auftrag führen oder ihre Unabhängigkeit bei der Durchführung der übertragenen Vollzugsaufgaben aufgrund der Energie- und CO2-Gesetzgebung ([...]) beeinträchtigen könnten.
EK22 Transparenz betreffend Aufträgen und Angeboten
Der Anbieter bestätigt seine Bereitschaft, Aufträge und Arbeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem vorliegenden Auftrag anfallen, jedoch einen Zusammenhang mit der Energie- und CO2-Gesetzgebung haben, im Tätigkeitsbericht aufzuführen und sofern zutreffend deren Interferenz mit dem vorliegen[den] Auftrag zu beschreiben.
6.3.2
6.3.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorgabe gemäss EK16 " Interessenkonflikte " würde eine Auflage ohne gesetzliche Grundlage darstellen und vergaberechtliche Vorgaben bei der Aufstellung von Eignungskriterien verletzen ([...]). Zudem sei das Eignungskriterium sachfremd und unverhältnismässig. Problematisch sei namentlich das Verständnis der Vergabestelle von Interessenkonflikten, wonach keine früheren oder in Aussicht stehenden Aufträge zwischen dem Beraterpool und den betreuten Unternehmen oder Käufern und Verkäufern von Bescheinigungen bestehen dürften ([...]). Dieses Verständnis führe dazu, dass besonders geeignete Beratungsunternehmen nicht als Energieberater tätig werden könnten ([...]). Die Ausschreibung und ihre Unterlagen seien ferner in Bezug auf die " Unabhängigkeit beziehungsweise weitere Tätigkeit der Berater " unklar ([...]).
6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zugleich, mit EK22 " Transparenz bei Aufträgen und Angeboten " habe die Vergabestelle eine Auflage aufgenommen, die sich auf keine gesetzliche Grundlage stütze und sachfremde sowie unverhältnismässige Auflagen enthalte ([...]). Ferner verletze die Transparenzauflage vergaberechtliche Vorgaben bei der Aufstellung von Eignungskriterien, weil sie Geschäftsgeheimnisse betreffe und den Beraterpool im Hinblick auf die Entwicklung neuer klimarelevanter Dienstleistungen in unverhältnismässiger Weise einschränke ([...]). Mit der Transparenzauflage nach EK22 werde überdies ohne Rechtfertigung in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 94 Grundsätze der Wirtschaftsordnung - 1 Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
|
1 | Bund und Kantone halten sich an den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit. |
2 | Sie wahren die Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und tragen mit der privaten Wirtschaft zur Wohlfahrt und zur wirtschaftlichen Sicherheit der Bevölkerung bei. |
3 | Sie sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für günstige Rahmenbedingungen für die private Wirtschaft. |
4 | Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit, insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richten, sind nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale Regalrechte begründet sind. |

SR 730.0 Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG) - Energienutzungsbeschluss EnG Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug - 1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
|
1 | Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit: |
a | der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30; |
b | der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43); |
c | der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2); |
d | der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46); |
e | der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50). |
2 | Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung. |
3 | Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen: |
a | Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind; |
b | die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung; |
c | die allfällige Erhebung von Gebühren. |
4 | Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes. |
5 | Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
|
1 | Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
2 | Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
|
1 | Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. |
2 | Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. |
3 | Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. |
4 | Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar. |
6.3.3 Die Vergabestelle führt aus, die aufgestellten Eignungskriterien seien nicht sachfremd. EK16 " Interessenkonflikt " und EK22 " Transparenz betreffend Aufträgen und Angeboten " seien aufgestellt worden, um die Neutralität und Unabhängigkeit der zum Vollzug beigezogenen Privaten zu wahren (vgl. oben E. 6.2.3). Soweit Unklarheiten bestanden hätten, hätten diese geklärt werden können. Unklarheiten seien je nach Komplexität des Beschaffungsgegenstands schwer zu vermeiden. Konkret seien bis zum 5. Mai 2020 103 Fragen für die komplexe und finanziell bedeutsame Ausschreibung zum Los 1 bei ihr eingegangen, womit die Anfragen nicht besonders zahlreich ausgefallen seien. Sie habe die im Frageforum gestellten Fragen beantwortet und am 12. Mai 2020 auf simap.ch publiziert. Es hätten sämtliche Unklarheiten gelöst werden können und sämtliche potenziellen Anbieter hätten Zugriff auf Fragen und Antworten erhalten ([...]). Schliesslich liege bei der Ausschreibung des öffentlichen Auftrags kein Grundrechtseingriff vor. Sollte von einem Grundrechtseingriff ausgegangen werden, sei dieser verhältnismässig. So würde betreffend EK22 namentlich nur die Offenlegung von Aufträgen im Zusammenhang mit der Energie- und CO2-Gesetzgebung verlangt werden (
[...]).
6.3.4
6.3.4.1 Für die Auslagerung samt den damit verbundenen Anforderungen besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin eine gesetzliche Grundlage. Ausserdem verfügt die Vergabestelle über Ermessen, wenn sie im Hinblick auf die Auslagerung Auflagen aufstellt, mit denen sie die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe gewährleistet (vgl. oben E. 5.3.2). Selbst im Rahmen einer öffentlichen Beschaffung ohne Auslagerungscharakter kann es geboten sein, mit einer entsprechenden Vorgabe zur Vermeidung von Interessenkonflikten Anbieterinnen auszuschliessen, die bei der Auftragserfüllung sich entgegenstehende Interessen wahrnehmen könnten (Urteile des BVGer B-2421/2020 vom 24. August 2020 E. 4.1.4 " N13 - Nuovo collegamento Locarno - Bellinzona " und B-4288/2014 vom 25. März 2015 E. 4.5 " Strombeschaffung für die Post "). So kann sie namentlich mit Blick auf mögliche unerwünschte Auswirkungen einer Vorbefassung ein Konzept durchsetzen, das empfindlich in die Sphäre der Anbieter eingreift (Urteil des BVGer B-4602/2019 vom 4. März 2020 E. 3.1.4" jonction du Grand-Saconnex "). Am Rande sei erwähnt, dass dies noch ausgeprägter für das neue Recht gilt, wonach die Auftraggeberin explizit gehalten ist, Massnahmen gegen Interessenkonflikte zu
treffen (Art. 2 Bst. b

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; |
b | die Transparenz des Vergabeverfahrens; |
c | die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen; |
d | die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze: |
|
a | Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. |
b | Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
c | Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen. |
d | Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. |
e | Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. |
Aus der Formulierung des EK16 " Interessenkonflikt " ergibt sich, dass die infrage stehenden Auflagen sowohl für die Anbieterinnen im vorliegenden Beschaffungsverfahren als auch für die von diesen mandatierten Energieberater gelten. Die Vergabestelle hat die Anforderung ausserdem erläutert, indem sie in der Ausschreibung mehrere Beispiele angebracht hat, worin Interessenkonflikte liegen, und solche Konflikte auch im Pflichtenheft konkretisiert hat. Sie hält im Pflichtenheft fest ([...]): " Interessenkonflikte können beispielsweise wirtschaftliche Verbundenheit zu den betreuten Unternehmen oder Käufern und Verkäufern von Bescheinigungen sein sowie frühere oder in Aussicht stehende Aufträge, Verwandtschaften, enge Freundschaften etc. ". Diese Umschreibung entspricht einer standardmässigen Beschreibung möglicher Interessenkonflikte. Es ist durchaus denkbar, dass frühere oder zukünftige Aufträge zu einem Interessenkonflikt mit aktuellen Aufträgen führen. Zudem wird in der Ausschreibung mit EK16 im zweiten Abschnitt etwa spezifisch festgehalten, dass die Anbieterinnen und die Energieberater als nicht unabhängig angesehen werden würden, wenn sie in ihrer Unternehmung oder Organisation Mitarbeitende beschäftigen würden, die im Auftrag
des Bundes Energieberater oder Auditoren zertifizieren (Los 4). Wie im Rahmen der Gesetzgebung betreffend Ausstandsgründe gemäss Art. 10

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 10 - 1 Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
|
1 | Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie: |
a | in der Sache ein persönliches Interesse haben; |
b | mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden sind oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führen; |
bbis | mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; |
c | Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren; |
d | aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. |
2 | Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes. |
Das Eignungskriterium EK16 liegt daher im Ermessen der Vergabestelle und ist mit Blick auf den rechtlichen Rahmen des Vergaberechts nicht zu beanstanden.
6.3.4.2 In engem Zusammenhang mit EK16 " Interessenkonflikt " steht EK22 " Transparenz betreffend Aufträgen und Angeboten ". So wird die Überprüfung von Interessenkonflikten überhaupt erst ermöglicht, wenn der Vergabestelle bekannt gegeben wird, welche Aufträge die Anbieterin wahrnimmt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vergabestelle mit der Transparenzauflage gemäss EK22 von der Anbieterin verlangt, ihre Bereitschaft zu bestätigen, sämtliche Aufträge im Tätigkeitsbericht aufzuführen, die einen Zusammenhang mit der Energie- und CO2-Gesetzgebung aufweisen. Selbst wenn darin ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit oder die Privatsphäre zu sehen wäre, wäre dieser der Zielsetzung der Vermeidung von Interessenkonflikten inhärent und in der vorgesehenen Form ohne Weiteres zumutbar. Kommt hinzu, dass Aufträge, die nicht im Zusammenhang mit der Abwicklung von Zielvereinbarungen anfallen, jedoch einen Zusammenhang mit der Energie- und CO2-Gesetzgebung haben, gemäss EK21 " Jährlicher Tätigkeitsbericht " der Vergabestelle und nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen. Damit erweist sich auch die Rüge betreffend das EK21 als unbegründet.