Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung II
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 465 25 60
Fax +41 (0)58 465 29 80
www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. B-3237/2020
sce/grb
Zwischenentscheid
vom 5. August 2020
Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich, Richter Marc Steiner,
Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.
In der Beschwerdesache
X._______ AG,
vertreten durch die Rechtsanwälte
Parteien
Riccardo Schuhmacher und Stefano Rosli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA,
Filiale Zofingen,
Vergabestelle.
Öffentliches Beschaffungswesen,
Projekt "N03, 180007, VTV NT BS, Ersatz Kameras
Gegenstand und Ereignisdetektion Nordtangente BS,
Los 2 Kameras und BAS",
SIMAP-Projekt-ID 201123,
SIMAP-Meldungsnummer 1137935,
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Am 9. März 2020 schrieb das Bundesamt für Strassen ASTRA, Filiale Zofingen (im Folgenden: Vergabestelle), auf der Internetplattform SIMAP das Projekt "N03, 180007, VTV NT BS, Ersatz Kameras und Ereignisdetektion Nordtangente BS / Los 2 Kameras und BAS" im offenen Verfahren aus (Meldungsnummer 1123059; Projekt-ID 201123). Gegenstand der Submission ist die Erneuerung der Videoanlage und Ereignisdetektion der Nordtangente Basel von der Verzweigung Wiese bis zur Landesgrenze zu Frankreich, bestehend aus den Abschnitten Tunnel St. Johann, Dreirosenbrücke und Tunnel Horburg. Die Beschaffung umfasst die Lieferung und Inbetriebnahme von 122 neuen IP-Kameras inklusive Kameragehäuse, Befestigungen und Anschlussdosen, die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von 10 vollausgerüsteten Medien-Schränken inklusive E/O-Wandler, die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines neuen Bildauswertesystems (BAS) inklusive Anlagesteuerung und 2 Schränke, die Anbindung an das übergeordnete Videomanagementsystem (UeVM GE VIII), die Anbindung an das übergeordnete Leitsystem (BLS GE VIII), die Demontage der alten Verkehrsfernsehanlage und Encoder inklusive Entsorgung, den Rückbau und die Entsorgung der alten Ereignisdetektion sowie Dienstleistungen (Ausschreibung, Ziff. 2.6). Die Angebote waren bis zum 28. April 2020 einzureichen. Der Bauauftrag sollte am 1. Juni 2020 beginnen und am 31. Dezember 2021 enden. Die Ausschreibung enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
B.
In der Folge gingen drei Angebote ein, darunter dasjenige der X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin).
C.
Die Vergabestelle erteilte am 3. Juni 2020 der Y._______ AG (im Folgenden: Zuschlagsempfängerin) den Zuschlag und publizierte den Zuschlag am 4. Juni 2020 auf der Internetplattform SIMAP (Meldungsnummer 1137935). Die Zuschlagspublikation enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
D.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 teilte die Vergabestelle der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Angebot von der Bewertung habe ausgeschlossen werden müssen, weil das Eignungskriterium EK3 nicht erfüllt gewesen sei.
E.
Gegen die Zuschlagsverfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und stellt die folgenden materiellen Anträge:
"1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2. Die Ausschlussverfügung vom 04.06.2020 sei aufzuheben.
3. Die Zuschlagsverfügung betreffend die Ausschreibung 'N03, 18007, VTV NT BS, Ersatz Kameras und Ereignisdetektion Nordtangente BS / Los 2 Kameras und BAS' an die Y._______ AG vom 04.06.2020 (elektronische Publikation unter www.simap.ch) sei aufzuheben und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner.
eventualiter
1. Es sei die Beschwerde gutzuheissen.
2. Die Ausschlussverfügung vom 04.06.2020 sei aufzuheben.
3. Die Zuschlagsverfügung betreffend die Ausschreibung 'N03, 18007, VTV NT BS, Ersatz Kameras und Ereignisdetektion Nordtangente BS / Los 2 Kameras und BAS' an die Y._______ AG vom 04.06.2020 (elektronische Publikation unter www.simap.ch) sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vergabestelle zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner."
In prozessualer Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vergabestelle sei bereits superprovisorisch zu verbieten, den Vertrag mit der Mitbeteiligten abzuschliessen.
Das Angebot der Beschwerdeführerin sei gemäss Offertöffnungsprotokoll das günstigste. Der Preis habe als Zuschlagskriterium eine Gewichtung von 50%. Sofern die Offerte der Beschwerdeführerin in die Bewertung einbezogen werde, habe diese somit eine reelle Chance auf den Zuschlag.
Die Vergabestelle habe die vorliegende Beschaffung als Bauauftrag ausgeschrieben. Vergebe die Auftraggeberin für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge, so sei deren Gesamtwert massgebend. Das Zerstückelungsverbot besage, dass ein Auftrag nicht in der Absicht, die relevanten Schwellenwerte zu umgehen, in Einzelaufträge aufgeteilt werden dürfe (Art. 7

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 7 Befreiung von der Unterstellung - 1 Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz. |
|
1 | Herrscht in einem Sektorenmarkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, so befreit der Bundesrat auf Vorschlag einer Auftraggeberin oder des Interkantonalen Organs für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB) in einer Verordnung die Beschaffungen in diesem Markt ganz oder teilweise von der Unterstellung unter dieses Gesetz. |
2 | Der Bundesrat konsultiert vor Erlass seiner Verordnung die Wettbewerbskommission, das InöB und die betroffenen Wirtschaftskreise. Die Wettbewerbskommission kann ihr Gutachten unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
|
1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
Der Vergabestelle sei überspitzter Formalismus und ein Verstoss gegen das Gebot von Treu und Glauben und das Verhältnismässigkeitsprinzip sowie auch eine falsche Sachverhaltsfeststellung vorzuwerfen, weil sie angenommen habe, dass die Referenz im Eignungskriterium 3 die Ausschreibungsvorgaben nicht einhalte. Dass im Angebot der Beschwerdeführerin unter dem Punkt "Ausführungsbedingungen" das Kästchen "unter Verkehr" in der Tat nicht angekreuzt worden sei, sei ein reines Versehen der Beschwerdeführerin. Was die Nachtarbeit angehe, habe auf den einzureichenden Unterlagen nirgends angegeben werden können und müssen, dass das Referenzprojekt unter Nachtarbeit ausgeführt worden sei. Die Vergabestelle habe zudem gewusst, dass die Beschwerdeführerin bereits Projekte in Nachtarbeit und unter Verkehr erstellt habe. Die Beschwerdeführerin legt schliesslich dar, dass ihren Interessen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, und der Gewährung des effektiven Rechtsschutzes der Vorrang zu erteilen sei. Seitens der Vergabestelle sei keine Dringlichkeit gegeben. Die Ausführungsarbeiten erfolgten sowieso unter Verkehr.
F.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 ordnete die Instruktionsrichterin an, dass bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts über den Antrag betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich der Vertragsabschluss mit der Zuschlagsempfängerin, zu unterbleiben hätten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 beantragt die Vergabestelle, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und über das Gesuch sei ohne weiteren Schriftenwechsel und ohne Verzug zu entscheiden. Bereits weil der angefochtene Zuschlag nicht dem BöB unterstellt sei und keinen Rechtsschutz geniesse, sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen.
Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend das Zerstückelungsverbot gehe fehl. Die vorliegende Einzelbeschaffung "Ersatz Kameras und Ereignisdetektion Nordtangente BS, Los 2 Kameras und BAS" sei Teil des Gesamtmassnahmenprojekts "N03, VTV NT BS, Ersatz Kameras und Ereignisdetektion Nordtangente BS (180007)". Die Realisierung des Projekts 180007 sei auf Fr. 4'115'910.- geschätzt worden. Das Los 2 bilde nur einen Teil des Projekts und sei auf Fr. 1'980'000.- geschätzt worden. Damit werde der Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1 Bst. c Böb nicht erreicht. Auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten. Zwar werde zugleich auf demselben Perimeter das Projekt "Ersatz Signalisationsanlage Sign NT (130032)" ausgeführt, welches 2013 generiert worden und viel komplexer und grösser als das 2018 generierte Projekt 180007 sei. Es werde aber lediglich die Realisierung koordiniert, die fachtechnischen Inhalte der beiden Projekte seien dagegen getrennt und sie seien separat ausgeschrieben worden.
Die Vergabestelle erachtet es sodann als korrekt, dass das vorliegende Projekt als ein Bauprojekt und somit die ausgeschriebene Leistung gesamthaft als Bauauftrag einzustufen sei. Unzutreffend sei demgegenüber, dass es sich vorliegend um eine Lieferung respektive eine Dienstleistung handle. Die IP-Kameras würden nicht nur durch die Zuschlagsempfängerin geliefert, sondern auch durch sie in Betrieb genommen. Die Gesamtheit der Leistungen sei als integrierender Teil eines Bauwerks (Tunnel) zu betrachten und werde auch so abgenommen.
Ferner sei die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge, der Ausschluss sei willkürlich erfolgt, weil die Vergabestelle ihre Referenzperson nicht angerufen habe und die Arbeiten im Referenzprojekt unter Verkehr und in Nachtarbeit ausgeführt worden seien, unbegründet. Die Vergabestelle habe in Ziffer 3.8 der Ausschreibung unter EK3 ausdrücklich ein Referenzprojekt "inkl. Arbeiten im Tunnel unter Verkehr auf Hochleistungsstrasse in Nachtarbeit" verlangt. Die Referenzperson sei angefragt worden und habe die Auskunft erteilt, dass im Referenzprojekt nur die Anschlussbereiche zum Teil unter Verkehr gewesen seien. Im Tunnel selber sei jedoch nicht unter Verkehr gebaut worden, da es sich um einen Neubautunnel gehandelt habe, auch sei aufgrund dessen, dass es sich um einen Neubau handle, auch nicht in der Nacht gebaut worden. Schliesslich könne die Vergabestelle bei der Beurteilung der Offerten nicht noch weitere als die in der eingereichten Offerte enthaltenen Elemente einbeziehen. Demnach müsste, auch wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, diese abgewiesen werden. Die Beschwerde habe keine Erfolgschancen und der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. Die Vergabestelle beantragt abschliessend, die Akteneinsicht sei zu beschränken, soweit es sich um interne Dokumente oder die Offerten der Anbieterinnen handle und es sei dem Offert- und Geschäftsgeheimnis Rechnung zu tragen.
H.
Zur Anfrage des Gerichts, ob die Zuschlagsempfängerin sich als Partei am Verfahren beteiligen wolle, liess sich diese innert der ihr gesetzten Frist bis zum 8. Juli 2020 nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheids ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
2.
Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsge-richt gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des BVGer B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2 m.H. "Microsoft"; dazu Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl., Rz. 1340 m.H.).
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
|
1 | Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten. |
2 | Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist. |
3 | Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
4.
Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
|
1 | Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
2 | Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: |
a | Fundstelle des Verzeichnisses; |
b | Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; |
c | Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; |
d | Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. |
3 | Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. |
4 | In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. |
5 | Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
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1 | Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen. |
2 | Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: |
a | Fundstelle des Verzeichnisses; |
b | Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; |
c | Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen; |
d | Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags. |
3 | Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind. |
4 | In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen. |
5 | Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert. |
Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszu-gehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder beste-hen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwä-gung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK), die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 "Vermessung Durchmesserlinie" (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des BVGer B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2 "Hörgeräte"). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid B-3402/2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1 "Microsoft"). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. |
2 | Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96 |
3 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97 |
4 | Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat. |
5 | Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98 |
Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist nicht nur dann abzuweisen, wenn die Beschwerde materiell als offensichtlich unbegründet erscheint, sondern auch, wenn die Beschwerde prima facie deshalb keine Erfolgsaussichten hat, weil aller Voraussicht nach darauf nicht eingetreten werden kann (Zwischenentscheid des BVGer B-562/2015 vom 21. April 2015 E. 4.1 "Support Software ORMA").
5.
Im vorliegenden Fall ist vorab umstritten, ob der massgebliche Schwellenwert erreicht und das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde überhaupt zuständig ist.
5.1 Die Vergabestelle geht in der Ausschreibung vom 9. März 2020 von einem Bauauftrag und bei der Art des Bauauftrags von "Planung und Ausführung" aus (Ausschreibung, Ziff. 1.8 und 2.1). In der Ausschreibung hat die Vergabestelle die Beschaffung unter der CPV (Common Procurement Vocabulary)-Referenznummer "45316210 - Installation von Verkehrsüberwachungseinrichtungen" aufgeführt (Ausschreibung, Ziff. 2.5), welche einer Bauarbeit entspricht (vgl. CPV-Codes 2008, http://www.cpv.enem.pl/de/45316210-0>, letztmals besucht am 4. August 2020).
Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Einstufung. Aus der Umschreibung des Auftrags in der Ausschreibung gehe hervor, dass es sich um eine gemischte Leistung aus Lieferung und Dienstleistung handle. Gemäss der von der Rechtsprechung entwickelten Präponderanztheorie richte sich bei einer gemischten Leistung die vergaberechtliche Natur des Gesamtgeschäfts nach der (zumeist in finanzieller Hinsicht) überwiegenden Teilleistung. Deutlich mehr als 60% des Gesamtbetrags ihrer Offerte für das Los 2 betreffe die Lieferung von Material (Positionen 100 + 200). Der Schwellenwert gemäss Art. 6

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
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1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
Demgegenüber ist die Vergabestelle der Meinung, die Gesamtheit der Leistungen sei als integrierender Teil eines Bauwerks (Tunnel) zu betrachten und werde auch so abgenommen. Ein Vertrag könne gleichzeitig mehr als eine Auftragskategorie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
|
1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwendungsbereich des BöB fällt (Art. 29 Bst. a

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. |
|
1 | Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet. |
3 | Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden. |
4 | Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. |
|
1 | Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein. |
2 | Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen. |
3 | Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. |
4 | Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat. |
Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GPA unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1 m.H. "Areal- und Gebäudeüberwachung PSI"). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
|
a | den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; |
b | die Transparenz des Vergabeverfahrens; |
c | die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen; |
d | die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
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1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
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1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
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a | Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt; |
b | öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind; |
c | Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen; |
d | Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; |
e | Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung. |
5.2.1 Die Vergabestelle ist als Bundesamt Teil der allgemeinen Bundesverwaltung und untersteht daher dem BöB (Art. 2 Abs. 1 Bst. a

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt: |
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a | den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; |
b | die Transparenz des Vergabeverfahrens; |
c | die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen; |
d | die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
5.2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
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1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
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1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
Als Lieferauftrag wird ein Vertrag zwischen der Auftraggeberin und einem Anbieter über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf bezeichnet (Art. 5 Abs. 1 Bst. a

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
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1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
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1 | Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. |
2 | Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt. |
3 | Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. |
5.2.3 Im vorliegenden Fall beträgt der Zuschlagspreis Fr. 1'303'910.- (exkl. MWST), weshalb davon auszugehen ist, dass der geschätzte Wert des in Frage stehenden Auftrags unter dem Schwellenwert für Bauaufträge, aber über dem Schwellenwert für Lieferaufträge liegt.
5.2.4 Das Vergaberecht verlangt mit Bezug auf jeden öffentlichen Auftrag eine einheitliche Qualifikation, obwohl sich nicht alle Geschäfte ohne weiteres eindeutig als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag identifizieren lassen (Martin Beyeler, Der Geltungsanspruch des Vergaberechts, 2012, Rz. 1119 f.). Wenn ein Geschäft Leistungen aus mehr als einer der Kategorien Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen enthält, ist bei notwendigen Mischungen über die einheitliche Qualifikation nach der Präponderanzmethode zu entscheiden. Grundsätzlich gilt, dass derjenige Schwellenwert einschlägig ist, der den gewichtigsten Auftragsteil betrifft (vgl. Beyeler, a.a.O, Rz. 1128, 1136; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O, Rz. 305).
5.2.5 Was Bauleistungen betrifft, so verweisen alle für ihre Definition einschlägigen Vorschriften - Anhang I Annex 5 GPA; Anhang VII des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR 0.172.052.68); Art. 5 Abs. 1 Bst. c

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
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1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
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1 | Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
2 | Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen. |
3 | Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen. |
5.2.6 In der Lehre wird darauf hingewiesen, dass der Auftrag über Bauleistungen praktisch immer auch die Lieferung wenigstens eines Teils der Baumaterialien umfasse, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich seien. Dies mache den Bauauftrag aber insoweit nicht zum gemischten Bau- und Lieferauftrag, als die fraglichen Materialien vom Beauftragten selber verbaut würden - in diesem Umfang gehe die Materiallieferung zunächst an den Leistungserbringer und erst durch den Einbau (und daher als Bauleistung) an den Auftraggeber, dieser erhalte die Materialien verarbeitet, inkorporiert in Bauleistungen, womit der ganze Auftrag einheitlich als Bauauftrag zu qualifizieren sei. Ein Lieferauftrag liege hingegen dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber Baumaterialien in beweglicher Form (also nicht eingebaut) beschaffe, um sie selber zu verwenden (zu verbauen) oder sie Dritten (insbesondere einem Bau-Leistungserbringer) zur Verfügung zu stellen (Beyeler, a.a.O., Rz. 939 f.).
5.2.7 Gegenstand der vorliegend umstrittenen Beschaffung Los 2 "Ersatz Kameras und BAS" sind die Lieferung und Inbetriebnahme von 122 neuen IP-Kameras inklusive Kameragehäuse, Befestigungen und Anschlussdosen; die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von 10 vollausgerüsteten Medien-Schränken inklusive E/O-Wandler; die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme eines neuen Bildauswertesystems (BAS), inklusive Anlagesteuerung und 2 Schränke; die Anbindung an das übergeordnete Videomanagementsystem (UeVM GE VIII), die Anbindung an das übergeordnete Leitsystem (BLS GE VIII); die Demontage der alten Verkehrsfernsehanlage und Encoder inklusive Entsorgung; den Rückbau und die Entsorgung der alten Ereignisdetektion sowie Dienstleistungen (Ausschreibung, Ziff. 2.6). Die Montage der neuen IP-Kameras und die Demontage und Entsorgung der alten Kameras gehört indessen nicht zum Los 2, sondern erfolgt im Los 1 "Kabelinfrastruktur" (Lastenheft BSA, Ziff. 1.1.3).
5.2.8 Aus den Offerten der verschiedenen Anbieter geht hervor, dass auf die beiden Positionen 100 (Lieferung der 122 IP-Kameras inklusive Gehäuse, Medienschränke, WAN-Anschluss) und 200 (Bildauswertesystem) zusammen mehr als zwei Drittel des jeweiligen Angebotspreises entfällt.
5.2.9 Letztlich kann indessen - im Kontext des vorliegenden Zwischenentscheides - die Frage offenbleiben, ob der Beschaffungsgegenstand von Los 2 als Liefer- oder als Bauauftrag einzustufen, der massgebliche Schwellenwert damit erreicht ist oder nicht und auf die Beschwerde entsprechend voraussichtlich einzutreten ist, da die Beschwerde jedenfalls in materieller Hinsicht prima facie als offensichtlich unbegründet einzustufen ist, wie noch darzulegen ist.
6.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vergabestelle habe, indem sie angenommen habe, die Referenz im Eignungskriterium 3 halte die Ausschreibungsvorgaben nicht ein, den Sachverhalt falsch dargestellt und das Gebot von Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt. Auch sei der Vergabestelle überspitzter Formalismus vorzuwerfen. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass sie in ihrem Angebot unter dem Punkt "Ausführungsbedingungen" das Kästchen "unter Verkehr" nicht angekreuzt habe, macht aber geltend, es handle sich dabei um ein reines Versehen der Beschwerdeführerin. Hätte die Vergabestelle die Kontaktperson des damaligen Bauherrn oder die Beschwerdeführerin selbst gefragt, hätte diese bestätigen können, dass das Referenzprojekt tatsächlich auch unter Verkehr und in Nachtarbeit erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin beantragt, die von ihr angegebene Referenzperson sei als Zeuge einzuvernehmen.
Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, tatsächlich hätten aufgrund von Planungsfehlern aus übergeordneten Projekten (Signalschilder vor die Kameras gestellt) die Kameras unter Verkehr und in Nachtarbeit an neue Standorte versetzt werden müssen. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beweis, dass die Kameras unter Verkehr versetzt worden seien, zwei Fotos ein.
Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, was die Nachtarbeit angehe, sei das "Nachtarbeitskriterium" im Dokument "Unternehmerangaben" nie zum Vorschein gekommen. Dies weise darauf hin, dass das "Nachtarbeitskriterium" erstens gar kein Eignungskriterium sei und zweitens für die Vergabestelle zweitrangig sei. Auf den einzureichenden Unterlagen habe somit nirgends angegeben werden können und müssen, dass das Referenzprojekt unter Nachtarbeit ausgeführt worden sei. Hätte die Vergabestelle dies als Eignungskriterium oder als eine wichtige Information erachtet, hätte sie die Beschwerdeführerin darüber informieren respektive nachfragen müssen. Ein Fehler in den Submissionsunterlagen könne nicht zu einem Nachteil für die Bewerber führen. Zudem müssten die Eignungskriterien immer auf die zu beschaffende Werkleistung angepasst sein. Im konkreten Fall würden die Montagearbeiten zum grössten Teil im Tunnel erbracht, und die Lichtverhältnisse während des Tags und der Nacht seien somit eher ähnlich. Das Kriterium lasse sich somit sachlich nicht vertreten.
Die Vergabestelle wendet ein, dem Evaluationsbericht und der entsprechenden Notiz könne entnommen werden, dass die Referenzperson angefragt worden sei. Die Auskunft sei gewesen, dass im Referenzprojekt nur die Anschlussbereiche zum Teil unter Verkehr gewesen seien. Im Tunnel selber sei jedoch nicht unter Verkehr gebaut worden, da es sich um einen Neubautunnel gehandelt habe. Tatsächlich sei (...) ein Neubau, der erst 2017 in Betrieb genommen worden sei. Weil es sich um einen Neubau handle, sei auch nicht in der Nacht gebaut worden. Damit sei auch das Thema Nachtarbeit nicht erfüllt gewesen.
6.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann. Die Auftraggeberin stellt dazu Eignungskriterien auf (vgl. Art. 9 Abs. 1

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 11 Verfahrensgrundsätze - Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet die Auftraggeberin folgende Verfahrensgrundsätze: |
|
a | Sie führt Vergabeverfahren transparent, objektiv und unparteiisch durch. |
b | Sie trifft Massnahmen gegen Interessenkonflikte, unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption. |
c | Sie achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieterinnen. |
d | Sie verzichtet auf Abgebotsrunden. |
e | Sie wahrt den vertraulichen Charakter der Angaben der Anbieterinnen. |
6.2 Art. 9 Abs. 1

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor. |

SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 9 Entschädigung der Anbieterinnen - (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und 36 Bst. h BöB) |
|
1 | Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren. |
2 | Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt. |
Nach Art. 9 Abs. 2

SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) VöB Art. 9 Entschädigung der Anbieterinnen - (Art. 24 Abs. 3 Bst. c und 36 Bst. h BöB) |
|
1 | Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an einem Verfahren. |
2 | Verlangt die Auftraggeberin Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, so gibt sie in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie sie diese Vorleistungen entschädigt. |
6.3 Bei der Wahl und Formulierung der Eignungskriterien kommt der Vergabebehörde ein grosser Ermessensspielraum zu (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-6253/2009 vom 16. November 2009 E. 4.2 m.H.), in welchen das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 31

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
|
1 | Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
2 | Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. |
3 | Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung. |
6.4 Da im Beschwerdeverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 31

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
|
1 | Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt. |
2 | Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden. |
3 | Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen. |
6.5 Im vorliegenden Fall legte die Vergabestelle in Ziffer 3.7 der Ausschreibung und im Dokument 5 "Unternehmerangaben" (Ziff. 2) die folgenden sechs Eignungskriterien fest:
"EK1: Technische Leistungsfähigkeit (Firmenreferenz)
EK2: Wirtschaftliche/finanzielle Leistungsfähigkeit
EK3: Fachliche Leistungsfähigkeit der Schlüsselperson (Referenzprojekt PL)
EK4: Nachweis der Verfügbarkeit der Schlüsselpersonen
EK5: Leistungsanteil Unterakkordanten
EK6: Referenzobjekt Browserschnittstelle / Datenpunktschnittstelle"
Die Vergabestelle verlangte in der Ausschreibung (Ziff. 3.8) und in den Ausschreibungsunterlagen (Dokument 5 "Unternehmerangaben" Ziff. 2.3) in Bezug auf das Eignungskriterium 3 "Fachliche Leistungsfähigkeit der Schlüsselperson (Referenzprojekt PL)" den folgenden Eignungsnachweis:
"Zu EK3: Für die Schlüsselperson Projektleiter: 1 Referenzobjekt über abgeschlossene Arbeiten in gleichwertiger Funktion oder Stv. Funktion mit vergleichbarer Komplexität und aus dem gleichen Fachbereich. Als gleicher Fachbereich gilt: Lieferung und Inbetriebnahme von Kameras und von einem Bildauswertesystem / Ereignisdetektion inkl. Arbeiten im Tunnel unter Verkehr in Nachtarbeit auf Hochleistungsstrasse."
In der Ausschreibung erklärte die Vergabestelle, dass die von ihr genannten Eignungsnachweise / Bestätigungen zusammen mit den (vorgegebenen) Angebotsunterlagen eingereicht werden müssten, ansonsten nicht auf das Angebot eingegangen werden könne (Ausschreibung, Ziff. 3.8).
6.6 Die Vergabestelle verlangte sodann im Formular, in welchem die Anbieter das Referenzprojekt des Projektleiters beschreiben mussten, die folgenden Angaben:
"Ausführungsbedingungen2[ ] Tunnel[ ] Abgeschlossen
[ ] unter Verkehr[ ] Hochleistungsstrasse"
In der Fussnote 2 legt die Vergabestelle fest, dass die genannten Punkte als Nachweis zur Eignung im Referenzprojekt zwingend erfüllt beziehungsweise bearbeitet worden sein müssten und der Anbieter dies durch Ankreuzen der Kästchen bestätige (Dokument 5 "Unternehmerangaben", Ziff. 2.3: EK3: Fachliche Leistungsfähigkeit der Schlüsselperson [Referenzprojekt PL]").
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Formular drei der Kästchen angekreuzt hatte, nicht aber das Kästchen "unter Verkehr".
6.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Praxis unterscheidet diesbezüglich drei Kategorien:
Eine erste Kategorie umfasst Angebote, welche die Vergabestelle aufgrund ihrer Mängel nicht ohne Verletzung des Transparenz- und Gleichbehandlungsgebots in die Bewertung einbeziehen kann, also ausschliessen muss. Dabei ist an jene Fälle zu denken, in welchen die Unvollständigkeit wesentliche Punkte des Angebots betrifft und der Ausschlussgrund ein gewisses Gewicht aufweist (AGVE 1999 S. 341 ff. E. 3b/ee). Ein wesentlicher Formfehler liegt vor, wenn das Angebot mehr als nur untergeordnete Regeln der Ausschreibung beziehungsweise der Ausschreibungsunterlagen über den Beschaffungsgegenstand nicht oder ungenügend erfüllt (vgl. BVGE 2007/13 E. 3.1 "Vermessung Durchmesserlinie"). Massstab für die Beurteilung ist - abgesehen vom Gleichbehandlungsgebot - die Vergleichbarkeit der Angebote. Kann das fehlerhafte Angebot aufgrund der Formfehler nicht mit den Angeboten anderer Anbieter verglichen werden, ist regelmässig von einem wesentlichen Formfehler auszugehen (vgl. Hans Rudolf Trüeb, in: Oesch/Weber/Zäch [Hrsg.], Wettbewerbsrecht II, 2011, Art. 19

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 19 Selektives Verfahren - 1 Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
|
1 | Im selektiven Verfahren schreibt die Auftraggeberin den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieterinnen auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen. |
2 | Die Auftraggeberin wählt die Anbieterinnen, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus. |
3 | Die Auftraggeberin kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieterinnen so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen zum Angebot zugelassen. |

SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) BöB Art. 12 Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeitsbedingungen, der Lohngleichheit und des Umweltrechts - 1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten. |
|
1 | Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche die am Ort der Leistung massgeblichen Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen, die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 200511 gegen die Schwarzarbeit (BGSA) sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten. |
2 | Für die im Ausland zu erbringenden Leistungen vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) nach Massgabe von Anhang 6 einhalten. Die Auftraggeberin kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler Arbeitsstandards fordern und entsprechende Nachweise verlangen sowie Kontrollen vereinbaren. |
3 | Die Auftraggeberin vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieterinnen, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt. |
4 | Die Subunternehmerinnen sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1-3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den Anbieterinnen und den Subunternehmerinnen aufzunehmen. |
5 | Die Auftraggeberin kann die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen |
6 | Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1-3 befassten Behörden und Kontrollorgane erstatten der Auftraggeberin Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen. |
Eine zweite Kategorie von Offerten ist dadurch gekennzeichnet, dass die Vergabestelle sie durch Rückfragen auf den verlangten Stand bringen darf, aber nicht muss; die Vergabestelle verfügt demnach in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum (BVGE 2007/13 E. 6.2 "Vermessung Durchmesserlinie").
Die dritte und letzte Kategorie lässt sich so umschreiben, dass die Mängel des Angebots derart geringfügig sind, dass der Zweck, den die in Frage stehende (Form-) Vorschrift verfolgt, dadurch nicht ernstlich beeinträchtigt wird, so dass aus Gründen der Verhältnismässigkeit vom Ausschluss der Offerte abgesehen werden darf und soll (vgl. BGE 141 II 353 E. 8.2.2; Urteile des BGer 2C_257/2016 vom 16. September 2016 E. 3.3; 2C_782/2012 vom 10. Januar 2013 E. 2.3; 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 5.8; 2C_197/2010 vom 30. April 2010 E. 6.4; 2P.176/2005 vom 13. Dezember 2005 E. 2.4). In derartigen Fällen muss die Vergabestelle zur Bereinigung der Mängel Hand bieten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"). So kann ein Ausschluss etwa als unverhältnismässig erscheinen, wenn lediglich Bescheinigungen (etwa betreffend Bezahlung der Steuern) fehlen oder wenn der Anbieter vergessen hat, gewisse Erklärungen abzugeben, die lediglich durch Ankreuzen eines Feldes des Offertformulars hätten erfolgen sollen (Urteil B-985/2015 E. 4.3.2 f. "Studie Schienengüterverkehr"; BVGE 2007/13 E. 3.3 "Vermessung Durchmesserlinie"; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 447 f.), nicht aber, wenn ein Anbieter das verlangte Datenblatt des Lieferanten, aus dem bestimmte Eigenschaften des verwendeten Produkts hervorgegangen wären, nicht eingereicht hat (Zwischenentscheid des BVGer B-3644/2017 vom 23. August 2017 E. 6.5 "Tunnelorientierungsbeleuchtung"; Urteil des BVGer B-1662/2020 vom 8. Juni 2020 E. 3.2 "Elektroinstallationen Müllheim").
6.8 Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin im fraglichen Formular drei von vier Kästchen angekreuzt, nicht aber das Kästchen "unter Verkehr". Anders als in jenem Fall, in dem die Anbieterin vergessen hatte, sämtliche Kreuze in einem bestimmten Formular anzubringen, mit denen sie ausdrücklich erklären musste, die von der Vergabestelle verlangten Bedingungen einzuhalten und über die nötigen personellen Ressourcen zu verfügen (vgl. Urteil B-985/2015 E. 4.3.2 f. "Studie Schienengüterverkehr"), ist prima facie nicht ersichtlich, warum die Vergabestelle dieses fehlende vierte Kreuz als Versehen hätte ansehen müssen, das Anlass zu einer Nachfrage gegeben hätte. Vielmehr drängte dieses differenzierte Ankreuzen den Eindruck auf, dass das vierte Kästchen absichtlich leer gelassen worden war.
Hinzu kommt, dass die Vergabestelle, obwohl die Beschwerdeführerin somit gar nicht geltend gemacht hatte, das Referenzprojekt sei unter Verkehr ausgeführt worden, dennoch die angegebene Referenzperson diesbezüglich anfragte, wie sich aus ihren Ausführungen und auch aus dem Evaluationsbericht ergibt. Die Auskunft sei gewesen, dass im Referenzprojekt nur die Anschlussbereiche zum Teil unter Verkehr gewesen seien. Im Tunnel selber sei jedoch nicht unter Verkehr gebaut worden, da es sich um einen Neubautunnel gehandelt habe. Insbesondere auch unter Berücksichtigung dieser Auskunft ist nicht ersichtlich, warum die Vergabestelle hätte annehmen sollen, die Beschwerdeführerin habe das vierte Kästchen lediglich versehentlich nicht angekreuzt, so dass sie ihr Gelegenheit geben müsste, ihre eigene Angabe, das Referenzprojekt sei nicht unter Verkehr ausgeführt worden, nachträglich zu ändern.
6.9 Prima facie erscheint daher der Vorwurf der Beschwerdeführerin, aufgrund des Verbots von überspitztem Formalismus hätte die Vergabestelle ihr Gelegenheit geben müssen, ihre eigene Angabe, das Referenzprojekt sei nicht unter Verkehr ausgeführt worden, nachträglich zu ändern, als offensichtlich unbegründet.
6.10 Entgegen ihrer eigenen Angabe in ihrer Offerte behauptet die Beschwerdeführerin erstmals im Rechtsmittelverfahren, das Referenzprojekt sei auch unter Verkehr ausgeführt worden. Tatsächlich hätten aufgrund von Planungsfehlern aus übergeordneten Projekten (Signalschilder vor die Kameras gestellt) die Kameras unter Verkehr und in Nachtarbeit an neue Standorte versetzt werden müssen. Die Beschwerdeführerin reicht zum Beweis, dass die Kameras unter Verkehr versetzt worden seien, zwei Fotos ein, und beantragt die Einvernahme der von ihr angegebenen Referenzperson als Zeuge.
6.11 Aufgrund des in Beschaffungsverfahren, namentlich bis zum Zwischenentscheid betreffend die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, geltenden qualifizierten Beschleunigungsgebots ist über das Gesuch um aufschiebende Wirkung lediglich im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Sach- und Rechtslage aufgrund der Parteivorbringen und der bereits eingereichten Dokumente zu entscheiden (Zwischenentscheid des BVGer B-2675/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.4.2 "Ersatzbeschaffung SBB-Billetautomaten"). Die hypothetische Möglichkeit, dass diese bisherige Aktenlage durch weitere, noch einzuholende Beweismittel, Zeugenaussagen oder Gutachten widerlegt werden könnte, kann dabei nicht berücksichtigt werden, sofern dafür keine konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-7062/2017 vom 16. Februar 2018 E. 10.9 "IT-Dienste ASALfutur").
6.11.1 Im vorliegenden Fall zeigen die beiden eingereichten Fotos einen Strassenbereich ausserhalb des Tunnels. Weder diese Fotos noch die im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Behauptung, das Referenzprojekt sei "auch" unter Verkehr ausgeführt worden, stehen damit notwendigerweise in Widerspruch zu der von der Vergabestelle wiedergegebenen Auskunft der Referenzperson, dass nur die Anschlussbereiche zum Teil unter Verkehr gewesen seien, im Tunnel selber jedoch nicht unter Verkehr gebaut worden sei, da es sich um einen Neubautunnel gehandelt habe. So bestreitet die Beschwerdeführerin insbesondere diese letzte Aussage nicht ausdrücklich.
6.11.2 Unter diesen Umständen liegen keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte vor, um anzunehmen, dass die von der Vergabestelle dargelegte Aussage der Referenzperson unrichtig sein könnte.
6.12 Prima facie ist daher davon auszugehen, dass offensichtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vergabestelle aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in deren Offerte und den Aussagen der Referenzperson davon ausgegangen ist, das zum Eignungskriterium "EK3: Fachliche Leistungsfähigkeit der Schlüsselperson (Referenzprojekt PL)" angegebene Referenzprojekt sei insofern nicht vergleichbar, als es sich nicht um Arbeiten in einem Tunnel unter Verkehr auf einer Hochleistungsstrasse gehandelt habe.
6.13 Wie es sich bezüglich der Anforderung, das Referenzprojekt sei zusätzlich auch in Nachtarbeit auszuführen gewesen, zu der die Vergabestelle kein anzukreuzendes Kästchen vorgesehen hatte, verhält, kann offengelassen werden, da es sich um kumulative Anforderungen handelte.
7.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Vergabestelle seien auch andere ihrer Referenzobjekte bekannt. Die alte Anlage N03 NTB sei vor circa 15 Jahren durch die Beschwerdeführerin geliefert worden. Die Vergabestelle habe somit eindeutig gewusst, dass die Beschwerdeführerin bereits Projekte in Nachtarbeit und unter Verkehr erstellt habe.
Die Vergabestelle wendet dagegen ein, ein solches Vorgehen wäre willkürlich und würde die Beschwerdeführerin gegenüber den anderen Anbieterinnen favorisieren, was sowohl dem Prinzip der Transparenz als auch jenem der Gleichbehandlung widersprechen würde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es zwar nicht unzulässig, wenn eine Vergabestelle im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens auf nicht ausdrücklich angeführte, aber für sie selbst ausgeführte Referenzprojekte zurückgreift, um die Eignung auch dann zu bejahen, wenn das von der Zuschlagsempfängerin angegebene Referenzprojekt nicht genügt (Urteil des BVGer B-5601/2018 vom 24. April 2019 E. 4.5 "Betankungsanlagen"). Ein Rechtsanspruch einer Anbieterin darauf, dass eine Vergabestelle dies tut, besteht indessen nicht (vgl. dazu den Zwischenentscheid des BVGer B-6332/2016 vom 21. November 2016 E. 5.8.5 "Erneuerung Videoanlage II").
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall das Referenzprojekt die Eignung der betreffenden Schlüsselperson, nicht die Eignung der Beschwerdeführerin selbst belegen sollte, weshalb offen ist, ob die Lieferung der alten Anlage vor rund 15 Jahren durch die Beschwerdeführerin überhaupt ein geeignetes Referenzprojekt für den Nachweis der Erfüllung des Eignungskriteriums EK3 darstellen würde.
8.
Die Beurteilung prima facie ergibt somit, dass offensichtlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Vergabestelle das Angebot der Beschwerdeführerin wegen Nichterfüllung des Eignungskriteriums "EK3: Fachliche Leistungsfähigkeit der Schlüsselperson (Referenzprojekt PL)" ausgeschlossen hat, und die Beschwerde deswegen als offensichtlich unbegründet einzustufen ist.
Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen, ohne dass eine Interessenabwägung vorgenommen werden muss.
9.
Über die Kostenfolge dieses Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid über die Hauptsache zu befinden sein.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerde auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen. Dieser Zwischenentscheid ersetzt Dispositiv Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 26. Juni 2020.
2.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheids wird mit dem Endentscheid befunden werden.
3.
Diese Verfügung geht an:
- die Beschwerdeführerin (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde)
- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 201123; Gerichtsurkunde)
- die Zuschlagsempfängerin (Auszug; A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
|
1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.86 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
|
1 | Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. |
2 | Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20 |
3 | Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. |
4 | Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
Versand: 6. August 2020