Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4904/2013

Zwischenentscheid vom
29. Oktober 2013

Richterin Eva Schneeberger (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Urech, Richter Marc Steiner,

Gerichtsschreiberin Beatrice Grubenmann.

Bietergemeinschaft X._______, bestehend aus:

1.A._______ GmbH,

Parteien 2.B._______ AG,

beide vertreten durch Rechtsanwälte
Prof. Dr. iur. Tomas Poledna und lic. iur. Philipp do Canto,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

AlpTransit Gotthard AG,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Rechsteiner,
Vergabestelle,

und

ARGE C._______, bestehend aus:

1. E._______ AG,

2. I._______ AG,

3. K._______/ T._______/U._______, nämlich:

3.1 K._______S.p.A.,

3.2 T._______ AG,
3.3 U._______ S.p.A.

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Galli,

Beschwerdegegnerinnen,

Öffentliches Beschaffungswesen,

Gegenstand Los Bahntechnik + Gesamtkoordination CBT,

SIMAP-Projekt-ID 102827.

Sachverhalt:

A.
Die AlpTransit Gotthard AG (nachfolgend: Vergabestelle) schrieb auf der Internetplattform SIMAP am 21. Mai 2012 für den Abschnitt Ceneri-Basistunnel (CBT), Teilabschnitt Bahntechnik CBT, den Bereich Bahntechnik und Gesamtkoordination im offenen Verfahren aus (SIMAP-Meldungsnummer 736021). Gemäss Ziffer 2.5 der Ausschreibung umfasste das Beschaffungsobjekt einerseits die Planung, Entwicklung, Fabrikation, Lieferung und Montage der bahntechnischen Ausrüstung (Stromversorgung 50 Hz und Kabel, Fahrstrom 16.7 Hz, Telecom Festnetz und Funk) des Ceneri-Basistunnels inklusive der offenen Neubaustrecke Nord und der Bahntechnikgebäude Vigana und Vezia, die Integration, die Inbetriebsetzung und die Erhaltung (bis zur Abnahme des Werkes) sowie die Pflichten bezüglich Gesamtkoordination zwischen allen beteiligten Unternehmern sowie der Vergabestelle. Zum Beschaffungsobjekt gehörten weiter die Planung, Lieferung, der Aufbau, Betrieb und Rückbau der stationären Infrastruktur des Unternehmers Bahntechnik und Gesamtkoordination auf dem Installationsplatz Camorino sowie die Planung, der Aufbau, Betrieb und Rückbau des Installationsplatzes Vezia. Die Angebote waren bis zum 14. Dezember 2012 einzureichen.

B.
Am 15. August 2013 publizierte die Vergabestelle auf SIMAP (Meldungsnummer 786683), dass sie den Zuschlag an die ARGE C._______ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerinnen oder Beschwerdegegnerinnen) zum Preis von CHF 138'040'732.20 erteilt habe.

C.
Gegen diesen Zuschlag erhob die Bietergemeinschaft X._______, bestehend aus A._______ GmbH und B._______ AG (Schweiz) (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen), mit Eingabe vom 2. September 2013 (Posteingang: 3. September 2013) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben, die Zuschlagsempfängerinnen seien aus dem Verfahren auszuschliessen und ihnen selbst sei der Zuschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Zuschlagsverfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vergabestelle zurückzuweisen; subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Zur Begründung führen die Beschwerdeführerinnen aus, das Angebot der Zuschlagsempfängerinnen sei preislich nicht plausibel; zu den offerierten Kosten sei es technisch nicht machbar. Insbesondere seien die Angebotspreise für die Leistungspakete (LP) 10, 12 und 4x nicht plausibel: Die ausgeschriebene Leistung könne mit den dort angebotenen Preisen schlechthin nicht erbracht werden. Aufgrund der am Debriefing gemachten Aussagen der Vergabestelle seien die Beschwerdegegnerinnen bei den übergeordneten LP 10 und LP 12 mit CHF 21 Mio. halb so teuer wie die Beschwerdeführerinnen gewesen. Mutmasslich hätten die Beschwerdegegnerinnen gewisse Leistungen nicht eingerechnet und die ausgeschriebene Koordination unter Umständen gar nicht eingepreist oder geboten. Bei den bleibenden Anlagen liege die Differenz von ca. CHF 12 Mio. zu den Beschwerdegegnerinnen gemäss Debriefing in der Stromversorgung (LP 4x) begründet. Die Vergabestelle habe bestätigt, dass keine Plausibilitätsprüfungen der Preise im Verhältnis zu den ausgeschriebenen Leistungen durchgeführt worden seien. Die Beschwerdegegnerinnen könnten keine geeigneten Referenzen nachweisen dafür, dass sie über die erforderliche Erfahrung mit derart komplexen Bahntechnikprojekten verfügten. So habe sie beispielsweise die Referenz Durchmesserlinie (DML) Zürich angegeben, obwohl erhebliche Teile der diesbezüglichen Bahntechnik-Ausführungsarbeiten erst 2013 begonnen worden seien. Auch die Referenz Torino-Milano genüge nicht, weil die betreffenden Installationen vom Consorzio W._______ errichtet worden seien, zu welchem die Beschwerdegegnerinnen nicht gehörten. Dies zeige, dass die Vergabestelle von dem durch sie selber gesetzten Standard abgewichen sei und das ihr zustehende Ermessen missbraucht und zugleich gegenüber den Beschwerdegegnerinnen einen viel tieferen Massstab als gegenüber den Beschwerdeführerinnen angesetzt habe, welche durch ihren Leistungsausweis die betreffenden Referenzen erfüllten. Weiter bestehe die Vermutung, dass die Vergabestelle den Beschwerdegegnerinnen im Rahmen der Unternehmergespräche ermöglicht habe, ihr Angebot in technischer Hinsicht kontinuierlich zu verbessern, ohne in der Bewertung des Angebots die Verbesserungen bei den Kosten aufzurechnen. Dieses Vorgehen komme einem unzulässigen Abgebot gleich. Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vergabestelle habe ihnen keine Akteneinsicht gewährt und ihnen nur im rudimentärsten Rahmen Informationen zur Evaluation und Bewertung der Angebote gegeben. In Bezug auf ihren Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung führen sie aus, ihr Nachteil bei Nichterteilen der aufschiebenden Wirkung bestehe darin, dass ihnen ein Auftrag im Wert von rund CHF 170 Mio. entgehen würde, auf den sie bei
korrektem Verfahrensgang Anspruch gehabt hätten. Zudem müssten sie einen nutzlosen Bieter-Aufwand von CHF 910'000.- abzüglich der Entschädigung durch die Vergabestelle abschreiben.

D.
Mit superprovisorischer Anordnung vom 3. September 2013 untersagte die Instruktionsrichterin der Vergabestelle bis zum Entscheid über den Antrag betreffend die Erteilung der aufschiebenden Wirkung alle Vollzugsvorkehrungen, welche den Ausgang des hängigen Beschwerdeverfahrens präjudizieren könnten, namentlich den Vertragsschluss mit den Zuschlagsempfängerinnen.

E.
Mit Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragt die Vergabestelle, die superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufzuheben und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die Beschwerde sei aussichtslos und das öffentliche Interesse an der Nichtgewährung überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Die Gewichtung des Angebotspreises sowie dessen konkrete Bewertung seien Bestandteil der Ausschreibung gewesen, womit die Beschwerdeführerinnen Gelegenheit gehabt hätten, dagegen Beschwerde zu erheben. Jegliche nachträgliche Rüge sei diesbezüglich unzulässig. Unklare Preisangaben seien im Rahmen der Fragerunden mit den jeweiligen Anbietern geklärt resp. die Korrektheit der Preisangaben von ihnen bestätigt worden. Die Vergabestelle habe keine weiteren Preis- oder Sensitivitätsanalysen vorgenommen und sei dazu auch nicht verpflichtet. Die Preise seien von den Anbietern in den Offerten festgelegt worden, und in der Folge habe es keine Preisverhandlungen gegeben. Die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerinnen könnten die ausgeschriebene Leistung mit dem angebotenen Preis schlechthin nicht erbringen, sei sachlich in keiner Weise belegt und nicht zu hören. Die Vergabestelle verweist sodann mit Blick auf die Eignungsprüfung und Evaluation der Referenzen auf das ihr zustehende grosse Ermessen bei der Bewertung bzw. Beurteilung der Anbieter anhand der ausgewählten Eignungskriterien (EK). Dies gelte insbesondere in Bezug auf den Entscheid der Vergabestelle darüber, welche als Referenz ausgewählten Arbeiten sie mit der ausgeschriebenen Tätigkeit als vergleichbar erachte. Die Eignung der Beschwerdegegnerinnen sei gegeben. Unzutreffend sei, dass die Vergabestelle ihr Ermessen missbraucht habe. Selbst wenn einzelne Referenzen bezüglich der Erfahrung mit ähnlich komplexen Aufgaben nicht erfüllt wären (was nicht der Fall sei), würde die von der Vergabestelle festgelegte Gesamtbetrachtung (Nachweis der Erfahrung des Anbieters mit ähnlich komplexen Aufgaben [EK1.1] und Nachweis der Erfahrung des Schlüsselpersonals mit ähnlich komplexen Aufgaben [EK1.2] zusammen) die Vergabestelle zum selben Ergebnis führen. Auch der Vorwurf der technischen Aufwertung des Angebots ohne Aufrechnung der Kosten sei unbegründet. Im Rahmen der Fragerunden und der Verhandlung habe sie ausschliesslich Fragen zur Klärung von Unklarheiten und zur Bereinigung von Widersprüchen gestellt und besonders darauf geachtet, keine Fragen zu stellen, welche den Anbietern eine Nachbesserung des Angebots erlaubt hätte. Weitere Kontakte zwischen ihr und den Anbietern hätten nicht stattgefunden. Die Beschwerde sei offensichtlich
unbegründet. Die Interessen der Vergabestelle an der sofortigen Vollstreckbarkeit der Zuschlagsverfügung seien eminent, das private Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung dagegen sei als weit weniger gewichtig zu qualifizieren.

F.
Mit Stellungnahme vom 16. September 2013 beantragen die Beschwerdegegnerinnen, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen und die superprovisorisch gewährte aufschiebende Wirkung sei aufzuheben. Zur Begründung führen sie aus, die Rügen der Beschwerdeführerinnen seien offenkundig unbegründet. Es treffe zwar zu, dass gewisse Leistungen des Referenzprojektes DML zur Zeit der Offerteingabe noch nicht abgeschlossen gewesen seien, indessen sei dies gegenüber der Vergabestelle offen deklariert worden. Verschiedene relevante Arbeitsschritte seien im Zeitpunkt der Offerteingabe bereits abgeschlossen gewesen und hätten entscheidende Rückschlüsse auf die Eignung der Beschwerdegegnerinnen ermöglicht. Beim Referenzprojekt Torino-Milano sei die Beschwerdegegnerin 3.1 Konsortialpartnerin des Totalunternehmens gewesen und habe daher die übergeordnete Verantwortlichkeit für alle Arbeitsgattungen gehabt. Das Referenzprojekt Lieferung und Montage HS-Kabelanlage im Strassentunnel San Bernardino sei als Referenz für ihre Subunternehmerin eingereicht worden, was zulässig sei.

G.
Mit Verfügung vom 20. September 2013 wurden den Parteien Kopien der im Ordner A1 enthaltenen Inhaltsverzeichnisse ihrer jeweils eigenen Angebotsunterlagen zugestellt, damit sie allfällige Einwände gegen die vom Gericht umrissene Einsicht der jeweils anderen Partei in den Inhalt dieses Ordners vorbringen könnten. Zugleich wurden den Parteien Kopien der jeweils ihr eigenes Angebot betreffenden Evaluationsunterlagen zugestellt mit der Aufforderung, bis am 2. Oktober 2013 die von der Akteneinsicht auszunehmenden Passagen zu bezeichnen.

H.
In der Folge präzisieren die Beschwerdeführerinnen mit Stellungnahme vom 26. September 2013 ihr Akteneinsichtsbegehren und ergänzen ihre Beschwerdebegründung.

I.
Die Vergabestelle beantragt mit Eingabe vom 26. September 2013, den Parteien sei ohne Einverständnis der jeweiligen Gegenpartei keine Einsicht in die Verzeichnisse der Ordner betreffend deren Angebot zu gewähren.

J.
Mit Eingabe vom 26. September 2013 äussern sich die Beschwerdegegnerinnen zu den abzudeckenden Passagen im Ordner "Verzeichnis der Akten".

K.
Mit Verfügung vom 27. September 2013 entschied die Instruktionsrichterin, den Parteien am 10. Oktober 2013 Kopien des Inhalts des Ordners A1 "Verzeichnis der Akten" zuzustellen, auf welchen lediglich die Namen der Mitarbeiter der Parteien abgedeckt seien, und forderte die Parteien und die Vergabestelle auf, gegebenenfalls möglichst rasch bekannt zu geben, ob beabsichtigt werde, ein Rechtsmittel gegen diese Zwischenverfügung zu ergreifen oder darauf zu verzichten.

L.
Die Beschwerdeführerinnen teilen mit Eingabe vom 30. September 2013 mit, dass sie kein Rechtsmittel ergreifen würden.

M.
Mit Stellungnahme vom 2. Oktober 2013 geben die Beschwerdegegnerinnen bekannt, dass auch sie auf die Einreichung eines Rechtsmittels verzichteten, und reichen geschwärzte Kopien der ihr Angebot betreffenden Evaluationsunterlagen ein.

N.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 forderte die Instruktionsrichterin die Parteien auf, gestützt auf die ihnen zugestellte geschwärzte Kopie des Ordners A1 "Verzeichnis der Akten" abschliessend zu präzisieren, in welche Dokumente sie Akteneinsicht verlangen, unter Differenzierung, in welche dieser Akten sie unbedingt bereits vor dem Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung Einsicht verlangten.

O.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2013 nimmt die Vergabestelle eine Aktenkorrektur betreffend zwei Beilagen ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2013 vor.

P.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2013 hält die Vergabestelle innert erstreckter Frist an ihrem Antrag fest, die durch das Bundesverwaltungsgericht superprovisorisch angeordnete aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei aufzuheben.

Q.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen mit Eingabe vom 18. Oktober 2013, die aufschiebende Wirkung sei aufgrund der prima facie feststellbaren materiellen Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu verweigern.

R.
Die Beschwerdeführerinnen halten innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. Oktober 2013 an ihren Anträgen fest und legen dar, in welche Akten sie vor dem Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Einsicht begehren.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegenstand des vorliegenden Zwischenentscheides ist der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der anhängig gemachten Beschwerde zuständig, so entscheidet es auch über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [BöB, SR 172.056.1]).

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen die Erteilung eines Zuschlages, der in den Anwendungsbereich des BöB fällt (vgl. Art. 29 Bst. a
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
i.V.m. Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
BöB).

Das BöB erfasst nur Beschaffungen, welche dem GATT/WTO-Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA, SR 0.632.231.422]) unterstellt sind (BVGE 2008/48 E. 2.1, mit Hinweisen). Es ist anwendbar, wenn die Auftraggeberin dem Gesetz untersteht (Art. 2 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB), wenn der Beschaffungsgegenstand sachlich erfasst wird (Art. 5
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
BöB), der geschätzte Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrages den entsprechenden Schwellenwert von Art. 6 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
BöB erreicht und keiner der Ausnahmetatbestände von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB gegeben ist.

Mit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswe-sens (Bilaterales Abkommen Schweiz-EG, SR 0.172.052.68) auf den 1. Juni 2002 wurden die Anbieter von Dienstleistungen des Schienenver-kehrs den Regeln über das öffentliche Beschaffungswesen unterstellt (Art. 3 Abs. 2 Bst. d und Abs. 3 Bilaterales Abkommen Schweiz-EG sowie Anhang II B). Im Sektorenbereich Eisenbahnen (Bau und Betrieb von Ei-senbahnanlagen) sind die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG), die Unternehmen, bei denen diese die Aktienmehrheit besitzen, und die anderen Betreiber von Eisenbahnanlagen, die unter dem beherrschenden Einfluss des Bundes stehen, dem BöB direkt unterstellt. Ausgenommen sind alle Tätigkeiten dieser Unternehmen, die nicht unmittelbar etwas mit dem Bereich Verkehr zu tun haben (Art. 2 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
BöB i.V.m. Art. 2a Abs. 2 Bst. b
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen [VöB, SR 172.056.11]; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-93/2007 vom 8. Juni 2007 E. 4.1).

Die am 12. Mai 1998 gegründete AlpTransit Gotthard AG ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der SBB. In Artikel 13
SR 742.104 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Gesetz, AtraG) - Alpentransit-Gesetz
AtraG Art. 13 Freier Wettbewerb - 1 Der Bund stellt im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher.
1    Der Bund stellt im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher.
2    Für in- und ausländische Bewerber sind gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu verlangen.
des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Gesetz [AtraG, SR 742.104], ursprünglich Alpentransit-Beschluss) wird ausdrücklich festgehalten, dass der Bund im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicherstellt (Abs. 1), sowie, dass für in- und ausländische Bewerber die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu verlangen sind (Abs. 2). Art. 13 Abs. 1
SR 742.104 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Gesetz, AtraG) - Alpentransit-Gesetz
AtraG Art. 13 Freier Wettbewerb - 1 Der Bund stellt im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher.
1    Der Bund stellt im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher.
2    Für in- und ausländische Bewerber sind gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu verlangen.
AtraG wird durch die Verordnung vom 28. Februar 2001 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Verordnung [AtraV, SR 742.104.1]) konkretisiert. Gemäss Art. 4
SR 742.104.1 Verordnung vom 28. Februar 2001 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Verordnung, AtraV) - Alpentransit-Verordnung
AtraV Art. 4 Beschaffungswesen - Die Vergaben der Ersteller von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen im Rahmen des Alpentransit-Beschlusses unterstehen wie die entsprechenden Beschaffungen der SBB der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
AtraV unterstehen die Vergaben der Ersteller von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen im Rahmen des Alpentransit-Beschlusses wie die entsprechenden Beschaffungen der SBB dem BöB. Damit ist die AlpTransit Gotthard AG eine Auftraggeberin im Sinne des BöB (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 1.4).

Die vorliegend zu beurteilende Vergabe umfasst die Planung, Entwicklung, Fabrikation, Lieferung und Montage der bahntechnischen Ausrüstung (Stromversorgung 50 Hz und Kabel, Fahrstrom 16.7 Hz, Telecom Festnetz und Funk) des Ceneri-Basistunnels inklusive der offenen Neubaustrecke Nord und der Bahntechnikgebäude Vigana und Vezia, die Integration, die Inbetriebsetzung und die Erhaltung (bis zur Abnahme des Werkes) sowie die Pflichten bezüglich Gesamtkoordination zwischen allen beteiligten Unternehmern sowie der Vergabestelle, und andererseits die Planung, Lieferung, den Aufbau, Betrieb und Rückbau der stationären Infrastruktur des Unternehmers Bahntechnik und Gesamtkoordination auf dem Installationsplatz Camorino, sowie die Planung, den Aufbau, Betrieb und Rückbau des Installationsplatzes Vezia (Ziff. 2.5 der Ausschreibung). Die das Beschaffungsobjekt umfassenden Tätigkeiten weisen demnach einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bereich Verkehr einer 100-prozentigen Tochtergesellschaft der SBB auf. Entsprechend fällt die zu beurteilende Vergabe in den Anwendungsbereich des BöB (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. c
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
und Abs. 2 BöB).

Gemäss Art. 1 Bst. c der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013 (AS 2011 5581) beträgt der Schwellenwert für Bauwerke CHF 8,7 Mio. Bei einem Preis von CHF 138'040'732.20 ist dieser Schwellenwert offensichtlich überschritten. Demnach fällt die vorliegend angefochtene Zuschlagsverfügung auch vom Beschaffungsgegenstand her in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen, wovon im Übrigen auch die Vergabestelle ausgeht.

Ein Ausnahmetatbestand im Sinn von Art. 3
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
BöB ist offensichtlich nicht gegeben.

Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

1.2 Über das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Rahmen der Anfechtung eines Zuschlags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis in Dreierbesetzung (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 1.2, mit Hinweisen; vgl. dazu neuerdings Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Auflage, Zürich 2013, Rz. 1340, mit Hinweisen).

2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das BöB und das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmen (Art. 26 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
BöB und Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB kann die Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gerügt werden.

3.
Im Unterschied zu Art. 55 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG sieht Art. 28 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB vor, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Demnach kann diese vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin erteilt werden (Art. 28 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
BöB).

Das BöB nennt keine Kriterien, welche für die Frage der Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen sind. Es können indes die Grundsätze übernommen werden, die Rechtsprechung und Lehre zur Anwendung von Art. 55
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG entwickelt haben. Danach ist anhand einer Interessenabwägung zu prüfen, ob die Gründe, die für eine sofortige Vollstreckbarkeit sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 16. November 2010 E. 2.1, mit Hinweisen). Dass der Gesetzgeber im BöB den Suspensiveffekt in Abweichung zum VwVG nicht von Gesetzes wegen gewährte, zeigt, dass er sich der Bedeutung dieser Anordnung im Submissionsrecht bewusst war und eine individuelle Prüfung dieser Frage als notwendig erachtete, nicht aber, dass er diesen nur ausnahmsweise gewährt haben wollte (vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1, mit Hinweisen).

Liegt ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vor, so ist im Sinne einer prima-facie-Würdigung der materiellen Rechtslage in einem ersten Schritt zu prüfen, ob aufgrund der vorliegenden Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist. Ist dies der Fall, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund der erwähnten Interessenabwägung zu befinden. In die Abwägung einzubeziehen sind nach der ständigen Praxis der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, die sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem Entscheid BVGE 2007/13 (E. 2.2) im Grundsatz zu eigen gemacht hat, einerseits die Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Aufrechterhaltung der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, wobei zugleich ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes besteht (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6177/2008 vom 20. Oktober 2008 E. 2). Diesen gegenüber stehen die öffentlichen Interessen, die die Auftraggeberin wahrzunehmen hat. So wird in der GATT-Botschaft 2 vom 19. September 1994 namentlich festgehalten, gegen den automatischen Suspensiveffekt spreche die Gefahr von Verzögerungen und erheblichen Mehrkosten (BBl 1994 IV 950 ff., insbes. S. 1197; vgl. auch S. 1199; vgl. zum Ganzen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
B-3402/2009 vom 2. Juli 2009, auszugsweise publiziert in BVGE 2009/19 E. 2.1). Entsprechend hält das Bundesgericht im Rahmen der Auslegung von Art. 17 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB; SR 172.056.4) fest, dass dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Vergabeentscheides von vornherein ein erhebliches Gewicht zukommt (Urteil des Bundesgerichts 2P.103/2006 vom 29. Mai 2006 E. 4.2.1, mit Hinweisen; in diesem Sinne auch BVGE 2008/7 E. 3.3). Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich der übrigen an einem Beschaffungsgeschäft Beteiligten, sind nach der ständigen Praxis zu berücksichtigen. Ausgangspunkt muss dabei - insbesondere auch in Anbetracht der Zielsetzung von Art. XX Ziff. 2 und 7 Bst. a GPA - die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes und die Verhinderung von Zuständen sein, welche das Rechtsmittel illusorisch werden lassen (BVGE 2007/13 E. 2.2, mit Hinweisen; vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1341).

4.
Abgesehen von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sind auch die übrigen Prozessvoraussetzungen offensichtlich gegeben.

Die Beschwerdeführerinnen bilden gemeinsam die Bietergemeinschaft X._______ und sind als Gesellschafter der nicht berücksichtigten Anbieterin ohne Weiteres im Sinne von Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde legitimiert.

Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 30
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
BöB und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), der Rechtsvertreter hat sich rechtmässig ausgewiesen (Art. 11
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
VwVG) und der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

5.
In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführerinnen unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerinnen erfüllten die in der Ausschreibung verlangten Eignungskriterien nicht. Die von ihnen eingereichten Referenzen seien ungenügend, insbesondere bezüglich der Leistungspakete 40 und 45. Die Beschwerdegegnerinnen hätten jeweils die Zürcher Durchmesserlinie als erste Referenz angegeben. Erhebliche Teile der Bahntechnik-Ausführungsarbeiten für den Weinbergtunnel und den Bahnhof Löwenstrasse sowie für den Flucht- und Rettungsstollen seien indessen erst 2013 begonnen worden, weshalb diese Referenz die Anforderungen an den Eignungsnachweis nicht erfülle. Bei der DML handle es sich um einen Generalunternehmerauftrag, keine Projektierung. Die Arbeitsgemeinschaft Bahntechnik setze sich aus der Beschwerdeführerin 1 (50 % und Federführung), V._______ AG (30 %) sowie der Beschwerdegegnerin 1 (20 %) zusammen. Die Planung sei an Dritte vergeben worden. Ungenügend sei auch die Referenz Torino-Milano im LP 40 (Stromversorgung 50 Hz, Verteilung). Die betreffenden Installationen seien nämlich vom Consorzio W._______, einer ARGE um die Firma Z._______, ausgeführt worden, zu welchen die Beschwerdegegnerinnen nicht gehörten. Auch werde die Linie zu grössten Teilen auf offener Strecke geführt, was bedeute, dass dort nur in geringstem Umfang Elektroinstallationen hätten montiert werden müssen. Die dritte Referenz zu LP 40, die 50 kV-Leitung im San Bernardino-Tunnel, lasse unklar, ob die Firmen der Beschwerdegegnerinnen überhaupt dabei gewesen sei. Beim Leistungspaket 45 (Schränke) fehle aufgrund des Ausscheidens der DML wegen zu späten Baubeginns die erforderliche zweite Referenz.

Die Vergabestelle macht in Bezug auf diese Frage geltend, der Nachweis der fachlichen Leistungsfähigkeit (EK 1) beinhalte sowohl den Nachweis der Erfahrung des Anbieters mit ähnlich komplexen Aufgaben als auch den Nachweis der Erfahrung des Schlüsselpersonals mit ähnlich komplexen Aufgaben. Die an die Referenzobjekte gestellte Anforderung "für Planung und Ausführung" sei nicht so zu verstehen, dass jeweils jede Referenz sich zwingend sowohl auf die Planung als auch auf die Ausführung hätte beziehen müssen. Entscheidend sei gewesen, dass mindestens eine Referenz die Planung und eine die Ausführung abdecke. Aufgrund aller Angaben und Referenzen zum EK 1 habe sie sich dann ein Gesamtbild über die fachliche Leistungsfähigkeit des Anbieters machen können. Die Beschwerdegegnerinnen hätten unter anderem die Referenz Durchmesserlinie Zürich angegeben. Im Übrigen verwendeten die Beschwerdeführerinnen selbst die DML Zürich als Referenz für den Eignungsnachweis bei verschiedenen Leistungspaketen, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich auch nach ihrer Meinung um eine gültige Referenz handle. Bei der DML Zürich sei die Ausführungsplanung abgeschlossen und die Ausführungsarbeiten, insbesondere die bahntechnischen Anlagen im Weinbergtunnel, würden seit Juni 2012 eingebaut und seien damit im Zeitpunkt der Offertstellung bereits weit fortgeschritten gewesen. Damit habe die spezifische Erfahrung der Beschwerdegegnerinnen überprüft werden können. Ein Grossteil der Kabelarbeiten sei im Zeitpunkt der Offerteinreichung bereits abgeschlossen gewesen, wie sich aus den Beschwerdebeilagen ergebe. Die Erstellung des Ausführungsprojekts habe zum Zeitpunkt des Einbaus zwingend abgeschlossen sein müssen, ansonsten nicht klar gewesen wäre, was, wo, wann einzubauen gewesen sei. Der Termin für die "Abgabe der Ausführungspläne A2-A4" sei in den Beschwerdebeilagen auf den 1. Mai 2012 festgesetzt. Der Einbau der Schränke in die DML ab Januar 2013 habe zudem zwingend vorausgesetzt, dass die Auswahl, Bestellung und Prüfung der Schränke und die funktionale Abnahme der Teile, die in die Schränke zu installieren gewesen seien, im Zeitpunkt der Offerteinreichung am 14. Dezember 2012 habe weit fortgeschritten oder bereits abgeschlossen sein müssen. Bei den Schränken sei die technisch anspruchsvolle Tätigkeit nicht die Installation derselben gewesen, sondern vielmehr die diesbezüglichen Vorarbeiten. Die Vergabestelle habe daher mittels dieser Referenz sehr wohl die diesbezügliche Eignung der Beschwerdegegnerinnen annehmen können. Die Beschwerdeführerinnen hätten im Übrigen dieselbe Referenz bezüglich der Schränke verwendet. Bei bahntechnischen Anlagen der vorliegenden Art (bei der DML wie auch beim CBT) werde die Ausführungsprojektierung
zwingend vom Generalunternehmer übernommen. Insofern müsse beim Projekt DML eine Projektierung, nämlich die Ausführungsprojektierung, bezüglich der bahntechnischen Anlagen durch die Beschwerdegegnerinnen durchgeführt worden sein. Diese sei zum Zeitpunkt der Offertstellung bereits abgeschlossen gewesen. Den Beschwerdegegnerinnen fehle daher keine Referenz für das LP 45. Was die Referenz Torino-Milano im LP 40 (Stromversorgung 50 Hz) betreffe, so sei die Beschwerdegegnerin 3.1 Partnerin des Konsortiums Y._______ gewesen, welches für den Bau der Strecke (Rohbau und Bahntechnik) verantwortlich gewesen sei. Hauptlieferant für die bahntechnische Ausrüstung sei das Consorzio W._______ als Subunternehmerin gewesen. Die Verantwortung für den Bau der Strecke (Rohbau und Bahntechnik) habe indessen beim Y._______, welches als Totalunternehmer operiert habe, gelegen. Als Mitglied des Totalunternehmer-Konsortiums habe die Beschwerdegegnerin 3.1 die Bauwerke des Rohbaus und der Bahntechnik und somit auch die Stromversorgung 50 Hz auf der Hochgeschwindigkeitsstrecke Torino-Milano, Teilabschnitt Torino-Novara, mit projektiert und mit ausgeführt. Die Referenz sei daher gültig. Die Beschwerdegegnerinnen hätten zudem eine erfahrene, kompetente Schlüsselperson gewonnen. Selbst wenn einzelne Referenzen bezüglich der Erfahrung mit ähnlich komplexen Aufgaben nicht erfüllt wären - was aber nicht der Fall sei - würde eine Gesamtbetrachtung der Nachweise der Erfahrung des Anbieters mit ähnlich komplexen Aufgaben und der Nachweise der Erfahrung des Schlüsselpersonals mit ähnlich komplexen Aufgaben zum selben Ergebnis führen. Zum Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, bei der dritten Referenz zu LP 40 (50 kV-Leitung San Bernardino-Tunnel) sei nicht nachgewiesen, wer der Referenzgeber sei, führt die Vergabestelle aus, es gehe bereits aus der Beschwerdebeilage 12 hervor, dass die D._______ AG, eine Subunternehmerin der Beschwerdegegnerinnen, im San Bernardino Tunnel die Detailprojektierung, Lieferung und Montage der Hochspannungs-Kabelanlage ausgeführt habe. Die Referenz sei demnach gültig.

Die Beschwerdegegnerinnen machen geltend, es treffe zwar zu, dass gewisse Leistungen des Referenzprojektes DML zur Zeit der Offerteingabe noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Sie hätten dies aber in dem der Vergabestelle einzureichenden Formular mittels der Angabe "Zeitraum des Projektes: 2011 bis 2014" offen deklariert. Das Referenzprojekt DML sei deshalb anrechenbar, weil verschiedene relevante Arbeitsschritte in Bezug auf die temporären und die bleibenden Anlagen zum Zeitpunkt der Offerteingabe bereits abgeschlossen gewesen seien, welche im Zusammenhang mit dem CBT von grosser Bedeutung seien. So seien insbesondere die Ausführungsplanung Verkabelung, Einzug und Verlegung der 50 Hz Längsverkabelung und die Planung und Bestellung der Schränke und Trafos abgeschlossen gewesen. Die im Zeitpunkt der Offerteingabe bereits geleisteten Arbeiten ermöglichten der Vergabestelle daher entscheidende Rückschlüsse auf die Eignung der Beschwerdegegnerinnen. Die Beschwerdeführerinnen hätten hinsichtlich des Referenzprojekts DML lediglich Beanstandungen hinsichtlich der "Schränke" vorgetragen. Der Einbau der Schränke sei aber gar nicht Gegenstand des LP 45, sondern nur die Lieferung dieser Schränke, ohne Ausrüstung, sowie die zugehörige Personalschulung. Die Schränke würden an den Installationsplatz geliefert, im Rahmen verschiedener anderer Leistungspakete ausgerüstet und in den Tunnel/die Querschläge transportiert und dort montiert. Der Einbau der Schränke sei in der technischen Spezifikation nicht vorgesehen. Die Leistungen, welche jenen von LP 45 entsprechen würden, seien beim Referenzprojekt DML schon Mitte Dezember 2012 beendet worden, und ein Teil der Ausführung, nämlich die Bestellung der Schränke und deren Prüfung nach der Lieferung, sei im Projekt DML ebenfalls geleistet worden. Die Schränke seien von den Beschwerdegegnerinnen im Oktober 2012 bestellt worden. Nicht einzusehen sei daher, weshalb den Beschwerdegegnerinnen das Referenzprojekt DML nicht angerechnet werden sollte.Auch die Kritik an den weiteren Referenzprojekten werde von den Beschwerdeführerinnen nicht glaubwürdig begründet. Für das Referenzprojekt Torino-Milano (korrekt: Linea Ferroviaria ad alta capacità, tratta Torino-Milano, subtratta Novara-Milano) habe die Beschwerdegegnerin 3.1 im übergeordneten Konsortium Y._______ als General Contractor verantwortlich gezeichnet. Gegenstand des Geschäfts sei u.a. auch die Stromversorgung 50 Hz gewesen, vergleichbar zu LP 40 im vorliegenden Beschaffungsgeschäft. Das Y._______ sei im Sinne eines Totalunternehmens tätig gewesen, und die übergeordnete Verantwortlichkeit habe beim Y._______ und mithin bei der Referenzgeberin gelegen. Im Hinblick auf die Kritik der Beschwerdeführerinnen, es sei nicht
nachgewiesen, wer bei der dritten Referenz zu LP 40, der 50 kV-Leitung San Bernardino-Tunnel, Referenzgeber sei, da keine der Firmen der Beschwerdegegnerinnen im Bericht des Tiefbauamtes Graubünden genannt sei, bringen die Beschwerdegegnerinnen vor, sie hätten zulässigerweise auch das Referenzprojekt "Lieferung und Montage HS-Kabelanlage im Strassentunnel San Bernardino" eingereicht und ihre Subunternehmerin, die Firma D._______ AG, in der Rubrik "Referenz der Firma/des Subunternehmers" eingetragen. Die Zurverfügungstellung des Referenzprojekts eines Subunternehmers erfolge im Einklang mit den Vorgaben der Vergabestelle.

5.1 Im Rahmen eines Submissionsverfahrens ist die Befähigung jedes einzelnen Bewerbers zur Ausführung des Auftrags zu prüfen. Die Eignung ist gegeben, wenn sichergestellt ist, dass der konkrete Anbietende den Auftrag in finanzieller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht erfüllen kann (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB). Fehlende Eignung bzw. das Nichterfüllen der Eignungskriterien führt zum Ausschluss vom Verfahren.

Art. 9 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
BöB lautet:

"Die Auftraggeberin kann die Anbieter und Anbieterinnen auffordern, einen Nachweis ihrer finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Sie stellt dazu Eignungskriterien auf."

Als Nachweis in diesem Sinn gelten Referenzen, bei welchen die Auftraggeberin die ordnungsgemässe Erbringung dieser Leistungen überprüfen und insbesondere folgende Auskünfte einholen kann: Wert der Leistung; Zeit und Ort der Leistungserbringung; Stellungnahme (der damaligen Auftraggeberin), ob die Leistung den anerkannten Regeln der Technik entsprach und ob sie ordnungsgemäss erbracht wurde (VöB, Anhang 3).

5.2 Eignungs- und Zuschlagskriterien sind auseinanderzuhalten. Mittels Eignungskriterien wird ein Nachweis der finanziellen, wirtschaftlichen und technischen Leistungsfähigkeit der Anbieter erbracht. Die Eignungskriterien beziehen sich somit auf das anbietende Unternehmen und dessen Eigenschaften. Die Zuschlagskriterien dagegen konkretisieren den Begriff des wirtschaftlich günstigsten Angebots. Er wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden, insbesondere Termin, Qualität, Preis, Wirtschaftlichkeit, Betriebskosten, Kundendienst, Zweckmässigkeit der Leistung, Ästhetik, Umweltverträglichkeit, technischer Wert. Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält in der Folge den Zuschlag (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB). Die Vergabebehörde hat daher für jedes Beschaffungsgeschäft einen Katalog von Zuschlagskriterien festzulegen, welche in den Ausschreibungsunterlagen in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufzuführen und zu gewichten sind (vgl. Art. 21 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
BöB und Art. 27 Abs. 1
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 27 Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken - 1 Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
1    Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
2    Bekannt zu geben sind insbesondere:
a  Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
b  Gegenstand des Auftrags;
c  Auftragswert;
d  Art des angewandten Verfahrens;
e  Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung.
VöB; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 831). Bei den Zuschlagskriterien handelt es sich um Merkmale, die ein Angebot in mehr oder minder hohem Mass besitzt und die ein Abwägen des wirtschaftlichen Werts ermöglichen (vgl. Elisabeth Lang, Der Grundsatz der Transparenz im öffentlichen Beschaffungsrecht, Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich 2005, S. 124). Der Zuschlag erfolgt damit an denjenigen Anbieter, von dem feststeht, dass er voll in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen und dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste bzw. billigste beurteilt wird (vgl. Matthias Hauser, Zuschlagskriterien im Submissionsrecht, AJP 12/2001, S. 1406).

Eignungs- und Zuschlagskriterien haben somit unterschiedliche Funktionen: Die Nichterfüllung der Eignungskriterien führt zum Ausschluss des Anbieters; ein fehlendes Eignungskriterium kann somit nicht durch Übererfüllung anderer Eignungskriterien kompensiert werden. Demgegenüber dienen die Zuschlagskriterien der Bewertung der zulässigen Angebote, wobei eine schlechtere Bewertung bei einem Kriterium durch eine bessere bei einem anderen aufgewogen werden kann. Daraus folgt, dass in einem ersten Schritt die Eignung zu prüfen ist und anschliessend in einem zweiten Schritt die zulässigen Offerten zu bewerten sind. Es wäre unzulässig, den ersten Schritt gar nicht durchzuführen und ein Angebot, das die Eignungskriterien nicht erfüllt, trotzdem zuzulassen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2013 vom 23. Juli 2013 E. 2.2.4; Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 580).

5.3 Nach konstanter Rechtsprechung steht der Vergabestelle bei der Wahl der Eignungskriterien und der Eignungsnachweise sowie bei der Bewertung dieser Kriterien ein grosser Ermessensspielraum zu, den das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren hat. Da im Beschwerdeverfahren Unangemessenheit nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
BöB), greift das Bundesverwaltungsgericht nur ein, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt (Zwischenentscheide des Bundesverwaltungsgerichts B-504/2009 vom 3. März 2009 E. 5.3 und 6.1 sowie B-7393/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.2.2; Entscheide der Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 22. März 2004, BRK 2004-003 und CRM 2004-004, veröffentlicht in VPB 68.88 E. 4b und VPB 68.119 E. 4d/aa; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463). Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf den Entscheid der Vergabestelle darüber, welche als Referenz erwähnten Arbeiten sie als mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar erachtet (Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-7393/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.2.2.2; Zwischenverfügung der BRK 2006-011 vom 22. August 2006 E. 5c/cc; vgl. auch Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 564 ff.).

5.4 Im vorliegenden Fall waren die von der Vergabestelle aufgestellten Anforderungen an das Eignungskriterium 1 ("Nachweis Erfahrung des Anbieters mit ähnlich komplexen Aufgaben") in den Bestimmungen zur Ausschreibung A-B-2 (S. 12 f.) wie folgt formuliert (Auszug):

Leistungspaket Anforderung an die Referenzprojekte

LP 40: Stromversorgung 50 Hz Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Stromversorgungen 50 Hz in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderungen anzugeben.

LP 41: Datenverkabelung Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Datenverkabelungen in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderungen anzugeben.

LP 42: Installation Licht und Kraft Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Installationen Licht und Kraft in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderungen anzugeben.

LP 43: Beschilderungen Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Beschilderungen in Tunnel mit ähnlichen Anforderungen anzugeben.

LP 44: Leittechnik Stromversorgung 50 Hz Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Leittechnik Stromversorgung in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderungen anzugeben.

LP 45: Schränke Es sind 2 (bis max. 3) Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Schränken in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderungen anzugeben.

5.5 Die Anbietenden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vergabestelle die ausgewählten Beurteilungskriterien im herkömmlichen Sinn versteht. Tut sie dies nicht, muss das betreffende Kriterium in den Ausschreibungsunterlagen entsprechend (möglichst detailliert) umschrieben werden, damit die Anbieter erkennen können, welchen Anforderungen sie bzw. ihre Offerten genügen müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Dies hat die BRK zunächst mit Bezug auf Zuschlagskriterien festgehalten (Entscheid der BRK 2001-003 vom 5. Juli 2001, publiziert in VPB 65.94, E. 3d, mit Hinweis auf das Urteil BE.98.00173 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juli 1998, publiziert in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998 S. 394, E. 3b/bb). Dasselbe muss auch in Bezug auf Eignungskriterien und technische Spezifikationen gelten (vgl. bezüglich der Eignungskriterien etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4366/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen und Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 566). Diese Regel garantiert nicht nur das Verhalten der Vergabestelle nach Treu und Glauben; vielmehr ist die Vergabebehörde grundsätzlich an die Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen gebunden. Diese Bindung ergibt sich insbesondere aus dem Transparenzgebot und aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 1 Abs. 2
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
BöB). So ist es der Vergabebehörde untersagt, die den Anbietenden bekanntgegebenen Vergabekriterien nachträglich zu ändern (vgl. Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-4958/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.6.1, mit Hinweisen). Wenn sie bekanntgegebene Kriterien ausser Acht lässt, ihre Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder Kriterien heranzieht, die sie nicht bekanntgegeben hat, handelt sie vergaberechtswidrig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-6837/2010 vom 15. März 2011 E. 3.2 mit Hinweisen; B- 891/2009 vom 5. November 2009 E. 3.4; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-3311/2009 vom 16. Juli 2009 E. 5.2, mit Hinweis auf den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B- 4621/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 4.1; Entscheid der BRK 2005-024 vom 18. Mai 2006 E. 3a/aa, unter Hinweis auf den Entscheid der BRK 1999-006 vom 3. September 1999, veröffentlicht in VPB 64.30 E. 3c, Entscheid der BRK 2001-003 vom 5. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 65.94 E. 6a).

5.6 Im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden prima-facie-Prüfung erscheint das Argument der Beschwerdeführerinnen, dass die dargelegte Formulierung bezüglich der geforderten Nachweise für die ausreichende Erfahrung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur so verstanden werden könne, dass die Eignung des Anbieters - bzw. der von ihm für die in Frage stehende Aufgabe vorgesehenen Konsortialpartner oder Subunternehmer - sowohl bezüglich Planung wie auch bezüglich Ausführung durch je mindestens zwei Referenzen nachgewiesen werden musste, keineswegs als unhaltbar. Mehrfachnennungen von Referenzprojekten waren zwar ausdrücklich zugelassen; d.h. ein Projekt durfte durchaus als Referenz in Bezug auf mehrere Leistungspakete angerufen werden. Hingegen erscheint die Auslegung durch die Vergabestelle, es sei ausreichend gewesen, wenn mindestens eine Referenz die Planung und eine die Ausführung abdecke, angesichts des klaren Wortlauts nicht als derart überzeugend, als dass die Auffassung der Beschwerdeführerinnen als offensichtlich unhaltbar einzustufen wäre. Dies gilt auch für die sinngemässe Argumentation der Vergabestelle, allenfalls fehlende oder ungenügende Referenzen könnten im Kontext einer "Gesamtbetrachtung" durch entsprechende Erfahrung des Schlüsselpersonals faktisch kompensiert werden.

5.7 Als Nachweis für ihre Erfahrung in Bezug auf das Leistungspaket 40 "Stromversorgung 50 Hz" führten die Beschwerdegegnerinnen das Referenzprojekt Durchmesserlinie Zürich, Weinbergtunnel, mit einem Zeitraum 2011 bis 2014 an. Der Kurzbeschrieb lautet auf "Neubau Eisenbahntunnel mit einer Fahrbahnröhre mit zwei Gleisen nicht richtungsgetrennt, mit Sicherheitsstollen und Querschlägen ". Ihre Funktion innerhalb der diesbezüglichen Arbeitsgemeinschaft definiert die Beschwerdegegnerin 1 mit "Lieferung, Montage und Prüfung der ganzen Niederspannungsinstallation an der DML, Abschnitt 2 und 3. Gewährleistung der Installationen gemäss den Vorschriften und SBB Richtlinien".

Die Referenz bezieht sich somit bereits von ihrem Wortlaut her nicht auf die Planung oder Projektierung der Stromversorgung, sondern lediglich auf die Lieferung und Montage.

Unbestritten ist ferner, dass die Leistungen der Beschwerdegegnerin 1 im Kontext dieses Referenzprojekts im Zeitpunkt der Offerteingabe zwar teilweise, aber noch nicht vollständig erbracht waren. Inwiefern allenfalls ein noch nicht vollständig fertig gestelltes Projekt als Referenz herangezogen werden kann für den Nachweis darüber, dass ein Anbieter eine vergleichbare Leistung erfolgreich erbracht hat, kann wohl nicht generell beantwortet werden, sondern dürfte von der Art des Projekts, vom konkreten Beitrag des betreffenden Leistungserbringers sowie vom Ausmass des Fortschritts abhängen. Solange das Projekt aber noch nicht bestimmungsgemäss gebraucht wird, stellt sich aber jedenfalls durchaus die Frage, wie die Vergabestelle beurteilen können sollte, ob der betreffende Anbieter die in Frage stehende Leistung erfolgreich, d.h. ordnungsgemäss und den anerkannten Regeln der Technik entsprechend, erbracht hat oder nicht, sofern der Anbieter keine diesbezügliche Bestätigung des Bauherrn beigebracht hat oder die Vergabestelle nicht selbst entsprechende Informationen eingeholt hat. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und ergibt sich aus den Angebots- und Evaluationsunterlagen (C5 bzw. C44), dass die Beschwerdegegnerinnen keine entsprechende Bestätigung beigelegt haben und die Vergabestelle selbst zu diesem Projekt keine Referenz eingeholt hat. Auch ergeben sich aus den Ausführungen der Vergabestelle keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie bereits aus anderen Quellen über konkrete Informationen zu dieser Frage verfügt hätte.

Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vergabestelle habe ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, wenn sie allein aufgrund der Behauptung der Beschwerdegegnerinnen den Nachweis als erbracht erachtete, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit ihrer Leistung anlässlich des Referenzprojekts Durchmesserlinie Zürich, Weinbergtunnel, erfolgreich eine vergleichbare Aufgabe im Bereich des Leistungspakets 40 erfüllt habe, erscheint daher prima facie nicht als offensichtlich unbegründet.

Hinzu kommt, dass dieses Referenzprojekt ohnehin lediglich einen Teil des geforderten Nachweises zum Gegenstand hatte, da die Aufgabe der Beschwerdegegnerin 1 - gemäss dem klaren Wortlaut der Referenz selbst - lediglich Lieferung und Montage, nicht aber Planung umfasste. Ob der Wortlaut der Ausschreibungsbestimmungen zulässt, dass ein Referenzprojekt, das nur die Planung oder nur die Ausführung zum Gegenstand hat, zumindest als Teilreferenz berücksichtigt werde durfte, kann im Rahmen dieses Zwischenentscheides offen gelassen werden. Jedenfalls erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, dieses Objekt habe nicht als vollgültige Referenz im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen berücksichtigt werden dürfen, nicht als offensichtlich unhaltbar.

5.8 Als zweites Referenzprojekt für das Leistungspaket 40 nannten die Beschwerdegegnerinnen die 50 kV-Kabelanlage San Bernardino Tunnel. Die Referenz lautete auf "Detailprojektierung, Lieferung und Montage HS-Kabelanlage im Strassentunnel, Kabelverlegung, Montagen, Spleissungen, Anlagelänge ca. 7'000 m". Die Referenz deckt somit sowohl Projektierung als auch Ausführung ab. Referenzstellerin ist die Subunternehmerin 15. Da es sich bei diesem Leistungspaket um einen der wichtigsten Teile dieses Vergabeobjekts handelt, könnte sich die Frage stellen, ob ein Eignungsnachweis nur für einen Subunternehmer die ausgeschriebene Anforderung, wonach die Eignung des "Anbieters" durch entsprechende Erfahrung des "Anbieters" nachzuweisen sei, erfüllt. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, dass keine der Konsortialpartnerinnen Referenzstellerin ist, erscheint daher prima facie nicht als offensichtlich irrelevant.

5.9 Als drittes Referenzprojekt für das Leistungspaket 40 führten die Beschwerdegegnerinnen die Stromversorgung der Linea ad alta capacità Torino-Milano, subtratta Novara-Milano, an. Gemäss Beschrieb umfasste die Aufgabe der Beschwerdegegnerin 3.1 dabei den "Bau der Hochgeschwindigkeitslinie Milano-Turin als Totalunternehmung (Konzession, Projektierung, Ausführung) des Rohbaus und Bahntechnik".

Die Beschwerdeführerinnen machen diesbezüglich geltend, die elektrischen Installationen dieser Strecke sei in Wirklichkeit nicht von einer der Beschwerdegegnerinnen, sondern vom Consorzio W._______ errichtet worden. Sie belegt dies mit zwei Ausdrucken aus dem Internet. Daraufhin gestanden die Beschwerdegegnerinnen zu, dass die Projektierung und Ausführung der elektrischen Anlagen an das Consorzio W._______ untervergeben wurden. Sie machen diesbezüglich lediglich noch geltend, die "übergeordnete Verantwortlichkeit" sei jedoch bei der Totalunternehmerin gelegen, der auch die Beschwerdegegnerin 3.1 als Konsortialpartnerin angehört habe.

Bei dieser Sachlage kann die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin 3.1 könne dieses Referenzprojekt bzw. die diesbezüglich relevante Leistung der "Planung und Ausführung von Stromversorgungen 50 Hz in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte" nicht für sich beanspruchen, nicht als offensichtlich unhaltbar eingestuft werden.

5.10 Als Nachweis für ihre Erfahrung in Bezug auf das Leistungspaket 45 "Schränke" führten die Beschwerdegegnerinnen lediglich zwei Referenzprojekte an.

Eines davon ist wiederum das Referenzprojekt Durchmesserlinie Zürich, Weinbergtunnel. Diesbezüglich beschreibt die Beschwerdegegnerin 1 ihre Aufgabe als "Lieferung, Montage, Prüfung und technische Klärung der eingesetzten Produkte (Schaltschränke, Kabel...). Verantwortlich, dass die Vorschriften und SBB Richtlinien eingehalten werden."

Auch diese Referenz bezieht sich somit lediglich auf die Lieferung und Montage, nicht aber auf die Planung oder Projektierung. Vor allem aber ist unbestritten, dass die Schränke zwar bestellt, aber die Lieferung und Montage effektiv noch nicht erfolgt waren. Selbst wenn - wie die Beschwerdegegnerinnen geltend machen - unter "Ausführung" im Sinne der Eignungskriterien lediglich die Lieferung, nicht aber der Einbau verstanden werden darf, entsprechend der technischen Spezifikation dieses Leistungspakets, erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerinnen, diese Referenz stelle keine vollgültige Referenz im Sinne der Ausschreibungsbestimmungen dar, nicht als unhaltbar.

5.11 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aufgrund einer prima-facie-Würdigung der bisher eingereichten Rechtsschriften und der vorliegenden Akten Zweifel bestehen, ob die Vergabestelle zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdegegnerinnen die Eignungskriterien in Bezug auf die Leistungspakete 40 ("Es sind 2 [bis max. 3] Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Stromversorgungen 50 Hz in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderungen anzugeben") und 45 ("Es sind 2 [bis max. 3] Referenzen der letzten 10 Jahre für Planung und Ausführung von Schränken in Tunnel oder vergleichbar komplexe Projekte mit ähnlichen Anforderungen anzugeben") erfüllt hätten.

Die Beschwerde erscheint daher nicht als offensichtlich unbegründet.

5.12 Bei diesem Zwischenergebnis erübrigt es sich, in diesem Verfahrensstadium bereits auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführerinnen einzugehen.

6.
In der Folge ist in einem nächsten Schritt abzuwägen, ob die Interessen der Vergabestelle und der Beschwerdegegnerinnen an einer sofortigen Vollstreckung des Zuschlags gewichtiger sind als das Interesse der Beschwerdeführerinnen, dass ihre Chance auf einen Zuschlag durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung gewahrt werde.

Die Vergabestelle führt diesbezüglich aus, das öffentliche Interesse an der Nichtgewährung sei eminent und überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Falls die aufschiebende Wirkung gemäss dem Antrag der Beschwerdeführerinnen bewilligt würde, sei nicht gewiss, ob mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor Ende Juni 2014 gerechnet werden könne. In diesem Fall könnte die Vertragsunterzeichnung erst mit erheblicher Verspätung stattfinden, womit der Beginn der Ausführungsplanung hinausgezögert würde. Ein solcher Rückstand lasse sich durch keine Art von Beschleunigungsmassnahmen wettmachen. Die Vergabestelle unternehme alles technisch und kostenseitig Vertretbare, um die Terminvorgabe für die Inbetriebnahme des Ceneri-Basistunnels im Jahr 2019 einzuhalten. Mit der Einhaltung des Termins seien verkehrspolitische und betriebliche Erwartungen der SBB verbunden. Eine frühzeitige Berücksichtigung der Verzögerung durch eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung sei nicht vereinbar mit dem Ziel, möglichst den aktuellen Stand der Technik zu implementieren und widerspräche dem Gebot des wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, da es dadurch schon bei Baubeginn durch zwingend notwendige Anpassungen an den Stand der Technik und an weitere Randbedingungen zu grossen Bestellungsänderungen und damit hohen Mehrkosten kommen würde. In der Ausschreibung von Los Bahntechnik und Gesamtkoordination sei der Übergabetermin der Fahrbahn an den Unternehmer Bahntechnik und Gesamtkoordination definiert, wobei im Entwurf des Werkvertrags eine Termingabel von -6/+12 Monaten zu den vertraglich vereinbarten Übergabeterminen festgelegt sei. Im Zeitpunkt der Rechtskraft des Zuschlags könne nicht bereits mit den Bauarbeiten begonnen werden, da vor dem Einbau während ca. dreieinhalb Jahren erhebliche Vorarbeiten geleistet werden müssten. Die für die Vorarbeiten nötigen Fristen seien in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, nämlich die geplante Vergabe im August 2013, die Vertragsunterzeichnung und der Planungsbeginn der Unternehmer im Juni 2014, der Beginn der Ausführungsprojektierung im Juni 2014, der Beginn der Gesamtkoordination im Juni 2014, der Beginn der Fertigung Werk am 1. Oktober 2016, der Beginn Einbau Bahntechnik am 24. Juni 2017. Die Frist von der rechtskräftigen Vergabe bis Beginn Gesamtkoordination betrage demnach 9 Monate, und von der rechtskräftigen Vergabe bis Beginn Fertigung Bahntechnik 36 Monate. Das späteste Datum für einen rechtskräftigen Entscheid, das noch keine weitreichenden Termin- und Kostenfolge nach sich ziehe, sei somit der 15. Dezember 2013. Die Leistungen des Loses Bahntechnik und Gesamtkoordination seien zentral und von
grösster Wichtigkeit für die zeitgerechte Fertigstellung und Inbetriebnahme, da damit das Jahrhundertbauwerk der Gotthardachse NEAT seiner vollen Nutzung zugeführt werde. Ein verspäteter Baubeginn beim Los Bahntechnik und Gesamtkoordination würde sich direkt auf den Bauendtermin und die Nutzung der ganzen Gotthardachse und die Gesamtkosten auswirken. Die rechtzeitige kommerzielle Inbetriebnahme des CBT sei von grösstem öffentlichem Interesse. Verzögerungen beim Baubeginn führten zu einem längeren Vorhalten der bereits vorhandenen Projektorganisation, insbesondere die Erhaltung der Rohbauwerke, den Betrieb und Unterhalt temporärer Einrichtungen wie Lüftung, Beleuchtung, Abwasserreinigung etc., sowie laufende Projektingenieur- und Beratungsmandate. Auch würden durch Verzögerungen Anpassungen beim Einbau notwendig, die zu Mehrkosten führen könnten, sofern die werkvertraglich definierte Terminbandbreite von -6/+12 Monaten überschritten werde. Die Strukturkosten der Vergabestelle beliefen sich auf ca. CHF 3 Mio. monatlich und erhöhten sich durch Verzögerungen entsprechend. Bei einer Verzögerung des CBT um ein Jahr lägen Investitionskosten von rund CHF 2,6 Mia. brach. Die Verzinsung der Schulden des FinöV-Fonds, über welchen der CBT finanziert werde, führe bei Verzögerungen zu Mehrkosten in Millionenhöhe. In ihrer letzten Berechnung vom 18. Oktober 2013 gelangt die Vergabestelle auf ein Total der direkten Kosten von CHF 3,9 Mio. pro Monat. Allfällige Beschleunigungsmassnahmen zur Vermeidung von grösseren Verspätungen auf die Inbetriebnahme würden ihrerseits Mehrkosten in Millionenhöhe auslösen. Schliesslich würden dem zukünftigen Betreiber des Tunnels, der SBB AG, notwendige Einnahmen aus Güter- und Personenverkehr sowie dem Trassenverkauf entgehen. In einem derartigen Fall sei es auch gar nicht möglich, ein Beschwerdeverfahren einzuberechnen, wie dies bei Projekten, die innerhalb eines überschaubaren Zeitraums geplant und realisiert würden, möglich sei. Beim Projekt NEAT würden sich dafür schier unlösbare technische Probleme ergeben, denn eine Ausschreibung des vorliegenden umfangreichen Auftrags müsste unter Berücksichtigung eines allfälligen Beschwerdeverfahrens mehrere Jahre vor Baubeginn erfolgen. Vor diesem Hintergrund sei das private Interesse der Beschwerdeführerinnen an der Gewährung der aufschiebenden Wirkung als weniger gewichtig zu qualifizieren als die ausserordentlich gewichtigen öffentlichen Interessen.

6.1 Grundsätzlich gilt, dass eine Vergabestelle den Umstand, dass gegen den Zuschlag ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, welchem gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung erteilt wird, bei sorgfältiger Disponierung bereits in ihre Planung einzubeziehen und die Termine, die eingehalten werden müssen, entsprechend anzusetzen hat (Galli/Moser/Lang/Steiner, a.a.O., Rz. 1328 und Rz. 1346 f.). Dementsprechend hat etwa auch das Bundesgericht mit Urteil 2C_339/2010 vom 11. Juni 2010 (E. 3.2) erkannt, dass der Dringlichkeit im zu beurteilenden Fall nur ein beschränktes Gewicht zukomme, da die Kantonsregierung den Zuschlag erst spät erteilt habe. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat einer Vergabestelle mit Zwischenentscheid B-891/2009 vom 23. März 2009 (E. 4.1) vorgehalten, sie habe einen allfälligen zeitlichen Engpass selbst zu vertreten.

6.2 Im vorliegenden Fall sind die Argumente der Vergabestelle, warum bei einem Projekt wie dem vorliegenden wegen der technischen Aktualität nicht beliebig viel Zeit für ein allfälliges Beschwerdeverfahren eingeplant werden könne, durchaus nachvollziehbar. Auch ihre Ausführungen, warum längere, im Terminplan nicht einkalkulierte Verzögerungen zu erheblichen Mehrkosten führen können, leuchten ein. Unbestreitbar ist auch, dass es sich um ein Projekt von grosser öffentlicher Bedeutung handelt. Nichtsdestotrotz können diese Aspekte nicht dazu führen, dass dem Interesse der Vergabestelle, dass die aufschiebende Wirkung nicht gewährt wird, bei Beschaffungen technischer Natur und von grosser öffentlicher Bedeutung grundsätzlich immer der Vorrang eingeräumt wird. Ein solche Praxis würde bedeuten, dass das gesetzlich vorgesehene Rechtsmittel bei derartigen Beschaffungen faktisch illusorisch würde.

6.3 Hinzu kommt, dass die Frage der Einhaltung der ausgeschriebenen Eignungskriterien nicht nur eine Frage der Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen im Interesse der nicht berücksichtigten Mitbewerber ist. Wird ein komplexer, technischer Bau- bzw. Installationsauftrag an einen Anbieter vergeben, der nicht über die erforderliche Eignung und Erfahrung verfügt, bestehen erhöhte Risiken, dass das abgegebene Werk entweder nicht rechtzeitig oder mit wesentlichen Mängeln behaftet geliefert wird, was seinerseits Sicherheitsrisiken, Verspätungen oder Mehrkosten aufgrund der erforderlichen Nachbesserungen verursachen kann. Insofern wäre es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem prima facie Zweifel bestehen, ob die Zuschlagsempfängerinnen die ausgeschriebenen Eignungskriterien erfüllen, verfehlt, von der Annahme auszugehen, dass das öffentliche Interesse ausschliesslich gegen eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung angerufen werden könne. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auch relevante öffentliche Interessen für eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung sprechen.

6.4 Unter diesen Umständen überwiegen das finanzielle Interesse der Beschwerdeführerinnen, das öffentliche Interesse an einem effektiven Rechtsschutz sowie das öffentliche Interesse daran, dass die Vergabe nur an einen Anbieter erfolgt, der die ausgeschriebenen Eignungskriterien erfüllt, auf der einen Seite das auf der anderen Seite von der Vergabestelle geltend gemachte Interesse an einer pünktlichen Einhaltung ihres Terminplans bzw. das öffentliche Interesse daran, dass es nicht wegen dem Rechtsmittelverfahren zu wesentlichen Verzögerungen dieses wichtigen Infrastrukturprojekts kommt, sowie das finanzielle Interesse der Beschwerdegegnerinnen.

7.
Der Antrag der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher gutzuheissen.

8.
Die Parteien haben, auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin, diverse Anträge gestellt, in welche Akten sie bereits vor dem Zwischenentscheid über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung Einsicht verlangen.

Da mit diesem Zwischenentscheid dem Gesuch der Beschwerdeführerinnen entsprochen wird, stellt sich die Frage der Ergreifung eines Rechtsmittels bzw. der dafür benötigten Akteneinsicht für sie nicht. Die Beschwerdegegnerinnen dagegen verfügen bereits über sämtliche Akten, welche für die Frage ihrer Eignung relevant sind.

Über die Anträge auf Akteneinsicht wird daher zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein.

9.
Über die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid ist mit dem Entscheid über die Hauptsache zu befinden.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Über die Anträge der Parteien auf Akteneinsicht wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

3.
Über die Kostenfolgen des vorliegenden Zwischenentscheides wird mit dem Entscheid in der Hauptsache befunden.

4.
Dieser Zwischenentscheid geht an:

- die Beschwerdeführerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
vorab per Fax)

- die Vergabestelle (Ref-Nr. SIMAP-Projekt-ID 102827; Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde; vorab per Fax)

- die Beschwerdegegnerinnen (Rechtsvertreter; Gerichtsurkunde;
vorab per Fax)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Eva Schneeberger Beatrice Grubenmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 30. Oktober 2013
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-4904/2013
Datum : 29. Oktober 2013
Publiziert : 31. Oktober 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Wirtschaft
Gegenstand : Öffentliches Beschaffungswesen, Los Bahntechnik + Gesamtkoordination CBT, SIMAP-Projekt-ID 102827


Gesetzesregister
AtraG: 13
SR 742.104 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Gesetz, AtraG) - Alpentransit-Gesetz
AtraG Art. 13 Freier Wettbewerb - 1 Der Bund stellt im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher.
1    Der Bund stellt im Rahmen seines Submissionsrechts für Planung, Projektierung und Bau den freien Wettbewerb für die einzelnen Teilstücke sicher.
2    Für in- und ausländische Bewerber sind gleichwertige Wettbewerbsbedingungen zu verlangen.
AtraV: 4
SR 742.104.1 Verordnung vom 28. Februar 2001 über den Bau der schweizerischen Eisenbahn-Alpentransversale (Alpentransit-Verordnung, AtraV) - Alpentransit-Verordnung
AtraV Art. 4 Beschaffungswesen - Die Vergaben der Ersteller von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen im Rahmen des Alpentransit-Beschlusses unterstehen wie die entsprechenden Beschaffungen der SBB der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BoeB: 1 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 1 Gegenstand - Dieses Gesetz findet auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch unterstellte Auftraggeberinnen innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbereichs Anwendung.
2 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 2 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel;
b  die Transparenz des Vergabeverfahrens;
c  die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieterinnen;
d  die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
3 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Anbieterin: natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt;
b  öffentliches Unternehmen: Unternehmen, auf das staatliche Behörden aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können; ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn das Unternehmen mehrheitlich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsichtlich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unterliegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Unternehmen ernannt worden sind;
c  Staatsvertragsbereich: Geltungsbereich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen;
d  Arbeitsbedingungen: zwingende Vorschriften des Obligationenrechts6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese fehlen, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen;
e  Arbeitsschutzbestimmungen: Vorschriften des öffentlichen Arbeitsrechts, einschliesslich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19647 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung.
5 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 5 Anwendbares Recht - 1 Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
1    Beteiligen sich mehrere dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht unterstellte Auftraggeberinnen an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar, dessen Auftraggeberin den grössten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil insgesamt den Bundesanteil, so findet dieses Gesetz keine Anwendung.
2    Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeberinnen sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht einer beteiligten Auftraggeberin zu unterstellen.
3    Öffentliche oder private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen durch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben im nationalen Interesse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundesrecht unterstellen.
6 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 6 Anbieterinnen - 1 Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
1    Nach diesem Gesetz sind Anbieterinnen aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbieterinnen aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieterinnen aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit die Auftraggeberin dies zulässt.
3    Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
9 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 9 Übertragung öffentlicher Aufgaben und Verleihung von Konzessionen - Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Verleihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn der Anbieterin dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die sie im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihr dafür direkt oder indirekt ein Entgelt oder eine Abgeltung zukommt. Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.
21 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 21 Freihändiges Verfahren - 1 Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
1    Im freihändigen Verfahren vergibt die Auftraggeberin einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Ausschreibung. Die Auftraggeberin ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durchzuführen.
2    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag unabhängig vom Schwellenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a  Es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht den wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt keine Anbieterin die Eignungskriterien.
b  Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass alle im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren eingegangenen Angebote auf einer unzulässigen Wettbewerbsabrede beruhen.
c  Aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Schutzes geistigen Eigentums kommt nur eine Anbieterin in Frage, und es gibt keine angemessene Alternative.
d  Aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse wird die Beschaffung so dringlich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selektives Verfahren und kein Einladungsverfahren durchgeführt werden kann.
e  Ein Wechsel der Anbieterin für Leistungen zur Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen ist aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erhebliche Schwierigkeiten bereiten oder substanzielle Mehrkosten mit sich bringen.
f  Die Auftraggeberin beschafft Erstanfertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf ihr Verlangen im Rahmen eines Forschungs-, Versuchs-, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags hergestellt oder entwickelt werden.
g  Die Auftraggeberin beschafft Leistungen an Warenbörsen.
h  Die Auftraggeberin kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem Preis beschaffen, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidationsverkäufen).
i  Die Auftraggeberin vergibt den Folgeauftrag an die Gewinnerin eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs oder eines Auswahlverfahrens zu Planungs- oder Gesamtleistungsstudien; dabei müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
i1  das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Gesetzes durchgeführt;
i2  die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Expertengremium beurteilt;
i3  die Auftraggeberin hat sich in der Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag freihändig zu vergeben.
3    Die Auftraggeberin kann einen Auftrag nach Artikel 20 Absatz 3 freihändig vergeben, wenn das freihändige Verfahren von grosser Bedeutung ist:
a  zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind; oder
b  für die Wahrung der öffentlichen Interessen der Schweiz.
4    Sie erstellt über jeden nach Massgabe von Absatz 2 oder 3 vergebenen Auftrag eine Dokumentation mit folgendem Inhalt:
a  Name der Auftraggeberin und der berücksichtigten Anbieterin;
b  Art und Wert der beschafften Leistung;
c  Erklärung der Umstände und Bedingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahrens rechtfertigen.
5    Öffentliche Aufträge dürfen nicht mit der Absicht umschrieben werden, dass von vornherein nur eine bestimmte Anbieterin für den Zuschlag in Frage kommt, insbesondere aufgrund technischer oder künstlerischer Besonderheiten des Auftrags (Abs. 2 Bst. c) oder im Fall der Ersetzung, Ergänzung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen (Abs. 2 Bst. e).
26 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 26 Teilnahmebedingungen - 1 Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
1    Die Auftraggeberin stellt im Rahmen des Vergabeverfahrens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass die Anbieterin und ihre Subunternehmerinnen die Teilnahmebedingungen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälligen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbsabreden verzichten.
2    Sie kann von der Anbieterin verlangen, dass diese die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3    Sie gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
27 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 27 Eignungskriterien - 1 Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
1    Die Auftraggeberin legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriterien zur Eignung der Anbieterin abschliessend fest. Die Kriterien müssen im Hinblick auf das Beschaffungsvorhaben objektiv erforderlich und überprüfbar sein.
2    Die Eignungskriterien können insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit sowie die Erfahrung der Anbieterin betreffen.
3    Die Auftraggeberin gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind.
4    Sie darf nicht zur Bedingung machen, dass die Anbieterin bereits einen oder mehrere öffentliche Aufträge einer diesem Gesetz unterstellten Auftraggeberin erhalten hat.
28 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 28 Verzeichnisse - 1 Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
1    Die Auftraggeberin kann ein Verzeichnis der Anbieterinnen führen, die aufgrund ihrer Eignung die Voraussetzungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2    Folgende Angaben sind auf der Internetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen:
a  Fundstelle des Verzeichnisses;
b  Informationen über die zu erfüllenden Kriterien;
c  Prüfungsmethoden und Eintragungsbedingungen;
d  Dauer der Gültigkeit und Verfahren zur Erneuerung des Eintrags.
3    Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchseinreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung einer Gesuchstellerin in das Verzeichnis oder deren Streichung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4    In einem konkreten Beschaffungsvorhaben sind auch Anbieterinnen zugelassen, die nicht in einem Verzeichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5    Wird das Verzeichnis aufgehoben, so werden die darin aufgeführten Anbieterinnen informiert.
29 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 29 Zuschlagskriterien - 1 Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
1    Die Auftraggeberin prüft die Angebote anhand leistungsbezogener Zuschlagskriterien. Sie berücksichtigt, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben dem Preis und der Qualität einer Leistung, insbesondere Kriterien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des Angebots, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird, Verlässlichkeit des Preises, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompetenz oder Effizienz der Methodik.
2    Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann die Auftraggeberin ergänzend berücksichtigen, inwieweit die Anbieterin Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung, Arbeitsplätze für ältere Arbeitnehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbietet.
3    Die Auftraggeberin gibt die Zuschlagskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Bekanntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4    Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedrigsten Gesamtpreises erfolgen, sofern aufgrund der technischen Spezifikation der Leistung hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit in sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Hinsicht gewährleistet sind.
30 
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 30 Technische Spezifikationen - 1 Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
1    Die Auftraggeberin bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifikationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Sicherheit und Abmessungen oder Produktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung.
2    Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich die Auftraggeberin, soweit möglich und angemessen, auf internationale Normen, ansonsten auf in der Schweiz verwendete technische Vorschriften, anerkannte nationale Normen oder Branchenempfehlungen.
3    Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzentinnen sind als technische Spezifikationen nicht zulässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder verständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und die Auftraggeberin in diesem Fall in die Ausschreibungsunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch die Anbieterin nachzuweisen.
4    Die Auftraggeberin kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt vorsehen.
31
SR 172.056.1 Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)
BöB Art. 31 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen - 1 Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
1    Bietergemeinschaften und Subunternehmerinnen sind zugelassen, soweit die Auftraggeberin dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2    Mehrfachbewerbungen von Subunternehmerinnen oder von Anbieterinnen im Rahmen von Bietergemeinschaften sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich zugelassen werden.
3    Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich von der Anbieterin zu erbringen.
IVöB: 17
VGG: 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VoeB: 2a  27
SR 172.056.11 Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB)
VöB Art. 27 Bekanntgabe der Beschaffungen ab 50 000 Franken - 1 Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
1    Die Auftraggeberinnen informieren mindestens einmal jährlich in elektronischer Form über ihre dem BöB unterstellten öffentlichen Aufträge ab 50 000 Franken.
2    Bekannt zu geben sind insbesondere:
a  Name und Adresse der berücksichtigten Anbieterin;
b  Gegenstand des Auftrags;
c  Auftragswert;
d  Art des angewandten Verfahrens;
e  Datum des Vertragsbeginns oder Zeitraum der Vertragserfüllung.
VwVG: 11 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
1    Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30
2    Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3    Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
55 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
129-II-286
Weitere Urteile ab 2000
2C_339/2010 • 2C_91/2013 • 2P.103/2006
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • aufschiebende wirkung • zwischenentscheid • lieferung • tunnel • frage • gewicht • sbb • erteilung der aufschiebenden wirkung • stein • rechtsmittel • beginn • monat • akteneinsicht • kopie • wert • frist • bundesgericht • termin • totalunternehmer
... Alle anzeigen
BVGE
2009/19 • 2008/48 • 2008/7 • 2007/13
BVGer
B-3311/2009 • B-3402/2009 • B-4366/2009 • B-4904/2013 • B-4958/2013 • B-504/2009 • B-6177/2008 • B-6837/2010 • B-7393/2008 • B-891/2009 • B-93/2007
AGVE
1998, S.394
AS
AS 2011/5581
BBl
1994/IV/950
VPB
64.30 • 65.94 • 68.119 • 68.88