Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-3423/2016

Urteil vom 26. April 2017

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),

Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiber Pascal Baur.

A._______,
Parteien vertreten durch MLaw Cécile Matter, Rechtsanwältin,
Kellerhals Carrard Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Schweizer Armee, Armeestab A Stab,
Vorinstanz.

Gegenstand Neubewertung der Funktion.

Sachverhalt:

A.
A._______, geboren (...), arbeitet seit (...) für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, konkret für den Armeestab A Stab in der Gruppe Verteidigung. Seit (...) übt er die Funktion des Z._______ aus. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom (...) ist diese Funktion in der Lohnklasse 19 eingereiht.

B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte die "Leiterin HR und Ressourcen Armeestab" A._______ mit, im Rahmen der Strukturanpassung innerhalb des Armeestabs seien per 1. Dezember 2014 diverse Stellen umgebaut, abgebaut und neu bewertet worden. Seine Funktion sei neu der Lohnklasse 18 zugewiesen worden, weshalb sein Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden müsse. Die Vertragsanpassung werde nach Ablauf der viermonatigen Kündigungsfrist per 1. November 2015 gültig. Sein heutiger Lohn, der den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse übersteige, bleibe während zweier Jahre unverändert. Sollte er mit der Rückstufung nicht einverstanden sein, habe er die Möglichkeit, bis spätestens am 30. Juni 2015 eine Verfügung zu verlangen.

C.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 ersuchte A._______ um Zustellung einer Verfügung, damit er sich ein besseres Bild von der Sachlage machen könne. Mit E-Mail vom 16. Juli 2015 teilte ihm die "Leiterin HR und Ressourcen Armeestab" unter anderem mit, sie und eine weitere Person hätten ihm am 6. Juli 2015 aufgezeigt, weshalb er - ungeachtet seines Ersuchens um Erlass einer Verfügung - den neuen, angepassten Arbeitsvertrag unterzeichnen müsse. Wenn er sich nun anders entschieden habe, heisse dies für sie, er möchte nicht mehr weiterbeschäftigt werden, weshalb sie das Kündigungsverfahren einleiten würden. Wenn er weiterbeschäftigt werden wolle, müsse er jetzt den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Habe er dies getan, werde die Verfügung ergehen. Sollte der unterschriebene Vertrag bis zum 14. August 2015 nicht vorliegen, würden sie den "Prozess" starten.

D.
Am 12. August 2015 unterzeichnete A._______ den neuen, angepassten Arbeitsvertrag. Gemäss diesem ist seine Funktion neu in der Lohnklasse 18 eingereiht. In Ziff. 7 (Besondere Vertragsbestimmungen) des Vertrags wird diesbezüglich festgehalten, "die vormals ausgeübte Funktion" als Z._______ sei in der Lohnklasse 19 eingereiht gewesen, die Funktion gemäss dem angepassten Vertrag sei hingegen der Lohnklasse 18 zugewiesen. Es müsse daher eine Rückstufung vorgenommen werden. Gemäss Art. 52a Abs. 1 ff
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
. der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) werde bis zum 31. Oktober 2017 die nominelle Lohngarantie von zwei Jahren gewährt. Der Lohn bleibe bis zu diesem Zeitpunkt unverändert und werde vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnentwicklung nach Art. 39
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 39 Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG)
1    Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.
2    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 3-4 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.123
3    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1,5-2,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.124
4    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens 1 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.125
5    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens 4 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.126
6    Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.
BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteige, der aufgrund der (neuen) Funktionsbewertung gerechtfertigt sei.

E.
Am 6. Januar 2016 teilte der Armeestab A._______ mit, er beabsichtige den Erlass einer Verfügung, mit der seine Funktion der Lohnklasse 18 zugewiesen und per 1. November 2017 die Anpassung des Lohns an die Tiefereinstufung umgesetzt werde. Er gab ihm Gelegenheit, innert Frist Einsicht in sämtliche Akten zu nehmen, auf die sich die geplante Verfügung stütze, und zu dieser Stellung zu nehmen. A._______ äusserte sich am 27. Januar 2016 und sprach sich unter Angabe von Gründen gegen die in Aussicht gestellte Tiefereinreihung aus.

F.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 wies der Armeestab die Funktion von A._______ der Lohnklasse 18 zu. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Funktion gemäss der (...) Stellenbeschreibung vom 1. Februar 2011 sei am 13. September 2011 bewertet und der Lohnklasse 19 zugewiesen worden. Für diese Einreihung seien insbesondere die direkte Unterstellung unter den Y._______ und die damit verbundene Verantwortung für die Aufbereitung von Studien und Konzepten sowie die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen entscheidend gewesen. Im Rahmen der Strukturanpassung im Jahr 2012 sei der Z._______ dem X._______ unterstellt worden, der die Gesamtverantwortung für diesen Fachbereich übernommen habe. In der Folge seien mehrere Aufgaben, darunter auch die vorgenannten, aus der Stellenbeschreibung gestrichen worden (Stellenbeschreibung vom 21. Oktober 2010 [recte 2012]). Damit seien die wesentlichen Argumente für die Lohnklasse 19 weggefallen, sodass die Funktion bereits am 6. Februar 2013 der Lohklasse 18 zugewiesen worden sei. Der Arbeitsvertrag sei in der Folge jedoch nicht angepasst worden.

Mit den "Strukturen 2014" sei die Funktion dem W._______ unterstellt und die Stellenbeschreibung erneut überarbeitet worden (Stellenbeschreibung vom 30. Oktober 2014). Im Vergleich zur Stellenbeschreibung vom Oktober 2012 sei das Aufgabengebiet nun etwas breiter gewesen. Der Schwierigkeitsgrad der Tätigkeiten habe sich jedoch nicht derart unterschieden, dass eine Anpassung der Lohnklasse angebracht gewesen sei. Dies insbesondere, weil die fachliche Gesamtverantwortung ebenfalls bei der vorgesetzten Funktion angesiedelt worden sei. Die bisherige Einreihung der Funktion in der Lohnklasse 18 sei daher am 22. Dezember 2014 bestätigt worden. Die Einreihung sei in Anwendung der Kriterien von Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV erfolgt und aus klassifikatorischer Sicht gerechtfertigt. Massgeblich für die Funktionsbewertung sei die aktuelle Stellenbeschreibung, die den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche.

G.
Gegen diese Verfügung des Armeestabs (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, seine Funktion neu zu bewerten und in der Lohnklasse 19 einzureihen. Zur Begründung bringt er namentlich vor, er erledige seit der Übernahme seiner Funktion als Z._______ die gleichen Aufgaben und habe die gleichen Kompetenzen. Die Änderung der Stellenbeschreibung sei ihm jeweils nicht mitgeteilt, seine tatsächliche Funktion nicht angepasst worden. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz gestützt auf geänderte Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2012 und 2014, die sie weder verfügt noch ihm eröffnet habe und die nicht den gelebten Tatsachen entsprächen, eine Einreihung in eine Lohnklasse vornehme, die seiner tatsächlichen Funktion nicht entspreche. Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt, hätte sie die Diskrepanz zwischen den geänderten Stellenbeschreibungen und seinen effektiven Aufgaben und Kompetenzen festgestellt. Ein Vergleich mit gleichen oder vergleichbaren Funktionen in anderen Stäben der Armee zeige im Weiteren, dass seine Funktion deutlich tiefer eingereiht sei, ohne dass ein Grund dafür ersichtlich sei. Die willkürliche Neueinstufung seiner Funktion verletze somit auch das Gleichbehandlungsgebot.

H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie zum einen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Zum anderen äussert sie sich zu verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang geht sie namentlich erstmals auf die von diesem erwähnte geänderte Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 ein. Sie führt aus, mit dieser werde die Stellenbeschreibung vom 30. Oktober 2014 nur "formell" angepasst, da die Tätigkeiten (Aufgaben und Kompetenzen) in der Reihenfolge ihrer Bedeutung unverändert blieben. Der Beschwerdeführer sei entsprechend nicht über die Anpassung informiert worden, sei diese für ihn doch nicht von Bedeutung. Geändert worden sei das Anforderungsprofil, indem wieder eine (...) verlangt werde. Zudem sei die Funktion neu dem V._______ unterstellt worden, also der vierten statt wie nach der Stellenbeschreibung vom 30. Oktober 2014 der dritten Führungsstufe. Der neue Vorgesetzte des Beschwerdeführers trage auch die fachliche und führungsmässige Gesamtverantwortung für die Fachbereiche U._______, T._______ und S._______. Diese - bzw. die dafür verantwortlichen Funktionen - seien ebenfalls in der Lohnklasse 18 (letztgenannte zwei Bereiche) bzw. Lohnklasse 18 + 1 (erstgenannter Bereich) eingereiht. Die Einreihung der Funktion gemäss der Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 in der Lohnklasse 18 sei am 6. April 2016 bestätigt worden.

I.
Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 5. September 2016 an seinen Begehren fest und bekräftigt seine bisherigen Ausführungen. In Bezug auf die Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 bringt er insbesondere vor, er sei faktisch nie dem V._______ unterstellt worden. Dieser habe denn auch nichts von dieser angeblichen Unterstellung gewusst. Obwohl er gemäss den vorhandenen Stellenbeschreibungen administrativ immer tiefer angesiedelt worden sei, sei der Y._______ im Weiteren unverändert sein alleiniger Ansprechpartner.

J.
Am 4. Oktober 2016 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, mit der er seine Schlussbemerkungen ergänzt. Er führt aus, am 21. September 2016 habe auf Veranlassung des Y._______ eine Sitzung stattgefunden mit dem Ziel, die Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 zu verifizieren. Gemäss der Aktennotiz zu dieser Sitzung solle er rückwirkend ab dem 1. Juli 2016 dem V._______ unterstellt werden. Auch die lohnrelevante Beurteilung (LOBE) für das Jahr 2016 solle rückwirkend auf diesen übergehen. Dies, obwohl er bis anhin stets dem Y._______ rapportiert habe und dies weiterhin tue. Die Vorinstanz versuche offensichtlich, die angefochtene Verfügung im Nachhinein zu rechtfertigen und den darin nicht abgebildeten tatsächlichen Lebenssachverhalt des Arbeitsverhältnisses daran anzupassen. Dabei verkenne sie, dass auch durch diese rückwirkende Anpassung der Unterstellung keine tatsächliche Veränderung seines Aufgabengebiets und seiner seit 2010 gleich gebliebenen täglichen Arbeit erfolgt sei.

K.
Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 den Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, sie versuche seine Aufgaben im Nachhinein an die Stellenbeschreibung anzupassen, um die Rückstufung und damit die angefochtene Verfügung zu rechtfertigen. Sie macht geltend, sie habe lediglich geprüft, ob der Beschwerdeführer die Aufgaben in der Stellenbeschreibung effektiv wahrnehme bzw. ausübe. Der Beschwerdeführer verkenne, dass sich die angefochtene Verfügung auf seine jetzige, tatsächliche Funktion beziehe und die aktuelle Stellenbeschreibung die Grundlage für die Funktionsbewertung sei. Seine tatsächlichen Aufgaben müssten somit mit den Anforderungen gemäss der Stellenbeschreibung übereinstimmen.

L.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 fordert der Instruktionsrichter die
Vorinstanz auf, bis zum 24. Februar 2017 das Gutachten der Bewertungsstelle gemäss Art. 53
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
BPV zur Lohneinreihung der Funktion des Beschwerdeführers sowie allenfalls weitere vorhandene sachdienliche Unterlagen zur Funktionsbewertung einzureichen.

M.
Am 22. Februar 2016 reicht die Vorinstanz eine E-Mail des "Leiters Personalhonorierung VBS / Stv. Personalchef VBS" vom 4. November 2015 ein, in der dieser unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2012 und 2014 die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in der Lohnklasse 18 begründet. Ausserdem reicht sie ein Schreiben des "Chefs GV HRM V" vom 21. Februar 2017 ein, in dem sich dieser den Ausführungen in der eingereichten E-Mail anschliesst und vorbringt, aus seiner Warte sei die Funktion immer noch eher hoch eingereiht.

N.
Am 17. März 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zu den von der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen. Er bekräftigt seine bisherigen Ausführungen und hält fest, die Einreihung in der Lohnklasse 18 sei formell wie materiell nicht gerechtfertigt.

O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt (vgl. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im genannten Sinn. Sie stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 36 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]).

1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

1.2.1 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil, setzte sich mit seinem Anliegen jedoch nicht durch. Er ist somit formell beschwert. Er ist durch die angefochtene Verfügung zudem besonders berührt. Nicht ohne Weiteres klar ist hingegen, ob er auch ein schutzwürdiges Interesse an deren von ihm beantragter Aufhebung hat, unterzeichnete er doch, wie ausgeführt (vgl. Bst. D), am 12. August 2015 einen Arbeitsvertrag, mit dem seine Funktion neu der Lohnklasse 18 zugewiesen wird.

1.2.2 Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Beschwerdeführer den geänderten Vertrag nicht deshalb unterzeichnete, weil er mit der Rückstufung einverstanden war, sondern einzig, weil ihm die
Vorinstanz für den Fall der Nichtunterzeichnung die Kündigung androhte und zusicherte, sie werde nach der Vertragsunterzeichnung eine Verfügung erlassen (vgl. Bst. C). Trotz der Unterzeichnung des Vertrags durch den Beschwerdeführer bestand zwischen den Parteien bezüglich der Rückstufung also kein Konsens. Der geänderte Vertrag kam insoweit somit nicht zustande, und damit auch insgesamt nicht, zählt die Lohnklasse doch zu den in Art. 25 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
BPV aufgeführten wesentlichen Vertragspunkten (Bst. f), hinsichtlich welcher ein Konsens unerlässlich ist (sog. essentialia negotii; vgl. Peter Helbling, in: Handkommentar BPG, 2013, N. 64, 87 f. und 95 zu Art. 8
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
BPG). Die Unterzeichnung des Vertrags kann dem Beschwerdeführer demnach bereits aus diesem Grund nicht entgegengehalten werden.

Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Abschluss dieses Vertrags gar nicht hätte erzwingen dürfen. Vielmehr hätte sie die Rückstufung als solche wie auch deren Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt, ab dem sie gelten soll, mit Verfügung anordnen bzw. den Arbeitsvertrag auf diesem Weg anpassen müssen (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG; Urteil des BVGer A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 1.2; A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2; vgl. auch E. 3.2). Die Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrags gereicht dem Beschwerdeführer entsprechend auch aus diesem Grund nicht zum Nachteil. Sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist demnach ebenfalls gegeben, seine Beschwerdelegitimation folglich zu bejahen.

1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Gericht auferlegt sich jedoch namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Überprüfung von Stelleneinreihungen geht. Stehen diese im Zusammenhang mit eigentlichen Reorganisationsmassnahmen, überprüft es diese Massnahmen nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen und sachlichen Gründen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf ein bestimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Auch bei anderen Stelleneinreihungen beschränkt es sich bei der Überprüfung auf die Frage, ob ernstliche Überlegungen und sachliche Gründe vorliegen. Insbesondere wird es nicht selbst als qualifizierende Instanz tätig (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 2.2; A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen. Art. 36
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 36 Lohnklassen - (Art. 15 BPG)
BPV stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion wird bewertet und einer dieser Klassen zugewiesen (vgl. Art. 52 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle das Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
BPV ein (vgl. Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Zuständige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die Departemente (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
BPV). Massgebend für die Funktionsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen (vgl. Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV). Die Bewertung hat zudem aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche; vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Grundlage für die Bewertung bildet die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft; vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VBPV).

3.2 Die Stelleneinreihung als solche ist von deren Umsetzung im konkret betroffenen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Muss eine Funktion aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, tiefer bewertet werden, wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst (vgl. Art. 52a Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
BPV). Kommt keine Einigung über die Anpassung zustande, muss der Arbeitsvertrag, wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2.2), auf dem Verfügungsweg geändert werden (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Im Verfahren, das zu dieser Verfügung führt, gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
VwVG). Bei der Stelleneinreihung als solcher kommt der betroffenen Person demgegenüber keine Mitsprachemöglichkeit zu (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 1.2; A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2; Peter Helbling, in: Handkommentar BPG, 2013, N. 44 Fn. 35 zu Art. 34
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG).

4.

4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, die neue Stelleneinreihung sei ihm erst im Juni 2015 mitgeteilt worden. Die geänderten Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2012 und 2014 seien ihm gar nicht mitgeteilt, sondern - zusammen mit der ebenfalls nicht mitgeteilten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2011 - bloss kurz vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme zur angekündigten Verfügung auf sein Insistieren hin mittels Aufschaltung im elektronischen Personaldossier zugänglich gemacht worden. Da ihm die geänderten Stellenbeschreibungen nicht kommuniziert worden seien, habe er jeweils nicht dazu Stellung nehmen können. Damit sei er de facto seines rechtlichen Gehörs beraubt worden, werde die nunmehr verfügte Rückstufung doch damit begründet, sie entspreche den Fakten und der tatsächlichen Stellenbeschreibung. Auch über die Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 sei er nicht informiert worden. Diese sei vielmehr erst Anfang Mai 2016 in seinem elektronischen Personaldossier aufgeschaltet worden.

4.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Erlass der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer angekündigt und durch den Personaldienst ausführlich erläutert worden. Bereits bei dieser Gelegenheit sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, sich mündlich zu äussern und Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer verkenne bis heute, dass die Stellenbewertung korrekt erfolgt sei und sich auf seine
jetzige Funktion beziehe.

4.3 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und im VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubringen und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff.).

Letzteres Recht verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid so zu begründen, dass ihn die betroffene Person sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des BGer 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2; Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 17 ff. zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Anforderungen an die Begründung sind dabei umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist (vgl. etwa BGE 142 II 324 E. 3.6 m.w.H.; Uhlmann/Schilling-Schwank, a.a.O., N. 21 zu Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG).

4.4

4.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 die beabsichtigte Verfügung anzeigte und ihm Gelegenheit gab, innert Frist Einsicht in die Akten zu nehmen, auf die sich diese stütze, und zur Verfügung Stellung zu nehmen. Unbestritten ist weiter, dass sie ihm die geänderten Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2012 und 2014 wie auch die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2011 durch Aufschalten im elektronischen Personaldossier zugänglich machte, wenn auch offenbar erst auf sein Insistieren hin und kurz vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 27. Januar 2016 zur angezeigten Verfügung denn auch zu diesen Stellenbeschreibungen, obwohl ihm diese - aus welchen Gründen auch immer - unbestrittenermassen weder im vorinstanzlichen Verfahren noch davor "offiziell" mitgeteilt wurden. Daraus folgt nun allerdings nicht, es liege keine Gehörsverletzung vor.

4.4.2 Wie erwähnt (vgl. Bst. F), führt die Vorinstanz namentlich in der angefochtenen Verfügung aus, massgeblich für die strittige Funktionsbewertung sei die aktuelle Stellenbeschreibung, die den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche. Mit der Verfügung soll mithin die aktuelle Funktion des Beschwerdeführers der Lohnklasse 18 zugewiesen werden. Bei den Stellenbeschreibungen, die diesem im vorinstanzlichen Verfahren zugänglich gemacht wurden und zu denen - sowie zu den diesbezüglichen Ausführungen in der angezeigten Verfügung - er sich äussern konnte, handelt es sich allerdings nicht um die aktuelle Stellenbeschreibung. Aktuell ist vielmehr die erneut geänderte Stellenbeschreibung vom 21. März 2016. Die Funktion gemäss dieser Beschreibung wurde am 6. April 2016 bewertet und als der Lohnklasse 18 zugehörig beurteilt.

Obschon die aktuelle Stellenbeschreibung und das Bewertungsergebnis vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. April 2016 vorlagen, informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer offenbar bewusst (vgl. Bst. H und E. 4.4.3) nicht darüber. Ebenso wenig schaltete sie die Stellenbeschreibung vor dem Erlass der Verfügung in seinem elektronischen Personaldossier auf; gemäss den vorliegenden Akten geschah dies vielmehr erst am 3. Mai 2016. Der Beschwerdeführer hatte entsprechend, soweit ersichtlich, vor dem Erlass der Verfügung keine Kenntnis davon, dass die ihm zugänglich gemachte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2014 noch während des vorinstanzlichen Verfahrens erneut geändert und seine Funktion ein weiteres Mal bewertet worden war. Ebenso wenig konnte er in diesem Verfahren die geänderte neue Stellenbeschreibung einsehen und sich dazu sowie zum Bewertungsergebnis äussern. Damit wurde er durch das Vorgehen der Vorinstanz um wesentliche Teilgehalte seines Gehörsanspruchs gebracht, beinhaltet dieser doch, wie erwähnt, namentlich das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern. Die
Vorinstanz verletzte insoweit somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

4.4.3 Daran ändert nichts, dass sie in der Vernehmlassung die unterlassene Information damit rechtfertigt, mit der aktuellen Stellenbeschreibung sei die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2014 lediglich "formell" angepasst worden, was für den Beschwerdeführer nicht von Bedeutung sei (vgl. Bst. H). Zwar stimmt die aktuelle Stellenbeschreibung hinsichtlich des Aufgabenbereichs / Ziels der Stelle und der Aufgaben und Kompetenzen mit jener aus dem Jahr 2014 überein und unterscheiden sich die beiden Stellenbeschreibungen "lediglich" hinsichtlich der direkt vorgesetzten Funktion bzw. der hierarchischen Position, des unterstellten Personals und der Anforderungen an die Grundausbildung sowie teilweise der Anforderungen an die Spezialausbildung und die besonderen Fähigkeiten / Berufserfahrung. Dies bedeutet indes nicht, mit der aktuellen Stellenbeschreibung sei die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2014 bloss "formell" angepasst worden. Wie selbst die Vorinstanz namentlich in der angefochtenen Verfügung ausführt, ist die hierarchische Position einer Funktion für deren Bewertung durchaus relevant. Gleiches gilt für die erwähnten weiteren Aspekte, hinsichtlich welcher sich die beiden Stellenbeschreibungen unterscheiden (vgl. Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV; E. 3.1).

Ob es sich bei der aktuellen Stellenbeschreibung lediglich um eine "formelle" Anpassung der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2014 handelt, ist letztlich allerdings nicht entscheidend. Da mit der angefochtenen Verfügung die aktuelle Funktion der Lohnklasse 18 zugewiesen werden soll, hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ungeachtet ihrer Beurteilung der vorgenommen Anpassung als bloss "formell" über die neue, geänderte Stellenbeschreibung und die neuerliche Funktionsbewertung informieren und ihm Gelegenheit zur (ergänzenden) Stellungnahme einräumen müssen. Nur so hätte er Kenntnis von der für die strittige Stelleneinreihung und damit die Beurteilung der angefochtenen Verfügung massgeblichen Grundlage erlangen und sich dazu äussern, mithin jene Rechte ausüben können, die der Anspruch auf rechtliches Gehör gerade gewährleisten soll.

4.4.4 Angesichts der Bedeutung für die strittige Stelleneinreihung bzw. die Beurteilung der angefochtenen Verfügung hätte die Vorinstanz im Weiteren die aktuelle Stellenbeschreibung - auch wenn sie sie im erwähnten Sinn beurteilte - und die neuerliche Funktionsbewertung in der Verfügungsbegründung nicht einfach verschweigen dürfen; vielmehr hätte sie sich dazu äussern müssen. Sie hätte konkret erläutern müssen, dass und wieso die Stellenbeschreibung erneut und in der erfolgten Weise geändert wurde. Weiter hätte sie unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bewertungskriterien gemäss Art. 52 Abs. 3
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV in Auseinandersetzung mit der aktuellen Stellenbeschreibung konkret (inkl. Gewichtung der einbezogenen konkreten Kriterien; vgl. Urteil des BVGer A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.4) darlegen müssen, weshalb die Funktion gemäss dieser Stellenbeschreibung - die sich, wie erwähnt, von den Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2012 und 2014 nicht bloss in "formeller" Hinsicht unterscheidet - ihrer Ansicht nach (ebenfalls) in der Lohnklasse 18 einzureihen ist. Zudem hätte sie die Stimmigkeit dieser Einreihung im Quervergleich konkret darlegen müssen (vgl. Urteil des BVGer A-3629/2007 vom 9. Januar 2008 E. 3.4), unter Angabe der Gründe, wieso sie die gewählten Vergleichsfunktionen als massgeblich erachtet. Schliesslich hätte sie sich zu allfälligen Fragen betreffend die Anpassung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers an die Funktion gemäss der aktuellen Stellenbeschreibung äussern müssen. Nur eine derartige Begründung hätte es dem Beschwerdeführer erlaubt, die mit der angefochtenen Verfügung bezweckte Zuweisung seiner aktuellen Funktion zur Lohnklasse 18 sachgerecht anzufechten.

4.4.5 Am Ungenügen der Verfügungsbegründung ändert nichts, dass sich die darin enthaltenen Ausführungen zum Teil direkt oder analog auf die Frage der Einreihung der Funktion gemäss der aktuellen Stellenbeschreibung übertragen lassen. Zum einen decken die entsprechenden Ausführungen nicht sämtliche massgeblichen Aspekte bzw. Fragen ab, zum anderen genügen sie den vorgenannten Anforderungen an die Begründung der Stelleneinreihung - die wegen des erwähnten grossen Entscheidungsspielraums der Vorinstanz als Einreihungsbehörde (vgl. E. 2) erhöht sind (vgl. E. 4.3) - teilweise nicht. Sie liessen eine sachgerechte Anfechtung somit allein schon deshalb nur teilweise zu. Im Übrigen war es nicht am Beschwerdeführer zu mutmassen, inwiefern Ausführungen, die sich auf die Einreihung von Funktionen gemäss anderen Stellenbeschreibungen beziehen, auf die Einreihung der Funktion gemäss der aktuellen Stellenbeschreibung zu übertragen sind. Vielmehr lag es an der Vorinstanz, dies und damit die Gründe für ihren Entscheid unzweideutig darzulegen, besteht darin doch Sinn und Zweck der Begründungspflicht. Die Vorinstanz verletzte somit auch mit ihrer Verfügungsbegründung den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers. Nachfolgend zu prüfen bleibt, welche Folge die mehrfache Gehörsverletzung hat.

5.

5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7; 2012/24 E. 3.4; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N. 114 ff. zu Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG). Besteht die Gehörsverletzung in einer unzureichenden Begründung, sind die Voraussetzungen für eine Heilung regelmässig gegeben, wenn die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren eine zureichende Begründung nachschiebt, zu der sich die betroffene Partei äussern kann (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteil des BVGer A-683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4.1; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.114).

5.2 Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zwar zur aktuellen Stellenbeschreibung und zur Funktionsbewertung vom 6. April 2016 äussern. Eine sachgerechte Stellungnahme zur mit der angefochtenen Verfügung bezweckten Einreihung seiner aktuellen Funktion in der Lohnklasse 18 war ihm jedoch nach wie vor nur teilweise möglich. Zwar äussert sich die Vorinstanz nunmehr vereinzelt zur aktuellen Stellenbeschreibung und zur neuerlichen Funktionsbewertung. Insbesondere nimmt sie - allerdings bloss ansatzweise und rudimentär sowie ohne Ausführungen zur Tragweite - einen Quervergleich mit den Funktionen vor, die offenbar ebenfalls dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers gemäss der aktuellen Stellenbeschreibung unterstellt und der Lohnklasse 18 bzw. 18 + 1 zugewiesen sind (vgl. Bst. H). Im Wesentlichen begnügt sie sich jedoch damit, die Begründung der angefochtenen Verfügung zu wiederholen. Diese ergänzt sie um einen Quervergleich mit jenen vom Beschwerdeführer genannten Funktionen in der Schweizer Armee, die ebenfalls mit der (...) betraut sind. Zudem macht sie gewisse Ausführungen zur Übereinstimmung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers mit der Funktion gemäss der aktuellen Stellenbeschreibung, die allerdings mehr Fragen aufwerfen als beantworten. Eine gehörige Begründung liegt demnach weiterhin nicht vor, ebenso wenig im Übrigen ein die aktuelle Stellenbeschreibung betreffendes Gutachten der Bewertungsstelle im Sinne von Art. 52 Abs. 2
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
BPV. Die von der Vorinstanz eingereichte und in die Begründung der angefochtenen Verfügung wie auch die Vernehmlassung integrierte E-Mail des "Leiters Personalhonorierung VBS / Stv. Personalchef VBS" vom 4. November 2015 (vgl. Bst. M), die der "Chef GV HRM V" mit Schreiben vom 21. Februar 2017 bestätigt (vgl. Bst. M), nimmt auf diese erst später erstellte und bewertete Stellenbeschreibung nicht Bezug.

5.3 Aufgrund der weiterhin unzureichenden Begründung der Vorinstanz und der dadurch beeinträchtigten Möglichkeit des Beschwerdeführers zur sachgerechten Stellungnahme kommt eine Heilung der Gehörsverletzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits mangels Nachholung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die Gehörsverletzung als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Indem die Vorinstanz die erneute Änderung der Stellenbeschreibung und die neuerliche Funktionsbewertung sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der angefochtenen Verfügung verschwieg, verhinderte sie in Bezug auf die für die Beurteilung dieser Verfügung massgebliche Grundlage nicht nur gänzlich eine Beteiligung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Verfahren, sondern teilweise auch einen sachgerechten Weiterzug der auf diese Weise zustande gekommenen Verfügung. Damit vereitelte sie in wesentlichen Teilen die Ausübung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Befugnisse. Zu erwähnen ist schliesslich, dass das Bundesverwaltungsgericht, wie ausgeführt (vgl. E. 2), bei der Überprüfung strittiger Stelleneinreihungen Zurückhaltung übt, seine Kognition mithin geringer ist als die der verfügenden Vorinstanzen. Soweit bei der materiellen Prüfung der vorliegenden Beschwerde Zurückhaltung zu üben wäre, kommt eine Heilung der Gehörsverletzung daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. Urteil des BVGer A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.3.4).

5.4 Da die Gehörsverletzung nicht geheilt werden kann, ist die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde ungeachtet der materiellen Rügen des Beschwerdeführers aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat ein korrektes Verwaltungsverfahren durchzuführen und über die strittige Rückstufung erneut und mit gehöriger Begründung zu entscheiden. Ihr Entscheid darf sich dabei nicht auf die Lohnklasseneinreihung als solche beschränken. Vielmehr hat er sämtliche im Zusammenhang mit der strittigen Rückstufung relevanten Punkte zu umfassen, mithin insbesondere den Zeitpunkt, ab dem diese gelten soll. Der geänderte Arbeitsvertrag vom 29. Juni / 12. August 2015 ist weder hinsichtlich dieser Frage noch sonst massgeblich, ist er doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.2.2), nicht zustande gekommen.

6.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

7.

7.1 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE).

7.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) - wie im vorliegenden Fall - gilt in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. etwa BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des BGer 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 7; Urteil des BVGer
A-2143/2010 vom 6. Dezember 2016 E. 7.1). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer gilt demnach als obsiegend. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die ihm zuzusprechende Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren, namentlich der zusätzlichen Stellungnahmen vom 4. Oktober 2016 und 17. März 2017, erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4'500.- als angemessen. Diese ist der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.

(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Einschreiben)

- das GS VBS (Gerichtsurkunde; z.H. der beschwerdeberechtigten Instanz)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Pascal Baur

Rechtsmittelbelehrung:

Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-3423/2016
Datum : 26. April 2017
Publiziert : 08. Mai 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (Bund)
Gegenstand : Neubewertung der Funktion


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
85
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BPG: 8 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 8 Entstehung und Anstellungsbedingungen - 1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrags.38
3    Wenn dies für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben notwendig ist, regelt der Bundesrat durch Verordnung:
15 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 15 Lohn - 1 Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
1    Der Arbeitgeber richtet den Angestellten einen Lohn aus. Dieser bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.
2    Der Bundesrat regelt Mindestlöhne.
3    Die Ausführungsbestimmungen regeln die Grundsätze der Lohnfestlegung.
4    Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur oder an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.48
5    Sie können einzelne Anteile des Lohnes des im Ausland eingesetzten Personals an die Kaufkraft anpassen.
6    Die Beträge der maximal auszurichtenden Löhne (einschliesslich Nebenleistungen) der obersten Kaderfunktionen der Bundesverwaltung sowie die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind öffentlich zugänglich.49
34 
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 34 Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis - 1 Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1    Kommt bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis keine Einigung zu Stande, so erlässt der Arbeitgeber eine Verfügung.
1bis    Versetzungsentscheide oder andere dienstliche Anweisungen an das einer Versetzungspflicht unterstehende Personal gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und cbis stellen keine beschwerdefähigen Verfügungen dar.106
2    Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.107
3    Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.108
36
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
BPG Art. 36 Richterliche Beschwerdeinstanzen - 1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.116
2    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesgericht betreffen, beurteilt eine Rekurskommission bestehend aus den Präsidenten oder Präsidentinnen der Verwaltungsgerichte der Kantone Waadt, Luzern und Tessin. Im Verhinderungsfall kommen die Regeln zur Anwendung, die für das Verwaltungsgericht gelten, an dem das betroffene Mitglied arbeitet. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005117. Die Kommission wird vom Mitglied präsidiert, dessen Arbeitssprache die Sprache des Verfahrens ist.
3    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesstrafgericht betreffen, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht.
4    Beschwerden gegen Verfügungen, die ein Arbeitsverhältnis beim Bundesverwaltungsgericht betreffen, beurteilt das Bundesstrafgericht.
BPV: 25 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 25 Arbeitsvertrag - (Art. 8 BPG)
1    Das Arbeitsverhältnis gilt als zustande gekommen, wenn der Arbeitsvertrag durch die zuständige Stelle nach Artikel 2 und die anzustellende Person unterschrieben ist.
2    Der Vertrag nennt die Vertragsparteien und regelt mindestens:
a  den Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses;
b  die Funktion beziehungsweise den Arbeitsbereich;
c  den Arbeitsort und die Bedingungen betreffend die Versetzbarkeit;
d  die Dauer der Probezeit;
e  den Beschäftigungsgrad;
f  die Lohnklasse und den Lohn;
g  die Vorsorgeeinrichtung und den Vorsorgeplan.
3    Der Arbeitgeber kann ohne Kündigung des Arbeitsvertrages unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 30a Absätze 1-3 folgende Änderungen vornehmen:81
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.
3bis    Der Arbeitgeber kann ohne Änderung des Arbeitsvertrages folgende Massnahmen für längstens zwölf Monate anordnen:83
a  Änderungen der Funktion beziehungsweise des Arbeitsbereichs und des Arbeitsorts, wenn diese dienstlich erforderlich und zumutbar sind;
b  Änderungen der organisatorischen Eingliederung im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung oder einer Reorganisation.84
4    Dem einer Versetzungspflicht unterstehenden Personal kann jederzeit durch dienstliche Anweisung ein anderer Arbeitsbereich und ein anderer Arbeitsort zugewiesen werden.
36 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 36 Lohnklassen - (Art. 15 BPG)
39 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 39 Lohnentwicklung - (Art. 15 BPG)
1    Berechnungsgrundlage für die Lohnentwicklung aufgrund der Personalbeurteilung und der Erfahrung ist der Höchstbetrag der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag einschliesslich einer allfälligen Höhereinreihung nach Artikel 52 Absatz 6.
2    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 4 wird der Lohn jährlich um 3-4 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.123
3    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 3 wird der Lohn jährlich um 1,5-2,5 Prozent erhöht, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.124
4    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 2 kann der Lohn jährlich um höchstens 1 Prozent erhöht werden, bis der Höchstbetrag der Lohnklasse erreicht ist.125
5    Bei Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann der Lohn jährlich um höchstens 4 Prozent des Höchstbetrags der Lohnklasse gesenkt werden.126
6    Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen auf Antrag der direkten Vorgesetzten der Angestellten den Lohn fest. Die Departemente, die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten können Vorgaben machen.
52 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52 Funktionsbewertung - (Art. 15 BPG)
1    Jede Funktion wird bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2    Vor ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu einer Lohnklasse holt die zuständige Stelle nach Artikel 2 das Gutachten der Bewertungsstelle nach Artikel 53 ein.
2bis    Ein aus Vertreterinnen und Vertretern der Departemente zusammengesetztes Koordinationsgremium unter der Leitung des EFD gibt zuhanden der Departemente Empfehlungen zu Funktionsbewertungen ab.158
3    Massgebend für die Bewertung sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten und Gefährdungen.
4    Das EFD sorgt dafür, dass in der Bundesverwaltung vergleichbare Funktionen gleichen Lohnklassen zugewiesen werden. Es bestimmt in Zusammenarbeit mit den anderen Departementen die Referenzfunktionen und weist diesen Lohnklassen zu. Die höchste Lohnklasse einer Referenzfunktion darf nur mit Zustimmung des EFD überschritten werden.159
5    Die Departemente regeln im Einvernehmen mit dem EFD die Einreihung der Funktionen, die allein in ihrem Zuständigkeitsbereich liegen.
6    Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann bis 2 Prozent der Stellen der Lohnklassen 1-30 in Bezug auf die ordentliche Bewertung eine Klasse höher einreihen; Voraussetzung dafür ist eine durch die angestellte Person begründete Funktionserweiterung.160
7    ...161
7bis    Fällt die Voraussetzung für die Höherbewertung nach Absatz 6 weg, so passt die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Lohnklasse und den Lohn im Arbeitsvertrag an. Artikel 52a ist nicht anwendbar.162
8    Für Personal, das sich in Ausbildung befindet oder aufgrund besonderer Verhältnisse angestellt wird, kann das EFD einen Maximallohn festlegen, der niedriger ist als der Höchstbetrag der Lohnklasse 1.163
52a 
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 52a Tieferbewertung einer Funktion - 1 Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
1    Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Übersteigt der Lohn den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse, so bleibt er während zwei Jahren unverändert. Er wird während dieser Frist vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnerhöhung nach Artikel 39 ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr übersteigt, der aufgrund der Funktionsbewertung gerechtfertigt ist. Nach spätestens zwei Jahren wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.
2    Abweichend von Absatz 1 beträgt die Frist für die Anpassung des Lohnes an die neue Lohnklasse für Angestellte:
a  die das 55. Altersjahr vollendet haben: maximal 5 Jahre;
b  nach Artikel 26 Absatz 5: maximal 4 Jahre.
3    Der Bundesrat kann den Lohn einer angestellten Person, die vor der Neubewertung ihrer Funktion oder der Zuweisung einer neuen Funktion das 55. Altersjahr vollendet hat und in der Lohnklasse 32 oder höher eingereiht war, nach zwei Jahren anpassen, sofern der Höchstbetrag der neuen Lohnklasse mehr als 10 Prozent unter demjenigen der bisherigen Lohnklasse liegt.
53
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV)
BPV Art. 53 Bewertungsstellen - (Art. 15 BPG)
1    Bewertungsstellen für die Funktionen in der Bundesverwaltung sind:
a  die Vorsteherin oder der Vorsteher des EFD für die Funktionen der Klassen 32 bis 38;
b  die Departemente für die Funktionen der Klassen 1 bis 31.
2    Die Departemente können die Bewertungskompetenzen für die Funktionen der Klassen 1-31 ganz oder teilweise an das EPA delegieren.167
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
VBPV: 20
SR 172.220.111.31 Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
VBPV Art. 20 Grundlage der Funktionsbewertung - (Art. 52 BPV)
1    Grundlage für die Bewertung einer Funktion ist die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
3    ...36
4    ...37
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
135-II-286 • 137-I-195 • 137-V-210 • 138-I-232 • 140-I-99 • 141-III-28 • 142-II-324
Weitere Urteile ab 2000
2C_204/2016 • 2C_762/2011 • 4A_453/2016 • 9C_662/2016
Stichwortregister
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funktion • vorinstanz • lohnklasse • bundesverwaltungsgericht • arbeitsvertrag • anspruch auf rechtliches gehör • vbs • frage • stelle • leiter • e-mail • lohn • bundespersonalverordnung • sachverhalt • frist • weiler • kenntnis • bundesgericht • pflichtenheft • bundespersonalgesetz
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BVGE
2013/46
BVGer
A-134/2012 • A-1764/2010 • A-2143/2010 • A-3423/2016 • A-3629/2007 • A-4537/2013 • A-6601/2013 • A-683/2016