99 III 58
13. Entscheid vom 20. November 1973 i.S. K.
Regeste (de):
- Die Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer damit im Falle ihrer Gutheissung einen praktischen Zweck auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung erreichen kann; auf Beschwerden zum blossen Zwecke, die Pflichtwidrigkeit einer Handlung oder Unterlassung eines Vollstreckungsorgans feststellen zu lassen, ist nicht einzutreten (Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
- Rechtsvorschlag (Art. 74 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146
1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 2 Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147 3 Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
Regeste (fr):
- La plainte, au sens de l'art. 17 LP, n'est recevable que si le plaignant peut ainsi atteindre un but concret sur le plan de l'exécution forcée, dans la mesure où le moyen soulevé serait déclaré bien fondé. Il n'y a pas lieu d'entrer en matière sur des plaintes formulées dans le seul but de faire constater qu'un organe de poursuite a commis une omission ou ne s'est pas conformé aux devoirs de sa charge (art. 21 LP; confirmation de la jurisprudence; considérant 2). Pouvoir des autorités cantonales de surveillance et du Tribunal fédéral en tant qu'autorité supérieure de surveillance, de prendre position en dehors de tout recours sur une question de principe du droit de l'exécution forcée (consid. 3).
- Opposition (art. 74 al. 1 LP). Conditions auxquelles une opposition formulée par téléphone est valable (consid. 4).
Regesto (it):
- Il reclamo di cui all'art. 17 LEF è ammissibile solo in quanto atto a perseguire uno scopo concreto nell'ambito dell'esecuzione forzata; non lo è in quanto interposto al solo scopo di far costatare un'irregolaritào un'omissione di un'autorità di esecuzione (art. 21 LEF; conferma della giurisprudenza; consid. 2). Competenza delle autorità di vigilanza cantonali e del Tribunale federale come autorità superiore di vigilanza di prendere posizione su questioni di principio del diritto d'esecuzione, indipendentemente da un procedimento di reclamo (consid. 3).
- Opposizione (art. 74 cpv. 1 LEF). Presupposti per la validità di un'opposizione dichiarata per telefono (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 59
BGE 99 III 58 S. 59
In der Betreibung Nr. 737 gegen Dr. iur. K. übergab der Betreibungsbeamte den Zahlungsbefehl am 26. Oktober 1972 in der Wohnung des Betriebenen dessen Ehefrau. Am 27. Oktober 1972 teilte der Betriebene dem Betreibungsamt telephonisch mit, er erhebe Rechtsvorschlag. Der Amtsvorsteher verlangte von ihm gleichentags telephonisch eine schriftliche Bestätigung dieser Erklärung, weil ein bloss am Telephon ausgesprochener Rechtsvorschlag nicht genüge. Der Betriebene widersprach dieser Auffassung, schrieb dann aber dem Amt am 30. Oktober 1972 auf einem sog. Übermittlungszettel unter Ankreuzung des Vordrucks "gemäss Ihrem Wunsch" was folgt: "Gegen die Betreibung Nr. 737 erhebe ich Rechtsvorschlag und verlange die gebührenfreie Bestätigung meiner Erklärung des Rechtsvorschlags." Das Amt stellte ihm die verlangte Bestätigung zu. Am 31. Oktober 1972 führte der Betriebene gegen das Betreibungsamt Beschwerde mit der Begründung, es habe durch seine Weigerung, den mündlich erklärten Rechtsvorschlag entgegenzunehmen, Art. 74
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
BGE 99 III 58 S. 60
Winterthur III (Seen) als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln und wegen Verletzung von Bundesrecht gutzuheissen unter Befreiung des Beschwerdeführers von Kostenfolgen." Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer weist den Rekurs im Sinne der nachfolgenden Erwägungen ab.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Nach Art. 79 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200532. |
2. Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt nach Art. 21
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
BGE 99 III 58 S. 61
auf Aufhebung eines angeblich zu Unrecht ausgestellten Verlustscheins); sie entfällt auch in einem solchen Falle nur dann, wenn etwas Unwiderrufliches geschehen ist (BGE 36 I 424 f., BGE 72 III 43 /44, BGE 73 III 25, BGE 93 III 59 Erw. 3). Trifft letzteres zu, so können die Aufsichtsbehörden auch beim Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nicht mehr einschreiten (BGE 94 III 71 Mitte, BGE 96 III 105, BGE 97 III 97 Erw. 2 a.E., BGE 98 III 61). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze stehen nicht bloss mit dem Wortlaut von Art. 21
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. |
|
1 | Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen. |
2 | Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch. |
3 | Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend. |
4 | Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung. |
3. Ähnlich wie das nach der Praxis der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer für die Legitimation zur Beschwerde im Sinne von Art. 17
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
BGE 99 III 58 S. 62
Rekurrenten scheint eine Übernahme dieser Praxis durch die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vorzuschweben, wenn er geltend macht, er sei an der Entscheidung der durch seine Beschwerde aufgeworfenen Frage interessiert, weil ihm schon früher einmal die Entgegennahme eines telephonisch erhobenen Rechtsvorschlags verweigert worden sei und der gleiche Fall sich wiederholen könne. Zwischen der staatsrechtlichen Beschwerde gegen kantonale Verfügungen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte und der betreibungsrechtlichen Beschwerde bestehen jedoch Unterschiede, die im fraglichen Punkt eine verschiedene Behandlung der beiden Rechtsmittel rechtfertigen. Bei der betreibungsrechtlichen Beschwerde geht es nämlich jedenfalls in der Regel nicht um den Schutz von verfassungsmässigen Rechten, sondern um die Wahrung von Interessen weniger hohen Ranges. Vor allem aber kann die Staatsrechtliche Kammer zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich im Anschluss an eine kantonale Verfügung erheben, nur auf Beschwerde hin Stellung nehmen. Demgegenüber haben die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen und das Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde in diesem Gebiete die Möglichkeit, sich zu vollstreckungsrechtlichen Fragen grundsätzlicher Art auch ausserhalb eines Beschwerdeverfahrens oder im Zusammenhang mit einer verfahrensrechtlich nicht wirksamen Beschwerde oder Weiterziehung zu äussern. Dieser Weg steht namentlich dem Bundesgericht offen. Es kann nötigenfalls Verordnungen und Reglemente erlassen (Art. 15 Abs. 2
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
|
1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...26 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.27 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
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1 | Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes. |
2 | Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente. |
3 | Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. |
4 | ...26 |
5 | Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.27 |
BGE 99 III 58 S. 63
damit geltend gemacht wurde, das Betreibungsamt hätte den telephonischen Rechtsvorschlag entgegennehmen sollen. Disziplinarmassnahmen gegen den Betreibungsbeamten hat der Rekurrent nicht beantragt. Der Entscheid der Vorinstanz hätte im übrigen insoweit, als er solche Massnahmen ablehnt, nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden können (BGE 94 III 61 Erw. 3).
4. Über die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen das Betreibungsamt einen telephonisch erklärten Rechtsvorschlag entgegenzunehmen habe, bestehen Meinungsverschiedenheiten. Das Bundesgericht hat in BGE 59 III 141 erklärt, die Frage der Gültigkeit eines solchen Rechtsvorschlags sei in dem Sinne zu bejahen, dass das Amt, wenn es ihn (wegen Ungewissheit über die Identität des Telephonierenden) nicht entgegennehmen wolle, das sofort am Telephon selbst zu sagen habe; geschehe das nicht, so müsse sich der Schuldner darauf verlassen können, dass der Rechtsvorschlag angenommen sei. In BGE 67 III 17 nahm es an, das Betreibungsamt müsse eine als Rechtsvorschlag aufzufassende telephonische Erklärung als solchen gelten lassen, wenn es sich auf das Telephongespräch einlasse und den Erklärenden nicht auf einen andern Weg verweise. JOOS (Handbuch für die Betreibungsbeamten der Schweiz, 1964, S. 104) führt aus, das Amt müsse die telephonische Erklärung eines Rechtsvorschlags nicht annehmen, da es nicht feststellen könne, von wem die Erklärung abgegeben werde; dem Anrufenden sei die Nichtannahme bekanntzugeben, damit er nicht irrtümlich annehme, der Rechtsvorschlag sei entgegengenommen; er sei aufzufordern, seine Erklärung schriftlich einzureichen oder sie persönlich auf dem Amt abzugeben. FAVRE (Droit des poursuites, 2. Aufl. 1967, S. 138) ist der Ansicht, mangels einer gesetzlichen Bestimmung sei anzunehmen, es stehe dem Amt frei, einen telephonischen Rechtsvorschlag entgegenzunehmen oder zurückzuweisen; im zweiten Falle müsse es das dem Anrufenden sagen. FRITZSCHE (Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl., Bd. I 1967, S. 126) behandelt diesen Punkt nicht. WALDER (Der Rechtsvorschlag, BlSchK 1972 S. 129 ff., 133) sieht keinen Grund, den telephonischen Rechtsvorschlag nicht zuzulassen, "vorausgesetzt, dass der Betreibungsbeamte sich der Identität des Erklärenden versichern kann". Da es sich um eine grundsätzliche Frage handelt, rechtfertigt es sich, sie in den Erwägungen des vorliegenden Entscheides zu behandeln, obwohl
BGE 99 III 58 S. 64
auf die Beschwerde des Rekurrenten nicht eingetreten werden kann. Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er das gemäss Art. 74 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
BGE 99 III 58 S. 65
verschiedene Behandlung des telephonisch und des anderswie erklärten Rechtsvorschlags rechtfertigen könnte. Beim mündlichen Rechtsvorschlag unter Anwesenden verlässt sich das Amt in der Regel darauf, dass der Erklärende die Person ist, für die er sich dem Amt oder dem Zusteller gegenüber ausgegeben hat, und beim schriftlichen Rechtsvorschlag wird eine Beglaubigung der Unterschrift nicht verlangt. Ein ähnlicher Grad der Gewissheit über die Person des Erklärenden, wie er beim mündlichen Rechtsvorschlag unter Anwesenden und beim schriftlichen Rechtsvorschlag als genügend erachtet wird, kann dem Betreibungsamt beim telephonischen Rechtsvorschlag dadurch geboten werden, dass der Erklärende seinen Namen und seine Adresse sowie die Nummer und die Parteien der Betreibung und den in Betreibung gesetzten Betrag angibt. Tut er das, so besteht für das Amt in der Regel kein Grund zu Zweifeln bezüglich der Identität des Erklärenden, auch wenn dessen Stimme der Person, die das Telephon abgenommen hat, nicht bekannt ist. Wecken besondere Umstände beim Amt ausnahmsweise solche Zweifel, so bleibt es ihm vorbehalten, die Entgegennahme des telephonischen Rechtsvorschlags abzulehnen und den Anrufenden aufzufordern, den Rechtsvorschlag schriftlich oder auf dem Amte mündlich zu erklären. Wie schon früher entschieden, muss diese Aufforderung gegebenenfalls sofort (bei Gelegenheit des Anrufs) erfolgen (BGE 59 III 141). Das Amt ist dagegen nicht verpflichtet, sich durch einen telephonischen Rückruf über die Identität des Anrufenden zu vergewissern. - Kann nachträglich dargetan werden, dass der vom Amt zurückgewiesene telephonische Rechtsvorschlag von einer hiezu berechtigten Person ausgegangen ist, so ist er wie der Rechtsvorschlag eines Nichtberechtigten, den eine berechtigte Person nachträglich genehmigt hat, als gültig zu behandeln. Das kann praktisch dann von Bedeutung sein, wenn der vom Amt verlangte schriftliche oder auf dem Amt mündlich zu erklärende Rechtsvorschlag ausbleibt oder erst nach Ablauf der Frist von Art. 74 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
BGE 99 III 58 S. 66
(am besten durch eingeschriebenen Brief) einzureichen oder ihn auf dem Amt mündlich zu Protokoll zu erklären. Beim telephonischen Rechtsvorschlag läuft der Betriebene Gefahr, ihn nicht beweisen zu können. Er kann zwar bei Erhebung des Rechtsvorschlags verlangen, dass dieser ihm gebührenfrei bescheinigt werde (Art. 74 Abs. 3
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.146 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.147 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |