222 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

chose par toute personne détenant celle-ci en son propre nom solt pour
son propre compte ou dans son propre intérét.

Pakt-antde ces principes, l'on devrait évidemment déclarerle recours
fondé si les faits allégués par Ia reconrante avaient. été établis par
celle-ci, ou, en d'autres termes, s'il avait été prouvé qu'au moment de
la saisie c'était la recourasinte qui,. possédait ou detenait en fait les
immeubles en question parce qu'a tort on à. raison elle se considérait
comme en étant la légitime propriétaire.

Mais il n'en est pas ainsi ; au contraire, tous les faits alles .
gués par la reeourante, y compris celui ayant trait à la pos session
de fait lors de la saisie, ont été contestés par Iesss créanciers
poursuivants, tout particulièrement par Grifi'ey, et la recourante n'a
produit, à leur sujet, aucune espèce depreuve quelconque.

_ Dans ces conditions, c'est avec raison que I'Autorité supé mente
a admis qu'il y avait lieu de considerin les immeubles en cause comme
étant, iors de la saisssie, en la possession du débiteur Potterat, cer si
l'inscription au cadastre on dans les. registres fenciers ne constitue
pas, pour Ia question de possessmn, une présomption juris et de jure,
en favenr de celui que désigne le cadastre, ou tel autre registre
foncier, comme prepriétaire, du moins cette inscription constitue-t
elle un'eprésomption juris qui peut et doit ètre admise jusqu'à preuve
contraire.

Per ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites pronunce :
Le recours est écarté.

und Konkm'skammer. N° 39. 223

39. Entscheid vom 19. März 1904 in Sachen Casagrande.

Faustpfancîbetreibung gegenüber zwei Schuldnem Wie- alleinige?
Anzeige an ezine-n derselben. Fortsetzung der Betreibung gestützt
auf den. Pfandausfallschefn (Art-. 158 Abs. 2 SchKG) gegen den andern
Schuldner. esch-weeside dieses Schuldners gegen die Fortsetzung der
Bet-reèbzmg uan eins frühere Pfsmdvee'wertemgseerfahren. Kompetenzen. der
Aufsichtsbehörden und der Gewichte. Ungültigkeit der Fortsetzung der
Bet-reiòemg wegen Gesetzwidrigkeit des Pfandausfallseheins.

I. Mit Zahlungsbefehl Nr. 691 hob Martin Schürpf iu. Rickenbach
beim Betreibungsamt Schwyz gleichzeitig gegen AngeloBotta in Seewen
als gesetzlichen Vertreter seiner Ehefrau und gegen die Rekurreniin
Casagrande in Sonnenberg bei Schwyz. für eine Forderung von 1500
Fr. samt Zins à 50/0 seit 11. September 1900 Faustpfandbetreibung an auf
Bemerkung einer Hypothekarobligation von 2000 Fr. Ein Zahlungsbefehl,
wie eine Verwertungsund Steigerungsanzeige wurden allein dem Angeld Botta
zugestellt, der Rekurreniin Casagrande nachAngabe des Betreibungsamtes
deshalb nicht, weil es die Vertretung Bottas auch auf dlele, nicht
nur auf die Ehefrau Betta, bezogen habe. Botta erhob für die Hälfte
der betriebenen Forderung (750 Fr.), soweit es seine Person betreffe,
Rechtsvorschlag und nach Beseitigung desselben durch provisorische
Rechtsöffnung leerkeunnngsklage Letztere wurde vom Kantonsgericht Schwyz..
für den ganzen Betrag von 750 Fr. gutgeheissen

Jnsolge Verwertungsbegehrens des Gläubiger-s Schürpf kam das Faustpfand
am 22. Juli 1903 zur Versieigerung und wurdevom Gläubiger selbst für 50
Fr. erstanden. Für den ungedeckten Betrag seiner Forderung von 1393 Fr·
24 Cis-· erhielt Schürpfs einen Pfandausfallschein, auf Grund dessen er
am 2(). August 1903 gegenüber der Rekurrentin Casagrande die Fortsetzung
der Betreibung durch Pfändung verlangte

Nachdem der Rekurrentin die Pfändung am gleichen Tage angekündigt worden
war (und zwar, wie es scheint, für den ganzem

224 c. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Betrag von 1500 Fr. der in Betreibung gesetzten Forderung), reichte sie
Beschwerde ein mit dem Begehren um Aufhebung sowohl des Verwertungsaktes
vom 22. Juli 1903 als der nachherigen Pfändungsankündigung

II. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut, worauf der
Gläubiger Schürpf sihren Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde
weiterzog, indem er geltend machte: Gegen die Versteigerung sei
verspätet Beschwerde geführt worden; gegen die Pfändnugsanktindigung
aber nnbegründeter Weise, indem letztere sich auf eine durchgeführte,
nicht mehr anfechtbare Betreibung stütze. Die betriebene Schuldnerin
bestritt diese Behauptungen und machte dabei geltend, dass alle gegen
sie ergangenen Betreibungshandlungen mangels einer rechtlichen Grundlage
der Betreibung nächtig seien.

Die kantonale Aufsichtsbehörde erklärte mit Entscheid vom 30. Januar
1904 den Reknrs Schürpf im Sinne folgender Erwägungen für begründet:

Bei der Fortsetzung der Betreibung hätte vorab der durch gerichtliches
Urteil aber-kannte Teil der betriebenen Forderung nicht mehr in Betracht
fallen sollen. Die materielle Behandlung der gestellten Parteibegehren
gehöre aber nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Denn Schürpf
sei im ordentlichen Steigerungsverfahren Eigentümer des Faustpfandtitels
geworden, welches Eigentumsrecht ihm durch die Aufsichtsbehörde nicht
abgesprochen werden könne. Die Lösung dieser Frage sei Sache des Richters
und mit ihr hängen auch die übrigen Streitpunkte bezüglich Höhe der
Forderung und der die Verwertung bedingenden Betreibungshandlungen
zusammen.

III. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs
der Katharina Casagrande, womit dieselbe neuerdings beantragt, die
Pfändungsankündigung (vom 20. August 1903) und das ganze sogenannte
Pfandverwertungsverfahrentt aufzuheben-

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Es steht vorerst fest, dass die Rekurrentin bis zu der in der
Pfandansfallsbetreibung nach Art. 158 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
SchKG erfolgten

Pfändungsaukündigung keine Betreibungsurkundeu, und insbe-und
Konkurskammer. N° 39. _ 225

sondere keinen Zahlungsbefehl, zugeftellt erhalten hat. Sodann ist
unbestritten, dass der Mitbetriebene, Botta, welchem nach Augabe des
Betreibungsamtes die Betreibungsurkunden nicht nur für ihn bezw. seine
Ehefran, sondern auch für die Rekurrentin zugestellt worden sind, nicht
als Vertreter der letztern zur rechtsgültigen Entgegennahme der Urkunden
bevollmächtigt war. Hievon ausgegangen, qualifiziereu sich das gegen die
Rekurrentin eingeleitete und durchgeführie Pfandverwertungsverfahren und
die für den Ausfall im Sinne von Art. 158 Abs. 2 angehobeue Betreibung
unzweifelhaft als gesetzwidrig

2. Eine Aufhebung des erstgenannten Verfahrens, d. h. der in ihm
ergangenen betreibungsamtlichen Verfügungen, kann trotzdem nicht
stattfinden. Denn dieses Verfahren war mit der Ve1steigerung des
Pfandobjektes vom 22. Juli 1903 zu seinem Abschlusse gelangt. Die
nachherige Beschwerde der Rekurrentin richtete sich insoweit gegen eine
bereits durchgeführte Betreibung. Ein Erkenntnis der Aufsichtsbehörde
darüber-, dass die in dieser Betreibung ergangenen Betreibnngshandlungen
gesetzwidrig seien, hatte für die Beschwerdeführerin betreibungsrechtlich
keinen Zweck mehr. Vielmehr konnte ein solches Erkenntnis für sie
Bedeutung höchstens noch haben als Entscheid über eine Vorfrage in
einem von ihr gegen den Ersteigerer oder gegen den Betreibungsbeamten
anzustreugenden Restitntions-, bezw. Schadenersatzprozesse. Einen
Entscheid in diesem Sinne zu fällen, liegt aber nach bundesrechtlicher
Praxis (vergl. z. B Ath Samml., Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 24, in Sachen
Banque fédérale S. A. *) nicht in der Kompetenz der Aufsichtsbehördenz
sondern es bleibt die Kognition auch über den genannten Präjudizialpunkt
(die Frage der Gesetzlichkeit der durchgeführteu Betreibung) dem über
den Civilanspruch urteilenden Richter vorbehalten.

3. Anders verhält es sich dagegen mit der neuen Betretbung, welche
der Gläubiger gestützt auf den erhaltenen Pfandausfallschein gegen
die Rekurrentin gemäss Art. 158 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
SchKG angehoben hat. Au der
Aufhebung dieser Betreibung, d. h. der in ihr bisher allein ergangenen
Pfändungsankündigung, hat Rekurrentiu ein

* Amt]. summl., XXVIII, 1. Teil, Nr. 345, S. {95 H". xxx, 1. -190 5115

22,6 8. Entscheidungen der Schuldhetreihungs-

betreibungsprozessualisches Interesse, da sonst dieses neue Verfahren
weiter gegen sie fortschreiten würde.

Materiell qualifiziert sich die fragliche Pfändungsankündigung wirklich
als gesetzwidrig; nicht, weil sie als Betreibungshandlung für sich allein
betrachtet an einem rechtlichen Mangel leiden würde; wohl aber, weil,
wie schon aus den frühern Ausführungen hervorgeht, die vorangegangene
Betreibung und speziell also auch die darin erfolgte Ausstellung eines
Pfandausfallscheines gesetzwidrig ist, dieser Pfandausfallschein aber
die Grundlage bildet, auf welcher die nach Art.158 Abs. 2 neu angehobene
Befreibung ruht.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer e r k a n nt :

Der Rekurs wird im Sinne der Aufhebung der gegen die Rekurrentin am
20. August 1903 erlassenen Pfändungsankündigung für begründet erklärt.

40. Entscheid vom 19. März 1904 in Sachen Bienz.

Pfändung von Liegenschaften; Beschwerde eine-s ern-geblieben im
Fertigungspméokall als rote-leer eingetragen-In Dritteigentümers
zen Pfändung. Legitimation dieses Bretten, zur Beschwerde. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26

SchKG-. Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG. Zuständigkeit derAufsic/atsbehörden für die
Frage der Zeeldssz'gkeié der Pfändung. Vorausseäzungen für die Pfändee-ng
einer auf den Nameneines Dritten ein-getragenen Liegenschaft.

I. In den vom Rekurrenten Bienz und der Steinfadrik Pfäffikon gegen
J. G. Bischofs in Zürich geführten Betreibungen Nr. 10,057 und 10,180 nahm
das Betreibungsamt Albisrieden auf Reqnisition des Betreibungsamtes Zürich
III am 2. November 1903 zwei Liegenschaften mit einem Wohnhaus im Rohbau
in Pfändung. Die beiden Grundstücke hatte die Tochter des betriebenen
Schuldners, Ella Bischofs, laut Kaufbrief vom 13. August 1903 von einem
Adolf Lawinsky erworben und sich notarialisch zufertigen lassen. Alsdann
war das genannte Gebäude daraufund Konkurskammer. N° 40. 227

erstellt worden, wobei dies Tochter die nötigen Arbeitsund
Lieferungsverträge mit den betreffenden Dritten im eigenen Namen
abschloss, während der Vater Bischofs, wie er angibt, unentgeltlich die
Bauleitung übernahm. .

Sowohl der betriebene Schuldner Bischoff als {Ella Bischofs

beschwerten sich gegen die Pfändung, indem sie, auf Aufhebung
derselben antragend, geltend machten, dass die im Eigentum der Ella
Bischofs befindlichen Pfändungsobjekte für Schulden ihres Vaters nicht
gepfändet werden können. II. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die
Beschwerde gut. Sie weist in ihrem Entscheide darauf hin, dass gemäss §
532 des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches das Eigentum an
Liegenschaften unter Lebenden durch die kanzleiische Fertigung Qubergehe
Jedem Dritten gegenüber bilde also die notarialische Etntragung den
Beweis des Eigentums.

III. Gegen den Entscheid der untern reknrrierten die betreibenden
Gläubiger an die kantonale Aufsichtsbehörde Sie beantragtenzdte Beschwerde
des Vaters und der Tochter Bischofs als-unzulässig, bezw. unbegründet
zu erklären und den Fristenlauf in den Betreibungeu der Rekurrenten
zu sistieren, namentlich was die ihnen zur Klageinreichung gegen
(Silla Bischofs angesetzten Fristen anbelange, oder eventuell das
Betreibungsamt zu spaterer Neuansetzung der Fristen zu verhalten. Zur
Begründung machten sie geltend: Der Ella Bischofs fehle die Legitimation
zur Beschwerde, indem sie die Pfändung lediglich unter Berufung auf ihre
Eigentumsansprüche anfechte, dieser Punkt aber vom Richter zu entscheiden
sei. Sodann hätte die Vorinstanz auch wegeannkompe tenz auf die Beschwerde
nicht eintreten sollen, weil gemass bundesk gerichtlicher Praxis, speziell
dem Entscheid in Sachen Partettr (Amtl. Samml., Sep.-Ausg.,Bd. VI,
Nr. 31*), das Vetters-urthamt Sachen zu pfänden habe, welche der
betreibende Glanbtger als dem Schuldner gehörend angebe und eine
Uberprüfnng der Eigentumsfrage durch die Beschwerdeinstanzen unzulässig
set. Eventuell hätte die Beschwerde als materiell unbegründet abgewiesen
werden müssen: Die tanzleiische Fertigung bilde nicht den vollen

* Ami}. Salumi, XXlX, 1, NO 53, S. 246 ff.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 I 223
Datum : 19. März 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 I 223
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 222 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- chose par toute personne détenant celle-ci


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
158
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 158 - 1 Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
1    Konnte das Pfand wegen ungenügenden Angeboten (Art. 126 und 127) nicht verwertet werden oder deckt der Erlös die Forderung nicht, so stellt das Betreibungsamt dem betreibenden Pfandgläubiger einen Pfandausfallschein aus.316
2    Nach Zustellung dieser Urkunde kann der Gläubiger die Betreibung, je nach der Person des Schuldners, auf dem Wege der Pfändung oder des Konkurses führen, sofern es sich nicht um eine Gült (Art. 33a SchlT ZGB317) oder andere Grundlast handelt. Betreibt er binnen Monatsfrist, so ist ein neuer Zahlungsbefehl nicht erforderlich.318
3    Der Pfandausfallschein gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Artikel 82.319
Stichwortregister
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betreibungsamt • schuldner • pfandausfallschein • weiler • frage • betreibungshandlung • vater • zahlungsbefehl • eigentum • frist • legitimation • untere aufsichtsbehörde • entscheid • verwertungsbegehren • betreibungsurkunde • begründung des entscheids • richterliche behörde • kantonales rechtsmittel • bedingung • wohnhaus
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