S. 183 / Nr. 39 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 183

39. Auszug aus dem Entscheide vom 18. Juni 1928 i.S. Wellauer.

Regeste:
Die Steigerungsbedingungen können nach erfolgtem Zuschlag nicht mehr
abgeändert werden, und es können auch nicht nachträglich bezüglich der Rechte
und Pflichten des Ersteigerers Vorbehalte gemacht werden, die nicht in den
Steigerungsbedingungen begründet sind.
Es ist nicht Sache der Aufsichtsbehörde festzustellen, dass die
Steigerungsbedingungen, wenn diese an sich nicht mehr abgeändert werden
können, in einem bestimmten Sinne hätten ergänzt werden sollen.
SchKG Art. 17, 134.
Les conditions de vente ne sauraient être modifiées après l'adjudication; il
n'est pas admissible de faire après coup, au sujet des droits et obligations
de l'adjudicataire, des réserves qui ne résultent point des conditions de
vente.
Il n'appartient pas à l'autorité de surveillance de dire, à un moment où les
conditions de vente ne peuvent plus être modifiées, si et comment celles-ci
auraient dû être complétées.
Art. 17 et 134 LP.
Le condizioni di vendita non possono essere modificate dopo l'aggiudicazione,
nè, in merito ai diritti ed agli obblighi dell'aggiudicatario, sono, dopo di
essa, ammissibili delle riserve che non risultano dalle condizioni di vendita.
Non spetta alle Autorità di Vigilanza il dire se e come le condizioni di
vendita avrebbero dovuto essere completate in un momento in cui non possono
più essere modificate.
Art. 17 e 134 LEF.

Der Rekurrent verlangt nicht die Aufhebung des am 30. Mai 1928 erfolgten
Steigerungszuschlages, sondern eine Ergänzung bezw. Abänderung der
Steigerungsbedingungen. Das ist jedoch heute, nachdem die

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Steigerung abgehalten und der Zuschlag erteilt worden ist, nicht mehr möglich,
da die Steigerungsbedingungen, so wie sie an der Steigerung aufgelegen haben,
für den Umfang der auf den Versteigerer übergehenden Rechte und Lasten allein
massgebend sind. Eine erst hinterher vorgenommene Abänderung bezw. Ergänzung
der Steigerungsbedingungen vermöchte daher keinerlei Rechtswirkungen mehr zu
entfalten. Aus demselben Grunde geht es auch nicht an, nachträglich zu Gunsten
des Rekurrenten Vorbehalte zu machen, die nicht in den Steigerungsbedingungen
selbst begründet sind. Das würde auf eine Änderung der materiellen
Rechtsverhältnisse hinauslaufen, zu der die Aufsichtsbehörden nicht berechtigt
sind. Aber auch das Begehren um Feststellung, dass die Steigerungsbedingungen
seinerzeit in der vom Rekurrenten geltend gemachten Weise hätten ergänzt
werden sollen, kann nicht geschützt werden, da das Bundesgericht es in
ständiger Rechtssprechung abgelehnt hat, auf die Feststellung, dass das
Konkursamt in einer bestimmten Weise hätte verfahren sollen, einzutreten,
nachdem die betreffende Verfügung nicht mehr rückgängig gemacht bezw.
korrigiert werden kann (vgl. statt vieler BGE 36 I S. 424/5 = Sep. Ausg. 13 S.
161/2). Bei den hier verlangten Ergänzungen handelte es sich zudem nicht um
Bedingungen, deren Aufführung von Gesetzes wegen unerlässlich gewesen wäre,
sodass deren Berücksichtigung bezw. Nichtberücksichtigung eine reine
Zweckmässigkeitsfrage darstellte, die das Bundesgericht ohnehin nicht hätte
überprüfen können.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 183
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 18. Juni 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 183
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Die Steigerungsbedingungen können nach erfolgtem Zuschlag nicht mehr abgeändert werden, und es...


BGE Register
36-I-422 • 54-III-183
Stichwortregister
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