BGE 59 III 139
33. Entscheid vom 30. Mai 1933 i. S. Frey.
Regeste:
Will das Betreibungsamt einen telephonischen Rechtsvorschlag nicht annehmen,
so muss es das sofort am Telephon erklären, ansonst er als angenommen zu
gelten hat. Art. 74
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
L'office des poursuites qui ne veut pas recevoir une opposition téléphonique
doit le déclarer immédiatement en répondant au téléphone, sinon l'opposition
est réputée valable. Art. 74 LP.
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Se l'ufficio delle esecuzioni non vuole ammettere un'opposizione trasmessagli
per telefono deve dichiararlo immediatamente rispondendo all'apparecchio. In
caso contrario l'opposizione deve ritenersi valida. Art. 74 LEF.
A. - In einer Betreibung des Rekurrenten gegen die Firma Richard Albrecht &
Cie in Zürich wurde am 25. Oktober 1932 der Zahlungsbefehl zugestellt. Am 4.
November telephonierte der Buchhalter der Betreibungsschuldnerin nach ihrer
Darstellung dem Betreibungsamt, dass sie die Forderung bestreite und
Rechtsvorschlag erheben möchte, worauf der Beamte geantwortet haben soll, der
Rechtsvorschlag könne noch rechtzeitig genug am folgenden Tage schriftlich
abgegeben werden. Als dann der Buchhalter am 5. November auf dem
Betreibungsamte erschien, um den Rechtsvorschlag, den er am Vortage
telephonisch erklärt habe, zu bestätigen, wurde ihm erklärt, dass derselbe
verspätet sei und daher nicht mehr entgegengenommen werden könne.
B. - Hierüber beschwerte sich die Schuldnerin am 14. November mit dem Antrag,
der am 4. November telephonisch erhobene Rechtsvorschlag sei als gültig
anzuerkennen. Mit Eingabe vom 22. November sodann verlangte sie die Aufhebung
der ihr am 16. November zugestellten Konkursandrohung. Das Betreibungsamt
bestritt in der Vernehmlassung, dass dem Buchhalter am Telephon gesagt worden
sei, der Rechtsvorschlag könne noch am folgenden Tage erhoben werden, gab aber
zu, dass der Wille, Rechtsvorschlag zu erheben, offenbar schon bei diesem
telephonischen Gespräch vorhanden war.
Die erstinstanzliche Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab, die zweite
Instanz hiess sie durch Entscheid vom 4. Mai 1933 gut, wies das Betreibungsamt
an, den Rechtsvorschlag entgegenzunehmen und hob die Konkursandrohung auf. Sie
ging davon aus, dass die Schuldnerin den Rechtsvorschlag nach der ganzen
Sachlage schon am 4. November am Telephon erklärt habe und nur im Zweifel
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darüber gewesen sei, ob diese telephonische Erklärung vom Amte werde
entgegengenommen werden können.
C. - Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Gläubiger rechtzeitig an das
Bundesgericht mit dem Antrag, es sei die Fortsetzung der Betreibung zu
bewilligen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Es ist eine reine Tatbestandsfrage, welchen Inhalt das Telephongespräch vom 4.
November 1932 gehabt hat. Auch wurde nicht etwa dem Gläubiger in unzulässiger
Weise der Beweis dafür auferlegt, dass die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag
erhoben habe. Die Vorinstanz konnte, ohne mit Bundesrecht in Widerspruch zu
kommen, gestützt auf das von beiden Parteien Vorgebrachte und die amtlich
erhobenen Akten die Angaben der Schuldnerin als erwiesen annehmen. Die
Feststellung, dass tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben worden sei, ist daher
für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
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1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
Rechtlichen Charakter hat allein die Frage, ob ein telephonisch erklärter
Rechtsvorschlag überhaupt gültig ist. Die Frage muss an Hand des Gesetzes, das
einen mündlichen Rechtsvorschlag erlaubt (Art. 74), unbedenklich in dem Sinne
bejaht werden, dass das Betreibungsamt, welches einen telephonisch erhobenen
Rechtsvorschlag nicht annehmen will (weil es die Identität des
Telephonierenden mit dem Schuldner nicht nachprüfen kann), es sofort am
Telephon selbst zu erklären hat; geschieht das nicht, so muss sich der
Schuldner darauf verlassen können, dass der Rechtsvorschlag angenommen ist. Im
vorliegenden Falle hat das Amt der Schuldnerin eine unzweideutige Erklärung in
diesem Sinne nicht abgegeben. Damit muss der Rechtsvorschlag als angenommen
gelten.
Demnach erkennt die Schuld betr.- und Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.