91 III 41
9. Entscheid vom 8. Februar 1965 i.S. Brühwiler.
Regeste (de):
- 1. Zustellung einer Pfändungsurkunde. Art. 34 SchKG.
- Der Empfänger kann die Zustellung nicht vereiteln, indem er die Annahme der Urkunde ablehnt oder die Empfangsbescheinigung verweigert, noch dadurch, dass er die Urkunde in Gegenwart des zustellenden Boten vernichtet. (Erw. 2).
- 2. Ort der Zustellung. Art. 64 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen.
1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. 2 Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. - Wohnung und Arbeitsstätte des Schuldners stehen als Ort der Zustellung in gleichem Rang. Die Zustellung an der Arbeitsstätte ist zulässig, gleichgültig ob der Schuldner in einem Dienstverhältnis steht oder einen selbständigen Beruf ausübt. (Erw. 3).
- 3. Zustellung in einem andern Betreibungskreis. Art. 66 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben.
1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. 2 Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post. 3 Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.128 4 Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: 1 der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; 2 der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; 3 der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.129 5 ...130 SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28
1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 2 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. 3 Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. 4 Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 - 4. Disziplinarbefugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörden. Art. 14 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 14 - 1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen.
1 Die Aufsichtsbehörde hat die Geschäftsführung jedes Amtes alljährlich mindestens einmal zu prüfen. 2 Gegen einen Beamten oder Angestellten können folgende Disziplinarmassnahmen getroffen werden:23 1 Rüge; 2 Geldbusse bis zu 1000 Franken; 3 Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten; 4 Amtsentsetzung.
Regeste (fr):
- 1. Notification d'un acte de poursuite. Art. 34 LP.
- Le destinataire ne peut faire échouer la notification en refusant d'accepter l'acte ou de signer l'accusé de réception, ni en détruisant l'acte en présence du commis qui le lui notifie (consid. 2).
- 2. Lieu de la notification. Art. 64 al. 1 LP.
- La demeure du débiteur et l'endroit où il exerce sa profession sont des lieux de notification placés sur le même rang. La notification à l'endroit où le débiteur exerce sa profession est admissible sans égard au fait qu'il est lié à un employeur par un contrat de travail ou qu'il exerce une profession indépendante (consid. 3).
- 3. Notification dans un autre arrondissement de poursuite. Art. 66 al. 2 LP.
- Lorsque l'office qui conduit la poursuite charge un de ses propres huissiers d'exécuter une pareille notification, au lieu de requérir l'entraide de l'office compétent du lieu où s'accomplit la notification, cela constitue tout au plus un motif d'annulation qui doit être invoqué dans une plainte en observant le délai de l'art. 17 LP, mais non un motif de nullité qui devrait être retenu d'office (consid. 4).
Regesto (it):
- 1. Notificazione di un atto di esecuzione. Art. 34 LEF.
- Il destinatario non può render vana la notificazione rifiutando di accettare l'atto o di firmare l'attestazione di ricevuta, nè distruggendo l'atto in presenza del messo che glielo recapita (consid. 2).
- 2. Luogo della notificazione. Art. 64 cpv. 1 LEF.
- L'abitazione del debitore e il luogo in cui questi suole esercitare la sua professione sono luoghi di notificazione del medesimo rango. La notificazione al luogo in cui il debitore suole esercitare la sua professione è ammessa, senza riguardo al fatto che lo stesso si trovi in rapporto di servizio o che eserciti una professione indipendente (consid. 3).
- 3. Notificazione in un altro circondario d'esecuzione. Art. 66 cpv. 2 LEF.
- Il fatto che l'uflicio procedente incarichi un suo usciere di fare tale notificazione, invece di richiedere l'assistenza dell'ufficio competente del luogo della notificazione, può tutt'al più costituire motivo di impugnazione da far valere mediante reclamo interposto entro il termine stabilito nell'art. 17 LEF, ma non motivo di nullità da riconoscere d'ufficio (consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 42
BGE 91 III 41 S. 42
A.- In einer vom Betreibungsamt Bern 2 gegen B. Brühwiler geführten Betreibung erging am 8. Januar 1965 mit gewöhnlichem
BGE 91 III 41 S. 43
Brief eine Pfändungsankündigung auf den 12. Januar. Es konnte an diesem Tage zu keinem Vollzuge kommen, da der damit beauftragte Weibel des Betreibungsamtes Bern 2 in der Wohnung des Schuldners niemand antraf. Auf Anfrage über den Grund seines Fernbleibens bestritt der Schuldner, eine Pfändungsankündigung erhalten zu haben.
B.- Am 14. Januar begab sich der nämliche Betreibungsweibel auf das Büro des bei der eidgenössischen Steuerverwaltung arbeitenden Schuldners, um ihm eine neue Pfändungsankündigung auf den 18. Januar, 8 Uhr 50, zuzustellen. Der Schuldner verbrannte jedoch diese Betreibungsurkunde vor den Augen des Weibels, worauf dieser ihm nur noch mündlich den Vollzugstermin bekanntgab. Zur vorgesehenen Stunde fand sich der Weibel, begleitet von einem Polizisten, bei der Wohnung des Schuldners ein. Da niemand öffnete, wurde die Wohnungstüre mit Hilfe eines Schlossers aufgetan und die Pfändung vollzogen.
C.- Am 14. Januar 1965 führte der Schuldner Beschwerde wegen ungesetzlicher Art der Pfändungsankündigungen. Eine zweite Beschwerde des Schuldners vom 22./25. Januar 1965 richtete sich gegen den Pfändungsvollzug vom 18. Januar. Der Schuldner beantragte die Eröffnung einer Untersuchung wegen Hausfriedensbruches bzw. wegen Gehilfenschaft dazu gegen den Weibel und dessen Gehilfen sowie die Erteilung eines Verweises an diese Personen. Die Pfändung sei als nichtig zu erklären sowohl wegen unkorrekten Vorgehens beim Vollzug wie auch wegen ungesetzlicher Pfändungsankündigung. Keinesfalls hätte die Pfändung vollzogen werden dürfen während der Hängigkeit der ersten, gegen die Art der Pfändungsankündigungen geführten Beschwerde.
D.- Die kantonale Aufsichtsbehörde hat beide Beschwerden abgewiesen, die erste am 25., die zweite am 27. Januar 1965.
E.- Mit vorliegendem Rekurs gegen die zwei Beschwerdeentscheide stellt der Schuldner die Anträge: 2.1 (Aufschiebende Wirkung)
2.2 Die vorgenommenen Pfändungsankündigungen seien, weil gesetzwidrig, als nichtig zu erklären und aufzuheben. 2.3 Der Vorsteher des Betreibungsamtes Bern 2, und eventuell seine Gehilfen, sei(en) disziplinarisch zur Verantwortung zu ziehen; sie selbst oder der Staat Bern seien für allen Schaden und alle Unbill aus diesen gesetzwidrigen Handlungen als haftbar zu erklären.
BGE 91 III 41 S. 44
Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. Das Rekursbegehren 2.2 ist gegenstandslos, soweit es sich gegen die erste Pfändungsankündigung vom 8. Januar 1965 richtet. Denn diese Ankündigung, die nur zum unvollzogen gebliebenen Versuch einer Pfändung geführt hat, ist durch die zweite Pfändungsankündigung vom 14. Januar ersetzt worden, die ihrerseits dem Pfändungsvollzuge vom 18. Januar zugrunde liegt.
2. Gegenüber der zweiten, an der Arbeitsstätte des Schuldners zugestellten Pfändungsankündigung beruft sich dieser gleichfalls auf Art. 34
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 34 - 1 Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
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1 | Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2 | Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201662 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: |
a | die zu verwendende Signatur; |
b | das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; |
c | die Art und Weise der Übermittlung; |
d | den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.63 |
3. Der weitere Einwand des Schuldners, die Pfändungsankündigung hätte ihm nur in seiner Wohnung, nicht auch im Büro gültig zugestellt werden können, hält ebenfalls nicht Stich. Nach Art. 64
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
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1 | Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
2 | Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. |
BGE 91 III 41 S. 45
Arbeitsplatz falle nur bei selbständigen Berufsleuten oder Gewerbetreibenden in Betracht, findet im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Es bestehen dafür auch keine sachlichen Gründe. Endlich verhält es sich nicht so, dass die Zustellung erst in zweiter Linie am Arbeitsort erfolgen dürfte. Die beiden Zustellungsorte stehen vielmehr im gleichen Rang (vgl. JAEGER, N. 4 zu Art. 64
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
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1 | Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
2 | Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. |
4. Erst vor Bundesgericht nimmt der Schuldner Anstoss daran, dass ihm die Pfändungsankündigung durch einen Weibel des die Betreibung führenden Amtes Bern 2 in seinem Büro übergeben wurde, obwohl dieses im Kreis des Amtes Bern 1 liege. Neue Vorbringen sind in der bundesgerichtlichen Instanz grundsätzlich nicht zulässig (Art. 79 Abs. 1
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 64 - 1 Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
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1 | Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. |
2 | Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. |
BGE 91 III 41 S. 46
Amt, in dessen Kreis die Gegenstände sich befinden, ausschliesslich zuständig; daher ist gegebenenfalls seine Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen und eine nicht von ihm vorgenommene Beschlagnahme als nichtig zu betrachten (vgl.BGE 55 III 165,BGE 56 III 228ff.,BGE 73 III 102/3). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Beschlagnahmeakt, sondern um eine Zustellung ohne unmittelbaren Eingriff in Schuldnervermögen, nämlich um die Ankündigung einer mehrere Tage später in der Wohnung des Schuldners zu vollziehenden Pfändung. Freilich hat das Betreibungsamt ordentlicherweise Zustellungen ausserhalb seines Kreises nicht selbst vorzunehmen, sondern durch das örtlich zuständige Amt des Zustellungsortes vornehmen zu lassen (vgl. Art. 66 Abs. 2
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 66 - 1 Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
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1 | Wohnt der Schuldner nicht am Orte der Betreibung, so werden die Betreibungsurkunden der von ihm daselbst bezeichneten Person oder in dem von ihm bestimmten Lokale abgegeben. |
2 | Mangels einer solchen Bezeichnung erfolgt die Zustellung durch Vermittlung des Betreibungsamtes des Wohnortes oder durch die Post. |
3 | Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post.128 |
4 | Die Zustellung wird durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn: |
1 | der Wohnort des Schuldners unbekannt ist; |
2 | der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht; |
3 | der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist.129 |
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.28 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.29 |
5. Auch der Pfändungsvollzug lässt sich nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz über seinen Hergang nicht beanstanden. Insbesondere hinderte ihn nicht die damals bereits hängige, die Pfändungsankündigungen betreffende Beschwerde, der nicht aufschiebende Wirkung beigelegt worden war (Art. 36
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben. |
6. Erweist sich somit das Rekursbegehren 2.2 als unbegründet, so ist anderseits auf das Begehren 2.3 nicht einzutreten. Beamte und Angestellte der Betreibungsämter sind kantonale Funktionäre. Dem Bundesgericht steht über sie keine Disziplinargewalt zu, und die Parteien des Betreibungsverfahrens haben keinen bundesrechtlichen Anspruch auf disziplinarische Massregelung dieser Beamten (BGE 59 III 66,BGE 79 III 154, BGE 81 III 72, BGE 90 III 25 Erw. 4).
7. Zu Unrecht möchte der Rekurrent endlich auf dem Beschwerdewege gewisse Gesetzeswidrigkeiten als Grundlage von Schadenersatzansprüchen feststellen lassen. Die Beschwerde kann, wie mehrmals entschieden worden ist, nur zur Erreichung eines praktischen Verfahrenszweckes dienen und nicht zur
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blossen Feststellung einer Pflichtwidrigkeit erhoben werden (Art. 21
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SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert. |
Dispositiv
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
1.- Das Rekursbegehren 2.2 wird abgewiesen.
2.- Auf das Rekursbegehren 2.3 wird nicht eingetreten.