S. 66 / Nr. 13 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 66

13. Entscheid vom 28. Februar 1933 i. S. Portmann.


Seite: 66
Regeste:
Eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde verhängte Disziplinarstrafe kann beim
Bundesgericht höchstens dann angefochten werden, wenn sie im Gesetz gar nicht
vorgesehen ist. Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
-15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
und 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG.
La peine disciplinaire infligée par l'autorité cantonale de surveillance peut
être attaquée devant le Tribunal fédéral tout au plus lorsqu'elle n'est prévue
en aucune façon par la loi. Art. 13 à 16 et art. 19 LP.
La pena disciplinare pronunciata dall'Autorità di vigilanza potrebbe essere
impugnata davanti al Tribunale federale solo quando non fosse del tutto
prevista della legge. Art. 13-16 e 19 LEF.

In Erwägung:
dass X..., Betreibungsbeamter von Y..., gegen einen Entscheid der
Aufsichtsbehörde des Kantons Luzern vom 14. Februar 1933, durch welchen er
wegen Amtspflichtverletzung in eine Busse von 10 Fr. verfällt worden ist, an
das Bundesgericht rekurriert hat; dass die Betreibungsbeamten kantonale Beamte
sind und die Disziplinargewalt daher den Kantonen zusteht; dass ein Beamter,
der von der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Disziplinarstrafe belegt
wird, an das Bundesgericht höchstens dann rekurrieren könnte, wenn die
verhängte Strafe im Gesetz nicht vorgesehen wäre;
erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: Auf den Rekurs wird nicht
eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 III 66
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 28. Februar 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 III 66
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Eine von der kantonalen Aufsichtsbehörde verhängte Disziplinarstrafe kann beim Bundesgericht...


Gesetzesregister
SchKG: 13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
BGE Register
59-III-66
Stichwortregister
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