S. 33 / Nr. 9 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 33

9. Entscheid vom 12. Februar 1942 i. S. Haendcke.


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Regeste:
Schutz des am Wohnsitz des Schuldners befindlichen ordentlichen
Betreibungsortes (Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
SchKG):
1. Aufhebung des von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgegangenen
Zahlungsbefehls nur bei rechtzeitiger Beschwerde (Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG).
2. Aufhebung der unzuständigen Orts vorgenommenen Fortsetzung der
Pfändungsbetreibung von Amtes wegen, auch bei unbenutztem Ablauf der
Beschwerdefrist:
a) notwendig bei schweizerischem Wohnsitz des Schuldners;
b) nach freier Befugnis der Betreibungsbehörden bei ausländischem Wohnsitz des
Schuldners; davon ist in der Regel nur dann Gebrauch zu machen, wenn der
ausländische Wohnsitz schon durch die Betreibungsakten klargestellt ist.
- Vorbehalten bleibt gegenüber b) eine Prorogation (Art. 50 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG).
Protection du for ordinaire de poursuite au domicile du débiteur (art. 46 LP):
1. L'annulation du commandement de payer émanant d'un office incompétent n'a
lieu que sur plainte formée en temps utile (art. 17 LP).
2. L'annulation des mesures de continuation de la poursuite par voie de saisie
à un for incompétent peut avoir lieu même après l'expiration du délai de
plainte:
a) elle doit nécessairement être ordonnée lorsque le débiteur est domicilié
en Suisse
b) elle est laissée à la libre appréciation des autorités de poursuites
lorsque le débiteur est domicilié à l'étranger; celles-ci ne doivent en règle
générale user de ce pouvoir que si le domicile à l'étranger résulte clairement
déjà des pièces de la poursuite.
- Demeure réservée dans le cas b) une élection de domicile (art, 50, al. 2
LP).

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Protezione del foro ordinario di esecuzione al domicilio del debitore (art. 46
LEF):
1. L'annullamento del precetto esecutivo notificato da un ufficio incompetente
è pronunciato soltanto su reclamo interposto tempestivamente (art. 17 LEF).
2. L'annullamento della continuazione dell'esecuzione per via di pignoramento
ad un foro incompetente può aver luogo anche dopo la scadenza del termine di
reclamo:

a) dev'essere necessariamente ordinato quando il debitore è domiciliato in
Isvizzera;
b) è lasciato alla facoltà delle autorità di esecuzione, se il debitore ha il
suo domicilio all'estero; esse debbono di regola far uso di questa facoltà
soltanto se il domicilio all'estero risulta già chiaramente dagli atti
dell'esecuzione.
- Nel caso b) resta riservata un'elezione di domicilio (art. 50 cp. 2 LEF).
In der Betreibung des Ferdinand Enke, Verlagsbuchhandlung in Stuttgart, gegen
Eberhard Haendcke, Buchhändler in Bern, wurde für den Zahlungsbefehl des
Betreibungsamtes Bern vom 4. November 1940 auf Gesuch des Gläubigers vom 25.
Juli 1941 definitive Rechtsöffnung erteilt. Über die Pfändungsankündigung vom
23. Oktober 1941 beschwerte sich der Schuldner mit dem Antrag, sie und
zugleich die ganze Betreibung sei aufzuheben, weil er seinen Wohnsitz nicht in
Bern, sondern in Berlin habe, was er bereits im erwähnten
Rechtsöffnungsverfahren, jedoch ohne Erfolg, geltend gemacht hatte.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 24. Januar 1942 abgewiesen, erneuert
der Schuldner seine Beschwerdeanträge mit dem vorliegenden Rekurs.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz ist im Hinblick auf eine allenfalls im Sinne von BGE 63 III 114
gegebene Nichtigkeit der Betreibung auf die Beschwerde eingetreten, obschon
der Schuldner seinerzeit unterlassen hatte, den Zahlungsbefehl wegen örtlicher
Unzuständigkeit des Betreibungsamtes

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Bern anzufechten. Sie ist jedoch zur Abweisung der Beschwerde gelangt, weil
sich der Wohnsitz und damit der ordentliche Betreibungsort des Schuldners in
der Tat in Bern befinde. Dem Schuldner ist zuzugeben, dass die Wohnsitzfrage
nicht eindeutig abgeklärt ist. Einerseits lebt und wohnt er seit ungefähr zwei
Jahren in Bern. Anderseits ist seine Familie in Berlin geblieben. Über seine
Tätigkeit in Bern und den Grund des Getrenntlebens liegen keine näheren
Angaben vor. Jedenfalls erscheint Bern nicht als blosser Arbeitsort, von wo
aus sich der Schuldner häufig an einen andern Ort zu seiner Familie begäbe...
Er meint, nach dem eingangs erwähnten Entscheide sollten die
Betreibungsbehörden seine Beziehungen zu Bern einer- und zu Berlin anderseits
von Amtes wegen erforschen. Diese Auffassung befremdet, da sich der Schuldner
selbst, der doch über diese Verhältnisse Bescheid weiss, darüber nicht
ausspricht. Indessen kommt dem angerufenen Präjudiz überhaupt nicht die ihm
vom Rekurrenten beigemessene Bedeutung zu:
Eine Missachtung der Vorschriften über den Betreibungsort hat Nichtigkeit der
betreffenden Massnahmen nur dann zur Folge, wenn dadurch öffentliche
Interessen oder Interessen dritter, nicht am Verfahren beteiligter Personen
verletzt werden. Unter solchen Schutz stellt die Rechtsprechung das Interesse,
das für allfällige andere Gläubiger bestehen kann, am ordentlichen
schweizerischen Betreibungsorte des Schuldners an einer Pfändung teilzunehmen.
Aus diesem Gesichtspunkte wird eine ungehörigerweise anderswo erfolgte
Fortsetzung der Pfändungsbetreibung als nichtig angesehen. Jedoch betrifft die
Nichtigkeit nicht auch den der Pfändung zugrunde liegenden Zahlungsbefehl,
eben weil das Recht auf Teilnahme erst die Pfändung betrifft. Der wenngleich
von einem unzuständigen Betreibungsamt ausgegangene, seinerzeit unangefochten
gebliebene Zahlungsbefehl bleibt daher als Grundlage für eine am richtigen
Orte zu verlangende Pfändung bestehen (BGE 56 III 228 am Schlusse der
Erwägungen). Selbst

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wenn der zutreffende Betreibungsort zufolge Ablaufes der Frist für die
Fortsetzung der Betreibung nach Art. 88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
SchKG nicht mehr in Anspruch genommen
werden kann, ist nicht gegebenenfalls mit der Pfändung auch der Zahlungsbefehl
nichtig zu erklären; denn dieser ist eben in einem solchen Falle nicht wegen
eines ihm anhaftenden Mangels, sondern wegen Zeitablaufes unwirksam geworden,
und es spielt gar keine Rolle, ob er von einem unzuständigen Amte ausgegangen,
aber nicht angefochten worden, oder ob das Betreibungsamt erst seither, also
erst für die Fortsetzung der Betreibung, nach Art. 53
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
SchKG unzuständig
geworden war.
Der besondern Art des erwähnten Nichtigkeitsgrundes entsprechend, kommt solche
Nichtigkeit nicht in Frage, wenn nicht von einem anderswo in der Schweiz
befindlichen, sondern lediglich von einem angeblichen ausländischen Wohnsitz
des Schuldners die Rede ist. Ein derartiger Sachverhalt mag den Schuldner zur
Beschwerdeführung veranlassen, doch hat er sich hiefür an die gewöhnlichen
Vorschriften zu halten und namentlich die Frist des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG zu beachten
(BGE 59 III 1). Eine solche Beschwerde kann gegen die Pfändungsankündigung
geführt werden, wenn die Rüge gegenüber dem Zahlungsbefehl noch unangebracht
gewesen wäre, der Schuldner also bei Anhebung der Betreibung am betreffenden
Ort wohnte und erst seither ins Ausland übergesiedelt ist. Dagegen ist die
Beschwerde gegenüber der Pfändungsankündigung verspätet, wenn sie sich auf
einen bereits bei Anhebung der Betreibung vorhanden gewesenen Sachverhalt
stützt, wie im vorliegenden Falle.
BGE 63 III 114 steht hiemit nicht im Widerspruch. Im damaligen Falle kam der
oben erwähnte Nichtigkeitsgrund allerdings auch nicht in Frage. Es konnte sich
nicht darum handeln, lediglich wegen ausländischen Wohnsitzes des Gläubigers
den gleichen Nichtigkeitsgrund nun auf den Fall eines ausländischen Wohnsitzes
des Schuldners auszudehnen, wobei doch die Wahrung der Teilnahmerechte

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anderer Gläubiger ausser Betracht steht. Vielmehr ist das angezogene Präjudiz
wie folgt klarzustellen: Den schweizerischen Betreibungsbehörden muss
vorbehalten bleiben, ein Betreibungsverfahren, zu dessen Durchführung sie
nicht zuständig sind, von Amtes wegen niederzuschlagen. Es ist ihnen nicht
zuzumuten, sich mit einem solchen Verfahren weiterhin behelligen zu lassen,
nur weil der Schuldner eine rechtzeitige Beschwerde unterliess und daher
seinerseits nicht mehr zur Anfechtung der Betreibung wegen ausländischen
Wohnsitzes befugt ist. Zu solchem Einschreiten von Amtes wegen besteht jedoch
im allgemeinen keine Veranlassung, wenn der schweizerische Betreibungsort nur
einigermassen zweifelhaft ist, so dass noch nähere Erhebungen nötig wären, um
darüber erst Klarheit zu schaffen. Das Präjudiz betraf nun im Unterschied zum
vorliegenden Fall einen Schuldner mit einwandfreiem Auslandswohnsitz, was zu
Beginn des Tatbestandes festgestellt wurde, so dass sich die Fortsetzung der
Betreibung in der Schweiz geradezu als missbräuchliche Inanspruchnahme der
schweizerischen Vollstreckungsgewalt darstellte, zumal durch einen gleichfalls
im Auslande wohnenden Gläubiger. Damit brauchten sich die Betreibungsbehörden
nicht abzufinden; fehlte es doch an einer Prorogation, wie sie bei
ausländischem Wohnsitz des Schuldners grundsätzlich in Anlehnung an Art. 50
Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
SchKG zulässig ist. Gegenüber dem Rekurrenten dagegen, der seit
längerer Zeit in Bern lebt und wohnt, muss es bei der Prosequierung des
unangefochten gebliebenen Zahlungsbefehls bleiben.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 33
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 11. Februar 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 33
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Schutz des am Wohnsitz des Schuldners befindlichen ordentlichen Betreibungsortes (Art. 46 SchKG):1...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
46 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
50 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 50 - 1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
1    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2    Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
53 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 53 - Verändert der Schuldner seinen Wohnsitz, nachdem ihm die Pfändung angekündigt oder nachdem ihm die Konkursandrohung oder der Zahlungsbefehl zur Wechselbetreibung zugestellt worden ist, so wird die Betreibung am bisherigen Orte fortgesetzt.
88
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
1    Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen.
2    Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.
3    Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt.
4    Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
BGE Register
56-III-228 • 59-III-1 • 63-III-114 • 68-III-33
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • zahlungsbefehl • nichtigkeit • betreibungsamt • betreibungsort • von amtes wegen • weiler • sachverhalt • frage • familie • schuldbetreibung • beschwerdegrund • dauer • wohnsitz im ausland • richtigkeit • frist • definitive rechtsöffnung • beginn • getrenntleben • termin
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