S. 228 / Nr. 57 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 56 III 228

57. Entscheid vom 9. Dezember 1930 i. S. Marbach.

Regeste:
Nichtigkeit des anderswo als am Orte der gelegenen - körperlichen oder
unkörperlichen - Sache (bewilligten und) vollzogenen Arrestes, SchKG Art. 272.
Forderungs- (und andere) Rechte werden als am schweizerischen Wohnsitze des
Arrestschuldners liegend angesehen.
Der am Arrestort erlassene Zahlungsbefehl wird von der Nichtigkeit nicht
betroffen.
Nullité du séquestre (ordonné et) exécuté ailleurs que dans le lieu où se
trouvent les biens (matériels ou immatériels), Art. 272 LP.
Les créances (et autres droits) sont considérées comme se trouvant au domicile
du débiteur en Suisse.
La nullité n'atteint pas le commandement de payer obtenu dans le lieu du
séquestre.
Nullità del sequestro decretato ed eseguito altrove che nel luogo ove si
trovano i beni (materiali o immateriali), Art. 272 LEF.
I crediti (ed altri diritti) sono reputati trovarsi al domicilio del debitore
in Svizzera.

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La nullità non colpisce il precetto esecutivo spiccato dal luogo del
sequestro.

Der Rekurrent stellte am 2. April 1929 gestützt auf einen Verlustschein des
Betreibungsamtes Basel-Stadt vom 19. Februar 1925 gegen «August Schmid-Rufer,
Laufenstrasse 19, Basel» für 555 Fr. 75 Cts. bei der Arrestbehörde Laufenburg
ein Arrestgesuch gegen «August Schmid-Rufer, Laufenstrasse 19, Basel»
betreffend «Erbanteil des Schuldners aus dem Nachlass seines verstorbenen
Vaters in Wölflinswil bei der Teilungsbehörde in Wölflinswil, eventuell Anteil
des Schuldners an den unverteilten Liegenschaften». Der verlangte Arrest wurde
bewilligt und vollzogen unter Hinweis auf die letztwillige Verfügung des
Erblassers vom 19. Juni 1927, in dem mehrfach der Sohn August Schmid,
Sekuritaswächter, Laufenstrasse 19, in Basel erwähnt wird. Betreibungsbegehren
(vom 15. April), Fortsetzungsbegehren (vom 5. Juni), Pfändungsurkunde (vom 10.
Juni 1929) und Verwertungsbegehren (vom 6. März 1930) geben alle als Wohnort
des Schuldners Basel, Laufenstrasse 19, an.
In einer weiteren Betreibung des Rekurrenten gegen August Schmid-Rufer für 254
Fr. 80 Cts. wurde am 2. April 1930 vom Betreibungsamt Basel-Stadt gepfändet:
«Liquidationsanteil des Schuldners an die unverteilte Erbschaft seines am 5.
März 1929 in Wölflinswil (Aargau) verstorbenen Vaters Jakob Schmid-Schmid beim
Erbschaftsamt von Wölflinswil bei Laufenburg».
In der ersterwähnten Arrestbetreibung hob auf Beschwerde hin die untere
Aufsichtsbehörde, der Präsident des Bezirksgerichtes Laufenburg, «das
stattgefundene Verfahren bis zum Stadium des Pfändungsvollzuges auf
und wies das Betreibungsamt Wölflinswil an, gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG dem
Gläubiger eine Klagefrist von zehn Tagen anzusetzen. Den hiegegen gerichteten
Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde am 24. Oktober 1930 abgewiesen.
Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem
Antrag auf Aufhebung.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG wird der Arrest von der Arrestbehörde des Ortes, wo das
zu arrestierende Vermögensstück sich befindet, bewilligt. Forderungs- (und
andere) Rechte werden als am Wohnsitz des betriebenen bezw. Arrestschuldners
liegend angesehen, sofern dieser in der Schweiz wohnt (vgl. BGE 53 III S. 45,
47 III S. 75 und die dort angeführten Entscheide). Dementsprechend ist nach
Art. 2 der Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen zur Pfändung solcher Anteilsrechte, namentlich des
Anteiles an einer ungeteilten Erbschaft, das Betreibungsamt des Wohnortes des
Schuldners zuständig, auch wenn sich das Gemeinschaftsvermögen oder Teile
desselben (Grundstücke oder Fahrnis) in einem andern Betreibungskreise
befinden, ja auch wenn das gemeinschaftliche Vermögen aus einem einzigen
anderswo befindlichen körperlichen Gegenstande besteht (vgl. Art. 1 1.c.).
Ungeachtet des Umstandes, dass die Eröffnung des Erbganges über das Vermögen
des Vaters des Arrestschuldners an dessen letztem Wohnsitz in Wölflinswil im
Bezirke Laufenburg erfolgt war (und das noch ungeteilte Erbschaftsvermögen
möglicherweise nur noch aus dort liegenden Grundstücken bestand), hätte also
die Arrestbehörde von Laufenburg die Arrestierung des Anteilsrechtes des in
Basel wohnenden Sohnes des Erblassers nicht bewilligen dürfen, weil ihr die
örtliche Zuständigkeit hiefür fehlte. Und das mit dem Arrestvollzuge
beauftragte Betreibungsamt Wölflinswil hätte die Vollziehung des in
Missachtung der Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit der Arrestbehörden
erlassenen Arrestbefehles verweigern sollen, zumal da jene Vorschrift indirekt
auch die Zuständigkeit der den Arrest vollziehenden Betreibungsämter ordnet
(BGE 38 I S. 276 = Sep.-Ausg. 15 S. 93 und die dort angeführten Entscheide).
Wäre aber gegen den gleichwohl vorgenommenen Arrestvollzug Beschwerde geführt

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worden, so hätte ihr der Erfolg nicht versagt werden dürfen. Ja weitergehend
muss in Abweichung von der früheren Rechtsprechung (vgl. den eben angeführten
Entscheid) der anderswo als am Orte der gelegenen (hier: unkörperlichen) Sache
bewilligte und vollzogene Arrest als nichtig erachtet werden, weil er gegen
eine Vorschrift (Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG) verstösst, die als zwingend angesehen zu
werden verdient (in diesem Sinne bereits Entscheid vom 13. Januar 1927 i.S.
Duplan). Auch hier gilt, dass es grundsätzlich mit der Schaffung von
gegeneinander abgegrenzten Betreibungskreisen unvereinbar erscheint, die
Vornahme von betreibungsamtlichen Handlungen im Kreis eines anderen Amtes
zuzulassen (sofern sich nicht Ausnahmen besonders rechtfertigen), und die
Arrestierung eines (Forderungs- oder anderen) Rechtes durch ein anderes Amt
als dasjenige am Wohnsitze des Arrestschuldners ist eben nach dem eingangs
Ausgeführten als Handlung im Kreise dieses letzteren Amtes anzusehen. Ebenso
muss, gleichwie für die Pfändung selbst, so auch für die ihr wesentlich
gleichgestellte Arrestierung (vgl. Art. 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG) die Beschlagnahme auf
Distanz verunmöglicht werden, was zwar hauptsächlich bei körperlichen Sachen
von Bedeutung ist, jedoch einer grundsätzlichen Lösung - im angegebenen Sinne
- ruft. Bei Liegenschaften käme noch hinzu, dass die Anmeldung der
Verfügungsbeschränkung durch ein anderes Betreibungsamt als dasjenige der
gelegenen Sache auf Schwierigkeiten stossen müsste (vgl. über all dies BGE 55
III S. 165
). Sodann haben andere betreibende Gläubiger ein Interesse daran,
von dem für den Pfändungsvollzug zuständigen Betreibungsamt in Erfahrung
bringen zu können, ob sie der Teilnahme eines Arrestgläubigers an der Pfändung
gemäss Art. 281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
SchKG ausgesetzt seien, und müssen sich nicht gefallen lassen,
sich erst nachträglich einer solchen Sachlage gegenübergestellt zu sehen.
Endlich könnte man versucht sein, aus Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
SchKG zu folgern, dass, wenn die
Arrestierung anderswo als am Orte der gelegenen Sache nicht als nichtig

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angesehen, sondern durch Verstreichenlassen der Beschwerdefrist geheilt würde,
nun hier auch die Pfändung vollzogen werden dürfe, weil Satz 2 nur für die
Konkursbetreibung das Gegenteil bestimmt. Dies stünde aber nicht nur mit dem
im letztangeführten Entscheid ausgesprochenen Grundsatz im Widerspruch, dass
die von einem örtlich nicht zuständigen Betreibungsamte vollzogene Pfändung
nichtig ist, sondern würde auch ganz unhaltbare Verhältnisse nach sich ziehen,
wie gerade der vorliegende Fall zeigt, wo die Aufsichtsbehörden der Kantone
Basel-Stadt und Aargau wegen der Bestimmung des Verwertungsverfahrens in einen
Kompetenzkonflikt geraten können, dessen Lösung nicht leicht zu finden wäre,
da die eine Behörde auf die gesetzlich begründete Zuständigkeit, die andere
auf die Priorität sich berufen könnte. Unter allen diesen Gesichtspunkten
läuft die Arrestierung am unrichtigen Ort öffentlichen Interessen bezw. den
Interessen von Dritten zuwider, woran die Folge der Nichtigkeit zu knüpfen
ist.
Sind daher die vom Betreibungsamte Wölflinswil vollzogene Arrestierung und
Pfändung, letztere übrigens schon auf Grund des Präjudizes BGE 55 III S. 165,
von Amtes wegen aufzuheben, so bleibt doch der unwidersprochen gebliebene
Zahlungsbefehl dieses Amtes als Grundlage für eine beim Betreibungsamt
Basel-Stadt zu verlangende Pfändung des Erbschaftsanteilrechtes des
Betriebenen bestehen (BGE 37 I S. 592, 38 I S. 233 Erw. 4 und S. 355 Erw. 2,
39 I S. 277 Erw. 2 = Sep. Ausg. 14 S. 326, 15 S. 43 Erw. 4 und S. 154 Erw. 2,
16 S. 93 Erw. 2).
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Arrestierung und Pfändung werden von Amtes wegen aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 III 228
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 09. Dezember 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 III 228
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Nichtigkeit des anderswo als am Orte der gelegenen – körperlichen oder unkörperlichen – Sache...


Gesetzesregister
SchKG: 52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
272 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:476
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
275 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
281
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 281 - 1 Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
1    Werden nach Ausstellung des Arrestbefehls die Arrestgegenstände von einem andern Gläubiger gepfändet, bevor der Arrestgläubiger selber das Pfändungsbegehren stellen kann, so nimmt der letztere von Rechtes wegen provisorisch an der Pfändung teil.
2    Der Gläubiger kann die vom Arreste herrührenden Kosten aus dem Erlöse der Arrestgegenstände vorwegnehmen.
3    Im Übrigen begründet der Arrest kein Vorzugsrecht.
BGE Register
37-I-592 • 38-I-276 • 53-III-45 • 55-III-165 • 56-III-228
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • nichtigkeit • schuldner • basel-stadt • vater • weiler • arrestvollzug • von amtes wegen • zahlungsbefehl • betreibungskreis • aargau • erblasser • kreis • verwertungsbegehren • bruchteil • kantonales rechtsmittel • erbgang • verlustschein • liquidationsanteil • wiese
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