ou à certains d'entre eux. On pourrait en inférer aussi que le recourant
n'a pas pu ignorer cette intention . frauduleuse. Toutefois, en présence
de certaines contradictions entre les. témoins et de la nécessité
d'apprècier la valeur probante de leurs dépositions, l'instance can-tonale
doit etre invitée à faire les constatations nècessaires sur tous les
faits invoqués pour démontrer la connivence du recourant, notamment sur
le point de savoir si la situation financière obérée du failli Séverin
était notoire dans la commune.
Dans le cas où les conditions d'application de l'art. 288 ne seraient pas
réunies, la mauvaise foi dn recourant n'en devrait pas moins etre admise,
s'il était établi qu'il & du se rendre compte que les immeubles valaient
notablement plus que le prix stipnlé et que l'éventuaiité probable de
poursuites immédiates ou prochaines contre le failli l'exposait à une
action révocatoire basée sur l'art. 286.
Enfin le renvoi de la cause s'impose encore par le motif que le jugement
rendu ne s'exprime meme pas sur le point de savoir si, comme I'ont
prétendu les demandeurs, la somme de 5000 fr. verséc par le recourant
au moment de la stipulation de l'acte de vente lui a été restituée par
la suite en tout ou partie. Il va de soi que l'instance cantonale devra
se prononcer sur ce point.
Le Tribunal fédéral pronunce :
Le reeours est admis ; le jugement attaqué est annulé et la cause
renvoyée à l'instance cantonale pour étre statué à nouveau dans le sens
des considérants ci dessus.
OFDAG Offset-, Formularund Fotodruck AG 3000 BernSchuldhetreihungsund
Kankursrecht. Poursuite et faillite.
_4...
I. ENTSCHEIDUNGEN DER Schuldbetreibungs und KONKURSKAMMER
ARRÈTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES
11. Entscheiö. vom 11. April 1927 i. S. Wolf.
Der A r r e s t o r t für die Arrestierung der Forderung
einer ausländischen Versicherungsgesellschaft an den Bund auf
Rückerstattung des Überschusses der Kaution nach Liquidation des
schweizerischen Versicherungsbestandes befindet sich am Wohnort des
Generalbevoflmächtigten.
A. Gegen die Niederrheinische Güter-AssekuranzGesellschaft in Wesel,
welche in der Person des Advekaten und Notars Dr. A. Koebel in Basel einen
Generalhevolimächtigten für, die Schweiz hat, jedoch infolge Verzicht
auf die schweizerische Konzession seit Mai 1925 ihren schweizerischen
Versicherungsbestand iiquidiert und seither in Deutschland in Konkurs
geraten ist, erwirkte am 10. Februar 1927 Charles Wolf in Basel bei
der Arrestbehörde von Bern einen Arrestbefehl auf die Forderung gegen
den Bund auf Rückerstattung des Überschusses der von der schuldnerin
gestellten Kaution bis zum Betrage von 12,000 Fr., nach durchgeführt-er
Liquidation durch das eidgenössische Versicherungsamt in Bern . Diese
Kaution besteht gegenwärtig noch aus einem Depot von 12,000 Fr. bei
der Schweizerischen Nationalbank. Schon Ende Januar 1927 hatte jedoch
Dr. Koebel dem Eidgenössischen Versicherungsamtan--
AS 52 III 1926 4
46 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11.
gezeigt, dass der Konkursverwalter der Niederrheinischen
Güter-Assekuranz-Gesellschaft die nunmehr arrestierte Forderung an die
Düsseldorfer RückversicherungsAktiengesellschaft abgetreten habe. Mit
Beschwerde vom 21. Februar stellte die Niederrheinische GüterAssekuranz
Gesellschaft den Antrag, es sei der Arrestvollzug vom 12. Februar
aufzuheben, u. a. mit der Begründung, die arrestierte Forderung befinde
sich nicht in Bern und infolgedessen sei das Betreibungsamt Bern
ebensowenig wie die Arrestbehörde Bern zu deren Arrestierung örtlich
zuständig gewesen.
B. Durch Entscheid vom 28. März 1927 hat die Aufsichtsbehörde in
Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde
zugesprochen.
C. -Gegen diesen Entscheid hat Charles 'Wolf den Rekurs an das
Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und
Abweisung der Beschwerde der Schuldnerin. ss
Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung :
Nach ständiger Rechtsprechung sind (die nicht durch Wertpapiere
verkörperten ; vgl. BGE 48 III S. 99) Forderungen als am Wohnsitz ihres
Gläubigers befindlich anzusehen und können daher nur von den Behörden
dieses Ortes arrestiert werden (BGE 31 I S. 210 f. und 521 ; 39 I s.419
ff. = Sep.-Ausg. 8 s. 69 ff. Erw. 2 und S. 229 Erw. 2 ; 16 S. 121 ff.;
BGE 47 III S. 75), ausgenommen im Falle der Verpfändung einer Forderung,
welche zur Folge hat, dass diese als am Wohnsitze des Pfandgläubigers
befindlich angesehen wird (BGE 32 I s. 814 in Verbindung mit 5.780
f. = Sep. Ausg. 9 3.396 in Verbindung mit S. 362 f.). Wohnt jedoch der
Gläubiger der zu arrestierenden Forderung (der Arrestschuldner) nicht in
der Schweiz, so kann die Arrestierung am schweizerischen Wohnsitze des
Schuldners der zu arrestierenden Forderung (Drittschuldners) vorgenommen
werden (BGESchuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11. 47
31 I S. 200; 39 I S. 419 ff. = Sep. Ausg. 8 S. 50; 16 S. 121 ff.; 40
III S. 365 ff. ; 47 III S. 75). Auch für den vorliegenden Fall soll nach
der Ansicht des Rekurrenten eine Abweichung von der eingangs angeführten
Regel gerechtfertigt sein. Allein dieser Betrachtungsweise vermag sich
das Bundesgericht nicht anzuschliessen. Dass die Arrestschuldnerin
ungeachtet ihres Gesellschaftssitzes in Wesel (Deutschland) doch
Wohnsitz in der Schweiz, und zwar in Basel, hat, lässt sich nicht
bestreiten angesichts der Vorschrift des Art. 13 des Bundesgesetzes
über die Kautionen der Versicherungsgesellschaften vom 1. Februar 1919,
wonach sich das Hauptdomizil und der Betreibungsort ausländischer
Versicherungsgesellschaften, welche in der Schweiz Geschäfte betreiben
und zu diesemeecke eine Kaution bestellt haben, für alle Forderungen
am Wohnsitze des Generalbevolhnächtigten befinden. (Nur wenn die
Rekursgegnerin keinen Generalbevollmäehtigten bestellt hätte, würde
nach der gleichen Vorschrift als ihr Hauptdomizil und Betreibungsort die
Stadt Bern gelten). Ob die Bestellung des Generalbevollmächtigten erst
stattgefunden habe, als die Rekursgegnerin bereits in Liquidation getreten
war, wie der Rekurrent behauptet, ist nicht mehr von Belang, nachdem der
Bundesrat den Dr. Koebel als Generalbevollmächtigten anerkannt hat, wie
sich aus den Akten ergibt. Ebensowenig kommt etwas darauf an, dass der
Generalbevollmächtigte nicht selbst Träger der arrestierten Forderung
ist ; denn nichtsdestoweniger vertritt er die Rekursgegnerin in der
Ausübung der mit dieser Forderung verbundenen Befugnisse, insbesondere
in der Empfangnahme des Überschusses an Geld und Wertschriften, den die
Liquidation der Kaution nach Befriedigung der durch sie gesicherten
Forderungen ergibt, wie denn auch er es gewesen ist, welcher. dem
Eidgenössischen Versicherungsamt die Abtretung der nunmehr arrestierten
Forderung angezeigt hat. Endlich ist auch durch die Konkurseröffnung
48 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 11.
über die Rekursgegnerin nichts an deren schweizerischem Domizil geändert
worden.
Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Rekurrenten ss auf die dem
Bundesrate bezüglich der Kaution eingeräumten Rechte, Wonach die
Verfügung über die nunmehr arrestierte Forderung dem Eidgenössischen
Versicherungsamt und nicht dem Generalbevollmächtigten der Rekursgegnerin
zugestanden habe, bevor sie arrestiert wurde, und somit nicht in Basel,
sondern in Bern getroffen worden wäre. Denn nur insoweit verfügt der
Bundesrat über die Kaution bezw. die sie bildenden Vermögenswerte,
als es zur Befriedigung der durch die Kaution gesicherten Forderungen
notwendig ist. Bezüglich des Überschusses an Geld oder Wertschriften,
den die Liquidation der Kaution nach Befriedigung jener Forderungen
ergibt, steht dem Bundesrat nach Art. 11 des Kautionsgesetzes keinerlei
Verfügungsbefugnis zu, sofern die Versieherungsgesellschaft noch besteht,
was bei Konkurseröffnung über dieselbe mindestens bis zum Schluss des
Konkursverfahrens als im Sinne dieser Vorschrift zutreffend angenommen
werden muss. Sobald einmal die Liquidation der Kaution durchgeführt
ist, so unterliegt der Überschuss vielmehr beliebiger Verfügung der
Versicherungsgesellschaft (bezw. allfällig ihrer Konkursmasse). Danach
schränkt der vom Rekurrenten herausgenommene Arrest auf den Überschuss
an Kautionswerten einzig und allein die Rekursgegnerin bezw. ihren
Generalbevollmächtigten in der Verfügung über diesen Überschuss ein. Wieso
es sich unter diesen Umständen rechtfertigen sollte, den Arrest entgegen
der Regel nicht am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten zu legen,
ist nicht einzusehen. Die Arrestierung an diesem Orte wird auch nicht
unwirksam sein, wie der Rekurrent befürchtet, da die Zuständigkeit
des Betreibungsamtes Basel zum Erlass des Zahlungsverbotes an das
Eidgenössische Versicherungsamt in Bern nicht in Zweifel gezogen werden
kann. --
, N ' _, -./w/ WW JW ,M. ,7 ,
Schuldbetreibungs und Konkursreeht. N° 12. 49
Unerfindlich ist endlich, wieso der Rekurrent glaubt, sich irgendwie auf
die Abtretung der nunmehr arrestierten Forderung an die Düsseldorfer
Rüekversicherungsgesellschaft berufen zu können. Für seine Forderung
an der Rekursgegnerin hat er die Forderung auf Rückerstattung des
Überschusses der seinerzeit von ihr bestellten Kaution nur ausgehend
von der Auffassung arrestieren lassen können, letztere Forderung stehe
der Rekursgegnerin selbst zu, und nach Kenntnisnahme von der Zession
kann er den Arrest heute nur aufrecht halten in der Meinung, jene
Abtretung sei ungültig. Folgerichtig muss es ihm versagt sein, sich zur
Rechtfertigung des gewählten Arrestortes auf die mit seinem Standpunkt
grundsätzlich unvereinbare Behauptung der Arrestschuldnerin zu stützen,
sie habe die arrestierte Forderung schon vor dem Arrestvollzug an einen
Dritten abgetreten, was auf nichts anderes hinausiäuft als darauf,
dass der Rekurrent Rechte herleiten möchte aus einem Drittanspruch, der
voraussichtlich erhoben werden wird, jedoch, wenn er sich als begründet
erweisen sollte, zur Folge haben würde, dass der Arrest wegen Wegfalles
des einzigen Arrestgegenstandes überhaupt hinfällig würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.
12. Entscheid vom 14. April 1927 i. S. Peyer AA}.
Ein Rechtsvorschlag mit der Erklärung: Erhebe Rechtsvorschlag, indem
die Schuld zum grössten Teil getilgt ist a, ist gemäss Art. 74 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 74 - 1 Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
|
1 | Will der Betriebene Rechtsvorschlag erheben, so hat er dies sofort dem Überbringer des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung dem Betreibungsamt mündlich oder schriftlich zu erklären.140 |
2 | Bestreitet der Betriebene die Forderung nur teilweise, so hat er den bestrittenen Betrag genau anzugeben; unterlässt er dies, so gilt die ganze Forderung als bestritten.141 |
3 | Die Erklärung des Rechtsvorschlags ist dem Betriebenen auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen. |
SchKG als nicht erfolgt zu betrachten.
A. In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungsamtes Bern-Stadt für eine
Forderung der Firma Peyer A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bern,
im Betrage von 400 Fr. 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat