208 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

kurrentin um Aufhebung der gegen sie angehobenen Betreibung als ihrer
Zuständigkeit nicht unter-liegend erklärt. Da im fernern die Akten die
nötigen Anhaltspunkte zu einer endgültigen Erledigung der Beschwerde
durch das Bundesgericht vermissen lassen, ist die Sache zu erneuter
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird im Sinne der Rückweisung der Sache an die Borinstanz zu erneuter
Beurteilung begründet erklärt.

37. Euklcljeid vom 21. gum 1905 in Sachen Dr. Meyer und Genossen

Arresi. -Stcllîrzeg der Aufsichtsbekörden zum Arrestbefehl. Arrestoet
fur Exekution in Forderungen.

I. Unierm 7. Februar 1905 erliess der Gemeindegerichtspräsident von
Herisau, auf Begehren der Firma Gustav Rosenbusch & (Cie., in Orlikon, für
eine Forderung von 362 Fr. 90 Cis. und Zins gegen Frau Anna Hagenbucher in
Herisau einen Arresibefehl, welcher als Arrestgegenstände bezeichnet: Die
Händbaren Vermögensgegenstände. Am gleichen Tag schritt das Betreibungsamt
Herisau zum Vollzuge dieses Befehles, indem es unter anderm mit Arrest
belegte: 1 Forderung von 7000 Fr. auf R. Naser, früher in Winterthur,
gedeckt durch Schnldbrief von 8000 Fr. auf das Haus des ..... in
Goldan als Faustpfand. Laut Angaben des Betreibungsamtes erklärte Frau
Hagenbucher beim Arrestvollzug, dass sie an K. Raser in Winterthur eine
Forderung von 7000 Fr. habe und dass ihr ein beim Bekurrenten Dr. Meyer
besindlicher Hypothekartikel als Pfand sur diese Forderung bestellt sei·
Als das Betreibungsamt darauf den Titel von Dr. Meyer heraus verlangte, um
ihn in amtliche Verwahrung zu nehmen, wider-setzte sich Dr. Meyer diesem
Begehren mit der Behauptung: Frau Hagenbucher besitze am fraglichen Titel
kein Faustpfandrecht, wohl aber er, Dr. Meyer, dem er von Naser anlässlich
eines Auftrages zur Erwirkung eines Nachlassvertrages anvertraut worden
sei.und Konkurskammer. N° 37. M

II. Diese Behauptung hielten Dr. Meyer und Frau HagenBucher in einer
daraufhin eingereichten Beschwerde aufrecht, in der geltend gemacht wird:
Der Arrestbefehl vom 7. Februar sei ungültig und sein Vollng aufzuheben,
weil er die Arresigegenstände

nicht genau spezifiziere. Im weitern sei das Betreibungsamt

offensichtlich über den Arrestbesehl hinaus gegangen, indem das
·Verarresiierte Guthaben in Winterthur domiziliert sei und also dessen
Arrestlegung nur den dortigen Behörden zustehe. Zudem erweise sich das
verarrestierte Guthaben aus civilrechtlicheu Gründen als unpfändbar,
indem der Vertrag, aus den es sich stütze, als dahingefallen gelten
müsse. Gänzlich ungesetzlich sei es gewesen,

das dem Dr. Meyer bestellte Faustpfand bei demselben mit Arrest

zu belegen. An einem Arresibefehl hiesür habe es gefehlt und das
Betreibungsamt sei, indem es Dr. Meyer über diesen Mangel hinweg getäuscht
habe, unter Missbrauch seiner Amtsgewalt vorgegungen; dies um so mehr,
als ihm Frau Hagenbucher ausdrücklich erklärt habe, nicht fie, sondern
Dr. Meyer besitze Pfandrecht an dem Titel.

Gestützt hierauf stellten Frau Hagenbucher und Dr. Meyer die Begehren:
1. Die Arrestlegung auf das Guthaben an Raser und die auf sie sich
stützende Pfändung als unzulässig zu erklären; 2. die vorgenommene
Verarrestierung der fraglichen Hypothekarobligation als angeblichen
Faustpfandes für jenes Guthaben ebenfalls aufzuheben; 3. die versuchte
Arrestlegung" bei Dr. Meyer als gesetzund rechtswidrig zu erklären.

III. Mit Entscheid vom 22. Februar 1905 wies die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sie dem
Beschwerdeführer Dr. Meyer die Möglichkeit vorbehielt, seine Ansprüche
am fraglichen Titel im Vefahren der Art. 106/9 zur Geltung zu bringen.

IV. Mit ihrem nunmehrigenzfc innert Frist eingereichten Rekurse gegen
genannten Entscheid erneuern Frau Hagenbucher und Dr. Meyer die gestellten
Beschwerdebegehren vor Bundesgericht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Bezüglich des ersten Beschwerdegtundes, dass nämlich der Arrestbefehl
vom 7. Februar 1905 ungültig sei, weil er die zu

xxx, 1. 1905 M

210 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

verarreitierenden Objekte nicht genau spezifiziere, sondern ganz allgemein
die pfändbaren Vermögensgegenstände des Schuldners als Arrestobjekte
bezeichne, ist vor allem darauf hinzuweisen, dass der Arrestbefehl,
als solcher, weil keine betreibungsbezw. konkursamtliche Verfügung
im Sinne der Art. 17g '19 SchKG vor den- Aufsichtsbehörden nicht durch
Beschwerde angefochten werden farm. Vielmehr ist im Beschwerdeverfahren
eine Anfechtung lediglich desVollzuges möglich, den das Betreibungsamt dem
Befehle giebt. Hiebei wiederum hat man davon auszugehen, dass das Amt,
bezw. die Aussichtsbehörden sich im allgemeinen an den zuständigerweife
erlassenen Arrestbefehl zu halten haben, da eine Weigerung, demselben
Folge zu geben, bezw. ihn als für die Betreibungsbehörderr verbindlich
anzuerkennen, im Resultate der Beanspruchung einer Kompetenz zur
Überpriifung desselben auf seine Rechtmässigkeit gleich fame. Allerdings
kann aber dieser Grundsatz dann nicht mehr Platz greifen, wenn der Vollng
des Arrefibefehls, überhaupt oderin einzelnen Punkten, zu Massnahmen des
Amtes führen müsste, welche sich als eine Verletzung der Vorschriften
darstellen, deren Beobachtung das Gesetz dem Amt für den Arrestvollzug
zur Pflicht macht.

2. Unter letzterem Gesichtspunkte bemängeln nun die Rekurrenten in der
Tat die Vollziehung des Arreftes vom 7. Februar durch das Betreibungsamt
Herisam wenn sie behaupten, dass das mit Arrest belegte Guthaben an Naser
als nicht in Herisau, dein Wohnorte der Arrestschuldnerin und Gläubigerin,
sondern als in Winterthur, dem Wohnorte des Drittschuldners gelegen zu
betrachten fei. Denn mit der Verarrestierung eines ausserhalb seines
Betreibungskreises befindlichen Vermögensstückes würde das Betretbungsamt
gegen die gesetzlichen Bestimmungen über seine örtliche Kompetenz zur
Bornahme von Amtshandlungen verstossen haben.

Bei Prüfung der Frage nun, wo eine Forderung (und zwar eine, welche,
wie die vorliegende, in keiner Urkunde zur Verkörperung gelangt ist)
als Vermögensstück sich befinde, fällt vorab in Betracht, dass man
es mit einer res incorporalis, mit einer blossen Rechtsbeziehung
zwischen Gläubiger und Schuldner zu tun hat, in Betreff der von einer
räumlichen Lage im wirklichen Sinne sich nicht sprechen lässt, sondern
nur in bildlicher Bedeutung, dadurch, dass man sie in Gedanken einem
körperlichen Objekteund Konkurskammer. N° 37. ' 211

gleichstellt und rechtlich wie ein solches behandelt Je nach der
Erheblichkeit, die man hiebei den einzelnen in Betracht kommenden
rechtlichen Momenten beilegt, bieten sich namentlich zwei verschiedene
Lösungen der Frage: nämlich entweder den Wohnsitz (bezw. letzten
Wohnsitz) des Gläubiger-s oder denjenigen des Schuldners als massgebend
zu erklären. Für den vorliegenden (allein zu erörternden) Fall der
Erekution in Forderungen muss der erstern Lösung vor der zweiten (und
andern etwa noch denkbaren) der Vorzug gegeben und ihr die Bedeutung einer
im allgemeinen anwendbaren Regel zuerkannt werben. Als das uatürlichste
erscheint es nämlich, das Forderungsrecht als da gelegen anzusehen, wo
sich der Träger desselben dauernd befindet und mit ihm für gewöhnlich auch
der ganze oder grösste Teil der zu seinem Vermögen gehörenden körperlichen
Werke. Dass das Recht durch den Schuldner zur Erfüllung gelangt, kann dem
gegenüber nicht aufkommen um so weniger, als diese Erfüllung (bei den hier
einzig in Frage stehenden Geldschulden) nach gesetzlicher Präsumption
doch wiederum am Wohnsitze des Gläubiger-s geschehen muss (Art. 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.

Biff. fl OR) Sodann ist zu beachten, dass die erekntionsrechtliche
Beschlagnahme der Forderung durch eine amtliche Erklärung gegenüber
dem Gläubiger der Forderung zu erfolgen hat und mit dieser Erklärung
eintritt, während die Anzeige an den Drittschuldner rechtlich nur den
Charakter einer vorsorglichen Massnahme zur Sicherung der Rechte besitzt,
die vom exequierenden Gläubiger gegen den Forderungsgläubiger schon aus
der Beschlagnahme erworben wurden (dergl. Art. 99
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
und 275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
SchKG). Auch
den praktischen Bkdürsnissen scheint die gewählte Lösung in der Mehrzahl
der Falle am besten zu entsprechen, namentlich deshalb, weil häufig der
Wohnsitz des Gläubigers als Arrestort für körperliches Vermögen des
Schuldner-Z mit in Betracht fällt. Inwiefern von der aufgestellten
Regel aus besondern Gründen abzuweichen fei, wozu insbesondere
bei internationalen Verhältnissen Veranlassung sein mag, und ob und
inwiefern unter Umständen neben dem Wohnsitz des Arreftschuldners der des
Drittschuldners als konkurrierendes Arrestfornm mit in Betracht kommen
könne, braucht hier nach der Lage des Falles nicht erörtert zu werden. *

* Vel-gl. darüber oben Nr. 33, S. 198 H. (Anm. d. Red. f. Publ.)

212 c Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Damit erweist sich die Behauptung der Rekurrenten, das Be. treibungsamt
Herisau sei zur Arrestnahme des fraglichen Guthabens nicht zuständig
gewesen, als hinfällig.

3. Ohne weiteres zurückzuweisen ist der in zweiter Linie gegen die
Verarrestierung des fraglichen Guthabens erhobene Einwand, dasselbe sei
aus civilrechtlichen Gründen uupfändbar .....

4. Das Begehren endlich, die Verarrestierung der beim Retterrenten
Dr. Meyer vorgefundenen Hypothekarobligation aufzuheben, beruht auf
einer Verkennung des wirklichen Sachverhaltes. Eine Arrestnahme dieser
Obligation ist nämlich gar nicht erfolgt. Vielmehr hat sich der Arrest vom
7. Februar 1905 nur auf das fPfandrecht erstreckt, welches die Rekurrentin
Frau Hagenbucher für die verarrestierte Forderung gegen Naser an dieser
Obligation nach Annahme des Betreibungsamtes besitzt. Damit erweisen
sich die Ausführungen als hinfällig, womit der Rekurrent Dr. Meyer
darzutun versucht, es sei ihm gegenüber in ungesetzlicher Weise zu einem
Arrestvollzuge geschritten worden. Die Verarrestierung des (angeblichen)
Psandrechts der Frau Hagenbucher erfolgte dieser gegenüber als ein zur
Arrestnahme ihres Guthabens an Naser gehöriger Akt. Dem Rekurrenten
Dr. Meyer gegenüber hatte das Vorgehen des Betreibungsamtes (nämlich das
Begehren um Aushingabe der Forderungsurkuude) lediglich die Bedeutung
einer gegegüber einem Dritten ergehenden Massnahme zur Sicherung des als
Accessorium des Guthabens Naser bereits verarrestierten Pfandrechtes und
dessen allfälliger späterer Pfändung und Verwertung. Natürlich bleibt
es dein Rekurrenten unbenommen, die Existenz dieses Psandrechtes zu
bestreiten und sich dessen Einbeziehung in das Arrestverfahren auf dem
hiesür vorgesehenen Wege der Art. iOS/9 SchKG zu widersetzen, falls er
sich durch dessen Verarrestierung in seinen Rechten verletzt glaubt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskamrner erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 38. 213

38. Entscheid vom 2t. März 1905 in Sachen Zäggi & Sie.

Aberkennungsktage. F rist. Die Frist wird nicht unterbrochen durch,

die Weiéerzz'ehung des Hechésò'sînu-ngseeztscheides an die obere
Ira-ntonale Instanz.

I. Die Rekurrenten Jäggi & (Sie. hatten mit Zahlungsbesehl vom 25. April
1904 beim Betreibungsamt Luzern gegen Dr. Robert Huber in Luzern für
eine Forderung von 5886 Fr.

85 Cis. nebst Zins Betreibung eingeleitet, welche der Betriebene

durch Rechtsvorschlag hemmte. Mit Erkenntnis vom 19. Maizugestellt den
30. Mat, erteilte der Gerichtspräsident von Luzern der betreibenden Firma
für eine Quote von 4782 Fr. 85 Cis. die provisorische Rechtsöfsnung. Der
Betriebene rekurrierte an die Schuldbetreibungs und Konkurskammer des
Obergerichts als Oberinstanz in Rechtsöffnungssachen, welche indessen
das unterinstanzliche Erkenntnis mit Entscheid vom 23. Juni, zugestellt
den 30. Juni, bestätigte Darauf reichte der Betriebene am 9. Juli die
Aberkennungsklage ein.

Auf Begehren der Gläubiger Jäggi & Cie. vollzog das Betreibungsamt am
11. Oktober 1904 die provisorische Psändung. Am 21. Oktober verlangten
die Gläubiger, es sei die Pfändnng als definitive zu erklären, mit der
Begründungif dass innert Frist, d. h. innert zehn Tagen seit Zustellung
des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheides, keine Aberkennungsklage
eingereicht worden sei. Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren
mit Verfügung vom 28. Oktober.

II. Hiegegen erhob der Betriebene, Dr. Huber, Beschwerde, indem
er sich auf den Standpunkt stellte: die Frist zur Einreichung der
Aberkennungsklage habe erst von der Zustellung des oberinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheides zu laufen begonnen, die Klage sei also
rechtzeitig eingereicht und demnach eine definitive Pfändung unzulässig

III. Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und die obere,
an welche Jäggi & (Sie. rekurrierten, bestätigte den
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 31 I 208
Datum : 21. Januar 1905
Publiziert : 31. Dezember 1905
Quelle : Bundesgericht
Status : 31 I 208
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 208 C. Entscheidungen der Schuldbetreihungs- kurrentin um Aufhebung der gegen sie


Gesetzesregister
OR: 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
SchKG: 17g  99 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 99 - Bei der Pfändung von Forderungen oder Ansprüchen, für welche nicht eine an den Inhaber oder an Order lautende Urkunde besteht, wird dem Schuldner des Betriebenen angezeigt, dass er rechtsgültig nur noch an das Betreibungsamt leisten könne.
275
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 275 - Die Artikel 91-109 über die Pfändung gelten sinngemäss für den Arrestvollzug.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
betreibungsamt • arrestbefehl • schuldner • herisau • weiler • frist • arrestvollzug • aberkennungsklage • frage • faustpfand • bundesgericht • zins • tag • sachverhalt • pfand • angabe • bruchteil • entscheid • widerrechtlichkeit • unternehmung
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