276 C. Enucheidungen der Schuldbetreibungs-

"49. gum-u m4. un tm in Sachen as...-zum.

. 275 SchKG: Zulässigkeit der Anfechtung da: Arnetvonzugee
"Legen örtlicher Inkompetenz der Arrestbehörde. Art. 278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Abs-· 1
SchKG: Unzulässigkeit der Anfechtung einer am Ort der Erwarkung des
Arrestbefehles und des Arresteollzuges eingelezteten Art-ostbetreibung
wegen örtlicher Inkompetmz der Arrestbewrllzgsmgsbehörde. '

A. Am 23. Februar 1912 erwirkten Witwe· Pfister-

Schmidhaufer und Frau Ess-Pfister bei der Arrestbehorde von
Tablat für eine Forderung einen Arrestbefehl gegen den Rekurrenten
C. Eifenhut-Rigassi in Arbon. Als Arrestgegenstand wurde ein zu Gunsten
des Nekurrenten in einer Betreibung dem Betreibungsamt Tablat bezahlter
Geldbetrag angegeben. Dieses Amt vollzog den Arrest gleichen Tags. Am
1. Marz 1912 stellte es dann auf Begehren der Gläubigerinnen dein
Rekurrenten e a lun sbefe l u. d 3.33giegegkn zerhob dieser Beschwerde
mit dein Begehren um Aufhebung der Betreibung, indem er geltend machte,
der Arrest hätte an seinem Wohnsitz in Arbon erwirkt werden sollen,
daher hätte auch die Betreibung dort eingeleitet werden mussen und zudem
sei Frau Ess nicht handlungsfähig _

Durch Entscheid vom 29. März 1912 wies die dbere Aufsichtsbehörde
des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Die
Arrestierung einer Forderung sei allerdings am Domizil des Gläubigers zu
erwirken und, wenn der. Arrest an einein andern Orte vollzogen worden
sei, so könne die Verletzung jenes Grundsatzes auch gegenüber dein
Zahlungsbefehl gerügt werden. Jin vorliegenden Falle sei laber nicht eine
Forderung, sondern eine beim Betreibungsatnt liegende Geldsunime mit
Arrest belegt worden. Die Bemängelung der aktiven Betreibungsfähigkeit
der Frau Ess-Pfister gehe fehl, weil nach Art, 168t ZGB jede Ehefrau
prozessfähig und daher auch betreibungsfähig sei. Fraglich könne nur sein,
ob die in Gütertrennung lebende Frau Ess in Beziehung auf ihr Vermögen
dispositionssähig sei. Dies sei aber von den Aufsichtsbehörden nicht zu
prufen. Ubrigens

und Konkurshmmer. N° 49. 277

habe der Anwalt der Frau EB erklàrt, dass diese durch ihren
Ehemann vertreten werde, so dass die Einwendung des Mangels der
Dispositionsfähigkeit auf alle Fälle unbegründet sei.

'C. Diesen Entscheid hat der Relurrent unter Erneuerung seines Begehrens
an das Bundesgericht weitergezogen.

' Die Schuldbetreibungs-.und Konkurslaminer zieht

in Erwägung:

_1. Was die Frage des Betreibungsforums, die allein vom Rekurrenten
noch aufgeworfen wird, betrifft, so ist dar-on auszugehen, dass der
Relurrent sich über den Arrestvollzug nicht beschwert hat, obwohl ihm
der Beschwerdeweg in dieser Beziehung offen gestanden wäre. Allerdings
handelte das Betreibungsamt nicht von sich aus, sondern auf Grund
des Auftrages der Arrestbehörde. Da aber die Betreibungsämter den
Arrestbewilligungsbehörden nicht untergeordnet sind (AS Sep.-Ausg. 13
Nr. 28 (im. B*, "Jaeger, Roman. Art. 275 R. 1), so war das Betreibungsamt
Tablat nicht verpflichxet, den Arrestbefehl ohne weiteres zu vollziehen;
sondern es hätte die Vollziehung verweigern können und müssen, wenn
der Arrest in Verletzung der Vorschriften über die örtliche Kompetenz
bewilligt worden wäre, wie das Bundesgericht schon mehrmals in Beziehung
auf die Arrestierung von Forderungen entschieden hai (AS Sep.-Ausg. d
Nr. 17 und 52 **). Infolgedessen konnte auch der Rekurrent gegen die
Vollziehung des Arresies wegen Unziiständigteit der Arrestbehörde bei
den Aufsichtsbehörden Beschwerde führen.

2. Hieraus muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, geschlossen
werden, dass eine am Ort der Erwirkung des Arrestbefehles und des
Arrestvollzuges eingeleitete Arrestbetreibung nicht deshalb angefochten
werden kann, weil der Arrest nicht nach Art. 272
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
SchKG am Ort der
gelegenen Sache bewilligt und daher auch die Betreibung nicht an diesem
Orte eingeleitet worden sei. Wie die Nichterhebung einer Beschwerde gegen
die Zustellung eines Zahlungsbefehles als stillschweigende Anerkennung
des gewählten Betreibungsforums anzusehen ist (ver-gl. AS Sep.-Auèg.
15 Nr. 1 S._2 und "Rr. 11 S. 44), so anerkennt ein Arrest-

* Ges. Ausg. 361 S. 318 ** ld. 31'] S. 210 u. 5201. Erw. 1.

278 C. Entscheidung-en der Schuldbetreibungs--

schuldner dadurch, dass er sich über den Arrestvollzug nicht beschwert,
das vom Gläubiger gewählte Arrestforum, und diese Anerkennung muss sich
auch auf die nachher eingeleitete Arrestbetreibung beziehen. Da der
Arrest die provisorische Sicherung einer künftigen Pfändung bezweckt,
somit eine Betreibung, wo eine solche noch nicht eingeleitet ist,
vorbereiten soll und insofern keine selbständige Bedeutung hat, als
er nur im Zusammenhang mit einer Betreibung bestehen fann, so bildet
er gewissermassen einen Teil des Betreibungsverfahrens (vergl. AS
Sep.-Ausg. 15 Nr. 13 Erw. B*). Deshalb gilt auch, abgesehen von
Konkursandrohung und Konkurseröffnnng, für das ganze Verfahren dasselbe
Forum, das des Ortes, wo die Arrestgegenstände liegen, und zwar wird
dieses Forum in dem Falle, wo der Arrest der Vetreibung vorausgeht,
durch den Arrestbefehl als den das ganze Verfahren einleitenden
amtlichen Akt mit der Wirkung bestimmt, das; auch ein vor Einleitung
der Betreibung eintretender Wechsel des Ortes der Arrestgegenfiände
für das Betreibungsfornm ohne Bedeutung ist (ASSep.-Ausg. 13 Nr. 28
**, Jaeger, Komm-, Art. 52 N. 4, 272 N. 2). Aus dem Gesagten folgt,
dass eine bei Einleitung des Verfahrens erfolgte Anerkennung des
Arrestforums für das ganze Verfahren seine Bedeutung behält, gerade wie
die Anerkennung der örtlichen Kompetenz eines Gerichtes stets für den
ganzen Prozess massgebend ist. Es würde dem Grundsatz, dass das Forum
des Arrestverfahrens auch für eine nachfolgende Betreibung Geltung haben
soll, widersprechen, wenn infolge einer Beschwerde gegen die Vetreibung,
wie sie der Rekurrent erhoben hat, der Gläubiger, vorausgesetzt, dass
die Frist des Art. 278 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
SchKG noch nicht abgelaufen ist, an einem
andern als dem bisherigen Forum das Betreibungsbegehren erneuern müsste
und dann die Betreibung an diesem neuen Orte durchzuführen ware.

3. Nur dann wäre eine Anerkennung des Arrestforums nicht massgebend,
wenn die Vorschriften über dieses Forum zwingendes Recht waren. Diese
Voraussetzung trifft aber nicht zu, wie das Bundesgericht schon einmal
entschieden hat (AS SepAusg 12 Nr. 19***). Offentliche Interessen werden
davon nicht berührt, ob das Arrestund Betreibungsverfahren nach Art. 52
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.


* Ges.-Ausg. 3818. 239 f. ** ld. 361317. *** ld. 351 2741213 2.

und Konkursknmmer. N' 50. M

SchKG am Ort, wo die Arrestgegenstände zur Zeit des Arrestbefehls sich
befinden oder befunden haben, durchgeführt wird oder nicht (vergl. AS
Sep.-Ausg.. 15 Nr. 11* ).

Kann somit der Rerun-ent die Zustellung des Zahlungsbefehles nicht
wegen Unzuständigkeit der Arrestbehbrde anfechten, so ist der Rekurs
unbegründet.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

50. Mt du 7 mai 1912 dans la cause Société anonyme dn Grand Hotel des
Narcisses et Buffet Terminus de Ghamby.

Art. 106-109 LP. Les acquéreurs d'un immeuble qui est encore inscrit
comme propriété du vendeur nu contròle des droits réels en ont cependant
la possession an sens de l'art. 109, si la promesse de vente constate
qu'ils sont entrés en jouissanee de l'immeuhle.

Le 7 mars 1911 Gabriel Junod, Charles Brugger et Charles Trivelli, à
Lausanne, ont passé avec Eugène Margot, à Chernex, une promesse de vente
portant sur les immeubles appartenant à ce dernier et sis au lieu dit le
Mont des Ceris à Sainte-Croix. Ces immeubles consistent en un pàturage et
un chalet. La prom'esse de vente a été inscrite le 8 mars 1911 an bureau
des droits reels de Grandson par prénotation. Elle porte que le prix de
vente est psyé immédintement, que les promettants-acquéreurs sont. entrés
en jouissance dès le 1" janvier 1911 et supportent dès cette date les
intérèts hypothécaires ainsi que les impòts et contributions publiques.

Le Z mai 1911 l'office des ponrsuites de Sainte-Croix & saisi pour
la. recourante an préjudice de Margot les immeubles faisnnt l'objet de
la promesse de vente.

Par acte de vente du 4 septembre 1911, une société fondée

* Ges.-Ausg. 381 Nr. 38.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 38 I 276
Datum : 23. Februar 1912
Publiziert : 31. Dezember 1913
Quelle : Bundesgericht
Status : 38 I 276
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 276 C. Enucheidungen der Schuldbetreibungs- "49. gum-u m4. un tm in Sachen as...-zum.


Gesetzesregister
SchKG: 52 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 52 - Ist für eine Forderung Arrest gelegt, so kann die Betreibung auch dort eingeleitet werden, wo sich der Arrestgegenstand befindet.90 Die Konkursandrohung und die Konkurseröffnung können jedoch nur dort erfolgen, wo ordentlicherweise die Betreibung stattzufinden hat.
272 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 272 - 1 Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1    Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass:475
1  seine Forderung besteht;
2  ein Arrestgrund vorliegt;
3  Vermögensgegenstände vorhanden sind, die dem Schuldner gehören.
2    Wohnt der Gläubiger im Ausland und bezeichnet er keinen Zustellungsort in der Schweiz, so ist das Betreibungsamt Zustellungsort.
278
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 278 - 1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
1    Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2    Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3    Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO482 angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4    Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
arrestbefehl • arrestvollzug • bundesgericht • zahlungsbefehl • betreibungsamt • weiler • ehegatte • schuldbetreibung • betreibungsbegehren • eröffnung des verfahrens • begründung des entscheids • gericht • frist • konkursandrohung • frage • witwe • schuldner • vorinstanz • tag • lausanne
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