S. 10 / Nr. 5 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 10

5. Auszug aus dem Entscheid vom 23. Januar 1945 i.S. Stolz.

Regeste:
Art. 79 Abs. 1 des OG vom 16. Dezember 1943.
Verweist die Rekursschrift zur Begründung der Rekursanträge einfach auf die
Eingaben an die Vorinstanz, BO wird auf den Rekurs nicht eingetreten.
Art. 79 al. 1 OJ du 16 décembre 1943.
Est irrecevable le recours qui n'énonce pas de motifs à l'appui des
conclusions et se contente de se référer aux pièces produites dans l'instance
précédente.
Art. 79 cp. 1 nuova OGF.
È irricevibile il ricorso che, come motivazione, si limita a rinviare il
giudice alle memorie prodotte nella procedura cantonale.

Während in Art. 6 Abs. 3 der Verordnung des Bundesgerichtes betreffend die
Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 3. November 1910
vorgesehen war, zur Begründung der Rekursanträge könne auf die Eingaben an die
Vorinstanzen Bezug genommen werden, bestimmt Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG), das
am 1. Januar 1945 in Kraft getreten ist, in der Rekursschrift sei kurz
darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen
Entscheid verletzt worden sind. Demnach ist die Bezugnahme auf die im
kantonalen Verfahren erstatteten Rechtsschriften, die dem Zwecke des
Begründungszwanges regelmässig nicht entspricht (BBl 1943 S. 135), heute
grundsätzlich verpönt. Sie im vorliegenden Falle ausnahmsweise doch als
genügende Begründung des Rekurses gelten zu lassen, besteht kein Anlass; denn
die Beschwerdeschrift der Rekurrentin beschränkt sich, wie daraus ohne

Seite: 11
weiteres hervorgeht, nicht etwa im wesentlichen auf die Erhebung von
Rechtsrügen, sondern vermengt mit solchen in weitschweifigen Ausführungen
Vorbringen über streitige tatsächliche Verhältnisse und Rügen betreffend die
Angemessenheit von Massnahmen des Konkursamtes; Art. 79 Abs. 1 OG will aber
dem Bundesgericht gerade ersparen, aus solch umfangreichen und
unübersichtlichen Rechtsschriften herauszuschälen, was allenfalls zur
Begründung des Rekurses dienen kann.
Welche Bundesrechtssätze der angefochtene Entscheid verletze, und inwiefern er
bundesrechtswidrig sei, wird in der Rekursschrift auch sonst (vom Hinweis auf
die Beschwerde abgesehen) nicht dargelegt.
Die Rechtsfolge der Nichtbeachtung von Art. 79 Abs. 1 OG kann nach dem Zwecke
dieser Vorschrift nur im Nichteintreten auf den Rekurs bestehen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 10
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 23. Januar 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 10
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Art. 79 Abs. 1 des OG vom 16. Dezember 1943.Verweist die Rekursschrift zur Begründung der...


Gesetzesregister
OG: 79
BGE Register
71-III-10
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorinstanz • beschwerdeschrift • bundesrechtspflegegesetz • konkursamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • kantonales verfahren • wille
BBl
1943/135