S. 6 / Nr. 3 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 79 III 6

3. Entscheid vom 18. März 1953 i. S. Konkursmasse Bumax Werke A.-G.

Regeste:
Nichtige Begründungen. Unter welchen Voraussetzungen sind die kantonalen
Aufsichtsbehörden und das Bundesgericht befugt, fehlerhafte Verfügungen von
Amtes wegen aufzuheben? (Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
, 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG).
Abtretung von Rechtsansprüchen der Konkursmasse (Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG). Beschwerde-
und Rekurslegitimation des Dritten, gegen den der abgetretene Anspruch sich
richtet. Nichtigkeit einer Abtretung, die ausgestellt wurde, ohne dass zuvor
die Mehrheit der Gläubiger auf die Geltendmachung des Anspruchs für die Masse
verzichtet hätte und allen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von
Abtretungsbegehren gegeben worden wäre.
Décisions nulles. A quelles conditions les autorités de surveillance
cantonales et le Tribunal fédéral sont-ils autorisés à annuler d'office des
décisions irrégulières? (art. 13, 15 LP).
Cession des prétentions de la masse (art. 260 LP). Le tiers contre lequel est
dirigée la prétention cédée a-t-il quitté pour porter plainte et pour
recourir? Nullité d'une cession intervenue sans

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que la majorité des créanciers ait renoncé au préalable à faire valoir la
prétention pour le compte de la masse et sans que l'occasion ait été donnée à
tous les créanciers de présenter une demande de cession.
Decisioni infirmate aa nullità. A quali condizioni le autorità cantonali di
vigilanza e il Tribunale federale possono annullare d'ufficio le decisioni
infirmate da irregolarità? (art. 13, 15 LEF).
Cessione di pretese della massa (art. 260 LEF). Il terzo, contro il quale è
diretta la pretesa ceduta, ha veste per interporre reclamo e ricorso? Nullità
di una cessione intervenuta senza che la maggioranza dei creditori avesse
previamente rinunciato a fai valere la pretesa pel conto della massa e senza
che fosse stata data a tutti i creditori la possibilità di chiedere la
cessione.

A. - Am 11. Juni 1949 erhob die Hoch- und Tiefbau A.G in Erstfeld beim
Bezirksgerichte Kulm gegen die Konkurs masse der Bumax-Werke A.G. Klage auf
Anerkennung und Kollozierung einer Forderung von Fr. 70,592.45. An 5. November
1949 eröffnete das Landgericht Uri über die Hoch- und Tiefbau A.G. den
Konkurs. Daraufhin sistiert das Bezirksgericht Kulm am 15. November 1949 den
Kollokationsprozess, >>>>bis die Gläubigerversammlung, eventuell die
Konkursverwaltung im Konkurs über die Klägerin (Hoch- und Tiefbau A.G.)
darüber Beschluss gefasst hat, ob sie den Prozess fortführen wolle oder nicht
b. Am 26. November 1949 ordnete das Landgericht Uri die Durchführung des
summarischen Verfahrens an.
B. - Am 10. September 1951 trat das Konkursamt Uri die streitige Forderung
gegen die Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. "gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG" an Edwin
Scotoni, den einzigen Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Hoch- und Tiefbau
A.G. ab, der im Konkurs über diese laut Abtretungsurkunde mit einer Forderung
von Fr. 750.- in 5. Klasse zugelassen ist. Scotoni hatte für diese Abtretung
Fr. 650.- zu bezahlen.
C. - Mit Eingabe vom 17. Oktober 1952 stellte Rechtsanwalt Dr. Kurt Spitz
namens der Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. bei der Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Uri das Begehren, es sei von
Amtes wegen festzustellen, dass die Abtretung vom 10. September 1951 nichtig
sei. Er machte

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geltend, im Konkurs über die Hoch- und Tiefbau A.G. bestehe noch kein
Inventar; die Abtretung sei nicht an einen Gläubiger erfolgt, da Scotoni keine
Forderung angemeldet habe und nicht im Gläubigerregister figuriere; ein
Kollokationsplan sei bis zur Stunde noch gar nicht erstellt, geschweige denn
aufgelegt worden; ausserdem habe das Konkursamt die Abtretung vorgenommen,
ohne vorher die 18 angemeldeten Gläubiger anzufragen, ob sie die Fortsetzung
des Prozesses in Kulm durch die Masse selbst wünschen, und ohne ihnen, wie es
im Falle des Verzichts hierauf erforderlich gewesen wäre, die Abtretung
anzubieten.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat mit Entscheid vom 22. Januar 1952 >>>>die
Beschwerde Dr. K. Spitz namens der Konkursmasse Bumax-Werke A.G. ... im Sinne
der Erwägungen aus formellen Gründen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
werden konnte. In den Erwägungen wird ausgeführt, das Gesetz kenne keine
Nichtigerklärungen von Amtes wegen; das Recht zur Beschwerde sei verwirkt,
weil das Konkursamt Kulm schon am 13. September 1951 von der Abtretung
Kenntnis erhalten habe und es sich weder um Rechtsverweigerung noch um
Rechtsverzögerung handle; zudem sei die Konkursmasse der Bumax-Werke A.G. zur
Beschwerde nicht legitimiert, weil ihr Vertreter keine Vollmacht zur
vorliegenden Beschwerde vorgelegt habe und auch nicht dargetan sei, dass ihre
>>>>berechtigten Interessen durch die Abtretung gefährdet werden.
D. - Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht hält die Konkursmasse der
Bumax-Werke A.G. (deren Anwalt auf Einladung des Präsidenten der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer eine Vollmacht eingereicht hat) an dem im
kantonalen Verfahren gestellten Begehren fest. Eventuell beantragt sie
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Scotoni hat die ihm gebotene Gelegenheit, sich zum Rekurs zu äussern, nicht
benutzt.

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Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes verleiht Art. 13
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
SchKG
den Aufsichtsbehörden die Befugnis, Verfügungen der Betreibungs- und
Konkursämter unabhängig davon, ob eine zur Beschwerde legitimierte Person sie
innert der Frist von Art. 17 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG angefochten habe oder nicht, von
Amtes wegen aufzuheben, wenn sie gegen eine Vorschrift verstossen, die
schlechthin zwingend ist oder durch deren Missachtung wenigstens im konkreten
Fall öffentliche Interessen oder Interessen dritter, am Verfahren nicht
beteiligter Personen verletzt werden (vgl. aus der grossen Zahl der
einschlägigen Entscheide z.B. BGE 30 I 183 Sep.-Ausg. 7 S. 39, 51 III 66, 52
III 11
und 82, 68 III 35, 69 III 50, 76 III 3 /4 und 50, 77 III 55 und 58, 78
III 51
, 79 III 516; Entscheid vom 6. Februar 1953 i. S. Heinzelmann). Das
Bundesgericht, das nach Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG die Oberaufsicht über das
Schuldbetreibungs- und Konkurswesen ausübt, kann jedenfalls dann in dieser
Weise eingreifen, wenn es sich infolge eines gültigen Rekurses gegen einen
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit dem betreffenden Betreibungs-
oder Konkursverfahren zu befassen hat (vgl. BGE 44 III 29 /30, 47 III 119).
Diese letzte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Rekurs ist rechtzeitig
eingereicht worden. Die Befugnis von Rechtsanwalt Dr. Spitz, im
bundesgerichtlichen Verfahren für die Rekurrentin zu handeln, steht angesichts
der von ihm vorgelegten Vollmacht ausser Zweifel. (Auch im kantonalen
Verfahren hätte ihm übrigens die Vertretungsbefugnis nach ständiger Praxis nur
dann abgesprochen werden dürfen, wenn er erfolglos zur Einreichung einer
Vollmacht aufgefordert worden wäre, was nicht geschehen ist; vgl. BGE 61 III
47
). Der Rekurs kann auch nicht etwa mangels Legitimation der Rekurrentin von
der Hand gewiesen werden. Der Dritte, gegen den der abgetretene

Seite: 10
Rechtsanspruch der Masse sich richtet, ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz
legitimiert, durch Beschwerde und Rekurs geltend zu machen, die Abtretung sei
ungültig, weil sie nicht auf einem Verzichtbeschluss der Masse beruhe oder
nicht allen Gläubigern in gleicher Weise Gelegenheit geboten worden sei,
Abtretungsbegehren zu stellen (BGE 43 III 291, 53 III 74, 58 III 97). Der
Entscheid BGE 71 III 136 stellt sich zu dieser Rechtsprechung nicht in
Gegensatz, sondern erklärt lediglich, dass dem Drittschuldner kein Recht zur
Beschwerde mit dem Ziel einer Beschränkung der Abtretung auf einzelne
Gläubiger zustehe. BGE 63 III 72, 65 III 3, 67 III 88 und 100 ff. besagen nur,
dass sich der Dritte nicht über zu lange Bemessung oder ungebührliche
Verlängerung der Klagefrist bzw. wegen der Modalitäten der Abtretung
beschweren kann. In BGE 45 III 221, wo als zur Beschwerde berechtigte Personen
nur die andern Gläubiger erwähnt werden, hatte die Il. Zivilabteilung bloss zu
entscheiden, ob der Dritte sich in dem auf Grund der Abtretung gegen ihn
angehobenen Prozess auf Mängel der Abtretung berufen könne, und wurde somit im
Ergebnis (wie in BGE 43 III 76, 58 III 97 und 64 III 110) nur die Zulässigkeit
einer solchen Einrede im Prozess verneint.
Unter diesen Umständen bat das Bundesgericht im vorliegenden Rekursverfahren
zu prüfen, ob die streitige Abtretung nichtig und daher von Amtes wegen
aufzuheben sei, trotzdem sie nicht durch rechtzeitige Beschwerde angefochten
wurde.
2.- Obwohl die Vorinstanz erkannt hat, die Beschwerde werde aus formellen
Gründen abgewiesen, hat sie sich mit dem Begegnen der Rekurrentin materiell
befasst, indem sie ausführte: "Die Zumutung an das Konkursamt, alle Gläubiger
anzufragen, ob sie die Abtretung wünschten, dürfte im summarischen Verfahren
sicherlich unberechtigt sein und findet im Gesetz keine Grundlage". Auch in
diesem Punkte geht ihr Entscheid fehl. Die Rechtsansprüche der Konkursmasse
sind grundsätzlich für die Masse selbst

Seite: 11
zu verwerten. Eine Abtretung ist nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts im summarischen wie im ordentlichen Verfahren nur zulässig,
wenn die Gläubiger an der zweiten Gläubigerversammlung oder auf dem (gemäss
Art. 96 a KV im summarischen Verfahren gewöhnlich einzuschlagenden)
Zirkularwege mit Mehrheit beschlossen haben, auf die Geltendmachung durch die
Masse zu verzichten. Kommt ein solcher Verzichtbeschluss zustande, so hat auch
im summarischen Verfahren jeder Gläubiger (gegebenenfalls mit Ausnahme
desjenigen, gegen den der Anspruch sich richtet) das Recht, Abtretung an ihn
zu verlangen (vgl. zu alledem BGE 53 III 73 und 124, 64 III 37, 71 III 137, 77
III 85
). Über diese aus Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG sich ergebenden Grundsätze hat sich das
Konkursamt im vorliegenden Falle hinweggesetzt, indem es die Abtretung an
Scotoni vornahm, ohne die (andern) Gläubiger zu begrüssen. (In diesem seit
mehr als drei Jahren hängigen summarischen Konkurse scheint nach der eigenen
Darstellung des Konkursamtes noch nicht einmal der Kollokationsplan gemäss
Art. 249
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
SchKG und Art. 70 KV aufgelegt worden zu sein.) Das Vorgehen des
Konkursamtes ist also unzweifelhaft gesetzwidrig.
Zur Frage, ob eine unter solchen Umständen erfolgte Abtretung geradezu nichtig
und daher von Amtes wegen aufzuheben sei, hat das Bundesgericht noch nicht
massgeblich Stellung genommen. In BGE 45 III 221 hat die II. Zivilabteilung
freilich angenommen, die jenem Prozesse zugrunde liegende Abtretung sei,
obwohl nicht vorschriftsgemäss zustande gekommen, nicht "radicalement nulle".
Wie schon gesagt, war aber damals nur zu entscheiden, ob sich der Dritte im
Prozess auf die Fehlerhaftigkeit der Abtretung berufen könne, und wurde
folglich im Ergebnis nur diese Frage verneint. Ob die Aufsichtsbehörden von
Amtes wegen gegen eine fehlerhafte Abtretung einschreiten können, ist eine
andere Frage. In jenem Falle waren zudem die andern Gläubiger nicht wie im
vorliegenden vollständig übergangen worden, sondern die Unregelmässigkeit
bestand

Seite: 12
nur darin, dass die Abtretung an der ersten statt an der zweiten
Gläubigerversammlung verlangt und bewilligt worden war. Die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer kann daher die Befugnis der Aufsichtsbehörden, eine
Abtretung wie die heute streitige von Amtes wegen aufzuheben, bejahen, ohne
zuvor das Verfahren gemäss Art. 16
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
OG einleiten zu müssen.
Die Missachtung des Grundsatzes, dass eine Abtretung im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG nur auf Grund eines Verzichtbeschlusses der Masse erfolgen darf und
allen Gläubigern Gelegenheit zur Stellung von Abtretungsbegehren zu geben ist,
verletzt nicht nur die Rechte der Konkursgläubiger und setzt den Dritten der
Gefahr aus, mehrfach belangt zu werden, sondern hat unter Umständen zur Folge,
dass die Gerichte unnütz in Anspruch genommen werden, und bringt Verwirrung in
den Ablauf des Konkursverfahrens. Es können daraus kaum lösbare Verwicklungen
entstehen. Eine Abtretung, die unter Verletzung dieses Grundsatzes ausgestellt
worden ist, verdient daher als nichtig betrachtet und von Amtes wegen
aufgehoben zu werden.
3.- Zu Unrecht glaubt das Konkursamt, wenn die erfolgte Abtretung aufgehoben
werde, komme lediglich "die Umwandlung derselben in einen Verkauf, und zwar an
Scotoni, in Frage". Streitige Rechtsansprüche dürfen nach Art. 79 und 96 b KV
auch im summarischen Verfahren nicht versteigert oder freihändig verkauft
werden, bevor die Mehrheit der Gläubiger auf ihre Geltendmachung für die Masse
verzichtet hat und die für die Stellung von Abtretungsbegehren angesetzte
Frist unbenützt verstrichen ist. Vorkehren, die gegen Art. 79 KV verstossen,
sind nichtig (BGE 58 III 112).
4.- Das Prozessgericht ist durch das Bundesrecht nicht daran gehindert, den
hängigen Prozess zunächst einfach einzustellen und abzuwarten, zu welchem
Ergebnis das vom Konkursamt nachzuholende Verfahren gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG
führt.

Seite: 13
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid sowie die
Abtretung vom 10. September 1951 werden aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 79 III 6
Datum : 01. Januar 1953
Publiziert : 18. März 1953
Quelle : Bundesgericht
Status : 79 III 6
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Nichtige Begründungen. Unter welchen Voraussetzungen sind die kantonalen Aufsichtsbehörden und das...


Gesetzesregister
OG: 16
SchKG: 13 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 13 - 1 Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
1    Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen.
2    Die Kantone können überdies für einen oder mehrere Kreise untere Aufsichtsbehörden bestellen.
15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
249 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 249 - 1 Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
1    Der Kollokationsplan wird beim Konkursamte zur Einsicht aufgelegt.
2    Die Konkursverwaltung macht die Auflage445 öffentlich bekannt.
3    Jedem Gläubiger, dessen Forderung ganz oder teilweise abgewiesen worden ist oder welcher nicht den beanspruchten Rang erhalten hat, wird die Auflage des Kollokationsplanes und die Abweisung seiner Forderung besonders angezeigt.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
BGE Register
30-I-181 • 43-III-289 • 43-III-73 • 44-III-29 • 45-III-219 • 47-III-119 • 51-III-64 • 52-III-11 • 53-III-71 • 53-III-74 • 58-III-108 • 58-III-94 • 61-III-47 • 63-III-70 • 64-III-107 • 64-III-35 • 65-III-1 • 67-III-85 • 68-III-33 • 69-III-46 • 71-III-133 • 76-III-1 • 77-III-49 • 77-III-79 • 78-III-49 • 79-III-6
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • konkursamt • von amtes wegen • nichtigkeit • konkursmasse • bundesgericht • summarisches verfahren • kv • uri • frage • weiler • vorinstanz • rechtsanwalt • zahl • frist • kantonales verfahren • kollokationsplan • konkursverfahren • entscheid • verlängerung
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