S. 133 / Nr. 34 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 133

34. Entscheid vom 27. August 1945 i.S. Eigenmann.

Regeste:
Geltendmachung streitiger Rechtsansprüche der Konkursmasse. Bei
Beschlussunfähigkeit der 2. Gläubigerversammlung ist ein Gläubigerbeschluss
über Geltendmachung oder Verzicht trotzdem erforderlich (sei es auch auf dem
Zirkularweg), bevor einzelne Gläubiger die Abtretung verlangen können. Verfügt
die Konkursverwaltung selbstherrlich den Verzicht der Masse so kann jeder
Gläubiger sich darüber binnen zehn Tagen beschweren. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
, 252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
- 255
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 255 - Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
, 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG, 47 ff. KV.
Exercice des droits litigieux de la masse. Pour qu'un créancier puisse
demander la cession d'un droit de la masse, il faut que les créanciers aient
préalablement décidé (ne serait-ce que par réponse à une lettre circulaire)
s'ils le feront ou non valoir eux-mêmes, et cela même dans le cas où la
deuxième assemblée aurait été incapable de prendre une décision. Si
l'administration de la faillite décide de son propre chef que la masse renonce
à faire valoir un droit tout créancier peut porter plainte contre cette
décision dans le délai de dix Jours. Art. 17, 252 à 255, 260 LP, 47 et suiv.
Ord. fail.
Esercizio dei diritti litigiosi della massa. Affinchè un creditore possa
domandare la cessione d'un diritto della massa, occorre che i creditori
abbiano previamente deciso (fosse anche soltanto mediante risposta ad una
lettera circolare) se lo faranno valere o no essi medesimi, e ciò anche nel
caso in cui la seconda assemblea fosse stata incapace di prendere una
decisione. Se l'amministrazione del fallimento decide per proprio conto

Seite: 134
che la massa rinuncia a far valere un diritto, ogni creditore può interporre
reclamo contro questa decisione entro il termine di dieci giorni. Art. 17, 252
- 255, 260 LEF, 47 e seg. Reg. Fall.

A. ­ Über die Mode- & Sportkonfektions A.-G. Bütschwil wird der Konkurs im
ordentlichen Verfahren durchgeführt. Am 18. Oktober 1944 fand die zweite
Gläubigerversammlung statt. Die gemäss dem obligatorischen Formular Nr. 5
angekündigten Traktanden konnten nicht alle erledigt werden. An den Bericht
von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss (Traktandum 2) schloss sich eine
Aussprache an. Dabei kritisierte der Vertreter des Schweizerischen
Kreditorenverbandes die Tätigkeit des einzigen Verwaltungsrates Eigenmann.
Dessen Anwalt verteidigte diesen und wies auf die Stellungnahme des
Gläubigerausschusses hin. Der Vorsitzende des Gläubigerausschusses bestätigte
dessen Auffassung, die Konkursmasse solle «der Kosten und der
Aussichtslosigkeit wegen» nicht gegen Eigenmann vorgehen, sondern «dies auf
dem Wege der Abtretung von Rechtsansprüchen an die Gläubiger überlassen». Der
Vertreter eines Gläubigers verlangte Einschreiten gegen den Eigentümer der
Fabrikliegenschaft, Prüfung der Verantwortlichkeit der Kontrollstelle,
Einsicht in das Protokoll des Gläubigerausschusses betreffend dessen
Stellungnahme zur Tätigkeit der Verwaltung und zugleich bereits Abtretung der
«Regressrechte» gegen Eigenmann und die Kontrollstelle. Ein anderer Gläubiger
nahm dagegen Eigenmann in Schutz. Hierauf wurde die Aussprache abgebrochen.
Wegen der bevorstehenden Abreise von Versammlungsteilnehmern ging man «allem
andern vorgängig» zum Traktandum 6 über («Erteilung von Prozessvollmacht»).
Der bezügliche Beschluss betraf die Auseinandersetzung mit der Konkursmasse
des Eigentümers der Fabrikliegenschaft und drei Kollokationsprozesse. Alsdann
stellte das Bureau fest, dass «sich die Reihen der Gläubiger wegen Fälligkeit
des Zuges Richtung Zürich gelichtet hatten», und schloss die Versammlung wegen
eingetretener Beschlussunfähigkeit.

Seite: 135
Die andern Traktanden, insbesondere Nr. 8 (Beschlussfassung über Verzicht auf
Geltendmachung bezw. Stellung von Begehren um Abtretung streitiger
Rechtsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG), waren nicht behandelt worden.
B. ­ Einige Tage später verlangte der Kreditorenverband die Abtretung der
Verantwortlichkeitsansprüche gegen Verwaltungsrat und Kontrollstelle. Diesem
und dem bereits an der Versammlung gestellten Abtretungsbegehren entsprach die
Konkursverwaltung erst am 14. April 1945 auf Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde. Deren Abschreibungsbeschluss ist zu entnehmen: «Da den Akten
nicht entnommen werden kann, ob den Gläubigern anlässlich der zweiten
Gläubigerversammlung oder auf andere Weise ausdrücklich Gelegenheit gegeben
wurde, Anträge zu stellen, welche auf eine Beschlussfassung über die
Geltendmachung der in Frage stehenden Rechtsansprüche abzielten, sei zuhanden
der Konkursverwaltung verwiesen auf BGE 54 III Nr. 66 bes. S. 285 /6. Sollte
das Vorgehen anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung den in diesem
Entscheid verlangten Erfordernissen nicht entsprochen haben, so wäre das auf
geeignetem Wege, eventuell durch Zirkularschreiben nachzuholen.» Hiedurch
veranlasst, widerrief die Konkursverwaltung mit einem Zirkular vom 23. Mai
1945 an die Zessionare die bereits vorgenommenen Abtretungen, und tags darauf
richtete sie ein weiteres Zirkular an sämtliche Gläubiger. Darin wies sie
eingangs auf die an der zweiten Gläubigerversammlung bekannt gegebene
Stellungnahme von Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss hin und fuhr fort:
«Der Aussichtslosigkeit und der Kosten wegen unterbleibt also eine solche
Klage. Es wird dies der Gesamtheit der Gläubiger auf diesem Wege zur Kenntnis
gebracht mit dem Beifügen, dass diejenigen Gläubiger, welche im Sinne von Art.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG Abtretung dieser Rechtsansprüche verlangen, dies innert 10 Tagen ab
heute .... tun müssen ...»
C. ­ Hierauf führte Eigenmann, der einzige Verwaltungsrat der Schuldnerin, am
31. Mai 1945 Beschwerde.

Seite: 136
Er beantragte, die Zirkulare seien aufzuheben und in ihrer Wirkung zu
widerrufen. Eventuell sei lediglich der Verzicht der Gläubigergesamtheit auf
Verfolgung der bereits an ... abgetretenen Rechte zu konstatieren, und es sei
keinen weitern Gläubigern das Recht zur Abtretung zu gewähren.
Von der kantonalen Aufsichtsbehörde am 28. Juni 1945 abgewiesen, erneuert er
diese Anträge mit dem vorliegenden Rekurs.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. ­ Als Schuldner der Konkursmasse steht dem Rekurrenten nicht zu, sich in
die Art der Verwertung der gegen ihn erhobenen Ansprüche einzumischen. Es ist
eine innere Angelegenheit des Konkursverfahrens, ob die Konkursmasse diese
streitigen Ansprüche selber geltend macht oder einzelnen Gläubigern zur
Geltendmachung nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG abtritt oder endlich nach Art. 79 KV
versteigert. Ebenso muss es der Drittschuldner hinnehmen, wenn sich der Kreis
der Zessionare nachträglich erweitert, sofern diese weitern Abtretungen
ebenfalls von der Konkursverwaltung ausgestellt sind. Aus BGE 53 III 73 folgt
nichts Abweichendes. Dort wurde die Frage aufgeworfen, ob der Drittschuldner
etwa deshalb Beschwerde führen könnte, weil eine von der Konkursverwaltung
ausgestellte Abtretung nicht auf einem Verzichtsbeschluss der Masse beruhe
oder nicht alle Gläubiger (ausser ihm selbst, falls er auch Gläubiger ist) in
gleicher Weise Gelegenheit erhielten, Abtretung zu verlangen; denn in diesen
Fällen könnte er Gefahr laufen, doppelt belangt zu werden. Es mag hier
dahingestellt bleiben, ob diese Gefahr durch die nach aussen massgebende
Verfügung der Konkursverwaltung gebannt wäre. Jedenfalls steht dem
Drittschuldner kein Recht zur Beschwerde mit dem gegenteiligen Ziel einer
Beschränkung der Abtretung auf einzelne Gläubiger

Seite: 137
zu. Sollten die Voraussetzungen zu nachträglichen weiteren Abtretungen nicht
vorliegen, so mögen sich die davon betroffenen bisherigen Zessionare
beschweren. Allenfalls möchte ein dahingehendes Beschwerderecht jedem
Konkursgläubiger gewährt werden, und es frägt sich, ob der Rekurrent etwa auch
als Konkursgläubiger auftreten könnte, sei es, weil er für die im
Kollokationsplan abgewiesene Forderung Kollokationsklage erhoben hat, sei es
mit Rücksicht auf eine andere, im Kollokationsplan bereits anerkannte
Forderung. Eine solche ergibt sich zwar nicht aus den Beschwerdeakten, liesse
sich aber nicht wohl ohne Einsicht in den (nicht vorliegenden)
Kollokationsplan verneinen, da ja dem Rekurrenten in der zweiten
Gläubigerversammlung volle Diskussionsfreiheit gewährt wurde, wie sie nur
einem anerkannten Gläubiger zusteht (Art. 252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
SchKG). Wie dem aber auch sei,
erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
2. ­ Die Rechtsansprüche der Konkursmasse sind grundsätzlich für die Masse
selbst, also zugunsten der sämtlichen Gläubiger nach Massgabe ihrer
Kollokation zu verwerten. Eine Abtretung an einzelne Gläubiger gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG ist nur zulässig, wenn die Masse auf Geltendmachung für sich selbst
verzichtet hat. Über Geltendmachung oder Verzicht hat die zweite
Gläubigerversammlung zu beschliessen (Art. 253
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
SchKG). Wird eine solche, wie
gewöhnlich im summarischen Verfahren, nicht einberufen (Art. 96 KV), oder ist
es angezeigt, einen streitigen Anspruch schon vor der Versammlung zu erledigen
(Art. 48 Abs. 2 KV), so ist der Beschluss darüber auf dem Zirkularweg
herbeizuführen. Hiebei kann für den Fall, dass die Mehrheit dem
Verzichtsantrage der Konkursverwaltung zustimmt, zugleich eine Frist zur
Stellung von Abtretungsbegehren nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG angesetzt werden. Auch die
in der dritten Fussnote des Einladungsschreibens zur zweiten
Gläubigerversammlung (Formular Nr. 5) enthaltene Fristansetzung zur Anbringung
solcher Begehren binnen zehn Tagen seit der

Seite: 138
Gläubigerversammlung versteht sich nur für den Fall, dass die Versammlung den
Verzicht der Masse beschliesst.
Im vorliegenden Falle fand eine zweite Gläubigerversammlung statt; sie war
aber wegen vorzeitiger Abreise von Teilnehmern nicht mehr beschlussfähig,
schon bevor das Traktandum 8 an die Reihe kam. Der Konkursverwaltung wäre
freigestanden, eine weitere Gläubigerversammlung zur Fortsetzung einzuberufen.
Sie konnte aber auch, da dies nicht gemäss Art. 255
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 255 - Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
SchKG verlangt wurde,
davon absehen und den Konkurs in Verbindung mit dem Gläubigerausschuss
weiterführen. Entschliessungen, die von der Gesamtheit der Gläubiger zu
treffen sind, waren auf dem Zirkularwege zu bewirken. Dazu gehört nach dem
Gesagten eben auch die Beschlussfassung über Geltendmachung oder Verzicht auf
die streitigen Ansprüche gegen den Rekurrenten und die Kontrollstelle.
In den vom Rekurrenten beanstandeten Zirkularen hat also die Konkursverwaltung
die Gesamtheit der Gläubiger nicht überflüssigerweise mit der Frage nach der
Geltendmachung dieser noch streitigen Ansprüche befasst. Sie hat es gegenteils
nicht einmal in genügend vollständiger Weise getan, indem sie den Gläubigern
lediglich die Abtretung der Ansprüche anbot, als ob es auch ohne
Gläubigerbeschluss bereits ausgemachte Sache sei, dass die Masse selbst nicht
gegen den Rekurrenten und die Kontrollstelle vorzugehen habe. Es mag sein,
dass derartige Ansprüche kaum ernstlich bestehen, oder dass die Masse nicht
genügend Mittel zur Prozessführung hat. Trotzdem bleibt die Zuständigkeit der
Gläubigergesamtheit, über die Ansprüche mit Mehrheit zu beschliessen, bestehen
(was im Anschluss an BGE 54 III 285 auch in BGE 58 III 97 ausgeführt ist und
ausserdem für das summarische Verfahren bereits aus BGE 53 III 124 Erw. 2
hervorgeht). Fehlt es lediglich an den Mitteln, so kann die Prozessführung der
Masse von der Bevorschussung der Kosten durch die Gläubiger abhängig gemacht
werden, was bereits in BGE 24 I 496 (= Sep. Ausg. 1 S. 228) entschieden und
neulich

Seite: 139
als Grund zur Verweigerung des Armenrechtes an eine Konkursmasse angeführt
wurde (BGE 61 III 172 Erw. 2). Freilich hat das Bundesgericht am 25. Februar
1904 ausgesprochen, beim Nichtzustandekommen der zweiten Gläubigerversammlung
könne die Konkursverwaltung aus eigener Machtvollkommenheit den Verzicht für
die Masse aussprechen und den betreffenden Anspruch ohne weiteres den
Gläubigern zur Abtretung anbieten (Archiv für Schuldbetreibung und Konkurs 8
S. 208). Diese Entscheidung ist jedoch durch die Konkursverordnung und die
darauf gestützte, sogar das summarische Verfahren betreffende Rechtsprechung
überholt. Haben selbst dann, wenn keine zweite Gläubigerversammlung einberufen
wird, die Gläubiger über Geltendmachung oder Verzicht zu beschliessen, so kann
es nicht anders sein, wenn die Gläubigerversammlung sich als beschlussunfähig
erwiesen hat.
Indessen besteht keine Veranlassung, die Konkursverwaltung von Amtes wegen zum
Nachholen eines Gläubigerbeschlusses anzuhalten, nachdem niemand sich über die
Zirkulare vom 23. und 24. Mai 1945 in solchem Sinne beschwert hat. Das zweite
Zirkular enthält eine bestimmte und eindeutige Verfügung der
Konkursverwaltung, wonach die Masse auf Geltendmachung dieser Ansprüche
verzichtet und nur die binnen bestimmter Frist zu verlangende Abtretung an
einzelne Gläubiger vorbehalten bleibt. Während an der zweiten
Gläubigerversammlung noch keine solche Verfügung getroffen wurde, die übrigens
den abwesenden Gläubigern gleichfalls hätte eröffnet werden müssen, lag nun
eine durch Beschwerde nach Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG anfechtbare Verfügung vor. Es ist
kein Grund vorhanden, diese geradezu für nichtig zu halten und sie der
nachträglichen Aufhebung von Amtes wegen auszusetzen, was in den meisten
Fällen zur Bestätigung des Verzichts und mitunter zu einer kaum erträglichen
Verschleppung des Konkursverfahrens führen würde. Vielmehr muss es dabei sein
Bewenden haben, wenn die den Verzicht der Masse eindeutig aussprechende
Verfügung der

Seite: 140
Konkursverwaltung sämtlichen Gläubigern eröffnet und von keinem Gläubiger nach
den gewöhnlichen Vorschriften über die Beschwerdeführung, also binnen der
Frist des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG, mit dem Begehren um Veranstaltung eines
Gläubigerbeschlusses angefochten worden ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 III 133
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 26. August 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 III 133
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Geltendmachung streitiger Rechtsansprüche der Konkursmasse. Bei Beschlussunfähigkeit der 2...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
252 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
253 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 253 - 1 Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
1    Die Konkursverwaltung erstattet der Gläubigerversammlung einen umfassenden Bericht über den Gang der Verwaltung und über den Stand der Aktiven und Passiven.
2    Die Versammlung beschliesst über die Bestätigung der Konkursverwaltung und, gegebenen Falles, des Gläubigerausschusses und ordnet unbeschränkt alles Weitere für die Durchführung des Konkurses an.
255 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 255 - Weitere Gläubigerversammlungen werden einberufen, wenn ein Viertel der Gläubiger oder der Gläubigerausschuss es verlangt oder wenn die Konkursverwaltung es für notwendig hält.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
24-I-494 • 53-III-121 • 53-III-71 • 54-III-280 • 58-III-94 • 61-III-170 • 71-III-133
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
konkursverwaltung • mass • konkursmasse • tag • kv • kollokationsplan • frist • verwaltungsrat • summarisches verfahren • zessionar • frage • von amtes wegen • weiler • konkursverfahren • wiese • entscheid • schuldbetreibungs- und konkursrecht • abtretung von rechtsansprüchen der masse • ordentliches verfahren • schuldner
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