494 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

die ihm sonst zukommende Kdnkursdividende gebracht werde An sich hat er
keinen andern Anspruch, als den auf die Dividende, die ihm bei gehöriger
Kollokation der Forderungen zukommen wurde, und die Bestimmung in Art
250, Al 3 des Betreibungsgesetzes hat nur die Bedeutung, dass derjenige,
welcher den Prozess infolge der Nichtteilnahme anderer Interessenten
allein und auf seine Rechnung und Gefahr führt, als Äquivalent fur
das Risiko auch den Prozessgewinn in erster Linie bekommen soll Die
Möglichkeit der Erlangung dieses Gewinns berechtigt aber den einzelnen
Gläubiger nicht, eine Massregel anzufechten, die darauf abzielt, jenen
Gewinn der Gesamtheit der Gläubiger zuzuwenden, und ein Veschwerderecht
desselben ist dann jedenfalls ausgeschlossen, wenn, wie dies im
vorliegenden Falle zutrifft, die Verfügung getroffen wurde, bevor die
Frist verflossen war, innert der durch selbständiges gerichtliches
Auftreten die sämtlichen übrigen Gläubiger mit dem sich Beschwerenden
bezüglich des eventuellen Prozessgewinnes in Konkurrenz treten konnten.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

95. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Schoch & Eie-

Pflicht zm Zahlung dee Kosien eines Anfec/mmgspmzesses; Almen zung der
Kompetenz der Gerichte und 11131 Verwaltungsbehàîden. _ Uebergang wm
summurisosben Zum ordentlichen Verfahren. AN. 231 Abs. 2 Bein-Ges.

I. Im Konkurse des Ernst Schwank, Kupferschmieds in Mollis, der vom
Konkursrichier in das summarische Verfahren gewiesen worden war, berief
das Konkursamt eine Gläubigerversammluug ein, um über die Anhebung eines
Anfechtungsprozesses gegenüber Kupferschmied Weiss Beschluss zu fassen. Zu
der Versammlung wurde auch die Firma Julius Schoch & Cie. 111 Zürich,
die imund Konkurskammer. N° 95. 495

Konkurse eine Forderung angemeldet hatte, eingeladen; sie nahm jedoch
daran nicht teil. Geinass Beschluss der Glaubigerversammlung vom 5
November 1897 wurde dann der Ansechtungsprozess angehoben; er ging
indessen verloren. Da die Konkursaktiven zur Deckung der Prozesskosten
nicht hinreichten, belastete das Konkursamt die Gläubiger mit dem ihren
Forderungen entsprechenden Betressniss.

II. Als nun das Konkursamt von der Firma Julius Schoch & Cie ihren
Anteil an den Prozesskosten mit 90 Fr. 25 Cts einziehen wollte,
erhob sie Beschwerde bei den Glarner Aufsichtsbehörden, weil eine
Glaubigerversammlung uberhaupt nicht habe einberufen werden dürfen
(Art 230 und 231 des Betreibungsgesetzes) und weil auch sonst die
Gläubiger nicht zur Bezahlung der fraglichen Kosten verhalten werden
könnten. Von beiden kantonalen Jnstanzen wurde die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen

III. Gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde hat
die Firma Julius Schoch & Cie den Rekurs erklärt, mit dem Antrage, es
sei zu erklaren, dass die Rekurrenten nicht pflichtig seien, in dein
Anfechtungsstreite gegen Kupferschtnied Weiss an entstandenen Konkurs-,
resp. Prozessund Anwaltskosten, einen Beitrag im Verhältnis ihrer
angemeldeten Forderung an das Konkursamt Glarus zu bezahlen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

Es handelt sich, wie aus den in der Rekursschrift gestellten Begehren klar
hervorgeht, einzig datum, ob die Rekurrenten pinchtig seien, an die Kosten
des Anfechtungsprozesses den das Konkursamt infolge Ermächtigung einer
Gläubigerversammlung geführt hat, einen Beitrag zu leisten. Über eine
solche Pflicht, falls sie bes tritten wird, urteilsmassig abzusprechen,
steht nun den Aufsichtsbehörden nicht zu. Dies ist vielmehr Sache der
Gerichte. Die Aufsichtsbehörden können sich höchstens darüber auslassen,
ob vom Standpunkte des Konkursrechtes aus der Konkursbeamte mit Recht die
Forderung geltend mache oder nicht Hierüber ist zu bemerken: Wenn auch die
Einberufung einer Gläubiger-ansammlung im summarischen Konkursverfahren
und der Übergang von496 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

diesem zum ordentlichen Konkursverfahren nicht als ausgeschlossen
betrachtet werden darf und wenn ferner auch in einem solchen Falle
gewiss nicht verlangt werden kann, dass zur Beschlussfassung über die
Anhebung eines Prozesses eine zweite Gläubiger-versammlung einberufen
werde, so war doch der Konkursbeamte gehalten, bevor er den Beschluss
der Gläubigerdersammlung aus-führte, sich von den Gläubigern den
erforderlichen Kostendorschuss leisten zu lassen, wenn die Mittel
der Masse zur Deckung der Kosten nicht hinreichten; es folgt diese
Pflicht unmittelbar aus Art. 231, Abs. 2 des Betreibungsgesetzes,
wie übrigens auch aus der Natur der Sache. Dagegen fehlt unter den
die öffentlich-rechtlichen Befugnisse und Pflichten und das amtliche
Verhältnis des Konkursbeainten zu den im Konkursverfahren beteiligten
Personen regelnden Bestimmungen des Betreibungsgesetzes eine solche,
aus der sich ergäbe, dass der Beamte, der es unterlassen hat, sich
zum voraus für die Kosten eines Prozesses sicher stellen zu lassen,
sich nachträglich an die Gläubiger halten könne, und zwar auch an
solche, die an der Beschlussfassung über die Prozessanhebung nicht
teilgenommen haben. Es muss deshalb die Beschwerde der Rekurrenten,
die sich gegen die Geltendmachung einer solchen Forderung richtet,
gutgeheissen werden. Immerhin bleibt es dem Beamten vorbehalten, falls
er aus rein cioilrechtlichen Gesichtspunkten seine Forderung begründen
zu können glaubt, dieselbe vor den Gerichten einzuklagen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und die Beschwerde der

Rekurrenten unter Aufhebung des Vorentscheides im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen. und Konkurskammer. N° 96. 497

96. Entscheid vom 20. Juli 1898 in Sachen Emmenegger;

flirt. 143 Betr.-Ges. Anfechtung von Steigeru-ngsbedingungen.

® andverwertungsverfahren gegen die Firma Einmen-eggIer grmCikf zur
Brasserie St. Gotthard in Göschenen, fand am 7. Februar 1897 die zweite
Steigerng uber die verpfandetgen Liegenschaften, Brasserie St. Gotthard
m Goschenen, statt-, bei er diese um den Preis von 62,800 irrt der
Karoline Enimänegger sin Göschenen und der Frau Luise MullewEmmenegger
in sÈsda'g: nola zugeschlagen wurden. Nach Ziff. 2 der lSteigerungt
eflnj gungen sollte die ganze Kaussumnie, sofern nnt den Odypokhe nx;
gläubigem vom Käufer nichts weiteres vereinbart wer enian , zn das
Betreibungsaint in bar bezahlt werden und zwar) Lan Steigerungstage und
der Rest innert drei Monaten Il; It Kaufpreis wurden unter zwei Malen
24,012 Fr. 00 Ets. fbezahsr dagegen blieb der Rest ausstehend,·auch
nachdemdersBetth ungebeamte von Göschenen am 9. Mai 1898 an die Lrwer
erinn n ,eine Aufforderung zur Bezahlung derselben mit der Angrohurxg
erlassen hatte, dass sonst nach Art. 143 desa Betreibungägesetz eine
neue Steigerung angeordnet merde. Genuss dieser An rohung setzte
das Betreibungsamt auf den 14. Juni '1898 deines neue Steigerung
an. Hiergegen führten die Ende-derinnenu der (egg; schaften Beschwerde
bei der kantonalen Aufsichtsbehor e, wur aber mit Entscheid vom 28. Mai
1898 abgewiesen. ' MU ' H. Nun wandten sich Karoline Eminenegger
und Luise ' uVer: sEmmenegger an das Bundesgericht mit dem Begehreiä
deduueîîfügung des Betreibungsafmtes (Î?EÎÎunÎIIIZWÈWsi-ÈÎÎW dei '
r neuen Stei erung ei, in an e . _ , grxtonalen Aufsiclftsbehördh
anfztxihgbegi.dZiacklZ:ertxb::d:hcgslgi:);;3e:r -s" atwordeni, a er ,
ÎZOÎÈIÎIZÎeQÎIÎÎché durch die geleisteten Zahlungen gedeckt, 'Îî Von
den andern auf der Liegenschast haftenden aiteln nur Brich gekündet
und betrieben sei, derjenige des A. Westermann in dg d von 30,000 Fr.,
und dass diese Forderng bestritten the; e ng; im Prozess liege, wird in
rechtlicher Beziehung bemerkt. Ue -
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 24 I 494
Datum : 20. Juli 1898
Publiziert : 31. Dezember 1898
Quelle : Bundesgericht
Status : 24 I 494
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 494 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- die ihm sonst zukommende Kdnkursdividende


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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