S. 280 / Nr. 66 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 54 III 280

66. Entscheid vom 29. Oktober 1928 i.S. Welti.


Seite: 280
Regeste:
SchKG Art. 242, 260, Konkursverordnung Art. 47 ff. und 59:
Die Verfügung der Konkursverwaltung über die Anerkennung von
Eigentumsansprachen wird regelmässig für die Konkursgläubiger nicht
verbindlich, wenn ihnen nicht an der zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich
Gelegenheit gegeben wird, Anträge zur Beschlussfassung darüber zu stellen.
Ist die Höhe der Frauengutsersatzforderung von der Entscheidung über
Eigentumsansprachen abhängig, so ist nach Art. 48 Abs. 2 oder 59 Abs. 2 Satz 2
der Konkursverordnung vorzugehen.
Art. 242 et 260 LP; 47 et su. et 59 ord. faill.
La décision de l'administration de la faillite au sujet des revendications de
tiers ne lie dans la règle point les créanciers du failli lorsque, dans la
seconde assemblée des créanciers, ils ne sont pas expressément mis en mesure
de faire des propositions pour la décision à prendre sur les revendications.
Lorsque le montant de la créance que la femme du failli a le droit de faire
valoir pour ses apports dépend de la décision sur les revendications, il sera
procédé selon l'art. 48 al. 2 ou l'art. 59 al. 2 de l'ordonnance sur
l'administration des offices de faillite.
Art. 242 et 260 LEF, 47 ed seg. e 59 del Regolamento sull'amministrazione dei
fallimenti (RAF).
La decisione dell'amministrazione di un fallimento intorno a rivendicazioni da
parte di terzi non vincolano, di regola, i creditori del fallito quando, nella
seconda assemblea dei creditori, non è loro stata data occasione di fare delle
proposte sulle decisioni da prendersi in merito alle rivendicazioni stesse.
Ove l'importo del credito, che la moglie del fallito può accampare per gli
apporti, dipenda dalla decisione sulle rivendicazioni, si procedera secondo
l'art. 48 al. 2 o l'art. 59 al. 2 RAF.

A. - (Gekürzt.) Bei der Aufnahme des Inventars über die konkursamtlich
liquidierte Erbschaft des Ferdinand Beerli durch das Konkursamt Kriegstetten
wurde bei Wertschriften im Schätzungswerte von 37800 Fr. bemerkt: «Anspruch
der Witwe als Ersatz ihres Einbringens gemäss Art. 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB.» Ferner wurden im

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Konkursinventar zwei auf ihren Namen lautende Bankobligationen von zusammen
6000 Fr. als «Wertpapiere der Witwe» verzeichnet. Endlich wurde in der
besonderen Abteilung des Konkursinventars für Eigentumsansprachen angegeben,
dass die Witwe des Gemeinschuldners die erwähnten Wertpapiere vindiziere, und
folgende Verfügung des Konkursamtes angeschlossen: «Der Vindikationsanspruch
der Witwe Anna Beerli geb. Reichle wird gestützt auf die vorgelegten Ausweise
in vollem Umfang anerkannt.»
In dem an der ersten Gläubigerversammlung vom Konkursamt erstatteten Bericht
wurde ausgeführt, von den Wertschriften werden als Eigentum oder z.T. als
Ersatz von solchem im Sinne von Art. 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
ZGB von der Witwe angesprochen 43800
Fr. Weiter heisst es im Protokoll: «Gegen die im vorliegenden Inventar
erfolgte Ausscheidung der Kompetenzstücke und Drittgegenstände wird nicht
opponiert.»
Inzwischen hatte ein Vertreter der Witwe Beerli die auf S. 214 hievor
auszugsweise wiedergegebene Konkurseingabe eingereicht.
Im Kollokationsplan lautet die Abteilung Unversicherte Forderungen, Vierte
Klasse, wie auf S. 215 hievor abgedruckt.
Während der am 21. August 1926 erfolgten Auflage des Kollokationsplanes erhob
der Konkursgläubiger Welti folgende Kollokationsplananfechtungsklage:
«Der Kollokationsplan des Ferd. Beerli sel. ist abzuändern wie folgt:
a) Die Frauengutsansprache der Beklagten ist mit 44025 Fr. und nicht mit 51825
Fr. zu kollozieren.
b) Die von der Beklagten geltend gemachte und im Kollokationsplan vorgenommene
Eigentumsansprache in der Höhe von 51800 Fr. ist auf 14000 Fr. zu reduzieren
und hat sich auf die Obligationen Nr. 9888 per 5000 Fr. und Nr. 43257 per 1000
Fr. der St. Gallischen Kantonalbank, sowie auf das Mobiliar per 8000 Fr. zu
beschränken.

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c) Die Beklagte ist mit einem Betrage von 8012 Fr. 50 Cts. in die 4. und mit
einem Betrage von 22,012 Fr. 50 Cts. in die 5. Klasse zu kollozieren.»
Ähnliche Kollokationsplananfechtungsklagen scheinen noch von zwei weitern
Konkursgläubigern, der Gesellschaft der L. von Roll'schen Eisenwerke und deren
Direktor Grütter, angehoben worden zu sein, wurden jedoch sistiert.
Inzwischen hatte das Konkursamt auf den 14. September 1926 zur zweiten
Gläubigerversammlung eingeladen unter Verwendung des amtlichen Formulars,
welches als letztes(8.)Traktandum vorsieht: «Beschlussfassung über Verzicht
auf Geltendmachung bezw. Stellung von Begehren um Abtretung streitiger
Rechtsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG» mit dem Beifügen: «Abtretungsbegehren
im Sinne von Ziffer 8 der Traktanden sind bei Vermeidung des Ausschlusses an
der Versammlung selbst oder binnen zehn Tagen nach ihrer Abhaltung zu
stellen.» Laut dem Versammlungsprotokoll verwies das Konkursamt wiederum
darauf, dass von den inventarisierten Wertschriften von der Witwe angesprochen
werden 43800 Fr., mit dem Beifügen: «Das Inventar ist (nach Vorschrift des
Gesetzes von der Gläubigerversammlung an) zur Einsicht und Anfechtung
aufgelegen, Anfechtungen sind nicht erfolgt.» - Im Zusammenhang mit den
Schulden berichtete sodann das Konkursamt, dass die Kollokation der von der
Witwe des verstorbenen Schuldners angemeldeten Forderung gerichtlich
angefochten worden sei von den Konkursgläubigern Welti usw., und dass die
Prozesse z. Zeit vor dem Amtsgerichte Bucheggberg-Kriegstetten in Solothurn
hängig seien. - Beim letzten Traktandum ist hierüber dann nichts mehr erwähnt.
In der Folge wurde die von Welti gegen Witwe Beerli angestrengte
Kollokationsplananfechtungsklage von den solothurnischen Gerichten
zugesprochen, dagegen vom Bundesgericht durch Urteil vom 15. Juni 1928

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angebrachtermassen abgewiesen, mit der Begründung, dass die Klage ihrem Inhalt
nach nicht gegen eine Kollokationsverfügung, sondern nur gegen den von der
Witwe Beerli erhobenen und vom Konkursamt anerkannten Aussonderungsanspruch
gerichtet sei; einen Aussonderungsprozess mit einem Drittansprecher könne aber
ein einzelner Konkursgläubiger nur und erst führen, wenn die zweite
Gläubigerversammlung auf die Bestreitung des Aussonderungsanspruches
verzichtet und die Konkursverwaltung den betreffenden Masserechtsanspruch an
jenen Konkursgläubiger abgetreten habe; daher fehle dem Kläger die
Klagelegitimation und sei es geradezu unzulässig, einen Aussonderungsanspruch
vermittelst Kollokationsklage zu bestreiten; was von Amtes wegen zu
berücksichtigen sei, da einem einzelnen Konkursgläubiger nicht zugestanden
werden könne, eine Klage auf Bestreitung von Aussonderungsansprüchen für sich
allein vorwegzunehmen, bevor den übrigen Konkursgläubigern auch nur
Gelegenheit geboten sei, sich die Klagelegitimation durch Abtretungsbegehren
im Anschluss an die zweite Gläubigerversammlung zu verschaffen.
Hierauf verlangte Welti beim Konkursamt Fristansetzung zum Begehren um
Abtretung der Masserechtsansprüche gegen Witwe Beerli gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG,
bezw. Gewährung der Abtretung, eventuell Einberufung einer weiteren
Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über das weitere Vorgehen gegen
Witwe Beerli, und als das Konkursamt einwendete, jene Frist sei schon längst
abgelaufen, führte Welti Beschwerde mit dem Antrag, das Konkursamt sei
anzuweisen, ihm die Rechtsansprüche der Masse gegenüber dem
Vindikationsanspruch der Frau Beerli abzutreten, eventuell eine weitere
Gläubigerversammlung einzuberufen und über den Vindikationsanspruch der Frau
Beerli Beschluss fassen zu lassen, resp. den Gläubigern auf dem Zirkularwege
die Rechtsansprüche der Masse abzutreten.

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B. - Durch Entscheid vom 18. September 1928 hat die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn die Beschwerde abgewiesen.
C. - Diesen Entscheid hat Welti an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1.- Die Gutheissung des Hauptbeschwerdeantrages würde voraussetzen, dass
einerseits die Gesamtheit der Gläubiger auf die Bestreitung der von Witwe
Beerli erhobenen Aussonderungsansprüche verzichtet habe, anderseits Begehren
um Abtretung dieser Masserechtsansprüche trotz der am Fusse der Einladung zur
zweiten Gläubigerversammlung angesetzten Frist auch gegenwärtig noch gestellt
werden können oder der Rekurrent jene Frist nicht versäumt habe. In letzterer
Beziehung macht der Rekurrent nur geltend, aus seiner schon vor Ablauf der
Frist angestrengten Kollokationsplananfechtungsklage sei ersichtlich gewesen,
dass er die Abtretung wünsche. Hievon kann keine Rede sein. Als
Abtretungsbegehren kommt nur eine gegenüber der Konkursverwaltung abgegebene
Erklärung in Betracht, während jene Klage beim Gericht eingereicht wurde und
sich zudem gar nicht gegen die Konkursmasse, sondern gegen die Witwe Beerli
richtete. Indem der Rekurrent Kollokationsklage anstrengte, wofür er die
Legitimation von Gesetzes wegen aus seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger
herleiten konnte, gab er im weitern zu erkennen, dass er davon ausging, keiner
Abtretung von Masserechtsansprüchen zu bedürfen, um gegen die
Aussonderungsansprüche der Witwe Beerli aufzutreten. Endlich versteht sich von
selbst, dass die erwähnte Fristansetzung gerade auf diejenigen
Masserechtsansprüche Bezug nehmen wollte, auf deren Geltendmachung zu
verzichten von der zweiten Gläubigerversammlung werde beschlossen werden;
somit lässt sich die Frage, ob ein

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gewisser Masserechtsanspruch von der Fristansetzung betroffen worden sei,
nicht anders als übereinstimmend mit der andern Frage beantworten, ob auf die
Geltendmachung dieses Masserechtsanspruches zu verzichten beschlossen worden
sei. In der Tat besteht die Begründung der Beschwerde hauptsächlich darin,
dass der Rekurrent darzutun versucht, es habe kein Verzicht auf die
Geltendmachung der Bestreitung der Aussonderungsansprüche der Witwe Beerli
seitens der zweiten Gläubigerversammlung stattgefunden. Dieser Standpunkt,
wenn er sich als begründet erweist, vermag indessen nur die Gutheissung des
eventuellen Beschwerdeantrages zu rechtfertigen.
2.- Gemäss Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG verfügt grundsätzlich die Konkursverwaltung über die
Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten als Eigentum angesprochen
werden. Allein abgesehen von den in Art. 49 und 51 der Konkursverordnung
besonders behandelten, vorliegend jedoch nicht zutreffenden Fällen soll die
Konkursverwaltung, welche den Eigentumsanspruch eines Dritten anerkennen will,
vorerst weder eine bezügliche Verfügung dem Drittansprecher mitteilen, noch
den angesprochenen Gegenstand an ihn herausgeben, sondern bleibt es der
zweiten Gläubigerversammlung vorbehalten, «etwas anderes zu beschliessen», und
im Falle, dass die zweite Gläubigerversammlung nichts anderes beschliesst,
bleibt es den einzelnen Konkursgläubigern vorbehalten, nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG
Abtretung der Ansprüche der Masse auf den Gegenstand zu verlangen, sei es in
der Versammlung selbst, sei es spätestens binnen 10 Tagen nach ihrer
Abhaltung, wie in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung ausdrücklich
unter Androhung des Ausschlusses zu bemerken ist (Art. 47 und 48 Abs. 1 KV).
Hängt nun zwar die Abtretung von Masserechtsansprüchen gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG
davon ab, dass die Gesamtheit der Gläubiger auf deren Geltendmachung
verzichtet, so würde es doch zu weit führen, als

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Voraussetzung der Anerkennung einer Eigentumsansprache durch die zweite
Gläubigerversammlung und daher auch der Abtretung der Ansprüche der Masse auf
den angesprochenen Gegenstand einen ausdrücklichen Beschluss zu bezeichnen.
Dagegen muss allermindestens verlangt werden, dass die Konkursverwaltung ihre
Verfügung betreffend Anerkennung der Eigentumsansprache in der zweiten
Gläubigerversammlung auf eine Weise zur Kenntnis bringe, welche erkennen
lässt, dass sie nicht endgültig sei, sondern dass es von der Stellungnahme der
Gläubigerversammlung abhänge, ob es bei ihr sein Bewenden habe oder nicht,
m.a.W. die Konkursverwaltung muss an der zweiten Gläubigerversammlung den
Teilnehmern ausdrücklich Gelegenheit geben, Anträge zu stellen, welche auf
eine Beschlussfassung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung der
Eigentumsansprache abzielen. Nur durch ein derartiges Vorgehen wird eine klare
Stellungnahme der Gläubigerversammlung zu den Eigentumsansprachen
herbeigeführt, während sonst unsicher ist, ob an der zweiten
Gläubigerversammlung keine abweichenden Anträge zur Erledigung der
Eigentumsansprachen gestellt wurden, weil wirklich alle Teilnehmer mit den
bezüglichen Verfügungen der Konkursverwaltung einverstanden waren, oder aber
nur deshalb, weil es den Versammlungsteilnehmern gar nicht zum Bewusstsein
gekommen ist, dass die endgültige Stellungnahme zu den Eigentumsansprachen zur
Kompetenz der zweiten Gläubigerversammlung gehöre. Zutreffend weist der
Rekurrent darauf hin, dass in der Einladung zur zweiten Gläubigerversammlung
nur im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über Verzicht auf Geltendmachung
streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG eine Frist für die Stellung
von Abtretungsbegehren gesetzt worden sei; sie kann daher nicht zu laufen
beginnen inbezug auf Masserechtsansprüche, welche der Versammlung gar nicht
unter dem Gesichtspunkte des Verzichtes auf

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die Geltendmachung zur Kenntnis gebracht worden und zur Sprache gekommen sind.
Die Art und Weise, wie der Konkursverwalter an der zweiten
Gläubigerversammlung der Eigentumsansprachen der Witwe Beerli Erwähnung getan
hat, entspricht nun diesen Anforderungen nicht. Nicht nur gelangten sie nicht
im Zusammenhange des letzten Traktandums zur Behandlung, sondern es wurde
einfach bei der Berichterstattung über den Stand der Aktiven und Passiven die
Anerkennung dieser Eigentumsansprachen als eine vollendete Tatsache
hingestellt, abgesehen von dem Hinweis auf die pendenten Kollokationsprozesse.
Allein dieser Hinweis war erst recht geeignet, die Meinung zu erwecken, dass
gerade in diesen Prozessen über das Schicksal der Eigentumsansprachen
entschieden werde, und dass sie daher der Einwirkung der zweiten
Gläubigerversammlung entrückt seien. Und was anlässlich der Erstellung des
Konkursinventars und in der ersten Gläubigerversammlung bezüglich der
Eigentumsansprachen geschah, war nach dem Ausgeführten eben nicht massgebend.
Zuzugeben ist, dass der Anwendung der angeführten Vorschriften der
Konkursverordnung auf Frauengutsansprachen Schwierigkeiten entgegenstehen
mögen, da die Höhe und Klassifizierung der Frauengutsforderung im
Kollokationsplan öfter von der Stellungnahme zu Eigentumsansprachen abhängt,
der Kollokationsplan aber schon im Zeitpunkt der Einberufung der zweiten
Gläubigerversammlung aufzulegen ist, während regelmässig erst an dieser
Versammlung selbst über die Stellungnahme zu den Eigentumsansprachen
beschlossen werden soll. Allein den Ausweg zeigt Art. 48 Abs. 2 KV vor,
wonach, wenn die besonderen Umstände des Falles eine Erledigung der Ansprache
vor der zweiten Gläubigerversammlung als wünschenswert erscheinen lassen, zu
diesem Zwecke entweder eine besondere Gläubigerversammlung einberufen oder den
Gläubigern durch Zirkular eine angemessene Frist angesetzt werden

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kann, binnen der sie, bei Vermeidung des Ausschlusses, der Konkursverwaltung
mitzuteilen haben, ob sie den Anspruch gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG anstelle der
Masse bestreiten wollen. Übrigens wird es im einzelnen Falle keine Bedenken
erwecken, die Ersatzforderung der Ehefrau oder Witwe auf Grundlage der
(vorläufigen) Verfügung der Konkursverwaltung über Eigentumsansprachen zu
kollozieren und für den Fall, dass es bei dieser Anerkennung der
Eigentumsansprachen nicht sein Bewenden haben sollte, eine Nachkollokation ins
Auge zu fassen, die ja naturgemäss höher ausfallen müsste. So besonders auch
im vorliegenden Falle, wo nach der Meinung der Konkursverwaltung nur noch eine
Frauengutsersatzforderung von 25 Fr. zu kollozieren übrigblieb. In anderen
Fällen, namentlich wenn vorauszusehen ist, dass auf Grund einer nach Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG auszustellenden Abtretung von einzelnen Gläubigern ein langwieriger
Prozess gegen die Ehefrau geführt werden wird, steht auch nichts entgegen,
dass gemäss Art. 59 Abs. 2 KV mit der Kollokation der Ersatzforderung einfach
zugewartet wird.
Nachdem die Rechte der Konkursgläubiger seinerzeit nicht in genügender Weise
gewahrt worden sind, muss und kann dies jetzt noch nachgeholt werden in der
Weise, dass die Art. 47 bezw. 48 Abs. 2 KV nachträglich noch sinngemäss zur
Anwendung gebracht werden, indem die Konkursverwaltung entweder eine weitere
Gläubigerversammlung einberuft oder ein Zirkular an die Gläubiger erlässt,
hierauf eventuell gemäss Art. 46 bezw. 52 KV Frist zur Aussonderungsklage
ansetzt und je nach dem weiteren Verlauf eine Nachkollokation vornimmt, wie
dies schon im Zivilurteil des Bundesgerichts am Schlusse angedeutet ist. Es
stünde aber natürlich auch nichts entgegen, dass die Konkursverwaltung unter
dem Eindruck des obergerichtlichen Urteils sich entschliesst, von sich aus auf
die ursprünglich ins Auge gefasste, aber nicht verbindlich gewordene
Anerkennung der Eigentumsansprachen der Witwe Beerli zurückzukommen und dieser

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ohne weitere Befragung der Gläubiger einfach Klagefrist gemäss Art. 242 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.

SchKG und 46 KV anzusetzen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- und Konkurskammer:
Der eventuelle Rekursantrag wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 54 III 280
Datum : 01. Januar 1927
Publiziert : 29. Oktober 1928
Quelle : Bundesgericht
Status : 54 III 280
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : SchKG Art. 242, 260, Konkursverordnung Art. 47 ff. und 59:Die Verfügung der Konkursverwaltung über...


Gesetzesregister
SchKG: 242 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
ZGB: 196
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 196 - Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung umfasst die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehegatten.
BGE Register
54-III-280
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
witwe • konkursverwaltung • konkursamt • kollokationsplan • kv • mass • frist • einladung • bundesgericht • inventar • beklagter • stelle • wertpapier • kenntnis • entscheid • kollokationsklage • eigentum • frage • tag • weiler
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