?0 Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° IS.

18. Entscheid vom I. Juni 1927 i. S. Anderes.

Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als K o mp e t e n z s
t ü c k e zu belassen sind, beurteilt sich auf Grund der Verhältnisse,
wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen. _.

Ein Ehegatte hat ein Mitbenutzungsrecht an dem vom andern Ehegatten
eingebrachten Hausrat, er kann daher, wenn dieser für seine notwendigen
Bedürfnisse ausreicht, nicht verlangen, dass ihm noch weitere, ih m
gehörende Gegenstände, die er zur Zeit gar nicht benötigt, als unpfändbar
belassen werden.

A. Mit Urteil vom 21. April 1927 hat die Aufsichtsbehörde
in Betreibungsund Konkurssachen für den Kanton Bern den vom
Betreibungsschuldner, Karl Ernst Anderes in Interlaken, siin einer von
Martha Woodtli in Olten gegen ihn gerichteten Betreibung an einem Kasten
erhobenen Kompetenzanspruch abgewiesen.

B. _ Hiegegen hat der Schuldner Anderes am 28. Mai 1927 den Rekurs an
das Bundesgericht erklärt, indem er die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides und Anerkennung seines Unpfändbarkeitsanspruches an dem
fraglichen Kasten verlangte.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Der Rekurrent gibt selberzu, dass er den streitigen Kasten, der sich
nicht in seiner jetzigen Wohnung in Interlaken, sondern in Brugg, wo der
Schuldner früher wohnte, befindet, zur Zeit nicht benötige, weil genügend
Wandschränke vorhanden seien und der Kasten zudem wegen seiner Grösse gar
nicht in der jetzigen Wohnung untergebracht werden könnte. Sobald er aber
einmal eine andere Wohnung werde beziehen müssen, werde der Kasten für
ihn unentbehrlich werden. Zudem sei dies der einzige Kasten, den er zu
Eigentum besitze, da das übrige Mobiliar im Eigentum seiner mit ihm in
Gütertrennung lebenden Ehefrau stehe. Diese ArgumenteSchuldbetreibungs
und Konkursrecht. N° 19. 71

sind nicht schlüssig. Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als
unpfändbar belassen werden müssen, richtet sich nach den Verhältnissen,
wie sie zur Zeit der Pfändung bestehen, und es ist auf die blosse
Möglichkeit, dass ein Objekt in Zukunft, unter veränderten Umständen,
vielleicht einmal für den Schuldner unentbehrlich werden wird, keine
Rücksicht zu nehmen (vgl. auch BGE 48 III S. 185). Das trifft aber
für den vorliegenden Kasten, den der Schuldner zugegebenermassen wegen
Nichtbenötigung an seinem früheren Wohnort zurückgelassen hat, zu. Dass
dies der einzige Kasten sei, den er zu Eigentum besitzt, spielt keine
Rolle. Denn ein Ehegatte hat, auch wenn er mit dem andern Ehegatten in
Gütertrennung lebt, einen Anspruch darauf, die von diesem eingebrachten
Möbel und Haushaltungsgegenstände mit zu benützen. Infolgedessen
sind diese aber auch bei der Beurteilung, was einem ,Schuldner als
unentbehrlich belassen werden muss, mit zu berücksichtigen, und es kann
dieser daher nicht verlangen, dass ihm, obwohl diese Gegenstände für
seine notwendigsten Bedürfnisse ausreichen -bloss mit Rücksicht darauf,
dass sie nicht in seinem Eigentume stehen noch weitere, ih m gehörende
Möbel, die er zur Zeit gar nicht benutzt und auch nicht nötig hat,
als Kompetenzstücke zugeschieden werden.

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen.

19. Entscheid vom 1. Juni 1927 i. S. Hufschmid.

Abtretung von Massenrechtsansprüc h e n gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457

SchKG. Beschwardelegitimation desjenigen (Konkursgläubigers oder Dritten),
gegen welchen sich der abgetretene Anspruch richtet.

A. Im summarischen Konkursverfahren über R. Greter & C° stellte das
Konkursamt des Kantons Basel--

72 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 19.

Stadt am 7. Dezember 1925 folgende Zession aus: Die Konkursmasse
R. Greter & C° ...... überträgt ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb
Hufschmid' Maecler auf Liberierung von der der Firma Vereinigte Drathwerke
A.-G. Biel zustehenden, im Konkurse R. Greter & C° geltend gemachten
Forderung von 3,898 Fr. 80 Cts. an die Firma Vereinigte Drathwerke
A. G. Biel , und in gleicher Weise trat das Konkursamt die Ansprüche
der Masse gegenüber Hufschmid auf Liberierung von den von 19 weiteren
Gläubigern im Konkurs R. Greter & C° geltend gemachten Forderungen je
an die Gläubiger dieser Forderungen ab.

Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt Hufschmid der im Kollokationsplan
rechtskräftig mit einer Forderung von 103,731 Fr. 70 (Its. zugelassen
ist, Aufhebung dieser Abtretungen, weil die Gläubigerschaft gar nicht
auf die abgetretenen Masserechtsansprüche verzichtet habe, weil zudem
die Abtretung nicht sämtlichen Konkursgläubigern angeboten worden sei,
und weil endlich die Konkursmasse und deren Zessionare mit jeglicher
(Gegen-) Forderung gegen ihn ausgeschlossen seien, nachdem dieselbe nicht
im Kollokationsverfahren durch Verrechnung zur Geltung gebracht wurde.

Das Konkursamt hat vorerst die Beschwerdelegitimation bestritten mit
folgenden Gründen: Sowenig der Dritte, gegen den sich der abgetretene
Anspruch richtet, dazu legitimiert sein kann, Beschwerde zu erheben,
die Gläubiger hätten auf den Anspruch nicht verzichtet denn die internen
Verhältnisse zwischen der Konkursverwaltung und der _Gläubigergesamtheit
können ihn . nicht berühren , sowenigist derjenige Gläubiger, der
Abtretung nicht verlangen kann und damit in dieser Richtung gänzlich
ausscheidet, zu einer solchen Beschwerde legitimiert.

B. Durch Entscheid vom 10. Mai 1927 ist die Aufsichtsbehörde des Kantons
Basel-Stadt auf die Beschwerde nicht eingetreten mit folgender Begründung
:Schuldbctreibungsund Konkursrecht. N° 19. 73

Als Dritten, gegen den sich die abgetretenen Ansprüche richten, berührt
es ihn (den Beschwerdeführer) überhaupt nicht, ob die Masse, als solche
oder die einzelnen Abtretungsgläubiger als deren Prozessbevollmächtigte
gegen ihn gerichtlich vorgehen. Darauf, dass er selbst auch Gläubiger
ist, kann er sich hier nicht berufen. Seine Gläubigereigenschaft
hat gegenüber seiner Eigenschaft als Beklagter in den anzuhebenden
Prozessen zurückzutreten. Eine Abtretung an ihn ist ausgeschlossen und
ebensowenig kann er sich darüber beschweren, dass der Anspruch nicht
für die Gesamtheit der Gläubiger geltend gemacht wird. Er kann nicht
gleichzeitig den Anspruch, bestreiten und aus seiner eigenen allfälligen
Niederlage im Prozess als Gläubiger Nutzen ziehen wollen.

C. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20._Mai an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Freilich steht der Umstand, dass sich die abgetretenen
Massarechtsanspürche gegen den Rekurrenten richten, deren Abtretung
gemäss Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
SchKG an ihn selbst entgegen. Allein gleich allen
andern Konkursgläubigern hat der Rekurrent das Recht, zu verlangen,
dass alle Konkursverwaltungeshandlungen in der Weise vorgenommen
werden, wie es die zutreffenden Gesetzesund Verordnungsbestimmungen
vorschreiben, und gegebenenfalls wegen der Nichtbeohachtung dieser
Vorschriften Beschwerde zu führen. Wieso dieses Recht des einzelnen
Konkursgläubigers auf vorschriftsgemässe Konkursverwaltung zessieren
sollte, wenn es sich um die Abtretung eines gegen ihn selbst gerichteten
Masserechtsanspruches handelt, und Wieso ihm die Beschwerdeführung gegen
die Abtretung versagt sein sollte, wenn seiner Auffassung nach hiebei
vorschriftswidrig verfahren wurde, ist nicht einzusehen. Daher können
die Aufsichtsbehörden die Prüfung der Fragen nicht ablehnen, ob

74 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 20.

die Gesamtheit der Gläubiger auf die abgetretenen Ansprüche gegen den
Rekurrenten verzichtet habe, ob bei der Abtretung alle Gläubiger mit
Ausnahme natürlich des Rekurrenten selbst gleichmässig behandelt worden
seien, und ob eine Gegenforderung der Masse an einem Konkursgläubiger
überhaupt noch abtretbar sei, nachdem sie nicht im Kollokationsverfahren
durch Verrechnung der angemeldeten Konkursforderung zur Geltung gebracht
wurde. Es mag übrigens bemerkt werden, dass, selbst wenn der Rekurrent
nicht Konkursgläubiger Wäre, der Verneinung der Beschwerdelegitimation
bezüglich der ersten beiden Beschwerdegründe das Bedenken entgegenstünde,
dass er sich mehrfacher Belangung, zudem zu verschiedener Zeit,
ausgesetzt sähe, sofern die Abtretung ohne vorgängigen Verzicht der
Gesamtheit der Gläubiger stattgefunden hätte oder sonst unter Umständen,
welche andere Gläubiger nicht davon aus-schliessen würden, nachträglich
auch noch Abtretung zu verlangen.

Demnach erkennt die Schuldbeir.und Konkurskammer ;

Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die angefochtene
Entscheidung aufgehoben und die Sache zur Entscheidung über die
Besehwerdegründe zurückgewiesen wird.

20. Entscheid vom 27.11uni 1927 1'.S.Bell.

Lohnpländung. Die von einer AngestelltenP e n s i o n s k a s s e
einem ausgeschiedenen Mitglied zurückerstatteten lllitglsiiederbeitràge
sind als Lohn im Sinne von Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG zu erachten und daher nur im
Umfange dieser Gesetzesvorschrift piändhar. Jedoch beschränkt sich die
Unpfändbarkeit auf höchstens den Betrag, den der betr. Schuldner für
seinen Lebensunterhalt Während der Dauer von z w e i M o n a t e n nötig
hat. SchKG Art. 92 und 93.

A. Der Betreibungsschuldner Fritz Bell in Basel war-früher Angestellter
der Gesellschaft für ChemischeSchuldbetreibnngsund Konkursreeht. N°
20. 75

Industrie in Basel und als solcher Mitglied der von dieser Gesellschaft
gegründeten Pensionskasse, der er gemäss § 13 der bezüglichen Statuten
jährliche Beiträge von 5% seines Jahresgehaltes, die ihm jeweils bei der
Gehaltsauszahlung abgezogen wurden, entrichten musste. Auf Ende April
1927 wurde Bell aus dieser Stellung entlassen, wodurch ihm gemäss §
8 der Pensionskassestatuten ein Anspruch auf Rückerstattung von 75% der
von ihm an die Pensionskasse geleisteten Beiträge (ohne Zinsvergütung)
entstand, was einen Betrag von 3368 Fr. ausmachte. Dieser war schon am
lei./15. N0vemher 1926 vom Betreibungsamt Binningen in einer Reihe von
gegen Bell gerichteten Betreibungen gepfändet worden, wovon jedoch die
Drittsehuldnerin, die Gesellschaft für Chemische Industrie nur 1443
Fr. ablieferte, da sie hievon auf Weisung des Zivilgerichtes der vom
Betreibungsschuldner getrennt lebenden Ehefrau 1500 Fr. auszahlen musste
und für 375 Fr. verrechnungsweise eine Gegenforderung geltend machte.

B. Gegen diese Pfändung des erwähnten auf dem fraglichen
Rückvergütungsanspruch beruhenden Betrages beschwerte sich Bell bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreihung und Konkurs, da ihm
dieser Betrag gemäss Art. 92 Ziffer 9
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
und 10
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
, eventuell gemäss Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.

SchKG, als unpfändbar hätte belassen werden müssen. ,

C. Mit Urteil vom 10. Juni 1927 den Parteien zugestellt am 11. Juni 1927
hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen
Bell am 17. Juni 1927 den Rekurs an das Bundesgericht erklärt hat mit
dem Begehren : Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die
Beschwerde gutzuheissen, die Pfändung von 1443 Fr. Rückzahlung der
Pensionskasse der Gesellschaft für Chemische Industrie in Basel an den
Rekurrenten aufzuheben, und es sei demgemäss das Betreibungsamt Binningen
anzuweisen, dem Rekurrenten die erwähnte Summe auszuzahlen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 III 71
Datum : 01. Juni 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 III 71
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : ?0 Schuldhetreihungsund Konkursrecht. N° IS. 18. Entscheid vom I. Juni 1927 i. S.


Gesetzesregister
SchKG: 92 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.457
BGE Register
48-III-185
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • ehegatte • weiler • eigentum • bundesgericht • frage • mass • konkursamt • schuldbetreibungs- und konkursrecht • hausrat • betreibungsamt • biel • beschwerdelegitimation • liberierung • konkursverwaltung • konkursmasse • dauer • weisung • basel-stadt • entscheid
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