28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Werden, die für die Wertung unter den vorliegenden Umständen zutreffendste
Methode aufzufinden und anzuwenden. sollten ihnen bei Lösung dieser
Aufgabe Bedenken aufsteigen, so bleibt es ihnen unbenommen, sich mit
dem Gesuche um weitere Wegleitungen an das Bundesgericht zu wenden._

b) Was den zweiten Punkt, d. h. die Pfandforderungen, si welche gedeckt
sein müssen, betrifft, so werden dabei grundsätzlich nicht nur die
vertraglichen, sondern auch

die gesetzlichen Grundpfandrechte in Betracht zu ziehen '

sein (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung). Auszunehr'nen sind lediglich
die Ansprüche von Kanton, Gemeinden und Korporationen für periodische
Abgaben und Steuern. Da auf sie die Stundung sich nicht erstreckt, können
sie ohne Rücksicht darauf in Betreibung gesetzt werden und müssen daher
vom Schuldner, soll es nicht zur Verwertung des Unterpfandes kommen und
damit die Stundung überhaupt hinfällig werden (Art. 21' der Verordnung),
voll bezahlt werden. Es braucht daher auf sie bei Ermittlung der Summe,
welche nach Ablauf der Stundungsdauer durch das Pfand gedeckt sein muss,
keine Rücksicht genommen zu werden.

Zweifelhaft ist bloss, ob bei den zu stundenden Posten nur die
Kapitalbeträge in Anschlag zu bringen sind oder auch der Möglichkeit
des Auflaufens von Zinsen Rechnung getragen werden soll. Nachdem in
Erw. 3 Gesagten ist freilich für die Zinsen ein stundungsbegehren nicht
gestellt worden und kann es auch heute nicht mehr gestellt werden. Die
Pfandgiäubiger haben es daher in der Hand, für dieselben jeweilen nach
Verfall die Betreibung anzuheben, in welchem Fall der Schuldner sie
entweder bezahlen oder aber, wenn es zur Verwertung kommt, den Wegfall
der Stundung auch für die Kapitalien gewärtigen muss. Es ist aber auch
denkbar, dass die Pfandgläubiger von einer solchen Betreibung einstweilen
absehen und damit so lange zuwarten, als es ihnen nach Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB, ohne
das Pfandrecht zu verlieren, möglich ist. Da sieund Konkurskammer. N°
9. 29

hierauf ein Recht haben und nicht zur sofortigen Geltendmachung ihrer
Forderungen gezwungen werden können, werden mithin, wenn nicht die
Stundung entgegendem klaren Willen desxArt. 2 Ziff. 2 der Verordnung
für sie einen Verlust nach sich ziehen soll, zum Betrage des Kapitals
jeweilen noch die drei verfallenen Jahreszinsen zu schlagen sein, auf
die sich das Grundpfandrecht nach Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
ZGB neben dem Kapitel und dem
laufenden Zins erstreckt. Einfach auf den Kollokationsplan abzustellen,
(1. h. lediglich die in diesem zugelassenen Zinsenforderungen einzusetzen,
wie es die. ersten Experten getan haben, geht nicht an. Ebenso wenig
kann dahin argumentiert werden, dass,

wenn neben dem Kapital als zu deckende Forderungen

auch die Zinsen berücksichtigt würden, umgekehrt auch der Wert des
Pfandes um dessen Ertrag während der Stundung vermehrt werden müsse. Nach
Art. 806
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
ZGB erwerben die Grundpfandgläubiger ein Anrecht auf die Mietund
Pachtzinsen erst durch die Anhebung der Betreibung. Die von diesem
Zeitpunkte an eingehenden Mietund Pachtzinsen werden aber regelmässig
höchstens zur Deckung'des laufenden Hypothekarzinses, der nach Art. 818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.

ZGB ebenfalls pfandgesichert ist, hinreichen. Es kann mithin darin nicht
ein Gegenwert für die bereits verfallenen Zinsheträge erblickt werden.

9. Aving aus dem Entscheid vom 2. März 1918 i. S. Thomann. Ohne gültige
Beschwerdeführung im Sinne des Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG kann das Bundesgericht in
konkreten Fällen auch dann

nicht einschreiten, wenn eine Verletzung zwingender Vorschriften des
Betreibungsgesetzes in Frage steht.

...... der Rekurs ist somit verspätet. Hieran kann der Umstand nichts
ändern, dass die Verletzung zwingender Vorschriften des Betreibungs-

30 Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

gesetzes in Frage steht. Eine" solche Verletzung ist zwar von den
kantonalen Aufsichtsbehörden, die den Betreibungsund Konkursämtern
unmittelbar übergeordnet sind, von Amteswegen, auch ohne formell gültige
Beschwerdeführung, zu beseitigen. Dem Bundesgericht steht aber eine
solche Befugnis nicht zu, weil es die Amtsführung der Betreibungsund
Konkursämter nicht unmittelbar zu überwachen, sondern nur zu prüfen hat,

ob die kantonalen Aufsichtsbehörden bei ihren si Entscheiden das Gesetz
verletzt haben oder nicht.. Es

kann nach Art. 15
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
SchKG nur an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen
allgemeiner Natur erlassen; in konkreten Fällen einzuschreiten und eine
Verfügung. der kantonalen Aufsichtsbehörde aufzubeben, ohne dass eine
gültige Beschwerde vorliegt, ist ihm daher nicht möglich.

10. Entscheid vom 22.1153 1918 i. S.des1{onkursamtes St. Gallen.

· Art. 262 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG und 85 KV. Die Kosten eines vormundschaftlichen
öffentlichen Inventars können lm Konkurse nicht gleich den Konkurskosten
vorab Deckung beanspruchen.

A. _ Nachdem Benjamin Imholz unter Vox-xm schaft gestellt worden war,
wurde die Aufnahme eines öffentlichen Inventars nach Art. 398 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.

ZGB angeordnet. Dessen Ergebnis führte zur Eröffnung des Konknrses über
Imholz. Das Waisenamt St. Gallen meldete im Konkurse eine Forderung von
82 Fr. 05 (Its. für die Aufstellung des Inventars an und verlangte deren
Privilegierung im Kollokationsplan. Das gleiche Begehren stellte das
Bezirksamt St. Gallen in Beziehung auf eine Forderung von 75 Fr. 65
Cts. für die Kosten des Rechnungsrufes. Das Konkursamt St. Gallen
teilte aber beiden Behörden mit, dass ihre Forderung in der 5. Klasse
kollozjert werde.

und Konkurskammer. N° 10. 31

B. Hierauf erhob das Waisenamt St. Gallen Beschwerde mit dem Begehren,
das Konkursamt sei anzuweisen-, die beiden Forderu'ngsbeträge vollständig
zu bezahlen

Es machte geltend, dass die Kosten des Inventars als Konkurskosten im
Sinne des Art. 262 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG anzusehen seien.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen erkannte am 7. März 1918 :
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Kosten des
Bezirksamtes St. Gal len mit 75 Fr. 65 cts. und aus der Rechnung des
Wai senamtes 60 Fr. als Massakosten gemäss Art. 262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
Abs. I SchKG zu
behandeln sind. Wenn keine totale Kostendeckung möglich ist, hat sie
pro rata zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konkursamte zu erfolgen.

C. Diesen ihm am 11. März 1918 zugestellten Entscheid hat das
Konkursamt... am 15. März unter Erneuerung seiner Begehren an das
Bundesgericht weitergezogen.

Die Schuldbeireibungsund Konkurskammer zieht in Erwägung:

2. Im Entscheid vom 27. Juni 19171n Sachen Borrini gegen Massa Crivelli
(AS 43 III Nr. 51) hat das Bundesgericht erklärt, dass unter dem
öffentlichen Inventar, dessen Kosten im Konkurse nach Art. 85 KV vorab zu
decken sind, nur ein solches zu verstehen sei, das nach Art. 581 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
. ZGB
über eine Erbschaft errichtet wird. Hieran ist festzuhalten. Die Kosten
eines dem Konkurse vorausgehenden öffentlichen Inventars können nur dann
gleich den eigentlichen Konkurskosten nach Art. 262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
SchKG vorab Deckung
beanspruchen, wenn das Inventar den Interessen der Gläubigergemeinschaft
dient also auch im Konkurse wirksam ist, so dass das Konkursverfahren
dadurch vereinfacht wird und dessen
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 44 III 29
Datum : 02. März 1918
Publiziert : 31. Dezember 1919
Quelle : Bundesgericht
Status : 44 III 29
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 28 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-- Werden, die für die Wertung unter den


Gesetzesregister
SchKG: 15 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 15 - 1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
1    Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung dieses Gesetzes.
2    Er erlässt die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Reglemente.
3    Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen.
4    ...23
5    Er koordiniert die elektronische Kommunikation zwischen den Betreibungs- und Konkursämtern, den Grundbuch- und Handelsregisterämtern, den Gerichten und dem Publikum.24
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
262
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 262 - 1 Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
1    Sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkurses sowie für die Aufnahme eines Güterverzeichnisses werden vorab gedeckt.
2    Aus dem Erlös von Pfandgegenständen werden nur die Kosten ihrer Inventur, Verwaltung und Verwertung gedeckt.
ZGB: 398 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 398 - 1 Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
1    Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist.
2    Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs.
3    Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen.
581 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 581 - 1 Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
1    Das öffentliche Inventar wird durch die zuständige Behörde nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes errichtet und besteht in der Anlegung eines Verzeichnisses der Vermögenswerte und Schulden der Erbschaft, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind.
2    Wer über die Vermögensverhältnisse des Erblassers Auskunft geben kann, ist bei seiner Verantwortlichkeit verpflichtet, der Behörde alle von ihr verlangten Aufschlüsse zu erteilen.
3    Insbesondere haben die Erben der Behörde die ihnen bekannten Schulden des Erblassers mitzuteilen.
806 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 806 - 1 Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
1    Ist das verpfändete Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Pfandhaft auch auf die Miet- oder Pachtzinsforderungen, die seit Anhebung der Betreibung auf Verwertung des Grundpfandes oder seit der Eröffnung des Konkurses über den Schuldner bis zur Verwertung auflaufen.
2    Den Zinsschuldnern gegenüber ist diese Pfandhaft erst wirksam, nachdem ihnen von der Betreibung Mitteilung gemacht oder der Konkurs veröffentlicht worden ist.
3    Rechtsgeschäfte des Grundeigentümers über noch nicht verfallene Miet- oder Pachtzinsforderungen sowie die Pfändung durch andere Gläubiger sind gegenüber einem Grundpfandgläubiger, der vor der Fälligkeit der Zinsforderung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes angehoben hat, nicht wirksam.
818
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 818 - 1 Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1    Das Grundpfandrecht bietet dem Gläubiger Sicherheit:
1  für die Kapitalforderung;
2  für die Kosten der Betreibung und die Verzugszinse;
3  für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins; beim Schuldbrief sind nur die tatsächlich geschuldeten Zinsen pfandgesichert.
2    Der ursprünglich vereinbarte Zins darf nicht zum Nachteil nachgehender Grundpfandgläubiger über fünf vom Hundert erhöht werden.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
inventar • bundesgericht • konkursamt • deckung • pfand • weisung • schuldner • frage • kv • kollokationsplan • berechnung • entscheid • examinator • beendigung • richtlinie • aufhebung • gesetzliches grundpfandrecht • weiler • wert • gemeinde
... Alle anzeigen