S. 48 / Nr. 11 Haftung für militärische Unfälle (d)

BGE 71 I 48

11. Auszug aus dem Urteil vom 26. Januar 1945 i. S. Kastelberg gegen
Eidgenossenschaft.

Regeste:
Selbst- und Drittverschulden bei Schaden aus militärischen Unfällen;
Rückgriff.
Verschulden des Geschädigten oder Dritter, insbesondere des Inhabers der
elterlichen Gewalt sind Entlastungsgründe nur, wenn sie den Kausalzusammenhang
zwischen militärischer Übung und Unfall unterbrechen. Ohne diese Voraussetzung
führt Drittverschulden auch nicht zu teilweiser Entlastung der
Haftpflichtigen.
Selbstverschulden eines 10 jährigen Knabens als Ermässigungsgrund.
Rückgriff des Bundes gegenüber Militär- und Zivilpersonen.
Faute de la victime et faute de tiers en cas de dommages causés par des
exercices militaires, droit de recours de la Confédération.
La faute de la victime ou de tiers, en particulier du titulaire de la
puissance paternelle sur la victime, ne décharge la Confédération que si cette
faute interrompt le rapport de causalité entre l'exercice militaire et
l'accident. Lorsque cette condition n'est pas réalisée, la faute du tiers ne
saurait décharger partiellement le responsable.
Faute de la victime, un garçon âgé de dix ans, comme cause de réduction de
l'indemnité.
Droit de recours de la Confédération contre des civils et des militaires.
Colpa del danneggiato e colpa di un terso in caso di danno causato da
infortunio militare; diritto di regresso della Confederazione.
La colpa concomitante del danneggiato o quella concorrente di

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un terzo, segnatamente del titolare della potestà dei genitori hanno forza
liberatoria per la Confederazione solo allorquando venga a mancare il rapporto
di causa ad effetto fra l'esercizio militare e l'infortunio (cosiddetta
interruzione del nesso causale). Non verificandosi tale condizione, la colpa
concorrente di un terzo non è suscettibile di determinare anche soltanto una
riduzione della responsabilità della Confederazione.
Colpa concomitante di un ragazzo di dieci anni, come motivo di riduzione
dell'indennità
Diritto di rivalsa della Confederazione verso militari e civili.

A. ­ Am 21. und 22. Februar 1941 führte die Geb.S.Kp. IV/8 bei der Gufern,
eine gute halbe Stunde östlich des Dorfes Flums, Übungen mit der Handgranate
Romana durch. Die Gufern ist kein eigentlicher militärischer Schiessplatz; es
befindet sich daselbst der Pistolenstand der Schützengesellschaft Flums. Den
Übungen war auch keine für den Platz bestimmte Schiesspublikation
vorausgegangen. Dagegen waren bezügliche Anzeigen um Mitte Januar 1941 in dem
im benachbarten Mels erscheinenden «Sarganserländer ·, für die in Wallenstadt
gelegenen Schiessplätze (am See, an der Wallenstadterbergstrasse und im
Hacken, letzterer eine halbe Wegstunde von der Station Flums entfernt)
erschienen, und darin das Sammeln von Geschosshülsen auf allen Schiessplätzen
verboten und vor dem Aufheben von Blindgängern gewarnt worden. Um die Übung
instruktiver zu gestalten, schärfte der Kp.Kommandant, Hptm. Sch., die ihm
übergebenen halbscharfen Granaten mit Chedit. Dieses Schärfen war vorher
Gegenstand einer Besprechung mit dem Bat.Kommandanten gewesen, der Hptm. Sch.
vor seinem Vorhaben warnte, ihm das Schärfen aber nicht ausdrücklich verbot.
Ein Stosstrupp erhielt die Aufgabe, einen Bunker zu stürmen, der durch einen
Felskopf am Berghang der Gufern supponiert war, für den Angriff den das
Gelände in nordwestlicher Richtung durchfliessenden Milchbach zu nehmen, und
von diesem aus den Bunker mit den Handgranaten zu bewerfen. Nach Durchführung
jeder Übung wurde das Gelände auf Blindgänger abgesucht und diese durch
nochmaliges Werfen oder durch Beschuss mit dem Karabiner seitens des Hptm.
Sch. vernichtet. Gelang die

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Vernichtung auf diese Weise nicht, so wurden die Blindgänger in eine
Bodenvertiefung gelegt und mit Cheditpatronen zur Explosion gebracht.
Am darauffolgenden Tage (23. Februar) begab sich der 1930 geborene Kläger
Alfred Kastelberg mit einem Spielgefährten auf den Übungsplatz, um Hülsen zu
suchen. Im Milchbach fanden die Knaben einen Blindgänger. Er war noch mit dem
schwarzen Drahtgeflecht umwickelt und mit der Zugfeder versehen, wies aber
Beulen auf und war durchlöchert. Der Kläger nahm den Fundgegenstand nach
Hause. Er spielte damit, indem er ihn wie einen Ball vor sich her stiess, und
versuchte, ihn auseinanderzunehmen. Seinem Bruder Viktor gelang es, den
Zündnadelheber zu entfernen. Auch Vater Emil Kastelberg sah die Metallbüchse
und der Kläger zeigte sie am Mittagstisch, wurde aber durch die Mutter
angewiesen, sie wegzulegen. Am Abend des 26. Februar begab sich der Knabe mit
dem Fundstück in die väterliche Werkstätte, hielt es mit der linken Hand auf
den Beschlagstock und schlug mit einem in der rechten Hand gehaltenen Hammer
auf die Büchse. Dadurch kam die Granate zur Entzündung. Dem Knaben wurde die
linke Hand samt Handwurzelknochen weggerissen. Überdies wies er Verletzungen
auf am rechten Auge, in der Schlüsselbeingegend, an der Oberlippe und am
linken Nasenflügel.
Gegen Hptm. Sch. wurde eine militärgerichtliche Untersuchung durchgeführt, in
deren Verlauf der Geschädigte erklärte, er habe gewusst, dass auf der Gufern
Handgranaten geworfen worden seien und dass er eine «abgegangene» Handgranate
gefunden habe. Er habe sie auch dem Vater gezeigt, der den Fund in die Hand
genommen und betrachtet habe. Vater Kastelberg bestritt die letzte Aussage.
Der Knabe habe leere Patronenhülsen und andere (von Handgranaten stammende)
Bestandteile von der Gufern heimgebracht; er, Vater Kastelberg habe gewusst,
dass sich der Knabe am Sonntag in der Gufern aufgehalten, und dass dort vorher
geschossen worden sei,

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nicht dagegen, dass es sich bei der Aluminiumbüchse, die er in der Hand des
Knaben gesehen habe, um den Teil eines Sprengkörpers gehandelt habe. Auch
Viktor Kastelberg will davon nichts gewusst haben. Dagegen war die Schwester
Sara dem Fundgegenstand gegenüber misstrauisch und hatte beabsichtigt, ihn zu
verstecken und abzuliefern. Sie erklärte, in den Zeitungen gelesen zu haben,
dass von Geschossen herrührende Fundstücke abgegeben werden müssten. Der als
Experte beigezogene Kommandant der Schiess-Schule Wallenstadt kam zum Schluss,
dass eine nicht geschärfte Granate zweifellos nur geringere Verletzungen
verursacht hätte. Hptm. Sch. wurde vom Divisionsgericht mit Urteil vom 28.
Oktober 1941 von der Anklage fahrlässiger Körperverletzung freigesprochen, im
wesentlichen mit der Begründung: es stehe nicht fest, dass die Handgranate von
den Übungen des Hptm. Sch. herrühre, ebenso nicht, ob nicht auch eine
halbscharfe Handgranate die Verletzung hätte verursachen können. Ob nicht auch
dann, wenn die Blindgänger vorschriftsgemäss vernichtet worden wären, ein
Sprengkörper hätte übrig bleiben können, könne dahingestellt bleiben.
B. ­ Mit der vorliegenden am 10. September 1943 beim Bundesgericht erhobenen
Klage beantragt Alfred Kastelberg, die Schweizerische Eidgenossenschaft zur
Zahlung von Fr. 32,378.45 zu verpflichten, unter Kostenfolge. Es sei bewiesen,
dass der vom Kläger gefundene Blindgänger von den Übungen vom 21. /22. Februar
1941 herrühre und dass der Unfall auf die fehlerhafte und vorschriftswidrige
Weise der Blindgängervernichtung durch Hptm. Sch. zurückzuführen sei. Es müsse
angenommen werden, der Geschädigte habe die Gefährlichkeit des von ihm
gefundenen Gegenstandes nicht erkannt und nicht gewusst, dass die Gufern als
Übungsplatz für das Werfen von Handgranaten gedient habe. Deswegen könne auch
aus der Schiesspublikation, die eigentliche Waffenplätze betroffen hätte,
nichts für die Beklagte abgeleitet werden. Von einem eigenen Verschulden des
Klägers könne auch

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nicht die Rede sein im Hinblick auf das Kindesalter des Klägers. Vater
Kastelberg treffe ebenfalls kein Verschulden. Er habe von den Übungen auf der
Gufern nichts gewusst und die Gefährlichkeit der Sprengkapsel nicht erkennen
können, dies auch deswegen, weil sie durchlöchert gewesen und im Wasser
gefunden worden sei. Erst durch den Unfall sei er auf den Gedanken gekommen,
dass es sich um den Blindgänger einer Handgranate gehandelt habe. Übrigens sei
ein allfälliges Verschulden des Inhabers der elterlichen Gewalt kein
Entlastungsgrund im Sinne von Art. 27 MO.
C. ­ Die Beklagte beantragt die kostenfällige Abweisung der Klage. Der Kläger
habe in der militärgerichtlichen Untersuchung wiederholt zugegeben, dass er
verbotenerweise nach Patronenhülsen gesucht habe. Er habe von der Übung
gewusst und den Fundgegenstand als Blindgänger erkannt. Sein eigenes
Verschulden schliesse eine Haftpflicht der Beklagten aus. Auch Vater
Kastelberg treffe ein grobes Verschulden. Als Präsident und Schützenmeister
des Militärschützenvereins Flums sei er mit Schiessfragen vertraut und habe um
die Gefährlichkeit des Metallkörpers wissen müssen. Es sei ihm auch bekannt
gewesen, dass der Knabe vom Übungsplatz in der Gufern Hülsen und andere
Geschossbestandteile heimgebracht habe. Der Unfall hätte sich nicht ereignet,
wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt pflichtgemäss gehandelt hätte. Für den
Unfall sei somit nicht das Liegenbleiben des Blindgängers im Milchbach,
sondern ausschliesslich das schuldhafte Verhalten des Verletzten und seines
Vaters kausal.
D. ­ Die Instruktionskommission des Bundesgerichts hat sich von der
kriegstechnischen Abteilung des EMD eine vollständige Handgranate vom Typ
Romana geben lassen. Sie hat am 24. April 1944 einen Lokalaugenschein
durchgeführt verbunden mit Befragung des Verletzten und seines Vaters sowie
des Lehrers Hörler und einer Orientierung durch Hptm. i. G. Brunner von der
Schiessschule Wallenstadt als Experten. Die beiden Erstgenannten

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haben ihre früheren Aussagen widerrufen oder doch wesentlich eingeschränkt.
Lehrer Hörler schildert den Kläger als lebhaften und aufgeweckten Schüler,
dessen Leistungen in den mündlichen Fächern besser seien als in den
schriftlichen, in denen er durch den Unfall behindert werde. Der Experte hat
dargelegt, dass durch das Schärfen der Handgranaten offenbar mehr Blindgänger
entstanden, als dies sonst der Fall gewesen wäre; das habe die Übersicht und
nachherige Kontrolle sehr erschwert. Die Art, wie die Blindgänger vernichtet
wurden, bezeichnet er als in verschiedener Beziehung durchaus falsch und
unverantwortlich.
In Replik und Duplik haben die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung
im wesentlichen festgehalten.
Das Bundesgericht hat die Klage im reduzierten Umfang von Fr. 27.607.­
gutgeheissen.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Es ist nicht streitig, dass der dem Kläger zugestossene Unfall auf eine
militärische Übung im Sinne des für die Dauer des gegenwärtigen Aktivdienstes
entsprechend anwendbar erklärten Art. 27 MO zurückgeht. Das Divisionsgericht
nimmt zwar als nicht erwiesen an, dass der vom Kläger gefundene Blindgänger
von den Übungen vom 21. /22. Februar herrühre. Das Bundesgericht ist jedoch an
diese Würdigung nicht gebunden. Verschiedene Umstände sprechen für einen
solchen Zusammenhang: die unmittelbare zeitliche Aufeinanderfolge von Übungen
und Fund, die Tatsache, dass der Kläger gleichzeitig andere Bestandteile der
Handgranate Romana und sodann auch Patronenhülsen fand, die offenbar beim
Schiessen der Geb.S.Kp. IV /8 mit MG und Karabiner verloren gegangen waren. Es
deutet darauf auch hin, dass der Blindgänger im Milchbach gefunden wurde, aus
dem die Granaten geworfen und in dessen Nähe die nicht explodierten Stücke
vernichtet wurden; endlich der Umstand,

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dass die Aluminiumbüchse verbeult und durchlöchert war, was mit der besondern
Art der Blindgängervernichtung durch Hptm. Sch. zusammenhängt, sowie die
festgestellte grössere Sprengwirkung der Granate. Auch die beiden Experten
nehmen diesen ursächlichen Zusammenhang an. Es ist übrigens nicht behauptet,
dass einige Zeit vorher andere Truppen an gleicher Stelle mit dem gleichen
Handgranatenmodell Übungen durchgeführt hätten. Ein Zusammenhang mit einer
militärischen Übung wäre zudem offensichtlich auch dann vorhanden, wenn der
angenommene nicht bestünde. Denn es fehlen irgendwelche Anhaltspunkte dafür,
dass das Fundstück in anderer Weise als durch eine militärische Übung in den
Milchbach geraten wäre.
2. ­ Die Beklagte kann ihre Haftbarkeit abwenden indem sie nachweist, dass der
Unfall durch höhere Gewalt, oder durch Verschulden des Verletzten verursacht
worden ist. Ob auch der Nachweis eines Drittverschuldens genügt, ist aus der
Fassung des Art. 27 MO nicht ersichtlich. Anlässlich der Gesetzesberatung
wurde von der Aufnahme einer bezüglichen Bestimmung deshalb abgesehen, weil
man davon ausging, dass als Dritte nur Militärpersonen in Betracht kämen, für
die der Bund sowieso haften müsse, analog wie auf Grund des
Eisenbahnhaftpflichtgesetzes Personen der Unternehmung nicht Dritte im Sinne
des EHG seien (Votum des Kommissionsberichterstatters St.Bull. 1906 S.
839/40). Man übersah damit, dass Dritte auch an militärischen Übungen
unbeteiligte Zivilpersonen sein können. Es kann aber nicht zweifelhaft sein,
dass auch deren Verhalten für die Entlastung des Bundes in Betracht fallen
kann, unter den Voraussetzungen nämlich, unter denen ein Drittverschulden (wie
übrigens das eigene Verschulden des Verletzten) bei den übrigen Kausal- und
Gefährdungshaftungen zur völligen Befreiung des Haftpflichtigen führen kann
(Art. 1 Abs. 1 EHG, Art. 27
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 27
ELG, Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR). Dazu ist erforderlich, dass das
Verhalten (des Verletzten oder) des Dritten den

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Kausalzusammenhang zwischen der militärischen Übung und dem Unfallereignis
unterbricht, so dass dieses nicht mehr als adaequate Folge der durch die
militärischen Übungen gesetzten Gefahr erscheint, dass es die einzige,
jedenfalls so stark überwiegende Unfallursache sei, dass daneben die in der
Gefahr militärischer Übungen liegende ausser Betracht fällt (vgl. für Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.

EHG: BGE 24 II 49, 29 II 15, 33 II 499, 37 II 239, 38 II 226, 39 II 319, 60 II
147
Erw. 3; für Art. 27
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 27
ELG: BGE 63 II 111 Erw. 4; für Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR: BGE 59 II
170
, 60 II 222 Erw. 2; 63 II 147 /8). Damit das Selbst- oder Drittverschulden
von solcher Wirkung sei, bedarf es aber einer gewissen Intensität, Stärke des
schuldhaften Verhaltens. Diese muss der Grösse der Betriebsgefahr entsprechen,
die bei militärischen Übungen ausserordentlich gross und im Einzelfall durch
zusätzliche Umstände noch erhöht sein kann.
3. ­ Vermag das Drittverschulden dagegen den Kausalzusammenhang nicht zu
unterbrechen, so führt das auch nicht zu einer bloss teilweisen Entlastung des
Haftpflichtigen, d. h. zur Herabsetzung des Schadenersatzes, sondern eröffnet
lediglich den Rückgriff des belangten Haftpflichtigen gegen den Dritten. Eine
von dieser allgemeinen Ordnung des Haftpflichtrechtes abweichende Lösung
enthält nur Art. 37 MFG, den jedoch Lehre und Rechtsprechung als einen
unglücklichen und unbeabsichtigten Einbruch in die allgemeinen Grundsätze der
Kausalhaftung bezeichnet haben (BGE 64 II 305 ff., STREBEL zu Art. 37 Note
142, OFTINGER, Haftpflichtrecht S. 925). Von einer Ausdehnung, analogen
Anwendung dieser Vorschrift auf andere Haftpflichtfälle kann gar keine Rede
sein.
Das Ausgeführte gilt insbesondere auch für das Verschulden des Inhabers der
elterlichen Gewalt an einem Schaden, den das der Gewalt unterworfene Kind
getroffen hat. Denn es fällt im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem
Haftpflichtigen als Drittverschulden in Betracht, auch dann, wenn der Inhaber
der elterlichen Gewalt im Prozesse als gesetzlicher Vertreter des geschädigten

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Gewaltunterworfenen auftritt (BGE 31 II 35, 41 II 227, 56 II 401, 58 II 35, 60
II 224
, 63 II 62). Die gegenteilige, vom Bundesgericht noch in BGE 24 II 214
vertretene Auffassung ist von diesem bereits in den Entscheiden BGE 31 II 34,
33 II 500 aufgegeben, und von dieser Rechtsprechung (das Urteil in BGE 34 II
582
ausgenommen, wo die Frage für das EHG nochmals in Zweifel gezogen wurde)
seither nicht mehr abgewichen worden (BGE 41 II 225, 58 II 35, 59 II 43, 60 II
224
, 63 II 62; ebenso OSER-SCHÖNENBERGER zu Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR Note 17, STREBEL
a.a.O.; OFTINGER Bd. I S. 124; abweichend VON TUHR I 91 unter Berufung auf den
vom Bundesgericht aufgegebenen Entscheid in BGE 24 II 214). Warum für die
Haftpflicht des Bundes aus Art. 27 MO etwas Abweichendes gelten sollte, als
für die übrigen Kausalhaftpflichtigen, wäre nicht einzusehen. Weder bietet der
Wortlaut der Vorschrift dafür irgendwelche Anhaltspunkte, noch besteht ein
innerer Grund für eine andere Behandlung (OFTINGER II S. 1086, insbesondere
1092). Es wird dies übrigens seitens der Beklagten eigentlich dadurch
anerkannt, dass sie ihre Haftung ausschliesslich deswegen ablehnt, weil das
Verhalten des Vaters Kastelberg, auf alle Fälle das Verhalten des Klägers und
des Aufsichtspflichtigen zusammen, den Kausalzusammenhang unterbrochen hätten.
4. ­ Es ist sicher, dass Emil Kastelberg ein gewisses Verschulden trifft. Er
wusste, dass der Knabe auf der Gufern Patronenhülsen und andere Geschossteile
gefunden und nach Hause gebracht hatte. Jene lieferte der Knabe dem Vater ab,
sodass dieser annehmen musste, dass auch die Aluminiumbüchse, mit der der
Knabe seither spielte, von dorther stammen müsse, und dass es sich um den Rest
eines Geschosses handeln könnte. Ob er den Gegenstand in die Hand nahm, wie
der Kläger im militärgerichtlichen Verfahren zunächst behauptete, oder nur in
der Hand des Klägers gesehen hat, ist nicht entscheidend. Emil Kastelberg ist
Präsident und Schützenmeister der Militärschützengesellschaft Flums und hat in
den Jahren

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1914-18 selbst Aktivdienst geleistet. Er ist daher in Schiessfragen kein Laie.
Wenn auch die damals verwendeten Handgranaten von anderer Beschaffenheit
waren, als die neuen Modelle, so war doch mit der Möglichkeit zu rechnen, dass
der Knabe damit den Rest eines Geschosses heimgebracht habe. Daraus wäre für
den Vater die Pflicht erwachsen, den Fundgegenstand näherer Prüfung zu
unterziehen, wobei sich bei bloss äusserlicher Besichtigung ergeben hätte,
dass die Büchse eine Zündkapsel enthielt, wie sie nur an Geschossen
anzutreffen ist. Entlastend fällt freilich wieder in Betracht der Zustand der
verbeulten und durchlöcherten Büchse, der zur Annahme führen konnte, das
Geschoss sei bereits explodiert; völlig vermag aber auch dieser Umstand den
Vater nicht zu entlasten. Angesichts der bei Handgranaten bekannten
Blindgängerbildung und der Gefährlichkeit solcher Geschosse hätte Emil
Kastelberg sich dabei nicht beruhigen dürfen. Wenn er dem Knaben den
Gegenstand beliess, ohne diesen näher geprüft zu haben, liegt hierin eine
schuldhafte Fahrlässigkeit.
Den Kläger kann ein eigenes Verschulden nur treffen, soweit er urteilsfähig
war, d. h. wenn er entweder wusste, dass das von ihm beabsichtigte und
ausgeführte Sammeln von Hülsen und Geschossteilen verboten war, oder wenn er
die Gefahr, die mit dem Besitz derartiger Gegenstände und mit dem Spielen
damit verbunden sein kann, erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis handeln
konnte. Letzteres kann nicht angenommen werden. Der Kläger war im
Unfallzeitpunkt 10 Jahre und 8 Monate alt. Freilich ist richtig, dass bei
Kindern, die an einem Waffenplatz oder sonst in der Nähe eines Ortes wohnen,
an dem sich häufig Truppen aufhalten, im allgemeinen eine grössere Kenntnis
militärischer Dinge vorausgesetzt werden kann. Selbst wenn aber der Knabe, wie
er in der ersten Befragung vor dem Untersuchungsrichter erklärte, gewusst hat,
dass der Fundgegenstand von einer «abgegangenen» Handgranate herrühre, so war
er sich doch offenbar nicht

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bewusst, dass er ein noch nicht zur Entzündung gebrachtes Geschoss gefunden
habe, und dass damit anders als mit den leeren Patronenhülsen, die er
gleichzeitig gefunden hatte, umzugehen sei. Dass er damit wie mit einem Ball
spielte, und, weil ihm das Auseinandernehmen der Teile nicht restlos gelang,
dies in der Werkstätte des Vaters unter Zuhilfenahme eines Hammers versuchte,
zeugt für seine unbefangene Sorglosigkeit, in welcher er offenbar dadurch noch
bestärkt worden war, dass der Vater ihm die Büchse belassen hatte. Auch ­ der
freilich um mehr als drei Jahre jüngere ­ Siegfried Bartholet, der den
Blindgänger im Bach gefunden und ihn seinem Spielgefährten überlassen hatte,
wusste nicht, um was es sich dabei handeln könnte; dasselbe erklärte der 1919
geborene Bruder Viktor Kastelberg.
Ein Verschulden des Klägers kann vielmehr nur darin erblickt werden, dass er
wissen musste, er handle einem ausdrücklichen Verbot der militärischen Stellen
entgegen, wenn er auf einem Platze, auf dem geschossen worden war, überhaupt
Hülsen und Geschossteile sammelte und sie nach Hause nahm. Die 1920 geborene
Schwester Sara Kastelberg erklärte mit Bestimmtheit, das Verbot sei bekannt
gewesen («Das haben wir alle verschiedentlich gelesen»), und nach der
Lebenserfahrung muss angenommen werden, dass auch der Kläger selbst, dessen
Interesse für solche Dinge natürlicherweise grösser war, als dasjenige seiner
Schwester, dieses Verbot gekannt habe und sich darnach hätte verhalten können.
5. ­ Weder das Verschulden des Verletzten, noch dasjenige des Inhabers der
elterlichen Gewalt, noch auch dasjenige beider zusammengerechnet waren jedoch
geeignet, den Kausalzusammenhang mit der durch die militärische Ubung
geschaffenen Gefahr zu unterbrechen; dies umso weniger, als hier zusätzliche
Umstände die Gefahr der durchgeführten Handgranaten-Übung ganz wesentlich
erhöht hatten. In dieser Beziehung fällt in Betracht, dass die Übungen nicht
auf einem eigentlichen Schiessplatz,

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Waffenplatz, durchgeführt wurden. Die erlassenen Schiesspublikationen bezogen
sich denn auch nicht ausdrücklich darauf, noch war nachher vor dem Betreten
des Platzes durch Anschlag gewarnt worden. Die Gefahr war auch deswegen
grösser, weil die der Truppe zur Verfügung gestellten Granaten geschärft
worden waren und deswegen, wie der Experte ausführt, offenbar nicht richtig
funktionierten, woraus in grösserem Masse, als dies sonst der Fall gewesen
wäre, Blindgänger entstanden, was die Übersicht und nachherige Kontrolle
wesentlich erschwerte. Gefahrerhöhend wirkte aber insbesondere die Art und
Weise, wie die Blindgänger vernichtet wurden. Nach dem bezüglichen Armeebefehl
war Hptm. Sch. weder zur Leitung einer Übung mit scharfen Handgranaten, noch
auch dazu befugt, Blindgänger selbst zu vernichten, da er den dafür
vorgesehenen Zentralkurs nicht bestanden hatte. Die von ihm vorgenommene
Blindgänger-Vernichtung wird von Oberst Däniker als dilettantisch und
keineswegs zweckentsprechend, von Hptm. Brunner als in verschiedener Beziehung
durchaus falsch und eigentlich unverantwortlich bezeichnet. Denn das
angewandte Verfahren bot keine Gewähr dafür, dass tatsächlich Vernichtung
erfolgte, sondern schuf die Gefahr, dass Blindgänger fortgeschleudert und ohne
Detonation irgendwo liegen bleiben würden; auch das nachherige Absuchen des
Geländes vermochte keine Sicherheit dafür zu geben, dass keine Blindgänger
mehr vorhanden waren.
Die eigentliche Ursache war und blieb daher die militärische Ubung, bezw. die
Tatsache, dass davon Blindgänger zurückblieben. Das war objektiv geeignet,
einen Unfall von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Dadurch, nicht
durch das zusätzliche fahrlässige Verhalten des Klägers und seines Vaters
wurde der Unfall ausgelöst. Das Verschulden des letztern fällt somit sowohl
für eine gänzliche wie für die bloss teilweise Entlastung der Beklagten ausser
Betracht. Dagegen steht dieser das Recht zu, auf den Inhaber der elterlichen
Gewalt den Rückgriff zu

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nehmen, insoweit, als ein allfällig nachfolgender Regressprozess ein
Verschulden feststellen wird. Der Rückgriff ergibt sich zwar nicht aus der
Vorschrift des Art. 29
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
MO, die dem Bund solchen Rückgriff auf die Urheber
eines Unfalls einräumt. Denn als «Urheber» im Sinne dieser Vorschrift können
einzig Militärpersonen in Betracht fallen, sodass sich Art. 29
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
MO nur auf sie
bezieht, daraus also nur der Rückgriff des Bundes auf den schuldigen Offizier
folgt (vgl. auch Art. 11 des BRB über die Erledigung von Forderungen aus
Unfallschäden während der Dauer des Aktivdienstes in der Fassung vom 18.
Dezember 1942). Derjenige gegenüber Emil Kastelberg ergibt sich aus
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere aus Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR.
Dagegen muss das zu völliger Entlastung ungeeignete Verschulden des
Geschädigten wiederum nach den subsidiär anwendbaren Bestimmungen des
allgemeinen Rechts (Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
, 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR) zur Ermässigung des Schadenersatzes führen
(Sten. Bull. 1908 S. 840, Votum HOFFMANN). Doch ist angesichts der
geschilderten Umstände dem verhältnismässig geringen Selbstverschulden mit
einer Ermässigung der Ersatzpflicht um 1/10 genügend Rechnung getragen.
Weitere Reduktionsgründe bestehen nicht.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 48
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 26. Januar 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 48
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Selbst- und Drittverschulden bei Schaden aus militärischen Unfällen; Rückgriff.Verschulden des...


Gesetzesregister
EHG: 1
ELG: 27
SR 831.30 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
ELG Art. 27
MO: 27  29
OR: 43 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
BGE Register
24-II-205 • 24-II-41 • 29-II-11 • 31-II-31 • 33-II-497 • 34-II-575 • 37-II-237 • 38-II-220 • 39-II-317 • 41-II-223 • 56-II-396 • 58-II-29 • 59-II-166 • 59-II-37 • 60-II-145 • 60-II-218 • 63-II-111 • 63-II-143 • 63-II-58 • 64-II-302 • 71-I-48
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vater • militärische übung • geschoss • verhalten • elterliche gewalt • drittverschulden • bundesgericht • beklagter • kausalzusammenhang • weiler • ehg • vernichtung • treffen • dauer • fund • selbstverschulden • eidgenossenschaft • schaden • urheber • stelle • wiese • brunnen • wissen • schadenersatz • bestandteil • richtigkeit • not • militärische anlage • entscheid • kenntnis • verhältnis zwischen • privatrechtliche haftung • umfang • geschwister • regress • munition • betriebsgefahr • entlastungsbeschluss • begründung des entscheids • angehöriger der armee • annahme des antrags • bewilligung oder genehmigung • distanz • ausmass der baute • gefahr • replik • 1919 • wasser • explosion • frage • kausalhaftung • gesetzliche vertretung • monat • wille • zweifel • bezogener • see • tag • erwachsener • mutter • angewiesener • mass • anklage • zeitung • höhere gewalt • sonntag • duplik • laie • untersuchungsrichter
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