S. 111 / Nr. 28 Elektrizitätshaftpflicht (d)

BGE 63 II 111

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 24. März 1937 i. S. Rieser gegen
Elektrizitätsgenossenschaft Wuppenau.

Regeste:
Elektrizitätshaftpflicht.
1. Der Kausalzusammenhang zwischen dem durch Leitungsbruch infolge
Feuersbrunst eingetretenen Unfall und dem Betrieb der elektrischen Anlage ist
adäquat (Art. 27 Abs. 1 ElG). Feuersbrunst ist nicht höhere Gewalt (eod.).

Seite: 112
2. Öffentliche Strasse Überquert, ist weder eine Hausinstallation noch eine
diesen gleichgestellte Anlage (Art. 41, 16, 13 Abs. 2 ElG; 118 StarkstromVo),
sondern eine Freileitung (71 Vo), - untersteht daher der Haftpflicht nach ElG
(Art. 27, 41).
3. Feuerwehrmann (Mitglied des Elektrokorps) ist Dritter (Art. 27, 34 ElG; 73
Abi. 2 Vo).
4. Feuerwehrmann, der seiner Rettungspflicht nicht nachkommt, hat nicht den
Unfall verursacht (im Sinne des Art. 27 ElG).
5. Genugtuungsanspruch gegen Betriebsinhaber nicht aus ElG, sondern nur aus
Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR.

A. - Der Gasthof zum Sternen in Wuppenau steht mit einem Vorgärtchen an der
Staatsstrasse, und ihm gegenüber jenseits der Strasse und etwas abstehend von
ihr stand die zum Gasthof gehörende Scheune. Der Gasthof wird von der
Elektrizitätsgenossenschaft Wuppenau mit Strom von einer Spannung von 200 /350
V versehen, dessen Zuleitung von der allgemeinen Dorfleitung sich hinter dem
Gasthof befindet. Der frühere Besitzer desselben hatte von diesem aus auch die
Scheune mit Strom versehen lassen; die Leitung von 200 V zweigte von der
Hausleitung im Gasthof ab, wo sich die Hauptsicherungen befanden, und führte
mit zwei Drähten in der Länge von 35 m über die Staatsstrasse und die
staatlichen Telefonleitungen ohne Zwischenstützen nach der Scheune.
Am 14. Juni 1935 um 23 Uhr brach in der Scheune Feuer aus, dessen Ursache
bisher nicht festgestellt werden konnte. Der Eigentümer Rieser eilte hinzu, um
Vieh und Inventar zu retten. Vom Feueralarm geweckt kam bald auch der nebenan
wohnende Elektriker Wild, Mitglied der Feuerwehr und deren Elektrokorps, und
half Rieser bei den Rettungsarbeiten. Beim Versuche, den Traktor aus der
Scheune zu retten, geriet Rieser in den durch das Feuer am Dach
abgeschmolzenen, am Boden liegenden Leitungsdraht und verfing sich darin. Auf
seine Hilferufe eilte Wild herbei, konnte ihn aber nicht aus der Umwicklung
befreien. Wild lief in den Gasthof hinüber und nahm dort auf dem Estrich die
Hauptsicherung heraus. Als er

Seite: 113
zurückkam, war Rieser bereits vom Strom getötet. Eine gegen Wild geführte
Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung, begangen durch Vernachlässigung
der ihm als Mitglied des Elektrokorps obliegenden Pflichten - Mitnahme der
Isolierzange, sofortiges Abstellen des Stromes - wurde eingestellt, weil ihm
mit Rücksicht auf die begreifliche Aufregung diese Unterlassungen nicht zum
strafrechtlichen Verschulden angerechnet werden könnten.
B. - Die Witwe und die beiden unmündigen Kinder des Rieser belangen nun die
Elektrizitätsgenossenschaft gestützt auf Art. 27 ff ElG auf Ersatz der
Beerdigungskosten und des Versorgerschadens sowie auf Genugtuung im
Totalbetrage von Fr. 29194.45. Die Beklagte wendet ein, die Leitung vom
Gasthof zur Scheune sei keine Freileitung, sondern eine Hausinstallation, auf
die nach Art. 41 ElG die Haftpflichtbestimmungen dieses Gesetzes keine
Anwendung finden; eventuell behauptet sie Verschulden oder Versehen eines
Dritten, nämlich des Wild, das ihre Haftung ausschliesse. Sie zieht ferner den
Kausalzusammenhang zwischen Betrieb der Leitungen und Unfall in Zweifel, indem
sie das Feuer als Ursache des letztern erklärt, und wirft die Frage auf, ob
nicht das Feuer als höhere Gewalt angesehen werden müsse.
C. - Im Gegensatze zum Bezirksgericht Münchwilen, das die Klage in
beschränktem Umfange schützte, hat das Obergericht des Kantons Thurgau sie
abgewiesen. Es lässt die Frage, ob es sich um eine von der Kausalhaft
ausgenommene Hausinstallation handle, dahingestellt, da das Verhalten des Wild
ein Verschulden bezw. Versehen eines Dritten im Sinne von Art. 27 Abs. 1 ElG
darstelle, das den Betriebsinhaber von der Kausalhaftpflicht befreie.
D. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Kläger mit
dem Antrag auf Gutheissung der Klage im vollen Betrage, eventuell Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens, eventuell zur
Feststellung des Quantitativs. Die Beklagte trägt auf Bestätigung des Urteils
an.

Seite: 114
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Betrieb der elektrischen Anlage
und dem Unfall Riesers vorhanden und adäquat ist, kann keinem Zweifel
unterliegen. Adäquat ist diejenige Verursachung, die nach menschlicher
Voraussicht mit der gefahrbildenden Tatsache verbunden ist. Nun bilden
elektrische Leitungen nicht bloss wegen der möglichen Berührung, wenn sie in
normaler Lage sind, eine besondere Gefahr, sondern speziell auch beim
Herabhängen infolge Bruchs der Tragvorrichtungen oder des Drahtes, der durch
die verschiedensten Einwirkungen herbeigeführt werden kann, unter denen gerade
die Naturereignisse wie Sturm, Blitz und Feuer voranstehen. Man kann kaum an
die Gefahr elektrisch geladener Leitungen im Freien denken, ohne diese Seite
der Gefahr mit einzuschliessen, womit gesagt ist, dass der schädigende Erfolg,
den sie in solchen Fällen verursachen, im adäquaten Zusammenhang mit dem
Betrieb der Leitungen steht. Ebensowenig kann die Berufung auf höhere Gewalt
durchdringen. Die durch Fahrlässigkeit oder aus einer der zahllosen
Zufälligkeiten entstandene Feuersbrunst ist unter den Schadensereignissen ein
zu gewöhnliches, um dorthin gezählt zu werden.
2.- Die in Frage stehende Leitung ist eine Starkstromanlage (Art. 2 Abs. 2
ElG) und zwar eine Niederspannungsanlage (Art. 3 Vo vom 7. Juli 1933 über
Starkstromanlagen). Die Haftpflichtbestimmungen der Art. 27 ff. ElG gelten für
alle - öffentlichen und privaten - Starkstromanlagen, nicht aber für die
Hausinstallationen (Art. 41). «Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes
sind solche elektrische Einrichtungen in Häusern, Nebengebäuden und andern
zugehörigen Räumen, bei denen die vom Bundesrate gemäss Art. 14 hiefür als
zulässig erklärten elektrischen Spannungen zur Verwendung kommen» (Art. 16
ElG), nämlich Niederspannungen (d. h. von weniger als 1000 V; Art. 118 Abs. 1,
Art. 3 Vo). Nach

Seite: 115
Art. 13 Abs. 2 ElG sodann werden den Hausinstallationen gleichgehalten
Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden mit Niederspannung, die andere
Anlagen nicht gefährden können. Mit einer solchen Einzelanlage hat man es bei
der Leitung vom Gasthof zur Scheune nicht zu tun, denn einmal ist die Leitung
keine Einzelanlage, wozu eigene Stromerzeugung gehört (Art. 118 Abs. 1 lit. b
Vo), und zweitens liegt die Anlage nicht auf eigenem Grund und Boden, da sie
die Staatsstrasse überquert. - Die Vo geht nun noch weiter und stellt den
Hausinstallationen gleich «an Niederspannungsnetze angeschlossene
Stromverbrauchsanlagen im Freien, in landwirtschaftlichen Betrieben, auf Bau-
und Werkplätzen, in Bergwerken, Schaubuden und dergleichen» (Art. 118 Abs. 2
Vo). Es liegt auf der Hand, dass die Vo mit dieser Bestimmung den Begriff der
den Hausinstallationen gleichgehaltenen Anlagen gegenüber dem ElG (Art. 13
Abs. 2) erweitert, indem sie vom dort genannten Requisit des eigenen Grundes
und Bodens absieht und an dessen Stelle die Stromverbrauchsanlage schlechthin
setzt, und das zweite Requisit (Fehlen anderer elektrischer Anlagen in
gefährdeter Nähe) ganz weglässt. Es kann dahingestellt bleiben, ob allenfalls
diese Begriffserweiterung nur für die Ausübung der behördlichen Kontrolle,
nämlich die Abgrenzung der Kontrollbereiche (Hausinstallationen: das Werk;
übrige Starkstromanlagen: Starkstrominspektorat bezw. PTT) Bedeutung habe.
Hinsichtlich der Anwendung der Haftpflichtbestimmungen kann die Umschreibung
in Art. 118 Abs. 2 Vo nicht als sinngemässe Auslegung des ElG (Art. 13 Abs. 2,
Art. 16, 41) und als solche vor ihm haltbar betrachtet werden. Die ratio legis
der Exemtion der Hausinstallationen im engeren Sinne (Art. l 6 ElG) von der
Kausalhaft trifft auf die ihnen gleichgestellten Einzelanlagen auf eigenem
Grund und Boden zu, nicht aber auf Stromverbrauchsanlagen im Freien
schlechthin. Die Hausanlage gefährdet hauptsächlich die Bewohner des Hauses;
diese aber kennen sie und können sich gegen die Gefahr vorsehen. Ebenso ist im

Seite: 116
allgemeinen bei einer im Freien, aber auf eigenem Grund und Boden stehenden
Anlage der Kreis der gefährdeten Personen ein beschränkterer und für die
Belehrung über die Gefahr leichter erreichbarer als bei einer auf fremdem,
eventuell sogar auf öffentlichem Boden stehenden. Nur für jene Fälle der
leichter vermeidbaren Gefahr ist die Ausschaltung der Kausalhaftung des Werkes
gedacht. Auch die zweite Voraussetzung nach Art. 13 Abs. 2 ElG, dass die
Anlage nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen
und Gefährdungen veranlassen könne, ist im Hinblick auf die Haftpflicht von
Bedeutung und gerade im vorliegenden Falle praktisch, wo die Leitung vom
Gasthof zur Scheune die Telefonleitungen überspannt, mit denen sie bei Bruch
in Berührung kommen und Störungen herbeiführen kann, wie die Erfahrung
bewiesen hat.
Aber selbst wenn man die Erweiterung des Regimes für die Hausinstallationen in
Art. 118 Abs. 2 Vo als mit dem Gesetze vereinbar betrachten wollte, würde die
hier in Frage stehende Leitung nicht darunter fallen, denn es handelt sich bei
ihr nicht um eine Stromverbrauchs-, sondern um eine Stromzuleitungsanlage.
Dass an sie in der Scheune eine Stromverbrauchsanlage angeschlossen war, kann
die Leitung selber nicht auch zu einer solchen machen, denn dies wird auf
sozusagen alle Leitungen zutreffen; diese stellen gegenüber jenen einen
Anlageteil für sich dar.
Muss demnach die Anwendbarkeit des Art. 118 Abs. 2 Vo, auf welche die Beklagte
ihre Auffassung von der Hausinstallation vorwiegend stützt, hinsichtlich der
Haftpflicht verneint werden, so kann nicht mehr zweifelhaft sein, dass der in
Frage stehenden Verbindungsleitung der Charakter einer solchen im Sinne des
Gesetzes und Art. 118 Abs. 1 Vo abgesprochen werden muss. Dies einmal wegen
der bereits erwähnten Telefonleitung in gefährdeter Nähe, vor allem aber weil
sie nicht nur über fremden Boden, sondern sogar über die Staatsstrasse führt
und damit eine Öffentlichkeit gefährdet, inbezug auf welche die oben

Seite: 117
erwähnten Möglichkeiten der Warnung und Vorbeugung in keiner Weise gegeben
sind. Dass die Leitung gerade an der Stelle, wo Rieser vom Strom getötet
wurde, über bezw. auf dessen eigenem Grund und Boden lag, ist unerheblich. Für
ihre Klassifizierung kommt die Leitung als Ganzes zwischen ihren beiden
Aufhängepunkten in Betracht. Auch die Zuleitung von der Werkleitung wird an
der Stelle, wo sie in den Luftraum über dem eigenen Grund und Boden des
Strombezügers eintritt, nicht zur Hausinstallation. Die Klassifizierung der
Drahtverbindung ergibt sich übrigens zwanglos aus dem Wortlaut der Verordnung,
wenn man der Definition der Hausinstallation in Art. 16 ElG und Art. 118 Abs.
1 Vo diejenige der Freileitungen in Art. 71 Vo gegenüberstellt: als solche
gelten «alle zwischen einzelnen Stützpunkten gespannten Starkstromleitungen im
Freien» welche Merkmale auf die fragliche Verbindung ohne weiteres zutreffen.
Der vorliegende Unfall untersteht somit den Haftpflichtbestimmungen des ElG.
3.- Nach Art. 34 ElG haftet der Betriebsinhaber für alle Personen, deren er
sich zum Betrieb der elektrischen Anlage bedient. Alle übrigen Personen sind
Dritte im Sinne des Art. 27 Abs. 1, deren schuldhafte Unfallverursachung die
Kausalhaftung des Betriebsinhabers ausschliesst. Diese Ordnung entspricht
derjenigen im Eisenbahnhaftpflichtgesetz (Art. 1). Wild, der den Beruf des
privaten Installateurs betrieb, stand zu der Elektra Wuppenau in keinem
Anstellungsverhältnis. Die Klägerschaft versucht zwar, Wild als Mitglied der
Feuerwehr und speziell des Elektrokorps derselben in dienstliche Beziehungen
zur beklagten Genossenschaft zu bringen, wobei sie sich auf Art. 73 Abs. 2 Vo
beruft. Aus dieser Vorschrift kann jedoch nicht herausgelesen werden, dass der
Betriebsinhaber gewissermassen die sachverständigen Leute der Feuerwehr zu
stellen habe. Vielmehr besagt sie nichts anderes, als dass er durch
Vermittlung der Ortsbehörden, deren Organ die Feuerwehr ist, die Einstellung
derselben zu betreiben habe. Damit dürfte dann in kleineren

Seite: 118
Verhältnissen verbunden sein, dass er der Feuerwehr die erforderlichen
Ratschläge erteilt und sich an der Instruktion beteiligt. Wenn nun durch die
Feuerwehren die Mithilfe der Unternehmungen noch intensiver gestaltet worden
ist, so ändert das nichts daran, dass es eine Mitwirkung des Betriebsinhabers
an der Formierung der Feuerwehr ist, die von der Ortsgemeinde gestellt und nur
zu ihr in einem Rechtsverhältnis steht. Diese von einer elektrischen
Unternehmung der Feuerwehr bezeichneten und eventuell instruierten
Feuerwehrleute sind für die Unternehmung nicht weniger Dritte als die
Ortspolizisten für die Eisenbahnunternehmungen, deren bahnpolizeilichen
Vorschriften sie gegebenenfalls auch Nachachtung zu verschaffen haben. Die
Verursachung des Unfalles durch Verschulden oder Versehen Wilds würde also die
Haftpflicht der Beklagten ausschliessen.
4.- In dem Verhalten Wilds, der die isolierte Zange nicht bei sich trug und
nicht sofort die Sicherungen entfernt hatte, erblickt die Vorinstanz die
ausschliessliche Ursache des Unfalls, abgesehen von dem Verhalten des
Verunfallten selber. Die jeder elektrischen Leitung innewohnende
Betriebsgefahr falle nicht in Betracht, da deren rasche Beseitigung durch
Entfernung der Sicherung leicht möglich gewesen sei. Nur dem Versagen Wilds,
das ein Verschulden, jedenfalls ein Versehen darstelle, sei der Unfall
zuzuschreiben.
Es steht ausser Frage, dass auf das Verhalten Wilds eine dieser
Qualifikationen zutrifft und dass seine Unterlassung für den Unfall kausal
war, da nach menschlicher Voraussicht dieser bei pflichtgemässem Handeln des
Wild nicht eingetreten wäre. Aber als Verursachung im Sinne der
Ausschlussbestimmung des Art. 27 Abs. 1 kann sie nicht in Betracht fallen.
Wild hat nicht die Gefahr ausgelöst oder ihr die Richtung auf das Opfer
gegeben, sondern lediglich dessen Rettung unterlassen. Eine Kausalreihe kann
zwar auch durch eine Unterlassung ausgelöst werden, sodass diese ohne die
Unterlassung gar nicht begonnen hätte. Hier aber hatte sie in dem Momente, da

Seite: 119
Wild hätte handeln sollen, bereits begonnen: das Feuer, das in der Folge den
Draht zum Abschmelzen brachte, brannte bereits, als Wild auf dem Platze
erschien; seine erste Unterlassung bestand darin, dass er diese Gefahrenkette
nicht durch sofortiges Herausnehmen der Sicherungen unterbrach. Und als er
dann die Isolierzange hätte zur Hand haben und brauchen sollen, war Rieser
bereits in den Draht verwickelt und stand unter der Einwirkung des Stromes.
Das Unheil hatte ohne Wilds Dazutun begonnen und seinen Lauf genommen; Wild
hat nur unterlassen, diesen Lauf in der letzten Phase zu unterbrechen.
Verursacher im Sinne des Art. 27 ist der Dritte, der die Gefahr herbeiführt,
nicht aber derjenige, der die vorhandene Gefahr nicht beseitigt, selbst wenn
er hiezu irgendwie verpflichtet ist, sofern diese Pflicht nicht dem
Betriebsinhaber gegenüber besteht (in welchem Falle es sich nicht um einen
Dritten, sondern um eine Person im Sinne des Art. 34 handeln würde). Der
Feuerwehrmann aber hat keine Pflicht gegenüber dem Betriebsinhaber, er hat sie
gegenüber dem Gemeinwesen und dem Publikum. Der Betriebsinhaber der
elektrischen Anlage kann durch Nichterfüllung dieser Rettungspflicht des
Feuerwehrmannes von seiner Haftpflicht für Betriebsunfall sowenig entlastet
werden wie z. B. die Eisenbahnunternehmung, wenn der Ortspolizist in
Vernachlässigung seiner Rettungspflicht einen den Zug gefährdenden Zustand am
Bahnkörper nicht beseitigt oder meldet.
Übrigens wäre die vom Dritten Wild gesetzte Unfallursache nicht nur ihrer Art
nach ungeeignet, sondern auch in quantitativer Hinsicht ungenügend, die
Haftung des Betriebsinhabers auszuschliessen. Wie im Eisenbahnhaftpflichtrecht
kommt dem Verschulden des Dritten diese Wirkung nur dann zu, wenn es die
einzige, jedenfalls die BO stark überwiegende Unfallursache ist, dass daneben
die in der immanenten Betriebsgefahr liegende ausser Betracht fällt (BGE 33 II
499
, 37 II 239, 38 II 226, 39 II 319), wovon hier keine Rede sein kann.
Diese Erwägungen führen zur grundsätzlichen

Seite: 120
Gutheissung der Schadenersatzbegehren der Klägerschaft. Die Höhe der
zuzusprechenden Summe kann im vorliegenden Urteil nicht festgesetzt werden, da
in dieser Beziehung Wesentliches zwischen den Parteien streitig ist und sich
die Vorinstanz darüber nicht ausgesprochen hat. Die Sache ist daher zur
Bemessung der Höhe des Ersatzes an sie zurückzuweisen.
5.- Ein Anspruch auf Genugtuung kann nicht auf das ElG, sondern nur auf Art.
47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR gegründet werden, der hiefür besondere Umstände voraussetzt. Unter
diesem Gesichtspunkte könnte grundsätzlich die Behauptung der Klägerschaft
Bedeutung erlangen, dass die Beklagte ihre Pflicht gemäss Art. 73 i. f. Vo
nicht erfüllt und für die richtige Instruktion der Feuerwehr nichts vorgekehrt
habe. Der Vorwurf ist jedoch gegenstandslos, denn Wild war, wie sein
Geständnis in der Strafuntersuchung beweist, über seine Pflicht als Mitglied
des Elektrokorps der Feuerwehr vollständig orientiert und bedurfte keiner
Instruktion. Darauf, dass er dann im Augenblick der Gefahr sein Wissen präsent
habe und seine Pflicht nicht vergesse, hatte die Beklagte keinen Einfluss.
Wird sodann berücksichtigt, dass ein dem Werkbetrieb absolut fremder Umstand,
der Brand der Scheune, die Gefährdung ausgelöst hat, ferner dass es sich um
eine Leitung handelte, die wenn auch keine Hausinstallation oder eine vom
Gesetze dieser gleichgestellte Anlage, so doch vom Hauseigentümer selber
angelegt und Eigentum des Verunglückten war, wäre es gegenüber der Beklagten,
die kein Verschulden trifft, unbillig, ihr noch eine Genugtuungsleistung
aufzuerlegen, so schmerzlich für die Kläger der Verlust ihres Ehemannes und
Vaters gewesen sein muss.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angefochtene Urteil aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Motive an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 II 111
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 24. März 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 II 111
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Elektrizitätshaftpflicht.1. Der Kausalzusammenhang zwischen dem durch Leitungsbruch infolge...


Gesetzesregister
OR: 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
BGE Register
33-II-497 • 37-II-237 • 38-II-220 • 39-II-317 • 63-II-111
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
hausinstallation • betriebsinhaber • scheune • beklagter • elektrische anlage • feuer • frage • stelle • verhalten • vorinstanz • kausalhaftung • kausalzusammenhang • elektrische leitung • höhere gewalt • betriebsgefahr • weiler • bundesgericht • strafuntersuchung • zweifel • genugtuung
... Alle anzeigen