BGE 63 II 143
32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 28. April 1937 i. S. Stadtgemeinde Zürich
gegen Unfallversicherungsverband Schweizer Metzgermeister.
Regeste:
Werkhaftung, Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Werkmangel im Fehlen eines Sicherheitsventils bei einem Dampfkessel.
Unechte Solidarität, Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Anspruchskumulation. Die Regressordnung von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Schadensversicherung (z. B. Haftpflichtversicherung), nicht bei
Personenversicherung (z. B. Unfallversicherung.) Bei Kombination beider
Versicherungsarten ist massgebend, welche im konkreten Fall wirksam wird.
Abtretbarkeit von Haftpflichtansprüchen.
A. - Die Stadt Zürich stellt ihren Schlachthof den Metzger- und
Kuttlermeistern gegen Entgelt zur Verfügung. Die maschinellen Einrichtungen
werden durch Angestellte der Stadt bedient, die Bearbeitung des Fleisches und
der Kutteln dagegen ist Sache der Metzger und Kuttler. Am 16. Januar 1935
arbeiteten die Kuttler Jakob Blaich, Jules Bühler und Hans Schürch für ihre
Meister im Schlachthof in der Abteilung, in welcher in 4 Dampfkesseln
(Autoklaven) Kutteln unter Überdruck gesotten wurden. Bevor der Dampfdruck auf
Null gesunken war, öffnete der städtische Angestellte Müller mit Hilfe des
Kuttlers Schürch, der ihm hiebei eine Gefälligkeit erweisen wollte. den Deckel
des einen Kessels. Dabei erlitten die
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Kuttler Schürch, Blaich und Bühler durch abziehenden Dampf und ausströmendes
siedendes Wasser schwere Verbrennungen.
B. - Die drei Kuttler waren beim Unfallversicherungsverband Schweizer
Metzgermeister versichert und erhielten von diesem für die Folgen des
geschilderten Unfalls zusammen an Taggeldern, Spital- und Arztkosten ingesamt
Fr. 5839.65 ausbezahlt.
Am 28. November 1935 traten sie ihre Haftpflichtansprüche gegen die Stadt
Zürich dem Unfallversicherungsverband in der Höhe der von ihm «vertraglich
geschuldeten Leistungen und gemachten Entschädigungszahlungen» ab.
C. - Gestützt auf diese Abtretungen erhob der Verband gegen die Stadt Zürich
Klage auf Bezahlung von Fr. 5839.65 nebst 5% Zins seit 16. Januar 1935 und
Betreibungskosten.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Klage. Sie bestreitet jede Schuldpflicht.
Ferner verlangte sie widerklageweise vom klagenden Verband Rückerstattung von
Fr. 3000.-, die sie dem Kuttler Blaich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
als Unfallentschädigung bezahlt habe; in der Widerklage stellte sie weiter das
Begehren, es sei gerichtlich festzustellen, dass ihr der Kläger weitere
Unfallentschädigungen, die sie an Blaich auszuzahlen habe, bis zur Höhe der
nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten Versicherungsleistungen zu
ersetzen habe.
D........................
E. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 16. Dezember 1936
die Klage im Betrage von Fr. 3864.64 nebst 5% Zins seit 16. Januar 1935 und
Betreibungskosten geschützt, im Mehrbetrage dagegen abgewiesen; ebenso hat es
die Widerklage vollumfänglich abgewiesen.
F. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen mit dem erneuten Antrag
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auf Abweisung der Klage und Gutheissung der Widerklage im vollen Umfang.
In der Berufungserklärung hat die Beklagte eine Aktenwidrigkeitsrüge erhoben,
auf die in den rechtlichen Erwägungen einzutreten sein wird.
Der Kläger hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen
Entscheides beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Ansprüche, die der klagende Verband als Rechtsnachfolger der
verunfallten Arbeiter gegen die Beklagte erhebt, stützen sich auf Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
Haftung des Werkeigentümers.
Die Beklagte bestreitet, dass diese Bestimmung auf sie als
öffentlich-rechtliche Körperschaft unter den gegebenen Umständen überhaupt zur
Anwendung gelangen könne.
Mit Recht hat die Vorinstanz jedoch diesen Einwand als unstichhaltig
zurückgewiesen. Wie das Bundesgericht von jeher angenommen hat, haftet eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft gleich wie ein privater Eigentümer nach
Massgabe von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
eines ihr gehörenden Werkes verursacht worden ist. Denn die Beziehung, die
infolge einer solchen Schädigung zwischen dem Gemeinwesen und dem Bürger
geschaffen wird, ist nicht Öffentlichrechtlicher Natur; sie beruht nicht auf
einem staatlichen Hoheitsakt, sondern der Staat tritt dem Bürger als
gleichgeordnetes Rechtssubjekt gegenüber (vgl. BGE 61 II 325, 59 II 176, 55 II
195 usw). Zu Unrecht glaubt die Beklagte gegen die Anwendbarkeit von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
OR daraus etwas ableiten zu können, dass zum vorneherein nur ein beschränkter
Kreis von Personen, nämlich die Metzger- und Kuttlermeister und deren
Arbeiter, mit dem Schlachthaus in Berührung kommt und dies nur zufolge des aus
gesundheitspolizeilichen Gründen verfügten Schlachthauszwanges, also auf Grund
eines staatlichen Hoheitsaktes. Wenn nämlich massgebend ist, dass der Staat
gleich einem
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Privatmann dafür zu sorgen hat, dass ein ihm gehörendes Werk sich nicht in
einem mangelhaften Zustand befindet, so kann nichts darauf ankommen, ob der
durch den mangelhaften Zustand gefährdete Kreis von Personen grösser oder
kleiner ist und aus welchem Grunde er mit dem Werk in Berührung kommt. Weder
der eine noch der andere Umstand vermag etwas zu ändern an der Rechtsnatur der
Beziehung, die durch eine auf mangelhafte Konstruktion oder mangelhaften
Unterhalt zurückzuführende Schädigung zwischen dem Staat und dem Privaten
geschaffen wird.
2.- Im weiteren ist zu prüfen, ob der Dampfkessel, der einen integrierenden
Bestandteil der Schlachthofanlage bildet, Mängel im Sinne von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
aufgewiesen habe, auf deren Vorhandensein der Unfall vom 16. Januar 1935
zurückzuführen ist.
Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz in
tatsächlicher Hinsicht die folgenden, für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen getroffen hat: An den Dampfkesseln ist eine
Sicherheitsvorrichtung in der Form eines Manometers angebracht, das den
Dampfdruck bis zu 5 Atmosphären anzeigt. Der Ausschlag, durch den ein
geringer, aber doch noch gefährlicher Dampfdruck angezeigt wird, ist indessen
zu klein, als dass er während des Betriebes mit der erforderlichen Genauigkeit
abgelesen werden könnte. Zudem war bei dem in Frage stehenden Dampfkessel das
Manometer ungenau einreguliert, so dass es in der Grundstellung nicht Null,
sondern 0,02 Atmosphären Druck anzeigte. Aus diesem doppelten Grunde konnte
der den Kessel bedienende Arbeiter auch bei grösster Sorgfalt nicht
feststellen, ob im Kessel überhaupt noch ein Überdruck vorhanden sei oder
nicht. Diese Feststellung wäre an sich dagegen möglich gewesen mit Hilfe des
Sicherheitsventils, mit denen die Kessel versehen sind, indem bei Öffnen des
Ventils durch den ausströmenden Dampf, sofern solcher noch vorhanden ist, ein
Pfiff hervorgebracht wird. Bei
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dem Dampfkessel, an welchem sich der Unfall ereignete, war indes schon bald
nach der Ende November 1934 erfolgten Inbetriebnahme das Sicherheitsventil
unbrauchbar geworden. Die Lieferantin konnte den defekten Bestandteil nicht
sofort nachliefern, da sie ihn aus dem Ausland beziehen musste. Trotzdem blieb
der Kessel im Betrieb. Zur Zeit des Unfalls fehlte ihm mithin jede
Sicherheitsvorrichtung, die erlaubt hätte, gefahrlos festzustellen, ob noch
Dampfdruck vorhanden sei.
In zutreffender Weise hat die Vorinstanz in diesem Fehlen jeglicher
Sicherheitsvorrichtung einen Werkmangel erblickt. Zu Unrecht glaubt die
Beklagte sich darauf berufen zu können, dass nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtes sich Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
durch den Reparatur- oder Umbauzustand eines Werkes begründet werden und
mithin nicht seiner bisherigen gewöhnlichen Beschaffenheit entspringen (BGE 41
II 697, 41 II 706). Der Grund für diese Einschränkung der Werkhaftung liegt
nämlich, wie im zuletzt genannten Entscheid ausgeführt wird, darin, dass das
im Reparaturzustand befindliche Werk seiner ordentlichen Zweckbestimmung
entzogen ist und ein Dritter einen derartigen Zustand in der Regel ohne
weiteres wahrnimmt, so dass er mit den dadurch bedingten besonderen Gefahren
eher rechnen kann als bei einem im Gebrauch stehenden Werke. Wird aber das
Werk auch während der Vornahme der Reparatur trotz der erhöhten Gefahr im
ordentlichen Gebrauch belassen und ereignet sich aus diesem Grunde ein Unfall,
wie es gerade hier geschehen ist, so hat selbstverständlich die erwähnte
Einschränkung der Anwendbarkeit von Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
BGE 41 II 707 bereits bemerkt worden ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kann auch nicht die Rede sein davon,
dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Werkmangel und dem Unfall
unterbrochen worden sei durch die Tätigkeit des städtischen Angestellten
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Müller, der den Dampfkessel zu früh öffnete. Denn die Mangelhaftigkeit des
Werkes lag ja gerade darin, dass jede zuverlässige Kontrollvorrichtung fehlte,
die dem Bedienenden festzustellen erlaubt hätte, wann er gefahrlos öffnen
durfte.
3.- Es ist somit davon auszugehen, dass die Stadt Zürich an sich als
Werkeigentümerin für die Folgen des Unfalls haftet, der die drei Kuttler
betroffen hat. Die Stadt Zürich glaubt nun aber, der Klage des
Unfallversicherungsverbandes, dem die ursprünglichen Berechtigten ihre
Ansprüche zum Teil abgetreten haben, Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
können.
Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
mit den Fällen, in denen mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen für
den nämlichen Schaden haften. Hinsichtlich des Rückgriffsrechtes unter den
verschiedenen Haftenden bestimmt Abs. 2, dass in der Regel derjenige den
Schaden in erster Linie tragen soll, der ihn durch unerlaubte Handlung
verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und
ohne vertragliche Verpflichtung (wie beispielsweise gerade aus Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
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1 | Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. |
2 | Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind. |
haftet.
Nach der Ansicht der Stadt Zürich trifft Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
zu. Sie macht geltend, sie hafte den drei Verletzten lediglich nach
Gesetzesvorschrift, während der klägerische Verband aus Vertrag, nämlich aus
dem Versicherungsvertrag, hafte. Sie hätte also nach Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Möglichkeit der Rückgriffnahme auf den Verband, wenn sie von den Verletzten
belangt worden wäre. Dann dürfe der Verband als Rechtsnachfolger der
Verletzten nicht von ihr fordern, was sie von ihm auf dem Regresswege wieder
zurückverlangen könne, und darüber hinaus habe der Verband ihr diejenigen
Beträge zu ersetzen, die sie bereits an den Verunfallten Blaich bezahlt habe
und die sie allenfalls in Zukunft zur Schadentilgung noch auslegen werde.
Der Rechtsstandpunkt der Beklagten deckt sich im
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Grundsatz mit der Frage, ob Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
anwendbar sei. Ist er es, so kann die Stadt Zürich entsprechend der Grundregel
des Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Unfallversicherungsverband Regress nehmen, es wäre denn, dass der Richter von
der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und
ausnahmsweise eine andere Rückgriffsordnung zugrunde legen würde. Kann aber
die Stadt Zürich Regress nehmen, so kann sie diese Regressforderung auch ohne
weiteres der Forderung des Unfallversicherungsverbandes aus der Abtretung der
Ansprüche der Geschädigten entgegenhalten. Kommt man dagegen zum Ergebnis,
dass Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Solidarität überhaupt nicht anwendbar ist, so entfällt von vorneherein die
Möglichkeit einer Regressnahme der Stadt Zürich.
4.- Unechte Solidarität im Sinne von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
voraus. Sie ist also nur gegeben, wenn ein Geschädigter gegenüber mehreren aus
verschiedenen Rechtsgründen Haftenden Ansprüche auf Ersatz des nämlichen
Schadens hat mit der Massgabe, dass mit der Leistung des einen auch die
Leistungspflicht des andern dem Geschädigten gegenüber wegfällt.
Dies ist der Fall bei der Sach- oder Schadensversicherung. Bei dieser kann der
Geschädigte, der vom Versicherer den Schaden ersetzt erhalten hat, nicht
nochmals Ersatz verlangen vom Schadensstifter, und umgekehrt wird der
Versicherer von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei, wenn der
Schadensstifter den Schaden bereits gedeckt, hat (OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 11
zu Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
den Ersatz seines Schadens. Es ist aber ein Fundamentalsatz des
Versicherungsrechtes, dass die Schadensversicherung niemals zu einer
Bereicherung des Geschädigten führen darf (RÖLLI-JÄGER, Band II S. 549, Anm. I
zu Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Anders verhalt es sich dagegen bei der Personen- oder
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Summenversicherung. Dort besteht, wie heute in Literatur und Rechtsprechung
allgemein anerkannt wird, nicht Konkurrenz, sondern Kumulation der Ansprüche:
Der Geschädigte kann einerseits den Schädiger auf Ersatz des Schadens
belangen, sofern die Voraussetzungen für einen derartigen Anspruch erfüllt
sind, daneben kann er aber auch noch dem Versicherer gegenüber die Ansprüche
geltend machen, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben (vgl.
OSER-SCHÖNENBERGER, Anm. 13 zu Art. 51
BRÜHLMANN, Haftung und Rückgriff im Schadenersatzrecht S. 127; BGE 53 II 499
f. und dort erwähnte frühere Entscheide; 56 II 269; 59 II 454).
Der Grund, der diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, liegt in der
fundamentalen Verschiedenheit der rechtlichen Natur und des juristischen
Zweckes der beiden Versicherungsarten. Die Sach- oder Schadensversicherung hat
das wirtschaftliche Interesse zum Gegenstand, das jemand am Ausbleiben eines
befürchteten Ereignisses hat. Ihr Zweck besteht im Schutz von Vermögenswerten
gegen die sie bedrohenden Beschädigungen (RÖLLI-JÄGER, Band II S. 3, Vorbem.
zur Schadensversicherung, Note 4). Der Anspruch des Geschädigten gegen den
Versicherer auf Deckung des Schadens, der durch das befürchtete Ereignis
herbeigeführt wird, ist daher seinem Gegenstande nach identisch mit
demjenigen, der dem Geschädigten gegen den Urheber des Schadens zusteht.
Gegenstand der Personen- oder Summenversicherung dagegen ist nicht ein
wirtschaftliches Interesse; sie bezweckt nicht die direkte Deckung eines
Vermögensschadens, sondern knüpft eine zum Voraus bestimmte Leistungspflicht
des Versicherers an das Eintreten oder Nichteintreten eines eine Person
betreffenden Ereignisses (RÖLLI-JÄGER a.a.O.). Ob das befürchtete Ereignis
wirtschaftlich eine Schädigung des von ihm Betroffenen mit sich bringe und auf
welchen Betrag sich diese allenfalls belaufe, ist grundsätzlich auf die
Leistungspflicht des Versicherers ohne Einfluss. Hieraus erhellt,
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dass sich der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag auf eine Leistung bezieht,
die ihrem Wesen nach grundverschieden ist von derjenigen, die der Schädiger
dem Geschädigten zu machen hat; denn diese ist bekanntlich von der Höhe der
Vermögenseinbusse des Geschädigten abhängig (vgl. zu dieser Frage auch
KLINGMÜLLER: Unechte Gesamtschuldverhältnisse, in IHERINGS Jahrbüchern für
Dogmatik, Band 64, S. 102 ff., insbes. S. 107 und 110). Dementsprechend
bestimmt denn auch Art. 96
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten
Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer übergehen,
im Gegensatz zur Schadensversicherung, wo Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Geschädigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung auf den Versicherer
übergehen lässt, soweit dieser den Schaden gedeckt hat.
Da bei der Personenversicherung dem Geschädigten die Ansprüche gegen den
Versicherer und den Geschädigten somit kumulativ zustehen, so liegt bei ihr
kein Fall der unechten Solidarität im Sinne von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Regressrecht des aus Gesetz Haftbaren auf den Versicherer ausgeschlossen ist.
5.- Im vorliegenden Fall hat nun die Vorinstanz entschieden, dass es sich bei
dem Anspruch auf Ersatz der Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten im
Gesamtbetrage von Fr. 1975.-, der den Verunfallten gegenüber dem
Versicherungsverband zustand, um einen Anspruch aus Schadensversicherung
handle; insoweit hat sie in Anwendung von Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
ein Rückgriffsrecht auf den Versicherungsverband zuerkannt und demgemäss die
Klage des Versicherungsverbandes für diesen Betrag abgewiesen. Da der
Versicherungsverband hiegegen die Berufung nicht ergriffen hat, ist diese
Frage vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, und es hat beim Entscheid der
Vorinstanz sein Bewenden.
Soweit die Entschädigungen für den Todes- und
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Invaliditätsfall, sowie die Taggeldentschädigungen in Frage stehen, hat die
Vorinstanz dagegen angenommen, dass es sich um Personenversicherung handle.
Folgerichtig hat sie daher die Anwendbarkeit von Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Klage des Versicherungsverbandes als Rechtsnachfolger der Verunfallten auf
Bezahlung von Fr. 3864.65 nebst Zinsen durch die Stadt Zürich geschützt und
deren Widerklage abgewiesen.
Die Stadt Zürich rügt nun die Annahme, dass man es hier mit einer
Personenversicherung zu tun habe, als aktenwidrig, denn Zweck der Versicherung
sei gemäss Art: 1 der Satzungen, den Mitgliedern und deren Angestellten und
Arbeitern Versicherung gegen die Erwerbsfolgen von Unfällen zu gewähren. Für
den Charakter der Versicherung als Schadensversicherung spreche sodann auch
Art. 14 der Satzungen, wonach dort, wo die Schadensfolgen durch die
summenmässig festgesetzten Versicherungsleistungen nicht gedeckt werden, die
Mehrleistungen, die nach Obligationenrecht über die sich nach den kollektiv
versicherten Leistungen ergebenden Entschädigungen hinaus bezahlt werden
müssen, einem Sonderstammgut zu entnehmen sind.
Ob man es im vorliegenden Falle mit einer Personen- oder einer
Schadensversicherung zu tun habe, ist jedoch eine auf dem Wege der rechtlichen
Auslegung der einschlägigen Vertragsbestimmungen zu entscheidende Rechtsfrage,
die der Überprüfung des Bundesgerichts unterliegt, ohne dass es vorerst einer
Aktenwidrigkeitsrüge bedürfte.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass eine Versicherung zur Deckung der
effektiven Erwerbseinbusse bei Unfällen den Charakter einer
Schadensversicherung habe - welche Ansicht auch die Vorinstanz grundsätzlich
zu teilen scheint - ist jedoch unzutreffend. Auch hier handelt es sich, gleich
wie dort, wo die Versicherungsleistung zum vorneherein summenmässig durch ein
Taggeld bestimmt ist, um eine Unfallversicherung. Diese ist aber im
schweizerischen Recht grundsätzlich
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als Personenversicherung ausgestaltet und verliert diesen Charakter auch dort
nicht, wo gewisse Elemente aus der Schadensversicherung, wie gerade die
Begrenzung der Versicherungsleistungen auf den effektiven Erwerbsausfall,
herübergenommen werden. Auch diese Art der Unfallversicherung ist deshalb der
Anspruchskumulation teilhaftig, ohne dass, entgegen der Ansicht der Beklagten,
im einzelnen Fall untersucht zu werden braucht, ob seitens der Parteien
Konkurrenz oder Kumulation beabsichtigt gewesen sei.
6.- Nun hat man es aber im vorliegenden Fall, was die Vorinstanz übersehen
hat, nicht ausschliesslich mit einer Unfallversicherung zu tun, sondern mit
dieser ist eine Haftpflichtversicherung kombiniert. Die Haftpflicht
versicherung ist aber nach der herrschenden Auffassung nicht eine Personen-,
sondern eine Schadensversicherung so dass bei ihr Konkurrenz und nicht
Kumulation Platz greift. (Vgl. RÖLLI-JÄGER, Band II S. 4; BRÜHLMANN, S. 129
unten; HÜPPI, Der Regress des Versicherers im schweiz.
Privatversicherungsrecht, S. 45). Dass eine solche Kombination vorliegt, geht
einmal aus dem von der Beklagten angerufenen Art. 14 der Satzungen hervor, wo
ausdrücklich die Rede ist von der Deckung von Unfällen, bei denen der Meister
gemäss dem Obligationenrecht zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Jeder
Zweifel nach dieser Richtung wird sodann beseitigt durch Art. 25 der
allgemeinen Versicherungsbedingungen, welcher bestimmt: «Werden bei einem
durch die Versicherung gedeckten Unfall seitens des Verletzten
(Arbeitspersonal) oder seiner Hinterbliebenen auf Grund der Art. 41-47, 55,
56, 58 und 339 des Schweiz. Obligationenrechts und Art. 333 des Schweiz.
Zivilgesetzbuches Ansprüche erhoben, so übernimmt der Unfallverband diese
Haftpflicht bis zum Höchstbetrage von Fr. 30000.- (Prozesskosten inbegriffen).
Die Entschädigungen aus Art. 19-24-(d. h. die Unfallentschädigungen) - sind in
diesem Falle in erster Linie zur Befriedigung dieser Ansprüche bestimmt,
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und es ist der Unfallverband berechtigt, diese Entschädigung zurückzubehalten,
bis über die Haftpflichtansprüche entschieden ist.»
Es handelt sich also in Wirklichkeit um zwei grundverschiedene Verträge, mögen
sie auch in ein einziges Vertragsinstrument mit einer einheitlichen Prämie
zusammengefasst sein (RÖLLI-JÄGER, Band III S. 291, Anm. 3 zu Art. 87
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Band II S. 288, Anm. 54 zu Art. 59
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Rahmen der Kombination die präponderierende Bedeutung beizumessen sei, kann
zweifelhaft sein. Es wäre denkbar, gleich wie in dem in BGE 35 II 247 ff.
entschiedenen Fall, die Unfallversicherung als die Hauptversicherung
anzusehen, neben der die Haftpflichtversicherung nur subsidiär eingreift,
soweit die Unfallentschädigung nicht zugleich auch zur Erledigung eines
allfälligen Haftpflichtanspruches ausreicht. Anderseits könnte insbesondere
aus der Fassung von Art. 25 der Versicherungsbedingungen gefolgert werden,
dass das Hauptgewicht auf der Haftpflichtversicherung liege, während die
Unfallversicherung nur in Funktion treten solle, sofern ein
Haftpflichtanspruch gegen den Dienstherrn nicht in Frage kommt; zu Gunsten
dieser Konstruktion liesse sich vor allem ins Feld führen, dass die hinter dem
Unfallverband stehenden Meister wohl weniger ihrem Arbeitspersonal eine
Liberalität erweisen, als vielmehr in erster Linie sich selber gegen
Haftpflichtansprüche versichern wollten.
Diese Frage kann hier jedoch offen bleiben. Denn mag man sich für die eine
oder die andere Lösung entscheiden, so ist doch soviel sicher, dass für die
hier allein interessierende Frage der Kumulation oder Konkurrenz der Ansprüche
des Geschädigten massgebend sein muss, welche der beiden Versicherungsarten im
konkreten Fall zur Auswirkung kommt, gestützt auf welche also ein
Rückgriffsanspruch geltend gemacht werden will (so auch HÜPPI, S. 45). Nun
versteht sich aber von selbst,
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dass die Haftpflichtversicherung nur wirksam werden kann, wenn überhaupt eine
Haftpflicht des hiegegen versicherten Dienstherrn in Frage steht. Ist dies
nicht der Fall, so scheidet die Haftpflichtversicherung von vorneherein aus
und es kann sich nur noch um eine Unfallversicherung handeln. Damit ist für
den vorliegenden Fall der Entscheid ohne weiteres gegeben: Von einer
Haftpflicht der Meister der drei Verunfallten kann nach den Umständen hier
nicht die Rede sein, und die Beklagte behauptet denn auch gar nicht, dass eine
solche vorliege. Nach der somit allein in Betracht fallenden
Unfallversicherung aber stehen gemäss den früher gemachten Ausführungen den
verunfallten Arbeitern die Ansprüche gegen die Unfallversicherung aus dem
Vertrag und diejenigen gegen die Beklagte als Werkeigentümerin kumulativ zu.
Damit entfällt für die Stadt Zürich die Möglichkeit einer Berufung auf Art. 51
Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
gegen den Unfallverband zu.
7.- Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Ausführungen, die im Anschluss an den bekannten Fall Bühler gegen Herrmann
(BGE 35 II 238 ff.) in den gesetzgebenden Räten gemacht wurden, ergibt sich
nun allerdings, dass der Gesetzgeber von 1911 auch Fälle wie den heutigen
offenbar unter Art. 51
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1 | Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. |
2 | Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. |
Versicherungsgesellschaft ein Regressrecht einräumen wollte. Denn die damals
herrschende Auffassung scheint die gewesen zu sein, dass ganz allgemein ein
Ersatzanspruch gegen den Werkeigentümer dann wegfallen solle, wenn dem
Geschädigten irgend ein anderweitiger Ersatzanspruch zustehe (vgl. BRÜHLMANN
S. 113). Insbesondere sollte auch ein Anspruch aus einer Personenversicherung
(reinen Unfallversicherung) einen Anspruch des Geschädigten gegen den
Werkeigentümer ausschliessen (BRÜHLMANN S. 120).
Nun ist, aber nicht entscheidend. was der Gesetzgeber
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bei Erlass einer Bestimmung gewollt hat, sondern was dem Gesetz im Lichte
allgemeiner Rechtsanschauung zu entnehmen ist (vgl. GMÜR, Note 9 zu Art. 1,
sowie EGGER, Anm. 15 zu Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
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1 | Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |
2 | Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. |
3 | Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. |
mit den Materialien im Widerspruch stehende Lösung. Diese erscheint zudem
keineswegs unbillig: Wenn der Arbeiter, oder, diesem ganz oder teilweise eine
Liberalität erweisend, der Arbeitgeber, Unfallversicherungsprämien bezahlt, so
ist in der Tat nicht einzusehen, wieso hievon ein Dritter, nach Gesetz
Haftender sollte profitieren dürfen.
8.- Bei dieser Rechtslage erübrigt sich eine Prüfung, ob die Stadt Zürich etwa
auch noch aus einem andern Rechtsgrunde, nämlich aus Verschulden, hafte. Es
bleibt lediglich noch zu untersuchen, ob die Verunfallten ihre
Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Zürich rechtsgültig an den Unfallverband
abtreten konnten.
Die Frage ist ohne weiteres zu bejahen. Selbst wenn man nämlich annimmt, dass
der Unfallversicherungsverband nicht als Verein mit örtlich beschränktem
Geschäftsbetrieb anzusehen sei, deshalb der Staatsaufsicht unterstellt sein
sollte - ob er es tatsächlich ist, kann den Akten nicht entnommen werden - und
damit unter das VVG falle, so stünde einer solchen Abtretung nichts im Wege.
Art. 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über. |
Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintrittes des befürchteten
Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf den Versicherer übergehen,
und nach Art. 98
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 98 - Die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes dürfen durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten geändert werden: die Artikel 1-3a, 6, 9, 11, 14 Absatz 4, 15, 20, 21, 28, 28a, 29 Absatz 2, 30, 32, 34, 35a, 38c Absatz 2, 39 Absatz 2 Ziffer 2 zweiter Satz, 41a, 42 Absätze 1-3, 44-46, 54, 56, 57, 59, 76 Absatz 1, 77 Absatz 1, 89, 90-95a, 95b Absatz 1, 95c Absatz 3 und 96. |
Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abgeändert
werden. Damit ist aber lediglich gesagt, dass sich der Versicherte nicht daran
halten müsse, wenn etwa durch die Versicherungsbedingungen zum Voraus
vereinbart worden ist, dass die Ansprüche gegen den Schädiger kraft Zession
auf den Versicherer übergehen sollen. Ist der Anspruch aber entstanden, so ist
der
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Anspruchsberechtigte in seiner Verfügungsfähigkeit in keiner Weise mehr
eingeschränkt, und er kann ihn daher insbesondere auch ohne Gegenleistung an
den Versicherer abtreten (vgl. hiezu RÖLLI-JÄGER, Band III S. 464 f., Anm 9
und 10 zu Art. 96
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz VVG Art. 96 - In der Summenversicherung gehen die Ansprüche, die dem Anspruchsberechtigten infolge Eintritts des befürchteten Ereignisses gegenüber Dritten zustehen, nicht auf das Versicherungsunternehmen über. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 16. Dezember 1936 wird bestätigt.