S. 267 / Nr. 44 Obligationenrecht (d)

BGE 56 II 267

44. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Juni 1930 i. S. Pfister
gegen Buser und Konsorten und Versicherungkasse für die eidg. Beamten,
Angestellten und Arbeiter.


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Regeste:
Berechnung des Versorgerschadens im Sinne von Art. 45 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR. Der Betrag
einer dem Geschädigten infolge des Unfalles ausbezahlten Versicherungsrente
ist nicht zu berücksichtigen und zwar unbekümmert darum, ob die Rente dem
Geschädigten aus einem privaten Versicherungsvertrag oder aber als
statutengemässe Leistung einer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse
zufliesst (Erw. 3).
Art. 14 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse für die eidg. Beamten,
Angestellten und Arbeiter Subrogationsanspruch zugunsten der
Versicherungskasse) findet keine Anwendung, wenn ein Beamter erst nach
erfolgter Pensionierung durch Verschulden eines Dritten verletzt oder getötet
worden ist (Erw. 4).

Aus dem Tatbestand:
Am Sonntag den 17. März 1929 abends zirka 6 Uhr wurde der damals 67-jährige,
seit dem 1. August 1928 pensionierte ehemalige eidg. Oberpferdearzt, Oberst
Karl Buser, als er in Bern von der Thunstrasse herkommend in der Richtung der
Kirchenfeldbrücke den Helvetiaplatz überschritt, vom Personenautomobil des
Beklagten, Albert Pfister-Fisch, der aus der Marienstrasse daherfuhr,
angefahren, zu Boden geschleudert und hiebei derart schwer verletzt, dass er
noch am gleichen Tage starb. Der Beklagte war im Momente des Unfalles
erheblich angetrunken und fuhr mit einer stark übersetzten Geschwindigkeit.
Buser hinterliess eine damals 52 Jahre alte Witwe

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und drei volljährige Kinder, eine Tochter und zwei Söhne. Oberst Buser hatte
als eidg. Oberpferdearzt ein Gehalt von 14000 Fr. und bezog seit seiner
Pensionierung eine Rente von 10500 Fr., woran die Eidg.
Beamtenversicherungskasse (in der Folge kurz mit Versicherungskasse
bezeichnet) 7350 Fr. und die Eidg. Militärversicherung 3150 Fr. leistete. Die
Witwe des Verunfallten bezieht seit dem Unfall von der genannten
Versicherungskasse eine Witwenrente von 5250 Fr.
Gestützt auf diesen Unfall wurde ein Strafverfahren gegen Pfister eingeleitet,
in welchem die erwähnten Hinterbliebenen adhäsionsweise Schadenersatzansprüche
auf Grund von Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR geltend machten, und zwar verlangte die Witwe u.
a. als Ersatz für den Verlust ihres Versorgers 50680 Fr., d. h. den
Kapitalwert der vom Verstorbenen für sie jährlich in der Höhe von 7000 Fr.
gemachten Aufwendungen. Neben den Hinterlassenen des Verunfallten forderte die
Versicherungskasse unter Geltendmachung eines auf Art. 14 ihrer Statuten
gestützten Subrogationsanspruches 38010 Fr. nebst 5% Zins seit 17. März 1929,
d. h. den gemäss der mutmasslichen Lebensdauer des Verunfallten (noch 9 1/2
Jahre) kapitalisierten Betrag der der Witwe Buser zukommenden Rente von 5250
Fr.
Mit Urteil vom 15. Januar 1930 hat die Strafkammer des Obergerichtes des
Kantons Bern den Pfister der fahrlässigen Tötung sowie der Widerhandlung gegen
Art. 34 und 35 des Automobilkonkordates schuldig erklärt und zu sechs Monaten
Korrektionshaus, umgewandelt in drei Monate Einzelhaft, sowie zum Entzug der
Fahrbewilligung auf zwei Jahre verurteilt. Die Schadenersatzforderung der
Witwe Buser für Verlust ihres Versorgers wurde im Betrage von 34209 Fr.
gutgeheissen. Das Entschädigungsbegehren der Versicherungskasse wurde
abgewiesen.
Diese Schadensberechnung wurde von allen drei Parteien angefochten, vom
Bundesgericht aber bestätigt.

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Aus den Erwägungen:
3.- Bei der Beurteilung des von der Witwe des Verunfallten für den Verlust
ihres Versorgers geltend gemachten Schadenersatzanspruches ist die Vorinstanz
davon ausgegangen, dass der Verstorbene 45% seines Einkommens von 10500 Fr.,
d. h. 4725 Fr., jährlich für den Unterhalt seiner Frau verwendet habe, deren
Aufwendung während der 9 1/2 Jahre, welche der Verunfallte mutmasslich noch
gelebt hätte, unter Zugrundelegung eines Zinsfusses von 4 1/2 % nach der
Barwerttafel von Piccard ein Kapital von 34209 Fr. erfordert hätte. Diesen
Betrag habe der Beklagte der Witwe Buser zu ersetzen. Die Frage, welchen Teil
seines Einkommens der Verunfallte für seine Ehefrau aufgewendet hat, bezw. in
Zukunft aufgewendet haben würde, ist im wesentlichen Gegenstand von
Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse, die für das Bundesgericht
verbindlich sind; es handelt sich hiebei um eine Ermessensfrage, welche die
Vorinstanz nach den Akten pflichtgemäss und ohne Verletzung eidgenössischer
Rechtsgrundsätze gelöst hat. Eine Erhöhung des von der Vorinstanz
zugesprochenen Betrages, wie sie Witwe Buser anbegehrt, kommt daher nicht in
Frage.
Aber auch von einer Reduktion kann nicht die Rede sein. Die Kapitalabfindung,
die der Beklagte als Reduktionsgrund anführt, rechtfertigt hier schon deshalb
keinen Abstrich, weil nicht erwiesen ist, dass Witwe Buser daraus - im
Vergleich zu jährlichen Rentenleistungen - einen besondern Vorteil zu ziehen
vermöchte (vgl. auch BGE 53 II S. 429). Und auch die Tatsache, dass Witwe
Buser von der Versicherungskasse eine Witwenrente bezieht, vermag am Umfang
der Schadenersatzpflicht des Beklagten nichts zu ändern. Der Beklagte
behauptet, diese Rente sei sogar noch höher, als der Betrag, den der
Verunfallte für seine Frau aufgewendet habe, weshalb dieser überhaupt kein
Versorgerschaden erwachsen sei. Dieser

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Auffassung ist nicht beizutreten. Das Bundesgericht hat schon wiederholt
ausgesprochen (vgl. statt vieler BGE 49 II S. 370), dass sich bei Tötung oder
Körperverletzungen der Geschädigte Versicherungssummen, die ihm zufolge des
schadenstiftenden Ereignisses zufallen, an seine Schadenersatzforderung nicht
anrechnen zu lassen brauche, weil es dem Zweck einer jeden Versicherung,
welche im Schutz des Versicherten gegen drohenden Schaden, nicht im Schutz
unbekannter Dritter gegen die Folgen ihres Verschuldens, besteht,
widersprechen würde, dass mit Rücksicht auf die Haftung des Versicherers
diejenige des Schädigers untergeht. Diese grundsätzliche Erwägung trifft auch
für die Fälle zu, wo die Pension, deren Anrechnung an den Versorgerschaden in
Frage steht, der betreffenden Person nicht aus einem privaten
Versicherungsvertrage zufliesst, sondern als statutengemässe Leistung einer
öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse. Auch hier wird der Anspruch auf die
Versicherungssummen nicht unentgeltlich erworben, sondern er muss durch
Gegenleistungen des Versicherten erkauft werden, da die statutarischen
Leistungen der für das staatliche Beamtenpersonal eingeführten und übrigens
zum Teil aus Beiträgen der Versicherten selber gespiesenen Pensions- und
Versicherungskassen einen Teil der Gegenleistungen des Staates für die
dienstlichen Verrichtungen der Staatsbeamten- und Angestellten ausmachen (vgl.
BGE 53 II S. 499 f.). Der Beklagte behauptet allerdings, hier sei der
streitige Rentenanspruch der Witwe des Verunfallten nicht «infolge des
schadenstiftenden Ereignisses», d. h. der durch den Beklagten verursachten
Tötung zugefallen, indem der Verunfallte schon vor dem Unfalle selber
pensioniert gewesen sei und die Witwenrente der Frau Buser nur die halbe
Pension ihres Gatten darstelle. Diese Erwägung ist nicht schlüssig; denn
dadurch, dass Oberst Buser bereits selber rentengenössig war, ist am Charakter
der nunmehr von seiner Witwe bezogenen Rente als Äquivalent für die früheren
Prämienleistungen und

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dienstlichen Verrichtungen des Verunfallten nichts geändert werden. Es liegt
daher kein Anlass vor und würde dem Rechtsgefühl in gleicher Weise wie bei
privaten Personenversicherungen widersprechen, wenn der Beklagte hier für den
von ihm verschuldeten Schaden nicht sollte aufkommen müssen, d. h. daraus
sollte Nutzen ziehen können, dass Witwe Buser von der Versicherungskasse die
statutarische Witwenrente - welcher Anspruch mit der Haftung des Beklagten für
den durch den Unfall eingetretenen Schaden in keiner Weise im Zusammenhange
steht - bezieht...
4.- Muss somit der Anspruch der Witwe Buser auf Ersatz ihres Versorgerschadens
in dem von der Vorinstanz festgesetzten Betrag von 34209 Fr. anerkannt werden,
so fragt es sich nun aber, ob diese Forderung nicht von Gesetzes wegen auf die
Versicherungskasse übergegangen sei. Der Vertreter der Kasse behauptet dies
unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 ihrer Statuten, wonach die Kasse «gegenüber
einem Dritten, der mit Bezug auf einen Versicherungsfall
schadenersatzpflichtig ist, bis auf die Höhe ihrer Leistungen in den
Ersatzanspruch des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen» eintritt. Die
Vorinstanz hat einen solchen Subrogationsanspruch für den vorliegenden Fall
abgelehnt, weil diese Bestimmung dann nicht zur Anwendung gelange, wenn, wie
hier, ein Beamter erst nach erfolgter Pensionierung, d. h. nachdem eine
Rentenleistungspflicht der Kasse im Momente des Unfalles bereits bestanden
hat, durch Verschulden eines Dritten verletzt bezw. getötet worden ist. Dieser
Ansicht ist beizupflichten. Die Vorinstanz hat mit Recht darauf hingewiesen,
dass nach dem Sprachgebrauch der Statuten ein «Versicherungsfall» nur beim
Abgang aus dem Arbeitsverhältnis eintritt. Wer bereits pensioniert ist,
erscheint nicht mehr als Versicherter, sondern als Rentenbezüger (vgl. Art. 16
Abs. 1, 19 Ziff. I lit. b, 43 Abs. 1 der Statuten). Hätte man daher das in
Art. 14 Abs. 1 aufgestellte Subrogationsprinzip auch auf diejenigen Fälle

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anwenden wollen, wo ein bereits pensionierter Beamter von einem Dritten
verletzt oder getötet worden ist, so würde man zweifellos neben den
«Ersatzansprüchen des Versicherten» auch diejenigen des Rentenbezügers
aufgeführt haben. Die Statuten der Eidg. Beamtenversicherungskasse stellen
einen einseitigen Erlass des Bundes dar. Wenn daher im streitigen Art. 14 Abs.
1 zu Gunsten der Versicherungskasse, die eine Einrichtung des Bundes ist (vgl.
Art. 1 der Statuten), ein Subrogationsanspruch begründet wurde, so verlangt
dies im Zweifel eine einschränkende Auslegung der fraglichen Bestimmung, zumal
wenn man auch berücksichtigt, dass nach Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
WG für analoge private
Versicherungen eine Subrogation überhaupt ausgeschlossen worden ist. Eine
Auslegung, wie sie ihr die Versicherungskasse geben will, wäre deshalb nur
dann gerechtfertigt, wenn Sinn und Zweck der Vorschrift dies gebieterisch
erheischen würden, d. h. wenn die Beschränkung der gesetzlichen Subrogation
auf die Fälle, wo durch die durch einen Dritten verschuldete Verletzung oder
Tötung eines aktiven Beamten eine Rentenleistungspflicht der
Versicherungskasse zur Entstehung gelangt, völlig ungerechtfertigt bezw.
sinnlos wäre. Davon kann jedoch keine Rede sein; denn wenn in diesem
letztgenannten Falle ein Subrogationsanspruch zu Gunsten der
Versicherungskasse begründet wurde, so geschah dies im Hinblick darauf, dass
hier durch Verschulden des betreffenden Schädigers eine Rentenleistungspflicht
der Versicherungskasse ausgelöst wird, die ohne das betreffende Ereignis
entweder erst später oder vielleicht überhaupt nie entstanden wäre; während im
Falle der Verletzung bezw. Tötung eines pensionierten Beamten die
Versicherungskasse in der Regel sogar entlastet wird, indem sie infolgedessen
statt der vollen Invalidenrente nur noch die meist bedeutend niedrigere
Ehegatten- bezw. Waisenrente entrichten muss. So ist die Versicherungskasse
auch im vorliegenden Falle durch die Tötung Busers stark entlastet worden.
Allerdings ist richtig, dass bei

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dieser Auslegung der streitigen Bestimmung die Hinterlassenen aktiver Beamter
gegenüber den Hinterlassenen pensionierter Beamter schlechter gestellt sind.
Das vermag jedoch eine andere Lösung nicht zu rechtfertigen; d. h. wenn
gegenüber den erstern deswegen, weil die Versicherungskasse durch den
Versicherungsfall infolge vorzeitiger Auslösung der Leistungspflicht in der
Regel einen Schaden erleidet, eine Subrogation angezeigt erschien, so soll
nicht, lediglich im Interesse der Gleichbehandlung, eine solche auch da Platz
greifen, wo die Versicherungskasse normalerweise keinen Schaden hat, sondern
gegenteils noch einen Nutzen zieht. Die Versicherungskasse hat auch noch
darauf hingewiesen, Art. 14 Abs. 1 ihrer Statuten sei gewolltermassen dem Art.
100 KWG nachgebildet worden, welch letztere Bestimmung nach der Doktrin und
Praxis den Zweck verfolge zu verhindern, dass das Opfer eines bei der SUVAL -
d. h. einer aus öffentlichen Mitteln gespiesenen Versicherungsanstalt -
versicherten Unfalles zweimal entschädigt würde. Diese Behauptung ist an sich
richtig; allein die Versicherungskasse übersieht, dass bei der
Beamtenversicherung die Leistungen der Kasse, wie schon mehrfach ausgeführt
worden ist, das Äquivalent für vom Versicherten selber der Versicherungskasse
bezw. dem Bund geleistete Prämien und Dienste darstellen, während dem bei der
SUVAL Versicherten die Leistungen der Anstalt zufliessen, ohne dass er
seinerseits Gegenleistungen in entsprechendem Umfange gemacht hätte; denn die
Prämien für die Nichtbetriebsunfälle fallen nach Art. 108
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
KUVG nur zu 3/4 zu
Lasten des Versicherten, zu einem Viertel aber zu Lasten des Bundes, und
diejenigen für Betriebsunfälle sind überhaupt im vollen Umfang vom
Betriebsinhaber, also nicht vom Versicherten, zu leisten, wobei jede Abrede,
dass der Versicherte an diesen Prämien beizutragen habe, ausdrücklich
ausgeschlossen wurde.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 II 267
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 03. Juni 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 II 267
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Berechnung des Versorgerschadens im Sinne von Art. 45 Abs. 3 OR. Der Betrag einer dem Geschädigten...


Gesetzesregister
KUVG: 108
OR: 41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
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SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
WG: 69
BGE Register
49-II-364 • 53-II-419 • 53-II-498 • 56-II-267
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bus • witwe • beklagter • vorinstanz • pensionierter • schaden • weiler • witwenrente • versorgerschaden • hinterlassener • bundesgericht • pensionierung • frage • versicherungsfall • gegenleistung • versicherungsvertrag • richtigkeit • bezogener • monat • ehegatte
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