334 Strafrecht.

ss III. EP IDEMIEGESETZ

' Lor SUR LES ÉPIDÉMIES

53. Urteil des Kassationshofes vom 23. Oktober 1924 i. S. Walter gegen
Gesundheitswesen der Saat Zürich.

Epidemiegesetz und Bundesratsbeschluss betreffend Pockenschutzimpfung:
Die Anordnung vorübergehenden Impfzwanges bei Pockenfällen ist nicht
gesetzwidrig :

Erw. 1. Verfahren und Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde.

Erw. 2. Befugnis des Kassationshofes zur Überprüfung der Gesefzmässigkeit
eines Bundesratsbeschlusses.

Erw. 3. Einschränkung der Überprüfungsbefugnis.

Erw. 4. Gesetzmässigkeit der vorübergehenden Zwangsimpfung.

Erw. 5. Der Impfzwang widerspricht der Entstehungsgeschichte der Ergänzung
zum Epidemiegesetze nicht. Bedeutung der Gesetzesmaterialien für die
Gesetzesauslegung.

Erw. 6. Bekanntgabe der Impfaufforderung.

Erw. 7. Verschulden des Impfpflichtigen.

A. Mit Urteil vom 11. April 1924 hat das Bezirksgericht Zürich den
Kassationskläger, der trotz wiederholter öffentlicher Aufforderung im
Amtsblatt , der Stadt Zürich an alle Eltern, ihre schulpflichtigen Kinder
bei Vermeidung von Busse impfen zu lassen, sein Töchterchen Thusnelda
Walter nicht impfen liess, der Übertretung des Bundesratsbeschlusses
über die Pockenschutzimpfung vom 23. April 1923, des Beschlusses des
Regierungsrates Zürich vom 25. Mai 1923 betreffend Vollzug dieses
Bundesratsbeschlusses, sowie des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen
gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886 und 18. Februar 1921
für schuldig erklärt und die ihm durch das Gesundheitswesen der Stadt
Zürich am 30. August 1923 auferlegte Busse von 20 Fr. nebst Kosten
bestätigt.

B. Gegen dieses Urteil hat der Gebüsste die Kas-

Epidcmicgesetz. N° 53. 335

sationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt, in der
Hauptsache, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Kassaiionshof zieht in Erwägung :

1. Zur Anordnung einer mündlichen Verhandlung, die der Kassationskläger
verlangt, liegt keine Veranlassung vor. Eine mündliche Schlussverhandlung
findet gemäss Art. 169 OG nur ausnahmsweise statt. Wenn auch dem Entscheid
über die vorliegende Beschwerde für eine ganze Anzahl von Fällen, in denen
wegen Übertretung der Massnahmen des Regierungsrates Zürich betreffend
die Pockenschutzimpfung Bussen ausgefällt worden sind, präjudizielle
Bedeutung zukommen wird, so erscheint deswegen eine mündliche Verhandlung
noch nicht geboten, um so weniger, als die zur Entscheidung stehenden
Fragen in den Rechtsschriften des Kassationsklägers vor der Vorinstanz
und dem Bundesgericht eingehend und allseitig behandelt sind.

Die KassationsbeschWerde selbst ist zulässig. Das angefochtene Urteil
des Bezirksgerichtes Zürich ist ein letztinstanzliches Urteil im Sinne
von Art. 162 OG, weil nach § 410 Abs. 2 des zürcherischen Gesetzes
betreffend den Strafprozess vom 4. Mai 1919 mit Rücksicht auf die Höhe
der ausgefallten Busse das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht
des Kantons Zürich nicht zulässig ist. Dabei müssen, da die Vorinstanz in
der Begründung des angefochtenen Urteils auf die Motive ihres Urteils vom
9. November 1923 in Sachen des Statthalteramtes Zürich gegen Wägelin,
sowie auf die Begründung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
21. Februar 1924 in der gleichen Sache (abgedruckt in der S. J.-Z. 1924
Seite 293 ff.) verweist, beide Begründungen nachgeprüft werden, wie wenn
sie wörtlich im angefochtenen Urteil enthalten wären.

2. 'Der Kassationskläger macht zunächst geltend,

336 Strafrecht.

die hundesrätliche Verordnung vom 23. April 1923, auf der seine
Verurteilung beruht, sei rechtsd. h. gesetzWidrig. Dass das Bundesgericht,
insbesondere auch der Kassationshof zur Überprüfung der Gesetzmässigkeit
einer Bundesratsverordnung befugt ist, ist feststehende Rechtssprechung
des Bundesgerichts (EBG 1913 39 I S. 410 Erw. 2). Dagegen ist die
bundesgerichtliche Nachprüfung der Verfassungsmässigkeit eines Gesetzes,
auf Grund dessen ein Bundesratsbeschluss erlassen wurde, gemäss Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.

BV ausgeschlossen. Die angefochtene Verordnung stützt sich dem Wortlaute
nach auf Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen
gemeingefährliche Epidemien vom

2. Juli 1886, in der Fassung des Bundesgesetzes-vom _

18. Februar 1921. v (Epidemiegesetz.) Während das ursprüngliche
Epidemiegesetz von 1886 nur auf bestimmte, in Art. 1 aufgezählte
epidemische Krankheiten (worunter auch schon die Pocken genannt waren)
Anwendung

fand, hat das Ergänzungsgesetz von 1921 den Bundesrat,

ermächtigt, die Bestimmungen des Epidemiegesetzes auch auf andere
besonders gefährliche übertragbare Krankheiten anzuwenden. Sodann
hat es Art. 7 Abs. 3 des alten Gesetzes erweitert, indem es neben der
Überwachung des internationalen Grenzverkehrs dem Bundesrate auch die
Befugnis einräumt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung
epidemischer Krankheiten im Innern des Landes zu verhindern, wenn
ausserordentliche Umstände es erfOrdem. Auf diese Bestimmung stützt
sich der Bundesratsbeschluss vom 23. April 1923 (der offenbar nur aus
Versehen Art. 7 Abs. 2 statt Abs. 3 im Ingresse zitiert). Danach ist die
Zwangsschutzimpfung gegen Pocken auch im Innern des Landes zulässig,
wenn ausserordentliche Umstände es erfordern und die Massnahme der
Schutzirnpfung selber sich sinngemäss im Rahmen des Gesetzes bewegt. '

3. _ Bei der Prüfung dieser Frage nach der Gesetz-

Epidemiegesetz. N° 53. 33? mässigkeit der Zwangsschutzimpfung ist,
namentlich für den Kassationshof, eine Schranke zu ziehen. Mag es auch
angehen, dass die kantonalen Gerichte die ,tatsachlichen Voraussetzungen
der Anwendbarkeit der Massnahmen prüfen, so kann doch jedenfalls der Kas-

, sationshof des Bundesgerichts alles, was Tatfrage ist,

nicht nachprüfen. Er ist lediglich zur Wahrung der Einheitlichkeit
der Rechtsprechung auf dem . Gebiete des eidgenössischen Rechts, somit
zur reinen Rechtsprechung eingesetzt. Freilich muss er sich, damit ihn
nicht etwa widersprechende Urteile kantonaler Gerichte über anscheinend
oder vorwiegend tatsächliche Fragen binden. eine gewisse Freiheit
wahren und zwar in dem Sinne, dass er'davon ausgeht (und nötigenfalls
die kantonalen Gerichte dazu anhält), es sei in erster Linie eine von
den Verwaltungsbehörden zu überprüfende Frage der Zweckniässigkeit, zu
entscheiden, ob jene Voraussetzzungen gegeben seien, und den Gerichten
stehe hier eine Nachprüfung nur in grossen Linien zu.

4. Im Rahmen dieser Abgrenzung der Überprüfungsbefugnis betrachtet,
erweist sich die zwangsweise

. Pockenschutzimpfung, wie sie im Bundesratsbeschluss

vom 23. April 1923 angeordnet wird, als gesetzmässig. Die Pocken sind
nach Art. 1, des Epidemiegesetzes ausdrücklich unter den epidemischen
Krankheiten, auf die das Gesetz Anwendung findet, aufgezählt. Das
ist auch nicht streitig. Die Impfgegner leugnen den epidemischen
Charakter dieser Krankheit nicht, sondern sie wenden sich nur gegen die
Vorbeugungsmassnahme der

' Zwangsimpfung. Oh ausserordentliche Umstände zur

Ergreifung geeigneter Massnahmen vorliegen, das zu prüfen ist, wie
die Vorinstanz im Falle Wägelin mit Recht ausführt, ausschliesslich
Sache der Verwaltungsbehörden. Das Ermessen dieser Behörden muss hier
frei sein, und die Ergreifung der Massnahmen selbst ist eine typische
Verwaltungsmassnahme. Es bleibt somit nur die Frage zu prüfen, ob die
Massnahmen selber,

338 Strafrecht.

insbesondere die Zwangsimpfung, noch im Rahmen des Gesetzes
bleiben. Stellt man darauf ab, es dürfen überhaupt nur die im
ursprünglichen Gesetze vorgesehenen Massnahmen angewendet werden,
dann erscheint allerdings die Zwangsimpfung ausgeschlossen. Der
Zusatzbestimmung von Art. 7 Abs. 3 des Epidemiegesetzes, der Bundesrat
könne die n 6 t i g e n Massnahmen treffen, um die Verbreitung
epidemischer Krankheiten im Innern des Landes zu verhüten, kommt
jedoch eine weitergehende, selbständige Bedeutung zu. Wie sich aus der
Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember 1920 ergibt, sollten durch
die Ergänzung des Epidemiegesetzes einerseits die vom Bundesrat während
der Kriegsjahre gestützt auf seine ausserordentlichen Vollmachten zur
Seuchenbekämpfung getroffenen Massnahmen auf gesetzlichen Boden gestellt
werden, anderseits sollte der Bundesrat in der Bekämpfung epidemischer
Krankheiten nicht mehr wie bisher auf die blosse Kontrolle der von
den Kantonen getroffenen Massnahmen beschränkt sein, sondern das Recht
besitzen, von sich aus diejenigen Anordnungen zu treffen und ausführen
zu lassen, die im Interesse eines wirksamen und einheitlichen Eingreifens
erforderlich sind. So erscheint die Zwangsimpfung bei ausserordentlichen
Umständen als vorübergehende Massnahme im Gesetze begründet. Ob sie
aber im einzelnen Falle als notwendige Massregel anzusehen sei, ist
wiederum, wie die Vorinstanz mit Recht ausführt, eine reine, nur von den
Verwaltungsbehörden zu lösende Ermessensund Sachverständigenfrage (EBG
1913 39 I S. 639 Erw. 3), und es geht nicht an (wie auch das Obergericht
in Sachen Wägelin richtig bemerkt), den Schulstreit der Impfanhänger
und Impfgegner vor den Gerichten austragen zu lassen.

5. Um darzutun, dass der Impfzwang ungesetzlich sei, beruft sich der
Kassationskläger insbesondere auf die Entstehungsgeschichte der Ergänzung
des Epidemiegesetzes von 1921. Daraus soll sich ergeben, dass

Epidemiegesetz. N° 53. 339

der Impfzwang nicht habe eingeführt werden wollen; seine Einführung
durch die Behörden verstiesse vielmehr gegen den Volkswillen, wie er
sich in der Verwerfung der Epidemiegesetzvorlage vom 31. Januar 1882,
in der der Impfzwang allgemein vorgesehen war, kundgegeben habe. Beim
Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des Zusatzgesetzes von 1921
geht der Kassationskläger von der unrichtigen Auffassung aus, den
Verhandlungen der gesetzgebenden Räte und den Gesetzesmaterialien
überhaupt komme für die Auslegung des Gesetzes entscheidende, den
Richter bindende Bedeutung zu. Wohl sind die sogenannten Materialien
meist ein wichtiges Hilfsmittel zur Auslegung des Gesetzes, immer aber
hat das Bundesgericht, wenn es zur Bedeutung der Gesetzesmaterialien
für die Auslegung des Gesetzes Stellung genommen hat (Vergl. BGE 1901
27 I S. 530), sich dahin ausgesprochen, das einzig der im Gesetze
selbst zum Ausdruck gebrachte Wille massgebend sei. So kommt allem,
was der Kassationskläger über einzelne Voten aus dem stenographischen
Bulletin der Bundesversammlung anführt, keine entscheidende Bedeutung
zu. Es sind individuelle Ausserungen der Ratsmitglieder. Vollends kann
auf das Schreiben, worin Ständerat D. dem Kassationskläger erklärt, er
habe seine vor dem Ständerat bei der Beratung des Ergänzungsgesetzes von
1921 zum Epidemiegesetz gemachten Äusserungen richtig aufgefasst, für die
Auslegung des Gesetzes nicht abgestellt werden, und mit Recht hat daher
die Vorinstanz auf die Einvernahme des zum Zeugen angerufenen Professor
D. verzichtet Ob aber das Zusatzgesetz zum Epidemiegesetz dem Willen der
Mehrheit des Volkes entspreche oder nicht, ist für dessen Verbindlichkeit
nicht von Bedeutung. Es ist ordnungsgemäss dem Referendum unterstellt
worden, und die Referendumsfrist ist unbenützt abgelaufen. Es ist somit
verbindliches Gesetz geworden, ohne Rücksicht darauf, was sich diese oder

340 __ si si , Strafrecht. , _ jene Bevölkerungskreise daruntergedacht
haben.

6. + 'Der Kassationskläger hat vor der Vorinstanz '

auch noch geltend gemacht, die auf Grund des Bundesratsbeschlusses
vom 23. April 1923 erlassene Verfügung. des Bezirksarztes und des
Vorstandes des Gesundheitswesens der Stadt Zürich sei ihm nicht in
gesetzmässiger Form bekannt gegeben worden. Wenn er mit dem allgemeinen
Hinweis auf seine Rechtsausführungen vor der _ Vorinstanz auch diese
Einrede ver Bundesgericht aufrecht erhalten Will, so kann er damit
nicht gehört werden. Es ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt,
ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass eine behördliche Verfügung eine
ganze Reihe konkreter Einzelfälle regeln ss und sich daher an eine
unbeschränkte Zahl von Einzelpersonen richten kann, ohne dass eine
schriftliche Mitteilung an die Einzelperson notwendig wäre. Im übrigen
hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt,

dass dies insbesondere nach zürcherischem öffentlichen '

Recht zulässig sei. ' ·

' 7. _ *Endlich kann der Kassafionskläger auch mit der Einrede nicht
gehört werden, es treffe ihn an der Übertretung keine Schuld, weil
er gutgläubig habe annehmen dürfen, dass er nach dem Epidemiegesetz
nicht verpflichtet gewesen sei, sein Töchter-chen zwangsweise impfen
zu lassen. In seiner unrichtigen Annahme, der Bundesratsbeschluss sei
gesetzwidrig liegt ein Rechtsirrtum, und dieser wirkt nach allgemein
gültigen Rechtsgrundsätzen nicht strafbefreiend. Der Kassationskläger
hat gegenteils' bewusst gegen Rechtsnormen verstossen. s --

, Demut-h erkennt der KassationShof .* Die Kassationsbeschwerde wird
abgewiesen.

Jus-spottweise 54. ss J 841

IV. JAGDPOLIZEI LOI SUR LA CHASSE

54. Urteil des Kassationehofea vom 23. Oktober 1924 i. S. Hellinger gegen
staat-anwde Zürich. OG Art. 160: Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde
gegen die Ausfällung von Nebenstrafen (Erw. 1).ss Bedeutung der
Genehmigung kantonaler Gesetze durch den Bundesrat (Erw. 3). ss
Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, Art. 21 ff.,
speziell Art. 24: Kantonale Vorschriften, welche die Konfiskation von n
i e h t zu beanstandenden Jagdwaffen anordnen, weil sie auf unerlaubter
Jagd verwendet wurden, sind bundesrechtswidrig.

A. Durch Urteil vom 27. Mai 1924 hat das Obergericht des Kantons
Zürich den vKassationskläger der" Übertretung des Art. 6 litt. d des
Bundesgesetzes vom 24. Januar (richtig: Juni) 1904 über, Jagd und
Vogelschutz schuldig befunden, weil er am 29. Dezember 1923 während
geschlossener Jagdzeit mit einer gewöhnlichen Doppelflinte der'Jagd
.ohgelegen und dabei einen Hasen erlegt hatte, und ihn zu'einer
Polizeibusse von 100 Fr. verurteilt, sowie die Konfiskation seiner
(bereits. beschlagnahmten) Doppelflinte angeordnet (Dispositiv 3).

B. Gegen dieses Urteil hat der Kassationsklager Kassationsbeschwerde
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die Konfiskation seiner
Doppelflinte sei aufzuheben. 'ss

Der Kassationsha] zieht in Erwägung : _ 1. Nach Art. 24 des Bundesgesetzes
über Jagd und

_Vogelschutz, welcher zu den Strafbestimmungen der

Art. 21 ff. leg. cit. gehört, ist die Konfiskation der Jagdwaffe eine
Nebenstrafe'; sie kann daher nur durch das Strafurteil angeordnetw'erden
(vgl. AS 47 I S. 131 f.). Bildet sonach das Dispositiv 3 des angefochtenen
Straiurteils nicht'nur ausser-lich einen Teil desselben, so ist
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 50 I 334
Datum : 23. Oktober 1924
Publiziert : 31. Dezember 1925
Quelle : Bundesgericht
Status : 50 I 334
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 334 Strafrecht. ss III. EP IDEMIEGESETZ ' Lor SUR LES ÉPIDÉMIES 53. Urteil des


Gesetzesregister
BV: 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
OG: 162  169
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • bundesrat • kassationshof • frage • treffen • busse • weiler • richtigkeit • gesundheitswesen • wille • epidemie • entscheid • regierungsrat • nebenstrafe • jagdwaffe • historische auslegung • zahl • bewilligung oder genehmigung • schutzmassnahme
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