S. 166 / Nr. 28 Obligationenrecht (d)

BGE 59 II 166

28. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. Mai 1933 i. S. Büche gegen
Waldenburgbahn A.-G.

Regeste:
OR Art. 58: Voraussetzungen, unter denen eine Eisenbahngesellschaft, deren
Bahnkörper entlang einer öffentlichen Strasse verlegt ist, als
Werkeigentümerin für Strassenverkehrsunfälle haftbar gemacht werden kann.
Verhältnis zum Selbstverschulden.

A. - Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten 93192
Fr. Ersatz von Schaden aus einem am Abend des 17. August 1929 in Oberdorf an
der Bahnlinie der Beklagten erlittenen Automobilunfall, durch den seine
Ehefrau getötet, er selbst und sein Chauffeur verletzt und sein Automobil
beschädigt worden ist.
Der von einer Fahrt über Furka und Grimsel herkommende und von Langenthal an
selbst steuernde Kläger fuhr bei regnerischem Wetter nach bereits
eingebrochener Dunkelheit von Waldenburg herunter auf der Staatsstrasse, in
welcher die Waldenburgbahn teilweise verlegt ist, in rascher Gangart durch das
Dorf Oberdorf. Unten im Dorf machen die insgesamt nur 4.10 m breite Strasse
und die dort rechts schieneneben in sie verlegte Eisenbahn eine schwache Kurve
nach rechts und unmittelbar nachher eine solche nach links. Während vor der
Rechtskurve der Raum zwischen den beiden Schienen beinahe bis zur Höhe der
Strassenfläche und der Oberkante des Schienen aufgeschottert ist, hört diese
Beschotterung gegen das Ende der Kurve auf, woraus sich ein Niveauunterschied
von 11-15 cm ergibt. Beim Einfahren in die Kurve hielt der

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Kläger derart nach rechts, dass die rechtsseitigen Räder seines Automobils
zwischen den Eisenbahnschienen fuhren. Sobald die Beschotterung aufhörte,
erhöhte der Kläger die Geschwindigkeit und steuerte nach links, um mit den
rechtsseitigen Rädern aus dem Raum zwischen den Eisenbahnschienen
hinauszukommen. Doch glitt das Hinterrad, welches das 11-15 cm hohe Hindernis
der Eisenbahnschiene nicht sofort überwinden konnte, zunächst dieser entlang,
und der Wagen geriet dadurch in Querstellung. Als das Hinterrad schliesslich
doch aus den Schienen sprang, steuerte der Kläger nach rechts; infolgedessen
prallte der Wagen an den dort links stehenden Hydrantenstock an und stürzte
um.
B. - Das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft hat am 25. November 1932 die
Klage wegen Selbstverschuldens des Klägers abgewiesen.
C. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf grundsätzliche Gutheissung der Klage und
Rückweisung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Durch Zeugen, den Verlauf des Unfalles und die strafgerichtliche Verurteilung
des Klägers wird dargetan und vom Kläger mit der Reduktion der Klagesumme auf
rund 1/3 des behaupteten Schadens selbst indirekt zugestanden, dass seine
Fahrgeschwindigkeit eine übermässig hohe war, wenn darüber auch keine
ziffermässig einwandfreie Feststellung gemacht werden konnte. In der Tat war
die Geschwindigkeit nicht nur polizeivorschriftswidrig, sondern am Ende eines
ermüdenden Reisetages innenorts auf verhältnismässig schmaler und dazu nicht
übersichtlich gerader Strasse bei Dunkelheit und regnerischem Wetter auch
geradezu gefährlich sowohl für Dritte als die Insassen des Automobils selbst.
Hierin ist die hauptsächliche, aber im Gegensatz zur Vorinstanz doch nicht die
einzige Ursache des Unfalles zu sehen. Gleichwie der Kläger durch langsameres
Fahren den Unfall hätte vermeiden können, so

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wäre er ohne die gekennzeichnete Gestaltung des Strassen- und Bahnkörpers
ebenfalls nicht eingetreten. Wer aus dem Dorf Oberdorf unten hinausfährt, muss
an schmaler Stelle der Strasse eine Rechtskurve nehmen. Dabei riskiert er umso
weniger, auf ein Hindernis zu stossen, wenn er soweit wie möglich rechts hält,
wo die Eisenbahnlinie verläuft. Der moderne Strassenbelag reicht zwar kaum bis
zur innern Eisenbahnschiene. Aber die Schotterung des Raumes zwischen den
beiden Eisenbahnschienen bis ungefähr zur Höhe der Strassenfahrbahn und der
Oberkante der Schienen lässt es ihm nicht als etwas ausserordentliches
erscheinen, die Fläche zwischen den Schienen in Anspruch zu nehmen, zumal bei
Nacht, wo der Unterschied zwischen dem modernen Strassenbelag und der blossen
Beschotterung weniger in die Augen springt (weshalb der Vorinstanz nicht darin
beigestimmt werden kann, dass der Kläger nur aus Unachtsamkeit «seitwärts ab
der Strasse auf das Bahnstrasse abgetrieben» worden sei). Kaum ist die Kurve
überwunden und wird der Fahrer die folgende Linkskurve gewahr, bevor er sich
auch nur Rechenschaft geben kann, dass es jetzt nicht mehr geboten ist, so
weit wie möglich nach rechts zu halten, geraten die rechten Räder in den hier
nicht mehr beschotterten und daher 11-15 cm unter dem Niveau der
Strassenfläche und der Oberkante der Schienen liegenden Zwischenraum zwischen
den Eisenbahnschienen hinunter, und um sie wieder auf die Strasse zu bringen,
stellt sich ihnen die innere Schiene als ebenso hohes senkrechtes Hindernis
entgegen. Diesen Hindernis durch sofortiges Steuern nach links und
Vergrösserung der Fahrgeschwindigkeit überwinden zu wollen, ist gefährlich,
wie gerade der hier in Rede stehende Unfall am besten beweist. Aber auch das
Gegenteil, nämlich die Weiterfahrt mit den rechten Rädern in dem tiefer
liegenden Raume zwischen den Geleisen unter Verlangsamung der
Fahrgeschwindigkeit ist nicht unbedenklich, weil dann keine Gewähr mehr für
rechtzeitiges Ausweichen vor dem Eisenbahnzug besteht,

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der jeden Augenblick um die Linkskurve heranfahren kann, und zudem noch
strafrechtliche Verfolgung wegen Eisenbahngefährdung droht. Die Ursache dieser
den Automobilverkehr gefährdenden Schwierigkeiten liegt in der Art und Weise
der Ausgestaltung der Strassen- und Bahnanlage, durch die dem Automobilfahrer
an einer engen Stelle der Strasse, wo es geboten erscheint, soweit wie möglich
nach rechts zu fahren, vorgetäuscht wird, er könne auch die Fläche zwischen
den Eisenbahnschienen benützen, während schon nach einer ganz kurzen Strecke,
bevor sich der Fahrer auch nur hievon überzeugen könnte, diese Gelegenheit
nicht mehr geboten ist und die rechten Räder in eine Sackgasse geraten sind,
aus der nicht leicht rechtzeitig wieder herauszukommen ist. Nehmen infolge
dieser Schwierigkeiten ein Automobil oder dessen Insassen Schaden, so ist die
Ursache, allfällig Mitursache in der fehlerhaften Anlage der Kombination von
Strasse und Eisenbahn zu sehen, von denen die letztere ebensogut ein Werk im
Sinne des Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR ist wie nach ständiger Rechtsprechung die erstere.
Freilich gehört nur die Schienenanlage der Beklagten, dagegen Grund und Boden
sowohl der Strasse als der Eisenbahn dem Kanton Basel-Landschaft. Aber zu
Unrecht wendet die Beklagte ein, das ihr gehörende Werk, die Eisenbahnlinie,
sei für den Zweck, dem sie zu dienen bestimmt ist, nämlich den
Eisenbahnbetrieb, fehlerlos, und dem Zwecke des Strassenverkehrs habe sie
nicht zu dienen. Denn es ist ein Fehler des Werkes der Beklagten, nämlich der
von ihr, sei es auf, sei es neben der dem Durchgangsverkehr dienenden Strasse
verlegten Eisenbahn, dass die innere Schiene ein 11-15 cm hohes senkrechtes
Hindernis dagegen bietet, dass die Strasse mit den rechten Automobilrädern
wieder gewonnen werden könne an einer Stelle, wo sie hingeraten sein mögen,
ohne dass deswegen dem Automobilfahrer die Verletzung einer Verkehrsvorschrift
zur Schuld angerechnet werden kann, weil er eben füglich hat annehmen dürfen.
hier sei auch die Fläche zwischen den

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Eisenbahnschienen als Strassenfahrbahn benützbar. Und zwar macht es hiefür
keinen Unterschied aus, ob die den Raum zwischen den Geleisen ausebnende
Beschotterung im obern Teil der Kurve von der Beklagten selbst oder vom Kanton
Basel-Landschaft als Strasseneigentümer oder von wem immer angebracht worden
sein mag. Entscheidend ist, dass infolge dieser Beschotterung die
Eisenbahnanlage im untern Auslauf der Kurve eine Gefahr für den regulären
Automobilverkehr bildete, solange der Raum zwischen den Schienen hier nicht
ebenfalls beschottert wurde. Hieraus ergibt sich die Haftung der Beklagten als
Werkeigentümerin gemäss Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR ohne weiteres und ohne dass sie zu ihrer
Entlastung einwenden könnte, sie sei nicht allein verantwortlich (Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
und
58 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
OR), soweit die Verantwortlichkeit nicht in einem Mitverschulden des
Klägers selbst besteht (Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR). Insbesondere kann die Beklagte nicht etwa
behaupten, die Beschotterung sei von dritter Seite unbefugterweise erst so
kurz vor dem Unfall vorgenommen worden, dass sie gar nicht mehr in die Lage
gekommen sei, die Fehlerhaftigkeit ihrer Geleiseanlage in dem unten
anschliessenden Stück erkennen und ihr abhelfen zu können. Sodann wäre
sofortige Abhülfe auch nicht etwa für die Beklagte untragbar gewesen, weil sie
schon durch die blosse Wegnahme der Beschotterung vom obern Eingang der Kurve
an oder aber durch Beschotterung des untern Ausganges der Kurve und des
anschliessenden noch nicht übersichtlichen Stückes, vielleicht in Verbindung
mit einem Warnungszeichen beim Ende der Beschotterung, zur Genüge hätte
erzielt werden können.
Wird die fehlerhafte Geleiseanlage der Beklagten als Mitursache der Schädigung
des Klägers ins Verhältnis gesetzt zur bereits erörterten Hauptursache,
nämlich dem Selbstverschulden des Klägers, so kann jedoch nicht mehr als ein
Viertel des Schadens der Beklagten zur Last gelegt werden. Daher ist die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Feststellung desjenigen Schadens, den der

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Kläger aus dem Unfall erlitten hat und nach den Vorschriften des OR über
Schadenersatz ersetzt verlangen kann, und zur Verurteilung der Beklagten zur
Zahlung eines Viertels dieser Summe.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin teilweise begründet erklärt, dass das Urteil des
Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 25. November 1932
einschliesslich der Kostendispositive aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 II 166
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 11. Mai 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 II 166
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : OR Art. 58: Voraussetzungen, unter denen eine Eisenbahngesellschaft, deren Bahnkörper entlang einer...


Gesetzesregister
OR: 44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
51 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 58 - 1 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
1    Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
2    Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
BGE Register
59-II-166
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • kurve • schaden • hindernis • automobil • vorinstanz • basel-landschaft • selbstverschulden • stelle • bundesgericht • weiler • verurteilung • nacht • bahnanlage • entscheid • schadenersatz • gefahr • wegnahme • einwendung • chauffeur
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