S. 248 / Nr. 40 Staatsrecht (d)

BGE 71 I 248

40. Urteil vom 2. Juli 1945 i.S. Müller-Schuler gegen Zürich, Regierungsrat.

Regeste:
Art. 27, 29 SchKG. ­ Eine kantonale Vorschrift, welche die Betätigung als
Geschäftsagent, insbesondere als Gläubigervertreter vom Wohnsitz oder der
Geschäftsniederlassung im Kanton abhängig macht, verletzt Art. 27 SchK.
Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde schon gegen ein vom Bundesrat im
Sinne von Art. 102 Ziff. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
BV genehmigtes Gesetz, nicht erst gegen eine
Anwendungsverfügung.
Art. 27 et 29 LP. ­ Viole l'art. 27 LP la disposition cantonale qui subordonne
au domicile ou à l'existence d'un établissement d'affaires dans le canton
l'activité de l'agent d'affaires, notamment la représentation de créanciers.
Le recours de droit public est recevable déjà contre une loi approuvée par le
Conseil fédéral selon l'art. 102, ch. 13, CF, et non pas seulement contre
l'application de cette loi dans un cas concret.
Art. 27 e 29 LEF. ­ L'art. 27 LEF è violato da una disposizione cantonale che
subordina l'attività dell'agente d'affari, in particolare la professione di
rappresentante dei creditori, al domicilio o al domicilio d'affari.
Il ricorso di diritto pubblico è ricevibile già contro una legge approvata dal
Consiglio federale giusta l'art. 102, cifra 13, CF e non soltanto contro
l'applicazione di questa logge in un caso concreto.

A. ­ Das zürcherische Gesetz über die Geschäftsagenten,
Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive vom 16. Mai 1943 bestimmt in:

Seite: 250
«§ 2. Geschäftsagent ist, wer gegen Entgelt
a) Dritte bei Rechtsgeschäften oder zur Wahrung rechtlicher Interessen berät
oder vertritt;
b) für Dritte Forderungen einzieht, für sie oder sich selber Forderungen
aufkauft, verkauft oder derartige Geschäfte vermittelt;
c) für Rechtsberater oder -vertreter Kunden wirbt.
§ 3. Das Gesetz ist auch auf Organe, Angestellte oder Mitarbeiter von
Vereinigungen mit oder ohne juristische Persönlichkeit anwendbar.
§ 4. Als Geschäftsagenten, Liegenschaftsvermittler und Privatdetektive dürfen
sich nur Schweizerbürger betätigen die
a) im Kanton Wohnsitz oder Geschäftsniederlassung haben;
b) nicht durch einen andern Kanton in der Ausübung dieser Tätigkeit ganz oder
teilweise eingestellt sind;
c) die bürgerlichen Ehren und Rechte besitzen und
d) voll handlungsfähig sind.
§ 5. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann die Betätigung als
Geschäftsagent, Liegenschaftsvermittler oder Privatdetektiv Personen verbieten
die
a) wegen eines Verbrechens oder Vergehens, besonders wegen eines solchen gegen
das Vermögen, verurteilt worden sind
b) wegen anderer wichtiger Gründe, wie wiederholt eingestellter
Strafuntersuchungen, fruchtloser Pfändungen, Konkurses das erforderliche
Zutrauen nicht mehr geniessen. Diese Personen sind vorher anzuhören.
§ 9. Wer diesem Gesetz oder dem Verbot der zuständigen Direktion des
Regierungsrates zuwiderhandelt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Die
Strafverfolgung ist Sache der Statthalterämter. Zuwiderhandlungen gegen dieses
Gesetz verjähren in sechs Monaten seit der Entdeckung, jedenfalls aber in zwei
Jahren seit der Begehung.
§ 10. Das Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf (Anwaltsgesetz) vom 3. Juli 1938,
das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934, das
Gesetz betreffend den gewerbsmässigen Verkehr mit Wertpapieren vom 22.
Dezember 1912, das Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch und
alle übrigen Sondererlasse bleiben vorbehalten.»
Gegen dieses Gesetz hat Franz Müller-Schuler, Inhaber eines Inkasso- und
Sachwalterbureaus in Luzern, staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem
Antrag, die §§ 2 lit. a und b, 3, 4 lit. a, 5 lit. b und 10 als
verfassungswidrig aufzuheben. Das Bundesgericht hat den Meinungsaustausch mit
dem Bundesrat eröffnet, damit er prüfe, ob das Gesetz, soweit es sich auf die
Vertretung in Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz-Sachen beziehe, nicht nach
Art. 29
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 29
SchKG der

Seite: 251
Genehmigung des Bundesrates bedürfe, und damit er für den Fall der Bejahung
dieser Frage die erforderliche Genehmigung erteile oder verweigere. Auch für
den Fall der Genehmigung hat es sich vorbehalten noch darüber zu entscheiden,
ob aus diesem Grunde eine staatsrechtliche Beschwerde gegen den Erlass selbst
ausgeschlossen sei.
Der Bundesrat hat sich der Auffassung des Bundesgerichts angeschlossen, dass
das Gesetz der Genehmigung nach Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
, 29
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 29
SchKG bedürfe und diese mit
Beschluss vom 29. Juli 1944 ausgesprochen, soweit sie nach Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
und 29
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 29

SchKG erforderlich war. Das Gesetz widerspreche den genannten Vorschriften
nicht. Ob es die Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV verletze, habe nicht der Bundesrat, sondern
das Bundesgericht zu prüfen; Sache des Bundesrates wäre diese Prüfung nur,
wenn der Erlass oder einzelne Vorschriften daraus sich von vornherein als
offensichtlich unzulässig erweisen sollten, sodass es zu dieser Feststellung
überhaupt keiner nähern Prüfung bedürfe. Das treffe hier nicht zu.
Das Bundesgericht hat den § 4 lit. a des Gesetzes aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
1., 2. ­ .....
3. ­ Soweit das kantonale Gesetz die Tätigkeit der Geschäftsagenten ordnet,
die sich aus dem SchKG ergibt (Vertretung der Gläubiger), bedurfte es der
Genehmigung des Bundesrates. Sie schliesst die Überprüfung des Erlasses durch
das Bundesgericht auf die Übereinstimmung mit dem Bundesrecht nicht aus,
insbesondere nicht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte, auch nicht was die Rüge der Verletzung von Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

SchKG, d. h. die Behauptung betrifft, der Erlass verstosse gegen Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
Üb.
Best. z. BV. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das stets anerkannt,
soweit eine Anwendungsverfügung, Einzelanwendung des genehmigten Erlasses in
Frage stand (BGE 38 I 471 Erw. 3; 42 I 348 Erw. 2; 50 I 342 Erw. 3; 51 II 336
Erw. 4; 52 I 161;

Seite: 252
53 II 457 Erw. 1; im gleichen Sinn auch die Praxis des Bundesrates in SALIS,
Bundesrecht Bd. 4 Nr. 1478), dagegen offen gelassen, ob sich die Beschwerde
auch gegen den Erlass selbst richten könne (BGE 64 I 164, 70 I 248). Wenn eine
durch die Bundesversammlung genehmigte kantonale Verfassungsvorschrift nicht
Gegenstand der staatsrechtlichen Beschwerde bilden kann (BGE 17 S. 630; 22 S.
4 und 1018 Erw. 4), dagegen ebenfalls offen blieb, ob die
Verfassungswidrigkeit einer solchen Bestimmung im Anschluss an eine
Anwendungsverfügung oder einen Vollzugsakt gerügt werden könne (BGE 56 I 330
Erw. 2, vgl. auch BGE 57 I 175 Erw. 3), lässt sich daraus nichts für die hier
zu entscheidende Frage ableiten. Für den Ausschluss der Anfechtung kantonaler
Verfassungsvorschriften war die Erwägung massgebend, dass die Art. 6
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
und 85
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
BV
im Verhältnis zu Art. 113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV Sondernormen darstellen und deswegen eine
Kontrolle des Bundesgerichts ausschliessen. Das trifft für Art. 102
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
BV, die
Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bundesrat nicht zu. Zweck dieser
Genehmigung ist nur eine vorläufige Überprüfung an sich rechtswirksamer
kantonaler Erlasse auf ihre Übereinstimmung mit dem Bundesrecht, keine
endgültige, abschliessende Prüfung daraufhin, ob der Erlass bei seiner
Anwendung zu einem Widerspruch mit dem Bundesrecht oder zur Beeinträchtigung
verfassungsmässiger Rechte des Bürgers führen kann (BGE 52 I 159 Erw. 3). Das
erhellt namentlich aus der Tatsache, dass ein kantonaler Erlass gegebenenfalls
der bundesrätlichen Genehmigung speziell nach ganz bestimmten Richtungen
bedarf, wie das hier zutrifft, wo die Übereinstimmung des Gesetzes bezüglich
der Frage der gewerbsmässigen Vertretung der Gläubiger (Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG) zu
prüfen war, nicht auch insoweit, als es im übrigen den Beruf des Rechtsagenten
regelt.
Dass diese Auffassung auch diejenige des Bundesrates ist, ergibt sich aus
dessen Entscheid (Erw. 4), wo er ausführt, dass die behauptete Verletzung der
Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV zu prüfen nicht Sache des Bundesrates, sondern des

Seite: 253
Bundesgerichtes im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren bilden müsse, es sei
denn, dass sich eine Vorschrift schon im Genehmigungsverfahren zum vornherein
als offenkundig unzulässig erweisen sollte. Dieser Charakter der
bundesrätlichen Kontrolle schliesst es aus, eine Bindung des Bundesgerichts an
den Entscheid des Bundesrates anzunehmen. Sie besteht bloss für den Fall, wo
der Bundesrat den Erlass nicht genehmigt (BGE 52 I 162), weil dann die
Nachprüfung auf eine Abänderung der bundesrätlichen Entscheidung hinauslaufen
würde, die dem Bundesgericht nicht zustehen kann.
4. ­ Das zürcherische Gesetz unterscheidet nicht, ob die Tätigkeit des
Geschäftsagenten das SchKG betrifft oder ob sie einen andern Zweig der
Berufsausübung berührt, sondern unterstellt die gesamte in § 2 umschriebene
Tätigkeit einer einheitlichen Ordnung. Die Schranken, die das Bundesrecht den
Kantonen auferlegt, sind jedoch für die beiden Tätigkeitsgebiete verschieden.
Während die kantonale Gesetzgebungshoheit für das letztere Gebiet ihre
Schranke lediglich in den verfassungsmässigen Rechten der Bürger findet, hat
sie, soweit die gewerbsmässige Vertretung der Gläubiger in Frage steht, die
Vorschrift des Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG zu beachten. Soweit dieser bestimmt, dass die
Kantone bei der Ordnung der gewerbsmässigen Gläubigervertretung befugt sind,
die Ausübung des Berufes vom Nachweis persönlicher Tauglichkeit und
Ehrenhaftigkeit sowie von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, und
die Gebühren für die einschlägigen Verrichtungen festzusetzen, schränkt er
allenfalls die verfassungsmässigen Freiheitsrechte ein. Dem Bundesgericht
steht darüber keine Überprüfung auf die Verfassungsmässigkeit zu (Art. 113
Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
BV, Art. 178 Ziff. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
aOG). Da die in Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG aufgezählten
Massnahmen nicht abschliessend sind, wie aus dem Gesetzeswortlaut
(«insbesondere können sie ...») hervorgeht, sind die Kantone befugt, im Rahmen
der Vorschrift weitere Bestimmungen zu erlassen. Ob dafür bezüglich der Frage
nach der Wahrung

Seite: 254
verfassungsmässiger Rechte dasselbe gilt, wie für die ausdrücklich
vorgesehenen Massnahmen, ist streitig (für Einschränkung durch die Handels-
und Gewerbefreiheit der im Archiv Bd. V abgedruckte Entscheid des Bundesrates,
S. 40 lit. c; BURCKHARDT, Komm. zu Art. 31 S. 231; dagegen: REICHEL zu Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

Note 2). Jedenfalls dürfen derartige kantonale Vorschriften denjenigen des
SchKG nicht widersprechen, also insbesondere eine Vertretung nicht
ausschliessen, die vereinzelt und unentgeltlich, oder nicht regelmässig,
jedoch gegen Entgelt besorgt wird (BGE 61 III 203, 66 III 11), oder den
Gläubigervertreter der Gesetzgebungshoheit eines andern als seines
Wohnsitzkantons unterstellen, in dem er seine Tätigkeit ausübt, selbst wenn
der Auftraggeber in jenem andern Kanton wohnt (BGE 52 III 106, Urteil vom 20.
Oktober 1941 i. S. Ozellay; Archiv Bd. I Nr. 5; Bd. II Nr. 60). Das gilt nicht
nur für die gewerbsmässige Vertretung in Betreibungssachen, sondern auch für
die damit zusammenhängenden Vertretungshandlungen, private
Zahlungsaufforderungen usw., die, wenn sie keinen Erfolg haben, in der Regel
entweder eine Betreibung oder einen Prozess vorbereiten sollen (BGE 53 I 397
Erw. 3). Es besteht kein Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen. Sie
verfolgt den Zweck, im interkantonalen Verhältnis die Anwendung des SchKG
insoweit sicherzustellen, als die Vertretung der Gläubiger auch bei
interkantonal verschiedenem Wohnsitz von Gläubiger und Schuldner nicht durch
kantonale Erlasse über die Tätigkeit von Geschäftsagenten soll Beschränkungen
unterworfen werden können, die dem Sinn von Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG zuwiderlaufen
würden. Dem Gläubiger soll nicht durch derartige kantonale Vorschriften
verboten werden, durch einen im Wohnsitzkanton des Gläubigers niedergelassenen
Gläubigervertreter Betreibungshandlungen in einem andern Kanton vorzunehmen.
Nach dem Entscheid in BGE 52 III 107 Erw. 3 soll das selbst dann gelten, wenn
der ausserkantonale Vertreter einen im Kanton wohnenden Gläubiger vertritt.
5. ­ Mit dieser Rechtsprechung ist § 4 lit. a des

Seite: 255
zürcherischen Gesetzes nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Kanton Zürich
verlangt, dass die ausserkantonalen Geschäftsagenten im Kanton Wohnsitz nehmen
oder doch eine Geschäftsniederlassung verzeigen, um vor den zürcherischen
Betreibungsbehörden als Gläubigervertreter handeln zu können, so unterwirft er
sie damit der zürcherischen Ordnung. Gerade das widerspricht aber dem Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.

SchKG und stellt für die Geschäftsagenten im interkantonalen Bereich eine
Einschränkung dar, die dem Sinn und Geist des SchKG zuwiderläuft. Da der
Kanton Zürich nach der erwähnten Rechtsprechung nicht befugt wäre, die
Geschäftsagenten ausserhalb seines Gebietes unter die Patentpflicht zu
stellen, kann er auch nicht deren Tätigwerden vor den kantonalen
Betreibungsbehörden untersagen, sofern der vertretene Gläubiger nicht im
Kanton wohnt, und nach dem Urteil in BGE 52 III 107 selbst nicht für den Fall
des Wohnsitzes des Gläubigers im Kanton. § 4 lit. a des Gesetzes widerspricht
somit dem Bundesrecht, insoweit er Anwendung finden soll auf die Tätigkeit der
Geschäftsagenten im Bereiche des SchKG.
Er hat übrigens vor der Verfassung (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
und 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV) auch keinen Bestand,
soweit er sich auf die übrige Tätigkeit der Geschäftsagenten bezieht. Entweder
wird damit nur die Eintragung im Handelsregister und im übrigen ein blosses
Briefkastendomizil verlangt, wie sich aus der Vernehmlassung des
Regierungsrates zu ergeben scheint, wenn darin vom Beschwerdeführer lediglich
eine Anerkennung des Inhalts verlangt wird, dass ihm rechtswirksam Verbote im
Sinne von § 5 des Gesetzes auferlegt werden können. Dann erfüllt dieses
«Domizil» den mit dem Erfordernis der Wohnsitznahme angestrebten Zweck nicht
und ist wertlos. Oder es wird ­ und das ist offenbar der Sinn der Vorschrift ­
eine eigentliche Geschäftsniederlassung mit den dafür nötigen Räumlichkeiten
und der Eintragung im Handelsregister gefordert, und dann verstösst die
Vorschrift gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV. Für den Agenten, insbesondere denjenigen, dessen
Tätigkeit nur gelegentlich die zürcherische Gebietshoheit berührt, sind mit
einem

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Geschäftsdomizil Kosten verbunden, die zu den Einnahmen aus der Tätigkeit in
keinem Verhältnis stehen und die Gewerbeausübung erheblich erschweren. Nach
der Auffassung des Regierungsrates verfolgt die Vorschrift den Zweck, den.
ausserkantonalen Geschäftsagenten der zürcherischen Verwaltungshoheit zu
unterstellen, die Voraussetzung dafür sei, um ihm gegenüber Verbote im Sinne
von § 5 des Gesetzes aussprechen zu können. Andere Zwecke werden damit nicht
angestrebt. Der Zweck der Ausübung einer wirksamen Kontrolle über die
Geschäftstätigkeit käme schon deshalb nicht in Frage, weil das Gesetz eine
solche Kontrolle nicht vorsieht, derjenige, die Erfüllung von
Verbindlichkeiten gegenüber dem Staat sicherzustellen, nicht, weil die
Berufsausübung weder an Gebühren noch an eine Kautionsleistung geknüpft ist.
Bei dieser Sachlage kann aber die Wohnsitznahme durch eine weniger weitgehende
Anordnung ersetzt werden, insbesondere die Unterwerfung unter die
Patentpflicht, die mit weniger Kosten verbunden wäre. Massnahmen, die zwar dem
öffentlichen Interesse dienen, die jedoch durch weniger weitgehende Massnahmen
ersetzt werden können, verletzen aber die durch Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV garantierte
Handels- und Gewerbefreiheit (BGE 52 I 226 Erw. 5, 65 I 72, 70 I 3, 71 I 81
Erw. 3). Wohnsitznahme oder Geschäftsniederlassung sind auch deswegen nicht
notwendig, weil ausserkantonale Geschäftsagenten mit Berufstätigkeit auf dem
Gebiete des Kantons Zürich, wenn die Tätigkeit nicht unter Art. 27
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
SchKG
fällt, auch ohne Niederlassung der Gewerbepolizei des Tätigkeitskantons
unterworfen sind, wenigstens insoweit, als die Bestimmungen geeignet sind, auf
alle Berufsangehörige angewendet zu werden, gleichgültig wo sie wohnen (BGE 42
I 16
Erw. 3, 65 I 87 gewerbsmässige Vermittlung des Liegenschaftsverkehrs, 50
I 183
, 53 I 210 Viehhandel, 39 I 566 Kleinhandel mit gebrannten Wassern, 54 I
25
Versand von Heilmitteln, 53 I 114 Bergführer). Das gilt auch für die
wissenschaftlichen Berufsarten, für den Arzt (BGE 67 I 199) und den

Seite: 257
Rechtsanwalt (42 I 278, 53 I 119, 67 I 332, 69 I 2), wobei die Kantone von
diesem eine vorgängige Ermächtigung zur Berufsausübung verlangen können (33 I
492
Erw. 5, 59 I 199, 65 I 6, 67 I 332).
6. ­ Die Vorschrift des § 5 des Gesetzes ficht der Beschwerdeführer nicht
deswegen als verfassungswidrig an, weil darin ein Verbot der Berufsausübung
vorgesehen ist. Das Bundesgericht hat übrigens wiederholt ausgesprochen, dass
der Unterstellung des Geschäftsagentenberufes unter die Patentpflicht vom
Standpunkt des Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV nichts entgegensteht (BGE 42 I 15, 65 I 75, 86;
Urteile vom 26. Oktober 1940 i. S. association vaudoise des agents
intermédiaires S. 24 lit. f und vom 20. Oktober 1941 i. S. Ozellay Erw. 6).
Das Verbot zur Ausübung des Berufes und die Androhung von Strafe bei
Widerhandlung (§ 9) ist aber eine Massnahme der gleichen Art wie die
Unterstellung unter die Patentpflicht. Wenn die Kantone zu dieser befugt sind,
muss ihnen auch zustehen, unter Verzicht auf das Erfordernis des Patentes die
Ausübung des Berufes durch das Mittel der Strafandrohung denjenigen zu
verbieten, welche dafür nicht die erforderlichen Eigenschaften besitzen (BGE
67 I 18 Erw. 3, 70 I 146, Urteil vom 8. Juni 1944 i. S. Widmer).
§ 5 des Gesetzes wird vielmehr nur deswegen angefochten, weil er extensiver
Auslegung Raum lassen könnte. Doch besteht auf Grund des Gesetzestextes zu
solcher Annahme kein Anlass. Als wichtige Gründe, die zu einem
Tätigkeitsverbot führen können, fallen darnach solche in Betracht, die
bewirken, dass der Geschäftsagent nicht mehr auf das nötige Zutrauen Anspruch
erheben kann. Der Regierungsrat betont denn auch, dass der Nachdruck hierauf
liege, nicht auf den beispielsweise aufgezählten Gründen und dass ein Verbot
im Sinne des § 5 nicht ausgesprochen werde gegen denjenigen, der etwa einen
Automobilunfall verursacht oder sich eine Ehrverletzung hat zuschulden kommen
lassen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch unbenommen, sich über eine allfällig
extensive

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Auslegung der Bestimmung bei der Anwendung auf ihn zu beschweren, wenn er
glaubt, dadurch in verfassungsmässigen Rechten beeinträchtigt zu sein.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 I 248
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 01. Juli 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 I 248
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 27, 29 SchKG. ­ Eine kantonale Vorschrift, welche die Betätigung als Geschäftsagent...


Gesetzesregister
BV: 2 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
6 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung - Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
85 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 85 * - 1 Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
1    Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.
2    Der Reinertrag der Abgabe wird zur Deckung von Kosten verwendet, die im Zusammenhang mit dem Landverkehr stehen.47
3    Die Kantone werden am Reinertrag beteiligt. Bei der Bemessung der Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.
102 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 102 * - 1 Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
1    Der Bund stellt die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher für den Fall machtpolitischer oder kriegerischer Bedrohungen sowie in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selbst zu begegnen vermag. Er trifft vorsorgliche Massnahmen.
2    Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen.
113
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 113 * - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über die berufliche Vorsorge.
2    Er beachtet dabei folgende Grundsätze:
a  Die berufliche Vorsorge ermöglicht zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.
b  Die berufliche Vorsorge ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorisch; das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
c  Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber versichern ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung; soweit erforderlich, ermöglicht ihnen der Bund, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer eidgenössischen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
d  Selbstständigerwerbende können sich freiwillig bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern.
e  Für bestimmte Gruppen von Selbstständigerwerbenden kann der Bund die berufliche Vorsorge allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklären.
3    Die berufliche Vorsorge wird durch die Beiträge der Versicherten finanziert, wobei die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bezahlen.
4    Vorsorgeeinrichtungen müssen den bundesrechtlichen Mindestanforderungen genügen; der Bund kann für die Lösung besonderer Aufgaben gesamtschweizerische Massnahmen vorsehen.
SchKG: 27 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 27 - 1 Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
1    Jede handlungsfähige Person ist berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gilt auch für die gewerbsmässige Vertretung. Die Kantone können einer Person aus wichtigen Gründen die gewerbsmässige Vertretung verbieten.
2    Die Kosten der Vertretung im Verfahren vor den Betreibungs- und Konkursämtern dürfen nicht der Gegenpartei überbunden werden.
29 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 29
178
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
BGE Register
33-I-487 • 38-I-466 • 39-I-557 • 42-I-11 • 42-I-277 • 42-I-346 • 50-I-183 • 50-I-341 • 51-II-330 • 52-I-154 • 52-I-222 • 52-III-105 • 53-I-114 • 53-I-204 • 53-I-394 • 53-II-457 • 54-I-25 • 56-I-327 • 57-I-172 • 59-I-197 • 61-III-202 • 64-I-158 • 65-I-4 • 65-I-65 • 65-I-85 • 66-III-6 • 67-I-12 • 67-I-192 • 67-I-332 • 69-I-1 • 70-I-1 • 70-I-140 • 70-I-247 • 71-I-248 • 71-I-81
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesrat • bundesgericht • frage • regierungsrat • weiler • staatsrechtliche beschwerde • privatdetektiv • ehre • archiv • entscheid • rechtsanwalt • verhältnis zwischen • bewilligung oder genehmigung • wohnsitz • grundrecht • bedürfnis • prozessvertretung • gewerbepolizei • prüfung • sicherstellung
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