11 4 Staatsrecht.

entre Départements, etc.) et ne peut étre opposé systematiquement. In
easu, le Conseil d'Etat ne justifiant d'aucun motif grave s'opposant à
la divulgation de documents de'termine's, le refus de communication du
dossier est inadmissible. s

II résulte de ces considérants que la decision prise le 2 novembre 1926
par le Conseil d'Etat ne peut étre maintenue. Les époux Bovet sont en
droit d'obtenir communication des motifs de la decision d'intemement,

du 18 aoùt 1926, et du dossier de la cause, sous réserve _

de l'élimination de pièces confidentielles déterminées, pour des raisons
majeures, düment indiquées.

Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est admis et la decision attaquée annulée dans le sens des
considérants ci-dessus.

Vgl. auch Nr. 17 ,und 18. Voir aussi nos 17 et 18.

II. HANDELSUND GEWERBEFREIHEIT

LIBERTÉ DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

17. Urteil vom 6. Mai 1927 i. S. Greven und Schaller gegen Graubünden.

Es ist keine Willkür, wenn angenommen wird, dass Bergführer, die das
bündnerische Führerpatent nicht besitzen, aber in einem andern Kanton
zur Berufsausübung zugelassen sind, ihr Gewerbe im Kanton Graubünden
nach "dem bündnerischen Führergesetz v. 1. Jan. 1908 nicht dauernd
betreiben dürfen. Dieses Gesetz, so ausgelegt, verstösst nicht gegen
die Gewerbefreiheit oder die Rechtsgleichheit.

A. Das bündnerische Gesetz betreffend das Führerwesen vom 1. Januar 1908
enthält folgende Bestimmungen: Art. 1 : Zur gewerbsmässigen Ausübung

des Führerberufes bedarf es eines kantonalen Führer

patentes. Art. 2 : Das Führerpatent wird erteilt durch

den Kleinen Rat auf Grund eines in einem Führerkurse .

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 17. 115

erworbenen Fähigkeitszeugnisses gemäss Art. 7 dieses Gesetzes. Art. 4
: Um zu einem Führerkurse zugelassen zu werden, müssen die Bewerber:
1. das 20. Altersjahr erreicht haben, 2. in bürgerlichen Ehren und
Rechten stehen und sich über einen guten Leumund ausweisen, 3. eine
ärztliche Bescheinigung über körperliche Fähigkeit zum Führerdjenst
vorweisen. Art. 24 : Ausserkantonale Führer, welche in Ausübung ihres
Gewerbes Vorübergehend den Kanton Graubünden betreten, stehen Während
der Dauer ihres Aufenthaltes in demselben unter den Bestimmungen dieses
Gesetzes. sie dürfen ihren Führerberuf im Kanton Graubünden nur ausüben,
sofern der betreffende Staat Gegenrecht hält. Die Re-kurrenten, die das
Bergführerpatent des Kantons Wallis besitzen, halten sich seit einigen
Jahren Während der Wintersaison in St. Moritz auf. Sie sind hier als
Skilehrer tätig, haben hier aber auch, speziell im Januar 1927, den
Beruf eines Bergführers ausgeübt, ohne das bündnerische Führerpatent
zu besitzen. Infolgedessen legte der Kleine Rat des Kantons Graubünden
jedem von ihnen am 4. und am 22. Februar 1927 eine Busse von 50 Fr. auf,
indem er u. a. ausführte : Ausserkantonale und ausländische Führer können
gemäss Art. 24 des kaut-. Führergesetzes den Beruf nur vorübergehend im
Kanton ausüben, d. h. nur, wenn sie Touristen zu diesem Zwecke in den
Kanton begleiten.

B. Gegen diese Entscheide haben Greven und Schaller am 2. April 1927
die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Aufhebung. Graven beantragt ausserdem, das Bundesgericht
wolle erkennen: 1. dass Art. 24 des kantonalen Gesetzes betr. das
Führerwesen verfassungswidrig ist, (1. h. den Grundsatz der Handels-und
Gewerbefreiheit und der Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz verletzt;
2. eventuell dass die Interpretation dieser Gesetzesbestim-mung durch
den Kleinen Rat aus demselben Grunde verfassungswidrig ist .

1 16 Staatsrecht.

Es wird geltend gemacht : Wenn Art. 24 des bündnerischen Führergesetzes
wirklich den Sinn habe, dass ausserkantonale Führer nur vorübergehend
ihren Beruf im Kanton Graubünden ausüben können, so verletze er die
Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit. Es rechtfertige sich freilich
im Interesse der Allgemeinheit und des öffentlichen Wohls, die Ausübung
des Führerberufes unter staatliche Kontrolle zu stellen und an gewisse
Voraussetzungen, speziell an den Besitz eines F ähigkeitsausweises,
zu knüpfen. Das öffentliche Wohl dürfe aber nicht den Vorwand bilden,
um zu dieser Berufsausübung nur Einheimische zuzulassen. Die öffentliche
Sicherheit verlange nur, dass ein Bergführer die nötigen Erfahrungen,
Fähigkeiten und moralischen Eigenschaften besitze, nicht aber,
dass er sich im Kanton über seine Fähigkeit ausgewiesen und hier das
Patent erworben habe. Indem der Gesetzgeber ausserkantonalen Führern
die vorübergehende Ausübung ihres Berufs im Kanton gestatte, gebe
er selbst zu, dass nicht bloss die bündnerische Prüfung genügende
Garantie für die Sicherheit der Personen gebe, die sich einem Führer
anversisssitrauen. Der Ausschluss der ausserkantonalen Bergführer von
der ordentlichen Ausübung ihres Berufes bedeute auch eine Verletzung der
Rechtsgleichheit. Übrigens wolle Art. 24 d. Führergesetzes keineswegs
,bestimmen, dass ausserkantonale Führer ihren Beruf im Kanton nur
vorübergehend ausüben dürfen. Art. 10 d. neuen Führergesetzes vom
20. Februar 1927 bestimme : Ausserkantonale Führer, die nicht im Besitze
des bündnerischen Führerpatentes, aber eines diesem gleichwertigen
Patentes sind, dürfen vorübergehend in Ausübung ihres Berufes im Kanton
Graubünden sich betätigen, jedoch nur zur Führung von Touristen, die
sie hieher in den Kanton begleitet haben. Im Bedürfnisfalle kann der
Kleine Rat auch weitergehende Bewilligungen zur Ausübung des Berufs
an ausserkantonale Führer erteilen. Während der Berufsausübung stehen
die ausser-

-.-..-w. ...

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 17. si 117

kantonalen Führer unter den bündnerischen Vorschriften über das
Führerwesen . Damit sei die bisherige Praxis des Kleinen Rates zum Gesetz
geworden. Diese Bestimmung zeige deutlich, dass der Kleine Rat die Zahl
der Führer nach dem Bedürfnis beschränken und die ein-heimischen Führer
bevorzugen wolle, "was verfassungswidrig sei. ss

C. Der Kleine Rat hat Abweisung der Beschwerden beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

2. Es ist jedenfalls keine Willkür, dass der Kleine Rat annimmt,
ausserkantonale Führer, d. h. u. a. solche, die in einem andern Kanton
zur Bemfsausübung zugelassen sind, aber das bündnerische Patent nicht
besitzen, dürften nach Art. 24 des Gesetzes vom 1. Januar 1908 ihren
Beruf im Kanton nur vorübergehend ausüben. Diese Bestimmung spricht
nur von denjenigen ausserkantonalen Führern, welche in Ausübung ihres
Gewerbes vorübergehend den Kanton Graubünden betreten, indem sie
diese im allgemeinen den Vorschriften des Gesetzes (über die Rechte
und Pflichten der Führer) unterstellt. Daraus darf geschlossen werden,
dass die in einem andern Kanton zugelassenen Führer bloss dann zur
Berufsausübung im Kanton des bündnerischen Patentes nicht bedürfen,
wenn sie als solche nur vorübergehend das Kantonsgebiet betreten, und
dass somit jedermann, der im Kanton dauernd als Bergführer tätig sein
will, das bündnerische Patent erwerben müsse, ohne Rücksicht darauf,
ob er bereits in einem andern Kanton ein solches Patent erhalten hat.

3. Das bündnerische Führergesetz, in diesem Sinne ausgelegt, verstösst
nicht gegen Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. Die Rekurrenten geben selbst zu, dass die
Kantone die Ausübung des Führerberui'es im Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit nach Art. 31 litt
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
. e BV von der

118 Staatsrecht.

Erwerbung eines Patentes abhängig machen dürfen, das nur erteilt wird,
wenn sich der Gesuchsteller über die Eignung für diesen Beruf ausgewiesen
hat. In der Tat steht es den Kantonen nach dem Vorbehalt der litt. e des
Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
BV frei, die Ausübung von Gewerben, die besondere Tauglichkeit und
Übung erfordern, zum Schutze des Publikums an eine polizeiliche Erlaubnis
( Patent , Konzession ) zu knüpfen und deren Erteilung nur für den Fall
vorzusehen, dass der Gesuchsteller für einen dem öffentlichen Interesse
entsprechenden Gewerbebetrieb Gewähr bietet (BGE 42 I S. 127; 47 I
S. 259 ; 49 I s· 91). Zu den Gewerben, die im öffentlichen Interesse
einer solchen staatlichen Aufsicht bedürfen, gehört dasjenige eines
Bergführers, da es diesem obliegt, diejenigen, die sich ihm anvertrauen,
zu leiten und vor den Gefahren des Bergsteigens zu schützen. Es liegt
daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, nur diejenigen
zum Bergführerberuf zuzulassen, die sich über das hiefür erforderliche
Mindestmass von Erfahrung, Geschicklichkeit und Kenntnissen, sowie über
körperliche Fähigkeit und einen guten Leumund ausweisen (vgl. BBl 1905
V S. 1005
, ferner die Bergführerreglemente des Kantons Bern vom 30. Juli
1914 und des Kantons Wallis vom 13. Februar 1925).

Durfte somit der Kanton Graubünden die Ausübung des F ührerberufes,
wie er es in Art. 1 ff. des Gesetzes v. 1. Januar 1908 getan hat, an die
Erteilung eines Patentes knüpfen, so ist es auch nicht verfassungswidrig
wenn er die dauernde Ausübung dieses Berufes im Kanton allen verbietet,
die nicht das bündnerisehe Patent besitzen, und damit auch solchen, die
eine entsprechende Polizeierlaubnis für das Gebiet eines andern Kantons
erhalten haben. Weder aus Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
, noch aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV lässt sich der
Satz ableiten, dass eine derartige, von einer Kantonsbehörde erteilte
Erlaubnis ohne weiteres für das Gebiet aller andern Kantone gelte; hiefür
wäre eine positive, die Souveränität der Kantone in dieser Beziehung ein-

J

Handelsund Gewerbefreiheit. N° 17. 119

schränkende Bestimmung notwendig. Es erscheint keineswegs als eine
unerträgliche Zumutung, wenn Bergführer, die ihr Gewerbe dauernd
in mehreren Kantonen ausüben wollen, in jedem von diesen die hiefür
erforderliche Polizeierlaubnis erwirken müssen. Auch der Grundsatz
der Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten nach Art. 33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BV
und Art. 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
Übergangsbest. z. BV hat nicht den Sinn, dass die in einem
Kanton für die Ausübung eines solchen Berufes erteilte Polizeierlaubnis
für das Gebiet aller Kantone gelte, sondern bedeutet nur, dass der in
einem Kanton erteilte Fähigkeitsausweis für eine derartige Berufsart
in der ganzen Eidgenossensehaft als massgebend angesehen werden muss
(vgl. BGE 27 I S. 428 ; 29 I S. 280 ; 32 I S. 272 und 640; 41 I S. 390).

4. _Da die Rekurrenten im Kanton Graubünden nicht nur vorübergehend,
sondern dauernd als Bergführer tätig gewesen sind, ohne das bündnerische
Führerpatent erhalten zu haben, konnten sie somit nach Art. 23
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
des
Gesetzes v. 1. Januar 1908 ohne Verletzung der Art. 31
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
und 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV gebüsst
werden.

5. Eine andere Frage ist es, auf Grund welcher Voraussetzungen der Kleine
Rat den Rekurrenten das bündnerische Führerpatent erteilen müsste, ob er
sich dabei mit dem ihnen im Kanton Wallis ausgestellten Fähigkeitszeugnis
zu begnügen hätte oder verlangen könnte, dass sie nochmals im Kanton
Graubünden mit Erfolg einen Führerkurs bestehen. Diese Frage kann aber
hier offen bleiben, da sich die Beschwerden nicht gegen einen Entscheid
des Kleinen Rates wenden, wodurch ihnen das bündnerische Patent verweigert
worden Wäre.

Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob Art. 10 des neuen F
ührergesetzes, das im vorliegenden Fall noch nicht angewendet worden ist,
verfassungswidrig sei.

Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Rekurse werden abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 53 I 114
Datum : 06. Mai 1927
Publiziert : 31. Dezember 1927
Quelle : Bundesgericht
Status : 53 I 114
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 11 4 Staatsrecht. entre Départements, etc.) et ne peut étre opposé systematiquement.


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
23 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 23 Vereinigungsfreiheit - 1 Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Vereinigungsfreiheit ist gewährleistet.
2    Jede Person hat das Recht, Vereinigungen zu bilden, Vereinigungen beizutreten oder anzugehören und sich an den Tätigkeiten von Vereinigungen zu beteiligen.
3    Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung beizutreten oder anzugehören.
31 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 31 Freiheitsentzug - 1 Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
1    Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden.
2    Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen.
3    Jede Person, die in Untersuchungshaft genommen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich einer Richterin oder einem Richter vorgeführt zu werden; die Richterin oder der Richter entscheidet, ob die Person weiterhin in Haft gehalten oder freigelassen wird. Jede Person in Untersuchungshaft hat Anspruch auf ein Urteil innert angemessener Frist.
4    Jede Person, der die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen wird, hat das Recht, jederzeit ein Gericht anzurufen. Dieses entscheidet so rasch wie möglich über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs.
33
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 33 Petitionsrecht - 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
1    Jede Person hat das Recht, Petitionen an Behörden zu richten; es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
2    Die Behörden haben von Petitionen Kenntnis zu nehmen.
BGE Register
27-I-426 • 42-I-122
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • wallis • frage • gesuchsteller • tourist • bewilligung oder genehmigung • wirtschaftsfreiheit • entscheid • zuschauer • handel und gewerbe • rechtsgleiche behandlung • bedürfnis • staatsrechtliche beschwerde • fähigkeitsausweis • bergsteigen • leiter • dauer • eigenschaft • bescheinigung • termin
... Alle anzeigen
BBl
1905/V/1005